Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, (Ostprovinz) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. November 2015 auf dem Luftweg und reiste über Dubai nach Italien. Von dort gelangte er auf dem Landweg am 2. Dezember 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am
15. Dezember 2015 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 31. August 2017 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Bei diesen beiden Befragungen trug der Be- schwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, die Schule 12 Jahre lang, bis zum A-Level (2005), besucht zu haben. Seine Mutter und drei Ge- schwister (drei Brüder und eine Schwester) würden nach wie vor in B._______ leben; sein Vater sei verstorben; seine Brüder würden alle beim Staat arbeiten. Er habe – wie seine übrige Familie – nach 2007 die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt, deren Wahlversammlungen mitorganisiert und Propa- gandatätigkeiten ausgeführt. Im Weiteren sei ein Cousin bei den LTTE ge- wesen. Er sei selbst nicht – wie sein Bruder – eingeschriebenes TNA-Mit- glied gewesen. Wegen dieser Unterstützung habe er ab 2008 Probleme mit der bewaffneten militanten TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulligal [Be- freiungstiger des Tamilischen Volkes]), mit der Karuna-Gruppe und mit dem Sekretär der TMVP, C._______, bekommen. Diese Gruppierungen hätten sich von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) abgespalten und ins- besondere Personen, die früher die LTTE unterstützt hätten, entführt. Heute arbeite die TMVP mit den staatlichen Polizeibehörden zusammen. Er und weitere Angehörige seines Sportvereins hätten für die Karuna- Gruppe zwangsweise zivile Ungehorsamsakte und (…) ausgeführt. Der Karuna-Gruppe habe es nicht gepasst, dass er bei den Provinz Council Wahlen für die TNA gearbeitet habe. Sie seien dabei einmal von den STF (Special Task Force) gefasst, festgenommen und geschlagen worden. Er habe auch viele Drohanrufe erhalten. Angehörige der TMVP respektive der Karuna-Gruppe hätten ihn am
14. Juni 2009 verhaftet, auf ihren Motorfahrrädern in ihr Camp entführt,
E-802/2020 Seite 3 massiv geschlagen und gefesselt. Er sei von seinen Peinigern aufgefordert worden, bei ihnen mitzumachen. Es sei ihm gelungen, aus einem oberen Stockwerk des Camps zu fliehen, indem er einem der beiden Wächter am Kontrollpunkt eine Waffe entrissen habe. Anschliessend habe er sich im angrenzenden Wald versteckt und sei nach Hause gegangen. In Beglei- tung seiner Mutter habe er zunächst bei der Polizei eine Anzeige erstattet und habe sich dann drei Tage lang in Spitalpflege begeben. Die Polizei habe aber die Karuna-Gruppe geschützt. In der Folge habe er sich bei Ver- wandten aufgehalten, habe kaum mehr gearbeitet und sei nur manchmal nach Hause gegangen. Nach seiner Flucht aus ihrem Camp hätten die Ka- runa-Leute ihn nicht mehr persönlich zu Hause gesucht; sie hätten aber telefonische Drohungen ausgestossen. Wegen dieser Schwierigkeiten habe er die folgenden vier Jahre, von Okto- ber 2010 bis Dezember 2014, in Saudi Arabien verbracht und dort für eine (…) gearbeitet. Im Dezember 2014 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, nachdem zwei Personen, die seine Probleme im Heimatstaat verursacht hätten, gestorben seien. Am 10. Januar 2015 sei er von mehreren Bewaff- neten in Zivilkleidung zu Hause aufgesucht worden; er wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien, aber er habe später erfahren, dass er im Zu- sammenhang mit den Wahlen gesucht worden sei. Die Bewaffneten hätten mehrere Hausratsgegenstände zerstört. Er selbst habe durch die Hintertür fliehen können, sei zu nahen Verwandten gegangen und habe sich nicht mehr oft zu Hause aufgehalten. Am 17. Januar 2015 habe er eine Vorla- dung erhalten, in welcher er aufgefordert worden sei, zur Karuna-, Pillayan- und C._______-Gruppe zu einer Einvernahme zu erscheinen. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Seine Peiniger hätten häufig zu Hause angerufen und sich nach ihm erkundigt. Zudem seien seine Freunde sowie sein Bruder D._______ öfters angehalten und nach seinem Verbleib ge- fragt worden. Am 26. Mai 2015 sei ein Freund respektive befreundeter Sozialarbeiter von C._______ und seinen Anhängern erschossen worden. Danach sei der Be- schwerdeführer gesucht und die ganze Familie terrorisiert worden. Seine Mutter habe diese Vorfälle bei der Polizei und bei einer Menschenrechts- organisation angezeigt. In der Folge habe er sich in E._______ versteckt. Er werde nach wie vor von der Karuna-Gruppe respektive der TMVP ver- folgt, weil er 2009 aus ihrer Haft geflohen sei und dabei eine ihrer Waffen entwendet habe.
E-802/2020 Seite 4 Am 26. August 2017 sei sein Onkel entführt worden. Dabei habe man ihn ausgezogen und zusammengeschlagen. Am Folgetag sei er am Strand von B._______ gefunden worden. Sein Onkel wisse bis heute nicht, was ihm zugestossen sei. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Seine Iden- titätskarte habe er bereits vor Jahren verloren; er habe sich jedoch eine diesbezügliche beglaubigte Kopie beim Dorfvorsteher (Grama Seveka) be- schafft und zu den Akten gereicht. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht (Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. A15): - Beweismittel (BM) Nr. 1 und 10: Geburtsregisterauszug vom (…) (im Original) inklusive zwei Übersetzungen; - BM Nr. 2: Führerausweis des Beschwerdeführers (im Original), ausge- stellt am (…); - BM Nr. 3: beglaubigte Kopie der Identitätskarte; - BM Nr. 4: fremdsprachiges Schreiben der «TMVP», datiert 13. Januar 2015, inklusive Übersetzung (im Original); - BM Nr. 5: Schreiben der «(…)» vom 9. Dezember 2015 (Arbeitsbestä- tigung; im Original); - BM Nr. 6: «Diagnosis Ticket», ausgestellt am 19. Juni 2009 (Arztbericht betreffend Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers im «(…) Hospital in B._______»; im Original); - BM Nr. 7: Bestätigungskarte der “Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL), Regional Office, F._______”, datiert 15, September 2015, wonach die Mutter am 15. September 2015 dort eine Anzeige eingereicht habe (im Original); - BM Nr. 8 und 9: fremdsprachige Auszüge aus dem “First Information Book” der Polizeistation in G._______ vom 12. September 2015 res- pektive der Polizeistation in B._______ vom 16. Juni 2009, inklusive Übersetzungen (im Original); - BM Nr. 11: fremdsprachige Todesanzeige (betreffend den Sozialarbei- ter; in Kopie); - BM Nr. 12: sieben fremdsprachige Zeitungsartikel (in Kopie) zum Thema: o zur Tötung eines Sozialarbeiters in H._______ resp. F._______, sowie Aufruf zur diesbezüglichen Kundgebung; o zur Erschiessung zweier Jugendlichen;
E-802/2020 Seite 5 o zur Demonstration wegen einer verschollenen Person; o Bericht, wonach zurückkehrende Tamilen vorsichtig sein müss- ten; - BM Nr. 13: mehrere fremdsprachige Dokumente betreffend Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wahlbeobachter, insbesondere eine Karte mit Vordruck «2015.08.17» (im Original); - BM Nr. 14: fremdsprachige Unterlagen zu sri-lankischen Lokalwahlen im Jahr 2002 («Letter of Introduction») und Schreiben zur Kandidatur bei den Wahlen des «B._______ Municipal Council», ausgestellt am
4. März 2002 (in Kopie respektive mit Originalstempel); - BM Nr. 15: fremdsprachiges Schreiben der TELO (Tamil Eelam Libera- tion Organization), datiert 24. Juli 2016, mit Übersetzung, (Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die TELO respektive die TNA unterstützt habe, von bewaffneten Unbekannten bedroht, entführt und bestraft worden sei und dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers von bewaffneten Unbekannten bedroht worden seien; im Original); - BM Nr. 16: fremdsprachiges Schreiben des «(…) Provincial Council» datiert 26. Juni 2017, mit Übersetzung (Bestätigung, dass der Be- schwerdeführer die TNA unterstützt, deren Treffen organisiert, sich in der Propagandaarbeit betätigt habe und von einer bewaffneten Grup- pierung gesucht worden sei; im Original); - BM Nr. 17: zwei weitere fremdsprachige Zeitungsartikel (gemäss Über- setzung [vgl. Akte A17]: Berichte, wonach in B._______ fünf Jugendli- che getötet worden seien und Armeeangehörige dahinterstehen wür- den; es sei ein Verfahren eingeleitet worden; in Kopie); - BM Nr. 18: drei fremdsprachige Zeitungsauszüge mit Fotos (auf wel- chen der Beschwerdeführer und seine Geschwister bei einer Feier mit [dem ehemaligen] Staatspräsidenten Maithripala Sirisena abgebildet werden respektive in welchen berichtet wird, dass am ersten Trauerjahr nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers ein Wettkampf orga- nisiert worden sei; in Kopie). Hierzu wurde ergänzend ausgeführt, in ihrem Schreiben halte die TMVP fest, dass es «Sachen» gebe, die sie mit dem Beschwerdeführer diskutie- ren müssten, weshalb er zu ihrem Hauptbüro in I._______ bestellt werde. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer von C._______, der den Decknamen J._______ verwendet und als TMVP-Kandidat für das Provinz Council kandidiert habe, per Post zugestellt worden.
E-802/2020 Seite 6 B. Das SEM hielt in einer Aktennotiz den summarischen Inhalt der Beweismit- tel Nr. 12 und 17 (Zeitungsartikel) fest (vgl. Akte A17).
C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 – eröffnet 10. Januar 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen würden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen zur In- haftierung und zu den Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden im Juni 2009 seien zwar bedauerlich, aber nicht asylrelevant, nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2014 freiwillig und ohne Furcht wieder von Saudi Arabien in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Die vorgetragenen Ereignisse im Jahr 2015, insbesondere die Suche durch bewaffnete Unbe- kannte, beruhten auf Mutmassungen und seien als Verfolgung durch Dritte einzustufen, gegen welche staatlicher Schutz in Anspruch genommen wer- den könne. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, ein nach- vollziehbares, flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an sei- ner Person darzutun, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu än- dern vermöchten. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. D. D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 2), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3) respektive zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts (Rechtsbegeh- ren 4) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu erteilen (Rechtsbegehren 5) respektive die Disposi- tivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Unzulässig oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges sei festzustellen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei das Spruchgremium mit- zuteilen und zu bestätigen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchgremiums bekannt zu geben (Rechtsbegehren 1).
E-802/2020 Seite 7 Im Weiteren wurden drei Beweisanträge gestellt: Der psychische Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären (Beweisantrag 1); es sei eine erneute Anhörung durchzuführen (Beweisan- trag 2) und das SEM sei anzuweisen abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Bot- schaft in Sri Lanka auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei (Beweisantrag 3). D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe mehrere Verfahrensfehler begangen (falsche, nicht vollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts; Durchführung einer mangelhaf- ten Anhörung; mangelhafte Beweisabnahme und fehlerhafte Beweiswürdi- gung, Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und der Begründungs- pflicht), welche zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung füh- ren müssten (vgl. Ziffer 4 der Beschwerde). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe würden Asylrele- vanz entfalten. Unter Mitberücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka seit dem Amtsantritt des neuen Staatspräsidenten Gotabaya Rajapaksa am 18. November 2019 erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Mehrere stark risikobegründende Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung von rückkehrenden tami- lischen Asylsuchenden E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 würden vorliegen (Ziffer 9.3 der Beschwerde). Zudem gingen aus den Schilderungen Hin- weise auf sexuelle Misshandlung hervor. Schliesslich sei der Wegwei- sungsvollzug aufgrund des Risikoprofils des Beschwerdeführers unzuläs- sig respektive unzumutbar. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel nach: - sechs Farbfotokopien (Abbildungen der Narben des Beschwerdefüh- rers); - ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters recherchierter und ver- fasster 90-seitiger Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 23. Ja- nuar 2020 (inkl. CD-ROM mit Quellen); - eine Kopie des bereits beim SEM eingereichten fremdsprachigen Be- weismittels Nr. 13.
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E. Mit Zwischenverfügungen vom 12. Februar und 20. Februar 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– erho- ben. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 5. März 2020 geleistet. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. März 2020 liess der Beschwer- deführer eine CD-ROM mit einer Aktualisierung des von seinem Rechts- vertreter verfassten Länderberichts «Update Ländersituation Sri Lanka vom 26. Februar 2020» inklusive Ausführungen dazu nachreichen. G. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2020 hielt das SEM an seinen bisheri- gen Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung. H. Mit Replikeingabe vom 17. April 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig wurde eine Kostennote des Rechtsvertreters (Stand 17. April 2020) eingereicht. I. Mit Eingabe vom 21. September 2021 wurde ein weiterer, 84-seitiger vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom
16. August 2021 nachgereicht.
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Erwägungen (83 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom
25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Zudem wurde mit Instruktionsverfü- gung vom 20. Februar 2020 das ursprünglich, durch das EDV-basierte Zu- teilungssystem generierte Spruchgremium mitgeteilt.
E. 3.2 Nachdem die ursprünglich vom elektronischen Zuteilungssystem als Drittrichterin eingesetzte Richterin per Ende Dezember 2021 aus dem Bun- desverwaltungsgericht ausgeschieden ist, wurde die Spruchkörperzusam- mensetzung betreffend Drittrichter/in von der Abteilungspräsidentin der Ab- teilung V wiederum mit Hilfe des elektronischen Zuteilungssystems neu ge- neriert. Weitere Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden nicht getätigt. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren Ge- richtsschreiberin Sandra Bodenmann übertragen.
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse würden keine Asylrelevanz entfalten. Die vorgetragene Inhaftierung und Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden seien zwar sehr bedauerlich, das Schweizer Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich bereits erfolgter Verfolgung, sondern schütze vor künftiger Verfolgung. Den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten seien keine konkre- ten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hinweisen würden, dass er aufgrund des Vorfalls im Juni 2009 eine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes gehabt habe. Er habe nach seiner Flucht aus dem Karuna- Camp noch 16 Monate im Heimatland gelebt, bevor er nach Saudi Arabien ausgereist sei, und habe sich dabei teilweise zu Hause oder bei Verwand- ten aufgehalten. Zudem habe er sich in der fraglichen Zeit eine Identitäts- karte sowie einen Führerschein ausstellen lassen. Dieser Lebensstil deute nicht auf ein verstecktes Leben in Angst hin. Er habe zwar angegeben, vorsichtig gewesen zu sein; es sei bei Freunden nach ihm gefragt und zu Hause angerufen worden. Er sei nach dem geltend gemachten Vorfall im Juni 2009 jedoch nicht mehr zu Hause aufgesucht worden. Im Dezember 2014 sei er freiwillig und ohne Furcht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Er bringe zwar das Ereignis vom 10. Januar 2015, bei welchem bewaffnete Unbekannte bei ihm zu Hause vorgesprochen hätten, in einen Zusammen- hang mit dem Ereignis im Jahr 2009. Er habe jedoch weder genau ge-
E-802/2020 Seite 11 wusst, wer diese Personen gewesen seien, noch weshalb sie ihn aufge- sucht hätten. Seine Annahme, es handle sich bei seinen Peinigern um An- gehörige der TMVP, beruhe auf einer blossen Vermutung. Es sei deshalb von einer Verfolgung durch Dritte auszugehen. Eine solche sei nur bei Ver- neinung eines adäquaten Schutzes durch die heimatlichen Behörden asyl- relevant. Die sri-lankischen Behörden seien grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig, auch der tamilischen Bevölkerung gegenüber. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2009 als auch 2015 bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Es sei ihm daher zuzumuten, den Schutz des sri-lankischen Staates in Anspruch zu nehmen und sich bei allfälligen Übergriffen erneut an die heimatlichen Behörden zu wenden. Aus dem Schreiben der TMVP lasse sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Die Gründe, weshalb er aufgefordert worden sei, sich beim Haupt- büro der Organisation zu melden, seien nicht ersichtlich. Ausserdem habe sein Nichterscheinen vonseiten der TMVP keine erkennbaren Konsequen- zen nach sich gezogen, obwohl er sich nach Erhalt des Briefes weiterhin fast ein Jahr lang im Heimatstaat aufgehalten habe. Zudem habe er eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, nachdem die TMVP gemäss seinen eigenen Ausführungen nicht in allen Ortschaften Sri Lankas präsent seien. Bereits im Jahr 2015 habe er sich bei Verwandten aufgehalten und somit gefährliche Gegenden meiden können, weshalb er sich bei Bedarf auch erneut zu Verwandten begeben könne. Alleine der Umstand, dass ein Cousin Mitglied der LTTE gewesen sei, ver- möge das Interesse der heimatlichen Behörden an seiner eigenen Person nicht zu wecken. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und im Sinne des Re- ferenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung von rückkeh- renden tamilischen Asylsuchenden E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen haben sollte. Er weise zwar körperliche Narben auf, die ihm beim Vorfall vom Juni 2009 durch TMVP-Mitglieder zugefügt worden seien. Diese Narben würden je- doch als schwach risikobegründender Faktor und ohne weitere, stark risi- kobegründenden Verdachtsmomente nicht zu einer Verhaftung oder gar zu Folter führen. Die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl ver- möge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen, wie die tamilische Bevölkerung, un- ter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr aus- gesetzt seien.
E-802/2020 Seite 12 Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf das familiäre Beziehungs- netz des Beschwerdeführers, dessen Berufserfahrung in der (…) und dem wirtschaftlichen Hintergrund seiner Familie als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und die Begründungs- pflicht verletzt. Einige wichtige Sachverhaltselemente – namentlich die angedeutete sexu- elle Misshandlung während der Folter im Jahr 2009, die Entführung des Onkels, der LTTE-Hintergrund des Cousins, die systematische Verfolgung von Personen aus dem Netzwerk des Beschwerdeführers durch die TMVP, der Tod des Sozialarbeiters im Mai 2017, der Gesundheitszustand, die er- littene Folter und die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, die Identität der Peiniger beim Entführungsversuch im Januar 2015 sowie das pro-tamilische Engagement des Vaters – seien nicht erfragt worden. Das oppositionspolitische Engagement des Beschwerdeführers, insbesondere seine Aktivitäten zugunsten der TNA, sei zu wenig abgeklärt worden. Zu den beiden namentlich genannten Kandidaten, die der Beschwerdeführer unterstützt habe, hätten weitergehende Abklärungen durchgeführt werden müssen. Es hätte auch eine fachärztliche Begutachtung des Beschwerde- führers vorgenommen werden müssen. Die Anhörung sei wegen Zeitmangel und Zeitdruck auf ungenügende Weise durchgeführt worden und habe zu lange gedauert. Die freie Bericht- erstattung des Beschwerdeführers sei an mehreren Stellen unterbunden worden. Die Hilfswerksvertretung habe entsprechende Mängel festgehal- ten. Die eingereichten Beweismittel seien in der Anhörung nicht genügend thematisiert und nicht beachtet worden. Die Aktenführung des SEM weise Mängel auf; die zahlreichen Beweismittel seien nicht chronologisch respek- tive falsch erfasst worden. Die genannten Verletzungen von Verfahrensga- rantien müssten zwingend zur Kassation des SEM-Entscheides führen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer Langzeittraumatisie- rung leide, müsse bei der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft mitbe- rücksichtigt werden. Das SEM habe die Asylrelevanz der Vorbringen zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer habe die im Januar 2015 vorsprechenden Personen
E-802/2020 Seite 13 zwar nicht persönlich gekannt, es seien aber mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit Karuna-Leute gewesen. Es sei deshalb von einer asylbe- achtlichen Verfolgung auszugehen, gegen welche er keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse der Beschwerdeführer auf- grund der persönlich vorliegenden, stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Ziffer 9.3 der Beschwerde) mit Verfolgung rechnen. Sein Name sei mit Sicherheit bei den Behörden registriert worden. Er habe die TNA unterstützt und weise fami- liäre Verbindungen zu den LTTE auf; er sei wiederholt ins Visier der sri- lankischen Behörden geraten; er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und werde entsprechende Beweismittel beschaffen. Er verfüge über vom SEM nicht bestrittene und mit Fotoaufnahmen dokumentierte, sichtbare Folter- narben; er halte sich bereits seit über vier Jahren in der Schweiz auf und verfüge über keine Einreisepapiere (vgl. Ziffer 9.3 der Beschwerde). Zu- dem gingen aus seinen Schilderungen Hinweise auf sexuelle Misshand- lung hervor. Das SEM habe seine länderspezifische Einschätzung auf eine dreieinhalb Jahre zurückliegende Länderanalyse abgestützt und die aktu- elle politische Situation seit der Machtergreifung durch den neuen Staats- präsidenten Gotabaya Rajapaksa nicht mitberücksichtigt. Die Menschen- rechtssituation habe sich seit Antritt der neuen Regierung drastisch ver- schlechtert, insbesondere für tamilische Asylgesuchstellende aus der Schweiz. Beim Wegweisungsvollzug sei die neue politische Ausgangslage in Sri Lanka seit Antritt des neuen Präsidenten mitzuberücksichtigen. Ausgehend von den Abklärungen zwecks Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf würden die heimatlichen Behörden sofort in Kenntnis gesetzt über die politische Vergangenheit des Beschwerdeführers.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2020 führte das SEM ergän- zend aus, aus dem Protokoll gingen keine Hinweise hervor, dass der Be- schwerdeführer seine Fluchtgründe nicht ausreichend habe darlegen kön- nen. Bei den in der Beschwerde referenzierten Textstellen handle es sich nicht um durch Zeitdruck verursachte Befragungsunterbrüche. Das SEM erachte den Sachverhalt als erstellt und es sei keine ergänzende Anhörung angezeigt. Auf Beschwerdestufe seien auch keine relevanten Sachver- haltsergänzungen angeführt worden. Auch wenn die Anhörung 20 Minuten länger als gemäss SEM-Handbuch vorgesehen gedauert habe, könne nicht auf ein unbrauchbares Protokoll geschlossen werden.
E-802/2020 Seite 14 Alle eingereichten Beweismittel seien vom SEM sowohl beschriftet als auch nummeriert worden. Das Beweismittel Nr. 13 – Unterlagen zur Tätig- keit als Wahlbeobachter – sei tatsächlich nicht übersetzt worden. Die Über- setzung von Beweismitteln falle in die Mitwirkungspflicht der asylsuchen- den Person, ausser sie sei aufgrund von Mittellosigkeit nicht in der Lage, eine solche zu veranlassen. Die Akten würden keine entsprechenden An- haltspunkte oder Eingaben enthalten. Der Beschwerdeführer habe das be- treffende Dokument an der Anhörung persönlich eingereicht und entspre- chend betitelt. Er habe bei der Anhörung auch vorgetragen, bei den Wahlen mitgeholfen zu haben. Die politischen Hilfstätigkeiten würden nicht in Ab- rede gestellt. Die Beweismittel Nr. 12 und 17 seien vom internen Dolmet- scher am 7. Januar 2020 gesichtet und der Inhalt der Zeitungsartikel sum- marisch in einer Aktennotiz (Akte A17) festgehalten worden. Diese Akte sei dem Rechtsvertreter im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden. In keinem der Zeitungsartikel gehe es um den Beschwerdeführer persönlich. Die Fotos (Beweismittel Nr. 18) seien von diesem selbst beschriftet wor- den. In der Rechtsmitteleingabe seien keine Ausführungen zum letzten Bild zu entnehmen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Sachverhalt korrekt erstellt worden sei. Die behaupteten Probleme im Jahr 2008 mit der TMVP hätten nicht Teil der vorinstanzlichen Verfügung gebildet, seien indessen auch für die Flucht des Beschwerdeführers nach Saudi Arabien nicht ausschlaggebend gewe- sen. Die fluchtauslösende Entführung seitens der TMVP im Jahr 2009 sei im SEM-Entscheid abgehandelt worden. Zu den behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten sei in den letzten vier Jah- ren keine Eingabe eingegangen. Auch aus der Rechtsmitteleingabe gingen keine entsprechenden Hinweise hervor. Weder die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch diejenigen seiner Familie hätten das Interesse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermocht. Der Beschwerdeführer sei selbst nie Mitglied der TNA gewesen. Seine Brüder, auch derjenige, der TNA-Mitglied gewesen sei, würden beim Staat arbeiten. Im Weiteren habe der Onkel den auf ihn verübten Überfall bei der Polizei angezeigt und es seien Ermittlungen im Gang. Beim Tod des Freundes respektive Sozialarbeiters bestehe kein konkreter und enger Konnex zum Beschwerdeführer selbst. Weder die Narben noch die illegale Flucht oder das Fehlen von gültigen Einreisepapieren stellten stark risiko- begründende Faktoren dar, welche sein Risikoprofil dermassen geschärft hätten, dass von einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung auszugehen sei.
E-802/2020 Seite 15 Der Beschwerdeführer habe zwar in der BzP erwähnt, dass es ihm auf- grund der erlebten Folter nicht sonderlich gut gehe und das SEM habe in den beiden Interviews diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt. Er habe jedoch weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren ak- tuelle Dokumente zu allfälligen medizinischen Behandlungen oder zum Gesundheitszustand eingereicht. Die eingereichten Arztberichte zu einem dreitägigen Spitalaufenthalt im Jahr 2009 vermöchten nichts über den ak- tuellen Gesundheitszustand auszusagen. Es seien auch keine konkreten Hinweise auf sexuelle Misshandlungen, die über das bereits Berichtete hin- ausgingen, ersichtlich. Das SEM sehe keine Veranlassung für weitere dies- bezügliche Abklärungen. Zudem seien ambulante und stationäre psychiat- rische Behandlungen in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers durchführbar. Es gebe keinen Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgungsgefahr für ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa.
E. 4.4 In der Replikeingabe wurde ergänzend ausgeführt, die fehlerhafte An- hörung beschlage die vollständige und korrekte Ermittlung des rechtser- heblichen Sachverhalts. Der darauf fussende Entscheid des SEM sei nicht korrekt ergangen. Es wurden Ergänzungen zu den bereits in der Be- schwerde vorgebrachten formellen Rügen angebracht, auf welche in der nachfolgenden Erwägung 5 näher eingegangen wird.
E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
E-802/2020 Seite 16 erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.1.2 Konkret wurde in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich ausgeführt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei erst mehr als zwei Jahre nach seiner Asylgesuchseinreichung und somit nicht zeitnah durchgeführt wor- den. Das Interview selbst habe zu lange gedauert und sei unter Zeitdruck durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei in seinem freien Bericht mehrmals unterbrochen worden. Die anwesende Hilfswerksvertretung habe selbst angemerkt, der Sachverhalt habe sich als komplexer erwiesen als vom SEM ursprünglich angenommen und dass der Dolmetscher ab 16:00 Uhr Ermüdungserscheinungen aufgewiesen habe. Durch die man- gelhafte Anhörung seien nicht alle Parteivorbringen vollständig erfasst und somit auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt erhoben worden.
E. 5.1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht schlüssig dar- gelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die ein- lässliche Befragung 21 Monate nach der Asylgesuchseinreichung durch- geführt wurde, konkret ein Nachteil entstanden sein soll. Er wurde am
31. August 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt und konnte seine Asylvorbringen uneingeschränkt vortragen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der Gesuchseinreichung zu entscheiden. Die entsprechende Rüge geht somit fehl.
E. 5.1.4 Der Beschwerdeführer rügt die zeitliche Abfolge seiner Anhörung vom 31. August 2017. Es ist aktenkundig, dass die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen um 11:15 Uhr begann und um 19:20 Uhr beendet wurde. Von 12:45 bis 13:30 Uhr wurden eine Mittagspause und von 15:10 bis 15:30 Uhr sowie von 16:30 bis 16:40 Uhr zwei weitere Kurzpausen gemacht (vgl. A14, S. 1, 7, 12, 17 und 20). Selbst wenn im SEM-Handbuch vorgesehen ist, dass eine Anhörung grundsätzlich bis 18:00 Uhr durchzuführen ist und nur um eine Stunde verlängert werden soll, führt die Überschreitung dieses Zeitrah- mens um 20 Minuten alleine nicht zur Einschränkung der Verwertbarkeit des Protokolls vom 31. August 2017. Auch der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Eingabe vom 17. April 2020 auf den Standpunkt, die 20-minütige Überschreitung sei nicht «unbedingt wesentlich» (vgl. Ziffer 8). Ferner ist
E-802/2020 Seite 17 der Beschwerdeführer mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des An- hörungsprotokolls und der damit expliziten Bestätigung, dass das Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig widergebe (vgl. A14, S. 20), zu be- haften.
E. 5.1.5 Es finden sich im fraglichen Protokoll auch keine sonstigen Hinweise für den behaupteten ausserordentlichen Zeitdruck oder Anzeichen für Er- müdungserscheinungen des Dolmetschers. Wenn der Dolmetscher – oder der anwesende Befrager – an Erschöpfung gelitten hätte, wäre dem Be- schwerdeführer kaum im tatsächlich erfolgten Ausmass Gelegenheit ein- geräumt werden, seine Asylvorbringen zu detaillieren. Die behaupteten kognitiven Einschränkungen des Dolmetschers finden weder im BzP- noch im Anhörungsprotokoll eine stützende Grundlage. Alleine der Umstand, dass die Hilfswerksvertretung auf angebliche Einschränkungen hindeutete, vermag ohne entsprechende untermauernde Grundlage im Protokoll selbst keine mangelhafte Befragung darzutun.
E. 5.1.6 Zu den in der Rechtsmitteleingabe und der Eingabe vom 17. April 2020 (vgl. Ziffer 8) gerügten «Unterbrüchen» bei Frage 30, 45 und 59 der Anhörung nahm das SEM in seiner Vernehmlassung einlässlich Stellung und legte schlüssig dar, weshalb diese nicht als Hinweise dafür gewertet werden können, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht ausreichend hätte darlegen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die Vernehmlassung (vgl. Sachverhalt oben, E. 4.3) zu verweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass er sich auch nach der «Intervention des Befragers» (d.h. dessen Aufforderung [bei Frage 46], sich auf das Wesentliche zu beschränken) weiterhin ausführlich hat äussern können (vgl. Eingabe vom 17. April 2020: Ziffer 8, mit Verweis auf Frage 61 der Anhörung).
E. 5.1.7 Auch der weitere in der Eingabe vom 17. April 2020 erhobene Vor- halt, der Befrager habe nach seiner «Intervention» bei Frage 46 keine der in Aussicht gestellten «Nachfragen» gestellt (vgl. Ziffer 8), trifft nicht zu. Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem in den Fragen 51, 58, 60 und 66 Gelegenheit gegeben, auf konkrete Nachfragen zu antworten und aus- führlich über Vorfälle, mit denen er sein Asylgesuch begründet, zu berich- ten. Der Befrager kam bei Frage 55 auf eine bereits im früheren Verlauf der Anhörung gestellte Frage sogar explizit zurück, weil der Beschwerdeführer diese noch nicht konkret beantwortet hatte. Der Beschwerdeführer erhielt auch bei Frage 61 Gelegenheit, sich im Rahmen eines freien Berichts zu seinen nach 2008 entstandenen Problemen einlässlich zu äussern; seine
E-802/2020 Seite 18 diesbezüglichen Schilderungen umfassen mehr als eine ganze A4-Seite, ohne dass er unterbrochen oder zur Kürze angehalten worden wäre. Er wurde immer wieder aufgefordert, seine kurzen Antworten näher zu kon- kretisieren (vgl. A14, Antworten 51, 58, 60, 66, 71, 85 und 87). Die vom Befrager angewandte Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden und spricht gegen den behaupteten Zeitdruck.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs- pflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.
E. 5.2.1 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen we- sentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, auseinandergesetzt und ist zum Schluss ge- kommen, dass weder die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch die aktuelle Lage in Sri Lanka eine Verfolgung nahelegen.
E. 5.2.3 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbrin- gen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine un- genügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Die entsprechenden Argumente sind Bestandteil der materi- ell-rechtliche Prüfung des Asylgesuches. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die indi- viduelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hinter- grund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müs- sen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachge- rechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
E-802/2020 Seite 19
E. 5.2.4 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine recht- liche Gehörsverletzung substanziiert darzutun.
E. 5.3 Im Beschwerdeverfahren wird weiter beanstandet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt.
E. 5.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.3.2 Konkret wird geltend gemacht, das SEM habe den Beschwerdeführer zu diversen Sachverhaltselementen nicht befragt und dadurch den Sach- verhalt nicht korrekt ermittelt (vgl. Beschwerde Ziffer 4.1, S. 10ff.). Ferner habe das SEM in der Vernehmlassung die vollständige Erhebung des Sachverhalts bloss vermutet (vgl. Eingabe vom 17. April 2020, Ziffer 14). Die bei der Anhörung abgegebenen Beweismittel seien zwar aufgenom- men und protokolliert worden; eine Prüfung dieser Unterlagen habe jedoch entgegen der amtseigenen Weisungen zur Durchführung einer Anhörung nicht stattgefunden.
E. 5.3.3 Es trifft nicht zu, dass dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit ein- geräumt worden sei, sich einlässlich zum politischen Hintergrund seiner Familienangehörigen zu äussern. In der Anhörung trug er vor, sein ältester Bruder sei Mitglied der TNA, sein Vater Mitglied der TULF und sein Cousin sei bei den LTTE gewesen. In seinem fast drei Seiten umfassenden freien Bericht in Frage 41 schilderte er die Entführung seines Onkels und dessen Anzeige bei der Polizei einlässlich. Auf das Attentat auf den Sozialarbeiter kam er bei Frage 84 zu sprechen, ohne dass er einen Zusammenhang zu seiner eigenen Situation schlüssig dargelegt hätte. Die Rüge, man habe ihm keine hinreichende Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Aspekten sei- ner Asylvorbringen zu äussern, stösst deshalb ins Leere. In der Replikeingabe räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er im bisherigen Verlauf des Rechtsmittelverfahrens keine Beweismittel zu exil- politischen Tätigkeiten eingereicht hat. Entgegen den diesbezüglichen
E-802/2020 Seite 20 Ausführungen ist das SEM jedoch nicht gehalten, nach etwaigen exilpoliti- schen Aktivitäten eines Asylsuchenden zu forschen. Er wurde bereits ein- gangs der BzP auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert, dem SEM allfällige Informationen über politische Tätigkeiten in der Schweiz weiterzuleiten (vgl. A3, Einleitung, Bst. h.). Wenn der Be- schwerdeführer – wie in der Rechtsmittelschrift nachhaltig behauptet wurde – tatsächlich entsprechende Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet hätte, wäre es an ihm gelegen, entsprechende Vorbringen zu substanziie- ren und mit Beweismitteln zu untermauern. Von einer Verletzung von Ver- fahrensrechten oder einer unvollständigen Feststellung des rechterhebli- chen Sachverhalts kann vorliegend jedoch keine Rede sein.
E. 5.3.4 Zu den Rügen betreffend Beweismittel ist das Folgende festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde eingangs der Anhörung gefragt, ob er sich direkt zu den Beweismitteln äussern oder bei der Schilderung seiner Asyl- gründe auf diese eingehen wolle, worauf er zu Protokoll gab, es sei ihm «egal» (vgl. A14, Antwort 5). Nachdem das SEM an den Tatsachen, die mit den eingereichten Beweismitteln belegt werden sollten, namentlich den Er- halt eines Schreiben der TMVP, eines Spitalberichts und einer Bestätigung der Menschenrechtskommission in F._______ sowie den Umstand, dass er in den Jahren 2009 und 2015 eine Polizeianzeige eingereicht habe und im Rahmen von Wahlen tätig gewesen sei, keine Zweifel anzubringen hatte und die betreffenden Umstände als solche nicht bestritten wurden, waren auch keine weitergehenden Untersuchungen zu diesen Beweismitteln er- forderlich. Das SEM hat sich in seinem Asylentscheid mit dem Inhalt des Schreibens der TMVP auseinandergesetzt (vgl. Ziffer II, S. 4, letzter Ab- schnitt) und dazu festgehalten, dass die eingereichten Unterlagen entwe- der das von ihm Geschilderte bestätigen oder ihn nicht persönlich betreffen würden. Die Beweismittel als solche wurden jedoch nicht in Zweifel gezo- gen. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen der Akteneinsicht die von ei- nem SEM-amtsinternen Dolmetscher vorgenommene summarische Über- setzung der Beweismittel Nr. 12 und 17 (Zeitungsartikel) zur Kenntnis ge- bracht worden. Er hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht darge- legt, inwieweit er konkret von diesen Berichten persönlich betroffen wäre. Von einem vom SEM unvollständig erstellten Sachverhalt kann auch hin- sichtlich der Beweismittel nicht die Rede sein.
E. 5.3.5 In der Eingabe vom 17. April 2020 wird weiter die vom SEM vorge- nommene Aktenführung beanstandet und daraus ein unvollständig festge- stellter Sachverhalt abgeleitet. Es sei über die eingereichten Beweismittel
E-802/2020 Seite 21 weder ein Aktenverzeichnis erstellt, noch seien diese Unterlagen einzeln erfasst worden. Bei Beweismittel Nr. 10, 12 und 18 sei der Inhalt pauschal mit «diverse Zeitungsartikel», «Internetartikel» und «Kopien Bilder/Fotos» zusammengefasst worden, obwohl diese unterschiedliche Sachverhalts- elemente betreffen würden. Zudem sei das Beweismittel Nr. 13 mit dem Titel «Unterlagen Tätigkeiten als Wahlbeobachter» erfasst worden, obwohl der Beschwerdeführer während der Anhörung nie über eine solche Tätig- keit gesprochen habe (vgl. Beschwerde, Ziffer 4.2.2). Das SEM habe ferner zu Unrecht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verwiesen und die summarischen Übersetzungen der Zeitungsartikel erst am Tag vor dem SEM-Entscheid in einer Aktennotiz festgehalten (vgl. Ziffer 17-20). Auch diese Rügen sind unbegründet: In Akte A15 (Beweismittelcouvert) wurden sämtliche eingereichten Beweismittel einzeln aufgenommen, num- meriert und betitelt. Bei Beweismittel 17 und 18 wurden die «Zeitungsarti- kel» respektive «Bilder/Fotos» zusammengefasst. Auf den Fotos (Beweis- mittel Nr. 18) wurde der Inhalt dieser Aufnahmen vom Beschwerdeführer selbst bestimmt und beschriftet. Wie das SEM in der Vernehmlassung zu- treffend feststellt, beruhen die Inhaltszusammenfassungen auf den eige- nen Angaben des Beschwerdeführers. Die Kritik, Beweismittel Nr. 13 sei falsch gekennzeichnet, ist ebenfalls zurückzuweisen. Der Beschwerdefüh- rer trug in der Anhörung selbst vor, dass er «für die Wahlen tätig» gewesen sei (vgl. Antwort 47) respektive bei den Wahlen Aufgaben wahrgenommen und die Versammlungen mitorganisiert habe (vgl. Antworten 50 und 51). Bei dieser Sachlage war die Inhaltsangabe des SEM zu diesem Beweis- mittel offensichtlich zutreffend. Auch der weitere Vorhalt in der Replikein- gabe, wonach das SEM bezüglich der nicht übersetzten Beweismittel Nr. 12 und 17 zu Unrecht auf die Mitwirkungspflicht verwiesen habe, er- weist sich als unbehelflich. Wenn der Beschwerdeführer aus den besagten Unterlagen – Zeitungsartikel – konkrete Tatsachen und Schlussfolgerun- gen für sein Asylverfahren ableitet, wäre es an ihm gelegen, Entsprechen- des darzutun und spezifisch zu begründen, weshalb er welche Umstände referenziert. In keinem der Zeitungsartikel geht es um den Beschwerdefüh- rer persönlich, weshalb das SEM nicht gehalten war, weitere diesbezügli- che Abklärungen zu tätigen. Schliesslich ist auch der gerügte Umstand, dass das SEM am Tag vor seiner Entscheidfällung die summarischen Übersetzungen der eingereichten Zeitungsartikel in einer Aktennotiz zu- sammengefasst hat, nicht zu beanstanden. Von Relevanz ist vielmehr der Umstand, dass diese Aktennotiz (Akte A17) der Akteneinsicht unterstellt worden war und der Beschwerdeführer somit Gelegenheit hatte, im Rah- men seiner Beschwerdeeingabe hierzu Stellung zu beziehen.
E-802/2020 Seite 22
E. 5.3.6 In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fachärzt- lich begutachten zu lassen (vgl. Ziffer 9.1.2). Der Beschwerdeführer gab zwar in der BzP an, es gehe ihm aufgrund der erlittenen Misshandlungen gesundheitlich nicht gut (vgl. A3, Ziffer 8.02). Wie das SEM in der Vernehmlassung aber zutreffend festhielt, reichte er weder im vorinstanzlichen Verfahren, noch im Verlauf des Rechtsmittelver- fahrens Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand ein. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM zu keinen weite- ren medizinischen Abklärungen veranlasst sah. Auch in diesem Zusam- menhang kann nicht von einem mangelhaft festgestellten Sachverhalt aus- gegangen werden.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen der Verfah- rensvorschriften fest. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es wurden keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die indizieren würden, dass das BzP- und/oder das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asyl- verfahrens beizuziehen und mitzuberücksichtigen wären. Es besteht auch keine Veranlassung, von Amtes wegen den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären, weitere Untersuchun- gen im Zusammenhang mit dem Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft durchzuführen oder den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Die in der Beschwerde (vgl. Ziffer 6) gestellten Beweis- anträge werden daher abgewiesen. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe- ben. Die entsprechenden auf eine Kassation lautenden Rechtsbegehren 2- 4 sind deshalb abzuweisen. Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Er- wägungen weiter einzugehen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-802/2020 Seite 23 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht Verfolgungsmassnahmen geltend, die ihm im Jahr 2009 seitens der Karuna-Gruppe respektive der TMVP zuge- fügt worden sein sollen.
E. 7.1.1 Hierzu ist festzuhalten, dass diesbezüglich nicht von einer anhalten- den, gezielten Verfolgungssituation ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer gab zwar zu Protokoll, er sei am 14. Juni 2009 von Angehörigen der Karuna-Gruppe respektive der TMVP entführt worden. Es sei ihm in der Folge dann aber gelungen, aus dem Camp dieser Gruppie- rungen zu fliehen. Er gab weiter an, nach seiner Flucht aus diesem Camp seien seine Peiniger nicht mehr bei ihm zu Hause vorbeigekommen, sie seien hingegen häufig der Strasse seines Wohnhauses entlanggegangen (vgl. A14, Antworten 41, und 62-72). Bereits dieses Verhalten der Karuna- Gruppe respektive der TMVP spricht gegen ein intensives Interesse dieser Gruppierungen am Beschwerdeführer. Wenn diese den Beschwerdeführer im behaupteten Ausmass zu verfolgen beabsichtigt hätten, wäre es ihnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen, ihn zu fassen, nachdem er angab, sich nach seiner Flucht aus dem Camp zu Hause und bei nahen Verwandten aufgehalten zu haben (vgl. A14, Antworten 41, S. 9 und 67).
E-802/2020 Seite 24
E. 7.1.2 Gemäss eigenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer nach der Flucht aus dem Camp weitere 16 Monate in Sri Lanka auf, bis er im Okto- ber 2010 das Land Richtung Saudi Arabien verliess. Bei dieser Sachlage muss der vom Asylgesetz geforderte sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Vorfällen im Jahr 2009 – so- wie den Problemen, die der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2008 mit der Karuna-Gruppe gehabt haben soll (vgl. A14, Antwort 61) – und der ersten Ausreise aus Sri Lanka im Oktober 2010 verneint werden.
E. 7.1.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Dezember 2014 freiwillig und auf Anraten seiner Familie (vgl. A14, Ant- wort 30) von Saudi Arabien nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, spricht eben- falls gegen die behauptete Verfolgungssituation. Wenn er sich aufgrund der erlittenen Ereignisse im Jahr 2009 als verfolgt erachtet hätte, ist nicht nach- vollziehbar, weshalb er sich im Dezember 2014 zur freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat entschlossen hat.
E. 7.1.4 Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer im (…) 2010 seitens der sri-lankischen Behörden eine Identitätskarte und im (…) 2010 ein Führer- schein ausgestellt wurden. Die entsprechenden behördlichen Kontakte sprechen ebenfalls gegen das Vorliegen einer Verfolgungssituation im frag- lichen Zeitpunkt.
E. 7.1.5 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2014 die Rückkehr ins Heimatland offenbar gelang, ohne dass ihm bei der Wiedereinreise an der Grenze Probleme entstanden sind, dagegen, dass er im damaligen Zeitpunkt im Visier der heimatlichen Be- hörden stand.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei am 10. Januar 2015 zu Hause von bewaffneten Unbekannten aufgesucht worden. Er selbst habe aus dem Wohnhaus fliehen können. Nach der Tötung des So- zialarbeiters unweit seines Wohnhauses am 26. Mai 2015 habe er sich bei Verwandten und Bekannten aufgehalten (vgl. A14, Antwort 85).
E. 7.2.1 Er gab zu diesem Vorfall zu Protokoll, nicht zu wissen, um wen es sich bei den Vorsprechenden gehandelt habe. Die Personen seien bewaff- net und in Zivilkleidung erschienen (vgl. A14, Antwort 73). Er mutmasst, dass es sich dabei um Angehörige der TMVP gehandelt habe.
E-802/2020 Seite 25
E. 7.2.2 Das SEM hat hierzu erwogen, aufgrund der Angaben des Beschwer- deführers sei von einer Verfolgung durch Dritte auszugehen, welche nur asylbeachtlich sei, wenn vom Fehlen der staatlichen Schutzfähigkeit und des Schutzwillens ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht der Fall sei.
E. 7.2.3 Das Gericht teilt diese Einschätzung der Vorinstanz. Der Beschwer- deführer war nicht in der Lage, die vorsprechenden Peiniger mit hinreichen- der Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Behörde zuzuschreiben oder dar- zulegen, weshalb er von diesen zu Hause gesucht worden sei. Alleine der Umstand, dass die Unbekannten in Zivilkleidung erschienen sein sollen und die Angehörigen der Karuna-Gruppe auch keine Uniformen zu tragen pflegen, wie der Beschwerdeführer angibt (A14, Antwort 73), genügt nicht, um die Einschätzung des SEM zu widerlegen. Die zu Protokoll gegebenen Angaben sind nicht hinreichend, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden oder diesen nahe- stehende Gruppierungen auszugehen.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer trug weiter vor, er habe ein Schreiben der TMVP erhalten (vgl. A15, Beweismittel Nr. 4), in welcher er aufgefordert worden sei, in ihrem Hauptbüro zu erscheinen.
E. 7.3.1 Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, lässt der Inhalt dieses Schreibens nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgungssituation schliessen. Die Einladung oder Vorladung zu einer Vorsprache im Hauptbüro vermag für sich alleine keinen flüchtlingsrechtlichen Konnex herzustellen.
E. 7.3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie die TMVP reagiert habe, als er ihrer Forderung zum Erscheinen im Hauptbüro nicht gefolgt sei, angab, sie hätten «nicht offen reagiert» (vgl. A14, Antwort 86). Er machte nicht geltend, dass ihm aus der Nichtbefolgung des TMVP- Schreibens konkrete flüchtlingsrelevante Nachteile entstanden wären. Er führte diesbezüglich lediglich aus, sie hätten ihn gesucht; sie seien jedoch nicht zu seinem Haus gekommen und hätten ihn nicht zu Hause gesucht (vgl. A14, Antwort 89). Diese Angaben sprechen gegen eine konkrete, nachhaltige und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den sich im Jahr 2015 behauptungsgemäss zugetrage- nen Ereignissen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss.
E-802/2020 Seite 26
E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei aufgrund seiner Unterstützung respektive Nähe zur TNA ins Visier der sri-lankischen Be- hörden geraten. Dazu führte er aus, nie eingeschriebenes Mitglied der TNA gewesen zu sein (vgl. A14, Antwort 32). Er habe jedoch nach 2007 begon- nen, die TNA zu unterstützen, und namentlich bei den Wahlen die Ver- sammlungen mitorganisiert (vgl. A14, Antworten 32, 30 und 100). Sein Bru- der sei TNA-Mitglied gewesen, seine übrige Familienangehörigen seien «für die TNA» gewesen (vgl. A14, Antworten 33 und 35).
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, konkret wegen sei- ner seit 2007 (vgl. A14, Antwort A14, Antwort 54) ausgeübten TNA-Unter- stützung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf seine Person ge- lenkt zu haben. Wenn er sich wegen seines vor seiner Ausreise nach Saudi Arabien bestehenden TNA-Engagements als verfolgt erachtet hätte, ist nicht plausibel, warum er im Dezember 2014 von Saudi Arabien nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Nachdem er im Weiteren angab, dass seine drei Brüder alle bei staatlichen Behörden angestellt seien, ist ebenso wenig nachvollziehbar, weshalb seine übrige Familie in Sri Lanka unbehelligt lebt, wenn alleine die TNA-Zugehörigkeit oder -Nähe behördliche Repressalien auslösen soll.
E. 7.4.2 Das geltend gemachte, verhältnismässig niederschwellige Engage- ment in der TNA als Wahlhelfer erscheint nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diese Allianz in den Parlamentswahlen der Vergangen- heit eine grössere oppositionelle Kraft bildete (vgl. Urteil E-7267/2015 vom
19. September 2017, E. 5.2), nicht geeignet, den Beschwerdeführer als missliebigen Oppositionellen ins Visier der heimatlichen Behörden zu rü- cken.
E. 7.5 Auch der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers vermag nicht auf eine konkret ihn betreffende Verfolgungsgefahr zu schliessen.
E. 7.5.1 Der Umstand, dass ein Cousin bei den LTTE sein soll, vermag für sich alleine kein behördliches Interesse am Beschwerdeführer wegen staatfeindlicher Gesinnung auszulösen. Der Beschwerdeführer hat zudem im Rahmen seines Sachverhaltsvortrages nie geltend gemacht, dass er wegen der LTTE-Zugehörigkeit seines Cousins ins Visier der Behörden ge- raten sei.
E. 7.5.2 Betreffend die Entführung seines Onkels wies das SEM in der Ver- nehmlassung zutreffend darauf hin, dass der Onkel den auf ihn verübten
E-802/2020 Seite 27 Überfall bei der Polizei angezeigt hat. Zudem gab der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall an, sein Onkel habe nicht gewusst, was ihm zugestossen sei (vgl. A14, Antwort 41, S. 9 unten). Nachdem dieser Onkel offenbar in einem (…) arbeitet und der Beschwerdeführer aus der mutmasslichen Ent- führung seines Onkels für sich keine persönlichen Konsequenzen schlüs- sig dargelegt hat, wurde seitens des SEM zu Recht auf die fehlende Asyl- relevanz dieses Ereignisses geschlossen.
E. 7.6 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Anhörung schliesslich auf den Tod eines mit ihm befreundeten Sozialarbeiters (vgl. Antwort 84) und reichte dazu Unterlagen ein (vgl. A15, Beweismittel Nr. 11 sowie 12 [Zei- tungsberichte]). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde vermögen weder seine eigenen Schilderungen noch die dazu eingereichten Beweis- mittel darzulegen, dass der Tod dieser Person für den Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach sich gezogen hätte. Die ent- sprechenden Vorbringen sind deshalb auch als nicht asylrelevant zu quali- fizieren.
E. 7.7 Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht.
E. 7.8 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Hieran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, nachdem sie entweder Tatsachen unter- mauern, die vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden, oder Aussagen zu Ereignissen enthalten, die nicht den Beschwerdeführer persönlich be- treffen.
E. 8 Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfol- gung anzunehmen ist.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürger- krieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor pre- kären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situ- ation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lanki- schen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem
E-802/2020 Seite 28 Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurück- kehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Ausland- aufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3).
E. 8.2 Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenomme- nen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach- teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi- kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da- bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel- len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht hat im Einzel- fall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 8.3 Die Vorinstanz nahm in ihrem Asylentscheid vom 8. Januar 2020 (vgl. S. 5 und 6) eine Prüfung anhand dieser Risikofaktoren unter Berücksichti- gung der Entwicklung seit den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 vor. Sie hielt fest, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers wür- den keine Asylrelevanz entfalten. Er sei bis Dezember 2015 im Heimatstaat wohnhaft gewesen und habe somit – seinen Aufenthalt in Saudi Arabien mitberücksichtigt – nach Kriegsende noch zwei Jahre in Sri Lanka gelebt. Alleine der Umstand, dass einer seiner Cousins Mitglied der LTTE gewe- sen sei, vermöge das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht zu we- cken. Es sei anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten oder verfolgt werden sollte. Er weise zwar sichtbare Körpernarben auf, die ihm durch die TMVP zugefügt worden seien. Es gebe indessen keine Hinweise darauf, dass die schwach risikobegründenden Narben ohne weitere Ver- dachtsmomente zu einer Verhaftung oder gar Folter führen würden. Ein
E-802/2020 Seite 29 gefährdungsrelevanter Bezug des Beschwerdeführers zu den Präsident- schaftswahlen Ende 2019 sei weder erkennbar noch geltend gemacht wor- den.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er erfülle mehrere Risiko- faktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils: Er sei vorverfolgt worden; er habe die TNA unterstützt und verfüge über familiäre Verbindungen zu den LTTE. Zudem sei er exilpolitisch tätig, weise sichtbare Folternarben auf, sei seit vier Jahren in der Schweiz und verfüge über keine gültigen Reisepapiere (vgl. Ziffer 9.3 der Beschwerde).
E. 8.5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines rele- vanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat gemäss ei- genen Angaben keine persönlichen Verbindungen zu den LTTE gehabt. Dasselbe gilt auch für seine Kernfamilie. Alleine der Umstand, dass ein Cousin bei den LTTE gewesen sein soll, vermag ihn nicht in das Licht eines Oppositionellen, welcher den tamilischen Separatismus schürt, zu rücken. Abgesehen von niederschwelligen Unterstützungen der TNA war er nicht exponiert politisch aktiv. Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig darge- legt, sondern bloss behauptet, dass er wegen seines politischen Engage- ments bei den Behörden registriert wurde (vgl. Beschwerde, Ziffer 9.1, S. 40). Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, die auf ein politisches Profil hinweisen, welches das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf ihn lenken würde.
E. 8.5.2 Der Beschwerdeführer hat keine im Nachgang zu den im November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen persönlich erlittenen Nachteile gel- tend gemacht.
E. 8.5.3 Er dokumentiert zwar mit Farbfotokopien Körpernarben ([…]). Auf den Aufnahmen sind Narben am (…) sichtbar. Vom Gericht wird nicht be- stritten, dass er im Juni 2009 in Sri Lanka im Zusammenhang mit erlittenen Verletzungen im Spital behandelt wurde (vgl. dazu: A15, Beweismittel Nr. 6). Es gibt jedoch keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass diese Verletzun- gen in einen flüchtlingsrelevanten, ihn bei einer Rückkehr gefährdenden Konnex zu stellen wären. Die leicht abdeckbaren Narben am (…) sind für sich alleine nicht als stark risikobegründend im Sinne der Rechtsprechung einzustufen. Dasselbe gilt für die mehrjährige Landesabwesenheit des Be- schwerdeführers.
E-802/2020 Seite 30
E. 8.5.4 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri- lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in flücht- lingsrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermö- gen vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte po- litische Lage in Sri Lanka und die diesbezüglichen Beweismittel nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, ob- jektiv nicht begründet.
E. 8.6 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab- gelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-802/2020 Seite 31 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand- lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dä- nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung
E-802/2020 Seite 32 vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwah- len vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2) sowie die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen nichts Grundlegendes zu ändern. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tä- tigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmassun- gen über Massnahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden gegen ihn sind rein spekulativer Art. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch indi- viduelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumut- barkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzur- teil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuel- len politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.
E-802/2020 Seite 33 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/2) vorab die all- gemeine Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund der neueren Entwicklung dar und kam zum Schluss, es liege keine Situation allgemei- ner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Ausgehend vom genannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3), prüfte sie die individuellen Zumut- barkeitskriterien und stufte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut- bar und möglich ein.
E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Ostprovinz). Er wurde in Sri Lanka sozialisiert und besuchte die Schule bis zum A-Level (vgl. A3, Ziffer 1.17.04 respektive A14, Antwort 14). Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung im Ausland. Seine Familie (Mutter, drei Ge- schwister) ist im B._______ wohnhaft. Seine drei älteren Brüder arbeiten alle beim sri-lankischen Staat (A14, Antworten 10 und 11), und die Familie ist verhältnismässig gut situiert (vgl. A14, Antworten 27 und 28). Er kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation im Heimatland zurückgreifen. Nachdem, wie oben bereits festgestellt, keine fachärztlichen Unterlagen eingereicht wur- den, die auf ein medizinisches Wegweisungshindernis hinweisen würden, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), weshalb das Rechtsbegehren 6 abzuweisen ist.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-802/2020 Seite 34 Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-802/2020 Seite 35
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-802/2020 Urteil vom 21. März 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, (Ostprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. November 2015 auf dem Luftweg und reiste über Dubai nach Italien. Von dort gelangte er auf dem Landweg am 2. Dezember 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 15. Dezember 2015 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 31. August 2017 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Bei diesen beiden Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, die Schule 12 Jahre lang, bis zum A-Level (2005), besucht zu haben. Seine Mutter und drei Geschwister (drei Brüder und eine Schwester) würden nach wie vor in B._______ leben; sein Vater sei verstorben; seine Brüder würden alle beim Staat arbeiten. Er habe - wie seine übrige Familie - nach 2007 die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt, deren Wahlversammlungen mitorganisiert und Propagandatätigkeiten ausgeführt. Im Weiteren sei ein Cousin bei den LTTE gewesen. Er sei selbst nicht - wie sein Bruder - eingeschriebenes TNA-Mitglied gewesen. Wegen dieser Unterstützung habe er ab 2008 Probleme mit der bewaffneten militanten TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulligal [Befreiungstiger des Tamilischen Volkes]), mit der Karuna-Gruppe und mit dem Sekretär der TMVP, C._______, bekommen. Diese Gruppierungen hätten sich von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) abgespalten und insbesondere Personen, die früher die LTTE unterstützt hätten, entführt. Heute arbeite die TMVP mit den staatlichen Polizeibehörden zusammen. Er und weitere Angehörige seines Sportvereins hätten für die Karuna-Gruppe zwangsweise zivile Ungehorsamsakte und (...) ausgeführt. Der Karuna-Gruppe habe es nicht gepasst, dass er bei den Provinz Council Wahlen für die TNA gearbeitet habe. Sie seien dabei einmal von den STF (Special Task Force) gefasst, festgenommen und geschlagen worden. Er habe auch viele Drohanrufe erhalten. Angehörige der TMVP respektive der Karuna-Gruppe hätten ihn am 14. Juni 2009 verhaftet, auf ihren Motorfahrrädern in ihr Camp entführt, massiv geschlagen und gefesselt. Er sei von seinen Peinigern aufgefordert worden, bei ihnen mitzumachen. Es sei ihm gelungen, aus einem oberen Stockwerk des Camps zu fliehen, indem er einem der beiden Wächter am Kontrollpunkt eine Waffe entrissen habe. Anschliessend habe er sich im angrenzenden Wald versteckt und sei nach Hause gegangen. In Begleitung seiner Mutter habe er zunächst bei der Polizei eine Anzeige erstattet und habe sich dann drei Tage lang in Spitalpflege begeben. Die Polizei habe aber die Karuna-Gruppe geschützt. In der Folge habe er sich bei Verwandten aufgehalten, habe kaum mehr gearbeitet und sei nur manchmal nach Hause gegangen. Nach seiner Flucht aus ihrem Camp hätten die Karuna-Leute ihn nicht mehr persönlich zu Hause gesucht; sie hätten aber telefonische Drohungen ausgestossen. Wegen dieser Schwierigkeiten habe er die folgenden vier Jahre, von Oktober 2010 bis Dezember 2014, in Saudi Arabien verbracht und dort für eine (...) gearbeitet. Im Dezember 2014 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, nachdem zwei Personen, die seine Probleme im Heimatstaat verursacht hätten, gestorben seien. Am 10. Januar 2015 sei er von mehreren Bewaffneten in Zivilkleidung zu Hause aufgesucht worden; er wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien, aber er habe später erfahren, dass er im Zusammenhang mit den Wahlen gesucht worden sei. Die Bewaffneten hätten mehrere Hausratsgegenstände zerstört. Er selbst habe durch die Hintertür fliehen können, sei zu nahen Verwandten gegangen und habe sich nicht mehr oft zu Hause aufgehalten. Am 17. Januar 2015 habe er eine Vorladung erhalten, in welcher er aufgefordert worden sei, zur Karuna-, Pillayan- und C._______-Gruppe zu einer Einvernahme zu erscheinen. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Seine Peiniger hätten häufig zu Hause angerufen und sich nach ihm erkundigt. Zudem seien seine Freunde sowie sein Bruder D._______ öfters angehalten und nach seinem Verbleib gefragt worden. Am 26. Mai 2015 sei ein Freund respektive befreundeter Sozialarbeiter von C._______ und seinen Anhängern erschossen worden. Danach sei der Beschwerdeführer gesucht und die ganze Familie terrorisiert worden. Seine Mutter habe diese Vorfälle bei der Polizei und bei einer Menschenrechtsorganisation angezeigt. In der Folge habe er sich in E._______ versteckt. Er werde nach wie vor von der Karuna-Gruppe respektive der TMVP verfolgt, weil er 2009 aus ihrer Haft geflohen sei und dabei eine ihrer Waffen entwendet habe. Am 26. August 2017 sei sein Onkel entführt worden. Dabei habe man ihn ausgezogen und zusammengeschlagen. Am Folgetag sei er am Strand von B._______ gefunden worden. Sein Onkel wisse bis heute nicht, was ihm zugestossen sei. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Seine Identitätskarte habe er bereits vor Jahren verloren; er habe sich jedoch eine diesbezügliche beglaubigte Kopie beim Dorfvorsteher (Grama Seveka) beschafft und zu den Akten gereicht. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht (Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. A15):
- Beweismittel (BM) Nr. 1 und 10: Geburtsregisterauszug vom (...) (im Original) inklusive zwei Übersetzungen;
- BM Nr. 2: Führerausweis des Beschwerdeführers (im Original), ausgestellt am (...);
- BM Nr. 3: beglaubigte Kopie der Identitätskarte;
- BM Nr. 4: fremdsprachiges Schreiben der «TMVP», datiert 13. Januar 2015, inklusive Übersetzung (im Original);
- BM Nr. 5: Schreiben der «(...)» vom 9. Dezember 2015 (Arbeitsbestätigung; im Original);
- BM Nr. 6: «Diagnosis Ticket», ausgestellt am 19. Juni 2009 (Arztbericht betreffend Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers im «(...) Hospital in B._______»; im Original);
- BM Nr. 7: Bestätigungskarte der "Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL), Regional Office, F._______", datiert 15, September 2015, wonach die Mutter am 15. September 2015 dort eine Anzeige eingereicht habe (im Original);
- BM Nr. 8 und 9: fremdsprachige Auszüge aus dem "First Information Book" der Polizeistation in G._______ vom 12. September 2015 respektive der Polizeistation in B._______ vom 16. Juni 2009, inklusive Übersetzungen (im Original);
- BM Nr. 11: fremdsprachige Todesanzeige (betreffend den Sozialarbeiter; in Kopie);
- BM Nr. 12: sieben fremdsprachige Zeitungsartikel (in Kopie) zum Thema: o zur Tötung eines Sozialarbeiters in H._______ resp. F._______, sowie Aufruf zur diesbezüglichen Kundgebung; o zur Erschiessung zweier Jugendlichen; o zur Demonstration wegen einer verschollenen Person; o Bericht, wonach zurückkehrende Tamilen vorsichtig sein müssten;
- BM Nr. 13: mehrere fremdsprachige Dokumente betreffend Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wahlbeobachter, insbesondere eine Karte mit Vordruck «2015.08.17» (im Original);
- BM Nr. 14: fremdsprachige Unterlagen zu sri-lankischen Lokalwahlen im Jahr 2002 («Letter of Introduction») und Schreiben zur Kandidatur bei den Wahlen des «B._______ Municipal Council», ausgestellt am 4. März 2002 (in Kopie respektive mit Originalstempel);
- BM Nr. 15: fremdsprachiges Schreiben der TELO (Tamil Eelam Liberation Organization), datiert 24. Juli 2016, mit Übersetzung, (Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die TELO respektive die TNA unterstützt habe, von bewaffneten Unbekannten bedroht, entführt und bestraft worden sei und dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers von bewaffneten Unbekannten bedroht worden seien; im Original);
- BM Nr. 16: fremdsprachiges Schreiben des «(...) Provincial Council» datiert 26. Juni 2017, mit Übersetzung (Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die TNA unterstützt, deren Treffen organisiert, sich in der Propagandaarbeit betätigt habe und von einer bewaffneten Gruppierung gesucht worden sei; im Original);
- BM Nr. 17: zwei weitere fremdsprachige Zeitungsartikel (gemäss Übersetzung [vgl. Akte A17]: Berichte, wonach in B._______ fünf Jugendliche getötet worden seien und Armeeangehörige dahinterstehen würden; es sei ein Verfahren eingeleitet worden; in Kopie);
- BM Nr. 18: drei fremdsprachige Zeitungsauszüge mit Fotos (auf welchen der Beschwerdeführer und seine Geschwister bei einer Feier mit [dem ehemaligen] Staatspräsidenten Maithripala Sirisena abgebildet werden respektive in welchen berichtet wird, dass am ersten Trauerjahr nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers ein Wettkampf organisiert worden sei; in Kopie). Hierzu wurde ergänzend ausgeführt, in ihrem Schreiben halte die TMVP fest, dass es «Sachen» gebe, die sie mit dem Beschwerdeführer diskutieren müssten, weshalb er zu ihrem Hauptbüro in I._______ bestellt werde. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer von C._______, der den Decknamen J._______ verwendet und als TMVP-Kandidat für das Provinz Council kandidiert habe, per Post zugestellt worden. B. Das SEM hielt in einer Aktennotiz den summarischen Inhalt der Beweismittel Nr. 12 und 17 (Zeitungsartikel) fest (vgl. Akte A17). C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 - eröffnet 10. Januar 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen würden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen zur Inhaftierung und zu den Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden im Juni 2009 seien zwar bedauerlich, aber nicht asylrelevant, nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2014 freiwillig und ohne Furcht wieder von Saudi Arabien in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Die vorgetragenen Ereignisse im Jahr 2015, insbesondere die Suche durch bewaffnete Unbekannte, beruhten auf Mutmassungen und seien als Verfolgung durch Dritte einzustufen, gegen welche staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, ein nachvollziehbares, flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person darzutun, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. D. D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 2), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3) respektive zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts (Rechtsbegehren 4) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu erteilen (Rechtsbegehren 5) respektive die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Unzulässig oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei das Spruchgremium mitzuteilen und zu bestätigen, dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchgremiums bekannt zu geben (Rechtsbegehren 1). Im Weiteren wurden drei Beweisanträge gestellt: Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären (Beweisantrag 1); es sei eine erneute Anhörung durchzuführen (Beweisantrag 2) und das SEM sei anzuweisen abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei (Beweisantrag 3). D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe mehrere Verfahrensfehler begangen (falsche, nicht vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; Durchführung einer mangelhaften Anhörung; mangelhafte Beweisabnahme und fehlerhafte Beweiswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und der Begründungspflicht), welche zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten (vgl. Ziffer 4 der Beschwerde). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe würden Asylrelevanz entfalten. Unter Mitberücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka seit dem Amtsantritt des neuen Staatspräsidenten Gotabaya Rajapaksa am 18. November 2019 erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Mehrere stark risikobegründende Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung von rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 würden vorliegen (Ziffer 9.3 der Beschwerde). Zudem gingen aus den Schilderungen Hinweise auf sexuelle Misshandlung hervor. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des Risikoprofils des Beschwerdeführers unzulässig respektive unzumutbar. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel nach:
- sechs Farbfotokopien (Abbildungen der Narben des Beschwerdeführers);
- ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters recherchierter und verfasster 90-seitiger Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 23. Januar 2020 (inkl. CD-ROM mit Quellen);
- eine Kopie des bereits beim SEM eingereichten fremdsprachigen Beweismittels Nr. 13. E. Mit Zwischenverfügungen vom 12. Februar und 20. Februar 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- erhoben. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 5. März 2020 geleistet. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. März 2020 liess der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit einer Aktualisierung des von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderberichts «Update Ländersituation Sri Lanka vom 26. Februar 2020» inklusive Ausführungen dazu nachreichen. G. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2020 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung. H. Mit Replikeingabe vom 17. April 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig wurde eine Kostennote des Rechtsvertreters (Stand 17. April 2020) eingereicht. I. Mit Eingabe vom 21. September 2021 wurde ein weiterer, 84-seitiger vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 16. August 2021 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Zudem wurde mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2020 das ursprünglich, durch das EDV-basierte Zuteilungssystem generierte Spruchgremium mitgeteilt. 3.2 Nachdem die ursprünglich vom elektronischen Zuteilungssystem als Drittrichterin eingesetzte Richterin per Ende Dezember 2021 aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden ist, wurde die Spruchkörperzusammensetzung betreffend Drittrichter/in von der Abteilungspräsidentin der Abteilung V wiederum mit Hilfe des elektronischen Zuteilungssystems neu generiert. Weitere Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden nicht getätigt. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann übertragen. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse würden keine Asylrelevanz entfalten. Die vorgetragene Inhaftierung und Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden seien zwar sehr bedauerlich, das Schweizer Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich bereits erfolgter Verfolgung, sondern schütze vor künftiger Verfolgung. Den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hinweisen würden, dass er aufgrund des Vorfalls im Juni 2009 eine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes gehabt habe. Er habe nach seiner Flucht aus dem Karuna-Camp noch 16 Monate im Heimatland gelebt, bevor er nach Saudi Arabien ausgereist sei, und habe sich dabei teilweise zu Hause oder bei Verwandten aufgehalten. Zudem habe er sich in der fraglichen Zeit eine Identitätskarte sowie einen Führerschein ausstellen lassen. Dieser Lebensstil deute nicht auf ein verstecktes Leben in Angst hin. Er habe zwar angegeben, vorsichtig gewesen zu sein; es sei bei Freunden nach ihm gefragt und zu Hause angerufen worden. Er sei nach dem geltend gemachten Vorfall im Juni 2009 jedoch nicht mehr zu Hause aufgesucht worden. Im Dezember 2014 sei er freiwillig und ohne Furcht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Er bringe zwar das Ereignis vom 10. Januar 2015, bei welchem bewaffnete Unbekannte bei ihm zu Hause vorgesprochen hätten, in einen Zusammenhang mit dem Ereignis im Jahr 2009. Er habe jedoch weder genau gewusst, wer diese Personen gewesen seien, noch weshalb sie ihn aufgesucht hätten. Seine Annahme, es handle sich bei seinen Peinigern um Angehörige der TMVP, beruhe auf einer blossen Vermutung. Es sei deshalb von einer Verfolgung durch Dritte auszugehen. Eine solche sei nur bei Verneinung eines adäquaten Schutzes durch die heimatlichen Behörden asylrelevant. Die sri-lankischen Behörden seien grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig, auch der tamilischen Bevölkerung gegenüber. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2009 als auch 2015 bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Es sei ihm daher zuzumuten, den Schutz des sri-lankischen Staates in Anspruch zu nehmen und sich bei allfälligen Übergriffen erneut an die heimatlichen Behörden zu wenden. Aus dem Schreiben der TMVP lasse sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Die Gründe, weshalb er aufgefordert worden sei, sich beim Hauptbüro der Organisation zu melden, seien nicht ersichtlich. Ausserdem habe sein Nichterscheinen vonseiten der TMVP keine erkennbaren Konsequenzen nach sich gezogen, obwohl er sich nach Erhalt des Briefes weiterhin fast ein Jahr lang im Heimatstaat aufgehalten habe. Zudem habe er eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, nachdem die TMVP gemäss seinen eigenen Ausführungen nicht in allen Ortschaften Sri Lankas präsent seien. Bereits im Jahr 2015 habe er sich bei Verwandten aufgehalten und somit gefährliche Gegenden meiden können, weshalb er sich bei Bedarf auch erneut zu Verwandten begeben könne. Alleine der Umstand, dass ein Cousin Mitglied der LTTE gewesen sei, vermöge das Interesse der heimatlichen Behörden an seiner eigenen Person nicht zu wecken. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung von rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen haben sollte. Er weise zwar körperliche Narben auf, die ihm beim Vorfall vom Juni 2009 durch TMVP-Mitglieder zugefügt worden seien. Diese Narben würden jedoch als schwach risikobegründender Faktor und ohne weitere, stark risikobegründenden Verdachtsmomente nicht zu einer Verhaftung oder gar zu Folter führen. Die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen, wie die tamilische Bevölkerung, unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, dessen Berufserfahrung in der (...) und dem wirtschaftlichen Hintergrund seiner Familie als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. 4.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Einige wichtige Sachverhaltselemente - namentlich die angedeutete sexuelle Misshandlung während der Folter im Jahr 2009, die Entführung des Onkels, der LTTE-Hintergrund des Cousins, die systematische Verfolgung von Personen aus dem Netzwerk des Beschwerdeführers durch die TMVP, der Tod des Sozialarbeiters im Mai 2017, der Gesundheitszustand, die erlittene Folter und die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, die Identität der Peiniger beim Entführungsversuch im Januar 2015 sowie das pro-tamilische Engagement des Vaters - seien nicht erfragt worden. Das oppositionspolitische Engagement des Beschwerdeführers, insbesondere seine Aktivitäten zugunsten der TNA, sei zu wenig abgeklärt worden. Zu den beiden namentlich genannten Kandidaten, die der Beschwerdeführer unterstützt habe, hätten weitergehende Abklärungen durchgeführt werden müssen. Es hätte auch eine fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers vorgenommen werden müssen. Die Anhörung sei wegen Zeitmangel und Zeitdruck auf ungenügende Weise durchgeführt worden und habe zu lange gedauert. Die freie Berichterstattung des Beschwerdeführers sei an mehreren Stellen unterbunden worden. Die Hilfswerksvertretung habe entsprechende Mängel festgehalten. Die eingereichten Beweismittel seien in der Anhörung nicht genügend thematisiert und nicht beachtet worden. Die Aktenführung des SEM weise Mängel auf; die zahlreichen Beweismittel seien nicht chronologisch respektive falsch erfasst worden. Die genannten Verletzungen von Verfahrensgarantien müssten zwingend zur Kassation des SEM-Entscheides führen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer Langzeittraumatisierung leide, müsse bei der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft mitberücksichtigt werden. Das SEM habe die Asylrelevanz der Vorbringen zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer habe die im Januar 2015 vorsprechenden Personen zwar nicht persönlich gekannt, es seien aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Karuna-Leute gewesen. Es sei deshalb von einer asylbeachtlichen Verfolgung auszugehen, gegen welche er keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse der Beschwerdeführer aufgrund der persönlich vorliegenden, stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Ziffer 9.3 der Beschwerde) mit Verfolgung rechnen. Sein Name sei mit Sicherheit bei den Behörden registriert worden. Er habe die TNA unterstützt und weise familiäre Verbindungen zu den LTTE auf; er sei wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten; er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und werde entsprechende Beweismittel beschaffen. Er verfüge über vom SEM nicht bestrittene und mit Fotoaufnahmen dokumentierte, sichtbare Folternarben; er halte sich bereits seit über vier Jahren in der Schweiz auf und verfüge über keine Einreisepapiere (vgl. Ziffer 9.3 der Beschwerde). Zudem gingen aus seinen Schilderungen Hinweise auf sexuelle Misshandlung hervor. Das SEM habe seine länderspezifische Einschätzung auf eine dreieinhalb Jahre zurückliegende Länderanalyse abgestützt und die aktuelle politische Situation seit der Machtergreifung durch den neuen Staatspräsidenten Gotabaya Rajapaksa nicht mitberücksichtigt. Die Menschenrechtssituation habe sich seit Antritt der neuen Regierung drastisch verschlechtert, insbesondere für tamilische Asylgesuchstellende aus der Schweiz. Beim Wegweisungsvollzug sei die neue politische Ausgangslage in Sri Lanka seit Antritt des neuen Präsidenten mitzuberücksichtigen. Ausgehend von den Abklärungen zwecks Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf würden die heimatlichen Behörden sofort in Kenntnis gesetzt über die politische Vergangenheit des Beschwerdeführers. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2020 führte das SEM ergänzend aus, aus dem Protokoll gingen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht ausreichend habe darlegen können. Bei den in der Beschwerde referenzierten Textstellen handle es sich nicht um durch Zeitdruck verursachte Befragungsunterbrüche. Das SEM erachte den Sachverhalt als erstellt und es sei keine ergänzende Anhörung angezeigt. Auf Beschwerdestufe seien auch keine relevanten Sachverhaltsergänzungen angeführt worden. Auch wenn die Anhörung 20 Minuten länger als gemäss SEM-Handbuch vorgesehen gedauert habe, könne nicht auf ein unbrauchbares Protokoll geschlossen werden. Alle eingereichten Beweismittel seien vom SEM sowohl beschriftet als auch nummeriert worden. Das Beweismittel Nr. 13 - Unterlagen zur Tätigkeit als Wahlbeobachter - sei tatsächlich nicht übersetzt worden. Die Übersetzung von Beweismitteln falle in die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, ausser sie sei aufgrund von Mittellosigkeit nicht in der Lage, eine solche zu veranlassen. Die Akten würden keine entsprechenden Anhaltspunkte oder Eingaben enthalten. Der Beschwerdeführer habe das betreffende Dokument an der Anhörung persönlich eingereicht und entsprechend betitelt. Er habe bei der Anhörung auch vorgetragen, bei den Wahlen mitgeholfen zu haben. Die politischen Hilfstätigkeiten würden nicht in Abrede gestellt. Die Beweismittel Nr. 12 und 17 seien vom internen Dolmetscher am 7. Januar 2020 gesichtet und der Inhalt der Zeitungsartikel summarisch in einer Aktennotiz (Akte A17) festgehalten worden. Diese Akte sei dem Rechtsvertreter im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden. In keinem der Zeitungsartikel gehe es um den Beschwerdeführer persönlich. Die Fotos (Beweismittel Nr. 18) seien von diesem selbst beschriftet worden. In der Rechtsmitteleingabe seien keine Ausführungen zum letzten Bild zu entnehmen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Sachverhalt korrekt erstellt worden sei. Die behaupteten Probleme im Jahr 2008 mit der TMVP hätten nicht Teil der vorinstanzlichen Verfügung gebildet, seien indessen auch für die Flucht des Beschwerdeführers nach Saudi Arabien nicht ausschlaggebend gewesen. Die fluchtauslösende Entführung seitens der TMVP im Jahr 2009 sei im SEM-Entscheid abgehandelt worden. Zu den behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten sei in den letzten vier Jahren keine Eingabe eingegangen. Auch aus der Rechtsmitteleingabe gingen keine entsprechenden Hinweise hervor. Weder die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch diejenigen seiner Familie hätten das Interesse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermocht. Der Beschwerdeführer sei selbst nie Mitglied der TNA gewesen. Seine Brüder, auch derjenige, der TNA-Mitglied gewesen sei, würden beim Staat arbeiten. Im Weiteren habe der Onkel den auf ihn verübten Überfall bei der Polizei angezeigt und es seien Ermittlungen im Gang. Beim Tod des Freundes respektive Sozialarbeiters bestehe kein konkreter und enger Konnex zum Beschwerdeführer selbst. Weder die Narben noch die illegale Flucht oder das Fehlen von gültigen Einreisepapieren stellten stark risikobegründende Faktoren dar, welche sein Risikoprofil dermassen geschärft hätten, dass von einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar in der BzP erwähnt, dass es ihm aufgrund der erlebten Folter nicht sonderlich gut gehe und das SEM habe in den beiden Interviews diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt. Er habe jedoch weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren aktuelle Dokumente zu allfälligen medizinischen Behandlungen oder zum Gesundheitszustand eingereicht. Die eingereichten Arztberichte zu einem dreitägigen Spitalaufenthalt im Jahr 2009 vermöchten nichts über den aktuellen Gesundheitszustand auszusagen. Es seien auch keine konkreten Hinweise auf sexuelle Misshandlungen, die über das bereits Berichtete hinausgingen, ersichtlich. Das SEM sehe keine Veranlassung für weitere diesbezügliche Abklärungen. Zudem seien ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers durchführbar. Es gebe keinen Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgungsgefahr für ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa. 4.4 In der Replikeingabe wurde ergänzend ausgeführt, die fehlerhafte Anhörung beschlage die vollständige und korrekte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der darauf fussende Entscheid des SEM sei nicht korrekt ergangen. Es wurden Ergänzungen zu den bereits in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen angebracht, auf welche in der nachfolgenden Erwägung 5 näher eingegangen wird. 5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.1.2 Konkret wurde in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich ausgeführt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei erst mehr als zwei Jahre nach seiner Asylgesuchseinreichung und somit nicht zeitnah durchgeführt worden. Das Interview selbst habe zu lange gedauert und sei unter Zeitdruck durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei in seinem freien Bericht mehrmals unterbrochen worden. Die anwesende Hilfswerksvertretung habe selbst angemerkt, der Sachverhalt habe sich als komplexer erwiesen als vom SEM ursprünglich angenommen und dass der Dolmetscher ab 16:00 Uhr Ermüdungserscheinungen aufgewiesen habe. Durch die mangelhafte Anhörung seien nicht alle Parteivorbringen vollständig erfasst und somit auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt erhoben worden. 5.1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht schlüssig dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die einlässliche Befragung 21 Monate nach der Asylgesuchseinreichung durchgeführt wurde, konkret ein Nachteil entstanden sein soll. Er wurde am 31. August 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt und konnte seine Asylvorbringen uneingeschränkt vortragen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der Gesuchseinreichung zu entscheiden. Die entsprechende Rüge geht somit fehl. 5.1.4 Der Beschwerdeführer rügt die zeitliche Abfolge seiner Anhörung vom 31. August 2017. Es ist aktenkundig, dass die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen um 11:15 Uhr begann und um 19:20 Uhr beendet wurde. Von 12:45 bis 13:30 Uhr wurden eine Mittagspause und von 15:10 bis 15:30 Uhr sowie von 16:30 bis 16:40 Uhr zwei weitere Kurzpausen gemacht (vgl. A14, S. 1, 7, 12, 17 und 20). Selbst wenn im SEM-Handbuch vorgesehen ist, dass eine Anhörung grundsätzlich bis 18:00 Uhr durchzuführen ist und nur um eine Stunde verlängert werden soll, führt die Überschreitung dieses Zeitrahmens um 20 Minuten alleine nicht zur Einschränkung der Verwertbarkeit des Protokolls vom 31. August 2017. Auch der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Eingabe vom 17. April 2020 auf den Standpunkt, die 20-minütige Überschreitung sei nicht «unbedingt wesentlich» (vgl. Ziffer 8). Ferner ist der Beschwerdeführer mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls und der damit expliziten Bestätigung, dass das Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig widergebe (vgl. A14, S. 20), zu behaften. 5.1.5 Es finden sich im fraglichen Protokoll auch keine sonstigen Hinweise für den behaupteten ausserordentlichen Zeitdruck oder Anzeichen für Ermüdungserscheinungen des Dolmetschers. Wenn der Dolmetscher - oder der anwesende Befrager - an Erschöpfung gelitten hätte, wäre dem Beschwerdeführer kaum im tatsächlich erfolgten Ausmass Gelegenheit eingeräumt werden, seine Asylvorbringen zu detaillieren. Die behaupteten kognitiven Einschränkungen des Dolmetschers finden weder im BzP- noch im Anhörungsprotokoll eine stützende Grundlage. Alleine der Umstand, dass die Hilfswerksvertretung auf angebliche Einschränkungen hindeutete, vermag ohne entsprechende untermauernde Grundlage im Protokoll selbst keine mangelhafte Befragung darzutun. 5.1.6 Zu den in der Rechtsmitteleingabe und der Eingabe vom 17. April 2020 (vgl. Ziffer 8) gerügten «Unterbrüchen» bei Frage 30, 45 und 59 der Anhörung nahm das SEM in seiner Vernehmlassung einlässlich Stellung und legte schlüssig dar, weshalb diese nicht als Hinweise dafür gewertet werden können, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht ausreichend hätte darlegen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die Vernehmlassung (vgl. Sachverhalt oben, E. 4.3) zu verweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass er sich auch nach der «Intervention des Befragers» (d.h. dessen Aufforderung [bei Frage 46], sich auf das Wesentliche zu beschränken) weiterhin ausführlich hat äussern können (vgl. Eingabe vom 17. April 2020: Ziffer 8, mit Verweis auf Frage 61 der Anhörung). 5.1.7 Auch der weitere in der Eingabe vom 17. April 2020 erhobene Vorhalt, der Befrager habe nach seiner «Intervention» bei Frage 46 keine der in Aussicht gestellten «Nachfragen» gestellt (vgl. Ziffer 8), trifft nicht zu. Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem in den Fragen 51, 58, 60 und 66 Gelegenheit gegeben, auf konkrete Nachfragen zu antworten und ausführlich über Vorfälle, mit denen er sein Asylgesuch begründet, zu berichten. Der Befrager kam bei Frage 55 auf eine bereits im früheren Verlauf der Anhörung gestellte Frage sogar explizit zurück, weil der Beschwerdeführer diese noch nicht konkret beantwortet hatte. Der Beschwerdeführer erhielt auch bei Frage 61 Gelegenheit, sich im Rahmen eines freien Berichts zu seinen nach 2008 entstandenen Problemen einlässlich zu äussern; seine diesbezüglichen Schilderungen umfassen mehr als eine ganze A4-Seite, ohne dass er unterbrochen oder zur Kürze angehalten worden wäre. Er wurde immer wieder aufgefordert, seine kurzen Antworten näher zu konkretisieren (vgl. A14, Antworten 51, 58, 60, 66, 71, 85 und 87). Die vom Befrager angewandte Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden und spricht gegen den behaupteten Zeitdruck. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. 5.2.1 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.2.2 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass weder die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch die aktuelle Lage in Sri Lanka eine Verfolgung nahelegen. 5.2.3 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Die entsprechenden Argumente sind Bestandteil der materiell-rechtliche Prüfung des Asylgesuches. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 5.2.4 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine rechtliche Gehörsverletzung substanziiert darzutun. 5.3 Im Beschwerdeverfahren wird weiter beanstandet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt. 5.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3.2 Konkret wird geltend gemacht, das SEM habe den Beschwerdeführer zu diversen Sachverhaltselementen nicht befragt und dadurch den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt (vgl. Beschwerde Ziffer 4.1, S. 10ff.). Ferner habe das SEM in der Vernehmlassung die vollständige Erhebung des Sachverhalts bloss vermutet (vgl. Eingabe vom 17. April 2020, Ziffer 14). Die bei der Anhörung abgegebenen Beweismittel seien zwar aufgenommen und protokolliert worden; eine Prüfung dieser Unterlagen habe jedoch entgegen der amtseigenen Weisungen zur Durchführung einer Anhörung nicht stattgefunden. 5.3.3 Es trifft nicht zu, dass dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich einlässlich zum politischen Hintergrund seiner Familienangehörigen zu äussern. In der Anhörung trug er vor, sein ältester Bruder sei Mitglied der TNA, sein Vater Mitglied der TULF und sein Cousin sei bei den LTTE gewesen. In seinem fast drei Seiten umfassenden freien Bericht in Frage 41 schilderte er die Entführung seines Onkels und dessen Anzeige bei der Polizei einlässlich. Auf das Attentat auf den Sozialarbeiter kam er bei Frage 84 zu sprechen, ohne dass er einen Zusammenhang zu seiner eigenen Situation schlüssig dargelegt hätte. Die Rüge, man habe ihm keine hinreichende Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Aspekten seiner Asylvorbringen zu äussern, stösst deshalb ins Leere. In der Replikeingabe räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er im bisherigen Verlauf des Rechtsmittelverfahrens keine Beweismittel zu exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht hat. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen ist das SEM jedoch nicht gehalten, nach etwaigen exilpolitischen Aktivitäten eines Asylsuchenden zu forschen. Er wurde bereits eingangs der BzP auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert, dem SEM allfällige Informationen über politische Tätigkeiten in der Schweiz weiterzuleiten (vgl. A3, Einleitung, Bst. h.). Wenn der Beschwerdeführer - wie in der Rechtsmittelschrift nachhaltig behauptet wurde - tatsächlich entsprechende Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet hätte, wäre es an ihm gelegen, entsprechende Vorbringen zu substanziieren und mit Beweismitteln zu untermauern. Von einer Verletzung von Verfahrensrechten oder einer unvollständigen Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts kann vorliegend jedoch keine Rede sein. 5.3.4 Zu den Rügen betreffend Beweismittel ist das Folgende festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde eingangs der Anhörung gefragt, ob er sich direkt zu den Beweismitteln äussern oder bei der Schilderung seiner Asylgründe auf diese eingehen wolle, worauf er zu Protokoll gab, es sei ihm «egal» (vgl. A14, Antwort 5). Nachdem das SEM an den Tatsachen, die mit den eingereichten Beweismitteln belegt werden sollten, namentlich den Erhalt eines Schreiben der TMVP, eines Spitalberichts und einer Bestätigung der Menschenrechtskommission in F._______ sowie den Umstand, dass er in den Jahren 2009 und 2015 eine Polizeianzeige eingereicht habe und im Rahmen von Wahlen tätig gewesen sei, keine Zweifel anzubringen hatte und die betreffenden Umstände als solche nicht bestritten wurden, waren auch keine weitergehenden Untersuchungen zu diesen Beweismitteln erforderlich. Das SEM hat sich in seinem Asylentscheid mit dem Inhalt des Schreibens der TMVP auseinandergesetzt (vgl. Ziffer II, S. 4, letzter Abschnitt) und dazu festgehalten, dass die eingereichten Unterlagen entweder das von ihm Geschilderte bestätigen oder ihn nicht persönlich betreffen würden. Die Beweismittel als solche wurden jedoch nicht in Zweifel gezogen. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen der Akteneinsicht die von einem SEM-amtsinternen Dolmetscher vorgenommene summarische Übersetzung der Beweismittel Nr. 12 und 17 (Zeitungsartikel) zur Kenntnis gebracht worden. Er hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht dargelegt, inwieweit er konkret von diesen Berichten persönlich betroffen wäre. Von einem vom SEM unvollständig erstellten Sachverhalt kann auch hinsichtlich der Beweismittel nicht die Rede sein. 5.3.5 In der Eingabe vom 17. April 2020 wird weiter die vom SEM vorgenommene Aktenführung beanstandet und daraus ein unvollständig festgestellter Sachverhalt abgeleitet. Es sei über die eingereichten Beweismittel weder ein Aktenverzeichnis erstellt, noch seien diese Unterlagen einzeln erfasst worden. Bei Beweismittel Nr. 10, 12 und 18 sei der Inhalt pauschal mit «diverse Zeitungsartikel», «Internetartikel» und «Kopien Bilder/Fotos» zusammengefasst worden, obwohl diese unterschiedliche Sachverhaltselemente betreffen würden. Zudem sei das Beweismittel Nr. 13 mit dem Titel «Unterlagen Tätigkeiten als Wahlbeobachter» erfasst worden, obwohl der Beschwerdeführer während der Anhörung nie über eine solche Tätigkeit gesprochen habe (vgl. Beschwerde, Ziffer 4.2.2). Das SEM habe ferner zu Unrecht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verwiesen und die summarischen Übersetzungen der Zeitungsartikel erst am Tag vor dem SEM-Entscheid in einer Aktennotiz festgehalten (vgl. Ziffer 17-20). Auch diese Rügen sind unbegründet: In Akte A15 (Beweismittelcouvert) wurden sämtliche eingereichten Beweismittel einzeln aufgenommen, nummeriert und betitelt. Bei Beweismittel 17 und 18 wurden die «Zeitungsartikel» respektive «Bilder/Fotos» zusammengefasst. Auf den Fotos (Beweismittel Nr. 18) wurde der Inhalt dieser Aufnahmen vom Beschwerdeführer selbst bestimmt und beschriftet. Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend feststellt, beruhen die Inhaltszusammenfassungen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Kritik, Beweismittel Nr. 13 sei falsch gekennzeichnet, ist ebenfalls zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer trug in der Anhörung selbst vor, dass er «für die Wahlen tätig» gewesen sei (vgl. Antwort 47) respektive bei den Wahlen Aufgaben wahrgenommen und die Versammlungen mitorganisiert habe (vgl. Antworten 50 und 51). Bei dieser Sachlage war die Inhaltsangabe des SEM zu diesem Beweismittel offensichtlich zutreffend. Auch der weitere Vorhalt in der Replikeingabe, wonach das SEM bezüglich der nicht übersetzten Beweismittel Nr. 12 und 17 zu Unrecht auf die Mitwirkungspflicht verwiesen habe, erweist sich als unbehelflich. Wenn der Beschwerdeführer aus den besagten Unterlagen - Zeitungsartikel - konkrete Tatsachen und Schlussfolgerungen für sein Asylverfahren ableitet, wäre es an ihm gelegen, Entsprechendes darzutun und spezifisch zu begründen, weshalb er welche Umstände referenziert. In keinem der Zeitungsartikel geht es um den Beschwerdeführer persönlich, weshalb das SEM nicht gehalten war, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen. Schliesslich ist auch der gerügte Umstand, dass das SEM am Tag vor seiner Entscheidfällung die summarischen Übersetzungen der eingereichten Zeitungsartikel in einer Aktennotiz zusammengefasst hat, nicht zu beanstanden. Von Relevanz ist vielmehr der Umstand, dass diese Aktennotiz (Akte A17) der Akteneinsicht unterstellt worden war und der Beschwerdeführer somit Gelegenheit hatte, im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe hierzu Stellung zu beziehen. 5.3.6 In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fachärztlich begutachten zu lassen (vgl. Ziffer 9.1.2). Der Beschwerdeführer gab zwar in der BzP an, es gehe ihm aufgrund der erlittenen Misshandlungen gesundheitlich nicht gut (vgl. A3, Ziffer 8.02). Wie das SEM in der Vernehmlassung aber zutreffend festhielt, reichte er weder im vorinstanzlichen Verfahren, noch im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand ein. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM zu keinen weiteren medizinischen Abklärungen veranlasst sah. Auch in diesem Zusammenhang kann nicht von einem mangelhaft festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es wurden keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die indizieren würden, dass das BzP- und/oder das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen und mitzuberücksichtigen wären. Es besteht auch keine Veranlassung, von Amtes wegen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären, weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft durchzuführen oder den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Die in der Beschwerde (vgl. Ziffer 6) gestellten Beweisanträge werden daher abgewiesen. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die entsprechenden auf eine Kassation lautenden Rechtsbegehren 2-4 sind deshalb abzuweisen. Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat. 7.1 Der Beschwerdeführer macht Verfolgungsmassnahmen geltend, die ihm im Jahr 2009 seitens der Karuna-Gruppe respektive der TMVP zugefügt worden sein sollen. 7.1.1 Hierzu ist festzuhalten, dass diesbezüglich nicht von einer anhaltenden, gezielten Verfolgungssituation ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer gab zwar zu Protokoll, er sei am 14. Juni 2009 von Angehörigen der Karuna-Gruppe respektive der TMVP entführt worden. Es sei ihm in der Folge dann aber gelungen, aus dem Camp dieser Gruppierungen zu fliehen. Er gab weiter an, nach seiner Flucht aus diesem Camp seien seine Peiniger nicht mehr bei ihm zu Hause vorbeigekommen, sie seien hingegen häufig der Strasse seines Wohnhauses entlanggegangen (vgl. A14, Antworten 41, und 62-72). Bereits dieses Verhalten der Karuna-Gruppe respektive der TMVP spricht gegen ein intensives Interesse dieser Gruppierungen am Beschwerdeführer. Wenn diese den Beschwerdeführer im behaupteten Ausmass zu verfolgen beabsichtigt hätten, wäre es ihnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen, ihn zu fassen, nachdem er angab, sich nach seiner Flucht aus dem Camp zu Hause und bei nahen Verwandten aufgehalten zu haben (vgl. A14, Antworten 41, S. 9 und 67). 7.1.2 Gemäss eigenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer nach der Flucht aus dem Camp weitere 16 Monate in Sri Lanka auf, bis er im Oktober 2010 das Land Richtung Saudi Arabien verliess. Bei dieser Sachlage muss der vom Asylgesetz geforderte sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Vorfällen im Jahr 2009 - sowie den Problemen, die der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2008 mit der Karuna-Gruppe gehabt haben soll (vgl. A14, Antwort 61) - und der ersten Ausreise aus Sri Lanka im Oktober 2010 verneint werden. 7.1.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Dezember 2014 freiwillig und auf Anraten seiner Familie (vgl. A14, Antwort 30) von Saudi Arabien nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, spricht ebenfalls gegen die behauptete Verfolgungssituation. Wenn er sich aufgrund der erlittenen Ereignisse im Jahr 2009 als verfolgt erachtet hätte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich im Dezember 2014 zur freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat entschlossen hat. 7.1.4 Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer im (...) 2010 seitens der sri-lankischen Behörden eine Identitätskarte und im (...) 2010 ein Führerschein ausgestellt wurden. Die entsprechenden behördlichen Kontakte sprechen ebenfalls gegen das Vorliegen einer Verfolgungssituation im fraglichen Zeitpunkt. 7.1.5 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2014 die Rückkehr ins Heimatland offenbar gelang, ohne dass ihm bei der Wiedereinreise an der Grenze Probleme entstanden sind, dagegen, dass er im damaligen Zeitpunkt im Visier der heimatlichen Behörden stand. 7.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei am 10. Januar 2015 zu Hause von bewaffneten Unbekannten aufgesucht worden. Er selbst habe aus dem Wohnhaus fliehen können. Nach der Tötung des Sozialarbeiters unweit seines Wohnhauses am 26. Mai 2015 habe er sich bei Verwandten und Bekannten aufgehalten (vgl. A14, Antwort 85). 7.2.1 Er gab zu diesem Vorfall zu Protokoll, nicht zu wissen, um wen es sich bei den Vorsprechenden gehandelt habe. Die Personen seien bewaffnet und in Zivilkleidung erschienen (vgl. A14, Antwort 73). Er mutmasst, dass es sich dabei um Angehörige der TMVP gehandelt habe. 7.2.2 Das SEM hat hierzu erwogen, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei von einer Verfolgung durch Dritte auszugehen, welche nur asylbeachtlich sei, wenn vom Fehlen der staatlichen Schutzfähigkeit und des Schutzwillens ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. 7.2.3 Das Gericht teilt diese Einschätzung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die vorsprechenden Peiniger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Behörde zuzuschreiben oder darzulegen, weshalb er von diesen zu Hause gesucht worden sei. Alleine der Umstand, dass die Unbekannten in Zivilkleidung erschienen sein sollen und die Angehörigen der Karuna-Gruppe auch keine Uniformen zu tragen pflegen, wie der Beschwerdeführer angibt (A14, Antwort 73), genügt nicht, um die Einschätzung des SEM zu widerlegen. Die zu Protokoll gegebenen Angaben sind nicht hinreichend, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden oder diesen nahestehende Gruppierungen auszugehen. 7.3 Der Beschwerdeführer trug weiter vor, er habe ein Schreiben der TMVP erhalten (vgl. A15, Beweismittel Nr. 4), in welcher er aufgefordert worden sei, in ihrem Hauptbüro zu erscheinen. 7.3.1 Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, lässt der Inhalt dieses Schreibens nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgungssituation schliessen. Die Einladung oder Vorladung zu einer Vorsprache im Hauptbüro vermag für sich alleine keinen flüchtlingsrechtlichen Konnex herzustellen. 7.3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie die TMVP reagiert habe, als er ihrer Forderung zum Erscheinen im Hauptbüro nicht gefolgt sei, angab, sie hätten «nicht offen reagiert» (vgl. A14, Antwort 86). Er machte nicht geltend, dass ihm aus der Nichtbefolgung des TMVP-Schreibens konkrete flüchtlingsrelevante Nachteile entstanden wären. Er führte diesbezüglich lediglich aus, sie hätten ihn gesucht; sie seien jedoch nicht zu seinem Haus gekommen und hätten ihn nicht zu Hause gesucht (vgl. A14, Antwort 89). Diese Angaben sprechen gegen eine konkrete, nachhaltige und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung. 7.3.3 Nach dem Gesagten kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den sich im Jahr 2015 behauptungsgemäss zugetragenen Ereignissen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei aufgrund seiner Unterstützung respektive Nähe zur TNA ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Dazu führte er aus, nie eingeschriebenes Mitglied der TNA gewesen zu sein (vgl. A14, Antwort 32). Er habe jedoch nach 2007 begonnen, die TNA zu unterstützen, und namentlich bei den Wahlen die Versammlungen mitorganisiert (vgl. A14, Antworten 32, 30 und 100). Sein Bruder sei TNA-Mitglied gewesen, seine übrige Familienangehörigen seien «für die TNA» gewesen (vgl. A14, Antworten 33 und 35). 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, konkret wegen seiner seit 2007 (vgl. A14, Antwort A14, Antwort 54) ausgeübten TNA-Unterstützung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf seine Person gelenkt zu haben. Wenn er sich wegen seines vor seiner Ausreise nach Saudi Arabien bestehenden TNA-Engagements als verfolgt erachtet hätte, ist nicht plausibel, warum er im Dezember 2014 von Saudi Arabien nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Nachdem er im Weiteren angab, dass seine drei Brüder alle bei staatlichen Behörden angestellt seien, ist ebenso wenig nachvollziehbar, weshalb seine übrige Familie in Sri Lanka unbehelligt lebt, wenn alleine die TNA-Zugehörigkeit oder -Nähe behördliche Repressalien auslösen soll. 7.4.2 Das geltend gemachte, verhältnismässig niederschwellige Engagement in der TNA als Wahlhelfer erscheint nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diese Allianz in den Parlamentswahlen der Vergangenheit eine grössere oppositionelle Kraft bildete (vgl. Urteil E-7267/2015 vom 19. September 2017, E. 5.2), nicht geeignet, den Beschwerdeführer als missliebigen Oppositionellen ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. 7.5 Auch der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers vermag nicht auf eine konkret ihn betreffende Verfolgungsgefahr zu schliessen. 7.5.1 Der Umstand, dass ein Cousin bei den LTTE sein soll, vermag für sich alleine kein behördliches Interesse am Beschwerdeführer wegen staatfeindlicher Gesinnung auszulösen. Der Beschwerdeführer hat zudem im Rahmen seines Sachverhaltsvortrages nie geltend gemacht, dass er wegen der LTTE-Zugehörigkeit seines Cousins ins Visier der Behörden geraten sei. 7.5.2 Betreffend die Entführung seines Onkels wies das SEM in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass der Onkel den auf ihn verübten Überfall bei der Polizei angezeigt hat. Zudem gab der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall an, sein Onkel habe nicht gewusst, was ihm zugestossen sei (vgl. A14, Antwort 41, S. 9 unten). Nachdem dieser Onkel offenbar in einem (...) arbeitet und der Beschwerdeführer aus der mutmasslichen Entführung seines Onkels für sich keine persönlichen Konsequenzen schlüssig dargelegt hat, wurde seitens des SEM zu Recht auf die fehlende Asylrelevanz dieses Ereignisses geschlossen. 7.6 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Anhörung schliesslich auf den Tod eines mit ihm befreundeten Sozialarbeiters (vgl. Antwort 84) und reichte dazu Unterlagen ein (vgl. A15, Beweismittel Nr. 11 sowie 12 [Zeitungsberichte]). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde vermögen weder seine eigenen Schilderungen noch die dazu eingereichten Beweismittel darzulegen, dass der Tod dieser Person für den Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach sich gezogen hätte. Die entsprechenden Vorbringen sind deshalb auch als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 7.7 Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 7.8 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Hieran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, nachdem sie entweder Tatsachen untermauern, die vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden, oder Aussagen zu Ereignissen enthalten, die nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen.
8. Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). 8.2 Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. a.a.O. E. 8). 8.3 Die Vorinstanz nahm in ihrem Asylentscheid vom 8. Januar 2020 (vgl. S. 5 und 6) eine Prüfung anhand dieser Risikofaktoren unter Berücksichtigung der Entwicklung seit den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 vor. Sie hielt fest, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers würden keine Asylrelevanz entfalten. Er sei bis Dezember 2015 im Heimatstaat wohnhaft gewesen und habe somit - seinen Aufenthalt in Saudi Arabien mitberücksichtigt - nach Kriegsende noch zwei Jahre in Sri Lanka gelebt. Alleine der Umstand, dass einer seiner Cousins Mitglied der LTTE gewesen sei, vermöge das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht zu wecken. Es sei anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten oder verfolgt werden sollte. Er weise zwar sichtbare Körpernarben auf, die ihm durch die TMVP zugefügt worden seien. Es gebe indessen keine Hinweise darauf, dass die schwach risikobegründenden Narben ohne weitere Verdachtsmomente zu einer Verhaftung oder gar Folter führen würden. Ein gefährdungsrelevanter Bezug des Beschwerdeführers zu den Präsidentschaftswahlen Ende 2019 sei weder erkennbar noch geltend gemacht worden. 8.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils: Er sei vorverfolgt worden; er habe die TNA unterstützt und verfüge über familiäre Verbindungen zu den LTTE. Zudem sei er exilpolitisch tätig, weise sichtbare Folternarben auf, sei seit vier Jahren in der Schweiz und verfüge über keine gültigen Reisepapiere (vgl. Ziffer 9.3 der Beschwerde). 8.5 8.5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben keine persönlichen Verbindungen zu den LTTE gehabt. Dasselbe gilt auch für seine Kernfamilie. Alleine der Umstand, dass ein Cousin bei den LTTE gewesen sein soll, vermag ihn nicht in das Licht eines Oppositionellen, welcher den tamilischen Separatismus schürt, zu rücken. Abgesehen von niederschwelligen Unterstützungen der TNA war er nicht exponiert politisch aktiv. Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig dargelegt, sondern bloss behauptet, dass er wegen seines politischen Engagements bei den Behörden registriert wurde (vgl. Beschwerde, Ziffer 9.1, S. 40). Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, die auf ein politisches Profil hinweisen, welches das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf ihn lenken würde. 8.5.2 Der Beschwerdeführer hat keine im Nachgang zu den im November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen persönlich erlittenen Nachteile geltend gemacht. 8.5.3 Er dokumentiert zwar mit Farbfotokopien Körpernarben ([...]). Auf den Aufnahmen sind Narben am (...) sichtbar. Vom Gericht wird nicht bestritten, dass er im Juni 2009 in Sri Lanka im Zusammenhang mit erlittenen Verletzungen im Spital behandelt wurde (vgl. dazu: A15, Beweismittel Nr. 6). Es gibt jedoch keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass diese Verletzungen in einen flüchtlingsrelevanten, ihn bei einer Rückkehr gefährdenden Konnex zu stellen wären. Die leicht abdeckbaren Narben am (...) sind für sich alleine nicht als stark risikobegründend im Sinne der Rechtsprechung einzustufen. Dasselbe gilt für die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers. 8.5.4 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka und die diesbezüglichen Beweismittel nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. 8.6 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2) sowie die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen nichts Grundlegendes zu ändern. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmassungen über Massnahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden gegen ihn sind rein spekulativer Art. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/2) vorab die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund der neueren Entwicklung dar und kam zum Schluss, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Ausgehend vom genannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3), prüfte sie die individuellen Zumutbarkeitskriterien und stufte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich ein. 10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Ostprovinz). Er wurde in Sri Lanka sozialisiert und besuchte die Schule bis zum A-Level (vgl. A3, Ziffer 1.17.04 respektive A14, Antwort 14). Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung im Ausland. Seine Familie (Mutter, drei Geschwister) ist im B._______ wohnhaft. Seine drei älteren Brüder arbeiten alle beim sri-lankischen Staat (A14, Antworten 10 und 11), und die Familie ist verhältnismässig gut situiert (vgl. A14, Antworten 27 und 28). Er kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation im Heimatland zurückgreifen. Nachdem, wie oben bereits festgestellt, keine fachärztlichen Unterlagen eingereicht wurden, die auf ein medizinisches Wegweisungshindernis hinweisen würden, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), weshalb das Rechtsbegehren 6 abzuweisen ist.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: