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E-617/2025

E-617/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-617/2025 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. In der Sache Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...), wird festgestellt, I. dass der Vater der Beschwerdeführerin (N 531 873) im Jahr 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, das vom Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügung vom 7. Juli 2014 gutgeheissen wurde, dass der Vater in der Folge für seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder (darunter die Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Familien-zusammenführung stellte,a dass das BFM am 21. Oktober 2014 der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Brüdern eine Einreisebewilligung erteilte, das Gesuch um Familienasyl für die Beschwerdeführerin jedoch unter Hinweis auf ihre Volljährigkeit abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6217/2024 vom 5. No-vember 2014 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung abwies, II. dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch staatliche Behörden begründete, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-3686/2024 vom 26. Juni 2024 im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies, III. dass die Beschwerdeführerin am 14. August 2024 beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichte, das sie damit begründete, Opfer von sexueller Ausbeutung und Menschenhandel zu sein, was sie im Asylverfahren bisher nicht habe darlegen können, dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2024 auf dieses Gesuch nicht eintrat und dieser Nichteintretensentscheid danach unangefochten in Rechtskraft erwuchs, IV. dass die Beschwerdeführerin am 14. August 2024 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, das sie mit drohender Reflexverfolgung aufgrund ihrer in Sri Lanka angeblich verfolgten Familienangehörigen und mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands begründete, dass die Vorinstanz diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch ent-gegennahm und dieses mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 - eröffnet am 30. Dezember 2024 - abwies, wobei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 31. Mai 2024 festgestellt, eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben und festgestellt wurde, dass einer allfälligen Beschwer-de gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen festhielt, die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung sei bereits im ordentlichen Asylverfahren geprüft und verneint worden, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen sei, dass die geltend gemachten Gesundheitsprobleme (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], Suizidalität) in Sri Lanka behandelt werden könnten und deshalb diesbezüglich nicht von einer wiedererwägungsweise relevant veränderten Aktenlage auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2025 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte, sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) beantragt wurden, dass der Instruktionsrichter am 30. Januar 2025 den Vollzug der Wegweisung mit einem superprovisorischen Vollzugsstopp einstweilen aussetzte, und es wird in Erwägung gezogen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG entscheidet, das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Kognition sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich hier um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet eingereicht werden muss (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das das Wiedererwägungsgesuch in seiner relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und die Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Rechtsmittel im Wesentlichen auf die angebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands hinweisen lässt und einen Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 7. Oktober 2024 und einen Abklärungsbericht des Zentrums für (...), C._______, vom 24. Januar 2025 zu den Akten reicht, in wel-chem für sie insbesondere die Diagnosen einer PTBS und einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) gestellt werden, dass das SEM den Sachverhalt vollständig sowie richtig festgestellt und seine Abklärungspflicht nicht verletzt hat, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme schon in ihrem ordentlichen Asylverfahren thematisiert hatte (vgl. SEM-Verfügung vom 31. Mai 2024 S. 10 f., Beschwerde vom 11. Juni 2024 insbes. S. 10 f. und damit eingereichte medizinische Kurzberichte, BVGer-Urteil E-3686/2024 vom 26. Juni 2024 S. 7 f.) und in den genannten Dokumenten insbesondere Ängste und Depression, eine starke psychische Belastung, Schilddrüsenprobleme und Hämorrhoiden erwähnt worden waren, dass die naheliegende Frage, ob im Wiedererwägungsverfahren überhaupt eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorgetragen wird, angesichts der nachfolgenden Ausführungen unbeantwortet bleiben kann (gleich wie die Frage, ob die dreissigtägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG zur Vorlage von Wiedererwägungsgründen eingehalten worden ist und das SEM überhaupt verpflichtet war, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten), dass in der Beschwerde zwar zu Recht darauf hingewiesen wird, dass die im Jahr 2022 in Sri Lanka einsetzende Wirtschaftskrise deutliche Auswirkungen auch auf das Gesundheitswesen des Landes hatte (vgl. Referenzurteil BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5), dass sich allerdings seither die Lage des sri-lankischen Gesundheitswesens stabilisiert und sich die medizinische Versorgungslage wieder deutlich verbessert hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankun-gen wie derjenigen der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. etwa die Urteile BVGer D-6224/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 9.4.4 [PTBS, mittelgradige depressive Episode, Schmerzstörung, Diabetes mellitus Typ II und weitere physische Beschwerden], D-1227/2023 vom 13. November 2024 E. 10.3.3 [PTBS, Depression mittleren Grades], D-995/2020 vom 8. No-vember 2024 E. 9.4.2 [PTBS, rezidivierende, gegenwärtig mittelgradige depressive Episoden, zusätzliche physische Beschwerden], E-5521/2024 vom 24. September 2024 E. 7.2 [schwere PTBS, chronische Suizidalität], D-4109/2019 vom 19. September 2024 E. 8.2 [akute Suizidalität, PTBS]), dass die Beschwerdeführerin, die sich gemäss Akten vor der Ausreise mehrere Jahre in D._______ aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 17/18 ad F12, F20, F70, F76, F140 ff.), im Heimatstaat bei Bedarf Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung finden wird, dass sie in Sri Lanka über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. a.a.O. ad F17 f., F38 ff.), das ihr bei Bedarf unterstützend zur Seite stehen können wird, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde der Erkrankung der Beschwerdeführerin durch die Bestimmung geeigneter Vollzugsmassnahmen Rechnung tragen wird und das SEM zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. angefochtene Verfügung S. 10, S. 11), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten in der angefochtenen Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, mit den neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin werde keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage dargetan und der Vollzug der Wegweisung sei weiterhin durchführbar (insbesondere zulässig und zumutbar), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos werden, und der provisorische Vollzugsstopp vom 30. Januar 2025 dahinfällt, dass die in der Beschwerde formulierten materiellen Rechtsbegehren aussichtslos waren und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen sind, dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde-hführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf ins-gesamt Fr. 2000.- festzusetzen sind (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: