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E-729/2020

E-729/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 20. März 2016 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 14. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung der Vor- instanz erhobene Beschwerde mit Urteil E-5313/2018 vom 11. Oktober 2018 ab. In den Erwägungen hielt das Gericht insbesondere fest, die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin würden keine flüchtlingsrechtli- che Relevanz aufweisen und es sei der Beschwerdeführerin nicht gelun- gen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Dieses begründet sie namentlich mit ihrem neuen exilpolitischen Engagement sowie der veränderten politi- schen Lage im Heimatland. E. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Mehrfach- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ferner erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Die Beschwerdeführerin erhob am 6. Februar 2020 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Gericht habe unverzüglich dar- zulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt wurden und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu ge- ben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Des Weiteren beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die

E-729/2020 Seite 3 Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter seien die Dispositiv- ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des Weite- ren wird beantragt, es seien die Akten des Asylverfahrens des (…) (N […]) offenzulegen und ihr Frist zur Stellungnahme einzureichen. Ferner sei sie erneut zu ihren gesamten Asylgründen anzuhören. Sodann sei Vorinstanz anzuweisen abzuklären, ob im Rahmen der Entführung einer Botschafts- mitarbeiterin Daten der Beschwerdeführerin an die heimatlichen Behörden gelangten beziehungsweise es sei abzuklären welche Daten sich auf dem Handy der entführten Botschaftsmitarbeiterin befanden und es sei der An- walt C._______ als Zeuge heranzuziehen und in der Schweizer Botschaft in Colombo zu interviewen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine CD-ROM mit Informati- onen sowie Berichten zu Sri Lanka, diverse Fotographien von Geburtstags- feiern und zu ihrem exilpolitischen Engagement sowie ein anwaltliches Schreiben vom 15. Januar 2020 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper bekannt. H. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin B._______ ins vorliegende Verfah- ren miteinbezogen wird.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis- herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

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E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung mit Zwi- schenverfügung vom 13. Februar 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt wurde. Soweit sie diesbezüglich beantragt, es seien ihr auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge Pensionie- rung von Richter Gérard Scherrer vorgenommen und eine manuelle An- passung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vor- genommen wurde (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belas- tung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzu- ständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssitua- tion. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte nach den in aArt. 31 ff. VGR [SR 173.320.1] enthaltenen Vorschriften und Kriterien. Sofern die Aus- kunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Ge- richts vgl. BVGE 2022 I/2).

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E. 5 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner der Antrag gestellt, es sei abzuklä- ren, ob sich Daten der Beschwerdeführerin auf dem Mobiltelefon der im Jahre 2019 entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten befunden hätten. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der lokalen Angestellten der Schwei- zer Botschaft. Der gestellte Antrag erweist sich als gegenstandlos.

E. 6 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, soweit die Be- schwerdeführerin im Rahmen ihres Mehrfachgesuches auf die im vorange- gangenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen verweise, seien die diesbezüglichen Erkenntnisse des SEM vom Bundesverwaltungsge- richt bestätigt worden, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei. Des Weiteren vermöge die neu geltend gemachte Teilnahme am D._______ die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht zu begründen. So- dann seien auch keine relevanten Risikofaktoren auszumachen, zumal die bisherigen Fluchtvorbringen als nicht asylrelevant oder als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Ferner sei aufgrund des kürzlich erfolgten Macht- wechsels in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass ganze Volksgruppen Kollektivverfolgung ausgesetzt wären. Darüber hinaus könne die Be- schwerdeführerin zwischen der aktuellen Lage im Heimatland und ihrer persönlichen Situation keinen überzeugenden Gefährdungszusammen- hang darlegen. Eine erneute Anhörung erweise sich als nicht angezeigt.

E. 7 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei das letzte Mal im Jahre 2018 angehört worden und habe sich zu den neuen asylrelevanten Sachverhalten sowie ihrer aktuellen Verfolgung nie münd- lich äussern können. Eine erneute Anhörung wäre jedoch angesichts des exilpolitischen Engagements, ihres engen Kontakts zu ihrem politisch en- gagierten (…) und den aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka angezeigt gewesen. Indem das SEM keine erneute Anhörung durchgeführt habe, habe es ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Des Weiteren stütze sich der Entscheid der Vorinstanz auf eine mangel- hafte Lageanalyse, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachkomme. Die Begründungspflicht sei sodann deshalb verletzt, weil die Vorinstanz die Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asyl- verfahren von ihren Erwägungen ausklammere. Soweit die angefochtene Verfügung ihre exilpolitische Tätigkeit sowie die enge Beziehung zu ihrem

E-729/2020 Seite 6 politisch engagierten und in der Schweiz als Flüchtling anerkannten (…) nicht in die Erwägungen einbeziehe, werde die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung verletzt.

E. 8 Wie bereits dargelegt, wurde im vorangegangenen Asylverfahren festge- stellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind beziehungsweise sie diese nicht glaubhaft machen konnte. Insofern ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, grundsätzlich nicht zu be- anstanden, dass sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen (unter anderem die geltend gemachte Inhaftierung des Vaters oder die Beziehung zum […]) im Rahmen der Beurteilung des Mehrfachgesuchs nicht mehr vertieft aus- einandergesetzt hat und die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Sofern die Beschwerdeführerin namentlich die bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5313/2018 vom 11. Oktober 2018 als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifizierten Vorbringen betreffend sexuelle Übergriffe – angesichts der dort bejahten Schutzwilligkeit sowie Schutzfähigkeit des Heimatstaates sowie der fehlen- den flüchtlingsrechtlichen Motive – erneut vorbringt, ist auf Beschwerde- ebene nicht mehr vertieft darauf einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz darin erblickt, dass diese ihren Entscheid auf eine mangelhafte Lageanalyse stütze, rügt sie im Kern eine unkorrekte (materi- elle) Einschätzung ihrer Gefährdungssituation. Dazu ist festzuhalten, dass auch aufgrund des im November 2019 erfolgten Machtwechsels in Sri Lanka nicht davon auszugehen war und bis heute – unter den neuen poli- tischen Verhältnissen – nicht davon auszugehen ist, dass einzelne Bevöl- kerungsgruppen einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (statt vieler: vgl. Urteil des BVGer E-1844/2020 vom 13. September 2023 E. 8.2 m.w.H.). Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Einschätzung ihrer Gefährdung beziehungsweise die von ihr zitierten Quellen – auch das auf Beschwerdeebene eingereichte anwaltliche Schreiben – vermögen da- ran unter anderem deshalb nichts zu ändern, da sie letztendlich nicht in überzeugender Weise einen konkreten Bezug zu ihrer persönlichen Situa- tion herzustellen vermag und sie sich dabei auf Umstände beruft, deren flüchtlingsrechtliche Relevanz im vorangegangenen Verfahren – nament- lich die vom Gericht bereits als schwach qualifizierte Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – bereits verneint wurde. Dem er- wähnten anwaltlichen Schreiben (vgl. Beilage 14 zur Rechtsmitteleingabe) ist ferner eine relevante Beweiskraft abzusprechen, zumal es sich offenbar

E-729/2020 Seite 7 um die persönliche Lageeinschätzung einer Privatperson handelt und oh- nehin nur in Kopie vorliegt. Des Weiteren ist (wiederholt) festzuhalten, dass im Urteil E-5313/2018 vom

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden durch ein Mehrfachgesuch eingeleiteten Verfahren keine Umstände dazulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland auszugehen wäre. Demgemäss hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 10 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11 Oktober 2018 die Gefahr vor Reflexverfolgung wegen der Tätigkeit des politisch engagierten (…) für die Beschwerdeführerin verneint wurde. So- dann wurde auch nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Tätigkeit bis dato ein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil aufgewiesen hätte. Zusammen mit der am 6. Februar 2020 erhobenen Be- schwerde wurden drei Fotographien einer exilpolitischen Veranstaltung eingereicht, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seither – in den letzten rund vier Jahren – weiterhin exilpolitisch betätigte hätte bezie- hungsweise legt sie solches im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute nicht dar. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszu- gehen, dass sich das Risiko einer möglichen Reflexverfolgung oder ihr po- litisches Profil in der Zwischenzeit in relevanter Weise akzentuiert haben könnte. Namentlich ist das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG ist zu verneinen. Angesichts des Dargelegten war die Vorinstanz nicht gehalten, eine wei- tere Anhörung durchzuführen. Sodann vermag die Beschwerdeführerin für das Einsichtsgesuch in die Asylverfahrensakten von Drittpersonen – vor- liegend handelt es sich um (…) – keine konkreten Gründe zu nennen. Ei- nerseits wurde der damit zusammenhängende Sachverhaltskomplex be- reits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5313/2018 vom 11. Okto- ber 2018 abgehandelt und die Beschwerdeführerin legt auch nicht substan- tiiert dar, welche wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse sie aus den ge- nannten Verfahrensakten zu erhalten glaubt. Solches ist auch nicht ersicht- lich, zumal ihr Gesuch stets unter dem Aspekt geprüft wurde, dass es sich bei (…) um eine im Heimatstaat verfolgte Person handelt. Aufgrund des Ausgeführten ist auch den auf Beschwerdeebene gestellten Anträgen auf Durchführung einer Anhörung sowie auf Zeugeneinvernahme nicht zu ent- sprechen beziehungsweise sind diese Anträge abzuweisen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vor- liegenden durch ein Mehrfachgesuch eingeleiteten Verfahren keine Um- stände dazulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland auszugehen wäre. Demgemäss hat die Vorinstanz die

E-729/2020 Seite 8 Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch beziehungsweise Mehrfach- gesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon

E-729/2020 Seite 9 auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be- handlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer- deführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen sie Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihr im Falle einer Rückkehr Gefahr drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zu- lässig.

E. 11.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführerin legte weder anlässlich des bei der Vorinstanz ein- gereichten Mehrfachgesuches noch in der Rechtsmitteleingabe eigentliche Gründe für eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dar. Insbesondere macht sie keine weiteren Ausführungen zu ihrer persönli- chen Situation beziehungsweise macht sie nicht geltend, diese hätte sich seit dem letzten Urteil massgeblich verändert, weshalb diesbezüglich auf die dortigen Ausführungen sowie die Feststellungen der Vorinstanz verwie- sen werden kann. Der Vollzug erweist sich – auch vor dem Hintergrund, dass das Land mit einer Wirtschaftskrise zu kämpfen hat – demnach als zumutbar.

E. 11.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-729/2020 Seite 10

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Rechtsmitteleingabe auf Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-729/2020 Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 20. März 2016 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 14. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde mit Urteil E-5313/2018 vom 11. Oktober 2018 ab. In den Erwägungen hielt das Gericht insbesondere fest, die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin würden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen und es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Dieses begründet sie namentlich mit ihrem neuen exilpolitischen Engagement sowie der veränderten politischen Lage im Heimatland. E. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ferner erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Die Beschwerdeführerin erhob am 6. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt wurden und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Des Weiteren beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des Weiteren wird beantragt, es seien die Akten des Asylverfahrens des (...) (N [...]) offenzulegen und ihr Frist zur Stellungnahme einzureichen. Ferner sei sie erneut zu ihren gesamten Asylgründen anzuhören. Sodann sei Vorinstanz anzuweisen abzuklären, ob im Rahmen der Entführung einer Botschaftsmitarbeiterin Daten der Beschwerdeführerin an die heimatlichen Behörden gelangten beziehungsweise es sei abzuklären welche Daten sich auf dem Handy der entführten Botschaftsmitarbeiterin befanden und es sei der Anwalt C._______ als Zeuge heranzuziehen und in der Schweizer Botschaft in Colombo zu interviewen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine CD-ROM mit Informationen sowie Berichten zu Sri Lanka, diverse Fotographien von Geburtstagsfeiern und zu ihrem exilpolitischen Engagement sowie ein anwaltliches Schreiben vom 15. Januar 2020 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper bekannt. H. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin B._______ ins vorliegende Verfahren miteinbezogen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt wurde. Soweit sie diesbezüglich beantragt, es seien ihr auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge Pensionierung von Richter Gérard Scherrer vorgenommen und eine manuelle Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte nach den in aArt. 31 ff. VGR [SR 173.320.1] enthaltenen Vorschriften und Kriterien. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).

5. In der Rechtsmitteleingabe wird ferner der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob sich Daten der Beschwerdeführerin auf dem Mobiltelefon der im Jahre 2019 entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten befunden hätten. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft. Der gestellte Antrag erweist sich als gegenstandlos.

6. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Mehrfachgesuches auf die im vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen verweise, seien die diesbezüglichen Erkenntnisse des SEM vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei. Des Weiteren vermöge die neu geltend gemachte Teilnahme am D._______ die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Sodann seien auch keine relevanten Risikofaktoren auszumachen, zumal die bisherigen Fluchtvorbringen als nicht asylrelevant oder als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Ferner sei aufgrund des kürzlich erfolgten Machtwechsels in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass ganze Volksgruppen Kollektivverfolgung ausgesetzt wären. Darüber hinaus könne die Beschwerdeführerin zwischen der aktuellen Lage im Heimatland und ihrer persönlichen Situation keinen überzeugenden Gefährdungszusammenhang darlegen. Eine erneute Anhörung erweise sich als nicht angezeigt.

7. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei das letzte Mal im Jahre 2018 angehört worden und habe sich zu den neuen asylrelevanten Sachverhalten sowie ihrer aktuellen Verfolgung nie mündlich äussern können. Eine erneute Anhörung wäre jedoch angesichts des exilpolitischen Engagements, ihres engen Kontakts zu ihrem politisch engagierten (...) und den aktuellsten Entwicklungen in Sri Lanka angezeigt gewesen. Indem das SEM keine erneute Anhörung durchgeführt habe, habe es ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Des Weiteren stütze sich der Entscheid der Vorinstanz auf eine mangelhafte Lageanalyse, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachkomme. Die Begründungspflicht sei sodann deshalb verletzt, weil die Vorinstanz die Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren von ihren Erwägungen ausklammere. Soweit die angefochtene Verfügung ihre exilpolitische Tätigkeit sowie die enge Beziehung zu ihrem politisch engagierten und in der Schweiz als Flüchtling anerkannten (...) nicht in die Erwägungen einbeziehe, werde die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung verletzt.

8. Wie bereits dargelegt, wurde im vorangegangenen Asylverfahren festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind beziehungsweise sie diese nicht glaubhaft machen konnte. Insofern ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen (unter anderem die geltend gemachte Inhaftierung des Vaters oder die Beziehung zum [...]) im Rahmen der Beurteilung des Mehrfachgesuchs nicht mehr vertieft auseinandergesetzt hat und die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Sofern die Beschwerdeführerin namentlich die bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5313/2018 vom 11. Oktober 2018 als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifizierten Vorbringen betreffend sexuelle Übergriffe - angesichts der dort bejahten Schutzwilligkeit sowie Schutzfähigkeit des Heimatstaates sowie der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Motive - erneut vorbringt, ist auf Beschwerdeebene nicht mehr vertieft darauf einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz darin erblickt, dass diese ihren Entscheid auf eine mangelhafte Lageanalyse stütze, rügt sie im Kern eine unkorrekte (materielle) Einschätzung ihrer Gefährdungssituation. Dazu ist festzuhalten, dass auch aufgrund des im November 2019 erfolgten Machtwechsels in Sri Lanka nicht davon auszugehen war und bis heute - unter den neuen politischen Verhältnissen - nicht davon auszugehen ist, dass einzelne Bevölkerungsgruppen einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (statt vieler: vgl. Urteil des BVGer E-1844/2020 vom 13. September 2023 E. 8.2 m.w.H.). Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Einschätzung ihrer Gefährdung beziehungsweise die von ihr zitierten Quellen - auch das auf Beschwerdeebene eingereichte anwaltliche Schreiben - vermögen daran unter anderem deshalb nichts zu ändern, da sie letztendlich nicht in überzeugender Weise einen konkreten Bezug zu ihrer persönlichen Situation herzustellen vermag und sie sich dabei auf Umstände beruft, deren flüchtlingsrechtliche Relevanz im vorangegangenen Verfahren - namentlich die vom Gericht bereits als schwach qualifizierte Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - bereits verneint wurde. Dem erwähnten anwaltlichen Schreiben (vgl. Beilage 14 zur Rechtsmitteleingabe) ist ferner eine relevante Beweiskraft abzusprechen, zumal es sich offenbar um die persönliche Lageeinschätzung einer Privatperson handelt und ohnehin nur in Kopie vorliegt. Des Weiteren ist (wiederholt) festzuhalten, dass im Urteil E-5313/2018 vom 11. Oktober 2018 die Gefahr vor Reflexverfolgung wegen der Tätigkeit des politisch engagierten (...) für die Beschwerdeführerin verneint wurde. Sodann wurde auch nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Tätigkeit bis dato ein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil aufgewiesen hätte. Zusammen mit der am 6. Februar 2020 erhobenen Beschwerde wurden drei Fotographien einer exilpolitischen Veranstaltung eingereicht, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seither - in den letzten rund vier Jahren - weiterhin exilpolitisch betätigte hätte beziehungsweise legt sie solches im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute nicht dar. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sich das Risiko einer möglichen Reflexverfolgung oder ihr politisches Profil in der Zwischenzeit in relevanter Weise akzentuiert haben könnte. Namentlich ist das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG ist zu verneinen. Angesichts des Dargelegten war die Vorinstanz nicht gehalten, eine weitere Anhörung durchzuführen. Sodann vermag die Beschwerdeführerin für das Einsichtsgesuch in die Asylverfahrensakten von Drittpersonen - vorliegend handelt es sich um (...) - keine konkreten Gründe zu nennen. Einerseits wurde der damit zusammenhängende Sachverhaltskomplex bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5313/2018 vom 11. Oktober 2018 abgehandelt und die Beschwerdeführerin legt auch nicht substantiiert dar, welche wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse sie aus den genannten Verfahrensakten zu erhalten glaubt. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal ihr Gesuch stets unter dem Aspekt geprüft wurde, dass es sich bei (...) um eine im Heimatstaat verfolgte Person handelt. Aufgrund des Ausgeführten ist auch den auf Beschwerdeebene gestellten Anträgen auf Durchführung einer Anhörung sowie auf Zeugeneinvernahme nicht zu entsprechen beziehungsweise sind diese Anträge abzuweisen.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden durch ein Mehrfachgesuch eingeleiteten Verfahren keine Umstände dazulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland auszugehen wäre. Demgemäss hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen sie Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihr im Falle einer Rückkehr Gefahr drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführerin legte weder anlässlich des bei der Vorinstanz eingereichten Mehrfachgesuches noch in der Rechtsmitteleingabe eigentliche Gründe für eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dar. Insbesondere macht sie keine weiteren Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation beziehungsweise macht sie nicht geltend, diese hätte sich seit dem letzten Urteil massgeblich verändert, weshalb diesbezüglich auf die dortigen Ausführungen sowie die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Der Vollzug erweist sich - auch vor dem Hintergrund, dass das Land mit einer Wirtschaftskrise zu kämpfen hat - demnach als zumutbar. 11.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Rechtsmitteleingabe auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: