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E-1844/2020

E-1844/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zu- folge am (…) 2019 mit einem gefälschten Pass über den Flughafen Co- lombo. Am 10. Dezember 2019 gelangte er in die Schweiz und gleichen- tags reichte er im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. Am 17. Dezember 2019 reichte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung eine Vertretungsvollmacht zu den Akten und am 18. De- zember 2019 fand die Personalienaufnahme sowie am 27. Dezember 2019 ein weiteres Gespräch statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer summa- risch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinem Gesundheitszustand befragt. Am 13. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend A]17). C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es seien weitere Abklärungen nötig und sein Asylgesuch werde im er- weiterten Verfahren behandelt. D. Am 16. Januar 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. E. Am 5. Februar 2020 reichte die Beratungsstelle für Asylsuchende der Re- gion C._______ eine Vertretungsvollmacht zu den Akten. F. Am 21. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört (A29). Er reichte dabei das Original seiner Identitätskarte und eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein. G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (eröffnet am 2. März 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-1844/2020 Seite 3 H. Mit Beschwerde vom 1. April 2020 ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragt der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft an- zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde legte er ein Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel «Sri Lanka: Aktivismus gegen Landen- teignung, Wahlpropaganda gegen Rajapaksa» vom 24. März 2020, einen Grundbuchauszug vom 9. Juni 2012, ein Informationsschreiben über eine Grundstücksvermessung vom 20. Mai 2014 und eine Fürsorgebestätigung der Sozialhilfe D._______ vom 11. März 2020 ein. I. Am 21. April 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichte- rin des BVGer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. K. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2020 hielt das SEM an seiner Ver- fügung fest und am 3. Dezember 2020 replizierte der Beschwerdeführer. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. Mit Eingabe vom 8. August 2023 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung frist- gerecht nach und reichte das ihm zugestellte Formular ausgefüllt zu den Akten.

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Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Das Urteil in der vorliegenden Sache ergeht im selben Spruchkörper wie jenes des Bruders des Beschwerdeführers (E._______, E-3280/2019 vom

E. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei tamilischer Herkunft und stamme aus F._______, Distrikt G._______, Nordprovinz, wo er mit seinen Eltern, fünf Brüdern und einer Schwester aufgewachsen sei. Er habe den A-Level Schulabschluss und ein (...) Diplom erlangt. Danach habe er ein Kabel-Fernseher-Geschäft namens H._______ unterhalten und verschiedene Kanäle gesendet. In den 1990-er Jahren hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein Grundstück der Familie beschlagnahmt. Nach dem Bürgerkrieg habe die sri-lankische Armee das Landstück für sich beansprucht und ein Camp darauf errichtet. Im Mai 2014 habe es eine Demonstration gegen die Landenteignungen gegeben, an welcher auch sein älterer Bruder E._______ teilgenommen habe. Deswegen sei E._______ gesucht worden, weshalb er Sri Lanka 2015 verlassen habe. Im (...) 2015 habe das Criminal Investigation Departement (CID) E._______ bei ihnen zu Hause gesucht. Da er nicht dort gewesen sei, hätten sie den Beschwerdeführer zu einer Befragung vorgeladen. Er sei über seinen Bruder und dessen Verbindungen zur Tamil National Alliance (TNA) befragt worden. Im Dezember 2015 sei er von Armeeangehörigen erneut zu einer Befragung vorgeladen und er sei erneut vom CID und zu E._______ und dessen Verbindung zur TNA befragt worden. Er habe Personen auf Fotos identifizieren müssen und sei zu Verbindungen seiner Familie zu den LTTE befragt worden. Im (...) 2018 hätten ihn Angehörige des CID im Rahmen einer Blutspendeaktion wieder nach seinem Bruder gefragt und ihm sei mit der Verhaftung gedroht worden. Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2019 habe er für ein ehemaliges Mitglied des Gemeinderats der Nordprovinz namens I._______ im H._______ zwischen dem (...) und (...) November 2019 mehrmals eine Werbung ausgestrahlt. Diese habe auch kritisches Material über den Krieg in Sri Lanka und Gotabaya Rajapaksa beinhaltet. Deswegen sei er am 11. November 2019 nachts von Mitarbeitern des Geheimdienstes aufgesucht und befragt worden. Er sei geschlagen, eingeschüchtert und aufgefordert worden, die Werbung nicht mehr auszustrahlen, ansonsten man ihn umbringen werde. Einige Tage später seien sie nochmals zu Hause vorbeigegangen. Seine Schwester habe ihn gewarnt, weswegen er nicht mehr nach Hause, sondern zu seinem Onkel nach J._______ gegangen sei. Am gleichen Abend sei er nochmals zu Hause gesucht worden. Sie hätten Kabel zerschnitten und der Schwester gedroht, man werde eine Granate auf das Haus werfen, wenn er nicht nach Hause zurückkehren werde. Am folgenden Tag seien sie zwei weitere Male vorbeigegangen und hätten die Schwester eingeschüchtert. Am (...) November 2019 sei sein Transmitter beschlagnahmt worden und man habe seiner Schwester mitgeteilt, er müsse persönlich erscheinen, wenn er ihn wieder haben wolle. Seither funktioniere das Kabel-Fernsehen nicht mehr. Am selben Tag sei er von J._______ nach K._______ gelangt und von dort aus über Colombo mit einem gefälschten Pass ausgereist. Nach seiner Ausreise habe der Geheimdienst mehrfach zu Hause und in der Nachbarschaft nach ihm gefragt.

E. 4.2 Das SEM stellt in der ablehnenden Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und ausweichende Antworten zur Ausstellung seiner Geburtsurkunde wenige Wochen vor seiner Ausreise gemacht. Auch sei nicht glaubhaft, dass er als gebildeter und technisch versierter Mann nicht mitbekommen habe, wie der gefälschte Pass so schnell habe beschafft werden können, sowie dass er diesen bei der Passkontrolle nie selbst in den Händen gehabt habe. Ferner habe er das CID konsequent mit dem militärischen Geheimdienst gleichgesetzt oder verwechselt, was nicht nachvollziehbar sei, nachdem er angeblich jahrelang von Personen dieser Einheit schikaniert, befragt und gesucht worden sei. Er habe auch nicht widerspruchsfrei erklären können, weshalb nur er und nicht auch die weiteren Familienangehörigen befragt worden seien. Sein Bruder E._______ habe anlässlich seiner Anhörung im Mai 2017 zudem ausgesagt, der Beschwerdeführer lebe aktuell in L._______. Demgegenüber habe er selbst angegeben, von Ende 2015 bis April 2016 in L._______ und danach zu Hause in F._______ gelebt zu haben. Die Schilderungen zu den angeblichen Befragungen durch das CID (oder den militärischen Geheimdienst) seien schliesslich wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Auch rund um die Beschlagnahmung des Landstücks habe er nur merkwürdig vage und unzutreffende Angaben gemacht. Weiter führt das SEM aus, er habe nicht plausibel erklären können, inwiefern die Werbung im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2019 problematisch gewesen sei. Es hätten ihn auch keine Nachbarn oder Familienmitglieder auf die Werbung angesprochen, was nicht dafürspreche, dass die Werbung in der Öffentlichkeit als brisant wahrgenommen worden sei. Er habe zudem nicht gewusst, ob der Politiker I._______, welcher ihm die CD gegeben habe, oder andere Personen deswegen Probleme bekommen hätten. Ferner habe er sich dazu widersprochen, wie oft er den Politiker gesehen habe. Auch die kaum erlebnisgeprägten Schilderungen rund um die ausgestrahlte Werbung, etwa der Besuch der CID-Leute oder die Reaktionen seiner Schwester und seiner Mutter auf den Besuch, hätten nicht den Eindruck hinterlassen, er habe das Erzählte selber erlebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Risikofaktoren hätten schliesslich kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, die angeblichen Unklarheiten betreffend seine Geburtsurkunde und den gefälschten Reisepass seien erklärbar, und es handle sich ohnehin nicht um wesentliche Punkte, welche die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe in Frage stellen könnten. Die beiden Sicherheitsorgane (CID und militärischer Geheimdienst) seien sodann schwer auseinanderzuhalten. Eine Recherche der SFH bestätige, dass der lokalen Bevölkerung der Unterschied zwischen den verschiedenen Geheimdiensten oft nicht bekannt sei. Zudem würden Quellen bestätigen, dass Überwachung und Verhöre im Zusammenhang mit Protesten zu heiklen Themen, wie beispielsweise betreffend die Forderung nach der Rückgabe von Land, sowohl vom CID als auch vom militärischen Geheimdienst durchgeführt würden. Er habe sich auch nicht widersprochen dazu, ob noch andere Familienmitglieder befragt worden seien; die vom SEM ausgemachten angeblich widersprüchlichen Angaben hätten sich nicht auf dieselbe Frage bezogen. In Bezug auf die Aussagen seines Bruders zu seinem Wohnort sei festzuhalten, dass sie zu jener Zeit wenig Kontakt gehabt hätten. Seine Aussagen zu den Befragungen enthielten sodann zahlreiche Realkennzeichen. Er habe mehrmals ausdrücklich vorgebracht, dass die Probleme aufgrund der Teilnahme des Bruders an der Demonstration gegen die Grundstücksenteignung, an welcher auch die TNA teilgenommen habe, entstanden seien. Auch wenn die TNA eine legale Partei sei, bedeute dies nicht, dass der Einsatz des Bruders gegen illegale Vorhaben der Behörden keine Gefahr darstelle. Das Interesse des Geheimdienstes habe wohl darin bestanden zu verhindern, dass sich die Familie weiter - gegebenenfalls mit Unterstützung der grössten tamilischen Allianz - gegen die Grundstücksenteignung wehre. Verschiedene Berichte bestätigten Einschüchterung, Überwachung und Verhöre gegen respektive von Teilnehmenden an Protesten gegen Landenteignung. Auch seien seine Schilderungen zum konfiszierten Geburtshaus und Landstück nicht vage geblieben. Weiter betont der Beschwerdeführer, er habe klar auf den problematischen Inhalt des Wahlpropaganda-Videos mit Bezug zu Gotabaya Rajapaksa hingewiesen. Er habe detailliert beschrieben, was auf den Bildern zu sehen und welche problematische Thematik, namentlich die Kriegsverbrechen, angesprochen worden sei. Die Wahlbeobachtungskommission des Europäischen Parlaments habe in einem Bericht festgehalten, dass sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit den Wahlen Online-Medienhäuser durchsucht und Online-Medienschaffende verhört hätten. Es sei auch zu Anzeigen gekommen, in denen die angebliche Verbreitung von «verleumderischem Material» über einen Präsidentschaftskandidaten geltend gemacht worden seien. In all diesen Fällen sei die politische Haltung von Sajith Premadasa unterstützt worden, wie auch im von ihm ausgestrahlten Werbevideo. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs, wie oft er I._______ persönlich getroffen habe, sei der Kontext, in welchem die Frage gestellt worden sei, zu berücksichtigen. Zudem habe er nebensächliche Details zum Treffen genannt, und er habe I._______ auf dem ihm vorgelegten Foto erkannt. Schliesslich enthielten sowohl die Schilderungen zum Vorfall vom (...) November 2019 als auch jene zu den Befragungen durch Sicherheitsleute im April und im Dezember 2015 diverse Realkennzeichen. Vor dem Hintergrund der Hausbesetzung durch die LTTE sowie der medizinischen Hilfeleistungen für die Bewegung durch den Vater sei plausibel, dass die Behörden ihm eine Verbindung zur LTTE unterstellt hätten.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unstimmig seien. Er habe auch auf Nachfrage hin nicht plausibel erklären können, weshalb er kurz vor der Ausreise, aber noch vor den angeblichen Ereignissen rund um die ausgestrahlte Werbesendung, eine Geburtsurkunde benötigt habe. In Bezug auf seine Gleichsetzung des CID mit dem militärischen Geheimdienst machten zwar die meisten «einfachen» Leute laut dem Bericht der SFH diese Unterscheidung nicht, allerdings hätte sie vom gebildeten Beschwerdeführer erwartet werden können. Bei den nachgereichten Beweismitteln (betreffend das beschlagnahmte Grundstück) handle es sich nur um Kopien, deren Beweiswert gering seien. Auch wenn nicht bestritten worden sei, dass das Haus und das Land der Familie im Verlauf des Bürgerkrieges beschlagnahmt worden sei, seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahr 2015 rund um das konfiszierte Geburtshaus und das Landstück merkwürdig vage geblieben.

E. 4.5 Replizierend führt der Beschwerdeführer aus, die Ausstellung seiner Geburtsurkunde sei zufällig erfolgt. Der Bericht der SFH lasse nicht darauf schliessen, dass er als gebildete Person die Abkürzung des CID kennen müsse; im Volksmund sei immer nur die Rede vom «CID», wofür die Abkürzung stehe, sei für ihn nicht relevant gewesen. Die Lage in Sri Lanka habe sich sodann nicht zum Positiven verändert. Seine Schwester werde nach wie vor von Sicherheitsleuten nach ihm und seinem Bruder gefragt, wobei gedroht werde, man werde sie erschiessen, wenn man sie finde. Aus einem weiteren Bericht der SFH gehe schliesslich hervor, dass die Situation in Sri Lanka klare Tendenzen zu Autoritarismus, Militarisierung und zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage aufweise. Umso mehr sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erheblichen Gefahren ausgesetzt wäre.

E. 5 In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in die Akten des Bruders gewährt. Zwar ist richtig, dass das SEM ihm die Protokolle der Befragungen des Bruders E._______ nicht zustellte. Das SEM wies jedoch zwei Mal darauf hin, dass es zur Ge- währung der Einsicht einer Einwilligungserklärung des Bruders bedürfe. Eine solche reichte der Beschwerdeführer bis heute nicht ein. Demzufolge kann dem SEM die Verweigerung der Einsicht nicht vorgehalten werden. Aus der Kostennote der Rechtsvertreterin wird zudem ersichtlich, dass diese in Kontakt mit der Rechtsvertretung des Bruders stand. Es darf an- genommen werden, dass die Rechtsvertreterin Kenntnis darüber hat, dass nur mit einer entsprechenden Vollmacht Akteneinsicht gewährt werden kann und sie eine entsprechende Vollmacht hätte zu den Akten reichen können. Dem Beschwerdeführer wurde sodann an der Anhörung zumin- dest ansatzweise das rechtliche Gehör zu einigen Widersprüchen zwi- schen den Aussagen seines Bruders und seinen eigenen gewährt. Er hatte ausserdem im Laufe des Beschwerdeverfahrens genügend Gelegenheit, sich zu den in der Verfügung des SEM genannten Aussagen des Bruders zu äussern. Das rechtliche Gehör wurde in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Auch der Einwand, das SEM habe sich nicht mit dem Risiko des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, bei einer Rückkehr wegen seines Bruders Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Fol- ter zu werden, ist nicht berechtigt. Das SEM hat die Akten des Bruders beigezogen und diese bei der Entscheidfindung hinreichend berücksichtigt. Durch die Feststellung, dass allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehen- den Risikofaktoren (im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Be- hörden auszulösen vermochten, impliziert das SEM, dass alle vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Umstände – auch jene im Zusammenhang mit seinem Bruder – im Zeitpunkt der Ausreise und auch im heutigen nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor und eine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen rechtfertigt sich nicht. Das diesbezüglich eventualiter gestellte Rechtsbegehren 3 ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-1844/2020 Seite 10 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rah- men eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkenn- zeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differen- zierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälsch- ten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grös- ser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben be- ruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die un- geordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge- sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige- nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil- derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver- standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

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E. 7.1 Das Gericht gelangt in Beachtung der obenstehenden Grundsätze zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abge- wiesen hat.

E. 7.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass – entgegen den Erwägungen des SEM – kein Anlass besteht, grundsätzlich an der Besetzung des Landes der Familie des Beschwerdeführers, zunächst durch die LTTE und danach durch die sri-lankischen Behörden, zu zweifeln. Die Schilderungen des Be- schwerdeführers zu den Umständen der Landenteignung wirken grund- sätzlich nachvollziehbar (A29, F60 ff.). Ausserdem hat das SEM im Verfah- ren des Bruders des Beschwerdeführers E._______ die Besetzung des Landes nicht in Frage gestellt. Auch das BVGer gelangte im Urteil des Bru- ders E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 zum Schluss, dass die Landbesetzung glaubhaft sei (ebd. E. 6.2). Es erübrigt sich, auf die vom SEM diesbezüglich aufgeworfenen Unstimmigkeiten weiter einzugehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass das BVGer im Urteil E-3280/2019 auch nicht grundsätzlich daran zweifelt, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers gegen die Enteignung gewehrt habe (ebd. E. 6.2). Allerdings gelangte es zur Einschätzung, dass er deswegen keiner flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, auch wenn nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass er von den sri-lankischen Behörden befragt und eingeschüchtert worden sei (ebd. E. 6.3.1). Allfällige Befragungen und Einschüchterungen, die möglicherweise stattgefunden hätten, seien von ihrer Intensität her nicht als derart intensive ernsthafte Nachteile zu qualifizieren, als dass sie die Schwelle einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung erreichen werde (ebd. E.6.3.3).

E. 7.2.2 Vor dem Hintergrund, dass in Bezug auf den Bruder nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Interesse der sri-lankischen Behörden aus- zugehen ist, ist dies umso weniger für den Beschwerdeführer anzuneh- men. Auch wenn er aufgrund des Engagements von E._______ gegen die Landbesetzung tatsächlich über ihn befragt worden wäre, käme diesen Massnahmen noch kaum flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu. Neben den drei Befragungen im April 2015, Dezember 2015 sowie anlässlich einer Blutspendeaktion im Mai 2018 sei diesbezüglich nichts mehr weiter vorge- fallen. Ausserdem ist anzunehmen, dass er sich – bei Wahrunterstellung – durch einen Wegzug an einen anderen Ort in Sri Lanka den Befragungen

E-1844/2020 Seite 12 hätte entziehen können, zumal die anderen Brüder unbehelligt in L._______ und M._______ lebten.

E. 7.2.3 Es kommt hinzu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Befragungen mehrheitlich knapp ausgefallen sind (A13, F143 ff.; A29, F49 ff.). So wiederholt er mehrfach lediglich, er sei immer wieder befragt worden, ohne dass seine Angaben erlebnisgeprägte Schilderungen enthal- ten, wie das SEM zutreffend feststellt (A29, F51 ff., F91 ff., F99). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, ist auch die Angabe, man habe seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn aufgefordert, sich am Nach- mittag für eine Befragung im Büro zu melden (ebd. B.2.2, Ziff.16c) nicht als erlebnisgeprägt zu erkennen. Wenig nachvollziehbar ist, weshalb der Be- schwerdeführer erst im April 2015, mithin 11 Monate nach der Demonstra- tionsteilnahme des Bruders im Mai 2014, das erste Mal zu E._______ und dessen Verbindungen zur TNA befragt worden wäre (A29, F97, F99). Dem SEM ist auch zuzustimmen, dass es sich bei der TNA um eine legale Partei handelt und deshalb unklar bleibt, was genau die Behörden vom Be- schwerdeführer über den Bruder hätten erfahren wollen (A29, F95 ff.). Zu- dem widerspricht sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Befragung im Mai 2018, indem er zunächst angibt, er sei anlässlich der Blutspende- aktion befragt worden und später ausführt, die Leute, die ihn befragt hätten, seien zwei Tage später zu ihm nach Hause gekommen (A29, F104 f.).

E. 7.2.4 Zu Recht wendet der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit der Befragung anderer Familienangehöriger ein, er habe bereits in der ers- ten Anhörung vorgebracht, sein Vater sei auch befragt worden, wobei er sich aber auf den Zeitraum nach der Ausreise des Bruders bezogen habe (Beschwerde B.2.2, Ziff.16c), während das SEM seine Frage, ob sonst je- mand aus seiner Familie befragt worden sei – und die er verneint habe –, auf den Zeitraum nach der Demonstrationsteilnahme des Bruders vom Mai 2014 bis zum Jahr 2015 beschränkt habe. Auch wenn der entsprechende vom SEM aufgeführte Widerspruch somit erklärbar ist, bleiben die Aussa- gen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Brüder jedoch unstimmig. Er gab nämlich nicht an, dass diese Probleme gehabt hätten (A29, F57, F101). E._______ hatte indes angegeben, vier seiner Brüder seien befragt worden und hätten deswegen das Dorf verlassen (N […], A4, Ziff. 7.02). Der Einwand in der Beschwerde, er habe zu seinen Brüdern nicht viel Kon- takt und deshalb nichts über deren Befragungen gewusst, überzeugt nicht (Beschwerde B.2.2, Ziff.16c). Wären tatsächlich mehrere Geschwister be- fragt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich darüber und die

E-1844/2020 Seite 13 entsprechenden Konsequenzen – den Umzug an einen anderen Ort – aus- getauscht hätten.

E. 7.2.5 Der Vorhalt des SEM hinsichtlich der nicht einheitlichen Angaben über die Behördenorgane, die ihn befragt hätten, ist ebenfalls nicht zu be- anstanden. Auch in Berücksichtigung dessen, dass die Unterscheidung of- fenbar nicht für alle Personen in gleichem Masse möglich ist, wäre es an- gesichts des Bildungsstandes des Beschwerdeführers von ihm zu erwarten gewesen, zumal nachdem er angeblich mehrfach vorgeladen und befragt worden sei.

E. 7.2.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, der Be- schwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen seinem Bru- der E._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der sri- lankischen Behörden geraten sei.

E. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob das SEM ebenfalls zu Recht festgestellt hat, aus den geltend gemachten Ereignissen rund um die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, insbesondere aus der Ausstrahlung eines Werbevideos, ver- möge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder das SEM noch das Gericht in Frage stellen, dass der Beschwerdeführer einen Kabel-Fernsehkanal un- terhalten hat. Auch ist denkbar, dass er im Zusammenhang mit den Präsi- dentschaftswahlen von 2019 eine Werbung ausgestrahlt hat, zumal er über den Inhalt der Werbung konkrete Angaben machen konnte (A17, F138 ff., A29, F147 ff.). Hingegen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Ausstrahlung einer Werbung in dem von ihm angegebenen Ausmass Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen hat.

E. 7.3.2 Zunächst erstaunt, dass der Beschwerdeführer die Werbung ausge- strahlt habe, ohne sie vorgängig anzuschauen, zumal er auch angab, er habe den Auftrag zuerst nicht annehmen wollen, da er sich von politischen Aktivitäten habe fernhalten wollen (A29, F120, F158). Gleichzeitig führte er aus, es habe sich um eine normale Wahlkampagnenwerbung gehandelt, welche er nicht vorgängig habe kontrollieren wollen (A29, F124). Sodann ist fraglich, ob die Werbung derart kritischen Inhalts gewesen ist, dass sie die Aufmerksamkeit der Behörden erweckt hätte. In diesem Zusammen- hang ist der Einwand des SEM – es wäre zu erwarten gewesen, dass je- mand aus seinem Umfeld ihn darauf angesprochen hätte, wäre die Wer-

E-1844/2020 Seite 14 bung so problematisch gewesen (A29, F167 ff.) – berechtigt ist. Auch er- wägt das SEM zu Recht, der Beschwerdeführer habe zunächst angege- ben, er habe I._______ nur einmal persönlich getroffen, nämlich als dieser ihn zu Hause aufgesucht und ihn um die Ausstrahlung der Werbung gebe- ten habe (ebd. F112 f.). Abgesehen davon, dass seine Angaben zu diesem Treffen vage geblieben sind (ebd. F116 f.), gab er später an, er habe I._______ – nachdem die CD beschlagnahmt worden sei – das Geld zu- rückgebracht (ebd. F184, F186 ff.), was in Widerspruch zur Aussage steht, er habe I._______ nur einmal persönlich getroffen. Der Einwand des Be- schwerdeführers, seine Antwort, er habe I._______ nur ein Mal getroffen, sei im Kontext, in welchem die Frage gestellt worden sei, nachvollziehbar, überzeugt nicht (Beschwerde B.2.2, Ziff.16e). Entgegen seiner Ansicht be- zog sich die Frage gerade nicht nur auf die Auftragserteilung, sondern war allgemein formuliert (ebd. F112 f.).

E. 7.3.3 Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer sich darüber informiert hätte, ob auch andere Sender die Werbung ausge- strahlt und Probleme bekommen hatten, bevor er endgültig das Land ver- liess, was er jedoch nicht getan habe (A17, F134 ff.). Kaum nachvollziehbar ist dann, dass der Beschwerdeführer nach den angeblichen Problemen I._______ nicht mehr kontaktiert habe und nicht wisse, ob auch er Schwie- rigkeiten gehabt habe (A29, F140 ff.). Sein Einwand, es habe sich bei I._______ um einen Politiker gehandelt und er habe nicht einfach zu ihm gehen können (ebd. F185), überzeugt nicht, da er gleichzeitig angibt, er habe nach der Beschlagnahmung I._______ aufgesucht, um das Geld zu- rückzugeben. Des Weiteren ist tatsächlich auch kaum plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass auch sein Bruder mit I._______ in Kontakt gestanden sei (ebd. F130 f.).

E. 7.3.4 Schliesslich blieben auch diesbezüglich seine Angaben weitgehend vage und kaum erlebnisgeprägt. So konnte er etwa die zwei Personen, die ihn in der Nacht des (…) November 2019 aufgesucht hätten, nur oberfläch- lich beschreiben (A29, F170 ff.). Wenig präzise sind beispielsweise auch seine Angaben dazu, dass man ihn bereits zuvor gewarnt habe (ebd. F180), oder dass er jeweils nicht zu Hause gewesen sei, als man ihn auf- gesucht habe (ebd., F173). Zudem sind die Angaben hinsichtlich der zeitli- chen Abfolge der Ereignisse zumindest merkwürdig. Er gab an, am (…) November 2019 habe der Geheimdienst den CD-Player und auch die CD, auf welcher sich die Werbung befunden habe, mitgenommen. Danach habe er die Werbung nicht mehr ausgestrahlt (A17, F117 ff.). Weshalb der Geheimdienst dann am 22. November 2019 nochmals nach ihm gesucht

E-1844/2020 Seite 15 und einen Transmitter beschlagnahmt habe, wird nicht klar (A29, F34 ff.). Überdies hatte er angegeben, dass er bis zum 29. November 2019 gear- beitet habe (A17, F84 f.).

E. 7.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer Werbung vor den Präsidentschaftswahlen im November 2019 flüchtlingsrechtlich re- levante Nachteile erlitten respektive solche zu befürchten gehabt hatte.

E. 7.4 Schliesslich ist dem SEM beizupflichten, dass sich auch Ungereimthei- ten in Bezug auf die Ausreise des Beschwerdeführers und seine Identitäts- dokumente ergeben. Er hatte zunächst angegeben, er habe seinen Reise- pass, welchen er im Jahr 2013 habe ausstellen lassen, dem Schlepper ge- geben, um ausreisen zu können (A17, F18 ff.). Auf die Nachfrage des SEM hin, wonach er zuvor gesagt habe, er sei mit einem gefälschten Pass aus- gereist, präzisierte er, dies wisse er nicht, die Person die ihn begleitet habe, habe den Pass auf sich getragen und bei der Passkontrolle gezeigt (ebd., F23 f.). Diese Erklärungen sind nicht plausibel, insbesondere das angebli- che Unwissen darüber, ob er legal oder illegal ausgereist sei. Sodann gab der Beschwerdeführer einmal an, seine Familie habe die Geburtsurkunde für ihn ausstellen lassen beziehungsweise abgeholt (A29, F11 f.), und kurz darauf im Widerspruch dazu, er habe diese selbst ohne spezifischen Grund ausstellen lassen und persönlich abgeholt (ebd. F14 ff.). Die Erklärung, er habe damit lediglich gemeint, dass seine Familie ihm die Geburtsurkunde in die Schweiz geschickt habe (Beschwerde B.2.2, Ziff. 16a) taugt nichts, da er explizit angegeben hatte, seine Familie habe sie im entsprechenden Büro abgeholt (A29, F11). Dem SEM ist schliesslich beizupflichten, dass das angeblich zufällige und grundlose Ausstellenlassen einer Geburtsur- kunde einige Monate vor seiner Ausreise Fragen aufwerfe. Auch wenn es sich bei diesen Unstimmigkeiten rund um die Ausreise und die Papiere des Beschwerdeführers nicht um Kernelemente des Asylgesuches handelt, fal- len sie in der Gesamtwürdigung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, indem sie ein weiteres Indiz dafür sind, dass er aus anderen als den von ihm angegebenen Gründen Sri Lanka verlassen hat.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Der mit der Beschwerde eingereichte Grundbuchauszug vom 9. Juni 2012 und das Schreiben vom 20. Mai 2014 bezüglich einer Landvermessung, lassen keinen anderen Schluss zu, da die Landbesetzung für sich alleine nicht in Frage gestellt wird.

E-1844/2020 Seite 16

E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Zur Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. für die einzelnen Risikofaktoren ebd. E. 8.4). Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe je- doch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separa- tismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde (vgl. ebd. E. 8.5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit und die Lageentwicklung in Sri Lanka während den letzten Jahren ändert daran nichts Grundsätzli- ches. Am 16. November 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsi- denten Sri Lankas gewählt worden. Sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Premierminister ernannt und auch ein weiterer Bruder, Chamal Rajapaksa wurde in die Regierung eingebunden. Gemeinsam übernahmen sie die Kontrolle über zahlreiche Regierungsabteilungen und -institutionen. Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchteten insbe- sondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Men- schenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen. Auch das BVGer ging angesichts dieser Entwicklung von einer möglichen Akzentuierung der Ge- fährdungslage aus für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil. Es hält aber bis heute daran fest, dass auch nach der Kumulierung der Macht bei den Rajapaksa nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfol- gungsgefahr ausgesetzt seien. Nach wie vor sei im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen bestehe. Dass vor mehr als einem Jahr, am 9. Mai 2022, Mahinda Rajapaksa als Premiermi- nister wieder zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staats- präsident gewählt worden ist, ändert im Übrigen nichts an der aufgezeigten

E-1844/2020 Seite 17 Lageeinschätzung, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politi- schen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E.7.2 und E-6957/2019 E.6.1.2 je m.w.H.).

E. 8.3 Eine Gefährdung aufgrund solcher Risikofaktoren ist vorliegend zu ver- neinen. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt war. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein gewisser Fokus auf den Beschwerdeführer daraus ergeben könnte, dass die Familie, vorab sein Bruder E._______, sich ge- gen die Enteignung des Grundstücks zur Wehr gesetzt hatte. Im Verfahren des Bruders gelangte das Gericht aber bereits zum Schluss, dass dieser bei einer Rückkehr nach Sri Lanka deswegen nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft flüchtlingsrechtlich rele- vante Nachteile bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchten habe (vgl. Urteil des BVGer E-3280/2019 E.7.3). Demnach ist auch nicht anzuneh- men, dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Der Beschwerdeführer selbst war zudem nie Mitglied der LTTE und hat sich auch sonst nicht poli- tisch betätigt. Er gab auch nicht an, der Vater oder sonst jemand aus der Familie sei wegen der früheren Hilfeleistungen des Vaters für die LTTE (A29, F215, F234) massgebliche Probleme gehabt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er deswegen bei einer Rückkehr nunmehr relevante Benachteiligungen zu erleiden hätte. Auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, wie dem Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz gelebt hat, ist nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermag eben- falls kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im oben beschriebenen Sinne zu begründen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass dem Beschwerde- führer heute seitens der sri-lankischen Behörden unterstellt würde, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und des- wegen eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenann- ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch später an seinem Herkunftsort von den sri-lan- kischen Behörden befragt wird. Dieser Umstand, vermag aber noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen.

E. 8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.

E-1844/2020 Seite 18

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, kommt das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver- fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real

E-1844/2020 Seite 19 risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie für sich alleine noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unter- streicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkeh- renden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind – in Be- tracht gezogen werden. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimat- staat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlings- rechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine belastba- ren Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Das Bundesverwaltungsge- richt sieht sodann keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise konkret auf den Beschwer- deführer auswirken könnten (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.).

E. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und

E-1844/2020 Seite 20 Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E.13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1), festzuhalten.

E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer hat bis zu kurz vor seiner Ausreise in der Nordprovinz gelebt. Seine Mutter sowie Geschwister sind nach wie vor im Heimatdorf wohnhaft beziehungsweise in L._______, M._______ und N._______ (A17, F59 ff.). Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen könnte. Er verfügt zudem über eine gute Ausbildung und kann Berufserfahrung in verschiedenen Be- reichen vorweisen (ebd. F26 f., F36, F79 ff.). Es kann somit davon ausge- gangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereinglie- derung – nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie – gelingen wird. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Aus den Akten geht im Wesentlichen eine psychische Be- lastung des Beschwerdeführers hervor (Arztbericht vom 14. Januar 2020; A13, A17, F5 ff.; A29, F253). Es wird indes nicht ersichtlich, dass er dies- bezüglich in Behandlung wäre oder eine solche bevorstehe. Bei Bedarf kann er seine psychischen Beschwerden auch in Sri Lanka behandeln las- sen.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 E-1844/2020 Seite 21

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischen- verfügung vom 12. Oktober 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde er mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 aufgefordert, dem Gericht das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ unter Beilage entspre- chender Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 8. August 2023 reichte er das ausgefüllte Formular inklusive Beilagen (u.a. Arbeitsver- träge, Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Kontoauszug) zu den Akten. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als alleinstehende Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1’200.– zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.–, zuzurechnen ist. Von ihm belegt wurden sodann die monatlichen Mietkosten (Fr. 507.–) und Kran- kenkassenprämien (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung: Fr. 336.30), ausmachend Fr. 843.30. Weiter werden Auslagen für den öffentli- chen Verkehr (ca. Fr. 43.75) sowie Handy-Kosten (Fr. 35.–) geltend ge- macht. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 2'362.05, welcher dem Nettoeinkommen von Fr. 3‘328.65 gegenüber- zustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 966.60. Zudem verfügt der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterla- gen sowie den eigenen Angaben auf dem Formular über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 3'177.92. Nach dem Gesagten ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von der pro- zessualen Bedürftigkeit auszugehen, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht (mehr) erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer sind da- her in Wiedererwägung der Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 12. Okto- ber 2020 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE).

E. 12.2 Der Widerruf einer gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung ent- faltet seine Wirkung ex nunc. Er erübrigt sich demnach angesichts des vor- liegenden Endentscheides. Der eingesetzten Rechtsvertreterin ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu entrichten. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 21. April 2020 weist einen zeitlichen Aufwand von 16 Stunden und Auslagen für eine Übersetzung in der Höhe von Fr. 60.– auf. Die ausgewiesenen Stunden erscheinen zwar angesichts

E-1844/2020 Seite 22 der Verfahrensumstände im Zeitpunkt der Eingabe der Kostennote über- höht, sind aber unter Berücksichtigung der Replik vom 3. Dezember 2020 sowie der jüngsten Eingabe vom 8. August 2023 als angemessen zu be- trachten. Der Stundenansatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 auf Fr. 150.– festzusetzen (vgl. Art. 10 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2480.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1844/2020 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Frau MLaw Sandra Gisler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2480.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1844/2020 Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sandra Gisler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zu-folge am (...) 2019 mit einem gefälschten Pass über den Flughafen Colombo. Am 10. Dezember 2019 gelangte er in die Schweiz und gleichentags reichte er im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. Am 17. Dezember 2019 reichte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung eine Vertretungsvollmacht zu den Akten und am 18. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme sowie am 27. Dezember 2019 ein weiteres Gespräch statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinem Gesundheitszustand befragt. Am 13. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend A]17). C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es seien weitere Abklärungen nötig und sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. D. Am 16. Januar 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. E. Am 5. Februar 2020 reichte die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region C._______ eine Vertretungsvollmacht zu den Akten. F. Am 21. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört (A29). Er reichte dabei das Original seiner Identitätskarte und eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein. G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (eröffnet am 2. März 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Beschwerde vom 1. April 2020 ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragt der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde legte er ein Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel «Sri Lanka: Aktivismus gegen Landenteignung, Wahlpropaganda gegen Rajapaksa» vom 24. März 2020, einen Grundbuchauszug vom 9. Juni 2012, ein Informationsschreiben über eine Grundstücksvermessung vom 20. Mai 2014 und eine Fürsorgebestätigung der Sozialhilfe D._______ vom 11. März 2020 ein. I. Am 21. April 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin des BVGer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. K. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und am 3. Dezember 2020 replizierte der Beschwerdeführer. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. Mit Eingabe vom 8. August 2023 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach und reichte das ihm zugestellte Formular ausgefüllt zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Das Urteil in der vorliegenden Sache ergeht im selben Spruchkörper wie jenes des Bruders des Beschwerdeführers (E._______, E-3280/2019 vom 5. Juni 2023). Die Akten des Bruders wurden beigezogen. 4. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei tamilischer Herkunft und stamme aus F._______, Distrikt G._______, Nordprovinz, wo er mit seinen Eltern, fünf Brüdern und einer Schwester aufgewachsen sei. Er habe den A-Level Schulabschluss und ein (...) Diplom erlangt. Danach habe er ein Kabel-Fernseher-Geschäft namens H._______ unterhalten und verschiedene Kanäle gesendet. In den 1990-er Jahren hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein Grundstück der Familie beschlagnahmt. Nach dem Bürgerkrieg habe die sri-lankische Armee das Landstück für sich beansprucht und ein Camp darauf errichtet. Im Mai 2014 habe es eine Demonstration gegen die Landenteignungen gegeben, an welcher auch sein älterer Bruder E._______ teilgenommen habe. Deswegen sei E._______ gesucht worden, weshalb er Sri Lanka 2015 verlassen habe. Im (...) 2015 habe das Criminal Investigation Departement (CID) E._______ bei ihnen zu Hause gesucht. Da er nicht dort gewesen sei, hätten sie den Beschwerdeführer zu einer Befragung vorgeladen. Er sei über seinen Bruder und dessen Verbindungen zur Tamil National Alliance (TNA) befragt worden. Im Dezember 2015 sei er von Armeeangehörigen erneut zu einer Befragung vorgeladen und er sei erneut vom CID und zu E._______ und dessen Verbindung zur TNA befragt worden. Er habe Personen auf Fotos identifizieren müssen und sei zu Verbindungen seiner Familie zu den LTTE befragt worden. Im (...) 2018 hätten ihn Angehörige des CID im Rahmen einer Blutspendeaktion wieder nach seinem Bruder gefragt und ihm sei mit der Verhaftung gedroht worden. Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2019 habe er für ein ehemaliges Mitglied des Gemeinderats der Nordprovinz namens I._______ im H._______ zwischen dem (...) und (...) November 2019 mehrmals eine Werbung ausgestrahlt. Diese habe auch kritisches Material über den Krieg in Sri Lanka und Gotabaya Rajapaksa beinhaltet. Deswegen sei er am 11. November 2019 nachts von Mitarbeitern des Geheimdienstes aufgesucht und befragt worden. Er sei geschlagen, eingeschüchtert und aufgefordert worden, die Werbung nicht mehr auszustrahlen, ansonsten man ihn umbringen werde. Einige Tage später seien sie nochmals zu Hause vorbeigegangen. Seine Schwester habe ihn gewarnt, weswegen er nicht mehr nach Hause, sondern zu seinem Onkel nach J._______ gegangen sei. Am gleichen Abend sei er nochmals zu Hause gesucht worden. Sie hätten Kabel zerschnitten und der Schwester gedroht, man werde eine Granate auf das Haus werfen, wenn er nicht nach Hause zurückkehren werde. Am folgenden Tag seien sie zwei weitere Male vorbeigegangen und hätten die Schwester eingeschüchtert. Am (...) November 2019 sei sein Transmitter beschlagnahmt worden und man habe seiner Schwester mitgeteilt, er müsse persönlich erscheinen, wenn er ihn wieder haben wolle. Seither funktioniere das Kabel-Fernsehen nicht mehr. Am selben Tag sei er von J._______ nach K._______ gelangt und von dort aus über Colombo mit einem gefälschten Pass ausgereist. Nach seiner Ausreise habe der Geheimdienst mehrfach zu Hause und in der Nachbarschaft nach ihm gefragt. 4.2 Das SEM stellt in der ablehnenden Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und ausweichende Antworten zur Ausstellung seiner Geburtsurkunde wenige Wochen vor seiner Ausreise gemacht. Auch sei nicht glaubhaft, dass er als gebildeter und technisch versierter Mann nicht mitbekommen habe, wie der gefälschte Pass so schnell habe beschafft werden können, sowie dass er diesen bei der Passkontrolle nie selbst in den Händen gehabt habe. Ferner habe er das CID konsequent mit dem militärischen Geheimdienst gleichgesetzt oder verwechselt, was nicht nachvollziehbar sei, nachdem er angeblich jahrelang von Personen dieser Einheit schikaniert, befragt und gesucht worden sei. Er habe auch nicht widerspruchsfrei erklären können, weshalb nur er und nicht auch die weiteren Familienangehörigen befragt worden seien. Sein Bruder E._______ habe anlässlich seiner Anhörung im Mai 2017 zudem ausgesagt, der Beschwerdeführer lebe aktuell in L._______. Demgegenüber habe er selbst angegeben, von Ende 2015 bis April 2016 in L._______ und danach zu Hause in F._______ gelebt zu haben. Die Schilderungen zu den angeblichen Befragungen durch das CID (oder den militärischen Geheimdienst) seien schliesslich wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Auch rund um die Beschlagnahmung des Landstücks habe er nur merkwürdig vage und unzutreffende Angaben gemacht. Weiter führt das SEM aus, er habe nicht plausibel erklären können, inwiefern die Werbung im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2019 problematisch gewesen sei. Es hätten ihn auch keine Nachbarn oder Familienmitglieder auf die Werbung angesprochen, was nicht dafürspreche, dass die Werbung in der Öffentlichkeit als brisant wahrgenommen worden sei. Er habe zudem nicht gewusst, ob der Politiker I._______, welcher ihm die CD gegeben habe, oder andere Personen deswegen Probleme bekommen hätten. Ferner habe er sich dazu widersprochen, wie oft er den Politiker gesehen habe. Auch die kaum erlebnisgeprägten Schilderungen rund um die ausgestrahlte Werbung, etwa der Besuch der CID-Leute oder die Reaktionen seiner Schwester und seiner Mutter auf den Besuch, hätten nicht den Eindruck hinterlassen, er habe das Erzählte selber erlebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Risikofaktoren hätten schliesslich kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, die angeblichen Unklarheiten betreffend seine Geburtsurkunde und den gefälschten Reisepass seien erklärbar, und es handle sich ohnehin nicht um wesentliche Punkte, welche die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe in Frage stellen könnten. Die beiden Sicherheitsorgane (CID und militärischer Geheimdienst) seien sodann schwer auseinanderzuhalten. Eine Recherche der SFH bestätige, dass der lokalen Bevölkerung der Unterschied zwischen den verschiedenen Geheimdiensten oft nicht bekannt sei. Zudem würden Quellen bestätigen, dass Überwachung und Verhöre im Zusammenhang mit Protesten zu heiklen Themen, wie beispielsweise betreffend die Forderung nach der Rückgabe von Land, sowohl vom CID als auch vom militärischen Geheimdienst durchgeführt würden. Er habe sich auch nicht widersprochen dazu, ob noch andere Familienmitglieder befragt worden seien; die vom SEM ausgemachten angeblich widersprüchlichen Angaben hätten sich nicht auf dieselbe Frage bezogen. In Bezug auf die Aussagen seines Bruders zu seinem Wohnort sei festzuhalten, dass sie zu jener Zeit wenig Kontakt gehabt hätten. Seine Aussagen zu den Befragungen enthielten sodann zahlreiche Realkennzeichen. Er habe mehrmals ausdrücklich vorgebracht, dass die Probleme aufgrund der Teilnahme des Bruders an der Demonstration gegen die Grundstücksenteignung, an welcher auch die TNA teilgenommen habe, entstanden seien. Auch wenn die TNA eine legale Partei sei, bedeute dies nicht, dass der Einsatz des Bruders gegen illegale Vorhaben der Behörden keine Gefahr darstelle. Das Interesse des Geheimdienstes habe wohl darin bestanden zu verhindern, dass sich die Familie weiter - gegebenenfalls mit Unterstützung der grössten tamilischen Allianz - gegen die Grundstücksenteignung wehre. Verschiedene Berichte bestätigten Einschüchterung, Überwachung und Verhöre gegen respektive von Teilnehmenden an Protesten gegen Landenteignung. Auch seien seine Schilderungen zum konfiszierten Geburtshaus und Landstück nicht vage geblieben. Weiter betont der Beschwerdeführer, er habe klar auf den problematischen Inhalt des Wahlpropaganda-Videos mit Bezug zu Gotabaya Rajapaksa hingewiesen. Er habe detailliert beschrieben, was auf den Bildern zu sehen und welche problematische Thematik, namentlich die Kriegsverbrechen, angesprochen worden sei. Die Wahlbeobachtungskommission des Europäischen Parlaments habe in einem Bericht festgehalten, dass sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit den Wahlen Online-Medienhäuser durchsucht und Online-Medienschaffende verhört hätten. Es sei auch zu Anzeigen gekommen, in denen die angebliche Verbreitung von «verleumderischem Material» über einen Präsidentschaftskandidaten geltend gemacht worden seien. In all diesen Fällen sei die politische Haltung von Sajith Premadasa unterstützt worden, wie auch im von ihm ausgestrahlten Werbevideo. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs, wie oft er I._______ persönlich getroffen habe, sei der Kontext, in welchem die Frage gestellt worden sei, zu berücksichtigen. Zudem habe er nebensächliche Details zum Treffen genannt, und er habe I._______ auf dem ihm vorgelegten Foto erkannt. Schliesslich enthielten sowohl die Schilderungen zum Vorfall vom (...) November 2019 als auch jene zu den Befragungen durch Sicherheitsleute im April und im Dezember 2015 diverse Realkennzeichen. Vor dem Hintergrund der Hausbesetzung durch die LTTE sowie der medizinischen Hilfeleistungen für die Bewegung durch den Vater sei plausibel, dass die Behörden ihm eine Verbindung zur LTTE unterstellt hätten. 4.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unstimmig seien. Er habe auch auf Nachfrage hin nicht plausibel erklären können, weshalb er kurz vor der Ausreise, aber noch vor den angeblichen Ereignissen rund um die ausgestrahlte Werbesendung, eine Geburtsurkunde benötigt habe. In Bezug auf seine Gleichsetzung des CID mit dem militärischen Geheimdienst machten zwar die meisten «einfachen» Leute laut dem Bericht der SFH diese Unterscheidung nicht, allerdings hätte sie vom gebildeten Beschwerdeführer erwartet werden können. Bei den nachgereichten Beweismitteln (betreffend das beschlagnahmte Grundstück) handle es sich nur um Kopien, deren Beweiswert gering seien. Auch wenn nicht bestritten worden sei, dass das Haus und das Land der Familie im Verlauf des Bürgerkrieges beschlagnahmt worden sei, seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahr 2015 rund um das konfiszierte Geburtshaus und das Landstück merkwürdig vage geblieben. 4.5 Replizierend führt der Beschwerdeführer aus, die Ausstellung seiner Geburtsurkunde sei zufällig erfolgt. Der Bericht der SFH lasse nicht darauf schliessen, dass er als gebildete Person die Abkürzung des CID kennen müsse; im Volksmund sei immer nur die Rede vom «CID», wofür die Abkürzung stehe, sei für ihn nicht relevant gewesen. Die Lage in Sri Lanka habe sich sodann nicht zum Positiven verändert. Seine Schwester werde nach wie vor von Sicherheitsleuten nach ihm und seinem Bruder gefragt, wobei gedroht werde, man werde sie erschiessen, wenn man sie finde. Aus einem weiteren Bericht der SFH gehe schliesslich hervor, dass die Situation in Sri Lanka klare Tendenzen zu Autoritarismus, Militarisierung und zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage aufweise. Umso mehr sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erheblichen Gefahren ausgesetzt wäre.

5. In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in die Akten des Bruders gewährt. Zwar ist richtig, dass das SEM ihm die Protokolle der Befragungen des Bruders E._______ nicht zustellte. Das SEM wies jedoch zwei Mal darauf hin, dass es zur Gewährung der Einsicht einer Einwilligungserklärung des Bruders bedürfe. Eine solche reichte der Beschwerdeführer bis heute nicht ein. Demzufolge kann dem SEM die Verweigerung der Einsicht nicht vorgehalten werden. Aus der Kostennote der Rechtsvertreterin wird zudem ersichtlich, dass diese in Kontakt mit der Rechtsvertretung des Bruders stand. Es darf angenommen werden, dass die Rechtsvertreterin Kenntnis darüber hat, dass nur mit einer entsprechenden Vollmacht Akteneinsicht gewährt werden kann und sie eine entsprechende Vollmacht hätte zu den Akten reichen können. Dem Beschwerdeführer wurde sodann an der Anhörung zumindest ansatzweise das rechtliche Gehör zu einigen Widersprüchen zwischen den Aussagen seines Bruders und seinen eigenen gewährt. Er hatte ausserdem im Laufe des Beschwerdeverfahrens genügend Gelegenheit, sich zu den in der Verfügung des SEM genannten Aussagen des Bruders zu äussern. Das rechtliche Gehör wurde in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Auch der Einwand, das SEM habe sich nicht mit dem Risiko des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, bei einer Rückkehr wegen seines Bruders Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, ist nicht berechtigt. Das SEM hat die Akten des Bruders beigezogen und diese bei der Entscheidfindung hinreichend berücksichtigt. Durch die Feststellung, dass allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren (im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermochten, impliziert das SEM, dass alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände - auch jene im Zusammenhang mit seinem Bruder - im Zeitpunkt der Ausreise und auch im heutigen nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor und eine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen rechtfertigt sich nicht. Das diesbezüglich eventualiter gestellte Rechtsbegehren 3 ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 7. 7.1 Das Gericht gelangt in Beachtung der obenstehenden Grundsätze zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 7.2 7.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass - entgegen den Erwägungen des SEM - kein Anlass besteht, grundsätzlich an der Besetzung des Landes der Familie des Beschwerdeführers, zunächst durch die LTTE und danach durch die sri-lankischen Behörden, zu zweifeln. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Landenteignung wirken grundsätzlich nachvollziehbar (A29, F60 ff.). Ausserdem hat das SEM im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers E._______ die Besetzung des Landes nicht in Frage gestellt. Auch das BVGer gelangte im Urteil des Bruders E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 zum Schluss, dass die Landbesetzung glaubhaft sei (ebd. E. 6.2). Es erübrigt sich, auf die vom SEM diesbezüglich aufgeworfenen Unstimmigkeiten weiter einzugehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass das BVGer im Urteil E-3280/2019 auch nicht grundsätzlich daran zweifelt, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers gegen die Enteignung gewehrt habe (ebd. E. 6.2). Allerdings gelangte es zur Einschätzung, dass er deswegen keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, auch wenn nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass er von den sri-lankischen Behörden befragt und eingeschüchtert worden sei (ebd. E. 6.3.1). Allfällige Befragungen und Einschüchterungen, die möglicherweise stattgefunden hätten, seien von ihrer Intensität her nicht als derart intensive ernsthafte Nachteile zu qualifizieren, als dass sie die Schwelle einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erreichen werde (ebd. E.6.3.3). 7.2.2 Vor dem Hintergrund, dass in Bezug auf den Bruder nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Interesse der sri-lankischen Behörden auszugehen ist, ist dies umso weniger für den Beschwerdeführer anzunehmen. Auch wenn er aufgrund des Engagements von E._______ gegen die Landbesetzung tatsächlich über ihn befragt worden wäre, käme diesen Massnahmen noch kaum flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu. Neben den drei Befragungen im April 2015, Dezember 2015 sowie anlässlich einer Blutspendeaktion im Mai 2018 sei diesbezüglich nichts mehr weiter vorgefallen. Ausserdem ist anzunehmen, dass er sich - bei Wahrunterstellung - durch einen Wegzug an einen anderen Ort in Sri Lanka den Befragungen hätte entziehen können, zumal die anderen Brüder unbehelligt in L._______ und M._______ lebten. 7.2.3 Es kommt hinzu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Befragungen mehrheitlich knapp ausgefallen sind (A13, F143 ff.; A29, F49 ff.). So wiederholt er mehrfach lediglich, er sei immer wieder befragt worden, ohne dass seine Angaben erlebnisgeprägte Schilderungen enthalten, wie das SEM zutreffend feststellt (A29, F51 ff., F91 ff., F99). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, ist auch die Angabe, man habe seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihn aufgefordert, sich am Nachmittag für eine Befragung im Büro zu melden (ebd. B.2.2, Ziff.16c) nicht als erlebnisgeprägt zu erkennen. Wenig nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer erst im April 2015, mithin 11 Monate nach der Demonstrationsteilnahme des Bruders im Mai 2014, das erste Mal zu E._______ und dessen Verbindungen zur TNA befragt worden wäre (A29, F97, F99). Dem SEM ist auch zuzustimmen, dass es sich bei der TNA um eine legale Partei handelt und deshalb unklar bleibt, was genau die Behörden vom Beschwerdeführer über den Bruder hätten erfahren wollen (A29, F95 ff.). Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Befragung im Mai 2018, indem er zunächst angibt, er sei anlässlich der Blutspendeaktion befragt worden und später ausführt, die Leute, die ihn befragt hätten, seien zwei Tage später zu ihm nach Hause gekommen (A29, F104 f.). 7.2.4 Zu Recht wendet der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit der Befragung anderer Familienangehöriger ein, er habe bereits in der ersten Anhörung vorgebracht, sein Vater sei auch befragt worden, wobei er sich aber auf den Zeitraum nach der Ausreise des Bruders bezogen habe (Beschwerde B.2.2, Ziff.16c), während das SEM seine Frage, ob sonst jemand aus seiner Familie befragt worden sei - und die er verneint habe -, auf den Zeitraum nach der Demonstrationsteilnahme des Bruders vom Mai 2014 bis zum Jahr 2015 beschränkt habe. Auch wenn der entsprechende vom SEM aufgeführte Widerspruch somit erklärbar ist, bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Brüder jedoch unstimmig. Er gab nämlich nicht an, dass diese Probleme gehabt hätten (A29, F57, F101). E._______ hatte indes angegeben, vier seiner Brüder seien befragt worden und hätten deswegen das Dorf verlassen (N [...], A4, Ziff. 7.02). Der Einwand in der Beschwerde, er habe zu seinen Brüdern nicht viel Kontakt und deshalb nichts über deren Befragungen gewusst, überzeugt nicht (Beschwerde B.2.2, Ziff.16c). Wären tatsächlich mehrere Geschwister befragt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich darüber und die entsprechenden Konsequenzen - den Umzug an einen anderen Ort - ausgetauscht hätten. 7.2.5 Der Vorhalt des SEM hinsichtlich der nicht einheitlichen Angaben über die Behördenorgane, die ihn befragt hätten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch in Berücksichtigung dessen, dass die Unterscheidung offenbar nicht für alle Personen in gleichem Masse möglich ist, wäre es angesichts des Bildungsstandes des Beschwerdeführers von ihm zu erwarten gewesen, zumal nachdem er angeblich mehrfach vorgeladen und befragt worden sei. 7.2.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen seinem Bruder E._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob das SEM ebenfalls zu Recht festgestellt hat, aus den geltend gemachten Ereignissen rund um die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, insbesondere aus der Ausstrahlung eines Werbevideos, vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder das SEM noch das Gericht in Frage stellen, dass der Beschwerdeführer einen Kabel-Fernsehkanal unterhalten hat. Auch ist denkbar, dass er im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen von 2019 eine Werbung ausgestrahlt hat, zumal er über den Inhalt der Werbung konkrete Angaben machen konnte (A17, F138 ff., A29, F147 ff.). Hingegen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Ausstrahlung einer Werbung in dem von ihm angegebenen Ausmass Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen hat. 7.3.2 Zunächst erstaunt, dass der Beschwerdeführer die Werbung ausgestrahlt habe, ohne sie vorgängig anzuschauen, zumal er auch angab, er habe den Auftrag zuerst nicht annehmen wollen, da er sich von politischen Aktivitäten habe fernhalten wollen (A29, F120, F158). Gleichzeitig führte er aus, es habe sich um eine normale Wahlkampagnenwerbung gehandelt, welche er nicht vorgängig habe kontrollieren wollen (A29, F124). Sodann ist fraglich, ob die Werbung derart kritischen Inhalts gewesen ist, dass sie die Aufmerksamkeit der Behörden erweckt hätte. In diesem Zusammenhang ist der Einwand des SEM - es wäre zu erwarten gewesen, dass jemand aus seinem Umfeld ihn darauf angesprochen hätte, wäre die Werbung so problematisch gewesen (A29, F167 ff.) - berechtigt ist. Auch erwägt das SEM zu Recht, der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, er habe I._______ nur einmal persönlich getroffen, nämlich als dieser ihn zu Hause aufgesucht und ihn um die Ausstrahlung der Werbung gebeten habe (ebd. F112 f.). Abgesehen davon, dass seine Angaben zu diesem Treffen vage geblieben sind (ebd. F116 f.), gab er später an, er habe I._______ - nachdem die CD beschlagnahmt worden sei - das Geld zurückgebracht (ebd. F184, F186 ff.), was in Widerspruch zur Aussage steht, er habe I._______ nur einmal persönlich getroffen. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Antwort, er habe I._______ nur ein Mal getroffen, sei im Kontext, in welchem die Frage gestellt worden sei, nachvollziehbar, überzeugt nicht (Beschwerde B.2.2, Ziff.16e). Entgegen seiner Ansicht bezog sich die Frage gerade nicht nur auf die Auftragserteilung, sondern war allgemein formuliert (ebd. F112 f.). 7.3.3 Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer sich darüber informiert hätte, ob auch andere Sender die Werbung ausgestrahlt und Probleme bekommen hatten, bevor er endgültig das Land verliess, was er jedoch nicht getan habe (A17, F134 ff.). Kaum nachvollziehbar ist dann, dass der Beschwerdeführer nach den angeblichen Problemen I._______ nicht mehr kontaktiert habe und nicht wisse, ob auch er Schwierigkeiten gehabt habe (A29, F140 ff.). Sein Einwand, es habe sich bei I._______ um einen Politiker gehandelt und er habe nicht einfach zu ihm gehen können (ebd. F185), überzeugt nicht, da er gleichzeitig angibt, er habe nach der Beschlagnahmung I._______ aufgesucht, um das Geld zurückzugeben. Des Weiteren ist tatsächlich auch kaum plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass auch sein Bruder mit I._______ in Kontakt gestanden sei (ebd. F130 f.). 7.3.4 Schliesslich blieben auch diesbezüglich seine Angaben weitgehend vage und kaum erlebnisgeprägt. So konnte er etwa die zwei Personen, die ihn in der Nacht des (...) November 2019 aufgesucht hätten, nur oberflächlich beschreiben (A29, F170 ff.). Wenig präzise sind beispielsweise auch seine Angaben dazu, dass man ihn bereits zuvor gewarnt habe (ebd. F180), oder dass er jeweils nicht zu Hause gewesen sei, als man ihn aufgesucht habe (ebd., F173). Zudem sind die Angaben hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse zumindest merkwürdig. Er gab an, am (...) November 2019 habe der Geheimdienst den CD-Player und auch die CD, auf welcher sich die Werbung befunden habe, mitgenommen. Danach habe er die Werbung nicht mehr ausgestrahlt (A17, F117 ff.). Weshalb der Geheimdienst dann am 22. November 2019 nochmals nach ihm gesucht und einen Transmitter beschlagnahmt habe, wird nicht klar (A29, F34 ff.). Überdies hatte er angegeben, dass er bis zum 29. November 2019 gearbeitet habe (A17, F84 f.). 7.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausstrahlung einer Werbung vor den Präsidentschaftswahlen im November 2019 flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten respektive solche zu befürchten gehabt hatte. 7.4 Schliesslich ist dem SEM beizupflichten, dass sich auch Ungereimtheiten in Bezug auf die Ausreise des Beschwerdeführers und seine Identitätsdokumente ergeben. Er hatte zunächst angegeben, er habe seinen Reisepass, welchen er im Jahr 2013 habe ausstellen lassen, dem Schlepper gegeben, um ausreisen zu können (A17, F18 ff.). Auf die Nachfrage des SEM hin, wonach er zuvor gesagt habe, er sei mit einem gefälschten Pass ausgereist, präzisierte er, dies wisse er nicht, die Person die ihn begleitet habe, habe den Pass auf sich getragen und bei der Passkontrolle gezeigt (ebd., F23 f.). Diese Erklärungen sind nicht plausibel, insbesondere das angebliche Unwissen darüber, ob er legal oder illegal ausgereist sei. Sodann gab der Beschwerdeführer einmal an, seine Familie habe die Geburtsurkunde für ihn ausstellen lassen beziehungsweise abgeholt (A29, F11 f.), und kurz darauf im Widerspruch dazu, er habe diese selbst ohne spezifischen Grund ausstellen lassen und persönlich abgeholt (ebd. F14 ff.). Die Erklärung, er habe damit lediglich gemeint, dass seine Familie ihm die Geburtsurkunde in die Schweiz geschickt habe (Beschwerde B.2.2, Ziff. 16a) taugt nichts, da er explizit angegeben hatte, seine Familie habe sie im entsprechenden Büro abgeholt (A29, F11). Dem SEM ist schliesslich beizupflichten, dass das angeblich zufällige und grundlose Ausstellenlassen einer Geburtsurkunde einige Monate vor seiner Ausreise Fragen aufwerfe. Auch wenn es sich bei diesen Unstimmigkeiten rund um die Ausreise und die Papiere des Beschwerdeführers nicht um Kernelemente des Asylgesuches handelt, fallen sie in der Gesamtwürdigung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, indem sie ein weiteres Indiz dafür sind, dass er aus anderen als den von ihm angegebenen Gründen Sri Lanka verlassen hat. 7.5 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Der mit der Beschwerde eingereichte Grundbuchauszug vom 9. Juni 2012 und das Schreiben vom 20. Mai 2014 bezüglich einer Landvermessung, lassen keinen anderen Schluss zu, da die Landbesetzung für sich alleine nicht in Frage gestellt wird. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. für die einzelnen Risikofaktoren ebd. E. 8.4). Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde (vgl. ebd. E. 8.5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit und die Lageentwicklung in Sri Lanka während den letzten Jahren ändert daran nichts Grundsätzliches. Am 16. November 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden. Sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Premierminister ernannt und auch ein weiterer Bruder, Chamal Rajapaksa wurde in die Regierung eingebunden. Gemeinsam übernahmen sie die Kontrolle über zahlreiche Regierungsabteilungen und -institutionen. Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchteten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen. Auch das BVGer ging angesichts dieser Entwicklung von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil. Es hält aber bis heute daran fest, dass auch nach der Kumulierung der Macht bei den Rajapaksa nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Nach wie vor sei im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen bestehe. Dass vor mehr als einem Jahr, am 9. Mai 2022, Mahinda Rajapaksa als Premierminister wieder zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt worden ist, ändert im Übrigen nichts an der aufgezeigten Lageeinschätzung, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E.7.2 und E-6957/2019 E.6.1.2 je m.w.H.). 8.3 Eine Gefährdung aufgrund solcher Risikofaktoren ist vorliegend zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt war. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein gewisser Fokus auf den Beschwerdeführer daraus ergeben könnte, dass die Familie, vorab sein Bruder E._______, sich gegen die Enteignung des Grundstücks zur Wehr gesetzt hatte. Im Verfahren des Bruders gelangte das Gericht aber bereits zum Schluss, dass dieser bei einer Rückkehr nach Sri Lanka deswegen nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchten habe (vgl. Urteil des BVGer E-3280/2019 E.7.3). Demnach ist auch nicht anzunehmen, dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Der Beschwerdeführer selbst war zudem nie Mitglied der LTTE und hat sich auch sonst nicht politisch betätigt. Er gab auch nicht an, der Vater oder sonst jemand aus der Familie sei wegen der früheren Hilfeleistungen des Vaters für die LTTE (A29, F215, F234) massgebliche Probleme gehabt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er deswegen bei einer Rückkehr nunmehr relevante Benachteiligungen zu erleiden hätte. Auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, wie dem Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz gelebt hat, ist nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers vermag ebenfalls kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im oben beschriebenen Sinne zu begründen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer heute seitens der sri-lankischen Behörden unterstellt würde, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und deswegen eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch später an seinem Herkunftsort von den sri-lankischen Behörden befragt wird. Dieser Umstand, vermag aber noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. 8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie für sich alleine noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sodann keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.). 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E.13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1), festzuhalten. 10.3.3 Der Beschwerdeführer hat bis zu kurz vor seiner Ausreise in der Nordprovinz gelebt. Seine Mutter sowie Geschwister sind nach wie vor im Heimatdorf wohnhaft beziehungsweise in L._______, M._______ und N._______ (A17, F59 ff.). Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen könnte. Er verfügt zudem über eine gute Ausbildung und kann Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen (ebd. F26 f., F36, F79 ff.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus den Akten geht im Wesentlichen eine psychische Belastung des Beschwerdeführers hervor (Arztbericht vom 14. Januar 2020; A13, A17, F5 ff.; A29, F253). Es wird indes nicht ersichtlich, dass er diesbezüglich in Behandlung wäre oder eine solche bevorstehe. Bei Bedarf kann er seine psychischen Beschwerden auch in Sri Lanka behandeln lassen. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde er mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 aufgefordert, dem Gericht das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" unter Beilage entsprechender Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 8. August 2023 reichte er das ausgefüllte Formular inklusive Beilagen (u.a. Arbeitsverträge, Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Kontoauszug) zu den Akten. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als alleinstehende Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.- zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.-, zuzurechnen ist. Von ihm belegt wurden sodann die monatlichen Mietkosten (Fr. 507.-) und Krankenkassenprämien (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung: Fr. 336.30), ausmachend Fr. 843.30. Weiter werden Auslagen für den öffentlichen Verkehr (ca. Fr. 43.75) sowie Handy-Kosten (Fr. 35.-) geltend gemacht. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 2'362.05, welcher dem Nettoeinkommen von Fr. 3'328.65 gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 966.60. Zudem verfügt der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen sowie den eigenen Angaben auf dem Formular über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 3'177.92. Nach dem Gesagten ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht (mehr) erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer sind daher in Wiedererwägung der Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). 12.2 Der Widerruf einer gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung entfaltet seine Wirkung ex nunc. Er erübrigt sich demnach angesichts des vorliegenden Endentscheides. Der eingesetzten Rechtsvertreterin ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu entrichten. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 21. April 2020 weist einen zeitlichen Aufwand von 16 Stunden und Auslagen für eine Übersetzung in der Höhe von Fr. 60.- auf. Die ausgewiesenen Stunden erscheinen zwar angesichts der Verfahrensumstände im Zeitpunkt der Eingabe der Kostennote überhöht, sind aber unter Berücksichtigung der Replik vom 3. Dezember 2020 sowie der jüngsten Eingabe vom 8. August 2023 als angemessen zu betrachten. Der Stundenansatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. Art. 10 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2480.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Frau MLaw Sandra Gisler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2480.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: