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D-3997/2017

D-3997/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 1. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 10. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Ausreise befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 17. Februar 2017 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt werde. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 (Eröffnung am 16. Juni 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Feststellung der Ungültigkeit der Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Gericht habe unverzüglich den Spruchkörper bekannt zu geben und zu bestätigen, dass dieser zufällig zusammengesetzt worden sei. Ferner wurde unter anderem um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ersucht, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte er sinngemäss um Mitteilung des Namens des SEM-Mitarbeitenden, welcher bei der angefochtenen Verfügung mitgewirkt habe. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beilagen eingereicht. Auf diese wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und bestätigte dessen grundsätzlich zufällige Zusammensetzung, fügte aber an, dass aufgrund der internen Sprachregelung der zweite Richter manuell umbesetzt worden sei. Es wurde ein Kostenvorschuss erhoben. F. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. In seiner Eingabe vom 9. August 2017 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar darauf hin, dass sein Mandant nur mit Hilfe Dritter zur Bezahlung des Vorschusses im Stande gewesen sei, ohne jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Registrierung eines Motorfahrzeuges vom (...), einen Inspektionsbericht für die Fahrzeugprüfung seines ersten Busses vom (...), ein Foto von ihm mit seinem ersten Bus und zwei Fotos von exilpolitischen Kundgebungen ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer den Namen des SEM-Mitarbeitenden mit, während der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes abgewiesen wurde. H. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wies das SEM das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4602/2018 vom 6. März 2019 bestätigt.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ethnischer Tamile sei und aus B._______, Distrikt C._______ (Sri Lanka) stamme. Etwa fünf bis sechs Monate nach dem Friedensabkommen von 2002 habe er unter Zwang damit begonnen, für die LTTE Flugblätter und Pistolen vom Vanni-Gebiet nach C._______ zu bringen. Zudem habe er Leute mit seinem Bus zum Training ins Gebiet der LTTE (Vanni) und zurück transportieren müssen. Dies habe er bis 2006 gemacht, als der Krieg erneut begonnen habe. Nach Beendigung der Feuerpause habe die sri-lankische Armee damit begonnen, Sympathisanten und Mitglieder der LTTE zu entführen und ums Leben zu bringen. Aus Angst habe er sich in dieser Zeit immer wieder bei Verwandten versteckt. Mitte 2007 sei er schliesslich nach D._______ gezogen. Dort sei er am (...) 2008 festgenommen worden. Die Verhaftung sei auf einen Verdacht erfolgt, (...). Bis zum (...) 2008 sei er auf dem Polizeiposten (...) festgehalten worden. Dann habe man ihn ins (...)-Gefängnis überführt. Er sei beschuldigt worden, in C._______ und in D._______ (...) und er sei auch auf seine früheren Tätigkeiten für die LTTE angesprochen worden. Er habe bestritten, etwas mit den LTTE zu tun zu haben. In Haft sei er geschlagen und misshandelt worden, wovon er auch heute noch körperliche Spuren trage. Während seiner Haft sei sein Vater von Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) im Jahre 2009 für zwei Tage festgehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sein Sohn (Beschwerdeführer) habe früher mit seinen Busfahrten die LTTE unterstützt. Der Bus sei beschlagnahmt worden. Als seine Mutter ihn im Gefängnis habe besuchen wollen, sei sie erniedrigt und geschlagen worden. Am (...) 2009 sei er nach D._______ (...) verlegt worden und zwei Tage später ins Gefängnis (...), ebenfalls in D._______, gebracht worden. Bei dieser Gelegenheit habe man ihm gesagt, man werde ihn in Zukunft bei Bedarf wieder vorladen und befragen. Am (...) 2009 habe er vor dem (...)-Gericht erscheinen müssen. Der Richter habe ihn freigesprochen und er sei freigelassen worden. Bis 2010 sei er in D._______ geblieben, wo er keine Probleme gehabt habe. Danach sei er zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. 2011 habe er einen neuen Bus gekauft, um seine ursprüngliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt sei er immer wieder von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) und von anderen Personen befragt worden und ihm sei mit einer erneuten Inhaftierung gedroht worden. Deshalb habe er immer wieder bei Freunden und Bekannten übernachtet. Wenn er jeweils nicht zur Arbeit erschienen sei, seien Beamte des CID zu ihm nach Hause gekommen, weshalb er (...) 2015 ins Dorf seiner Frau nach E._______ gezogen sei und sich dort versteckt gehalten habe. Er habe einen weiteren Bus gekauft und das CID habe wissen wollen, woher er das Geld dafür genommen habe. Aus diesem Grund habe er die Busfahrten nicht mehr persönlich durchgeführt, sondern durch Angestellte durchführen lassen. Daraufhin habe das CID diese Angestellten nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er sei zweimal vom CID zuhause bei seinen Eltern gesucht worden. Nachdem die Beamten von seiner Mutter die Adresse seiner Frau erfahren hätten, hätten sie ihn auch dort mehrfach gesucht. Seine Ehefrau und sein Schwiegervater seien dabei befragt und bedroht worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) nicht mehr im Haus seiner Frau, sondern bei deren Verwandten übernachtet habe. Am (...) 2015 sei er nach D._______ gegangen und habe Sri Lanka sechs Tage später illegal verlassen. In dieser Zeit sei er erneut bei seiner Frau gesucht worden. Auch nach seiner Ausreise sei er dreimal gesucht worden, weshalb seine Ehefrau nach B._______ umgezogen sei. Sein Schwiegervater sei infolge der Drangsalierungen im (...) 2015 an einem (...) gestorben. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Registrierungskarte des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) als Häftling, eine Haftbestätigung des IKRK, drei weitere Haftbestätigungen, einen Antrag auf Besuchsbewilligung sowie eine Besuchsbewilligung im Gefängnis, Kopien von Gerichtsakten, eine Bestätigung der Menschenrechtskommission von Sri Lanka sowie ein weiteres Bestätigungsschreiben ein.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung mit Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, wobei dieser in der BzP behauptet habe, nach seiner Freilassung sei der Geheimdienst - in seiner Abwesenheit - unzählige Male bei ihm zuhause erschienen und habe seine Familie nach ihm und seiner LTTE-Tätigkeit gefragt. Während der Anhörung habe er ausgeführt, nach dem Kauf des Busses im Jahre 2011 sei er vom CID und anderen Personen mindestens einmal pro Monat jeweils kurz nach seinem Aufenthalt und seiner Tätigkeit in den vergangenen Jahren gefragt worden. Er habe deshalb nach seinen Angaben immer wieder auswärts übernachtet. Im April 2013 hätten die Probleme erneut begonnen. Das CID beziehungsweise Personen der EPDP hätten ihn regelmässig zu seinen LTTE-Tätigkeiten befragt und auch seine Angestellten seien nach ihm gefragt worden. Er sei deshalb 2015 umgezogen. In seiner Abwesenheit sei er zweimal am früheren Wohnort gesucht worden. Später habe man bei seiner Ehefrau vier- bis fünfmal nach ihm gesucht. Dort habe man ihn bis auf das letzte Mal nicht angetroffen, da er sich jeweils bei Verwandten versteckt gehalten habe. Als man ihn beim letzten Mal angetroffen habe, habe man ihn gefragt, wieso er sich verstecke. Auf seine Erwiderung, er verstecke sich nicht, seien die Beamten wieder gegangen. Ein solches Verhalten der Behörden sei nicht nachvollziehbar. Denn wenn die Beamten tatsächlich neue Beweise in Bezug auf seine LTTE-Tätigkeit erlangt hätten, hätte man ihn nicht über vier Jahre hinweg gesucht und sich nach seinen Antworten zufrieden gegeben, sondern ihn spätestens beim letzten Besuch festgenommen, zumal er sich durch sein Verhalten, das heisst das wiederholte Untertauchen, in den Augen der Behörden zusätzlich verdächtig gemacht hätte. Zu den Problemen nach dem Kauf des zweiten Busses habe er unterschiedliche Angaben gemacht. In der Anhörung habe er zuerst ausgesagt, diesen nach der Heirat (2013) gekauft zu haben. Anschliessend sei er und seine Angestellten deshalb mehrfach befragt worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, den Bus erst nach dem Umzug nach E._______ anfangs 2015 gekauft zu haben und nach dem Umzug sei er nur einmal und zwar etwa einen Monat vor der Ausreise befragt worden. Hinsichtlich des Todes des Schwiegervaters habe er zuerst ausgesagt, dieser sei im (...) 2014, also vor der Ausreise gestorben, und (...) 2015 sei er nach E._______ gezogen. Darauf angesprochen, dass dies nicht möglich sei, da die CID-Beamten gemäss seinen Aussagen erst 2015 dorthin gekommen seien, habe er korrigierend ausgeführt, der Schwiegervater sei nach der Ausreise im (...) 2015 gestorben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, zeitliche Angaben zu den beiden Fahndungen bei seinen Eltern im Jahre 2015 zu machen. Die eingereichten Beweismittel seien zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit authentisch, würden sich aber mit einer Ausnahme auf Ereignisse bis 2009 beziehen. Das Bestätigungsschreiben der (...) enthalte lediglich Aussagen, welche er gegenüber Dritten gemacht habe, weshalb ihm keine Beweiskraft zukomme. Zusammenfassend sei daher nicht glaubhaft, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahre 2009 noch Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die Inhaftierung und Misshandlung in den Jahren 2008/2009 hätten im Zeitpunkt der Ausreise sechs Jahre zurückgelegen. Sie seien daher weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise, da die Probleme ab 2009 nicht glaubhaft seien. Es sei noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dazu habe die Rechtsprechung Risikofaktoren ermittelt. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe bis (...) 2015 in Sri Lanka gelebt. Er sei im Jahre 2009 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Gemäss seinen Aussagen sowie den eingereichten Beweismitteln sei er freigesprochen worden. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Daran vermöge der Umstand, dass er vor 2008 unter Zwang für die LTTE gearbeitet habe, nichts zu ändern.

E. 4.3 Der angefochtenen Verfügung wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Verfügung aufgrund formeller Mängel aufzuheben sei. Die Verfügung enthalte nur das Kürzel des entsprechenden Sachbearbeiters und es sei daher nicht klar, wer sie verfasst habe. Dies verletze den Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Die Verfügung sei deshalb nichtig. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem SEM mehrfach erwähnt, dass er sich in einem labilen psychischen Zustand befinde. Trotzdem habe das SEM keine medizinischen Abklärungen vorgenommen. Der Gesundheitszustand sei jedoch sowohl betreffend die Beurteilung des Aussageverhaltens als auch betreffend mögliche Vollzugshindernisse ausschlaggebend. Durch das Unterlassen von Abklärungen habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM habe die LTTE-Verbindung und die Inhaftierung des Beschwerdeführers zu Unrecht für nicht asylrelevant taxiert und dabei aktuelle Länderinformationen unberücksichtigt gelassen. Das SEM orientiere sich an einem unrichtigen Lagebild, welches von einer Verbesserung der Menschenrechtssituation ausgehe. Ferner habe das SEM den Gesundheitszustand, die familiären Verbindungen zu den LTTE, die Herkunft aus einer wohlhabenden Familie und das exilpolitische Engagement unzureichend abgeklärt. Das SEM habe ferner die Gefährdung, welche sich aus der zu erwartenden Vorsprache auf dem Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren ergebe, nicht thematisiert. In den Jahren 2016 und 2017 seien Rückkehrer aus der Schweiz verfolgt worden. Dieses Vorgehen des SEM stelle eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung dar. Sollte die Verfügung aufgrund dieser formellen Mängel nicht aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, so sei das SEM anzuweisen, in sämtliche nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 Einsicht zu gewähren. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären oder zumindest sei eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu seinen familiären Verbindungen zu den LTTE und den exilpolitischen Aktivitäten zu gewähren. Das SEM erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen bis 2009 (Zwangsrekrutierung und Hilfstätigkeiten für die LTTE, Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Einschüchterung bei der Freilassung, Misshandlung der Mutter, Festnahme des Vaters, regelmässige Ortswechsel nach Freilassung) für glaubhaft, während diejenigen zwischen 2013 und 2015 (Ankauf eines zweiten Busses, regelmässige Besuche und Einschüchterung durch Sicherheitskräfte, Fahndung bei den Eltern) für unglaubhaft befunden worden seien. Die Argumentation des SEM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit sei unzutreffend. Das SEM führe aus, das Verhalten der Behörden sei nicht nachvollziehbar, da sie ihn rund vier Jahre nach der Freilassung aufgesucht und befragt hätten. Das Verhalten der Sicherheitsbehörden sei jedoch durch Willkür und Unberechenbarkeit geprägt, und die geschilderten Übergriffe nach der Haftentlassung würden allgemeinen Überwachungsmassnahmen entsprechen. Weiter werde argumentiert, der Beschwerdeführer widerspreche sich bezüglich des Kaufdatums des zweiten Busses. Dabei werde übersehen, dass er sich nur einmal explizit zum Kaufdatum geäussert habe, während die andere Aussage aus der freien Erzählung zu den Asylgründen stamme. Dort habe er ausgeführt, er habe den Bus erst nach der Hochzeit gekauft. Das in diesem Zusammenhang genannte Datum ([...] 2013) beziehe sich auf die Heirat und nicht auf den Kauf. Die freie Erzählung sei im Übrigen über mehr als zwei Seiten und nicht immer chronologisch erfolgt, was für die Glaubhaftigkeit spreche. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der freien Schilderung mehrmals geweint, weshalb nachvollziehbar sei, dass er das genaue Kaufdatum nicht erwähnt habe, zumal das SEM auch nicht nachgefragt habe. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Todes des Schwiegervaters vor und schliesse daraus, dass die Behelligung durch das CID nicht glaubhaft sei. Beim Todesdatum handle es sich jedoch um ein belangloses Detail, von welchem nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgung geschlossen werden könne. Ferner habe er selbst auf die Verwirrung mit dem Todesdatum hingewiesen und angefügt, dass er dieses bei der Rückübersetzung korrigieren wolle. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe zu den Fahndungen bei den Eltern im Jahre 2015 keine genauen Angaben machen können. Dem sei entgegenzuhalten, dass er zwar keine exakten Daten, sehr wohl aber einen Zeitraum der beiden Fahndungen anzugeben vermocht habe. Dass er sich nicht auf den Tag genau zu erinnern vermöge, sei bei einem rund zwei Jahre zurückliegenden Ereignis gut nachvollziehbar. Die vom SEM angesprochenen Unstimmigkeiten würden sich somit auflösen lassen. Im Übrigen seien die Vorbringen weitestgehend widerspruchsfrei, kohärent und substanziiert. Berücksichtige man das reduzierte Beweismass der Glaubhaftigkeit, so sei bei einer Gesamtwürdigung dieser Elemente von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit respektive der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. Das SEM ziehe die Ereignisse zwischen der Entlassung im Jahre 2009 und der Flucht daher zu Unrecht in Zweifel. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines unauffälligen Verhaltens nach seiner Entlassung für längere Zeit vor den Sicherheitsbehörden verstecken können. Erst als er seinen zweiten Bus gekauft habe, seien die Behörden wieder auf ihn aufmerksam geworden und hätten angefangen, ihn routinemässig zu befragen. Dem Beschwerdeführer, welcher tatsächlich eine Verbindung zu den LTTE aufweise, sei bewusst gewesen, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Behörden einen Beweis für seine Tätigkeiten finden würden. Das SEM argumentiere ebenfalls unzutreffend, dass die LTTE-Verbindung und die Haft nicht asylrelevant seien, da kein zeitlicher oder sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht bestehe. Diese Argumentation widerspreche sowohl gesicherten Länderinformationen als auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch nach Ende des Bürgerkrieges würden Tamilen immer noch aufgrund ihrer vergangenen, vermeintlichen oder aktuellen LTTE-Verbindungen verfolgt. Selbst wenn man daher davon ausgehen würde, dass zum Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Gefährdung bestanden habe, so sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang Risikofaktoren definiert. Die stark risikobegründenden Faktoren (Eintrag in einer Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) würden für sich allein genommen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausreichen. Das Gericht definiere zudem schwach risikobegründende Faktoren (Fehlen von Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr und Narben), welche in aller Regel für sich allein keine relevante Furcht begründen könnten. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche Risikofaktoren. So verfüge er über familiäre Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern. Sein Onkel sei als (...) für die LTTE tätig gewesen und mehrere Cousins seien als LTTE-Mitglieder im Krieg gefallen. Mehrere seiner Verwandten würden heute im Exil leben. Der Beschwerdeführer selbst habe zwischen 2002 und 2006 für die LTTE Hilfeleistungen vorgenommen und sein Fahrzeug, mit welchem er die Tätigkeiten ausgeführt habe, sei nach Ende des Krieges 2009 beschlagnahmt und registriert worden. Zudem sei er im Rahmen eines zehnmonatigen Gefängnisaufenthalts behördlich registriert worden, lebe seit 2015 in der Schweiz und sei exilpolitisch tätig. Der Beschwerdeführer habe die LTTE zwei Jahre unterstützt und sei deshalb fast ein Jahr inhaftiert worden. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass sein Name nach der Haftentlassung auf einer Watch-List vermerkt worden sei. Tauche eine Person, welche auf einer Watch-List vermerkt sei, unter oder fliehe sie, so werde ihr Name automatisch in einer Stop-List vermerkt. Gemäss Rechtsprechung seien auf einer Stop-List vermerkte Personen bei einer Rückkehr asylrelevant gefährdet. Der Beschwerdeführer habe ein Beleg für einen Strafregistereintrag respektive eine behördliche Registrierung, indem er eine Haftbestätigung des IKRK eingereicht habe. Er sei daher zunächst auf einer Watch- und nach seiner Ausreise auf einer Stop-List vermerkt worden. Ein weiteres Gefährdungselement ergebe sich aus dem Reichtum des Beschwerdeführers und seiner Familie.

E. 4.4 In der Eingabe vom 9. August 2017 wurde ergänzt, dass durch die nun eingereichten Dokumente belegt sei, dass der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Fahrzeuge erworben habe und ein wesentlicher Teil seiner Vorbringen, welche vom SEM für nicht glaubhaft erachtet worden seien, dadurch belegt werde. Ferner habe er an zwei Kundgebungen in F._______ in den Jahren 2016 respektive 2017 teilgenommen, was sich aus den eingereichten Fotos ergebe.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Hinsichtlich des Kürzels "(...)" erschliesst sich der Name aus allgemein zugänglichen Quellen nicht. Somit verletzt das SEM den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV. Dem Beschwerdeführer wurde der Name des entsprechenden Mitarbeiters durch das Gericht am 13. September 2018 mitgeteilt, ohne dass vom Beschwerdeführer in der Folge substanziierte Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Der Mangel ist somit als geheilt zu erachten (vgl. zum Ganzen das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 5.2 Die Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, ist unbegründet. Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer wurde in der BzP explizit nach aktuellen gesundheitlichen Problemen gefragt. Dabei sagte er zum einen aus, aus medizinischen Gründen spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka (vgl. act. A4 Ziff. 8.01). Zum andern trage er aufgrund der Folterungen körperliche Spuren und sei depressiv (vgl. act. A4 Ziff. 8.02). Ferner gab er an, sich im Zentrum Hilfe zu holen (vgl. act. A4 Ziff. 7.03). Weitere Konkretisierungen erfolgten nicht, wobei anzumerken ist, dass auch keine diesbezüglichen Nachfragen seitens des SEM gemacht wurden. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass seine Aussagefähigkeit derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass von Amtes wegen medizinische Abklärungen einzuleiten gewesen wären. Ferner hat das SEM die Aussagen betreffend die Vorkommnisse, welche möglicherweise mit traumatisierenden Erlebnissen verbunden sein könnten (d.h. die Folterungen), für glaubhaft erachtet, weshalb eine diesbezügliche medizinische Abklärung ebenfalls nicht angezeigt gewesen ist. Folglich kann dem SEM keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden. Der Antrag auf fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch das Gericht ist abzuweisen. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht ist festzuhalten, dass zur Beibringung eines Arztberichts genügend Möglichkeit bestanden hat.

E. 5.3 Schliesslich ist der Sachverhalt auch in den übrigen Punkten als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen und der exilpolitischen Aktivitäten abzuweisen ist, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist.

E. 5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Sachverhalt andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

E. 6.1 Das SEM hat das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint. Es ist zwar aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Dokumente für glaubhaft zu erachten, dass er im Jahre 2008 festgenommen worden war und sich anschliessend in Untersuchungshaft befand, er schliesslich aber ohne Auflagen aus der Haft entlassen wurde.

E. 6.2 Demgegenüber ist nicht glaubhaft, dass er nach der Haftentlassung noch Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen ist. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Hinsichtlich der Schilderungen betreffend die Vorkommnisse in den Jahren nach der Haftentlassung fällt auf, dass diese sehr pauschal gehalten sind. So beschränken sich seine Aussagen im Wesentlichen darauf, dass er regelmässig von Behördenvertretern gesucht worden sei, und bleiben dabei sehr allgemein (vgl. act. A12 F67 f.; F81; F89 f.; F92). Die Schilderungen, wie er die jeweiligen Ansprachen erlebt habe, sind ebenfalls allgemein und weisen keine persönliche Färbung auf (vgl. act. A12 F69 bis F74; F82 bis F85; F88, F91, F94 bis F96). Aufgrund dieser Substanzlosigkeit vermitteln diese Erzählungen nicht den Eindruck, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen würden, weshalb eine behördliche Suche nach seiner Entlassung aus der Haft für nicht glaubhaft zu erachten ist. Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er tatsächlich auch weiterhin behördlichen Kontakt gehabt hätte, so hätten sich diese im Wesentlichen auf blosse Erkundigungen nach seinem Verbleib beschränkt und wären mangels Intensität somit ohnehin nicht asylrelevant gewesen. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass keine asylrelevante Vorfluchtgründe ersichtlich sind.

E. 6.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.4 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).

E. 6.5 Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stoplist" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in D._______ abrufbaren "Stoplist" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.

E. 6.6 Dass dem Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt würde, ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht lediglich untergeordnete Hilfeleistungen für die LTTE geltend. Ferner weist er, soweit aus seinen Aussagen geschlossen werden kann, keine familiären Verbindungen zu namhaften (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern auf. Er selbst wurde zwar aufgrund eines Verdachts in den Jahre 2008/2009 in Untersuchungshaft genommen, jedoch ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er heute einem ernstzunehmenden LTTE-Verdacht ausgesetzt wäre, welcher mit Massnahmen einherginge, die über blosse Erkundigungen nach seinem Verbleib hinausgingen. Eine Schärfung des Verdachts ergibt sich auch nicht aus seinen exilpolitischen Aktivitäten, zumal sich aus den Beschwerdeeingaben sowie den eingereichten Fotos kein exponiertes Wirken erschliesst. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist. Dabei ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Schliesslich ergibt sich aus dem angeblichen Reichtum des Beschwerdeführers keine Gefährdung. Diese Behauptung ist ohnehin als unsubstanziiert zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer sich diesbezüglich selbst widerspricht, indem er hinsichtlich des Kostenvorschusses ausführte, diesen nur mit Hilfe Dritter habe leisten zu können.

E. 6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt C._______ (Nordprovinz) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe nach seinem Schulabschluss zuerst als Hilfsmaurer und dann als Busunternehmer gearbeitet. In seiner Heimat verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz und verschiedene nahe Verwandte würden im Ausland leben. Auf deren Hilfe könne er im Bedarfsfall zurückgreifen.

E. 8.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. In Ergänzung wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück und sein Busunternehmen verloren habe und sich drei seiner Geschwister in G._______ respektive der Schweiz aufhalten würden. Ferner habe er unter den Folgen der Misshandlung zu leiden.

E. 8.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. Die ebenfalls geltend gemachten, jedoch nicht weiter substanziierten medizinischen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen.

E. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen praxisgemäss auf Fr. 1'500.- zu erhöhen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens des SEM-Fachspezialisten, auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1'400.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 7. August 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist den Verfahrenskosten anzurechnen und im Umfang von Fr. 100.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung des Namens des SEM-Mitarbeiters hat der Beschwerdeführer insofern obsiegt, als ihm dieser mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 genannt wurde. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Offenlegung des Namens des SEM-Mitarbeiters als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird diesem Betrag angerechnet. Im Umfang von Fr. 100.- wird er dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3997/2017 Urteil vom 6. März 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 1. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 10. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Ausreise befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 17. Februar 2017 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt werde. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 (Eröffnung am 16. Juni 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Feststellung der Ungültigkeit der Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Gericht habe unverzüglich den Spruchkörper bekannt zu geben und zu bestätigen, dass dieser zufällig zusammengesetzt worden sei. Ferner wurde unter anderem um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ersucht, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte er sinngemäss um Mitteilung des Namens des SEM-Mitarbeitenden, welcher bei der angefochtenen Verfügung mitgewirkt habe. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beilagen eingereicht. Auf diese wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und bestätigte dessen grundsätzlich zufällige Zusammensetzung, fügte aber an, dass aufgrund der internen Sprachregelung der zweite Richter manuell umbesetzt worden sei. Es wurde ein Kostenvorschuss erhoben. F. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. In seiner Eingabe vom 9. August 2017 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar darauf hin, dass sein Mandant nur mit Hilfe Dritter zur Bezahlung des Vorschusses im Stande gewesen sei, ohne jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Registrierung eines Motorfahrzeuges vom (...), einen Inspektionsbericht für die Fahrzeugprüfung seines ersten Busses vom (...), ein Foto von ihm mit seinem ersten Bus und zwei Fotos von exilpolitischen Kundgebungen ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer den Namen des SEM-Mitarbeitenden mit, während der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes abgewiesen wurde. H. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wies das SEM das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4602/2018 vom 6. März 2019 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ethnischer Tamile sei und aus B._______, Distrikt C._______ (Sri Lanka) stamme. Etwa fünf bis sechs Monate nach dem Friedensabkommen von 2002 habe er unter Zwang damit begonnen, für die LTTE Flugblätter und Pistolen vom Vanni-Gebiet nach C._______ zu bringen. Zudem habe er Leute mit seinem Bus zum Training ins Gebiet der LTTE (Vanni) und zurück transportieren müssen. Dies habe er bis 2006 gemacht, als der Krieg erneut begonnen habe. Nach Beendigung der Feuerpause habe die sri-lankische Armee damit begonnen, Sympathisanten und Mitglieder der LTTE zu entführen und ums Leben zu bringen. Aus Angst habe er sich in dieser Zeit immer wieder bei Verwandten versteckt. Mitte 2007 sei er schliesslich nach D._______ gezogen. Dort sei er am (...) 2008 festgenommen worden. Die Verhaftung sei auf einen Verdacht erfolgt, (...). Bis zum (...) 2008 sei er auf dem Polizeiposten (...) festgehalten worden. Dann habe man ihn ins (...)-Gefängnis überführt. Er sei beschuldigt worden, in C._______ und in D._______ (...) und er sei auch auf seine früheren Tätigkeiten für die LTTE angesprochen worden. Er habe bestritten, etwas mit den LTTE zu tun zu haben. In Haft sei er geschlagen und misshandelt worden, wovon er auch heute noch körperliche Spuren trage. Während seiner Haft sei sein Vater von Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) im Jahre 2009 für zwei Tage festgehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sein Sohn (Beschwerdeführer) habe früher mit seinen Busfahrten die LTTE unterstützt. Der Bus sei beschlagnahmt worden. Als seine Mutter ihn im Gefängnis habe besuchen wollen, sei sie erniedrigt und geschlagen worden. Am (...) 2009 sei er nach D._______ (...) verlegt worden und zwei Tage später ins Gefängnis (...), ebenfalls in D._______, gebracht worden. Bei dieser Gelegenheit habe man ihm gesagt, man werde ihn in Zukunft bei Bedarf wieder vorladen und befragen. Am (...) 2009 habe er vor dem (...)-Gericht erscheinen müssen. Der Richter habe ihn freigesprochen und er sei freigelassen worden. Bis 2010 sei er in D._______ geblieben, wo er keine Probleme gehabt habe. Danach sei er zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. 2011 habe er einen neuen Bus gekauft, um seine ursprüngliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt sei er immer wieder von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) und von anderen Personen befragt worden und ihm sei mit einer erneuten Inhaftierung gedroht worden. Deshalb habe er immer wieder bei Freunden und Bekannten übernachtet. Wenn er jeweils nicht zur Arbeit erschienen sei, seien Beamte des CID zu ihm nach Hause gekommen, weshalb er (...) 2015 ins Dorf seiner Frau nach E._______ gezogen sei und sich dort versteckt gehalten habe. Er habe einen weiteren Bus gekauft und das CID habe wissen wollen, woher er das Geld dafür genommen habe. Aus diesem Grund habe er die Busfahrten nicht mehr persönlich durchgeführt, sondern durch Angestellte durchführen lassen. Daraufhin habe das CID diese Angestellten nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er sei zweimal vom CID zuhause bei seinen Eltern gesucht worden. Nachdem die Beamten von seiner Mutter die Adresse seiner Frau erfahren hätten, hätten sie ihn auch dort mehrfach gesucht. Seine Ehefrau und sein Schwiegervater seien dabei befragt und bedroht worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) nicht mehr im Haus seiner Frau, sondern bei deren Verwandten übernachtet habe. Am (...) 2015 sei er nach D._______ gegangen und habe Sri Lanka sechs Tage später illegal verlassen. In dieser Zeit sei er erneut bei seiner Frau gesucht worden. Auch nach seiner Ausreise sei er dreimal gesucht worden, weshalb seine Ehefrau nach B._______ umgezogen sei. Sein Schwiegervater sei infolge der Drangsalierungen im (...) 2015 an einem (...) gestorben. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Registrierungskarte des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) als Häftling, eine Haftbestätigung des IKRK, drei weitere Haftbestätigungen, einen Antrag auf Besuchsbewilligung sowie eine Besuchsbewilligung im Gefängnis, Kopien von Gerichtsakten, eine Bestätigung der Menschenrechtskommission von Sri Lanka sowie ein weiteres Bestätigungsschreiben ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung mit Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, wobei dieser in der BzP behauptet habe, nach seiner Freilassung sei der Geheimdienst - in seiner Abwesenheit - unzählige Male bei ihm zuhause erschienen und habe seine Familie nach ihm und seiner LTTE-Tätigkeit gefragt. Während der Anhörung habe er ausgeführt, nach dem Kauf des Busses im Jahre 2011 sei er vom CID und anderen Personen mindestens einmal pro Monat jeweils kurz nach seinem Aufenthalt und seiner Tätigkeit in den vergangenen Jahren gefragt worden. Er habe deshalb nach seinen Angaben immer wieder auswärts übernachtet. Im April 2013 hätten die Probleme erneut begonnen. Das CID beziehungsweise Personen der EPDP hätten ihn regelmässig zu seinen LTTE-Tätigkeiten befragt und auch seine Angestellten seien nach ihm gefragt worden. Er sei deshalb 2015 umgezogen. In seiner Abwesenheit sei er zweimal am früheren Wohnort gesucht worden. Später habe man bei seiner Ehefrau vier- bis fünfmal nach ihm gesucht. Dort habe man ihn bis auf das letzte Mal nicht angetroffen, da er sich jeweils bei Verwandten versteckt gehalten habe. Als man ihn beim letzten Mal angetroffen habe, habe man ihn gefragt, wieso er sich verstecke. Auf seine Erwiderung, er verstecke sich nicht, seien die Beamten wieder gegangen. Ein solches Verhalten der Behörden sei nicht nachvollziehbar. Denn wenn die Beamten tatsächlich neue Beweise in Bezug auf seine LTTE-Tätigkeit erlangt hätten, hätte man ihn nicht über vier Jahre hinweg gesucht und sich nach seinen Antworten zufrieden gegeben, sondern ihn spätestens beim letzten Besuch festgenommen, zumal er sich durch sein Verhalten, das heisst das wiederholte Untertauchen, in den Augen der Behörden zusätzlich verdächtig gemacht hätte. Zu den Problemen nach dem Kauf des zweiten Busses habe er unterschiedliche Angaben gemacht. In der Anhörung habe er zuerst ausgesagt, diesen nach der Heirat (2013) gekauft zu haben. Anschliessend sei er und seine Angestellten deshalb mehrfach befragt worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, den Bus erst nach dem Umzug nach E._______ anfangs 2015 gekauft zu haben und nach dem Umzug sei er nur einmal und zwar etwa einen Monat vor der Ausreise befragt worden. Hinsichtlich des Todes des Schwiegervaters habe er zuerst ausgesagt, dieser sei im (...) 2014, also vor der Ausreise gestorben, und (...) 2015 sei er nach E._______ gezogen. Darauf angesprochen, dass dies nicht möglich sei, da die CID-Beamten gemäss seinen Aussagen erst 2015 dorthin gekommen seien, habe er korrigierend ausgeführt, der Schwiegervater sei nach der Ausreise im (...) 2015 gestorben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, zeitliche Angaben zu den beiden Fahndungen bei seinen Eltern im Jahre 2015 zu machen. Die eingereichten Beweismittel seien zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit authentisch, würden sich aber mit einer Ausnahme auf Ereignisse bis 2009 beziehen. Das Bestätigungsschreiben der (...) enthalte lediglich Aussagen, welche er gegenüber Dritten gemacht habe, weshalb ihm keine Beweiskraft zukomme. Zusammenfassend sei daher nicht glaubhaft, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahre 2009 noch Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die Inhaftierung und Misshandlung in den Jahren 2008/2009 hätten im Zeitpunkt der Ausreise sechs Jahre zurückgelegen. Sie seien daher weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise, da die Probleme ab 2009 nicht glaubhaft seien. Es sei noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dazu habe die Rechtsprechung Risikofaktoren ermittelt. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe bis (...) 2015 in Sri Lanka gelebt. Er sei im Jahre 2009 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Gemäss seinen Aussagen sowie den eingereichten Beweismitteln sei er freigesprochen worden. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Daran vermöge der Umstand, dass er vor 2008 unter Zwang für die LTTE gearbeitet habe, nichts zu ändern. 4.3 Der angefochtenen Verfügung wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Verfügung aufgrund formeller Mängel aufzuheben sei. Die Verfügung enthalte nur das Kürzel des entsprechenden Sachbearbeiters und es sei daher nicht klar, wer sie verfasst habe. Dies verletze den Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Die Verfügung sei deshalb nichtig. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem SEM mehrfach erwähnt, dass er sich in einem labilen psychischen Zustand befinde. Trotzdem habe das SEM keine medizinischen Abklärungen vorgenommen. Der Gesundheitszustand sei jedoch sowohl betreffend die Beurteilung des Aussageverhaltens als auch betreffend mögliche Vollzugshindernisse ausschlaggebend. Durch das Unterlassen von Abklärungen habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM habe die LTTE-Verbindung und die Inhaftierung des Beschwerdeführers zu Unrecht für nicht asylrelevant taxiert und dabei aktuelle Länderinformationen unberücksichtigt gelassen. Das SEM orientiere sich an einem unrichtigen Lagebild, welches von einer Verbesserung der Menschenrechtssituation ausgehe. Ferner habe das SEM den Gesundheitszustand, die familiären Verbindungen zu den LTTE, die Herkunft aus einer wohlhabenden Familie und das exilpolitische Engagement unzureichend abgeklärt. Das SEM habe ferner die Gefährdung, welche sich aus der zu erwartenden Vorsprache auf dem Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren ergebe, nicht thematisiert. In den Jahren 2016 und 2017 seien Rückkehrer aus der Schweiz verfolgt worden. Dieses Vorgehen des SEM stelle eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung dar. Sollte die Verfügung aufgrund dieser formellen Mängel nicht aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, so sei das SEM anzuweisen, in sämtliche nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 Einsicht zu gewähren. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären oder zumindest sei eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu seinen familiären Verbindungen zu den LTTE und den exilpolitischen Aktivitäten zu gewähren. Das SEM erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen bis 2009 (Zwangsrekrutierung und Hilfstätigkeiten für die LTTE, Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Einschüchterung bei der Freilassung, Misshandlung der Mutter, Festnahme des Vaters, regelmässige Ortswechsel nach Freilassung) für glaubhaft, während diejenigen zwischen 2013 und 2015 (Ankauf eines zweiten Busses, regelmässige Besuche und Einschüchterung durch Sicherheitskräfte, Fahndung bei den Eltern) für unglaubhaft befunden worden seien. Die Argumentation des SEM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit sei unzutreffend. Das SEM führe aus, das Verhalten der Behörden sei nicht nachvollziehbar, da sie ihn rund vier Jahre nach der Freilassung aufgesucht und befragt hätten. Das Verhalten der Sicherheitsbehörden sei jedoch durch Willkür und Unberechenbarkeit geprägt, und die geschilderten Übergriffe nach der Haftentlassung würden allgemeinen Überwachungsmassnahmen entsprechen. Weiter werde argumentiert, der Beschwerdeführer widerspreche sich bezüglich des Kaufdatums des zweiten Busses. Dabei werde übersehen, dass er sich nur einmal explizit zum Kaufdatum geäussert habe, während die andere Aussage aus der freien Erzählung zu den Asylgründen stamme. Dort habe er ausgeführt, er habe den Bus erst nach der Hochzeit gekauft. Das in diesem Zusammenhang genannte Datum ([...] 2013) beziehe sich auf die Heirat und nicht auf den Kauf. Die freie Erzählung sei im Übrigen über mehr als zwei Seiten und nicht immer chronologisch erfolgt, was für die Glaubhaftigkeit spreche. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der freien Schilderung mehrmals geweint, weshalb nachvollziehbar sei, dass er das genaue Kaufdatum nicht erwähnt habe, zumal das SEM auch nicht nachgefragt habe. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Todes des Schwiegervaters vor und schliesse daraus, dass die Behelligung durch das CID nicht glaubhaft sei. Beim Todesdatum handle es sich jedoch um ein belangloses Detail, von welchem nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgung geschlossen werden könne. Ferner habe er selbst auf die Verwirrung mit dem Todesdatum hingewiesen und angefügt, dass er dieses bei der Rückübersetzung korrigieren wolle. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe zu den Fahndungen bei den Eltern im Jahre 2015 keine genauen Angaben machen können. Dem sei entgegenzuhalten, dass er zwar keine exakten Daten, sehr wohl aber einen Zeitraum der beiden Fahndungen anzugeben vermocht habe. Dass er sich nicht auf den Tag genau zu erinnern vermöge, sei bei einem rund zwei Jahre zurückliegenden Ereignis gut nachvollziehbar. Die vom SEM angesprochenen Unstimmigkeiten würden sich somit auflösen lassen. Im Übrigen seien die Vorbringen weitestgehend widerspruchsfrei, kohärent und substanziiert. Berücksichtige man das reduzierte Beweismass der Glaubhaftigkeit, so sei bei einer Gesamtwürdigung dieser Elemente von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit respektive der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. Das SEM ziehe die Ereignisse zwischen der Entlassung im Jahre 2009 und der Flucht daher zu Unrecht in Zweifel. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines unauffälligen Verhaltens nach seiner Entlassung für längere Zeit vor den Sicherheitsbehörden verstecken können. Erst als er seinen zweiten Bus gekauft habe, seien die Behörden wieder auf ihn aufmerksam geworden und hätten angefangen, ihn routinemässig zu befragen. Dem Beschwerdeführer, welcher tatsächlich eine Verbindung zu den LTTE aufweise, sei bewusst gewesen, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Behörden einen Beweis für seine Tätigkeiten finden würden. Das SEM argumentiere ebenfalls unzutreffend, dass die LTTE-Verbindung und die Haft nicht asylrelevant seien, da kein zeitlicher oder sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht bestehe. Diese Argumentation widerspreche sowohl gesicherten Länderinformationen als auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch nach Ende des Bürgerkrieges würden Tamilen immer noch aufgrund ihrer vergangenen, vermeintlichen oder aktuellen LTTE-Verbindungen verfolgt. Selbst wenn man daher davon ausgehen würde, dass zum Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Gefährdung bestanden habe, so sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang Risikofaktoren definiert. Die stark risikobegründenden Faktoren (Eintrag in einer Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) würden für sich allein genommen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausreichen. Das Gericht definiere zudem schwach risikobegründende Faktoren (Fehlen von Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr und Narben), welche in aller Regel für sich allein keine relevante Furcht begründen könnten. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche Risikofaktoren. So verfüge er über familiäre Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern. Sein Onkel sei als (...) für die LTTE tätig gewesen und mehrere Cousins seien als LTTE-Mitglieder im Krieg gefallen. Mehrere seiner Verwandten würden heute im Exil leben. Der Beschwerdeführer selbst habe zwischen 2002 und 2006 für die LTTE Hilfeleistungen vorgenommen und sein Fahrzeug, mit welchem er die Tätigkeiten ausgeführt habe, sei nach Ende des Krieges 2009 beschlagnahmt und registriert worden. Zudem sei er im Rahmen eines zehnmonatigen Gefängnisaufenthalts behördlich registriert worden, lebe seit 2015 in der Schweiz und sei exilpolitisch tätig. Der Beschwerdeführer habe die LTTE zwei Jahre unterstützt und sei deshalb fast ein Jahr inhaftiert worden. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass sein Name nach der Haftentlassung auf einer Watch-List vermerkt worden sei. Tauche eine Person, welche auf einer Watch-List vermerkt sei, unter oder fliehe sie, so werde ihr Name automatisch in einer Stop-List vermerkt. Gemäss Rechtsprechung seien auf einer Stop-List vermerkte Personen bei einer Rückkehr asylrelevant gefährdet. Der Beschwerdeführer habe ein Beleg für einen Strafregistereintrag respektive eine behördliche Registrierung, indem er eine Haftbestätigung des IKRK eingereicht habe. Er sei daher zunächst auf einer Watch- und nach seiner Ausreise auf einer Stop-List vermerkt worden. Ein weiteres Gefährdungselement ergebe sich aus dem Reichtum des Beschwerdeführers und seiner Familie. 4.4 In der Eingabe vom 9. August 2017 wurde ergänzt, dass durch die nun eingereichten Dokumente belegt sei, dass der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Fahrzeuge erworben habe und ein wesentlicher Teil seiner Vorbringen, welche vom SEM für nicht glaubhaft erachtet worden seien, dadurch belegt werde. Ferner habe er an zwei Kundgebungen in F._______ in den Jahren 2016 respektive 2017 teilgenommen, was sich aus den eingereichten Fotos ergebe. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Hinsichtlich des Kürzels "(...)" erschliesst sich der Name aus allgemein zugänglichen Quellen nicht. Somit verletzt das SEM den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV. Dem Beschwerdeführer wurde der Name des entsprechenden Mitarbeiters durch das Gericht am 13. September 2018 mitgeteilt, ohne dass vom Beschwerdeführer in der Folge substanziierte Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Der Mangel ist somit als geheilt zu erachten (vgl. zum Ganzen das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 Die Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, ist unbegründet. Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer wurde in der BzP explizit nach aktuellen gesundheitlichen Problemen gefragt. Dabei sagte er zum einen aus, aus medizinischen Gründen spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka (vgl. act. A4 Ziff. 8.01). Zum andern trage er aufgrund der Folterungen körperliche Spuren und sei depressiv (vgl. act. A4 Ziff. 8.02). Ferner gab er an, sich im Zentrum Hilfe zu holen (vgl. act. A4 Ziff. 7.03). Weitere Konkretisierungen erfolgten nicht, wobei anzumerken ist, dass auch keine diesbezüglichen Nachfragen seitens des SEM gemacht wurden. Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass seine Aussagefähigkeit derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass von Amtes wegen medizinische Abklärungen einzuleiten gewesen wären. Ferner hat das SEM die Aussagen betreffend die Vorkommnisse, welche möglicherweise mit traumatisierenden Erlebnissen verbunden sein könnten (d.h. die Folterungen), für glaubhaft erachtet, weshalb eine diesbezügliche medizinische Abklärung ebenfalls nicht angezeigt gewesen ist. Folglich kann dem SEM keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden. Der Antrag auf fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch das Gericht ist abzuweisen. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht ist festzuhalten, dass zur Beibringung eines Arztberichts genügend Möglichkeit bestanden hat. 5.3 Schliesslich ist der Sachverhalt auch in den übrigen Punkten als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen und der exilpolitischen Aktivitäten abzuweisen ist, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist. 5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Sachverhalt andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 6. 6.1 Das SEM hat das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint. Es ist zwar aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Dokumente für glaubhaft zu erachten, dass er im Jahre 2008 festgenommen worden war und sich anschliessend in Untersuchungshaft befand, er schliesslich aber ohne Auflagen aus der Haft entlassen wurde. 6.2 Demgegenüber ist nicht glaubhaft, dass er nach der Haftentlassung noch Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen ist. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Hinsichtlich der Schilderungen betreffend die Vorkommnisse in den Jahren nach der Haftentlassung fällt auf, dass diese sehr pauschal gehalten sind. So beschränken sich seine Aussagen im Wesentlichen darauf, dass er regelmässig von Behördenvertretern gesucht worden sei, und bleiben dabei sehr allgemein (vgl. act. A12 F67 f.; F81; F89 f.; F92). Die Schilderungen, wie er die jeweiligen Ansprachen erlebt habe, sind ebenfalls allgemein und weisen keine persönliche Färbung auf (vgl. act. A12 F69 bis F74; F82 bis F85; F88, F91, F94 bis F96). Aufgrund dieser Substanzlosigkeit vermitteln diese Erzählungen nicht den Eindruck, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen würden, weshalb eine behördliche Suche nach seiner Entlassung aus der Haft für nicht glaubhaft zu erachten ist. Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er tatsächlich auch weiterhin behördlichen Kontakt gehabt hätte, so hätten sich diese im Wesentlichen auf blosse Erkundigungen nach seinem Verbleib beschränkt und wären mangels Intensität somit ohnehin nicht asylrelevant gewesen. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass keine asylrelevante Vorfluchtgründe ersichtlich sind. 6.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). 6.5 Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stoplist" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in D._______ abrufbaren "Stoplist" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 6.6 Dass dem Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt würde, ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht lediglich untergeordnete Hilfeleistungen für die LTTE geltend. Ferner weist er, soweit aus seinen Aussagen geschlossen werden kann, keine familiären Verbindungen zu namhaften (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern auf. Er selbst wurde zwar aufgrund eines Verdachts in den Jahre 2008/2009 in Untersuchungshaft genommen, jedoch ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er heute einem ernstzunehmenden LTTE-Verdacht ausgesetzt wäre, welcher mit Massnahmen einherginge, die über blosse Erkundigungen nach seinem Verbleib hinausgingen. Eine Schärfung des Verdachts ergibt sich auch nicht aus seinen exilpolitischen Aktivitäten, zumal sich aus den Beschwerdeeingaben sowie den eingereichten Fotos kein exponiertes Wirken erschliesst. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist. Dabei ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Schliesslich ergibt sich aus dem angeblichen Reichtum des Beschwerdeführers keine Gefährdung. Diese Behauptung ist ohnehin als unsubstanziiert zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer sich diesbezüglich selbst widerspricht, indem er hinsichtlich des Kostenvorschusses ausführte, diesen nur mit Hilfe Dritter habe leisten zu können. 6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt C._______ (Nordprovinz) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe nach seinem Schulabschluss zuerst als Hilfsmaurer und dann als Busunternehmer gearbeitet. In seiner Heimat verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz und verschiedene nahe Verwandte würden im Ausland leben. Auf deren Hilfe könne er im Bedarfsfall zurückgreifen. 8.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. In Ergänzung wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück und sein Busunternehmen verloren habe und sich drei seiner Geschwister in G._______ respektive der Schweiz aufhalten würden. Ferner habe er unter den Folgen der Misshandlung zu leiden. 8.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. Die ebenfalls geltend gemachten, jedoch nicht weiter substanziierten medizinischen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen praxisgemäss auf Fr. 1'500.- zu erhöhen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens des SEM-Fachspezialisten, auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1'400.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 7. August 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist den Verfahrenskosten anzurechnen und im Umfang von Fr. 100.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung des Namens des SEM-Mitarbeiters hat der Beschwerdeführer insofern obsiegt, als ihm dieser mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 genannt wurde. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Offenlegung des Namens des SEM-Mitarbeiters als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird diesem Betrag angerechnet. Im Umfang von Fr. 100.- wird er dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Linus Sonderegger Versand: