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D-2810/2019

D-2810/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. Oktober 2015 und am 18. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügungen vom 12. Juni 2017 und 4. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 31. Januar 2019 kam das Kind C._______ zur Welt. D. Mit Urteilen D-3997/2017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab. Dabei hielt es fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme im Jahr 2008, die anschliessende Untersuchungshaft und die Entlassung aus dem Gefängnis ohne Auflagen seien zwar als glaubhaft zu erachten; nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer nach dieser Entlassung Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. E. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz durch ihren Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch). Dabei machten sie geltend, die Situation in ihrem Heimatstaat habe sich seit den Terror-Anschlägen vom 21. April 2019 grundlegend verändert, und es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. Aus diesem Grund seien sie - insbesondere auch aufgrund ihrer bereits bestehenden Risikofaktoren (Hilfeleistungen des Beschwerdeführers für die LTTE, exilpolitisches Engagement, gerichtliche Verurteilung und zehnmonatiger Aufenthalt im Gefängnis, Fehlen von gültigen Ausweispapieren, vierjähriger Aufenthalt in der Schweiz) - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (eröffnet am 29. Mai 2019) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg mit der Anweisung, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit festzustellen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des EGMR zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-gen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden bereits am 1. Oktober 2015 beziehungsweise 18. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteilen D-3997/2017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig über diese Asylgesuche, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 10. Mai 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretens-entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG mit Blick auf die geltend gemachte veränderte Sachlage seit den letzten beiden Beschwerdeurteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

E. 5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potenziellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBl 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).

E. 5.3 Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Gesuch vom 10. Mai 2019 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung). Somit bestand keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe, und die Vorinstanz verzichtete zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen.

E. 5.4.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist.

E. 5.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nach Aktenlage seit Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 6. März 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten haben. Anderes wird von ihnen in ihrem Mehrfachgesuch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden stützen sich in ihrem Gesuch darauf, dass sie aufgrund der LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie anderer bei ihnen vorhandenen Risikofaktoren in Sri Lanka gefährdet seien. Ferner wird das Mehrfachgesuch damit begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich verändert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass der Urteile D-3997/2017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation der Beschwerdeführenden auswirken würde.

E. 5.4.3 Der in Ziffer 3.1 der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, im Mehrfachgesuch sei - entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen - ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelte, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihres Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden trotz einiger vorhandenen risikobegründenden Faktoren keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien (vgl. Urteile D-3997/2017 E. 6.6 und D-4602/2018 E. 7.4).

E. 5.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, dass das SEM dem Umstand, dass sie als Familie mit Kleinkind als besonders verletzlich gelten würden, keine Rechnung getragen habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Kind bereits im Januar 2019 geboren wurde, womit dieser Umstand, sofern er für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs relevant gewesen sein sollte, in den Urteilen vom 6. März 2019 durch das Gericht gewürdigt wurde. Für das SEM bestand demnach keine Veranlassung, die neue familiäre Situation erneut zu prüfen beziehungsweise vermag diese nichts an der Unbegründetheit des neuen Asylgesuchs zu ändern.

E. 5.4.5 Demnach hat das SEM hinsichtlich der seit den Urteilen D-39972017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 angeführten Veränderung der Sachlage in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet. Von den Beschwerdeführenden wurde nicht dargelegt, inwiefern sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der erfolgten Anschläge im April 2019 einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde begründete das SEM in seiner Verfügung zudem nachvollziehbar und unter Berücksichtigung sämtlicher in diesem Zusammenhang relevanter Umstände, weshalb das Gesuch ungenügend begründet wurde (vgl. Verfügung des SEM S. 3). Es liegt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots vor und die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden und es auf das Gesuch vom 10. März 2019 zu Recht nicht eingetreten ist. Die weiteren Beweisanträge und Beweismittel der Beschwerdeführenden finden folglich keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]).

E. 7.2 Wie zuletzt in den vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteilen D-3997/2017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. Urteile D-3997/2017 E. 8.3 und D-4602/2018 E. 9.3). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 7.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit denselben Urteilen den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. D-3997/2017 E. 8.7, D-4602/2018 E. 9.7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal sich die Lage seit der Wiedereinsetzung des abgesetzten Premierministers am 16. Dezember 2018 wieder stabilisiert haben dürfte, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; New York Times [NYT]: Hat Wer Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 13.06.2019) nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es weiterhin den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2810/2019 Urteil vom 25. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Nichteintreten auf Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. Oktober 2015 und am 18. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügungen vom 12. Juni 2017 und 4. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 31. Januar 2019 kam das Kind C._______ zur Welt. D. Mit Urteilen D-3997/2017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab. Dabei hielt es fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme im Jahr 2008, die anschliessende Untersuchungshaft und die Entlassung aus dem Gefängnis ohne Auflagen seien zwar als glaubhaft zu erachten; nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer nach dieser Entlassung Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. E. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz durch ihren Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch). Dabei machten sie geltend, die Situation in ihrem Heimatstaat habe sich seit den Terror-Anschlägen vom 21. April 2019 grundlegend verändert, und es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. Aus diesem Grund seien sie - insbesondere auch aufgrund ihrer bereits bestehenden Risikofaktoren (Hilfeleistungen des Beschwerdeführers für die LTTE, exilpolitisches Engagement, gerichtliche Verurteilung und zehnmonatiger Aufenthalt im Gefängnis, Fehlen von gültigen Ausweispapieren, vierjähriger Aufenthalt in der Schweiz) - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (eröffnet am 29. Mai 2019) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg mit der Anweisung, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit festzustellen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des EGMR zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-gen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden bereits am 1. Oktober 2015 beziehungsweise 18. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteilen D-3997/2017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig über diese Asylgesuche, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 10. Mai 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretens-entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG mit Blick auf die geltend gemachte veränderte Sachlage seit den letzten beiden Beschwerdeurteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potenziellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBl 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 5.3 Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Gesuch vom 10. Mai 2019 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung). Somit bestand keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe, und die Vorinstanz verzichtete zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 5.4 5.4.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist. 5.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nach Aktenlage seit Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 6. März 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten haben. Anderes wird von ihnen in ihrem Mehrfachgesuch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden stützen sich in ihrem Gesuch darauf, dass sie aufgrund der LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie anderer bei ihnen vorhandenen Risikofaktoren in Sri Lanka gefährdet seien. Ferner wird das Mehrfachgesuch damit begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich verändert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass der Urteile D-3997/2017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation der Beschwerdeführenden auswirken würde. 5.4.3 Der in Ziffer 3.1 der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, im Mehrfachgesuch sei - entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen - ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelte, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihres Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden trotz einiger vorhandenen risikobegründenden Faktoren keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien (vgl. Urteile D-3997/2017 E. 6.6 und D-4602/2018 E. 7.4). 5.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, dass das SEM dem Umstand, dass sie als Familie mit Kleinkind als besonders verletzlich gelten würden, keine Rechnung getragen habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Kind bereits im Januar 2019 geboren wurde, womit dieser Umstand, sofern er für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs relevant gewesen sein sollte, in den Urteilen vom 6. März 2019 durch das Gericht gewürdigt wurde. Für das SEM bestand demnach keine Veranlassung, die neue familiäre Situation erneut zu prüfen beziehungsweise vermag diese nichts an der Unbegründetheit des neuen Asylgesuchs zu ändern. 5.4.5 Demnach hat das SEM hinsichtlich der seit den Urteilen D-39972017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 angeführten Veränderung der Sachlage in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet. Von den Beschwerdeführenden wurde nicht dargelegt, inwiefern sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der erfolgten Anschläge im April 2019 einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde begründete das SEM in seiner Verfügung zudem nachvollziehbar und unter Berücksichtigung sämtlicher in diesem Zusammenhang relevanter Umstände, weshalb das Gesuch ungenügend begründet wurde (vgl. Verfügung des SEM S. 3). Es liegt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots vor und die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden und es auf das Gesuch vom 10. März 2019 zu Recht nicht eingetreten ist. Die weiteren Beweisanträge und Beweismittel der Beschwerdeführenden finden folglich keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). 7.2 Wie zuletzt in den vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteilen D-3997/2017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. Urteile D-3997/2017 E. 8.3 und D-4602/2018 E. 9.3). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit denselben Urteilen den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. D-3997/2017 E. 8.7, D-4602/2018 E. 9.7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal sich die Lage seit der Wiedereinsetzung des abgesetzten Premierministers am 16. Dezember 2018 wieder stabilisiert haben dürfte, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; New York Times [NYT]: Hat Wer Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 13.06.2019) nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es weiterhin den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Irina Wyss Versand: