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E-94/2020

E-94/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer stellte am (…) 2016 ein erstes Asyl- gesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er bis 2008, als er bei einem Bombardement verletzt und hospitalisiert wor- den sei, einige Jahre für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gear- beitet habe. Er sei in der Folge in einem Camp untergebracht gewesen und vom CID (Criminal Investigation Department) befragt worden, durch Schmiergeldzahlungen seines Vaters aber bald wieder freigekommen. In der Folge habe er in B._______ im familieneigenen Haus gelebt, dort aber im Januar 2016 eine Vorladung des CID bekommen und deshalb Sri Lanka im Februar 2016 mit Hilfe (…) und eines Schleppers sowie im Besitze eines auf seinen Namen lautenden Passes auf dem Luftweg verlassen. A.b Mit Verfügung vom (…) 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifi- zierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den An- forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (…) 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) 2018 im ver- einfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet vollumfänglich ab. A.d Die ihm in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist liess der Beschwer- deführer ungenutzt verstreichen. B. B.a Auf ein mit neuen Tatsachen und Beweismitteln (insb. Zeitungsartikel vom (…) 2018 betreffend Suche des CID nach dem Beschwerdeführer) begründetes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom (…) 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) 2019 infolge Nicht- leistens des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein.

E-94/2020 Seite 3 B.b Mit Eingabe vom (…) 2019 und Ergänzungen vom (…), (…) sowie vom (…), (…) und (…) 2019 richtete der Beschwerdeführer ein schriftliches «neues Asylgesuch» an das SEM. In der Begründung bekräftigte er zum einen den bisher geltend gemachten Sachverhalt. Sodann machte er neue rechtserhebliche Sachverhalte gel- tend, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2018 verwirklicht hätten. Dabei handle es sich um gesundheitliche Gründe in Form eines bislang unbekannt gewesenen, bei einem Gefecht aus dem Jahre 2008 zugezogenen Granatsplitters im Kopf; damit verbunden sei ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen, welches die im ersten Asylverfah- ren erkannten Widersprüche erkläre. Neu sei im Weiteren die von ihm bis- her verschwiegene Tätigkeit (…) für die LTTE zwecks Bombardierung von Regierungsgebieten. Hinzu komme sodann die veränderte Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa vom Oktober 2018 und einer damit einhergehenden erhöhten Gefähr- dungslage für Risikogruppen (insbesondere Tamilen, Personen mit LTTE- Verbindungen, Oppositionelle, exilpolitische Aktivisten) aufgrund der fakti- schen Rückkehr Rajapaksas an die Macht und eine generelle Verschlech- terung der Menschenrechtslage. Diese politische Situation und die Gefähr- dungslage für Risikogruppen hätten sich durch die Selbstmord-Anschläge vom 21. April 2019 in Colombo, Negombo und Batticaloa erheblich akzen- tuiert. Da er Tamile sei, für die LTTE gearbeitet und (…), keine sri-lanki- schen Ausweispapiere besitze und sich seit drei Jahren in der Schweiz auf- halte, erfülle er mehrere entsprechende Risikofaktoren und sei einer er- heblichen Gefahr asylrelevanter Verfolgung, Folter und unmenschlicher Behandlung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Als verschärfende Faktoren machte er auf neue Entwicklungen und länderspezifische Einschätzungen aufmerksam; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2018 stütze sich auf veraltete Länderinformationen. Angesichts des Gesagten und der aktuellen politischen Krise sei der Vollzug der Wegweisung unzu- lässig und unzumutbar. Sollten Zweifel an den geltend gemachten neuen Sachverhalten oder an deren Asylrelevanz bestehen, müsse zwingend eine ausführliche neue Anhörung durchgeführt werden. Nebst diesem Begehren beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung eines Vollzugsstopps, vollständige Akteneinsicht und – aufgrund der unkla- ren Entwicklung der Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April 2019 – die Sistierung des Verfahrens. Als Beweismittel gab er zahlreiche Berichte (vor allem Medienberichte) zu den Akten oder verwies auf solche. Zudem legte er einen Arztbericht vom (…) 2019 vor, gemäss welchem

E-94/2020 Seite 4 insbesondere mehrere schmerzauslösende Fremdkörper in seinem Körper festzustellen seien und er posttraumatisch belastet sei. In einem weiteren, psychiatrieärztlichen Bericht vom (…) 2019 wird eine behandlungsbedürf- tige Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Die Arzt- berichte seien Beweis für die vorgebrachte, in der Heimat erlebte Verfol- gung und seine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit, wodurch er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest auf Feststel- lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges habe. B.c Am (…) 2019 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an und mit Schreiben vom (…) 2019 gewährte es antrags- gemäss Akteneinsicht. Zudem forderte es den Beschwerdeführer zur Ein- reichung eines Arztberichtes auf, wobei es in der Folge und bis zum Ein- gang des erwähnten Arztberichts vom (…) 2019 mehrere Anträge des Be- schwerdeführers auf Fristerstreckung guthiess. B.d Mit Verfügung vom (…) 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das zweite Asyl- gesuch ab. Es verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. B.e Eine gegen diese Verfügung am (…) 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) 2019 ab, soweit es darauf eintrat. B.f Die am (…) 2019 gesetzte Ausreisefrist liess der Beschwerdeführer un- benutzt verstreichen. C. Am 17. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wieder- erwägungsgesuch. Er berief sich unter anderem auf psychische Probleme und einen geringeren Standard bei der Behandlung von psychischen Be- schwerden in Sri Lanka sowie eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit. Das Wiedererwägungsgesuch wurde vom SEM am 10. Dezember 2019 formlos abgeschrieben. D. D.a Bereits am (…) 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragte einen sofor- tigen Vollzugsstop. Dabei machte er unter anderem geltend, er befürchte, aufgrund seiner früher bereits geltend gemachten Gefährdung sowie

E-94/2020 Seite 5 aufgrund neuer Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Seine Gefährdungslage habe sich seit dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 16. September 2019 aufgrund der neusten Entwick- lungen in Sri Lanka insgesamt verschärft. Die Wahl von Gotabaya Rajapa- ksa zum sri-lankischen Präsidenten am 16. November 2019 markiere eine Zäsur in der jüngeren Geschichte. Die aktuelle Situation in Sri Lanka werde von Sachverständigen so eingeschätzt, dass von gezielten Verfolgungen, Menschenrechtsverletzungen und extralegalen Tötungen von Regierungs- gegnern ausgegangen werden müsse. Ferner stehe die tamilische Minder- heit Sri Lankas verstärkt unter Generalverdacht, eine Gefahr für den sri- lankischen Staat zu sein. Im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 sei es zur Ausweitung der Kompetenzen der Armee bei der Terrorbekämpfung ge- kommen. Mit dem am 19. August 2019 neu ernannten Armeechef Shavendra Silva habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka zusätzlich verschlechtert. Insbesondere sei die Bedrohung für Tamilen und zurück- kehrende Asylsuchende weiter angestiegen. Die Streitkräfte von Armee- chef Silva seien nun dazu befähigt, Rückkehrer durch den Militärapparat schon bei der Ankunft am Flughafen kontrollieren zu lassen, wobei ein be- sonderes Augenmerk auf Rückkehrende aus Exilzentren der LTTE liege. Er, der Beschwerdeführer, sei kriegsbedingt schwer traumatisiert. Sein Ge- sundheitszustand habe sich verschlechtert und er werde bei seiner Rück- kehr in eine medizinische Notlage geraten, da in Sri Lanka die Versorgung von psychisch kranken Personen nicht hinreichend gewährleistet sei. D.b Zum Beweis legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. C._______ vom (…) 2019 bei. Ebenfalls reichte er ein Schreiben des SEM vom (…) 2018 zur Lage der medizinischen Versorgung in Sri Lanka ins Recht und verwies auf 128 weitere «Beilagen». D.c Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 – eröffnet am 27. Dezember 2019 – lehnte das SEM die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und Sistierung des Verfahrens ab, trat auf das 3. Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. E. E.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 sei aufzuheben, und die

E-94/2020 Seite 6 Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Will- kürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der un- vollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts aufzuheben, und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuali- ter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 bestätigte der Instrukti- onsrichter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdefüh- rer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar- ten. E.c Mit Eingabe vom 18. März 2020 reichte der Beschwerdeführer drei Auf- gebote des Universitätsspitals D._______ (Aufgebot vom […] 2020, […] 2020 und […] 2020), eine Terminkarte des E._______ (Termin für den […] ohne Jahreszahl) und eine CD-ROM mit Dokumenten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten und aktualisierte insbesondere seine Ausführungen zur dor- tigen Lage. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Ja- nuar 2020 in elektronischer Form vor.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwä- gungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Ände- rung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich einge- tretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Be- schwerdeverfahrens entstanden sind, einen Anspruch auf Wiedererwä- gung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsge- such» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.; Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten eingereicht werden kön- nen. Ferner ist eine Wiedererwägung dann ausgeschlossen, wenn eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll.

E. 3.2 In einem Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG werden neue Asyl- gründe geltend gemacht, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person

E-94/2020 Seite 8 macht mithin geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der neu die Flüchtlingseigenschaft begründe.

E. 3.3 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Ge- such zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vor- her anhört.

E. 3.4 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzu- treten (BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 3.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Ge- genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerde- anträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.6 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 4 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es betrachte das Gesuch des Beschwerdeführers vom (…) 2019 als Mehrfachgesuch, da dieses innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht worden sei. Weiter führt das SEM aus, der Beschwerdeführer mache in seinem Mehr- fachgesuch geltend, er erfülle mehrere Risikofaktoren, die bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten

E-94/2020 Seite 9 Verfolgung führen würden. Ferner wolle er mehreren sozialen Gruppen an- gehören, die in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmass- nahmen zu gewärtigen hätten. Zudem wolle er seit seiner Ankunft in der Schweiz politisch aktiv sein. Diesbezüglich sei grundsätzlich festzuhalten, dass sowohl die geltend gemachten Risikofaktoren als auch die erwähnten Gruppenzugehörigkeiten und das exilpolitische Engagement des Be- schwerdeführers bereits vor den materiellen Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts (…) vom (…) 2018 und (…) vom (…) 2019 bestanden hätten und deshalb allenfalls revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht gel- tend zu machen wären, weshalb es, das SEM, darauf mangels funktionel- ler Zuständigkeit nicht eintrete. Weiter führt das SEM im angefochtenen Entscheid aus, dass es die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht behandle, da diese bereits mehrfach Gegenstand von früheren Verfahren gebildet hätten und dort ge- würdigt worden seien. Der Beschwerdeführer berufe sich sodann auf eine angebliche Verände- rung der objektiven Gefährdungslage für seine Person im Falle einer Rück- kehr nach Sri Lanka, weshalb sein Profil in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht neu zu würdigen sei. Im aktuellen Zeitpunkt gebe es keinen Anlass zur An- nahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM habe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall zu prüfen. Dafür reiche es nicht aus, pau- schal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mög- liche Zukunftsszenarien zu verweisen. Aus der Eingabe des Beschwerde- führers vom (…) 2019 ergebe sich nämlich nicht mit hinreichender Deut- lichkeit, aus welchen Gründen er selbst, der Beschwerdeführer, infolge des Machtwechsels in Sri Lanka, der Erweiterung der Kompetenzen des Mili- tärs und der Sicherheitsbehörden sowie wegen des angeblichen Führens einer «Blacklist» bei einer Rückkehr asylrechtlich verfolgt werde. Ebenso- wenig ergebe sich dies aus den eingereichten Beweismitteln. Die Schwei- zer Vertretung in Colombo habe dem SEM mitgeteilt, dass im Rahmen des vorübergehend beschlagnahmten Mobiltelefons keine Informationen über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka an Dritte gelangt seien, weshalb sich eine Sistierung des Verfahrens erübrige. Auch eine weitere Anhörung sei nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finde. Weder aus dem Mehrfachgesuch noch aus den Akten würden sich Hinweise ergeben,

E-94/2020 Seite 10 dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die allgemeine Menschenrechtsitua- tion in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug derzeit nicht als generell unzulässig erscheinen. Aktuell sei nicht von einer Situation der allgemeinen Gewalt auszugehen, woran auch die Einwände des Beschwerdeführers zum Machtwechsel, zum Machzuwachs des Militärs und der Sicherheits- behörden sowie die angebliche Entwicklung einer «Blacklist» nichts zu än- dern vermögen würden. Spekulationen über mögliche politische Entwick- lungen würden keine individuell bestehende, konkrete Gefährdung darle- gen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und prak- tisch durchführbar.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht sowie eine unvollstän- dige und fehlerhafte Sachverhaltsabklärung. Darauf ist vorab einzugehen.

E. 5.2 Das SEM gehe in der angefochtenen Verfügung sodann davon aus, dass sämtliche Risikofaktoren höchstens revisionsrechtlich relevant seien, weshalb es diese nicht vor den aktuellen Länderinformationen diskutiere. Es habe weiter zahlreiche Länderinformationen auch nicht gewürdigt. Dies sei falsch. Hinsichtlich der Begründungspflicht macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe es unterlassen, seinem dokumentierten Gesundheitszu- stand Rechnung zu tragen. Damit stütze sich das SEM zumindest im Punkt der Beurteilung der Wegweisungshindernisse auf einen unvollständigen, rechtserheblichen Sachverhalt. Es weigere sich damit faktisch, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zu hören, was einer Verletzung der Begrün- dungspflicht gleichkomme. Der Beschwerdeführer hätte seiner Auffassung nach hierzu vom SEM erneut angehört werden müssen.

E. 5.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Qualifikation des Gesuchs vom (…) 2019 als Mehrfachgesuch offenkundig zu bestätigen ist (vgl. vorne E. 3.2; zu den Revisionsgründen siehe demgegenüber nachfol- gend E. 5.4). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer letztlich nicht in Abrede gestellt.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid je- doch, weil die Vorinstanz auf sein Gesuch nicht eingetreten ist, da sie seine

E-94/2020 Seite 11 Vorbringen, mithin die angerufenen Risikofaktoren, seine geltend ge- machte Gruppenzugehörigkeit und sein behauptetes exilpolitisches Enga- gement als revisionsrechtliche Begehren qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, mit dem Arztbericht von C._______ vom (…) 2019 liege nun erstmals ein Fachgutachten von einem renommierten Spezialisten für Kriegs- und Folterverletzungen vor. Darin werde eine komplexe PTBS diagnostiziert, die eine multidisziplinäre, engmaschige psychologische Traumabehandlung erfordere, die dem Be- schwerdeführer in Sri Lanka nicht zugänglich sei. Es bestehe aufgrund der traumatischen Erlebnisse eine klare, erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit. Das Fachgutachten sei ein Teilbeweis für die Verfolgungsgeschichte, da es klare Aussagen enthalte wodurch die komplexe PTBS ausgelöst worden sei. Der Vorwurf des Beschwerdeführers geht demzufolge zum einen dahin, dass das SEM ein neues Beweismittel nicht berücksichtigt habe. Dieses Beweismittel ist zwar nach dem Urteilsdatum vom (…) 2019 datiert worden, betrifft jedoch offenkundig einen Sachverhalt, der sich vor dem letzten Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2019 zugetragen hat, weil der Gutachter den Beschwerdeführer vor dem Urteilszeitpunkt und in erster Li- nie zu den Vorkommnissen der Vergangenheit begutachtet hat. Insoweit ist das SEM zu Recht von einem revisionsrechtlichen Anliegen ausgegangen. Zum anderen geht der Vorwurf des Beschwerdeführers dahin, dass er an einer PTBS leide, was beim letzten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil noch nicht bekannt gewesen sei. Auch insoweit ist von einem Revisions- begehren auszugehen. Da die Vorinstanz insoweit zu Recht von revisionsrechtlichen Anträgen ausgegangen ist, durfte sie mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht eintreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein unvoll- ständiger Sachverhalt liegen demzufolge nicht vor. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Fristansetzung zur Einreichung eines Re- visionsgesuchs sei auf die gesetzlichen Vorgaben verwiesen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121–128 BGG).

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte seine gesundheitlichen Probleme zumindest unter dem Aspekt der Weg- weisungshindernisse prüfen müssen, ist festzuhalten, dass im Gesuch vom (…) 2019 die PTBS unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und im Zusammenhang mit verschiedenen

E-94/2020 Seite 12 Risikofaktoren geltend gemacht wurde, nicht aber unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit (daselbst S. 39 und 40). Die Vorinstanz hat im angefoch- tenen Entscheid den Vollzug der Wegweisung geprüft und ist hierbei unter dem Aspekt der Unzulässigkeit auf einzelne Risikofaktoren eingegangen, jedoch ohne Erwähnung der PTBS. Es wurde im vorerwähnten Gesuch indessen weder geltend gemacht noch erschliesst sich dem Bundesver- waltungsgericht, weshalb die angeführte PTBS bei einer Rückkehr des Be- schwerdeführers ihn zum Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden lasse, die nach Art. 3 EMRK verpönt sind. Es ist nach dem Gesagten dem- nach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid die PTBS unter dem Aspekt von Wegweisungshindernissen nicht weiter thematisiert hat. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer macht sodann beschwerdeweise erstmals gel- tend, sein Gesundheitszustand habe sich nach dem Entscheid des SEM vom (…) 2019 verschlechtert, was durch den Arztbericht von C._______ vom (…) 2019 erstellt sei. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht zu hören, weil sich eine solche Aussage dem erwähnten Arztbericht nicht entnehmen lässt, zumal darin keine detaillierten Ausführungen zum früheren und jün- geren Krankheitsverlauf enthalten sind, insbesondere zur Entwicklung seit dem (…) 2019. Es wird nämlich lediglich angemerkt, dass die Beschwer- den während des Asylverfahrens zugenommen hätten. Weiter ist offenkun- dig, dass der Beschwerdeführer aus dem Arztbericht vom (…) 2019 nichts zu seinen Gunsten hinsichtlich einer seither eingetretenen gesundheitli- chen Entwicklung abzuleiten vermag und es kann offenbleiben, ob er ein solches Novum im Beschwerdeverfahren gegen einen Nichteintretensent- scheid überhaupt anrufen könnte. Des Weiteren ist anzumerken, dass das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Person des Beschwer- deführers betreffend vom (…) 2019 datiert ist und darin die gesundheitli- chen Probleme des Beschwerdeführers als in Sri Lanka behandelbar be- trachtet wurden. Eine entsprechende Kritik wäre daher im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen gewesen. Unter diesen Umständen ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht noch ein unvollständig festgestellter Sachverhalt auszumachen. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist demzufolge ab- zuweisen.

E-94/2020 Seite 13

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Nichteintre- tensentscheid auch insoweit, als ihm die Vorinstanz eine mangelhafte Be- gründung seines Mehrfachgesuches vom (…) 2019 vorhält. In diesem Zusammenhang führt er beschwerdeweise insbesondere aus, er habe geltend gemacht, dass sein Risikoprofil aufgrund der neuen Lage in Sri Lanka zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Er habe die Verände- rung des Sachverhalts (die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka) und damit einen objektiven Nachfluchtgrund dargetan, der einen rechtserheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Flüchtlingsei- genschaft habe und konkret dargelegt, dass er bei der Beurteilung seines Risikoprofils vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka neu als in asylrelevanter Weise verfolgt zu betrachten und damit als Flüchtling anzuerkennen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die von ihr zudem nicht näher begründet worden sei, habe er dargelegt, wie sich die ver- schärfte Sicherheitslage auf seine Gefährdung auswirke. Der Beschwerdeführer selbst erwähnt in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2020 den in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Vorwurf des SEM, wonach keine hinreichende Subsumtion des Einfalls unter die aktuelle Lage in Sri Lanka vorgenommen worden sei, erachtet diesen Vorwurf aber als falsch und eventualiter durch seine beschwerdeweisen Ausführungen als geheilt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Vorwurf der unzureichenden Begründung des Mehrfachgesuchs nicht aus- führlich aufgezeigt, geht daher fehl. Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass sein Mehr- fachgesuch vom (…) 2019 weite Ausführungen zur veränderten Lage in Sri Lanka enthält und Belege hierzu anführt, indessen übersieht er, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil (…) vom (…) 2019 zu prüfen hatte, ob die nach seinem Urteil (…) vom (…) 2018 eingetretene Lagever- änderung, das seitherige exilpolitische Engagement des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz und dessen seitherigen gesundheitlichen Beeinträchti- gungen einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Ge- währung des Asyls oder allenfalls Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegeweisungsvollzugs begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.2) und dies verneint hat und insbesondere festgehalten hat, dass eine tat- sächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene, asylrechtlich be- achtliche Verbindung zu den LTTE zu verneinen sei, nicht davon auszuge- hen sei, dass angebliche Teilnahmen des Beschwerdeführers an Anlässen

E-94/2020 Seite 14 der tamilischen Diaspora in der Schweiz von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würden, und dass kein Eintrag des Beschwer- deführers auf der «Stop-List» anzunehmen sei. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am

16. November 2019 ein neuer Machthaber legitimiert worden ist und dieser am 18. November 2019 das Amt angetreten hat, und insoweit eine Verän- derung eingetreten ist. Es lässt sich dem Mehrfachgesuch vom (…) 2019 jedoch nicht entnehmen, inwieweit der Amtsantritt von Gotabaya Rajapa- ksa und die damit eingehenden Befürchtungen des Beschwerdeführers be- treffend eine Verschärfung der Situation für tamilische Rückkehrer sich für den Beschwerdeführer persönlich – trotz der fehlenden Verbindung zu den LTTE, eines fehlenden relevanten exilpolitischen Engagements und eines fehlenden Eintrags in der «Stop-List» – bereits tatsächlich manifestiert ha- ben oder sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit manifestieren werden. Insoweit erweist sich das Gesuch vom (…) 2019 als lückenhaft und damit als in einem wesentlichen Punkt nicht hinreichend begründet. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbin- dung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist folg- lich abzuweisen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer im Gesuch vom (…) 2019 befürchtet, sein Name beziehungsweise seine Asylgesuche in der Schweiz könnten im Zusammenhang mit der Entführung einer Botschaftsangestellten der schweizerischen Botschaft in Colombo am 25. November 2019 und wegen der kurzzeitigen Beschlagnahme von deren Mobiltelefon den Behörden von Sri Lanka bekannt geworden sein, hat die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid festgehalten, dass ihr die Schweizerische Botschaft mitge- teilt habe, es seien keine Informationen über sich in der Schweiz aufhal- tende Personen an Dritte gelangt. Die Vorinstanz hat damit dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise und in der Eingabe vom

18. März 2020 dennoch verlangt, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin zu finden gewesen sei und welche Daten auf deren Mobiltelefon von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien beziehungsweise den Untersuchungsbericht of- fenzulegen, besteht hierzu kein Bedarf, zumal die Vorinstanz – wie vorste- hend in E. 6.1 ausgeführt – zu Recht keine materielle Prüfung der

E-94/2020 Seite 15 Asylgründe vorgenommen hat. Der entsprechende prozessuale Antrag be- ziehungsweise Beweisantrag ist somit abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-94/2020 Seite 16 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Mehr- fachgesuch des Beschwerdeführers vom (…) 2019 in Anwendung von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu ent- nehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Mit seinen Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte erneute Prüfung seines Risi- koprofils ist schon deshalb nicht mehr einzugehen, weil seit dem Regie- rungswechsel in Sri Lanka im Herbst 2024 wiederum eine neue Lage ein- getreten ist. Die langfristige Entwicklung der Lage in Sri Lanka, insbeson- dere auch in Bezug auf die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung, ist zwar noch nicht absehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszuge- hen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Eth- nie verschärft hätte, und es besteht insbesondere weiterhin kein Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-94/2020 Seite 17 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe las- sen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu- mutbar ist. Selbst wenn berücksichtigt würde, dass der Beschwerdeführer an einer kriegsbedingten PTBS leidet (vgl. hierzu Arztbericht von C._______ vom […] 2019) und sich in seinem Kopf noch immer Granat- splitter finden sollten, so hat er trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seit Einreichung der Beschwerde im Jahre 2020 beziehungsweise seit Einrei- chung der medinischen Aufgebote durch das Universitätsspital D._______ vom (…) und (…) 2020 und dem geplanten Behandlungstermin beim E._______ keine aktuellen Berichte mehr eingereicht. Es kann deshalb da- von ausgegangen werden, dass sich die medizinische Situation nicht mas- sgeblich verändert beziehungsweise verschlechtert hat. Sodann ist festzu- halten, dass davon auszugehen ist, er werde auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und der aktuellen Lage bei der Gesundheitsversorgung mit den ihm zuzumutenden Anstren- gungen das Notwendige – allenfalls auch Psychopharmaka – erhalten, so- fern er medizinischer Versorgung bedarf (vgl. Urteile des BVGer E-4026/2023 vom 8. Januar 2025 sowie eingehend das Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Rechtsbegehren Ziff. 3 ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-94/2020 Seite 18 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Entsprechend erübrigen sich weitere Abklärungen. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-94/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-94/2020 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019. Sachverhalt: A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer stellte am (...) 2016 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er bis 2008, als er bei einem Bombardement verletzt und hospitalisiert worden sei, einige Jahre für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet habe. Er sei in der Folge in einem Camp untergebracht gewesen und vom CID (Criminal Investigation Department) befragt worden, durch Schmiergeldzahlungen seines Vaters aber bald wieder freigekommen. In der Folge habe er in B._______ im familieneigenen Haus gelebt, dort aber im Januar 2016 eine Vorladung des CID bekommen und deshalb Sri Lanka im Februar 2016 mit Hilfe (...) und eines Schleppers sowie im Besitze eines auf seinen Namen lautenden Passes auf dem Luftweg verlassen. A.b Mit Verfügung vom (...) 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (...) 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) 2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet vollumfänglich ab. A.d Die ihm in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. B. B.a Auf ein mit neuen Tatsachen und Beweismitteln (insb. Zeitungsartikel vom (...) 2018 betreffend Suche des CID nach dem Beschwerdeführer) begründetes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom (...) 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) 2019 infolge Nichtleistens des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. B.b Mit Eingabe vom (...) 2019 und Ergänzungen vom (...), (...) sowie vom (...), (...) und (...) 2019 richtete der Beschwerdeführer ein schriftliches «neues Asylgesuch» an das SEM. In der Begründung bekräftigte er zum einen den bisher geltend gemachten Sachverhalt. Sodann machte er neue rechtserhebliche Sachverhalte geltend, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) 2018 verwirklicht hätten. Dabei handle es sich um gesundheitliche Gründe in Form eines bislang unbekannt gewesenen, bei einem Gefecht aus dem Jahre 2008 zugezogenen Granatsplitters im Kopf; damit verbunden sei ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen, welches die im ersten Asylverfahren erkannten Widersprüche erkläre. Neu sei im Weiteren die von ihm bisher verschwiegene Tätigkeit (...) für die LTTE zwecks Bombardierung von Regierungsgebieten. Hinzu komme sodann die veränderte Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa vom Oktober 2018 und einer damit einhergehenden erhöhten Gefährdungslage für Risikogruppen (insbesondere Tamilen, Personen mit LTTE-Verbindungen, Oppositionelle, exilpolitische Aktivisten) aufgrund der faktischen Rückkehr Rajapaksas an die Macht und eine generelle Verschlechterung der Menschenrechtslage. Diese politische Situation und die Gefährdungslage für Risikogruppen hätten sich durch die Selbstmord-Anschläge vom 21. April 2019 in Colombo, Negombo und Batticaloa erheblich akzentuiert. Da er Tamile sei, für die LTTE gearbeitet und (...), keine sri-lankischen Ausweispapiere besitze und sich seit drei Jahren in der Schweiz aufhalte, erfülle er mehrere entsprechende Risikofaktoren und sei einer erheblichen Gefahr asylrelevanter Verfolgung, Folter und unmenschlicher Behandlung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Als verschärfende Faktoren machte er auf neue Entwicklungen und länderspezifische Einschätzungen aufmerksam; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) 2018 stütze sich auf veraltete Länderinformationen. Angesichts des Gesagten und der aktuellen politischen Krise sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Sollten Zweifel an den geltend gemachten neuen Sachverhalten oder an deren Asylrelevanz bestehen, müsse zwingend eine ausführliche neue Anhörung durchgeführt werden. Nebst diesem Begehren beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung eines Vollzugsstopps, vollständige Akteneinsicht und - aufgrund der unklaren Entwicklung der Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April 2019 - die Sistierung des Verfahrens. Als Beweismittel gab er zahlreiche Berichte (vor allem Medienberichte) zu den Akten oder verwies auf solche. Zudem legte er einen Arztbericht vom (...) 2019 vor, gemäss welchem insbesondere mehrere schmerzauslösende Fremdkörper in seinem Körper festzustellen seien und er posttraumatisch belastet sei. In einem weiteren, psychiatrieärztlichen Bericht vom (...) 2019 wird eine behandlungsbedürftige Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Die Arztberichte seien Beweis für die vorgebrachte, in der Heimat erlebte Verfolgung und seine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit, wodurch er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges habe. B.c Am (...) 2019 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an und mit Schreiben vom (...) 2019 gewährte es antragsgemäss Akteneinsicht. Zudem forderte es den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichtes auf, wobei es in der Folge und bis zum Eingang des erwähnten Arztberichts vom (...) 2019 mehrere Anträge des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung guthiess. B.d Mit Verfügung vom (...) 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Es verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. B.e Eine gegen diese Verfügung am (...) 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) 2019 ab, soweit es darauf eintrat. B.f Die am (...) 2019 gesetzte Ausreisefrist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. C. Am 17. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch. Er berief sich unter anderem auf psychische Probleme und einen geringeren Standard bei der Behandlung von psychischen Beschwerden in Sri Lanka sowie eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit. Das Wiedererwägungsgesuch wurde vom SEM am 10. Dezember 2019 formlos abgeschrieben. D. D.a Bereits am (...) 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragte einen sofortigen Vollzugsstop. Dabei machte er unter anderem geltend, er befürchte, aufgrund seiner früher bereits geltend gemachten Gefährdung sowie aufgrund neuer Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Seine Gefährdungslage habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2019 aufgrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka insgesamt verschärft. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten am 16. November 2019 markiere eine Zäsur in der jüngeren Geschichte. Die aktuelle Situation in Sri Lanka werde von Sachverständigen so eingeschätzt, dass von gezielten Verfolgungen, Menschenrechtsverletzungen und extralegalen Tötungen von Regierungsgegnern ausgegangen werden müsse. Ferner stehe die tamilische Minderheit Sri Lankas verstärkt unter Generalverdacht, eine Gefahr für den sri-lankischen Staat zu sein. Im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 sei es zur Ausweitung der Kompetenzen der Armee bei der Terrorbekämpfung gekommen. Mit dem am 19. August 2019 neu ernannten Armeechef Shavendra Silva habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka zusätzlich verschlechtert. Insbesondere sei die Bedrohung für Tamilen und zurückkehrende Asylsuchende weiter angestiegen. Die Streitkräfte von Armeechef Silva seien nun dazu befähigt, Rückkehrer durch den Militärapparat schon bei der Ankunft am Flughafen kontrollieren zu lassen, wobei ein besonderes Augenmerk auf Rückkehrende aus Exilzentren der LTTE liege. Er, der Beschwerdeführer, sei kriegsbedingt schwer traumatisiert. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er werde bei seiner Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten, da in Sri Lanka die Versorgung von psychisch kranken Personen nicht hinreichend gewährleistet sei. D.b Zum Beweis legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. C._______ vom (...) 2019 bei. Ebenfalls reichte er ein Schreiben des SEM vom (...) 2018 zur Lage der medizinischen Versorgung in Sri Lanka ins Recht und verwies auf 128 weitere «Beilagen». D.c Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 - eröffnet am 27. Dezember 2019 - lehnte das SEM die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und Sistierung des Verfahrens ab, trat auf das 3. Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. E. E.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben, und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. E.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. E.c Mit Eingabe vom 18. März 2020 reichte der Beschwerdeführer drei Aufgebote des Universitätsspitals D._______ (Aufgebot vom [...] 2020, [...] 2020 und [...] 2020), eine Terminkarte des E._______ (Termin für den [...] ohne Jahreszahl) und eine CD-ROM mit Dokumenten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten und aktualisierte insbesondere seine Ausführungen zur dortigen Lage. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2020 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.; Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten eingereicht werden können. Ferner ist eine Wiedererwägung dann ausgeschlossen, wenn eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. 3.2 In einem Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG werden neue Asylgründe geltend gemacht, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht mithin geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der neu die Flüchtlingseigenschaft begründe. 3.3 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. 3.4 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1). 3.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3.6 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es betrachte das Gesuch des Beschwerdeführers vom (...) 2019 als Mehrfachgesuch, da dieses innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht worden sei. Weiter führt das SEM aus, der Beschwerdeführer mache in seinem Mehrfachgesuch geltend, er erfülle mehrere Risikofaktoren, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden. Ferner wolle er mehreren sozialen Gruppen angehören, die in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätten. Zudem wolle er seit seiner Ankunft in der Schweiz politisch aktiv sein. Diesbezüglich sei grundsätzlich festzuhalten, dass sowohl die geltend gemachten Risikofaktoren als auch die erwähnten Gruppenzugehörigkeiten und das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bereits vor den materiellen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2018 und (...) vom (...) 2019 bestanden hätten und deshalb allenfalls revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären, weshalb es, das SEM, darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrete. Weiter führt das SEM im angefochtenen Entscheid aus, dass es die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht behandle, da diese bereits mehrfach Gegenstand von früheren Verfahren gebildet hätten und dort gewürdigt worden seien. Der Beschwerdeführer berufe sich sodann auf eine angebliche Veränderung der objektiven Gefährdungslage für seine Person im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka, weshalb sein Profil in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht neu zu würdigen sei. Im aktuellen Zeitpunkt gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM habe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall zu prüfen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom (...) 2019 ergebe sich nämlich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, aus welchen Gründen er selbst, der Beschwerdeführer, infolge des Machtwechsels in Sri Lanka, der Erweiterung der Kompetenzen des Militärs und der Sicherheitsbehörden sowie wegen des angeblichen Führens einer «Blacklist» bei einer Rückkehr asylrechtlich verfolgt werde. Ebensowenig ergebe sich dies aus den eingereichten Beweismitteln. Die Schweizer Vertretung in Colombo habe dem SEM mitgeteilt, dass im Rahmen des vorübergehend beschlagnahmten Mobiltelefons keine Informationen über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka an Dritte gelangt seien, weshalb sich eine Sistierung des Verfahrens erübrige. Auch eine weitere Anhörung sei nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finde. Weder aus dem Mehrfachgesuch noch aus den Akten würden sich Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die allgemeine Menschenrechtsituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug derzeit nicht als generell unzulässig erscheinen. Aktuell sei nicht von einer Situation der allgemeinen Gewalt auszugehen, woran auch die Einwände des Beschwerdeführers zum Machtwechsel, zum Machzuwachs des Militärs und der Sicherheitsbehörden sowie die angebliche Entwicklung einer «Blacklist» nichts zu ändern vermögen würden. Spekulationen über mögliche politische Entwicklungen würden keine individuell bestehende, konkrete Gefährdung darlegen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und fehlerhafte Sachverhaltsabklärung. Darauf ist vorab einzugehen. 5.2 Das SEM gehe in der angefochtenen Verfügung sodann davon aus, dass sämtliche Risikofaktoren höchstens revisionsrechtlich relevant seien, weshalb es diese nicht vor den aktuellen Länderinformationen diskutiere. Es habe weiter zahlreiche Länderinformationen auch nicht gewürdigt. Dies sei falsch. Hinsichtlich der Begründungspflicht macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe es unterlassen, seinem dokumentierten Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Damit stütze sich das SEM zumindest im Punkt der Beurteilung der Wegweisungshindernisse auf einen unvollständigen, rechtserheblichen Sachverhalt. Es weigere sich damit faktisch, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu hören, was einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkomme. Der Beschwerdeführer hätte seiner Auffassung nach hierzu vom SEM erneut angehört werden müssen. 5.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Qualifikation des Gesuchs vom (...) 2019 als Mehrfachgesuch offenkundig zu bestätigen ist (vgl. vorne E. 3.2; zu den Revisionsgründen siehe demgegenüber nachfolgend E. 5.4). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer letztlich nicht in Abrede gestellt. 5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid jedoch, weil die Vorinstanz auf sein Gesuch nicht eingetreten ist, da sie seine Vorbringen, mithin die angerufenen Risikofaktoren, seine geltend gemachte Gruppenzugehörigkeit und sein behauptetes exilpolitisches Engagement als revisionsrechtliche Begehren qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, mit dem Arztbericht von C._______ vom (...) 2019 liege nun erstmals ein Fachgutachten von einem renommierten Spezialisten für Kriegs- und Folterverletzungen vor. Darin werde eine komplexe PTBS diagnostiziert, die eine multidisziplinäre, engmaschige psychologische Traumabehandlung erfordere, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht zugänglich sei. Es bestehe aufgrund der traumatischen Erlebnisse eine klare, erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit. Das Fachgutachten sei ein Teilbeweis für die Verfolgungsgeschichte, da es klare Aussagen enthalte wodurch die komplexe PTBS ausgelöst worden sei. Der Vorwurf des Beschwerdeführers geht demzufolge zum einen dahin, dass das SEM ein neues Beweismittel nicht berücksichtigt habe. Dieses Beweismittel ist zwar nach dem Urteilsdatum vom (...) 2019 datiert worden, betrifft jedoch offenkundig einen Sachverhalt, der sich vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) 2019 zugetragen hat, weil der Gutachter den Beschwerdeführer vor dem Urteilszeitpunkt und in erster Linie zu den Vorkommnissen der Vergangenheit begutachtet hat. Insoweit ist das SEM zu Recht von einem revisionsrechtlichen Anliegen ausgegangen. Zum anderen geht der Vorwurf des Beschwerdeführers dahin, dass er an einer PTBS leide, was beim letzten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil noch nicht bekannt gewesen sei. Auch insoweit ist von einem Revisionsbegehren auszugehen. Da die Vorinstanz insoweit zu Recht von revisionsrechtlichen Anträgen ausgegangen ist, durfte sie mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht eintreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein unvollständiger Sachverhalt liegen demzufolge nicht vor. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Fristansetzung zur Einreichung eines Revisionsgesuchs sei auf die gesetzlichen Vorgaben verwiesen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121-128 BGG). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte seine gesundheitlichen Probleme zumindest unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse prüfen müssen, ist festzuhalten, dass im Gesuch vom (...) 2019 die PTBS unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und im Zusammenhang mit verschiedenen Risikofaktoren geltend gemacht wurde, nicht aber unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit (daselbst S. 39 und 40). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den Vollzug der Wegweisung geprüft und ist hierbei unter dem Aspekt der Unzulässigkeit auf einzelne Risikofaktoren eingegangen, jedoch ohne Erwähnung der PTBS. Es wurde im vorerwähnten Gesuch indessen weder geltend gemacht noch erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb die angeführte PTBS bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ihn zum Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden lasse, die nach Art. 3 EMRK verpönt sind. Es ist nach dem Gesagten demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die PTBS unter dem Aspekt von Wegweisungshindernissen nicht weiter thematisiert hat. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. 5.6 Der Beschwerdeführer macht sodann beschwerdeweise erstmals geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nach dem Entscheid des SEM vom (...) 2019 verschlechtert, was durch den Arztbericht von C._______ vom (...) 2019 erstellt sei. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht zu hören, weil sich eine solche Aussage dem erwähnten Arztbericht nicht entnehmen lässt, zumal darin keine detaillierten Ausführungen zum früheren und jüngeren Krankheitsverlauf enthalten sind, insbesondere zur Entwicklung seit dem (...) 2019. Es wird nämlich lediglich angemerkt, dass die Beschwerden während des Asylverfahrens zugenommen hätten. Weiter ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer aus dem Arztbericht vom (...) 2019 nichts zu seinen Gunsten hinsichtlich einer seither eingetretenen gesundheitlichen Entwicklung abzuleiten vermag und es kann offenbleiben, ob er ein solches Novum im Beschwerdeverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid überhaupt anrufen könnte. Des Weiteren ist anzumerken, dass das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Person des Beschwerdeführers betreffend vom (...) 2019 datiert ist und darin die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als in Sri Lanka behandelbar betrachtet wurden. Eine entsprechende Kritik wäre daher im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen gewesen. Unter diesen Umständen ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht noch ein unvollständig festgestellter Sachverhalt auszumachen. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Nichteintretensentscheid auch insoweit, als ihm die Vorinstanz eine mangelhafte Begründung seines Mehrfachgesuches vom (...) 2019 vorhält. In diesem Zusammenhang führt er beschwerdeweise insbesondere aus, er habe geltend gemacht, dass sein Risikoprofil aufgrund der neuen Lage in Sri Lanka zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Er habe die Veränderung des Sachverhalts (die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka) und damit einen objektiven Nachfluchtgrund dargetan, der einen rechtserheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft habe und konkret dargelegt, dass er bei der Beurteilung seines Risikoprofils vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka neu als in asylrelevanter Weise verfolgt zu betrachten und damit als Flüchtling anzuerkennen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die von ihr zudem nicht näher begründet worden sei, habe er dargelegt, wie sich die verschärfte Sicherheitslage auf seine Gefährdung auswirke. Der Beschwerdeführer selbst erwähnt in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2020 den in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Vorwurf des SEM, wonach keine hinreichende Subsumtion des Einfalls unter die aktuelle Lage in Sri Lanka vorgenommen worden sei, erachtet diesen Vorwurf aber als falsch und eventualiter durch seine beschwerdeweisen Ausführungen als geheilt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Vorwurf der unzureichenden Begründung des Mehrfachgesuchs nicht ausführlich aufgezeigt, geht daher fehl. Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass sein Mehrfachgesuch vom (...) 2019 weite Ausführungen zur veränderten Lage in Sri Lanka enthält und Belege hierzu anführt, indessen übersieht er, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil (...) vom (...) 2019 zu prüfen hatte, ob die nach seinem Urteil (...) vom (...) 2018 eingetretene Lageveränderung, das seitherige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen seitherigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder allenfalls Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegeweisungsvollzugs begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.2) und dies verneint hat und insbesondere festgehalten hat, dass eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene, asylrechtlich beachtliche Verbindung zu den LTTE zu verneinen sei, nicht davon auszugehen sei, dass angebliche Teilnahmen des Beschwerdeführers an Anlässen der tamilischen Diaspora in der Schweiz von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würden, und dass kein Eintrag des Beschwerdeführers auf der «Stop-List» anzunehmen sei. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 ein neuer Machthaber legitimiert worden ist und dieser am 18. November 2019 das Amt angetreten hat, und insoweit eine Veränderung eingetreten ist. Es lässt sich dem Mehrfachgesuch vom (...) 2019 jedoch nicht entnehmen, inwieweit der Amtsantritt von Gotabaya Rajapaksa und die damit eingehenden Befürchtungen des Beschwerdeführers betreffend eine Verschärfung der Situation für tamilische Rückkehrer sich für den Beschwerdeführer persönlich - trotz der fehlenden Verbindung zu den LTTE, eines fehlenden relevanten exilpolitischen Engagements und eines fehlenden Eintrags in der «Stop-List» - bereits tatsächlich manifestiert haben oder sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit manifestieren werden. Insoweit erweist sich das Gesuch vom (...) 2019 als lückenhaft und damit als in einem wesentlichen Punkt nicht hinreichend begründet. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist folglich abzuweisen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer im Gesuch vom (...) 2019 befürchtet, sein Name beziehungsweise seine Asylgesuche in der Schweiz könnten im Zusammenhang mit der Entführung einer Botschaftsangestellten der schweizerischen Botschaft in Colombo am 25. November 2019 und wegen der kurzzeitigen Beschlagnahme von deren Mobiltelefon den Behörden von Sri Lanka bekannt geworden sein, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass ihr die Schweizerische Botschaft mitgeteilt habe, es seien keine Informationen über sich in der Schweiz aufhaltende Personen an Dritte gelangt. Die Vorinstanz hat damit dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise und in der Eingabe vom 18. März 2020 dennoch verlangt, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin zu finden gewesen sei und welche Daten auf deren Mobiltelefon von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien beziehungsweise den Untersuchungsbericht offenzulegen, besteht hierzu kein Bedarf, zumal die Vorinstanz - wie vorstehend in E. 6.1 ausgeführt - zu Recht keine materielle Prüfung der Asylgründe vorgenommen hat. Der entsprechende prozessuale Antrag beziehungsweise Beweisantrag ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom (...) 2019 in Anwendung von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit seinen Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte erneute Prüfung seines Risikoprofils ist schon deshalb nicht mehr einzugehen, weil seit dem Regierungswechsel in Sri Lanka im Herbst 2024 wiederum eine neue Lage eingetreten ist. Die langfristige Entwicklung der Lage in Sri Lanka, insbesondere auch in Bezug auf die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung, ist zwar noch nicht absehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie verschärft hätte, und es besteht insbesondere weiterhin kein Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Selbst wenn berücksichtigt würde, dass der Beschwerdeführer an einer kriegsbedingten PTBS leidet (vgl. hierzu Arztbericht von C._______ vom [...] 2019) und sich in seinem Kopf noch immer Granatsplitter finden sollten, so hat er trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seit Einreichung der Beschwerde im Jahre 2020 beziehungsweise seit Einreichung der medinischen Aufgebote durch das Universitätsspital D._______ vom (...) und (...) 2020 und dem geplanten Behandlungstermin beim E._______ keine aktuellen Berichte mehr eingereicht. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die medizinische Situation nicht massgeblich verändert beziehungsweise verschlechtert hat. Sodann ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, er werde auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und der aktuellen Lage bei der Gesundheitsversorgung mit den ihm zuzumutenden Anstrengungen das Notwendige - allenfalls auch Psychopharmaka - erhalten, sofern er medizinischer Versorgung bedarf (vgl. Urteile des BVGer E-4026/2023 vom 8. Januar 2025 sowie eingehend das Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Rechtsbegehren Ziff. 3 ist demzufolge abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Entsprechend erübrigen sich weitere Abklärungen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: