Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Martina Stark Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5313/2018 Urteil vom 11. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 2. März 2016 verliess und am 20. März 2016 in die Schweiz gelangte , wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 30. März 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. August 2018 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nachdem im Jahr (...) ihr Bruder von drei unbekannten Personen getötet worden sei und ihre Schwester im Jahr 2012 einen in B._______ geflohenen (...) geheiratet habe, sei sie selbst seit dem Jahr 2015 von Soldaten des in der Nähe ihres Hauses gelegenen Armeecamps belästigt worden, dass sie von diesen Soldaten anfangs nur ab und zu, ab dem Jahr 2015/2016 aber regelmässig aufgesucht und ihr Haus durchsucht worden sei und sie sich vor sexueller Belästigung oder sogar vor einer Tötung gefürchtet habe, dass seit ihrer Ausreise zwar keine Hausdurchsuchungen mehr durchgeführt worden seien, ihre Familie aber insbesondere nach anderen Familienmitgliedern befragt und ihr Vater wenige Tage nach ihrer Flucht nach Colombo wegen einer Falschanschuldigung betreffend (...) verhaftet worden sei, dass ihr Vater kein offizielles Gerichtsverfahren erhalten habe, und er anfänglich zwei Jahre hätte in Haft verbleiben sollen, er aber aufgrund von freien Tagen und Ferien bereits am 13. Juni 2016 entlassen worden sei, dass sie schliesslich als Schülerin jeweils am Heldengedenktag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen habe, letztmals im Jahr 2011, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen am 30. Juni 2016 diverse Beweismittel samt englischer Übersetzung betreffend die Tötung ihres Bruders im Jahr (...) ins Recht legte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August 2018 - eröffnet am 18. August 2018 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die vorgeberachten Asylgründe glaubhaft zu machen, zumal ihre Schilderungen wiederholend sowie pauschal ausgefallen seien und auch keine markanten Realkennzeichen aufweisen würden, dass sie einerseits die geltend gemachten verbalen sexuellen Übergriffe weder an der BzP erwähnt noch diese ausführlich zu schildern vermocht habe, dass andererseits nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Soldaten sie wegen ihres Schwagers hätten aufsuchen sollen, zumal sie diesen vor ihrer Ausreise nie persönlich getroffen habe und offenbar auch keine konkreten Kenntnisse von dessen Tätigkeiten habe, dass sich die eingereichten Beweismittel in erster Linie auf die Tötung ihres Bruders vor (...) Jahren beziehen würden und damit keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin zu liefern vermöchten, dass die Beschwerdeführerin somit keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und auch nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei, dass der Vollzug der Wegweisung nicht generell unzulässig sei oder individuelle Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau mit guter Schulbildung handle, die über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG, inklusive Kostenvorschussverzicht und um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass sie in materiell-rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen anfügte, den Anhörungsprotokollen seien klare Hinweise auf das sexuell übergriffige Verhalten durch die Soldaten zu entnehmen, sie sei aber wegen ihres kulturellen Hintergrunds sowie ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage gewesen eindeutige Aussagen zu machen, dass gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen ihre indirekten Beschreibungen dieser Behelligungen angesichts deren traumatisierender Auswirkungen gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen und sich ihre Ausführungen denn auch mit aktuellen Berichten zu Sri Lanka decken würden, dass im Übrigen das Verfolgungsinteresse auch auf die Verfolgung ihres Schwagers zurückzuführen sei, zumal es naheliegend erscheine, dass sie Kontakt zu diesem pflege und Kenntnis von seinen Arbeiten habe, dass folglich ihre Vorbringen als glaubhaft einzustufen seien, den Schweregrad eines ernsthaften Nachteils erfüllen würden und sich die Verfolgungsmassnahmen gezielt gegen sie gerichtet hätten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei, dass sie als Beweismittel mehrere Zeitungsartikel betreffend Vergewaltigungen in Sri Lanka zu den Akten reichte und entsprechende Übersetzungen in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 die angekündigten Übersetzungen tamilischer Zeitungsartikel sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Eglisau vom 21. September 2018 zu den Akten gab, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtliche Begründung der vor-instanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), womit es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen kann (Motivsubstitution), dass das Gericht vorliegend bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vornimmt und die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nachfolgend auch unter dem Gesichtspunkt der flüchtlings- respektive asylrechtlichen Relevanz prüft, dass zunächst das Gericht die Furcht der Beschwerdeführerin, Opfer von sexuellen Übergriffen zu werden als nachvollziehbar erachtet, diesen aber wegen fehlendem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.3), dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise zu keinem Zeitpunkt bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachgesucht hat, womit keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates sprechen, dass auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln hervorgeht, dass die heimatlichen Behörden - entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift - zur Aufklärung solcher Übergriffe tätig werden, dass die Beschwerdeführerin an den Befragungen angegeben hatte, sie sei erst seit dem Jahr 2015 beziehungsweise 2016 vermehrt von Soldaten aufgesucht und belästigt worden (vgl. a.a.O. F62 ff.; A3, S. 8: F: "Sie sagten dass Sie 2011 zum letzten Mal an einem LTTE-Gedenktag teilgenommen hätten. Ihr Schwester lebt seit 2012 in B._______. Weshalb sollten Sie 2015 aus diesen Gründen belästigt worden sein?" A: "Vielleicht beobachteten sie uns über längere Zeit und jetzt belästigen sie uns."), womit kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen Ausreise und Tötung ihres Bruders im Jahr (...), ihrer letztmaligen Teilnahme am Heldengedenktag im Jahr 2011 oder der Heirat ihrer Schwester im Jahr 2012 besteht, dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin drohe wegen der Arbeit ihres Schwagers Reflexverfolgung, zumal aus den Verfahrensakten hervorgeht, dass keine Verbindung bestand zwischen ihrer Familie sowie ihrem Schwager, und ihre Schwester vor deren Ausreise keinerlei Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hatte, sie vielmehr das Land zwecks Heirat verlassen hat (vgl. SEM-Akten, A13, F42 ff., F48 ff., F58, F86, F90), dass die Beschwerdeführerin zudem keine klaren Aussagen dazu machen konnte, weshalb die Soldaten sie regelmässig aufgesucht haben und deren Verhalten keine Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen lassen (vgl. SEM-Akten, A3, S. 8), dass sich schliesslich auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht bewahrheitet hat, ihr Vater sei wegen einer Falschbeschuldigung inhaftiert worden und könne nicht vor zwei Jahren aus der Haft entlassen werden, da er bereits nach nur drei Monaten wieder entlassen wurde (vgl. SEM-Akten, A3, S. 8 f.; A13, F100), dass dies darauf schliessen lässt, es bestehe kein Zusammenhang zwischen ihrer Ausreise und der Inhaftierung ihres Vaters, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal es sich dabei um Berichte über die Situation von Frauen in Sri Lanka handelt, die keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen, dass folglich in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen ersehen werden können, dass sich das Gericht bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren orientiert, dass zur Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka festzu-halten ist, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3), dass auch die geltend gemachten schwachen Verbindungen der Familie der Beschwerdeführerin zur LTTE nicht ausreichen, um von einer erhöhten Verfolgungsgefahr auszugehen, zumal auch diese in zeitlicher Hinsicht nicht mit den Behelligungen der Beschwerdeführerin durch die Soldaten ab dem Jahr 2015 in Zusammenhang gebracht werden können, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, welche den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12 ff.; BVGE 2011/24 E. 10.4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. auch hierzu das Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016), dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit guter Schulbildung handelt, die in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-Akten, A13, F97 ff.), welches sie bei der Reintegration wird unterstützen können, dass sie auch nicht unter ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden leidet, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, dass nach dem Gesagten die Beschwerdeschrift nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung im Punkt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu erwecken, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Martina Stark Versand: