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E-4153/2023

E-4153/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-14 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl. Am 8. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Am 28. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer summarisch und am 1. September 2022 ver- tieft zu seinen Asylgründen befragt. Er führte im Wesentlichen aus, er sei singhalesischer Ethnie. Weiter sei er verheiratet und habe Familie. Ge- wohnt habe er in B._______, Bezirk Anuradhapura. Er habe dort die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Danach habe er auf dem familieneigenen Hof in der Landwirtschaft gearbeitet. Nebst der Arbeit in der Landwirtschaft habe er auch als Chauffeur gearbeitet. Am (…) 2022 habe er sein Zuhause verlassen. In der Nacht vom (…) 2022 sei er in einem Boot nach Indien geflohen. Am (…) 2022 sei er von Indien in die Schweiz geflogen. B. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Arzt- und Spitalberichte ein, aus dem Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis 10. Januar 2023. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz, sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme in der Schweiz unter entsprechender Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Es sei ferner auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen. E. Der Rechtsmitteleingabe fügte der Beschwerdeführer einen weiteren Arzt- bericht bei, datiert vom 18. Juli 2023.

E-4153/2023 Seite 3

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Vollzug der Wegwei- sung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-4153/2023 Seite 4

E. 6.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refou- lement) gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) nicht angewandt werde. Ferner lasse die allgemeine Menschen- rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Mit Bezug auf die Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sei nicht generell davon auszugehen, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es sei aber jeweils im Einzelfall eine Risi- koeinschätzung vorzunehmen. Gemäss der Vorinstanz ergeben sich je- doch weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers, noch aus den Ak- ten Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

E. 6.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung auch als grund- sätzlich zumutbar. Die allgemeine Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise präsentiere sich aktuell dy- namisch, aber es sei nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen.

E. 6.3 Auch in individueller Hinsicht sei der Vollzug der Wegweisung zumut- bar. Der Beschwerdeführer verfüge an seinem letzten Wohnort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Transportwesen und über Grundeigentum. Den eingereichten ärzt- lichen Berichten sei zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an einer Diabetes mellitus Typ 2 (verbunden mit einem hohen kardiovaskulären Ri- sikoprofil), einer Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung), einer substituier- ten Hypothyreose (sekundäre Schilddrüsenunterfunktion), sowie an einer psychosozialen Belastungssituation wegen der Trennung von der Familie. Laut der Vorinstanz ist das Gesundheitswesen von der Wirtschaftskrise in Sri Lanka betroffen. Die staatlichen und privaten Spitäler seien aber wei- terhin offen und funktionsfähig und die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente, beziehungsweise deren Wirkstoffe, seien vorhanden.

E. 7 In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer ohne weitere Be- gründung vor, seine Gesundheit, sein Alter und seine Situation würden eine Wegweisung nicht erlauben. Mit der Beschwerde reichte er einen weiteren Arztbericht ein, datiert vom 18. Juli 2023.

E-4153/2023 Seite 5

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3 Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da- für ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.

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E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.4.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ins- besondere über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation verfügt. Der Beschwerdeführer setzt dieser Einschätzung der Vorinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe auch nichts entgegen. Der Vollzug der Weg- weisung ist in dieser Hinsicht somit zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.1 ff.; Urteil des BVGer D- 4163/2017 vom 13. Juli 2023 E 12.3.1).

E. 8.4.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.4 Gemäss den Arzt- und Spitalberichten leidet der Beschwerdeführer an einer Diabetes mellitus Typ 2. Damit weist er auch ein hohes kardiovas- kuläres Risikoprofil auf. Zudem hat er eine Dyslipidämie (Fettstoffwechsel- störung) und leidet an einer substituierten Hypothyreose (sekundäre Schilddrüsenunterfunktion). Verschrieben wurden gemäss dem hausärztli- chen Bericht vom 10. Januar 2023 insbesondere die Medikamente Euthy- rox (Schilddrüsenunterfunktion); Atorvastatin (Erhöhte Blutfettwerte); Januvia, Jardiance Met und Lantus (Diabetes). Weiter verursachte die Trennung von der Familie eine psychosoziale Belastungssituation. Schliesslich wurde am 18. Juli 2023 eine mittelgradig depressive Episode mit Antriebsverminderung, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und

E-4153/2023 Seite 7 Konzentrationsstörungen diagnostiziert. Laut diesem letzten Arztbericht ist der Beschwerdeführer auch in therapeutischer Behandlung.

E. 8.4.5 Bezüglich der Diabeteserkrankung kann mit der aktuellen Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, die erforderlichen Medikamente seien für den Beschwerdeführer in Sri Lanka erhältlich (vgl. Urteil des BVGer D–4163/2017 vom 13. Juli 2023 E. 12.3.4.4 m.w.H). Dasselbe gilt für die weiteren, im hausärztlichen Bericht vom

E. 8.4.6 Bezüglich der psychischen Beschwerden ist nachvollziehbar, dass die Situation des Beschwerdeführers sein Befinden massgeblich beein- trächtigt. Die diagnostizierten Beschwerden sind jedoch insgesamt nicht als derart gravierend einzustufen, als dass sie eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöchten (vgl. Urteil D–4163/2017 E. 12.3.4.5).

E. 8.4.7 Angesichts der medizinischen Situation des Beschwerdeführers so- wie der indizierten Behandlungen ist nicht von einer Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu krankheitsbedingten Wegweisungsvollzugshindernis- sen auszugehen. Es besteht zudem die Möglichkeit, medizinische Rück- kehrhilfe zu beantragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Nach dem Ge- sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch aus individueller ge- sundheitlicher Sicht als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4153/2023 Seite 8 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, in- struktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Ange- sichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Be- schwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraus- setzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4153/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: E-4153/2023 Seite 10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4153/2023 Urteil vom 14. August 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl. Am 8. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Am 28. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer summarisch und am 1. September 2022 vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Er führte im Wesentlichen aus, er sei singhalesischer Ethnie. Weiter sei er verheiratet und habe Familie. Gewohnt habe er in B._______, Bezirk Anuradhapura. Er habe dort die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Danach habe er auf dem familieneigenen Hof in der Landwirtschaft gearbeitet. Nebst der Arbeit in der Landwirtschaft habe er auch als Chauffeur gearbeitet. Am (...) 2022 habe er sein Zuhause verlassen. In der Nacht vom (...) 2022 sei er in einem Boot nach Indien geflohen. Am (...) 2022 sei er von Indien in die Schweiz geflogen. B. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Arzt- und Spitalberichte ein, aus dem Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis 10. Januar 2023. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz, sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Der Rechtsmitteleingabe fügte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht bei, datiert vom 18. Juli 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) nicht angewandt werde. Ferner lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Mit Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sei nicht generell davon auszugehen, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es sei aber jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Gemäss der Vorinstanz ergeben sich jedoch weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers, noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 6.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise präsentiere sich aktuell dynamisch, aber es sei nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. 6.3 Auch in individueller Hinsicht sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge an seinem letzten Wohnort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Transportwesen und über Grundeigentum. Den eingereichten ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an einer Diabetes mellitus Typ 2 (verbunden mit einem hohen kardiovaskulären Risikoprofil), einer Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung), einer substituierten Hypothyreose (sekundäre Schilddrüsenunterfunktion), sowie an einer psychosozialen Belastungssituation wegen der Trennung von der Familie. Laut der Vorinstanz ist das Gesundheitswesen von der Wirtschaftskrise in Sri Lanka betroffen. Die staatlichen und privaten Spitäler seien aber weiterhin offen und funktionsfähig und die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente, beziehungsweise deren Wirkstoffe, seien vorhanden.

7. In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung vor, seine Gesundheit, sein Alter und seine Situation würden eine Wegweisung nicht erlauben. Mit der Beschwerde reichte er einen weiteren Arztbericht ein, datiert vom 18. Juli 2023. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer insbesondere über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation verfügt. Der Beschwerdeführer setzt dieser Einschätzung der Vorinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe auch nichts entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist in dieser Hinsicht somit zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.1 ff.; Urteil des BVGer D-4163/2017 vom 13. Juli 2023 E 12.3.1). 8.4.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.4 Gemäss den Arzt- und Spitalberichten leidet der Beschwerdeführer an einer Diabetes mellitus Typ 2. Damit weist er auch ein hohes kardiovaskuläres Risikoprofil auf. Zudem hat er eine Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung) und leidet an einer substituierten Hypothyreose (sekundäre Schilddrüsenunterfunktion). Verschrieben wurden gemäss dem hausärztlichen Bericht vom 10. Januar 2023 insbesondere die Medikamente Euthyrox (Schilddrüsenunterfunktion); Atorvastatin (Erhöhte Blutfettwerte); Januvia, Jardiance Met und Lantus (Diabetes). Weiter verursachte die Trennung von der Familie eine psychosoziale Belastungssituation. Schliesslich wurde am 18. Juli 2023 eine mittelgradig depressive Episode mit Antriebsverminderung, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und Konzentrationsstörungen diagnostiziert. Laut diesem letzten Arztbericht ist der Beschwerdeführer auch in therapeutischer Behandlung. 8.4.5 Bezüglich der Diabeteserkrankung kann mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, die erforderlichen Medikamente seien für den Beschwerdeführer in Sri Lanka erhältlich (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2017 vom 13. Juli 2023 E. 12.3.4.4 m.w.H). Dasselbe gilt für die weiteren, im hausärztlichen Bericht vom 10. Januar 2023 aufgeführten Medikamente, auch wenn diese allenfalls nur in anderer Form bezogen werden können. 8.4.6 Bezüglich der psychischen Beschwerden ist nachvollziehbar, dass die Situation des Beschwerdeführers sein Befinden massgeblich beeinträchtigt. Die diagnostizierten Beschwerden sind jedoch insgesamt nicht als derart gravierend einzustufen, als dass sie eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöchten (vgl. Urteil D-4163/2017 E. 12.3.4.5). 8.4.7 Angesichts der medizinischen Situation des Beschwerdeführers sowie der indizierten Behandlungen ist nicht von einer Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu krankheitsbedingten Wegweisungsvollzugshindernissen auszugehen. Es besteht zudem die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch aus individueller gesundheitlicher Sicht als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: