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D-6818/2023

D-6818/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss am 2. Oktober 2021 und suchte am 1. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am

7. September 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung. A.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 übermittelte der Beschwerdefüh- rer dem SEM Kopien der Übersetzung seiner Tazkira, eines Schreibens der «(…)», eines Arbeitszeugnisses der «(…)» und eines Empfehlungsschrei- bens derselben vom 31. Dezember 2014 und eines Anerkennungsschrei- bens des «(…)» sowie zwei Fotografien, die ihn bei seiner Arbeit zeigen. A.c Am 27. Oktober 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er erklärte, er habe keine gesundheitlichen Probleme und könne keine weiteren Identitätspapiere oder Beweismittel abgeben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass, als die afghanische Regierung im August 2021 gefallen sei, seine Familie mit Ausnahme der englischspra- chigen Tazkira, die bei ihm zuhause sei, alle seine Dokumente verbrannt habe. Die Taliban seien von Haus zu Haus gegangen, um die Personen zu finden, die mit der gestürzten Regierung zusammengearbeitet hätten. Seine Heimat habe er verlassen, weil er befürchtet habe, von den Taliban verfolgt, gefoltert und getötet zu werden. Er habe mehrere Erwerbstätigkei- ten gehabt, aufgrund derer er bedroht worden sei. Im (…) 2013 habe er einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als (…) bei der «(…)» unterzeichnet. Anfang April 2013 habe er erstmals einen Drohbrief vom «Islamischen Emi- rat Afghanistan» erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, seine Arbeits- tätigkeit aufzugeben, wenn ihm sein Leben lieb sei. Er habe dieses Schrei- ben – über das er mit niemandem gesprochen habe – nicht ernst genom- men und habe es als seine Pflicht angesehen, seinem Heimatland zu die- nen. Im Jahr 2013 habe er als (…) für die «(…)» (…) zu arbeiten begonnen. Die (…) habe einen Vertrag mit der «(…)» gehabt. Als er mit ihnen zu ar- beiten begonnen habe, hätten sie ein Projekt namens «(…)» gehabt, in dem Polizisten und Soldaten (…). Seine Aufgabe sei es gewesen, zusam- men mit C._______ in (…) zu gehen, um (…), wobei ihn viele Personen gesehen hätten. Er habe diese Arbeit bis zum (…) 2014 ausgeübt. Sein Vertrag als (…) sei am (…) 2014 ausgelaufen. Am 2. Januar 2014 habe er einen weiteren, beinahe identischen Drohbrief erhalten, in dem er erneut

D-6818/2023 Seite 3 gewarnt worden sei. Er sei zum Verantwortlichen seiner Abteilung, D._______, gegangen und habe gesagt, dass er zum zweiten Mal einen Drohbrief erhalten habe. Man habe ihn nicht ernst genommen und gesagt, er müsse keine Angst vor dem Tod haben. Er sei nachdenklich geworden und habe sich gefragt, ob ihn jemand verfolge. Von 2015 bis 2017 habe er für C._______ (…) für «(…)» gearbeitet. Von 2016 bis 2019 habe er als (…) für (…) namens E._______ gearbeitet. Am 4. März 2016 habe er einen dritten Drohbrief erhalten, in dem geschrieben gewesen sei, man habe ihn mehrmals gewarnt und er werde sehen, welche Konsequenzen dies für ihn habe. Er habe mit E._______ darüber gesprochen, der ihm gesagt habe, er solle ständig den Weg zu seiner Arbeit und die Zeiten, zu welchen er arbeiten gehe, wechseln. Nachdem der (…) F._______ im Jahr 2020 (…) geworden sei, habe er online für ihn gearbeitet. Den letzten Drohbrief habe er am 7. Januar 2021 erhalten. Darin sei gestanden, dass er mehrmals aufgefordert worden sei, seine Arbeit aufzugeben, und dass er leider den Anschlag auf (…) überlebt habe. Weil die Taliban ihn nicht hätten finden können, hätten sie am (…) 2017 in G._______ (Provinz H._______) seinen Cousin I._______ «abgeschlachtet», um ihm zu zeigen, dass sie es ernst meinten. A.d Am 6. November 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese übergab dem SEM am folgenden Tag ihre Stellungnahme. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. November 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht, und lehnte das Asyl- gesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zu- folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläu- fige Aufnahme an und beauftragte den Kanton J._______, dem der Be- schwerdeführer zugewiesen wurde, mit deren Umsetzung. Es stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine auf- schiebende Wirkung habe. Er müsse den Ausgang eines allfälligen Be- schwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abwarten. C. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Man- dat am 8. November 2023 nieder.

D-6818/2023 Seite 4 D. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 8. November 2023. Darin wurde beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, der Beschwerdefüh- rer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, even- tualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die bevoll- mächtigte Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen; von der Er- hebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Verfügung vom

13. Dezember 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Laura Heim- gartner-Castelnovi als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermit- telte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2023 ausführlich zur Beschwerde, hielt an seiner Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In der von seiner Rechtsvertreterin verfassten Replik vom 7. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer seinerseits ausführlich zur Vernehmlassung des SEM Stellung nehmen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

D-6818/2023 Seite 5 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Ver- ordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusam- menhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Auf- hebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer- deführer habe den Inhalt des ersten Drohbriefs der Taliban nur vage und stereotyp wiedergegeben und habe nicht genau angeben können, wann er diesen erhalten habe. Seine Erklärung, jemand, der einen Drohbrief erhal- ten habe, erinnere sich nicht an das genaue Datum des Erhalts, sondern an seine Gemütsverfassung, lasse darauf schliessen, dass er verängstigt gewesen sei. Er habe jedoch erklärt, am Arbeitsplatz mit niemandem dar- über gesprochen zu haben, weil er die Zustellung eines Drohbriefs als «normal» erachtet habe, womit er habe durchblicken lassen, dass er nicht besorgt gewesen sei. Dies habe er bestätigt, indem er gesagt habe, er habe keine Angst gehabt, weil er jung gewesen sei und nichts Falsches gemacht habe. Zudem habe er ausgeführt, er sei mit dem Auto (…) gefah- ren, wo er als (…) gearbeitet habe. Er sei nur mit C._______ gereist, ohne Vorsichts- oder Schutzmassnahmen zu treffen, was zeige, dass keinerlei Gefahr bestanden und er keine Furcht gehabt habe. Fragwürdig sei auch, dass er den Drohbrief, den er als «offensichtlichen Beweis» bezeichnet habe, verbrannt und nicht einmal eine Fotokopie aufbewahrt habe, um des- sen Existenz zu beweisen. Seine Ausführungen seien deshalb als unwahr- scheinlich zu erachten. Aufgefordert, mehr über den zweiten Drohbrief zu berichten, habe der Be- schwerdeführer behauptet, dessen Inhalt habe dem des ersten entspro- chen, es sei nur angefügt worden, dass man ihn nochmals warne. Hinsicht- lich des Erhalts habe er gesagt, er habe den Drohbrief vielleicht zwischen dem 3. und 5. erhalten, auf Nachfrage habe er dann angegeben, es sei der

2. Januar 2014 gewesen. Den Inhalt des Drohbriefs habe er nicht ausführ- lich beschrieben und bezüglich dessen Erhalts habe er vorerst ungenaue und anschliessend genaue Angaben gemacht, obwohl er vorgebracht habe, man erinnere sich in solchen Momenten nicht an genaue Daten, son- dern an die Angst, die man gespürt habe. Seltsamerweise entspreche die von ihm angegebene Zeitspanne vom 3. bis zum 5. den Angaben, die er bezüglich des Erhalts des ersten Drohbriefs gemacht habe, was weitere Zweifel an seiner Geschichte erwecke. Es stelle sich die Frage, weshalb er mit dem Verantwortlichen seiner Abteilung gesprochen habe, habe er doch zuvor gesagt, er erachte solche Briefe als «normal» und habe keine Furcht empfunden. Seine Aussagen seien vage und stereotyp und wichen vonei- nander ab, was deren Glaubhaftigkeit entkräfte. Auch bezüglich des dritten Drohbriefs habe der Beschwerdeführer weitge- hend dieselben vagen und stereotypen Angaben wie zu den bereits

D-6818/2023 Seite 7 erhaltenen Briefen gemacht. Es erscheine fragwürdig, dass die Taliban, die seine Adresse gekannt hätten, ihn zwei Jahre nach Erhalt des zweiten Drohbriefs erneut gewarnt hätten, ohne etwas anderes zu unternehmen. Zudem habe er nicht von sich aus erzählt, was E._______ geantwortet habe, als er ihm vom dritten Drohbrief erzählt habe. Von einer Person mit seiner Erfahrung und Ausbildung hätte erwartet werden können, dass sie spontan von den Ratschlägen desselben berichtet hätte, wären diese doch für jemanden in seiner Situation von Bedeutung gewesen. Seine Vorbrin- gen seien erneut mit starken Zweifeln behaftet. Auch hinsichtlich des Inhalts des vierten Drohbriefs habe der Beschwerde- führer sich darauf beschränkt, das bereits in den ersten beiden Briefen Ge- schriebene zu wiederholen. Die Taliban hätten einzig hinzugefügt, dass er dem Angriff (…) entkommen sei. Er habe nicht zu erklären versucht, wes- halb diese nach dem dritten Brief beziehungsweise dem Angriff fünf res- pektive drei Jahre hätten zuwarten sollen, um den nächsten Drohbrief zu verfassen. Hätten die Taliban wirklich Kenntnis von seinen beruflichen Tä- tigkeiten gehabt, hätten sie sicherlich gewusst, dass er im fraglichen Zeit- punkt nicht mehr (…) gearbeitet habe. Es stelle sich die Frage, weshalb diese hätten schreiben sollen, dass er dem Angriff entkommen sei, habe er doch seine dortige berufliche Tätigkeit vier Jahre vor dem Angriff beendet. Einmal mehr habe er eine irrationale Sachverhaltsdarstellung gemacht. An- zufügen sei, dass den Taliban bekannt gewesen sei, wo er gewohnt habe, weshalb sie ihn zu einem beliebigen Zeitpunkt hätten finden und töten kön- nen, falls dies ihre Absicht gewesen wäre. Einmal mehr könnten seine Vor- bringen nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden darzulegen, weshalb er glaube, dass die Taliban mit der Ermordung seines Cousins am (…) 2017 ein Exempel hätten statuieren wollen, um ihm zu zeigen, dass sie nicht scherzten. Er habe nicht erklärt, weshalb die Taliban – die seinen Wohnort und seine Arbeitsorte gekannt hätten – nicht gelungen sei, ihn zu finden, weshalb sie sich an seinem Cousin, der nicht mit ihm zusammengewohnt habe, gerächt hätten. Bei seiner Aussage, es habe sich um eine «Ven- detta» an ihm gehandelt, handle es sich um eine Vermutung, die nicht auf objektiven Umständen basiere. Merkwürdig sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Taliban im vierten Drohbrief zwar auf den Angriff (…), nicht aber auf die Ermordung seines Cousins Bezug genommen hätten. Auch deshalb erscheine unwahrscheinlich, dass es sich bei der Tötung seines Cousins um eine Rachehandlung ihm gegenüber gehandelt habe.

D-6818/2023 Seite 8 Obwohl dem Beschwerdeführer bei der Anhörung mehrmals die Gelegen- heit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern, habe er keine plausible Erklärung dafür geben können, weshalb sein Vater ausgerechnet einen Tag vor dem Erscheinen der Taliban seine Dokumente verbrannt habe. Er habe einzig auf die allgemeine Situation in Afghanistan zu diesem Zeitpunkt ver- wiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er von den Ta- liban Drohbriefe erhalten habe, seien seine Vorbringen doch vage, stereo- typ und widersprüchlich gewesen. Er habe erklärt, er habe nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt. Nach Erhalt des ersten Drohbriefs habe er noch sieben Jahre lang gear- beitet, was aufzeige, dass er nie im Visier derselben gestanden sei. Er ge- höre auch in Anbetracht seiner beruflichen Tätigkeiten keiner bestimmten sozialen Gruppe an, deren Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG er- höht wäre. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er nie Opfer von Ver- folgung geworden. Er habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten keine Schwierigkeiten gehabt und habe diese weiter ausgeübt, weshalb nicht da- von ausgegangen werden könne, dass er eine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen zu befürchten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in nächs- ter Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausge- setzt werde, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant wären. Seine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung sei objektiv gese- hen nicht begründet. Bezüglich der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine durch seine beruflichen Tätigkeiten begründete Bedrohung durch die Tali- ban glaubhaft zu machen. Seine Angaben zu den Daten des Erhalts der Drohbriefe und seiner Reaktion auf den ersten Brief seien widersprüchlich. Er habe mit erstaunlicher Präzision angeben können, wann er die folgen- den Drohbriefe erhalten habe. Er habe nicht einmal zu erklären versucht, weshalb die Taliban ihn in grossen zeitlichen Abständen bedroht hätten, wenn sie ihn im Visier gehabt hätten. Hätten sie ihm etwas antun wollen, hätten sie ihn nicht derart lange weiterarbeiten lassen und sich darauf be- schränkt, ihm acht Jahre nach dem ersten Drohbrief einen weiteren zu schicken. Er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, inwiefern die Ermordung seines Cousins mit einem Racheakt an ihm in Verbindung gebracht werden könne. Aus den von ihm eingereichten Beweismitteln, die seine beruflichen

D-6818/2023 Seite 9 Tätigkeiten bestätigten, gehe in keiner Weise hervor, dass er Drohungen erhalten habe und aufgrund derselben gefährdet sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt zusammengefasst und geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM die Vor- bringen des Beschwerdeführers pauschal als nicht glaubhaft erachte, weil er unterschiedliche Angaben zu seiner Gefühlslage gemacht habe. Er habe eine Momentaufnahme beschrieben und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Zustand der Erschütterung im Moment des Erhalts des Drohbriefes bis in alle Ewigkeiten anhalten müsse, damit die Vorbringen als glaubhaft er- achtet würden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sol- che Ängste sich nach einem Moment des Schocks relativierten. Seine Aus- sage, er sei auf seine Arbeit stolz gewesen, weil er anderen Personen et- was habe vermitteln können und nichts Falsches gemacht habe, zeige seine Überzeugung für seine Arbeit auf. Seine Aussagen in Bezug auf sei- nen Zustand während und nach Erhalt des Drohbriefs seien nachvollzieh- bar und glaubhaft. Er habe nicht zugelassen, dass dieser ihn von seiner Arbeit abbringe. Das SEM habe ihn nur gefragt, wie er (…) gelangt sei, um zu übersetzen, und ob er alleine unterwegs gewesen sei. Daraus lasse sich nicht schliessen, dass nach allfälligen Schutzmassnahmen gefragt worden sei. Der allgemeine Vorhalt, seine Aussagen seien oberflächlich und stere- otyp, könne nicht gehört werden, zumal das SEM es versäumt habe dar- zulegen, inwiefern seine Aussagen oberflächlich und stereotyp seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Inhalt des zweiten Drohriefs sich von demjenigen des ersten unterscheiden müsse. Er habe angegeben, dass die Taliban im zweiten Drohbrief angemerkt hätten, dass sie ihn ein weite- res Mal warnen würden, was nachvollziehbar sei. Seine Aussage, er habe keine Angst gehabt, habe sich auf den Erhalt des ersten Drohbriefs bezo- gen. Weshalb die Tatsache, dass er sich nach Erhalt des zweiten Droh- briefs an den Verantwortlichen (…) seiner Abteilung gewandt habe, gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen solle, erschliesse sich nicht. Er habe dem Verantwortlichen, der seine Anliegen nicht ernst genommen habe, explizit gesagt, dass er den zweiten Drohbrief erhalten habe. Auf die Frage, wie er reagiert habe, nachdem er den zweiten Drohbrief erhalten habe, habe er ein weiteres Mal seine Gefühlslage sowie seine inneren Ge- dankengänge beschrieben. Die Argumentation des SEM sei als spekulativ und nicht fundiert zu erachten. Zudem sei er mit dem vermeintlichen Wi- derspruch nicht konfrontiert worden, obwohl die Asylanhörung nach Art. 29 AsylG dazu diene, den Sachverhalt zu erstellen. Das SEM beschränke sich bezüglich des dritten Drohbriefs darauf, die Aussagen Beschwerdeführers als stereotyp und oberflächlich zu werten, ohne darzulegen, welche

D-6818/2023 Seite 10 Antworten es erwartet habe. Dessen Argumentation hinsichtlich der Aus- sagen zum Gespräch mit E._______ erwecke den Anschein, dass er alles im Rahmen seiner freien Rede hätte berichten müssen, würden doch Fol- gefragen seitens des SEM durchgehend gegen seine Glaubhaftigkeit ver- wendet. Dem SEM wäre es freigestanden, eine weitere Befragung anzu- setzen. Seine Begründung lasse den Schluss zu, dass der Sachverhalt nicht erstellt sei, verweise es doch selten auf die eigentlichen Antworten des Beschwerdeführers, sondern auf seine diesbezüglichen Erwartungen. Das SEM habe es unterlassen, ihn damit zu konfrontieren, dass es den Umstand, dass der vierte Drohbrief erst drei Jahre nach dem Attentat auf (…) versandt worden sei, als unlogisch erachte. Die vermeintliche Unlogik werde nicht begründet. In Bezug auf die Tötung seines Cousins gehe das SEM von der eigenen, ihm logisch erscheinenden Denkweise aus, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, die Umstände zu erläutern. Dem Vor- wurf, er habe nicht erklären können, weshalb sein Vater gewusst habe, dass die Taliban am 17. August 2021 kommen würden, sei entgegenzuhal- ten, dass er nie gesagt habe, sein Vater habe gewusst, dass diese kommen würden. Vielmehr habe er auf die allgemeine Situation und die Hausdurch- suchungen hingewiesen. In verschiedenen Länderberichten internationaler Organisationen und Or- gane werde festgehalten, dass Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe stünden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden, einem erhöhten Verfolgungsrisiko aus- gesetzt seien. Im jüngsten Update zur Situation in Afghanistan halte die «European Union Agency for Asylum» (EUAA) daran fest, dass die geziel- ten Verfolgungshandlungen der Taliban gegen solche Personen asylbe- achtlicher Verfolgung gleichkämen und die Betroffenen noch immer be- gründete Furcht vor drohender Verfolgung haben müssten. Auch das Bun- desverwaltungsgericht gehe davon aus, dass für Personen mit einschlägi- gem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bestehe (vgl. Urteil des BVGer D-4246/2021 vom 14. September 2023 E. 5.6). Das Risikoprofil des Beschwerdeführers sei als erhöht zu erachten, da gegen ihn bereits mehrere konkrete Verfol- gungshandlungen erfolgt seien. Seine Arbeit werde von den Taliban als Sünde angesehen und er als Ungläubiger qualifiziert. Mit der Machtüber- nahme durch die Taliban sei anzunehmen, dass seine Verfolgung andau- ere. Aufgrund der erlittenen Vorverfolgung gelte die Regelvermutung, dass auch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer

D-6818/2023 Seite 11 Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohten.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Erhalts des ersten Drohbriefs vage und stereotype An- gaben gemacht. Zuerst habe er gesagt, er könne das Datum des Erhalts nicht nennen, er erinnere sich vielmehr an seinen Gemütszustand. Er habe zu verstehen gegeben, dass er verängstigt gewesen sei, danach habe er aber gesagt, er erachte die Zustellung solcher Briefe als «normal». Er habe nie angegeben, dass sich sein Gemütszustand geändert habe, sondern habe sich dazu widersprüchlich geäussert und in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht Bezug darauf genommen, obwohl er die Gelegen- heit gehabt hätte. Hätte sich seine Angst nach dem Erhalt des Briefs mit der Zeit verringert, hätte er in der Lage sein müssen, sich an den Tag zu erinnern, an dem er ihn erhalten habe. Das SEM habe die Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit nie in Zweifel gezogen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang diese mit der Tatsache habe, dass er sich widersprüchlich zu seiner Reaktion nach Erhalt des ersten Drohbriefs geäussert habe. Das SEM habe sich in der angefochtenen Ver- fügung auf den Standpunkt gestellt, er könne sich nach Erhalt des Droh- briefs schwerlich geängstigt haben, da er keine Sicherheitsmassnahmen ergriffen habe und in seinem Wagen herumgefahren sei. Es habe unter Zitierung der Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt, weshalb es seine Angaben zum Drohbrief als vage und stereotyp erachte, und damit seine Einschätzung begründet. Er bestätige, dass er sich bezüglich des Datums des Erhalts des zweiten Drohbriefs widersprüchlich geäussert habe. In der Anhörung sei er damit nicht konfrontiert worden, es wäre ihm aber offen gestanden, sich in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf dazu zu äussern. Dem SEM habe sich die Frage gestellt, weshalb er nach dem Erhalt des zweiten Drohbriefs zu D._______ gegangen sei, um ihm dies, in der Erwartung, dieser könne ihn schützen, mitzuteilen, habe er doch solche Briefe als «normal» bezeichnet und sich deswegen angeblich nicht gefürchtet. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass das SEM ihm Vertiefungsfragen gestellt habe, dem Beschwerde-führer obliege es indessen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht alle seine Asylgründe darzulegen. Hinsichtlich des dritten Drohbriefs halte das SEM an seiner Auffassung fest, dass von ihm habe erwartet werden dürfen, dass er von sich aus geschildert hätte, welche Ratschläge ihm E._______ gegeben habe. Hinsichtlich der Tötung seines Cousins sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben worden zu erklären, weshalb die Taliban, die sei- nen Wohnort und seine Arbeitsorte gekannt hätten, sich an seinem Cousin,

D-6818/2023 Seite 12 der nicht zusammen mit ihm gelebt habe, hätten rächen sollen. Die Frage, wie sein Vater habe wissen können, dass die Taliban am 17. August 2021 zu ihm kommen würden, weshalb er am Vortag die Dokumente des Be- schwerdeführers verbrannt habe, habe er ausweichend unter Hinweis auf die allgemeine Situation in Afghanistan nach dem Fall der Regierung be- antwortet.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragung eine Momentaufnahme wiedergegeben, welche glaubhaft und nachvollziehbar sei. Ein bestimmter Gefühlszustand müsse nicht bis in alle Ewigkeit andauern, um glaubhaft zu sein. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb man sich an ein Datum erinnern müsse, sobald ein bestimm- ter Gefühlszustand nachlasse, und weshalb das SEM voraussetze, dass die Schreiben der Taliban individuell verfasst gewesen sein müssten. Es sei nicht ersichtlich, welcher Inhalt oder welche individuellen Ausführungen in einem Drohbrief der Taliban zu erwarten wären. Es scheine offensicht- lich, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in den Augen der Taliban als miss- liebig erachtet werde. Die Annahme, die Drohbriefe müssten individuell verfasst sein, sei nicht haltbar. Es handle sich um einen Akt der Taliban, deren Ziel es nicht sei, missliebigen Personen in individueller Art und Weise darzulegen, weshalb sie in ihr Visier geraten seien. Sinn und Zweck der Besprechung des Entscheidentwurfs mit der Rechtsvertretung sei, den In- halt des beabsichtigen Entscheides zu besprechen. Der Entwurf sei nicht dafür gedacht, asylsuchende Personen mit Unstimmigkeiten oder Wider- sprüchen zu konfrontieren, zu denen sie im Rahmen der Anhörung nicht hätten Stellung nehmen können. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsvertre- tung, den Sachverhalt zu erstellen (vgl. Urteil des BVGer E-739/2020 vom

29. April 2020 E. 3.4). Die Erwartung des SEM, aufgrund seines Profils hätte er spontan und von sich aus ergänzende Ausführungen machen müs- sen, könne nicht gehört werden, da es für ihn die erste Asylanhörung in seinem Leben gewesen sei.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

D-6818/2023 Seite 13

E. 5.2.1 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten ihm die Tali- ban im Zeitraum von 2013 bis 2021 vier Drohbriefe geschickt, in denen er aufgefordert worden sei, seine Arbeitstätigkeit für die afghanische Regie- rung beziehungsweise ausländische Organisationen und Arbeitgeber auf- zugeben. Den ersten Brief habe er im April 2013, den zweiten am 2. Januar 2014, den dritten am 4. März 2016 und den vierten am 7. Januar 2021 er- halten (vgl. SEM-act. […]-13/13 D21, D45, D53, D60). Im ersten Brief, den sein Cousin K._______ vor dem Haus, in dem sie zusammen mit dessen Vater gelebt hätten, gefunden habe, sei er aufgefordert worden, sofort seine Arbeitstätigkeit aufzugeben und Allah um Verzeihung zu bitten, an- sonsten er exemplarisch bestraft werde (vgl. SEM-act. […]-13/13 D29, D31 f.). Im zweiten Brief, der den gleichen Inhalt wie der erste gehabt habe, sei er nochmals gewarnt worden; der Brief sei wiederum vor dem Haus seines Onkels hingelegt worden (vgl. SEM-act. […]-13/13 D43, D46). Im dritten Brief, der am üblichen Ort hingelegt worden sei, sei gestanden, dass man ihn mehrmals gewarnt habe, seine Arbeit aufzugeben und nicht mit dem Staat zusammenzuarbeiten, er werde ansonsten die Konsequenzen sehen (vgl. SEM-act. […]-13/13 D53 f.). Im vierten Brief sei gestanden, dass er seine Arbeit nicht aufgegeben habe, obwohl man ihn mehrmals dazu aufgefordert habe. Leider habe er den Angriff (…) überlebt. Ihn zu töten sei besser als der grosse Jihad (vgl. SEM-act. […]-13/13 D60). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Schluss ge- zogen, dass es überwiegend unwahrscheinlich erscheint, dass die Taliban dem Beschwerdeführer über einen Zeitraum von beinahe acht Jahren vier Drohbriefe geschickt hätten, in denen er aufgefordert worden sei, seine Zusammenarbeit mit staatlichen beziehungsweise ausländischen Arbeit- gebern zu beenden. Er wohnte seit Anfang 2013 zusammen mit einem On- kel und einem Cousin – und seit 2019 auch mit seiner Ehefrau – an der gleichen Adresse in B._______ (vgl. SEM-act. […]-13/13 D81, D83), die den Taliban von Beginn weg bekannt gewesen sein müsste, seien die Drohbriefe doch jeweils vor dem Haus, in dem er gewohnt habe, hingelegt worden. Die Taliban haben erfahrungsgemäss nicht unendlich Geduld mit ihnen als missliebig erscheinenden Personen und setzen ihre Drohungen in die Tat um, sollten sie vor Übergriffen auf Zivil- und Amtspersonen über- haupt solche verlauten lassen. Würden sie über Jahre hinweg leere Droh- ungen machen, würden diese von den diesen betroffenen Personen kaum mehr ernst genommen. Die Taliban verübten jedoch auch in B._______, das lange unter Kontrolle der afghanischen Regierung stand, zahlreiche Anschläge auf Personen und Institutionen, die in ihr Visier geraten waren.

D-6818/2023 Seite 14 Es erscheint deshalb unglaubhaft, dass sie den Beschwerdeführer in grös- seren Zeitabständen wiederholt aufgefordert haben sollen, seine berufli- chen Tätigkeiten einzustellen, ohne dass sie die ihm gegenüber schriftlich geäusserten Drohungen in die Tat umsetzten, was ihnen möglich gewesen wäre, falls sie den Wohnort des Beschwerdeführers, zu dem sie seinen Angaben gemäss Zugang gehabt hätten, tatsächlich gekannt hätten.

E. 5.2.2 In der angefochtenen Verfügung stellt sich das SEM auf den Stand- punkt, der Beschwerdeführer habe den Inhalt der von den Taliban verfass- ten Drohbriefen vage und stereotyp wiedergegeben. Zudem seien seine Angaben zu den Daten des Erhalts der Drohbriefe teilweise ungereimt ge- wesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstaunlich, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen einer Anhörung im Oktober 2023 genaue An- gaben zu den Daten des Erhalts von Drohbriefen machen konnte, die ihm zwei, sieben, neun und zehn Jahre vor der Anhörung zugegangen seien, ohne dass er diese Daten notiert hätte. Seine Erklärung dafür, dass er den ersten Drohbrief zusammen mit anderen Dokumenten vernichtet habe – da er während der Anhörung nicht angab, einen oder mehrere der erhaltenen Drohbriefe aufbewahrt zu haben, ist anzunehmen, dass er alle vernichtet hätte –, vermag nicht zu überzeugen. Er wies in der Anhörung zu Recht darauf hin, dass der Drohbrief (Authentizität vorausgesetzt) ein klarer Be- weis für einen Teil seiner Aussagen – nämlich, dass er von den Taliban missbilligte berufliche Tätigkeiten ausübte – gewesen wäre (vgl. SEM-act. […]-13/13 D39). Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Fo- tografien von Beweismitteln, die seine beruflichen Tätigkeiten betreffen (vgl. Bst. A.b), sind allerdings ebenso als klare Beweise für sein aus Sicht der Taliban unmoralisches Verhalten zu erachten, die ihn bei einer Kon- trolle durch diese ebenso kompromittiert hätten, wie die Drohbriefe. Er hätte die Briefe vor deren Vernichtung fotografieren oder kopieren können, ohne dass die in dieser Form gespeicherten Belege für die ihm gegenüber geäusserten Drohungen für ihn zu einer Erhöhung ihm drohender Nach- teile geführt hätte. Jedenfalls erscheint nicht plausibel, dass er zwar die Drohbriefe, nicht aber die ihn kompromittierenden, seine beruflichen Tätig- keiten belegenden Beweismittel vernichtet haben will.

E. 5.2.3 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe sowohl den ersten, als auch den zweiten Drohbrief nicht wirklich ernst ge- nommen (vgl. SEM-act. […]-13/13 D21). Des Weiteren sagte er, die Taliban hätten am (…) 2017 seinen Cousin «abgeschlachtet», weil sie ihn nicht

D-6818/2023 Seite 15 hätten finden können (vgl. SEM-act. […]-13/13 D22). Er habe sich keine Sorgen gemacht, er sei sehr enthusiastisch gewesen, seinem Heimatland zu dienen (vgl. SEM-act. […]-13/13 D22). Die Taliban hätten seinem Cousin den Kopf abgeschlagen, weil sie ihm (dem Beschwerdeführer) hät- ten zeigen wollen, dass sie nicht scherzten (vgl. SEM-act. […]-13/13 D60 f.). Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine überzeugenden Angaben dazu machte, wes- halb er davon ausgehe, die Taliban hätten seinen Cousin ermordet. Seine Erklärung, diese hätten ihn nicht finden können und hätten mit der Bluttat zeigen wollen, dass sie nicht scherzten, ist nicht stichhaltig. Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.2.1), soll den Taliban seine Wohnad- resse seit Frühling 2013 bekannt gewesen sein, hätten sie die von ihnen verfassten Drohbriefe doch jeweils vor dem Haus hingelegt, in dem er über acht Jahre lang gewohnt habe, ohne dass sie je versucht hätten, ihre Dro- hungen in die Tat umzusetzen.

E. 5.2.4 Hätte der Beschwerdeführer seit April 2013 mehrmals konkrete Dro- hungen von den Taliban erhalten und hätten diese im (…) 2017 an seiner Statt seinen Cousin ermordet, hätte er sich in seiner Heimat konkret an Leib und Leben bedroht fühlen müssen. Angesichts der Reaktion des Ver- antwortlichen seiner Abteilung, den er im Jahr 2014 um Hilfe ersucht haben soll, hätte er annehmen müssen, von den afghanischen Sicherheitskräften keinen Schutz zu erhalten. Da er seine Tätigkeit an (…) Ende 2014 been- dete, wäre D._______ nicht mehr sein Ansprechpartner für Sicherheitsfra- gen gewesen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich an andere Si- cherheitsbehörden gewendet hätte, um Unterstützung bei der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen zu erhalten. Gegen eine konkrete Bedrohung seiner Person spricht auch, dass er in all den Jahren nicht umzog, um sich vor möglichen Übergriffen zu schützen versuchen. Spätestens nach der angeblichen, äusserst brutalen Ermordung seines Cousins wäre zu erwar- ten gewesen, dass der Beschwerde-führer weitere Sicherheitsmassnah- men ergriffen hätte, um einem ihm potentiell drohenden Übergriff zu entge- hen. In diesem Zusammenhang erscheint des Weiteren nicht wahrschein- lich, dass die Taliban nach einer derart drastischen Bluttat weitere vier Jahre untätig geblieben sein sollen, bis sie dem Beschwerdeführer einen vierten Drohbrief gesendet hätten.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist in Einklang mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein tatsächliches

D-6818/2023 Seite 16 Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der Taliban zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung der Aktenlage nichts zu ändern ver- mögen.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu- kunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 6.2 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage der Glaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2) ist nicht da- von auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht war. Das Bundesver- waltungsgericht zweifelt die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdefüh- rers bei den von ihm genannten Arbeitgebern zwar ebenso wenig an wie das SEM; es geht aber übereinstimmend mit diesem davon aus, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan keine konkret mit seinen Arbeitstä- tigkeiten verbundene Nachteile erlitten hat beziehungsweise solche – ob- jektiv gesehen – in berechtigter Weise hat befürchten müssen.

D-6818/2023 Seite 17

E. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechende Personen. Die aktuelle diesbezügliche Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos akzentuiert (vgl. die Urteile des BVGer E-1749/2023 vom 26. Januar 2024 E. 7.2.7.2, D-1884/2023 vom 25. Januar 2024 E. 6.2, E-6291/2020 vom

14. Juli 2023 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsge- richt geht ferner davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-1884/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2 mit weite- ren Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehö- rige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Re- gierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flücht- lingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Ge- fährdungsprofile S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No For- giveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Die konkrete Ein- schätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer gehört aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeiten, die weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen werden, potentiell zu den von der Rechtsprechung defi- nierten Risikogruppen, für die sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem vollständigen Abzug der ausländischen Streit- kräfte verschärft hat. Zum Beleg seiner verschiedenen Anstellungen reichte er beim SEM Fotografien eines Arbeitszeugnisses, diverser Schrei- ben von Arbeitgebern und zwei Fotografien sein (vgl. SEM-act. […]-15/- ID- Nr. 002 - 005).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem in der Provinz H._______ ge- legenen Dorf G._______ und lebte seit langer Zeit in B._______ (vgl. SEM- act. […]-13/13 D13, D80 ff.), wo er für staatliche Institutionen und

D-6818/2023 Seite 18 ausländische Arbeitgeber tätig war. Er konnte indessen weder beweisen noch glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner berufli- chen Tätigkeiten durch die Taliban ernsthaft bedroht wurde oder dass ihm deshalb ernsthafte Nachteile entstanden sind (vgl. E. 5.2 f.). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Taliban seine beruflichen Tätigkeiten nicht kannten (in Afghanistan leben rund 40 Millionen Men- schen, davon zirka 4,4 Millionen in der Hauptstadt) oder diesen sicherheits- politisch nicht eine derartige Bedeutung beigemessen haben, als dass sie sich veranlasst sahen, gegen seine Person vorzugehen. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass sich daran nach der Machtübernahme der Tali- ban im August 2021 etwas geändert haben könnte, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Frühling 2013 bis im Herbst 2021 an der gleichen Adresse in B._______ lebte, verdeutlicht, dass er selbst nicht davon ausging, dass seine beruflichen Tätigkeiten das Inte- resse der Taliban geweckt haben und er deshalb konkret gefährdet sein könnte. Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Recht- sprechung jedoch nur, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver- folgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine auf blossen Mut- massungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Nach dem Gesagten bestehen im Falle des Be- schwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die es recht- fertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Ta- liban zu attestieren. Seinen Angaben ist auch nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seiner familiären Zugehörigkeit Opfer einer Reflexverfolgung wer- den könnte. Es erübrigt sich demnach, im Einzelnen auf die unterschiedli- che Würdigung der Aktenlage durch den Beschwerdeführer und das SEM einzugehen.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein individuelles Risikoprofil verfügt, das zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt, zumal keine konkreten Indizien oder Anhalts- punkte vorliegen, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass er mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG werden könnte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

D-6818/2023 Seite 19

E. 8.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt teil- weise sowohl unrichtig, als auch unvollständig abgeklärt, weshalb eine Ver- letzung der Untersuchungspflicht vorliege. Aus diesem Grund wird eventu- aliter beantragt, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.

E. 8.2 Das SEM hat den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung ausführlich wiedergegeben (vgl. SEM-act. […]-21/18 Abschn. I Ziff. 3, Abschn. II Ziff. 1). Vor Abschluss der Anhörung wurde er gefragt, ob er alles ihm für sein Asylgesuch wesentlich Erschei- nende habe sagen können, worauf er antwortete, er habe alles Wichtige gesagt, auch wenn er es gerne detaillierter geschildert hätte. Die anschlies- sende Frage, ob es bisher nicht erwähnte Gründe oder Befürchtungen gebe, die seiner Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünden, verneinte er (vgl. SEM-act. […]-13/13 D96 ff.). In der Stellungnahme zum Entscheid- entwurf (vgl. SEM-act. […]-18/3) wurde nicht geltend gemacht, dass der Sachverhalt unrichtig und/oder unvollständig abgeklärt worden sei, und es wurden in keine Ergänzungen zum Sachverhalt angebracht. Auch in der Beschwerde wird nicht konkretisiert, in welcher Hinsicht der Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt worden sei. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvoll- ständige Sachverhaltsabklärung ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zur vollständigen Sachverhalts- abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzu- weisen ist.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

D-6818/2023 Seite 20

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom

E. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGK).

E. 12.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der zwölf Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Vernehmlassung des SEM und das Abfassen der Replik sowie der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Laura Heimgartner- Castelnovi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGK). 12.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der zwölf Seiten umfassen- den Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnis- nahme der Vernehmlassung des SEM und das Abfassen der Replik sowie der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich ein- gesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6818/2023 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6818/2023 law/bah Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss am 2. Oktober 2021 und suchte am 1. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. September 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM Kopien der Übersetzung seiner Tazkira, eines Schreibens der «(...)», eines Arbeitszeugnisses der «(...)» und eines Empfehlungsschreibens derselben vom 31. Dezember 2014 und eines Anerkennungsschreibens des «(...)» sowie zwei Fotografien, die ihn bei seiner Arbeit zeigen. A.c Am 27. Oktober 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er erklärte, er habe keine gesundheitlichen Probleme und könne keine weiteren Identitätspapiere oder Beweismittel abgeben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass, als die afghanische Regierung im August 2021 gefallen sei, seine Familie mit Ausnahme der englischsprachigen Tazkira, die bei ihm zuhause sei, alle seine Dokumente verbrannt habe. Die Taliban seien von Haus zu Haus gegangen, um die Personen zu finden, die mit der gestürzten Regierung zusammengearbeitet hätten. Seine Heimat habe er verlassen, weil er befürchtet habe, von den Taliban verfolgt, gefoltert und getötet zu werden. Er habe mehrere Erwerbstätigkeiten gehabt, aufgrund derer er bedroht worden sei. Im (...) 2013 habe er einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als (...) bei der «(...)» unterzeichnet. Anfang April 2013 habe er erstmals einen Drohbrief vom «Islamischen Emirat Afghanistan» erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, seine Arbeitstätigkeit aufzugeben, wenn ihm sein Leben lieb sei. Er habe dieses Schreiben - über das er mit niemandem gesprochen habe - nicht ernst genommen und habe es als seine Pflicht angesehen, seinem Heimatland zu dienen. Im Jahr 2013 habe er als (...) für die «(...)» (...) zu arbeiten begonnen. Die (...) habe einen Vertrag mit der «(...)» gehabt. Als er mit ihnen zu arbeiten begonnen habe, hätten sie ein Projekt namens «(...)» gehabt, in dem Polizisten und Soldaten (...). Seine Aufgabe sei es gewesen, zusammen mit C._______ in (...) zu gehen, um (...), wobei ihn viele Personen gesehen hätten. Er habe diese Arbeit bis zum (...) 2014 ausgeübt. Sein Vertrag als (...) sei am (...) 2014 ausgelaufen. Am 2. Januar 2014 habe er einen weiteren, beinahe identischen Drohbrief erhalten, in dem er erneut gewarnt worden sei. Er sei zum Verantwortlichen seiner Abteilung, D._______, gegangen und habe gesagt, dass er zum zweiten Mal einen Drohbrief erhalten habe. Man habe ihn nicht ernst genommen und gesagt, er müsse keine Angst vor dem Tod haben. Er sei nachdenklich geworden und habe sich gefragt, ob ihn jemand verfolge. Von 2015 bis 2017 habe er für C._______ (...) für «(...)» gearbeitet. Von 2016 bis 2019 habe er als (...) für (...) namens E._______ gearbeitet. Am 4. März 2016 habe er einen dritten Drohbrief erhalten, in dem geschrieben gewesen sei, man habe ihn mehrmals gewarnt und er werde sehen, welche Konsequenzen dies für ihn habe. Er habe mit E._______ darüber gesprochen, der ihm gesagt habe, er solle ständig den Weg zu seiner Arbeit und die Zeiten, zu welchen er arbeiten gehe, wechseln. Nachdem der (...) F._______ im Jahr 2020 (...) geworden sei, habe er online für ihn gearbeitet. Den letzten Drohbrief habe er am 7. Januar 2021 erhalten. Darin sei gestanden, dass er mehrmals aufgefordert worden sei, seine Arbeit aufzugeben, und dass er leider den Anschlag auf (...) überlebt habe. Weil die Taliban ihn nicht hätten finden können, hätten sie am (...) 2017 in G._______ (Provinz H._______) seinen Cousin I._______ «abgeschlachtet», um ihm zu zeigen, dass sie es ernst meinten. A.d Am 6. November 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese übergab dem SEM am folgenden Tag ihre Stellungnahme. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. November 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton J._______, dem der Beschwerdeführer zugewiesen wurde, mit deren Umsetzung. Es stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe. Er müsse den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abwarten. C. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 8. November 2023 nieder. D. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 8. November 2023. Darin wurde beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die bevollmächtigte Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen; von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2023 ausführlich zur Beschwerde, hielt an seiner Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In der von seiner Rechtsvertreterin verfassten Replik vom 7. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer seinerseits ausführlich zur Vernehmlassung des SEM Stellung nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe den Inhalt des ersten Drohbriefs der Taliban nur vage und stereotyp wiedergegeben und habe nicht genau angeben können, wann er diesen erhalten habe. Seine Erklärung, jemand, der einen Drohbrief erhalten habe, erinnere sich nicht an das genaue Datum des Erhalts, sondern an seine Gemütsverfassung, lasse darauf schliessen, dass er verängstigt gewesen sei. Er habe jedoch erklärt, am Arbeitsplatz mit niemandem darüber gesprochen zu haben, weil er die Zustellung eines Drohbriefs als «normal» erachtet habe, womit er habe durchblicken lassen, dass er nicht besorgt gewesen sei. Dies habe er bestätigt, indem er gesagt habe, er habe keine Angst gehabt, weil er jung gewesen sei und nichts Falsches gemacht habe. Zudem habe er ausgeführt, er sei mit dem Auto (...) gefahren, wo er als (...) gearbeitet habe. Er sei nur mit C._______ gereist, ohne Vorsichts- oder Schutzmassnahmen zu treffen, was zeige, dass keinerlei Gefahr bestanden und er keine Furcht gehabt habe. Fragwürdig sei auch, dass er den Drohbrief, den er als «offensichtlichen Beweis» bezeichnet habe, verbrannt und nicht einmal eine Fotokopie aufbewahrt habe, um dessen Existenz zu beweisen. Seine Ausführungen seien deshalb als unwahrscheinlich zu erachten. Aufgefordert, mehr über den zweiten Drohbrief zu berichten, habe der Beschwerdeführer behauptet, dessen Inhalt habe dem des ersten entsprochen, es sei nur angefügt worden, dass man ihn nochmals warne. Hinsichtlich des Erhalts habe er gesagt, er habe den Drohbrief vielleicht zwischen dem 3. und 5. erhalten, auf Nachfrage habe er dann angegeben, es sei der 2. Januar 2014 gewesen. Den Inhalt des Drohbriefs habe er nicht ausführlich beschrieben und bezüglich dessen Erhalts habe er vorerst ungenaue und anschliessend genaue Angaben gemacht, obwohl er vorgebracht habe, man erinnere sich in solchen Momenten nicht an genaue Daten, sondern an die Angst, die man gespürt habe. Seltsamerweise entspreche die von ihm angegebene Zeitspanne vom 3. bis zum 5. den Angaben, die er bezüglich des Erhalts des ersten Drohbriefs gemacht habe, was weitere Zweifel an seiner Geschichte erwecke. Es stelle sich die Frage, weshalb er mit dem Verantwortlichen seiner Abteilung gesprochen habe, habe er doch zuvor gesagt, er erachte solche Briefe als «normal» und habe keine Furcht empfunden. Seine Aussagen seien vage und stereotyp und wichen voneinander ab, was deren Glaubhaftigkeit entkräfte. Auch bezüglich des dritten Drohbriefs habe der Beschwerdeführer weitgehend dieselben vagen und stereotypen Angaben wie zu den bereits erhaltenen Briefen gemacht. Es erscheine fragwürdig, dass die Taliban, die seine Adresse gekannt hätten, ihn zwei Jahre nach Erhalt des zweiten Drohbriefs erneut gewarnt hätten, ohne etwas anderes zu unternehmen. Zudem habe er nicht von sich aus erzählt, was E._______ geantwortet habe, als er ihm vom dritten Drohbrief erzählt habe. Von einer Person mit seiner Erfahrung und Ausbildung hätte erwartet werden können, dass sie spontan von den Ratschlägen desselben berichtet hätte, wären diese doch für jemanden in seiner Situation von Bedeutung gewesen. Seine Vorbringen seien erneut mit starken Zweifeln behaftet. Auch hinsichtlich des Inhalts des vierten Drohbriefs habe der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, das bereits in den ersten beiden Briefen Geschriebene zu wiederholen. Die Taliban hätten einzig hinzugefügt, dass er dem Angriff (...) entkommen sei. Er habe nicht zu erklären versucht, weshalb diese nach dem dritten Brief beziehungsweise dem Angriff fünf respektive drei Jahre hätten zuwarten sollen, um den nächsten Drohbrief zu verfassen. Hätten die Taliban wirklich Kenntnis von seinen beruflichen Tätigkeiten gehabt, hätten sie sicherlich gewusst, dass er im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr (...) gearbeitet habe. Es stelle sich die Frage, weshalb diese hätten schreiben sollen, dass er dem Angriff entkommen sei, habe er doch seine dortige berufliche Tätigkeit vier Jahre vor dem Angriff beendet. Einmal mehr habe er eine irrationale Sachverhaltsdarstellung gemacht. Anzufügen sei, dass den Taliban bekannt gewesen sei, wo er gewohnt habe, weshalb sie ihn zu einem beliebigen Zeitpunkt hätten finden und töten können, falls dies ihre Absicht gewesen wäre. Einmal mehr könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden darzulegen, weshalb er glaube, dass die Taliban mit der Ermordung seines Cousins am (...) 2017 ein Exempel hätten statuieren wollen, um ihm zu zeigen, dass sie nicht scherzten. Er habe nicht erklärt, weshalb die Taliban - die seinen Wohnort und seine Arbeitsorte gekannt hätten - nicht gelungen sei, ihn zu finden, weshalb sie sich an seinem Cousin, der nicht mit ihm zusammengewohnt habe, gerächt hätten. Bei seiner Aussage, es habe sich um eine «Vendetta» an ihm gehandelt, handle es sich um eine Vermutung, die nicht auf objektiven Umständen basiere. Merkwürdig sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Taliban im vierten Drohbrief zwar auf den Angriff (...), nicht aber auf die Ermordung seines Cousins Bezug genommen hätten. Auch deshalb erscheine unwahrscheinlich, dass es sich bei der Tötung seines Cousins um eine Rachehandlung ihm gegenüber gehandelt habe. Obwohl dem Beschwerdeführer bei der Anhörung mehrmals die Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern, habe er keine plausible Erklärung dafür geben können, weshalb sein Vater ausgerechnet einen Tag vor dem Erscheinen der Taliban seine Dokumente verbrannt habe. Er habe einzig auf die allgemeine Situation in Afghanistan zu diesem Zeitpunkt verwiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er von den Taliban Drohbriefe erhalten habe, seien seine Vorbringen doch vage, stereotyp und widersprüchlich gewesen. Er habe erklärt, er habe nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt. Nach Erhalt des ersten Drohbriefs habe er noch sieben Jahre lang gearbeitet, was aufzeige, dass er nie im Visier derselben gestanden sei. Er gehöre auch in Anbetracht seiner beruflichen Tätigkeiten keiner bestimmten sozialen Gruppe an, deren Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erhöht wäre. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er nie Opfer von Verfolgung geworden. Er habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten keine Schwierigkeiten gehabt und habe diese weiter ausgeübt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er eine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen zu befürchten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in nächster Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt werde, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant wären. Seine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung sei objektiv gesehen nicht begründet. Bezüglich der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine durch seine beruflichen Tätigkeiten begründete Bedrohung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Seine Angaben zu den Daten des Erhalts der Drohbriefe und seiner Reaktion auf den ersten Brief seien widersprüchlich. Er habe mit erstaunlicher Präzision angeben können, wann er die folgenden Drohbriefe erhalten habe. Er habe nicht einmal zu erklären versucht, weshalb die Taliban ihn in grossen zeitlichen Abständen bedroht hätten, wenn sie ihn im Visier gehabt hätten. Hätten sie ihm etwas antun wollen, hätten sie ihn nicht derart lange weiterarbeiten lassen und sich darauf beschränkt, ihm acht Jahre nach dem ersten Drohbrief einen weiteren zu schicken. Er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, inwiefern die Ermordung seines Cousins mit einem Racheakt an ihm in Verbindung gebracht werden könne. Aus den von ihm eingereichten Beweismitteln, die seine beruflichen Tätigkeiten bestätigten, gehe in keiner Weise hervor, dass er Drohungen erhalten habe und aufgrund derselben gefährdet sei. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt zusammengefasst und geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal als nicht glaubhaft erachte, weil er unterschiedliche Angaben zu seiner Gefühlslage gemacht habe. Er habe eine Momentaufnahme beschrieben und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Zustand der Erschütterung im Moment des Erhalts des Drohbriefes bis in alle Ewigkeiten anhalten müsse, damit die Vorbringen als glaubhaft erachtet würden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solche Ängste sich nach einem Moment des Schocks relativierten. Seine Aussage, er sei auf seine Arbeit stolz gewesen, weil er anderen Personen etwas habe vermitteln können und nichts Falsches gemacht habe, zeige seine Überzeugung für seine Arbeit auf. Seine Aussagen in Bezug auf seinen Zustand während und nach Erhalt des Drohbriefs seien nachvollziehbar und glaubhaft. Er habe nicht zugelassen, dass dieser ihn von seiner Arbeit abbringe. Das SEM habe ihn nur gefragt, wie er (...) gelangt sei, um zu übersetzen, und ob er alleine unterwegs gewesen sei. Daraus lasse sich nicht schliessen, dass nach allfälligen Schutzmassnahmen gefragt worden sei. Der allgemeine Vorhalt, seine Aussagen seien oberflächlich und stereotyp, könne nicht gehört werden, zumal das SEM es versäumt habe darzulegen, inwiefern seine Aussagen oberflächlich und stereotyp seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Inhalt des zweiten Drohriefs sich von demjenigen des ersten unterscheiden müsse. Er habe angegeben, dass die Taliban im zweiten Drohbrief angemerkt hätten, dass sie ihn ein weiteres Mal warnen würden, was nachvollziehbar sei. Seine Aussage, er habe keine Angst gehabt, habe sich auf den Erhalt des ersten Drohbriefs bezogen. Weshalb die Tatsache, dass er sich nach Erhalt des zweiten Drohbriefs an den Verantwortlichen (...) seiner Abteilung gewandt habe, gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen solle, erschliesse sich nicht. Er habe dem Verantwortlichen, der seine Anliegen nicht ernst genommen habe, explizit gesagt, dass er den zweiten Drohbrief erhalten habe. Auf die Frage, wie er reagiert habe, nachdem er den zweiten Drohbrief erhalten habe, habe er ein weiteres Mal seine Gefühlslage sowie seine inneren Gedankengänge beschrieben. Die Argumentation des SEM sei als spekulativ und nicht fundiert zu erachten. Zudem sei er mit dem vermeintlichen Widerspruch nicht konfrontiert worden, obwohl die Asylanhörung nach Art. 29 AsylG dazu diene, den Sachverhalt zu erstellen. Das SEM beschränke sich bezüglich des dritten Drohbriefs darauf, die Aussagen Beschwerdeführers als stereotyp und oberflächlich zu werten, ohne darzulegen, welche Antworten es erwartet habe. Dessen Argumentation hinsichtlich der Aussagen zum Gespräch mit E._______ erwecke den Anschein, dass er alles im Rahmen seiner freien Rede hätte berichten müssen, würden doch Folgefragen seitens des SEM durchgehend gegen seine Glaubhaftigkeit verwendet. Dem SEM wäre es freigestanden, eine weitere Befragung anzusetzen. Seine Begründung lasse den Schluss zu, dass der Sachverhalt nicht erstellt sei, verweise es doch selten auf die eigentlichen Antworten des Beschwerdeführers, sondern auf seine diesbezüglichen Erwartungen. Das SEM habe es unterlassen, ihn damit zu konfrontieren, dass es den Umstand, dass der vierte Drohbrief erst drei Jahre nach dem Attentat auf (...) versandt worden sei, als unlogisch erachte. Die vermeintliche Unlogik werde nicht begründet. In Bezug auf die Tötung seines Cousins gehe das SEM von der eigenen, ihm logisch erscheinenden Denkweise aus, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, die Umstände zu erläutern. Dem Vorwurf, er habe nicht erklären können, weshalb sein Vater gewusst habe, dass die Taliban am 17. August 2021 kommen würden, sei entgegenzuhalten, dass er nie gesagt habe, sein Vater habe gewusst, dass diese kommen würden. Vielmehr habe er auf die allgemeine Situation und die Hausdurchsuchungen hingewiesen. In verschiedenen Länderberichten internationaler Organisationen und Organe werde festgehalten, dass Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe stünden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden, einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Im jüngsten Update zur Situation in Afghanistan halte die «European Union Agency for Asylum» (EUAA) daran fest, dass die gezielten Verfolgungshandlungen der Taliban gegen solche Personen asylbeachtlicher Verfolgung gleichkämen und die Betroffenen noch immer begründete Furcht vor drohender Verfolgung haben müssten. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bestehe (vgl. Urteil des BVGer D-4246/2021 vom 14. September 2023 E. 5.6). Das Risikoprofil des Beschwerdeführers sei als erhöht zu erachten, da gegen ihn bereits mehrere konkrete Verfolgungshandlungen erfolgt seien. Seine Arbeit werde von den Taliban als Sünde angesehen und er als Ungläubiger qualifiziert. Mit der Machtüber-nahme durch die Taliban sei anzunehmen, dass seine Verfolgung andauere. Aufgrund der erlittenen Vorverfolgung gelte die Regelvermutung, dass auch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohten. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Erhalts des ersten Drohbriefs vage und stereotype Angaben gemacht. Zuerst habe er gesagt, er könne das Datum des Erhalts nicht nennen, er erinnere sich vielmehr an seinen Gemütszustand. Er habe zu verstehen gegeben, dass er verängstigt gewesen sei, danach habe er aber gesagt, er erachte die Zustellung solcher Briefe als «normal». Er habe nie angegeben, dass sich sein Gemütszustand geändert habe, sondern habe sich dazu widersprüchlich geäussert und in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht Bezug darauf genommen, obwohl er die Gelegenheit gehabt hätte. Hätte sich seine Angst nach dem Erhalt des Briefs mit der Zeit verringert, hätte er in der Lage sein müssen, sich an den Tag zu erinnern, an dem er ihn erhalten habe. Das SEM habe die Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit nie in Zweifel gezogen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang diese mit der Tatsache habe, dass er sich widersprüchlich zu seiner Reaktion nach Erhalt des ersten Drohbriefs geäussert habe. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt gestellt, er könne sich nach Erhalt des Drohbriefs schwerlich geängstigt haben, da er keine Sicherheitsmassnahmen ergriffen habe und in seinem Wagen herumgefahren sei. Es habe unter Zitierung der Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt, weshalb es seine Angaben zum Drohbrief als vage und stereotyp erachte, und damit seine Einschätzung begründet. Er bestätige, dass er sich bezüglich des Datums des Erhalts des zweiten Drohbriefs widersprüchlich geäussert habe. In der Anhörung sei er damit nicht konfrontiert worden, es wäre ihm aber offen gestanden, sich in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf dazu zu äussern. Dem SEM habe sich die Frage gestellt, weshalb er nach dem Erhalt des zweiten Drohbriefs zu D._______ gegangen sei, um ihm dies, in der Erwartung, dieser könne ihn schützen, mitzuteilen, habe er doch solche Briefe als «normal» bezeichnet und sich deswegen angeblich nicht gefürchtet. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass das SEM ihm Vertiefungsfragen gestellt habe, dem Beschwerde-führer obliege es indessen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht alle seine Asylgründe darzulegen. Hinsichtlich des dritten Drohbriefs halte das SEM an seiner Auffassung fest, dass von ihm habe erwartet werden dürfen, dass er von sich aus geschildert hätte, welche Ratschläge ihm E._______ gegeben habe. Hinsichtlich der Tötung seines Cousins sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben worden zu erklären, weshalb die Taliban, die seinen Wohnort und seine Arbeitsorte gekannt hätten, sich an seinem Cousin, der nicht zusammen mit ihm gelebt habe, hätten rächen sollen. Die Frage, wie sein Vater habe wissen können, dass die Taliban am 17. August 2021 zu ihm kommen würden, weshalb er am Vortag die Dokumente des Beschwerdeführers verbrannt habe, habe er ausweichend unter Hinweis auf die allgemeine Situation in Afghanistan nach dem Fall der Regierung beantwortet. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragung eine Momentaufnahme wiedergegeben, welche glaubhaft und nachvollziehbar sei. Ein bestimmter Gefühlszustand müsse nicht bis in alle Ewigkeit andauern, um glaubhaft zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man sich an ein Datum erinnern müsse, sobald ein bestimmter Gefühlszustand nachlasse, und weshalb das SEM voraussetze, dass die Schreiben der Taliban individuell verfasst gewesen sein müssten. Es sei nicht ersichtlich, welcher Inhalt oder welche individuellen Ausführungen in einem Drohbrief der Taliban zu erwarten wären. Es scheine offensichtlich, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in den Augen der Taliban als missliebig erachtet werde. Die Annahme, die Drohbriefe müssten individuell verfasst sein, sei nicht haltbar. Es handle sich um einen Akt der Taliban, deren Ziel es nicht sei, missliebigen Personen in individueller Art und Weise darzulegen, weshalb sie in ihr Visier geraten seien. Sinn und Zweck der Besprechung des Entscheidentwurfs mit der Rechtsvertretung sei, den Inhalt des beabsichtigen Entscheides zu besprechen. Der Entwurf sei nicht dafür gedacht, asylsuchende Personen mit Unstimmigkeiten oder Widersprüchen zu konfrontieren, zu denen sie im Rahmen der Anhörung nicht hätten Stellung nehmen können. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, den Sachverhalt zu erstellen (vgl. Urteil des BVGer E-739/2020 vom 29. April 2020 E. 3.4). Die Erwartung des SEM, aufgrund seines Profils hätte er spontan und von sich aus ergänzende Ausführungen machen müssen, könne nicht gehört werden, da es für ihn die erste Asylanhörung in seinem Leben gewesen sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten ihm die Taliban im Zeitraum von 2013 bis 2021 vier Drohbriefe geschickt, in denen er aufgefordert worden sei, seine Arbeitstätigkeit für die afghanische Regierung beziehungsweise ausländische Organisationen und Arbeitgeber aufzugeben. Den ersten Brief habe er im April 2013, den zweiten am 2. Januar 2014, den dritten am 4. März 2016 und den vierten am 7. Januar 2021 erhalten (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D21, D45, D53, D60). Im ersten Brief, den sein Cousin K._______ vor dem Haus, in dem sie zusammen mit dessen Vater gelebt hätten, gefunden habe, sei er aufgefordert worden, sofort seine Arbeitstätigkeit aufzugeben und Allah um Verzeihung zu bitten, ansonsten er exemplarisch bestraft werde (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D29, D31 f.). Im zweiten Brief, der den gleichen Inhalt wie der erste gehabt habe, sei er nochmals gewarnt worden; der Brief sei wiederum vor dem Haus seines Onkels hingelegt worden (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D43, D46). Im dritten Brief, der am üblichen Ort hingelegt worden sei, sei gestanden, dass man ihn mehrmals gewarnt habe, seine Arbeit aufzugeben und nicht mit dem Staat zusammenzuarbeiten, er werde ansonsten die Konsequenzen sehen (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D53 f.). Im vierten Brief sei gestanden, dass er seine Arbeit nicht aufgegeben habe, obwohl man ihn mehrmals dazu aufgefordert habe. Leider habe er den Angriff (...) überlebt. Ihn zu töten sei besser als der grosse Jihad (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D60). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Schluss gezogen, dass es überwiegend unwahrscheinlich erscheint, dass die Taliban dem Beschwerdeführer über einen Zeitraum von beinahe acht Jahren vier Drohbriefe geschickt hätten, in denen er aufgefordert worden sei, seine Zusammenarbeit mit staatlichen beziehungsweise ausländischen Arbeitgebern zu beenden. Er wohnte seit Anfang 2013 zusammen mit einem Onkel und einem Cousin - und seit 2019 auch mit seiner Ehefrau - an der gleichen Adresse in B._______ (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D81, D83), die den Taliban von Beginn weg bekannt gewesen sein müsste, seien die Drohbriefe doch jeweils vor dem Haus, in dem er gewohnt habe, hingelegt worden. Die Taliban haben erfahrungsgemäss nicht unendlich Geduld mit ihnen als missliebig erscheinenden Personen und setzen ihre Drohungen in die Tat um, sollten sie vor Übergriffen auf Zivil- und Amtspersonen überhaupt solche verlauten lassen. Würden sie über Jahre hinweg leere Droh-ungen machen, würden diese von den diesen betroffenen Personen kaum mehr ernst genommen. Die Taliban verübten jedoch auch in B._______, das lange unter Kontrolle der afghanischen Regierung stand, zahlreiche Anschläge auf Personen und Institutionen, die in ihr Visier geraten waren. Es erscheint deshalb unglaubhaft, dass sie den Beschwerdeführer in grösseren Zeitabständen wiederholt aufgefordert haben sollen, seine beruflichen Tätigkeiten einzustellen, ohne dass sie die ihm gegenüber schriftlich geäusserten Drohungen in die Tat umsetzten, was ihnen möglich gewesen wäre, falls sie den Wohnort des Beschwerdeführers, zu dem sie seinen Angaben gemäss Zugang gehabt hätten, tatsächlich gekannt hätten. 5.2.2 In der angefochtenen Verfügung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe den Inhalt der von den Taliban verfassten Drohbriefen vage und stereotyp wiedergegeben. Zudem seien seine Angaben zu den Daten des Erhalts der Drohbriefe teilweise ungereimt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstaunlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Anhörung im Oktober 2023 genaue Angaben zu den Daten des Erhalts von Drohbriefen machen konnte, die ihm zwei, sieben, neun und zehn Jahre vor der Anhörung zugegangen seien, ohne dass er diese Daten notiert hätte. Seine Erklärung dafür, dass er den ersten Drohbrief zusammen mit anderen Dokumenten vernichtet habe - da er während der Anhörung nicht angab, einen oder mehrere der erhaltenen Drohbriefe aufbewahrt zu haben, ist anzunehmen, dass er alle vernichtet hätte -, vermag nicht zu überzeugen. Er wies in der Anhörung zu Recht darauf hin, dass der Drohbrief (Authentizität vorausgesetzt) ein klarer Beweis für einen Teil seiner Aussagen - nämlich, dass er von den Taliban missbilligte berufliche Tätigkeiten ausübte - gewesen wäre (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D39). Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Fotografien von Beweismitteln, die seine beruflichen Tätigkeiten betreffen (vgl. Bst. A.b), sind allerdings ebenso als klare Beweise für sein aus Sicht der Taliban unmoralisches Verhalten zu erachten, die ihn bei einer Kontrolle durch diese ebenso kompromittiert hätten, wie die Drohbriefe. Er hätte die Briefe vor deren Vernichtung fotografieren oder kopieren können, ohne dass die in dieser Form gespeicherten Belege für die ihm gegenüber geäusserten Drohungen für ihn zu einer Erhöhung ihm drohender Nachteile geführt hätte. Jedenfalls erscheint nicht plausibel, dass er zwar die Drohbriefe, nicht aber die ihn kompromittierenden, seine beruflichen Tätigkeiten belegenden Beweismittel vernichtet haben will. 5.2.3 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe sowohl den ersten, als auch den zweiten Drohbrief nicht wirklich ernst genommen (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D21). Des Weiteren sagte er, die Taliban hätten am (...) 2017 seinen Cousin «abgeschlachtet», weil sie ihn nicht hätten finden können (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D22). Er habe sich keine Sorgen gemacht, er sei sehr enthusiastisch gewesen, seinem Heimatland zu dienen (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D22). Die Taliban hätten seinem Cousin den Kopf abgeschlagen, weil sie ihm (dem Beschwerdeführer) hätten zeigen wollen, dass sie nicht scherzten (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D60 f.). Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine überzeugenden Angaben dazu machte, weshalb er davon ausgehe, die Taliban hätten seinen Cousin ermordet. Seine Erklärung, diese hätten ihn nicht finden können und hätten mit der Bluttat zeigen wollen, dass sie nicht scherzten, ist nicht stichhaltig. Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.2.1), soll den Taliban seine Wohnadresse seit Frühling 2013 bekannt gewesen sein, hätten sie die von ihnen verfassten Drohbriefe doch jeweils vor dem Haus hingelegt, in dem er über acht Jahre lang gewohnt habe, ohne dass sie je versucht hätten, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. 5.2.4 Hätte der Beschwerdeführer seit April 2013 mehrmals konkrete Drohungen von den Taliban erhalten und hätten diese im (...) 2017 an seiner Statt seinen Cousin ermordet, hätte er sich in seiner Heimat konkret an Leib und Leben bedroht fühlen müssen. Angesichts der Reaktion des Verantwortlichen seiner Abteilung, den er im Jahr 2014 um Hilfe ersucht haben soll, hätte er annehmen müssen, von den afghanischen Sicherheitskräften keinen Schutz zu erhalten. Da er seine Tätigkeit an (...) Ende 2014 beendete, wäre D._______ nicht mehr sein Ansprechpartner für Sicherheitsfragen gewesen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich an andere Sicherheitsbehörden gewendet hätte, um Unterstützung bei der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen zu erhalten. Gegen eine konkrete Bedrohung seiner Person spricht auch, dass er in all den Jahren nicht umzog, um sich vor möglichen Übergriffen zu schützen versuchen. Spätestens nach der angeblichen, äusserst brutalen Ermordung seines Cousins wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerde-führer weitere Sicherheitsmassnahmen ergriffen hätte, um einem ihm potentiell drohenden Übergriff zu entgehen. In diesem Zusammenhang erscheint des Weiteren nicht wahrscheinlich, dass die Taliban nach einer derart drastischen Bluttat weitere vier Jahre untätig geblieben sein sollen, bis sie dem Beschwerdeführer einen vierten Drohbrief gesendet hätten. 5.3 Nach dem Gesagten ist in Einklang mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der Taliban zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung der Aktenlage nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2) ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht war. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei den von ihm genannten Arbeitgebern zwar ebenso wenig an wie das SEM; es geht aber übereinstimmend mit diesem davon aus, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan keine konkret mit seinen Arbeitstätigkeiten verbundene Nachteile erlitten hat beziehungsweise solche - objektiv gesehen - in berechtigter Weise hat befürchten müssen. 7. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Die aktuelle diesbezügliche Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos akzentuiert (vgl. die Urteile des BVGer E-1749/2023 vom 26. Januar 2024 E. 7.2.7.2, D-1884/2023 vom 25. Januar 2024 E. 6.2, E-6291/2020 vom 14. Juli 2023 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-1884/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 7.2 Der Beschwerdeführer gehört aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeiten, die weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen werden, potentiell zu den von der Rechtsprechung definierten Risikogruppen, für die sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte verschärft hat. Zum Beleg seiner verschiedenen Anstellungen reichte er beim SEM Fotografien eines Arbeitszeugnisses, diverser Schreiben von Arbeitgebern und zwei Fotografien sein (vgl. SEM-act. [...]-15/- ID-Nr. 002 - 005). 7.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem in der Provinz H._______ gelegenen Dorf G._______ und lebte seit langer Zeit in B._______ (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D13, D80 ff.), wo er für staatliche Institutionen und ausländische Arbeitgeber tätig war. Er konnte indessen weder beweisen noch glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner beruflichen Tätigkeiten durch die Taliban ernsthaft bedroht wurde oder dass ihm deshalb ernsthafte Nachteile entstanden sind (vgl. E. 5.2 f.). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Taliban seine beruflichen Tätigkeiten nicht kannten (in Afghanistan leben rund 40 Millionen Menschen, davon zirka 4,4 Millionen in der Hauptstadt) oder diesen sicherheitspolitisch nicht eine derartige Bedeutung beigemessen haben, als dass sie sich veranlasst sahen, gegen seine Person vorzugehen. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass sich daran nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 etwas geändert haben könnte, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Frühling 2013 bis im Herbst 2021 an der gleichen Adresse in B._______ lebte, verdeutlicht, dass er selbst nicht davon ausging, dass seine beruflichen Tätigkeiten das Interesse der Taliban geweckt haben und er deshalb konkret gefährdet sein könnte. Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung jedoch nur, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Nach dem Gesagten bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zu attestieren. Seinen Angaben ist auch nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seiner familiären Zugehörigkeit Opfer einer Reflexverfolgung werden könnte. Es erübrigt sich demnach, im Einzelnen auf die unterschiedliche Würdigung der Aktenlage durch den Beschwerdeführer und das SEM einzugehen. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein individuelles Risikoprofil verfügt, das zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG werden könnte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt teilweise sowohl unrichtig, als auch unvollständig abgeklärt, weshalb eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorliege. Aus diesem Grund wird eventualiter beantragt, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. 8.2 Das SEM hat den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung ausführlich wiedergegeben (vgl. SEM-act. [...]-21/18 Abschn. I Ziff. 3, Abschn. II Ziff. 1). Vor Abschluss der Anhörung wurde er gefragt, ob er alles ihm für sein Asylgesuch wesentlich Erscheinende habe sagen können, worauf er antwortete, er habe alles Wichtige gesagt, auch wenn er es gerne detaillierter geschildert hätte. Die anschliessende Frage, ob es bisher nicht erwähnte Gründe oder Befürchtungen gebe, die seiner Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünden, verneinte er (vgl. SEM-act. [...]-13/13 D96 ff.). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. SEM-act. [...]-18/3) wurde nicht geltend gemacht, dass der Sachverhalt unrichtig und/oder unvollständig abgeklärt worden sei, und es wurden in keine Ergänzungen zum Sachverhalt angebracht. Auch in der Beschwerde wird nicht konkretisiert, in welcher Hinsicht der Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt worden sei. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGK). 12.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der zwölf Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Vernehmlassung des SEM und das Abfassen der Replik sowie der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: