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D-5861/2022

D-5861/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl. Er machte geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Bezirk B._______. Am (Nennung Zeitpunkt) seien (Nennung Anzahl) Per- sonen auf einem Motorrad zu seinem Haus gekommen und hätten ihn auf- gefordert, sich am Nachmittag im C._______ zwecks Befragung zu mel- den. Dort sei er während (Nennung Dauer) von denselben Personen, die eigentlich Beamte des D._______ gewesen seien, verhört worden. Sie hät- ten ihm Fragen zu seiner Familie und deren möglichen Verbindungen zu den E._______ gestellt. Dabei habe er seinen im Jahr (...) getöteten (Nen- nung Verwandter) erwähnt, der das einzige Mitglied seiner Familie sei, das der E._______ angehört habe. Nachdem ihm die Beamten des D._______ Fotos gezeigt hätten, habe er auch seine Teilnahme am (Nennung Ereig- nis) zugegeben. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass seine Familie seit den Schwierigkeiten seines (Nennung Verwandter) überwacht werde. Während des Verhörs habe er die Namen seines (Nennung Verwandter) und seines (Nennung Verwandter) auf einem Ordner sehen können. Schliesslich habe er gehen können, sei aber darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei Bedarf wieder vorgeladen würde. Nach seiner Rückkehr ins Elternhaus hätten ihn seine Eltern aufgefordert, das Haus zu verlassen und zu seiner (Nennung Verwandte) in F._______, dem Heimatdorf seines (Nennung Verwandter), zu gehen. Einige Zeit später hätten sich Personen zuhause und am ehemaligen Arbeitsplatz seines (Nennung Verwandter) nach sei- nem Verbleib erkundigt. Nach diesen Besuchen hätten seine Eltern Angst bekommen und seien ebenfalls nach F._______ geflohen, wo sie seine Ausreise über G._______ organisiert hätten. Ferner leide er unter (Nen- nung Leiden). A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 28. Mai 2020 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3326/2020 vom 21. Feb- ruar 2022 ab. B. Am 13. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe ein. Er machte geltend, weder aus den vorin- stanzlichen Akten noch aus dem Urteil D-3326/2020 gehe hervor, dass das

D-5861/2022 Seite 3 Dossier seines in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter), der hier- zulande Asyl erhalten habe (N [...]), beigezogen respektive ausführlich aus- gewertet worden sei. Aufgrund des behördlichen Interesses an seinem (Nennung Verwandter) und dem familiären E._______-Hintergrund be- fürchte er eine Reflexverfolgung. So habe ihm der D._______ anlässlich des fluchtauslösenden Verhörs im (Nennung Zeitpunkt) solche Verbindun- gen vorgeworfen. Die Behörden würden also vermuten, dass er in die Ak- tivitäten seines (Nennung Verwandter) verwickelt sei. Dies gelte umso mehr, als er sich in der Schweiz aufhalte und in regelmässigem Kontakt mit seinem hier lebenden (Nennung Verwandter) stehe. Es sei davon auszu- gehen, dass die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis hätten und er da- her bei einer Rückkehr nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) verfolgt werde. Entgegen den Ausführungen im Urteil D-3326/2020 habe er sich bereits in Sri Lanka politisch betätigt. Anhand der eingereichten Fotos sei ersichtlich, dass er am (Nennung Zeitpunkt) am (Nennung Ereignis) der E._______ in B._______ teilgenommen habe. Dieser Tag werde von den sri-lankischen Behörden kritisch gesehen, weshalb er denn auch anlässlich des Verhörs im (Nennung Zeitpunkt) mit Fotos dieser Veranstaltung, auf welchen er erkennbar sei, konfrontiert worden sei. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe sich sein Engagement für die tamilische Sache verstärkt. So nehme er regelmässig an Veranstaltungen der tamilischen Diaspora teil. Die eingereichten Fotos würden belegen, dass er in H._______ an (...) verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen und regierungskritische Transparente getragen habe. Die Einschätzung der Schweizer Behörden, dass er keine politischen Aktivitäten ausübe, sei daher falsch. Aufgrund seines Profils und desjenigen seines (Nennung Verwandter), der familiären Verbindungen zu den E._______ und seiner exilpolitischen Aktivitäten werde er von den sri-lankischen Behörden nach wie vor gesucht. Es komme regelmässig zu behördlichen Nachfragen bei seinen Angehörigen und der Beschattung des Familienhauses. Es sei daher sein Risikoprofil neu zu prüfen. Weiter habe sich seine gesundheitliche Verfassung verschlechtert. Er leide an (Nennung Leiden), die eine ununterbrochene Fortsetzung der Behand- lung in der Schweiz erforderlich machen würden. Sein Gesundheitszu- stand würde sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verschlechtern, da eine Behandlung dort auch angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage und der daraus resultierenden katastrophalen Situation der medizinischen Versorgung vor Ort nicht möglich sei.

D-5861/2022 Seite 4 Darüber hinaus habe sich seit dem Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka drastisch ver- schlechtert und seit Frühjahr 2022 herrsche eine Finanz- und Wirtschafts- krise extremen Ausmasses. Er und seine Familie liefen Gefahr, Opfer von Entführungen, Erpressung und anderen Formen der Verfolgung zu werden, da sie aufgrund ihrer finanziellen Situation für aktuelle sri-lankische Ver- hältnisse als finanziell privilegiert gelten würden. Da eine konkrete Verfol- gungsgefahr bestehe, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zur Stützung der Vorbringen reichte er (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. November 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachge- such ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt wor- den sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für dessen Auswahl be- kanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bun- desverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl nach Ein- gang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Dezember 2022 den Be- schwerdeeingang.

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Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird der Spruchkörper mit vorliegendem Urteil mitgeteilt.

E. 3.2 Die Richter und Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Manuelle Anpassun- gen waren nicht notwendig, da keine zusätzlichen Kriterien zu berücksich- tigen waren.

E. 3.3 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

D-5861/2022 Seite 6 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des Profils seines (Nennung Verwandter) und seine eigenen politischen Aktivi- täten in Sri Lanka aus formellen Gründen (angebliche Unzuständigkeit des SEM) nicht gewürdigt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz zur revisi- onsrechtlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts seien falsch. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die fraglichen Beweismittel vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien, da es dabei um bisher nicht bekannte Sachverhalte gehe, die sich weiterhin dynamisch verhalten würden. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, eine kumulative Prüfung seiner Vorbringen vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen durchzuführen, wodurch der Sachverhalt aus formel- len Gründen künstlich "auseinandergerissen" worden sei. Eine erforderli- che Gesamtbeurteilung des Sachverhalts sei daher unterblieben. Zudem habe das SEM bei seiner Beurteilung die aktuellen Länderinformationen missachtet. Schliesslich habe das SEM ihn zu den neuen Vorbringen und zur veränderten Bedrohungslage in Sri Lanka auch nicht mündlich ange- hört.

E. 4.3.1 Die Erwägungen des SEM, wonach die vorstehend aufgeführten Vor- bringen (vgl. E. 4.3) revisionsweise geltend zu machen seien, sind zutref- fend. Anstelle von Wiederholungen ist auf die betreffenden Ausführungen

D-5861/2022 Seite 7 des SEM zu verweisen (vgl. angefochtenen Entscheid, Ziff. III 1). Dement- sprechend steht es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer das Erfordernis einer Gesamtbeurteilung respektive einer gesamtheitlichen Betrachtung aller (alter und neuer) Asylgründe gel- tend gemacht und ein Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts stipuliert (S. 15 ff.), zielt seine Kritik auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen. Ein Rückkommen auf die mittels Urteil D-3326/2020 vom

21. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom

28. Mai 2020 durch Gründe, die in einem neuen Asylgesuch deponiert wer- den, bleibt jedoch ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer E-4894/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2.2 zur "res iudicata").

E. 4.3.2 Das SEM war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, ihn erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünf- jahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Etwas anders vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin abzulei- ten, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu vorgebrachten Asylgründe in seinem (Nennung Umfang) umfassenden schriftlichen Ge- such – unter Beilage mehrerer Beweismittel – ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts Neues vorgetragen, weshalb weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht eine Veranlas- sung für eine erneute Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich als unbe- gründet.

E. 4.3.3 Zu verneinen ist auch das Vorliegen eines formellen Fehlers mit Blick auf die geltend gemachte Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderin- formationen und mithin der negativen Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka (Beschwerde S. 20 ff.). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufge- zeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt. Bei der Beurteilung der Ländersituation ist das SEM nicht ver- pflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Informationen in seinem Ent- scheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf

D-5861/2022 Seite 8 allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei wel- chen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Im Vorgehen der Vorinstanz kann demnach auch keine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erkannt werden. Schliesslich zeigt die aus- führliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte An- fechtung des Entscheids ohne Weiteres möglich war, weshalb eine Verlet- zung der Begründungspflicht zu verneinen ist.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh- ren sind abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören (1), es sei ihm eine angemessene Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zur anhaltenden Behelligung seiner Eltern in Sri Lanka anzusetzen (2) und es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrund- informationen vorzunehmen (3).

E. 5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der An- trag auf eine erneute Anhörung abzuweisen. Für das im Verwaltungs(be- schwerde)verfahren subsidiäre Beweismittel der Zeugenbefragung (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG) bestand und besteht ebenfalls keine Veranlassung. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte sodann bis zum Urteils- zeitpunkt hinreichend Gelegenheit – und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung allfälliger entsprechender Beweismittel zu bemühen, zumal seinen Angaben zufolge die behördliche Suche nach sei- ner Person in Sri Lanka seit (Nennung Zeitpunkt) andauert. Allerdings hat er bis zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde (Nennung Dauer) später keine relevanten Beweismittel für seine unbelegten Parteibehaup- tungen vorgelegt, weshalb der Beweisantrag, es sei ihm eine angemes- sene Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zur anhaltenden Behelli- gung seiner Eltern in Sri Lanka einzuräumen, ebenfalls abzuweisen ist. Für die Behandlung des Beweisantrags 3 ist auf die nachfolgende E. 9.2 zu verweisen.

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E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Auf diese kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids in materieller Hinsicht an, der Beschwerdeführer befinde sich seinen Angaben zufolge als Teil der Diaspora in der Schweiz in einer privilegierten finanziellen Situ- ation, weshalb er befürchte, in Sri Lanka angesichts der extremen Finanz- und Wirtschaftskrise Opfer einer Entführung, Erpressung oder einer ande- ren Verfolgungshandlung zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung stelle aber die Einreichung eines Asylantrags im Ausland kein ausreichen- des Risiko dar, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen (mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.6, 8.5.5 und 9.2.4). Zu seinem exilpolitischen Engagement (Teilnahme an Kundgebungen) sei an- zuführen, dass er zwar Fotos eingereicht habe, die ihn bei (...) verschiede- nen Veranstaltungen in H._______ zeigen würden. Er habe aber keine An- gaben dazu gemacht, wann er an diesen Kundgebungen teilgenommen habe. Dies lasse vermuten, dass die fraglichen Veranstaltungen vor dem Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe er nicht behauptet, bei diesen Veranstaltungen eine führende Rolle gespielt zu haben. Solches gehe auch aus den eingereichten Fotos nicht hervor, er sei lediglich inmitten von anderen Landsleuten zu sehen. Blosse Aktivitäten von untergeordneter Bedeutung würden nicht ausrei- chen, um das Verfolgerinteresse des sri-lankischen Staates auszulösen. Der Beschwerdeführer weise daher kein besonderes politisches Profil auf.

D-5861/2022 Seite 10 Eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka sei daher auszuschliessen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, vor dem Hintergrund seiner familiären E._______-Verbindungen, der anhalten- den behördlichen Suche, dem exilpolitischen Engagement sowie weiterer Risikofaktoren sei unter Berücksichtigung der verschlechterten Sicher- heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka von einer asylrelevanten Ge- fährdung seiner Person auszugehen. Nach der Flucht seines (Nennung Verwandter) in die Schweiz sei er in den Fokus der sri-lankischen Sicher- heitskräfte geraten, wobei es zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, infolge derer er sich schliesslich zu seinem (Nennung Verwandter) in die Schweiz abgesetzt habe. Es sei daher für die sri-lankischen Behörden na- heliegend, ihn als Mitwisser oder Komplizen seines (Nennung Verwandter) zu betrachten. Er gelte daher als Person, die eine extremistische Ideologie verbreite, weshalb er aus der Verfolgerperspektive für einen tamilischen Separatismus stehe. Folglich sei er von den willkürlichen Verschärfungen des PTA betroffen und aktuell einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge- setzt. Es gelte anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und die aktuell intensivierte Anwendung einen neuen "Risikofaktor" dar- stelle und in seinem Fall bei einer Rückkehr zu einer asylrelevanten Verfol- gung führe.

E. 8.1 Mit den Vorbringen der familiären E._______-Verbindung des Be- schwerdeführers, der Befragung durch den D._______ im (Nennung Zeit- punkt), der Überwachung der Familie seit der Flucht des (Nennung Ver- wandter) in die Schweiz, dem Aufenthalt seines (Nennung Verwandter) in der Schweiz und der politischen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun- desverwaltungsgericht bereits im Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 auseinandergesetzt und diese für asylirrelevant beziehungsweise nicht risikobegründend befunden. Es bestehen auch unter Berücksichti- gung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel – unter Ausschluss derjenigen, welche in ei- nem allfälligen Revisionsverfahren zu beurteilen wären – keine stichhalti- gen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe zuzurechnen ist oder befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Be- hörden zu geraten. Soweit er geltend macht, er werde bis zum heutigen Tag bei seiner Familie in Sri Lanka gesucht, handelt es sich um eine vage und unbelegte Parteibehauptung. Aufgrund der wenigen Angaben in der

D-5861/2022 Seite 11 Beschwerdeschrift (es komme zu regelmässigen Vorsprachen von unbe- kannten Personen in Zivil, die seine Eltern fragen würden, ob sie noch mit ihm in Kontakt stehen würden) und der Parteibehauptung, es handle sich dabei um Nachfragen im Zusammenhang mit den Waffenverstecken des (Nennung Verwandter) (Beschwerdeschrift S. 28, Ziff. 6) ist noch keine asylrelevante Gefährdung zu erkennen.

E. 8.2 Die in E. 8.1 dargelegte Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka, wie auch der Erweiterung des PTA, zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwick- lung der Lage aufmerksam, ist sich der Veränderungen in Sri Lanka be- wusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. Urteile des BVGer D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 6.7, E-2912/2020 vom

E. 8.3 Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Be- hörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Hinsichtlich der hier gel- tend gemachten, jedoch zeitlich nicht näher benannten Teilnahmen an Ver- anstaltungen in H._______ ist – in der Annahme, diese hätten sich nach dem Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 zugetragen – die persönli- che Eigenleistung des Beschwerdeführers als zu unbedeutend und zu ge- ring einzustufen, als dass davon auszugehen wäre, er könnte als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden, selbst wenn seine Identität für die sri-lankischen Behörden erstellt wäre. Aufgrund des einge- reichten Fotomaterials dürfte infolge darin fehlender Hinweise auf konkrete Erkennungsmöglichkeiten eine Identifikation des Beschwerdeführers aus- zuschliessen sein. Dass er wegen diesen Veranstaltungsteilnahmen die

D-5861/2022 Seite 12 Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht überzeugend darzulegen.

E. 8.4 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung dro- hen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eingetreten ist. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 10 August 2022 E. 7.3 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10.3). Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzen- tuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem be- stimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher aus- gesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungs- gefahr ausgesetzt, zumal auch kein persönlicher Bezug des Beschwerde- führers zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen im Sinne des Beweisantrages, wo- nach eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinfor- mationen vorzunehmen sei (Beweisantrag 3; vgl. Beschwerde S. 28).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Wie bereits mit Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 rechtskräf- tig festgestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht- lichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. S. 11-13). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da wei- terhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Be- schwerdeführers auszugehen ist und das flüchtlingsrechtliche Non-Refou- lement-Prinzip folglich keine Anwendung findet. Auch in Anbetracht der ak- tuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf ein Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Januar 2017, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des

D-5861/2022 Seite 13 Wegweisungsvollzugs äusserst gründlich zu geschehen habe (vgl. Be- schwerdeschrift S. 46, 1. Abschnitt). Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 für zumutbar befunden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei jung und ohne Familienpflichten, habe zudem (Nen- nung Ausbildung und Berufserfahrung) vorweisen. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers (Nennung Leiden) würden (Nennung Be- handlung). Im Herkunftsbezirk B._______ stehe eine medizinische Grund- versorgung für psychiatrische und körperliche Beschwerden grundsätzlich kostenlos zur Verfügung, auch wenn diese nicht den in der Schweiz beste- henden hohen Qualitätsstandard erreiche. Der Beschwerdeführer habe demnach im Bedarfsfall Zugang zu einer grundlegenden Versorgung sei- ner (Nennung Leiden). Zudem verfüge er in seiner Heimat über ein solides familiäres Beziehungsnetz, mit dem er in Kontakt stehe und das ihm eine (...) Unterstützung sein dürfte. Zudem sei es dem Beschwerdeführer mög- lich, sich gegebenenfalls vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medi- kamentenvorrat anzulegen und im Bedarfsfall um Rückkehrhilfe zu ersu- chen, um für eine angemessene Zeit die Kosten für die notwendige medi- zinische Versorgung sowie eine finanzielle Unterstützung für seine Wieder- eingliederung zu erhalten.

E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Mehrfachgesuch einen (Nennung Beweismittel) zu den Akten, wonach er (Nennung aktuelle Be- handlung). In Ergänzung zu dem am (...) erstellten (Nennung Beweismittel) sei hinsichtlich der seitherigen Entwicklung des (...) Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine Verschlechterung in Form (nähere Ausführun- gen zur Verschlechterung) festzustellen. In Ergänzung zu den bisherigen Diagnosen (Nennung Diagnosen) sei dem Beschwerdeführer (Nennung weitere Diagnose) zu attestieren. (Nennung Ziele der weiteren Behandlung

D-5861/2022 Seite 14 und der zu erwartenden Folgen bei einer Unterbrechung der Therapie so- wie im Fall einer Rückkehr in die Heimat). Gemäss dem (Nennung Beweis- mittel) erhielt der Beschwerdeführer (Nennung Therapie und Medikation).

E. 10.3.4 Der Beschwerdeführer vermag mit der solchermassen dargelegten Verschlechterung seines (...) Gesundheitszustands keine gegenüber dem Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 eingetretene erhebliche Ände- rung seiner persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise und der aktuellen Lage bei der Gesundheitsversorgung (vgl. Urteil des BVGer D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.5). Auch wenn es zu verschiedenen Engpäs- sen gekommen ist, ist die Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Erkrankungen im Norden des Landes grundsätzlich vorhanden, auch wenn es aufgrund der schweren Wirtschaftskrise zu Schwierigkeiten bei der Ver- fügbarkeit von medizinischem Personal und beim Import von Medikamen- ten und somit temporären Engpässen kommen kann. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente I._______ und J._______ ist festzuhalten, dass Medikamente mit dem Wirkstoff I._______ in Sri Lanka zugelassen und rezeptpflichtig sind, wobei ein Produkt in Sri Lanka selber hergestellt wird (Nennung Quellenhinweise). Über die (Nennung Geschäft) ist ein Medikament mit dem Wirkstoff I._______ grundsätzlich erhältlich (Nennung Quellenhinweis). Sodann enthält das Medikament J._______ den Wirkstoff K._______. Dieser Wirkstoff ist ebenfalls in Sri Lanka zuge- lassen, rezeptpflichtig und in Online-Apotheken grundsätzlich erhältlich (Nennung Quellenhinweise). Für den Fall, dass diese Medikamente kurz- fristig nicht verfügbar sein sollten, hat der Beschwerdeführer die Möglich- keit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Un- terstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten me- dizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil D-3326/2020 S. 12 f.; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylver- ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die im Moment (Nennung aktuelle Therapie) geht das Gericht trotz Mangel an spezialisierten psychiatrischen Dienstleistungen im Norden Sri Lankas da- von aus, dass dem Beschwerdeführer im Bezirk B._______ bei Bedarf ver- schiedene Institutionen für eine Behandlung zur Verfügung stehen (vgl. D-374/2020 E. 8.5.5 in fine). Vor diesem Hintergrund ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers – selbst bei einer vorübergehenden Versorgungs- lücke – nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung

D-5861/2022 Seite 15 seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Sodann verfügt der Beschwer- deführer in seiner Heimat über eine gesicherte Wohnsituation und kann mit seinen Eltern und Geschwistern, mit denen er in Kontakt steht und welche im Dorf seines (Nennung Verwandter) leben, auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird (vgl. Anhörungsprotokoll vom 15. Mai 2020, F16 ff.). Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrung). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit zur Sicherung eines wirtschaftlichen Aus- kommens nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Insgesamt erscheint es angesichts des stabilen sozialen Beziehungsnetzes sowie seiner berufli- chen Erfahrungen auch in Berücksichtigung der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise und der teils prekären Lage in der Gesundheitsversorgung mit Blick auf eine Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchti- gungen überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, in Sri Lanka Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Sodann genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwie- rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt weiterhin als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5861/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5861/2022 Urteil vom 1. März 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl. Er machte geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Bezirk B._______. Am (Nennung Zeitpunkt) seien (Nennung Anzahl) Personen auf einem Motorrad zu seinem Haus gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich am Nachmittag im C._______ zwecks Befragung zu melden. Dort sei er während (Nennung Dauer) von denselben Personen, die eigentlich Beamte des D._______ gewesen seien, verhört worden. Sie hätten ihm Fragen zu seiner Familie und deren möglichen Verbindungen zu den E._______ gestellt. Dabei habe er seinen im Jahr (...) getöteten (Nennung Verwandter) erwähnt, der das einzige Mitglied seiner Familie sei, das der E._______ angehört habe. Nachdem ihm die Beamten des D._______ Fotos gezeigt hätten, habe er auch seine Teilnahme am (Nennung Ereignis) zugegeben. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass seine Familie seit den Schwierigkeiten seines (Nennung Verwandter) überwacht werde. Während des Verhörs habe er die Namen seines (Nennung Verwandter) und seines (Nennung Verwandter) auf einem Ordner sehen können. Schliesslich habe er gehen können, sei aber darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei Bedarf wieder vorgeladen würde. Nach seiner Rückkehr ins Elternhaus hätten ihn seine Eltern aufgefordert, das Haus zu verlassen und zu seiner (Nennung Verwandte) in F._______, dem Heimatdorf seines (Nennung Verwandter), zu gehen. Einige Zeit später hätten sich Personen zuhause und am ehemaligen Arbeitsplatz seines (Nennung Verwandter) nach seinem Verbleib erkundigt. Nach diesen Besuchen hätten seine Eltern Angst bekommen und seien ebenfalls nach F._______ geflohen, wo sie seine Ausreise über G._______ organisiert hätten. Ferner leide er unter (Nennung Leiden). A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 28. Mai 2020 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 ab. B. Am 13. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe ein. Er machte geltend, weder aus den vorin-stanzlichen Akten noch aus dem Urteil D-3326/2020 gehe hervor, dass das Dossier seines in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter), der hierzulande Asyl erhalten habe (N [...]), beigezogen respektive ausführlich ausgewertet worden sei. Aufgrund des behördlichen Interesses an seinem (Nennung Verwandter) und dem familiären E._______-Hintergrund befürchte er eine Reflexverfolgung. So habe ihm der D._______ anlässlich des fluchtauslösenden Verhörs im (Nennung Zeitpunkt) solche Verbindungen vorgeworfen. Die Behörden würden also vermuten, dass er in die Aktivitäten seines (Nennung Verwandter) verwickelt sei. Dies gelte umso mehr, als er sich in der Schweiz aufhalte und in regelmässigem Kontakt mit seinem hier lebenden (Nennung Verwandter) stehe. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis hätten und er daher bei einer Rückkehr nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) verfolgt werde. Entgegen den Ausführungen im Urteil D-3326/2020 habe er sich bereits in Sri Lanka politisch betätigt. Anhand der eingereichten Fotos sei ersichtlich, dass er am (Nennung Zeitpunkt) am (Nennung Ereignis) der E._______ in B._______ teilgenommen habe. Dieser Tag werde von den sri-lankischen Behörden kritisch gesehen, weshalb er denn auch anlässlich des Verhörs im (Nennung Zeitpunkt) mit Fotos dieser Veranstaltung, auf welchen er erkennbar sei, konfrontiert worden sei. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe sich sein Engagement für die tamilische Sache verstärkt. So nehme er regelmässig an Veranstaltungen der tamilischen Diaspora teil. Die eingereichten Fotos würden belegen, dass er in H._______ an (...) verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen und regierungskritische Transparente getragen habe. Die Einschätzung der Schweizer Behörden, dass er keine politischen Aktivitäten ausübe, sei daher falsch. Aufgrund seines Profils und desjenigen seines (Nennung Verwandter), der familiären Verbindungen zu den E._______ und seiner exilpolitischen Aktivitäten werde er von den sri-lankischen Behörden nach wie vor gesucht. Es komme regelmässig zu behördlichen Nachfragen bei seinen Angehörigen und der Beschattung des Familienhauses. Es sei daher sein Risikoprofil neu zu prüfen. Weiter habe sich seine gesundheitliche Verfassung verschlechtert. Er leide an (Nennung Leiden), die eine ununterbrochene Fortsetzung der Behandlung in der Schweiz erforderlich machen würden. Sein Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verschlechtern, da eine Behandlung dort auch angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage und der daraus resultierenden katastrophalen Situation der medizinischen Versorgung vor Ort nicht möglich sei. Darüber hinaus habe sich seit dem Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka drastisch verschlechtert und seit Frühjahr 2022 herrsche eine Finanz- und Wirtschaftskrise extremen Ausmasses. Er und seine Familie liefen Gefahr, Opfer von Entführungen, Erpressung und anderen Formen der Verfolgung zu werden, da sie aufgrund ihrer finanziellen Situation für aktuelle sri-lankische Verhältnisse als finanziell privilegiert gelten würden. Da eine konkrete Verfolgungsgefahr bestehe, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zur Stützung der Vorbringen reichte er (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. November 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für dessen Auswahl bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Dezember 2022 den Beschwerdeeingang. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird der Spruchkörper mit vorliegendem Urteil mitgeteilt. 3.2 Die Richter und Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Manuelle Anpassungen waren nicht notwendig, da keine zusätzlichen Kriterien zu berücksichtigen waren. 3.3 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des Profils seines (Nennung Verwandter) und seine eigenen politischen Aktivitäten in Sri Lanka aus formellen Gründen (angebliche Unzuständigkeit des SEM) nicht gewürdigt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz zur revisionsrechtlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts seien falsch. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die fraglichen Beweismittel vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien, da es dabei um bisher nicht bekannte Sachverhalte gehe, die sich weiterhin dynamisch verhalten würden. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, eine kumulative Prüfung seiner Vorbringen vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen durchzuführen, wodurch der Sachverhalt aus formellen Gründen künstlich "auseinandergerissen" worden sei. Eine erforderliche Gesamtbeurteilung des Sachverhalts sei daher unterblieben. Zudem habe das SEM bei seiner Beurteilung die aktuellen Länderinformationen missachtet. Schliesslich habe das SEM ihn zu den neuen Vorbringen und zur veränderten Bedrohungslage in Sri Lanka auch nicht mündlich angehört. 4.3.1 Die Erwägungen des SEM, wonach die vorstehend aufgeführten Vorbringen (vgl. E. 4.3) revisionsweise geltend zu machen seien, sind zutreffend. Anstelle von Wiederholungen ist auf die betreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. angefochtenen Entscheid, Ziff. III 1). Dementsprechend steht es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer das Erfordernis einer Gesamtbeurteilung respektive einer gesamtheitlichen Betrachtung aller (alter und neuer) Asylgründe geltend gemacht und ein Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts stipuliert (S. 15 ff.), zielt seine Kritik auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen. Ein Rückkommen auf die mittels Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 28. Mai 2020 durch Gründe, die in einem neuen Asylgesuch deponiert werden, bleibt jedoch ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer E-4894/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2.2 zur "res iudicata"). 4.3.2 Das SEM war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, ihn erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Etwas anders vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin abzuleiten, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu vorgebrachten Asylgründe in seinem (Nennung Umfang) umfassenden schriftlichen Gesuch - unter Beilage mehrerer Beweismittel - ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts Neues vorgetragen, weshalb weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht eine Veranlassung für eine erneute Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.3.3 Zu verneinen ist auch das Vorliegen eines formellen Fehlers mit Blick auf die geltend gemachte Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderinformationen und mithin der negativen Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka (Beschwerde S. 20 ff.). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei der Beurteilung der Ländersituation ist das SEM nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Informationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Im Vorgehen der Vorinstanz kann demnach auch keine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erkannt werden. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ohne Weiteres möglich war, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören (1), es sei ihm eine angemessene Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zur anhaltenden Behelligung seiner Eltern in Sri Lanka anzusetzen (2) und es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen (3). 5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung abzuweisen. Für das im Verwaltungs(beschwerde)verfahren subsidiäre Beweismittel der Zeugenbefragung (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG) bestand und besteht ebenfalls keine Veranlassung. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte sodann bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit - und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung allfälliger entsprechender Beweismittel zu bemühen, zumal seinen Angaben zufolge die behördliche Suche nach seiner Person in Sri Lanka seit (Nennung Zeitpunkt) andauert. Allerdings hat er bis zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde (Nennung Dauer) später keine relevanten Beweismittel für seine unbelegten Parteibehauptungen vorgelegt, weshalb der Beweisantrag, es sei ihm eine angemessene Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zur anhaltenden Behelligung seiner Eltern in Sri Lanka einzuräumen, ebenfalls abzuweisen ist. Für die Behandlung des Beweisantrags 3 ist auf die nachfolgende E. 9.2 zu verweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Auf diese kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids in materieller Hinsicht an, der Beschwerdeführer befinde sich seinen Angaben zufolge als Teil der Diaspora in der Schweiz in einer privilegierten finanziellen Situation, weshalb er befürchte, in Sri Lanka angesichts der extremen Finanz- und Wirtschaftskrise Opfer einer Entführung, Erpressung oder einer anderen Verfolgungshandlung zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung stelle aber die Einreichung eines Asylantrags im Ausland kein ausreichendes Risiko dar, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen (mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.6, 8.5.5 und 9.2.4). Zu seinem exilpolitischen Engagement (Teilnahme an Kundgebungen) sei anzuführen, dass er zwar Fotos eingereicht habe, die ihn bei (...) verschiedenen Veranstaltungen in H._______ zeigen würden. Er habe aber keine Angaben dazu gemacht, wann er an diesen Kundgebungen teilgenommen habe. Dies lasse vermuten, dass die fraglichen Veranstaltungen vor dem Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe er nicht behauptet, bei diesen Veranstaltungen eine führende Rolle gespielt zu haben. Solches gehe auch aus den eingereichten Fotos nicht hervor, er sei lediglich inmitten von anderen Landsleuten zu sehen. Blosse Aktivitäten von untergeordneter Bedeutung würden nicht ausreichen, um das Verfolgerinteresse des sri-lankischen Staates auszulösen. Der Beschwerdeführer weise daher kein besonderes politisches Profil auf. Eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei daher auszuschliessen. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, vor dem Hintergrund seiner familiären E._______-Verbindungen, der anhaltenden behördlichen Suche, dem exilpolitischen Engagement sowie weiterer Risikofaktoren sei unter Berücksichtigung der verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka von einer asylrelevanten Gefährdung seiner Person auszugehen. Nach der Flucht seines (Nennung Verwandter) in die Schweiz sei er in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten, wobei es zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, infolge derer er sich schliesslich zu seinem (Nennung Verwandter) in die Schweiz abgesetzt habe. Es sei daher für die sri-lankischen Behörden naheliegend, ihn als Mitwisser oder Komplizen seines (Nennung Verwandter) zu betrachten. Er gelte daher als Person, die eine extremistische Ideologie verbreite, weshalb er aus der Verfolgerperspektive für einen tamilischen Separatismus stehe. Folglich sei er von den willkürlichen Verschärfungen des PTA betroffen und aktuell einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es gelte anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und die aktuell intensivierte Anwendung einen neuen "Risikofaktor" darstelle und in seinem Fall bei einer Rückkehr zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. 8. 8.1 Mit den Vorbringen der familiären E._______-Verbindung des Beschwerdeführers, der Befragung durch den D._______ im (Nennung Zeitpunkt), der Überwachung der Familie seit der Flucht des (Nennung Verwandter) in die Schweiz, dem Aufenthalt seines (Nennung Verwandter) in der Schweiz und der politischen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 auseinandergesetzt und diese für asylirrelevant beziehungsweise nicht risikobegründend befunden. Es bestehen auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel - unter Ausschluss derjenigen, welche in einem allfälligen Revisionsverfahren zu beurteilen wären - keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe zuzurechnen ist oder befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Soweit er geltend macht, er werde bis zum heutigen Tag bei seiner Familie in Sri Lanka gesucht, handelt es sich um eine vage und unbelegte Parteibehauptung. Aufgrund der wenigen Angaben in der Beschwerdeschrift (es komme zu regelmässigen Vorsprachen von unbekannten Personen in Zivil, die seine Eltern fragen würden, ob sie noch mit ihm in Kontakt stehen würden) und der Parteibehauptung, es handle sich dabei um Nachfragen im Zusammenhang mit den Waffenverstecken des (Nennung Verwandter) (Beschwerdeschrift S. 28, Ziff. 6) ist noch keine asylrelevante Gefährdung zu erkennen. 8.2 Die in E. 8.1 dargelegte Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka, wie auch der Erweiterung des PTA, zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage aufmerksam, ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. Urteile des BVGer D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 6.7, E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 7.3 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10.3). Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen im Sinne des Beweisantrages, wonach eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen sei (Beweisantrag 3; vgl. Beschwerde S. 28). 8.3 Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Hinsichtlich der hier geltend gemachten, jedoch zeitlich nicht näher benannten Teilnahmen an Veranstaltungen in H._______ ist - in der Annahme, diese hätten sich nach dem Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 zugetragen - die persönliche Eigenleistung des Beschwerdeführers als zu unbedeutend und zu gering einzustufen, als dass davon auszugehen wäre, er könnte als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden, selbst wenn seine Identität für die sri-lankischen Behörden erstellt wäre. Aufgrund des eingereichten Fotomaterials dürfte infolge darin fehlender Hinweise auf konkrete Erkennungsmöglichkeiten eine Identifikation des Beschwerdeführers auszuschliessen sein. Dass er wegen diesen Veranstaltungsteilnahmen die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht überzeugend darzulegen. 8.4 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eingetreten ist.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Wie bereits mit Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 rechtskräftig festgestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. S. 11-13). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist und das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip folglich keine Anwendung findet. Auch in Anbetracht der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Januar 2017, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs äusserst gründlich zu geschehen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 46, 1. Abschnitt). Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 für zumutbar befunden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei jung und ohne Familienpflichten, habe zudem (Nennung Ausbildung und Berufserfahrung) vorweisen. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers (Nennung Leiden) würden (Nennung Behandlung). Im Herkunftsbezirk B._______ stehe eine medizinische Grundversorgung für psychiatrische und körperliche Beschwerden grundsätzlich kostenlos zur Verfügung, auch wenn diese nicht den in der Schweiz bestehenden hohen Qualitätsstandard erreiche. Der Beschwerdeführer habe demnach im Bedarfsfall Zugang zu einer grundlegenden Versorgung seiner (Nennung Leiden). Zudem verfüge er in seiner Heimat über ein solides familiäres Beziehungsnetz, mit dem er in Kontakt stehe und das ihm eine (...) Unterstützung sein dürfte. Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich, sich gegebenenfalls vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Bedarfsfall um Rückkehrhilfe zu ersuchen, um für eine angemessene Zeit die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung sowie eine finanzielle Unterstützung für seine Wiedereingliederung zu erhalten. 10.3.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Mehrfachgesuch einen (Nennung Beweismittel) zu den Akten, wonach er (Nennung aktuelle Behandlung). In Ergänzung zu dem am (...) erstellten (Nennung Beweismittel) sei hinsichtlich der seitherigen Entwicklung des (...) Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine Verschlechterung in Form (nähere Ausführungen zur Verschlechterung) festzustellen. In Ergänzung zu den bisherigen Diagnosen (Nennung Diagnosen) sei dem Beschwerdeführer (Nennung weitere Diagnose) zu attestieren. (Nennung Ziele der weiteren Behandlung und der zu erwartenden Folgen bei einer Unterbrechung der Therapie sowie im Fall einer Rückkehr in die Heimat). Gemäss dem (Nennung Beweismittel) erhielt der Beschwerdeführer (Nennung Therapie und Medikation). 10.3.4 Der Beschwerdeführer vermag mit der solchermassen dargelegten Verschlechterung seines (...) Gesundheitszustands keine gegenüber dem Urteil D-3326/2020 vom 21. Februar 2022 eingetretene erhebliche Änderung seiner persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise und der aktuellen Lage bei der Gesundheitsversorgung (vgl. Urteil des BVGer D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.5). Auch wenn es zu verschiedenen Engpässen gekommen ist, ist die Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Erkrankungen im Norden des Landes grundsätzlich vorhanden, auch wenn es aufgrund der schweren Wirtschaftskrise zu Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit von medizinischem Personal und beim Import von Medikamenten und somit temporären Engpässen kommen kann. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente I._______ und J._______ ist festzuhalten, dass Medikamente mit dem Wirkstoff I._______ in Sri Lanka zugelassen und rezeptpflichtig sind, wobei ein Produkt in Sri Lanka selber hergestellt wird (Nennung Quellenhinweise). Über die (Nennung Geschäft) ist ein Medikament mit dem Wirkstoff I._______ grundsätzlich erhältlich (Nennung Quellenhinweis). Sodann enthält das Medikament J._______ den Wirkstoff K._______. Dieser Wirkstoff ist ebenfalls in Sri Lanka zugelassen, rezeptpflichtig und in Online-Apotheken grundsätzlich erhältlich (Nennung Quellenhinweise). Für den Fall, dass diese Medikamente kurzfristig nicht verfügbar sein sollten, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil D-3326/2020 S. 12 f.; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die im Moment (Nennung aktuelle Therapie) geht das Gericht trotz Mangel an spezialisierten psychiatrischen Dienstleistungen im Norden Sri Lankas davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Bezirk B._______ bei Bedarf verschiedene Institutionen für eine Behandlung zur Verfügung stehen (vgl. D-374/2020 E. 8.5.5 in fine). Vor diesem Hintergrund ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers - selbst bei einer vorübergehenden Versorgungslücke - nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Sodann verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über eine gesicherte Wohnsituation und kann mit seinen Eltern und Geschwistern, mit denen er in Kontakt steht und welche im Dorf seines (Nennung Verwandter) leben, auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird (vgl. Anhörungsprotokoll vom 15. Mai 2020, F16 ff.). Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrung). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit zur Sicherung eines wirtschaftlichen Auskommens nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Insgesamt erscheint es angesichts des stabilen sozialen Beziehungsnetzes sowie seiner beruflichen Erfahrungen auch in Berücksichtigung der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise und der teils prekären Lage in der Gesundheitsversorgung mit Blick auf eine Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, in Sri Lanka Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Sodann genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt weiterhin als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: