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E-4026/2023

E-4026/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043), dass die gesundheitliche Situation anlässlich der Anhörung zu den Asyl- gründen thematisiert wurde und es der, stets rechtlich vertretenen, Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt, entsprechende Beweismittel einzureichen, was sie denn auch getan hat vgl. SEM eAkten 47 f.), dass sich die Vorinstanz mit den gesundheitlichen Vorbringen der Be- schwerdeführerin auseinandersetzte und sich das SEM angesichts seiner Feststellung, in Sri Lanka sei die gesundheitliche Versorgung gewährleis- tet, nicht zu weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand veranlasst se- hen musste (vgl. SEM eAkten 70/16 S.11ff.), dass die Feststellung des Sachverhalts auch sonst nicht zu beanstanden ist, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vor- instanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),

E-4026/2023 Seite 6 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend der Reflexverfolgung und sexueller Übergriffe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flücht- lingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht stand, dass in Bezug auf die mangelnde Glaubhaftmachung weiter ausgeführt wird, die Ausführungen zur geltend gemachten Verfolgung seien wider- sprüchlich, nicht hinreichend begründet, detailarm und zu wenig differen- ziert ausgefallen, zudem würden wesentliche Punkte den gesicherten Er- kenntnissen des SEM widersprechen, dass die Vorinstanz zusammenfassend festhält, dass es sich insgesamt um konstruierte Vorbringen handle, die darauf abzielten, ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken, dass die Vorinstanz abschliessend feststellt, dass bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka auch sonst nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerde- führerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG drohe, da keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönli- chen Situation vorhanden seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe rügt, die Vor- instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewen- det und sie zu Unrecht infolge einer Reflexverfolgung aufgrund der frühe- ren Tätigkeit von Familienmitgliedern für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nicht als Flüchtling anerkannt, womit sie Bundesrecht ver- letze, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2023 mit überzeugen- der Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaub- haftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermö- gen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, diesen Ar- gumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

E-4026/2023 Seite 7 dass der Massstab für die Glaubhaftigkeitsprüfung, auch unter Berücksich- tigung der gesundheitlichen Probleme, korrekt angewandt wurde, dass auch die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) für sich alleine besehen nicht geeignet ist, die zahlreichen Unstim- migkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erklären und / oder aufzulösen (vgl. Arztbericht vom 11. Mai 2023 sowie Verlaufsbericht der D._______ vom 10. Mai 2024), dass auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen ist, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne we- sentliche Widersprüche sowie mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können, und dass die Aussagen der Beschwerdeführerin Unplau- sibilitäten und erhebliche Widersprüche ihre Kernvorbringen betreffend enthalten, welche sich nicht durch ihren gesundheitlichen Zustand erklären lassen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Reflexverfolgung inkonsis- tente Aussagen machte und sich in Bezug auf den Vorfall im 9. Monat des Jahres 2017 unsubstantiiert sowie widersprüchlich äusserte, dass einzig insofern eine Präzisierung anzubringen ist, als die Vorinstanz argumentiert, dass die Beschwerdeführerin einen sexuellen Missbrauch in Sri Lanka nie bei einem Arzt in der Schweiz erwähnt habe, der auf Be- schwerdeebene eingereichte Arztbericht der D._______ vom 11. Mai 2023 aber das Gegenteil belegt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 11. Mai 2023 sexu- elle Übergriffe im Alter von sechs Jahren sowie von zwei Personen im Jahr 2014 erwähnte und dies im Widerspruch zu ihren Asylvorbringen steht, wo- nach der Übergriff von zwei Personen im Jahr 2017 stattgefunden habe (SEM eAkten 46/18 F84), dass eine sexuelle Belästigung durch ihren Onkel oder andere Männer in der Zeit vor der Ausreise nicht erwähnt wurde, dass die Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen somit erhärtet werden, dass das Gericht mit der Vorinstanz das politische Profil der Beschwerde- führerin basierend auf den Aktivitäten ihres Vaters als unwahrscheinliche Ursache für eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung durch die sri-lankischen Behörden einschätzt,

E-4026/2023 Seite 8 dass aufgrund der Aktenlage im Weiteren nicht davon auszugehen ist, bei der Beschwerdeführerin lägen Risikofaktoren vor, welche bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung füh- ren könnten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführerinnen insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Weg- weisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt und dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil E-322/2020 vom 19. April 2024 m.H.a. das Referenzurteile E-737/2020 vom 27. Februar 2023) gilt,

E-4026/2023 Seite 9 dass eine mögliche Suizidalität (vgl. Beschwerdeschrift S. 18) für sich ge- nommen einer Wegweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), dass in Sri Lanka weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, herrscht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4927/2023 vom 21. März 2024 E. 8.3.2), dass der Wegweisungsvollzug individuell zumutbar ist, wenn ein tragfähi- ges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorhanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Refe- renzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D‑3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) und vorliegend für die Be- schwerdeführerin und ihr Kind keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da die Beschwerdeführerin gemäss Akten- lage über eine gute Ausbildung, Berufserfahrung sowie mehrere Ver- wandte wie ihre Grossmutter und mehrere Tanten verfügt, die sich um die die beiden kümmern können (vgl. SEM eAkten 46/18 F41ff., F48f.), dass im Asylverfahren des Bruders (N […]) ebenfalls letztinstanzlich die Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet wurde und das soziale Netzwerk im Herkunftsland somit noch erweitert wird, dass es sich ferner bei den geltend gemachten gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin nicht um schwere Erkrankungen handelt und al- lenfalls notwendige Behandlungen und Medikamente in Sri Lanka erhält- lich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2017 vom

13. Juli 2023, E. 12.3.4), dass psychische Probleme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.), dass es der Beschwerdeführerin zudem freisteht, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),

E-4026/2023 Seite 10 dass auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdefüh- rerinnen spricht, da diese zusammen nach Sri Lanka zurückkehren werden und die Identität des Vaters gemäss ZEMIS-Datenbank unbekannt ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für ihre Rückkehr al- lenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die angefoch- tene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen ist, dass das Gesuch vom 2. August 2023 um Wiedererwägung betreffend un- entgeltliche Rechtspflege mit der Bezahlung des Kostenvorschuss gegen- standslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 8. August 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4026/2023 Seite 11

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:

E. 13 Juli 2023, E. 12.3.4), dass psychische Probleme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.), dass es der Beschwerdeführerin zudem freisteht, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),

E-4026/2023 Seite 10 dass auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdefüh- rerinnen spricht, da diese zusammen nach Sri Lanka zurückkehren werden und die Identität des Vaters gemäss ZEMIS-Datenbank unbekannt ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für ihre Rückkehr al- lenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die angefoch- tene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen ist, dass das Gesuch vom 2. August 2023 um Wiedererwägung betreffend un- entgeltliche Rechtspflege mit der Bezahlung des Kostenvorschuss gegen- standslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 8. August 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4026/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Be- gleichen dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4026/2023 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch MLaw Sibylle Alberti, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die erwachsene Beschwerdeführerin am 19. September 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2019 auf das Asylgesuch nicht eintrat sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 abwies, dass die Beschwerdeführerin daraufhin untertauchte und nach Ablauf der Überstellungsfrist mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchte, dass das SEM das Asylverfahren mit Verfügung vom 18. November 2021 wieder aufnahm, dass am 23. Juni 2022 die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen im Beisein ihrer Rechtsvertretung durchgeführt wurde, dass das SEM das Asylgesuch am 30. Juni 2022 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass am 1. Februar 2023 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus der Region C._______, dass sie weiter angab, sie habe die Schule bis zum O-Level besucht, danach sei sie gelegentlich als Kosmetikerin auf Hochzeiten tätig gewesen und habe Torten auf Bestellung gebacken, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters geltend machte, der in der Schweiz Asyl erhielt (N [...]) und im Rahmen der Verfolgung sexuelle Gewalt erfahren habe, dass sie weiter vorbrachte, von ihrem Onkel väterlicherseits und weiteren männlichen Personen sexuell belästigt worden zu sein, während sie sich vor den sri-lankischen Behörden versteckt habe, dass die Vorinstanz am 27. April 2023 gestützt auf die, aus dem früheren Dublin-Verfahren bekannte, italienische Aufenthaltsbewilligung ein Rückübernahmeersuchen an Italien stellte, für den Fall, dass das Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt würde, dass die italienische Behörde am 17. Mai 2023 antwortete, dass ihnen bei der früheren Anfrage ein Fehler unterlaufen sei und die Beschwerdeführerin nie einen Aufenthaltstitel in Italien erhalten habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juni 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2023, unter Beilage diverser Arztberichte, gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie subeventualiter beantragt, die Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2023 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass mit Eingabe vom 2. August 2023 ein Arztbericht vom 11. Mai 2023 eingereicht und eine Wiedererwägung betreffend unentgeltlicher Rechtspflege und Kostenvorschuss beantragt wurde, dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Mai 2024 einen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 10. Mai 2024 zu den Akten gab, dass die Beschwerdeführerin gemäss Zivilstandsamt Baden am (...) eine Tochter zur Welt brachte (vgl. SEM eAkten 74/3), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - und nachdem der Kostenvorschuss innert der Zahlungsfrist geleistet worden ist - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird, da es die Vorinstanz versäumt habe den medizinischen Sachverhalt vollständig zu erstellen, dass diese Rüge vorab zu beurteilen ist, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass die Sachverhaltserstellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043), dass die gesundheitliche Situation anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen thematisiert wurde und es der, stets rechtlich vertretenen, Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt, entsprechende Beweismittel einzureichen, was sie denn auch getan hat vgl. SEM eAkten 47 f.), dass sich die Vorinstanz mit den gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sich das SEM angesichts seiner Feststellung, in Sri Lanka sei die gesundheitliche Versorgung gewährleistet, nicht zu weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand veranlasst sehen musste (vgl. SEM eAkten 70/16 S.11ff.), dass die Feststellung des Sachverhalts auch sonst nicht zu beanstanden ist, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend der Reflexverfolgung und sexueller Übergriffe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht stand, dass in Bezug auf die mangelnde Glaubhaftmachung weiter ausgeführt wird, die Ausführungen zur geltend gemachten Verfolgung seien widersprüchlich, nicht hinreichend begründet, detailarm und zu wenig differenziert ausgefallen, zudem würden wesentliche Punkte den gesicherten Erkenntnissen des SEM widersprechen, dass die Vorinstanz zusammenfassend festhält, dass es sich insgesamt um konstruierte Vorbringen handle, die darauf abzielten, ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken, dass die Vorinstanz abschliessend feststellt, dass bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka auch sonst nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG drohe, da keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation vorhanden seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und sie zu Unrecht infolge einer Reflexverfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit von Familienmitgliedern für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nicht als Flüchtling anerkannt, womit sie Bundesrecht verletze, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2023 mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass der Massstab für die Glaubhaftigkeitsprüfung, auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme, korrekt angewandt wurde, dass auch die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) für sich alleine besehen nicht geeignet ist, die zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erklären und / oder aufzulösen (vgl. Arztbericht vom 11. Mai 2023 sowie Verlaufsbericht der D._______ vom 10. Mai 2024), dass auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen ist, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne wesentliche Widersprüche sowie mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können, und dass die Aussagen der Beschwerdeführerin Unplausibilitäten und erhebliche Widersprüche ihre Kernvorbringen betreffend enthalten, welche sich nicht durch ihren gesundheitlichen Zustand erklären lassen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Reflexverfolgung inkonsistente Aussagen machte und sich in Bezug auf den Vorfall im 9. Monat des Jahres 2017 unsubstantiiert sowie widersprüchlich äusserte, dass einzig insofern eine Präzisierung anzubringen ist, als die Vorinstanz argumentiert, dass die Beschwerdeführerin einen sexuellen Missbrauch in Sri Lanka nie bei einem Arzt in der Schweiz erwähnt habe, der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht der D._______ vom 11. Mai 2023 aber das Gegenteil belegt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 11. Mai 2023 sexuelle Übergriffe im Alter von sechs Jahren sowie von zwei Personen im Jahr 2014 erwähnte und dies im Widerspruch zu ihren Asylvorbringen steht, wonach der Übergriff von zwei Personen im Jahr 2017 stattgefunden habe (SEM eAkten 46/18 F84), dass eine sexuelle Belästigung durch ihren Onkel oder andere Männer in der Zeit vor der Ausreise nicht erwähnt wurde, dass die Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen somit erhärtet werden, dass das Gericht mit der Vorinstanz das politische Profil der Beschwerdeführerin basierend auf den Aktivitäten ihres Vaters als unwahrscheinliche Ursache für eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung durch die sri-lankischen Behörden einschätzt, dass aufgrund der Aktenlage im Weiteren nicht davon auszugehen ist, bei der Beschwerdeführerin lägen Risikofaktoren vor, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerinnen insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt und dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. Urteil E-322/2020 vom 19. April 2024 m.H.a. das Referenzurteile E-737/2020 vom 27. Februar 2023) gilt, dass eine mögliche Suizidalität (vgl. Beschwerdeschrift S. 18) für sich genommen einer Wegweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), dass in Sri Lanka weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, herrscht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4927/2023 vom 21. März 2024 E. 8.3.2), dass der Wegweisungsvollzug individuell zumutbar ist, wenn ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorhanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) und vorliegend für die Beschwerdeführerin und ihr Kind keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage über eine gute Ausbildung, Berufserfahrung sowie mehrere Verwandte wie ihre Grossmutter und mehrere Tanten verfügt, die sich um die die beiden kümmern können (vgl. SEM eAkten 46/18 F41ff., F48f.), dass im Asylverfahren des Bruders (N [...]) ebenfalls letztinstanzlich die Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet wurde und das soziale Netzwerk im Herkunftsland somit noch erweitert wird, dass es sich ferner bei den geltend gemachten gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin nicht um schwere Erkrankungen handelt und allenfalls notwendige Behandlungen und Medikamente in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2017 vom 13. Juli 2023, E. 12.3.4), dass psychische Probleme in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1756/2020 vom 6. April 2022 E. 8.3 m.w.H. und D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.), dass es der Beschwerdeführerin zudem freisteht, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass auch das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen spricht, da diese zusammen nach Sri Lanka zurückkehren werden und die Identität des Vaters gemäss ZEMIS-Datenbank unbekannt ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch vom 2. August 2023 um Wiedererwägung betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit der Bezahlung des Kostenvorschuss gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 8. August 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: