Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 2. Februar 2015 um Asyl nachsuchte. Am 9. Februar 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A3/12) und am 4. Mai 2016 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten A10/17). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und im (...) geboren. Von (...) bis (...) habe er in B._______ (Distrikt Jaffna) gewohnt. Seine Eltern, (...) und (...) lebten nach wie vor in B._______, zudem lebten mehrere (...) im Distrikt Jaffna. Nach dem Schulabschluss hätten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee im (...) auf dem Nachhauseweg festgenommen und rund eine Stunde lang im Armeecamp in C._______ festgehalten, wo er befragt, geschlagen und nach der Auferlegung einer Meldepflicht wieder freigelassen worden sei. Als er das erste Mal ins Camp gegangen sei und seine Unterschrift geleistet habe, sei ihm gesagt worden, er müsse nicht mehr kommen. Am (...) sei er erneut festgenommen und einen Tag lang im besagten Camp festgehalten, befragt und misshandelt worden. Dabei sei er über allfällige Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befragt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich in Missachtung der ihm erneut auferlegten Meldepflicht aus Angst vor weiteren Übergriffen seitens der sri-lankischen Armee zuerst während drei Monaten in D._______ und danach von (...) bis (...) in E._______ bei (...) versteckt gehalten, bevor er schliesslich (...) ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität einen Geburtsregisterauszug und bei der Anhörung die auf dem Beweismittelumschlag (A11) aufgeführten Dokumente zu den Akten. B. Mit am 20. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Februar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere widerspreche seine Aussage, er sei insgesamt (...) festgenommen worden, den Angaben im Schreiben des Parlamentsmitgliedes vom (...) (Beweismittel 1), wo von (...) Festhaltungen die Rede sei. Zudem lasse sich seine Aussage bei der BzP, im (...) beim Einkaufen festgenommen worden zu sein, nicht mit der weiteren Angabe im besagten Schreiben vereinbaren, seine Mitnahme sei erfolgt, als er sich zur Unterschrift im Camp habe melden sollen. Des Weiteren habe er bei der BzP den (...) als Festnahmedatum genannt, wogegen er sich bei der Anhörung nicht mehr an das genaue Datum habe erinnern können. Hinzu komme, dass ihm laut Schreiben des Parlamentsmitgliedes nach seiner ersten Haft (...) eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden sei. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer indessen von einer monatlichen Meldepflicht gesprochen, der er ein einziges Mal nachgekommen sei. Zudem habe er bei der BzP ausgesagt, mit seinem (...) ausgestellten eigenen Reisepass von (...) nach (...) geflogen zu sein. Bei der Anhörung hingegen habe er behauptet, diese Strecke mit einem auf eine Drittperson lautenden (...) Reisepass zurückgelegt zu haben. Auch habe er ausgesagt, er wisse nicht mit Sicherheit, ob er jemals einen eigenen Reisepass besessen habe. Des Weiteren habe er sich zu den angeblichen Nachstellungen seit (...) nicht näher äussern können. Bei der Anhörung sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben (...) zu seiner Aussage zu machen, die sri-lankische Armee habe sich mehrmals bei seinen Eltern und Verwandten nach ihm erkundigt. Auch seine Schilderungen zu den (...) Festnahmen und Aufenthalten im Armeecamp C._______ seien wenig detailliert und wirklichkeitstreu ausgefallen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner angeblichen Verhaftung im (...) bis (...) mit der Ausreise zugewartet habe. Gleich verhalte es sich mit seinem Vorbringen, er habe für die Ausreise den kontrollierten Grenzübergang am (...) benutzt. Aufgrund der Ungereimtheiten in Bezug auf den damals benutzten Reisepass und die Ausreisemodalitäten setze er sich dem Verdacht aus, im Besitz seines (...) ausgestellten eigenen Reisepasses aus Sri Lanka ausgereist zu sein und ihn den Schweizer Asylbehörden in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuenthalten. Es liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise als unbescholtener Bürger gegolten habe. Zwar treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber rückkehrenden Personen tamilischer Ethnie erhöht wachsam seien. Dies reiche indessen gemäss geltender Praxis für sich alleine nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Aus den Akten ergäben sich auch keine weiteren Faktoren, die eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Er habe ausgesagt, weder er selber noch seine männlichen Familienangehörigen seien jemals Mitglieder der LTTE gewesen oder hätten sie unterstützt. Es sei davon auszugehen, dass er Sri Lanka im (...) mit seinem (...) ausgestellten Reisepass verlassen habe. Zuvor habe er zusammen mit seinen Eltern während mehreren Jahren auf der Halbinsel Jaffna gewohnt. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, an der Schlussfolgerung, aufgrund der gesamten Umstände bestünden keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, etwas zu ändern. Zum einen würden sie - wie bereits zum Schreiben des Parlamentsmitgliedes als Beweismittel 1 ausgeführt - den Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprechen. Zum anderen sei das Beweismittel 2 (...) nur in allgemeiner Form abgefasst und könne den Beweismitteln 3 bis 5 (...) lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bis (...) im (...) gewohnt habe. Zwischen (...) und (...) habe er jedoch mit seiner Familie in (...) gelebt. Die eingereichten Beweismittel liessen die Aussagen somit nicht in einem anderen Licht erscheinen. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe des im Beschwerdeverfahren eingesetzten Spruchgremiums und einen Beleg dafür, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei. Zudem stellte er auf Seite 21 der Rechtsschrift für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern materiell durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werde, drei Beweisanträge. Als Beilagen reichte er Fotos von ihm und (...) vom (...), einen Recherchebericht seines Rechtsvertreters vom 22. Februar 2016 zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen), eine Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo und einen Bericht der UN vom 24. Februar 2015 ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest und gab unter anderem das Spruchgremium bekannt. Hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung verwies sie auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Den Beschwerdeführer forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. Den Entscheid über die Beschwerdeanträge verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 20. Juli 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe ebenfalls vom 20. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde (Seiten 7 und 12) nebst seiner Kostennote Identitätsdokumente des (...) und eine Rationierungskarte aus dem Vanni-Gebiet aus dem Jahr (...) ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, sich bis am 7. September 2016 zur Beschwerde und zu den eingereichten Dokumenten vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das neu und erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung stelle eine nachgeschobene, unbewiesene Parteibehauptung dar. Eine nochmalige Anhörung durch ein reines Männerteam erübrige sich deshalb. Ferner sei die Ursache für die Narbe am (...) unbekannt. Sie lasse sich jedenfalls logisch und kausal nicht mit der unglaubhaften (...)tägigen Haft im Armeecamp in C._______ in Verbindung bringen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden wegen (...) geltend gemacht. Somit könne offen gelassen werden, ob diese Personen tatsächlich Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten, weil dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine glaubhaften individuellen Nachteile erwachsen seien. Das SEM gelange hinsichtlich des geltend gemachten Gefährdungsprofils zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage und seiner unglaubhaften Aussagen keines der drei im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofile erfülle. Er habe sich auch in Bezug auf seine angebliche illegale Ausreise mit dem Reisepass einer Drittperson widersprochen. Da davon auszugehen sei, dass er legal im Besitz seines eigenen Passe ausgereist sei, seien auch keine konkreten schwach risikobegründenden Faktoren ersichtlich. Für die Begründung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen. I. In der Replik vom 23. September 2016 wurde entgegnet, das SEM habe keine Stellung zur Herkunft des Beschwerdeführers aus dem (...) genommen und es unterlassen, seinen Gesundheitszustand abzuklären. Es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass es bei der Anhörung Hinweise auf sexuelle Übergriffe im Armeecamp gegeben habe. Folglich wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, eine geschlechterspezifische Anhörung mit einem reinen Männerteam durchzuführen. Auch der Teilsachverhalt des Engagements der Verwandten des Beschwerdeführers für die LTTE sei nicht abgeklärt worden. Der Sachverhalt sei somit unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Hinsichtlich der im Referenzurteil vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015 E. 8.5.5) aufgeführten Risikofaktoren werde auf den beiliegenden ausführlichen aktuellen Länderbericht zur Situation in Sri Lanka (Stand: 27. Juli 2016) verwiesen, in dem darauf eingegangen werde und zusätzlich weitere mögliche Risikofaktoren dargelegt würden. Die in der Vernehmlassung vorgenommene Subsumtion entbehre aufgrund der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung jeglicher Aussagekraft. Erschwerend komme hinzu, dass selbst der bewiesene Sachverhalt (Herkunft des Beschwerdeführers aus dem [...]) nicht gewürdigt worden sei. Ausserdem sei in der Vernehmlassung zu Unrecht die Frage offen gelassen worden, ob sich (...) für die LTTE engagiert hätten, zumal solche Aktivitäten einen stark risikobegründenden Faktor darstellen würden und für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Dem Beschwerdeführer sei es nun gelungen, das beiliegende Foto aufzutreiben, das die frühere LTTE-Mitgliedschaft seiner (...), die mit vollem Namen F._______ heisse, belege. Das Foto, auf dem (...) erkennbar sei, sei bei einer Feier der LTTE-(...) gemacht worden. Rechts von ihr stehe (...) des Beschwerdeführers namens G._______. Neben (...) sei eine LTTE-Kollegin von F._______ abgebildet, ihr Name sei jedoch unbekannt. Ganz rechts auf dem Bild sei eine (...) des Beschwerdeführers namens H._______ abgebildet. Aufgrund der Bekleidung der (...) sei klar, dass es sich beim abgebildeten Anlass um eine Feier zur (...) handle. Des Weiteren gehe aus den Ausführungen in der Vernehmlassung zur Narbe am (...) eindeutig hervor, dass sich das SEM das eingereichte Foto nicht einmal angeschaut habe. Es handle sich nämlich um mehrere Narben am (...) des Beschwerdeführers. Schlimmer wiege jedoch der Umstand, dass die Vorinstanz zu verkennen scheine, dass es nicht darauf ankomme, ob die Narben tatsächlich aus der Haft stammten oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden ein Verdachtsmoment auslösen würde, weil die Verletzungen eindeutig wie Folternarben aussehen würden. Diesbezüglich werde auf Ziff. 3.1.3 des gleichzeitig eingereichten Länderberichts verwiesen. Der Beschwerdeführer habe somit bereits den Beweis für drei vorhandene risikobegründende Faktoren (Herkunft und Aufenthalt im Vanni-Gebiet bis [...], LTTE-Mitgliedschaft der [...] und Narben am [...]) erbringen können.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln.
E. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (BVGE 2015/42 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer sagte auf die Frage bei der Anhörung, wie konkret es dann nach (...) zur Freilassung gekommen sei (A10/8 F69), aus, sie hätten ihn einen Tag lang geschlagen, ihm Schwierigkeiten gemacht und (...) mit (...) geschnitten. Sein Vater habe einen Pfarrer mitgebracht, woraufhin er freigelassen worden sei mit der Aufforderung, einmal wöchentlich vorbeizukommen. Zusätzlich hätten sie ihm gesagt, sie würden ihn umbringen, wenn sie ihn irgendwo sehen würden. Ausserdem habe es dort einen Tisch gegeben, bei dem (...) seien. Er habe unter den Tisch gehen müssen, wo man ihn mit (...) und geschlagen habe. Dann hätten sie ihm gesagt, er solle seine Unterhosen ausziehen, er habe sie aber nicht ausgezogen. Dann hätten sie ein (...) an seinen Geschlechtsteil gehalten, irgendwelche Bemerkungen gemacht und gelacht. Mit diesen Aussagen lagen konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (Eingriff in die sexuelle Identität) vor, die zwingend dazu Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und den Beschwerdeführer in der Folge durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören (vgl. BVGE 2015/42 E. 5 und die dort zitierte Rechtsprechung). Wie bereits vorstehend (E. 4.1) erwähnt, ist Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Scham gegenüber den bei der Anhörung vom 4. Mai 2016 anwesenden Frauen (Hilfswerkvertreterin und Protokollführerin) darauf verzichtet hat, ausführlicher über das bei der Festhaltung Erlittene zu berichten. Angesichts der Tatsache, dass es der Befrager anlässlich der Anhörung unterlassen hat, den Beschwerdeführer über seine diesbezüglichen Rechte aufzuklären, kann ein (...) Verzicht auf eine Anhörung durch ein reines Männerteam ausgeschlossen werden.
E. 4.3 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung bei der Anhörung nicht durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.
E. 5 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom SEM pflichtwidrig unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nachzuholen. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren.
E. 6 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. Mai 2016 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. Auf die im Beschwerdeverfahren in kassatorischer und reformatorischer Hinsicht gestellten (weiteren) Rechtsbegehren und Beweisanträge sowie auf die eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, zumal es Sache des SEM sein wird, sich damit zu befassen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Juli 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 20. Juli 2016 geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand von 19.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- erscheint übertrieben, zumal sich der Rechtsvertreter in seinen Zuschriften und Unterlagen nicht auf Konzises und Notwendiges beschränkte (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Ausserdem ist ein Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz nicht zu entschädigen. Entschädigungspflichtig ist, wie erwähnt, nur der notwendige Aufwand, weshalb es auch zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, die sich auch in Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in Berücksichtigung des in der Kostennote noch nicht aufgeführten Aufwandes für die Replik ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3850/2016 Urteil vom 8. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti , mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 2. Februar 2015 um Asyl nachsuchte. Am 9. Februar 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A3/12) und am 4. Mai 2016 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten A10/17). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und im (...) geboren. Von (...) bis (...) habe er in B._______ (Distrikt Jaffna) gewohnt. Seine Eltern, (...) und (...) lebten nach wie vor in B._______, zudem lebten mehrere (...) im Distrikt Jaffna. Nach dem Schulabschluss hätten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee im (...) auf dem Nachhauseweg festgenommen und rund eine Stunde lang im Armeecamp in C._______ festgehalten, wo er befragt, geschlagen und nach der Auferlegung einer Meldepflicht wieder freigelassen worden sei. Als er das erste Mal ins Camp gegangen sei und seine Unterschrift geleistet habe, sei ihm gesagt worden, er müsse nicht mehr kommen. Am (...) sei er erneut festgenommen und einen Tag lang im besagten Camp festgehalten, befragt und misshandelt worden. Dabei sei er über allfällige Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befragt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich in Missachtung der ihm erneut auferlegten Meldepflicht aus Angst vor weiteren Übergriffen seitens der sri-lankischen Armee zuerst während drei Monaten in D._______ und danach von (...) bis (...) in E._______ bei (...) versteckt gehalten, bevor er schliesslich (...) ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität einen Geburtsregisterauszug und bei der Anhörung die auf dem Beweismittelumschlag (A11) aufgeführten Dokumente zu den Akten. B. Mit am 20. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Februar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere widerspreche seine Aussage, er sei insgesamt (...) festgenommen worden, den Angaben im Schreiben des Parlamentsmitgliedes vom (...) (Beweismittel 1), wo von (...) Festhaltungen die Rede sei. Zudem lasse sich seine Aussage bei der BzP, im (...) beim Einkaufen festgenommen worden zu sein, nicht mit der weiteren Angabe im besagten Schreiben vereinbaren, seine Mitnahme sei erfolgt, als er sich zur Unterschrift im Camp habe melden sollen. Des Weiteren habe er bei der BzP den (...) als Festnahmedatum genannt, wogegen er sich bei der Anhörung nicht mehr an das genaue Datum habe erinnern können. Hinzu komme, dass ihm laut Schreiben des Parlamentsmitgliedes nach seiner ersten Haft (...) eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden sei. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer indessen von einer monatlichen Meldepflicht gesprochen, der er ein einziges Mal nachgekommen sei. Zudem habe er bei der BzP ausgesagt, mit seinem (...) ausgestellten eigenen Reisepass von (...) nach (...) geflogen zu sein. Bei der Anhörung hingegen habe er behauptet, diese Strecke mit einem auf eine Drittperson lautenden (...) Reisepass zurückgelegt zu haben. Auch habe er ausgesagt, er wisse nicht mit Sicherheit, ob er jemals einen eigenen Reisepass besessen habe. Des Weiteren habe er sich zu den angeblichen Nachstellungen seit (...) nicht näher äussern können. Bei der Anhörung sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben (...) zu seiner Aussage zu machen, die sri-lankische Armee habe sich mehrmals bei seinen Eltern und Verwandten nach ihm erkundigt. Auch seine Schilderungen zu den (...) Festnahmen und Aufenthalten im Armeecamp C._______ seien wenig detailliert und wirklichkeitstreu ausgefallen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner angeblichen Verhaftung im (...) bis (...) mit der Ausreise zugewartet habe. Gleich verhalte es sich mit seinem Vorbringen, er habe für die Ausreise den kontrollierten Grenzübergang am (...) benutzt. Aufgrund der Ungereimtheiten in Bezug auf den damals benutzten Reisepass und die Ausreisemodalitäten setze er sich dem Verdacht aus, im Besitz seines (...) ausgestellten eigenen Reisepasses aus Sri Lanka ausgereist zu sein und ihn den Schweizer Asylbehörden in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuenthalten. Es liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise als unbescholtener Bürger gegolten habe. Zwar treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber rückkehrenden Personen tamilischer Ethnie erhöht wachsam seien. Dies reiche indessen gemäss geltender Praxis für sich alleine nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Aus den Akten ergäben sich auch keine weiteren Faktoren, die eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Er habe ausgesagt, weder er selber noch seine männlichen Familienangehörigen seien jemals Mitglieder der LTTE gewesen oder hätten sie unterstützt. Es sei davon auszugehen, dass er Sri Lanka im (...) mit seinem (...) ausgestellten Reisepass verlassen habe. Zuvor habe er zusammen mit seinen Eltern während mehreren Jahren auf der Halbinsel Jaffna gewohnt. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, an der Schlussfolgerung, aufgrund der gesamten Umstände bestünden keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, etwas zu ändern. Zum einen würden sie - wie bereits zum Schreiben des Parlamentsmitgliedes als Beweismittel 1 ausgeführt - den Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprechen. Zum anderen sei das Beweismittel 2 (...) nur in allgemeiner Form abgefasst und könne den Beweismitteln 3 bis 5 (...) lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bis (...) im (...) gewohnt habe. Zwischen (...) und (...) habe er jedoch mit seiner Familie in (...) gelebt. Die eingereichten Beweismittel liessen die Aussagen somit nicht in einem anderen Licht erscheinen. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe des im Beschwerdeverfahren eingesetzten Spruchgremiums und einen Beleg dafür, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei. Zudem stellte er auf Seite 21 der Rechtsschrift für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern materiell durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werde, drei Beweisanträge. Als Beilagen reichte er Fotos von ihm und (...) vom (...), einen Recherchebericht seines Rechtsvertreters vom 22. Februar 2016 zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen), eine Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo und einen Bericht der UN vom 24. Februar 2015 ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest und gab unter anderem das Spruchgremium bekannt. Hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung verwies sie auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Den Beschwerdeführer forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. Den Entscheid über die Beschwerdeanträge verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 20. Juli 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe ebenfalls vom 20. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde (Seiten 7 und 12) nebst seiner Kostennote Identitätsdokumente des (...) und eine Rationierungskarte aus dem Vanni-Gebiet aus dem Jahr (...) ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, sich bis am 7. September 2016 zur Beschwerde und zu den eingereichten Dokumenten vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das neu und erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung stelle eine nachgeschobene, unbewiesene Parteibehauptung dar. Eine nochmalige Anhörung durch ein reines Männerteam erübrige sich deshalb. Ferner sei die Ursache für die Narbe am (...) unbekannt. Sie lasse sich jedenfalls logisch und kausal nicht mit der unglaubhaften (...)tägigen Haft im Armeecamp in C._______ in Verbindung bringen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden wegen (...) geltend gemacht. Somit könne offen gelassen werden, ob diese Personen tatsächlich Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten, weil dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine glaubhaften individuellen Nachteile erwachsen seien. Das SEM gelange hinsichtlich des geltend gemachten Gefährdungsprofils zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage und seiner unglaubhaften Aussagen keines der drei im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofile erfülle. Er habe sich auch in Bezug auf seine angebliche illegale Ausreise mit dem Reisepass einer Drittperson widersprochen. Da davon auszugehen sei, dass er legal im Besitz seines eigenen Passe ausgereist sei, seien auch keine konkreten schwach risikobegründenden Faktoren ersichtlich. Für die Begründung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen. I. In der Replik vom 23. September 2016 wurde entgegnet, das SEM habe keine Stellung zur Herkunft des Beschwerdeführers aus dem (...) genommen und es unterlassen, seinen Gesundheitszustand abzuklären. Es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass es bei der Anhörung Hinweise auf sexuelle Übergriffe im Armeecamp gegeben habe. Folglich wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, eine geschlechterspezifische Anhörung mit einem reinen Männerteam durchzuführen. Auch der Teilsachverhalt des Engagements der Verwandten des Beschwerdeführers für die LTTE sei nicht abgeklärt worden. Der Sachverhalt sei somit unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Hinsichtlich der im Referenzurteil vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015 E. 8.5.5) aufgeführten Risikofaktoren werde auf den beiliegenden ausführlichen aktuellen Länderbericht zur Situation in Sri Lanka (Stand: 27. Juli 2016) verwiesen, in dem darauf eingegangen werde und zusätzlich weitere mögliche Risikofaktoren dargelegt würden. Die in der Vernehmlassung vorgenommene Subsumtion entbehre aufgrund der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung jeglicher Aussagekraft. Erschwerend komme hinzu, dass selbst der bewiesene Sachverhalt (Herkunft des Beschwerdeführers aus dem [...]) nicht gewürdigt worden sei. Ausserdem sei in der Vernehmlassung zu Unrecht die Frage offen gelassen worden, ob sich (...) für die LTTE engagiert hätten, zumal solche Aktivitäten einen stark risikobegründenden Faktor darstellen würden und für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Dem Beschwerdeführer sei es nun gelungen, das beiliegende Foto aufzutreiben, das die frühere LTTE-Mitgliedschaft seiner (...), die mit vollem Namen F._______ heisse, belege. Das Foto, auf dem (...) erkennbar sei, sei bei einer Feier der LTTE-(...) gemacht worden. Rechts von ihr stehe (...) des Beschwerdeführers namens G._______. Neben (...) sei eine LTTE-Kollegin von F._______ abgebildet, ihr Name sei jedoch unbekannt. Ganz rechts auf dem Bild sei eine (...) des Beschwerdeführers namens H._______ abgebildet. Aufgrund der Bekleidung der (...) sei klar, dass es sich beim abgebildeten Anlass um eine Feier zur (...) handle. Des Weiteren gehe aus den Ausführungen in der Vernehmlassung zur Narbe am (...) eindeutig hervor, dass sich das SEM das eingereichte Foto nicht einmal angeschaut habe. Es handle sich nämlich um mehrere Narben am (...) des Beschwerdeführers. Schlimmer wiege jedoch der Umstand, dass die Vorinstanz zu verkennen scheine, dass es nicht darauf ankomme, ob die Narben tatsächlich aus der Haft stammten oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden ein Verdachtsmoment auslösen würde, weil die Verletzungen eindeutig wie Folternarben aussehen würden. Diesbezüglich werde auf Ziff. 3.1.3 des gleichzeitig eingereichten Länderberichts verwiesen. Der Beschwerdeführer habe somit bereits den Beweis für drei vorhandene risikobegründende Faktoren (Herkunft und Aufenthalt im Vanni-Gebiet bis [...], LTTE-Mitgliedschaft der [...] und Narben am [...]) erbringen können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln. 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (BVGE 2015/42 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer sagte auf die Frage bei der Anhörung, wie konkret es dann nach (...) zur Freilassung gekommen sei (A10/8 F69), aus, sie hätten ihn einen Tag lang geschlagen, ihm Schwierigkeiten gemacht und (...) mit (...) geschnitten. Sein Vater habe einen Pfarrer mitgebracht, woraufhin er freigelassen worden sei mit der Aufforderung, einmal wöchentlich vorbeizukommen. Zusätzlich hätten sie ihm gesagt, sie würden ihn umbringen, wenn sie ihn irgendwo sehen würden. Ausserdem habe es dort einen Tisch gegeben, bei dem (...) seien. Er habe unter den Tisch gehen müssen, wo man ihn mit (...) und geschlagen habe. Dann hätten sie ihm gesagt, er solle seine Unterhosen ausziehen, er habe sie aber nicht ausgezogen. Dann hätten sie ein (...) an seinen Geschlechtsteil gehalten, irgendwelche Bemerkungen gemacht und gelacht. Mit diesen Aussagen lagen konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (Eingriff in die sexuelle Identität) vor, die zwingend dazu Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und den Beschwerdeführer in der Folge durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören (vgl. BVGE 2015/42 E. 5 und die dort zitierte Rechtsprechung). Wie bereits vorstehend (E. 4.1) erwähnt, ist Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Scham gegenüber den bei der Anhörung vom 4. Mai 2016 anwesenden Frauen (Hilfswerkvertreterin und Protokollführerin) darauf verzichtet hat, ausführlicher über das bei der Festhaltung Erlittene zu berichten. Angesichts der Tatsache, dass es der Befrager anlässlich der Anhörung unterlassen hat, den Beschwerdeführer über seine diesbezüglichen Rechte aufzuklären, kann ein (...) Verzicht auf eine Anhörung durch ein reines Männerteam ausgeschlossen werden. 4.3 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung bei der Anhörung nicht durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.
5. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom SEM pflichtwidrig unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam nachzuholen. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren.
6. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. Mai 2016 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. Auf die im Beschwerdeverfahren in kassatorischer und reformatorischer Hinsicht gestellten (weiteren) Rechtsbegehren und Beweisanträge sowie auf die eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, zumal es Sache des SEM sein wird, sich damit zu befassen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Juli 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 20. Juli 2016 geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand von 19.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- erscheint übertrieben, zumal sich der Rechtsvertreter in seinen Zuschriften und Unterlagen nicht auf Konzises und Notwendiges beschränkte (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Ausserdem ist ein Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz nicht zu entschädigen. Entschädigungspflichtig ist, wie erwähnt, nur der notwendige Aufwand, weshalb es auch zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, die sich auch in Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in Berücksichtigung des in der Kostennote noch nicht aufgeführten Aufwandes für die Replik ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, den Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: