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E-4023/2019

E-4023/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Februar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 9. Februar 2015 wurde er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu seiner Person befragt (BzP) und am 4. Mai 2016 zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Februar 2015 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3850/2016 vom 8. Februar 2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Das SEM wurde dabei angewiesen, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. In der Folge nahm das SEM das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und am 2. Mai 2019 führte es anweisungsgemäss eine Anhörung des Beschwerdeführers in einem reinen Männerteam durch. B. Anlässlich der BzP und der beiden Anhörungen zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie, in B._______ geboren und habe seit seiner Geburt beziehungsweise seit 1995 im C._______ bei seinem Onkel gewohnt. Im C._______ habe auch noch eine Tante gelebt, die bei der «Bewegung» gewesen und regelmässig zu Besuch gekommen sei; nach 2006 habe er diese Tante nie mehr gesehen. Von 2006 bis 2013 habe er in D._______ (Distrikt B._______) bei seiner Familie gewohnt und bis Oktober 2009 während elf Jahren die Schule besucht. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester lebten nach wie vor dort; zudem lebten mehrere weitere Tanten und Onkel im Distrikt B._______. Angehörige der sri-lankischen Armee hätten ihn im (...) 2009 auf dem Nachhauseweg von der Schule festgenommen und rund eine Stunde lang im Armeecamp in E._______ festgehalten, wo er insbesondere zu seinem Aufenthalt im C._______ sowie betreffend seine Tante befragt, geschlagen und nach der Auferlegung einer Meldepflicht wieder freigelassen worden sei. Nachdem er das erste Mal beziehungsweise während einigen Monaten regelmässig ins Camp gegangen sei und seine Unterschrift geleistet habe, sei ihm gesagt worden, er müsse nicht mehr kommen. Er sei aber weiterhin beobachtet worden. Im (...) 2013 sei er erneut festgenommen, einen Tag lang im besagten Camp festgehalten und verschiedenartig - auch sexuell - misshandelt, beschimpft und mit seiner Tötung bedroht worden; (...) habe er noch eine kleine Narbe. Dabei sei er über seinen Aufenthalt C._______, allfällige Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sowie betreffend seine Tante befragt worden. Nach seiner mit Unterstützung eines Pfarrers erwirkten Freilassung habe er sich in Missachtung der ihm erneut auferlegten Meldepflicht aus Angst vor weiteren Übergriffen seitens der sri-lankischen Armee zuerst während drei Monaten in F._______ und danach von ungefähr Februar bis Dezember 2014 in G._______ bei Colombo versteckt gehalten, bevor er am (...) 2015 mit seinem eigenen beziehungsweise einem indischen Reisepass und in Begleitung eines Schleppers über den Flughafen von Colombo auf dem Luftweg via (...) in Richtung Türkei ausgereist sei. Von dort sei er über ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 1. Februar 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Hier habe er sich einmal in Form einer Demonstrationsteilnahme exilpolitisch betätigt. Nach (...) 2009 beziehungsweise nach (...) 2013 und auch nach der Ausreise sei seine Familie zu Hause von Armeeangehörigen wegen ihm belästigt worden. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er seine Tötung. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geburtsregister, ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds des B._______ Distrikts vom 4. März 2015 betreffend seine Verfolgungssituation, ein Unterstützungsschreiben eines Priesters vom 18. Februar 2015, die beglaubigte Kopie einer Rationskarte vom Jahre 2006 betreffend den Aufenthalt im C._______, eine «Displacement»-Bestätigung der «(...) Society» vom 11. Februar 2015 betreffend das Jahr 2006 und die Familie des Beschwerdeführers sowie eine Schulbestätigung vom 11. Februar 2015 zu den Akten. Sein im Jahre 2013 ausgestellter Reisepass sei beim Schlepper geblieben beziehungsweise er wisse nicht, ob er einen eigenen Reisepass je besessen habe. Die Identitätskarte befinde sich bei der sri-lankischen Armee. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 - eröffnet am 10. Juli 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Februar 2015 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien (Antrag 1). Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom «2. Juli 2019» (recte vom 21. April 2019) ausreichend Klarheit bestehe (Antrag 2). Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen Befangenheit/Voreingenommenheit des für den Entscheid zuständigen Fachspezialisten Asyl, eventualiter wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 3 bis 6). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Antrag 7). In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Antrag 8) sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag 9). E. Mit Verfügung vom 13. August 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Bereits am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

E. 1.5 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 1.6 Die Anträge betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie betreffend Sistierung des Verfahrens werden mit dem vorliegenden, ohne Verfahrensinstruktion ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Für eine Sistierung hätte im Übrigen praxisgemäss ohnehin keine Veranlassung bestanden (vgl. hierzu z.B. das Urteil E-3133/2019 vom 19. August 2019 E. 5).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine «Voreingenommenheit/Befangenheit des für diesen Entscheid verantwortlichen Sachbearbeiters Asyl H._______». In der Begründung stellt er fest, dass H._______ bereits die kassierte erste Verfügung vom 19. Mai 2019 (recte: 2016) verfasst habe und sich somit seine Meinung bereits gebildet habe, ohne sich nun neu mit den Asylgründen zu befassen. «Auf Biegen und Brechen» decke dieser - unter rechtswidriger Verwendung des in Missachtung des rechtlichen Gehörs entstandenen Anhörungsprotokolls vom 2. Mai 2016 - Widersprüche auf, mit dem einzigen und vorgefassten Ziel, erneut einen negativen Entscheid zu fällen. Mit den sexuellen Misshandlungen setze H._______ sich nicht auseinander und dieser habe es nicht einmal für nötig befunden, die neue Anhörung selber durchzuführen. Die Urteilsfähigkeit bezogen auf eine objektive Beurteilung der Sache sei bei H._______ klar eingeschränkt. Dieser lasse eine «ablehnend gestimmte Gemütshaltung» und «grotesk fehlerhafte juristische Arbeitsweise» erkennen. Der Beschwerdeführer regt zudem an, die betreffende Sektionsleitung des SEM «disziplinarisch zu thematisieren». Das Bundesverwaltungsgericht erkennt demgegenüber keinerlei objektive Anzeichen für eine Befangenheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG) des betreffenden Sachbearbeiters. Die vom Rechtsvertreter genannten Gründe für eine angebliche Befangenheit entbehren nicht nur der Sachlichkeit, sondern auch jeder Grundlage. Es ist festzuhalten, dass es keiner Rechtsbestimmung widerspricht und noch keinen Befangenheitsgrund darstellt, wenn der Verfasser der kassierten und der neuen Verfügung identisch ist oder wenn er nicht selber die Anhörung(en) durchgeführt hat. Die angebliche Fehlerhaftigkeit in der juristischen Begründung der Verfügung wird Thema der nachfolgenden Erwägungen sein. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter unbenommen, seine Anregung einer disziplinarischen Thematisierung direkt beim SEM umzusetzen. Das Gericht sieht sich zu keinen weitergehenden Ausführungen veranlasst.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer erkennt sodann eine Missachtung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV im Umstand, dass das Protokoll der Anhörung vom 4. Mai 2016 entgegen der «glasklaren Handlungsanweisung» im Urteil vom 8. Februar 2019 für die neue Entscheidfindung verwertet und insbesondere zur Entlarvung von Widersprüchen verwendet worden sei. Es sei «juristisch komplett fehlerhaft», dieses Protokoll nicht aus den Akten zu weisen, denn die massiven traumatischen Auswirkungen von sexuellen Misshandlungen würden die ganze Anhörung verzerren und deren komplette Aussagekraft kontaminieren. Das bewusste und wiederholte Abstellen auf den in dieser Anhörung falsch gewonnenen Sachverhalt sei unstatthaft und rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass das SEM zutreffend nicht eine die erste Anhörung ersetzende, sondern eine ergänzende Anhörung durchgeführt hat. Im Kassationsurteil vom 8. Februar 2019 stellte das Gericht in den Erwägungen 4 und 5 fest, der Beschwerdeführer habe in seinen Ausführungen zu Frage 69 Andeutungen hinsichtlich sexueller Misshandlungen deponiert, welche das SEM als Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hätte interpretieren müssen. Aufgrund der potenziellen Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aus Scham nicht ausführlicher über das bei der Festhaltung Erlittene berichtet habe, hätte in Anwendung der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 die Anhörung hierzu in einem reinen Männerteam vorgenommen werden müssen, um den Sachverhalt vollständig ermitteln zu können. Eine solche rechtskonforme Anhörung sei somit durch das SEM noch nachzuholen. Daraus geht hervor, dass der kassationsauslösende Mangel nicht im Protokoll der ersten Anhörung als solchem lag, sondern in einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung betreffend insbesondere eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung. Dieser Mangel wurde durch die Nachholung einer ergänzenden Anhörung in einem reinen Männerteam behoben. Es ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund zu erkennen, weshalb die restlichen Teile des Protokolls der ersten Anhörung nicht als Sachverhaltsgrundlage zur Entscheidfindung verwertbar sein sollten. Im Übrigen ist anzumerken, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar durchaus verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente auf das Protokoll der ersten Anhörung abgestützt hat. Zahlreiche andere ergeben sich gemäss den Erwägungen des SEM aber auch aus Protokollen und Umständen, die mit dem fraglichen Protokoll vom 4. Mai 2016 nichts zu tun haben, und diese alleine würden die Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen bereits rechtfertigen. Weder die einen noch die anderen werden aber in der Beschwerde substanziell beanstandet. Schliesslich überzeugt auch der Einwand nicht, die massiven traumatischen Auswirkungen von sexuellen Misshandlungen hätten die ganze Anhörung verzerrt und deren komplette Aussagekraft kontaminiert. Der Beschwerdeführer hat nämlich in besagter Anhörung (im Gegensatz zur ergänzenden Anhörung) gar keine Detailausführungen zu diesen angeblich traumatischen Erlebnissen gemacht und in Frage 137 ausdrücklich erklärt, er sei gesund; damit hat er seine bereits auf dem Personalienblatt (vorinstanzliche Akte A1) und in der BzP (dort Ziff. 8.02) gemachten gleichlautenden Aussagen bestätigt. Auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen in diesem Kontext deponiert. Die Willkürrüge erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

E. 4.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.4.2 Hinsichtlich der Rüge, wonach die Anhörung und der Entscheid durch dieselbe Person des SEM zu erfolgen hätten, ist auf die Erwägung 4.2 oben zu verweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die im betreffenden Begründungsteil der Beschwerde (dort S. 17) angebrachte Randbemerkung, wonach der Befrager nicht gerade mit Scharfsinn geglänzt habe, dessen Schlussfolgerungen eher merkwürdig seien und nicht gerade von übermässigem Logikverständnis zeugten, ist mangels Sachlichkeit nicht weiter zu würdigen.

E. 4.4.3 Die weitere Rüge einer willkürlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mittels Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, eines Arztberichtes und nicht einmal mittels Fristansetzung zur Einreichung solcher Beweismittel abgeklärt habe, sondern diesbezüglich ein offensichtliches Desinteresse offenbare, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer ist vielmehr darauf aufmerksam zu machen, dass er einer umfassenden und ihm seit nunmehr viereinhalb Jahren hinlänglich bekannten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG untersteht. In Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung wird insbesondere klargestellt, dass allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen oder zumindest zumutbare Bemühungen zu unternehmen sind. Der Beschwerdeführer nennt aber keinerlei Gründe für sein Versäumnis und das Gericht sieht sich ebenso wenig veranlasst, entsprechende Beweismassnahmen anzuordnen und insbesondere dem sich unmotiviert präsentierenden und substanziell unbegründet bleibenden Beweisantrag auf S. 64 der Beschwerde (Abklärung einer Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers) nachzukommen.

E. 4.4.4 Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch Abstützung auf ein nicht verwertbares Anhörungsprotokoll (vgl. Beschwerde S. 19 f.) ist untauglich, und es kann auf die Ausführungen oben (E. 4.3) zu verwiesen werden.

E. 4.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen (psychische Traumatisierung infolge Umzugs weg von Verwandten hin zu seinen leiblichen Eltern im Alter von zwölf Jahren; Herkunft aus dem C._______; LTTE-Verbindung bereits im Kindesalter; exilpolitisches Engagement) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka und der Quellenverwendung durch das SEM eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

E. 4.5.1 Die Rüge einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen ist haltlos. Das Aufwachsen des Beschwerdeführers im C._______ geht aus den Akten genügend hervor und wird von keiner Seite bestritten. Die einmalige Demonstrationsteilnahme in der Schweiz als gewöhnlicher Mitläufer ist ebenso wenig bestritten. Die Annahme einer spezifischen Gefährdungslage aufgrund angeblicher LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers schon im Kindesalter kann nicht ernsthaft als weiter abklärungswürdig erklärt werden. Zudem stellen dieses Sachverhaltselement wie auch jenes betreffend die angebliche psychische Traumatisierung infolge Umzugs von den Verwandten im C._______ zu den leiblichen Eltern im Alter von zwölf Jahren gänzlich neue und mithin nachgeschobene Sachverhaltsteile dar.

E. 4.5.2 Betreffend Lageeinschätzung und Quellenverwendung des SEM und die hierzu erhoben Rüge, die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid die in Sri Lanka seit 2017 und insbesondere seit den Ereignissen vom Oktober 2018 sowie den Terroranschlägen vom 21. April 2019 stattgefundenen Lageentwicklung ist Folgendes festzuhalten. Mit dem Verweis in der Beschwerde auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts betreffend die Lage in Sri Lanka nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in früheren Verfahren der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers öfters gestellte und ähnlich begründete Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes abgewiesen wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Weiter kann der Verfügung entnommen werden, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit den politischen Ereignissen vom Oktober 2018 und den Osteranschlägen vom 21. April 2019 sowie den Folgewirkungen auseinandergesetzt hat; dies sowohl im Asylpunkt als auch betreffend den Vollzug der Wegweisung. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht beziehungsweise eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die Vor-instanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, durch die Terror-anschläge von Ostern dieses Jahres, durch die Oppositionsrolle von Rajapaksa und durch eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage sei eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen (insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten) entstanden, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der Einwand einer Falschbeurteilung der Lage in Sri Lanka nach den erwähnten Ereignissen und der Konsequenzen für rückkehrende Personen tamilischer Ethnie wird als Sachverhaltswürdigung ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen zu beurteilen sein.

E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Hauptantrag der Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die teilweise ausschweifenden diesbezüglichen Ausführungen und im Fliesstext versteckten Anträge (z.B. Beschwerde S. 24 , 28 und 29) weiter einzugehen. Ebenso kann darauf verzichtet werden, die teilweise verwirrenden prozessgeschichtlichen Angaben in den betreffenden Antrags- und Begründungsteilen (vgl. nebst den bereits erwähnten Rektifizierungen insb. z.B. Beschwerde S. 29 [3. Abschnitt] oder S. 32 [mittlerer Abschnitt]) näher zu kommentieren.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer das Sachverhaltselement mit seiner Tante und der Verbindung dieser Tante wie auch seines Onkels zur LTTE erst im Verlaufe des ersten Beschwerdeverfahrens und anlässlich der zweiten Anhörung vorgebracht und damit auch den Grund seiner Festnahmen von 2009 und 2013 widersprüchlich geschildert. Auch habe er seine Beziehung zu diesen beiden Personen sowie die Beziehung der beiden zur LTTE unterschiedlich dargestellt. Das Bestätigungsschreiben des Parlamentsmitglieds erwähne weiter drei Inhaftierungen gegenüber zwei in der Sachverhaltsdarlegung des Beschwerdeführers. Weitere Widersprüche seien hinsichtlich der Umstände und der zeitlichen Einordnung der beiden Festnahmen wie auch betreffend Inhalt und Befolgung der ihm auferlegten Meldepflichten aufgetreten. Weiter habe er sich unterschiedlich dazu geäussert, ob er je im Besitze eines eigenen Passes gewesen sei und mit welchem Pass er aus Sri Lanka ausgereist sei. Sodann erachtet das SEM die im ersten Beschwerdeverfahren und in der ergänzenden Anhörung geltend gemachten und in Zusammenhang mit seiner Tante gebrachten Festnahmen und dementsprechend auch die bei der zweiten Festnahme erlittenen sexuellen Misshandlungen als erfahrungswidrig, unlogisch, nicht nachvollziehbar und teilweise substanzarm. Insbesondere könne das erst 2009 aufgekommene Interesse der Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seiner nur im Kindesalter bestandenen Kontakte zu seiner Tante nicht nachvollzogen werden. Dies gelte auch für den Umstand, dass andere Familienangehörige und Verwandte wegen dieser Tante nie belangt worden seien, obwohl insbesondere seine Familie ebenfalls Kontakte zu dieser Tante gehabt habe. Wenig überzeugend erscheine gleichsam, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher behördlicher Unterstellung von Verbindungen zur ehemals LTTE-aktiven Tante und eigener LTTE-Verbindungen zweimal ohne Einleitung eines Strafverfahrens aus der Haft entlassen worden wäre. Auch sein Fluchtverhalten (15-monatiges Zuwarten mit der Ausreise, Benützung eines kontrollierten Grenzübergangs am Flughafen) spreche gegen eine Verfolgungssituation. Es müsse, auch angesichts der Ungereimtheiten betreffend die Reisepässe davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen, im Jahre 2013 ausgestellten Reisepass legal aus Sri Lanka ausgereist und er halte dieses Dokument in Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den schweizerischen Asylbehörden vor. Ferner entbehrten die angeblichen sexuellen Misshandlungen und die Nachstellungen nach ihm seit (...) 2013 (insb. bei seiner Familie) der nötigen Konkretisierung, Substanziierung und Erlebnisechtheit. Die vorgelegten Beweismittel führten nicht zu einer anderen Einschätzung. Es handle sich um Gefälligkeitsaussagen, und das Zustandekommen der Beweismittel müsse aufgrund der Umstände als unseriös eingestuft werden. Sie taugten nicht als Beweis für eine asylrelevante Gefährdung, und es erübrigten sich weitere Beweismassnahmen, beispielsweise eine Zeugeneinvernahme des Priesters. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne aus diesen keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden. Eine begründete Furcht bleibe somit nach Massgabe des Referenzur-teils E-1866/2015 anhand der dort erwähnten Risikofaktoren zu prüfen. Diese Prüfung falle negativ aus. Der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch sechs Jahre lang in Sri Lanka gelebt und allfällige damals bestandene Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermocht; es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in deren Verfolgungsfokus geraten sollte. Aufgrund der Akten und Beweismittel seien auch keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Eine Befragung am Flughafen oder weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Auch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestünden vorliegend nicht: Der Beschwerdeführer sei nicht durch Vorfluchtgründe vorbelastet, gelte in Sri Lanka als unbescholtener Bürger und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit legal ausgereist. Die Teilnahme an einer Demonstration in Genf lasse nicht auf ein exilpolitisches Engagement schliessen und sei marginal, weshalb daraus keine ernsthafte Bedrohung abgeleitet werden könne. Weitere exilpolitische Aktivitäten würden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung und unter Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung völkerrechtlich zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka bewirke keine generelle Unzulässigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei ferner allgemein und individuell zumutbar, da in Sri Lanka nach dem Kriegsende 2009 und auch nach den Anschlägen vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer sei seit 2006 im Distrikt B._______ (Nordprovinz) wohnhaft, habe dort mehrere Jahre bis zum O-Level die Schule besucht, verfüge dort über ein umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister, Onkel und Tanten) sowie eine Unterkunft im familieneigenen Haus. Angesprochene psychische Beschwerden seien in Sri Lanka in verschiedenen Institutionen behandelbar. Es bestünden auch keine weiteren Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 Die Beschwerdebegründung beschlägt über weite Strecken formelle Anträge und Rügen mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Insoweit ist auf deren Erfassung und Beurteilung oben in Erwägung 4 zu verweisen. Unter Bezugnahme auf seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bekräftigt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Weiteren seine bisher deponierten Verfolgungsgründe und angeblichen Gefährdungsmomente sowie die bei ihm bestehenden Risikofaktoren. Letztere bestünden nebst seiner Eigenschaft als abgewiesener tamilischer Asylsuchender in seiner direkten Verbindung zur LTTE, seinem exilpolitischen Aktivismus, seinen Narben, seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und dem Fehlen gültiger Einreisepapiere. Das kumulative Gesamtprofil müsse bei ihm zwingend zur Anerkennung als Flüchtling führen, wobei die aktuelle politische Lage in Sri Lanka und die bestehenden beziehungsweise beiliegenden Länderinformationen mit zu berücksichtigen seien. Es sei völlig klar, dass er zur klar definierten Gruppe rückkehrender, exilpolitisch aktiver Rehabilitierter gehöre und deshalb in Sri Lanka systematisch verfolgt werde. Bei einer Rückkehr würden die sri-lankischen Behörden sofort in Kenntnis über seine politische Vergangenheit in der Heimat und über sein exilpolitisches Profil sein, welches seine Bestrebung zum Wiederaufbau der LTTE erkennen lasse. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asyl, zumindest aber auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges infolge Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug sei entsprechend auch unzumutbar, zumal ausgeschlossen sei, dass er sein Trauma in Sri Lanka erfolgreich medizinisch beziehungsweise therapeutisch behandeln lassen könne. Nebst den bereits erwähnten Beweismitteln gab der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit zahlreichen Berichten aus verschiedenen Quellen zu den Akten.

E. 7.1 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 6.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich - nebst grossräumigen Textbausteinen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer - weitgehend in blossen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen sowie über blosse Ergänzungen hinausgehende Weiterungen des bisherigen Sachverhalts. Auffallend ist, dass sich die fast 100 Seiten lange Beschwerde im materiellen Teil mit den Begründungselementen zur erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen im Einzelnen substanziell gar nicht auseinandersetzt.

E. 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand - auf diesen stützen sich weite Teile der Beschwerdebegründung argumentativ ab - vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Vorliegend ergibt sich, dass eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene, asylrechtlich beachtliche Verbindung zu den LTTE klar zu verneinen ist. Auch ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass die angebliche und einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers als blosser Mitläufer an einer Demonstration in der Schweiz von den sri-lankischen Behörden als Gefahr im Hinblick auf eine Bestrebung zum Wiederaufbau der LTTE wahrgenommen würde. Ebenso wenig ist ein Eintrag des Beschwerdeführers auf der "Stop-List" anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Narben hinweist, ist mit den kaum sichtbaren Schnitten (...) noch kein Risiko im Sinne der Erwägung 8.4.5 des bereits erwähnten Referenzurteils E-1866/2015 dargetan. Schliesslich sind aus den Akten keine Anzeichen erkennbar, welche auf eine asylrechtlich erhebliche Kumulation schwach risikobegründender Faktoren, welche für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, hinweisen. Klarzustellen ist auch, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung (vgl. Beschwerde S. 85) nicht zur Gruppe Rehabilitierter gehört, da er nie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hat und für ein solches angesichts seines kindlichen Alters während der Kriegsjahre im C._______ auch keinerlei Anlass bestehen konnte. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht substanziell bestritten.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann vorab integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 6.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise: Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung namentlich zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - unter Mitberücksichtigung des im August 2019 aufgehobenen Ausnahmezustands - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers und auch mit dessen gesundheitlicher Situation befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Die Beschwerde begegnet diesen Ausführungen im Wesentlichen mit blossen Gegenbehauptungen. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist abgesehen vom erneuten Hinweis auf die Aufhebung des Ausnahmezustands und der Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner bekräftigenden Behauptung (vgl. Beschwerde S. 87) über keine politische Vergangenheit in Sri Lanka verfügt, grundsätzlich nichts beizufügen. Weitere substanzielle Einwände gegen die vorinstanzliche Zumutbarkeitsfeststellung sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Insbesondere ist er im Hinblick auf die Einreichung seines eigenen Reisepasses nach wie vor mitwirkungsverpflichtet. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (vgl. insb. oben E. 1.5). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4023/2019 Urteil vom 9. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Februar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 9. Februar 2015 wurde er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu seiner Person befragt (BzP) und am 4. Mai 2016 zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Februar 2015 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3850/2016 vom 8. Februar 2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Das SEM wurde dabei angewiesen, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. In der Folge nahm das SEM das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und am 2. Mai 2019 führte es anweisungsgemäss eine Anhörung des Beschwerdeführers in einem reinen Männerteam durch. B. Anlässlich der BzP und der beiden Anhörungen zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie, in B._______ geboren und habe seit seiner Geburt beziehungsweise seit 1995 im C._______ bei seinem Onkel gewohnt. Im C._______ habe auch noch eine Tante gelebt, die bei der «Bewegung» gewesen und regelmässig zu Besuch gekommen sei; nach 2006 habe er diese Tante nie mehr gesehen. Von 2006 bis 2013 habe er in D._______ (Distrikt B._______) bei seiner Familie gewohnt und bis Oktober 2009 während elf Jahren die Schule besucht. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester lebten nach wie vor dort; zudem lebten mehrere weitere Tanten und Onkel im Distrikt B._______. Angehörige der sri-lankischen Armee hätten ihn im (...) 2009 auf dem Nachhauseweg von der Schule festgenommen und rund eine Stunde lang im Armeecamp in E._______ festgehalten, wo er insbesondere zu seinem Aufenthalt im C._______ sowie betreffend seine Tante befragt, geschlagen und nach der Auferlegung einer Meldepflicht wieder freigelassen worden sei. Nachdem er das erste Mal beziehungsweise während einigen Monaten regelmässig ins Camp gegangen sei und seine Unterschrift geleistet habe, sei ihm gesagt worden, er müsse nicht mehr kommen. Er sei aber weiterhin beobachtet worden. Im (...) 2013 sei er erneut festgenommen, einen Tag lang im besagten Camp festgehalten und verschiedenartig - auch sexuell - misshandelt, beschimpft und mit seiner Tötung bedroht worden; (...) habe er noch eine kleine Narbe. Dabei sei er über seinen Aufenthalt C._______, allfällige Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sowie betreffend seine Tante befragt worden. Nach seiner mit Unterstützung eines Pfarrers erwirkten Freilassung habe er sich in Missachtung der ihm erneut auferlegten Meldepflicht aus Angst vor weiteren Übergriffen seitens der sri-lankischen Armee zuerst während drei Monaten in F._______ und danach von ungefähr Februar bis Dezember 2014 in G._______ bei Colombo versteckt gehalten, bevor er am (...) 2015 mit seinem eigenen beziehungsweise einem indischen Reisepass und in Begleitung eines Schleppers über den Flughafen von Colombo auf dem Luftweg via (...) in Richtung Türkei ausgereist sei. Von dort sei er über ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 1. Februar 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Hier habe er sich einmal in Form einer Demonstrationsteilnahme exilpolitisch betätigt. Nach (...) 2009 beziehungsweise nach (...) 2013 und auch nach der Ausreise sei seine Familie zu Hause von Armeeangehörigen wegen ihm belästigt worden. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er seine Tötung. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geburtsregister, ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds des B._______ Distrikts vom 4. März 2015 betreffend seine Verfolgungssituation, ein Unterstützungsschreiben eines Priesters vom 18. Februar 2015, die beglaubigte Kopie einer Rationskarte vom Jahre 2006 betreffend den Aufenthalt im C._______, eine «Displacement»-Bestätigung der «(...) Society» vom 11. Februar 2015 betreffend das Jahr 2006 und die Familie des Beschwerdeführers sowie eine Schulbestätigung vom 11. Februar 2015 zu den Akten. Sein im Jahre 2013 ausgestellter Reisepass sei beim Schlepper geblieben beziehungsweise er wisse nicht, ob er einen eigenen Reisepass je besessen habe. Die Identitätskarte befinde sich bei der sri-lankischen Armee. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 - eröffnet am 10. Juli 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Februar 2015 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien (Antrag 1). Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom «2. Juli 2019» (recte vom 21. April 2019) ausreichend Klarheit bestehe (Antrag 2). Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen Befangenheit/Voreingenommenheit des für den Entscheid zuständigen Fachspezialisten Asyl, eventualiter wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 3 bis 6). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Antrag 7). In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Antrag 8) sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag 9). E. Mit Verfügung vom 13. August 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Bereits am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 1.5 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 1.6 Die Anträge betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie betreffend Sistierung des Verfahrens werden mit dem vorliegenden, ohne Verfahrensinstruktion ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Für eine Sistierung hätte im Übrigen praxisgemäss ohnehin keine Veranlassung bestanden (vgl. hierzu z.B. das Urteil E-3133/2019 vom 19. August 2019 E. 5).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine «Voreingenommenheit/Befangenheit des für diesen Entscheid verantwortlichen Sachbearbeiters Asyl H._______». In der Begründung stellt er fest, dass H._______ bereits die kassierte erste Verfügung vom 19. Mai 2019 (recte: 2016) verfasst habe und sich somit seine Meinung bereits gebildet habe, ohne sich nun neu mit den Asylgründen zu befassen. «Auf Biegen und Brechen» decke dieser - unter rechtswidriger Verwendung des in Missachtung des rechtlichen Gehörs entstandenen Anhörungsprotokolls vom 2. Mai 2016 - Widersprüche auf, mit dem einzigen und vorgefassten Ziel, erneut einen negativen Entscheid zu fällen. Mit den sexuellen Misshandlungen setze H._______ sich nicht auseinander und dieser habe es nicht einmal für nötig befunden, die neue Anhörung selber durchzuführen. Die Urteilsfähigkeit bezogen auf eine objektive Beurteilung der Sache sei bei H._______ klar eingeschränkt. Dieser lasse eine «ablehnend gestimmte Gemütshaltung» und «grotesk fehlerhafte juristische Arbeitsweise» erkennen. Der Beschwerdeführer regt zudem an, die betreffende Sektionsleitung des SEM «disziplinarisch zu thematisieren». Das Bundesverwaltungsgericht erkennt demgegenüber keinerlei objektive Anzeichen für eine Befangenheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG) des betreffenden Sachbearbeiters. Die vom Rechtsvertreter genannten Gründe für eine angebliche Befangenheit entbehren nicht nur der Sachlichkeit, sondern auch jeder Grundlage. Es ist festzuhalten, dass es keiner Rechtsbestimmung widerspricht und noch keinen Befangenheitsgrund darstellt, wenn der Verfasser der kassierten und der neuen Verfügung identisch ist oder wenn er nicht selber die Anhörung(en) durchgeführt hat. Die angebliche Fehlerhaftigkeit in der juristischen Begründung der Verfügung wird Thema der nachfolgenden Erwägungen sein. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter unbenommen, seine Anregung einer disziplinarischen Thematisierung direkt beim SEM umzusetzen. Das Gericht sieht sich zu keinen weitergehenden Ausführungen veranlasst. 4.3 Der Beschwerdeführer erkennt sodann eine Missachtung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV im Umstand, dass das Protokoll der Anhörung vom 4. Mai 2016 entgegen der «glasklaren Handlungsanweisung» im Urteil vom 8. Februar 2019 für die neue Entscheidfindung verwertet und insbesondere zur Entlarvung von Widersprüchen verwendet worden sei. Es sei «juristisch komplett fehlerhaft», dieses Protokoll nicht aus den Akten zu weisen, denn die massiven traumatischen Auswirkungen von sexuellen Misshandlungen würden die ganze Anhörung verzerren und deren komplette Aussagekraft kontaminieren. Das bewusste und wiederholte Abstellen auf den in dieser Anhörung falsch gewonnenen Sachverhalt sei unstatthaft und rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass das SEM zutreffend nicht eine die erste Anhörung ersetzende, sondern eine ergänzende Anhörung durchgeführt hat. Im Kassationsurteil vom 8. Februar 2019 stellte das Gericht in den Erwägungen 4 und 5 fest, der Beschwerdeführer habe in seinen Ausführungen zu Frage 69 Andeutungen hinsichtlich sexueller Misshandlungen deponiert, welche das SEM als Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hätte interpretieren müssen. Aufgrund der potenziellen Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aus Scham nicht ausführlicher über das bei der Festhaltung Erlittene berichtet habe, hätte in Anwendung der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 die Anhörung hierzu in einem reinen Männerteam vorgenommen werden müssen, um den Sachverhalt vollständig ermitteln zu können. Eine solche rechtskonforme Anhörung sei somit durch das SEM noch nachzuholen. Daraus geht hervor, dass der kassationsauslösende Mangel nicht im Protokoll der ersten Anhörung als solchem lag, sondern in einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung betreffend insbesondere eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung. Dieser Mangel wurde durch die Nachholung einer ergänzenden Anhörung in einem reinen Männerteam behoben. Es ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund zu erkennen, weshalb die restlichen Teile des Protokolls der ersten Anhörung nicht als Sachverhaltsgrundlage zur Entscheidfindung verwertbar sein sollten. Im Übrigen ist anzumerken, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar durchaus verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente auf das Protokoll der ersten Anhörung abgestützt hat. Zahlreiche andere ergeben sich gemäss den Erwägungen des SEM aber auch aus Protokollen und Umständen, die mit dem fraglichen Protokoll vom 4. Mai 2016 nichts zu tun haben, und diese alleine würden die Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen bereits rechtfertigen. Weder die einen noch die anderen werden aber in der Beschwerde substanziell beanstandet. Schliesslich überzeugt auch der Einwand nicht, die massiven traumatischen Auswirkungen von sexuellen Misshandlungen hätten die ganze Anhörung verzerrt und deren komplette Aussagekraft kontaminiert. Der Beschwerdeführer hat nämlich in besagter Anhörung (im Gegensatz zur ergänzenden Anhörung) gar keine Detailausführungen zu diesen angeblich traumatischen Erlebnissen gemacht und in Frage 137 ausdrücklich erklärt, er sei gesund; damit hat er seine bereits auf dem Personalienblatt (vorinstanzliche Akte A1) und in der BzP (dort Ziff. 8.02) gemachten gleichlautenden Aussagen bestätigt. Auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen in diesem Kontext deponiert. Die Willkürrüge erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.4.2 Hinsichtlich der Rüge, wonach die Anhörung und der Entscheid durch dieselbe Person des SEM zu erfolgen hätten, ist auf die Erwägung 4.2 oben zu verweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die im betreffenden Begründungsteil der Beschwerde (dort S. 17) angebrachte Randbemerkung, wonach der Befrager nicht gerade mit Scharfsinn geglänzt habe, dessen Schlussfolgerungen eher merkwürdig seien und nicht gerade von übermässigem Logikverständnis zeugten, ist mangels Sachlichkeit nicht weiter zu würdigen. 4.4.3 Die weitere Rüge einer willkürlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mittels Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, eines Arztberichtes und nicht einmal mittels Fristansetzung zur Einreichung solcher Beweismittel abgeklärt habe, sondern diesbezüglich ein offensichtliches Desinteresse offenbare, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer ist vielmehr darauf aufmerksam zu machen, dass er einer umfassenden und ihm seit nunmehr viereinhalb Jahren hinlänglich bekannten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG untersteht. In Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung wird insbesondere klargestellt, dass allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen oder zumindest zumutbare Bemühungen zu unternehmen sind. Der Beschwerdeführer nennt aber keinerlei Gründe für sein Versäumnis und das Gericht sieht sich ebenso wenig veranlasst, entsprechende Beweismassnahmen anzuordnen und insbesondere dem sich unmotiviert präsentierenden und substanziell unbegründet bleibenden Beweisantrag auf S. 64 der Beschwerde (Abklärung einer Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers) nachzukommen. 4.4.4 Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch Abstützung auf ein nicht verwertbares Anhörungsprotokoll (vgl. Beschwerde S. 19 f.) ist untauglich, und es kann auf die Ausführungen oben (E. 4.3) zu verwiesen werden. 4.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen (psychische Traumatisierung infolge Umzugs weg von Verwandten hin zu seinen leiblichen Eltern im Alter von zwölf Jahren; Herkunft aus dem C._______; LTTE-Verbindung bereits im Kindesalter; exilpolitisches Engagement) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka und der Quellenverwendung durch das SEM eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 4.5.1 Die Rüge einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen ist haltlos. Das Aufwachsen des Beschwerdeführers im C._______ geht aus den Akten genügend hervor und wird von keiner Seite bestritten. Die einmalige Demonstrationsteilnahme in der Schweiz als gewöhnlicher Mitläufer ist ebenso wenig bestritten. Die Annahme einer spezifischen Gefährdungslage aufgrund angeblicher LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers schon im Kindesalter kann nicht ernsthaft als weiter abklärungswürdig erklärt werden. Zudem stellen dieses Sachverhaltselement wie auch jenes betreffend die angebliche psychische Traumatisierung infolge Umzugs von den Verwandten im C._______ zu den leiblichen Eltern im Alter von zwölf Jahren gänzlich neue und mithin nachgeschobene Sachverhaltsteile dar. 4.5.2 Betreffend Lageeinschätzung und Quellenverwendung des SEM und die hierzu erhoben Rüge, die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid die in Sri Lanka seit 2017 und insbesondere seit den Ereignissen vom Oktober 2018 sowie den Terroranschlägen vom 21. April 2019 stattgefundenen Lageentwicklung ist Folgendes festzuhalten. Mit dem Verweis in der Beschwerde auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts betreffend die Lage in Sri Lanka nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in früheren Verfahren der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers öfters gestellte und ähnlich begründete Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes abgewiesen wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Weiter kann der Verfügung entnommen werden, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit den politischen Ereignissen vom Oktober 2018 und den Osteranschlägen vom 21. April 2019 sowie den Folgewirkungen auseinandergesetzt hat; dies sowohl im Asylpunkt als auch betreffend den Vollzug der Wegweisung. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht beziehungsweise eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die Vor-instanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, durch die Terror-anschläge von Ostern dieses Jahres, durch die Oppositionsrolle von Rajapaksa und durch eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage sei eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen (insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten) entstanden, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der Einwand einer Falschbeurteilung der Lage in Sri Lanka nach den erwähnten Ereignissen und der Konsequenzen für rückkehrende Personen tamilischer Ethnie wird als Sachverhaltswürdigung ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen zu beurteilen sein. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Hauptantrag der Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die teilweise ausschweifenden diesbezüglichen Ausführungen und im Fliesstext versteckten Anträge (z.B. Beschwerde S. 24 , 28 und 29) weiter einzugehen. Ebenso kann darauf verzichtet werden, die teilweise verwirrenden prozessgeschichtlichen Angaben in den betreffenden Antrags- und Begründungsteilen (vgl. nebst den bereits erwähnten Rektifizierungen insb. z.B. Beschwerde S. 29 [3. Abschnitt] oder S. 32 [mittlerer Abschnitt]) näher zu kommentieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer das Sachverhaltselement mit seiner Tante und der Verbindung dieser Tante wie auch seines Onkels zur LTTE erst im Verlaufe des ersten Beschwerdeverfahrens und anlässlich der zweiten Anhörung vorgebracht und damit auch den Grund seiner Festnahmen von 2009 und 2013 widersprüchlich geschildert. Auch habe er seine Beziehung zu diesen beiden Personen sowie die Beziehung der beiden zur LTTE unterschiedlich dargestellt. Das Bestätigungsschreiben des Parlamentsmitglieds erwähne weiter drei Inhaftierungen gegenüber zwei in der Sachverhaltsdarlegung des Beschwerdeführers. Weitere Widersprüche seien hinsichtlich der Umstände und der zeitlichen Einordnung der beiden Festnahmen wie auch betreffend Inhalt und Befolgung der ihm auferlegten Meldepflichten aufgetreten. Weiter habe er sich unterschiedlich dazu geäussert, ob er je im Besitze eines eigenen Passes gewesen sei und mit welchem Pass er aus Sri Lanka ausgereist sei. Sodann erachtet das SEM die im ersten Beschwerdeverfahren und in der ergänzenden Anhörung geltend gemachten und in Zusammenhang mit seiner Tante gebrachten Festnahmen und dementsprechend auch die bei der zweiten Festnahme erlittenen sexuellen Misshandlungen als erfahrungswidrig, unlogisch, nicht nachvollziehbar und teilweise substanzarm. Insbesondere könne das erst 2009 aufgekommene Interesse der Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seiner nur im Kindesalter bestandenen Kontakte zu seiner Tante nicht nachvollzogen werden. Dies gelte auch für den Umstand, dass andere Familienangehörige und Verwandte wegen dieser Tante nie belangt worden seien, obwohl insbesondere seine Familie ebenfalls Kontakte zu dieser Tante gehabt habe. Wenig überzeugend erscheine gleichsam, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher behördlicher Unterstellung von Verbindungen zur ehemals LTTE-aktiven Tante und eigener LTTE-Verbindungen zweimal ohne Einleitung eines Strafverfahrens aus der Haft entlassen worden wäre. Auch sein Fluchtverhalten (15-monatiges Zuwarten mit der Ausreise, Benützung eines kontrollierten Grenzübergangs am Flughafen) spreche gegen eine Verfolgungssituation. Es müsse, auch angesichts der Ungereimtheiten betreffend die Reisepässe davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen, im Jahre 2013 ausgestellten Reisepass legal aus Sri Lanka ausgereist und er halte dieses Dokument in Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den schweizerischen Asylbehörden vor. Ferner entbehrten die angeblichen sexuellen Misshandlungen und die Nachstellungen nach ihm seit (...) 2013 (insb. bei seiner Familie) der nötigen Konkretisierung, Substanziierung und Erlebnisechtheit. Die vorgelegten Beweismittel führten nicht zu einer anderen Einschätzung. Es handle sich um Gefälligkeitsaussagen, und das Zustandekommen der Beweismittel müsse aufgrund der Umstände als unseriös eingestuft werden. Sie taugten nicht als Beweis für eine asylrelevante Gefährdung, und es erübrigten sich weitere Beweismassnahmen, beispielsweise eine Zeugeneinvernahme des Priesters. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne aus diesen keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden. Eine begründete Furcht bleibe somit nach Massgabe des Referenzur-teils E-1866/2015 anhand der dort erwähnten Risikofaktoren zu prüfen. Diese Prüfung falle negativ aus. Der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch sechs Jahre lang in Sri Lanka gelebt und allfällige damals bestandene Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermocht; es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in deren Verfolgungsfokus geraten sollte. Aufgrund der Akten und Beweismittel seien auch keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Eine Befragung am Flughafen oder weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Auch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestünden vorliegend nicht: Der Beschwerdeführer sei nicht durch Vorfluchtgründe vorbelastet, gelte in Sri Lanka als unbescholtener Bürger und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit legal ausgereist. Die Teilnahme an einer Demonstration in Genf lasse nicht auf ein exilpolitisches Engagement schliessen und sei marginal, weshalb daraus keine ernsthafte Bedrohung abgeleitet werden könne. Weitere exilpolitische Aktivitäten würden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung und unter Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung völkerrechtlich zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka bewirke keine generelle Unzulässigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei ferner allgemein und individuell zumutbar, da in Sri Lanka nach dem Kriegsende 2009 und auch nach den Anschlägen vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer sei seit 2006 im Distrikt B._______ (Nordprovinz) wohnhaft, habe dort mehrere Jahre bis zum O-Level die Schule besucht, verfüge dort über ein umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister, Onkel und Tanten) sowie eine Unterkunft im familieneigenen Haus. Angesprochene psychische Beschwerden seien in Sri Lanka in verschiedenen Institutionen behandelbar. Es bestünden auch keine weiteren Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 Die Beschwerdebegründung beschlägt über weite Strecken formelle Anträge und Rügen mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Insoweit ist auf deren Erfassung und Beurteilung oben in Erwägung 4 zu verweisen. Unter Bezugnahme auf seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bekräftigt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Weiteren seine bisher deponierten Verfolgungsgründe und angeblichen Gefährdungsmomente sowie die bei ihm bestehenden Risikofaktoren. Letztere bestünden nebst seiner Eigenschaft als abgewiesener tamilischer Asylsuchender in seiner direkten Verbindung zur LTTE, seinem exilpolitischen Aktivismus, seinen Narben, seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und dem Fehlen gültiger Einreisepapiere. Das kumulative Gesamtprofil müsse bei ihm zwingend zur Anerkennung als Flüchtling führen, wobei die aktuelle politische Lage in Sri Lanka und die bestehenden beziehungsweise beiliegenden Länderinformationen mit zu berücksichtigen seien. Es sei völlig klar, dass er zur klar definierten Gruppe rückkehrender, exilpolitisch aktiver Rehabilitierter gehöre und deshalb in Sri Lanka systematisch verfolgt werde. Bei einer Rückkehr würden die sri-lankischen Behörden sofort in Kenntnis über seine politische Vergangenheit in der Heimat und über sein exilpolitisches Profil sein, welches seine Bestrebung zum Wiederaufbau der LTTE erkennen lasse. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asyl, zumindest aber auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges infolge Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug sei entsprechend auch unzumutbar, zumal ausgeschlossen sei, dass er sein Trauma in Sri Lanka erfolgreich medizinisch beziehungsweise therapeutisch behandeln lassen könne. Nebst den bereits erwähnten Beweismitteln gab der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit zahlreichen Berichten aus verschiedenen Quellen zu den Akten. 7. 7.1 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 6.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich - nebst grossräumigen Textbausteinen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer - weitgehend in blossen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen sowie über blosse Ergänzungen hinausgehende Weiterungen des bisherigen Sachverhalts. Auffallend ist, dass sich die fast 100 Seiten lange Beschwerde im materiellen Teil mit den Begründungselementen zur erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen im Einzelnen substanziell gar nicht auseinandersetzt. 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand - auf diesen stützen sich weite Teile der Beschwerdebegründung argumentativ ab - vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Vorliegend ergibt sich, dass eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene, asylrechtlich beachtliche Verbindung zu den LTTE klar zu verneinen ist. Auch ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass die angebliche und einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers als blosser Mitläufer an einer Demonstration in der Schweiz von den sri-lankischen Behörden als Gefahr im Hinblick auf eine Bestrebung zum Wiederaufbau der LTTE wahrgenommen würde. Ebenso wenig ist ein Eintrag des Beschwerdeführers auf der "Stop-List" anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Narben hinweist, ist mit den kaum sichtbaren Schnitten (...) noch kein Risiko im Sinne der Erwägung 8.4.5 des bereits erwähnten Referenzurteils E-1866/2015 dargetan. Schliesslich sind aus den Akten keine Anzeichen erkennbar, welche auf eine asylrechtlich erhebliche Kumulation schwach risikobegründender Faktoren, welche für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, hinweisen. Klarzustellen ist auch, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung (vgl. Beschwerde S. 85) nicht zur Gruppe Rehabilitierter gehört, da er nie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hat und für ein solches angesichts seines kindlichen Alters während der Kriegsjahre im C._______ auch keinerlei Anlass bestehen konnte. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht substanziell bestritten. 7.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann vorab integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 6.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise: Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung namentlich zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - unter Mitberücksichtigung des im August 2019 aufgehobenen Ausnahmezustands - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers und auch mit dessen gesundheitlicher Situation befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Die Beschwerde begegnet diesen Ausführungen im Wesentlichen mit blossen Gegenbehauptungen. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist abgesehen vom erneuten Hinweis auf die Aufhebung des Ausnahmezustands und der Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner bekräftigenden Behauptung (vgl. Beschwerde S. 87) über keine politische Vergangenheit in Sri Lanka verfügt, grundsätzlich nichts beizufügen. Weitere substanzielle Einwände gegen die vorinstanzliche Zumutbarkeitsfeststellung sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Insbesondere ist er im Hinblick auf die Einreichung seines eigenen Reisepasses nach wie vor mitwirkungsverpflichtet. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (vgl. insb. oben E. 1.5). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Urs David Versand: