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E-5262/2020

E-5262/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ethnischer Tadschike – reichte am 10. November 2015 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde am 19. No- vember 2015 summarisch befragt. Am 8. Juli 2016 zog er das Asylgesuch zurück, weil er die Schweiz definitiv verlassen wollte. Am 18. Juli 2016 erfolgte seine kontrollierte Ausreise aus der Schweiz nach B._______, worauf die Vorinstanz sein Asylgesuch am 19. August 2016 als gegenstandslos geworden abschrieb. B. Am 20. Februar 2019 suchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ erneut um Asyl nach, wo am 5. März 2019 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am 27. Juni 2019 wurde er eingehend und am

27. Juli 2020 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen geltend, er sei in der Provinz D._______ geboren, habe aber bis zu seiner ersten Ausreise und seit seiner Rückkehr in B._______ gelebt. Seit dem (…) Februar 2002 sei er bei der E._______, insbesondere im (…) (etwa ab Anfang 2006 als […], ab August 2007 als […]) tätig gewesen. Vor dem Hintergrund seiner Anstellung bei der E._______ sei er 2014 und 2015 insgesamt zwei Mal von den Taliban, je- weils mit einem Brief, bedroht worden, weswegen er im September 2015 illegal aus Afghanistan ausgereist sei. Als sein Vater an (…) erkrankt sei, habe er sich zum Rückzug seines Asylgesuchs in der Schweiz und zur Rückreise nach Afghanistan entschieden. Am (…) sei sein Vater krank- heitshalber verstorben. Nach seiner Rückkehr nach B._______ habe er sich mit seiner Familie wie- dervereint und, im Rahmen des von der Schweiz finanzierten Rückkehrhil- feprojekts, in einem (…) gearbeitet. Ab September 2016 habe er erneut bei der E._______ in B._______ in der (…)abteilung gearbeitet und (…), mit- unter über (…), weitergeleitet. Da diese Arbeit habe (…) sollen, sei er als einfacher (…) in B._______ angestellt worden. Die (…)dienste habe er ne- benher erledigt. Aus seinem Umfeld habe niemand von dieser (…) Tätigkeit gewusst. Im Januar 2018 sei der Bruder von F._______, ein hochrangiger Funktionär der (…) (vgl. B12 F6; B17 F11; nachfolgend […]) und (…) aus G._______,

E-5262/2020 Seite 3 mit welchem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung bei der E._______ unter anderem zusammengearbeitet habe, im März 2018 dann auch F._______ selbst getötet worden (vgl. B12 F51). Am (…) oder (…) Saur 1397 ([…] oder […] April 2018) sei er, der Beschwerdeführer, von An- hängern der Gruppierung des sogenannten Islamischen Staates (IS) tele- fonisch bedroht worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, sie wüssten Bescheid über seine Arbeit und seine Zusammenarbeit mit F._______, der deshalb bereits gestorben sei, und hätten ihn zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Einen Tag später habe er seinen Vorgesetzten über die Drohanrufe infor- miert und sich mit der Personalsicherheitsabteilung der (…) in Verbindung gesetzt. Am (…) Saur 1397 ([…] Mai 2018) habe er zudem diesbezüglich eine (interne) Anzeige bei den (…) erstattet (vgl. B12 F53). Anfangs (…) 1397 ([…] oder […] Mai 2018) habe er erneut einen Drohanruf von Anhä- ngern des IS erhalten. Sodann habe er anfangs Hamal 1397 (Ende März oder anfangs April 2018) an einem Tag zwei Drohanrufe von H._______ (nachfolgend: […]), einem (…), der kurze Zeit auch als (…) für die E._______ tätig gewesen sei (vgl. B12 F64), erhalten. Dieser habe ihn – fälschlicherweise – beschuldigt, für dessen Verhaftung im Jahr 2003 und anschliessende fünfjährige Inhaftierung in I._______ verantwortlich zu sein. Zwei Mal sei in B._______ zudem nachts auf ihn geschossen worden; er wisse nicht, wer das gewesen sei. Ausserdem sei er wegen der Grup- pierung J._______ in Gefahr, welche aus seiner heimatlichen Provinz D._______ stamme. Auch habe die Familie des Geistlichen K._______ (nachfolgend: […]) erfahren, dass er, der Beschwerdeführer, mittels Zustel- lung von Hinweisen an dessen Verhaftung mitgewirkt habe. Schliesslich habe er ungefähr am (…) oder (…) ([…]) von seinem Vorgesetzten erfahren (vgl. B12 F55), dass die Regierung ihn hinsichtlich der Aufklärung des To- des von F._______ zu einem Verhör vorladen wolle, was mit einer Unter- suchungshaft verbunden gewesen wäre (vgl. B12 F2). Deswegen habe er seinen Posten bei den (…) ohne Kündigung verlassen und sei mit seiner Familie (…) ins Dorf M._______ gegangen. Vor diesem Hintergrund habe er keine andere Wahl gehabt, als Afghanistan erneut zu verlassen. Zum Nachweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer unter anderem einen abgelaufenen afghanischen Reise- pass, eine Tazkera, sowie diverse Dokumente und Fotos im Zusammen- hang mit seiner Anstellung bei der E._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. September 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab,

E-5262/2020 Seite 4 verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2020 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an ihren Erwägungen fest. Das Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am

17. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des SEM vom 1. April 2021 seit dem 15. Februar in Frankreich befinde, und forderte den Rechtsvertreter auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist den Auf- enthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fort- bestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe.

E-5262/2020 Seite 5 H. Mit Eingabe vom 14. April 2021 bekundete der Beschwerdeführer sein In- teresse an der Weiterführung des Asylverfahrens. Zudem reichte er ein von ihm im Zusammenhang mit den gegen ihn ge- richteten Schüssen durch Unbekannte in B._______ an die lokale Polizei- behörde in Afghanistan adressiertes Schreiben zu den Akten, auf welchem am (…) 1399 ([…] 2021) von zwei Personen Vermerke angebracht wurden, und ersuchte um möglichst rasche Behandlung seiner Beschwerde aus ge- sundheitlichen Gründen. Am 25. Mai 2021 reichte er das Original, inklusive Übersetzung, des obge- nannten Schreibens nach. I. Mit Eingabe vom 1. September 2021 reichte ein anderer Rechtsvertreter eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 31. August 2021 zu den Akten und verwies auf die veränderte Lage in Afghanistan. J. Mit Verfügung vom 29. September 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Korrespondenz des Gerichts werde – ohne ausdrücklichen Widerruf der ersten Vollmacht – weiterhin an die Advokatur Kanonengasse gerichtet. K. Am 11. November 2021 verwies der Beschwerdeführer auf die aktuelle Si- tuation seiner Familie im Heimatland. Die Taliban suche in B._______ nach Personen, die während der Vorgängerregierung in den Bereichen der nati- onalen Sicherheit, der Nationalpolizei, des Verteidigungsministeriums und der ausländischen Truppen in Afghanistan tätig gewesen seien. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würde er zweifellos von den Taliban getö- tet. Er mache sich grosse Sorge um seine Familie und um seine Zukunft, was ihn gesundheitlich stark belaste, weshalb er mehrmals beim Arzt ge- wesen sei und täglich mehrere Schmerztabletten gegen seine Kopf- schmerzen verwende. Er ersuchte um baldmöglichsten Verfahrensab- schluss. L. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 19. November 2021 zu den Akten.

E-5262/2020 Seite 6 M. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 25. September 2020 in Wiedererwägung, soweit sie sich auf den Voll- zug der Wegweisung bezieht, und verfügte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. N. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten wolle. O. Mit Eingabe vom 7. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde im Flucht- und Asylpunkt fest. Durch die Machübernahme der Taliban habe sich die Bedrohungssituation für ihn nochmals drastisch ver- schärft. Der aktuelle Mieter seiner Wohnung in B._______ habe ihn sodann über eine Hausdurchsuchung im (…) orientiert; dessen Sohn habe unbe- merkt Videos der durchsuchenden Personen erstellt. Bei der Durchsu- chung hätten die Sicherheitskräfte unter anderem seine alte (…) gefunden, welche unzweifelhaft auf seine frühere (…) hinweise. Ebenfalls habe er er- fahren, dass zwei seiner früheren Arbeitskollegen bei der E._______ be- ziehungsweise bei der L._______ nach dem Machtwechsel durch M._______ aus Afghanistan evakuiert worden seien. Der Beschwerdeführer reichte einen USB-Stick mit drei Videos und Fotos sowie mehrere ausgedruckte Fotos zu den Akten. P. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2022 führte das SEM aus, weshalb es an seiner Einschätzung in der angefochtenen Verfügung festhalte. Q. Mit Replik vom 29. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung der Vorinstanz Stellung. Als Beweismittel reichte er Videoaufnahmen seiner beiden früheren Ar- beitskollegen, inklusive Übersetzung ihrer Aussagen, auf einem USB-Stick zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 verwies der Beschwerdeführer auf einen

E-5262/2020 Seite 7 Artikel der (…) vom (…) betreffend die Hausdurchsuchungen durch die Ta- liban Ende (…) in B._______, vor allem von Familien aus N._______, (…) der Beschwerdeführer. S. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vom Mieter seiner Wohnung erfahren, dass die Taliban am (…) Juni 2022 erneut bei seiner Wohnung nach ihm und seiner Familie gefragt hätten. Die Wohnung sei durchsucht und der ebenfalls anwesende Ortsvorsteher so- wie der Mieter aufgefordert worden, bei der Suche nach dem Beschwerde- führer und dessen Familie zu helfen. Ein Nachbar im dritten Stock habe die Taliban filmen können. Der Mieter sei beschimpft und geschlagen worden und es sei ihm ein Schreiben der Taliban übergeben worden. Der Beschwerdeführer reichte einen weiteren USB-Stick mit Fotos und ei- nen Film zu den Akten. Zudem reichte er ein Foto des Schreibens der Ta- liban sowie die WhatsApp-Nachricht des Mieters, beides inklusive Über- setzung, ein. T. Am 20. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Beschleunigung des Verfahrens, da er (psychisch) stark unter der aktuellen Situation leide. U. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2022 ergänzte die Vorinstanz ihre Ausführungen und hielt weiterhin an ihrer Einschätzung in der angefochte- nen Verfügung fest. V. Mit Replik vom 29. August 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote seines Rechtsvertreters bei. W. Mit Verfügung vom 3. April 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Amts für Migration O._______ vom 10. Februar 2023 seit dem 12. Sep- tember 2022 unbekannten Aufenthalts sei, und forderte den Rechtsvertre- ter auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem

E-5262/2020 Seite 8 unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. X. Mit Eingabe vom 18. April 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich der Beschwerdeführer in P._______ aufhalte und die Rückkehr in die Schweiz vorbereite. An der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens sei er interes- siert. Am 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete Erklärung vom 26. April 2023 nach, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgeht. Y. Am 5. September 2023 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Unterlagen unter anderem mit, dass er erwerbstätig ist. Z. Mit Verfügung vom 7. September 2023 forderte ihn die zuständige Instruk- tionsrichterin auf, seine allfällig noch bestehende Bedürftigkeit nachzuwei- sen beziehungsweise das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege» ausgefüllt einzureichen, ansonsten von seiner Zahlungsfähigkeit ausgegangen werde. Die einverlangten Unterlagen wurden am 19. September 2023 eingereicht. AA. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2023 zu den Akten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines

E-5262/2020 Seite 9 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das SEM hat mit Verfügung vom 14. Februar 2022 die Verfügung vom

25. September 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an- geordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegen- standlos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Weg- weisung beschränkt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-5262/2020 Seite 10 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Be- gründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur An- nahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende An- haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vor- liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetzt aufgezählten Motive erfolgenden – ernsthaften Nachteile als wahrschein- lich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll- ziehbar erscheinen lassen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli- chen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; je m.w.H.). Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er kei- nen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nach- fluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, je- weils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktua- lisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).

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E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid dahingehend, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Seine Angaben zur E._______ seien zwar nicht per se als unglaubhaft einzustufen. Das Mel- deprozedere sowie weitere Angaben zu seiner zweiten Anstellung bei der E._______ könnten aber genauso gut aus seiner ersten Anstellung stam- men, da er bereits damals mit (…) zusammengearbeitet habe. Die geltend gemachten Erinnerungslücken betreffend (…)übermittlung seien als Schutzbehauptungen zu werten, zumal er erst vor gut zwei Jahren mit der (…)tätigkeit aufgehört habe. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass bei ei- ner solchen Tätigkeit ein Schutzprotokoll bestehen müsse, worüber eine ausführliche Berichterstattung zu erwarten wäre. Die von ihm geschilderten Schutzvorkehrungen ([…]) vermöchten die fehlende Substantiierung nicht aufzuheben. Im Vergleich zu seinen Angaben aus der ersten Anstellung bei der E._______ seien seine Schilderungen der zweiten Anstellung gehaltlos ausgefallen, womit sich ein Strukturbruch abgezeichnet habe. Dement- sprechend bestünden starke Zweifel, dass er eine derartige Tätigkeit als (…) nach seiner Rückkehr erneut aufgenommen habe. Die fehlende Sub- stantiierung sei auch nicht auf die Stresssituation zurückzuführen, in der er sich wegen der beschwerlichen Umstände seiner Familie befinde. Es mute sodann befremdend an, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Afghanis- tan erneut den Gefahren einer Arbeit bei der E._______ und den damit zusammenhängenden Drohungen ausgesetzt habe. Eine Anstellung bei der E._______ aus wirtschaftlichen Gründen sei zudem nicht überzeu- gend, da er im Besitz von Ländereien gewesen sei und für seine Ausreise einen grossen Geldbetrag habe aufbringen können. Im Zusammenhang mit seiner ersten Anstellung bei der E._______ respektive den Drohungen durch die Taliban in den Jahren 2014 und 2015 sei (nach seiner Rückkehr

E-5262/2020 Seite 12 im Juli 2016 nach Afghanistan) nichts mehr passiert. Er habe auch keine Probleme gehabt, als er im (…) tätig gewesen sei. Den im ersten Asylge- such geltend gemachten Fluchtgründen sei damit die Asylrelevanz entzo- gen. Zudem habe er hinsichtlich seiner Arbeit als einfacher (…) von Sep- tember 2016 bis Mai 2018 keine Fluchtgründe geltend gemacht. Im Übri- gen sei ihm seit dem Verlassen der E._______ bis zur Ausreise ([…]) nichts mehr passiert. Bei seiner Familie sei nach seiner Ausreise nichts mehr vor- gefallen. Dies stehe nicht im Einklang mit seinen Angaben, wonach es sich bei seinen Verfolgern (dem IS und der Q._______) um landübergreifend operierende Gruppierungen handle. Er habe auch nicht konkret erklären können, wie der IS ihn habe identifizieren können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er nach dem ersten Drohanruf umgehend alle nötigen Si- cherheitsvorkehrungen getroffen und seine Telefonnummer gewechselt hätte, was er jedoch unterlassen habe. Erst nach Verlassen der E._______ und dem zweiten Drohanruf nach rund einem Monat habe er sein Telefon ausgeschaltet. Zwar sei bei einer Anstellung bei der E._______ ein gewis- ses Risikoprofil vorhanden; dieses reiche aber nicht aus. Vielmehr sei eine konkrete Bedrohung glaubhaft darzulegen. Insgesamt würden sich seine geltend gemachten Bedrohungsmomente als unglaubhaft erweisen. Hin- sichtlich der Verfolgung durch die Q._______, respektive (…), habe er un- stimmige Angaben, die er auf Vorhalt nicht habe plausibel begründen kön- nen, dazu gemacht, welche Örtlichkeit er den R._______ gezeigt habe, die diesen hätten verhaften wollen. Da (…) bis 2006 inhaftiert gewesen sei, wäre zudem angesichts dessen Machtstellung innerhalb der einflussrei- chen Q._______ zu erwarten gewesen, dass er den Beschwerdeführer viel früher, auch bereits vor seiner ersten Ausreise, hätte ausfindig machen können. Das Vorbringen, wonach er auch von der E._______ verfolgt und ihm wegen des Todes von S._______ (Anmerkung Bundesverwaltungsge- richt: identisch mit F._______, vgl. SEM-Akten B17 F20) ein Verhör drohe, werde aufgrund der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungs- gründe hinfällig. Es sei zudem erstaunlich, dass er bei drohender Verfol- gung durch die E._______ problemlos von B._______ nach T._______ habe fliegen können. Im Übrigen habe er die E._______ ohne Kündigung verlassen, womit eine Verfolgung durch die Behörden als rechtsstaatlich legitim zu erachten sei. Seine Angabe, es sei gezielt zwei Mal auf ihn ge- schossen worden, sei sodann als Annahme zu qualifizieren, zumal er die Schüsse lediglich gehört habe. Auch bezüglich der Verfolgung durch die lokale Gruppierung J._______ sowie einen Geistlichen K._______ habe er nur Mutmassungen geäussert und keine konkreten Hinweise einer Verfol- gung genannt.

E-5262/2020 Seite 13 Die eingereichten Beweismittel würden grösstenteils aus seiner ersten An- stellung bei der E._______ (also vor seiner ersten Ausreise aus Afghanis- tan) stammen. Bei der eingereichten Anzeige an die (…) von Mai 2018 handle es sich um eine Kopie und das Schreiben sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers von ihm in Auftrag gegeben worden, womit diesem nur eine geringe Beweiskraft zukomme. Auch mit dem Foto aus dem Jahr 2018, das ihn bei seiner Arbeit bei der (…) in B._______ als einfacher (…) zeige, würden sich die Hergänge seiner Fluchtgründe nicht belegen las- sen. Dem aus den Medien stammenden Foto von U._______ sowie dem Zeitungsartikel (…) seien kein Konnex zu seiner Person zu entnehmen und in Letzterem auch keine Hinweise zum geltend gemachten Tod seines früheren Vorgesetzten V._______ zu finden. Zudem falle auf, dass die ei- gereichte Arbeitsbestätigung bei der E._______ für die Jahre 2004 und 2005 erst im Jahr 2019 ausgestellt worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass er nach seiner zweiten Ausreise mit der E._______ in Kontakt gewe- sen sei und eine Beschaffung von Beweisofferten möglich sein müsste. Da er in seinem ersten Asylgesuch bereits Kopien von Arbeitsdokumenten ein- gereicht habe, sei – auch im afghanischen Kontext – zu erwarten, dass er bei einer Neuanstellung bei der E._______ auch – selbst als einfacher Mit- arbeiter – neue Arbeitsdokumente erhalten hätte.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer im Wesent- lichen, seine Ausführungen seien insgesamt überwiegend glaubhaft aus- gefallen. Dass die Schilderungen der erneuten Arbeit bei der E._______ ab 2016 während rund zwei Jahren im Vergleich zu denjenigen betreffend seine Anstellung vor der ersten Ausreise etwas kürzer ausgefallen seien (und er auch weniger Beweismittel habe beibringen können), überrasche schon deshalb nicht, weil Letztere einen Zeitraum von ungefähr (…) Jahren betroffen habe, in welchem es verschiedentlich zu Restrukturierungen und Versetzungen gekommen sei. Dies sei nicht als Strukturbruch zu qualifizie- ren. Die Ausführungen zur zweiten Anstellung seien von zahlreichen indi- viduellen Details geprägt und auch die Gründe für seinen Wechsel zur E._______ habe er nachvollziehbar geschildert. Aufgrund seiner Anstellung bei der E._______, der mehrfachen Reisen nach G._______ (wo IS-Truppen stark vertreten seien) und des intensiven Kontakts zu bekannten (teilweise vom IS identifizierten und anschliessend getöteten) (…) sei durchaus nachvollziehbar, dass den Terroristen auch sein Name bekannt und ein Anschlag auf ihn geplant gewesen sei. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz habe er nach der ersten Drohung durch- aus sinnvolle Sicherheitsvorkehrungen in die Wege geleitet, indem er den

E-5262/2020 Seite 14 Vorfall der für die Personalsicherheit zuständigen Abteilung des (…) ge- meldet, sich nach deren Empfehlungen gerichtet und seine Telefonnummer von ihnen überwachen lassen habe. Nach dem zweiten Drohanruf habe er sich erneut an den Sekretär seines Vorgesetzten (General […]) gewendet. Aufgrund der sich zuspitzenden Situation mit mehreren ernstzunehmenden Todesdrohungen von verschiedener Seite und der ausserdem anstehen- den Untersuchung zum Tod von (…) (Bemerkung BVGer: wohl F._______), bei der er ebenfalls einvernommen werden sollte, habe er sich zum Schutz seiner Familie entschieden, nach M._______ zu fliehen. Als er selber wei- ter nach T._______ gereist sei, habe er das Handy aus Angst vor einer Lokalisierung und weiteren Anrufen nicht mehr eingeschaltet. Für die Beurteilung einer Verfolgungssituation sei nicht relevant, weshalb der Beschwerdeführer erneut eine Arbeit bei der E._______ angetreten sei. Er habe aber nachvollziehbar darlegen können, dass ihn die finanzielle Si- tuation dazu gezwungen habe, zu seinem früheren Arbeitgeber zurückzu- kehren. Der Verkauf von Ländereien, um einmalig einen grossen Geldbe- trag beizubringen, wäre auch keine nachhaltige Alternative zur Bestreitung des Unterhalts gewesen. Der vorgebliche Widerspruch in den Protokollen betreffend das Gästehaus von (…), das der Beschwerdeführer den R._______ gezeigt habe, dürfte auf die Multifunktionalität des Hauses (sowohl Restaurant als auch eine Art Wohn- und Arbeitsplatz) zurückzuführen sein. Dass dieser ihn nicht bereits früher gesucht und bedroht habe, dürfte den chaotischen Zuständen in Af- ghanistan geschuldet sein. Zudem hätte eine potentiell anhaltende Über- wachung sowohl durch (…) als auch afghanische Kräfte (…) zu grösster Vorsicht gezwungen. Das im September 2016 unterzeichnete Friedensab- kommen zwischen Afghanistan und Q._______ dürfte (…) ebenfalls mehr Handlungsspielraum gegeben haben. Aufgrund dieser jüngeren Entwick- lungen fürchte sich der Beschwerdeführer noch stärker. Da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dreimal aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, dürften ihm Auslassungen in der BzP, die nicht die zentralen Hauptpunkte (Verfolgung durch […], IS und teilweise die Taliban) betreffen, nicht vorgehalten werden. Es scheine realistisch, dass er verfolgt werde, weil er nicht an der Untersuchung des Mordes an F._______ habe mitwirken wollen. Mit dem eingereichten Foto aus der Zeit zwischen 2016 und 2018, dessen Datierung die Vorinstanz nicht bestreite, könne immerhin belegt werden,

E-5262/2020 Seite 15 dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich erneut bei den (…) gearbeitet habe. Ausserdem sei auch der Kopie der Anzeige vor dem Hintergrund der glaubhaften Schilderungen ein gewisser Beweiswert zuzu- gestehen, zumal darin die Vorkommnisse gleich wiedergeben würden. Die Arbeitsbestätigungen für die Jahre 2004 und 2005 habe er über einen nach wie vor dort stationierten Freund beschaffen können; er sei dafür nicht in direktem Kontakt mit Angehörigen der E._______ gewesen. Zu seiner ehe- maligen Abteilung bei der E._______ stehe er in keinem Kontakt mehr, zu- mal er dort aus Angst ohne Ankündigung weggegangen und der Arbeit fern- geblieben sei. Aufgrund seiner langjährigen (und im Grundsatz von der Vorinstanz nicht bestrittenen) Tätigkeit für den (…), zeitweise in den Diensten (…), sei er einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dieses Risiko habe sich nicht nur vor seiner erstmaligen Flucht, sondern auch nach seiner Rück- kehr konkret realisiert, sei er doch mehrfach Opfer von (Todes-)Drohungen gegen sich und seine Familie geworden. Angesichts des Erlebten (Drohun- gen durch verschiedene landesweit tätige terroristische Organisationen) und seines exponierten Profils als (…) der E._______, habe er ernsthafte und berechtigte Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Da sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert habe und (ehemalige) Mitarbeiter des Staates und der Sicherheitskräfte nach wie vor im Visier der regierungsfeindlichen Truppen stünden, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Verfolgung durch private Akteure (IS, Q._______, konkret von […], andere regierungsfeind- liche Gruppierungen) zu befürchten habe. Für Angehörige von Personen- gruppen mit hohem Risikoprofil wie der Beschwerdeführer bestehe keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur in Afghanistan. Weder die Meldung bei der internen Abteilung für die Mitarbeitersicherheit noch die Anzeige bei der Polizei hätten an seiner Bedrohungssituation etwas ge- ändert.

E. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 21. März 2022 hält das SEM fest, eine zweite Anstellung des Beschwerdeführers sei in der angefochtenen Verfügung ex- plizit bezweifelt worden. Damit würden sich seine Fluchtgründe nicht bele- gen lassen. Da Zeit und Ort aus der Aufnahme aus den eingereichten Fo- tos, die den Beschwerdeführer bei der Arbeit bei der Kommandantur in B._______ als einfachen (…) im Jahr 2018 zeigen sollen, nicht ersichtlich sei, seien daraus auch keine Rückschlüsse auf seine Vorbringen möglich. Dass er in B._______ angeschossen worden sei, habe er in der BzP mit

E-5262/2020 Seite 16 keinem Wort erwähnt. Ebenfalls falle auf, dass er erst nach seiner Ausreise (diesbezüglich) mit einem Schreiben an die Polizei gelangt sei. In der An- hörung habe er ausgesagt, dies damals – erfolglos – der Polizei gemeldet gehabt zu haben, weshalb anzunehmen sein dürfte, dass er die Sache be- reits im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens schriftlich hätte be- legen können. Weiter sei aus der handschriftlichen Notiz lediglich ersicht- lich, dass die Sache bei der Polizei entgegengenommen worden sei. Der Stempel sei unleserlich und das Schreiben enthalte keine weiteren Merk- male, die eine Überprüfung auf Echtheit erlauben würden. Die handschrift- liche Notiz habe den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens, enthalte ins- gesamt kaum Beweiswert und wirke nachgeschoben. Weiter habe er trotz der Vorfälle seinen Wohnort in B._______ nicht gewechselt. In seinen Äusserungen seien, abgesehen davon, dass er seine Wegstrecke geän- dert habe, weder irgendwelche Handlungsoptionen noch Hinweise auf nachfolgende Bedrohungsmomente ersichtlich. Auch wenn sich die Lage in Afghanistan bisweilen unübersichtlich präsen- tiere, würden zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Hinweise dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Status oder politischen An- schauungen von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt würde. Das SEM bezweifle nicht, dass der Beschwerdeführer jemals bei der E._______ ge- arbeitet habe. Die erste – dokumentierte – Anstellung bei der E._______ ungefähr von 2002 bis 2015 sei aber einerseits lange her, andererseits habe er zuletzt in einem (…) als stellvertretender Sekretär im (…), und nicht mehr im Geheimdienst, gearbeitet. Damit sei bei ihm von einem tiefen Ri- sikoprofil auszugehen. Er habe selber ausgesagt, dass er betreffend die erste Anstellung nichts mehr zu befürchten habe, und es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass er wegen seiner ersten Anstellung nochmals ins Visier der Taliban geraten wäre. Die geltend gemachte Verfolgung aus der ersten Anstellung sei somit als abgeschlossen zu betrachten. Aufgrund der fehlenden Aktualität lasse sich daraus in Bezug auf die aktuelle Situa- tion mit der Machtübernahme der Taliban keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung ableiten. Insgesamt lägen auch keine An- haltspunkte für risikoschärfende Faktoren vor. Im Zusammenhang mit der vermeintlichen zweiten Anstellung bei der E._______ vom September 2016 bis ungefähr Mai oder Juni 2018 sei vorwegzunehmen, dass er die Verfolgungsmomente auf den IS, und nicht auf die Taliban zurückgeführt habe. Die (…) ausgeübte (…)tätigkeit beim (…) bei seiner zweiten Anstel- lung sowie die daraus resultierende Verfolgung seien als unglaubhaft ein- gestuft worden. Darüber hinaus habe er bezüglich seiner Tätigkeit als

E-5262/2020 Seite 17 einfacher (…) in B._______ keine Verfolgungsmomente geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer seit Jahren auf einer sogenannten schwarzen Liste der Taliban figuriere, sei eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung, die von ihm auch nicht in dieser Art während seinen Anhörungen dargelegt worden sei. Aus dem Umstand, dass seine Familie aufgrund der allgemei- nen Lage M._______ verlassen habe, seien keine konkreten Anhalts- punkte für eine Reflexverfolgung mit Bezug auf seine Anstellung bei der E._______ abzuleiten. Hinsichtlich der neu vorgebrachten Hausdurchsuchung in B._______ hält das SEM fest, die eingereichten Aufnahmen seien nicht mit Sicherheit der Wohnung des Beschwerdeführers zuzuordnen. Weiter erstaune, dass, nachdem er Afghanistan doch nunmehr seit über drei Jahren verlassen habe, seine (…) noch immer dort auffindbar sei und er, respektive der neue Mieter, diese – insbesondere vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban – nicht schon viel früher hätte entfernen lassen. Die Umstände würden insgesamt konstruiert wirken. Letztlich führe die Evakuation seiner beiden ehemaligen Arbeitskollegen durch W._______ mangels persönli- chen Bezugs zum Beschwerdeführer und dessen Fluchtgründe nicht zu ei- ner Schärfung seines Risikoprofils.

E. 5.4 Mit Replik vom 29. April 2022 ergänzt der Beschwerdeführer, er habe erst versucht, schriftliche Belege über seine Fluchtgründe zu beschaffen, nachdem seiner Verfolgungsgefahr von der Vorinstanz kein Glauben ge- schenkt worden sei. Seine Aussage, dass er betreffend die erste Anstellung bei der E._______ nichts mehr zu befürchten habe, könne nicht ohne Wei- teres auf die heutige Situation – nach der Machübernahme durch die Tali- ban – übertragen werden. Selbst wenn der zweiten Anstellung nach der Rückkehr nach Afghanistan kein Glauben geschenkt werden sollte, drohe ihm nach der Machtübernahme durch die Taliban Verfolgung, da frühere Register der Staatsangestellten entdeckt worden seien. Schliesslich wür- den in Afghanistan (…) gewöhnlich aufbewahrt, solange sie noch in gutem Zustand seien. Er habe nicht mehr daran gedacht, dass er seine frühere (…) im Keller und eine (…) im Wohnzimmerschrank aufbewahrt habe. Die (…) scheine die Taliban veranlasst zu haben, die Wohnung einer gründli- cheren Durchsuchung zu unterziehen.

E. 5.5 In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2022 fügt die Vorinstanz ihrer vorangehenden Vernehmlassung an, die Entdeckung von Registern frühe- rer Staatsangestellten, weshalb der Beschwerdeführer nun in Gefahr sei, sei eine Parteibehauptung. Es werde nicht konkretisiert, inwiefern er von

E-5262/2020 Seite 18 einer Verfolgung betroffen sein könnte. Angesichts des Gefahrenpotentials, welches mit Blick auf die Machtübernahme der Taliban von den (…) aus- gehen könnte, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass er oder sein Mie- ter diesbezüglich keine Sicherheitsmassnahmen getroffen hätten. Schliesslich werde aus den Videoaussagen seiner früheren beiden Arbeits- kollegen lediglich ersichtlich, dass sie vor vielen Jahren einmal zusammen- gearbeitet hätten. Ausser dass der Beschwerdeführer auch aus O._______ stamme, werde mit dem Verweis auf den Zeitungsartikel der (…) vom (…) kein persönlicher Bezug zu ihm oder seinen Vorbringen (im Zusammen- hang mit seiner Tätigkeit bei der E._______) gelegt. Darüber hinaus habe er gemäss seinen Aussagen sein ganzes Leben in B._______ verbracht, womit kaum Bezugspunkte zu seinem Geburtsort bestehen würden. Es sei aus den visuellen Unterlagen betreffend die zweite Hausdurchsuchung nicht ersichtlich, dass diese effektiv von seinem Haus stammen würden; ebenfalls sei der von ihm geschilderte Sachverhalt daraus nicht ersichtlich. Das Schreiben des Mieters weise den Charakter eines Gefälligkeitsschrei- bens auf und vermöge – als Parteibehauptung – die Umstände nicht zu belegen. Auch das Schreiben der Taliban weise keine Sicherheitsmerk- male auf, sei darüber hinaus eine Kopie, womit ein solches leicht käuflich erwerbbar respektive manipulierbar sei. Angesichts der Tatsache, dass die Machtübernahme der Taliban nunmehr über ein Jahr her, beim Beschwer- deführer von einem niederschwelligen Profil auszugehen und mindestens die zweite Anstellung bei der E._______ als unglaubhaft einzustufen sei, wirke die Eingabe dieses Briefes aufgesetzt und nachgeschoben.

E. 5.6 Mit Replik vom 29. August 2022 hält der Beschwerdeführer dem entge- gen, dass gemäss Berichten verschiedener internationaler Organisationen oder von Medienschaffenden selbst Personen mit einem niederschwelligen Profil Verfolgung drohe. Die geschilderten Ereignisse und Beweise des Be- schwerdeführers seien im Lichte dieses länderspezifischen Kontextes zu würdigen, auch bezüglich der zu erwartenden Qualität der Dokumente. Die neuen Belege würden sich in diesen Kontext einordnen lassen und plausi- bel wirken. Die Angst des Beschwerdeführers und seiner Familie, die sich versteckt halte, sei objektiv begründet und berechtigt.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E-5262/2020 Seite 19

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398).

E. 6.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anstellung bei der E._______ von 2002 bis 2015 ist festzuhalten, dass seine diesbezüg- lichen Ausführungen glaubhaft erscheinen (vgl. SEM-Akte B12 F30 f.). Die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Zusammenhang mit seiner zweiten Anstellung bei der E._______ von 2016 bis 2018 respektive seiner vorgebrachten (…)ätigkeit – auch wenn er diesbezüglich durchaus nachvollziehbare Angaben machen konnte (vgl. SEM-Akte B12 F32 ff.) – kann vorliegend in Anbetracht der nachfolgenden Erwägung offengelassen werden.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Tätigkeit als einfacher (…) seit seiner Rück- kehr nach B._______ keine Bedrohungen oder Furcht vor Nachteilen gel- tend machte. Bezüglich seiner Aktivitäten für die E._______ ab September 2016 und bis zu seiner definitiven Ausreise (vgl. SEM-Akte B12 F77) gab er selber an, ausser seinem Vorgesetzten und den (…) selbst habe nie- mand Kenntnis von seinen genauen Tätigkeiten gehabt (vgl. SEM-Akte B12 F40). Auch liegen darüber wohl keine schriftlichen Unterlagen vor, an- sonsten er mindestens eine Arbeitsbestätigung hätte einreichen können. Es ist somit davon auszugehen, dass er auf keiner Liste der E._______ aus diesem Zeitraum figuriert, die den Taliban in die Hände geraten wäre. Überdies gab er an, zu jenem Zeitpunkt nicht von Taliban, sondern Anhä- ngern der Gruppierung des IS bedroht worden zu sein. Folglich ist nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund allfälliger Aktivitäten für die E._______ nach 2016 auszugehen.

E. 6.5 Länderberichte verschiedener internationaler Organisationen und Or- gane halten fest, dass sich die Informations- und Quellenlage zu Afghanis- tan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 grundlegend ver- ändert hat und es schwierig ist, verlässliche Informationen zu finden, ins- besondere auch für die Beschreibung von Gefährdungsprofilen (vgl. United

E-5262/2020 Seite 20 Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan – Update I, 02.2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086941/63e0cb714.pdf und United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Human rights in Afghanistan 15 August 2021 – 15 June 2022, 07.2022, https://unama.un- missions.org/sites/default/files/unama_human_rights_in_afghanistan_re- port_-_june_2022_english.pdf , beide abgerufen am 5. Mai 2023). Nichts- destotrotz ergibt sich aus den Länderberichten, dass Personen mit be- stimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge- setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghani- schen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den in- ternationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. UNHCR, Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Re- port oft he Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 – Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country- chapters/afghanistan; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghan- istan – Targeting of Individuals, August 2022, alle abgerufen am 21.04.2023). Auch ehemalige Angehörige der (…) E._______ gelten als besonders gefährdet (vgl. UNHCR, Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan - Update I, 02.2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086941/63e0cb714.pdf, abgerufen am 21.03.2023). Im jüngsten Update zur Situation in Afghanistan hält die UN- AMA daran fest, dass die gezielten Verfolgungshandlungen der Taliban ge- gen ehemalige Mitarbeitende der Regierung noch immer ein Klima der be- gründeten Furcht vor drohender Verfolgung in Afghanistan schaffen wür- den (vgl. UNAMA, A barrier to securing peace: Human rights violations against former government officials and former armed force members in Afghanistan: 15 August 2021 – 30 June 2023, https://unama.unmissi- ons.org/sites/default/files/a_barrier_to_securing_peace_aug_2023_eng- lish__0.pdf, zuletzt abgerufen am 18.10.2023). Auch das Bundesverwal- tungsgericht geht davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im Au- gust 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein er- höhtes Verfolgungsrisiko besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4246/2021 vom

14. September 2023 E. 5.6).

E. 6.6 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass er als ehemaliger Angestellter der E._______ grundsätzlich einem erhöhten

E-5262/2020 Seite 21 Risiko ausgesetzt ist. Es liegen jedoch keine zusätzlichen Risikofaktoren vor, die zum heutigen Zeitpunkt eine konkrete Verfolgung bei einer hypo- thetischen (angesichts der vorläufigen Aufnahme) Rückkehr des Be- schwerdeführers nach Afghanistan nahelegen würden. Gemäss mehreren Quellen würden sich Racheakte der Taliban oft auf private Konflikte zurück- führen lassen, die sich auf lokaler Ebene entfalten können. Dabei sei nicht die formale Position, der Rang oder das Profil der Opfer von Gewaltanwen- dungen ausschlaggebend, sondern die jeweilige Beziehung zwischen Tä- tern und Opfern (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Talibans regime – situasjonen etter maktovertakelsen, 09.03.2022, https://landinfo.no/wp- content/uploads/2022/03/Afghanistan-temanotat-Talibans-regime-situas- jonen-etter-maktovertakelsen-09032022.pdf, abgerufen am 28.03.2023). Der Beschwerdeführer brachte aber weder vor, dass er nach seiner Rück- kehr nach Afghanistan im Jahr 2016 konkrete Probleme mit den Taliban gehabt noch in irgendeiner anderen Weise deren Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätte (vgl. SEM-Akte B17 F65 f.). Es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er persönlichen Feindschaften seitens der Taliban aus- gesetzt sein könnte, die ihm bei einer allfälligen Rückkehr zum Verhängnis werden könnten, zumal die Taliban seit ihrer Machtübernahme in solchen Fällen nicht schutzwillig sein dürften. Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass er Träger von Informationen sein könnte, die heute für diese von In- teresse sein könnten. Er bekleidete bei der E._______ keinen hohen Rang und arbeitete zuletzt (…), weshalb nicht von einem erhöhten Interesse der Taliban an ihm zum heutigen Zeitpunkt auszugehen ist. Überdies liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Taliban von seinen Tätigkeiten wussten und der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr in deren Visier geraten könnte. Ein willkürliches Handeln einzelner Taliban ist zwar nicht auszuschliessen, ein systematisches Vorgehen von deren Seite ge- gen Personen, welche für die Sicherheitskräfte der vormaligen Regierung gearbeitet haben, ist aber nicht erstellt (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanis- tan: Talibans regime – situasjonen etter maktovertakelsen, 09.03.2022, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/03/Afghanistan-temanotat- Talibans-regime-situasjonen-etter-maktovertakelsen-09032022.pdf, abge- rufen am 28.03.2023). Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner früheren Arbeitsstelle oder Tätigkeiten heute besonders im Fokus der Taliban steht und entspre- chende konkrete Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Vorliegend ist mithin nicht davon auszugehen, dass ein erhöhtes Risiko besteht, zumal er keine Behelligungen seitens der Taliban seit 2015 gegen ihn oder des- sen Familie geltend macht.

E-5262/2020 Seite 22 An dieser Einschätzung vermögen auch die zwei auf Beschwerdeebene geltend gemachten Hausdurchsuchungen bei seinem Mieter in B._______ nichts zu ändern. Den diesbezüglich eingereichten Videos und Fotos kann nicht entnommen werden, ob es sich dabei tatsächlich um das Haus des Beschwerdeführers handelt und aus welchem Grund die Hausdurchsu- chung stattfand, respektive ob die Taliban tatsächlich gezielt nach ihm ge- sucht hatten. Selbst wenn es zu diesen Hausdurchsuchungen gekommen und dabei (…) des Beschwerdeführers gefunden worden sein sollte, macht er nicht geltend, dass es seither zu weiteren Hausdurchsuchungen oder Drohungen kam, was ebenfalls auf mangelndes Interesse seitens der Tali- ban deutet. Nach dem Gesagten liegen zusammenfassend unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise da- für vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der afghanischen E._______ drohen würde.

E. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit ver- bundene Verschlechterung der Sicherheitslage verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Sodann wurde der allgemeinen Gefährdungssituation in Afghanistan bereits mit der An- ordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 6.8 Den geltend gemachten je zwei Drohanrufen durch (…) und die Anhä- nger des IS mangelt es sodann an der erforderlichen Intensität. Zudem vermag der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglich vagen Formulie- rungen (vgl. SEM-Akte B12 F 70 f. und F74) die grundsätzlich nachvoll- ziehbare subjektive Furcht vor Verfolgungshandlungen nicht objektiv zu konkretisieren.

E. 6.9 Es gibt sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aus objektiver Sicht in Afghanistan einer konkreten Be- drohung durch die lokal aktive J._______, durch K._______ oder die E._______ ausgesetzt wäre. Gleiches gilt für die von ihm geltend gemach- ten Schüsse (auf ihn) in B._______. Auf Beschwerdeebene legt er denn auch nicht substantiiert dar, wie allfällige Verfolgungsmassnahmen konkret aussehen würden.

E-5262/2020 Seite 23

E. 6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2022 die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg- lich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Ge- währung des Asyls und der Wegweisung als solche unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist das Verfahren mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit

E-5262/2020 Seite 24 bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Er- ledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das SEM hat sodann durch die teil- weise Wiedererwägung seiner Verfügung die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges bewirkt; die Erfolgschancen der Beschwerde waren diesbezüglich intakt.

E. 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt einer nach- träglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. September 2023 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung bezie- hungsweise das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege“ einzureichen. Mit Eingabe vom 19. September 2023 teilte er dem Bundesverwaltungsgericht seine finanziellen Verhältnisse mit und legte eine Bestätigung der finanziellen Unabhängigkeit der Gemeinde Schübel- bach vom 13. September 2023 bei. Demnach ist er im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr als bedürftig zu bezeichnen. Aus diesem Grund ist die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 betreffend die Gutheis- sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben. (…) sind dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE).

E. 10.4 Dem Beschwerdeführer ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwer- deverfahrens betreffend, im hälftigen Umfang für die ihm erwachsenen not- wendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. und 15 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.5 Der Rechtsvertreter weist in der Kostennote vom 29. August 2022 ei- nen als angemessen zu erachtender Zeitaufwand von 18.15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen (inklusive Überset- zungskosten) von Fr. 248.15 aus. Unter Berücksichtigung weiterer notwen- diger Eingaben (im Jahr 2023) ist von einem Aufwand von 20 Stunden

E-5262/2020 Seite 25 auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteient- schädigung ist somit auf insgesamt Fr. 3'265.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzu- setzen.

E. 10.6 Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 wurde auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter amtlich beigeordnet. Vorgenannte Zwischenverfügung ist – aufgrund des Wegfallens der Voraussetzungen – auch diesbezüglich zu widerrufen, wo- bei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 12.3.1). Der rubrizierte Rechtsvertreter ist demnach für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) und unter Anwendung eines nunmehr reduzierten Stundenansat- zes von Fr. 220.– (vgl. Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020) ist dem rubrizierten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'503.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5262/2020 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegwei- sungsanordnung beantragt wurde. Im Übrigen erweist sich die Be- schwerde als gegenstandslos.
  2. Die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 wird hinsichtlich der ge- währten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wie- dererwägungsweise aufgehoben.
  3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'265.– auszurichten.
  5. Dem vormaligen amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'503.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5262/2020 Urteil vom 2. November 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ethnischer Tadschike - reichte am 10. November 2015 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde am 19. November 2015 summarisch befragt. Am 8. Juli 2016 zog er das Asylgesuch zurück, weil er die Schweiz definitiv verlassen wollte. Am 18. Juli 2016 erfolgte seine kontrollierte Ausreise aus der Schweiz nach B._______, worauf die Vorinstanz sein Asylgesuch am 19. August 2016 als gegenstandslos geworden abschrieb. B. Am 20. Februar 2019 suchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ erneut um Asyl nach, wo am 5. März 2019 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am 27. Juni 2019 wurde er eingehend und am 27. Juli 2020 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der Provinz D._______ geboren, habe aber bis zu seiner ersten Ausreise und seit seiner Rückkehr in B._______ gelebt. Seit dem (...) Februar 2002 sei er bei der E._______, insbesondere im (...) (etwa ab Anfang 2006 als [...], ab August 2007 als [...]) tätig gewesen. Vor dem Hintergrund seiner Anstellung bei der E._______ sei er 2014 und 2015 insgesamt zwei Mal von den Taliban, jeweils mit einem Brief, bedroht worden, weswegen er im September 2015 illegal aus Afghanistan ausgereist sei. Als sein Vater an (...) erkrankt sei, habe er sich zum Rückzug seines Asylgesuchs in der Schweiz und zur Rückreise nach Afghanistan entschieden. Am (...) sei sein Vater krankheitshalber verstorben. Nach seiner Rückkehr nach B._______ habe er sich mit seiner Familie wiedervereint und, im Rahmen des von der Schweiz finanzierten Rückkehrhilfeprojekts, in einem (...) gearbeitet. Ab September 2016 habe er erneut bei der E._______ in B._______ in der (...)abteilung gearbeitet und (...), mitunter über (...), weitergeleitet. Da diese Arbeit habe (...) sollen, sei er als einfacher (...) in B._______ angestellt worden. Die (...)dienste habe er nebenher erledigt. Aus seinem Umfeld habe niemand von dieser (...) Tätigkeit gewusst. Im Januar 2018 sei der Bruder von F._______, ein hochrangiger Funktionär der (...) (vgl. B12 F6; B17 F11; nachfolgend [...]) und (...) aus G._______, mit welchem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung bei der E._______ unter anderem zusammengearbeitet habe, im März 2018 dann auch F._______ selbst getötet worden (vgl. B12 F51). Am (...) oder (...) Saur 1397 ([...] oder [...] April 2018) sei er, der Beschwerdeführer, von Anhängern der Gruppierung des sogenannten Islamischen Staates (IS) telefonisch bedroht worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, sie wüssten Bescheid über seine Arbeit und seine Zusammenarbeit mit F._______, der deshalb bereits gestorben sei, und hätten ihn zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Einen Tag später habe er seinen Vorgesetzten über die Drohanrufe informiert und sich mit der Personalsicherheitsabteilung der (...) in Verbindung gesetzt. Am (...) Saur 1397 ([...] Mai 2018) habe er zudem diesbezüglich eine (interne) Anzeige bei den (...) erstattet (vgl. B12 F53). Anfangs (...) 1397 ([...] oder [...] Mai 2018) habe er erneut einen Drohanruf von Anhängern des IS erhalten. Sodann habe er anfangs Hamal 1397 (Ende März oder anfangs April 2018) an einem Tag zwei Drohanrufe von H._______ (nachfolgend: [...]), einem (...), der kurze Zeit auch als (...) für die E._______ tätig gewesen sei (vgl. B12 F64), erhalten. Dieser habe ihn - fälschlicherweise - beschuldigt, für dessen Verhaftung im Jahr 2003 und anschliessende fünfjährige Inhaftierung in I._______ verantwortlich zu sein. Zwei Mal sei in B._______ zudem nachts auf ihn geschossen worden; er wisse nicht, wer das gewesen sei. Ausserdem sei er wegen der Gruppierung J._______ in Gefahr, welche aus seiner heimatlichen Provinz D._______ stamme. Auch habe die Familie des Geistlichen K._______ (nachfolgend: [...]) erfahren, dass er, der Beschwerdeführer, mittels Zustellung von Hinweisen an dessen Verhaftung mitgewirkt habe. Schliesslich habe er ungefähr am (...) oder (...) ([...]) von seinem Vorgesetzten erfahren (vgl. B12 F55), dass die Regierung ihn hinsichtlich der Aufklärung des Todes von F._______ zu einem Verhör vorladen wolle, was mit einer Untersuchungshaft verbunden gewesen wäre (vgl. B12 F2). Deswegen habe er seinen Posten bei den (...) ohne Kündigung verlassen und sei mit seiner Familie (...) ins Dorf M._______ gegangen. Vor diesem Hintergrund habe er keine andere Wahl gehabt, als Afghanistan erneut zu verlassen. Zum Nachweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen abgelaufenen afghanischen Reisepass, eine Tazkera, sowie diverse Dokumente und Fotos im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der E._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. September 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Das Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des SEM vom 1. April 2021 seit dem 15. Februar in Frankreich befinde, und forderte den Rechtsvertreter auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. H. Mit Eingabe vom 14. April 2021 bekundete der Beschwerdeführer sein Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens. Zudem reichte er ein von ihm im Zusammenhang mit den gegen ihn gerichteten Schüssen durch Unbekannte in B._______ an die lokale Polizeibehörde in Afghanistan adressiertes Schreiben zu den Akten, auf welchem am (...) 1399 ([...] 2021) von zwei Personen Vermerke angebracht wurden, und ersuchte um möglichst rasche Behandlung seiner Beschwerde aus gesundheitlichen Gründen. Am 25. Mai 2021 reichte er das Original, inklusive Übersetzung, des obgenannten Schreibens nach. I. Mit Eingabe vom 1. September 2021 reichte ein anderer Rechtsvertreter eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 31. August 2021 zu den Akten und verwies auf die veränderte Lage in Afghanistan. J. Mit Verfügung vom 29. September 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Korrespondenz des Gerichts werde - ohne ausdrücklichen Widerruf der ersten Vollmacht - weiterhin an die Advokatur Kanonengasse gerichtet. K. Am 11. November 2021 verwies der Beschwerdeführer auf die aktuelle Situation seiner Familie im Heimatland. Die Taliban suche in B._______ nach Personen, die während der Vorgängerregierung in den Bereichen der nationalen Sicherheit, der Nationalpolizei, des Verteidigungsministeriums und der ausländischen Truppen in Afghanistan tätig gewesen seien. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würde er zweifellos von den Taliban getötet. Er mache sich grosse Sorge um seine Familie und um seine Zukunft, was ihn gesundheitlich stark belaste, weshalb er mehrmals beim Arzt gewesen sei und täglich mehrere Schmerztabletten gegen seine Kopfschmerzen verwende. Er ersuchte um baldmöglichsten Verfahrensabschluss. L. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 19. November 2021 zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 25. September 2020 in Wiedererwägung, soweit sie sich auf den Vollzug der Wegweisung bezieht, und verfügte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. N. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten wolle. O. Mit Eingabe vom 7. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde im Flucht- und Asylpunkt fest. Durch die Machübernahme der Taliban habe sich die Bedrohungssituation für ihn nochmals drastisch verschärft. Der aktuelle Mieter seiner Wohnung in B._______ habe ihn sodann über eine Hausdurchsuchung im (...) orientiert; dessen Sohn habe unbemerkt Videos der durchsuchenden Personen erstellt. Bei der Durchsuchung hätten die Sicherheitskräfte unter anderem seine alte (...) gefunden, welche unzweifelhaft auf seine frühere (...) hinweise. Ebenfalls habe er erfahren, dass zwei seiner früheren Arbeitskollegen bei der E._______ beziehungsweise bei der L._______ nach dem Machtwechsel durch M._______ aus Afghanistan evakuiert worden seien. Der Beschwerdeführer reichte einen USB-Stick mit drei Videos und Fotos sowie mehrere ausgedruckte Fotos zu den Akten. P. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2022 führte das SEM aus, weshalb es an seiner Einschätzung in der angefochtenen Verfügung festhalte. Q. Mit Replik vom 29. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Als Beweismittel reichte er Videoaufnahmen seiner beiden früheren Arbeitskollegen, inklusive Übersetzung ihrer Aussagen, auf einem USB-Stick zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 verwies der Beschwerdeführer auf einen Artikel der (...) vom (...) betreffend die Hausdurchsuchungen durch die Taliban Ende (...) in B._______, vor allem von Familien aus N._______, (...) der Beschwerdeführer. S. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vom Mieter seiner Wohnung erfahren, dass die Taliban am (...) Juni 2022 erneut bei seiner Wohnung nach ihm und seiner Familie gefragt hätten. Die Wohnung sei durchsucht und der ebenfalls anwesende Ortsvorsteher sowie der Mieter aufgefordert worden, bei der Suche nach dem Beschwerdeführer und dessen Familie zu helfen. Ein Nachbar im dritten Stock habe die Taliban filmen können. Der Mieter sei beschimpft und geschlagen worden und es sei ihm ein Schreiben der Taliban übergeben worden. Der Beschwerdeführer reichte einen weiteren USB-Stick mit Fotos und einen Film zu den Akten. Zudem reichte er ein Foto des Schreibens der Taliban sowie die WhatsApp-Nachricht des Mieters, beides inklusive Übersetzung, ein. T. Am 20. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Beschleunigung des Verfahrens, da er (psychisch) stark unter der aktuellen Situation leide. U. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2022 ergänzte die Vorinstanz ihre Ausführungen und hielt weiterhin an ihrer Einschätzung in der angefochtenen Verfügung fest. V. Mit Replik vom 29. August 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote seines Rechtsvertreters bei. W. Mit Verfügung vom 3. April 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Amts für Migration O._______ vom 10. Februar 2023 seit dem 12. September 2022 unbekannten Aufenthalts sei, und forderte den Rechtsvertreter auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. X. Mit Eingabe vom 18. April 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich der Beschwerdeführer in P._______ aufhalte und die Rückkehr in die Schweiz vorbereite. An der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens sei er interessiert. Am 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete Erklärung vom 26. April 2023 nach, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgeht. Y. Am 5. September 2023 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Unterlagen unter anderem mit, dass er erwerbstätig ist. Z. Mit Verfügung vom 7. September 2023 forderte ihn die zuständige Instruktionsrichterin auf, seine allfällig noch bestehende Bedürftigkeit nachzuweisen beziehungsweise das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt einzureichen, ansonsten von seiner Zahlungsfähigkeit ausgegangen werde. Die einverlangten Unterlagen wurden am 19. September 2023 eingereicht. AA. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das SEM hat mit Verfügung vom 14. Februar 2022 die Verfügung vom 25. September 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandlos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung beschränkt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetzt aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; je m.w.H.). Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Seine Angaben zur E._______ seien zwar nicht per se als unglaubhaft einzustufen. Das Meldeprozedere sowie weitere Angaben zu seiner zweiten Anstellung bei der E._______ könnten aber genauso gut aus seiner ersten Anstellung stammen, da er bereits damals mit (...) zusammengearbeitet habe. Die geltend gemachten Erinnerungslücken betreffend (...)übermittlung seien als Schutzbehauptungen zu werten, zumal er erst vor gut zwei Jahren mit der (...)tätigkeit aufgehört habe. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass bei einer solchen Tätigkeit ein Schutzprotokoll bestehen müsse, worüber eine ausführliche Berichterstattung zu erwarten wäre. Die von ihm geschilderten Schutzvorkehrungen ([...]) vermöchten die fehlende Substantiierung nicht aufzuheben. Im Vergleich zu seinen Angaben aus der ersten Anstellung bei der E._______ seien seine Schilderungen der zweiten Anstellung gehaltlos ausgefallen, womit sich ein Strukturbruch abgezeichnet habe. Dementsprechend bestünden starke Zweifel, dass er eine derartige Tätigkeit als (...) nach seiner Rückkehr erneut aufgenommen habe. Die fehlende Substantiierung sei auch nicht auf die Stresssituation zurückzuführen, in der er sich wegen der beschwerlichen Umstände seiner Familie befinde. Es mute sodann befremdend an, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan erneut den Gefahren einer Arbeit bei der E._______ und den damit zusammenhängenden Drohungen ausgesetzt habe. Eine Anstellung bei der E._______ aus wirtschaftlichen Gründen sei zudem nicht überzeugend, da er im Besitz von Ländereien gewesen sei und für seine Ausreise einen grossen Geldbetrag habe aufbringen können. Im Zusammenhang mit seiner ersten Anstellung bei der E._______ respektive den Drohungen durch die Taliban in den Jahren 2014 und 2015 sei (nach seiner Rückkehr im Juli 2016 nach Afghanistan) nichts mehr passiert. Er habe auch keine Probleme gehabt, als er im (...) tätig gewesen sei. Den im ersten Asylgesuch geltend gemachten Fluchtgründen sei damit die Asylrelevanz entzogen. Zudem habe er hinsichtlich seiner Arbeit als einfacher (...) von September 2016 bis Mai 2018 keine Fluchtgründe geltend gemacht. Im Übrigen sei ihm seit dem Verlassen der E._______ bis zur Ausreise ([...]) nichts mehr passiert. Bei seiner Familie sei nach seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen. Dies stehe nicht im Einklang mit seinen Angaben, wonach es sich bei seinen Verfolgern (dem IS und der Q._______) um landübergreifend operierende Gruppierungen handle. Er habe auch nicht konkret erklären können, wie der IS ihn habe identifizieren können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er nach dem ersten Drohanruf umgehend alle nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen und seine Telefonnummer gewechselt hätte, was er jedoch unterlassen habe. Erst nach Verlassen der E._______ und dem zweiten Drohanruf nach rund einem Monat habe er sein Telefon ausgeschaltet. Zwar sei bei einer Anstellung bei der E._______ ein gewisses Risikoprofil vorhanden; dieses reiche aber nicht aus. Vielmehr sei eine konkrete Bedrohung glaubhaft darzulegen. Insgesamt würden sich seine geltend gemachten Bedrohungsmomente als unglaubhaft erweisen. Hinsichtlich der Verfolgung durch die Q._______, respektive (...), habe er unstimmige Angaben, die er auf Vorhalt nicht habe plausibel begründen können, dazu gemacht, welche Örtlichkeit er den R._______ gezeigt habe, die diesen hätten verhaften wollen. Da (...) bis 2006 inhaftiert gewesen sei, wäre zudem angesichts dessen Machtstellung innerhalb der einflussreichen Q._______ zu erwarten gewesen, dass er den Beschwerdeführer viel früher, auch bereits vor seiner ersten Ausreise, hätte ausfindig machen können. Das Vorbringen, wonach er auch von der E._______ verfolgt und ihm wegen des Todes von S._______ (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: identisch mit F._______, vgl. SEM-Akten B17 F20) ein Verhör drohe, werde aufgrund der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsgründe hinfällig. Es sei zudem erstaunlich, dass er bei drohender Verfolgung durch die E._______ problemlos von B._______ nach T._______ habe fliegen können. Im Übrigen habe er die E._______ ohne Kündigung verlassen, womit eine Verfolgung durch die Behörden als rechtsstaatlich legitim zu erachten sei. Seine Angabe, es sei gezielt zwei Mal auf ihn geschossen worden, sei sodann als Annahme zu qualifizieren, zumal er die Schüsse lediglich gehört habe. Auch bezüglich der Verfolgung durch die lokale Gruppierung J._______ sowie einen Geistlichen K._______ habe er nur Mutmassungen geäussert und keine konkreten Hinweise einer Verfolgung genannt. Die eingereichten Beweismittel würden grösstenteils aus seiner ersten Anstellung bei der E._______ (also vor seiner ersten Ausreise aus Afghanistan) stammen. Bei der eingereichten Anzeige an die (...) von Mai 2018 handle es sich um eine Kopie und das Schreiben sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers von ihm in Auftrag gegeben worden, womit diesem nur eine geringe Beweiskraft zukomme. Auch mit dem Foto aus dem Jahr 2018, das ihn bei seiner Arbeit bei der (...) in B._______ als einfacher (...) zeige, würden sich die Hergänge seiner Fluchtgründe nicht belegen lassen. Dem aus den Medien stammenden Foto von U._______ sowie dem Zeitungsartikel (...) seien kein Konnex zu seiner Person zu entnehmen und in Letzterem auch keine Hinweise zum geltend gemachten Tod seines früheren Vorgesetzten V._______ zu finden. Zudem falle auf, dass die eigereichte Arbeitsbestätigung bei der E._______ für die Jahre 2004 und 2005 erst im Jahr 2019 ausgestellt worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass er nach seiner zweiten Ausreise mit der E._______ in Kontakt gewesen sei und eine Beschaffung von Beweisofferten möglich sein müsste. Da er in seinem ersten Asylgesuch bereits Kopien von Arbeitsdokumenten eingereicht habe, sei - auch im afghanischen Kontext - zu erwarten, dass er bei einer Neuanstellung bei der E._______ auch - selbst als einfacher Mitarbeiter - neue Arbeitsdokumente erhalten hätte. 5.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine Ausführungen seien insgesamt überwiegend glaubhaft ausgefallen. Dass die Schilderungen der erneuten Arbeit bei der E._______ ab 2016 während rund zwei Jahren im Vergleich zu denjenigen betreffend seine Anstellung vor der ersten Ausreise etwas kürzer ausgefallen seien (und er auch weniger Beweismittel habe beibringen können), überrasche schon deshalb nicht, weil Letztere einen Zeitraum von ungefähr (...) Jahren betroffen habe, in welchem es verschiedentlich zu Restrukturierungen und Versetzungen gekommen sei. Dies sei nicht als Strukturbruch zu qualifizieren. Die Ausführungen zur zweiten Anstellung seien von zahlreichen individuellen Details geprägt und auch die Gründe für seinen Wechsel zur E._______ habe er nachvollziehbar geschildert. Aufgrund seiner Anstellung bei der E._______, der mehrfachen Reisen nach G._______ (wo IS-Truppen stark vertreten seien) und des intensiven Kontakts zu bekannten (teilweise vom IS identifizierten und anschliessend getöteten) (...) sei durchaus nachvollziehbar, dass den Terroristen auch sein Name bekannt und ein Anschlag auf ihn geplant gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nach der ersten Drohung durchaus sinnvolle Sicherheitsvorkehrungen in die Wege geleitet, indem er den Vorfall der für die Personalsicherheit zuständigen Abteilung des (...) gemeldet, sich nach deren Empfehlungen gerichtet und seine Telefonnummer von ihnen überwachen lassen habe. Nach dem zweiten Drohanruf habe er sich erneut an den Sekretär seines Vorgesetzten (General [...]) gewendet. Aufgrund der sich zuspitzenden Situation mit mehreren ernstzunehmenden Todesdrohungen von verschiedener Seite und der ausserdem anstehenden Untersuchung zum Tod von (...) (Bemerkung BVGer: wohl F._______), bei der er ebenfalls einvernommen werden sollte, habe er sich zum Schutz seiner Familie entschieden, nach M._______ zu fliehen. Als er selber weiter nach T._______ gereist sei, habe er das Handy aus Angst vor einer Lokalisierung und weiteren Anrufen nicht mehr eingeschaltet. Für die Beurteilung einer Verfolgungssituation sei nicht relevant, weshalb der Beschwerdeführer erneut eine Arbeit bei der E._______ angetreten sei. Er habe aber nachvollziehbar darlegen können, dass ihn die finanzielle Situation dazu gezwungen habe, zu seinem früheren Arbeitgeber zurückzukehren. Der Verkauf von Ländereien, um einmalig einen grossen Geldbetrag beizubringen, wäre auch keine nachhaltige Alternative zur Bestreitung des Unterhalts gewesen. Der vorgebliche Widerspruch in den Protokollen betreffend das Gästehaus von (...), das der Beschwerdeführer den R._______ gezeigt habe, dürfte auf die Multifunktionalität des Hauses (sowohl Restaurant als auch eine Art Wohn- und Arbeitsplatz) zurückzuführen sein. Dass dieser ihn nicht bereits früher gesucht und bedroht habe, dürfte den chaotischen Zuständen in Afghanistan geschuldet sein. Zudem hätte eine potentiell anhaltende Überwachung sowohl durch (...) als auch afghanische Kräfte (...) zu grösster Vorsicht gezwungen. Das im September 2016 unterzeichnete Friedensabkommen zwischen Afghanistan und Q._______ dürfte (...) ebenfalls mehr Handlungsspielraum gegeben haben. Aufgrund dieser jüngeren Entwicklungen fürchte sich der Beschwerdeführer noch stärker. Da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dreimal aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, dürften ihm Auslassungen in der BzP, die nicht die zentralen Hauptpunkte (Verfolgung durch [...], IS und teilweise die Taliban) betreffen, nicht vorgehalten werden. Es scheine realistisch, dass er verfolgt werde, weil er nicht an der Untersuchung des Mordes an F._______ habe mitwirken wollen. Mit dem eingereichten Foto aus der Zeit zwischen 2016 und 2018, dessen Datierung die Vorinstanz nicht bestreite, könne immerhin belegt werden, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich erneut bei den (...) gearbeitet habe. Ausserdem sei auch der Kopie der Anzeige vor dem Hintergrund der glaubhaften Schilderungen ein gewisser Beweiswert zuzugestehen, zumal darin die Vorkommnisse gleich wiedergeben würden. Die Arbeitsbestätigungen für die Jahre 2004 und 2005 habe er über einen nach wie vor dort stationierten Freund beschaffen können; er sei dafür nicht in direktem Kontakt mit Angehörigen der E._______ gewesen. Zu seiner ehemaligen Abteilung bei der E._______ stehe er in keinem Kontakt mehr, zumal er dort aus Angst ohne Ankündigung weggegangen und der Arbeit ferngeblieben sei. Aufgrund seiner langjährigen (und im Grundsatz von der Vorinstanz nicht bestrittenen) Tätigkeit für den (...), zeitweise in den Diensten (...), sei er einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dieses Risiko habe sich nicht nur vor seiner erstmaligen Flucht, sondern auch nach seiner Rückkehr konkret realisiert, sei er doch mehrfach Opfer von (Todes-)Drohungen gegen sich und seine Familie geworden. Angesichts des Erlebten (Drohungen durch verschiedene landesweit tätige terroristische Organisationen) und seines exponierten Profils als (...) der E._______, habe er ernsthafte und berechtigte Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Da sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert habe und (ehemalige) Mitarbeiter des Staates und der Sicherheitskräfte nach wie vor im Visier der regierungsfeindlichen Truppen stünden, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Verfolgung durch private Akteure (IS, Q._______, konkret von [...], andere regierungsfeindliche Gruppierungen) zu befürchten habe. Für Angehörige von Personengruppen mit hohem Risikoprofil wie der Beschwerdeführer bestehe keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur in Afghanistan. Weder die Meldung bei der internen Abteilung für die Mitarbeitersicherheit noch die Anzeige bei der Polizei hätten an seiner Bedrohungssituation etwas geändert. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 21. März 2022 hält das SEM fest, eine zweite Anstellung des Beschwerdeführers sei in der angefochtenen Verfügung explizit bezweifelt worden. Damit würden sich seine Fluchtgründe nicht belegen lassen. Da Zeit und Ort aus der Aufnahme aus den eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Arbeit bei der Kommandantur in B._______ als einfachen (...) im Jahr 2018 zeigen sollen, nicht ersichtlich sei, seien daraus auch keine Rückschlüsse auf seine Vorbringen möglich. Dass er in B._______ angeschossen worden sei, habe er in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Ebenfalls falle auf, dass er erst nach seiner Ausreise (diesbezüglich) mit einem Schreiben an die Polizei gelangt sei. In der Anhörung habe er ausgesagt, dies damals - erfolglos - der Polizei gemeldet gehabt zu haben, weshalb anzunehmen sein dürfte, dass er die Sache bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens schriftlich hätte belegen können. Weiter sei aus der handschriftlichen Notiz lediglich ersichtlich, dass die Sache bei der Polizei entgegengenommen worden sei. Der Stempel sei unleserlich und das Schreiben enthalte keine weiteren Merkmale, die eine Überprüfung auf Echtheit erlauben würden. Die handschriftliche Notiz habe den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens, enthalte insgesamt kaum Beweiswert und wirke nachgeschoben. Weiter habe er trotz der Vorfälle seinen Wohnort in B._______ nicht gewechselt. In seinen Äusserungen seien, abgesehen davon, dass er seine Wegstrecke geändert habe, weder irgendwelche Handlungsoptionen noch Hinweise auf nachfolgende Bedrohungsmomente ersichtlich. Auch wenn sich die Lage in Afghanistan bisweilen unübersichtlich präsentiere, würden zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Hinweise dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Status oder politischen Anschauungen von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt würde. Das SEM bezweifle nicht, dass der Beschwerdeführer jemals bei der E._______ gearbeitet habe. Die erste - dokumentierte - Anstellung bei der E._______ ungefähr von 2002 bis 2015 sei aber einerseits lange her, andererseits habe er zuletzt in einem (...) als stellvertretender Sekretär im (...), und nicht mehr im Geheimdienst, gearbeitet. Damit sei bei ihm von einem tiefen Risikoprofil auszugehen. Er habe selber ausgesagt, dass er betreffend die erste Anstellung nichts mehr zu befürchten habe, und es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass er wegen seiner ersten Anstellung nochmals ins Visier der Taliban geraten wäre. Die geltend gemachte Verfolgung aus der ersten Anstellung sei somit als abgeschlossen zu betrachten. Aufgrund der fehlenden Aktualität lasse sich daraus in Bezug auf die aktuelle Situation mit der Machtübernahme der Taliban keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung ableiten. Insgesamt lägen auch keine Anhaltspunkte für risikoschärfende Faktoren vor. Im Zusammenhang mit der vermeintlichen zweiten Anstellung bei der E._______ vom September 2016 bis ungefähr Mai oder Juni 2018 sei vorwegzunehmen, dass er die Verfolgungsmomente auf den IS, und nicht auf die Taliban zurückgeführt habe. Die (...) ausgeübte (...)tätigkeit beim (...) bei seiner zweiten Anstellung sowie die daraus resultierende Verfolgung seien als unglaubhaft eingestuft worden. Darüber hinaus habe er bezüglich seiner Tätigkeit als einfacher (...) in B._______ keine Verfolgungsmomente geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer seit Jahren auf einer sogenannten schwarzen Liste der Taliban figuriere, sei eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung, die von ihm auch nicht in dieser Art während seinen Anhörungen dargelegt worden sei. Aus dem Umstand, dass seine Familie aufgrund der allgemeinen Lage M._______ verlassen habe, seien keine konkreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung mit Bezug auf seine Anstellung bei der E._______ abzuleiten. Hinsichtlich der neu vorgebrachten Hausdurchsuchung in B._______ hält das SEM fest, die eingereichten Aufnahmen seien nicht mit Sicherheit der Wohnung des Beschwerdeführers zuzuordnen. Weiter erstaune, dass, nachdem er Afghanistan doch nunmehr seit über drei Jahren verlassen habe, seine (...) noch immer dort auffindbar sei und er, respektive der neue Mieter, diese - insbesondere vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban - nicht schon viel früher hätte entfernen lassen. Die Umstände würden insgesamt konstruiert wirken. Letztlich führe die Evakuation seiner beiden ehemaligen Arbeitskollegen durch W._______ mangels persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer und dessen Fluchtgründe nicht zu einer Schärfung seines Risikoprofils. 5.4 Mit Replik vom 29. April 2022 ergänzt der Beschwerdeführer, er habe erst versucht, schriftliche Belege über seine Fluchtgründe zu beschaffen, nachdem seiner Verfolgungsgefahr von der Vorinstanz kein Glauben geschenkt worden sei. Seine Aussage, dass er betreffend die erste Anstellung bei der E._______ nichts mehr zu befürchten habe, könne nicht ohne Weiteres auf die heutige Situation - nach der Machübernahme durch die Taliban - übertragen werden. Selbst wenn der zweiten Anstellung nach der Rückkehr nach Afghanistan kein Glauben geschenkt werden sollte, drohe ihm nach der Machtübernahme durch die Taliban Verfolgung, da frühere Register der Staatsangestellten entdeckt worden seien. Schliesslich würden in Afghanistan (...) gewöhnlich aufbewahrt, solange sie noch in gutem Zustand seien. Er habe nicht mehr daran gedacht, dass er seine frühere (...) im Keller und eine (...) im Wohnzimmerschrank aufbewahrt habe. Die (...) scheine die Taliban veranlasst zu haben, die Wohnung einer gründlicheren Durchsuchung zu unterziehen. 5.5 In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2022 fügt die Vorinstanz ihrer vorangehenden Vernehmlassung an, die Entdeckung von Registern früherer Staatsangestellten, weshalb der Beschwerdeführer nun in Gefahr sei, sei eine Parteibehauptung. Es werde nicht konkretisiert, inwiefern er von einer Verfolgung betroffen sein könnte. Angesichts des Gefahrenpotentials, welches mit Blick auf die Machtübernahme der Taliban von den (...) ausgehen könnte, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass er oder sein Mieter diesbezüglich keine Sicherheitsmassnahmen getroffen hätten. Schliesslich werde aus den Videoaussagen seiner früheren beiden Arbeitskollegen lediglich ersichtlich, dass sie vor vielen Jahren einmal zusammengearbeitet hätten. Ausser dass der Beschwerdeführer auch aus O._______ stamme, werde mit dem Verweis auf den Zeitungsartikel der (...) vom (...) kein persönlicher Bezug zu ihm oder seinen Vorbringen (im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der E._______) gelegt. Darüber hinaus habe er gemäss seinen Aussagen sein ganzes Leben in B._______ verbracht, womit kaum Bezugspunkte zu seinem Geburtsort bestehen würden. Es sei aus den visuellen Unterlagen betreffend die zweite Hausdurchsuchung nicht ersichtlich, dass diese effektiv von seinem Haus stammen würden; ebenfalls sei der von ihm geschilderte Sachverhalt daraus nicht ersichtlich. Das Schreiben des Mieters weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und vermöge - als Parteibehauptung - die Umstände nicht zu belegen. Auch das Schreiben der Taliban weise keine Sicherheitsmerkmale auf, sei darüber hinaus eine Kopie, womit ein solches leicht käuflich erwerbbar respektive manipulierbar sei. Angesichts der Tatsache, dass die Machtübernahme der Taliban nunmehr über ein Jahr her, beim Beschwerdeführer von einem niederschwelligen Profil auszugehen und mindestens die zweite Anstellung bei der E._______ als unglaubhaft einzustufen sei, wirke die Eingabe dieses Briefes aufgesetzt und nachgeschoben. 5.6 Mit Replik vom 29. August 2022 hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass gemäss Berichten verschiedener internationaler Organisationen oder von Medienschaffenden selbst Personen mit einem niederschwelligen Profil Verfolgung drohe. Die geschilderten Ereignisse und Beweise des Beschwerdeführers seien im Lichte dieses länderspezifischen Kontextes zu würdigen, auch bezüglich der zu erwartenden Qualität der Dokumente. Die neuen Belege würden sich in diesen Kontext einordnen lassen und plausibel wirken. Die Angst des Beschwerdeführers und seiner Familie, die sich versteckt halte, sei objektiv begründet und berechtigt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398). 6.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anstellung bei der E._______ von 2002 bis 2015 ist festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen glaubhaft erscheinen (vgl. SEM-Akte B12 F30 f.). Die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Zusammenhang mit seiner zweiten Anstellung bei der E._______ von 2016 bis 2018 respektive seiner vorgebrachten (...)ätigkeit - auch wenn er diesbezüglich durchaus nachvollziehbare Angaben machen konnte (vgl. SEM-Akte B12 F32 ff.) - kann vorliegend in Anbetracht der nachfolgenden Erwägung offengelassen werden. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Tätigkeit als einfacher (...) seit seiner Rückkehr nach B._______ keine Bedrohungen oder Furcht vor Nachteilen geltend machte. Bezüglich seiner Aktivitäten für die E._______ ab September 2016 und bis zu seiner definitiven Ausreise (vgl. SEM-Akte B12 F77) gab er selber an, ausser seinem Vorgesetzten und den (...) selbst habe niemand Kenntnis von seinen genauen Tätigkeiten gehabt (vgl. SEM-Akte B12 F40). Auch liegen darüber wohl keine schriftlichen Unterlagen vor, ansonsten er mindestens eine Arbeitsbestätigung hätte einreichen können. Es ist somit davon auszugehen, dass er auf keiner Liste der E._______ aus diesem Zeitraum figuriert, die den Taliban in die Hände geraten wäre. Überdies gab er an, zu jenem Zeitpunkt nicht von Taliban, sondern Anhängern der Gruppierung des IS bedroht worden zu sein. Folglich ist nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund allfälliger Aktivitäten für die E._______ nach 2016 auszugehen. 6.5 Länderberichte verschiedener internationaler Organisationen und Organe halten fest, dass sich die Informations- und Quellenlage zu Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 grundlegend verändert hat und es schwierig ist, verlässliche Informationen zu finden, insbesondere auch für die Beschreibung von Gefährdungsprofilen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan - Update I, 02.2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086941/63e0cb714.pdf und United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Human rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, 07.2022, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_human_rights_in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf , beide abgerufen am 5. Mai 2023). Nichtsdestotrotz ergibt sich aus den Länderberichten, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. UNHCR, Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 - Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, alle abgerufen am 21.04.2023). Auch ehemalige Angehörige der (...) E._______ gelten als besonders gefährdet (vgl. UNHCR, Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan - Update I, 02.2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086941/63e0cb714.pdf, abgerufen am 21.03.2023). Im jüngsten Update zur Situation in Afghanistan hält die UNAMA daran fest, dass die gezielten Verfolgungshandlungen der Taliban gegen ehemalige Mitarbeitende der Regierung noch immer ein Klima der begründeten Furcht vor drohender Verfolgung in Afghanistan schaffen würden (vgl. UNAMA, A barrier to securing peace: Human rights violations against former government officials and former armed force members in Afghanistan: 15 August 2021 - 30 June 2023, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/a_barrier_to_securing_peace_aug_2023_english__0.pdf, zuletzt abgerufen am 18.10.2023). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4246/2021 vom 14. September 2023 E. 5.6). 6.6 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass er als ehemaliger Angestellter der E._______ grundsätzlich einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Es liegen jedoch keine zusätzlichen Risikofaktoren vor, die zum heutigen Zeitpunkt eine konkrete Verfolgung bei einer hypothetischen (angesichts der vorläufigen Aufnahme) Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nahelegen würden. Gemäss mehreren Quellen würden sich Racheakte der Taliban oft auf private Konflikte zurückführen lassen, die sich auf lokaler Ebene entfalten können. Dabei sei nicht die formale Position, der Rang oder das Profil der Opfer von Gewaltanwendungen ausschlaggebend, sondern die jeweilige Beziehung zwischen Tätern und Opfern (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Talibans regime - situasjonen etter maktovertakelsen, 09.03.2022, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/03/Afghanistan-temanotat-Talibans-regime-situasjonen-etter-maktovertakelsen-09032022.pdf, abgerufen am 28.03.2023). Der Beschwerdeführer brachte aber weder vor, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2016 konkrete Probleme mit den Taliban gehabt noch in irgendeiner anderen Weise deren Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätte (vgl. SEM-Akte B17 F65 f.). Es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er persönlichen Feindschaften seitens der Taliban ausgesetzt sein könnte, die ihm bei einer allfälligen Rückkehr zum Verhängnis werden könnten, zumal die Taliban seit ihrer Machtübernahme in solchen Fällen nicht schutzwillig sein dürften. Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass er Träger von Informationen sein könnte, die heute für diese von Interesse sein könnten. Er bekleidete bei der E._______ keinen hohen Rang und arbeitete zuletzt (...), weshalb nicht von einem erhöhten Interesse der Taliban an ihm zum heutigen Zeitpunkt auszugehen ist. Überdies liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Taliban von seinen Tätigkeiten wussten und der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr in deren Visier geraten könnte. Ein willkürliches Handeln einzelner Taliban ist zwar nicht auszuschliessen, ein systematisches Vorgehen von deren Seite gegen Personen, welche für die Sicherheitskräfte der vormaligen Regierung gearbeitet haben, ist aber nicht erstellt (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Talibans regime - situasjonen etter maktovertakelsen, 09.03.2022, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/03/Afghanistan-temanotat-Talibans-regime-situasjonen-etter-maktovertakelsen-09032022.pdf, abgerufen am 28.03.2023). Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner früheren Arbeitsstelle oder Tätigkeiten heute besonders im Fokus der Taliban steht und entsprechende konkrete Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Vorliegend ist mithin nicht davon auszugehen, dass ein erhöhtes Risiko besteht, zumal er keine Behelligungen seitens der Taliban seit 2015 gegen ihn oder dessen Familie geltend macht. An dieser Einschätzung vermögen auch die zwei auf Beschwerdeebene geltend gemachten Hausdurchsuchungen bei seinem Mieter in B._______ nichts zu ändern. Den diesbezüglich eingereichten Videos und Fotos kann nicht entnommen werden, ob es sich dabei tatsächlich um das Haus des Beschwerdeführers handelt und aus welchem Grund die Hausdurchsuchung stattfand, respektive ob die Taliban tatsächlich gezielt nach ihm gesucht hatten. Selbst wenn es zu diesen Hausdurchsuchungen gekommen und dabei (...) des Beschwerdeführers gefunden worden sein sollte, macht er nicht geltend, dass es seither zu weiteren Hausdurchsuchungen oder Drohungen kam, was ebenfalls auf mangelndes Interesse seitens der Taliban deutet. Nach dem Gesagten liegen zusammenfassend unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der afghanischen E._______ drohen würde. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit verbundene Verschlechterung der Sicherheitslage verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Sodann wurde der allgemeinen Gefährdungssituation in Afghanistan bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6.8 Den geltend gemachten je zwei Drohanrufen durch (...) und die Anhänger des IS mangelt es sodann an der erforderlichen Intensität. Zudem vermag der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglich vagen Formulierungen (vgl. SEM-Akte B12 F 70 f. und F74) die grundsätzlich nachvollziehbare subjektive Furcht vor Verfolgungshandlungen nicht objektiv zu konkretisieren. 6.9 Es gibt sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aus objektiver Sicht in Afghanistan einer konkreten Bedrohung durch die lokal aktive J._______, durch K._______ oder die E._______ ausgesetzt wäre. Gleiches gilt für die von ihm geltend gemachten Schüsse (auf ihn) in B._______. Auf Beschwerdeebene legt er denn auch nicht substantiiert dar, wie allfällige Verfolgungsmassnahmen konkret aussehen würden. 6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2022 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und der Wegweisung als solche unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist das Verfahren mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das SEM hat sodann durch die teilweise Wiedererwägung seiner Verfügung die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges bewirkt; die Erfolgschancen der Beschwerde waren diesbezüglich intakt. 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. September 2023 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Mit Eingabe vom 19. September 2023 teilte er dem Bundesverwaltungsgericht seine finanziellen Verhältnisse mit und legte eine Bestätigung der finanziellen Unabhängigkeit der Gemeinde Schübelbach vom 13. September 2023 bei. Demnach ist er im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr als bedürftig zu bezeichnen. Aus diesem Grund ist die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 betreffend die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben. (...) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). 10.4 Dem Beschwerdeführer ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend, im hälftigen Umfang für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.5 Der Rechtsvertreter weist in der Kostennote vom 29. August 2022 einen als angemessen zu erachtender Zeitaufwand von 18.15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen (inklusive Übersetzungskosten) von Fr. 248.15 aus. Unter Berücksichtigung weiterer notwendiger Eingaben (im Jahr 2023) ist von einem Aufwand von 20 Stunden auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 3'265.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. 10.6 Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 wurde auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter amtlich beigeordnet. Vorgenannte Zwischenverfügung ist - aufgrund des Wegfallens der Voraussetzungen - auch diesbezüglich zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 12.3.1). Der rubrizierte Rechtsvertreter ist demnach für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) und unter Anwendung eines nunmehr reduzierten Stundenansatzes von Fr. 220.- (vgl. Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020) ist dem rubrizierten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'503.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisungsanordnung beantragt wurde. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos.

2. Die Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 wird hinsichtlich der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise aufgehoben.

3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'265.- auszurichten.

5. Dem vormaligen amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'503.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: