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D-4246/2021

D-4246/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ein erstes Mal im Jahr 2018 in Richtung Iran. Dort sei er von der Polizei aufge- griffen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Ungefähr zu Beginn des Jahres 2019 habe er seinen Heimatstaat erneut verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Einige Monate später sei er auf dem Landweg weitergereist, habe am 19. Oktober 2020 die Schweiz erreicht und gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Am 15. März 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ (Provinz Kunar). Sein Vater sei früher (…) in der afghanischen Armee gewesen und habe danach als (…) gear- beitet. Er sei mehrmals bei Gefechten mit den Taliban sowie durch eine Strassenmine schwer verletzt worden und schliesslich im Jahr 2010 an den erlittenen Verletzungen gestorben. Auch sein älterer Bruder sei bei der af- ghanischen Armee gewesen und deshalb von den Taliban bedroht worden. Er selbst sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe von (…) als Dol- metscher für die internationalen und afghanischen Streitkräfte gearbeitet. Als die Taliban seinen Bruder im Jahr 2012 einmal auf der Strasse ange- halten hätten, habe dieser versucht, zu fliehen, woraufhin er von ihnen er- schossen worden sei. Im gleichen Jahr sei das Haus seiner Familie von den Taliban angegriffen und seine Mutter schwer verletzt worden. Danach sei sie gelähmt gewesen und habe nervliche sowie psychische Probleme gehabt; später sei sie infolge dieser Verletzungen verstorben. Im Jahr (…) habe er geheiratet und zusammen mit seiner Ehefrau und seinem jüngeren Bruder in einem Haushalt gelebt. Während seiner Zeit als Dolmetscher habe er oft an Besprechungen teilgenommen, in welchen es um die Ge- währleistung der Sicherheit und um Operationen gegen die Taliban gegan- gen sei. Die Dorfbewohner hätten von seiner Tätigkeit erfahren und einige hätten begonnen, ihn zu bedrohen. Auch die Taliban hätten darüber Be- scheid gewusst und deswegen versucht, ihn umzubringen. Zudem hätten sie ihn anhaltend sowohl telefonisch bedroht als auch Drohbriefe an ihn und seine Familie gerichtet. Zu seinem Schutz habe er sich zeitweise in- nerhalb Afghanistans versteckt, wobei er seine Familie nur selten und im Verborgenen habe besuchen können. Selbst seine Freunde seien wegen seiner Zusammenarbeit mit Ausländern belästigt und bedroht worden. Als

D-4246/2021 Seite 3 er im Jahr 2018 einmal mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, hätten die Taliban aus dem Hinterhalt auf ihn geschossen. Dabei sei er schwer verletzt worden und habe einen Monat lang zu Hause bleiben müssen. Nach diesem Vorfall habe er gemerkt, dass sein Leben in Afghanistan stets in Gefahr sei und die Taliban ihn eines Tages hinrichten würden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Tazkira sowie einer englischen Übersetzung derselben ein. Als wei- tere Beweismittel legte er mehrere (Empfehlungs-)Schreiben der US-Ar- mee, zwei Personalkarten für US-Militärbasen aus dem Jahr (…), Droh- briefe der Taliban und des sogenannten Islamischen Staates (IS), zwei Schreiben der afghanischen Behörden betreffend Angriffe der Taliban auf seine Familie und die Bestätigung eines Spitals über die Verletzungen sei- ner Mutter vor. B.c Das SEM wies den Beschwerdeführer am 22. März 2021 dem erwei- terten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 23. August 2021 – eröffnet am 25. August 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig hielt es fest, der Vollzug der Wegweisung sei zurzeit nicht zu- mutbar, weshalb er vorläufig aufgenommen werde. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

23. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantrage er, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub- eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiord- nung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din. Der Beschwerde lagen insbesondere verschiedene Fotos des Be- schwerdeführers und seines Bruders sowie den Vater betreffende Unterla- gen bei.

D-4246/2021 Seite 4 E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 auf, eine Fürsorgebestä- tigung nachzureichen. Dieser liess dem Gericht mit Eingabe vom 12. Ok- tober 2021 eine Bestätigung betreffend den Bezug von Sozialhilfeleistun- gen sowie eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin zukommen. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 2. November 2021 zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. I. Am 4. Januar 2022 wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. J. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 einen Arztbericht der (…), vom 26. September 2022 zukommen. K. Mit Eingabe vom 1. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Aus- kunft über den Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 3. März 2023.

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-4246/2021 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Schil- derungen des Beschwerdeführers insgesamt wenig substanziiert und er- lebnisgeprägt ausgefallen seien. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, wie er die Bedrohungen von Seiten der Taliban konkret erlebt habe und wie es ihm gelungen sein solle, die vorgebrachte, über mehrere Jahre hinweg andauernde Verfolgung zu überleben. Es sei insbesondere nicht nachvoll- ziehbar, dass die Taliban sowie später der IS zwischen 2014 und 2018 ver- sucht haben sollten, ihn zu ermorden, ohne dass ihm jemals etwas Ernst- haftes zugestossen sei. Wäre er tatsächlich als Ungläubiger und Verräter angesehen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass seine Feinde mit mehr Entschlossenheit gegen ihn vorgegangen wären. Fragwürdig sei auch, warum die Bedrohungen seinen Angaben zufolge nach dem Angriff auf ihn im Jahr 2018 aufgehört haben sollten, obwohl er sich danach noch drei Monate im Heimatstaat aufgehalten habe. Weiter sei nicht nachvoll- ziehbar, warum der Beschwerdeführer sein Dorf nie vollständig verlassen habe, wenn er befürchtet hätte, die Taliban könnten ihn jederzeit auffinden und umbringen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Person, die sich ernsthaft vor den Taliban fürchte, noch vier Jahre zu Hause verweile. Da- rauf angesprochen habe er lediglich ausgeführt, er habe sich zu Hause versteckt sowie zeitweise bei seinem Onkel in D._______ oder bei einem Freund in E._______ aufgehalten. Es erstaune auch, dass er nach dem Jahr 2016 keine weiteren Drohbriefe mehr erhalten habe und lediglich kurz vor der Ausreise noch einmal per Telefon kontaktiert worden sei. Aus sei- nem Verhalten müsse geschlossen werden, dass er die erhaltenen Dro- hungen nicht wirklich ernst genommen habe und sich nicht – wie von ihm geltend gemacht – in einer lebensbedrohlichen Situation befunden habe. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich gefährdet gewesen sei und objektiv begründete Furcht vor einer unmittelbaren oder in naher Zukunft drohenden Verfolgung gehabt habe. Nachdem die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei, erübrige es sich, auf die vorge-

D-4246/2021 Seite 7 brachten Übersetzungstätigkeiten einzugehen. Die eingereichten Droh- briefe vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese nur einen geringen Beweiswert aufwiesen und leicht fälschbar seien. Sodann seien die weiteren Beweismittel, insbesondere die Kopie der Tazkira sowie die Zertifikate der US-Armee, nicht ausschlaggebend für die Beurteilung des Asylgesuchs.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde der geltend gemachte Sachverhalt durch weitere Angaben des Beschwerdeführers präzisiert. So wurden etwa nä- here Angaben zu seiner Rekrutierung durch die ISAF (International Security Assistance Force) sowie seine Tätigkeit für diese gemacht. Weiter wurde ausgeführt, dass sein Vater nicht nur ein (…) der afghanischen Ar- mee gewesen sei, sondern als Teil einer Miliz die Taliban bereits während deren ersten Herrschaft bekämpft habe. Später sei er als (…) tätig gewe- sen. Aus diesen Gründen sei die ganze Familie bedroht worden und es sei zu mehreren Anschlägen auf den Vater gekommen. Auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe ab dem Jahr 2001 im Rang eines Captains für die afghanische Nationalarmee gearbeitet. Wegen ihres Engagements für die Regierung sowie die internationalen Streitkräfte sei die Familie zwar von Leibwächtern beschützt worden. Dennoch habe es im Jahr 2012 einen Anschlag auf ihr Haus gegeben, bei welchem die Mutter schwere Verlet- zungen erlitten habe, an deren Spätfolgen sie verstorben sei. Ebenfalls im Jahr 2012 sei sein Bruder von den Taliban erschossen worden, nachdem diese ihn auf der Strasse angesprochen hätten und er panisch versucht habe, zu fliehen. Die persönlichen Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer hätten mit der Aufnahme seiner Tätigkeit für das US-Militär begonnen. Einige Dorfbe- wohner hätten mit den Taliban sympathisiert sowie als Spitzel für diese ge- arbeitet. Diese hätten ihn und seine Familie jeweils mündlich bedroht oder verwarnt. Zudem seien zahlreiche telefonische Drohungen sowie Droh- briefe von verschiedenen Taliban-Gruppierungen bei ihnen eingegangen. Bis zum Ende seiner Tätigkeit für das Militär im Jahr 2014 habe sich der Beschwerdeführer grösstenteils nicht im Dorf, sondern in den jeweiligen Einsatzgebieten aufgehalten. Nach seiner Rückkehr habe er oft Telefonan- rufe erhalten, in welchen er von unbekannten Personen als Ungläubiger oder Verräter bezeichnet und mit dem Tod bedroht worden sei. Zu seinem Schutz habe er regelmässig die Telefonnummer gewechselt und zwei be- waffnete persönliche Leibwächter angestellt. An eine Ausreise habe er da- mals nicht gedacht, zumal er nicht vor den Taliban habe kapitulieren und diese nicht habe gewinnen lassen wollen. Darüber hinaus habe er engen

D-4246/2021 Seite 8 Kontakt zu Freunden seines Vaters aus dem Militär unterhalten, welche wichtige Posten in der Politik und bei den Sicherheitskräften innegehabt hätten. Wenn sich die Sicherheitslage in B._______ verschlechtert habe oder er bedroht worden sei, habe er diese Kontakte um eine Erhöhung der Militärpräsenz in der Gegend gebeten mit dem Ziel, die Taliban abzuschre- cken. Weiter habe er sich immer wieder versteckt und sei bei Freunden untergekommen. Mit diesen Schutzmassnahmen sei es ihm gelungen, trotz der regelmässigen Drohungen nicht getötet oder angegriffen zu wer- den. Anfang 2018 sei er indessen angeschossen worden, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Dabei sei er schwer verletzt worden und habe sich mehrere Wochen erholen müssen. Der Vorfall habe ihm derart Angst gemacht, dass er sich zur Ausreise entschieden habe. Noch im Jahr 2018 sei er in den Iran gereist, aber von dort in die Provinz Herat abge- schoben worden. Daraufhin sei er nach Nimruz gegangen und habe erneut einen Schlepper gesucht; nach B._______ sei er nicht mehr zurückge- kehrt. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer pauschal vor, seine Aussa- gen seien unsubstanziiert, ohne diese vertieft zu analysieren oder darzule- gen, welche Angaben zu wenig konkret oder detailliert seien. Es sei zudem aktenkundig, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer (…) leide. Dies sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden, obwohl davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Erkrankung auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. So halte ein Arztbericht von Dr. F._______ fest, dass er aktiv Situationen ver- meide, die Erinnerungen an sein Trauma hervorrufen könnten; zudem könne er sich an wichtige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr (vollständig) erinnern. Weiter habe er Schlafstörungen, leide unter starken Konzentrationsproblemen und nehme verschiedene Medikamente ein. Die eher knappe Erzählweise lasse sich durchaus mit der diagnosti- zierten PTBS und der Medikamenteneinnahme erklären. Sodann erachte das SEM sowohl das Vorgehen der Taliban als auch des Beschwerdefüh- rers als nicht nachvollziehbar. Ein allfälliges unlogisches Verhalten des Ver- folgers dürfe den Betroffenen aber nicht negativ angelastet werden. Soweit die Vorinstanz ausführe, es wäre zu erwarten gewesen, dass die Feinde des Beschwerdeführers entschlossener gegen ihn vorgegangen wären, sei festzuhalten, dass die Taliban sowohl seinen Bruder getötet als auch das Haus seiner Familie angegriffen hätten. Zudem hätten sie zahlreiche schriftliche und mündliche Drohungen ausgesprochen und ihn bei einem gezielten Anschlag beinahe getötet. Es werde vom SEM nicht aufgezeigt, wie ein "entschlosseneres" Vorgehen seitens der Taliban ausgesehen

D-4246/2021 Seite 9 hätte. Zudem würden die Taliban lokal sehr unterschiedlich agieren und der Beschwerdeführer habe zahlreiche Schutzmassnahmen ergriffen, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass er trotz der anhaltenden Drohungen lange Zeit unversehrt geblieben sei. Unklar bleibe auch, weshalb es die Vorinstanz als fragwürdig erachte, dass die Bedrohungen nach dem Angriff im Jahr 2018 aufgehört hätten. Der Beschwerdeführer sei verletzt gewesen und habe das Haus längere Zeit nicht verlassen, da er sich habe erholen müssen. Die Taliban hätten möglicherweise keine Informationen dazu ge- habt, wie ernst seine Verletzungen gewesen seien, was erklären könnte, weshalb er in der kurzen Zeitspanne bis zur Ausreise nicht wieder ange- griffen worden sei. Sodann habe er entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz nicht vier Jahre im Heimatdorf "verweilt", sondern seinen Aufent- haltsort mehrmals gewechselt. Seine Familie habe aber in B._______ ge- lebt und er habe dort über Beziehungen verfügt, weshalb er trotz der Be- drohungslage jeweils zurückgekehrt sei. Aus seinem Verhalten könne nicht geschlossen werden, dass er die Drohungen der Taliban nicht ernst ge- nommen habe. Vielmehr habe er zahlreiche Schutzmassnahmen ergriffen und sei zuletzt persönlich angegriffen worden. Schliesslich sei festzuhal- ten, dass seine Ehefrau sowie sein Schwiegervater nach seiner Ausreise erneut von den Taliban bedroht worden seien, was zeige, dass die Bedro- hungslage weiterhin anhalte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widerspruchslos, ergä- ben ein stimmiges Bild und es liege nirgends ein Bruch in der Erzählstruktur vor. Den Angaben zum Vorfall, bei welchem er angeschossen worden sei, liessen sich verschiedene Details und Realkennzeichen entnehmen. Das- selbe gelte für seine Beschreibung der Drohanrufe oder der Umstände, un- ter welchen er die Drohschreiben erhalten habe. Er lege auch immer wie- der eigene innere Vorgänge dar. Die Vorinstanz habe zudem die einge- reichten Beweismittel nicht gewürdigt und lediglich pauschal festgehalten, diese seien leicht fälschbar. Trotz der Machtübernahme der Taliban setze sich die angefochtene Verfügung mit keinem Wort mit der beruflichen Tä- tigkeit des Beschwerdeführers als Übersetzer für die ISAF auseinander und halte lediglich fest, die eingereichten Zertifikate der US-Armee seien für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht ausschlaggebend. Die Glaubhaf- tigkeit der Dolmetschertätigkeit sei aber nicht in Frage gestellt worden. Er gehöre damit zu einer Personengruppe, welche unter der neuen Taliban- Regierung ein besonderes Risikoprofil aufweise. Gemäss verschiedenen Berichten gingen die Taliban gezielt gegen Mitarbeitende der früheren Re- gierung vor, wobei sie über ein umfangreiches Wissen verfügten und sich auf Ereignisse, Beziehungen und Verantwortlichkeiten stützen würden,

D-4246/2021 Seite 10 welche bereits Jahre zurücklägen. Dem Beschwerdeführer drohe daher eine Verfolgung, die nun direkt vom Staat ausgehe. Sein Risikoprofil werde dadurch verschärft, dass bereits sein Vater als (…) für die afghanische Ar- mee gearbeitet habe und auch sein Bruder Mitglied der Nationalarmee ge- wesen sei. Es sei daher von einer objektiv begründeten Furcht vor einer Verfolgung auszugehen, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer bringe vor, dass seine Familie seit dem Jahr 2012 einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er die geltend gemachte Ermordung seines Bruders sowie den Anschlag auf das Haus der Familie im Jahr 2012 in keinen direkten Zusammenhang mit seiner Verfolgung gestellt habe. So habe er angegeben, der Bruder sei erschossen worden, als er versucht habe, vor den Taliban zu fliehen und deren Aufforderung, stehen zu bleiben, keine Folge geleistet habe. Weiter werde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass er aufgrund seiner Über- setzungstätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte angesichts der ak- tuellen Entwicklungen in Afghanistan zu den besonders gefährdeten Per- sonen gehöre. Der Verweis auf politische Entwicklungen und hypotheti- sche Zukunftsszenarien reiche jedoch für die Annahme einer Verfolgungs- gefahr nicht aus. Afghanistan befinde sich nach der faktischen Machtüber- nahme der Taliban in einer Übergangsphase und es sei noch nicht vollstän- dig absehbar, wie mit spezifischen Personengruppen umgegangen werde. Es gebe sowohl Hinweise dafür, dass die Taliban bestimmte Profile ins Vi- sier nehmen würden, als auch Ankündigungen, die auf gemässigtere Posi- tionen hindeuteten.

E. 4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass vor den eigentlichen Anschlägen sowohl der Bruder als auch die ge- samte Familie des Beschwerdeführers von den Taliban bedroht worden sei. Seine Aussagen würden nicht in den Gesamtkontext gestellt und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM davon ausgehe, die Bedrohungs- lage sowie die Angriffe seien unabhängig voneinander. Es greife zu kurz, wenn die Vorinstanz annehme, der Bruder sei nur deshalb getötet worden, weil er trotz der entsprechenden Aufforderung nicht stehengeblieben sei. Vielmehr gebe es zahlreiche Indizien, welche auf eine gezielte Verfolgung der Familie hinweisen würden. So hätten sowohl der Vater als auch der Bruder für die afghanischen Streitkräfte respektive die staatlichen Behör- den gearbeitet und beide seien regelmässig bedroht worden. Die Tötung des Bruders und der Angriff auf das Haus der Familie sei vor dem Hinter- grund des hohen politischen Profils der gesamten Familie zu betrachten.

D-4246/2021 Seite 11 Der Beschwerdeführer sei auch nach diesen Anschlägen aufgrund seiner Tätigkeit als Übersetzer für die internationalen Streitkräfte im Fokus der Taliban geblieben. In den eingereichten Drohschreiben würden sowohl er selbst als auch sein Vater namentlich genannt. Es sei daher klar von einem direkten Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bedrohungen be- ziehungsweise Angriffen der Taliban auszugehen. Soweit die Vorinstanz darauf hinweise, politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftssze- narien reichten für eine Verfolgungsgefahr nicht aus, sei festzuhalten, dass bei einer Vorverfolgung die Regelvermutung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung greife. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft darle- gen können, dass sowohl er als auch seine Angehörigen von den Taliban verfolgt worden seien. Sodann würden die jüngsten Entwicklungen in Af- ghanistan nicht darauf hindeuten, dass die Taliban ihre anfänglichen Ver- sprechungen hinsichtlich gemässigterer Positionen umsetzen würden. Die vorgestellte Übergangsregierung bestehe aus einer sehr homogenen Gruppe – fast ausschliesslich Taliban, Kleriker und Paschtunen – und es gebe Berichte, wonach es zu Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Hinrichtungen von Mitgliedern der ehemaligen Sicherheitskräfte, komme. In gewissen Provinzen hätten die Taliban inhaftierte Soldaten, Polizisten und Zivilisten mit angeblichen Verbindungen zur afghanischen Regierung nach summarischen Verfahren hingerichtet. Zahlreiche Länderberichte wiesen darauf hin, dass Übersetzer, welche für die internationalen Streit- kräfte arbeiteten, von den Taliban als prioritäre Ziele eingestuft worden seien und es nach deren Machtübernahme zu entsprechenden Angriffen gekommen sei. Teilweise suchten die Taliban gezielt nach Personen, wel- che "mit Ausländern zusammengearbeitet" hätten. Es gebe somit konkrete Hinweise, wonach der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe ge- höre, welche zum aktuellen Zeitpunkt einer Gefährdung ausgesetzt sei.

E. 5.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage

D-4246/2021 Seite 12 Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrach- tungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Ver- folgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine aus- geprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H).

E. 5.2 Es wird vom SEM nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang als Dolmetscher tätig war, insbesondere im Auftrag der ISAF respektive der US-Armee. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesem Vorbringen zu zweifeln. Seine Aussagen in diesem Zusammenhang waren konsistent und er legte in der Beschwerde- eingabe detailliert dar, wie der Rekrutierungsprozess ablief, welche Trai- nings er absolvierte und an welchen Orten er im Einsatz war. Zudem reichte er als Beweismittel Zugangskarten für die Camps (…) (Original) und (…) (Kopie) sowie drei Anerkennungsurkunden der US-Armee respektive der ISAF (Originale) ein (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben […] [nachfolgend BM-Verzeichnis], Beweismittel 2-6). Bei den Akten befinden sich auch drei Empfehlungsschreiben, in welchen dem Beschwerdeführer loyale und herausragende Dienste für die US-Armee attestiert werden. Weiter wird darin festgehalten, dass er aufgrund seines Einsatzes als Dol- metscher von den Taliban sowie der lokalen Bevölkerung bedroht worden und sein Leben in Gefahr sei, sobald sich die internationalen Truppen zu- rückgezogen hätten, weshalb er für das «Special Immigrant Visa»-Pro- gramm vorgeschlagen werde (vgl. BM-Verzeichnis, Beweismittel 14-16). Vor diesem Hintergrund können ihm seine Angaben zur Tätigkeit als Dol- metscher für die internationalen Streitkräfte geglaubt werden.

E. 5.3 Weiter erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater als (…) für die Armee und später als (…) tätig gewesen sei (vgl. SEM-Akte […]-32/19 [nachfolgend Akte 32], F32). Auch sein älterer Bruder sei bei der afghani- schen Armee gewesen, aber bereits im Jahr 2012 von den Taliban erschos- sen worden (vgl. Akte 32, F37 und F91 ff.). Er selbst sei von den Taliban ebenfalls bedroht worden, weil er mit Ausländern zusammengearbeitet habe. So hätten ihn die Taliban zur Rechenschaft ziehen wollen, weil die ausländischen Streitkräfte sie angegriffen und ihre Mitglieder ins Gefängnis gebracht hätten. Aus Sicht der Taliban sei er an diesen Operationen betei- ligt gewesen und sie hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen stelle und für diese Taten verurteilt werde (vgl. Akte 32, F98). Die Angaben des Be- schwerdeführers zu den Drohungen durch die Taliban sind dabei in sich

D-4246/2021 Seite 13 schlüssig und nachvollziehbar. Angesichts der beruflichen Aktivitäten ver- schiedener Familienmitglieder erscheint es naheliegend, dass die Familie ins Visier der Taliban geriet und anhaltenden Drohungen von deren Seite ausgesetzt war. Insbesondere der Vater verfügte aufgrund seines hohen Ranges bei der Armee sowie seines späteren politischen Amtes über ein hohes Profil. Im Länderkontext ist es plausibel, dass er deshalb mehrmals angegriffen und verletzt worden ist (vgl. Akte 32, F33). Zudem ereignete sich im Jahr 2012 ein direkter Angriff auf das Haus der Familie, bei dem die Mutter so schwer verletzt wurde, dass sie an den Spätfolgen verstarb (vgl. Akte 33, F35 f.). Folglich kamen mehrere enge Familienmitglieder des Be- schwerdeführers durch die Hand der Taliban ums Leben. Hinsichtlich der Tötung des Bruders ist festzuhalten, dass letztlich unerheblich ist, ob er in erster Linie deshalb umgebracht wurde, weil er vor den Taliban weggerannt ist. Nach den vorangehenden Angriffen auf den Vater sowie den anhalten- den Drohungen erscheint es nachvollziehbar, dass der Bruder in Panik ge- riet, als er von den Taliban auf der Strasse angehalten wurde. Im Übrigen muss angenommen werden, dass er als Mitglied der afghanischen Nation- alarmee wohl auch dann, wenn er nicht versucht hätte, zu fliehen, erhebli- che Nachteile seitens der Taliban zu erwarten gehabt hätte. Insgesamt ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, von der mehrere Mitglieder für die afghanische Nationalarmee respektive die internationalen Streitkräfte tätig waren. Aus diesem Grund war die Familie stetigen Drohungen durch die Taliban ausgesetzt und es fanden verschie- dene Angriffe statt, welche den Tod seiner Eltern sowie seines älteren Bru- ders zur Folge hatten.

E. 5.4 Das SEM erachtet die geltend gemachte Bedrohungslage als nicht glaubhaft gemacht, da es insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass dem Beschwerdeführer – wenn die Taliban tatsächlich versucht hätten, ihn zu ermorden – in den Jahren 2014 bis 2018 nie etwas «Ernsthaftes» zuge- stossen sei. Diese Auffassung greift indessen zu kurz. So legte der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung dar, dass er sich zeitweise inner- halb Afghanistans versteckt habe und kaum nach Hause gegangen sei. Weiter erklärte er, dass er um die Sicherheit seines jüngeren Bruders und seiner Ehefrau gefürchtet habe und sogar seine Freunde belästigt und be- droht worden seien (vgl. Akte 32, F75). Letzteres führte offenbar dazu, dass sein Umfeld den Kontakt zu ihm allmählich abbrach und er sich in einer zunehmend isolierten Situation wiederfand. Zudem erscheinen die in der Beschwerde genannten Schutzmassnahmen, namentlich das Engagieren von Leibwächtern und das Unterhalten von engen Beziehungen zu Freun-

D-4246/2021 Seite 14 den seines Vaters aus dem Militär, welche wichtige Positionen bei den af- ghanischen Behörden besetzt hätten und Sicherheitskräfte in die Region hätten entsenden können (vgl. Beschwerde Ziff. III/A.), geeignet, konkrete Angriffe der Taliban zu vermeiden respektive diese im Schach zu halten. Ferner kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er darlegt, weshalb seine Verfolger nicht «entschlossener» gegen ihn vorgegangen seien. Mit welcher Intensität die Taliban von ihnen als Verräter betrachtete Personen verfolgen, kann von vielen Faktoren abhängen, etwa den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen, den lokalen Machtverhältnissen oder der Präsenz von Sicherheitskräften in der Umgebung. Soweit es das SEM als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatort nie vollständig verlassen habe, wird in der Beschwerde zu Recht auf die ergriffenen Schutzmassnahmen sowie den Umstand hingewiesen, dass sich seine Familie und sein soziales Umfeld dort befand. Bei dieser Sachlage ist es durchaus vorstellbar, dass er anfänglich davon ausging, das Risiko eines (weiteren) Angriff der Taliban könne zumindest begrenzt werden und die Lage werde sich allenfalls verbessern. Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass seine Befürchtungen, Opfer eines Anschlags zu werden, mit dem zunehmenden Einfluss der Taliban, den Drohungen ge- genüber seinen Freunden und der damit verbundenen sozialen Isolierung mit der Zeit grösser wurden.

E. 5.5 Weiter ist es aus Sicht des SEM nicht glaubhaft, dass der Beschwer- deführer im Jahr 2018 von den Taliban angeschossen wurde. Das entspre- chende Vorbringen sei wenig substanziiert und nicht erlebnisgeprägt ge- schildert worden. Zudem sei fragwürdig, warum die Bedrohungen nach dem Angriff, rund drei Monate bevor er geflohen sei, aufgehört haben soll- ten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer detailliert darlegte, in welcher Situation er sich befand, als der Angriff der Taliban er- folgte. Er legte in diesem Zusammenhang unwesentliche Nebensächlich- keiten dar, etwa dass er auf den Bazar gegangen sei, um Geld zu wechseln und einzukaufen, dass der Bazar rund fünf Kilometer entfernt sei und es auf dem Heimweg eine Stelle gebe, welche langsam befahren werden müsse, weil es einen Graben zu queren gelte. Genau an dieser Stelle sei auf ihn geschossen worden, wobei es ihm gelungen sei, in verletztem Zu- stand zu Fuss zu fliehen. Etwas entfernt habe er sich verstecken können und mitbekommen, wie die Angreifer per Walkie-Talkie gesprochen hätten, bevor sie weggegangen seien. Daraufhin habe er seinen Schwiegervater kontaktiert, welcher mit seinen Cousins gekommen sei, um ihn abzuholen (vgl. Akte 32, F79). Diese Schilderung ist entgegen der Auffassung des

D-4246/2021 Seite 15 SEM nicht als unsubstanziiert anzusehen. Bei der Beurteilung der Aussa- gen des Beschwerdeführers ist überdies zu beachten, dass bei ihm eine (…) sowie eine PTBS diagnostiziert wurden. Gemäss fachärztlicher Ein- schätzung sind diese Erkrankungen als solche sowie ihre konkrete Ausprä- gung im Fall des Beschwerdeführers geeignet, sein Aussageverhalten zu beeinflussen und etwa dazu zu führen, dass traumatische Erlebnisse un- erwähnt blieben oder (affektiv) oberflächlich geschildert würden (vgl. zum Ganzen Bericht der (…) vom 26. September 2022, insb. S. 12 f.). Weiter erscheint der Zeitraum von drei Monaten zwischen diesem Angriff und dem Verlassen des Herkunftsdorfes nicht allzu lange, sodass es nicht als frag- würdig erachtet werden kann, dass es in dieser Zeit nicht zu weiteren Be- drohungen seitens der Taliban gekommen ist. Zudem wurde in der Be- schwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner Verletzungen rund einen Monat zu Hause blieb und den Tali- ban möglicherweise nicht bekannt war, wie ernsthaft er beim Angriff verletzt worden war. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es daher als glaubhaft anzusehen, dass es im Jahr 2018 zu einem gezielten Angriff auf seine Per- son gekommen ist.

E. 5.6 Länderberichte verschiedener internationaler Organisationen und Or- gane halten fest, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter an- derem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internatio- nalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften naheste- hen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; UNITED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2023 – Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan; EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, August 2022, alle abgerufen am 21.04.2023). Auch afghanische Staatsan- gehörige, welche als Dolmetscher für westliche – insbesondere amerikani- sche – Sicherheitskräfte tätig waren, gelten als besonders gefährdet (vgl. UK HOME OFFICE, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, Version 3.0, April 2022, Ziff. 6.3). Im jüngsten Update zur Situation in Afghanistan hält die EUAA daran fest, dass die gezielten Ver- folgungshandlungen der Taliban gegen Personen, welche von ihnen als

D-4246/2021 Seite 16 den internationalen Truppen nahstehend identifiziert werden, asylbeachtli- cher Verfolgung gleichkommen und die Betroffenen noch immer eine be- gründete Furcht vor drohender Verfolgung in Afghanistan haben müssen (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, Ziff. 3.3., S. 58 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der aus- ländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht.

E. 5.7 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwer- deführer als auch mehrere seiner engsten Angehörigen für die afghani- schen Behörden, die nationale Armee beziehungsweise die internationalen Streitkräfte gearbeitet haben. Damit weisen sie bereits ein erhöhtes Risi- koprofil auf. Zudem geriet die Familie schon vor längerer Zeit ins Visier der Taliban und wurde anhaltend bedroht. Schliesslich kamen die Eltern sowie der ältere Bruder aufgrund von Verletzungen, welche ihnen durch die Tali- ban zugefügt wurden, ums Leben. Zwar gelang es dem Beschwerdeführer, sich durch zeitweiliges Untertauchen und andere Schutzmassnahmen über einen gewissen Zeitraum konkreten Verfolgungshandlungen der Taliban zu entziehen. Zuletzt wurde er aber ebenfalls Opfer eines Angriffs. Bei den aktuellen Machtverhältnissen in Afghanistan kontrollieren nun die Verfolger das gesamte Staatsgebiet. Zudem könnte er nicht mehr auf die früheren einflussreichen Kontakte seines Vaters respektive von diesem entsandte Sicherheitskräfte zurückgreifen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Personen, welche für die Sicherheitskräfte der vormaligen Regie- rung gearbeitet haben, ist zwar nicht erstellt. Vorliegend ist jedoch zu be- achten, dass ein erhöhtes Risiko besteht, da bereits mehrere konkrete Ver- folgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer respektive dessen Fa- milie erfolgt sind. Zudem bekleidete sein Vater einen hohen Rang in der Armee und war später als (…) tätig, womit er einen gewissen Bekanntheits- grad erreicht haben dürfte. Entsprechend waren sowohl seine Tätigkeiten als auch jene seiner Söhne in der Umgebung bekannt und die Dorfbewoh- ner wussten ebenso davon wie die Taliban. Vor diesem Hintergrund er- scheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, dessen Verfol- ger nach ihrer Machtübernahme die völlige Kontrolle übernommen haben und deshalb von niemandem daran gehindert werden können, gegen miss- liebige Personen vorzugehen, bei einer Rückkehr erneut in deren Visier geraten würde. Nachdem er bekanntermassen für die amerikanischen Streitkräfte im Einsatz war, ist er eine Person, die besonders im Fokus der Taliban steht und entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer erklärte, seine Zusammenarbeit mit Ausländern

D-4246/2021 Seite 17 sei aus Sicht der Taliban eine Sünde und er werde als Ungläubiger ange- sehen (vgl. Akte 32, F87). Die drohende Verfolgung erfolgt damit aus poli- tischen respektive religiösen Gründen und beruht entsprechend auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive.

E. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Taliban begründet ist, womit er die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG hervor.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be- schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der am 19. Ok- tober 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Partei- entschädigung zuzusprechen, wobei nur der notwendige Aufwand zu ent- schädigen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom

E. 12 Oktober 2021 eine Honorarnote ein, in welcher sie einen Aufwand von rund 30 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 41.60 (für Kopien und Porti) geltend machte. Danach folgten weitere Eingaben, ins- besondere die Replik vom 3. Dezember 2021 sowie das Nachreichen eines Arztberichts am 4. Oktober 2022. Der Stundenansatz ist angemessen und bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demgegenüber ist der zeitliche Aufwand im Vergleich zu ähnlichen Fällen als überhöht zu erach- ten und entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'850.– (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4246/2021 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2021 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer- kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht eine Parteientschädigung zulasten des SEM in Höhe von Fr. 3'850.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4246/2021 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ein erstes Mal im Jahr 2018 in Richtung Iran. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Ungefähr zu Beginn des Jahres 2019 habe er seinen Heimatstaat erneut verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Einige Monate später sei er auf dem Landweg weitergereist, habe am 19. Oktober 2020 die Schweiz erreicht und gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Am 15. März 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ (Provinz Kunar). Sein Vater sei früher (...) in der afghanischen Armee gewesen und habe danach als (...) gearbeitet. Er sei mehrmals bei Gefechten mit den Taliban sowie durch eine Strassenmine schwer verletzt worden und schliesslich im Jahr 2010 an den erlittenen Verletzungen gestorben. Auch sein älterer Bruder sei bei der afghanischen Armee gewesen und deshalb von den Taliban bedroht worden. Er selbst sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe von (...) als Dolmetscher für die internationalen und afghanischen Streitkräfte gearbeitet. Als die Taliban seinen Bruder im Jahr 2012 einmal auf der Strasse angehalten hätten, habe dieser versucht, zu fliehen, woraufhin er von ihnen erschossen worden sei. Im gleichen Jahr sei das Haus seiner Familie von den Taliban angegriffen und seine Mutter schwer verletzt worden. Danach sei sie gelähmt gewesen und habe nervliche sowie psychische Probleme gehabt; später sei sie infolge dieser Verletzungen verstorben. Im Jahr (...) habe er geheiratet und zusammen mit seiner Ehefrau und seinem jüngeren Bruder in einem Haushalt gelebt. Während seiner Zeit als Dolmetscher habe er oft an Besprechungen teilgenommen, in welchen es um die Gewährleistung der Sicherheit und um Operationen gegen die Taliban gegangen sei. Die Dorfbewohner hätten von seiner Tätigkeit erfahren und einige hätten begonnen, ihn zu bedrohen. Auch die Taliban hätten darüber Bescheid gewusst und deswegen versucht, ihn umzubringen. Zudem hätten sie ihn anhaltend sowohl telefonisch bedroht als auch Drohbriefe an ihn und seine Familie gerichtet. Zu seinem Schutz habe er sich zeitweise innerhalb Afghanistans versteckt, wobei er seine Familie nur selten und im Verborgenen habe besuchen können. Selbst seine Freunde seien wegen seiner Zusammenarbeit mit Ausländern belästigt und bedroht worden. Als er im Jahr 2018 einmal mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, hätten die Taliban aus dem Hinterhalt auf ihn geschossen. Dabei sei er schwer verletzt worden und habe einen Monat lang zu Hause bleiben müssen. Nach diesem Vorfall habe er gemerkt, dass sein Leben in Afghanistan stets in Gefahr sei und die Taliban ihn eines Tages hinrichten würden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Tazkira sowie einer englischen Übersetzung derselben ein. Als weitere Beweismittel legte er mehrere (Empfehlungs-)Schreiben der US-Armee, zwei Personalkarten für US-Militärbasen aus dem Jahr (...), Drohbriefe der Taliban und des sogenannten Islamischen Staates (IS), zwei Schreiben der afghanischen Behörden betreffend Angriffe der Taliban auf seine Familie und die Bestätigung eines Spitals über die Verletzungen seiner Mutter vor. B.c Das SEM wies den Beschwerdeführer am 22. März 2021 dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 23. August 2021 - eröffnet am 25. August 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig hielt es fest, der Vollzug der Wegweisung sei zurzeit nicht zumutbar, weshalb er vorläufig aufgenommen werde. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantrage er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen insbesondere verschiedene Fotos des Beschwerdeführers und seines Bruders sowie den Vater betreffende Unterlagen bei. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dieser liess dem Gericht mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 eine Bestätigung betreffend den Bezug von Sozialhilfeleistungen sowie eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin zukommen. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 2. November 2021 zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. I. Am 4. Januar 2022 wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. J. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 einen Arztbericht der (...), vom 26. September 2022 zukommen. K. Mit Eingabe vom 1. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 3. März 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt wenig substanziiert und erlebnisgeprägt ausgefallen seien. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, wie er die Bedrohungen von Seiten der Taliban konkret erlebt habe und wie es ihm gelungen sein solle, die vorgebrachte, über mehrere Jahre hinweg andauernde Verfolgung zu überleben. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Taliban sowie später der IS zwischen 2014 und 2018 versucht haben sollten, ihn zu ermorden, ohne dass ihm jemals etwas Ernsthaftes zugestossen sei. Wäre er tatsächlich als Ungläubiger und Verräter angesehen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass seine Feinde mit mehr Entschlossenheit gegen ihn vorgegangen wären. Fragwürdig sei auch, warum die Bedrohungen seinen Angaben zufolge nach dem Angriff auf ihn im Jahr 2018 aufgehört haben sollten, obwohl er sich danach noch drei Monate im Heimatstaat aufgehalten habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sein Dorf nie vollständig verlassen habe, wenn er befürchtet hätte, die Taliban könnten ihn jederzeit auffinden und umbringen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Person, die sich ernsthaft vor den Taliban fürchte, noch vier Jahre zu Hause verweile. Darauf angesprochen habe er lediglich ausgeführt, er habe sich zu Hause versteckt sowie zeitweise bei seinem Onkel in D._______ oder bei einem Freund in E._______ aufgehalten. Es erstaune auch, dass er nach dem Jahr 2016 keine weiteren Drohbriefe mehr erhalten habe und lediglich kurz vor der Ausreise noch einmal per Telefon kontaktiert worden sei. Aus seinem Verhalten müsse geschlossen werden, dass er die erhaltenen Drohungen nicht wirklich ernst genommen habe und sich nicht - wie von ihm geltend gemacht - in einer lebensbedrohlichen Situation befunden habe. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich gefährdet gewesen sei und objektiv begründete Furcht vor einer unmittelbaren oder in naher Zukunft drohenden Verfolgung gehabt habe. Nachdem die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei, erübrige es sich, auf die vorgebrachten Übersetzungstätigkeiten einzugehen. Die eingereichten Drohbriefe vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese nur einen geringen Beweiswert aufwiesen und leicht fälschbar seien. Sodann seien die weiteren Beweismittel, insbesondere die Kopie der Tazkira sowie die Zertifikate der US-Armee, nicht ausschlaggebend für die Beurteilung des Asylgesuchs. 4.2 In der Beschwerde wurde der geltend gemachte Sachverhalt durch weitere Angaben des Beschwerdeführers präzisiert. So wurden etwa nähere Angaben zu seiner Rekrutierung durch die ISAF (International Security Assistance Force) sowie seine Tätigkeit für diese gemacht. Weiter wurde ausgeführt, dass sein Vater nicht nur ein (...) der afghanischen Armee gewesen sei, sondern als Teil einer Miliz die Taliban bereits während deren ersten Herrschaft bekämpft habe. Später sei er als (...) tätig gewesen. Aus diesen Gründen sei die ganze Familie bedroht worden und es sei zu mehreren Anschlägen auf den Vater gekommen. Auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe ab dem Jahr 2001 im Rang eines Captains für die afghanische Nationalarmee gearbeitet. Wegen ihres Engagements für die Regierung sowie die internationalen Streitkräfte sei die Familie zwar von Leibwächtern beschützt worden. Dennoch habe es im Jahr 2012 einen Anschlag auf ihr Haus gegeben, bei welchem die Mutter schwere Verletzungen erlitten habe, an deren Spätfolgen sie verstorben sei. Ebenfalls im Jahr 2012 sei sein Bruder von den Taliban erschossen worden, nachdem diese ihn auf der Strasse angesprochen hätten und er panisch versucht habe, zu fliehen. Die persönlichen Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer hätten mit der Aufnahme seiner Tätigkeit für das US-Militär begonnen. Einige Dorfbewohner hätten mit den Taliban sympathisiert sowie als Spitzel für diese gearbeitet. Diese hätten ihn und seine Familie jeweils mündlich bedroht oder verwarnt. Zudem seien zahlreiche telefonische Drohungen sowie Drohbriefe von verschiedenen Taliban-Gruppierungen bei ihnen eingegangen. Bis zum Ende seiner Tätigkeit für das Militär im Jahr 2014 habe sich der Beschwerdeführer grösstenteils nicht im Dorf, sondern in den jeweiligen Einsatzgebieten aufgehalten. Nach seiner Rückkehr habe er oft Telefonanrufe erhalten, in welchen er von unbekannten Personen als Ungläubiger oder Verräter bezeichnet und mit dem Tod bedroht worden sei. Zu seinem Schutz habe er regelmässig die Telefonnummer gewechselt und zwei bewaffnete persönliche Leibwächter angestellt. An eine Ausreise habe er damals nicht gedacht, zumal er nicht vor den Taliban habe kapitulieren und diese nicht habe gewinnen lassen wollen. Darüber hinaus habe er engen Kontakt zu Freunden seines Vaters aus dem Militär unterhalten, welche wichtige Posten in der Politik und bei den Sicherheitskräften innegehabt hätten. Wenn sich die Sicherheitslage in B._______ verschlechtert habe oder er bedroht worden sei, habe er diese Kontakte um eine Erhöhung der Militärpräsenz in der Gegend gebeten mit dem Ziel, die Taliban abzuschrecken. Weiter habe er sich immer wieder versteckt und sei bei Freunden untergekommen. Mit diesen Schutzmassnahmen sei es ihm gelungen, trotz der regelmässigen Drohungen nicht getötet oder angegriffen zu werden. Anfang 2018 sei er indessen angeschossen worden, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Dabei sei er schwer verletzt worden und habe sich mehrere Wochen erholen müssen. Der Vorfall habe ihm derart Angst gemacht, dass er sich zur Ausreise entschieden habe. Noch im Jahr 2018 sei er in den Iran gereist, aber von dort in die Provinz Herat abgeschoben worden. Daraufhin sei er nach Nimruz gegangen und habe erneut einen Schlepper gesucht; nach B._______ sei er nicht mehr zurückgekehrt. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer pauschal vor, seine Aussagen seien unsubstanziiert, ohne diese vertieft zu analysieren oder darzulegen, welche Angaben zu wenig konkret oder detailliert seien. Es sei zudem aktenkundig, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer (...) leide. Dies sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden, obwohl davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Erkrankung auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. So halte ein Arztbericht von Dr. F._______ fest, dass er aktiv Situationen vermeide, die Erinnerungen an sein Trauma hervorrufen könnten; zudem könne er sich an wichtige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr (vollständig) erinnern. Weiter habe er Schlafstörungen, leide unter starken Konzentrationsproblemen und nehme verschiedene Medikamente ein. Die eher knappe Erzählweise lasse sich durchaus mit der diagnostizierten PTBS und der Medikamenteneinnahme erklären. Sodann erachte das SEM sowohl das Vorgehen der Taliban als auch des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar. Ein allfälliges unlogisches Verhalten des Verfolgers dürfe den Betroffenen aber nicht negativ angelastet werden. Soweit die Vorinstanz ausführe, es wäre zu erwarten gewesen, dass die Feinde des Beschwerdeführers entschlossener gegen ihn vorgegangen wären, sei festzuhalten, dass die Taliban sowohl seinen Bruder getötet als auch das Haus seiner Familie angegriffen hätten. Zudem hätten sie zahlreiche schriftliche und mündliche Drohungen ausgesprochen und ihn bei einem gezielten Anschlag beinahe getötet. Es werde vom SEM nicht aufgezeigt, wie ein "entschlosseneres" Vorgehen seitens der Taliban ausgesehen hätte. Zudem würden die Taliban lokal sehr unterschiedlich agieren und der Beschwerdeführer habe zahlreiche Schutzmassnahmen ergriffen, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass er trotz der anhaltenden Drohungen lange Zeit unversehrt geblieben sei. Unklar bleibe auch, weshalb es die Vorinstanz als fragwürdig erachte, dass die Bedrohungen nach dem Angriff im Jahr 2018 aufgehört hätten. Der Beschwerdeführer sei verletzt gewesen und habe das Haus längere Zeit nicht verlassen, da er sich habe erholen müssen. Die Taliban hätten möglicherweise keine Informationen dazu gehabt, wie ernst seine Verletzungen gewesen seien, was erklären könnte, weshalb er in der kurzen Zeitspanne bis zur Ausreise nicht wieder angegriffen worden sei. Sodann habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vier Jahre im Heimatdorf "verweilt", sondern seinen Aufenthaltsort mehrmals gewechselt. Seine Familie habe aber in B._______ gelebt und er habe dort über Beziehungen verfügt, weshalb er trotz der Bedrohungslage jeweils zurückgekehrt sei. Aus seinem Verhalten könne nicht geschlossen werden, dass er die Drohungen der Taliban nicht ernst genommen habe. Vielmehr habe er zahlreiche Schutzmassnahmen ergriffen und sei zuletzt persönlich angegriffen worden. Schliesslich sei festzuhalten, dass seine Ehefrau sowie sein Schwiegervater nach seiner Ausreise erneut von den Taliban bedroht worden seien, was zeige, dass die Bedrohungslage weiterhin anhalte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widerspruchslos, ergäben ein stimmiges Bild und es liege nirgends ein Bruch in der Erzählstruktur vor. Den Angaben zum Vorfall, bei welchem er angeschossen worden sei, liessen sich verschiedene Details und Realkennzeichen entnehmen. Dasselbe gelte für seine Beschreibung der Drohanrufe oder der Umstände, unter welchen er die Drohschreiben erhalten habe. Er lege auch immer wieder eigene innere Vorgänge dar. Die Vorinstanz habe zudem die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und lediglich pauschal festgehalten, diese seien leicht fälschbar. Trotz der Machtübernahme der Taliban setze sich die angefochtene Verfügung mit keinem Wort mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Übersetzer für die ISAF auseinander und halte lediglich fest, die eingereichten Zertifikate der US-Armee seien für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht ausschlaggebend. Die Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeit sei aber nicht in Frage gestellt worden. Er gehöre damit zu einer Personengruppe, welche unter der neuen Taliban-Regierung ein besonderes Risikoprofil aufweise. Gemäss verschiedenen Berichten gingen die Taliban gezielt gegen Mitarbeitende der früheren Regierung vor, wobei sie über ein umfangreiches Wissen verfügten und sich auf Ereignisse, Beziehungen und Verantwortlichkeiten stützen würden, welche bereits Jahre zurücklägen. Dem Beschwerdeführer drohe daher eine Verfolgung, die nun direkt vom Staat ausgehe. Sein Risikoprofil werde dadurch verschärft, dass bereits sein Vater als (...) für die afghanische Armee gearbeitet habe und auch sein Bruder Mitglied der Nationalarmee gewesen sei. Es sei daher von einer objektiv begründeten Furcht vor einer Verfolgung auszugehen, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer bringe vor, dass seine Familie seit dem Jahr 2012 einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er die geltend gemachte Ermordung seines Bruders sowie den Anschlag auf das Haus der Familie im Jahr 2012 in keinen direkten Zusammenhang mit seiner Verfolgung gestellt habe. So habe er angegeben, der Bruder sei erschossen worden, als er versucht habe, vor den Taliban zu fliehen und deren Aufforderung, stehen zu bleiben, keine Folge geleistet habe. Weiter werde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass er aufgrund seiner Übersetzungstätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte angesichts der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan zu den besonders gefährdeten Personen gehöre. Der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Afghanistan befinde sich nach der faktischen Machtübernahme der Taliban in einer Übergangsphase und es sei noch nicht vollständig absehbar, wie mit spezifischen Personengruppen umgegangen werde. Es gebe sowohl Hinweise dafür, dass die Taliban bestimmte Profile ins Visier nehmen würden, als auch Ankündigungen, die auf gemässigtere Positionen hindeuteten. 4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass vor den eigentlichen Anschlägen sowohl der Bruder als auch die gesamte Familie des Beschwerdeführers von den Taliban bedroht worden sei. Seine Aussagen würden nicht in den Gesamtkontext gestellt und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM davon ausgehe, die Bedrohungslage sowie die Angriffe seien unabhängig voneinander. Es greife zu kurz, wenn die Vorinstanz annehme, der Bruder sei nur deshalb getötet worden, weil er trotz der entsprechenden Aufforderung nicht stehengeblieben sei. Vielmehr gebe es zahlreiche Indizien, welche auf eine gezielte Verfolgung der Familie hinweisen würden. So hätten sowohl der Vater als auch der Bruder für die afghanischen Streitkräfte respektive die staatlichen Behörden gearbeitet und beide seien regelmässig bedroht worden. Die Tötung des Bruders und der Angriff auf das Haus der Familie sei vor dem Hintergrund des hohen politischen Profils der gesamten Familie zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei auch nach diesen Anschlägen aufgrund seiner Tätigkeit als Übersetzer für die internationalen Streitkräfte im Fokus der Taliban geblieben. In den eingereichten Drohschreiben würden sowohl er selbst als auch sein Vater namentlich genannt. Es sei daher klar von einem direkten Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bedrohungen beziehungsweise Angriffen der Taliban auszugehen. Soweit die Vorinstanz darauf hinweise, politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reichten für eine Verfolgungsgefahr nicht aus, sei festzuhalten, dass bei einer Vorverfolgung die Regelvermutung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung greife. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, dass sowohl er als auch seine Angehörigen von den Taliban verfolgt worden seien. Sodann würden die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan nicht darauf hindeuten, dass die Taliban ihre anfänglichen Versprechungen hinsichtlich gemässigterer Positionen umsetzen würden. Die vorgestellte Übergangsregierung bestehe aus einer sehr homogenen Gruppe - fast ausschliesslich Taliban, Kleriker und Paschtunen - und es gebe Berichte, wonach es zu Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Hinrichtungen von Mitgliedern der ehemaligen Sicherheitskräfte, komme. In gewissen Provinzen hätten die Taliban inhaftierte Soldaten, Polizisten und Zivilisten mit angeblichen Verbindungen zur afghanischen Regierung nach summarischen Verfahren hingerichtet. Zahlreiche Länderberichte wiesen darauf hin, dass Übersetzer, welche für die internationalen Streitkräfte arbeiteten, von den Taliban als prioritäre Ziele eingestuft worden seien und es nach deren Machtübernahme zu entsprechenden Angriffen gekommen sei. Teilweise suchten die Taliban gezielt nach Personen, welche "mit Ausländern zusammengearbeitet" hätten. Es gebe somit konkrete Hinweise, wonach der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehöre, welche zum aktuellen Zeitpunkt einer Gefährdung ausgesetzt sei. 5. 5.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 5.2 Es wird vom SEM nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang als Dolmetscher tätig war, insbesondere im Auftrag der ISAF respektive der US-Armee. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesem Vorbringen zu zweifeln. Seine Aussagen in diesem Zusammenhang waren konsistent und er legte in der Beschwerdeeingabe detailliert dar, wie der Rekrutierungsprozess ablief, welche Trainings er absolvierte und an welchen Orten er im Einsatz war. Zudem reichte er als Beweismittel Zugangskarten für die Camps (...) (Original) und (...) (Kopie) sowie drei Anerkennungsurkunden der US-Armee respektive der ISAF (Originale) ein (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...] [nachfolgend BM-Verzeichnis], Beweismittel 2-6). Bei den Akten befinden sich auch drei Empfehlungsschreiben, in welchen dem Beschwerdeführer loyale und herausragende Dienste für die US-Armee attestiert werden. Weiter wird darin festgehalten, dass er aufgrund seines Einsatzes als Dolmetscher von den Taliban sowie der lokalen Bevölkerung bedroht worden und sein Leben in Gefahr sei, sobald sich die internationalen Truppen zurückgezogen hätten, weshalb er für das «Special Immigrant Visa»-Programm vorgeschlagen werde (vgl. BM-Verzeichnis, Beweismittel 14-16). Vor diesem Hintergrund können ihm seine Angaben zur Tätigkeit als Dolmetscher für die internationalen Streitkräfte geglaubt werden. 5.3 Weiter erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater als (...) für die Armee und später als (...) tätig gewesen sei (vgl. SEM-Akte [...]-32/19 [nachfolgend Akte 32], F32). Auch sein älterer Bruder sei bei der afghanischen Armee gewesen, aber bereits im Jahr 2012 von den Taliban erschossen worden (vgl. Akte 32, F37 und F91 ff.). Er selbst sei von den Taliban ebenfalls bedroht worden, weil er mit Ausländern zusammengearbeitet habe. So hätten ihn die Taliban zur Rechenschaft ziehen wollen, weil die ausländischen Streitkräfte sie angegriffen und ihre Mitglieder ins Gefängnis gebracht hätten. Aus Sicht der Taliban sei er an diesen Operationen beteiligt gewesen und sie hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen stelle und für diese Taten verurteilt werde (vgl. Akte 32, F98). Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Drohungen durch die Taliban sind dabei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Angesichts der beruflichen Aktivitäten verschiedener Familienmitglieder erscheint es naheliegend, dass die Familie ins Visier der Taliban geriet und anhaltenden Drohungen von deren Seite ausgesetzt war. Insbesondere der Vater verfügte aufgrund seines hohen Ranges bei der Armee sowie seines späteren politischen Amtes über ein hohes Profil. Im Länderkontext ist es plausibel, dass er deshalb mehrmals angegriffen und verletzt worden ist (vgl. Akte 32, F33). Zudem ereignete sich im Jahr 2012 ein direkter Angriff auf das Haus der Familie, bei dem die Mutter so schwer verletzt wurde, dass sie an den Spätfolgen verstarb (vgl. Akte 33, F35 f.). Folglich kamen mehrere enge Familienmitglieder des Beschwerdeführers durch die Hand der Taliban ums Leben. Hinsichtlich der Tötung des Bruders ist festzuhalten, dass letztlich unerheblich ist, ob er in erster Linie deshalb umgebracht wurde, weil er vor den Taliban weggerannt ist. Nach den vorangehenden Angriffen auf den Vater sowie den anhaltenden Drohungen erscheint es nachvollziehbar, dass der Bruder in Panik geriet, als er von den Taliban auf der Strasse angehalten wurde. Im Übrigen muss angenommen werden, dass er als Mitglied der afghanischen Nationalarmee wohl auch dann, wenn er nicht versucht hätte, zu fliehen, erhebliche Nachteile seitens der Taliban zu erwarten gehabt hätte. Insgesamt ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, von der mehrere Mitglieder für die afghanische Nationalarmee respektive die internationalen Streitkräfte tätig waren. Aus diesem Grund war die Familie stetigen Drohungen durch die Taliban ausgesetzt und es fanden verschiedene Angriffe statt, welche den Tod seiner Eltern sowie seines älteren Bruders zur Folge hatten. 5.4 Das SEM erachtet die geltend gemachte Bedrohungslage als nicht glaubhaft gemacht, da es insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass dem Beschwerdeführer - wenn die Taliban tatsächlich versucht hätten, ihn zu ermorden - in den Jahren 2014 bis 2018 nie etwas «Ernsthaftes» zugestossen sei. Diese Auffassung greift indessen zu kurz. So legte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dar, dass er sich zeitweise innerhalb Afghanistans versteckt habe und kaum nach Hause gegangen sei. Weiter erklärte er, dass er um die Sicherheit seines jüngeren Bruders und seiner Ehefrau gefürchtet habe und sogar seine Freunde belästigt und bedroht worden seien (vgl. Akte 32, F75). Letzteres führte offenbar dazu, dass sein Umfeld den Kontakt zu ihm allmählich abbrach und er sich in einer zunehmend isolierten Situation wiederfand. Zudem erscheinen die in der Beschwerde genannten Schutzmassnahmen, namentlich das Engagieren von Leibwächtern und das Unterhalten von engen Beziehungen zu Freunden seines Vaters aus dem Militär, welche wichtige Positionen bei den afghanischen Behörden besetzt hätten und Sicherheitskräfte in die Region hätten entsenden können (vgl. Beschwerde Ziff. III/A.), geeignet, konkrete Angriffe der Taliban zu vermeiden respektive diese im Schach zu halten. Ferner kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er darlegt, weshalb seine Verfolger nicht «entschlossener» gegen ihn vorgegangen seien. Mit welcher Intensität die Taliban von ihnen als Verräter betrachtete Personen verfolgen, kann von vielen Faktoren abhängen, etwa den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen, den lokalen Machtverhältnissen oder der Präsenz von Sicherheitskräften in der Umgebung. Soweit es das SEM als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatort nie vollständig verlassen habe, wird in der Beschwerde zu Recht auf die ergriffenen Schutzmassnahmen sowie den Umstand hingewiesen, dass sich seine Familie und sein soziales Umfeld dort befand. Bei dieser Sachlage ist es durchaus vorstellbar, dass er anfänglich davon ausging, das Risiko eines (weiteren) Angriff der Taliban könne zumindest begrenzt werden und die Lage werde sich allenfalls verbessern. Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass seine Befürchtungen, Opfer eines Anschlags zu werden, mit dem zunehmenden Einfluss der Taliban, den Drohungen gegenüber seinen Freunden und der damit verbundenen sozialen Isolierung mit der Zeit grösser wurden. 5.5 Weiter ist es aus Sicht des SEM nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 von den Taliban angeschossen wurde. Das entsprechende Vorbringen sei wenig substanziiert und nicht erlebnisgeprägt geschildert worden. Zudem sei fragwürdig, warum die Bedrohungen nach dem Angriff, rund drei Monate bevor er geflohen sei, aufgehört haben sollten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer detailliert darlegte, in welcher Situation er sich befand, als der Angriff der Taliban erfolgte. Er legte in diesem Zusammenhang unwesentliche Nebensächlichkeiten dar, etwa dass er auf den Bazar gegangen sei, um Geld zu wechseln und einzukaufen, dass der Bazar rund fünf Kilometer entfernt sei und es auf dem Heimweg eine Stelle gebe, welche langsam befahren werden müsse, weil es einen Graben zu queren gelte. Genau an dieser Stelle sei auf ihn geschossen worden, wobei es ihm gelungen sei, in verletztem Zustand zu Fuss zu fliehen. Etwas entfernt habe er sich verstecken können und mitbekommen, wie die Angreifer per Walkie-Talkie gesprochen hätten, bevor sie weggegangen seien. Daraufhin habe er seinen Schwiegervater kontaktiert, welcher mit seinen Cousins gekommen sei, um ihn abzuholen (vgl. Akte 32, F79). Diese Schilderung ist entgegen der Auffassung des SEM nicht als unsubstanziiert anzusehen. Bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers ist überdies zu beachten, dass bei ihm eine (...) sowie eine PTBS diagnostiziert wurden. Gemäss fachärztlicher Einschätzung sind diese Erkrankungen als solche sowie ihre konkrete Ausprägung im Fall des Beschwerdeführers geeignet, sein Aussageverhalten zu beeinflussen und etwa dazu zu führen, dass traumatische Erlebnisse unerwähnt blieben oder (affektiv) oberflächlich geschildert würden (vgl. zum Ganzen Bericht der (...) vom 26. September 2022, insb. S. 12 f.). Weiter erscheint der Zeitraum von drei Monaten zwischen diesem Angriff und dem Verlassen des Herkunftsdorfes nicht allzu lange, sodass es nicht als fragwürdig erachtet werden kann, dass es in dieser Zeit nicht zu weiteren Bedrohungen seitens der Taliban gekommen ist. Zudem wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzungen rund einen Monat zu Hause blieb und den Taliban möglicherweise nicht bekannt war, wie ernsthaft er beim Angriff verletzt worden war. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es daher als glaubhaft anzusehen, dass es im Jahr 2018 zu einem gezielten Angriff auf seine Person gekommen ist. 5.6 Länderberichte verschiedener internationaler Organisationen und Organe halten fest, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 - Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, alle abgerufen am 21.04.2023). Auch afghanische Staatsangehörige, welche als Dolmetscher für westliche - insbesondere amerikanische - Sicherheitskräfte tätig waren, gelten als besonders gefährdet (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, Version 3.0, April 2022, Ziff. 6.3). Im jüngsten Update zur Situation in Afghanistan hält die EUAA daran fest, dass die gezielten Verfolgungshandlungen der Taliban gegen Personen, welche von ihnen als den internationalen Truppen nahstehend identifiziert werden, asylbeachtlicher Verfolgung gleichkommen und die Betroffenen noch immer eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung in Afghanistan haben müssen (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, Ziff. 3.3., S. 58 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht. 5.7 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch mehrere seiner engsten Angehörigen für die afghanischen Behörden, die nationale Armee beziehungsweise die internationalen Streitkräfte gearbeitet haben. Damit weisen sie bereits ein erhöhtes Risikoprofil auf. Zudem geriet die Familie schon vor längerer Zeit ins Visier der Taliban und wurde anhaltend bedroht. Schliesslich kamen die Eltern sowie der ältere Bruder aufgrund von Verletzungen, welche ihnen durch die Taliban zugefügt wurden, ums Leben. Zwar gelang es dem Beschwerdeführer, sich durch zeitweiliges Untertauchen und andere Schutzmassnahmen über einen gewissen Zeitraum konkreten Verfolgungshandlungen der Taliban zu entziehen. Zuletzt wurde er aber ebenfalls Opfer eines Angriffs. Bei den aktuellen Machtverhältnissen in Afghanistan kontrollieren nun die Verfolger das gesamte Staatsgebiet. Zudem könnte er nicht mehr auf die früheren einflussreichen Kontakte seines Vaters respektive von diesem entsandte Sicherheitskräfte zurückgreifen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Personen, welche für die Sicherheitskräfte der vormaligen Regierung gearbeitet haben, ist zwar nicht erstellt. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass ein erhöhtes Risiko besteht, da bereits mehrere konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer respektive dessen Familie erfolgt sind. Zudem bekleidete sein Vater einen hohen Rang in der Armee und war später als (...) tätig, womit er einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht haben dürfte. Entsprechend waren sowohl seine Tätigkeiten als auch jene seiner Söhne in der Umgebung bekannt und die Dorfbewohner wussten ebenso davon wie die Taliban. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, dessen Verfolger nach ihrer Machtübernahme die völlige Kontrolle übernommen haben und deshalb von niemandem daran gehindert werden können, gegen missliebige Personen vorzugehen, bei einer Rückkehr erneut in deren Visier geraten würde. Nachdem er bekanntermassen für die amerikanischen Streitkräfte im Einsatz war, ist er eine Person, die besonders im Fokus der Taliban steht und entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer erklärte, seine Zusammenarbeit mit Ausländern sei aus Sicht der Taliban eine Sünde und er werde als Ungläubiger angesehen (vgl. Akte 32, F87). Die drohende Verfolgung erfolgt damit aus politischen respektive religiösen Gründen und beruht entsprechend auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Taliban begründet ist, womit er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG hervor.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der am 19. Oktober 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 eine Honorarnote ein, in welcher sie einen Aufwand von rund 30 Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 41.60 (für Kopien und Porti) geltend machte. Danach folgten weitere Eingaben, insbesondere die Replik vom 3. Dezember 2021 sowie das Nachreichen eines Arztberichts am 4. Oktober 2022. Der Stundenansatz ist angemessen und bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demgegenüber ist der zeitliche Aufwand im Vergleich zu ähnlichen Fällen als überhöht zu erachten und entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'850.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2021 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung zulasten des SEM in Höhe von Fr. 3'850.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: