Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 9. Februar 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 4. Mai 2016 zu seinen Asylgründen angehört. A.b Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2016 hiess das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-3850/2016 vom 8. Februar 2019 inso- weit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Das SEM wurde dabei unter anderem angewiesen, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgrün- den anzuhören. B. Anlässlich der BzP und der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ geboren und habe seit seiner Geburt beziehungsweise seit 19(…) im Vanni-Gebiet bei seinem Onkel gewohnt. Im Vanni habe auch noch eine Tante gelebt, die bei der «Bewegung» gewesen und regelmässig zu Besuch gekommen sei; nach 20(…) habe er diese Tante nie mehr ge- sehen. Von 20(…) bis 20(…) habe er in C._______ (Distrikt B._______) bei seiner Familie und zuletzt in D._______ gewohnt. Ferner habe er bis Ok- tober 20(…) während (…) Jahren die Schule besucht. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester lebten nach wie vor dort; zudem wohnten meh- rere weitere Tanten und Onkel im Distrikt B._______. Im März 20(…) hät- ten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee auf dem Nachhauseweg von der Schule festgenommen und rund eine Stunde lang im Armeecamp in E._______ festgehalten, wo er insbesondere zu seinem Aufenthalt im Vanni sowie betreffend seine Tante befragt, geschlagen und nach der Auf- erlegung einer Meldepflicht wieder freigelassen worden sei. Nach einigen Monaten sei er von der Meldepflicht befreit, jedoch weiterhin beobachtet worden. Im September 20(…) sei er erneut festgenommen, einen Tag lang im besagten Camp festgehalten und verschiedenartig – auch sexuell – misshandelt, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden; am Arm habe er noch eine kleine Narbe. Dabei sei er über seinen Aufenthalt im Vanni-
E-1236/2020 Seite 3 Gebiet, allfällige Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie betreffend seine Tante befragt worden. Nach der mit Unterstützung eines (…) erwirkten Freilassung habe er sich in Missachtung der ihm er- neut auferlegten Meldepflicht aus Angst vor weiteren Übergriffen seitens der sri-lankischen Armee zuerst während drei Monaten in F._______ und danach von ungefähr Februar bis Dezember 2014 in D._______ bei G._______ versteckt gehalten, bevor er am 25. Januar 2015 aus Sri Lanka ausgereist sei. In der Schweiz habe er an einer Demonstration teilgenom- men. Nach März 2009 beziehungsweise nach September 2013 und auch nach der Ausreise sei seine Familie zu Hause von Armeeangehörigen we- gen ihm belästigt worden. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such vom 2. Februar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4023/2019 vom 9. Okto- ber 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. D. Am 4. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als «Neues Asyl- gesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Dabei machte er im Wesent- lichen geltend, dass er bisher folgende Sachverhalte verschwiegen habe: Er sei von seiner Tante, die ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei, vereinnahmt und aufgrund seines Kindesalters für Aktivitäten zugunsten der LTTE ausgenutzt worden. Er habe für die Tante Beobachtungen ma- chen und für sie Informationen sowie Briefe übermitteln müssen. Seine Hilfsarbeit habe im August 20(…) ein Bombenattentat auf einen sri-lanki- schen Armeeposten in H._______ ermöglicht, woraufhin seine Tante ver- schwunden sei. Während seiner Schulzeit im Vanni habe er an sportlichen sowie militärischen Schulungen der LTTE teilgenommen. Im Jahr 20(…) habe er bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission eine Anzeige wegen der Übergriffe eingereicht, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien seine Eltern mehrmals bedroht worden, weshalb sein Vater am (…) 20(…) eine Anzeige erstattet habe. Ausserdem habe er nach dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 9. Oktober 2019 erfahren, dass im (…) 20(…) die Er- mittlungen gegen ihn erneut aufgenommen worden seien und er diesbe- züglich vom (…) I._______ für den (…) vorgeladen worden sei. Wegen Nichtbefolgung dieser Vorladung habe das genannte Amt ihn mit Schreiben
E-1236/2020 Seite 4 vom (…) aufgefordert, die Gründe für sein Fernbleiben anzugeben. Weiter sei er seit über viereinhalb Jahren in der Schweiz exilpolitisch tätig. Auf- grund seines Profils sei er mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Als Beweismittel gab er unter anderem diverse Schreiben an die sri-lanki- sche Menschenrechtskommission sowie eine behördliche Vorladung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtsper- sonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Kri- terien bekannt zu geben seien, nach denen die Auswahl stattgefunden habe. Die angefochtene Verfügung sei dem SEM zur wiedererwägungs- weisen Aufhebung im Rahmen der Vernehmlassung zu unterbreiten. Even- tualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 4. Dezember 2019 vollständig einzutreten. Subeventuali- ter sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör, sub-subeventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, sub-sub-subeventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-sub-sub-subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-sub-sub-subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne von Beweisanträgen ersucht er um Durchführung einer erneuten An- hörung, um Durchführung einer Botschaftsabklärung für den Fall, dass das Gericht die Echtheit der eingereichten Beweismittel bezweifeln sollte, fer- ner um Abklärung, ob im Zusammenhang mit der Entführung einer Bot- schaftsmitarbeiterin und der Beschlagnahmung ihres Handys Daten des Beschwerdeführers in die Hände der sri-lankischen Behörden geraten
E-1236/2020 Seite 5 seien. Schliesslich beantragt er die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines Arztberichts. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei CD- ROM zu den Akten, welche insbesondere Länderinformationen zur Lage in Sri Lanka enthalten. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte dem Beschwerdeführer die Zusammenset- zung des Spruchgremiums mit. H. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 22. Mai 2020 einen Arztbe- richt der J._______ zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer einen zwei- ten Arztbericht der J._______ zu den Akten. J. Am 15. Januar 2024 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, ins- besondere diverse Fotographien sowie ein behördliches Schreiben mit Übersetzung, zu den Akten und äusserte sich schriftlich zur aktuellen poli- tischen Situation in Sri Lanka.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre- ten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkör- per ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wech- sel mitgeteilt wurde. Im Zusammenhang mit dem Antrag, es seien ihm auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge des Wechsels von Richter Jürg Tiefental in eine andere Abteilung des Gerichts vorge- nommen und eine manuelle Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtsspra- che, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgre- mien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit so- wie Ausgleich der Belastungssituation. Die Bildung des Spruchkörpers er- folgte nach den in aArt. 31 ff. VGR [SR 173.320.1] enthaltenen Vorschriften und Kriterien. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hin- ausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei dem SEM zur wiedererwägungsweisen Aufhebung im Rahmen der Vernehmlassung zu unterbreiten. Es ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Entscheid im Ermessen der instruierenden Richterperson liegt und die Vorinstanz den Entscheid bis zu einem allfälligen Schriften- wechsel ohnehin in Wiederwägung ziehen kann (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Der Antrag ist abzuweisen.
E. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner der Antrag gestellt, es sei abzu- klären, ob sich Daten des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der im Jahre 2019 entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten befunden hätten. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der lokalen Angestellten der Schwei- zer Botschaft. Der Antrag erweist sich als gegenstandlos.
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E. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe ersucht der Beschwerdeführer um Anset- zung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) nicht von einer entsprechenden Aufforderung abhängt und er sei- nen Antrag auch nicht näher begründet. Sodann hatte der Beschwerdefüh- rer genügend Zeit, weitere Unterlagen zu den Akten zu geben und er hat in der Zwischenzeit auch von sich aus zwei Arztberichte nachgereicht (vgl. Sachverhalt sowie nachfolgend E. 9.2.2). Der Antrag – sowie dessen Wie- derholung in der Eingabe vom 15. Januar 2024 ist – in Ermangelung eines ersichtlichen rechtlich relevanten Interesses – abzuweisen.
E. 4 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung einleitend fest, soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2019 auf Vorfälle berufe, welche sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-4023/2019 vom 9. Oktober 2019 ereignet hätten und dazu entspre- chende Beweismittel einreiche, werde die Eingabe als Mehrfachgesuch behandelt. Soweit er sich auf Umstände und Beweismittel stütze, welche sich vor Erlass dieses Urteils ereignet hätten beziehungsweise entstanden seien, mache er Revisionsgründe geltend, worauf in Ermangelung funktio- neller Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten sei. Weiter führt die Vorinstanz aus, das mit dem Mehrfachgesuch zu den Akten gegebene behördliche Schreiben vom 19. Oktober 2019, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Terrorhandlungen gesucht werde, weise un- ter anderem diverse formale sowie inhaltliche Ungereimtheiten auf, wes- halb diesem kein relevanter Beweiswert attestiert werden könne. Insbeson- dere da er in den vorangegangenen Verfahren nicht habe glaubhaft darle- gen können, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden habe, sei auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr verfolgt werden.
E. 5 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Sri Lanka ungenügend abgeklärt, da sie sich bei ihrem Entscheid auf Informationen stütze, welche noch vor Ja- nuar 2020 veröffentlicht worden seien und er zu Beginn des Jahres 2020 die Verschlechterung der Lage habe darlegen können. Auch habe das SEM im Februar 2020 selbst erklärt, die Lage in Sri Lanka sei dynamisch beziehungsweise Veränderungen unterworfen. Weiter habe die Vorinstanz
E-1236/2020 Seite 8 zu Unrecht nicht sämtliche von ihm in der Eingabe vom 5. Dezember 2019 vorgebrachten Sachverhaltselemente geprüft beziehungsweise sich dies- bezüglich zu Unrecht für unzuständig erklärt. Darüber hinaus habe sie – in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – die eingereichten Be- weismittel nur oberflächlich oder aus formaljuristischen Gründen überhaupt nicht gewürdigt und es unterlassen, ihn erneut anzuhören. Der Entscheid stütze sich im Ergebnis auf einen unvollständigen Sachverhalt sowie eine unkorrekte Lageanalyse und verletzte dadurch die Begründungspflicht so- wie die Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht sämt- liche mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 gemachten Vorbringen geprüft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit dem Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein neues Asylgesuch gestellt und damit um Prüfung eines neuen Lebenssachverhaltes ersucht wird (BVGE 2014/39 E. 4.6). Bezieht sich die asylsuchende Person mittels Tatsachenvorbringen oder Beweismitteln auf Umstände, welche bereits im vorangegangenen Verfah- ren vorlagen und verschwiegen wurden (sogenannte unechte Noven), macht sie Revisionsgründe geltend. Dass sich die Vorinstanz für letztere Vorbringen angesichts des bereits durchlaufenen Beschwerdeverfahrens als nicht zuständig erklärte, ist nicht zu beanstanden. Der rechtlich vertre- tene Beschwerdeführer hat kein Revisionsgesuch eingereicht und auf die revisionsrechtlich vorzutragenden Umstände ist im Flüchtlingspunkt nicht näher einzugehen. Soweit diese Vorbringen möglicherweise ein völker- rechtliches Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnten, sind sie im Vollzugspunkt unter E. 9.1.3 zu behandeln.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständi- gen und korrekten Feststellung des Sachverhaltes, da die Vorinstanz die Lage in Sri Lanka nur ungenügend abgeklärt habe. Dies insbesondere des- halb, weil sie ihre im Januar 2020 erlassene Verfügung auf Quellen stütze, welche im Dezember 2019 und früher veröffentlicht worden seien. Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung mit den relevanten Ereignissen (insbesondere Anschlagserie im Frühjahr 2019 sowie der politische Machtwechsel im Herbst 2019) ausei- nandersetzte. Dass allfällige im Januar 2020 veröffentlichte Quellen nicht mehr explizit in der angefochtenen Verfügung Erwähnung fanden und ein- zelne Exponenten des SEM die Lage gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als volatil bezeichneten (vgl. Beilage 2 zur Rechtsmit- teleingabe), stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und korrek-
E-1236/2020 Seite 9 ten Sachverhaltsfeststellung dar. Dies auch unter dem Blickwinkel, dass gemäss Praxis bereits damals – wie auch heute – nicht davon auszugehen war, dass einzelne Bevölkerungsgruppen einer generellen beziehungs- weise kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (bezüglich der ak- tuellen Praxis vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1844/2020 vom 13. Sep- tember 2023 E. 8.2 m.w.H.).
E. 6.3 Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4023/2019 vom 9. Oktober 2019 die Einschätzung des SEM, die Flucht- vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, insbesondere so- wohl betreffend die Verbindung der Tante und des Onkels zu den LTTE sowie betreffend die geltend gemachten Verhaftungen als auch der Miss- handlungen, stützte (vgl. a.a.O. E. 6.1 und E. 7.1 f.). Namentlich hielt das Gericht fest, eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan- gene, asylrechtlich beachtliche Verbindung zu den LTTE sei klar zu vernei- nen (vgl. a.a.O. E. 7.2). Vor diesem Hintergrund sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der fehlenden Sicherheitsmerkmale und der enthaltenen Orthographiefehler ist dem mit dem Mehrfachgesuch zu den Akten gereich- ten Schreiben vom 19. Oktober 2019, gemäss welchem der Beschwerde- führer wegen terroristischer Aktionen gesucht werde, ein relevanter Be- weiswert abzusprechen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers vermag das Gericht sodann nicht festzustellen, dass sich die Vor- instanz nur oberflächlich mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt hätte (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Ausgangslage drängen sich keine weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der Be- weiswürdigung auf und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der unsorgfältigen Sachver- haltsfeststellung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör erweisen sich als unbegründet.
E. 6.4 Sodann vermag der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers im Oktober 2023 zu einer behördlichen Einvernahme vorgeladen worden sein und an einem Gedenkanlass teilgenommen haben soll (vgl. Eingabe vom 15. Januar 2024 [act. 5] sowie die dazugehörigen Beweismittel) ange- sichts des vorstehend Ausgeführten nichts an der Einschätzung der Ge- fährdung des Beschwerdeführers zu ändern. Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Verfolgung im Heimatland bis- her mit den politischen Aktivitäten seiner Tante und seines Onkels begrün- dete. Dass der Vater im (…) 20(…) von den Behörden telefonisch mit dem Tod bedroht worden sein soll, ist auch durch den eingereichten Screenshot einer Telefonnummer nicht substantiiert dargelegt und der Be-
E-1236/2020 Seite 10 schwerdeführer macht zudem nicht geltend, der Vater wäre inzwischen ver- haftet worden oder es sei ihm sonst in irgendeiner Art etwas zugestossen.
E. 6.5 Schliesslich wird die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte exil- politische Tätigkeit des Beschwerdeführers weder inhaltlich noch durch Un- terlagen substantiiert dargelegt und es kann diesbezüglich – wie auch in Bezug auf die geltend gemachten Körpernarben – auf das in Erwägung 7.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4023/2019 vom 9. Oktober 2019 Ausgeführte verwiesen werden.
E. 6.6 Aufgrund des Vorstehenden ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit beziehungsweise fehlende Zuständigkeit für die mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 gemachten Vorbringen korrekt eingeschätzt, die aktuelle Lage in Sri Lanka genügend sorgfältig abgeklärt und sich mit den zu beurteilenden Beweismitteln hinreichend auseinandergesetzt bezie- hungsweise diese korrekt gewürdigt hat. Die damit in Zusammenhang ste- henden Rügen, namentlich die Rüge der Verletzung der Begründungs- pflicht, erweisen sich mithin als unbegründet. Auch die auf Beschwerde- ebene vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel führen nicht zur An- nahme, der Beschwerdeführer stehe in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden. Bei dieser Ausgangslage wa- ren weder die Vorinstanz noch das Gericht gehalten, eine weitere Anhö- rung des Beschwerdeführers durchzuführen. Der entsprechende Beweis- antrag ist somit abzulehnen.
E. 7 Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das Mehrfach- gesuch zu Recht abgewiesen und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch beziehungsweise Mehrfach- gesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1236/2020 Seite 11
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diverse in der Eingabe vom 4. Dezember 2019 enthaltenen Vorbringen sowie Beweismittel seien bisher aus formellen Gründen nie in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden, ist diesem Umstand – in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu ver- späteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E.5.4) – bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann selbst bei Verspätung des Gesuchs ein Ent- scheid in Revision beziehungsweise Wiedererwägung gezogen werden, wenn offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder men- schenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht.
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E. 9.1.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2019 nachträglich geltend, er habe unter anderem Kurier- und Beobach- tungsdienste für seine Tante ausgeführt. Nach einem Bombenattentat im Jahre 20(…) sei die Tante sowie eine andere Person, mit welcher er auf- grund seiner Kuriertätigkeit in Kontakt gestanden habe, verschwunden. Als Minderjähriger habe er zudem an sportlichen und militärischen Schulungen der LTTE teilgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Vorbrin- gen nicht durch Dokumente untermauern kann und auch nicht klar ist, wie die Behörden von der geltend gemachten Tätigkeit überhaupt hätten erfah- ren sollen. Die beiden Anzeigen bei der Menschenrechtskommission sind ebenfalls kein verlässliches Indiz dafür, dass die Vorbringen des Beschwer- deführers der Wahrheit entsprechen. Zudem stehen diese nachgeschoben wirkenden Vorbringen teilweise in engem Zusammenhang mit den bereits als unglaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründen (vgl. E. 6.2). Sodann weist auch die nachgereichte Vorladung vom 2. September 2019 (Beilage 8 zur Eingabe vom 4. Dezember 2019) sprachliche sowie orthographischen Auf- fälligkeiten auf und bezieht sich ebenfalls auf die bereits als unglaubhaft eingestuften Vorfluchtgründe, weshalb auch diesem Dokument im Ergeb- nis kein relevanter Beweiswert attestiert werden kann (vgl. das zum Schrei- ben vom 19. Oktober 2019 unter E. 6.2 Ausgeführte).
E. 9.1.4 Es ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die aktuell allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht in genereller Weise als unzulässig erscheinen (vgl. aus jüngerer Zeit, Ur- teile des BVGer E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 8.3.2 sowie E-729/2020 vom 18. Januar 2024 E. 11.2). Der EGMR hat ferner wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand- lung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37).
E-1236/2020 Seite 13 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.2.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz, wo der Beschwer- deführer ab dem (…) Lebensjahr mit seiner Familie gelebt hat, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi- gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).
E. 9.2.2 In den beiden Arztberichten aus den Jahren 2020 und 2021 wird beim Beschwerdeführer eine (…) sowie eine damit zusammenhängenden (…) diagnostiziert. Er habe (…), distanziere sich jedoch von (…). Zur Behand- lung nehme er Psychopharmaka ein (vgl. Berichte J._______). Aktuelle Arztberichte hat der Beschwerdeführer seither im Rahmen seiner Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht eingereicht und es bestehen auch keine Hinweise, dass sich sein Zustand verschlechtert hätte. Bei dieser Aus- gangslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ange- sichts der angespannten Situation in welcher sich das Gesundheitssystem Sri Lankas gegenwärtig befindet, mit den ihm zumutbaren Anstrengungen das Notwendige – insbesondere Psychopharmaka, sollte er weiterhin sol- che benötigen – erhalten kann (vgl. dazu eingehend: Urteil des BVGer D- 5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4). Sodann sind der Rechtsmitteleingabe keine Ausführungen zur persönli- chen Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka zu entnehmen. Insbe- sondere macht er nicht geltend, seine diesbezügliche Situation habe sich seit den vorangegangenen Verfahren in wesentlicher Weise geändert, wes- halb in dieser Hinsicht auf die angefochtene Verfügung sowie das im Urteil E-4023/2019 vom 9. Oktober 2019 beziehungsweise in der Verfügung vom
2. Juli 2019 Ausgeführte verwiesen werden kann. Der Vollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
E-1236/2020 Seite 14 beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Rechtsmitteleingabe auf Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1236/2020 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1236/2020 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 9. Februar 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 4. Mai 2016 zu seinen Asylgründen angehört. A.b Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3850/2016 vom 8. Februar 2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Das SEM wurde dabei unter anderem angewiesen, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören. B. Anlässlich der BzP und der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ geboren und habe seit seiner Geburt beziehungsweise seit 19(...) im Vanni-Gebiet bei seinem Onkel gewohnt. Im Vanni habe auch noch eine Tante gelebt, die bei der «Bewegung» gewesen und regelmässig zu Besuch gekommen sei; nach 20(...) habe er diese Tante nie mehr gesehen. Von 20(...) bis 20(...) habe er in C._______ (Distrikt B._______) bei seiner Familie und zuletzt in D._______ gewohnt. Ferner habe er bis Oktober 20(...) während (...) Jahren die Schule besucht. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester lebten nach wie vor dort; zudem wohnten mehrere weitere Tanten und Onkel im Distrikt B._______. Im März 20(...) hätten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee auf dem Nachhauseweg von der Schule festgenommen und rund eine Stunde lang im Armeecamp in E._______ festgehalten, wo er insbesondere zu seinem Aufenthalt im Vanni sowie betreffend seine Tante befragt, geschlagen und nach der Auferlegung einer Meldepflicht wieder freigelassen worden sei. Nach einigen Monaten sei er von der Meldepflicht befreit, jedoch weiterhin beobachtet worden. Im September 20(...) sei er erneut festgenommen, einen Tag lang im besagten Camp festgehalten und verschiedenartig - auch sexuell - misshandelt, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden; am Arm habe er noch eine kleine Narbe. Dabei sei er über seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet, allfällige Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie betreffend seine Tante befragt worden. Nach der mit Unterstützung eines (...) erwirkten Freilassung habe er sich in Missachtung der ihm erneut auferlegten Meldepflicht aus Angst vor weiteren Übergriffen seitens der sri-lankischen Armee zuerst während drei Monaten in F._______ und danach von ungefähr Februar bis Dezember 2014 in D._______ bei G._______ versteckt gehalten, bevor er am 25. Januar 2015 aus Sri Lanka ausgereist sei. In der Schweiz habe er an einer Demonstration teilgenommen. Nach März 2009 beziehungsweise nach September 2013 und auch nach der Ausreise sei seine Familie zu Hause von Armeeangehörigen wegen ihm belästigt worden. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 2. Februar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4023/2019 vom 9. Oktober 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. D. Am 4. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er bisher folgende Sachverhalte verschwiegen habe: Er sei von seiner Tante, die ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei, vereinnahmt und aufgrund seines Kindesalters für Aktivitäten zugunsten der LTTE ausgenutzt worden. Er habe für die Tante Beobachtungen machen und für sie Informationen sowie Briefe übermitteln müssen. Seine Hilfsarbeit habe im August 20(...) ein Bombenattentat auf einen sri-lankischen Armeeposten in H._______ ermöglicht, woraufhin seine Tante verschwunden sei. Während seiner Schulzeit im Vanni habe er an sportlichen sowie militärischen Schulungen der LTTE teilgenommen. Im Jahr 20(...) habe er bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission eine Anzeige wegen der Übergriffe eingereicht, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien seine Eltern mehrmals bedroht worden, weshalb sein Vater am (...) 20(...) eine Anzeige erstattet habe. Ausserdem habe er nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2019 erfahren, dass im (...) 20(...) die Ermittlungen gegen ihn erneut aufgenommen worden seien und er diesbezüglich vom (...) I._______ für den (...) vorgeladen worden sei. Wegen Nichtbefolgung dieser Vorladung habe das genannte Amt ihn mit Schreiben vom (...) aufgefordert, die Gründe für sein Fernbleiben anzugeben. Weiter sei er seit über viereinhalb Jahren in der Schweiz exilpolitisch tätig. Aufgrund seines Profils sei er mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Als Beweismittel gab er unter anderem diverse Schreiben an die sri-lankische Menschenrechtskommission sowie eine behördliche Vorladung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben seien, nach denen die Auswahl stattgefunden habe. Die angefochtene Verfügung sei dem SEM zur wiedererwägungsweisen Aufhebung im Rahmen der Vernehmlassung zu unterbreiten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 4. Dezember 2019 vollständig einzutreten. Subeventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sub-subeventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, sub-sub-subeventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-sub-sub-subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-sub-sub-subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne von Beweisanträgen ersucht er um Durchführung einer erneuten Anhörung, um Durchführung einer Botschaftsabklärung für den Fall, dass das Gericht die Echtheit der eingereichten Beweismittel bezweifeln sollte, ferner um Abklärung, ob im Zusammenhang mit der Entführung einer Botschaftsmitarbeiterin und der Beschlagnahmung ihres Handys Daten des Beschwerdeführers in die Hände der sri-lankischen Behörden geraten seien. Schliesslich beantragt er die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines Arztberichts. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei CD-ROM zu den Akten, welche insbesondere Länderinformationen zur Lage in Sri Lanka enthalten. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit. H. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 22. Mai 2020 einen Arztbericht der J._______ zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer einen zweiten Arztbericht der J._______ zu den Akten. J. Am 15. Januar 2024 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, insbesondere diverse Fotographien sowie ein behördliches Schreiben mit Übersetzung, zu den Akten und äusserte sich schriftlich zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt wurde. Im Zusammenhang mit dem Antrag, es seien ihm auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge des Wechsels von Richter Jürg Tiefental in eine andere Abteilung des Gerichts vorgenommen und eine manuelle Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte nach den in aArt. 31 ff. VGR [SR 173.320.1] enthaltenen Vorschriften und Kriterien. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei dem SEM zur wiedererwägungsweisen Aufhebung im Rahmen der Vernehmlassung zu unterbreiten. Es ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Entscheid im Ermessen der instruierenden Richterperson liegt und die Vorinstanz den Entscheid bis zu einem allfälligen Schriftenwechsel ohnehin in Wiederwägung ziehen kann (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Der Antrag ist abzuweisen. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob sich Daten des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der im Jahre 2019 entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten befunden hätten. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft. Der Antrag erweist sich als gegenstandlos. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe ersucht der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) nicht von einer entsprechenden Aufforderung abhängt und er seinen Antrag auch nicht näher begründet. Sodann hatte der Beschwerdeführer genügend Zeit, weitere Unterlagen zu den Akten zu geben und er hat in der Zwischenzeit auch von sich aus zwei Arztberichte nachgereicht (vgl. Sachverhalt sowie nachfolgend E. 9.2.2). Der Antrag - sowie dessen Wiederholung in der Eingabe vom 15. Januar 2024 ist - in Ermangelung eines ersichtlichen rechtlich relevanten Interesses - abzuweisen.
4. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung einleitend fest, soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2019 auf Vorfälle berufe, welche sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4023/2019 vom 9. Oktober 2019 ereignet hätten und dazu entsprechende Beweismittel einreiche, werde die Eingabe als Mehrfachgesuch behandelt. Soweit er sich auf Umstände und Beweismittel stütze, welche sich vor Erlass dieses Urteils ereignet hätten beziehungsweise entstanden seien, mache er Revisionsgründe geltend, worauf in Ermangelung funktioneller Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten sei. Weiter führt die Vorinstanz aus, das mit dem Mehrfachgesuch zu den Akten gegebene behördliche Schreiben vom 19. Oktober 2019, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Terrorhandlungen gesucht werde, weise unter anderem diverse formale sowie inhaltliche Ungereimtheiten auf, weshalb diesem kein relevanter Beweiswert attestiert werden könne. Insbesondere da er in den vorangegangenen Verfahren nicht habe glaubhaft darlegen können, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden habe, sei auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr verfolgt werden.
5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Sri Lanka ungenügend abgeklärt, da sie sich bei ihrem Entscheid auf Informationen stütze, welche noch vor Januar 2020 veröffentlicht worden seien und er zu Beginn des Jahres 2020 die Verschlechterung der Lage habe darlegen können. Auch habe das SEM im Februar 2020 selbst erklärt, die Lage in Sri Lanka sei dynamisch beziehungsweise Veränderungen unterworfen. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht sämtliche von ihm in der Eingabe vom 5. Dezember 2019 vorgebrachten Sachverhaltselemente geprüft beziehungsweise sich diesbezüglich zu Unrecht für unzuständig erklärt. Darüber hinaus habe sie - in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - die eingereichten Beweismittel nur oberflächlich oder aus formaljuristischen Gründen überhaupt nicht gewürdigt und es unterlassen, ihn erneut anzuhören. Der Entscheid stütze sich im Ergebnis auf einen unvollständigen Sachverhalt sowie eine unkorrekte Lageanalyse und verletzte dadurch die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht sämtliche mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 gemachten Vorbringen geprüft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit dem Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein neues Asylgesuch gestellt und damit um Prüfung eines neuen Lebenssachverhaltes ersucht wird (BVGE 2014/39 E. 4.6). Bezieht sich die asylsuchende Person mittels Tatsachenvorbringen oder Beweismitteln auf Umstände, welche bereits im vorangegangenen Verfahren vorlagen und verschwiegen wurden (sogenannte unechte Noven), macht sie Revisionsgründe geltend. Dass sich die Vorinstanz für letztere Vorbringen angesichts des bereits durchlaufenen Beschwerdeverfahrens als nicht zuständig erklärte, ist nicht zu beanstanden. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hat kein Revisionsgesuch eingereicht und auf die revisionsrechtlich vorzutragenden Umstände ist im Flüchtlingspunkt nicht näher einzugehen. Soweit diese Vorbringen möglicherweise ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnten, sind sie im Vollzugspunkt unter E. 9.1.3 zu behandeln. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und korrekten Feststellung des Sachverhaltes, da die Vorinstanz die Lage in Sri Lanka nur ungenügend abgeklärt habe. Dies insbesondere deshalb, weil sie ihre im Januar 2020 erlassene Verfügung auf Quellen stütze, welche im Dezember 2019 und früher veröffentlicht worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den relevanten Ereignissen (insbesondere Anschlagserie im Frühjahr 2019 sowie der politische Machtwechsel im Herbst 2019) auseinandersetzte. Dass allfällige im Januar 2020 veröffentlichte Quellen nicht mehr explizit in der angefochtenen Verfügung Erwähnung fanden und einzelne Exponenten des SEM die Lage gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als volatil bezeichneten (vgl. Beilage 2 zur Rechtsmitteleingabe), stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung dar. Dies auch unter dem Blickwinkel, dass gemäss Praxis bereits damals - wie auch heute - nicht davon auszugehen war, dass einzelne Bevölkerungsgruppen einer generellen beziehungsweise kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (bezüglich der aktuellen Praxis vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1844/2020 vom 13. September 2023 E. 8.2 m.w.H.). 6.3 Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4023/2019 vom 9. Oktober 2019 die Einschätzung des SEM, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, insbesondere sowohl betreffend die Verbindung der Tante und des Onkels zu den LTTE sowie betreffend die geltend gemachten Verhaftungen als auch der Misshandlungen, stützte (vgl. a.a.O. E. 6.1 und E. 7.1 f.). Namentlich hielt das Gericht fest, eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene, asylrechtlich beachtliche Verbindung zu den LTTE sei klar zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 7.2). Vor diesem Hintergrund sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der fehlenden Sicherheitsmerkmale und der enthaltenen Orthographiefehler ist dem mit dem Mehrfachgesuch zu den Akten gereichten Schreiben vom 19. Oktober 2019, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen terroristischer Aktionen gesucht werde, ein relevanter Beweiswert abzusprechen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vermag das Gericht sodann nicht festzustellen, dass sich die Vorinstanz nur oberflächlich mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt hätte (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Ausgangslage drängen sich keine weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung auf und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der unsorgfältigen Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich als unbegründet. 6.4 Sodann vermag der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers im Oktober 2023 zu einer behördlichen Einvernahme vorgeladen worden sein und an einem Gedenkanlass teilgenommen haben soll (vgl. Eingabe vom 15. Januar 2024 [act. 5] sowie die dazugehörigen Beweismittel) angesichts des vorstehend Ausgeführten nichts an der Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers zu ändern. Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Verfolgung im Heimatland bisher mit den politischen Aktivitäten seiner Tante und seines Onkels begründete. Dass der Vater im (...) 20(...) von den Behörden telefonisch mit dem Tod bedroht worden sein soll, ist auch durch den eingereichten Screenshot einer Telefonnummer nicht substantiiert dargelegt und der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, der Vater wäre inzwischen verhaftet worden oder es sei ihm sonst in irgendeiner Art etwas zugestossen. 6.5 Schliesslich wird die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers weder inhaltlich noch durch Unterlagen substantiiert dargelegt und es kann diesbezüglich - wie auch in Bezug auf die geltend gemachten Körpernarben - auf das in Erwägung 7.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4023/2019 vom 9. Oktober 2019 Ausgeführte verwiesen werden. 6.6 Aufgrund des Vorstehenden ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit beziehungsweise fehlende Zuständigkeit für die mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 gemachten Vorbringen korrekt eingeschätzt, die aktuelle Lage in Sri Lanka genügend sorgfältig abgeklärt und sich mit den zu beurteilenden Beweismitteln hinreichend auseinandergesetzt beziehungsweise diese korrekt gewürdigt hat. Die damit in Zusammenhang stehenden Rügen, namentlich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, erweisen sich mithin als unbegründet. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel führen nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer stehe in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden. Bei dieser Ausgangslage waren weder die Vorinstanz noch das Gericht gehalten, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Der entsprechende Beweisantrag ist somit abzulehnen.
7. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diverse in der Eingabe vom 4. Dezember 2019 enthaltenen Vorbringen sowie Beweismittel seien bisher aus formellen Gründen nie in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden, ist diesem Umstand - in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E.5.4) - bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann selbst bei Verspätung des Gesuchs ein Entscheid in Revision beziehungsweise Wiedererwägung gezogen werden, wenn offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. 9.1.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2019 nachträglich geltend, er habe unter anderem Kurier- und Beobachtungsdienste für seine Tante ausgeführt. Nach einem Bombenattentat im Jahre 20(...) sei die Tante sowie eine andere Person, mit welcher er aufgrund seiner Kuriertätigkeit in Kontakt gestanden habe, verschwunden. Als Minderjähriger habe er zudem an sportlichen und militärischen Schulungen der LTTE teilgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen nicht durch Dokumente untermauern kann und auch nicht klar ist, wie die Behörden von der geltend gemachten Tätigkeit überhaupt hätten erfahren sollen. Die beiden Anzeigen bei der Menschenrechtskommission sind ebenfalls kein verlässliches Indiz dafür, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen. Zudem stehen diese nachgeschoben wirkenden Vorbringen teilweise in engem Zusammenhang mit den bereits als unglaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründen (vgl. E. 6.2). Sodann weist auch die nachgereichte Vorladung vom 2. September 2019 (Beilage 8 zur Eingabe vom 4. Dezember 2019) sprachliche sowie orthographischen Auffälligkeiten auf und bezieht sich ebenfalls auf die bereits als unglaubhaft eingestuften Vorfluchtgründe, weshalb auch diesem Dokument im Ergebnis kein relevanter Beweiswert attestiert werden kann (vgl. das zum Schreiben vom 19. Oktober 2019 unter E. 6.2 Ausgeführte). 9.1.4 Es ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die aktuell allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht in genereller Weise als unzulässig erscheinen (vgl. aus jüngerer Zeit, Urteile des BVGer E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 8.3.2 sowie E-729/2020 vom 18. Januar 2024 E. 11.2). Der EGMR hat ferner wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.2.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer ab dem (...) Lebensjahr mit seiner Familie gelebt hat, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 9.2.2 In den beiden Arztberichten aus den Jahren 2020 und 2021 wird beim Beschwerdeführer eine (...) sowie eine damit zusammenhängenden (...) diagnostiziert. Er habe (...), distanziere sich jedoch von (...). Zur Behandlung nehme er Psychopharmaka ein (vgl. Berichte J._______). Aktuelle Arztberichte hat der Beschwerdeführer seither im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht eingereicht und es bestehen auch keine Hinweise, dass sich sein Zustand verschlechtert hätte. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch angesichts der angespannten Situation in welcher sich das Gesundheitssystem Sri Lankas gegenwärtig befindet, mit den ihm zumutbaren Anstrengungen das Notwendige - insbesondere Psychopharmaka, sollte er weiterhin solche benötigen - erhalten kann (vgl. dazu eingehend: Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4). Sodann sind der Rechtsmitteleingabe keine Ausführungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka zu entnehmen. Insbesondere macht er nicht geltend, seine diesbezügliche Situation habe sich seit den vorangegangenen Verfahren in wesentlicher Weise geändert, weshalb in dieser Hinsicht auf die angefochtene Verfügung sowie das im Urteil E-4023/2019 vom 9. Oktober 2019 beziehungsweise in der Verfügung vom 2. Juli 2019 Ausgeführte verwiesen werden kann. Der Vollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Rechtsmitteleingabe auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: