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E-3686/2024

E-3686/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3686/2024 Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 22. Mai 2024 im Beisein ihres Rechtsvertreters vertieft zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie geltend machte, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und habe vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka in B._______ gelebt, dass sie weiter geltend machte, sie habe ein Higher National Diploma in Computer Systems, sei gelegentlich als Kosmetikerin tätig gewesen, habe beim Urban Council in C._______ ein Praktikum absolviert und sei für eine Anwältin tätig gewesen, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch staatliche Behörden vorbringt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie subeventualiter beantragt, die Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht, dass sie im Rechtsmittelverfahren (mit der Beschwerde sowie mit Eingabe vom 20. Juni 2024) ärztliche Berichte sowie einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Sri Lanka und mehrere Fotos zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz und an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen eine Reflexverfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit von Familienmitgliedern für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie eine direkte Verfolgung aufgrund von ihrer eigenen Tätigkeit für ein ziviles Hilfswerk rehabilitierter LTTE Kämpfer geltend macht, dass sie der Geheimdienst deshalb an einen Ort verbracht habe, wo sie verhört und sexuell misshandelt worden sei, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vorbringen des sexuellen Missbrauchs im Beisein ihres Rechtsvertreters auf ihr Recht, von einer Person gleichen Geschlechts angehört zu werden (vgl. Art. 6 AsylV) hingewiesen wurde und sie darauf verzichtete, soweit sie nicht tiefer darüber befragt werde (SEM-Akte 17/18 F88-93), dass die Vorinstanz nicht den sexuellen Missbrauch an sich in Frage stellte sondern die geschilderten Begleitumstände, dass sich der Einwand auf Beschwerdeebene, es habe keine genügende Befragung zu den Begleitumständen - die Vorinstanz hätte den Inhalt der langen Befragung durch den Geheimdienst eruieren müssen (vgl. Beschwerde S. 9) - stattgefunden, nicht mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team begründen lässt, da sich ihr Vorbehalt auf den sexuellen Missbrauch an sich bezog, dass die Frage, ob die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung zutreffend erfolgte, hernach in materieller Hinsicht zu prüfen sein wird, dass sich die vorinstanzliche Verfügung mit den gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt und sich das SEM angesichts seiner Feststellung, im Heimatland seien die staatlichen und privaten Spitäler offen und funktionsfähig, nicht zu weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand veranlasst sehen musste, dass die Feststellung des Sachverhalts auch sonst nicht zu beanstanden ist und dasselbe auch für die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung gilt, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2024 mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass einzig insofern eine Präzisierung anzubringen ist, als die Vorinstanz nicht bestreitet, dass die Beschwerdeführerin einen sexuellen Missbrauch erlebt hat, indessen die geschilderten Umstände (insbesondere die Täterschaft) als unglaubhaft beurteilt wurden, was sich insgesamt genügend klar aus den vorinstanzlichen Ausführungen ergibt, dass ergänzend anzumerken ist, dass sich das Fehlen jeglicher medizinischen Unterlagen aus dem Heimatland im vorliegenden Fall nicht überzeugend mit einem - grundsätzlich nachvollziehbaren - Schamgefühl erklären lässt, dass sich angesichts der zutreffenden vorinstanzlichen Argumentation hinsichtlich des Fehlens eines Interesses des Geheimdienstes an der Person der Beschwerdeführerin weitere Fragen zum Ereignis - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - erübrigten, dass den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten telefonischen Belästigungen durch Private keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zukommt und diese auf Beschwerdeebene auch nicht mehr geltend gemacht werden, dass das Gericht mit der Vorinstanz das politische Profil der Beschwerdeführerin basierend auf ihrer Verwandtschaft mit verstorbenen LTTE Aktivisten und auf ihrer Tätigkeit für ein LTTE-nahes Hilfswerk als unwahrscheinliche Ursache für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden einschätzt und daran auch die vorgebrachte Unterstützung des erwähnten Hilfswerks durch die Familienmitglieder in der Schweiz nichts ändert, dass die Zweifel des Gerichts an den vorgebrachten, durch den sri-lankischen Geheimdienst erlittenen oder zu erleidenden Nachteilen aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe nach dem als Ausreisegrund geltend gemachten Vorfall unbehelligt in B._______ gelebt, erhärtet werden (vgl. SEM-Akten 17/18 F85-87), dass aufgrund der Aktenlage im Weiteren nicht davon auszugehen ist, bei der Beschwerdeführerin lägen Risikofaktoren vor, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]), dass damit keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Beschwerdeführerin sei in Sri Lanka einschlägig registriert oder stünde gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden und wäre im Falle ihrer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin schliesslich weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka nach der Wahl des neuen Staatspräsidenten im Juli 2022 eine individuelle flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten vermag, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch eine mögliche Suizidalität (vgl. SEM-Akte 17/18 F105) für sich genommen einer Wegweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), dass sodann auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt und dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. die Referenzurteile E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E-1866/2015 E. 12.2 f.) gilt, dass in Sri Lanka weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, herrscht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4927/2023 vom 21. März 2024 E. 8.3.2). dass der Wegweisungsvollzug individuell zumutbar ist, wenn ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorhanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) und vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage über eine gute Ausbildung, erste Berufserfahrung sowie unterstützungsfähige Bekannte und Verwandte verfügt (vgl. SEM-Akte 17/18 F20, F22, F26, F144ff., F154), dass es sich ferner bei den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht um schwere Erkrankungen handelt und allenfalls notwendige Behandlungen und Medikamente in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2017 vom 13. Juli 2023, E. 12.3.4), dass es der Beschwerdeführerin zudem freisteht, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: