Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zuge- wiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 13. März 2023 (vgl. vo- rinstanzliche Akten […]-10/9 [nachfolgend act. 10]) und der Anhörung vom
17. April 2023 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 13) wurde die Beschwerde- führerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 22. April 2024 wurde sie ergänzend zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 27). Anlässlich der Be- fragungen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Mit ihrem Ehemann habe sie in der Stadt B._______ im Distrikt C._______ gewohnt. Von (…) bis (…) sei sie als Krankenschwester tätig gewesen. Ihr Ehemann sei Angehöriger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ge- wesen und nach Ende des Bürgerkriegs rehabilitiert worden. Während der LTTE-Zeit habe ihr Vater eine hohe Position bei der Polizei innegehabt. Nach dem Ende des Bürgerkrieges sei er in einem Rehabilita- tionscamp interniert worden. Auch nach seiner Freilassung sei er vom CID beaufsichtigt und mehrmals mitgenommen worden. Schliesslich sei ihr Va- ter (…) ausgereist. Der CID habe sie und ihre Angehörigen in der Folge wiederholt zuhause behelligt und zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt. Ihre Mutter sei im (…) zu ihrem Vater in die Schweiz gereist. Sie (die Be- schwerdeführerin) habe sich fortan überwiegend bei ihrer Tante in D._______ aufgehalten. Als sie eines Abends im (…) 2022 nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie dieses verwüstet vorgefunden. Die Polizei sei nach der Meldung des Vorfalls untätig geblieben. Am (…) 2023 seien zwei CID-Beamte zu ihr nach Hause gekommen, die nach ihrem Vater gefragt und das Haus nach Waffen durchsucht hätten. Sie, ihr Partner und ihr jün- gerer Bruder seien geschlagen worden. Sie sei im (…) Monat schwanger gewesen und habe wegen eines Schlages in den Bauch ihr ungeborenes Kind verloren. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei ihrer Schwiegermutter in E._______ aufgehalten. Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten habe sie mit der Hilfe eines Schleppers am (…) Februar 2023 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen.
E-4885/2024 Seite 3 Nach ihrer Ausreise habe der CID nach ihr gesucht. Zudem habe die Poli- zei ihr und ihrem Ehemann zwei Vorladungen zukommen lassen. B.b Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 3-6 der angefochtenen Verfügung verwiesen. B.c Aus den vorinstanzlichen Akten geht hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes hervor, dass im Jahr (…) der Vater der Beschwerdeführerin und ihr Bruder auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo entspre- chend der damals geltenden Rechtslage ein Auslandasylgesuch gestellt haben. (…) haben diese hierauf in der Schweiz Asyl erhalten. (…) hatten aber auch die Beschwerdeführerin und ihre Mutter auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Auslandasylgesuch einge- reicht. Diese Asylgesuche wurden indes abgewiesen. Eine dagegen erho- bene Beschwerde wurde mit Urteil E-2943/2015 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 8. Juni 2015 vollumfänglich abgewiesen. Im (…) ersuchte die Beschwerdeführerin sodann auch noch im Rahmen des Familiennachzugs um Asyl. Auch dieses Gesuche wurden jedoch abgewiesen. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 – welche die Verfügung vom 28. Juni 2024 ersetzte – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 4. August 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtsrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beleg für ihre pro- zessuale Bedürftigkeit reichte sie eine «Bestätigung Sozialhilfe» der ORS Service AG vom (…) Juli 2024 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 29. August 2024 reichte sie einen undatierten psychothe- rapeutischen Bericht der «(…)» ein.
E-4885/2024 Seite 4
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-4885/2024 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügten.
E. 5.2 Die Aussagen zur vorgebrachten Reflexverfolgung seien allgemein und unsubstantiiert ausgefallen. Betreffend die vorgebrachte Razzia im (…) 2022 fehlten detaillierte Angaben. Überdies habe sie nicht stichhaltig er- klärt, weshalb sie an diesem Tag nach Hause zurückgekehrt sei, obwohl sie nicht mehr dort gewohnt habe. In der freien Erzählung habe sie sich zwar spontan zur behaupteten Razzia im (…) 2023 geäussert, entspre- chende Nachfragen habe sie nur spärlich beantwortet. Auf Nachfrage habe sie weder den Grund für die behauptete Razzia im (…) 2023 noch deren Ende schlüssig dargelegt. Wiederholt habe sie ausgesagt, dass die Behör- den nach ihrem Vater gesucht hätten. Dabei erscheine wenig plausibel, dass der CID im Jahr 2023 noch Ressourcen eingesetzt haben soll, um ihren im Jahr (…) ausgereisten Vater ausfindig zu machen. Eine nachvoll- ziehbare Erklärung zu diesem langjährigen Interesse seitens der Behörden sei nicht vorhanden. Weiter leuchte nicht ein, weshalb der CID die berufli- che Adresse ihres Ehemannes, nicht jedoch die Privatadresse ihrer Schwiegermutter, wo sie ebenfalls gewohnt habe, gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass eine Behörde, die angeblich während über zwölf Jahren nach ihr gesucht habe, im Stande gewesen wäre, dies in Erfahrung zu bringen. In diesem Zusammenhang habe sie auch nur spärliche Anga- ben zum Alltag bei ihrer Schwiegermutter gemacht. Schliesslich werde nicht in Abrede gestellt, dass sie ihr ungeborenes Kind verloren haben könnte, indes gebe es Zweifel an den Umständen des Vorfalls.
E-4885/2024 Seite 6 Einen früheren Vorfall mit den CID-Beamten, welcher sich vor der Ausreise ihres Vaters zugetragen habe, habe sie ausführlicher geschildert als die jüngsten Ereignisse (im […] 2022 und […] 2023). Somit sei nicht auszu- schliessen, dass sie und ihre Familie eine Zeit lang nach der Ausreise ihres Vaters von den Behörden aufgesucht und belästigt worden sei. Die ent- sprechenden Ereignisse nach der Ausreise ihres Vaters respektive ihrer Mutter in den Jahren (…), (…), (…) und (…) könnten einer gewissen Logik entsprechen. Hingegen erwiesen sich ihre unsubstantiierten Ausführungen bezüglich der jüngsten Ereignisse als unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund könne ausgeschlossen werden, dass sie nach ihrer Ausreise weiterhin ge- sucht, beziehungsweise sie und ihr Ehemann von den Behörden vorgela- den würden. Schliesslich habe sie keine Verfolgungsmassnahmen auf- grund der ehemaligen LTTE-Tätigkeiten ihres Ehemannes geltend ge- macht. Die Beweismittel seien nicht geeignet zu einer anderen Sichtweise zu füh- ren. Aus den polizeilichen Vorladungen ginge nicht hervor, weshalb die Be- hörden sie angeblich hätten befragen wollen. Weiter habe sie dazu auch keine Angaben machen können. Das Schreiben des Parlamentariers wi- derspiegle zudem lediglich ihre Vorbringen. Es handle sich um ein Gefäl- ligkeitsschreiben ohne Beweiskraft.
E. 5.3 Weiter führt das SEM aus, die Beschwerdeführerin sei bis im (…) 2023 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über 13 Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse sei- tens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrecht- lich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Ab November 2019 sei die Familie Rajapaksa erneut an die Macht in Sri Lanka gelangt. Zunächst hätten der damalige Präsident Gotabaya Rajapaksa und seine Familie ihren Einfluss und ihre Kontrolle über den Staatsapparat erweitern können. Nach mehrwöchigen Demonstrationen gegen die Familie Rajapa- ksa sei am 9. Juni 2022 zunächst der Premierminister Mathinda Rajapaksa zurückgetreten. Am 14. Juli 2022 habe sein Bruder, Gotabaya Rajapaksa, seinen Rücktritt vom Präsidialamt bekannt gegeben. Am 20. Juli 2022 sei Ranil Wickremesinghe vom Parlament zum neuen Präsidenten gewählt worden. Überwachung und Einschüchterungen von Minderheiten, Men- schenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten,
E-4885/2024 Seite 7 Demonstrierenden und weiteren regierungskritischen Personen könnten auch unter dem neuen Präsidenten nicht ausgeschlossen werden. Den- noch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich konstituierenden Regie- rung unter Präsident Wickremesinghe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Ein- zelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der aktuellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsu- chenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien keine Hin- weise auf eine relevante Verschärfung ihrer politischen Situation zu ent- nehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfol- gungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
E. 6.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht des SEM und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe ihre eingereichten Beweismittel nicht geprüft und es bei einer spontanen Übersetzung der Vorladungen vom (…) 2023 und (…) 2023 anlässlich der ergänzenden Anhörung belassen. Es wäre am SEM gelegen, konkret auf die Beweismittel Bezug zu nehmen und darzu- legen, aus welchen Gründen diese nicht asylrelevant seien. Die Begrün- dung, aus den Vorladungen ginge der Grund für die Befragungen nicht her- vor, genüge diesen Anforderungen nicht. Weiter habe das SEM sie nicht zu ihren eigenen Aktivitäten für die LTTE beziehungsweise andere Bestre- bungen für die tamilische Sache in Sri Lanka befragt. Sowohl ihr Vater, ihre beiden Brüder als auch ihr Ehemann seien Mitglieder gewesen. Entspre- chend liege nahe, dass auch sie selbst politisch aktiv gewesen sei. Der Umstand, dass die Rechtsvertretung anlässlich der beiden Anhörungen ihr diesbezüglich keine Fragen gestellt habe, entbinde das SEM nicht davon, den entscheidrelevanten Sachverhalt zu eruieren. Schliesslich habe das SEM die Dossiers ihrer in der Schweiz Angehörigen bei der Entscheidfin- dung konsultiert, ohne ihr Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
E. 6.2 In materieller Hinsicht rügt sie, das SEM habe den Massstab des Glaubhafthaftmachens gemäss Art. 7. AsylG nicht richtig angewendet. So habe sie aufgrund des Bewusstseinsverlustes während der Razzia im (…) 2023 naturgemäss nicht über das Ende der Razzia berichten können. An
E-4885/2024 Seite 8 der Anhörung habe sie vorgebracht, dass sie nicht ausschliesslich auf- grund ihrer verwandtschaftlichen Verbindung zu ihrem Vater vom CID ver- folgt werde. Der vordergründige Verdacht des CID für die Durchsuchung sei ein vermeintliches Waffenversteck in der Wohnung der Beschwerde- führerin gewesen, wovon die Behörde mutmasslich durch eine Drittperson erfahren habe. Gemäss ihrer Ansicht liege eine Reflexverfolgung vor. Ihr Vater als auch ihre beiden Brüder seien für die tamilische Sache aktiv gewesen. Ihre bei- den Brüder seien in diesem Zusammenhang körperlich verletzt worden. Die Mitgliedschaft ihres Vaters bei der LTTE sowie die Aktivitäten der bei- den Brüder seien stets als Vorwand der sri-lankischen Behörden genutzt worden, sie selbst zu verfolgen. Es seien auch ihr Unterstützungshandlun- gen für die LTTE vorgeworfen worden. Sie sei selbst bedroht, körperlich angegriffen und sexuell belästigt worden. Da sich ihr Vater und der eine Bruder seit (…) beziehungsweise (…) nicht mehr im Einflussbereich der sri-lankischen Behörden befänden, hätten sich diese ab diesem Zeitpunkt auf sie und ihren in Sri-Lanka lebenden Bruder konzentriert.
E. 6.3 Die allgemeine Lage zwischen der sri-lankischen Regierung und ver- bliebenen Mitgliedern der LTTE sei auch Jahre nach dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 weiterhin angespannt. Eine zentrale Moti- vation der sri-lankischen Behörden sei dabei anhaltende Überwachung und Verfolgung ehemaliger LTTE-Mitglieder sowie Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen könnten. Diese Massnahmen würden unter anderem durch die Sorge motiviert, dass im In- und Ausland weiterhin Bestrebungen zur Wiederbelebung der Idee eines unabhängigen tamilischen Staates ge- hegt und entsprechende Bestrebungen unternommen würden. Die sri-lan- kische Regierung habe daher ein starkes Interesse daran, potenzielle Be- drohungen zu überwachen und zu verhindern, dass die LTTE wieder er- starke. Darüber hinaus gebe es Berichte über anhaltende Menschen- rechtsverletzungen durch sri-lankische Sicherheitskräfte, die auf Mitglieder der tamilischen Minderheit abzielten. Verstärkend komme hinzu, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin nachweislich Mitglied der LTTE ge- wesen sei. Dieser Umstand sei auch dem CID nicht verborgen geblieben, zumal er auch nach ihrer Ausreise weiterhin überwacht und von den sri- lankischen Behörden vorgeladen worden sei. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz spreche der Umstand, dass sie auch Jahre nach der Aus- reise ihres Vaters von den sri-lankischen Behörden behelligt worden sei, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen.
E-4885/2024 Seite 9
E. 7.1 Die formelle Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung ist abzuweisen.
E. 7.2 Die Rüge, wonach die beiden Vorladungen spontan an der Anhörung übersetzt worden seien, wurde auf Beschwerdeebene nicht näher begrün- det. Es wird lediglich pauschal angeführt, dass dies nicht den Vorgaben entspreche. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Übersetzung der Vor- ladungen zu deren Inhalt befragt wurde und damit Gelegenheit zur Äusse- rung hatte. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, das SEM habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen es den Beweismitteln die Asylrelevanz abspreche, ist festzuhalten, dass es sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens des Parlamentariers wies das SEM zu Recht daraufhin, dass es lediglich ihre Vorbringen wiederhole und daher als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei. Auch wies es zutreffend darauf hin, dass die Vorladungen keine Angaben zum Grund der Vorladun- gen enthielten und die Beschwerdeführerin dies nicht zu erklären ver- mochte, weshalb die Vorladungen als Beweismittel untauglich seien. So- dann erschliesst sich nicht, inwiefern eine Befragung des SEM zu ihrem eigenen politischen Engagement angezeigt gewesen wäre, zumal die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren durchwegs betonte, sie werde aufgrund ihres Vaters behelligt (vgl. act. 13 F63-F64; vgl. auch act. 27 F25, F45, F48). Schliesslich erweist sich die Rüge, es sei keine Einsicht in die Asyldossiers ihrer Familienangehörigen gewährt worden, als unbegründet. Zum einen wäre es der rechtsvertrete- nen Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren offen gestanden, ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen, und zum anderen wird lediglich im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung kursorisch da- rauf hingewiesen, dass die Dossiers ihrer Familienangehörigen in der Schweiz für die Entscheidfindung konsultiert worden seien. Indes wird im Erwägungsteil kein Bezug auf diese Akten genommen.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist zu- treffend zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
E-4885/2024 Seite 10 weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügen. Dem vermag die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 8.2 Hinsichtlich der vom SEM bezeichneten Substanzlosigkeit der Vorbrin- gen ist Folgendes festzuhalten: Dass die Beschwerdeführerin nicht über das Ende der Razzia im (…) 2023 berichten vermochte, kann nicht ins Ge- wicht fallen. In der Beschwerde wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der an der Anhörung behauptete Bewusstseinsverlust dies allenfalls erklären könnte. Indes gilt es in Bezug auf die Argumentation des SEM betont hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage nicht stichhaltig angeben konnte, aus welchem Grund die Razzia im (…) 2023 bei ihr erfolgt sei. Dabei machte sie an den Anhörungen wiederholt geltend, die Behörden hätten sich bei ihr über den Verbleib ihres Vaters erkundigt (vgl. act. 13 F63-F64; vgl. auch act. 27 F25, F45, F48). Zu Recht hält das SEM es für nicht ersichtlich, aus welchem Grund der CID im (…) 2023 wie- der versuchte, an ihren im Jahre (…) ausgereisten Vater zu gelangen. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach nicht ausschliesslich nach ihrem Vater, sondern auch nach ihr gesucht wurde, ist nicht überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der CID ein Interesse an ihrer Person entwickelt haben sollte, zumal sie nicht vorbrachte, Mitglied bei der LTTE gewesen zu sein oder sonst wie sich für die tamilische Sache einge- setzt zu haben. Insgesamt sind ihre Vorbringen als unglaubhaft einzustu- fen.
E. 8.3 Wie aus dem Gesagten hervorgeht, sind die von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachten Vorfälle (im […] 2022 und […] 2023) nicht glaubhaft. Es gilt darauf hinzuweisen, dass sie bis im (…) 2023 und damit nach Kriegsende noch über 13 Jahre in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten würde. Auch die Beschwerdebehaup- tung, wonach die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft ihres Ehemannes ihre Lage verschärfe, vermag nicht zu einer anderen Sichtweise führen. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, dass sie seinetwegen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Der Umstand, dass ihr Ehemann seit der Entlassung aus dem Rehabilita- tionscamp im Jahr (…) offenbar bis zu einem angeblichen Vorfall nach ihrer
E-4885/2024 Seite 11 Ausreise unbehelligt in Sri-Lanka lebte, spricht vielmehr entschieden da- gegen (vgl. act. 27 F72, F74). Zusätzlich kann auch aufgrund der Umstände ihres Bruders V. kaum ernst- haft auf eine asylrelevante Gefahr geschlossen werden. Die Gefahr einer Reflexverfolgung beschlägt zumeist nicht isoliert eine einzelne Person, sondern betrifft gemeinhin in gleichem Masse übrige nahe Familienange- hörige und Verwandte. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass ihr Bruder F._______ in Vergangenheit zwar behördliche Behelligun- gen aufgrund von Veranstaltungsteilnahmen erlebte. Seitdem er solchen Veranstaltungen fernbleibt, lebt er gänzlich unbehelligt in Sri Lanka (vgl. act. 27 F95-96). Es besteht kein ernsthafter Grund zur Annahme, eine Reflexverfolgung könnte bloss die Beschwerdeführerin beschlagen, wäh- rend ihr Bruder F._______ hiervon unberührt verbleibt. Somit besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin könnte in Zu- kunft von einer Reflexverfolgung betroffen sein.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen, weshalb das SEM die Flüchtlings- eigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-4885/2024 Seite 12 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
E-4885/2024 Seite 13 EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ge- macht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimat- staat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlings- rechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhalts- punkte dafür, ihr würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschen- rechtswidrige Behandlung drohen. Es ist auch nicht davon auszugehen, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.).
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwal- tungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2-13.4) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.4 f.) die Lagebe- urteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Weg- weisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von indi- viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge- sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13).
E-4885/2024 Seite 14
E. 10.3.3 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 10.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E- 737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaft- lichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Ob- wohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Män- gel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise noch akzentuiert haben dürften, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass allfällig notwendige Behandlungen der psychischen Beschwerden der Beschwer- deführerin in Sri Lanka grundsätzlich möglich sind (vgl. E-737/2020 E. 10.2.5.4). Überdies ist davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Sri
E-4885/2024 Seite 15 Lanka nicht zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führt zumal sie zu ihrem Ehemann zurückkehren kann und allenfalls notwendige Therapien dort auch in ihrer Muttersprache durchgeführt werden könnten. Zusätzlich ist mit aller Deutlichkeit auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland mehrere Jahre als Kranken- schwester gearbeitet hat. Sie verfügt damit sowohl über einschlägiges me- dizinisches Wissen wie auch über die nötigen Kenntnisse hinsichtlich der im Bedarfsfall erfindlichen Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland. Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen las- sen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Insgesamt muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Hei- matstaat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihrer Erkrankungen befürchten. Es steht der Beschwerdeführerin offen, im Rahmen der indivi- duellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung ihrer Ein- gliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in ihrer Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E.
E. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-4885/2024 Seite 16 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozess- führung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch um Kosten- vorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstands- los geworden.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4885/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4885/2024 Urteil vom 12. September 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Meret Bühlmann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 3. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 13. März 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-10/9 [nachfolgend act. 10]) und der Anhörung vom 17. April 2023 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 13) wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 22. April 2024 wurde sie ergänzend zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 27). Anlässlich der Befragungen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Mit ihrem Ehemann habe sie in der Stadt B._______ im Distrikt C._______ gewohnt. Von (...) bis (...) sei sie als Krankenschwester tätig gewesen. Ihr Ehemann sei Angehöriger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und nach Ende des Bürgerkriegs rehabilitiert worden. Während der LTTE-Zeit habe ihr Vater eine hohe Position bei der Polizei innegehabt. Nach dem Ende des Bürgerkrieges sei er in einem Rehabilitationscamp interniert worden. Auch nach seiner Freilassung sei er vom CID beaufsichtigt und mehrmals mitgenommen worden. Schliesslich sei ihr Vater (...) ausgereist. Der CID habe sie und ihre Angehörigen in der Folge wiederholt zuhause behelligt und zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt. Ihre Mutter sei im (...) zu ihrem Vater in die Schweiz gereist. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich fortan überwiegend bei ihrer Tante in D._______ aufgehalten. Als sie eines Abends im (...) 2022 nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie dieses verwüstet vorgefunden. Die Polizei sei nach der Meldung des Vorfalls untätig geblieben. Am (...) 2023 seien zwei CID-Beamte zu ihr nach Hause gekommen, die nach ihrem Vater gefragt und das Haus nach Waffen durchsucht hätten. Sie, ihr Partner und ihr jüngerer Bruder seien geschlagen worden. Sie sei im (...) Monat schwanger gewesen und habe wegen eines Schlages in den Bauch ihr ungeborenes Kind verloren. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei ihrer Schwiegermutter in E._______ aufgehalten. Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten habe sie mit der Hilfe eines Schleppers am (...) Februar 2023 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen. Nach ihrer Ausreise habe der CID nach ihr gesucht. Zudem habe die Polizei ihr und ihrem Ehemann zwei Vorladungen zukommen lassen. B.b Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 3-6 der angefochtenen Verfügung verwiesen. B.c Aus den vorinstanzlichen Akten geht hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes hervor, dass im Jahr (...) der Vater der Beschwerdeführerin und ihr Bruder auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo entsprechend der damals geltenden Rechtslage ein Auslandasylgesuch gestellt haben. (...) haben diese hierauf in der Schweiz Asyl erhalten. (...) hatten aber auch die Beschwerdeführerin und ihre Mutter auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Auslandasylgesuch eingereicht. Diese Asylgesuche wurden indes abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-2943/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2015 vollumfänglich abgewiesen. Im (...) ersuchte die Beschwerdeführerin sodann auch noch im Rahmen des Familiennachzugs um Asyl. Auch dieses Gesuche wurden jedoch abgewiesen. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 - welche die Verfügung vom 28. Juni 2024 ersetzte - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 4. August 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtsrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beleg für ihre prozessuale Bedürftigkeit reichte sie eine «Bestätigung Sozialhilfe» der ORS Service AG vom (...) Juli 2024 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 29. August 2024 reichte sie einen undatierten psychotherapeutischen Bericht der «(...)» ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügten. 5.2 Die Aussagen zur vorgebrachten Reflexverfolgung seien allgemein und unsubstantiiert ausgefallen. Betreffend die vorgebrachte Razzia im (...) 2022 fehlten detaillierte Angaben. Überdies habe sie nicht stichhaltig erklärt, weshalb sie an diesem Tag nach Hause zurückgekehrt sei, obwohl sie nicht mehr dort gewohnt habe. In der freien Erzählung habe sie sich zwar spontan zur behaupteten Razzia im (...) 2023 geäussert, entsprechende Nachfragen habe sie nur spärlich beantwortet. Auf Nachfrage habe sie weder den Grund für die behauptete Razzia im (...) 2023 noch deren Ende schlüssig dargelegt. Wiederholt habe sie ausgesagt, dass die Behörden nach ihrem Vater gesucht hätten. Dabei erscheine wenig plausibel, dass der CID im Jahr 2023 noch Ressourcen eingesetzt haben soll, um ihren im Jahr (...) ausgereisten Vater ausfindig zu machen. Eine nachvollziehbare Erklärung zu diesem langjährigen Interesse seitens der Behörden sei nicht vorhanden. Weiter leuchte nicht ein, weshalb der CID die berufliche Adresse ihres Ehemannes, nicht jedoch die Privatadresse ihrer Schwiegermutter, wo sie ebenfalls gewohnt habe, gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass eine Behörde, die angeblich während über zwölf Jahren nach ihr gesucht habe, im Stande gewesen wäre, dies in Erfahrung zu bringen. In diesem Zusammenhang habe sie auch nur spärliche Angaben zum Alltag bei ihrer Schwiegermutter gemacht. Schliesslich werde nicht in Abrede gestellt, dass sie ihr ungeborenes Kind verloren haben könnte, indes gebe es Zweifel an den Umständen des Vorfalls. Einen früheren Vorfall mit den CID-Beamten, welcher sich vor der Ausreise ihres Vaters zugetragen habe, habe sie ausführlicher geschildert als die jüngsten Ereignisse (im [...] 2022 und [...] 2023). Somit sei nicht auszuschliessen, dass sie und ihre Familie eine Zeit lang nach der Ausreise ihres Vaters von den Behörden aufgesucht und belästigt worden sei. Die entsprechenden Ereignisse nach der Ausreise ihres Vaters respektive ihrer Mutter in den Jahren (...), (...), (...) und (...) könnten einer gewissen Logik entsprechen. Hingegen erwiesen sich ihre unsubstantiierten Ausführungen bezüglich der jüngsten Ereignisse als unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund könne ausgeschlossen werden, dass sie nach ihrer Ausreise weiterhin gesucht, beziehungsweise sie und ihr Ehemann von den Behörden vorgeladen würden. Schliesslich habe sie keine Verfolgungsmassnahmen aufgrund der ehemaligen LTTE-Tätigkeiten ihres Ehemannes geltend gemacht. Die Beweismittel seien nicht geeignet zu einer anderen Sichtweise zu führen. Aus den polizeilichen Vorladungen ginge nicht hervor, weshalb die Behörden sie angeblich hätten befragen wollen. Weiter habe sie dazu auch keine Angaben machen können. Das Schreiben des Parlamentariers widerspiegle zudem lediglich ihre Vorbringen. Es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. 5.3 Weiter führt das SEM aus, die Beschwerdeführerin sei bis im (...) 2023 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über 13 Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Ab November 2019 sei die Familie Rajapaksa erneut an die Macht in Sri Lanka gelangt. Zunächst hätten der damalige Präsident Gotabaya Rajapaksa und seine Familie ihren Einfluss und ihre Kontrolle über den Staatsapparat erweitern können. Nach mehrwöchigen Demonstrationen gegen die Familie Rajapaksa sei am 9. Juni 2022 zunächst der Premierminister Mathinda Rajapaksa zurückgetreten. Am 14. Juli 2022 habe sein Bruder, Gotabaya Rajapaksa, seinen Rücktritt vom Präsidialamt bekannt gegeben. Am 20. Juli 2022 sei Ranil Wickremesinghe vom Parlament zum neuen Präsidenten gewählt worden. Überwachung und Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Demonstrierenden und weiteren regierungskritischen Personen könnten auch unter dem neuen Präsidenten nicht ausgeschlossen werden. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich konstituierenden Regierung unter Präsident Wickremesinghe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der aktuellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung ihrer politischen Situation zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 6. 6.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht des SEM und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe ihre eingereichten Beweismittel nicht geprüft und es bei einer spontanen Übersetzung der Vorladungen vom (...) 2023 und (...) 2023 anlässlich der ergänzenden Anhörung belassen. Es wäre am SEM gelegen, konkret auf die Beweismittel Bezug zu nehmen und darzulegen, aus welchen Gründen diese nicht asylrelevant seien. Die Begründung, aus den Vorladungen ginge der Grund für die Befragungen nicht hervor, genüge diesen Anforderungen nicht. Weiter habe das SEM sie nicht zu ihren eigenen Aktivitäten für die LTTE beziehungsweise andere Bestrebungen für die tamilische Sache in Sri Lanka befragt. Sowohl ihr Vater, ihre beiden Brüder als auch ihr Ehemann seien Mitglieder gewesen. Entsprechend liege nahe, dass auch sie selbst politisch aktiv gewesen sei. Der Umstand, dass die Rechtsvertretung anlässlich der beiden Anhörungen ihr diesbezüglich keine Fragen gestellt habe, entbinde das SEM nicht davon, den entscheidrelevanten Sachverhalt zu eruieren. Schliesslich habe das SEM die Dossiers ihrer in der Schweiz Angehörigen bei der Entscheidfindung konsultiert, ohne ihr Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. 6.2 In materieller Hinsicht rügt sie, das SEM habe den Massstab des Glaubhafthaftmachens gemäss Art. 7. AsylG nicht richtig angewendet. So habe sie aufgrund des Bewusstseinsverlustes während der Razzia im (...) 2023 naturgemäss nicht über das Ende der Razzia berichten können. An der Anhörung habe sie vorgebracht, dass sie nicht ausschliesslich aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Verbindung zu ihrem Vater vom CID verfolgt werde. Der vordergründige Verdacht des CID für die Durchsuchung sei ein vermeintliches Waffenversteck in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewesen, wovon die Behörde mutmasslich durch eine Drittperson erfahren habe. Gemäss ihrer Ansicht liege eine Reflexverfolgung vor. Ihr Vater als auch ihre beiden Brüder seien für die tamilische Sache aktiv gewesen. Ihre beiden Brüder seien in diesem Zusammenhang körperlich verletzt worden. Die Mitgliedschaft ihres Vaters bei der LTTE sowie die Aktivitäten der beiden Brüder seien stets als Vorwand der sri-lankischen Behörden genutzt worden, sie selbst zu verfolgen. Es seien auch ihr Unterstützungshandlungen für die LTTE vorgeworfen worden. Sie sei selbst bedroht, körperlich angegriffen und sexuell belästigt worden. Da sich ihr Vater und der eine Bruder seit (...) beziehungsweise (...) nicht mehr im Einflussbereich der sri-lankischen Behörden befänden, hätten sich diese ab diesem Zeitpunkt auf sie und ihren in Sri-Lanka lebenden Bruder konzentriert. 6.3 Die allgemeine Lage zwischen der sri-lankischen Regierung und verbliebenen Mitgliedern der LTTE sei auch Jahre nach dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 weiterhin angespannt. Eine zentrale Motivation der sri-lankischen Behörden sei dabei anhaltende Überwachung und Verfolgung ehemaliger LTTE-Mitglieder sowie Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen könnten. Diese Massnahmen würden unter anderem durch die Sorge motiviert, dass im In- und Ausland weiterhin Bestrebungen zur Wiederbelebung der Idee eines unabhängigen tamilischen Staates gehegt und entsprechende Bestrebungen unternommen würden. Die sri-lankische Regierung habe daher ein starkes Interesse daran, potenzielle Bedrohungen zu überwachen und zu verhindern, dass die LTTE wieder erstarke. Darüber hinaus gebe es Berichte über anhaltende Menschenrechtsverletzungen durch sri-lankische Sicherheitskräfte, die auf Mitglieder der tamilischen Minderheit abzielten. Verstärkend komme hinzu, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin nachweislich Mitglied der LTTE gewesen sei. Dieser Umstand sei auch dem CID nicht verborgen geblieben, zumal er auch nach ihrer Ausreise weiterhin überwacht und von den sri-lankischen Behörden vorgeladen worden sei. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz spreche der Umstand, dass sie auch Jahre nach der Ausreise ihres Vaters von den sri-lankischen Behörden behelligt worden sei, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. 7. 7.1 Die formelle Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung ist abzuweisen. 7.2 Die Rüge, wonach die beiden Vorladungen spontan an der Anhörung übersetzt worden seien, wurde auf Beschwerdeebene nicht näher begründet. Es wird lediglich pauschal angeführt, dass dies nicht den Vorgaben entspreche. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Übersetzung der Vorladungen zu deren Inhalt befragt wurde und damit Gelegenheit zur Äusserung hatte. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, das SEM habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen es den Beweismitteln die Asylrelevanz abspreche, ist festzuhalten, dass es sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens des Parlamentariers wies das SEM zu Recht daraufhin, dass es lediglich ihre Vorbringen wiederhole und daher als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei. Auch wies es zutreffend darauf hin, dass die Vorladungen keine Angaben zum Grund der Vorladungen enthielten und die Beschwerdeführerin dies nicht zu erklären vermochte, weshalb die Vorladungen als Beweismittel untauglich seien. Sodann erschliesst sich nicht, inwiefern eine Befragung des SEM zu ihrem eigenen politischen Engagement angezeigt gewesen wäre, zumal die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren durchwegs betonte, sie werde aufgrund ihres Vaters behelligt (vgl. act. 13 F63-F64; vgl. auch act. 27 F25, F45, F48). Schliesslich erweist sich die Rüge, es sei keine Einsicht in die Asyldossiers ihrer Familienangehörigen gewährt worden, als unbegründet. Zum einen wäre es der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren offen gestanden, ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen, und zum anderen wird lediglich im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung kursorisch darauf hingewiesen, dass die Dossiers ihrer Familienangehörigen in der Schweiz für die Entscheidfindung konsultiert worden seien. Indes wird im Erwägungsteil kein Bezug auf diese Akten genommen. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügen. Dem vermag die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.2 Hinsichtlich der vom SEM bezeichneten Substanzlosigkeit der Vorbringen ist Folgendes festzuhalten: Dass die Beschwerdeführerin nicht über das Ende der Razzia im (...) 2023 berichten vermochte, kann nicht ins Gewicht fallen. In der Beschwerde wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der an der Anhörung behauptete Bewusstseinsverlust dies allenfalls erklären könnte. Indes gilt es in Bezug auf die Argumentation des SEM betont hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage nicht stichhaltig angeben konnte, aus welchem Grund die Razzia im (...) 2023 bei ihr erfolgt sei. Dabei machte sie an den Anhörungen wiederholt geltend, die Behörden hätten sich bei ihr über den Verbleib ihres Vaters erkundigt (vgl. act. 13 F63-F64; vgl. auch act. 27 F25, F45, F48). Zu Recht hält das SEM es für nicht ersichtlich, aus welchem Grund der CID im (...) 2023 wieder versuchte, an ihren im Jahre (...) ausgereisten Vater zu gelangen. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach nicht ausschliesslich nach ihrem Vater, sondern auch nach ihr gesucht wurde, ist nicht überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der CID ein Interesse an ihrer Person entwickelt haben sollte, zumal sie nicht vorbrachte, Mitglied bei der LTTE gewesen zu sein oder sonst wie sich für die tamilische Sache eingesetzt zu haben. Insgesamt sind ihre Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. 8.3 Wie aus dem Gesagten hervorgeht, sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle (im [...] 2022 und [...] 2023) nicht glaubhaft. Es gilt darauf hinzuweisen, dass sie bis im (...) 2023 und damit nach Kriegsende noch über 13 Jahre in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten würde. Auch die Beschwerdebehauptung, wonach die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft ihres Ehemannes ihre Lage verschärfe, vermag nicht zu einer anderen Sichtweise führen. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, dass sie seinetwegen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Der Umstand, dass ihr Ehemann seit der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp im Jahr (...) offenbar bis zu einem angeblichen Vorfall nach ihrer Ausreise unbehelligt in Sri-Lanka lebte, spricht vielmehr entschieden dagegen (vgl. act. 27 F72, F74). Zusätzlich kann auch aufgrund der Umstände ihres Bruders V. kaum ernsthaft auf eine asylrelevante Gefahr geschlossen werden. Die Gefahr einer Reflexverfolgung beschlägt zumeist nicht isoliert eine einzelne Person, sondern betrifft gemeinhin in gleichem Masse übrige nahe Familienangehörige und Verwandte. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass ihr Bruder F._______ in Vergangenheit zwar behördliche Behelligungen aufgrund von Veranstaltungsteilnahmen erlebte. Seitdem er solchen Veranstaltungen fernbleibt, lebt er gänzlich unbehelligt in Sri Lanka (vgl. act. 27 F95-96). Es besteht kein ernsthafter Grund zur Annahme, eine Reflexverfolgung könnte bloss die Beschwerdeführerin beschlagen, während ihr Bruder F._______ hiervon unberührt verbleibt. Somit besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin könnte in Zukunft von einer Reflexverfolgung betroffen sein. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Es ist auch nicht davon auszugehen, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.). 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2-13.4) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.4 f.) die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 10.3.3 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 10.3.4 In individueller Hinsicht sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III 2). Die in der Beschwerde vorgebrachten Schwierigkeiten im Heimatland (Wohn- und Arbeitssituation) vermögen nicht zu einer anderen Sichtweise führen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin - erst auf Beschwerdeebene - geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung zunächst angab, abgesehen von Bauchschmerzen gesund zu sein (vgl. act. 13 F9). Mit Eingabe vom 29. August 2024 reichte sie einen psychotherapeutischen Bericht der «(...)» ein. Darin wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin sei in einer psychotherapeutischen Behandlung und habe bis dato drei Sitzungen absolviert. Sie leide an (...) und weise Symptome einer (...) und (...) auf. Manchmal würden Suizidgedanken aufkommen. 10.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise noch akzentuiert haben dürften, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass allfällig notwendige Behandlungen der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Sri Lanka grundsätzlich möglich sind (vgl. E-737/2020 E. 10.2.5.4). Überdies ist davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führt zumal sie zu ihrem Ehemann zurückkehren kann und allenfalls notwendige Therapien dort auch in ihrer Muttersprache durchgeführt werden könnten. Zusätzlich ist mit aller Deutlichkeit auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland mehrere Jahre als Krankenschwester gearbeitet hat. Sie verfügt damit sowohl über einschlägiges medizinisches Wissen wie auch über die nötigen Kenntnisse hinsichtlich der im Bedarfsfall erfindlichen Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland. Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen. Einer solchen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Insgesamt muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihrer Erkrankungen befürchten. Es steht der Beschwerdeführerin offen, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung ihrer Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in ihrer Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: