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E-5215/2022

E-5215/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 9. Dezember 2022 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5215/2022 Urteil vom 15. April 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2015 mit Verfügung vom 8. Januar 2020 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-802/2020 vom 21. März 2022 abwies, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2022 mit einer als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM unter Beilage von Beweismitteln insbesondere geltend machte, er sei nunmehr aufgrund der bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe in Sri Lanka gefährdet, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juli 2022 feststellte, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch vom 21. April 2022 einerseits qualifizierte Wiedererwägungsgründe geltend gemacht, auf welche mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten sei, dass er andererseits Revisionsgründe geltend gemacht habe, auf welche mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten sei, dass das SEM gleichzeitig die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Asylentscheids vom 8. Januar 2020 feststellte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine hiergegen am 12. Juli 2022 eingereichte Beschwerde mit Urteil E-3069/2022 vom 29. August 2022 nicht eintrat, wobei der Beschwerdeführer am 4. August 2022 mitgeteilt hatte, er stelle kein Revisionsgesuch, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2022 mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM unter Beilage von Beweismitteln insbesondere geltend machte, aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka könne nicht mehr von staatlichem Schutz gegen eine Gefährdung durch Dritte ausgegangen werden; zudem sei er psychisch angeschlagen, dass das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennahm, mit Verfügung vom 4. November 2022 (eröffnet am 9. November 2022) auf dieses nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr erhob und den Antrag auf Einholung eines Arztberichts abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 4. November 2022 aufzuheben, die Sache sei zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen beziehungsweise dieses sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 23. September 2022 einzutreten und materiell zu behandeln, dass er eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass er subeventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen und festzustellen, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er in prozessualer Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Beschwerde- als auch für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und für beide Verfahren angemessen zu entschädigen, dass er mit der Beschwerde zusätzlich zu den bereits aktenkundigen Beweismitteln (Eingaben beim SEM vom 21. April 2022 und 23. September 2022) eine Kopie eines undatierten Schreibens eines Mitglieds des sri-lankischen Parlaments, ein Ausdruck einer Internetseite des sri-lankischen Parlaments sowie Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. November 2022 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.- aufforderte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, dass der vorsitzende Richter am 1. Oktober 2025 aus organisatorischen Gründen im Spruchkörper eingesetzt wurde, dass die Beschwerdeakten des Verfahrens E-802/2020 antragsgemäss beigezogen wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - unter nachfolgenden Vorbehalten - einzutreten ist, dass auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG) und das SEM diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Mehrfachgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.) und sie sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens sind, womit auf das entsprechende Subeventualbegehren nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe sei gemäss Art. 111c AsylG als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen, da sich die Qualifikation der Eingabe nach dem Inhalt richte und der Beschwerdeführer erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend mache, dass das SEM zur weiteren Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen und die diesbezüglichen Belege des Beschwerdeführers, wonach die sri-lankischen Behörden nach dem politischen Machtwechsel nicht (mehr) schutzwillig und -fähig seien, seien weder im Einzelfall gehörig begründet noch bestehe ein Grund zur Annahme, in Sri Lanka könne bei einer Verfolgung durch Dritte nach dem Machtwechsel generell nicht von der Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der Behörden ausgegangen werden, dass auch die eingereichten Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung führen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel sinngemäss daran festhält, sein Gesuch sei gehörig begründet, dass er im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und der Argumentation des SEM hauptsächlich entgegenhält, seine Verfolgung in Sri Lanka durch Dritte sei in den vorherigen Verfahren und insbesondere im Urteil E-802/2022 des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich anerkannt, die flüchtlingsrechtliche Relevanz aufgrund der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates jedoch verneint worden, dass aufgrund des politischen Machtwechsels sowie der schwierigen Lage in Sri Lanka (politische und soziale Spannungen, gewaltsame Ausschreitungen etc.) jedoch nicht länger davon ausgegangen werden könne, der Staatsapparat Sri Lankas funktioniere, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch Dritte drohe, dass es an der Vorinstanz gelegen wäre, infolge der allgemein bekannten Lage in Sri Lanka die Effektivität des infrage gestellten Schutzes abzuklären, dass es ihm zudem nicht möglich sei, sich an die Behörden zu wenden, da er in Sri Lanka behördlich verfolgt und aufgrund eines Haftbefehls des Chief Magistrate's Court in Colombo polizeilich gesucht werde, dass sein in Sri Lanka beauftragter Anwalt habe in Erfahrung bringen können, dass die Criminal Investigation Division (CID) Informationen über im Ausland lebende Staatsbürger sammle, gegen welche ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, dass ein offizielles Mitglied des Parlaments in Sri Lanka seine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (bzw. TNA-Verbindungen der Familie, Verfolgung durch die Karuna-Gruppe, Beobachtung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers etc.) bestätige, dass ein Nichteintreten, ohne materiell auf die Sache einzugehen, deshalb nicht gerechtfertigt sei, zumal die Gefährdung im vorinstanzlichen Gesuch substantiiert dargetan worden sei, dass Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen haben (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.), dass Mehrfachgesuche dabei mindestens so weit begründet sein müssen, dass sie das SEM in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, dass, wenn die gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, das SEM die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass die Vorinstanz die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe zu Recht als Mehrfachgesuch qualifizierte (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass aus den mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Beweismittel nicht hervorgeht, dass die sri-lankischen Behörden nicht schutzwillig oder -fähig sind und sowohl im Mehrfachgesuch vom 23. September 2022 als auch in der Beschwerdeschrift keine substanziierten Erläuterungen enthalten sind, was der Beschwerdeführer aus den Lageberichten betreffend Sri Lanka bezogen auf seine Person abzuleiten versucht, dass das undatierte Schreiben eines Abgeordneten des Parlaments als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Verfolgung durch Drittpersonen praxisgemäss nach wie vor von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ausgeht, dies auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4783/2024 vom 17. März 2025 E. 7.2, E-5996/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H.), und die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen ist, weitere Abklärungen zu tätigen, dass der Beschwerdeführer auch aus seinen Vorbringen zu einer vermeintlichen staatlichen Verfolgung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und diese bereits von der Vorinstanz behandelt sowie vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren E-3069/2022 (Urteil vom 29. August 2022) im Rahmen einer summarischen Prüfung als aussichtslos qualifiziert wurden, dass auch die verschiedenen, in der Beschwerdeschrift zitierten Erwägungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-802/2022 vom 21. März 2022 an der Einschätzung des Gerichts nicht zu ändern vermögen, dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Problemen nicht gehörig begründet und keine einschlägigen Beweismittel eingereicht wurden, dass sich vor diesem Hintergrund aus dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 nicht ansatzweise ein veränderter Sachverhalt erschliesst, welcher seine Flüchtlingseigenschaft begründen könnte, dass der Beschwerdeführer somit den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene - nicht nachgekommen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass das SEM demnach - in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG - auch zu Recht mangels gehöriger Begründung auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in den vor-angegangenen Verfahren mehrmals einlässlich dargelegt haben, weshalb im Falle des Beschwerdeführers keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Verfügungen des SEM vom 8. Januar 2020 und 6. Juli 2022 sowie Urteil E-802/2020 E. 10 ff.), dass im vorliegenden Mehrfachverfahren nichts vorgebracht wird, das eine andere Einschätzung rechtfertigen würde und insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel hinsichtlich einer gravierenden gesundheitlichen Erkrankung zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht erneut als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit weiterhin ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren mit der angefochtenen Verfügung zu Recht Gebühren erhoben wurden (Art. 111d AsylG) und für eine (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise die Ausrichtung eines amtlichen Honorars für das vorinstanzliche Verfahren kein Raum besteht, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 9. Dezember 2022 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 9. Dezember 2022 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: