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D-4163/2017

D-4163/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am (…) 1990 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 19. September 1994 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Der Be- schwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, indessen verfügte das BFF eine vorläufige Aufnahme. A.b Am (…) 1999 heirateten der Beschwerdeführer und B._______ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) in D._______. A.c Die Beschwerdeführerin reiste am (…) 2000 – im Besitz eines Touris- tenvisums mit Gültigkeit vom (…) 2000 bis (…) 2000 und nach erstem Auf- enthalt in der Schweiz von (…) 1999 bis (…) 2000 – in die Schweiz ein und ersuchte am (…) 2001 um Asyl. Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 stellte das BFF auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin fest, sie erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch wurde ebenfalls abgelehnt. Wei- ter ordnete es die Wegweisung an, verfügte aber auch in ihrem Fall eine vorläufige Aufnahme. A.d Am (…) 2001 wurde der Sohn C._______ (nachfolgend: J.) geboren. A.e Ende (…) 2002 kehrten die Beschwerdeführenden freiwillig nach Sri Lanka zurück. B. B.a Am 5. August 2015 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein, wo sie tags darauf ein zweites Asylgesuch einreichten. Die Befragungen zur Person, zum Reiseweg und – summarisch – zu den Ge- suchsgründen (BzP) fanden am 17. August 2015 statt. Alle drei Beschwer- deführenden wurden am 30. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei nach der Rück- kehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 als Pastor tätig gewesen, zunächst für die "(…)", hernach habe er eine eigene Kirche gegründet. Die Familie habe an verschiedenen Orten, mehrheitlich im Raum Jaffna, gewohnt. Konkrete Probleme habe er erst nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 be- kommen. Nachdem er sowohl im Rahmen seiner Predigt als auch bei an- deren Gelegenheiten gegenüber Mitgliedern seiner Kirche von der Wahl Mahinda Rajapaksas abgeraten habe, sei er von Angehörigen der Eelam

D-4163/2017 Seite 3 People's Democratic Party (EPDP) im Juli 2015 aufgefordert worden, zu deren Büro zu kommen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachge- kommen sei, habe man ihn telefonisch bedroht, worauf er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten habe. Ein Bekannter sei zudem nach ihm gefragt worden. Schliesslich seien Armeeangehörige in seinem Haus erschienen und hätten seine Ehefrau und den Sohn bedroht. Einige Tage später seien sie mit ihnen nicht zustehenden Pässen über den Flughafen Colombo aus- gereist. B.c Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Ehemannes, er habe wegen seiner Empfehlung, Mahinda Rajapaksa nicht zu wählen, eine Aufforderung von der EPDP erhalten, zu einer Befragung zu erscheinen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er telefonisch be- droht worden und habe sich in der Folge versteckt. Daraufhin seien Militär- angehörige sowie Personen in Zivil bei ihnen vorbeigekommen, hätten nach ihrem Ehemann gefragt und das Haus durchsucht. Zudem sei ihr da- mit gedroht worden, sie und ihr Sohn würden entführt, falls sich der Be- schwerdeführer nicht melde. B.d J. gab ebenfalls zu Protokoll, dass sein Vater Probleme bekommen habe. Er (der Sohn) sei mit seiner Mutter sowie der Grossmutter zu Hause gewesen, als vier Militärangehörige erschienen seien, das Haus durch- sucht und damit gedroht hätten, sie würden seine Mutter und ihn verschlep- pen. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 – eröffnet am 23. Juni 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Am 24. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanz- liche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Be- schwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be- handlung der vorliegenden Sache betraut würden, gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1]; den Beschwerdeführenden sei vollständige Akteneinsicht in die gesamten Akten der beiden ersten Asylverfahren zu gewähren, danach sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer

D-4163/2017 Seite 4 Beschwerdeergänzung anzusetzen [2]; die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]; eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]; eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [5]; even- tuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fest- stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [6]; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren [7]; eventuell seien die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzu- heben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen [8]. Zudem beantragten sie die Anset- zung einer angemessenen Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte sowie zusätzlicher Informationen und Beweismittel zur Verfolgungssituation. Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Unterlagen (unter anderem ver- schiedene vom Advokaturbüro Gabriel Püntener verfasste Stellungnah- men und Länderberichte inkl. einer CD mit Quellen) zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, sie teilte das Spruchgremium mit, hiess den Antrag be- treffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR (Ge- schäftsreglement über das Bundesverwaltungsgericht) gut, und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 17. August 2017 auf. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 17. August 2017 bezahlt. G. Mit Eingabe vom 12. September 2017 liessen die Beschwerdeführenden Beweismittel zu ihrer gesundheitlichen Verfassung einreichen. H. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Eingabe ihres

D-4163/2017 Seite 5 Rechtsvertreters vom 11. Mai 2018 erneut zu ihrem Gesundheitszustand, zum Antrag auf Bekanntgabe des Auswahlverfahrens des Spruchkörpers sowie zur fehlenden Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. Zu diesen Fragen wurden weitere Beweismittel eingereicht. I. Am 11. Juli 2018 liessen die Beschwerdeführenden einen neuen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin einreichen. J. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 informierten die Beschwerdeführenden über den aktuellen Gesundheitszustand und reichten Beweismittel betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, ein Update Länderinformationen sowie einen neuen Länderbericht zu den Akten. K. Weitere Arztberichte gingen am 20. Mai 2020 sowie am 29. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2021 wurde das SEM angewie- sen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten ihrer früheren Verfah- ren zu gewähren. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden Gelegen- heit gegeben, innerhalb von 15 Tagen nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. M. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2021 zu den offengelegten Akten Stellung und reichten weitere Beweismittel ein. Zudem beantragten sie die Ansetzung einer an- gemessenen Frist zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte betreffend J. und die Beschwerdeführerin. N. Mit Eingaben vom 10. Januar 2023 und vom 2. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Befund vom 22. Dezember 2022 und einen Eintrittsbericht vom 16. Januar 2023 in Bezug auf J. ein.

Erwägungen (81 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge- setzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Dem Antrag um Bekanntgabe des Spruchgremiums, das mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde, wurde in der Zwischen- verfügung vom 2. August 2017 entsprochen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper bei Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Des Weiteren wurde in der Zwischenverfügung vom 2. August 2017 auch über die eingeforderte Bestätigung, dass der Spruchkörper nach dem Zu- fallsprinzip ausgewählt worden sei, befunden. Auf den mit Eingabe vom

11. Mai 2018 wiederholt angebrachten Antrag auf Bestätigung, dass die Gerichtspersonen des Spruchkörpers zufällig ausgewählt worden seien, ist

D-4163/2017 Seite 7 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 1.5 mit Hinweis auf Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Mitzuteilen ist indessen, dass aufgrund der Pensionierung der ehemaligen Mitrichterin Christa Luterbacher und eines internen Wechsels von Mareile Lettau als Gerichtsschreiberin eine Spruchkörperänderung erfolgte. Thomas Segessenmann wurde als Mitrichter und Kathrin Mangold Horni als Gerichtsschreiberin eingesetzt. Die Anpassung erfolgte manuell auf- grund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweite- rung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesen- heit sowie Ausgleich der Belastungssituation.

E. 3 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift sowie in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2018 um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" ersuchten, ist auf die entsprechende Gerichtspraxis zu verweisen (vgl. statt vieler Ur- teil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H.) und der er- wähnte Antrag abzuweisen. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdefüh- renden vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ob die von ihnen als falsch, manipuliert und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka dennoch zutreffend ist, ist keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Bundesverwaltungsgericht zu berück- sichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Ent- scheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zu- grunde legt.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (einschliesslich Aktenein- sichtsrecht und Begründungspflicht), Verletzung des Willkürverbots sowie der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln zunächst, das SEM habe ihr Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es ihnen die Akten der ersten Asylver- fahren nicht offengelegt habe.

E. 5.2.1.1 Aus dem Akteneinsichtsrecht, welches auf dem Anspruch auf recht- liches Gehör fusst, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar be- treffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Akten- führungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Ent- scheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht forderte das SEM mit Instruktionsver- fügung vom 23. August 2021 auf, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren zu gewähren. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 29. Sep- tember 2021 Gebrauch machten. Dabei bemängelten sie, das SEM habe

– entgegen der Anweisung des Gerichts – keine vollständige Akteneinsicht gewährt.

E. 5.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Anweisung des Gerichts, es sei voll- ständige Akteneinsicht zu gewähren, keine Einsichtsgewährung ohne jeg- liche Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften bedeutet. Die Be- schwerdeführenden machen – ausgenommen das "Dossier Reisepa- piere" – weder geltend, sie hätten die jeweiligen Aktenverzeichnisse nicht erhalten noch in welche konkreten Aktenstücke ihnen zu Unrecht keine Einsicht gewährt worden sein soll. Was das von der Vorinstanz als "Dossier Reisepapiere" bezeichnete Aktenstück A25 anbelangt, ist festzustellen, dass die diesbezügliche Einsichtsgewährung über den Antrag der Be- schwerdeführenden hinausging. Den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 5) lässt sich nicht entnehmen, dass auch Einsicht in

D-4163/2017 Seite 9 die Reisepapiere verlangt worden wäre, vielmehr werden die Befragungs- und Anhörungsprotokolle sowie die Beweismittel und Asylentscheide er- wähnt. Aus dem Umstand, dass das SEM den Beschwerdeführenden darüberhinausgehend weitere Akten zur Einsicht zustellte, lässt sich keine Verfahrensverletzung ableiten. Insgesamt ist in Bezug auf die Akten der früheren Verfahren von einer geringfügigen Verletzung des Akteneinsichts- rechts, welche mit der Edition auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden als geheilt betrachtet wer- den kann, auszugehen.

E. 5.3.1 Willkür liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuzie- hen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss rechtsgenüglich dargelegt wer- den, inwiefern die beanstandete Begründung willkürlich sein soll (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).

E. 5.3.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbotes bei der Beweiswürdigung (Beschwerde- schrift S. 8 f.) vermögen keine Willkür aufzuzeigen. Vielmehr zielen sie da- rauf ab, eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Glaubhaf- tigkeitseinschätzung zu erreichen. Ob das SEM eine zutreffende Glaubhaf- tigkeitsprüfung vorgenommen hat, ist indessen eine materiell-rechtliche Frage.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-

D-4163/2017 Seite 10 punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.4.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 10) wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung darauf angesprochen, dass sich aus der behaupteten Wahlempfehlung angesichts des tatsächlichen Wahlergebnisses kaum ein nachvollziehbares Verfolgungsinteresse er- gebe (vgl. SEM-Akten act. C16 F199). Inwiefern sich aus den übrigen Wie- derholungen der Angaben der Beschwerdeführenden eine Verletzung des Gehörsanspruches ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.

E. 5.4.3 Was den geltend gemachten grossen zeitlichen Abstand zwischen den BzP und den Anhörungen (vgl. vorstehend Bst. B.a) anbelangt, so stellt der Zeitraum keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der von den Beschwerdeführenden angerufenen Empfehlung um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dem Zeitablauf zwischen Befragung und Anhörung kann allenfalls bei der Würdigung der Aussagen Rechnung getragen werden.

E. 5.4.4 Die Beschwerdeführenden vermögen sodann auch keine Verletzung der Begründungspflicht darzutun. In der angefochtenen Verfügung (S. 6) wurde thematisiert, dass Verwandte des Beschwerdeführers in den 1990er Jahren offenbar Kontakt zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt hätten und dies den Behörden bekannt gewesen sei. Inwiefern so- dann die weiteren, in der Beschwerde genannten Umstände zu einer Ver- letzung der Begründungspflicht führen sollten, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Tätigkeit als Pastor befragt (vgl. SEM-Akten act. C16 F64 ff.), Anhaltspunkte für eine mit der Religions- zugehörigkeit in Zusammenhang stehende Verfolgung oder Verfolgungs- gefahr, zu welcher sich das SEM hätte äussern müssen, können den Akten nicht entnommen werden. Dasselbe gilt für die behaupteten häufigen Orts- wechsel (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.2.2).

E. 5.5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-

D-4163/2017 Seite 11 maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 5.5.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem falsch ermittelten Sachverhalt (Beschwerde S. 13 f.), zielt ihre Kritik auf eine andere materielle Beurteilung ab. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung liegt diesbezüglich nicht vor.

E. 5.5.3 Der Vorinstanz ist auch keine ungenügende Abklärung des medizini- schen Sachverhalts vorzuwerfen. Der Gesundheitszustand aller Be- schwerdeführenden wurde im Rahmen ihrer Anhörungen (vgl. SEM-Akten act. C16 F5 ff., C17 F3 ff., C18 F3) thematisiert und sie wurden über ihre Mitwirkungspflicht aufgeklärt. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin zwar zu Protokoll, dass sie unter Schmerzen leide, insbesondere Kopf- schmerzen (vgl. SEM-Akten act. C17 F4 ff.), dies wurde auch von der Hilfs- werkvertretung in ihrem Unterschriftenblatt angemerkt, indessen ergeben sich bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Erleb- nisse adäquat vorzubringen. Eine weitergehende Abklärungspflicht des SEM ist nicht zu erkennen.

E. 5.5.4 Als unbegründet erweist sich die Vermutung der Beschwerdeführen- den, das SEM habe die Akten der früheren Verfahren ignoriert. Ein formel- ler Aktenbeizug erwies sich als nicht erforderlich, da das neue Asylgesuch der Beschwerdeführenden unter der gleichen vorinstanzlichen N-Nummer behandelt wurde und dabei die unter dieser Nummer bereits vorhandenen Unterlagen (Dossiers A und B) ohnehin Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bildeten. In der vorinstanzlichen Verfügung wurde das erste Inland- verfahren denn auch ausdrücklich erwähnt. Es bestehen keine Anhalts- punkte für die Annahme, das SEM habe den Inhalt der früheren Verfahren nicht zur Kenntnis genommen.

E. 5.5.5 Nicht ersichtlich ist, inwiefern mit den Ausführungen in den Ziffn. 5.4.5-5.4.7 der Beschwerdeschrift die Rüge der unrichtigen oder unvoll- ständigen Sachverhaltsfeststellung begründet werden soll. Wie die Be- schwerdeführenden selber ausführen, hat das SEM ihre Religions-

D-4163/2017 Seite 12 angehörigkeit nicht in Frage gestellt. Ob sich daraus eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ergab oder ergibt, stellt keine Frage der Sachverhalts- feststellung dar. Der Umstand, dass sich die Lageeinschätzung der Be- schwerdeführenden nicht mit derjenigen der Vorinstanz deckt, stellt keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Da die jewei- lige Lageeinschätzung des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts in Kenntnis der von den Beschwerdeführenden genannten Ereignisse im Zu- sammenhang mit Rückkehrern erfolgte, besteht kein Anlass für die ge- wünschten Aktenbeizüge. Richtig ist, dass das SEM sich zwar ausführlich zur Frage äusserte, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten hätten (vgl. SEM-Verfügung S. 5 f.), es sich in diesem Zusammenhang aber nicht explizit zum Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 äusserte. Aufgrund der genannten Ausfüh- rungen kann indessen davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Risikofaktoren implizit verneinte. Ob diese Schlussfol- gerung zutrifft, wird nachfolgend zu prüfen sein.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen im Ergebnis als unbegründet beziehungsweise als auf Beschwerdeebene geheilt erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Kassationsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden stellten für den Fall einer materiellen Beur- teilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweisanträge (Beschwerde S. 23, Eingabe vom 29. September 2021 S. 9 und 13). Aus den nachfolgenden Gründen sind diese Beweisanträge abzu- weisen.

E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Fristansetzung zur Einreichung weiterer Informationen und Beweismittel beantragen, besteht dafür bereits angesichts ihrer Mitwirkungspflicht keine Veranlassung. Im Übrigen stand ihnen genügend Zeit zur Einreichung zur Verfügung.

E. 6.3 In Bezug auf ihren Gesundheitszustand haben die Beschwerdeführen- den diverse Unterlagen eingereicht. Damit sind sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und weitere Abklärungen von Amtes wegen sind ebenso wenig erforderlich wie eine Fristansetzung zur Einreichung weiterer Be- richte.

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E. 6.4 Schliesslich besteht – entgegen den Ausführungen der Beschwerde- führenden (vgl. Eingabe vom 29. September 2021 S. 9) – auch keine Ver- anlassung, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, zumal weder dargetan wird noch ersichtlich ist, dass und weshalb die relevanten Infor- mationen zur Situation in Sri Lanka nicht in Schriftform vorliegen würden oder hätten eingebracht werden können.

E. 7.1.1 In der Sache argumentierte das SEM in seiner Verfügung, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der im Vorfeld der Präsidentschaftswahl vom Januar 2015 gehaltenen, öffentli- chen Predigt erst rund sechs Monate später zu einer Befragung "im EPDP- Büro" zitiert, telefonisch bedroht und anschliessend behördlich gesucht worden sein solle, zumal der neu gewählte Präsident in diesem Zeitpunkt schon seit mehreren Monaten an der Macht gewesen sei. Nicht zu überse- hen sei zudem, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung der ein- schlägigen zeitlichen Abläufe eine beträchtliche Unsicherheit manifestiert habe. Angesichts des Zeitablaufs sei weder nachvollziehbar, dass die Be- hörden den Beschwerdeführer im Juli 2015 an einer Strassenkreuzung noch später beim ihm zu Hause gesucht und dabei die Beschwerdeführerin sowie den Sohn bedroht haben sollten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer plötzlich vorgeworfen worden sein soll, die LTTE wieder aufbauen zu wollen.

E. 7.1.2 In Bezug auf eine befürchtete künftige Verfolgung führte die Vorin- stanz aus, selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausge- hen würde, vermöchten diese bei einer nüchternen Betrachtung keine be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen auslösen. Einerseits liege die fragliche Predigt schon einige Zeit zurück, anderseits habe es sich bei der damaligen Präsidentschaftswahl – trotz gewisser Verfahrensmängel – um eine demokratische Wahl mit einer offen geführten Wahlkampagne gehan- delt. Im Wahldistrikt Jaffna habe Rajapaksa lediglich knapp 22%, demge- genüber Sirisena über 74% der Stimmen erzielt. Zu beachten sei im Wei- teren, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2002 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt seien und dabei ungehindert hätten einreisen kön- nen. Bis unmittelbar vor der Wiederausreise hätten sie keine individuellen Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Auch die verwandt- schaftlichen Beziehungen zu Personen, die in den neunziger Jahren Kon- takte zum Umfeld der LTTE unterhalten haben sollen, seien den staatlichen Behörden im Zeitpunkt der Rückkehr im Jahr 2002 bereits bekannt

D-4163/2017 Seite 14 gewesen. Dennoch hätten die sri-lankischen Behörden nie etwas gegen den Beschwerdeführer persönlich unternommen. Er sei seit 2002 als Pas- tor tätig gewesen und habe nie irgendwelche Kontakte zum Umfeld der LTTE gepflegt. Insbesondere sei ihm nach der Niederlage der LTTE im Jahr 2009 nichts widerfahren. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei nicht ein- sichtig, weshalb ihm plötzlich und im bereits geschilderten Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl ernsthafte Nachteile drohen sollten. Schliess- lich seien die geäusserten Befürchtungen zu allfälligen Erlebnissen bei ei- ner Befragung im EPDP-Büro auffallend vage ausgefallen.

E. 7.1.3 Die Beschwerdeführerin – so das SEM – habe keinerlei eigene Ver- folgung und auch im Zusammenhang mit der angeblichen behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer keine selbst erlittenen Nachteile gel- tend gemacht.

E. 7.1.4 Die Vorinstanz kam demnach zum Schluss, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers keine Überzeugungskraft zu entfalten vermöchten und das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle einer jetzigen Rückkehr zu verneinen sei.

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, das SEM habe das Vorbringen, sie seien wegen Aussagen des Beschwerdeführers behelligt worden, zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. So sei es nicht einzig die Predigt gewesen, welche die Schwierigkeiten ausgelöst habe, sondern auch seine Weigerung, die EPDP zu unterstützen. Sodann sei die dama- lige Aussage des Beschwerdeführers, Rajapaksa habe viele Tamilen um- gebracht, eine derart heftige und politische Äusserung, dass diese sehr wohl Anlass zu Problemen habe bieten können. Es habe sich nicht nur um eine Wahlempfehlung gehandelt. Zudem habe die Vorinstanz übersehen, dass alle drei Beschwerdeführenden von einer Bedrohungslage wegen der Verwandten gesprochen hätten, ebenso dass sie nach der Rückkehr we- gen Problemen mehrmals umgezogen seien.

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden bemängeln sodann, das SEM habe den unumstrittenen Umstand verkannt, dass sie als Angehörige der Pfingstge- meinde einer christlichen Minderheit angehörten. Es habe seit dem Amts- antritt von Präsident Sirisena diverse gewaltsame Attacken auf die christli- che Minderheit gegeben, der Trend zur verstärkten Gewalt gegen religiöse Minderheiten sei massiv gestiegen. Das SEM habe weder eine genügende Risikoprüfung vorgenommen, noch schätze es die tatsächliche Situation in

D-4163/2017 Seite 15 Sri Lanka korrekt ein. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Engagement im Zusammenhang mit den Wahlen den Verdacht verstärkt, nicht nur ge- gen den damals herrschenden Präsidenten einzutreten, sondern – indem er diesen bezichtigt hatte, für den Tod vieler Tamilen verantwortlich zu sein – mit der LTTE in Verbindung zu stehen. Dies nicht zuletzt auch des- halb, weil seine Mutter und Schwester aus politischen Gründen inhaftiert worden seien. Mit seiner ersten Flucht ins Ausland habe er sich bereits verdächtig gemacht. Er würde den Flughafen Colombo im Falle einer Rück- kehr nicht unbemerkt verlassen können, vielmehr käme es zu einer nähe- ren Überprüfung, die entweder zu einer direkten oder späteren Verhaftung führen würde.

E. 7.3 Mit ihren Eingaben vom 11. Mai 2018 und 6. Mai 2020 bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Beschwerdevorbringen und informierten über ihren aktuellen Gesundheitszustand sowie die jeweilige Situation im Heimatland.

E. 7.4 Nach Gewährung der Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren brachten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2021 vor, die zentrale Bedeutung der Haft der Mutter sowie der Schwester im Jahr 1998 werde offensichtlich. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 1998 zurückkehren wollen, habe dies jedoch nach der Nachricht über die Inhaftierung der Mutter unterlassen. Nachdem diese Familienangehö- rigen mittlerweile in England lebten und der Beschwerdeführer in der Schweiz, sei davon auszugehen, dass er und seine Familie bei einer Rück- kehr asylrelevant verfolgt würden. Des Weiteren wiesen sie darauf hin, dass auch davon ausgegangen werden müsse, die Beschwerdeführerin sei auf einer Stop-Liste vermerkt. Sie sei nämlich im Jahr 1993 verhaftet und im Jahr 2000 durch die sri-lankischen Behörden verhört worden. Da- mals sei sie zum Beschwerdeführer befragt und als Mitglied der LTTE ver- dächtigt worden. Sie habe im Übrigen auch mit ihrer Schwiegermutter zu- sammengelebt. Angesichts der erneut massiv verschlechterten Sicher- heits- und Menschenrechtslage verfüge der Beschwerdeführer mittlerweile über ein Hochrisikoprofil. Die heimatlichen Behörden würden überdies nun- mehr auch den Sohn als Nachkomme einer terroristischen Familie ver- dächtigen. Schliesslich legten die Beschwerdeführenden ihre aktuelle ge- sundheitliche Situation dar.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-4163/2017 Seite 16 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 9.1 Zum besseren Verständnis erscheint vorab ein Blick auf die früheren Asylverfahren der Beschwerdeführenden angezeigt.

E. 9.1.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seines ersten Asylverfah- rens geltend, er sei im Herbst 1984 legal aus Sri Lanka ausgereist und habe in der Folge in Deutschland und in Frankreich Asylgesuche einge- reicht. Im Januar 1990 suchte er in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, bei seiner Ausreise sei die Situation allgemein unruhig gewesen, junge Leute seien verhaftet und geschlagen worden. Zurückkehren könne er nicht, weil sein Bruder – dieser halte sich mittlerweile in Indien auf – bei der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) aktiv gewesen sei, diese aber verlassen habe, wodurch für die ganze Familie Probleme entstanden seien und ihm (dem Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr Verfolgung drohe. Das BFF lehnte das Asylgesuch ab (vgl. vorstehend Bst. A.a), da die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaub-wür- digkeit (recte: Glaubhaftigkeit) noch denjenigen an die Flüchtlingseigen- schaft standhielten. Dem Beschwerdeführer wurde aber angesichts der da- maligen Situation eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des

D-4163/2017 Seite 17 Wegweisungsvollzugs gewährt (vgl. zum Ganzen SEM-Akten act. A3 und A6). Die Verfügung des BFF blieb unangefochten.

E. 9.1.2 Mit Eingabe an das BFF vom 2. Februar 2000 bat der Beschwerde- führer um Änderung seines Zivilstands, da er in Indien geheiratet habe (vgl. SEM-Akten act. A19).

E. 9.1.3 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihres ersten Asylgesuches an, nach ihrem ersten Besuch bei ihrem Ehemann in der Schweiz sei sie im Februar 2000 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Mitte Juli 2000 habe sie Sri Lanka wieder verlassen, weil sie von der Polizei gesucht worden sei und eine Verhaftung befürchtet habe. Das Asylgesuch habe sie erst einige Monate nach Ablauf des Visums gestellt, weil sie nicht gewusst habe, was sie machen sollte. Nach ihrem ersten Besuch in der Schweiz habe sie bei ihrer Schwiegermutter in Colombo gewohnt, wo sie von einem Polizisten nach ihrem Aufenthalt befragt worden sei. Da sie sich erneut bei der Polizei hätte melden sollen, sie sich aber vor der Polizei gefürchtet habe, sei sie erneut ausgereist. Wie bereits vorstehend erwähnt, erachtete das BFF die Vorbringen der Beschwerdeführerin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und lehnte ihr Asylgesuch ab. In Anwendung des Grundsatzes der Famili- eneinheit wurde auch ihr die vorläufige Aufnahme gewährt (vgl. zum Gan- zen SEM-Akten act. B1, B9 und B10).

E. 9.2 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, die geschilderten Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise im Jahr 2015 bewogen, vermöchten keine Überzeugungskraft zu entfalten.

E. 9.2.1.1 Einerseits ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Reaktion von Vertretern der EPDP mehrere Monate – nämlich im Juli 2015 – nach den behaupteten Äusserungen des Beschwerdeführers, Mahinda Rajapa- ksa nicht mehr zu wählen, und nach der bereits im Januar 2015 erfolgten Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Maithripala Sirisena, unwahr- scheinlich anmutet. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde lässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer ge- genüber Dritten im Heimatland gesagt hätte, Mahinda Rajapaksa habe viele Tamilien umgebracht. Diese Auffassung äusserte er (nur) im Rahmen der Anhörung (vgl. SEM-Akten act. C16 F181). "Deshalb sagte ich es so" (vgl. a.a.O.) bezieht sich auf die Aussage, den bisherigen Präsidenten nicht mehr zu wählen. Von einer heftigen politischen Äusserung ist damit nicht

D-4163/2017 Seite 18 auszugehen. Anderseits vermögen seine Angaben für sich aber auch nicht im nötigen Mass zu überzeugen. Die Abwahl des bisherigen Amtsinhabers im Januar 2015 kann als derart einprägsames Ereignis betrachtet werden, dass dessen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhö- rung Ende Mai 2017 noch hätte präsent sein müssen. Dies umso mehr, wenn seine eigenen Äusserungen im Vorfeld der Wahl Auslöser für die Ausreise gewesen sein sollen. Von entsprechend präzisen zeitlichen An- gaben kann aber keine Rede sein (vgl. SEM-Akten act. C16 F142 und F150). Zudem sind die Aussagen zum Kontakt mit der EPDP als vage zu bezeichnen (vgl. SEM-Akten act. C16 F137). Es soll ihm nicht gesagt wor- den sein, was der Anlass und der Gegenstand des Gesprächs bilde, zu dem er ins EPDP-Office vorgeladen worden sei, ebenso wenig sei ihm ein Datum genannt worden (vgl. SEM-Akten act. C16 F162). Der Zusammen- hang mit den Äusserungen im Vorfeld der Wahlen wurde vom Beschwer- deführer denn auch nur vermutet (vgl. SEM-Akten act. C16 F163). Des Weiteren teilt das Gericht die Zweifel an der Schilderung, wonach ein Be- kannter den Beschwerdeführer darüber informiert habe, dass sich "Leute" in der Nähe der "Nayanmar"-Kreuzung nach dem Beschwerdeführer er- kundigt hätten. Schliesslich lässt auch der Zeitablauf – die angebliche Wahlempfehlung vor der Präsidentschaftswahl, die Kontaktaufnahme im Juli durch die EPDP und die praktisch umgehend erfolgte Ausreise – die Vorbringen als konstruiert erscheinen.

E. 9.2.1.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen vor der Ausreise vermögen den Aussagen des Beschwerdeführers keine höhere Glaubhaftigkeit zu vermitteln. Sie wirken – selbst unter Berücksichtigung ihres reduzierten Gesundheitszustandes – oberflächlich. Es sind kaum De- tails vorhanden, welche für die Schilderung von selbst Erlebtem sprechen, vielmehr beschränken sie sich auf die eher vage Wiedergabe dessen, was der Beschwerdeführer angab. Inhaltlich bleibt in Bezug auf ihren Kontakt mit den Behörden unklar, weshalb überhaupt Armeeangehörige nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, nachdem er nicht beim EPDP- Office vorgesprochen hatte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Be- schwerdeführerin das Verhalten der Militärangehörigen nicht dramatisierte (vgl. SEM-Akten act. C17 F41). Gerade angesichts des offenbar korrekten Verhaltens sowie in Anbetracht des langjährigen, unbehelligten Aufenthalts scheint die Reaktion der Beschwerdeführenden – auch wenn vor dem Hin- tergrund der erlebten Kriegsereignisse eine gewisse Angst nachvollziehbar ist –, ihr Heimatland schon kurz darauf zu verlassen, wenig überzeugend.

D-4163/2017 Seite 19

E. 9.2.1.3 Schliesslich vermögen auch die vagen Aussagen des Sohnes (vgl. SEM-Akten act. C18 F27 ff.) die Vorbringen seiner Eltern nicht substanzi- ierter und damit glaubhafter erscheinen zu lassen.

E. 9.2.1.4 Damit ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden mit ihren Aussagen zu den Ereignissen von Ende 2014 bis zur Ausreise nicht gelun- gen ist, für den Ausreisezeitpunkt eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.

E. 9.2.2 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Hinweise der Beschwerde- führenden auf die Erlebnisse der Mutter und der Schwester des Beschwer- deführers (im Jahr 1998). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Inhaftierungen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers im Mai 1998, wozu Beweismit- tel eingereicht worden sind, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz angesichts des vorstehend Gesagten davon aus, dass daraus keine drohende Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführenden abzulei- ten war und ist. Der Beschwerdeführer hielt sich in diesem Zeitpunkt schon seit vielen Jahren in Europa auf. Die Beschwerdeführerin ihrerseits reiste nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka zurück und befürchtete dabei offensichtlich keine behördlichen Sanktionen wegen der Angehörigen ihres Ehemannes, sondern hielt sich sogar nach ihrer Rück- kehr bei ihrer Schwiegermutter auf. Aus ihren Angaben zum – behaupte- ten – Behördenkontakt nach ihrer Rückkehr lässt sich kein Zusammen- hang mit der Vergangenheit der Verwandten ihres Ehemannes erkennen. Vielmehr habe sich die Polizei nach ihr erkundigt, weil sie neu dorthin ge- zogen sei (vgl. SEM-Akten act. B9 S. 8). Insbesondere kehrten die Be- schwerdeführenden im Jahr 2002 gemeinsam nach Sri Lanka zurück, ohne dass sie – gemäss ihren eigenen Angaben – bis zu den Ereignissen im Jahr 2015 konkrete, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlun- gen erlebt haben. Zwar führte der Beschwerdeführer aus, sie seien nach der Rückkehr zuerst nach Colombo gegangen, dann hätten sie nach Batti- caloa gehen müssen und dann nach Jaffna, wo wie im Jahr 2004 ein Haus gekauft/gebaut hätten. Der Sohn habe verschiedene Schulen besucht, weil sie immer wieder den Wohnort hätten wechseln müssen (vgl. SEM-Akten act. C16 F53). Diese häufigen Wohnortswechsel waren indessen gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht auf konkrete Verfolgungshandlun- gen zurückzuführen, sondern auf die allgemeine Lage aufgrund der Span- nungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und dem LTTE-Um- feld (vgl. SEM-Akten act. C16 F190 f.). Sodann ist abschliessend fest-

D-4163/2017 Seite 20 zuhalten, dass es gemäss Angaben des Beschwerdeführers gerade sein Onkel mütterlicherseits war, welcher bei der Ausreise der Beschwerdefüh- renden finanzielle Hilfestellung leistete (vgl. SEM-Akten act. C16 F196 und F208). Behördliche Behelligungen als Folge eines allfälligen Terrorismus- verdachts gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers wären demnach auch gegenüber deren Bruder zu erwarten. Solche wurden indessen nicht vorgetragen (vgl. SEM-Akten act. C16 F210).

E. 9.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- renden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise mangels Glaubhaftigkeit ihrer An- gaben zu den konkreten Ereignissen und auch unter Berücksichtigung der beiden Inhaftierungen von Mutter und Schwester des Beschwerdeführers weder eine erlebte Vorverfolgung noch eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen vermochten.

E. 10.1 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh- renden lässt sich ferner – wie vom SEM implizit erkannt – auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom

E. 10.1.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko- faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson- dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei- len im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen

D-4163/2017 Seite 21 Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Se- paratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 10.1.2 Aus dem unter vorstehender Erwägung 9 Ausgeführten ergibt sich, dass bei den Beschwerdeführenden höchstens schwach risikobegrün- dende Faktoren (Rückkehr nach mehrjährigem Auslandaufenthalt ohne gültige Papiere) vorliegen, die offensichtlich nicht geeignet sind, eine Ver- folgungsfurcht zu begründen.

E. 10.1.3 Nichts Anderes lässt sich schliesslich aus der Religionszugehörig- keit der Beschwerdeführenden ableiten. Sie haben im vorinstanzlichen Verfahren – trotz einer im Vergleich zu anderen Mitgliedern der Religions- gemeinschaft erhöhten Exponiertheit des Beschwerdeführers als Pastor – nie geltend gemacht, sie hätten deshalb eine künftige Verfolgung befürch- tet. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr ergibt sich auch aus heutiger Sicht nicht. Zwar wird durchaus von Übergriffen auf Christen in den letzten Jahren berichtet. Indessen erreichen die Belästigungen und Behelligungen von Christen in Sri Lanka in der Regel weder die quantitative noch die qualitative Grenze, ab welcher gemäss schweizerischer Asylpra- xis eine Kollektivverfolgung anzunehmen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3069/2017 vom 27. November 2017). Die an Ostern 2019 verübten An- schläge auf Hotels und christliche Kirchen vermögen daran nichts zu än- dern (vgl. zum Ganzen etwa Country of Origin Information (COI), Re- sponses to Information Requests - Immigration and Refugee Board of Can- ada [irb-cisr.gc.ca], LKA200986.E, Sri Lanka: Situation of Christians, in- cluding Roman Catholic Christians and Protestant Christians, and treat- ment by authorities and society; state protection (2020 – April 2022),

E. 10.1.4 Insgesamt ergibt sich damit, dass das SEM zutreffend zum Schluss kam, das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr sei zu verneinen. Die seitherigen verschiedenen po- litischen und gesellschaftlichen Veränderungen in Sri Lanka führen zum keinem anderen Ergebnis.

E. 10.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vor- instanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.

D-4163/2017 Seite 22 11. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den

D-4163/2017 Seite 23 Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. 12.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an wel- cher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur tamili- schen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E-1866/2015 E. 12.2 f.; statt vieler auch Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom

E. 11 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 12.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E-1866/2015 E. 12.2 f.; statt vieler auch Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, oder ihnen seitens Dritter Gefahr drohen würde. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführenden auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3; Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3).

E. 12.2.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (vgl. dazu auch nachfolgende E. 12.3.4 ff.) ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist aufgrund der eingereichten medizinischen Dokumentationen nicht gegeben. Hinsichtlich des Risikos einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückweisung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben. Die Rückweisung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212).

E. 12.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Dies gilt sowohl für die - vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte - Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen, wie auch die nachfolgende Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13).

E. 12.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist zunächst festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Jahr 2002 gelungen ist, eine eigene Kirche zu gründen, und er mit dem erzielten Einkommen (vgl. SEM-Akten act. 16/2 F60) offenbar ein Haus kaufen und auch den Besuch des Sohnes von privaten Schulen zu finanzieren vermochte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile in einem fortgeschrittenen Alter befindet, dürfte ihm die Wiederaufnahme einer Pastorentätigkeit nach wie vor möglich sein. Zudem darf angesichts der genannten Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführeden neben dem familiären Beziehungsnetz über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz an Kirchgemeindemitgliedern verfügten und sie dieses zumindest teilweise wieder aktivieren können, sollte der Kontakt abgebrochen sein. Der Sohn J. hat in der Schweiz die Sekundarschule abgeschlossen und in der Folge weitere schulische Angebote wahrgenommen (vgl. S. 2 der Beilage zur Eingabe vom 2. März 2023). Eine Berufsausbildung ist bisher nicht erfolgt. Dennoch darf angesichts der in der Schweiz durchlaufenen schulischen Bildung davon ausgegangen werden, dass J. im Heimatland eine Möglichkeit finden kann, in das Berufsleben einzusteigen, auch wenn dies nicht einfach sein wird. Das Gericht verkennt sodann nicht, dass sich einige Familienmitglieder des Beschwerdeführers seit einigen Jahren nicht mehr in Sri Lanka aufhalten. Es kann aber gerade deshalb angenommen werden, diese könnten die Beschwerdeführenden zumindest während einer Übergangsphase in finanzieller Hinsicht unterstützen. Insgesamt ist aus den genannten Gründen - ohne die damit verbundenen Schwierigkeiten in Abrede zu stellen - nicht zu befürchten, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.

E. 12.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass sich die Beschwerdeführenden mittlerweile - nicht zuletzt infolge der langen Dauer des Beschwerdeverfahrens - schon mehrere Jahre in der Schweiz aufhalten. Dennoch lässt sich aufgrund der Akten keine Entwurzelung ersehen, auch nicht in Bezug auf den Sohn J. Er hat im Übrigen, wie seine Eltern, den grösseren Teil seines bisherigen Lebens im Heimatland verbracht. J. lebt sodann nach wie vor mit seinen Eltern zusammen, weshalb davon ausgegangen werden darf, er sei mit dem heimatlichen Umfeld (einschliesslich der Sprache) noch vertraut. Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz im Laufe ihres Aufenthalts in einer Art und Weise integriert hätten, welche auf eine Entfremdung vom Heimatstaat schliessen lassen würde.

E. 12.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann sodann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 12.3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor lassen die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführenden nicht auf eine medizinische Notlage schliessen.

E. 12.3.4.2 Die Beschwerdeführenden machten bereits im vorinstanzlichen Verfahren gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Der Beschwerdeführer nannte (...) und starke (...) (vgl. SEM-Akten act. C16 F6 ff.), die Beschwerdeführerin Schmerzen auf der ganzen (...) sowie starke (...) und (...). An den (...) leide sie schon seit (...) Jahren (vgl. SEM-Akten act. C17 F3 ff.).

E. 12.3.4.3 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde für alle drei Beschwerdeführenden verschiedene medizinische Beweismittel eingereicht. Das Gericht kann (vgl. bereits vorstehend E. 6.3) davon ausgehen, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden jeweils über den aktuellen Gesundheitszustand informierten (vgl. zuletzt Eingabe vom 2. März 2023). Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss Austrittsbericht der (...) AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie [nachfolgend: {...}] vom (...) 2017 eine Anpassungsstörung (F43.2) sowie der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1) diagnostiziert. Sie war dort vom (...) bis zum (...) hospitalisiert (Beilage 27). Dr. E._______ führte in seinem Schreiben zuhanden der Asylbehörden vom (...) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit (...) wegen (...) sowie Schmerzen der (...) in Behandlung, seit (...) existiere eine verstärkte Schlafstörung. Unter der Blutdruck- und Blutzucker-Therapie sei eine deutliche Verbesserung mit normalen Blutdrücken und einem Langzeit-Blutdruck im Zielbereich erreicht worden (Beilage 33). Gemäss Bericht des Universitätsspitals F._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie, vom (...) zum Erstgespräch wird eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) sowie eine subsyndromale PTBS (F43.1) diagnostiziert. Als somatische Probleme werden manifest und latente Hyperopie beidseits, unklarer episodischer (...), unklarer chronischer rechtsseitiger (...), Verdacht auf (...) sowie anamnestisch (...) genannt (vgl. Beilage 34). Am (...) bestätigte der ärztliche Bericht der (...) die Diagnosen der mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F32.1) sowie der PTBS (F43.1) (als Beilage 32 bezeichnet). Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. Mai 2020 gingen beim Gericht Unterlagen der (...) über Zahnprobleme der Beschwerdeführerin sowie verschiedene Spitex-Rapporte betreffend Pflegeplanung sowie der erfolgten Betreuung der Beschwerdeführerin ein. In ihrem Schreiben vom (...) bestätigte Dr. med. G._______ die bereits bekannten Diagnosen und Probleme. Die Klinik für Neurologie hielt im Bericht vom (...) (telefonische Erstkonsultation aufgrund Covid-19) als Hauptdiagnosen (...) sowie Status nach schwerer, depressiver Episode mit Suizidalität und Suizidversuch fest. Am (...) stellte die (...) einen Arztbericht aus, worin nebst den beiden bekannten Diagnosen (mittelgradig bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie PTBS) eine chronische (...) mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) aufgeführt wird. Mit Eingabe vom (...) wurde ein Verlaufsbericht der Spitex betreffend in erster Linie die Beschwerdeführerin für den Zeitraum März bis September 2021 nebst Medikamentenbericht eingereicht. Im gleichzeitig eingegangen ärztlichen Bericht der (...) vom (...) wird - nebst den bisherigen Diagnosen - ausgeführt, die Beschwerden hätten sich seit dem letzten Bericht im (...) trotz regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht wesentlich verändert. Es zeige sich eine formal gedankliche Einengung auf die (...), welche die Beschwerdeführerin als krampfartig und nadelstichartig erlebe und ein eingeschränkter ängstlicher Affekt mit innerer Unruhe, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, einer Schreckhaftigkeit und sozialer Rückzug. Eine Covid-19 Infektion habe die schon vorbestehende (...) und bestehende (...) aktuell verstärkt. Der Beschwerdeführer war gemäss Austrittsbericht der (...) vom (...) nach freiwilligem Eintritt vom (...) bis (...) hospitalisiert. Als psychiatrische Diagnose und Belastungsfaktoren wird eine Anpassungsstörung angeführt, als somatische Diagnosen Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine essentielle Hypertonie. Ein Sprechstundenbericht der (...) an der Universitätsklinik H._______ weist - nebst der Diabetes - die (...) sowie ein chronisches (...) aus. Im Schreiben von Dr. med. G._______ vom (...) werden zusätzlich zu den vorerwähnten Diagnosen (...), eine (...), eine (...) sowie eine chronische leichte (...) erwähnt. In seinem Untersuchungsbericht vom (...) bestätigte das Zentrum für Jugendpsychiatrie der (...) F._______ einen stationären Aufenthalt des Sohnes J. vom (...) bis (...). Als Diagnosen werden unter dem Titel Klinisch-psychiatrisches Syndrom Anpassungsstörungen sowie eine PTBS erwähnt, unter dem Titel Körperliches Symptomatik eine angeborene (...) sowie (...). Gemäss Untersuchungsbericht der PUK (...) befindet sich J. seit dem Austritt aus der stationären Behandlung in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Nebst den bereits bekannten Diagnosen wird eine Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt angeführt. Zudem wird als Resultat einer Leistungsdiagnostik eine kognitiv unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit an der Grenze zur (...) erwähnt. Diese sei vermutlich im Zusammenhang mit der im Säuglingsalter diagnostizierten (...) zu sehen. Im ärztlichen Befund der (...) vom (...) wird die Diagnose einer PTBS bestätigt. Aus dem am 3. März 2023 bei Gericht eingegangen Eintrittsbericht der (...) (Bericht über ein durchgeführtes Abklärungsgespräch) ergibt sich ebenfalls die genannte Diagnose, weiter werden Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben, andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung aufgeführt. Eine Indikation zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung wird als gegeben beurteilt.

E. 12.3.4.4 Was den Beschwerdeführer anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass Diabeteserkrankungen als bedeutendes Problem der öffentlichen Gesundheit in Sri Lanka bekannt ist (vgl. etwa International Journal of Diabetes an Clinical Research, New Pharmacist Role in Diabetes Education in Sri Lanka: A Cross-Sectional Descriptive Randomized Step-Up Study [https://clinmedjournals.org]; National Guideline for Management of Diabetes, For Secondary and Tertiary healthcare level [https://www.ncd. health.gov.lk], beide abgerufen am 2. Juni 2023). Angesichts der Angaben der Sri Lanka Diabetes Federation (https://srilankadiabetesfederation.lk) sowie derjenigen der Online-Apotheken «Mycare» (https://mycare.lk) sowie «Healthguard» (https://healthguard.lk) kann davon ausgegangen werden, die erforderlichen Medikamente seien für den Beschwerdeführer in Sri Lanka erhältlich. Dasselbe gilt für die weiteren, im letzten ärztlichen Bericht vom 4. Mai 2020 aufgeführten Medikamente (...) und (...), auch wenn diese allenfalls nur in anderer Form bezogen werden können.

E. 12.3.4.5 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird im ärztlichen Bericht vom 14. September 2021 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Status nach Suizidversuch mit Tabletten im Jahr (...), eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aufgeführt (Beilage 38 zur Eingabe vom 29. September 2021). Diese Beeinträchtigungen ergeben sich auch aus dem gleichzeitig eingereichten Verlaufsbericht (Beilage 37). Im Medikamentenbericht sind Medikamente gegen die (...) ([...]), Schmerzmittel sowie Antidepressiva ([...]) sowie ein (...) ([...]) aufgeführt. Die genannten Diagnosen und die angegebene Medikation bieten mit Blick auf das Angebot der bereits erwähnten Online-Anbieter von medizinischen Produkten in Sri Lanka keine Anhaltspunkte für die Annahme, es handle sich bei den benötigten Arzneimitteln um derart spezifische Medikamente, dass zumindest deren Wirkstoffe in Sri Lanka nicht erhältlich wären. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass gerade die chronische Schmerzstörung das Befinden der Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigt, sind die Beschwerden insgesamt nicht als derart gravierend einzustufen, als dass sie eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöchten. Anzumerken bleibt sodann der Vollständigkeit halber, dass gerade in Bezug auf die Schmerzen die in Sri Lanka verbreiteten ayurvedischen Behandlungen (wieder) Linderung verschaffen könnten, wie dies von der Beschwerdeführerin denn auch selber erwähnt wurde (vgl. Beilage 37 zur Eingabe vom 29. September 2021 S. 6).

E. 12.3.4.6 Gemäss neustem Bericht vom 16. Januar 2023 liegt beim Sohn J.- nachdem er sich bereits seit dem negativen erstinstanzlichen Entscheid im Jahr 2017 bis im Oktober 2022 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand - aktuell am ehesten eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf Mitwirkung von psychosozialen Belas-tungsfaktoren vor. Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung wurden nicht gesehen. Es bestand keine etablierte psychopharmakologische Mediakation. Zwar wurde die Indikation zur (ambulanten) psychotherapeutischen Behandlung als gegeben erachtet, eine solche konnte jedoch von der fraglichen Institution mangels Kapazität nicht angeboten werden. Unterlagen zu einer zwischenzeitlich aufgenommenen Behandlung wurden dem Gericht nicht eingereicht. Gemäss ärztlichem Befund vom 22. Dezember 2022 erfolgte während der letzten Behandlungsperiode die letzte Konsultation am 28. Juni 2022, wobei der Patient mehrere Termine nicht wahrgenommen habe. Weitere Konsultationen seien durch ihn nicht vereinbart worden. Bei dieser Sachlage stehen dem Wegweisungsvollzug in Bezug auf den Sohn J. aus gesundheitlichen Gründen auch unter Berücksichtigung der in verschiedener Hinsicht schwierigen Situation im Heimatland (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023) keine Vollzugshindernisse entgegen.

E. 12.3.4.7 Allen Beschwerdeführenden steht es schliesslich frei, im Bedarfsfall medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312[).

E. 12.3.5 Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit nach wie vor als zumutbar, selbst wenn im Heimatland die psychiatrische und psychologische Hilfe nicht im gleichen Mass erhältlich sein wird wie in der Schweiz.

E. 12.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 15 May 2023; United States Department of State, Office of International Religious Freedom, 2022 Report on International Religious Freedom: Sri Lanka; beide abgerufen am 15. Juni 2023).

E. 20 Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als

D-4163/2017 Seite 26 neuen Staatspräsidenten, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 12.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist zunächst festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rück- kehr im Jahr 2002 gelungen ist, eine eigene Kirche zu gründen, und er mit dem erzielten Einkommen (vgl. SEM-Akten act. 16/2 F60) offenbar ein Haus kaufen und auch den Besuch des Sohnes von privaten Schulen zu finanzieren vermochte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile in einem fortgeschrittenen Alter befindet, dürfte ihm die Wiederaufnahme einer Pastorentätigkeit nach wie vor möglich sein. Zudem darf angesichts der genannten Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwer- deführeden neben dem familiären Beziehungsnetz über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz an Kirchgemeindemitgliedern verfügten und sie dieses zumindest teilweise wieder aktivieren können, sollte der Kontakt ab- gebrochen sein. Der Sohn J. hat in der Schweiz die Sekundarschule abge- schlossen und in der Folge weitere schulische Angebote wahrgenommen (vgl. S. 2 der Beilage zur Eingabe vom 2. März 2023). Eine Berufsausbil- dung ist bisher nicht erfolgt. Dennoch darf angesichts der in der Schweiz durchlaufenen schulischen Bildung davon ausgegangen werden, dass J. im Heimatland eine Möglichkeit finden kann, in das Berufsleben einzustei- gen, auch wenn dies nicht einfach sein wird. Das Gericht verkennt sodann nicht, dass sich einige Familienmitglieder des Beschwerdeführers seit eini- gen Jahren nicht mehr in Sri Lanka aufhalten. Es kann aber gerade deshalb angenommen werden, diese könnten die Beschwerdeführenden zumin- dest während einer Übergangsphase in finanzieller Hinsicht unterstützen. Insgesamt ist aus den genannten Gründen – ohne die damit verbundenen Schwierigkeiten in Abrede zu stellen – nicht zu befürchten, die Beschwer- deführenden würden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge- raten. 12.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass sich die Beschwer- deführenden mittlerweile – nicht zuletzt infolge der langen Dauer des Be- schwerdeverfahrens – schon mehrere Jahre in der Schweiz aufhalten. Dennoch lässt sich aufgrund der Akten keine Entwurzelung ersehen, auch nicht in Bezug auf den Sohn J. Er hat im Übrigen, wie seine Eltern, den grösseren Teil seines bisherigen Lebens im Heimatland verbracht. J. lebt sodann nach wie vor mit seinen Eltern zusammen, weshalb davon ausge- gangen werden darf, er sei mit dem heimatlichen Umfeld (einschliesslich der Sprache) noch vertraut. Aus den Akten ergeben sich im Weiteren kei- nerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführenden in der

D-4163/2017 Seite 27 Schweiz im Laufe ihres Aufenthalts in einer Art und Weise integriert hätten, welche auf eine Entfremdung vom Heimatstaat schliessen lassen würde. 12.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer me- dizinischen Notlage kann sodann nur geschlossen werden, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 12.3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschrän- kungen im Gesundheitssektor lassen die gesundheitlichen Einschränkun- gen der Beschwerdeführenden nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. 12.3.4.2 Die Beschwerdeführenden machten bereits im vorinstanzlichen Verfahren gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Der Beschwerde- führer nannte (…) und starke (…) (vgl. SEM-Akten act. C16 F6 ff.), die Be- schwerdeführerin Schmerzen auf der ganzen (…) sowie starke (…) und (…). An den (…) leide sie schon seit (…) Jahren (vgl. SEM-Akten act. C17 F3 ff.). 12.3.4.3 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde für alle drei Be- schwerdeführenden verschiedene medizinische Beweismittel eingereicht. Das Gericht kann (vgl. bereits vorstehend E. 6.3) davon ausgehen, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden jeweils über den aktuel- len Gesundheitszustand informierten (vgl. zuletzt Eingabe vom 2. März 2023). Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss Austrittsbericht der (…) AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie [nachfolgend: {…}] vom (…) 2017 eine Anpassungsstörung (F43.2) sowie der Verdacht auf eine

D-4163/2017 Seite 28 Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1) diagnostiziert. Sie war dort vom (…) bis zum (…) hospitalisiert (Beilage 27). Dr. E._______ führte in seinem Schreiben zuhanden der Asylbehörden vom (…) aus, die Be- schwerdeführerin stehe seit (…) wegen (…) sowie Schmerzen der (…) in Behandlung, seit (…) existiere eine verstärkte Schlafstörung. Unter der Blutdruck- und Blutzucker-Therapie sei eine deutliche Verbesserung mit normalen Blutdrücken und einem Langzeit-Blutdruck im Zielbereich er- reicht worden (Beilage 33). Gemäss Bericht des Universitätsspitals F._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie, vom (…) zum Erstgespräch wird eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) sowie eine subsyndromale PTBS (F43.1) diagnostiziert. Als somatische Probleme werden manifest und latente Hyperopie beidseits, unklarer epi- sodischer (…), unklarer chronischer rechtsseitiger (…), Verdacht auf (…) sowie anamnestisch (…) genannt (vgl. Beilage 34). Am (…) bestätigte der ärztliche Bericht der (...) die Diagnosen der mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F32.1) sowie der PTBS (F43.1) (als Beilage 32 bezeichnet). Mit Eingabe des Rechtsvertre- ters vom 6. Mai 2020 gingen beim Gericht Unterlagen der (…) über Zahn- probleme der Beschwerdeführerin sowie verschiedene Spitex-Rapporte betreffend Pflegeplanung sowie der erfolgten Betreuung der Beschwerde- führerin ein. In ihrem Schreiben vom (…) bestätigte Dr. med. G._______ die bereits bekannten Diagnosen und Probleme. Die Klinik für Neurologie hielt im Bericht vom (…) (telefonische Erstkonsultation aufgrund Covid-19) als Hauptdiagnosen (…) sowie Status nach schwerer, depressiver Episode mit Suizidalität und Suizidversuch fest. Am (…) stellte die (...) einen Arzt- bericht aus, worin nebst den beiden bekannten Diagnosen (mittelgradig bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie PTBS) eine chronische (…) mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) aufgeführt wird. Mit Eingabe vom (…) wurde ein Verlaufsbericht der Spitex betreffend in erster Linie die Beschwerdeführerin für den Zeitraum März bis September 2021 nebst Medikamentenbericht eingereicht. Im gleichzeitig eingegangen ärztlichen Bericht der (...) vom (…) wird – nebst den bisheri- gen Diagnosen – ausgeführt, die Beschwerden hätten sich seit dem letzten Bericht im (…) trotz regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht wesentlich verändert. Es zeige sich eine formal gedank- liche Einengung auf die (…), welche die Beschwerdeführerin als krampfar- tig und nadelstichartig erlebe und ein eingeschränkter ängstlicher Affekt mit innerer Unruhe, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, einer Schreckhaf- tigkeit und sozialer Rückzug. Eine Covid-19 Infektion habe die schon vor- bestehende (…) und bestehende (…) aktuell verstärkt.

D-4163/2017 Seite 29 Der Beschwerdeführer war gemäss Austrittsbericht der (...) vom (…) nach freiwilligem Eintritt vom (…) bis (…) hospitalisiert. Als psychiatrische Diag- nose und Belastungsfaktoren wird eine Anpassungsstörung angeführt, als somatische Diagnosen Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine essentielle Hy- pertonie. Ein Sprechstundenbericht der (…) an der Universitätsklinik H._______ weist – nebst der Diabetes – die (…) sowie ein chronisches (…) aus. Im Schreiben von Dr. med. G._______ vom (…) werden zusätzlich zu den vorerwähnten Diagnosen (…), eine (…), eine (…) sowie eine chroni- sche leichte (…) erwähnt. In seinem Untersuchungsbericht vom (…) bestätigte das Zentrum für Ju- gendpsychiatrie der (…) F._______ einen stationären Aufenthalt des Soh- nes J. vom (…) bis (…). Als Diagnosen werden unter dem Titel Klinisch- psychiatrisches Syndrom Anpassungsstörungen sowie eine PTBS er- wähnt, unter dem Titel Körperliches Symptomatik eine angeborene (…) so- wie (…). Gemäss Untersuchungsbericht der PUK (…) befindet sich J. seit dem Austritt aus der stationären Behandlung in ambulanter psychothera- peutischer Behandlung. Nebst den bereits bekannten Diagnosen wird eine Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt angeführt. Zudem wird als Resultat einer Leistungsdiagnostik eine kognitiv unter- durchschnittliche Leistungsfähigkeit an der Grenze zur (…) erwähnt. Diese sei vermutlich im Zusammenhang mit der im Säuglingsalter diagnostizier- ten (…) zu sehen. Im ärztlichen Befund der (...) vom (…) wird die Diagnose einer PTBS bestätigt. Aus dem am 3. März 2023 bei Gericht eingegangen Eintrittsbericht der (...) (Bericht über ein durchgeführtes Abklärungsge- spräch) ergibt sich ebenfalls die genannte Diagnose, weiter werden Kon- taktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben, andere Kontaktanlässe mit Be- zug auf den engeren Familienkreis sowie Probleme mit Bezug auf Schwie- rigkeiten bei der Lebensbewältigung aufgeführt. Eine Indikation zur ambu- lanten psychotherapeutischen Behandlung wird als gegeben beurteilt. 12.3.4.4 Was den Beschwerdeführer anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass Diabeteserkrankungen als bedeutendes Problem der öffentlichen Ge- sundheit in Sri Lanka bekannt ist (vgl. etwa International Journal of Diabe- tes an Clinical Research, New Pharmacist Role in Diabetes Education in Sri Lanka: A Cross-Sectional Descriptive Randomized Step-Up Study [https://clinmedjournals.org]; National Guideline for Management of Diabe- tes, For Secondary and Tertiary healthcare level [https://www.ncd. health.gov.lk], beide abgerufen am 2. Juni 2023). Angesichts der Angaben der Sri Lanka Diabetes Federation (https://srilankadiabetesfederation.lk) sowie derjenigen der Online-Apotheken «Mycare» (https://mycare.lk)

D-4163/2017 Seite 30 sowie «Healthguard» (https://healthguard.lk) kann davon ausgegangen werden, die erforderlichen Medikamente seien für den Beschwerdeführer in Sri Lanka erhältlich. Dasselbe gilt für die weiteren, im letzten ärztlichen Bericht vom 4. Mai 2020 aufgeführten Medikamente (…) und (…), auch wenn diese allenfalls nur in anderer Form bezogen werden können. 12.3.4.5 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird im ärztlichen Bericht vom 14. September 2021 eine mittelgradige bis schwere depressive Epi- sode mit psychotischen Symptomen, Status nach Suizidversuch mit Tab- letten im Jahr (…), eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aufgeführt (Beilage 38 zur Eingabe vom 29. September 2021). Diese Be- einträchtigungen ergeben sich auch aus dem gleichzeitig eingereichten Verlaufsbericht (Beilage 37). Im Medikamentenbericht sind Medikamente gegen die (…) ([…]), Schmerzmittel sowie Antidepressiva ([…]) sowie ein (…) ([…]) aufgeführt. Die genannten Diagnosen und die angegebene Me- dikation bieten mit Blick auf das Angebot der bereits erwähnten Online- Anbieter von medizinischen Produkten in Sri Lanka keine Anhaltspunkte für die Annahme, es handle sich bei den benötigten Arzneimitteln um derart spezifische Medikamente, dass zumindest deren Wirkstoffe in Sri Lanka nicht erhältlich wären. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass gerade die chronische Schmerzstörung das Befinden der Beschwerdeführerin mass- geblich beeinträchtigt, sind die Beschwerden insgesamt nicht als derart gravierend einzustufen, als dass sie eine Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu begründen vermöchten. Anzumerken bleibt sodann der Vollständigkeit halber, dass gerade in Bezug auf die Schmerzen die in Sri Lanka verbreiteten ayurvedischen Behandlungen (wieder) Linderung ver- schaffen könnten, wie dies von der Beschwerdeführerin denn auch selber erwähnt wurde (vgl. Beilage 37 zur Eingabe vom 29. September 2021 S. 6). 12.3.4.6 Gemäss neustem Bericht vom 16. Januar 2023 liegt beim Sohn J.– nachdem er sich bereits seit dem negativen erstinstanzlichen Entscheid im Jahr 2017 bis im Oktober 2022 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand – aktuell am ehesten eine posttraumatische Belas- tungsstörung mit Verdacht auf Mitwirkung von psychosozialen Belas- tungsfaktoren vor. Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung wurden nicht gesehen. Es bestand keine etablierte psychopharmakologi- sche Mediakation. Zwar wurde die Indikation zur (ambulanten) psychothe- rapeutischen Behandlung als gegeben erachtet, eine solche konnte jedoch von der fraglichen Institution mangels Kapazität nicht angeboten werden.

D-4163/2017 Seite 31 Unterlagen zu einer zwischenzeitlich aufgenommenen Behandlung wurden dem Gericht nicht eingereicht. Gemäss ärztlichem Befund vom 22. Dezem- ber 2022 erfolgte während der letzten Behandlungsperiode die letzte Kon- sultation am 28. Juni 2022, wobei der Patient mehrere Termine nicht wahr- genommen habe. Weitere Konsultationen seien durch ihn nicht vereinbart worden. Bei dieser Sachlage stehen dem Wegweisungsvollzug in Bezug auf den Sohn J. aus gesundheitlichen Gründen auch unter Berücksichti- gung der in verschiedener Hinsicht schwierigen Situation im Heimatland (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023) keine Vollzugshin- dernisse entgegen. 12.3.4.7 Allen Beschwerdeführenden steht es schliesslich frei, im Bedarfs- fall medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312[). 12.3.5 Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit nach wie vor als zumutbar, selbst wenn im Heimatland die psychiatrische und psychologische Hilfe nicht im gleichen Mass erhält- lich sein wird wie in der Schweiz. 12.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-4163/2017 Seite 32 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4163/2017 Seite 33

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4163/2017 Urteil vom 13. Juli 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am (...) 1990 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 19. September 1994 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, indessen verfügte das BFF eine vorläufige Aufnahme. A.b Am (...) 1999 heirateten der Beschwerdeführer und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in D._______. A.c Die Beschwerdeführerin reiste am (...) 2000 - im Besitz eines Touristenvisums mit Gültigkeit vom (...) 2000 bis (...) 2000 und nach erstem Aufenthalt in der Schweiz von (...) 1999 bis (...) 2000 - in die Schweiz ein und ersuchte am (...) 2001 um Asyl. Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 stellte das BFF auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch wurde ebenfalls abgelehnt. Weiter ordnete es die Wegweisung an, verfügte aber auch in ihrem Fall eine vorläufige Aufnahme. A.d Am (...) 2001 wurde der Sohn C._______ (nachfolgend: J.) geboren. A.e Ende (...) 2002 kehrten die Beschwerdeführenden freiwillig nach Sri Lanka zurück. B. B.a Am 5. August 2015 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein, wo sie tags darauf ein zweites Asylgesuch einreichten. Die Befragungen zur Person, zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gesuchsgründen (BzP) fanden am 17. August 2015 statt. Alle drei Beschwerdeführenden wurden am 30. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 als Pastor tätig gewesen, zunächst für die "(...)", hernach habe er eine eigene Kirche gegründet. Die Familie habe an verschiedenen Orten, mehrheitlich im Raum Jaffna, gewohnt. Konkrete Probleme habe er erst nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 bekommen. Nachdem er sowohl im Rahmen seiner Predigt als auch bei anderen Gelegenheiten gegenüber Mitgliedern seiner Kirche von der Wahl Mahinda Rajapaksas abgeraten habe, sei er von Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) im Juli 2015 aufgefordert worden, zu deren Büro zu kommen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe man ihn telefonisch bedroht, worauf er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten habe. Ein Bekannter sei zudem nach ihm gefragt worden. Schliesslich seien Armeeangehörige in seinem Haus erschienen und hätten seine Ehefrau und den Sohn bedroht. Einige Tage später seien sie mit ihnen nicht zustehenden Pässen über den Flughafen Colombo ausgereist. B.c Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Ehemannes, er habe wegen seiner Empfehlung, Mahinda Rajapaksa nicht zu wählen, eine Aufforderung von der EPDP erhalten, zu einer Befragung zu erscheinen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er telefonisch bedroht worden und habe sich in der Folge versteckt. Daraufhin seien Militärangehörige sowie Personen in Zivil bei ihnen vorbeigekommen, hätten nach ihrem Ehemann gefragt und das Haus durchsucht. Zudem sei ihr damit gedroht worden, sie und ihr Sohn würden entführt, falls sich der Beschwerdeführer nicht melde. B.d J. gab ebenfalls zu Protokoll, dass sein Vater Probleme bekommen habe. Er (der Sohn) sei mit seiner Mutter sowie der Grossmutter zu Hause gewesen, als vier Militärangehörige erschienen seien, das Haus durchsucht und damit gedroht hätten, sie würden seine Mutter und ihn verschleppen. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 - eröffnet am 23. Juni 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Am 24. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1]; den Beschwerdeführenden sei vollständige Akteneinsicht in die gesamten Akten der beiden ersten Asylverfahren zu gewähren, danach sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2]; die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]; eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]; eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [5]; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [6]; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren [7]; eventuell seien die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen [8]. Zudem beantragten sie die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte sowie zusätzlicher Informationen und Beweismittel zur Verfolgungssituation. Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Unterlagen (unter anderem verschiedene vom Advokaturbüro Gabriel Püntener verfasste Stellungnahmen und Länderberichte inkl. einer CD mit Quellen) zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, sie teilte das Spruchgremium mit, hiess den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR (Geschäftsreglement über das Bundesverwaltungsgericht) gut, und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 17. August 2017 auf. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 17. August 2017 bezahlt. G. Mit Eingabe vom 12. September 2017 liessen die Beschwerdeführenden Beweismittel zu ihrer gesundheitlichen Verfassung einreichen. H. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Mai 2018 erneut zu ihrem Gesundheitszustand, zum Antrag auf Bekanntgabe des Auswahlverfahrens des Spruchkörpers sowie zur fehlenden Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. Zu diesen Fragen wurden weitere Beweismittel eingereicht. I. Am 11. Juli 2018 liessen die Beschwerdeführenden einen neuen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin einreichen. J. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 informierten die Beschwerdeführenden über den aktuellen Gesundheitszustand und reichten Beweismittel betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, ein Update Länderinformationen sowie einen neuen Länderbericht zu den Akten. K. Weitere Arztberichte gingen am 20. Mai 2020 sowie am 29. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2021 wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten ihrer früheren Verfahren zu gewähren. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, innerhalb von 15 Tagen nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. M. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2021 zu den offengelegten Akten Stellung und reichten weitere Beweismittel ein. Zudem beantragten sie die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte betreffend J. und die Beschwerdeführerin. N. Mit Eingaben vom 10. Januar 2023 und vom 2. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Befund vom 22. Dezember 2022 und einen Eintrittsbericht vom 16. Januar 2023 in Bezug auf J. ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Dem Antrag um Bekanntgabe des Spruchgremiums, das mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde, wurde in der Zwischenverfügung vom 2. August 2017 entsprochen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper bei Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Des Weiteren wurde in der Zwischenverfügung vom 2. August 2017 auch über die eingeforderte Bestätigung, dass der Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, befunden. Auf den mit Eingabe vom 11. Mai 2018 wiederholt angebrachten Antrag auf Bestätigung, dass die Gerichtspersonen des Spruchkörpers zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 1.5 mit Hinweis auf Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Mitzuteilen ist indessen, dass aufgrund der Pensionierung der ehemaligen Mitrichterin Christa Luterbacher und eines internen Wechsels von Mareile Lettau als Gerichtsschreiberin eine Spruchkörperänderung erfolgte. Thomas Segessenmann wurde als Mitrichter und Kathrin Mangold Horni als Gerichtsschreiberin eingesetzt. Die Anpassung erfolgte manuell aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation.

3. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift sowie in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2018 um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" ersuchten, ist auf die entsprechende Gerichtspraxis zu verweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H.) und der erwähnte Antrag abzuweisen. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführenden vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ob die von ihnen als falsch, manipuliert und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka dennoch zutreffend ist, ist keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (einschliesslich Akteneinsichtsrecht und Begründungspflicht), Verletzung des Willkürverbots sowie der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln zunächst, das SEM habe ihr Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es ihnen die Akten der ersten Asylverfahren nicht offengelegt habe. 5.2.1.1 Aus dem Akteneinsichtsrecht, welches auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht forderte das SEM mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2021 auf, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren zu gewähren. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 29. September 2021 Gebrauch machten. Dabei bemängelten sie, das SEM habe - entgegen der Anweisung des Gerichts - keine vollständige Akteneinsicht gewährt. 5.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Anweisung des Gerichts, es sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren, keine Einsichtsgewährung ohne jegliche Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften bedeutet. Die Beschwerdeführenden machen - ausgenommen das "Dossier Reisepapiere" - weder geltend, sie hätten die jeweiligen Aktenverzeichnisse nicht erhalten noch in welche konkreten Aktenstücke ihnen zu Unrecht keine Einsicht gewährt worden sein soll. Was das von der Vorinstanz als "Dossier Reisepapiere" bezeichnete Aktenstück A25 anbelangt, ist festzustellen, dass die diesbezügliche Einsichtsgewährung über den Antrag der Beschwerdeführenden hinausging. Den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 5) lässt sich nicht entnehmen, dass auch Einsicht in die Reisepapiere verlangt worden wäre, vielmehr werden die Befragungs- und Anhörungsprotokolle sowie die Beweismittel und Asylentscheide erwähnt. Aus dem Umstand, dass das SEM den Beschwerdeführenden darüberhinausgehend weitere Akten zur Einsicht zustellte, lässt sich keine Verfahrensverletzung ableiten. Insgesamt ist in Bezug auf die Akten der früheren Verfahren von einer geringfügigen Verletzung des Akteneinsichtsrechts, welche mit der Edition auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden als geheilt betrachtet werden kann, auszugehen. 5.3 5.3.1 Willkür liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss rechtsgenüglich dargelegt werden, inwiefern die beanstandete Begründung willkürlich sein soll (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). 5.3.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbotes bei der Beweiswürdigung (Beschwerdeschrift S. 8 f.) vermögen keine Willkür aufzuzeigen. Vielmehr zielen sie darauf ab, eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Glaubhaftigkeitseinschätzung zu erreichen. Ob das SEM eine zutreffende Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen hat, ist indessen eine materiell-rechtliche Frage. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.4.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 10) wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung darauf angesprochen, dass sich aus der behaupteten Wahlempfehlung angesichts des tatsächlichen Wahlergebnisses kaum ein nachvollziehbares Verfolgungsinteresse ergebe (vgl. SEM-Akten act. C16 F199). Inwiefern sich aus den übrigen Wiederholungen der Angaben der Beschwerdeführenden eine Verletzung des Gehörsanspruches ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. 5.4.3 Was den geltend gemachten grossen zeitlichen Abstand zwischen den BzP und den Anhörungen (vgl. vorstehend Bst. B.a) anbelangt, so stellt der Zeitraum keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der von den Beschwerdeführenden angerufenen Empfehlung um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dem Zeitablauf zwischen Befragung und Anhörung kann allenfalls bei der Würdigung der Aussagen Rechnung getragen werden. 5.4.4 Die Beschwerdeführenden vermögen sodann auch keine Verletzung der Begründungspflicht darzutun. In der angefochtenen Verfügung (S. 6) wurde thematisiert, dass Verwandte des Beschwerdeführers in den 1990er Jahren offenbar Kontakt zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt hätten und dies den Behörden bekannt gewesen sei. Inwiefern sodann die weiteren, in der Beschwerde genannten Umstände zu einer Verletzung der Begründungspflicht führen sollten, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Tätigkeit als Pastor befragt (vgl. SEM-Akten act. C16 F64 ff.), Anhaltspunkte für eine mit der Religionszugehörigkeit in Zusammenhang stehende Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, zu welcher sich das SEM hätte äussern müssen, können den Akten nicht entnommen werden. Dasselbe gilt für die behaupteten häufigen Ortswechsel (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.2.2). 5.5 5.5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.5.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem falsch ermittelten Sachverhalt (Beschwerde S. 13 f.), zielt ihre Kritik auf eine andere materielle Beurteilung ab. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltserstellung liegt diesbezüglich nicht vor. 5.5.3 Der Vorinstanz ist auch keine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts vorzuwerfen. Der Gesundheitszustand aller Beschwerdeführenden wurde im Rahmen ihrer Anhörungen (vgl. SEM-Akten act. C16 F5 ff., C17 F3 ff., C18 F3) thematisiert und sie wurden über ihre Mitwirkungspflicht aufgeklärt. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin zwar zu Protokoll, dass sie unter Schmerzen leide, insbesondere Kopfschmerzen (vgl. SEM-Akten act. C17 F4 ff.), dies wurde auch von der Hilfswerkvertretung in ihrem Unterschriftenblatt angemerkt, indessen ergeben sich bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Erlebnisse adäquat vorzubringen. Eine weitergehende Abklärungspflicht des SEM ist nicht zu erkennen. 5.5.4 Als unbegründet erweist sich die Vermutung der Beschwerdeführenden, das SEM habe die Akten der früheren Verfahren ignoriert. Ein formeller Aktenbeizug erwies sich als nicht erforderlich, da das neue Asylgesuch der Beschwerdeführenden unter der gleichen vorinstanzlichen N-Nummer behandelt wurde und dabei die unter dieser Nummer bereits vorhandenen Unterlagen (Dossiers A und B) ohnehin Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bildeten. In der vorinstanzlichen Verfügung wurde das erste Inlandverfahren denn auch ausdrücklich erwähnt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, das SEM habe den Inhalt der früheren Verfahren nicht zur Kenntnis genommen. 5.5.5 Nicht ersichtlich ist, inwiefern mit den Ausführungen in den Ziffn. 5.4.5-5.4.7 der Beschwerdeschrift die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung begründet werden soll. Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, hat das SEM ihre Religions-angehörigkeit nicht in Frage gestellt. Ob sich daraus eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ergab oder ergibt, stellt keine Frage der Sachverhaltsfeststellung dar. Der Umstand, dass sich die Lageeinschätzung der Beschwerdeführenden nicht mit derjenigen der Vorinstanz deckt, stellt keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Da die jeweilige Lageeinschätzung des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts in Kenntnis der von den Beschwerdeführenden genannten Ereignisse im Zusammenhang mit Rückkehrern erfolgte, besteht kein Anlass für die gewünschten Aktenbeizüge. Richtig ist, dass das SEM sich zwar ausführlich zur Frage äusserte, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten hätten (vgl. SEM-Verfügung S. 5 f.), es sich in diesem Zusammenhang aber nicht explizit zum Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 äusserte. Aufgrund der genannten Ausführungen kann indessen davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Risikofaktoren implizit verneinte. Ob diese Schlussfolgerung zutrifft, wird nachfolgend zu prüfen sein. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen im Ergebnis als unbegründet beziehungsweise als auf Beschwerdeebene geheilt erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Kassationsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden stellten für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweisanträge (Beschwerde S. 23, Eingabe vom 29. September 2021 S. 9 und 13). Aus den nachfolgenden Gründen sind diese Beweisanträge abzuweisen. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Fristansetzung zur Einreichung weiterer Informationen und Beweismittel beantragen, besteht dafür bereits angesichts ihrer Mitwirkungspflicht keine Veranlassung. Im Übrigen stand ihnen genügend Zeit zur Einreichung zur Verfügung. 6.3 In Bezug auf ihren Gesundheitszustand haben die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen eingereicht. Damit sind sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und weitere Abklärungen von Amtes wegen sind ebenso wenig erforderlich wie eine Fristansetzung zur Einreichung weiterer Berichte. 6.4 Schliesslich besteht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Eingabe vom 29. September 2021 S. 9) - auch keine Veranlassung, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, zumal weder dargetan wird noch ersichtlich ist, dass und weshalb die relevanten Informationen zur Situation in Sri Lanka nicht in Schriftform vorliegen würden oder hätten eingebracht werden können. 7. 7.1 7.1.1 In der Sache argumentierte das SEM in seiner Verfügung, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der im Vorfeld der Präsidentschaftswahl vom Januar 2015 gehaltenen, öffentlichen Predigt erst rund sechs Monate später zu einer Befragung "im EPDP-Büro" zitiert, telefonisch bedroht und anschliessend behördlich gesucht worden sein solle, zumal der neu gewählte Präsident in diesem Zeitpunkt schon seit mehreren Monaten an der Macht gewesen sei. Nicht zu übersehen sei zudem, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung der einschlägigen zeitlichen Abläufe eine beträchtliche Unsicherheit manifestiert habe. Angesichts des Zeitablaufs sei weder nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer im Juli 2015 an einer Strassenkreuzung noch später beim ihm zu Hause gesucht und dabei die Beschwerdeführerin sowie den Sohn bedroht haben sollten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer plötzlich vorgeworfen worden sein soll, die LTTE wieder aufbauen zu wollen. 7.1.2 In Bezug auf eine befürchtete künftige Verfolgung führte die Vorin-stanz aus, selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehen würde, vermöchten diese bei einer nüchternen Betrachtung keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen auslösen. Einerseits liege die fragliche Predigt schon einige Zeit zurück, anderseits habe es sich bei der damaligen Präsidentschaftswahl - trotz gewisser Verfahrensmängel - um eine demokratische Wahl mit einer offen geführten Wahlkampagne gehandelt. Im Wahldistrikt Jaffna habe Rajapaksa lediglich knapp 22%, demgegenüber Sirisena über 74% der Stimmen erzielt. Zu beachten sei im Weiteren, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2002 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt seien und dabei ungehindert hätten einreisen können. Bis unmittelbar vor der Wiederausreise hätten sie keine individuellen Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Auch die verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen, die in den neunziger Jahren Kontakte zum Umfeld der LTTE unterhalten haben sollen, seien den staatlichen Behörden im Zeitpunkt der Rückkehr im Jahr 2002 bereits bekannt gewesen. Dennoch hätten die sri-lankischen Behörden nie etwas gegen den Beschwerdeführer persönlich unternommen. Er sei seit 2002 als Pastor tätig gewesen und habe nie irgendwelche Kontakte zum Umfeld der LTTE gepflegt. Insbesondere sei ihm nach der Niederlage der LTTE im Jahr 2009 nichts widerfahren. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei nicht einsichtig, weshalb ihm plötzlich und im bereits geschilderten Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl ernsthafte Nachteile drohen sollten. Schliesslich seien die geäusserten Befürchtungen zu allfälligen Erlebnissen bei einer Befragung im EPDP-Büro auffallend vage ausgefallen. 7.1.3 Die Beschwerdeführerin - so das SEM - habe keinerlei eigene Verfolgung und auch im Zusammenhang mit der angeblichen behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer keine selbst erlittenen Nachteile geltend gemacht. 7.1.4 Die Vorinstanz kam demnach zum Schluss, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers keine Überzeugungskraft zu entfalten vermöchten und das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle einer jetzigen Rückkehr zu verneinen sei. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, das SEM habe das Vorbringen, sie seien wegen Aussagen des Beschwerdeführers behelligt worden, zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. So sei es nicht einzig die Predigt gewesen, welche die Schwierigkeiten ausgelöst habe, sondern auch seine Weigerung, die EPDP zu unterstützen. Sodann sei die damalige Aussage des Beschwerdeführers, Rajapaksa habe viele Tamilen umgebracht, eine derart heftige und politische Äusserung, dass diese sehr wohl Anlass zu Problemen habe bieten können. Es habe sich nicht nur um eine Wahlempfehlung gehandelt. Zudem habe die Vorinstanz übersehen, dass alle drei Beschwerdeführenden von einer Bedrohungslage wegen der Verwandten gesprochen hätten, ebenso dass sie nach der Rückkehr wegen Problemen mehrmals umgezogen seien. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden bemängeln sodann, das SEM habe den unumstrittenen Umstand verkannt, dass sie als Angehörige der Pfingstgemeinde einer christlichen Minderheit angehörten. Es habe seit dem Amtsantritt von Präsident Sirisena diverse gewaltsame Attacken auf die christliche Minderheit gegeben, der Trend zur verstärkten Gewalt gegen religiöse Minderheiten sei massiv gestiegen. Das SEM habe weder eine genügende Risikoprüfung vorgenommen, noch schätze es die tatsächliche Situation in Sri Lanka korrekt ein. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Engagement im Zusammenhang mit den Wahlen den Verdacht verstärkt, nicht nur gegen den damals herrschenden Präsidenten einzutreten, sondern - indem er diesen bezichtigt hatte, für den Tod vieler Tamilen verantwortlich zu sein - mit der LTTE in Verbindung zu stehen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil seine Mutter und Schwester aus politischen Gründen inhaftiert worden seien. Mit seiner ersten Flucht ins Ausland habe er sich bereits verdächtig gemacht. Er würde den Flughafen Colombo im Falle einer Rückkehr nicht unbemerkt verlassen können, vielmehr käme es zu einer näheren Überprüfung, die entweder zu einer direkten oder späteren Verhaftung führen würde. 7.3 Mit ihren Eingaben vom 11. Mai 2018 und 6. Mai 2020 bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Beschwerdevorbringen und informierten über ihren aktuellen Gesundheitszustand sowie die jeweilige Situation im Heimatland. 7.4 Nach Gewährung der Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren brachten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2021 vor, die zentrale Bedeutung der Haft der Mutter sowie der Schwester im Jahr 1998 werde offensichtlich. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 1998 zurückkehren wollen, habe dies jedoch nach der Nachricht über die Inhaftierung der Mutter unterlassen. Nachdem diese Familienangehörigen mittlerweile in England lebten und der Beschwerdeführer in der Schweiz, sei davon auszugehen, dass er und seine Familie bei einer Rückkehr asylrelevant verfolgt würden. Des Weiteren wiesen sie darauf hin, dass auch davon ausgegangen werden müsse, die Beschwerdeführerin sei auf einer Stop-Liste vermerkt. Sie sei nämlich im Jahr 1993 verhaftet und im Jahr 2000 durch die sri-lankischen Behörden verhört worden. Damals sei sie zum Beschwerdeführer befragt und als Mitglied der LTTE verdächtigt worden. Sie habe im Übrigen auch mit ihrer Schwiegermutter zusammengelebt. Angesichts der erneut massiv verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage verfüge der Beschwerdeführer mittlerweile über ein Hochrisikoprofil. Die heimatlichen Behörden würden überdies nunmehr auch den Sohn als Nachkomme einer terroristischen Familie verdächtigen. Schliesslich legten die Beschwerdeführenden ihre aktuelle gesundheitliche Situation dar. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 9. 9.1 Zum besseren Verständnis erscheint vorab ein Blick auf die früheren Asylverfahren der Beschwerdeführenden angezeigt. 9.1.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seines ersten Asylverfahrens geltend, er sei im Herbst 1984 legal aus Sri Lanka ausgereist und habe in der Folge in Deutschland und in Frankreich Asylgesuche eingereicht. Im Januar 1990 suchte er in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, bei seiner Ausreise sei die Situation allgemein unruhig gewesen, junge Leute seien verhaftet und geschlagen worden. Zurückkehren könne er nicht, weil sein Bruder - dieser halte sich mittlerweile in Indien auf - bei der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) aktiv gewesen sei, diese aber verlassen habe, wodurch für die ganze Familie Probleme entstanden seien und ihm (dem Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr Verfolgung drohe. Das BFF lehnte das Asylgesuch ab (vgl. vorstehend Bst. A.a), da die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaub-würdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhielten. Dem Beschwerdeführer wurde aber angesichts der damaligen Situation eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt (vgl. zum Ganzen SEM-Akten act. A3 und A6). Die Verfügung des BFF blieb unangefochten. 9.1.2 Mit Eingabe an das BFF vom 2. Februar 2000 bat der Beschwerdeführer um Änderung seines Zivilstands, da er in Indien geheiratet habe (vgl. SEM-Akten act. A19). 9.1.3 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihres ersten Asylgesuches an, nach ihrem ersten Besuch bei ihrem Ehemann in der Schweiz sei sie im Februar 2000 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Mitte Juli 2000 habe sie Sri Lanka wieder verlassen, weil sie von der Polizei gesucht worden sei und eine Verhaftung befürchtet habe. Das Asylgesuch habe sie erst einige Monate nach Ablauf des Visums gestellt, weil sie nicht gewusst habe, was sie machen sollte. Nach ihrem ersten Besuch in der Schweiz habe sie bei ihrer Schwiegermutter in Colombo gewohnt, wo sie von einem Polizisten nach ihrem Aufenthalt befragt worden sei. Da sie sich erneut bei der Polizei hätte melden sollen, sie sich aber vor der Polizei gefürchtet habe, sei sie erneut ausgereist. Wie bereits vorstehend erwähnt, erachtete das BFF die Vorbringen der Beschwerdeführerin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und lehnte ihr Asylgesuch ab. In Anwendung des Grundsatzes der Familieneinheit wurde auch ihr die vorläufige Aufnahme gewährt (vgl. zum Ganzen SEM-Akten act. B1, B9 und B10). 9.2 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, die geschilderten Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise im Jahr 2015 bewogen, vermöchten keine Überzeugungskraft zu entfalten. 9.2.1 9.2.1.1 Einerseits ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Reaktion von Vertretern der EPDP mehrere Monate - nämlich im Juli 2015 - nach den behaupteten Äusserungen des Beschwerdeführers, Mahinda Rajapaksa nicht mehr zu wählen, und nach der bereits im Januar 2015 erfolgten Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Maithripala Sirisena, unwahrscheinlich anmutet. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde lässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dritten im Heimatland gesagt hätte, Mahinda Rajapaksa habe viele Tamilien umgebracht. Diese Auffassung äusserte er (nur) im Rahmen der Anhörung (vgl. SEM-Akten act. C16 F181). "Deshalb sagte ich es so" (vgl. a.a.O.) bezieht sich auf die Aussage, den bisherigen Präsidenten nicht mehr zu wählen. Von einer heftigen politischen Äusserung ist damit nicht auszugehen. Anderseits vermögen seine Angaben für sich aber auch nicht im nötigen Mass zu überzeugen. Die Abwahl des bisherigen Amtsinhabers im Januar 2015 kann als derart einprägsames Ereignis betrachtet werden, dass dessen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhörung Ende Mai 2017 noch hätte präsent sein müssen. Dies umso mehr, wenn seine eigenen Äusserungen im Vorfeld der Wahl Auslöser für die Ausreise gewesen sein sollen. Von entsprechend präzisen zeitlichen Angaben kann aber keine Rede sein (vgl. SEM-Akten act. C16 F142 und F150). Zudem sind die Aussagen zum Kontakt mit der EPDP als vage zu bezeichnen (vgl. SEM-Akten act. C16 F137). Es soll ihm nicht gesagt worden sein, was der Anlass und der Gegenstand des Gesprächs bilde, zu dem er ins EPDP-Office vorgeladen worden sei, ebenso wenig sei ihm ein Datum genannt worden (vgl. SEM-Akten act. C16 F162). Der Zusammenhang mit den Äusserungen im Vorfeld der Wahlen wurde vom Beschwerdeführer denn auch nur vermutet (vgl. SEM-Akten act. C16 F163). Des Weiteren teilt das Gericht die Zweifel an der Schilderung, wonach ein Bekannter den Beschwerdeführer darüber informiert habe, dass sich "Leute" in der Nähe der "Nayanmar"-Kreuzung nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Schliesslich lässt auch der Zeitablauf - die angebliche Wahlempfehlung vor der Präsidentschaftswahl, die Kontaktaufnahme im Juli durch die EPDP und die praktisch umgehend erfolgte Ausreise - die Vorbringen als konstruiert erscheinen. 9.2.1.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen vor der Ausreise vermögen den Aussagen des Beschwerdeführers keine höhere Glaubhaftigkeit zu vermitteln. Sie wirken - selbst unter Berücksichtigung ihres reduzierten Gesundheitszustandes - oberflächlich. Es sind kaum Details vorhanden, welche für die Schilderung von selbst Erlebtem sprechen, vielmehr beschränken sie sich auf die eher vage Wiedergabe dessen, was der Beschwerdeführer angab. Inhaltlich bleibt in Bezug auf ihren Kontakt mit den Behörden unklar, weshalb überhaupt Armeeangehörige nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, nachdem er nicht beim EPDP-Office vorgesprochen hatte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführerin das Verhalten der Militärangehörigen nicht dramatisierte (vgl. SEM-Akten act. C17 F41). Gerade angesichts des offenbar korrekten Verhaltens sowie in Anbetracht des langjährigen, unbehelligten Aufenthalts scheint die Reaktion der Beschwerdeführenden - auch wenn vor dem Hintergrund der erlebten Kriegsereignisse eine gewisse Angst nachvollziehbar ist -, ihr Heimatland schon kurz darauf zu verlassen, wenig überzeugend. 9.2.1.3 Schliesslich vermögen auch die vagen Aussagen des Sohnes (vgl. SEM-Akten act. C18 F27 ff.) die Vorbringen seiner Eltern nicht substanziierter und damit glaubhafter erscheinen zu lassen. 9.2.1.4 Damit ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden mit ihren Aussagen zu den Ereignissen von Ende 2014 bis zur Ausreise nicht gelungen ist, für den Ausreisezeitpunkt eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. 9.2.2 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Hinweise der Beschwerdeführenden auf die Erlebnisse der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers (im Jahr 1998). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Inhaftierungen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers im Mai 1998, wozu Beweismittel eingereicht worden sind, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz angesichts des vorstehend Gesagten davon aus, dass daraus keine drohende Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführenden abzuleiten war und ist. Der Beschwerdeführer hielt sich in diesem Zeitpunkt schon seit vielen Jahren in Europa auf. Die Beschwerdeführerin ihrerseits reiste nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka zurück und befürchtete dabei offensichtlich keine behördlichen Sanktionen wegen der Angehörigen ihres Ehemannes, sondern hielt sich sogar nach ihrer Rückkehr bei ihrer Schwiegermutter auf. Aus ihren Angaben zum - behaupteten - Behördenkontakt nach ihrer Rückkehr lässt sich kein Zusammenhang mit der Vergangenheit der Verwandten ihres Ehemannes erkennen. Vielmehr habe sich die Polizei nach ihr erkundigt, weil sie neu dorthin gezogen sei (vgl. SEM-Akten act. B9 S. 8). Insbesondere kehrten die Beschwerdeführenden im Jahr 2002 gemeinsam nach Sri Lanka zurück, ohne dass sie - gemäss ihren eigenen Angaben - bis zu den Ereignissen im Jahr 2015 konkrete, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen erlebt haben. Zwar führte der Beschwerdeführer aus, sie seien nach der Rückkehr zuerst nach Colombo gegangen, dann hätten sie nach Batticaloa gehen müssen und dann nach Jaffna, wo wie im Jahr 2004 ein Haus gekauft/gebaut hätten. Der Sohn habe verschiedene Schulen besucht, weil sie immer wieder den Wohnort hätten wechseln müssen (vgl. SEM-Akten act. C16 F53). Diese häufigen Wohnortswechsel waren indessen gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht auf konkrete Verfolgungshandlungen zurückzuführen, sondern auf die allgemeine Lage aufgrund der Spannungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und dem LTTE-Umfeld (vgl. SEM-Akten act. C16 F190 f.). Sodann ist abschliessend fest-zuhalten, dass es gemäss Angaben des Beschwerdeführers gerade sein Onkel mütterlicherseits war, welcher bei der Ausreise der Beschwerdeführenden finanzielle Hilfestellung leistete (vgl. SEM-Akten act. C16 F196 und F208). Behördliche Behelligungen als Folge eines allfälligen Terrorismusverdachts gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers wären demnach auch gegenüber deren Bruder zu erwarten. Solche wurden indessen nicht vorgetragen (vgl. SEM-Akten act. C16 F210). 9.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise mangels Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu den konkreten Ereignissen und auch unter Berücksichtigung der beiden Inhaftierungen von Mutter und Schwester des Beschwerdeführers weder eine erlebte Vorverfolgung noch eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen vermochten. 10. 10.1 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden lässt sich ferner - wie vom SEM implizit erkannt - auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten. 10.1.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 10.1.2 Aus dem unter vorstehender Erwägung 9 Ausgeführten ergibt sich, dass bei den Beschwerdeführenden höchstens schwach risikobegründende Faktoren (Rückkehr nach mehrjährigem Auslandaufenthalt ohne gültige Papiere) vorliegen, die offensichtlich nicht geeignet sind, eine Verfolgungsfurcht zu begründen. 10.1.3 Nichts Anderes lässt sich schliesslich aus der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführenden ableiten. Sie haben im vorinstanzlichen Verfahren - trotz einer im Vergleich zu anderen Mitgliedern der Religionsgemeinschaft erhöhten Exponiertheit des Beschwerdeführers als Pastor - nie geltend gemacht, sie hätten deshalb eine künftige Verfolgung befürchtet. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr ergibt sich auch aus heutiger Sicht nicht. Zwar wird durchaus von Übergriffen auf Christen in den letzten Jahren berichtet. Indessen erreichen die Belästigungen und Behelligungen von Christen in Sri Lanka in der Regel weder die quantitative noch die qualitative Grenze, ab welcher gemäss schweizerischer Asylpraxis eine Kollektivverfolgung anzunehmen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3069/2017 vom 27. November 2017). Die an Ostern 2019 verübten Anschläge auf Hotels und christliche Kirchen vermögen daran nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen etwa Country of Origin Information (COI), Responses to Information Requests - Immigration and Refugee Board of Canada [irb-cisr.gc.ca], LKA200986.E, Sri Lanka: Situation of Christians, including Roman Catholic Christians and Protestant Christians, and treatment by authorities and society; state protection (2020 - April 2022), 15 May 2023; United States Department of State, Office of International Religious Freedom, 2022 Report on International Religious Freedom: Sri Lanka; beide abgerufen am 15. Juni 2023). 10.1.4 Insgesamt ergibt sich damit, dass das SEM zutreffend zum Schluss kam, das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr sei zu verneinen. Die seitherigen verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Veränderungen in Sri Lanka führen zum keinem anderen Ergebnis. 10.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vor-instanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.

11. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff., E-1866/2015 E. 12.2 f.; statt vieler auch Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, oder ihnen seitens Dritter Gefahr drohen würde. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführenden auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3; Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3). 12.2.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (vgl. dazu auch nachfolgende E. 12.3.4 ff.) ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist aufgrund der eingereichten medizinischen Dokumentationen nicht gegeben. Hinsichtlich des Risikos einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückweisung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben. Die Rückweisung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). 12.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Dies gilt sowohl für die - vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte - Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen, wie auch die nachfolgende Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 12.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist zunächst festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Jahr 2002 gelungen ist, eine eigene Kirche zu gründen, und er mit dem erzielten Einkommen (vgl. SEM-Akten act. 16/2 F60) offenbar ein Haus kaufen und auch den Besuch des Sohnes von privaten Schulen zu finanzieren vermochte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile in einem fortgeschrittenen Alter befindet, dürfte ihm die Wiederaufnahme einer Pastorentätigkeit nach wie vor möglich sein. Zudem darf angesichts der genannten Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführeden neben dem familiären Beziehungsnetz über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz an Kirchgemeindemitgliedern verfügten und sie dieses zumindest teilweise wieder aktivieren können, sollte der Kontakt abgebrochen sein. Der Sohn J. hat in der Schweiz die Sekundarschule abgeschlossen und in der Folge weitere schulische Angebote wahrgenommen (vgl. S. 2 der Beilage zur Eingabe vom 2. März 2023). Eine Berufsausbildung ist bisher nicht erfolgt. Dennoch darf angesichts der in der Schweiz durchlaufenen schulischen Bildung davon ausgegangen werden, dass J. im Heimatland eine Möglichkeit finden kann, in das Berufsleben einzusteigen, auch wenn dies nicht einfach sein wird. Das Gericht verkennt sodann nicht, dass sich einige Familienmitglieder des Beschwerdeführers seit einigen Jahren nicht mehr in Sri Lanka aufhalten. Es kann aber gerade deshalb angenommen werden, diese könnten die Beschwerdeführenden zumindest während einer Übergangsphase in finanzieller Hinsicht unterstützen. Insgesamt ist aus den genannten Gründen - ohne die damit verbundenen Schwierigkeiten in Abrede zu stellen - nicht zu befürchten, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 12.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass sich die Beschwerdeführenden mittlerweile - nicht zuletzt infolge der langen Dauer des Beschwerdeverfahrens - schon mehrere Jahre in der Schweiz aufhalten. Dennoch lässt sich aufgrund der Akten keine Entwurzelung ersehen, auch nicht in Bezug auf den Sohn J. Er hat im Übrigen, wie seine Eltern, den grösseren Teil seines bisherigen Lebens im Heimatland verbracht. J. lebt sodann nach wie vor mit seinen Eltern zusammen, weshalb davon ausgegangen werden darf, er sei mit dem heimatlichen Umfeld (einschliesslich der Sprache) noch vertraut. Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz im Laufe ihres Aufenthalts in einer Art und Weise integriert hätten, welche auf eine Entfremdung vom Heimatstaat schliessen lassen würde. 12.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann sodann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 12.3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor lassen die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführenden nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. 12.3.4.2 Die Beschwerdeführenden machten bereits im vorinstanzlichen Verfahren gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Der Beschwerdeführer nannte (...) und starke (...) (vgl. SEM-Akten act. C16 F6 ff.), die Beschwerdeführerin Schmerzen auf der ganzen (...) sowie starke (...) und (...). An den (...) leide sie schon seit (...) Jahren (vgl. SEM-Akten act. C17 F3 ff.). 12.3.4.3 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde für alle drei Beschwerdeführenden verschiedene medizinische Beweismittel eingereicht. Das Gericht kann (vgl. bereits vorstehend E. 6.3) davon ausgehen, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden jeweils über den aktuellen Gesundheitszustand informierten (vgl. zuletzt Eingabe vom 2. März 2023). Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss Austrittsbericht der (...) AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie [nachfolgend: {...}] vom (...) 2017 eine Anpassungsstörung (F43.2) sowie der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1) diagnostiziert. Sie war dort vom (...) bis zum (...) hospitalisiert (Beilage 27). Dr. E._______ führte in seinem Schreiben zuhanden der Asylbehörden vom (...) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit (...) wegen (...) sowie Schmerzen der (...) in Behandlung, seit (...) existiere eine verstärkte Schlafstörung. Unter der Blutdruck- und Blutzucker-Therapie sei eine deutliche Verbesserung mit normalen Blutdrücken und einem Langzeit-Blutdruck im Zielbereich erreicht worden (Beilage 33). Gemäss Bericht des Universitätsspitals F._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie, vom (...) zum Erstgespräch wird eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) sowie eine subsyndromale PTBS (F43.1) diagnostiziert. Als somatische Probleme werden manifest und latente Hyperopie beidseits, unklarer episodischer (...), unklarer chronischer rechtsseitiger (...), Verdacht auf (...) sowie anamnestisch (...) genannt (vgl. Beilage 34). Am (...) bestätigte der ärztliche Bericht der (...) die Diagnosen der mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F32.1) sowie der PTBS (F43.1) (als Beilage 32 bezeichnet). Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. Mai 2020 gingen beim Gericht Unterlagen der (...) über Zahnprobleme der Beschwerdeführerin sowie verschiedene Spitex-Rapporte betreffend Pflegeplanung sowie der erfolgten Betreuung der Beschwerdeführerin ein. In ihrem Schreiben vom (...) bestätigte Dr. med. G._______ die bereits bekannten Diagnosen und Probleme. Die Klinik für Neurologie hielt im Bericht vom (...) (telefonische Erstkonsultation aufgrund Covid-19) als Hauptdiagnosen (...) sowie Status nach schwerer, depressiver Episode mit Suizidalität und Suizidversuch fest. Am (...) stellte die (...) einen Arztbericht aus, worin nebst den beiden bekannten Diagnosen (mittelgradig bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie PTBS) eine chronische (...) mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) aufgeführt wird. Mit Eingabe vom (...) wurde ein Verlaufsbericht der Spitex betreffend in erster Linie die Beschwerdeführerin für den Zeitraum März bis September 2021 nebst Medikamentenbericht eingereicht. Im gleichzeitig eingegangen ärztlichen Bericht der (...) vom (...) wird - nebst den bisherigen Diagnosen - ausgeführt, die Beschwerden hätten sich seit dem letzten Bericht im (...) trotz regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung nicht wesentlich verändert. Es zeige sich eine formal gedankliche Einengung auf die (...), welche die Beschwerdeführerin als krampfartig und nadelstichartig erlebe und ein eingeschränkter ängstlicher Affekt mit innerer Unruhe, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, einer Schreckhaftigkeit und sozialer Rückzug. Eine Covid-19 Infektion habe die schon vorbestehende (...) und bestehende (...) aktuell verstärkt. Der Beschwerdeführer war gemäss Austrittsbericht der (...) vom (...) nach freiwilligem Eintritt vom (...) bis (...) hospitalisiert. Als psychiatrische Diagnose und Belastungsfaktoren wird eine Anpassungsstörung angeführt, als somatische Diagnosen Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine essentielle Hypertonie. Ein Sprechstundenbericht der (...) an der Universitätsklinik H._______ weist - nebst der Diabetes - die (...) sowie ein chronisches (...) aus. Im Schreiben von Dr. med. G._______ vom (...) werden zusätzlich zu den vorerwähnten Diagnosen (...), eine (...), eine (...) sowie eine chronische leichte (...) erwähnt. In seinem Untersuchungsbericht vom (...) bestätigte das Zentrum für Jugendpsychiatrie der (...) F._______ einen stationären Aufenthalt des Sohnes J. vom (...) bis (...). Als Diagnosen werden unter dem Titel Klinisch-psychiatrisches Syndrom Anpassungsstörungen sowie eine PTBS erwähnt, unter dem Titel Körperliches Symptomatik eine angeborene (...) sowie (...). Gemäss Untersuchungsbericht der PUK (...) befindet sich J. seit dem Austritt aus der stationären Behandlung in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Nebst den bereits bekannten Diagnosen wird eine Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt angeführt. Zudem wird als Resultat einer Leistungsdiagnostik eine kognitiv unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit an der Grenze zur (...) erwähnt. Diese sei vermutlich im Zusammenhang mit der im Säuglingsalter diagnostizierten (...) zu sehen. Im ärztlichen Befund der (...) vom (...) wird die Diagnose einer PTBS bestätigt. Aus dem am 3. März 2023 bei Gericht eingegangen Eintrittsbericht der (...) (Bericht über ein durchgeführtes Abklärungsgespräch) ergibt sich ebenfalls die genannte Diagnose, weiter werden Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben, andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung aufgeführt. Eine Indikation zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung wird als gegeben beurteilt. 12.3.4.4 Was den Beschwerdeführer anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass Diabeteserkrankungen als bedeutendes Problem der öffentlichen Gesundheit in Sri Lanka bekannt ist (vgl. etwa International Journal of Diabetes an Clinical Research, New Pharmacist Role in Diabetes Education in Sri Lanka: A Cross-Sectional Descriptive Randomized Step-Up Study [https://clinmedjournals.org]; National Guideline for Management of Diabetes, For Secondary and Tertiary healthcare level [https://www.ncd. health.gov.lk], beide abgerufen am 2. Juni 2023). Angesichts der Angaben der Sri Lanka Diabetes Federation (https://srilankadiabetesfederation.lk) sowie derjenigen der Online-Apotheken «Mycare» (https://mycare.lk) sowie «Healthguard» (https://healthguard.lk) kann davon ausgegangen werden, die erforderlichen Medikamente seien für den Beschwerdeführer in Sri Lanka erhältlich. Dasselbe gilt für die weiteren, im letzten ärztlichen Bericht vom 4. Mai 2020 aufgeführten Medikamente (...) und (...), auch wenn diese allenfalls nur in anderer Form bezogen werden können. 12.3.4.5 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird im ärztlichen Bericht vom 14. September 2021 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Status nach Suizidversuch mit Tabletten im Jahr (...), eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aufgeführt (Beilage 38 zur Eingabe vom 29. September 2021). Diese Beeinträchtigungen ergeben sich auch aus dem gleichzeitig eingereichten Verlaufsbericht (Beilage 37). Im Medikamentenbericht sind Medikamente gegen die (...) ([...]), Schmerzmittel sowie Antidepressiva ([...]) sowie ein (...) ([...]) aufgeführt. Die genannten Diagnosen und die angegebene Medikation bieten mit Blick auf das Angebot der bereits erwähnten Online-Anbieter von medizinischen Produkten in Sri Lanka keine Anhaltspunkte für die Annahme, es handle sich bei den benötigten Arzneimitteln um derart spezifische Medikamente, dass zumindest deren Wirkstoffe in Sri Lanka nicht erhältlich wären. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass gerade die chronische Schmerzstörung das Befinden der Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigt, sind die Beschwerden insgesamt nicht als derart gravierend einzustufen, als dass sie eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöchten. Anzumerken bleibt sodann der Vollständigkeit halber, dass gerade in Bezug auf die Schmerzen die in Sri Lanka verbreiteten ayurvedischen Behandlungen (wieder) Linderung verschaffen könnten, wie dies von der Beschwerdeführerin denn auch selber erwähnt wurde (vgl. Beilage 37 zur Eingabe vom 29. September 2021 S. 6). 12.3.4.6 Gemäss neustem Bericht vom 16. Januar 2023 liegt beim Sohn J.- nachdem er sich bereits seit dem negativen erstinstanzlichen Entscheid im Jahr 2017 bis im Oktober 2022 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand - aktuell am ehesten eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf Mitwirkung von psychosozialen Belas-tungsfaktoren vor. Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung wurden nicht gesehen. Es bestand keine etablierte psychopharmakologische Mediakation. Zwar wurde die Indikation zur (ambulanten) psychotherapeutischen Behandlung als gegeben erachtet, eine solche konnte jedoch von der fraglichen Institution mangels Kapazität nicht angeboten werden. Unterlagen zu einer zwischenzeitlich aufgenommenen Behandlung wurden dem Gericht nicht eingereicht. Gemäss ärztlichem Befund vom 22. Dezember 2022 erfolgte während der letzten Behandlungsperiode die letzte Konsultation am 28. Juni 2022, wobei der Patient mehrere Termine nicht wahrgenommen habe. Weitere Konsultationen seien durch ihn nicht vereinbart worden. Bei dieser Sachlage stehen dem Wegweisungsvollzug in Bezug auf den Sohn J. aus gesundheitlichen Gründen auch unter Berücksichtigung der in verschiedener Hinsicht schwierigen Situation im Heimatland (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023) keine Vollzugshindernisse entgegen. 12.3.4.7 Allen Beschwerdeführenden steht es schliesslich frei, im Bedarfsfall medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312[). 12.3.5 Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit nach wie vor als zumutbar, selbst wenn im Heimatland die psychiatrische und psychologische Hilfe nicht im gleichen Mass erhältlich sein wird wie in der Schweiz. 12.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: