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D-4927/2023

D-4927/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. November 2021 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Am 10. Dezember 2021 hörte ihn das SEM eingehend und am 14. Januar 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen an. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsange- höriger, ethnischer Tamile, christlichen Glaubens und stamme aus B._______. Im April 2019 habe er im Hafen von C._______ neben der von den Oster- anschlägen betroffenen (…) Kirche gearbeitet. Er und sein Freund respek- tive Mitbewohner D._______ seien im Zusammenhang mit den Anschlägen von der Polizei festgenommen worden. Während seiner viertägigen Haft hätten ihn die Behörden verhört und misshandelt. Nach seiner Entlassung habe die Polizei seiner Meldeadresse sowie seinen Verwandten mehrere Hausbesuche abgestattet. Da er sich bei einem Pfarrer versteckt gehalten habe, hätten sie ihn aber nie angetroffen. Sein Freund D._______, sei kurze Zeit nach der Haftentlassung entführt worden und gelte seither als vermisst. Als der Beschwerdeführer sich anlässlich des Todes seines Grossvaters Anfang 2021 bei seinen Verwandten aufgehalten habe, habe man versucht, auch ihn zu entführen. Wenige Monate später hätten die Behörden unter dem Vorwand einer möglichen Infektion mit dem Corona- virus zudem die Hochzeit seiner Schwester sabotiert. Am Tag nach dem Hochzeitsfest sei er illegal aus Sri Lanka ausgereist und am 12. November 2021 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Aus- druck einer polizeilichen Vorladung vom 31. Dezember 2019, diverse Aus- bildungszertifikate (in Kopie) und mehrere undatierte Fotografien sowie Auszüge aus Social Media in singhalesischer Schrift zu den Akten. B. Am 14. Juli 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer schriftlich dazu auf, weitere Informationen zu seinen Gesuchsvorbringen sowie allfäl- lige weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen. Dem kam der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 3. August 2023 nach und teilte mit, er gehe davon aus, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig gemacht worden

D-4927/2023 Seite 3 sei. Zum Stand dieses Verfahrens könne er jedoch keine Angaben ma- chen. C. Mit Verfügung vom 14. August 2023 – tags darauf eröffnet – stellte die Vo- rinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. September 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozess- führung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses und die unentgeltliche Verbeiständung durch den rubrizierten Rechts- vertreter. Die Eingabe wurde per E-Mail und mit qualifizierter elektronischer Signatur des Rechtsvertreters gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) und Art. 14 Abs. 2bis OR gültig übermittelt. Ihr angehängt waren unter anderem ein Message Form der sri- lankischen Polizei vom 28. April 2023 (in Kopie), mehrere Fotografien un- bekannten Datums und Herkunft, ein maschinell erstelltes Schreiben von E._______ vom 11. September 2023 in englischer Sprache (in Kopie), ein handschriftliches Schreiben in singalesischer Schrift unbekannten Datums (in Kopie), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______, Psychiatrische Dienste G._______ AG, vom 20. Februar 2023 und zwei undatierte Foto- grafien eines menschlichen Armes respektive des Beschwerdeführers. E. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete unter der Verfahrensnummer D-4927/2023 gleichentags das Beschwerdeverfahren. F. Am 15. September 2023 traf beim Bundesverwaltungsgericht – wie im E-Mail zur elektronisch eingereichten Beschwerde angekündigt – die in- haltlich identische sowie ebenfalls vom 14. September 2023 datierte

D-4927/2023 Seite 4 Rechtschrift ein. Dieser Eingabe lag – nebst den bereits per E-Mail zu den Akten gereichten Beweismitteln – ein Video auf einem USB-Stick bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Eingabe fälschlicherweise er- neut als Beschwerde entgegen und eröffnete unter der Verfahrensnummer D-4943/2023 ein weiteres Beschwerdeverfahren. Der Instruktionsrichter in diesem Verfahren hiess mit Zwischenverfügung vom 19. September 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzichts und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Zudem lud er die Vorinstanz unter Beilage der Be- schwerdeakten zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Im Verfahren D-4927/2023 wies der Instruktionsrichter unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Begehren die Gesuche um unentgeltliche Pro- zessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwischen- verfügung vom 20. September 2023 ab und forderte den Beschwerdefüh- rer auf, bis zum 5. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit Eingabe vom 22. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, die Zwischenverfügung vom 20. September 2023 (D-4927/2023) sei aufzuheben und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung entsprechend der Zwischenverfügung vom

19. September 2023 (D-4943/2023) zu bestätigen. Weiter seien die vorge- nannten Verfahren zu vereinigen und der Instruktionsrichter im Verfahren D-4927/2023 habe in den Ausstand zu treten. Zudem sei die im vorgenann- ten Verfahren angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über die vorgenannten Anträge zu sistieren. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2023 stellte der Instruktions- richter im vorliegenden Verfahren fest, dass die am 14. September 2023 per E-Mail dem Gericht zugegangene Beschwerde gültig eingereicht, das Beschwerdeverfahren an vorgenanntem Datum unter der vorgenannten Verfahrensnummer anhängig gemacht worden und das Verfahren D-4943/2023 folglich gegenstandslos ist. Weiter hielt er fest, dass demen- sprechend auch der Antrag auf Verfahrensvereinigung gegenstandslos und

D-4927/2023 Seite 5 die Zwischenverfügung vom 19. September 2023 im vorliegenden Verfah- ren ohne Rechtswirkung ist. Zudem wies er die Vorinstanz an, die ihr zu- gestellten Beschwerdeakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retour- nieren. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers trat er nicht ein und nahm die Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. September 2023 als Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung entgegen. Die (erneute) Prü- fung der Prozessaussichten stellte er nach Sichtung des lediglich der phy- sischen Eingabe vom 15. September 2023 beiliegenden USB-Sticks in Aussicht. Inzwischen setzte er die mit Zwischenverfügung vom 20. Sep- tember 2023 angesetzte Kostenvorschussfrist aus. K. Das SEM retournierte die Beschwerdeakten im (gegenstandslosen) Ver- fahren D-4943/2023 dem Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2023 inklusive der Beweismittel des Beschwerdeführers. L. Das am 19. Oktober 2023 unter der Geschäftsnummer D-5685/2023 eröff- nete Ausstandsverfahren wurde mit Urteil vom 18. März 2024 abgeschlos- sen, wobei das Ausstandsbegehren abgewiesen wurde, soweit das Gericht darauf eintrat.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).

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E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Die geltend gemachte Festnahme im April 2019 anlässlich der Osteranschläge sei nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zurückzuführen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass lediglich die Nähe des Beschwerdeführers zum Ort des Geschehens und der Umstand, dass er als Tamile in einer vorwiegend singhalesischen Gegend aufgefallen sei zur behaupteten Fest- nahme geführt hätten. Zwar sei es möglich, dass die Behörden ihn im Zuge der Ermittlungen mehrmals zu Hause aufgesucht hätten, von einem anhal- tenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sei jedoch nicht auszugehen. Die weiteren geltend gemachten Vorkommnisse, aufgrund derer er glaube, einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, vermöchten

D-4927/2023 Seite 7 dies nicht zu ändern. Mit der angeblichen Entführung einer seiner Freunde hätten die heimatlichen Behörden offensichtlich nichts zu tun und auch der Vorfall anlässlich des Todes seines Grossvaters, als ihn Unbekannte ange- griffen respektive zu entführen versucht hätten, vermöge keine Verfol- gungssituation zu begründen. Gleiches gelte für Ereignisse rund um die Hochzeit seiner Schwester. An dieser Einschätzung vermöchten denn auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass die während der Haft erlit- tene Folter des Beschwerdeführers, die anschliessende polizeiliche Suche nach ihm ebenso wie die versuchte Entführung auf seine tamilische Ethnie zurückzuführen seien, weshalb eine asylrelevante Verfolgung durchaus vorliege. Diese sei denn auch aktuell, habe er doch darzulegen vermocht, dass die Behörden seiner nach wie vor habhaft zu werden versuchten, zu- letzt sei es zu einer Hausdurchsuchung Anfang dieses Jahres gekommen, was er durch entsprechende Videoaufnahmen belegen könne. Auch sei anzunehmen, dass der weiterhin verschollene Freund und ehemalige Mit- bewohner des Beschwerdeführers getötet worden sei, um ihn zum Schwei- gen zu bringen. Dass dem Beschwerdeführer gleiches drohe, sei nahelie- gend. Zudem sei davon auszugehen, dass das 2019 gegen den Beschwer- deführer eröffnete Strafverfahren weiterhin hängig sei. Darüber hinaus würde eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch eine Situation eines unerträglichen psychischen Drucks für ihn be- deuten. Zudem stelle die erlittene Vorverfolgung «zwingende Gründe» im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. E 5.1 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Obgleich der Beschwerdeführer als bekennender Christ grundsätzlich nicht in das Täterprofil der gemäss öffentlichen Quellen dschihadistisch motivierten Osteranschläge von 2019 passt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Zuge der Ermittlungen – als einer von vielen – durch

D-4927/2023 Seite 8 die heimatlichen Behörden befragt und allenfalls kurzzeitig festgehalten wurde. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass dies – bei Wahrunterstellung – lediglich aufgrund der räumlichen Nähe seiner damaligen Arbeitsstätte zur betroffenen Kirche erfolgte. Dass er, der politisch nicht aktiv ist (vgl. A31/10 F52) und keinerlei Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufweist, in Sri Lanka in asylrelevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten und ein Strafverfahren gegen ihn hängig ist, ist entgegen seinen Vorbringen nicht anzunehmen, zumal er das geltend gemachte Interesse der Behörden an seiner Person nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte. Seine Erklärung, dass die Polizei wütend auf ihn gewesen sei und ihn daraufhin jahrelang schikaniert habe, da im Rahmen einer Werbekampagne mit ihm

– einem ethnischen Tamilen – geworben worden sei (vgl. A15/19 F55 f.), erscheint konstruiert. Daran vermögen auch die behauptungsweise anhaltenden Hausbesuche der Behörden, welche gemäss seinen eigenen Angaben in ihrer Intensität über die Jahre abnahmen (vgl. A31/10 F51) nichts zu ändern. Gleiches gilt für das angebliche Verschwinden seines Freundes und ehemaligen Mitbewohners, handelt es sich doch offensichtlich lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers, dass die Behörden etwas mit dessen Verschwinden zu tun hätten (vgl. A15/19 F50). Was die geschilderten Vorkommnisse rund um den Tod des Grossvaters betrifft, ist – bei Wahrunterstellung – anzunehmen, dass der Beschwerdeführer rein zufällig durch die ihm unbekannten Dritten angegriffen wurde. Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei den Angreifern um die sri-lankischen Behörden handelte (vgl. A15/19 F53), zumal sich diese wohl zu erkennen gegeben hätten. Gleiches gilt für das Einschreiten der Sanitätseinheit bei der Hochzeit seiner Schwester. Auch diesbezüglich ist nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu schliessen, zumal die Feierlichkeiten seinen Schilderungen nach aufgrund des zu diesem Zeitpunkt immer noch kursierenden Coronavirus unterbrochen wurden und es sich bei der Isolation der Hochzeitsgäste lediglich um eine gesundheitspolizeiliche Massnahme handelte, von welcher der Beschwerdeführer augenscheinlich gar nicht betroffen war (vgl. A31/10 F4 und F41 ff.). Das behauptungsweise seit 2019 gegen ihn hängige Strafverfahren vermochte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerde- ebene nicht durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, ent- sprechende Unterlagen könnten nicht beschafft und der Verfahrensstand nicht erfragt werden, da er seine in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen durch einen Behördenkontakt nicht in Gefahr bringen wolle, erscheint

D-4927/2023 Seite 9 ausweichend, zumal anzunehmen ist, er könne ohne weiteres einen Anwalt mit der Beschaffung von Informationen und Unterlagen beauftragen.

E. 6.2 Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr als nicht asylrelevant zu erachten. An dieser Einschät- zung vermögen denn auch die eingereichten Beweismittel nichts zu än- dern. Der polizeilichen Vorladung vom 29. November 2019 sowie dem ein- gereichten Message Form vom 28. April 2023 (vgl. BM2/1 und Beschwer- debeilage 5) kommt mangels Vorliegens im Original nur ein geringer Be- weiswert zu. Darüber hinaus weisen handschriftlich erstellte Dokumente

– wie die vorgenannten – kaum Fälschungssicherheit auf. Den auf Be- schwerdeebene eingereichten Briefen, angeblich von der Mutter des Be- schwerdeführers sowie der Mutter seines ehemaligen Mitbewohners stam- mend, kommt ebenfalls keine hohe Beweiskraft zu, sind diese Schreiben doch als blosse Gefälligkeitsschreiben zu würdigen. Die sich bei den Akten befindenden Auszüge aus Social Media unbekannten Datums (vgl. BM12/3) weisen ebenso wenig wie die Fotografien der angeblichen Marinezeremonie zu Ehren seines verstorbenen Grossvaters (vgl. BM 13/3) einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf, zumal letztere keine Aussage darüber zulassen, wo und in welchem Zusammenhang sie entstanden sind und um wen es sich bei den Gesichtsmaske tragenden Personen handelt. Gleiches gilt für das auf einem USB-Stick eingereichte 29 Sekunden kurze Video unbekannten Datums und Herkunft einer angeb- lichen Hausdurchsuchung respektive die Bildausschnitte, die offensichtlich vorgenanntem Video entstammen (vgl. Beschwerdebeilage 6 und 7).

E. 6.3 Obgleich die Frage der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG letztlich offenbleiben kann, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass für das Gericht an einzelnen Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers durchaus Zweifel bestehen.

E. 6.4 Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass bei dem Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung führen könnten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Familiäre Verbindungen oder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE machte er zu kei- nem Zeitpunkt geltend. Ferner sind auch keine politischen oder exilpoliti- schen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig. Darüber hinaus ist er nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung

D-4927/2023 Seite 10 getreten. Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Fehlen ordentli- cher Identitätsdokumente, sein Aufenthalt in der Schweiz sowie seine – auf den eingereichten Fotografien kaum erkennbaren – Narben (vgl. Be- schwerdebeilage 11) stellen (wenn überhaupt) schwach risikobegründende Faktoren dar. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert wäre oder gar auf einer Fahndungs- liste der heimatlichen Behörden stünde und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind sodann nicht per se einer reellen Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lanki- schen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vor- stehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ver- mag schliesslich weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka nach der Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten im Juli 2022 eine individu- elle flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten.

E. 6.5 Auf sogenannte "zwingende Gründe" kann sich im Übrigen nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zum Thema der Lang- zeittraumatisierung erübrigen. Demnach sind auch die Voraussetzungen zur Annahme "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbin- dung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.)

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entspre- chende objektiv begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dem- nach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen

D-4927/2023 Seite 11 (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden.

E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

D-4927/2023 Seite 12 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht ge- nerell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend ne- gativ aus. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Akten- lage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lan- kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehe. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Hei- matland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. die Referenzurteile E–737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E–1866/2015 E. 12.2 f.).

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom

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16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Ein- schätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostpro- vinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D‑3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor- instanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugs- hindernisse verneint hat. Der junge Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung als Automechaniker (vgl. A15/9 F19), weshalb zu erwarten ist, dass er sich im Heimatstaat wirtschaftlich schnell wieder zu integrieren vermag. Zudem leben weiterhin zahlreiche seiner Verwandten – zu welchen er weiterhin den Kontakt pflegt – in Sri Lanka (vgl. A15/19 F11 ff.). Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass er auf sein umfangreiches Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Auch die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Posttraumatische Belastungs- störung (vgl. Beschwerdebeilage 10) steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich dabei nicht um eine schwere Erkrankung handelt und allenfalls notwendige Behandlungen und Medikamente in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D–4163/2017 vom 13. Juli 2023, E. 12.3.4) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2023 nahm das Gericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 als Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung entgegen. Die Sichtung des auf Be- schwerdeebene eingereichten USB-Sticks, auf welchem sich lediglich eine kaum aussagekräftige 29 Sekunden kurze Videosequenz befindet (vgl. E. 6.3 hiervor), welche wiederum den in der ursprünglichen E-Mail- Eingabe enthaltenen Fotografien entspricht, rechtfertigt es nicht, die mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 erfolgte Abweisung des Ge- suches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwä- gung zu ziehen. An der mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren und damit der Abweisung der vorgenannten Gesuche ist demnach festzuhalten. Die mit derselben Verfügung erfolgte Erhebung des Kostenvorschusses wird mit vorliegen- dem Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4927/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4927/2023 Urteil vom 21. März 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Patrick Burger, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. November 2021 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Am 10. Dezember 2021 hörte ihn das SEM eingehend und am 14. Januar 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen an. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, ethnischer Tamile, christlichen Glaubens und stamme aus B._______. Im April 2019 habe er im Hafen von C._______ neben der von den Osteranschlägen betroffenen (...) Kirche gearbeitet. Er und sein Freund respektive Mitbewohner D._______ seien im Zusammenhang mit den Anschlägen von der Polizei festgenommen worden. Während seiner viertägigen Haft hätten ihn die Behörden verhört und misshandelt. Nach seiner Entlassung habe die Polizei seiner Meldeadresse sowie seinen Verwandten mehrere Hausbesuche abgestattet. Da er sich bei einem Pfarrer versteckt gehalten habe, hätten sie ihn aber nie angetroffen. Sein Freund D._______, sei kurze Zeit nach der Haftentlassung entführt worden und gelte seither als vermisst. Als der Beschwerdeführer sich anlässlich des Todes seines Grossvaters Anfang 2021 bei seinen Verwandten aufgehalten habe, habe man versucht, auch ihn zu entführen. Wenige Monate später hätten die Behörden unter dem Vorwand einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus zudem die Hochzeit seiner Schwester sabotiert. Am Tag nach dem Hochzeitsfest sei er illegal aus Sri Lanka ausgereist und am 12. November 2021 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Ausdruck einer polizeilichen Vorladung vom 31. Dezember 2019, diverse Ausbildungszertifikate (in Kopie) und mehrere undatierte Fotografien sowie Auszüge aus Social Media in singhalesischer Schrift zu den Akten. B. Am 14. Juli 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer schriftlich dazu auf, weitere Informationen zu seinen Gesuchsvorbringen sowie allfällige weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2023 nach und teilte mit, er gehe davon aus, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig gemacht worden sei. Zum Stand dieses Verfahrens könne er jedoch keine Angaben machen. C. Mit Verfügung vom 14. August 2023 - tags darauf eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. September 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Die Eingabe wurde per E-Mail und mit qualifizierter elektronischer Signatur des Rechtsvertreters gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) und Art. 14 Abs. 2bis OR gültig übermittelt. Ihr angehängt waren unter anderem ein Message Form der sri-lankischen Polizei vom 28. April 2023 (in Kopie), mehrere Fotografien unbekannten Datums und Herkunft, ein maschinell erstelltes Schreiben von E._______ vom 11. September 2023 in englischer Sprache (in Kopie), ein handschriftliches Schreiben in singalesischer Schrift unbekannten Datums (in Kopie), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______, Psychiatrische Dienste G._______ AG, vom 20. Februar 2023 und zwei undatierte Fotografien eines menschlichen Armes respektive des Beschwerdeführers. E. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete unter der Verfahrensnummer D-4927/2023 gleichentags das Beschwerdeverfahren. F. Am 15. September 2023 traf beim Bundesverwaltungsgericht - wie im E-Mail zur elektronisch eingereichten Beschwerde angekündigt - die inhaltlich identische sowie ebenfalls vom 14. September 2023 datierte Rechtschrift ein. Dieser Eingabe lag - nebst den bereits per E-Mail zu den Akten gereichten Beweismitteln - ein Video auf einem USB-Stick bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Eingabe fälschlicherweise erneut als Beschwerde entgegen und eröffnete unter der Verfahrensnummer D-4943/2023 ein weiteres Beschwerdeverfahren. Der Instruktionsrichter in diesem Verfahren hiess mit Zwischenverfügung vom 19. September 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzichts und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Zudem lud er die Vorinstanz unter Beilage der Beschwerdeakten zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Im Verfahren D-4927/2023 wies der Instruktionsrichter unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Begehren die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwischen-verfügung vom 20. September 2023 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit Eingabe vom 22. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Zwischenverfügung vom 20. September 2023 (D-4927/2023) sei aufzuheben und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung entsprechend der Zwischenverfügung vom 19. September 2023 (D-4943/2023) zu bestätigen. Weiter seien die vorgenannten Verfahren zu vereinigen und der Instruktionsrichter im Verfahren D-4927/2023 habe in den Ausstand zu treten. Zudem sei die im vorgenannten Verfahren angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über die vorgenannten Anträge zu sistieren. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2023 stellte der Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren fest, dass die am 14. September 2023 per E-Mail dem Gericht zugegangene Beschwerde gültig eingereicht, das Beschwerdeverfahren an vorgenanntem Datum unter der vorgenannten Verfahrensnummer anhängig gemacht worden und das Verfahren D-4943/2023 folglich gegenstandslos ist. Weiter hielt er fest, dass demensprechend auch der Antrag auf Verfahrensvereinigung gegenstandslos und die Zwischenverfügung vom 19. September 2023 im vorliegenden Verfahren ohne Rechtswirkung ist. Zudem wies er die Vorinstanz an, die ihr zugestellten Beschwerdeakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers trat er nicht ein und nahm die Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. September 2023 als Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung entgegen. Die (erneute) Prüfung der Prozessaussichten stellte er nach Sichtung des lediglich der physischen Eingabe vom 15. September 2023 beiliegenden USB-Sticks in Aussicht. Inzwischen setzte er die mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 angesetzte Kostenvorschussfrist aus. K. Das SEM retournierte die Beschwerdeakten im (gegenstandslosen) Verfahren D-4943/2023 dem Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2023 inklusive der Beweismittel des Beschwerdeführers. L. Das am 19. Oktober 2023 unter der Geschäftsnummer D-5685/2023 eröffnete Ausstandsverfahren wurde mit Urteil vom 18. März 2024 abgeschlossen, wobei das Ausstandsbegehren abgewiesen wurde, soweit das Gericht darauf eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Die geltend gemachte Festnahme im April 2019 anlässlich der Osteranschläge sei nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zurückzuführen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass lediglich die Nähe des Beschwerdeführers zum Ort des Geschehens und der Umstand, dass er als Tamile in einer vorwiegend singhalesischen Gegend aufgefallen sei zur behaupteten Festnahme geführt hätten. Zwar sei es möglich, dass die Behörden ihn im Zuge der Ermittlungen mehrmals zu Hause aufgesucht hätten, von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sei jedoch nicht auszugehen. Die weiteren geltend gemachten Vorkommnisse, aufgrund derer er glaube, einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, vermöchten dies nicht zu ändern. Mit der angeblichen Entführung einer seiner Freunde hätten die heimatlichen Behörden offensichtlich nichts zu tun und auch der Vorfall anlässlich des Todes seines Grossvaters, als ihn Unbekannte angegriffen respektive zu entführen versucht hätten, vermöge keine Verfolgungssituation zu begründen. Gleiches gelte für Ereignisse rund um die Hochzeit seiner Schwester. An dieser Einschätzung vermöchten denn auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass die während der Haft erlittene Folter des Beschwerdeführers, die anschliessende polizeiliche Suche nach ihm ebenso wie die versuchte Entführung auf seine tamilische Ethnie zurückzuführen seien, weshalb eine asylrelevante Verfolgung durchaus vorliege. Diese sei denn auch aktuell, habe er doch darzulegen vermocht, dass die Behörden seiner nach wie vor habhaft zu werden versuchten, zuletzt sei es zu einer Hausdurchsuchung Anfang dieses Jahres gekommen, was er durch entsprechende Videoaufnahmen belegen könne. Auch sei anzunehmen, dass der weiterhin verschollene Freund und ehemalige Mitbewohner des Beschwerdeführers getötet worden sei, um ihn zum Schweigen zu bringen. Dass dem Beschwerdeführer gleiches drohe, sei naheliegend. Zudem sei davon auszugehen, dass das 2019 gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren weiterhin hängig sei. Darüber hinaus würde eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch eine Situation eines unerträglichen psychischen Drucks für ihn bedeuten. Zudem stelle die erlittene Vorverfolgung «zwingende Gründe» im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. E 5.1 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Obgleich der Beschwerdeführer als bekennender Christ grundsätzlich nicht in das Täterprofil der gemäss öffentlichen Quellen dschihadistisch motivierten Osteranschläge von 2019 passt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Zuge der Ermittlungen - als einer von vielen - durch die heimatlichen Behörden befragt und allenfalls kurzzeitig festgehalten wurde. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass dies - bei Wahrunterstellung - lediglich aufgrund der räumlichen Nähe seiner damaligen Arbeitsstätte zur betroffenen Kirche erfolgte. Dass er, der politisch nicht aktiv ist (vgl. A31/10 F52) und keinerlei Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufweist, in Sri Lanka in asylrelevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten und ein Strafverfahren gegen ihn hängig ist, ist entgegen seinen Vorbringen nicht anzunehmen, zumal er das geltend gemachte Interesse der Behörden an seiner Person nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte. Seine Erklärung, dass die Polizei wütend auf ihn gewesen sei und ihn daraufhin jahrelang schikaniert habe, da im Rahmen einer Werbekampagne mit ihm - einem ethnischen Tamilen - geworben worden sei (vgl. A15/19 F55 f.), erscheint konstruiert. Daran vermögen auch die behauptungsweise anhaltenden Hausbesuche der Behörden, welche gemäss seinen eigenen Angaben in ihrer Intensität über die Jahre abnahmen (vgl. A31/10 F51) nichts zu ändern. Gleiches gilt für das angebliche Verschwinden seines Freundes und ehemaligen Mitbewohners, handelt es sich doch offensichtlich lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers, dass die Behörden etwas mit dessen Verschwinden zu tun hätten (vgl. A15/19 F50). Was die geschilderten Vorkommnisse rund um den Tod des Grossvaters betrifft, ist - bei Wahrunterstellung - anzunehmen, dass der Beschwerdeführer rein zufällig durch die ihm unbekannten Dritten angegriffen wurde. Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei den Angreifern um die sri-lankischen Behörden handelte (vgl. A15/19 F53), zumal sich diese wohl zu erkennen gegeben hätten. Gleiches gilt für das Einschreiten der Sanitätseinheit bei der Hochzeit seiner Schwester. Auch diesbezüglich ist nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu schliessen, zumal die Feierlichkeiten seinen Schilderungen nach aufgrund des zu diesem Zeitpunkt immer noch kursierenden Coronavirus unterbrochen wurden und es sich bei der Isolation der Hochzeitsgäste lediglich um eine gesundheitspolizeiliche Massnahme handelte, von welcher der Beschwerdeführer augenscheinlich gar nicht betroffen war (vgl. A31/10 F4 und F41 ff.). Das behauptungsweise seit 2019 gegen ihn hängige Strafverfahren vermochte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerde-ebene nicht durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, ent-sprechende Unterlagen könnten nicht beschafft und der Verfahrensstand nicht erfragt werden, da er seine in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen durch einen Behördenkontakt nicht in Gefahr bringen wolle, erscheint ausweichend, zumal anzunehmen ist, er könne ohne weiteres einen Anwalt mit der Beschaffung von Informationen und Unterlagen beauftragen. 6.2 Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr als nicht asylrelevant zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen denn auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der polizeilichen Vorladung vom 29. November 2019 sowie dem eingereichten Message Form vom 28. April 2023 (vgl. BM2/1 und Beschwerdebeilage 5) kommt mangels Vorliegens im Original nur ein geringer Beweiswert zu. Darüber hinaus weisen handschriftlich erstellte Dokumente - wie die vorgenannten - kaum Fälschungssicherheit auf. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Briefen, angeblich von der Mutter des Beschwerdeführers sowie der Mutter seines ehemaligen Mitbewohners stammend, kommt ebenfalls keine hohe Beweiskraft zu, sind diese Schreiben doch als blosse Gefälligkeitsschreiben zu würdigen. Die sich bei den Akten befindenden Auszüge aus Social Media unbekannten Datums (vgl. BM12/3) weisen ebenso wenig wie die Fotografien der angeblichen Marinezeremonie zu Ehren seines verstorbenen Grossvaters (vgl. BM 13/3) einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf, zumal letztere keine Aussage darüber zulassen, wo und in welchem Zusammenhang sie entstanden sind und um wen es sich bei den Gesichtsmaske tragenden Personen handelt. Gleiches gilt für das auf einem USB-Stick eingereichte 29 Sekunden kurze Video unbekannten Datums und Herkunft einer angeblichen Hausdurchsuchung respektive die Bildausschnitte, die offensichtlich vorgenanntem Video entstammen (vgl. Beschwerdebeilage 6 und 7). 6.3 Obgleich die Frage der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG letztlich offenbleiben kann, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass für das Gericht an einzelnen Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers durchaus Zweifel bestehen. 6.4 Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass bei dem Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Familiäre Verbindungen oder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE machte er zu keinem Zeitpunkt geltend. Ferner sind auch keine politischen oder exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig. Darüber hinaus ist er nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, sein Aufenthalt in der Schweiz sowie seine - auf den eingereichten Fotografien kaum erkennbaren - Narben (vgl. Beschwerdebeilage 11) stellen (wenn überhaupt) schwach risikobegründende Faktoren dar. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in Sri Lanka einschlägig registriert wäre oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind sodann nicht per se einer reellen Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka nach der Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten im Juli 2022 eine individuelle flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten. 6.5 Auf sogenannte "zwingende Gründe" kann sich im Übrigen nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zum Thema der Langzeittraumatisierung erübrigen. Demnach sind auch die Voraussetzungen zur Annahme "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.) 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende objektiv begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehe. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. die Referenzurteile E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E-1866/2015 E. 12.2 f.). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugs-hindernisse verneint hat. Der junge Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung als Automechaniker (vgl. A15/9 F19), weshalb zu erwarten ist, dass er sich im Heimatstaat wirtschaftlich schnell wieder zu integrieren vermag. Zudem leben weiterhin zahlreiche seiner Verwandten - zu welchen er weiterhin den Kontakt pflegt - in Sri Lanka (vgl. A15/19 F11 ff.). Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass er auf sein umfangreiches Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Auch die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Posttraumatische Belastungs-störung (vgl. Beschwerdebeilage 10) steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es sich dabei nicht um eine schwere Erkrankung handelt und allenfalls notwendige Behandlungen und Medikamente in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2017 vom 13. Juli 2023, E. 12.3.4) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2023 nahm das Gericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 als Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung entgegen. Die Sichtung des auf Beschwerdeebene eingereichten USB-Sticks, auf welchem sich lediglich eine kaum aussagekräftige 29 Sekunden kurze Videosequenz befindet (vgl. E. 6.3 hiervor), welche wiederum den in der ursprünglichen E-Mail-Eingabe enthaltenen Fotografien entspricht, rechtfertigt es nicht, die mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 erfolgte Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. An der mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren und damit der Abweisung der vorgenannten Gesuche ist demnach festzuhalten. Die mit derselben Verfügung erfolgte Erhebung des Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: