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E-739/2020

E-739/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Dezember 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. Dezember 2019 und der Anhörung vom 20. Januar 2020 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______, Region Südwest, und sei verheiratet. Er habe im Jahr 2012 das Pädagogikstudium mit einem Bachelor Degree abgeschlossen. Danach habe er als Lehrer und gleichzeitig als Landwirt auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Am 8. Oktober 2016 hätten Lehrer und Anwälte in den Regionen Südwest und Nordwest demonstriert. Er habe ebenfalls an einer Demonstration teilgenommen. Die Sicherheitskräfte seien mit Wasser und Tränengas gegen die Menge vorgegangen. Er sei in Ohnmacht gefallen und im Zentralgefängnis von C._______ wieder zu sich gekommen. Nach seiner Freilassung am 22. Oktober 2016 habe er nicht mehr als Lehrer gearbeitet. Im November 2016 sei ein Teil der Schule abgebrannt. Daraufhin habe er sich mit seiner Familie und anderen Personen im Wald versteckt. Circa im Februar 2017 seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Monatlich sei das Militär vorbeigekommen und habe ihn gefragt, weshalb er nicht weiterhin unterrichte. Zwischendurch habe er sich wieder im Wald versteckt. Am 6. Juni 2018 sei das Stadtgebäude, am 13. Juni 2018 das Gerichtsgebäude und am 31. März 2019 das Spital abgebrannt. Nach jedem Ereignis hätten hunderte von Familien Zuflucht im Wald gesucht. Als er am 16. August 2019 auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe das Militär den Bezirk umzingelt gehabt und ihn festgenommen. Sie hätten ihn wiederum ins Zentralgefängnis C._______ gebracht und jeweils geschlagen. Nebst ihm seien weitere circa 47 Personen inhaftiert gewesen. Nach rund zwei Monaten Haft sei er am 18. Oktober 2019 gegen Zahlung von Bestechungsgeld freigekommen. Der Gefängniswächter habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Seine Ehefrau sei dagegen gewesen. Nach einigen Tagen im Wald habe sie ihn aufgesucht und gesagt, er müsse doch ausreisen, da Sicherheitskräfte das Haus durchsucht und sie beobachtet hätten. Deswegen sei er am 28. Oktober 2019 ausgereist. B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Januar 2020 ein. C. Am 27. Januar 2020 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 28. Januar 2020 reichte er eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war eine Länderanalyse zu Kamerun vom 24. Januar 2020 beigelegt. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Am 4. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Arztbericht vom 27. Januar 2020, welcher dem Arztbericht vom 4. Januar 2020 entspricht, ein. F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 18. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 3. Februar 2020 und einen undatierten Arztbericht zu den Akten. H. Bei der Vorinstanz ging ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 31. März 2020 und ein undatierter Arztbericht ein.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Der Fall könne aufgrund seines Umfangs und seiner Komplexität nicht im beschleunigten Verfahren mit einer Anhörung entschieden werden. Er habe wegen des Zeitdrucks nicht über die Haftbedingungen in den Jahren 2016 und 2019, insbesondere die Folter, sprechen können. Es sei nicht abgeklärt worden, was er in den Befragungen durch das Militär genau gefragt und welche Konsequenzen ihm angedroht worden seien, sollte er die Schule nicht wiedereröffnen. Die Rechtsvertretung habe bei der Erstellung des Sachverhalts aktiv mitwirken müssen. An diversen Stellen des Anhörungsprotokolls fehlten entscheidende Nachfragen, welche zur vollständigen und korrekten Erstellung des Sachverhalts notwendig gewesen wären. Des Weiteren sei aus den Arztberichten ersichtlich, dass er an einer koronaren Herzerkrankung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Hypoglykämie leide. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Krankheiten durch einen Spezialisten weiter abklären zu lassen. Erst wenn eine exakte Diagnose vorliege, sei es möglich zu prüfen, ob ein allfälliger Wegweisungsvollzug aus medizinischer Sicht zumutbar wäre. Insgesamt müsse der Fall ins erweitere Verfahren überwiesen werden, da die Behandlung eines solchen Falls im beschleunigten Verfahren die Gefahr einer Verletzung des Verfahrensrechts berge.

E. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Anhörung wesentliche Mängel aufweist. So beendete er seine freie Erzählung zu den Gründen für sein Asylgesuch mit der Frage, ob er vom Leben im Gefängnis erzählen soll. Der Befrager antwortete, er habe eine kurze Zwischenfrage. Der Beschwerdeführer erhalte später noch die Gelegenheit für eine ausführliche Schilderung (SEM-Akten, act. 18 F 59 ff.). Im weiteren Verlauf der Anhörung stellte der Befrager jedoch keinerlei Fragen mehr zum Gefängnisaufenthalt. Stattdessen stellte er die Befragung ab Frage 93 gänzlich ein. Die Rechtsvertretung sah sich daraufhin genötigt, die Befragung des Beschwerdeführers zu den Asylvorbringen fortzuführen (act. 18 F 99 - F 110). Während einer Anhörung ist es die Aufgabe des Befragers, den Asylsuchenden ausführlich zu seinen zentralen Vorbringen zu befragen, zumal dies ein wesentlicher Aspekt der Sachverhaltsfeststellung darstellt. Es kann nicht sein, dass die Rechtsvertretung aufgrund einer mangelhaften Befragung gezwungen ist, den Sachverhalt selbst zu erstellen. Noch schwerer als die mangelhafte Befragung wiegt die Tatsache, dass die Vor-instanz es gänzlich unterlassen hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen Lage in Kamerun zu prüfen. Die Vorinstanz hält die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere seine Tätigkeit als Lehrer, die zwei Gefängnisaufenthalte und die Freilassung aus der zweiten Haft gegen Bestechungsgeld, für glaubhaft. In Kamerun kam es in den letzten Jahren zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Separatisten des englischsprachigen Landesteils und der kamerunischen Armee. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, seine Asylvorbringen im Kontext der politischen Lage in Kamerun zu prüfen. Diese Unterlassung stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse nur ungenügend geprüft hat. Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Haft hätte sie bei der Zulässigkeit eine individuelle Prüfung des "real risk" vornehmen müssen. Unter der Zumutbarkeit nimmt die Vorinstanz keinerlei Bezug zur aktuellen Lage in Kamerun. In den Arztberichten werden beim Beschwerdeführer eine koronare Herzerkrankung diagnostiziert und weitere medizinischen Abklärungen empfohlen. Ohne weitere Abklärungen geht die Vorinstanz in allgemeiner Weise von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme in Kamerun aus. Es wäre angebracht gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und das Vorhandensein der allenfalls nötigen medizinischen Behandlung in Kamerun genauer abzuklären. Insgesamt wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend erstellt. Zudem verletzte sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

E. 3.5 Weiter erscheint das vorliegende Verfahren für eine Behandlung im beschleunigten Verfahren als zu komplex. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, die politische Lage in Kamerun und seine gesundheitlichen Probleme deuten darauf hin, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handelt. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar allein Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Die Behandlung komplexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren - bei welchem es definitionsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen und Abklärungen durchzuführen - ist jedoch nicht angezeigt, da dies die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person birgt und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-2056/2019,D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1). Es scheint angezeigt, den vorliegenden Fall im erweiterten Verfahren zu behandeln.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend erstellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-739/2020 Urteil vom 29. April 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Lejla Medii, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Dezember 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. Dezember 2019 und der Anhörung vom 20. Januar 2020 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______, Region Südwest, und sei verheiratet. Er habe im Jahr 2012 das Pädagogikstudium mit einem Bachelor Degree abgeschlossen. Danach habe er als Lehrer und gleichzeitig als Landwirt auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Am 8. Oktober 2016 hätten Lehrer und Anwälte in den Regionen Südwest und Nordwest demonstriert. Er habe ebenfalls an einer Demonstration teilgenommen. Die Sicherheitskräfte seien mit Wasser und Tränengas gegen die Menge vorgegangen. Er sei in Ohnmacht gefallen und im Zentralgefängnis von C._______ wieder zu sich gekommen. Nach seiner Freilassung am 22. Oktober 2016 habe er nicht mehr als Lehrer gearbeitet. Im November 2016 sei ein Teil der Schule abgebrannt. Daraufhin habe er sich mit seiner Familie und anderen Personen im Wald versteckt. Circa im Februar 2017 seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Monatlich sei das Militär vorbeigekommen und habe ihn gefragt, weshalb er nicht weiterhin unterrichte. Zwischendurch habe er sich wieder im Wald versteckt. Am 6. Juni 2018 sei das Stadtgebäude, am 13. Juni 2018 das Gerichtsgebäude und am 31. März 2019 das Spital abgebrannt. Nach jedem Ereignis hätten hunderte von Familien Zuflucht im Wald gesucht. Als er am 16. August 2019 auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe das Militär den Bezirk umzingelt gehabt und ihn festgenommen. Sie hätten ihn wiederum ins Zentralgefängnis C._______ gebracht und jeweils geschlagen. Nebst ihm seien weitere circa 47 Personen inhaftiert gewesen. Nach rund zwei Monaten Haft sei er am 18. Oktober 2019 gegen Zahlung von Bestechungsgeld freigekommen. Der Gefängniswächter habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Seine Ehefrau sei dagegen gewesen. Nach einigen Tagen im Wald habe sie ihn aufgesucht und gesagt, er müsse doch ausreisen, da Sicherheitskräfte das Haus durchsucht und sie beobachtet hätten. Deswegen sei er am 28. Oktober 2019 ausgereist. B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Januar 2020 ein. C. Am 27. Januar 2020 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 28. Januar 2020 reichte er eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war eine Länderanalyse zu Kamerun vom 24. Januar 2020 beigelegt. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Am 4. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Arztbericht vom 27. Januar 2020, welcher dem Arztbericht vom 4. Januar 2020 entspricht, ein. F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 18. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 3. Februar 2020 und einen undatierten Arztbericht zu den Akten. H. Bei der Vorinstanz ging ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 31. März 2020 und ein undatierter Arztbericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Der Fall könne aufgrund seines Umfangs und seiner Komplexität nicht im beschleunigten Verfahren mit einer Anhörung entschieden werden. Er habe wegen des Zeitdrucks nicht über die Haftbedingungen in den Jahren 2016 und 2019, insbesondere die Folter, sprechen können. Es sei nicht abgeklärt worden, was er in den Befragungen durch das Militär genau gefragt und welche Konsequenzen ihm angedroht worden seien, sollte er die Schule nicht wiedereröffnen. Die Rechtsvertretung habe bei der Erstellung des Sachverhalts aktiv mitwirken müssen. An diversen Stellen des Anhörungsprotokolls fehlten entscheidende Nachfragen, welche zur vollständigen und korrekten Erstellung des Sachverhalts notwendig gewesen wären. Des Weiteren sei aus den Arztberichten ersichtlich, dass er an einer koronaren Herzerkrankung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Hypoglykämie leide. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Krankheiten durch einen Spezialisten weiter abklären zu lassen. Erst wenn eine exakte Diagnose vorliege, sei es möglich zu prüfen, ob ein allfälliger Wegweisungsvollzug aus medizinischer Sicht zumutbar wäre. Insgesamt müsse der Fall ins erweitere Verfahren überwiesen werden, da die Behandlung eines solchen Falls im beschleunigten Verfahren die Gefahr einer Verletzung des Verfahrensrechts berge. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Anhörung wesentliche Mängel aufweist. So beendete er seine freie Erzählung zu den Gründen für sein Asylgesuch mit der Frage, ob er vom Leben im Gefängnis erzählen soll. Der Befrager antwortete, er habe eine kurze Zwischenfrage. Der Beschwerdeführer erhalte später noch die Gelegenheit für eine ausführliche Schilderung (SEM-Akten, act. 18 F 59 ff.). Im weiteren Verlauf der Anhörung stellte der Befrager jedoch keinerlei Fragen mehr zum Gefängnisaufenthalt. Stattdessen stellte er die Befragung ab Frage 93 gänzlich ein. Die Rechtsvertretung sah sich daraufhin genötigt, die Befragung des Beschwerdeführers zu den Asylvorbringen fortzuführen (act. 18 F 99 - F 110). Während einer Anhörung ist es die Aufgabe des Befragers, den Asylsuchenden ausführlich zu seinen zentralen Vorbringen zu befragen, zumal dies ein wesentlicher Aspekt der Sachverhaltsfeststellung darstellt. Es kann nicht sein, dass die Rechtsvertretung aufgrund einer mangelhaften Befragung gezwungen ist, den Sachverhalt selbst zu erstellen. Noch schwerer als die mangelhafte Befragung wiegt die Tatsache, dass die Vor-instanz es gänzlich unterlassen hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen Lage in Kamerun zu prüfen. Die Vorinstanz hält die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere seine Tätigkeit als Lehrer, die zwei Gefängnisaufenthalte und die Freilassung aus der zweiten Haft gegen Bestechungsgeld, für glaubhaft. In Kamerun kam es in den letzten Jahren zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Separatisten des englischsprachigen Landesteils und der kamerunischen Armee. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, seine Asylvorbringen im Kontext der politischen Lage in Kamerun zu prüfen. Diese Unterlassung stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse nur ungenügend geprüft hat. Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Haft hätte sie bei der Zulässigkeit eine individuelle Prüfung des "real risk" vornehmen müssen. Unter der Zumutbarkeit nimmt die Vorinstanz keinerlei Bezug zur aktuellen Lage in Kamerun. In den Arztberichten werden beim Beschwerdeführer eine koronare Herzerkrankung diagnostiziert und weitere medizinischen Abklärungen empfohlen. Ohne weitere Abklärungen geht die Vorinstanz in allgemeiner Weise von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme in Kamerun aus. Es wäre angebracht gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und das Vorhandensein der allenfalls nötigen medizinischen Behandlung in Kamerun genauer abzuklären. Insgesamt wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend erstellt. Zudem verletzte sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. 3.5 Weiter erscheint das vorliegende Verfahren für eine Behandlung im beschleunigten Verfahren als zu komplex. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, die politische Lage in Kamerun und seine gesundheitlichen Probleme deuten darauf hin, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handelt. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar allein Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Die Behandlung komplexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren - bei welchem es definitionsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen und Abklärungen durchzuführen - ist jedoch nicht angezeigt, da dies die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person birgt und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-2056/2019,D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1). Es scheint angezeigt, den vorliegenden Fall im erweiterten Verfahren zu behandeln.

4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend erstellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: