Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am 15. Oktober 2015 mit einem gefälschten Reisepass über den Flug- hafen Colombo. Am 10. November 2015 gelangte er in die Schweiz und am 11. November 2015 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahren- szentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. November 2015 (Pro- tokoll in den SEM Akten A4/12 [nachfolgend A4]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Mai 2017 (Protokoll in den SEM Akten A13/25 [nach- folgend A13]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, Distrikt D._______, Nordprovinz. Er habe die Schule bis zum O-Level besucht. Das O-Level Examen habe er aufgrund einer Explosion nicht ablegen können. Er sei kurz darauf bei einem «Round-Up» festgenommen und einem «Kopfni- cker» vorgeführt worden, danach habe er sechs Monate lang jeden Sams- tag bei der Armee Unterschrift leisten müssen und die Schule nicht mehr weiterführen können. Er sei in der Folge als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig gewesen und habe ab dem Jahr 2004 in der (…) und im (…)geschäft seines Bruders gearbeitet. Von (…) hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) das Haus der Familie besetzt. Im Jahr 1995 habe die sri-lankische Armee Jaffna zurück- erobert und die LTTE hätten das Haus verlassen müssen. Seine Familie habe jedoch nicht mehr ins Haus zurückkehren können, da sich Soldaten in der Nähe aufgehalten hätten. Nach dem Kriegsende habe die sri-lanki- sche Armee (SLA) im Jahr 2010 auf dem Grundstück ein Armee-Camp er- richtet und versucht, das Grundstück seiner Familie, wie auch die Grund- stücke von 34 weiteren Familien, zur Erweiterung des Camps zu enteig- nen. Seine Familie habe gerichtlich dagegen vorgehen wollen, sei jedoch daran gehindert worden. Am (…) 2014 habe er mit den anderen betroffe- nen Familien an einem Protest gegen die SLA teilgenommen. Sie seien dabei von der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt worden. Danach sei er immer wieder vom Criminal Investigation Department (CID) für Be- fragungen mitgenommen worden. Ihm seien jeweils Fragen über die LTTE und seine Verbindungen zu ihnen gestellt worden. Auch seine (…) Brüder
E-3280/2019 Seite 3 seien befragt worden. Man habe von ihm verlangt, dass die Familie das Grundstück der Armee übertrage. Er habe begonnen, ab und zu die TNA zu unterstützen und habe an Ver- anstaltungen teilgenommen und teilweise auch organisatorisch mitgehol- fen. Er sei kein eigentlicher Sympathisant gewesen, sondern habe gehofft, dass die TNA die Familie im Grundstückstreit unterstützen werde. Am (…) 2015 habe er an einer Veranstaltung der TNA teilgenommen. Auf dem Heimweg sei er festgenommen worden. Man habe ihn in der Haft immer wieder befragt und er sei der Mitgliedschaft bei den LTTE beschuldigt wor- den; er sei gefoltert und sexuell missbraucht worden. Man habe von ihm erneut die Grundstücksübertragung verlangt und durch die Inhaftierung auch seine Eltern unter Druck setzen wollen, das Grundstück zu übertra- gen. Nachdem ein Verwandter Geld bezahlt habe, sei er am (…) 2015 frei- gelassen worden. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in E._______ und F._______ aufgehalten. Mit Hilfe eines Schlep- pers habe er schliesslich Sri Lanka verlassen. Er reichte ein Bestätigungsschreiben eines Mitglieds des Northern Provin- cial Councils vom 7. Februar 2016, eine Kopie eines Informationsschrei- bens der sri-lankischen Behörden bezüglich der Grundstücksvermessung vom 20. Mai 2014, eine Kopie eines Grundbuchauszugs vom 9. Juni 2012, eine Kopie eines Zeitungsartikels vom 4. Juni 2014 und einen USB-Stick mit Berichten zur Landenteignung ein. C. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) notierte im Anschluss an die Anhörung auf dem Unterschriftenblatt ihre Beobachtung der Anhörung und hielt fest, dass die befragende Person nach der Mittags- pause eine E-Mail vor sich gehabt habe. Darin sei zunächst eine Beurtei- lung des Falles vorgenommen und danach Fragen aufgeführt worden, wel- che an der Anhörung noch zu stellen seien. Das Vorgehen erscheine be- denklich, da der Verfasser der E-Mail nicht an der Anhörung anwesend ge- wesen sei. Die befragende Person hielt dazu in einer Aktennotiz vom
11. Mai 2017 fest, sie habe eine im Fachgebiet spezialisierte Person des SEM konsultiert. D. Am 20. Juli 2017 reichte die Rechtsvertretung eine Mandatsanzeige ein.
E-3280/2019 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (eröffnet am 28. Mai 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei auf- zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und zur Neubeurtei- lung – unter Durchführung einer zweiten Anhörung – an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgelt- liche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beschwerdebeilagen wurden diverse Arztberichte für den Zeitraum von Mai 2018 bis Mai 2019 und ein Kurzbericht der an der Anhörung anwesen- den HWV vom 14. Mai 2017 eingereicht. G. Am 9. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote einreichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die man- datierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 23. August 2019 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abwei- sung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 12. September 2019 (Datum des Eingangs) replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein.
E-3280/2019 Seite 5 K. Mit einer Eingabe datierend vom 29. August 2022 reichte der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers einen medizinischen Bericht zu den Ak- ten. Dem Beschwerdeführer wird darin eine rezidivierende depressive Stö- rung, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine chroni- sche (…) attestiert. Eine Kopie des gleichen Berichts wurde am 11. Oktober 2022 von der Rechtsvertretung zusammen mit einer Anfrage nach dem Verfahrensanstand zu den Akten gereicht. Letztere wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022 beantwortet.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
E-3280/2019 Seite 6 halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zunächst damit, dass die Festnahme des Beschwerdeführers nicht in einem sachlichen Zu- sammenhang mit seiner Teilnahme an einer Veranstaltung der TNA, son- dern mit der Übertragung der Grundstücke stehe. Zudem handle es sich bei der TNA um eine legale Partei, welche im Parlament vertreten und de- ren Unterstützung legal sei. Deswegen mache es keinen Sinn, dass er auf- grund der von ihm geschilderten Unterstützung für die TNA in irgendeiner Weise verfolgt worden sei. Sein Vorbringen, er habe sechs Monate lang jeden Samstag bei der Armee Unterschrift leisten müssen, liege lange Zeit zurück, und stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Ausreise. In Bezug auf die beabsichtigte Enteignung sei festzuhalten, dass es in vielen Staa- ten eine verbreitete Massnahme sei, Einzelpersonen das Eigentum zu ent- ziehen, um aus den Staatsaufgaben erwachsende und dem Allgemeinwohl dienende Zwecke erfüllen zu können. Bei der vorgebrachten Enteignung handle es sich um eine legitime staatliche Massnahme, welche nicht asyl- relevant sei. Aus den eingereichten Beweismitteln gingen lediglich der Be-
E-3280/2019 Seite 7 sitzer des Grundstückes und eine bevorstehende Vermessung sowie da- gegen erfolgte Proteste hervor. Ferner seien die Probleme, welche er auf- grund der Landenteignung gehabt habe, nicht glaubhaft gemacht worden, da er diese insgesamt nicht plausibel und nachvollziehbar habe darstellen können. Es sei nicht logisch, dass er als Einziger aus der Familie bedroht worden sei, obwohl er gar keine Berechtigung zur Übertragung des Grund- stücks gehabt habe. Das eingereichte Schreiben eines Behördenmitglieds vermöge die Probleme ebenfalls nicht zu belegen, da es sich bei entspre- chenden Schreiben oftmals um Gefälligkeitsschreiben handle. Hinzu komme, dass seine Aussagen über die Gründe der angeblichen Haft an der BzP und der Anhörung widersprüchlich und die Beschreibung der Haft überwiegend substanzarm und wiederholend ausgefallen seien. Auch die Aussagen zu den Geschehnissen nach der Haft seien widersprüchlich. Schliesslich sei in Bezug auf die Anmerkung der HWV am Ende der Anhö- rung festzuhalten, dass es SEM-Mitarbeitenden freistehe, andere Mitarbei- tende, insbesondere Spezialisten, beizuziehen. Die angefragte Person habe die Federführung für geschlechtsspezifische Verfolgung inne, wes- halb es sinnvoll gewesen sei, diese für die Befragung zu konsultieren.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmittelschrift entgegen, es sei möglich, dass eine staatliche Grundstücksenteignung eine legitime staatliche Massnahme darstelle, die keine Asylrelevanz entfalte. Die Vo- rinstanz habe aber nicht berücksichtigt, dass er wegen der versuchten Zwangsenteignung mehrere Male von Armeeangehörigen verhört und ge- foltert worden sei. Es sei zwar richtig, dass er keine Befugnis zur Übertra- gung des Landes gehabt habe, man habe aber mit seiner Festnahme Druck auf die Familie ausüben wollen. Beim eingereichten Bestätigungs- schreiben handle es sich überdies nicht um ein Gefälligkeitsschreiben, son- dern der Verfasser, Mitglied des Provinzrates der Nordprovinz, sei beim Protest dabei gewesen und habe ein Interesse daran, dass nicht wahllos Ländereien enteignet würden. In Bezug auf die Haftgründe seien keine Widersprüche ersichtlich. Die Ar- mee habe ihn bei den Verhören nach Verbindungen zu den LTTE gefragt, um ihn zusätzlich unter Druck zu setzen. Der eigentliche Grund der Inhaf- tierung habe aber darin bestanden, dass man seine Familie dazu habe bringen wollen, das Grundstück der SLA zu übertragen. Die Armee habe gewusst, dass es zuvor in den Händen der LTTE gewesen sei, weshalb sie vermutet habe, dass er nach wie vor Verbindungen zur Bewegung habe, was aber nicht zutreffe. Die einzige Verbindung der Familie zu den LTTE habe darin bestanden, dass sein Vater als (…) ab und zu Medikamente
E-3280/2019 Seite 8 abgegeben habe. Im Jahr 2008 sei die Familie zudem einmal von den LTTE um Geld erpresst worden, indem diese eine Bombe in der Nähe des Woh- nortes platziert und der Familie gedroht hätten, sie werde Probleme be- kommen, sollten Soldaten der SLA durch die Bombe getötet werden. We- der er noch seine Familie habe die LTTE aber je direkt unterstützt. Die Haft und die erlittenen Misshandlungen seien sodann der Kern seiner Asylvorbringen. An der Anhörung sei dieses Thema auch schwerpunkt- mässig behandelt worden. In der Verfügung habe das SEM aber dieses eigentliche Asylvorbringen nur in einem Satz oberflächlich gewürdigt und lediglich festgehalten, dass die Beschreibung der Haft substanzarm und wiederholend ausgefallen sei, ohne dies konkret zu begründen. Entgegen dieser Einschätzung habe er – obschon es ihm offensichtlich Mühe bereitet habe, darüber zu sprechen – eine zusammenhängende und weitgehend lückenlose und widerspruchsfreie Schilderung der Haft wiedergegeben. Seine Darstellung weise zahlreiche Realkennzeichen auf und folge einer inneren Logik. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen leide er an einer PTBS sowie an wiederkehrenden Schmerzen im Halsbereich und im rech- ten Arm und Bein. Er sei gesundheitlich stark angeschlagen, was aus dem eingereichten Arztbericht hervorgehe. Seine Vorbringen seien zudem auch zum heutigen Zeitpunkt noch flücht- lingsrechtlich relevant. Es würden Risikofaktoren vorliegen. Er habe Sri Lanka, kurz nachdem er aufgrund einer Bestechung freigelassen worden sei, illegal verlassen. Ob er in der am Flughafen abrufbaren Datenbank verzeichnet sei, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Fest stehe in- des, dass er aufgrund illegaler Versuche des Militärs, gewaltsam eine Grundstücksübertragung zu erzwingen, über längere Zeit immer wieder verhaftet und zuletzt für zwei Wochen festgehalten und gefoltert worden sei. Aufgrund der Fragen zu den LTTE müsse angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden auch heute noch eine Verbindung zu ihnen vermuteten. Ein Rehabilitierungsprogramm habe bei ihm nicht stattgefun- den. Hinzu komme, dass das Grundstück der Familie bis heute nicht der Armee übertragen worden sei. Aufgrund dieser Umstände müsse mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr erneut inhaftiert würde. Schliesslich sei auf verfahrensrechtliche Mängel hinzuweisen. Die HWV habe in ihrem Bericht zur Anhörung darauf hingewiesen, dass die Anhö- rung insgesamt als problematisch wahrgenommen worden sei, insbeson- dere da während einer Pause unsorgfältige Abklärungen vorgenommen
E-3280/2019 Seite 9 worden seien, zu denen der Beschwerdeführer sich nicht habe äussern können. Aufgrund des Fragestils (die befragende Person habe teilweise nicht gewusst, ob sie eine Frage bereits gestellt habe) und auch aufgrund der Reihenfolge der Fragen und Reaktionen auf die Antworten sei von ei- ner gewissen Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer auszuge- hen, was das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletze. Die Vorinstanz habe sich ferner nicht ansatzweise rechtsgenügend mit den geltend ge- machten Misshandlungen auseinandergesetzt und somit die Parteivorbrin- gen nicht hinreichend gewürdigt. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
E. 4.3 In der Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, die Umstände, die zur Haft geführt hätten, seien nicht glaubhaft geworden, weshalb sie keinen Anlass gesehen habe, die dort geltend gemachten Misshandlungen vertieft zu behandeln. Trotz mehrmaliger Aufforderung, darüber zu berichten, seien die Ausführungen substanzarm gewesen. Bezüglich der auf Be- schwerdeebene eingereichten medizinischen Berichte sei festzuhalten, dass sein Vater ein angesehener (…) in Sri Lanka (gewesen) sei und er die Möglichkeit habe, dort seine psychischen Probleme behandeln zu lassen. Für sein chronisches Schmerzsyndrom habe er in der Schweiz Medika- mente erhalten, welche auch in seinem Heimatstaat erhältlich seien. Es stehe ihm zudem offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu neh- men.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, dass er unterschiedliche Szenarien von erlittenen Vergewaltigungs- und Nötigungsakten während der Haft vorgebracht habe, was bereits zeige, dass es sich um eine indivi- duelle Schilderung handle. Die medizinischen Unterlagen würden auch dazu dienen, die erlittenen Misshandlungen zu dokumentieren. Die Medi- kation sei wohl tatsächlich auch im Heimatland zugänglich. Allerdings habe die Ursache des Leidens noch nicht eruiert und eine angemessene Medi- kation noch nicht ergründet werden können.
E. 5.1 Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen, da diese allenfalls ge- eignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sei verletzt worden. Die HWV habe in ihrem Bericht angemerkt, dass sie die Befragung insbesondere aufgrund von während der Anhörungspause getätigten Abklärungen, zu
E-3280/2019 Seite 10 welchen sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können, als prob- lematisch wahrgenommen habe (Beschwerde E. II Ziff. 2.5). Hierzu ist fest- zuhalten, dass das Vorgehen der befragenden Person, eine andere (zum Thema spezialisierte) Person zu konsultieren, nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber scheint die Einschätzung der konsultierten Person, dass die Vorbringen stereotyp und auswendig gelernt wirkten, in der Tat etwas voreilig, zumal die Anhörung danach nochmals über zwei Stunden dauerte und viele Nachfragen erst danach gestellt wurden. Allerdings erhielt der Beschwerdeführer trotz dieser etwas voreiligen Einschätzung dann noch genügend Gelegenheiten, seine Vorbringen im Laufe der Anhörung weiter darzulegen und insbesondere ergibt sich aus den an der Anhörung gestell- ten Fragen auch keine Voreingenommenheit der befragenden Person.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt grundsätzlich zu Recht, dass sich das SEM mit der Inhaftierung und der erlittenen Misshandlungen, in der Verfügung nicht auseinandergesetzt hat (Beschwerde E. II Ziff. 2.5). Das SEM äus- serte sich in der angefochtenen Verfügung nicht weiter, weshalb es die Schilderungen zur Haft als «überwiegend substanzarm und wiederholend» erachte und verweist pauschal auf die Fragen 116-128 beziehungsweise die entsprechenden Antworten (SEM Verfügung E.II, Ziff. 2.2). In der Ver- nehmlassung entgegnet das SEM dann zum einen, da es die Umstände, die zur Haft geführt hätten, als unglaubhaft erachtet habe, habe es keinen Anlass gesehen, die geltend gemachten Misshandlungen während dieser Haft vertieft abzuklären. Dies alleine überzeugt noch nicht gänzlich. An- schliessend hat das SEM jedoch noch einige Argumente materieller Art aufgeführt, welche gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft und Misshandlungen sprechen würden. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen der Replik dazu äussern. Der Mangel kann somit als geheilt betrachtet werden. Eine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen rechtfertigt sich nicht. Das diesbezüglich eventualiter gestellte Rechtsbe- gehren 3 ist somit abzuweisen.
E. 6.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
E. 6.2 Einleitend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es keinen Anlass gibt, an der Besetzung des Landes der Familie des Beschwerdeführers, zunächst durch die LTTE und danach durch die SLA, zu zweifeln. Die Schil- derungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Landenteignung
E-3280/2019 Seite 11 wirken in sich stimmig und nachvollziehbar. Auch seine Aussage, er habe sich als Einziger aus der Familie gegen die Enteignung gewehrt, da sein Vater und seine Brüder mit ihrer Arbeit und Familien beschäftigt gewesen seien, ist für das Gericht – entgegen der Ansicht des SEM – plausibel. Er führte dazu aus, er sei vor Ort gewesen und habe keine eigene Familie gehabt, weshalb die Familie beschlossen habe, dass er sich um das Prob- lem kümmern solle (vgl. A13 F68). In der Beschwerde weist er ebenfalls nachvollziehbar darauf hin, dass der Vater nicht gewollt habe, dass sich alle Söhne mit der Landstreitigkeit beschäftigten (vgl. ebd. E.II Ziff. 2.2.b). Die Erwägung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Familie gegen die Enteignung gewehrt habe, da es ihr finanziell gut gegangen sei und sie deswegen die Probleme nicht auf sich genommen hätte, auch da das Grundstück zwar ihr Eigentum, aber bereits seit 1990 nicht mehr in ihrem Besitz gewesen sei (vgl. Verfügung SEM E.II. Ziff. 2.1), überzeugt nicht gänzlich. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Grundstück sei im Familienbesitz und er verstehe nicht, weshalb man es der Armee geben solle, nur weil sie auch andere finanzielle Mittel hätten, ist berechtigt (vgl. A13 F47; Beschwerde E.II. Ziff. 2.2.c). Allerdings sind die Zweifel des SEM insofern berechtigt als dass tatsächlich zu erwarten gewesen wäre, dass die Familie das Grundstück bei angeblich derart massiven Problemen auf- gegeben hätte, bevor der Beschwerdeführer deswegen hätte ins Ausland fliehen müssen. Ebenfalls nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer aus- geführt, wie die sri-lankischen Behörden vorgegangen seien und wie sie die Vermessung des Grundstücks angekündigt hätten, was auch aus den eingereichten Beweismitteln hervorgeht. Ausserdem bestätigen verschie- dene Berichte, dass Landraub und Landbesetzungen durch das Militär, ins- besondere in der Nordprovinz – unter anderem zwecks Aufbau von Militär- camps – ein bekanntes Vorgehen der SLA gegenüber tamilischen Perso- nen ist (vgl. Human Rights Watch, Why Can’t We Go Home? Military Oc- cupation of Land in Sri Lanka, 9. Oktober 2018, https://www.hrw.org/re- port/2018/10/09/why-cant-we-go-home/military-occupation-land-sri-lanka; Society for Threatened Peoples, Under the Military’s Shadow, Oktober 2016, https://www.gfbv.ch/wp-content/uploads/bericht_jaffnafinal_low.pdf, alle abgerufen am 12. Mai 2023). Schliesslich ergibt sich aus den Akten des Bruders des Beschwerdeführers G._______ ([nachfolgend G._______], N […], SEM-Akten […] [nachfolgend A]), welcher sich seit (…) 2019 ebenfalls in der Schweiz aufhält und dessen Beschwerdeverfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-1844/2020 anhängig ist, dass die beiden Brüder hinsichtlich der beab- sichtigten Landenteignung weitgehend übereinstimmende Angaben ge- macht haben.
E-3280/2019 Seite 12 Zu kurz greift vor dem Kontext der Landenteignungen in Sri Lanka gegen- über Tamilen auch die absolute Feststellung, es handle sich dabei um le- gitime staatliche Massnahmen. Allerdings kommt die geltend gemachte Landenteignung für sich alleine auch noch keiner flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG gleich. Vielmehr ist nachfol- gend zu prüfen, ob die geltend gemachten Probleme, aufgrund des vorge- brachten Engagements des Beschwerdeführers gegen die Landenteig- nung, ebenfalls glaubhaft sind.
E. 6.3 Es stellt sich nachfolgend insbesondere die Frage, ob der Beschwer- deführer aufgrund seiner Tätigkeiten zum Zeitpunkt seiner Ausreise be- gründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hatte.
E. 6.3.1 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht massgeblich politisch tätig war. Er gab an, er habe an einem Protest am (…) 2014 betreffend die beabsichtigte Landenteignung teilgenommen (vgl. A13 F39). Inwiefern er sich sonst noch konkret gegen die Landenteignung beziehungsweise Beschlagnahmung gewehrt habe, wird aus den Akten nicht deutlich. An einer Stelle ergänzte er lediglich, er sei die Person aus der Familie gewesen, die wegen des Problems überall hingegangen sei, um zu sprechen (ebd. F68). Er habe jeweils seine Mutter mitnehmen müs- sen, um mit dem Dorfvorsteher oder dem «District Büro» zu sprechen (ebd. F69). Worin diese Vorsprachen bestanden haben, wird nicht deutlich. Ein tiefgreifendes Engagement gegen die Landbesetzung und die beabsich- tigte Enteignung – über die Teilnahme an einem Protest im Mai 2014 hin- aus – geht aus den Akten aber nicht hervor. Sodann macht der Beschwer- deführer geltend, er habe an Veranstaltungen der TNA mitgeholfen, bei- spielsweise im August 2015. Er habe an «Meetings» teilgenommen, vor Ort Hilfe geleistet, wie Stühle aufgestellt und sich um die Elektrizität ge- kümmert sowie Flugblätter verteilt. Weitere konkrete Aktivitäten nannte er keine, vielmehr gab er an, er habe sich nicht «in der Politik eingesetzt» (vgl. A13 F83 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eher nicht davon auszugehen, dass er in einem erheblichen Mass in den Fokus der Behörden geraten ist, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die TNA in den Parlamentswah- len der Vergangenheit eine grössere oppositionelle Kraft bildete (vgl. Urteil des BVGer E-802/2020 vom 21. März 2022, E. 7.4.2). Zwar ist aufgrund seiner Herkunft, seines Alters und nicht zuletzt durchaus auch im Zusammenhang mit der Teilnahme am Protest gegen die Landen- teignung nicht ganz auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von den
E-3280/2019 Seite 13 sri-lankischen Behörden befragt worden ist. Allerdings hat er diese Befra- gungen nur vage umrissen. Er hat angegeben, zwischen der Demonstra- tion im Mai 2014 und der vorgebrachten Haft im August 2015 mehrfach von der sri-lankischen Armee befragt beziehungsweise angehalten worden zu sein (A13, F51 ff.). Er sei etwa acht Mal in ein Camp für Befragungen vor- geladen worden. Daneben sei er auf dem Sportplatz, in der Bibliothek, in der Apotheke oder auf der Strasse vom CID angesprochen worden und man habe ihm Fragen gestellt (ebd., F54, F159). Er habe sich kaum getraut auf die Strasse zu gehen, da er immer wieder angesprochen und befragt worden sei. Die Belästigungen seien «sehr gross» gewesen (ebd., F73 f.). Man habe von ihm verlangt, das Grundstück der Armee zu überschreiben (ebd. F53). Zu diesen Ereignissen gab es zwar nur wenige Nachfragen durch das SEM, die Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt der Be- fragungen blieben jedoch oberflächlich und er wiederholte, man habe ihm Fragen gestellt und von ihm verlangt, dass er die Übertragung machen solle (ebd., F54 ff., F159 ff.). Dabei schweifen seine Aussagen auch auf allgemeine Ausführungen betreffend das CID und die Armee ab, ohne auf konkrete, im Rahmen der acht Befragungen erlebte Ereignisse, näher ein- zugehen (ebd., F159 ff.). Aufgrund der nur rudimentären Angaben des Be- schwerdeführers und der mehrfachen Wiederholungen derselben Ele- mente, ohne substantiierte und erlebnisbasierte Angaben zu machen, be- stehen Zweifel an der Darstellung, er sei acht Mal befragt worden. Gleich- zeitig ist festzustellen, dass selbst wenn es zu kurzen Mitnahmen und Be- fragungen gekommen wäre, diese für sich alleine ohnehin kein flüchtlings- rechtlich relevantes Ausmass angenommen haben.
E. 6.3.2 Neben den Befragungen und Anhaltungen macht der Beschwerde- führer geltend, er sei im August 2015 während zwei Wochen inhaftiert, be- fragt und (sexuell) misshandelt worden. Der Beschwerdeführer konnte die Haft aber – wie vom SEM zutreffend festgehalten – nur oberflächlich beschreiben und seine Darstellung der zweiwöchigen Festhaltung erschöpfte sich in Wiederholungen. So wieder- holt er beispielsweise mehrfach, man habe ihn geschlagen und gefoltert, ohne dies näher auszuführen oder substantiierte Details anzugeben (A13, F57, F65, F81, F96, F126). Auch seine Ausführungen auf die Frage, was er (neben den sexuellen Misshandlungen) sonst noch in Haft erlebt habe, blieben oberflächlich. Er gab an, man habe ihn geschlagen und er habe nur sehr wenig Essen bekommen, Brot und Wasser, das sei alles gewesen (ebd., F81). Bei einer Person, die zwei Wochen lang festgehalten und im- mer wieder geschlagen worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass sie
E-3280/2019 Seite 14 sehr detailliert über das Erlebte berichten kann. Seinen Aussagen sind in- des kaum erlebnisbasierte Angaben zu entnehmen. Auch seine Ausfüh- rung, es sei im Raum, in dem man ihn zwei Wochen festgehalten habe, derart dunkel gewesen, dass er nichts habe erkennen können und deswe- gen auch nicht wisse, ob er von derselben Person mehrmals belästigt wor- den sei (A13, F92), scheint nicht der Realität entsprechend. Es kann ange- nommen werden, dass man sich in der Dunkelheit an anderen Merkmalen orientieren kann. Auch auf erneute Nachfragen, was er bei der Ankunft im Raum, in dem er festgehalten worden sei, erlebt habe und wie er die Zeit in Haft erlebt habe, blieben seine Aussagen in qualitativer als auch in quan- titativer Hinsicht knapp (A13, F65, F118 ff.). Er wiederholt lediglich Hand- lungsabfolgen, wie etwa, dass man ihn aus dem Fahrzeug genommen und in den Raum gebracht habe, wo er geschlagen und befragt worden sei (ebd.). Dabei sind keine erlebnisbasierten Aussagen, wie etwa eigene Ge- dankengänge oder Emotionen oder sonstige Details erkennbar. Es ist zwar dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich in seinen Aussagen auch vereinzelte Realkennzeichen befinden. So gibt er beispielsweise spontan an, dass die Personen, die nicht Tamilisch gesprochen hätten, einen Über- setzer mitgebracht hätten. Die Personen des CID hätten aber meist Tami- lisch gesprochen (ebd., F96 f.). Auch in seiner Aussage, er habe beim Öff- nen der Tür ein bisschen Licht gesehen und so erkennen können, dass die Wände des Raumes aus Metallblechen die von Erdölfässern stammten, gebaut gewesen seien, sind einige wenige qualitative Details zu erkennen. Andererseits scheint kaum plausibel, dass er während zweier Wochen in einem völlig dunklen Raum festgehalten worden wäre und es ist fraglich, wie es in dem angeblich völlig dunklen Raum zu den Befragungen und se- xuellen Misshandlungen hätte kommen sollen. Darüber hinaus blieben auch seine Beschreibungen der Täter äusserst oberflächlich mit dem er- neuten Verweis, er könne die Personen nicht genauer beschreiben, da es dunkel gewesen sei im Raum (ebd., F131 f.). Auch der Verweis des SEM in der Vernehmlassung, die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Haft zwei Tage nichts zu essen bekommen, sondern es sei lediglich eine Flasche Wasser in den Raum geworfen worden, welche er im Dunkeln habe suchen müssen, nicht plausibel sei, scheint berechtigt. Es sei gemäss der Vorinstanz völlig unklar, wie es möglich sei, mit gefesselten Händen und Füssen die Flasche zu suchen und zu trinken. Der Einwand des Be- schwerdeführers in seiner Replik, er habe sich trotz der Fesselung am Bo- den fortbewegen können, und so die Flasche finden, einhändig greifen, mit den Knien festhalten und so einhändig öffnen können, wirkt konstruiert. Daneben blieben auch seine Schilderungen der sexuellen Übergriffe ober-
E-3280/2019 Seite 15 flächlich, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht ergänzend aus- führt. Auch wenn dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben ist, dass sich das Verhalten eines Opfers unterschiedlich gestalten kann, bleibt der Kontext, in welchem die sexuellen Misshandlungen angeblich stattge- funden hätten, unglaubhaft, und seine diesbezüglichen Aussagen weisen kaum Realkennzeichen auf. Beispielsweise blieben seine Aussagen über den ersten sexuellen Übergriff und was danach geschehen sei, vage (A13, F.134 ff.) und auch die weiteren Angaben waren weitgehend substanzlos (ebd., F141). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht geeignet, die erlittenen Misshandlungen glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal die in den Unter- lagen genannten Ursachen für seine medizinischen Leiden (rezidivierende depressive Störung, PTBS und chronisches Schmerzsyndrom) lediglich auf Aussagen des Beschwerdeführers basieren. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass nicht klar wird, ob der Beschwerde- führer von der sri-lankischen Armee oder dem CID festgehalten worden sei (ebd., F89) und was man mit der Festnahme habe bewirken wollen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer während zwei Wochen festgehalten und misshandelt hätten, um eine Übertragung des Grundstücks zu bewirken, nach seiner Freilassung indes nichts mehr weiter geschehen ist, obschon die Übertragung bis heute nicht stattgefun- den habe. Zudem ist fraglich, weshalb man überhaupt den Beschwerde- führer inhaftiert und mehrfach aufgefordert habe, das Grundstück zu über- tragen, obschon dieser gar nicht zur Übertragung des Grundstücks befugt gewesen wäre (A13, F49). Er führt hierzu aus, dass man mit seiner Fest- nahme seine Eltern habe unter Druck setzen wollen, das Grundstück zu übertragen (ebd., F65, F122 f., F128), aber konkrete Handlungsaufforde- rungen an die Eltern, namentlich die Mutter, welche die Befugnis zur Über- tragung des Grundstücks gehabt hätte, brachte er nicht vor. Aber auch wenn angenommen würde, dass die Behörden sich zunächst auf den Be- schwerdeführer konzentriert hätten, da dieser sich in erster Linie gegen die Enteignung gewehrt hätte, erscheint doch fraglich, weshalb sich die Verfol- gung und Bedrohung nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht ge- gen ein anderes Familienmitglied akzentuiert hätte. Insgesamt überwiegen die Zweifel an der weitgehend unsubstantiierten Darstellung der Haft des Beschwerdeführers. Diese werden dadurch be- stärkt, dass der Beschwerdeführer angibt, sich mit den anderen Familien gemeinsam gegen die Landenteignung gewehrt zu haben, er aber nicht wisse, ob diese ebenfalls Probleme gehabt hätten (A13, F70). Bei einer
E-3280/2019 Seite 16 derartigen Inhaftierung wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich auch über die Probleme der anderen Familien informiert hätte, zumal diese sich ja gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gegen die Enteignung ge- wehrt hätten. Auch ist seltsam, dass der Bruder des Beschwerdeführers G._______ in seinem Verfahren zwar angab, es seien immer wieder Per- sonen des Geheimdienstes bei ihnen zu Hause erschienen, um nach dem Beschwerdeführer zu fragen (N […], A29, F60, F76 F148). Dabei erwähnte er aber nicht, dass der Beschwerdeführer je verhaftet worden wäre.
E. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in einer Gesamtwürdigung die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft sprechenden Elemente überwiegen, auch wenn die Beschlagnahmung des Grundstücks an sich nicht in Frage gestellt wird und auch deswegen erfolgte Befragun- gen nicht ganz auszuschliessen sind. Allfällige Befragungen und Ein- schüchterungen, die möglicherweise stattgefunden haben, sind von ihrer Intensität her nicht als derart intensive ernsthafte Nachteile zu qualifizieren, als dass sie die Schwelle einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erreichen würden. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Fa- milie des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise weiterhin im Heimatdorf wohnhaft war, namentlich seine Mutter, sein Vater bis zu dessen Tod im Jahr 2017, seine Schwester und ein Bruder beziehungsweise zwei Brüder (A4, Ziff. 3.01; A13, F32), ohne dass sich etwas bezüglich der Landstreitig- keit verändert habe beziehungsweise das Grundstück nun übertragen wor- den sei. Vier beziehungsweise drei weitere Brüder leben in H._______ und I._______ (ebd.). In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen dem Be- schwerdeführer unbenommen, sich ebenfalls dorthin zu begeben, sollte er sich in subjektiver Hinsicht fürchten, an seinen Heimatort zurückzukehren. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Die eingereichten Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, da sie sich im Wesentlichen auf die Landstreitigkeit an sich beziehen, welche nicht in Frage gestellt wird. Das Schreiben des Provincial Council Members wurde vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweis- wert eingestuft, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme auch nicht konkret bestätigt werden, sondern das Schreiben in allgemeiner Weise gehalten ist.
E-3280/2019 Seite 17
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Zur Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe- gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün- deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli- cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Nar- ben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit- reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" ver- merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs- weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be- tätigt hätten (vgl. ebd. E. 8). An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Ergehen des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Am 16. No- vember 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden. Sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Pre- mierminister ernannt und auch ein weiterer Bruder, Chamal Rajapaksa wurde in die Regierung eingebunden. Gemeinsam übernahmen sie die Kontrolle über zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und
E-3280/2019 Seite 18 Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchteten insbe- sondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Men- schenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen. Auch das Bundesver- waltungsgericht ging angesichts dieser Entwicklung von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimm- ten Risikoprofil, hält aber bis heute daran fest, dass auch nach dem Macht- wechsel zu den Rajapaksas in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgrup- pen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und nach wie vor im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen bestehe. Inzwischen ist Mahinda Rajapaksa am 9. Mai 2022 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe wurde am
20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Dies ändert aber nach wie vor nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E.7.2 und E-6957/2019 E.6.1.2 je m.w.H.).
E. 7.3 Eine Gefährdung aufgrund solcher Risikofaktoren ist vorliegend zu ver- neinen. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt war. Es kann zwar als risikobegrün- deter Umstand gesehen werden, dass die Familie sich gegen die Enteig- nung des Grundstücks zur Wehr setzte und der Beschwerdeführer deswe- gen (möglicherweise) befragt wurde und ein Stück weit unter Druck gesetzt wurde. Ein solcher Umstand kann auch in seiner Angabe, er habe während sechs Monaten jeweils samstags bei der Armee Unterschrift leisten müs- sen, gesehen werden, wobei jedoch festzuhalten ist, dass dies einige Jahre vor seiner Ausreise gewesen sei und er deswegen nie Nachteile erlitten hat. Der Beschwerdeführer selbst war zudem nie Mitglied der LTTE und es ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund der früheren Umstände nun plötz- lich einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Ein weite- res risikobegründendes Element könnten die Tätigkeiten des Vaters für die LTTE im Jahr 2008 sein, namentlich die Gabe von Medikamenten (Be- schwerde E.II, Ziff. 2.3a). und Zahlung von Geld (A13 F100 f.) Der Be- schwerdeführer gab jedoch nicht an, dass der Vater oder sonst jemand aus der Familie deswegen Probleme gehabt habe, weshalb nicht davon auszu- gehen ist, dass er deswegen bei einer Rückkehr nunmehr erhebliche Be- nachteiligungen zu erleiden hätte. Auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, wie dem Umstand, dass er einige
E-3280/2019 Seite 19 Jahre in der Schweiz gelebt hat, ist nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermag eben- falls kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im oben beschriebenen Sinne zu begründen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass der Beschwerdefüh- rer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die be- strebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt und bei einer Rückkehr folglich gefährdet sein könnte. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch später an seinem Herkunftsort von den sri-lankischen Behörden befragt wird. Dieser Umstand, vermag aber noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen.
E. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3280/2019 Seite 20
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie für sich alleine noch die allge- meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in gene- reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei- lung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7 ge- prüften Risikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden. Da- bei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese ein- zelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer
E-3280/2019 Seite 21 kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil ebd. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR, zuletzt be- stätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). An dieser Ein- schätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Men- schenrechtssituation in Sri Lanka festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer E- 6007/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 10.2.7, E-2748/2020 vom 21. Sep- tember 2022 E. 10.3.6). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort konkrete Gefahr gemäss Pra- xis des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) und des UN-Anti-Folter- ausschusses liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E.13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1), festzuhalten.
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat bis zu kurz vor seiner Ausreise in der Nordprovinz gelebt. Seine Mutter sowie Geschwister sind nach wie vor im Heimatdorf wohnhaft beziehungsweise in I._______ und H._______. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Rück-
E-3280/2019 Seite 22 kehr unterstützen könnte. Er verfügt zudem über verschiedene Berufser- fahrung in Sri Lanka (A4, Ziff. 1.17.05). Es ist ihm zuzumuten, in Sri Lanka wieder eine entsprechende Arbeit aufzunehmen. Trotz der inzwischen über siebenjährigen Landesabwesenheit kann somit davon ausgegangen wer- den, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung – nöti- genfalls mit Hilfe seiner Familie – gelingen wird.
E. 9.3.4 Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen den Weg- weisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen lassen. Gemäss dem letz- ten eingereichten Arztbericht vom 29. August 2022 leidet der Beschwerde- führer an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer PTBS und ei- nem chronischem Schmerzsyndrom. Bereits in einem Arztbericht vom 28. Mai 2018 und 6. April 2019 wurde ihm eine PTBS und ein chronisches Schmerzsyndroms diagnostiziert. Durch Physiotherapie und Chiropraktik sei keine Verbesserung des Syndroms eingetroffen und er nehme Tablet- ten für das Schmerzsyndrom sowie Antidepressiva ein. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er seit der erstmaligen Diagnose der PTBS eine Behandlung in Anspruch genommen hätte beziehungsweise ob er derzeit auf eine Medikation angewiesen wäre. Ausserdem erfolgte die Diagnose seiner psychischen Probleme durch einen Facharzt für Allgemeine Medizin (Arztbericht vom 29. August 2022) beziehungsweise in einer Notfallauf- nahme des Kantonsspitals St. Gallen (Arztbericht vom 28. Mai 2018). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend unabhängig von den Problemen im Ge- sundheitswesen in Sri Lanka (vgl. hierzu E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E.10.2.5, (als Referenzurteil publiziert) nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten würde. Es steht ihm zudem offen, bei Bedarf medizinische Rück- kehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-3280/2019 Seite 23
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver- fügung vom 18. Juli 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht her- vor. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Der eingesetzten Rechtsvertreterin ist ein amtliches Honorar zu ent- richten. Die bei den Akten liegende (aktualisierte) Kostennote vom 10. Sep- tember 2019 weist einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und Auslagen für Porti, Telefon, Fax, Kopien und eine Übersetzung in der Höhe von Fr. 70.– auf. Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 11. Oktober 2022 sind der Rechtsvertreterin insgesamt 9.5 Stunden zu vergüten. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 200.– ist jedoch mit Verweis auf die Zwi- schenverfügung vom 18. Juli 2019 auf Fr. 150.– zu reduzieren (vgl. Art. 10 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3280/2019 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Frau lic. iur. Monika Böckle wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1500.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3280/2019 Urteil vom 5. Juni 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 15. Oktober 2015 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen Colombo. Am 10. November 2015 gelangte er in die Schweiz und am 11. November 2015 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. November 2015 (Protokoll in den SEM Akten A4/12 [nachfolgend A4]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Mai 2017 (Protokoll in den SEM Akten A13/25 [nachfolgend A13]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, Distrikt D._______, Nordprovinz. Er habe die Schule bis zum O-Level besucht. Das O-Level Examen habe er aufgrund einer Explosion nicht ablegen können. Er sei kurz darauf bei einem «Round-Up» festgenommen und einem «Kopfnicker» vorgeführt worden, danach habe er sechs Monate lang jeden Samstag bei der Armee Unterschrift leisten müssen und die Schule nicht mehr weiterführen können. Er sei in der Folge als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig gewesen und habe ab dem Jahr 2004 in der (...) und im (...)geschäft seines Bruders gearbeitet. Von (...) hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) das Haus der Familie besetzt. Im Jahr 1995 habe die sri-lankische Armee Jaffna zurückerobert und die LTTE hätten das Haus verlassen müssen. Seine Familie habe jedoch nicht mehr ins Haus zurückkehren können, da sich Soldaten in der Nähe aufgehalten hätten. Nach dem Kriegsende habe die sri-lankische Armee (SLA) im Jahr 2010 auf dem Grundstück ein Armee-Camp errichtet und versucht, das Grundstück seiner Familie, wie auch die Grundstücke von 34 weiteren Familien, zur Erweiterung des Camps zu enteignen. Seine Familie habe gerichtlich dagegen vorgehen wollen, sei jedoch daran gehindert worden. Am (...) 2014 habe er mit den anderen betroffenen Familien an einem Protest gegen die SLA teilgenommen. Sie seien dabei von der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt worden. Danach sei er immer wieder vom Criminal Investigation Department (CID) für Befragungen mitgenommen worden. Ihm seien jeweils Fragen über die LTTE und seine Verbindungen zu ihnen gestellt worden. Auch seine (...) Brüder seien befragt worden. Man habe von ihm verlangt, dass die Familie das Grundstück der Armee übertrage. Er habe begonnen, ab und zu die TNA zu unterstützen und habe an Veranstaltungen teilgenommen und teilweise auch organisatorisch mitgeholfen. Er sei kein eigentlicher Sympathisant gewesen, sondern habe gehofft, dass die TNA die Familie im Grundstückstreit unterstützen werde. Am (...) 2015 habe er an einer Veranstaltung der TNA teilgenommen. Auf dem Heimweg sei er festgenommen worden. Man habe ihn in der Haft immer wieder befragt und er sei der Mitgliedschaft bei den LTTE beschuldigt worden; er sei gefoltert und sexuell missbraucht worden. Man habe von ihm erneut die Grundstücksübertragung verlangt und durch die Inhaftierung auch seine Eltern unter Druck setzen wollen, das Grundstück zu übertragen. Nachdem ein Verwandter Geld bezahlt habe, sei er am (...) 2015 freigelassen worden. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in E._______ und F._______ aufgehalten. Mit Hilfe eines Schleppers habe er schliesslich Sri Lanka verlassen. Er reichte ein Bestätigungsschreiben eines Mitglieds des Northern Provincial Councils vom 7. Februar 2016, eine Kopie eines Informationsschreibens der sri-lankischen Behörden bezüglich der Grundstücksvermessung vom 20. Mai 2014, eine Kopie eines Grundbuchauszugs vom 9. Juni 2012, eine Kopie eines Zeitungsartikels vom 4. Juni 2014 und einen USB-Stick mit Berichten zur Landenteignung ein. C. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) notierte im Anschluss an die Anhörung auf dem Unterschriftenblatt ihre Beobachtung der Anhörung und hielt fest, dass die befragende Person nach der Mittagspause eine E-Mail vor sich gehabt habe. Darin sei zunächst eine Beurteilung des Falles vorgenommen und danach Fragen aufgeführt worden, welche an der Anhörung noch zu stellen seien. Das Vorgehen erscheine bedenklich, da der Verfasser der E-Mail nicht an der Anhörung anwesend gewesen sei. Die befragende Person hielt dazu in einer Aktennotiz vom 11. Mai 2017 fest, sie habe eine im Fachgebiet spezialisierte Person des SEM konsultiert. D. Am 20. Juli 2017 reichte die Rechtsvertretung eine Mandatsanzeige ein. E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (eröffnet am 28. Mai 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und zur Neubeurteilung - unter Durchführung einer zweiten Anhörung - an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beschwerdebeilagen wurden diverse Arztberichte für den Zeitraum von Mai 2018 bis Mai 2019 und ein Kurzbericht der an der Anhörung anwesenden HWV vom 14. Mai 2017 eingereicht. G. Am 9. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote einreichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 23. August 2019 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 12. September 2019 (Datum des Eingangs) replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. K. Mit einer Eingabe datierend vom 29. August 2022 reichte der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers einen medizinischen Bericht zu den Akten. Dem Beschwerdeführer wird darin eine rezidivierende depressive Störung, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine chronische (...) attestiert. Eine Kopie des gleichen Berichts wurde am 11. Oktober 2022 von der Rechtsvertretung zusammen mit einer Anfrage nach dem Verfahrensanstand zu den Akten gereicht. Letztere wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zunächst damit, dass die Festnahme des Beschwerdeführers nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Veranstaltung der TNA, sondern mit der Übertragung der Grundstücke stehe. Zudem handle es sich bei der TNA um eine legale Partei, welche im Parlament vertreten und deren Unterstützung legal sei. Deswegen mache es keinen Sinn, dass er aufgrund der von ihm geschilderten Unterstützung für die TNA in irgendeiner Weise verfolgt worden sei. Sein Vorbringen, er habe sechs Monate lang jeden Samstag bei der Armee Unterschrift leisten müssen, liege lange Zeit zurück, und stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Ausreise. In Bezug auf die beabsichtigte Enteignung sei festzuhalten, dass es in vielen Staaten eine verbreitete Massnahme sei, Einzelpersonen das Eigentum zu entziehen, um aus den Staatsaufgaben erwachsende und dem Allgemeinwohl dienende Zwecke erfüllen zu können. Bei der vorgebrachten Enteignung handle es sich um eine legitime staatliche Massnahme, welche nicht asylrelevant sei. Aus den eingereichten Beweismitteln gingen lediglich der Besitzer des Grundstückes und eine bevorstehende Vermessung sowie dagegen erfolgte Proteste hervor. Ferner seien die Probleme, welche er aufgrund der Landenteignung gehabt habe, nicht glaubhaft gemacht worden, da er diese insgesamt nicht plausibel und nachvollziehbar habe darstellen können. Es sei nicht logisch, dass er als Einziger aus der Familie bedroht worden sei, obwohl er gar keine Berechtigung zur Übertragung des Grundstücks gehabt habe. Das eingereichte Schreiben eines Behördenmitglieds vermöge die Probleme ebenfalls nicht zu belegen, da es sich bei entsprechenden Schreiben oftmals um Gefälligkeitsschreiben handle. Hinzu komme, dass seine Aussagen über die Gründe der angeblichen Haft an der BzP und der Anhörung widersprüchlich und die Beschreibung der Haft überwiegend substanzarm und wiederholend ausgefallen seien. Auch die Aussagen zu den Geschehnissen nach der Haft seien widersprüchlich. Schliesslich sei in Bezug auf die Anmerkung der HWV am Ende der Anhörung festzuhalten, dass es SEM-Mitarbeitenden freistehe, andere Mitarbeitende, insbesondere Spezialisten, beizuziehen. Die angefragte Person habe die Federführung für geschlechtsspezifische Verfolgung inne, weshalb es sinnvoll gewesen sei, diese für die Befragung zu konsultieren. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmittelschrift entgegen, es sei möglich, dass eine staatliche Grundstücksenteignung eine legitime staatliche Massnahme darstelle, die keine Asylrelevanz entfalte. Die Vorinstanz habe aber nicht berücksichtigt, dass er wegen der versuchten Zwangsenteignung mehrere Male von Armeeangehörigen verhört und gefoltert worden sei. Es sei zwar richtig, dass er keine Befugnis zur Übertragung des Landes gehabt habe, man habe aber mit seiner Festnahme Druck auf die Familie ausüben wollen. Beim eingereichten Bestätigungsschreiben handle es sich überdies nicht um ein Gefälligkeitsschreiben, sondern der Verfasser, Mitglied des Provinzrates der Nordprovinz, sei beim Protest dabei gewesen und habe ein Interesse daran, dass nicht wahllos Ländereien enteignet würden. In Bezug auf die Haftgründe seien keine Widersprüche ersichtlich. Die Armee habe ihn bei den Verhören nach Verbindungen zu den LTTE gefragt, um ihn zusätzlich unter Druck zu setzen. Der eigentliche Grund der Inhaftierung habe aber darin bestanden, dass man seine Familie dazu habe bringen wollen, das Grundstück der SLA zu übertragen. Die Armee habe gewusst, dass es zuvor in den Händen der LTTE gewesen sei, weshalb sie vermutet habe, dass er nach wie vor Verbindungen zur Bewegung habe, was aber nicht zutreffe. Die einzige Verbindung der Familie zu den LTTE habe darin bestanden, dass sein Vater als (...) ab und zu Medikamente abgegeben habe. Im Jahr 2008 sei die Familie zudem einmal von den LTTE um Geld erpresst worden, indem diese eine Bombe in der Nähe des Wohnortes platziert und der Familie gedroht hätten, sie werde Probleme bekommen, sollten Soldaten der SLA durch die Bombe getötet werden. Weder er noch seine Familie habe die LTTE aber je direkt unterstützt. Die Haft und die erlittenen Misshandlungen seien sodann der Kern seiner Asylvorbringen. An der Anhörung sei dieses Thema auch schwerpunktmässig behandelt worden. In der Verfügung habe das SEM aber dieses eigentliche Asylvorbringen nur in einem Satz oberflächlich gewürdigt und lediglich festgehalten, dass die Beschreibung der Haft substanzarm und wiederholend ausgefallen sei, ohne dies konkret zu begründen. Entgegen dieser Einschätzung habe er - obschon es ihm offensichtlich Mühe bereitet habe, darüber zu sprechen - eine zusammenhängende und weitgehend lückenlose und widerspruchsfreie Schilderung der Haft wiedergegeben. Seine Darstellung weise zahlreiche Realkennzeichen auf und folge einer inneren Logik. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen leide er an einer PTBS sowie an wiederkehrenden Schmerzen im Halsbereich und im rechten Arm und Bein. Er sei gesundheitlich stark angeschlagen, was aus dem eingereichten Arztbericht hervorgehe. Seine Vorbringen seien zudem auch zum heutigen Zeitpunkt noch flüchtlingsrechtlich relevant. Es würden Risikofaktoren vorliegen. Er habe Sri Lanka, kurz nachdem er aufgrund einer Bestechung freigelassen worden sei, illegal verlassen. Ob er in der am Flughafen abrufbaren Datenbank verzeichnet sei, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Fest stehe indes, dass er aufgrund illegaler Versuche des Militärs, gewaltsam eine Grundstücksübertragung zu erzwingen, über längere Zeit immer wieder verhaftet und zuletzt für zwei Wochen festgehalten und gefoltert worden sei. Aufgrund der Fragen zu den LTTE müsse angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden auch heute noch eine Verbindung zu ihnen vermuteten. Ein Rehabilitierungsprogramm habe bei ihm nicht stattgefunden. Hinzu komme, dass das Grundstück der Familie bis heute nicht der Armee übertragen worden sei. Aufgrund dieser Umstände müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr erneut inhaftiert würde. Schliesslich sei auf verfahrensrechtliche Mängel hinzuweisen. Die HWV habe in ihrem Bericht zur Anhörung darauf hingewiesen, dass die Anhörung insgesamt als problematisch wahrgenommen worden sei, insbesondere da während einer Pause unsorgfältige Abklärungen vorgenommen worden seien, zu denen der Beschwerdeführer sich nicht habe äussern können. Aufgrund des Fragestils (die befragende Person habe teilweise nicht gewusst, ob sie eine Frage bereits gestellt habe) und auch aufgrund der Reihenfolge der Fragen und Reaktionen auf die Antworten sei von einer gewissen Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen, was das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletze. Die Vorinstanz habe sich ferner nicht ansatzweise rechtsgenügend mit den geltend gemachten Misshandlungen auseinandergesetzt und somit die Parteivorbringen nicht hinreichend gewürdigt. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 4.3 In der Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, die Umstände, die zur Haft geführt hätten, seien nicht glaubhaft geworden, weshalb sie keinen Anlass gesehen habe, die dort geltend gemachten Misshandlungen vertieft zu behandeln. Trotz mehrmaliger Aufforderung, darüber zu berichten, seien die Ausführungen substanzarm gewesen. Bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichte sei festzuhalten, dass sein Vater ein angesehener (...) in Sri Lanka (gewesen) sei und er die Möglichkeit habe, dort seine psychischen Probleme behandeln zu lassen. Für sein chronisches Schmerzsyndrom habe er in der Schweiz Medikamente erhalten, welche auch in seinem Heimatstaat erhältlich seien. Es stehe ihm zudem offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 4.4 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, dass er unterschiedliche Szenarien von erlittenen Vergewaltigungs- und Nötigungsakten während der Haft vorgebracht habe, was bereits zeige, dass es sich um eine individuelle Schilderung handle. Die medizinischen Unterlagen würden auch dazu dienen, die erlittenen Misshandlungen zu dokumentieren. Die Medikation sei wohl tatsächlich auch im Heimatland zugänglich. Allerdings habe die Ursache des Leidens noch nicht eruiert und eine angemessene Medikation noch nicht ergründet werden können. 5. 5.1 Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sei verletzt worden. Die HWV habe in ihrem Bericht angemerkt, dass sie die Befragung insbesondere aufgrund von während der Anhörungspause getätigten Abklärungen, zu welchen sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können, als problematisch wahrgenommen habe (Beschwerde E. II Ziff. 2.5). Hierzu ist festzuhalten, dass das Vorgehen der befragenden Person, eine andere (zum Thema spezialisierte) Person zu konsultieren, nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber scheint die Einschätzung der konsultierten Person, dass die Vorbringen stereotyp und auswendig gelernt wirkten, in der Tat etwas voreilig, zumal die Anhörung danach nochmals über zwei Stunden dauerte und viele Nachfragen erst danach gestellt wurden. Allerdings erhielt der Beschwerdeführer trotz dieser etwas voreiligen Einschätzung dann noch genügend Gelegenheiten, seine Vorbringen im Laufe der Anhörung weiter darzulegen und insbesondere ergibt sich aus den an der Anhörung gestellten Fragen auch keine Voreingenommenheit der befragenden Person. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt grundsätzlich zu Recht, dass sich das SEM mit der Inhaftierung und der erlittenen Misshandlungen, in der Verfügung nicht auseinandergesetzt hat (Beschwerde E. II Ziff. 2.5). Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht weiter, weshalb es die Schilderungen zur Haft als «überwiegend substanzarm und wiederholend» erachte und verweist pauschal auf die Fragen 116-128 beziehungsweise die entsprechenden Antworten (SEM Verfügung E.II, Ziff. 2.2). In der Vernehmlassung entgegnet das SEM dann zum einen, da es die Umstände, die zur Haft geführt hätten, als unglaubhaft erachtet habe, habe es keinen Anlass gesehen, die geltend gemachten Misshandlungen während dieser Haft vertieft abzuklären. Dies alleine überzeugt noch nicht gänzlich. Anschliessend hat das SEM jedoch noch einige Argumente materieller Art aufgeführt, welche gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft und Misshandlungen sprechen würden. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen der Replik dazu äussern. Der Mangel kann somit als geheilt betrachtet werden. Eine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen rechtfertigt sich nicht. Das diesbezüglich eventualiter gestellte Rechtsbegehren 3 ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 6.2 Einleitend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es keinen Anlass gibt, an der Besetzung des Landes der Familie des Beschwerdeführers, zunächst durch die LTTE und danach durch die SLA, zu zweifeln. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Landenteignung wirken in sich stimmig und nachvollziehbar. Auch seine Aussage, er habe sich als Einziger aus der Familie gegen die Enteignung gewehrt, da sein Vater und seine Brüder mit ihrer Arbeit und Familien beschäftigt gewesen seien, ist für das Gericht - entgegen der Ansicht des SEM - plausibel. Er führte dazu aus, er sei vor Ort gewesen und habe keine eigene Familie gehabt, weshalb die Familie beschlossen habe, dass er sich um das Problem kümmern solle (vgl. A13 F68). In der Beschwerde weist er ebenfalls nachvollziehbar darauf hin, dass der Vater nicht gewollt habe, dass sich alle Söhne mit der Landstreitigkeit beschäftigten (vgl. ebd. E.II Ziff. 2.2.b). Die Erwägung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Familie gegen die Enteignung gewehrt habe, da es ihr finanziell gut gegangen sei und sie deswegen die Probleme nicht auf sich genommen hätte, auch da das Grundstück zwar ihr Eigentum, aber bereits seit 1990 nicht mehr in ihrem Besitz gewesen sei (vgl. Verfügung SEM E.II. Ziff. 2.1), überzeugt nicht gänzlich. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Grundstück sei im Familienbesitz und er verstehe nicht, weshalb man es der Armee geben solle, nur weil sie auch andere finanzielle Mittel hätten, ist berechtigt (vgl. A13 F47; Beschwerde E.II. Ziff. 2.2.c). Allerdings sind die Zweifel des SEM insofern berechtigt als dass tatsächlich zu erwarten gewesen wäre, dass die Familie das Grundstück bei angeblich derart massiven Problemen aufgegeben hätte, bevor der Beschwerdeführer deswegen hätte ins Ausland fliehen müssen. Ebenfalls nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer ausgeführt, wie die sri-lankischen Behörden vorgegangen seien und wie sie die Vermessung des Grundstücks angekündigt hätten, was auch aus den eingereichten Beweismitteln hervorgeht. Ausserdem bestätigen verschiedene Berichte, dass Landraub und Landbesetzungen durch das Militär, insbesondere in der Nordprovinz - unter anderem zwecks Aufbau von Militärcamps - ein bekanntes Vorgehen der SLA gegenüber tamilischen Personen ist (vgl. Human Rights Watch, Why Can't We Go Home? Military Occupation of Land in Sri Lanka, 9. Oktober 2018, https://www.hrw.org/report/2018/10/09/why-cant-we-go-home/military-occupation-land-sri-lanka; Society for Threatened Peoples, Under the Military's Shadow, Oktober 2016, https://www.gfbv.ch/wp-content/uploads/bericht_jaffnafinal_low.pdf, alle abgerufen am 12. Mai 2023). Schliesslich ergibt sich aus den Akten des Bruders des Beschwerdeführers G._______ ([nachfolgend G._______], N [...], SEM-Akten [...] [nachfolgend A]), welcher sich seit (...) 2019 ebenfalls in der Schweiz aufhält und dessen Beschwerdeverfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-1844/2020 anhängig ist, dass die beiden Brüder hinsichtlich der beabsichtigten Landenteignung weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht haben. Zu kurz greift vor dem Kontext der Landenteignungen in Sri Lanka gegenüber Tamilen auch die absolute Feststellung, es handle sich dabei um legitime staatliche Massnahmen. Allerdings kommt die geltend gemachte Landenteignung für sich alleine auch noch keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG gleich. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob die geltend gemachten Probleme, aufgrund des vorgebrachten Engagements des Beschwerdeführers gegen die Landenteignung, ebenfalls glaubhaft sind. 6.3 Es stellt sich nachfolgend insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hatte. 6.3.1 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht massgeblich politisch tätig war. Er gab an, er habe an einem Protest am (...) 2014 betreffend die beabsichtigte Landenteignung teilgenommen (vgl. A13 F39). Inwiefern er sich sonst noch konkret gegen die Landenteignung beziehungsweise Beschlagnahmung gewehrt habe, wird aus den Akten nicht deutlich. An einer Stelle ergänzte er lediglich, er sei die Person aus der Familie gewesen, die wegen des Problems überall hingegangen sei, um zu sprechen (ebd. F68). Er habe jeweils seine Mutter mitnehmen müssen, um mit dem Dorfvorsteher oder dem «District Büro» zu sprechen (ebd. F69). Worin diese Vorsprachen bestanden haben, wird nicht deutlich. Ein tiefgreifendes Engagement gegen die Landbesetzung und die beabsichtigte Enteignung - über die Teilnahme an einem Protest im Mai 2014 hinaus - geht aus den Akten aber nicht hervor. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe an Veranstaltungen der TNA mitgeholfen, beispielsweise im August 2015. Er habe an «Meetings» teilgenommen, vor Ort Hilfe geleistet, wie Stühle aufgestellt und sich um die Elektrizität gekümmert sowie Flugblätter verteilt. Weitere konkrete Aktivitäten nannte er keine, vielmehr gab er an, er habe sich nicht «in der Politik eingesetzt» (vgl. A13 F83 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eher nicht davon auszugehen, dass er in einem erheblichen Mass in den Fokus der Behörden geraten ist, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die TNA in den Parlamentswahlen der Vergangenheit eine grössere oppositionelle Kraft bildete (vgl. Urteil des BVGer E-802/2020 vom 21. März 2022, E. 7.4.2). Zwar ist aufgrund seiner Herkunft, seines Alters und nicht zuletzt durchaus auch im Zusammenhang mit der Teilnahme am Protest gegen die Landenteignung nicht ganz auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden befragt worden ist. Allerdings hat er diese Befragungen nur vage umrissen. Er hat angegeben, zwischen der Demonstration im Mai 2014 und der vorgebrachten Haft im August 2015 mehrfach von der sri-lankischen Armee befragt beziehungsweise angehalten worden zu sein (A13, F51 ff.). Er sei etwa acht Mal in ein Camp für Befragungen vorgeladen worden. Daneben sei er auf dem Sportplatz, in der Bibliothek, in der Apotheke oder auf der Strasse vom CID angesprochen worden und man habe ihm Fragen gestellt (ebd., F54, F159). Er habe sich kaum getraut auf die Strasse zu gehen, da er immer wieder angesprochen und befragt worden sei. Die Belästigungen seien «sehr gross» gewesen (ebd., F73 f.). Man habe von ihm verlangt, das Grundstück der Armee zu überschreiben (ebd. F53). Zu diesen Ereignissen gab es zwar nur wenige Nachfragen durch das SEM, die Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt der Befragungen blieben jedoch oberflächlich und er wiederholte, man habe ihm Fragen gestellt und von ihm verlangt, dass er die Übertragung machen solle (ebd., F54 ff., F159 ff.). Dabei schweifen seine Aussagen auch auf allgemeine Ausführungen betreffend das CID und die Armee ab, ohne auf konkrete, im Rahmen der acht Befragungen erlebte Ereignisse, näher einzugehen (ebd., F159 ff.). Aufgrund der nur rudimentären Angaben des Beschwerdeführers und der mehrfachen Wiederholungen derselben Elemente, ohne substantiierte und erlebnisbasierte Angaben zu machen, bestehen Zweifel an der Darstellung, er sei acht Mal befragt worden. Gleichzeitig ist festzustellen, dass selbst wenn es zu kurzen Mitnahmen und Befragungen gekommen wäre, diese für sich alleine ohnehin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen haben. 6.3.2 Neben den Befragungen und Anhaltungen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im August 2015 während zwei Wochen inhaftiert, befragt und (sexuell) misshandelt worden. Der Beschwerdeführer konnte die Haft aber - wie vom SEM zutreffend festgehalten - nur oberflächlich beschreiben und seine Darstellung der zweiwöchigen Festhaltung erschöpfte sich in Wiederholungen. So wiederholt er beispielsweise mehrfach, man habe ihn geschlagen und gefoltert, ohne dies näher auszuführen oder substantiierte Details anzugeben (A13, F57, F65, F81, F96, F126). Auch seine Ausführungen auf die Frage, was er (neben den sexuellen Misshandlungen) sonst noch in Haft erlebt habe, blieben oberflächlich. Er gab an, man habe ihn geschlagen und er habe nur sehr wenig Essen bekommen, Brot und Wasser, das sei alles gewesen (ebd., F81). Bei einer Person, die zwei Wochen lang festgehalten und immer wieder geschlagen worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sehr detailliert über das Erlebte berichten kann. Seinen Aussagen sind indes kaum erlebnisbasierte Angaben zu entnehmen. Auch seine Ausführung, es sei im Raum, in dem man ihn zwei Wochen festgehalten habe, derart dunkel gewesen, dass er nichts habe erkennen können und deswegen auch nicht wisse, ob er von derselben Person mehrmals belästigt worden sei (A13, F92), scheint nicht der Realität entsprechend. Es kann angenommen werden, dass man sich in der Dunkelheit an anderen Merkmalen orientieren kann. Auch auf erneute Nachfragen, was er bei der Ankunft im Raum, in dem er festgehalten worden sei, erlebt habe und wie er die Zeit in Haft erlebt habe, blieben seine Aussagen in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht knapp (A13, F65, F118 ff.). Er wiederholt lediglich Handlungsabfolgen, wie etwa, dass man ihn aus dem Fahrzeug genommen und in den Raum gebracht habe, wo er geschlagen und befragt worden sei (ebd.). Dabei sind keine erlebnisbasierten Aussagen, wie etwa eigene Gedankengänge oder Emotionen oder sonstige Details erkennbar. Es ist zwar dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich in seinen Aussagen auch vereinzelte Realkennzeichen befinden. So gibt er beispielsweise spontan an, dass die Personen, die nicht Tamilisch gesprochen hätten, einen Übersetzer mitgebracht hätten. Die Personen des CID hätten aber meist Tamilisch gesprochen (ebd., F96 f.). Auch in seiner Aussage, er habe beim Öffnen der Tür ein bisschen Licht gesehen und so erkennen können, dass die Wände des Raumes aus Metallblechen die von Erdölfässern stammten, gebaut gewesen seien, sind einige wenige qualitative Details zu erkennen. Andererseits scheint kaum plausibel, dass er während zweier Wochen in einem völlig dunklen Raum festgehalten worden wäre und es ist fraglich, wie es in dem angeblich völlig dunklen Raum zu den Befragungen und sexuellen Misshandlungen hätte kommen sollen. Darüber hinaus blieben auch seine Beschreibungen der Täter äusserst oberflächlich mit dem erneuten Verweis, er könne die Personen nicht genauer beschreiben, da es dunkel gewesen sei im Raum (ebd., F131 f.). Auch der Verweis des SEM in der Vernehmlassung, die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Haft zwei Tage nichts zu essen bekommen, sondern es sei lediglich eine Flasche Wasser in den Raum geworfen worden, welche er im Dunkeln habe suchen müssen, nicht plausibel sei, scheint berechtigt. Es sei gemäss der Vorinstanz völlig unklar, wie es möglich sei, mit gefesselten Händen und Füssen die Flasche zu suchen und zu trinken. Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Replik, er habe sich trotz der Fesselung am Boden fortbewegen können, und so die Flasche finden, einhändig greifen, mit den Knien festhalten und so einhändig öffnen können, wirkt konstruiert. Daneben blieben auch seine Schilderungen der sexuellen Übergriffe oberflächlich, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht ergänzend ausführt. Auch wenn dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben ist, dass sich das Verhalten eines Opfers unterschiedlich gestalten kann, bleibt der Kontext, in welchem die sexuellen Misshandlungen angeblich stattgefunden hätten, unglaubhaft, und seine diesbezüglichen Aussagen weisen kaum Realkennzeichen auf. Beispielsweise blieben seine Aussagen über den ersten sexuellen Übergriff und was danach geschehen sei, vage (A13, F.134 ff.) und auch die weiteren Angaben waren weitgehend substanzlos (ebd., F141). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht geeignet, die erlittenen Misshandlungen glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal die in den Unterlagen genannten Ursachen für seine medizinischen Leiden (rezidivierende depressive Störung, PTBS und chronisches Schmerzsyndrom) lediglich auf Aussagen des Beschwerdeführers basieren. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass nicht klar wird, ob der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Armee oder dem CID festgehalten worden sei (ebd., F89) und was man mit der Festnahme habe bewirken wollen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer während zwei Wochen festgehalten und misshandelt hätten, um eine Übertragung des Grundstücks zu bewirken, nach seiner Freilassung indes nichts mehr weiter geschehen ist, obschon die Übertragung bis heute nicht stattgefunden habe. Zudem ist fraglich, weshalb man überhaupt den Beschwerdeführer inhaftiert und mehrfach aufgefordert habe, das Grundstück zu übertragen, obschon dieser gar nicht zur Übertragung des Grundstücks befugt gewesen wäre (A13, F49). Er führt hierzu aus, dass man mit seiner Festnahme seine Eltern habe unter Druck setzen wollen, das Grundstück zu übertragen (ebd., F65, F122 f., F128), aber konkrete Handlungsaufforderungen an die Eltern, namentlich die Mutter, welche die Befugnis zur Übertragung des Grundstücks gehabt hätte, brachte er nicht vor. Aber auch wenn angenommen würde, dass die Behörden sich zunächst auf den Beschwerdeführer konzentriert hätten, da dieser sich in erster Linie gegen die Enteignung gewehrt hätte, erscheint doch fraglich, weshalb sich die Verfolgung und Bedrohung nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht gegen ein anderes Familienmitglied akzentuiert hätte. Insgesamt überwiegen die Zweifel an der weitgehend unsubstantiierten Darstellung der Haft des Beschwerdeführers. Diese werden dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer angibt, sich mit den anderen Familien gemeinsam gegen die Landenteignung gewehrt zu haben, er aber nicht wisse, ob diese ebenfalls Probleme gehabt hätten (A13, F70). Bei einer derartigen Inhaftierung wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich auch über die Probleme der anderen Familien informiert hätte, zumal diese sich ja gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gegen die Enteignung gewehrt hätten. Auch ist seltsam, dass der Bruder des Beschwerdeführers G._______ in seinem Verfahren zwar angab, es seien immer wieder Personen des Geheimdienstes bei ihnen zu Hause erschienen, um nach dem Beschwerdeführer zu fragen (N [...], A29, F60, F76 F148). Dabei erwähnte er aber nicht, dass der Beschwerdeführer je verhaftet worden wäre. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in einer Gesamtwürdigung die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft sprechenden Elemente überwiegen, auch wenn die Beschlagnahmung des Grundstücks an sich nicht in Frage gestellt wird und auch deswegen erfolgte Befragungen nicht ganz auszuschliessen sind. Allfällige Befragungen und Einschüchterungen, die möglicherweise stattgefunden haben, sind von ihrer Intensität her nicht als derart intensive ernsthafte Nachteile zu qualifizieren, als dass sie die Schwelle einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erreichen würden. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Familie des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise weiterhin im Heimatdorf wohnhaft war, namentlich seine Mutter, sein Vater bis zu dessen Tod im Jahr 2017, seine Schwester und ein Bruder beziehungsweise zwei Brüder (A4, Ziff. 3.01; A13, F32), ohne dass sich etwas bezüglich der Landstreitigkeit verändert habe beziehungsweise das Grundstück nun übertragen worden sei. Vier beziehungsweise drei weitere Brüder leben in H._______ und I._______ (ebd.). In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen dem Beschwerdeführer unbenommen, sich ebenfalls dorthin zu begeben, sollte er sich in subjektiver Hinsicht fürchten, an seinen Heimatort zurückzukehren. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Die eingereichten Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, da sie sich im Wesentlichen auf die Landstreitigkeit an sich beziehen, welche nicht in Frage gestellt wird. Das Schreiben des Provincial Council Members wurde vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert eingestuft, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme auch nicht konkret bestätigt werden, sondern das Schreiben in allgemeiner Weise gehalten ist. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. ebd. E. 8). An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Ergehen des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Am 16. November 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden. Sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Premierminister ernannt und auch ein weiterer Bruder, Chamal Rajapaksa wurde in die Regierung eingebunden. Gemeinsam übernahmen sie die Kontrolle über zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchteten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging angesichts dieser Entwicklung von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil, hält aber bis heute daran fest, dass auch nach dem Machtwechsel zu den Rajapaksas in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und nach wie vor im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen bestehe. Inzwischen ist Mahinda Rajapaksa am 9. Mai 2022 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Dies ändert aber nach wie vor nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E.7.2 und E-6957/2019 E.6.1.2 je m.w.H.). 7.3 Eine Gefährdung aufgrund solcher Risikofaktoren ist vorliegend zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt war. Es kann zwar als risikobegründeter Umstand gesehen werden, dass die Familie sich gegen die Enteignung des Grundstücks zur Wehr setzte und der Beschwerdeführer deswegen (möglicherweise) befragt wurde und ein Stück weit unter Druck gesetzt wurde. Ein solcher Umstand kann auch in seiner Angabe, er habe während sechs Monaten jeweils samstags bei der Armee Unterschrift leisten müssen, gesehen werden, wobei jedoch festzuhalten ist, dass dies einige Jahre vor seiner Ausreise gewesen sei und er deswegen nie Nachteile erlitten hat. Der Beschwerdeführer selbst war zudem nie Mitglied der LTTE und es ist nicht anzunehmen, dass er aufgrund der früheren Umstände nun plötzlich einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Ein weiteres risikobegründendes Element könnten die Tätigkeiten des Vaters für die LTTE im Jahr 2008 sein, namentlich die Gabe von Medikamenten (Beschwerde E.II, Ziff. 2.3a). und Zahlung von Geld (A13 F100 f.) Der Beschwerdeführer gab jedoch nicht an, dass der Vater oder sonst jemand aus der Familie deswegen Probleme gehabt habe, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er deswegen bei einer Rückkehr nunmehr erhebliche Benachteiligungen zu erleiden hätte. Auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, wie dem Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz gelebt hat, ist nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermag ebenfalls kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im oben beschriebenen Sinne zu begründen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt und bei einer Rückkehr folglich gefährdet sein könnte. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch später an seinem Herkunftsort von den sri-lankischen Behörden befragt wird. Dieser Umstand, vermag aber noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie für sich alleine noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil ebd. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR, zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer E-6007/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 10.2.7, E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.3.6). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort konkrete Gefahr gemäss Praxis des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) und des UN-Anti-Folterausschusses liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E.13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1), festzuhalten. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat bis zu kurz vor seiner Ausreise in der Nordprovinz gelebt. Seine Mutter sowie Geschwister sind nach wie vor im Heimatdorf wohnhaft beziehungsweise in I._______ und H._______. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen könnte. Er verfügt zudem über verschiedene Berufserfahrung in Sri Lanka (A4, Ziff. 1.17.05). Es ist ihm zuzumuten, in Sri Lanka wieder eine entsprechende Arbeit aufzunehmen. Trotz der inzwischen über siebenjährigen Landesabwesenheit kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. 9.3.4 Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen lassen. Gemäss dem letzten eingereichten Arztbericht vom 29. August 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer PTBS und einem chronischem Schmerzsyndrom. Bereits in einem Arztbericht vom 28. Mai 2018 und 6. April 2019 wurde ihm eine PTBS und ein chronisches Schmerzsyndroms diagnostiziert. Durch Physiotherapie und Chiropraktik sei keine Verbesserung des Syndroms eingetroffen und er nehme Tabletten für das Schmerzsyndrom sowie Antidepressiva ein. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er seit der erstmaligen Diagnose der PTBS eine Behandlung in Anspruch genommen hätte beziehungsweise ob er derzeit auf eine Medikation angewiesen wäre. Ausserdem erfolgte die Diagnose seiner psychischen Probleme durch einen Facharzt für Allgemeine Medizin (Arztbericht vom 29. August 2022) beziehungsweise in einer Notfallaufnahme des Kantonsspitals St. Gallen (Arztbericht vom 28. Mai 2018). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend unabhängig von den Problemen im Gesundheitswesen in Sri Lanka (vgl. hierzu E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E.10.2.5, (als Referenzurteil publiziert) nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten würde. Es steht ihm zudem offen, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Der eingesetzten Rechtsvertreterin ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Die bei den Akten liegende (aktualisierte) Kostennote vom 10. September 2019 weist einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und Auslagen für Porti, Telefon, Fax, Kopien und eine Übersetzung in der Höhe von Fr. 70.- auf. Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 11. Oktober 2022 sind der Rechtsvertreterin insgesamt 9.5 Stunden zu vergüten. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 200.- ist jedoch mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 18. Juli 2019 auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Art. 10 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Frau lic. iur. Monika Böckle wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: