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E-2499/2020

E-2499/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Dezember 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl. Am 4. Januar 2019 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Eine ver- tiefte Bundesanhörung (BA) erfolgte am 13. August 2019. Der Beschwer- deführer führte im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsbürger, ta- milischer Ethnie, geboren in B._______; Sri Lanka. Sein letzter Wohnort, ab Anfang 2017, sei C._______ gewesen. Seit 2016 sei er verheiratet. Mit der Ehefrau habe er einen gemeinsamen Sohn. Er habe die Schule bis zum O-Level besucht und danach als Fahrer und Restaurantbesitzer gear- beitet. In den Jahren 2007 bis 2009 sei er als Fahrer für die Liberation Ti- gers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Selber sei der Beschwerdefüh- rer nie Mitglied der Organisation gewesen. Er habe jedoch ein Basistraining durchlaufen und danach Nahrung, Treibstoff und Kleider für die LTTE trans- portiert. Im (…) 2017 sei er aufgefordert worden, sich im Joseph Camp, in Vavuniya, zu melden. Davor habe er nie Probleme mit den Behörden ge- habt. Im Joseph Camp sei er massiv gefoltert worden, wovon erhebliche Narben zeugten. Während der Folter habe er das Bewusstsein verloren. Man habe ihn innerhalb des Joseph Camps in ein Krankenhaus verlegt. Dort sei er auf einen Soldaten getroffen, der sich dank seiner Sprachkennt- nisse mit ihm habe verständigen können. Dieser Soldat habe die Folterver- letzungen dokumentiert und ihm die entsprechenden Fotos aus dem Lager elektronisch weitergeleitet. Er sei zwölf Tage im Krankenhaus des Joseph Camps inhaftiert gewesen, bevor ihm der Soldat zur Flucht verholfen habe. Darauf habe er sich in einem privaten Spital behandeln lassen und habe anschliessend gut ein Jahr unbehelligt in C._______ gelebt. Die Ortschaft Vavuniya habe er in dieser Zeit gemieden. Im Dezember 2018 seien Mitar- beiter des Criminal lnvestigation Departments (CID) bei ihm zuhause er- schienen und hätten in seiner Abwesenheit seiner Ehefrau ausgerichtet, er müsse sich erneut im Joseph Camp melden. Statt der Aufforderung nach- zukommen, sei er ausgereist. Sri Lanka habe er am (…) 2018 mit falschem Pass verlassen. Per Flugzeug sei er über Indien, Dubai und Aserbaidschan nach Mailand, Italien gelangt. Von Italien sei er mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei er vom CID in seinem Restaurant in C._______ gesucht worden, Unbekannte hätten auch in seinem Eltern- haus nach ihm gesucht (vgl. A18 F. 32 ff.).

E-2499/2020 Seite 3 B. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Beweis- mittel insbesondere einen Arztbericht des Kantonsspitals D._______, ei- nen Untersuchungsbericht eines Krankenhauses in Vavunyia, sowie ver- schiedene Fotos ein. C. Mit Verfügung vom 8. April 2020 (eröffnet am 14. April 2020) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz, sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid der Vor- instanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuord- nen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf einen Kostenvorschuss. Die Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach, angestellt bei der Freiplatzaktion Basel, wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde ersucht, bis am 17. Juni 2020 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift, wobei sie vollumfänglich an den Erwägungen aus ihrer Verfügung festhielt.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem- ber 2015).

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs.

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge- setzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli- chen damit, dass die Schilderungen zu der geltend gemachten behördli- chen Verfolgung im Heimatland mehrheitlich unsubstantiiert, gehaltlos, teils widersprüchlich, realitätsfern und der Logik zuwiderlaufend ausgefal- len seien. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichendes Profil verfüge, um in den Fokus der Behörden in Sri Lanka gelangt zu sein. Er habe im Alter von rund (…) Jahren nach einer zweimo- natigen Grundausbildung bei der LTTE diese während zweier Jahre als Fahrer für Materialtransporte unterstützt. Bis (…) 2017 habe er nie Prob- leme mit den Behörden gehabt. Auf Nachfrage begründete der Beschwer- deführer dies damit, dass sein Vater während des Aufenthalts in einem La- ger für intern Vertriebene mit einem Armeevorgesetzten, respektive dem für das Lager zuständigen Brigadier, eine Vereinbarung getroffen habe. Der Vater habe den Brigadier davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nur kleinere Dienstleistungen für die LTTE übernommen habe und nie an Ge- fechten beteiligt gewesen sei. Deshalb habe der Brigadier stets seine schützende Hand über den Beschwerdeführer gehalten, bis jener in ein anderes Lager versetzt worden sei. Diese Erklärung vermochte die Vor- instanz nicht zu überzeugen. Sie gründe auf Vermutungen und es er- schliesse sich in keiner Weise, welches Interesse der Brigadier gehabt ha- ben sollte, den Beschwerdeführer zu schützen. Es mute realitätsfern an, dass ein hochrangiges Militärmitglied ohne Weiteres in Kontakt mit einem Vertriebenen träte und sich zu derartigen Freundschaftsdiensten überre- den liesse. Auch bestünden Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdefüh- rers und zwar in Kernpunkten. Namentlich habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, es seien Sicherheitskräfte bei ihm zuhause erschienen und hätten ihn persönlich aufgefordert, zur Befragung ins Joseph Camp zu kommen. Demgegenüber habe er in der BA dargelegt, seiner Mutter sei

E-2499/2020 Seite 6 eine schriftliche Aufforderung ausgehändigt worden. Weiter habe der Be- schwerdeführer in der BzP auf konkrete Nachfrage hin verneint, für die LTTE Waffen transportiert zu haben. Dagegen habe er in der BA schliess- lich eingeräumt, während der Befragung durch das CID im (…) 2017 von sich aus zugegeben zu haben, dass er Waffen transportiert habe. Diesen Widerspruch habe er auf entsprechende Nachfrage hin damit erklärt, dass er die Waffen nie selber gesehen habe, diese aber möglicherweise in den transportierten Kleidern hätten versteckt gewesen sein können. Die Anga- ben des Beschwerdeführers in der BA würden laut der Vorinstanz somit gesteigert und wenig nachvollziehbar wirken. Ferner habe der Beschwer- deführer die Ereignisse zeitlich nicht stimmig zu verorten vermocht. Er habe die erneute Einbestellung ins Joseph Camp in der BzP auf den (…), in der BA jedoch auf den (…) datiert. Weiter habe er den Zeitraum zwischen der zweiten Aufforderung sich im Joseph Camp zu melden und seiner Aus- reise in der BzP mit zwei, in der BA jedoch mit rund sieben Tagen beziffert. Und schliesslich habe er divergierende Angaben gemacht zu seinem Auf- enthaltsort vor seiner Ausreise. Dabei habe er erklärt, am Tag vor der Aus- reise zuhause gewesen zu sein, später jedoch ausgeführt, sich in der Wo- che vor der Ausreise bei der Tante aufgehalten zu haben. Die Angaben zum Hergang der Ereignisse im Joseph Camp erachtete die Vorinstanz über weite Strecken als realitätsfern und konstruiert. Bereits die Schilderungen der Vorladung zum Joseph Camp haben bei der Vorinstanz keinen subjektiven und erlebnisnahen Eindruck vermitteln können. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das nahe bei seinem Wohnort gelegene Joseph Camp und dessen Zweck für die sri-lankische Armee nicht gekannt haben wolle. Der Beschwerdeführer sei bei der An- kunft im Joseph Camp freundlich empfangen worden und habe ein ange- nehmes Gespräch geführt. Kurze Zeit später sei sein Kopf jedoch gegen eine Wand geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe dieses Über- schlagen der Ereignisse nicht substantiiert und subjektiv darzutun ver- mocht, sondern bloss äussere Handlungsabfolgen geschildert, ohne Anga- ben zu inneren Gefühls- und Gedankenvorgängen. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Opfer von behördlicher Gewaltanwendung geworden sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt man habe ihn an den hinter dem Rücken zusammengebunde- nen Armen in die Höhe gezogen und mit einem Bajonett in den linken Arm gestochen. Aufgrund der Verletzung habe man ihn ins Krankenhaus des Joseph Camps verlegt. Dort sei die Wunde derart schlecht versorgt wor- den, dass er sich anschliessend in einem Privatspital habe in Behandlung

E-2499/2020 Seite 7 begeben müssen. Die im Behandlungsbericht des Spitals in Vavuniya be- schriebenen Verletzungen seien nur schwer mit seinen Schilderungen zum Ablauf der Folter in Einklang zu bringen. Im Spitalbericht sei die Rede von verschiedenen Schnittwunden, nicht nur am linken Arm und der linken Hand, sondern auch an den Fingern und im Gesicht. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, wieso bei dem geschilderten Hergang, bei dem der Beschwerde- führer zur Erzwingung von Auskünften in den Arm gestochen worden sein soll, sodann Schnittverletzungen an anderen Körperstellen hätten entste- hen sollen. Die im Spitalbericht beschriebenen Verletzungen liessen den Verdacht aufkommen, dass der Beschwerdeführer diese Verletzungen un- ter anderen als den geltend gemachten Umständen erlitten habe. Laut der Vorinstanz erschliesse sich ferner nicht, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer für zwölf Tage ins Krankenhaus des Joseph Camps hätten verlegt haben sollen, anstatt ihn freizulassen und die Wundversor- gung seiner eigenen Verantwortung zu überlassen. Auf den als Beweismit- tel eingereichten Fotoaufnahmen sei der Beschwerdeführer mit versorgten Wunden und mutmasslich fixiert zu sehen. Die Bilder seien jedoch weder datiert noch erschliesse sich aus ihnen der Aufenthaltsort oder die Um- stände, unter denen er in diese Lage geraten sein solle. Die Bilder würden einzig untermauern, dass er sich seine Verletzungen mutmasslich im Hei- matland zugezogen habe und diese dort behandelt worden seien. Weiter konnte die Vorinstanz nicht überzeugt werden, dass ein Wache hal- tender Soldat aus Mitleid mit dem Beschwerdeführer dessen Wunden foto- grafisch dokumentiert und diesem auch noch zur Flucht aus der Kranken- station des Joseph Camps verholfen haben soll. Dies mute realitätsfern an, angesichts des Risikos erheblicher Konsequenzen für den Fluchthelfer. Schliesslich sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer während rund einem Jahr nach seiner Flucht aus dem Joseph Camp unbehelligt in C._______ sein Restaurant habe führen können, wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn tatsächlich verfolgt hätten. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerde- führers als konstruiert. Er bette seine Vorbringen in allgemein bekannte Tatsachen aus seinem Heimatland ein, ohne selber in der genannten Weise und mit den geltend gemachten Folgen davon betroffen gewesen zu sein.

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E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, dass seine Angaben rund um die Flucht aus Sri Lanka entgegen der Einschät- zung der Vorinstanz und mit Ausnahme von kleineren Ungereimtheiten sehr wohl plausibel und glaubwürdig, und dass seine Geschichte in sich schlüssig und genügend substantiiert sei. Weiter macht er geltend, es könne nicht seine Glaubwürdigkeit angezweifelt werden, nur weil die Be- weggründe seines Helfers nicht abschliessend bekannt seien. Im Jahr nach seiner Flucht habe er sich bedeckt gehalten und sich nicht gross von seinem Wohnort wegbewegt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wären seine Narben ein Risikofaktor für zukünftige Verfolgung. Zudem würde sein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz – einem politisch aktiven Hort der tamilischen Diaspora – die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam machen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es fänden sich in der Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen würden.

E. 5.4.1 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen in den genannten Aspekten (E 5.1 oben) nicht glaubhaft machen konnte im Sinne des Art. 7 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver- wiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Im Folgenden prüft das Gericht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in weiteren relevanten As- pekten – auch im Lichte der Beschwerdeschrift.

E. 5.4.2 Anlässlich seiner BA sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in einem Zimmer mit Übernachtungsmöglichkeiten für sieben oder acht Personen gefoltert worden (vgl. act. A18/23, F77). Im Widerspruch dazu führte er in der Beschwerdeschrift jedoch aus, er sei in einer Hütte gefoltert worden, die auf der einen Seite halb offen war und in der ein Tisch mit einem Com- puter, vier Holzstühle und eine Holzbank standen (vgl. act. A24/20, Ziff. 8f.). Unter anderem sei ihm der Kopf an der Wand gerieben worden bis sein Gesicht überall geblutet habe; es sei ihm mit einem Bajonett eine Stich- wunde am Oberarm zugefügt worden und man habe ihn an den Händen gefesselt und aufgehängt. Die Folter habe die ganze Nacht gedauert (vgl. act. A18/23, F60, F77, F83, F88, F90). Angesichts der geschilderten Dauer und Art der Folter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschreibung des Raums widersprüchlich ausgefallen ist.

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E. 5.4.3 Bezüglich seiner Folterverletzungen berichtete der Beschwerdefüh- rer anlässlich seiner BzP von Platzwunden, sowie von einer Stichverlet- zung am Oberarm und von Narben an Armen und Beinen (vgl. act. A7/12, Ziff. 7.01f.). Erst anlässlich seiner späteren BA berichtete der Beschwerde- führer durch das Fesseln und Aufhängen habe er kein Gefühl mehr in der Hand gehabt und sein Unterarm sei schwer verletzt worden (vgl. act. A18/23, F60). Laut Arztberichten des Kantonsspitals D._______ vom (…) und (…) 2019 resultierten die neurologischen Beschwerden an der Hand aus einer Verletzung der Weichteile am Oberarm. Daneben kam es 2017 zu einer Unterarmfraktur ohne Schädigung der Nerven. Die Fraktur musste chirurgisch versorgt werden. Die Implantate bescherten dem Beschwerde- führer gemäss Arztberichten weiterhin Irritationen (vgl. act. 20/9). Es er- scheint nicht nachvollziehbar, weshalb die neurologischen Beschwerden an der Hand und die Fraktur am Unterarm ohne neurologische Schäden nicht bereits in der BzP im Vordergrund der Schilderung des Erlebten stan- den. Dies auch in Anbetracht dessen, dass der Arm während 12 Tagen im Spital des Joseph Camps nicht behandelt, sondern nur leicht bandagiert worden sei (vgl. act. A18/23, F60).

E. 5.4.4 Bezüglich seiner Behandlung nach der behaupteten Flucht aus dem Spital des Joseph Camps sind die Angaben des Beschwerdeführers offen- sichtlich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe sich zur Behandlung in ein Privatspital begeben, um nicht die Aufmerksamkeit des Staates auf sich zu ziehen. In diesem Privatspital sei er im Geheimen behandelt worden. Das Spital habe sich in Omanthai befunden (vgl. act. A18/23, F61, F113). In der Beschwerdeschrift wiederholte er diese Be- hauptungen (vgl. act. A24/20, Ziff. 12). Gemäss dem als Beweismittel ein- gereichten Arztbericht aus Sri Lanka jedoch handelte es sich bei dem Spital in dem der Beschwerdeführer während 12 Tagen (vom […] 2017) unter an- derem chirurgisch behandelt wurde um ein öffentliches Spital in Vavuniya («District General Hospital Vavuniya»).

E. 5.4.5 Nach dem Gesagten sind sowohl der Hergang der Verletzungen des Beschwerdeführers als auch der Behandlungsablauf unglaubhaft. Wahr- scheinlicher ist, dass er sich seine Verletzungen und Narben unter anderen als den vorgebrachten Umständen zugezogen hat und diese auch unter anderen Umständen behandelt wurden.

E. 5.4.6 Bezüglich seiner Verfolgung durch die Behörden ist weiter festzustel- len, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nach der Spitalbe- handlung bis zu seiner Genesung bei der Mutter gewohnt und vor seiner

E-2499/2020 Seite 10 Ausreise seine Frau zu seiner Mutter gebracht (vgl. act. A18/23, F62, F68). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt gewesen, so würden diese Aufenthalte bei der Mutter in Vavuniya befremdend anmuten. Dies deshalb, weil die schriftliche Vorladung ins Joseph Camp 2017 der Mutter ausge- händigt worden war (vgl. act. A18/23, F71, F140).

E. 5.4.7 Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Ausreise, dass der ihn begleitende Schlepper jeweils an seiner Stelle einen gefälschten Reisepass vorzeigte (vgl. act. A18/23, F132). Angesichts der Reise per Flugzeug über Indien, Dubai und Aserbaidschan nach Mailand, Italien, erscheint diese Behauptung nicht glaubhaft. Es erscheint somit wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer regulär aus Sri Lanka aus- gereist ist.

E. 5.4.8 Aus dem Ganzen ergibt sich, dass keine Verfolgung durch die sri- lankischen Behörden glaubhaft gemacht werden konnte. Dies deckt sich mit dem von der Vorinstanz festgestellten niedrigen Profil des Beschwer- deführers und seinem unbehelligten Verbleib an seinem Wohnort während über einem Jahr nach seiner behaupteten Flucht aus dem Joseph Camp (vgl. E 5.1 oben).

E. 5.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung ei- ner begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko- begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese

E-2499/2020 Seite 11 weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tat- sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behör- den bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die darge- legten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrenden gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» ver- merkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie- hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat- sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre- chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re- gimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Der Beschwerdeführer macht keine im obigen Sinn relevante politische Ak- tivität während seines Aufenthalts in der Schweiz geltend. Die geltend ge- machte relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vermag für sich allein kein Risikoprofil zu begründen. Bezüglich Vorladungen und Verhaftung des Beschwerdeführers, sowie der Herkunft seiner Narben fehlt es den Vor- bringen bereits an der Glaubhaftigkeit (E 5.4 ff. oben), weshalb zum Ur- teilszeitpunkt auch nicht von einer zukünftigen asylrechtlich relevanten Ver- folgung ausgegangen werden muss. Weiter ist festzuhalten, dass auch auf- grund des im November 2019 erfolgten Machtwechsels in Sri Lanka nicht davon auszugehen war und bis heute nicht davon auszugehen ist, dass einzelne Bevölkerungsgruppen einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausge- setzt wären (statt vieler: vgl. Urteil des BVGer E-1844/2020 vom 13. Sep- tember 2023 E. 8.2 m.w.H.).

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Dem- nach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zurecht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

E-2499/2020 Seite 13 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwal- tungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnet- zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua- tion) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3; vgl. bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom

16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktu- ellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin bestehen (vgl. Urteil D- 4163/2017 vom 13. Juli 2023).

E. 7.4.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien mit Hinweis auf die Schulbildung, die Arbeitserfahrung und die un- ternehmerische Erfahrung des Beschwerdeführers als Besitzer eines Res- taurants, sowie mit Verweis auf sein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka bestätigt. Dieser Einschätzung kann aufgrund der Aktenlage zugestimmt werden (vgl. act. A7/12, Ziff. 3.01; A18/23, F25 ff.). In gesundheitlicher Hin- sicht machte der Beschwerdeführer in der BA ein Ziehen in seinem linken Arm geltend und dass sein Mentalzustand «nicht so hervorragend gut» sei

E-2499/2020 Seite 14 (vgl. act. A18/23 F20, F127). Gemäss den Arztberichten aus dem Jahr 2019 bestanden Sensibilitätsstörungen aufgrund der Verletzungen am Arm (vgl. act. A20/9). In der Beschwerdeschrift macht er geltend, physisch und psychisch weiterhin an den Folgen der Folter zu leiden (vgl. act. A24/20, Ziff. 48). Mangels diesbezüglicher konkreter Beschwerdevorbringen erüb- rigen sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs aus medizinischer Sicht, dies auch, weil der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine weitergehende medizinische Do- kumentation vorgelegt hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es vorliegend dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.9 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand un- besehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisge- mäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen aus. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)

E-2499/2020 Seite 15 ist der Rechtsvertreterin für ihren Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1500.– (inklusive Auslagen) auszurich- ten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2499/2020 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1500.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2499/2020 Urteil vom 10. Januar 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Dezember 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl. Am 4. Januar 2019 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Eine vertiefte Bundesanhörung (BA) erfolgte am 13. August 2019. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsbürger, tamilischer Ethnie, geboren in B._______; Sri Lanka. Sein letzter Wohnort, ab Anfang 2017, sei C._______ gewesen. Seit 2016 sei er verheiratet. Mit der Ehefrau habe er einen gemeinsamen Sohn. Er habe die Schule bis zum O-Level besucht und danach als Fahrer und Restaurantbesitzer gearbeitet. In den Jahren 2007 bis 2009 sei er als Fahrer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Selber sei der Beschwerdeführer nie Mitglied der Organisation gewesen. Er habe jedoch ein Basistraining durchlaufen und danach Nahrung, Treibstoff und Kleider für die LTTE transportiert. Im (...) 2017 sei er aufgefordert worden, sich im Joseph Camp, in Vavuniya, zu melden. Davor habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Im Joseph Camp sei er massiv gefoltert worden, wovon erhebliche Narben zeugten. Während der Folter habe er das Bewusstsein verloren. Man habe ihn innerhalb des Joseph Camps in ein Krankenhaus verlegt. Dort sei er auf einen Soldaten getroffen, der sich dank seiner Sprachkenntnisse mit ihm habe verständigen können. Dieser Soldat habe die Folterverletzungen dokumentiert und ihm die entsprechenden Fotos aus dem Lager elektronisch weitergeleitet. Er sei zwölf Tage im Krankenhaus des Joseph Camps inhaftiert gewesen, bevor ihm der Soldat zur Flucht verholfen habe. Darauf habe er sich in einem privaten Spital behandeln lassen und habe anschliessend gut ein Jahr unbehelligt in C._______ gelebt. Die Ortschaft Vavuniya habe er in dieser Zeit gemieden. Im Dezember 2018 seien Mitarbeiter des Criminal lnvestigation Departments (CID) bei ihm zuhause erschienen und hätten in seiner Abwesenheit seiner Ehefrau ausgerichtet, er müsse sich erneut im Joseph Camp melden. Statt der Aufforderung nachzukommen, sei er ausgereist. Sri Lanka habe er am (...) 2018 mit falschem Pass verlassen. Per Flugzeug sei er über Indien, Dubai und Aserbaidschan nach Mailand, Italien gelangt. Von Italien sei er mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei er vom CID in seinem Restaurant in C._______ gesucht worden, Unbekannte hätten auch in seinem Elternhaus nach ihm gesucht (vgl. A18 F. 32 ff.). B. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel insbesondere einen Arztbericht des Kantonsspitals D._______, einen Untersuchungsbericht eines Krankenhauses in Vavunyia, sowie verschiedene Fotos ein. C. Mit Verfügung vom 8. April 2020 (eröffnet am 14. April 2020) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz, sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Die Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach, angestellt bei der Freiplatzaktion Basel, wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde ersucht, bis am 17. Juni 2020 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift, wobei sie vollumfänglich an den Erwägungen aus ihrer Verfügung festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen zu der geltend gemachten behördlichen Verfolgung im Heimatland mehrheitlich unsubstantiiert, gehaltlos, teils widersprüchlich, realitätsfern und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen seien. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichendes Profil verfüge, um in den Fokus der Behörden in Sri Lanka gelangt zu sein. Er habe im Alter von rund (...) Jahren nach einer zweimonatigen Grundausbildung bei der LTTE diese während zweier Jahre als Fahrer für Materialtransporte unterstützt. Bis (...) 2017 habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Auf Nachfrage begründete der Beschwerdeführer dies damit, dass sein Vater während des Aufenthalts in einem Lager für intern Vertriebene mit einem Armeevorgesetzten, respektive dem für das Lager zuständigen Brigadier, eine Vereinbarung getroffen habe. Der Vater habe den Brigadier davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nur kleinere Dienstleistungen für die LTTE übernommen habe und nie an Gefechten beteiligt gewesen sei. Deshalb habe der Brigadier stets seine schützende Hand über den Beschwerdeführer gehalten, bis jener in ein anderes Lager versetzt worden sei. Diese Erklärung vermochte die Vor-instanz nicht zu überzeugen. Sie gründe auf Vermutungen und es erschliesse sich in keiner Weise, welches Interesse der Brigadier gehabt haben sollte, den Beschwerdeführer zu schützen. Es mute realitätsfern an, dass ein hochrangiges Militärmitglied ohne Weiteres in Kontakt mit einem Vertriebenen träte und sich zu derartigen Freundschaftsdiensten überreden liesse. Auch bestünden Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers und zwar in Kernpunkten. Namentlich habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, es seien Sicherheitskräfte bei ihm zuhause erschienen und hätten ihn persönlich aufgefordert, zur Befragung ins Joseph Camp zu kommen. Demgegenüber habe er in der BA dargelegt, seiner Mutter sei eine schriftliche Aufforderung ausgehändigt worden. Weiter habe der Beschwerdeführer in der BzP auf konkrete Nachfrage hin verneint, für die LTTE Waffen transportiert zu haben. Dagegen habe er in der BA schliesslich eingeräumt, während der Befragung durch das CID im (...) 2017 von sich aus zugegeben zu haben, dass er Waffen transportiert habe. Diesen Widerspruch habe er auf entsprechende Nachfrage hin damit erklärt, dass er die Waffen nie selber gesehen habe, diese aber möglicherweise in den transportierten Kleidern hätten versteckt gewesen sein können. Die Angaben des Beschwerdeführers in der BA würden laut der Vorinstanz somit gesteigert und wenig nachvollziehbar wirken. Ferner habe der Beschwerdeführer die Ereignisse zeitlich nicht stimmig zu verorten vermocht. Er habe die erneute Einbestellung ins Joseph Camp in der BzP auf den (...), in der BA jedoch auf den (...) datiert. Weiter habe er den Zeitraum zwischen der zweiten Aufforderung sich im Joseph Camp zu melden und seiner Ausreise in der BzP mit zwei, in der BA jedoch mit rund sieben Tagen beziffert. Und schliesslich habe er divergierende Angaben gemacht zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise. Dabei habe er erklärt, am Tag vor der Ausreise zuhause gewesen zu sein, später jedoch ausgeführt, sich in der Woche vor der Ausreise bei der Tante aufgehalten zu haben. Die Angaben zum Hergang der Ereignisse im Joseph Camp erachtete die Vorinstanz über weite Strecken als realitätsfern und konstruiert. Bereits die Schilderungen der Vorladung zum Joseph Camp haben bei der Vorinstanz keinen subjektiven und erlebnisnahen Eindruck vermitteln können. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das nahe bei seinem Wohnort gelegene Joseph Camp und dessen Zweck für die sri-lankische Armee nicht gekannt haben wolle. Der Beschwerdeführer sei bei der Ankunft im Joseph Camp freundlich empfangen worden und habe ein angenehmes Gespräch geführt. Kurze Zeit später sei sein Kopf jedoch gegen eine Wand geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe dieses Überschlagen der Ereignisse nicht substantiiert und subjektiv darzutun vermocht, sondern bloss äussere Handlungsabfolgen geschildert, ohne Angaben zu inneren Gefühls- und Gedankenvorgängen. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Opfer von behördlicher Gewaltanwendung geworden sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt man habe ihn an den hinter dem Rücken zusammengebundenen Armen in die Höhe gezogen und mit einem Bajonett in den linken Arm gestochen. Aufgrund der Verletzung habe man ihn ins Krankenhaus des Joseph Camps verlegt. Dort sei die Wunde derart schlecht versorgt worden, dass er sich anschliessend in einem Privatspital habe in Behandlung begeben müssen. Die im Behandlungsbericht des Spitals in Vavuniya beschriebenen Verletzungen seien nur schwer mit seinen Schilderungen zum Ablauf der Folter in Einklang zu bringen. Im Spitalbericht sei die Rede von verschiedenen Schnittwunden, nicht nur am linken Arm und der linken Hand, sondern auch an den Fingern und im Gesicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso bei dem geschilderten Hergang, bei dem der Beschwerdeführer zur Erzwingung von Auskünften in den Arm gestochen worden sein soll, sodann Schnittverletzungen an anderen Körperstellen hätten entstehen sollen. Die im Spitalbericht beschriebenen Verletzungen liessen den Verdacht aufkommen, dass der Beschwerdeführer diese Verletzungen unter anderen als den geltend gemachten Umständen erlitten habe. Laut der Vorinstanz erschliesse sich ferner nicht, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer für zwölf Tage ins Krankenhaus des Joseph Camps hätten verlegt haben sollen, anstatt ihn freizulassen und die Wundversorgung seiner eigenen Verantwortung zu überlassen. Auf den als Beweismittel eingereichten Fotoaufnahmen sei der Beschwerdeführer mit versorgten Wunden und mutmasslich fixiert zu sehen. Die Bilder seien jedoch weder datiert noch erschliesse sich aus ihnen der Aufenthaltsort oder die Umstände, unter denen er in diese Lage geraten sein solle. Die Bilder würden einzig untermauern, dass er sich seine Verletzungen mutmasslich im Heimatland zugezogen habe und diese dort behandelt worden seien. Weiter konnte die Vorinstanz nicht überzeugt werden, dass ein Wache haltender Soldat aus Mitleid mit dem Beschwerdeführer dessen Wunden fotografisch dokumentiert und diesem auch noch zur Flucht aus der Krankenstation des Joseph Camps verholfen haben soll. Dies mute realitätsfern an, angesichts des Risikos erheblicher Konsequenzen für den Fluchthelfer. Schliesslich sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer während rund einem Jahr nach seiner Flucht aus dem Joseph Camp unbehelligt in C._______ sein Restaurant habe führen können, wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn tatsächlich verfolgt hätten. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als konstruiert. Er bette seine Vorbringen in allgemein bekannte Tatsachen aus seinem Heimatland ein, ohne selber in der genannten Weise und mit den geltend gemachten Folgen davon betroffen gewesen zu sein. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, dass seine Angaben rund um die Flucht aus Sri Lanka entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und mit Ausnahme von kleineren Ungereimtheiten sehr wohl plausibel und glaubwürdig, und dass seine Geschichte in sich schlüssig und genügend substantiiert sei. Weiter macht er geltend, es könne nicht seine Glaubwürdigkeit angezweifelt werden, nur weil die Beweggründe seines Helfers nicht abschliessend bekannt seien. Im Jahr nach seiner Flucht habe er sich bedeckt gehalten und sich nicht gross von seinem Wohnort wegbewegt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wären seine Narben ein Risikofaktor für zukünftige Verfolgung. Zudem würde sein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz - einem politisch aktiven Hort der tamilischen Diaspora - die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam machen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es fänden sich in der Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen würden. 5.4 5.4.1 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen in den genannten Aspekten (E 5.1 oben) nicht glaubhaft machen konnte im Sinne des Art. 7 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Im Folgenden prüft das Gericht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in weiteren relevanten Aspekten - auch im Lichte der Beschwerdeschrift. 5.4.2 Anlässlich seiner BA sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in einem Zimmer mit Übernachtungsmöglichkeiten für sieben oder acht Personen gefoltert worden (vgl. act. A18/23, F77). Im Widerspruch dazu führte er in der Beschwerdeschrift jedoch aus, er sei in einer Hütte gefoltert worden, die auf der einen Seite halb offen war und in der ein Tisch mit einem Computer, vier Holzstühle und eine Holzbank standen (vgl. act. A24/20, Ziff. 8f.). Unter anderem sei ihm der Kopf an der Wand gerieben worden bis sein Gesicht überall geblutet habe; es sei ihm mit einem Bajonett eine Stichwunde am Oberarm zugefügt worden und man habe ihn an den Händen gefesselt und aufgehängt. Die Folter habe die ganze Nacht gedauert (vgl. act. A18/23, F60, F77, F83, F88, F90). Angesichts der geschilderten Dauer und Art der Folter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschreibung des Raums widersprüchlich ausgefallen ist. 5.4.3 Bezüglich seiner Folterverletzungen berichtete der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP von Platzwunden, sowie von einer Stichverletzung am Oberarm und von Narben an Armen und Beinen (vgl. act. A7/12, Ziff. 7.01f.). Erst anlässlich seiner späteren BA berichtete der Beschwerdeführer durch das Fesseln und Aufhängen habe er kein Gefühl mehr in der Hand gehabt und sein Unterarm sei schwer verletzt worden (vgl. act. A18/23, F60). Laut Arztberichten des Kantonsspitals D._______ vom (...) und (...) 2019 resultierten die neurologischen Beschwerden an der Hand aus einer Verletzung der Weichteile am Oberarm. Daneben kam es 2017 zu einer Unterarmfraktur ohne Schädigung der Nerven. Die Fraktur musste chirurgisch versorgt werden. Die Implantate bescherten dem Beschwerdeführer gemäss Arztberichten weiterhin Irritationen (vgl. act. 20/9). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die neurologischen Beschwerden an der Hand und die Fraktur am Unterarm ohne neurologische Schäden nicht bereits in der BzP im Vordergrund der Schilderung des Erlebten standen. Dies auch in Anbetracht dessen, dass der Arm während 12 Tagen im Spital des Joseph Camps nicht behandelt, sondern nur leicht bandagiert worden sei (vgl. act. A18/23, F60). 5.4.4 Bezüglich seiner Behandlung nach der behaupteten Flucht aus dem Spital des Joseph Camps sind die Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe sich zur Behandlung in ein Privatspital begeben, um nicht die Aufmerksamkeit des Staates auf sich zu ziehen. In diesem Privatspital sei er im Geheimen behandelt worden. Das Spital habe sich in Omanthai befunden (vgl. act. A18/23, F61, F113). In der Beschwerdeschrift wiederholte er diese Behauptungen (vgl. act. A24/20, Ziff. 12). Gemäss dem als Beweismittel eingereichten Arztbericht aus Sri Lanka jedoch handelte es sich bei dem Spital in dem der Beschwerdeführer während 12 Tagen (vom [...] 2017) unter anderem chirurgisch behandelt wurde um ein öffentliches Spital in Vavuniya («District General Hospital Vavuniya»). 5.4.5 Nach dem Gesagten sind sowohl der Hergang der Verletzungen des Beschwerdeführers als auch der Behandlungsablauf unglaubhaft. Wahrscheinlicher ist, dass er sich seine Verletzungen und Narben unter anderen als den vorgebrachten Umständen zugezogen hat und diese auch unter anderen Umständen behandelt wurden. 5.4.6 Bezüglich seiner Verfolgung durch die Behörden ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nach der Spitalbehandlung bis zu seiner Genesung bei der Mutter gewohnt und vor seiner Ausreise seine Frau zu seiner Mutter gebracht (vgl. act. A18/23, F62, F68). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt gewesen, so würden diese Aufenthalte bei der Mutter in Vavuniya befremdend anmuten. Dies deshalb, weil die schriftliche Vorladung ins Joseph Camp 2017 der Mutter ausgehändigt worden war (vgl. act. A18/23, F71, F140). 5.4.7 Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Ausreise, dass der ihn begleitende Schlepper jeweils an seiner Stelle einen gefälschten Reisepass vorzeigte (vgl. act. A18/23, F132). Angesichts der Reise per Flugzeug über Indien, Dubai und Aserbaidschan nach Mailand, Italien, erscheint diese Behauptung nicht glaubhaft. Es erscheint somit wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer regulär aus Sri Lanka ausgereist ist. 5.4.8 Aus dem Ganzen ergibt sich, dass keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft gemacht werden konnte. Dies deckt sich mit dem von der Vorinstanz festgestellten niedrigen Profil des Beschwerdeführers und seinem unbehelligten Verbleib an seinem Wohnort während über einem Jahr nach seiner behaupteten Flucht aus dem Joseph Camp (vgl. E 5.1 oben). 5.5 5.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrenden gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Der Beschwerdeführer macht keine im obigen Sinn relevante politische Aktivität während seines Aufenthalts in der Schweiz geltend. Die geltend gemachte relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vermag für sich allein kein Risikoprofil zu begründen. Bezüglich Vorladungen und Verhaftung des Beschwerdeführers, sowie der Herkunft seiner Narben fehlt es den Vorbringen bereits an der Glaubhaftigkeit (E 5.4 ff. oben), weshalb zum Urteilszeitpunkt auch nicht von einer zukünftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden muss. Weiter ist festzuhalten, dass auch aufgrund des im November 2019 erfolgten Machtwechsels in Sri Lanka nicht davon auszugehen war und bis heute nicht davon auszugehen ist, dass einzelne Bevölkerungsgruppen einer kollektiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (statt vieler: vgl. Urteil des BVGer E-1844/2020 vom 13. September 2023 E. 8.2 m.w.H.). 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zurecht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3; vgl. bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin bestehen (vgl. Urteil D-4163/2017 vom 13. Juli 2023). 7.4.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien mit Hinweis auf die Schulbildung, die Arbeitserfahrung und die unternehmerische Erfahrung des Beschwerdeführers als Besitzer eines Restaurants, sowie mit Verweis auf sein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka bestätigt. Dieser Einschätzung kann aufgrund der Aktenlage zugestimmt werden (vgl. act. A7/12, Ziff. 3.01; A18/23, F25 ff.). In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer in der BA ein Ziehen in seinem linken Arm geltend und dass sein Mentalzustand «nicht so hervorragend gut» sei (vgl. act. A18/23 F20, F127). Gemäss den Arztberichten aus dem Jahr 2019 bestanden Sensibilitätsstörungen aufgrund der Verletzungen am Arm (vgl. act. A20/9). In der Beschwerdeschrift macht er geltend, physisch und psychisch weiterhin an den Folgen der Folter zu leiden (vgl. act. A24/20, Ziff. 48). Mangels diesbezüglicher konkreter Beschwerdevorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischer Sicht, dies auch, weil der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine weitergehende medizinische Dokumentation vorgelegt hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es vorliegend dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.9 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen aus. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin für ihren Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1500.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: