Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. November 2017 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BZP]). Am 7. August 2019 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 24. August 2020 fand die ergänzende Anhörung statt. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylge- suchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehö- riger tamilischer Ethnie und stamme aus der Provinz Vanni. Von 2009 bis zu seiner Ausreise 2017 habe er in B._______ (C._______), Bezirk Jaffna, Nordprovinz, gelebt. Sein Vater sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewe- sen. Nachdem er im Krieg ein Bein verloren habe, habe er die LTTE ver- lassen und die Familie sei fortan auf der Flucht gewesen. Im Jahr 2008 hätten sowohl er als auch sein Vater sich in einem von den sri-lankischen Behörden geführten Lager befunden. Ab 2014 sei sein Vater mehrfach durch die Behörden mitgenommen, verhört und misshandelt worden. Da sie ihn (den Beschwerdeführer) beschuldigt hätten, durch seine Karate- fähigkeiten die LTTE aktiv zu unterstützen, sei auch der Beschwerdeführer im Jahr 2017 mehrmals mitgenommen und verhört worden. Durch Stock- hiebe sei ihm während eines Verhörs das Handgelenk respektive der Arm gebrochen worden. Sri Lanka habe er am 6. November 2017 auf dem Luft- weg verlassen und sei über Colombo nach Katar gereist und schliesslich am 14. November 2017 in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 10. September 2020 – eröffnet 14. September 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
D-5113/2020 Seite 3 sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vo- rinstanzlichen Akten, Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung und Beibringung weiterer Beweismittel. Zudem sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie einer Relief Assistance Card unbekannten Datums mit handschriftlichen Vermerken, ein Ausdruck einer Fotografie eines vernarbten Handgelenks unbekannten Datums, eine Kopie eines Dokuments der Human Rights Commision of Sri Lanka vom
20. August 2020 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben von D._______ vom
25. September 2020 in Kopie (inkl. deutscher Übersetzung), ein hand- schriftliches Message Form der sri-lankischen Polizei vom 12. August 2020 (in Kopie und inkl. deutscher Übersetzung), eine Vielzahl von Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (auf einem USB-Stick), ein Ausdruck des Facebook Profils von E._______ sowie ein Internetartikel vom 23. Oktober 2003 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrich- ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Akteneinsicht, Fristansetzung zur Be- schwerdeergänzung und Beibringung weiterer Beweismittel wies er ab. Weiter forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvor- schuss einzuzahlen oder ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten zu stellen. F. Am 13. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer innert Frist um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Eingabe lag unter anderem ein (unbefristeter) Arbeitsvertrag als Kü- chenaushilfe (50%) mit der F._______, Restaurant (…), vom 1. September 2020 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 hiess der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
D-5113/2020 Seite 4 (inkl. Kostenvorschussverzicht) sowie um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin bei. H. Am 3. Dezember 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde verneh- men. I. Mit Replik vom 15. Januar 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Der Eingabe beigelegt waren zwei Aus- züge aus dem Handbuch Asyl und Rückkehr der Vorinstanz. J. Das Amt für Migration des Kantons G._______ gelangte mit Schreiben vom
19. April 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte – unter Hin- weis darauf, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von der Sozialhilfe abgelöst sei – um eine beförderliche Behandlung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. K. Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2022 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass dem zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) zu entnehmen sei, er gehe mittlerweile einer Tätigkeit als Pizzaiolo nach. Bei dieser Sachlage stelle sich die Frage, ob sich seine finanziellen Verhältnisse nachträglich verändert hätten. Dementsprechend forderte er ihn auf, mittels beigelegten Formulars zu seiner Prozessarmut während der gesamten Verfahrensdauer Auskunft zu geben. L. Innert Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2022 das vorgenannte Formular mit diver- sen Beilagen ein.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
D-5113/2020 Seite 5 Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird eine mehrfache Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz eine Vielzahl der Vorbringen und Beweismittel des Beschwer- deführers unberücksichtigt gelassen respektive falsch gewürdigt. Zudem habe sie ihm die Möglichkeit vorenthalten, zu den bezüglich seiner Glaub- würdigkeit geäusserten Zweifeln Stellung zu nehmen und diesbezügliche Irrtümer aufzuklären.
E. 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10
D-5113/2020 Seite 6 E. 3.2 m.w.H.). Unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Ur- teil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3).
E. 4.2.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur dazu, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sie sich in ihrer Argumentation auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUT- TER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.).
E. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift die Frage des rechtserheblichen Sachverhalts und die der rechtlichen Würdigung der Sa- che wiederholt vermischt wurden. Der blosse Umstand, dass der Be- schwerdeführer und seine Rechtsvertretung die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen sowie das Ergebnis der Wegweisungsvollzugs- prüfung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Gehörsverletzung dar, son- dern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Darüber hinaus fin- den sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Ebenso wenig lassen die Akten auf eine mangelhafte Durchführung der Befragun- gen oder gar ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen schliessen. Weder das Protokoll der BzP noch die Anhörungs- protokolle deuten darauf hin, dass es zu Verständigungsproblemen oder gar Übersetzungsfehlern gekommen wäre. Es ist denn auch davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer andernfalls solches in jenen Momenten direkt vorgebracht hätte. Stattdessen gab er jeweils an, die dolmetschende Person «gut» zu verstehen, und bestätigte die Richtigkeit und Vollständig- keit der Protokolle jeweils anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich, wobei er lediglich unwesentliche respektive keine Korrekturen anbrachte (vgl. A6/13 F9.02, A22/16 F1 respektive S. 15 und A24/21 F1 respektive
D-5113/2020 Seite 7 S. 20). Darüber hinaus wird denn in der Beschwerdeschrift selbst einge- standen, die an der Übersetzung geäusserte Kritik sei zumindest teilweise «spekulativ» (vgl. Beschwerde RN32).
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaft- machen standhalten würden. Seine Schilderungen seien generell vage so- wie substanzarm ausgefallen und wiesen zahlreiche Widersprüche auf. So habe er zunächst zu Protokoll gegeben, weder Angaben zu den Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE noch eine allfällige Rehabilitation machen zu können. Im Verlauf des Verfahrens habe er dann jedoch behauptet, sein
D-5113/2020 Seite 8 Vater habe einer Selbstverteidigungsgruppe der LTTE angehört. Zudem habe er sich später auch daran erinnern können, wie das Lager geheissen habe, in welchem sein Vater angeblich interniert gewesen sei, und dass ihm dort eine unbekannte Substanz injiziert worden sei, welche seinen Ge- sundheitszustand negativ beeinflusst habe. Im späteren Verlauf der Anhö- rung habe er dann jedoch geltend gemacht, die Injektion sei erst Jahre später während einer Befragung verabreicht worden. Widersprüchlich seien denn auch seine Angaben zu den angeblichen Verhören und der gel- tend gemachten Entführung, zumal es sich lediglich um eine Vermutung seinerseits handle, dass die Entführer dem CID angehört hätten. Auch die lediglich pauschal geltend gemachte Schikanierung seines noch in Sri Lanka lebenden Bruders, habe er erst spät im Verfahren vorgebracht. Darüber hinaus vermöchten die eingereichten Beweismittel an der Un- glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Es sei durchaus plau- sibel, dass er als Sohn eines ehemaligen LTTE Kämpfers in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei, da er als erfolgreicher Karatesportler deren Aufmerksamkeit erregt habe. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seien auf Missverständnisse zwischen ihm und der befra- genden respektive übersetzenden Person zurückzuführen und liessen sich ohne Weiteres erklären, zumal seine Aussagen im Kern jeweils konstant gewesen seien. Insbesondere die Mitnahme und Misshandlung durch die CID Beamten habe er widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben und durch die Röntgenbilder seiner gebrochenen Hand sowie durch seine Narbe am Handgelenk klar belegt. Für seine Glaubwürdigkeit spreche denn auch, dass er nicht nur Übergriffe auf seine Person geltend gemacht habe, son- dern auch solche seine Verwandtschaft betreffend habe schildern können.
E. 6.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz dem, auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten an ihrer Einschätzung nichts zu ändern. Weder ergebe sich eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aus den eingereichten Karate-Diplomen, noch aus dem Internetausdruck einen Karatemeister betreffend. Zum Zeit- punkt der Veröffentlichung des Artikels sei der Beschwerdeführer ohnehin erst fünf Jahre alt gewesen. Eine asylrelevante Verfolgung ergebe sich ebenso wenig aus dem lediglich in Kopie vorliegenden Schreiben der Men- schenrechtskommission von Sri Lanka wie der eingereichten Message Form. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde vermöge denn auch
D-5113/2020 Seite 9 die Fotografie des vernarbten Unterarms respektive die Röntgenbilder kei- nesfalls zu belegen, dass der CID den Beschwerdeführer körperlich miss- handelt und seinen Arm gebrochen habe.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer replizierte dazu, die Vorinstanz stelle die Ver- bindungen seines Vaters wie auch jene seines Karatelehrers zu den LTTE nicht in Frage. Da er diesen Personen nahestehe und durch seine Wett- kampferfolge im Kampfsport mediale Präsenz erlangt habe, sei es durch- aus nachvollziehbar, dass er in den Fokus der staatlichen Behörden gera- ten sei, was er denn auch belegt habe.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner an- deren Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung, die Vernehmlassung sowie E. 6.1 und 6.3 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Fol- gende festzustellen:
E. 7.2 Trotz mehrfacher Aufforderung, das Geltendgemachte substantiiert darzulegen, vermochte der Beschwerdeführer insbesondere sein Haupt- vorbringen – die angebliche «White-Van-Entführung» und die Misshand- lungen durch CID-Beamte – nicht detailliert zu beschreiben (vgl. beispiels- weise A22/16 F56 f., F59 und A24/21 F101). Seine diesbezüglichen Erzäh- lungen erschöpfen sich in Wiederholungen von allgemeinen Handlungs- abläufen, die sich, wie er denn selbst eingesteht, mit allgemein bekannten «Berichten decken» (vgl. Beschwerde S. 11). Entgegen der Beschwerde- schrift spricht eben diese Detailarmut gerade nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern lässt vielmehr vermuten, dass der Beschwerde- führer das Geltendgemachte nicht selbst erlebte, sondern anhand ihm Be- kanntem konstruierte. Den von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimthei- ten vermag er sodann auch auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegenzusetzen. Der wiederholte Erklärungsversuch in der Beschwer- deschrift, bei den aufgezeigten Widersprüchen handle es sich um Missver- ständnisse, welche wohl auf die Übersetzung zurückzuführen seien, ver- mag nicht zu überzeugen – zumal wie bereits unter E. 4.4 hiervor dargelegt
– keine Zweifel an der Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle bestehen. Nebst den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen finden sich zahlreiche weitere Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers.
D-5113/2020 Seite 10 Beispielsweise gab er während der BzP zu Protokoll, derart stark misshan- delt worden zu sein, dass der Knochen in seinem Arm gebrochen sei und «durch die Haut raus[gestochen]» habe (vgl. A6/13 F7.02). In der späteren Anhörung gab er hingegen lediglich zu Protokoll, nebst einem (einfachen) Knochenbruch eine «Schnittverletzung» erlitten zu haben (vgl. A22/16 F48). In der ergänzenden Anhörung relativierte er sein diesbezügliches Vorbringen noch weiter, indem er angab, es habe sich lediglich so ange- fühlt, «als ob [ein] Knochen gebrochen» sei (vgl. A24/21 F103). Weiter gab er während der Anhörung zu Protokoll, seine Entführer hätten ihn schliess- lich nachhause gebracht, wo seine Eltern ihn in Empfang genommen und hineingetragen hätten (vgl. A22/16 F48). In der ergänzenden Anhörung gab er hingegen an, durch die angeblichen Misshandlungen das Bewusst- sein verloren zu haben und «erst am nächsten Morgen» wieder zu sich gekommen zu sein, woraufhin seine Eltern ihm berichtet hätten, wie sie ihn aufgefunden hätten (vgl. A24/21 F103). Ohnehin erscheinen die Umstände der geltend gemachten Entführung durch die Behörden und deren (angeb- liches) Interesse am Beschwerdeführer unglaubhaft, zumal er gemäss sei- nen eigenen Angaben überhaupt keinen Bezug zu den LTTE aufweist (vgl. A22/16 F44). Seine Karatetätigkeit, welche gemäss dem Beschwer- deführer für Aufsehen gesorgt habe, habe er zuletzt im Jahre 2016 ausge- übt (vgl. A22/16 F36). Die Schikanen durch die Behörden hätten jedoch erst im März 2017 begonnen (vgl. A22/16 F57), somit zu einer Zeit in der der Beschwerdeführer bereits nicht mehr aktiv trainierte. Darüber hinaus verneinte er denn auch eine Verbindung seines Karateklubs zu den LTTE ausdrücklich (vgl. A22/16 F40). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner sportlichen Aktivitäten in den Focus der heimatli- chen Behörden geraten ist. Darüber hinaus erscheint denn auch die an- gebliche LTTE Vergangenheit seines Vaters sehr unwahrscheinlich, ver- mochte der Beschwerdeführer dazu doch selbst auf Beschwerdeebene keine konkreten Angaben zu machen.
E. 7.3 An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen denn auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So lassen weder die im vorinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie zum Ka- ratesport oder die Auszüge aus dem Handbuch des SEM einen Bezug oder gar eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen. Der (angeblichen) Vorladung der Polizei sowie dem (angeblichen) Dokument zur Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers kommt lediglich ein geringer Beweiswert zu, zumal vorgenannte Dokumente lediglich in Kopie vorliegen (vgl. Beschwerdebeilage 5 und 9) und in den weiteren Eingaben
D-5113/2020 Seite 11 auf Beschwerdeebene auch hierzu nichts konkretisiert wurde. Dass die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Röntgenbilder die gel- tend gemachte Misshandlung und einen daraus resultierenden Bruch der Handknochen des Beschwerdeführers zu belegen vermögen, ist offen- sichtlich zu verneinen. Aus den Bildern geht weder hervor, ob es sich bei der abgebildeten Gliedmasse um einen linken oder rechten Arm handelt noch ob überhaupt jener des Beschwerdeführers abgebildet ist (vgl. BM1). Sofern die Röntgenbilder denn tatsächlich den Arm des Beschwerdefüh- rers zeigen, können daraus keine Schlüsse auf das den (angeblichen) Bruch verursachende Ereignis gezogen werden. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie einer Narbe an einem mensch- lichen Handgelenk (vgl. Beschwerdebeilage 6), zumal sich der abgebildete Arm dem Beschwerdeführer nicht zuordnen lässt. Darüber hinaus wird denn in der Replik eingestanden, dass alleine eine Narbe nicht auf eine Misshandlung durch CID Beamte schliessen lässt (vgl. Replik RN12).
E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol- gung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führen könnten. Dem- gegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
D-5113/2020 Seite 12 die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkeh- rer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaf- tung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Aus- land regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 8.2.2 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Ver- änderungen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 respektive 20. Juli 2022 – bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und be- rücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persön- licher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom
16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Ur- teile des BVGer E-2191/2020 vom 24. August 2022 E. 6.4.1, D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of " Disappeared " Threatened, 16. Februar 2020). Die am 20. Juli 2022 erfolgte Wahl von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsi- denten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist die- ser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 6.2).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, welches ihn als LTTE-nah qualifizieren könnte, zumal er angab «überhaupt keinen [persönlichen] Be- zug zu den LTTE» zu haben (vgl. A22/16 F44). Sein Vorbringen, aufgrund seiner sportlichen Erfolge und der (angeblichen) LTTE Vergangenheit sei- nes Vaters sei er in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten, hat sich
– wie bereits dargelegt – als unglaubhaft erwiesen. Auch ist der Beschwer- deführer gemäss eigenen Angaben nicht exilpolitisch aktiv (vgl. A24/21
D-5113/2020 Seite 13 F142). Ebenso wenig ist aus dem Auslandaufenthalt oder dem Asylverfah- ren in der Schweiz eine Gefährdung abzuleiten. Bezüglich der geltend ge- machten Narbe an seinem Handgelenk ist – wie bereits dargelegt – unklar geblieben, ob die eingereichte Fotografie überhaupt das Handgelenk des Beschwerdeführers zeigt. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheits- kräften nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Die im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens eingereichten Länderberichte, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, vermögen daran nichts zu än- dern. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Daran ändert auch das Vorbringen, sein Bruder werde an seiner statt nun durch die Behörden schikaniert, nichts, zumal die Verfolgung seiner Fami- lie als unglaubhaft gewertet wurde. Es erübrigt sich unter diesen Umstän- den, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 8.4 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-5113/2020 Seite 14 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden.
E. 10.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).
E. 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu- ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
D-5113/2020 Seite 15 (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung be- stätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E‑1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Um- stand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerk- samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan- ten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Akten- lage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwick- lungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erschei- nen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuellen Merk- male glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten.
E. 10.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-5113/2020 Seite 16 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lanki- schen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D‑3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 10.3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugshin- dernisse verneint hat. Der junge und gesunde Beschwerdeführer (vgl. A22/16 F5 und A24/21 F4) verfügt gemäss Aktenlage im Heimatstaat über eine Ausbildung zum Seemann sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz aus Eltern und Geschwistern, welche ihn bereits vor sei- ner Ausreise finanziell unterstützten (vgl. A6/13 F1.17.04 f., F3.01 und A24/11 F31). Aufgrund seiner verhältnismässig guten Ausbildung ist zu er- warten, dass er sich im Heimatstaat wirtschaftlich schnell wieder zu integ- rieren vermag und – sofern notwendig – zur Sicherung seiner wirtschaftli- chen Existenz erneut auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen und in deren Haushalt unterkommen kann. Es besteht kein Grund zur An- nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zudem kann der Beschwerdeführer weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich ableiten. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa am 20. Juli 2022 zum neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen
D-5113/2020 Seite 17 Lageeinschätzung, ist dieser doch – wie bereits vorstehend festgehalten – Teil der alten politischen Elite (vgl. auch Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.w.H.).
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 24. No- vember 2020 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – un- ter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhält- nisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver- zichtet. Nachdem der Kanton G._______ dem Gericht mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer sei in den Arbeitsmarkt integriert und von der Sozialhilfe gelöst, forderte ihn der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. April 2022 auf, zu seiner Prozessarmut während des gesamten Verfahrens Auskunft zu geben. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 bestätigte er eine Erwerbstätig- keit unter der Beigabe von Belegen zu seinem Einkommen sowie seinen Auslagen.
E. 12.2 Gemäss dem für den Monat März 2022 eingereichten Kontoauszug erzielt der Beschwerdeführer einen Nettomonatslohn von Fr. 3'323.78 (in- klusive 13. Monatslohn), wobei dieser gemäss Lohnabrechnung im Monat April 2022 mit Fr. 3'319.10 vernachlässigbar tiefer ausfiel (vgl. Eingabe vom 10. Mai 2022, Beilage 1 und 4). Angaben zu seinem Vermögen blieb
D-5113/2020 Seite 18 der Beschwerdeführer schuldig. Geltend machte er sodann monatliche Auslagen von Fr. 590.95 (Mietkosten Fr. 300.–; Krankenkassenprämie Fr. 239.95; Öffentliche Verkehrsmittel Fr. 51.–). Nach Abzug eines Grund- betrags für Alleinstehende von Fr. 1'440.– (Fr. 1'200.– zzgl. Zuschlag von 20%) verbleibt dem Beschwerdeführer demnach ein monatlicher Über- schuss von rund Fr. 1'292.–. Demnach ist er im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr als bedürftig zu bezeichnen. Aus diesem Grund ist die Verfügung vom 24. November 2020 betreffend die Gutheissung des Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwä- gungsweise aufzuheben. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 750.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE).
E. 12.3.1 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gutgeheis- sen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Vorgenannte Zwischenverfügung ist – aufgrund des Wegfal- lens der Voraussetzungen – auch diesbezüglich zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. Urteil des BVGer E-6487/2018 vom 7. Dezember 2021 E. 10.3 m.w.H.). Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist demnach für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 12.3.2 Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be- rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE)
– insbesondere enthält die Beschwerdeschrift redundante und unnötige Ausführungen – ist der rubrizierten Rechtsvertreterin vom Bundesverwal- tungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.
E. 12.4.1 Gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG ist die bedürftige Partei, die später zu hinreichenden Mitteln gelangt, verpflichtet, Honorar und Kosten des An- walts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie be- zahlt hat (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer E-6487/2018 vom 7. Dezem- ber 2021 E. 10.3 und E-2728/2015 vom 10. Mai 2017 E. 9.2). Als hinrei- chend sind die Mittel dann anzusehen, wenn die betreffende Person nicht
D-5113/2020 Seite 19 mehr mittellos ist (vgl. KAYSER MARTIN/ALTMANN RAHEL, in: Auer/Mül- ler/Schindler (Hrsg.), VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 65 N 86).
E. 12.4.2 Nachdem der Beschwerdeführer – wie hiervor dargelegt – über ge- nügend finanzielle Mittel verfügt, ist er zur Rückerstattung der bis zum Zeit- punkt des Widerrufs der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – welcher auf den Urteilszeitpunkt fällt – entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 2'500.– zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-5113/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Zwischenverfügung vom 24. November 2020 wird hinsichtlich der ge- währten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 2'500.– zuge- sprochen, welches durch die Gerichtskasse auszurichten ist.
- Der Beschwerdeführer wird für die amtliche Rechtsverbeiständung zur Rückerstattung der Kosten im Umfang von Fr. 2'500.– verpflichtet. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts- kasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5113/2020 Urteil vom 21. April 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Cornelia Arnold, HütteLAW AG, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. November 2017 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BZP]). Am 7. August 2019 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 24. August 2020 fand die ergänzende Anhörung statt. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus der Provinz Vanni. Von 2009 bis zu seiner Ausreise 2017 habe er in B._______ (C._______), Bezirk Jaffna, Nordprovinz, gelebt. Sein Vater sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nachdem er im Krieg ein Bein verloren habe, habe er die LTTE verlassen und die Familie sei fortan auf der Flucht gewesen. Im Jahr 2008 hätten sowohl er als auch sein Vater sich in einem von den sri-lankischen Behörden geführten Lager befunden. Ab 2014 sei sein Vater mehrfach durch die Behörden mitgenommen, verhört und misshandelt worden. Da sie ihn (den Beschwerdeführer) beschuldigt hätten, durch seine Karate-fähigkeiten die LTTE aktiv zu unterstützen, sei auch der Beschwerdeführer im Jahr 2017 mehrmals mitgenommen und verhört worden. Durch Stockhiebe sei ihm während eines Verhörs das Handgelenk respektive der Arm gebrochen worden. Sri Lanka habe er am 6. November 2017 auf dem Luftweg verlassen und sei über Colombo nach Katar gereist und schliesslich am 14. November 2017 in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 10. September 2020 - eröffnet 14. September 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und Beibringung weiterer Beweismittel. Zudem sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie einer Relief Assistance Card unbekannten Datums mit handschriftlichen Vermerken, ein Ausdruck einer Fotografie eines vernarbten Handgelenks unbekannten Datums, eine Kopie eines Dokuments der Human Rights Commision of Sri Lanka vom 20. August 2020 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben von D._______ vom 25. September 2020 in Kopie (inkl. deutscher Übersetzung), ein handschriftliches Message Form der sri-lankischen Polizei vom 12. August 2020 (in Kopie und inkl. deutscher Übersetzung), eine Vielzahl von Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (auf einem USB-Stick), ein Ausdruck des Facebook Profils von E._______ sowie ein Internetartikel vom 23. Oktober 2003 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Akteneinsicht, Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung und Beibringung weiterer Beweismittel wies er ab. Weiter forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen. F. Am 13. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer innert Frist um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Eingabe lag unter anderem ein (unbefristeter) Arbeitsvertrag als Küchenaushilfe (50%) mit der F._______, Restaurant (...), vom 1. September 2020 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 hiess der Instruktions-richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Kostenvorschussverzicht) sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Am 3. Dezember 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Replik vom 15. Januar 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Der Eingabe beigelegt waren zwei Auszüge aus dem Handbuch Asyl und Rückkehr der Vorinstanz. J. Das Amt für Migration des Kantons G._______ gelangte mit Schreiben vom 19. April 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte - unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von der Sozialhilfe abgelöst sei - um eine beförderliche Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. K. Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2022 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu entnehmen sei, er gehe mittlerweile einer Tätigkeit als Pizzaiolo nach. Bei dieser Sachlage stelle sich die Frage, ob sich seine finanziellen Verhältnisse nachträglich verändert hätten. Dementsprechend forderte er ihn auf, mittels beigelegten Formulars zu seiner Prozessarmut während der gesamten Verfahrensdauer Auskunft zu geben. L. Innert Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2022 das vorgenannte Formular mit diversen Beilagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird eine mehrfache Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz eine Vielzahl der Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen respektive falsch gewürdigt. Zudem habe sie ihm die Möglichkeit vorenthalten, zu den bezüglich seiner Glaubwürdigkeit geäusserten Zweifeln Stellung zu nehmen und diesbezügliche Irrtümer aufzuklären. 4.2 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3). 4.2.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur dazu, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sie sich in ihrer Argumentation auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.). 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift die Frage des rechtserheblichen Sachverhalts und die der rechtlichen Würdigung der Sache wiederholt vermischt wurden. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sowie das Ergebnis der Wegweisungsvollzugsprüfung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Darüber hinaus finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Ebenso wenig lassen die Akten auf eine mangelhafte Durchführung der Befragungen oder gar ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen schliessen. Weder das Protokoll der BzP noch die Anhörungsprotokolle deuten darauf hin, dass es zu Verständigungsproblemen oder gar Übersetzungsfehlern gekommen wäre. Es ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer andernfalls solches in jenen Momenten direkt vorgebracht hätte. Stattdessen gab er jeweils an, die dolmetschende Person «gut» zu verstehen, und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle jeweils anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich, wobei er lediglich unwesentliche respektive keine Korrekturen anbrachte (vgl. A6/13 F9.02, A22/16 F1 respektive S. 15 und A24/21 F1 respektive S. 20). Darüber hinaus wird denn in der Beschwerdeschrift selbst eingestanden, die an der Übersetzung geäusserte Kritik sei zumindest teilweise «spekulativ» (vgl. Beschwerde RN32). 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen standhalten würden. Seine Schilderungen seien generell vage sowie substanzarm ausgefallen und wiesen zahlreiche Widersprüche auf. So habe er zunächst zu Protokoll gegeben, weder Angaben zu den Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE noch eine allfällige Rehabilitation machen zu können. Im Verlauf des Verfahrens habe er dann jedoch behauptet, sein Vater habe einer Selbstverteidigungsgruppe der LTTE angehört. Zudem habe er sich später auch daran erinnern können, wie das Lager geheissen habe, in welchem sein Vater angeblich interniert gewesen sei, und dass ihm dort eine unbekannte Substanz injiziert worden sei, welche seinen Gesundheitszustand negativ beeinflusst habe. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er dann jedoch geltend gemacht, die Injektion sei erst Jahre später während einer Befragung verabreicht worden. Widersprüchlich seien denn auch seine Angaben zu den angeblichen Verhören und der geltend gemachten Entführung, zumal es sich lediglich um eine Vermutung seinerseits handle, dass die Entführer dem CID angehört hätten. Auch die lediglich pauschal geltend gemachte Schikanierung seines noch in Sri Lanka lebenden Bruders, habe er erst spät im Verfahren vorgebracht. Darüber hinaus vermöchten die eingereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Es sei durchaus plausibel, dass er als Sohn eines ehemaligen LTTE Kämpfers in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei, da er als erfolgreicher Karatesportler deren Aufmerksamkeit erregt habe. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seien auf Missverständnisse zwischen ihm und der befragenden respektive übersetzenden Person zurückzuführen und liessen sich ohne Weiteres erklären, zumal seine Aussagen im Kern jeweils konstant gewesen seien. Insbesondere die Mitnahme und Misshandlung durch die CID Beamten habe er widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben und durch die Röntgenbilder seiner gebrochenen Hand sowie durch seine Narbe am Handgelenk klar belegt. Für seine Glaubwürdigkeit spreche denn auch, dass er nicht nur Übergriffe auf seine Person geltend gemacht habe, sondern auch solche seine Verwandtschaft betreffend habe schildern können. 6.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz dem, auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten an ihrer Einschätzung nichts zu ändern. Weder ergebe sich eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aus den eingereichten Karate-Diplomen, noch aus dem Internetausdruck einen Karatemeister betreffend. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels sei der Beschwerdeführer ohnehin erst fünf Jahre alt gewesen. Eine asylrelevante Verfolgung ergebe sich ebenso wenig aus dem lediglich in Kopie vorliegenden Schreiben der Menschenrechtskommission von Sri Lanka wie der eingereichten Message Form. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde vermöge denn auch die Fotografie des vernarbten Unterarms respektive die Röntgenbilder keinesfalls zu belegen, dass der CID den Beschwerdeführer körperlich misshandelt und seinen Arm gebrochen habe. 6.4 Der Beschwerdeführer replizierte dazu, die Vorinstanz stelle die Verbindungen seines Vaters wie auch jene seines Karatelehrers zu den LTTE nicht in Frage. Da er diesen Personen nahestehe und durch seine Wettkampferfolge im Kampfsport mediale Präsenz erlangt habe, sei es durchaus nachvollziehbar, dass er in den Fokus der staatlichen Behörden geraten sei, was er denn auch belegt habe. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung, die Vernehmlassung sowie E. 6.1 und 6.3 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 7.2 Trotz mehrfacher Aufforderung, das Geltendgemachte substantiiert darzulegen, vermochte der Beschwerdeführer insbesondere sein Hauptvorbringen - die angebliche «White-Van-Entführung» und die Misshandlungen durch CID-Beamte - nicht detailliert zu beschreiben (vgl. beispielsweise A22/16 F56 f., F59 und A24/21 F101). Seine diesbezüglichen Erzählungen erschöpfen sich in Wiederholungen von allgemeinen Handlungs-abläufen, die sich, wie er denn selbst eingesteht, mit allgemein bekannten «Berichten decken» (vgl. Beschwerde S. 11). Entgegen der Beschwerdeschrift spricht eben diese Detailarmut gerade nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern lässt vielmehr vermuten, dass der Beschwerdeführer das Geltendgemachte nicht selbst erlebte, sondern anhand ihm Bekanntem konstruierte. Den von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten vermag er sodann auch auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegenzusetzen. Der wiederholte Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, bei den aufgezeigten Widersprüchen handle es sich um Missverständnisse, welche wohl auf die Übersetzung zurückzuführen seien, vermag nicht zu überzeugen - zumal wie bereits unter E. 4.4 hiervor dargelegt - keine Zweifel an der Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle bestehen. Nebst den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen finden sich zahlreiche weitere Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers. Beispielsweise gab er während der BzP zu Protokoll, derart stark misshandelt worden zu sein, dass der Knochen in seinem Arm gebrochen sei und «durch die Haut raus[gestochen]» habe (vgl. A6/13 F7.02). In der späteren Anhörung gab er hingegen lediglich zu Protokoll, nebst einem (einfachen) Knochenbruch eine «Schnittverletzung» erlitten zu haben (vgl. A22/16 F48). In der ergänzenden Anhörung relativierte er sein diesbezügliches Vorbringen noch weiter, indem er angab, es habe sich lediglich so angefühlt, «als ob [ein] Knochen gebrochen» sei (vgl. A24/21 F103). Weiter gab er während der Anhörung zu Protokoll, seine Entführer hätten ihn schliesslich nachhause gebracht, wo seine Eltern ihn in Empfang genommen und hineingetragen hätten (vgl. A22/16 F48). In der ergänzenden Anhörung gab er hingegen an, durch die angeblichen Misshandlungen das Bewusstsein verloren zu haben und «erst am nächsten Morgen» wieder zu sich gekommen zu sein, woraufhin seine Eltern ihm berichtet hätten, wie sie ihn aufgefunden hätten (vgl. A24/21 F103). Ohnehin erscheinen die Umstände der geltend gemachten Entführung durch die Behörden und deren (angebliches) Interesse am Beschwerdeführer unglaubhaft, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben überhaupt keinen Bezug zu den LTTE aufweist (vgl. A22/16 F44). Seine Karatetätigkeit, welche gemäss dem Beschwerdeführer für Aufsehen gesorgt habe, habe er zuletzt im Jahre 2016 ausgeübt (vgl. A22/16 F36). Die Schikanen durch die Behörden hätten jedoch erst im März 2017 begonnen (vgl. A22/16 F57), somit zu einer Zeit in der der Beschwerdeführer bereits nicht mehr aktiv trainierte. Darüber hinaus verneinte er denn auch eine Verbindung seines Karateklubs zu den LTTE ausdrücklich (vgl. A22/16 F40). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner sportlichen Aktivitäten in den Focus der heimatlichen Behörden geraten ist. Darüber hinaus erscheint denn auch die angebliche LTTE Vergangenheit seines Vaters sehr unwahrscheinlich, vermochte der Beschwerdeführer dazu doch selbst auf Beschwerdeebene keine konkreten Angaben zu machen. 7.3 An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen denn auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So lassen weder die im vorinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie zum Karatesport oder die Auszüge aus dem Handbuch des SEM einen Bezug oder gar eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen. Der (angeblichen) Vorladung der Polizei sowie dem (angeblichen) Dokument zur Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers kommt lediglich ein geringer Beweiswert zu, zumal vorgenannte Dokumente lediglich in Kopie vorliegen (vgl. Beschwerdebeilage 5 und 9) und in den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene auch hierzu nichts konkretisiert wurde. Dass die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Röntgenbilder die geltend gemachte Misshandlung und einen daraus resultierenden Bruch der Handknochen des Beschwerdeführers zu belegen vermögen, ist offensichtlich zu verneinen. Aus den Bildern geht weder hervor, ob es sich bei der abgebildeten Gliedmasse um einen linken oder rechten Arm handelt noch ob überhaupt jener des Beschwerdeführers abgebildet ist (vgl. BM1). Sofern die Röntgenbilder denn tatsächlich den Arm des Beschwerdeführers zeigen, können daraus keine Schlüsse auf das den (angeblichen) Bruch verursachende Ereignis gezogen werden. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie einer Narbe an einem menschlichen Handgelenk (vgl. Beschwerdebeilage 6), zumal sich der abgebildete Arm dem Beschwerdeführer nicht zuordnen lässt. Darüber hinaus wird denn in der Replik eingestanden, dass alleine eine Narbe nicht auf eine Misshandlung durch CID Beamte schliessen lässt (vgl. Replik RN12). 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 8.2.2 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 respektive 20. Juli 2022 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteile des BVGer E-2191/2020 vom 24. August 2022 E. 6.4.1, D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of " Disappeared " Threatened, 16. Februar 2020). Die am 20. Juli 2022 erfolgte Wahl von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 6.2). 8.3 Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, welches ihn als LTTE-nah qualifizieren könnte, zumal er angab «überhaupt keinen [persönlichen] Bezug zu den LTTE» zu haben (vgl. A22/16 F44). Sein Vorbringen, aufgrund seiner sportlichen Erfolge und der (angeblichen) LTTE Vergangenheit seines Vaters sei er in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten, hat sich - wie bereits dargelegt - als unglaubhaft erwiesen. Auch ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht exilpolitisch aktiv (vgl. A24/21 F142). Ebenso wenig ist aus dem Auslandaufenthalt oder dem Asylverfahren in der Schweiz eine Gefährdung abzuleiten. Bezüglich der geltend gemachten Narbe an seinem Handgelenk ist - wie bereits dargelegt - unklar geblieben, ob die eingereichte Fotografie überhaupt das Handgelenk des Beschwerdeführers zeigt. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Länderberichte, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, vermögen daran nichts zu ändern. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Daran ändert auch das Vorbringen, sein Bruder werde an seiner statt nun durch die Behörden schikaniert, nichts, zumal die Verfolgung seiner Familie als unglaubhaft gewertet wurde. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8.4 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 10.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 10.3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse verneint hat. Der junge und gesunde Beschwerdeführer (vgl. A22/16 F5 und A24/21 F4) verfügt gemäss Aktenlage im Heimatstaat über eine Ausbildung zum Seemann sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz aus Eltern und Geschwistern, welche ihn bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützten (vgl. A6/13 F1.17.04 f., F3.01 und A24/11 F31). Aufgrund seiner verhältnismässig guten Ausbildung ist zu erwarten, dass er sich im Heimatstaat wirtschaftlich schnell wieder zu integrieren vermag und - sofern notwendig - zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz erneut auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen und in deren Haushalt unterkommen kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zudem kann der Beschwerdeführer weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich ableiten. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa am 20. Juli 2022 zum neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch - wie bereits vorstehend festgehalten - Teil der alten politischen Elite (vgl. auch Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.w.H.). 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Nachdem der Kanton G._______ dem Gericht mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer sei in den Arbeitsmarkt integriert und von der Sozialhilfe gelöst, forderte ihn der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. April 2022 auf, zu seiner Prozessarmut während des gesamten Verfahrens Auskunft zu geben. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 bestätigte er eine Erwerbstätigkeit unter der Beigabe von Belegen zu seinem Einkommen sowie seinen Auslagen. 12.2 Gemäss dem für den Monat März 2022 eingereichten Kontoauszug erzielt der Beschwerdeführer einen Nettomonatslohn von Fr. 3'323.78 (inklusive 13. Monatslohn), wobei dieser gemäss Lohnabrechnung im Monat April 2022 mit Fr. 3'319.10 vernachlässigbar tiefer ausfiel (vgl. Eingabe vom 10. Mai 2022, Beilage 1 und 4). Angaben zu seinem Vermögen blieb der Beschwerdeführer schuldig. Geltend machte er sodann monatliche Auslagen von Fr. 590.95 (Mietkosten Fr. 300.-; Krankenkassenprämie Fr. 239.95; Öffentliche Verkehrsmittel Fr. 51.-). Nach Abzug eines Grundbetrags für Alleinstehende von Fr. 1'440.- (Fr. 1'200.- zzgl. Zuschlag von 20%) verbleibt dem Beschwerdeführer demnach ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'292.-. Demnach ist er im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr als bedürftig zu bezeichnen. Aus diesem Grund ist die Verfügung vom 24. November 2020 betreffend die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). 12.3 12.3.1 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Vorgenannte Zwischenverfügung ist - aufgrund des Wegfallens der Voraussetzungen - auch diesbezüglich zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. Urteil des BVGer E-6487/2018 vom 7. Dezember 2021 E. 10.3 m.w.H.). Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist demnach für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 12.3.2 Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) - insbesondere enthält die Beschwerdeschrift redundante und unnötige Ausführungen - ist der rubrizierten Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten. 12.4 12.4.1 Gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG ist die bedürftige Partei, die später zu hinreichenden Mitteln gelangt, verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer E-6487/2018 vom 7. Dezember 2021 E. 10.3 und E-2728/2015 vom 10. Mai 2017 E. 9.2). Als hinreichend sind die Mittel dann anzusehen, wenn die betreffende Person nicht mehr mittellos ist (vgl. Kayser Martin/Altmann Rahel, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 65 N 86). 12.4.2 Nachdem der Beschwerdeführer - wie hiervor dargelegt - über genügend finanzielle Mittel verfügt, ist er zur Rückerstattung der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - welcher auf den Urteilszeitpunkt fällt - entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 2'500.- zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Zwischenverfügung vom 24. November 2020 wird hinsichtlich der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen, welches durch die Gerichtskasse auszurichten ist.
5. Der Beschwerdeführer wird für die amtliche Rechtsverbeiständung zur Rückerstattung der Kosten im Umfang von Fr. 2'500.- verpflichtet. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: