Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend A._______), ein sri- lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus F._______, Distrikt Jaffna, reichte am 1. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er sei von 2002 bis 2006 ge- zwungen worden, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig zu sein. Er habe den Auftrag erhalten, (…) vom Vanni-Gebiet nach Jaffna zu bringen. Zudem habe er (…) durchführen müssen. Nach Beendigung der Feuerpause habe die sri-lankische Armee begonnen, Sympathisanten und Mitglieder der LTTE zu entführen und zu töten. Aus Angst habe er sich während dieser Zeit wiederholt bei Verwandten versteckt. Mitte (…) sei er schliesslich nach G._______ gezogen. Dort sei er am (…) festgenommen worden. Man habe ihn beschuldigt, in H._______ und G._______ (…) zu haben. Im Gefängnis sei er misshandelt worden, wovon er auch heute noch körperliche Spuren trage. Am (…) sei er freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Bis (…) habe er sich in G._______ aufgehalten, wo er keine Probleme gehabt habe. Danach sei er zu seinen Eltern nach F._______ zurückgekehrt. 2011 sei er von Angehörigen des Criminal In- vestigation Department (CID) sowie von anderen Personen befragt wor- den. Gleichzeitig sei ihm mit einer erneuten Inhaftierung gedroht worden. Deshalb habe er immer wieder bei Freunden und Bekannten übernachtet. Anfangs (…) sei er ins Dorf seiner Frau, nach I._______, gezogen und habe sich dort versteckt gehalten. Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit sei er wiederholt vom CID aufgesucht worden, diese hätten wissen wollen, woher das Geld für seinen neu erstandenen Bus stamme. Das CID habe sich so- wohl bei seinen Mitarbeitern als auch bei seinen Eltern wiederholt nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Nachdem auch seine Ehefrau und sein Schwiegervater von CID-Angehörigen befragt und bedroht worden seien, habe er sich am 10. August 2015 nach G._______ begeben und sechs Tage darauf sein Heimatland verlassen. Auch nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden, weshalb seine Ehefrau nach F._______ umge- zogen sei. Sein Schwiegervater sei infolge der Drangsalierungen im (…) an einem (…) gestorben. A.b Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen an, die
D-4109/2019 Seite 3 Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Behelli- gungen durch das CID nach seiner Haftentlassung im Jahr (…) würden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen und seien insgesamt als wenig nachvollziehbar zu qualifizieren. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwer- deführer nach seiner Haftentlassung im Jahre (…) noch Probleme mit den Behörden gehabt habe. Er sei im Jahr (…) ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Gemäss eigenen Aussagen sowie den eingereichten Beweismitteln sei er freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe sodann bis August 2015 in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene, Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinte- resse auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Daran vermöge der Umstand, dass er vor 2008 unter Zwang für die LTTE gearbeitet habe, nichts zu ändern. A.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3997/2017 vom 6. März 2019 wurde die gegen die vorinstanzliche Verfügung am 17. Juli 2017 er- hobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das SEM habe das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung noch Behelligungen seitens der sri-lankischen Behör- den ausgesetzt gewesen sei. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er tatsächlich weiterhin behördlichen Kontakt gehabt hätte, hätte sich dieser im Wesentlichen auf blosse Erkundigungen nach seinem Verbleib beschränkt und wäre mangels Intensität somit ohnehin nicht asyl- relevant gewesen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehre, vermöge kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Ge- fahr ausgesetzt seien, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Sodann habe die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. B. B.a Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend B._______), Ehe- frau des Beschwerdeführers A._______, ist eine sri-lankische Staatsange- hörige tamilischer Ethnie und stammt, wie ihr Ehemann A._______, aus F._______, Distrikt H._______. Am 17. Februar 2018 gelangte sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen gel- tend, sie werde wegen ihres Ehemannes behördlich verfolgt.
D-4109/2019 Seite 4 B.b Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen an, dass die im Zusammenhang mit ihrem Ehemann geltend gemachten Prob- leme nicht glaubhaft seien. B.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4602/2018 vom 6. März 2019 wurde die gegen die vorinstanzliche Verfügung am 13. August 2018 erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das SEM habe das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint, da diese nicht glaubhaft seien. C. Am (…) kam das Kind C._______ zur Welt. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch). Dabei machten sie geltend, die Situation in ihrem Heimatstaat habe sich seit den Terror-An- schlägen vom 21. April 2019 grundlegend verändert, und es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszu- gehen. Aus diesem Grund seien sie – insbesondere auch aufgrund ihrer bereits bestehenden Risikofaktoren (Hilfeleistungen des Beschwerdefüh- rers für die LTTE, exilpolitisches Engagement, gerichtliche Verurteilung und (…) Aufenthalt im Gefängnis, Fehlen von gültigen Ausweispapieren, vier- jähriger Aufenthalt in der Schweiz) – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. E. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg mit der An- weisung, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Mit Urteil D-2810/2019 vom 25. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsge- richt die dagegen erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde aus- geführt, von den Beschwerdeführenden sei nicht dargelegt worden, inwie-
D-4109/2019 Seite 5 fern sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der erfolgten An- schläge im April 2019 einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Sodann habe das SEM in seiner Verfügung nachvollziehbar und unter Berücksich- tigung sämtlicher in diesem Zusammenhang relevanter Umstände begrün- det, weshalb das Gesuch ungenügend begründet worden sei. Das SEM sei zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 10. Mai 2019 nicht eingetreten. G. Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 16. Juli 2019 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein drittes Asylge- such. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die veränderte Si- tuation in ihrem Heimatland nach den Anschlägen vom 21. April 2019 sowie die anschliessend in Kraft getretene Notstandsgesetzgebung führten zu ei- ner massiv erhöhten Gefährdung für tamilische Rückkehrer. Die weiterfüh- renden Informationen zur Situation in Sri Lanka dienten der Erklärung der individuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden und stellten keine all- gemeinen Länderaussagen dar. Entgegen der vorinstanzlichen Einschät- zung habe sich die Situation in Sri Lanka nicht beruhigt. Auch zwei Monate nach den Anschlägen sei die Notstandsregelung am 22. Juni 2019 wieder verlängert und dabei der anhaltende öffentliche Notstand als Grund be- nannt worden. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich auch nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 weiter ver- schärft. Aus diesem Grund und dem Umstand, dass sie bestimmten sozia- len Gruppen zugehörten (Angehörige der sozialen Gruppe von Personen mit Verbindungen zur LTTE, zum tamilischen Separatismus, zu Rückkeh- rern aus tamilischen Diasporazentren) seien sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer A._______ in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Es bestehe akute Suizida- lität und es sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. H. Mit Verfügung vom 6. August 2019 – eröffnet am 14. August 2019 – wies die Vorinstanz das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Fol- gegesuch vom 16. Juli 2019 ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 21. Mai 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 14. August 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim
D-4109/2019 Seite 6 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung. Sie beantragten die Aufhebung dieser Verfügung und die Zurückwei- sung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des recht- lichen Gehörs, wegen Verletzung der Begründungspflicht und wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bekanntgabe des Spruchkörpers und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu er- teilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das Amt für Migration des Kantons J._______ sei unverzüglich anzuwei- sen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner stellten sie in ihrer Beschwerdeschrift die Nachreichung allfälliger Korrekturen zu den Anträgen sowie einer korrekten Begründung innert der noch laufenden Beschwerdefrist in Aussicht. J. Am 15. August 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung sowie einen elektronischen Datenträger mit zahlreichen Dokumenten und Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. L. Am 31. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismit- tel sowie einen elektronischen Datenträger zu den Akten. M. Am (…) kam das Kind D._______ und am 6. Januar 2023 das Kind E._______ zur Welt.
D-4109/2019 Seite 7 N. Die Instruktionsrichterin ersuchte den Beschwerdeführer mit Zwischenver- fügung vom 25. März 2024 um Darlegung seines aktuellen Gesundheits- zustands bis zum 15. April 2024. O. Mit Schreiben vom 15. April 2024 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit nicht mehr in einer psychiatrischen/ärztlichen Behandlung befinde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das am (…) geborene Kind D._______ ist in das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzubeziehen.
D-4109/2019 Seite 8
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 4.1 Die Vorinstanz nahm die als «neues Gesuch im Sinne von Art. 18 AsylG» bezeichnete Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch ent- gegen. Diesbezüglich hielt sie fest, dass sich die Qualifikation einer Ein- gabe nach deren Inhalt und nicht nach deren Bezeichnung richte. Um ein Asylfolgegesuch beziehungsweise ein Mehrfachgesuch handle es sich, wenn nach Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungs- verfügung eingetretene erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingsei- genschaft geltend gemacht würden. In der Eingabe des Beschwerdefüh- rers seien indes mehrheitlich die bereits im vorhergehenden Verfahren ge- machten Ausführungen wiederholt worden. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich hiermit in den vorangegangenen Verfügungen und Urteilen bereits eingehend auseinandergesetzt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Würden nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, handle es sich um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch. Darunter sei jenes Vorbringen zu prü- fen, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (PTBS) leiden würde. Bei der Geltendmachung von medizi- nischen Gründen, sei nur dann von einer konkreten Gefährdung auszuge- hen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatrische) Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Aus dem ärztlichen Be- richt vom (…) gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (…) stationär in der (…) befinde. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten immer weiter verschlechtert. Das negative Ur- teil des BVGer vom 25. Juni 2019 habe das Fass zum Überlaufen gebracht, worauf er als vermeintlich einzigen Ausweg den Suizid gesehen habe, was denn auch zu einer (…) geführt habe. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Rei- sefähigkeit nicht gegeben. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat nicht dazu verpflichte, bei einer Konfron- tation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Wegweisung Ab- stand zu nehmen. Es sei es sodann Sache der behandelnden Ärzte, auf
D-4109/2019 Seite 9 die Wiedererlangung der Reisefähigkeit hinzuarbeiten und suizidalen Ten- denzen entgegenzuwirken. Es stehe ihm ausserdem grundsätzlich die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, um damit in einer ersten Phase die Behandlungskosten in seinem Heimatland bezahlen zu könne. Die psychischen Probleme würden sodann offensichtlich im Zusammen- hang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug stehen. Die geltend ge- machten gesundheitlichen Probleme seien auch im Heimatland des Be- schwerdeführers behandelbar. In Sri Lanka würden sich 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Klini- ken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten befinden. Der Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, führe zudem nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe die Eingabe vom 16. Juli 2019 fälschlicherweise als Wiedererwä- gungsgesuch entgegengenommen. Es liege formell kein Wiedererwä- gungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor. In der Eingabe vom
16. Juli 2019 sei auf die Entwicklungen in der politischen Landschaft Sri Lankas und eine damit einhergehende Verschlechterung der Menschen- rechts- und Sicherheitslage, insbesondere für zurückkehrende tamilische Asylgesuchsteller, verwiesen worden. Dabei seien auch die Entwicklungen dokumentiert worden, welche sich seit dem am 25. Juni 2019 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet hätten.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können ge- gebenenfalls – wie vorliegend – Beweismittel, die erst nach einem materi- ellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden
D-4109/2019 Seite 10 sind und daher nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundes- verwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).
E. 5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie- der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 6.1 Vorab ist zu prüfen, ob das SEM die Eingabe der Beschwerdeführen- den vom 16. Juli 2019 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2 Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Weg- weisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H).
E. 6.3 In der Eingabe vom 16. Juli 2019 wurde zum wiederholten Mal auf die veränderte Situation in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 sowie der anschliessend in Kraft getretene Notstandsgesetzgebung, wel- che zu einer erhöhten Gefährdung für tamilische Rückkehrer geführt habe, verwiesen. Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh- rers A._______ wurde geltend gemacht, es sei eine posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden und es bestehe akute Suizidalität (siehe Bst. G).
E. 6.4 Im Rahmen eines Mehrfachgesuches vom 10. Mai 2019 haben die Be- schwerdeführenden die veränderte Situation in Sri Lanka nach den Terror- anschlägen an Ostern 2019 geltend gemacht, welche mit einer generellen Veränderung des Risikoprofils für Tamilinnen einhergehe. In seiner Verfü- gung vom 21. Mai 2019 hat sich das SEM mit diesen Vorbringen auseinan- dergesetzt und festgehalten, es sei auf dieses Gesuch nicht einzutreten, da die Beschwerdeführenden keine konkrete und gezielte Betroffenheit im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dargelegt hätten. Mit Urteil
D-4109/2019 Seite 11 D-2810/2019 vom 25. Juni 2019 wurde durch das Bundesverwaltungsge- richt eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen und die Erwägungen des SEM wurden bestätigt. Die Terroranschläge und die Notstandsgesetzgebung bildeten mithin zu diesem Zeitpunkt bereits Ge- genstand der Erwägungen. Am 16. Juli 2019 – d.h. drei Wochen nach dem vorgenannten Urteil – reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein, wobei sie wiederholt auf die veränderte Situation in Sri Lanka verwiesen. Es ist somit belegt, dass die von den Beschwerdeführenden geltend ge- machte veränderte Situation im Heimatstaat, verbunden mit einer Gefähr- dung bestimmter sozialer Gruppen sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Bundesverwaltungsgericht bereits Gegenstand der Erwägungen bildete. Eine letzte Beurteilung erfolgte – wie vorgängig erwähnt – im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2810/2109 vom 25. Juni 2019 und damit le- diglich drei Wochen vor Einreichung besagter Eingabe, weshalb sich eine nochmalige Befassung mit dieser Thematik erübrigte. Die geltend gemach- ten gesundheitlichen Probleme von A._______ hat das SEM sodann rich- tigerweise als nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse qualifiziert.
E. 6.5 Das SEM hat demnach die Eingabe der Beschwerdeführenden vom
16. Juli 2019 zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und war nicht gehalten eine erneute materiell-rechtliche Auseinanderset- zung mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive einer asylrecht- lich relevanten individuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden zu füh- ren.
E. 6.6 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Be- schwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdefüh- renden nach wie vor zu bejahen sei.
E. 7 Vorab ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzli- che Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Rückweisungsbegehren der
D-4109/2019 Seite 12 Beschwerdeführenden ist abzuweisen. Ihre Rüge, das SEM habe die Be- gründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig und unrichtig abgeklärt, findet in den Akten keine Stütze. Das SEM hat in seinem Entscheid in genügender Weise dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden weiterhin als zumut- bar erachtet. Ob dessen Einschätzung zuzustimmen ist, ist nunmehr Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 8.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ge- schlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumut- barkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.2 Von einer solchen, zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs füh- renden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Gemäss Mitteilung vom 15. April 2024 befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit nicht mehr in einer «psychiatrischen/ärztlichen Be- handlung». Bezüglich der im Jahr 2019 (ärztlicher Bericht der Luzerner Psychiatrie des Kantonsspital K._______ vom 10. Juli 2019) diagnostizier- ten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der akuten Suizidalität, die im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung stehe, ist Folgen- des festzuhalten: Die Behandlung psychischer Probleme, ist in Sri Lanka sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Ein- richtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. dazu das Referenzurteil E-737/2020 E. 10.2.5.4 ff. sowie weitere Urteile des BVGer E-2455/2018 vom 20. November 2020 E. 5.3.4, D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 E. 8.3; D-2356/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2. Es ist mit- hin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er erneut psy-
D-4109/2019 Seite 13 chiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in Sri Lanka eine adä- quate Behandlung erhalten würde, wobei eine allfällige Einbusse des Be- treuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Es kann somit vorliegend nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer – und seine Familienangehörigen – bei einer Rückkehr in Sri Lanka mangels einer notwendigen medizinischen (Weiter-)Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wären. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung des Beschwerdeführers vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, so- lange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddro- hung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom
14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.w.H.). Das SEM hat in der angefochtenen Verfü- gung zu Recht darauf hingewiesen, dass allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzug- sorganisation Rechnung zu tragen wäre. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in sein Heimatland vorzuberei- ten. Den Beschwerdeführenden ist es zudem möglich, bei einer Rückkehr auf ihr tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückzugreifen. Ausserdem werden sie die Rückreise gemeinsam als Familie antreten und so auch auf deren Unterstützung und Halt zählen können. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführenden dar- stellen, aber aus der bestehenden Aktenlage lassen sich keine medizini- schen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs sprechen würden.
E. 8.3 Abschliessend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorin- stanzlichen Verfügung sowie auf die im ordentlichen Verfahren erfolgte Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs im ordentlichen Verfahren (vgl. D-2810/2019 E. 7) verwiesen wer- den. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die aktuell allgemeine Menschen- rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht in genereller Weise als unzulässig erscheinen lässt (vgl. aus jüngerer Zeit, Urteile des BVGer E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 8.3.2 sowie E-729/2020 vom
18. Januar 2024 E. 11.2). Der EGMR hat ferner wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und
D-4109/2019 Seite 14 Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine entscheidend veränderte Sachlage unter dem Blickwinkel allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegt noch, dass dafür andere Gründe ersichtlich wären. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich inbesondere auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar, zumal die Kinder der Beschwerdeführenden noch sehr jung sind und eine massgebliche Ver- wurzelung in der Schweiz nicht vorliegt.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Wiedererwägungs- gesuch vom 16. Juli 2019 zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom
21. Mai 2019 für rechtskräftig erklärt hat.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und die am 15. August 2019 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4109/2019 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4109/2019 Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend A._______), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus F._______, Distrikt Jaffna, reichte am 1. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er sei von 2002 bis 2006 gezwungen worden, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig zu sein. Er habe den Auftrag erhalten, (...) vom Vanni-Gebiet nach Jaffna zu bringen. Zudem habe er (...) durchführen müssen. Nach Beendigung der Feuerpause habe die sri-lankische Armee begonnen, Sympathisanten und Mitglieder der LTTE zu entführen und zu töten. Aus Angst habe er sich während dieser Zeit wiederholt bei Verwandten versteckt. Mitte (...) sei er schliesslich nach G._______ gezogen. Dort sei er am (...) festgenommen worden. Man habe ihn beschuldigt, in H._______ und G._______ (...) zu haben. Im Gefängnis sei er misshandelt worden, wovon er auch heute noch körperliche Spuren trage. Am (...) sei er freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Bis (...) habe er sich in G._______ aufgehalten, wo er keine Probleme gehabt habe. Danach sei er zu seinen Eltern nach F._______ zurückgekehrt. 2011 sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) sowie von anderen Personen befragt worden. Gleichzeitig sei ihm mit einer erneuten Inhaftierung gedroht worden. Deshalb habe er immer wieder bei Freunden und Bekannten übernachtet. Anfangs (...) sei er ins Dorf seiner Frau, nach I._______, gezogen und habe sich dort versteckt gehalten. Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit sei er wiederholt vom CID aufgesucht worden, diese hätten wissen wollen, woher das Geld für seinen neu erstandenen Bus stamme. Das CID habe sich sowohl bei seinen Mitarbeitern als auch bei seinen Eltern wiederholt nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Nachdem auch seine Ehefrau und sein Schwiegervater von CID-Angehörigen befragt und bedroht worden seien, habe er sich am 10. August 2015 nach G._______ begeben und sechs Tage darauf sein Heimatland verlassen. Auch nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden, weshalb seine Ehefrau nach F._______ umgezogen sei. Sein Schwiegervater sei infolge der Drangsalierungen im (...) an einem (...) gestorben. A.b Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen an, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Behelligungen durch das CID nach seiner Haftentlassung im Jahr (...) würden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen und seien insgesamt als wenig nachvollziehbar zu qualifizieren. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Jahre (...) noch Probleme mit den Behörden gehabt habe. Er sei im Jahr (...) ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Gemäss eigenen Aussagen sowie den eingereichten Beweismitteln sei er freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe sodann bis August 2015 in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene, Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Daran vermöge der Umstand, dass er vor 2008 unter Zwang für die LTTE gearbeitet habe, nichts zu ändern. A.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3997/2017 vom 6. März 2019 wurde die gegen die vorinstanzliche Verfügung am 17. Juli 2017 erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das SEM habe das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung noch Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er tatsächlich weiterhin behördlichen Kontakt gehabt hätte, hätte sich dieser im Wesentlichen auf blosse Erkundigungen nach seinem Verbleib beschränkt und wäre mangels Intensität somit ohnehin nicht asylrelevant gewesen. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehre, vermöge kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt seien, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Sodann habe die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. B. B.a Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend B._______), Ehefrau des Beschwerdeführers A._______, ist eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stammt, wie ihr Ehemann A._______, aus F._______, Distrikt H._______. Am 17. Februar 2018 gelangte sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie werde wegen ihres Ehemannes behördlich verfolgt. B.b Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen an, dass die im Zusammenhang mit ihrem Ehemann geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft seien. B.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4602/2018 vom 6. März 2019 wurde die gegen die vorinstanzliche Verfügung am 13. August 2018 erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, das SEM habe das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint, da diese nicht glaubhaft seien. C. Am (...) kam das Kind C._______ zur Welt. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch). Dabei machten sie geltend, die Situation in ihrem Heimatstaat habe sich seit den Terror-Anschlägen vom 21. April 2019 grundlegend verändert, und es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. Aus diesem Grund seien sie - insbesondere auch aufgrund ihrer bereits bestehenden Risikofaktoren (Hilfeleistungen des Beschwerdeführers für die LTTE, exilpolitisches Engagement, gerichtliche Verurteilung und (...) Aufenthalt im Gefängnis, Fehlen von gültigen Ausweispapieren, vierjähriger Aufenthalt in der Schweiz) - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. E. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg mit der Anweisung, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Urteil D-2810/2019 vom 25. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, von den Beschwerdeführenden sei nicht dargelegt worden, inwiefern sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der erfolgten Anschläge im April 2019 einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Sodann habe das SEM in seiner Verfügung nachvollziehbar und unter Berücksichtigung sämtlicher in diesem Zusammenhang relevanter Umstände begründet, weshalb das Gesuch ungenügend begründet worden sei. Das SEM sei zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 10. Mai 2019 nicht eingetreten. G. Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 16. Juli 2019 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die veränderte Situation in ihrem Heimatland nach den Anschlägen vom 21. April 2019 sowie die anschliessend in Kraft getretene Notstandsgesetzgebung führten zu einer massiv erhöhten Gefährdung für tamilische Rückkehrer. Die weiterführenden Informationen zur Situation in Sri Lanka dienten der Erklärung der individuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden und stellten keine allgemeinen Länderaussagen dar. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung habe sich die Situation in Sri Lanka nicht beruhigt. Auch zwei Monate nach den Anschlägen sei die Notstandsregelung am 22. Juni 2019 wieder verlängert und dabei der anhaltende öffentliche Notstand als Grund benannt worden. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich auch nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 weiter verschärft. Aus diesem Grund und dem Umstand, dass sie bestimmten sozialen Gruppen zugehörten (Angehörige der sozialen Gruppe von Personen mit Verbindungen zur LTTE, zum tamilischen Separatismus, zu Rückkehrern aus tamilischen Diasporazentren) seien sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer A._______ in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Es bestehe akute Suizidalität und es sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. H. Mit Verfügung vom 6. August 2019 - eröffnet am 14. August 2019 - wies die Vorinstanz das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Folgegesuch vom 16. Juli 2019 ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 21. Mai 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 14. August 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragten die Aufhebung dieser Verfügung und die Zurückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen Verletzung der Begründungspflicht und wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Bekanntgabe des Spruchkörpers und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das Amt für Migration des Kantons J._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner stellten sie in ihrer Beschwerdeschrift die Nachreichung allfälliger Korrekturen zu den Anträgen sowie einer korrekten Begründung innert der noch laufenden Beschwerdefrist in Aussicht. J. Am 15. August 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung sowie einen elektronischen Datenträger mit zahlreichen Dokumenten und Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. L. Am 31. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel sowie einen elektronischen Datenträger zu den Akten. M. Am (...) kam das Kind D._______ und am 6. Januar 2023 das Kind E._______ zur Welt. N. Die Instruktionsrichterin ersuchte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. März 2024 um Darlegung seines aktuellen Gesundheitszustands bis zum 15. April 2024. O. Mit Schreiben vom 15. April 2024 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit nicht mehr in einer psychiatrischen/ärztlichen Behandlung befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das am (...) geborene Kind D._______ ist in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 4. 4.1 Die Vorinstanz nahm die als «neues Gesuch im Sinne von Art. 18 AsylG» bezeichnete Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen. Diesbezüglich hielt sie fest, dass sich die Qualifikation einer Eingabe nach deren Inhalt und nicht nach deren Bezeichnung richte. Um ein Asylfolgegesuch beziehungsweise ein Mehrfachgesuch handle es sich, wenn nach Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung eingetretene erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht würden. In der Eingabe des Beschwerdeführers seien indes mehrheitlich die bereits im vorhergehenden Verfahren gemachten Ausführungen wiederholt worden. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich hiermit in den vorangegangenen Verfügungen und Urteilen bereits eingehend auseinandergesetzt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Würden nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, handle es sich um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch. Darunter sei jenes Vorbringen zu prüfen, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden würde. Bei der Geltendmachung von medizinischen Gründen, sei nur dann von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatrische) Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Aus dem ärztlichen Bericht vom (...) gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (...) stationär in der (...) befinde. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten immer weiter verschlechtert. Das negative Urteil des BVGer vom 25. Juni 2019 habe das Fass zum Überlaufen gebracht, worauf er als vermeintlich einzigen Ausweg den Suizid gesehen habe, was denn auch zu einer (...) geführt habe. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Reisefähigkeit nicht gegeben. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat nicht dazu verpflichte, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Es sei es sodann Sache der behandelnden Ärzte, auf die Wiedererlangung der Reisefähigkeit hinzuarbeiten und suizidalen Tendenzen entgegenzuwirken. Es stehe ihm ausserdem grundsätzlich die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, um damit in einer ersten Phase die Behandlungskosten in seinem Heimatland bezahlen zu könne. Die psychischen Probleme würden sodann offensichtlich im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug stehen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien auch im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar. In Sri Lanka würden sich 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten befinden. Der Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, führe zudem nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe die Eingabe vom 16. Juli 2019 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Es liege formell kein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor. In der Eingabe vom 16. Juli 2019 sei auf die Entwicklungen in der politischen Landschaft Sri Lankas und eine damit einhergehende Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage, insbesondere für zurückkehrende tamilische Asylgesuchsteller, verwiesen worden. Dabei seien auch die Entwicklungen dokumentiert worden, welche sich seit dem am 25. Juni 2019 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet hätten. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls - wie vorliegend - Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3). 5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 6. 6.1 Vorab ist zu prüfen, ob das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Juli 2019 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). 6.3 In der Eingabe vom 16. Juli 2019 wurde zum wiederholten Mal auf die veränderte Situation in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 sowie der anschliessend in Kraft getretene Notstandsgesetzgebung, welche zu einer erhöhten Gefährdung für tamilische Rückkehrer geführt habe, verwiesen. Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers A._______ wurde geltend gemacht, es sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden und es bestehe akute Suizidalität (siehe Bst. G). 6.4 Im Rahmen eines Mehrfachgesuches vom 10. Mai 2019 haben die Beschwerdeführenden die veränderte Situation in Sri Lanka nach den Terroranschlägen an Ostern 2019 geltend gemacht, welche mit einer generellen Veränderung des Risikoprofils für Tamilinnen einhergehe. In seiner Verfügung vom 21. Mai 2019 hat sich das SEM mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und festgehalten, es sei auf dieses Gesuch nicht einzutreten, da die Beschwerdeführenden keine konkrete und gezielte Betroffenheit im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dargelegt hätten. Mit Urteil D-2810/2019 vom 25. Juni 2019 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen und die Erwägungen des SEM wurden bestätigt. Die Terroranschläge und die Notstandsgesetzgebung bildeten mithin zu diesem Zeitpunkt bereits Gegenstand der Erwägungen. Am 16. Juli 2019 - d.h. drei Wochen nach dem vorgenannten Urteil - reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein, wobei sie wiederholt auf die veränderte Situation in Sri Lanka verwiesen. Es ist somit belegt, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte veränderte Situation im Heimatstaat, verbunden mit einer Gefährdung bestimmter sozialer Gruppen sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Bundesverwaltungsgericht bereits Gegenstand der Erwägungen bildete. Eine letzte Beurteilung erfolgte - wie vorgängig erwähnt - im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2810/2109 vom 25. Juni 2019 und damit lediglich drei Wochen vor Einreichung besagter Eingabe, weshalb sich eine nochmalige Befassung mit dieser Thematik erübrigte. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von A._______ hat das SEM sodann richtigerweise als nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse qualifiziert. 6.5 Das SEM hat demnach die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Juli 2019 zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und war nicht gehalten eine erneute materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive einer asylrechtlich relevanten individuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden zu führen. 6.6 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach wie vor zu bejahen sei. 7. Vorab ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Rückweisungsbegehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. Ihre Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, findet in den Akten keine Stütze. Das SEM hat in seinem Entscheid in genügender Weise dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden weiterhin als zumutbar erachtet. Ob dessen Einschätzung zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 8. 8.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.2 Von einer solchen, zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Gemäss Mitteilung vom 15. April 2024 befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit nicht mehr in einer «psychiatrischen/ärztlichen Behandlung». Bezüglich der im Jahr 2019 (ärztlicher Bericht der Luzerner Psychiatrie des Kantonsspital K._______ vom 10. Juli 2019) diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der akuten Suizidalität, die im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung stehe, ist Folgendes festzuhalten: Die Behandlung psychischer Probleme, ist in Sri Lanka sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. dazu das Referenzurteil E-737/2020 E. 10.2.5.4 ff. sowie weitere Urteile des BVGer E-2455/2018 vom 20. November 2020 E. 5.3.4, D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 E. 8.3; D-2356/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er erneut psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in Sri Lanka eine adäquate Behandlung erhalten würde, wobei eine allfällige Einbusse des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Es kann somit vorliegend nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - und seine Familienangehörigen - bei einer Rückkehr in Sri Lanka mangels einer notwendigen medizinischen (Weiter-)Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wären. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung des Beschwerdeführers vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.w.H.). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen wäre. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in sein Heimatland vorzubereiten. Den Beschwerdeführenden ist es zudem möglich, bei einer Rückkehr auf ihr tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückzugreifen. Ausserdem werden sie die Rückreise gemeinsam als Familie antreten und so auch auf deren Unterstützung und Halt zählen können. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführenden darstellen, aber aus der bestehenden Aktenlage lassen sich keine medizinischen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 8.3 Abschliessend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorin-stanzlichen Verfügung sowie auf die im ordentlichen Verfahren erfolgte Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im ordentlichen Verfahren (vgl. D-2810/2019 E. 7) verwiesen werden. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die aktuell allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht in genereller Weise als unzulässig erscheinen lässt (vgl. aus jüngerer Zeit, Urteile des BVGer E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 8.3.2 sowie E-729/2020 vom 18. Januar 2024 E. 11.2). Der EGMR hat ferner wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine entscheidend veränderte Sachlage unter dem Blickwinkel allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegt noch, dass dafür andere Gründe ersichtlich wären. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich inbesondere auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar, zumal die Kinder der Beschwerdeführenden noch sehr jung sind und eine massgebliche Verwurzelung in der Schweiz nicht vorliegt.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Juli 2019 zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 21. Mai 2019 für rechtskräftig erklärt hat.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und die am 15. August 2019 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Frey Versand: