Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl und gab an, am (…) geboren und damit minderjährig zu sein. Anläss- lich der EB UMA (Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende) vom 20. Januar 2023 wurde er zu seiner Person, seinem Reise- weg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zur geplanten medizinischen Altersabklärung ge- währt. Im rechtsmedizinischen Altersgutachten vom 31. Januar 2023 wurde festgehalten, das Mindestalter des Beschwerdeführers betrage 16.9 Jahre; das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei möglich. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem Ge- burtsdatum wurden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) beibehalten. B. Anlässlich der Anhörung vom 1. März 2023 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und als fünf- tes von sieben Geschwistern in der Provinz B._______ geboren. Im Alter von etwa sechs Jahren sei er mit der Familie nach C._______ gezogen. Sein Bruder Ba. verstecke sich zurzeit mit seinem Vater in C._______; seine Schwester M. sei verheiratet und lebe in C._______; der Bruder B. habe Afghanistan gemeinsam mit ihm verlassen und lebe in der Türkei, sein Bruder S. sei auf der Flucht, er habe jedoch keine genaueren Informa- tionen zu seinem Aufenthaltsort; sein Bruder M. (N […]) habe Afghanistan vor langer Zeit verlassen. Seine Mutter, die Ehefrau von S. sowie seine beiden jüngeren Brüder lebten nach wie vor in ihrem Zuhause in C._______. Er stamme aus einer Familie, die enge Verbindung zum Militär aufweise. Sein Vater sei früher beim Ministerium für (…) und später beim Ministerium des (…) gewesen, wobei dessen ehemaliger Minister D._______ ein Cousin seines Vaters sei. Zuletzt sei sein Vater (…) im Ministerium gewe- sen. Sein Bruder Ba. sei (…) bei der (…), B. (…) beim (…) und S. als (…) Mitglied einer (…) gewesen. Etwa einen Monat vor dem Sturz der Regie- rung sei er – der Beschwerdeführer – mit einem Teil der Familie nach B._______ geflohen; der Vater und seine Brüder seien etwa einen Monat nach dem Sturz nachgekommen. Als die Taliban auch nach B._______
E-1749/2023 Seite 3 vorgedrungen seien, seien sie nach C._______ zurückgekehrt. Sein Vater und seine älteren Brüder hätten sich versteckt. Etwa zwei Wochen später seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach Waffen, seinem Vater und den Brüdern gesucht. Als ältester anwesender Sohn sei er geschlagen worden. Zwei Wochen später seien sie erneut gekommen und hätten versucht, ihn mitzunehmen. Seine Mutter habe geschrien, wo- rauf sie von ihm abgelassen hätten. Die Taliban hätten gedroht, ihn beim nächsten Mal mitzunehmen, sollten der Vater und die Brüder nicht anwe- send sein. Daraufhin habe er sich ins Versteck seines Bruders B. begeben. Etwa sieben Monate später habe er seinen Heimatstaat mit seinem Bruder B. und dessen Ehefrau Richtung Türkei verlassen. Zur Stützung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer Fotogra- fien von Ausbildungszertifikaten, Ausweisen sowie Fotografien des Vaters und der Brüder zu den Akten. C. Am 8. März 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zuge- stellt. D. Die Rechtsvertretung nahm am 9. März 2023 Stellung und führte aus, das SEM begründe den vorgesehenen negativen Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten tätlichen Übergriffe durch die Taliban zu wenig intensiv seien, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Der Beschwerdeführer habe mit zahlreichen Dokumenten belegt, dass sein Vater und seine Brüder hochrangige Position in der ehemaligen afghanischen Regierung innege- habt hätten. Die Übergriffe der Taliban seien ein Versuch gewesen, den Aufenthaltsort dieser Familienmitglieder zu erfahren, wobei ihm explizit da- mit gedroht worden sei, dass sie ihn beim nächsten Mal mitnehmen wür- den. Die Vorinstanz führe weiter aus, dass der Beschwerdeführer sich noch während rund acht bis zehn Monaten in C._______ aufgehalten habe, ohne dass etwas passiert sei. Nicht erwähnt werde, dass er sich während dieser Monate versteckt habe. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, dass die Taliban während dieser Zeit erneut das Haus seiner Familie aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. Sodann sei die Annahme des SEM nicht ver- ständlich, warum davon ausgegangen werden könne, dass das Verfol- gungsinteresse der Taliban mit der Machtübernahme abgenommen haben solle. Die angeblichen Widersprüche zu den Aussagen seines Bruders M. betreffend Geburtsort und -datum seien bedeutungslos und würden nichts
E-1749/2023 Seite 4 an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ändern. Er habe die eingereichten Beweismittel kontextualisiert und detailliert erläu- tert; von Seiten des SEM seien keine Nachfragen gestellt worden. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nur unvollständig erstellt und die Untersu- chungspflicht verletzt worden. E. Mit Verfügung vom 10. März 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut- barkeit auf. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. März 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2023 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an ihren Erwägungen fest. I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 wurde die Vernehmlassung dem Beschwer- deführer zur Kenntnis gebracht.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. Novem- ber 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Im vorliegenden Verfahren wurden die Akten des Bruders M. (N […]) von Amtes wegen beigezogen.
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E. 3.1 f., gefunden auf <https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanis- tan-2023> [zuletzt besucht am 15. Januar 2024]; UNHCR, Leitlinien zum Internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update 1, Februar 2023, S. 5 f., <https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2087505/opendocpdf.pdf> [zuletzt besucht am 15. Januar 2024]). Überdies ist in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar darge- legt, welche Aspekte der Asylvorbringen die Vorinstanz als unglaubhaft und welche sie als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtete. Dies gilt insbe- sondere auch für die geltend gemachten Tätigkeiten der Familienangehö- rigen des Beschwerdeführers.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa- lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, die vom Beschwerdeführer erlittenen Tritte und Ohrfeigen sei- tens der Taliban seien nicht dergestalt, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise er- schwert worden wäre. Den Akten seien keine weiteren Hinweise auf bis zur Ausreise erlittene ernsthafte Nachteile zu entnehmen. Hinsichtlich Re- flexverfolgung sei anzumerken, dass er sich nach den Drohungen durch die Taliban noch etwa acht bis zehn Monate in C._______ aufgehalten habe, ohne dass seitens der Taliban etwas unternommen worden sei, um seiner habhaft zu werden. Die Taliban hätten ihre Macht mittlerweile gefes- tigt, weshalb ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an seiner Person wenig wahrscheinlich erscheine. Überdies habe er persönlich in der Vergangen- heit kein Problem mit den Taliban gehabt und sei auch nicht als missliebige Person in Erscheinung getreten. Seine Aussagen stünden in deutlichem Widerspruch zu jenen seines Bruders M. Namentlich habe dieser zu Pro- tokoll gegeben, dass die Familie in E._______ gelebt habe, zumal in des- sen Pass auch E._______ als Geburtsort eingetragen sei. Zudem habe M. am 20. Oktober 2015 zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer etwa 13 Jahre alt sei. Demgemäss wäre er zum heutigen Zeitpunkt über 20 Jahre alt. Es bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen, welche auch durch die eingereichten Beweismittel nicht beseitigt würden, zumal diesen – aufgrund der offenkundigen Fälsch- und Manipulierbarkeit
– ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukomme.
E-1749/2023 Seite 7 Den Ausführungen seitens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme könne nicht gefolgt werden. Diesen entgegenstehend habe der Beschwer- deführer nicht gesagt, dass sich die Taliban, als sie die Familie erneut in ihrem Zuhause aufgesucht hätten, ausdrücklich nach ihm erkundigt hätten. Überdies sei sein nächst jüngerer Bruder A. bereits 16-jährig. Im Falle ei- nes ausgeprägten und anhaltenden Verfolgungsinteresses seitens der Ta- liban wäre zu erwarten gewesen, dass dieser ebenfalls in den Fokus der Taliban geraten wäre. Der Altersunterschied zwischen A. und dem Be- schwerdeführer betrage gemäss den Angaben von M. etwa zwei Jahre, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers möglicherweise sogar we- niger. Somit sei anzunehmen, dass wenn er älter sei, als angegeben, auch A. bereits volljährig sei. Das von M. angegeben Alter entspreche in etwa der Angabe, welches der Beschwerdeführer in Österreich gemacht habe. Es könne von Söhnen hochrangiger Vertreter der afghanischen Regierung erwartet werden, dass sie bezüglich des Alters von Geschwistern einiger- massen zutreffende Angaben machen könnten. Die Befunde des rechts- medizinischen Gutachtens liessen sich mit einem Lebensalter von 19 Jah- ren vereinbaren, weshalb sie nicht als Beweis für die Richtigkeit seiner Al- tersangabe herangezogen werden könnten. Überdies sei die Herkunft aus B._______, auf welcher die angeführten Befürchtungen wesentlich beruh- ten, weder durch die eingereichten Fotografien noch in anderer Weise zweifelsfrei belegt. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass alle seine Geschwister in B._______ geboren seien. Dass M. nicht bei der Familie aufgewachsen sei, habe der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt geltend gemacht und stimme im Übrigen auch nicht mit den Anga- ben von M. überein. Daher stelle die Aussage seines Bruders M., gemäss welcher die Familie aus E._______ stamme, die Glaubhaftigkeit der Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers erheblich in Frage. Nachdem die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Un- glaubhaftigkeitselemente einzugehen.
E. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Er- wägungen im Wesentlichen entgegen, hinsichtlich seines Geburtsortes habe er mehrmals erklärt, in B._______ geboren und dort aufgewachsen zu sein. Auf den Widerspruch zu den Aussagen seines Bruders M. ange- sprochen, habe er erklärt, dass M. einem Onkel mütterlicherseits überge- ben und bei diesem aufgewachsen sei. Die Vorinstanz behaupte pauschal, dass dies nicht plausibel sei; weitergehende Ausführungen oder eine Be- gründung fehlten indes. Es erhelle nicht, weshalb der Beschwerdeführer
E-1749/2023 Seite 8 diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte, zumal dieser Aspekt auch nicht in einem wesentlichen Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen stehe. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits ausgehend von den Aussagen des Bruders M. betreffend Alter des Beschwerdeführers auf die generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schliesse, an- dererseits jedoch das vom Beschwerdeführer angegebene Alter und Ge- burtsdatum – welches durch ein rechtsmedizinisches Gutachten bestätigt worden sei – ausdrücklich anerkenne. Zudem spreche das Unwissen von M. eher für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Bruder M. nicht bei ihnen aufgewachsen sei. Es erscheine un- sachgemäss gestützt auf solch einen Widerspruch gesamthaft auf die Un- glaubhaftigkeit der aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen. Schliesslich erkenne die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur Berufstätigkeit der Familienangehörigen implizit an, wenn sie ausführe, von Söhnen hochrangiger Regierungsangehöriger seien ei- nigermassen zutreffende Angaben zum Alter der Geschwister zu erwarten. Das SEM führe keine Argumente für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ins Feld, zumal anlässlich der Anhörung zu den Vorbringen auch keine Zusatzfragen gestellt worden seien. Die eingereich- ten Fotografien habe der Beschwerdeführer hinreichend kontextualisiert, wobei er und seine Brüder auf einzelnen Fotografien auch identifizierbar seien. Es stelle eine unsachgemässe Beweiswürdigung dar, wenn ein Do- kument, bei welchem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersicht- lich seien, mit dem Argument der Fälschungsmöglichkeit als beweisun- tauglich erklärt werde. Zudem seien die eingereichten Beweismittel anläss- lich der Anhörung weder beschriftet, noch seien anlässlich der Anhörung Nachfragen dazu gestellt worden. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. Das Argument der fehlenden Intensität der Übergriffe verfange nicht, stelle dies doch nicht das eigentliche Kernelement dar. Massgeblich sei vielmehr der damit verfolgte Zweck der Taliban. Es sei zwar richtig, dass er nicht aufgrund eigener Handlungen in den Fokus der Taliban geraten sei, son- dern aufgrund der Tätigkeiten seiner Familienangehörigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und öffentlich zugängli- chen Berichten seien Personen, welche der ehemaligen afghanischen Re- gierung angehört hätten, seit dem Machtwechsel einer erhöhten Verfol- gungsgefahr ausgesetzt. Bei nicht greifbaren Personen könnten auch An- gehörige in den Fokus der Taliban geraten, dies im Sinne einer Reflexver- folgung. Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben, wobei die Über- griffe gegen den Beschwerdeführer bezeichnenderweise erst nach dem
E-1749/2023 Seite 9 Machtwechsel stattgefunden hätten. Dass der nächst jüngere Bruder A. als nunmehr ältester Sohn ebenfalls in den Fokus der Taliban geraten sein könnte, möge zutreffend sein. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer selbst – im Falle einer hypothetischen Rückkehr – nach wie vor gefährdet sei. Schliesslich ändere auch sein etwa zehnmonatiger Aufenthalt in C._______ nichts an der Aktualität und Kausalität zu seiner Ausreise, habe er sich in dieser Zeit doch versteckt. Nach seinem Unter- tauchen sei es erneut zu Hausdurchsuchungen gekommen. Anlässlich der Anhörung habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine weiteren Fragen zu den Hausdurchsuchungen oder den eingereichten Be- weismitteln gestellt, sondern es anschliessend der Rechtsvertretung über- lassen, weitere Fragen zu stellen. Die Vorinstanz habe anlässlich der An- hörung nur ein geringes Interesse an der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts gezeigt. Umso mehr erscheine es widersprüchlich, wenn sie sich in der Verfügung auf den Standpunkt stelle, die Aussagen des Be- schwerdeführers seien unglaubhaft. Gleiches gelte im Übrigen für die ein- gereichten Beweismittel. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungs- grundsatz verletzt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
E-1749/2023 Seite 10
E. 6.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu be- gründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid er- kennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Hinsichtlich der Kernvorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich das Anhörungsprotokoll im Wesentlichen auf eine Frage (vgl. SEM- act. A31/12 F31), gefolgt von einigen Zusatzfragen zum Verbleib der rest- lichen Familienangehörigen. Weitere Vertiefungsfragen wurden keine ge- stellt. Der Fokus der befragenden Person lag anlässlich der Anhörung viel- mehr auf möglichen Widersprüchen zwischen den Aussagen des Be- schwerdeführers und denen des Bruders M. (der im Jahr 2015 in der Schweiz um Asyl ersucht hat und im Jahr 2016 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde) zu Geburtsort und Alter. Nach der Pause wies die zugewiesene Rechtsvertretung zutreffend (vgl. hierzu nachfolgend) darauf hin, dass der Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt worden sei und stellte im weiteren Verlauf der Anhörung Fragen in Bezug auf die erlittenen Übergriffe durch die Taliban (vgl. A32/12 F50 f.). Aus den Antworten des Beschwerdeführers geht hervor, dass dessen Vater und drei seiner Brüder bei der ehemaligen afghanischen Regierung angestellt gewesen sein sol- len. Unter welchen Umständen (zeitlich und örtlich) die nahen Familienan- gehörigen des Beschwerdeführers diese Ämter ausgeübt haben, wurde in- des nicht weiter abgeklärt. Sodann wurde es versäumt, den Sachverhalt in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in C._______ bis zur er- folgten Ausreise zu erstellen. Die genannten, noch nicht erhobenen Sach- verhaltselemente sind für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen und des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers jedoch massge- blich.
E. 7.1.1 Überdies erfolgte im vorinstanzlichen Verfahren keine Auseinander- setzung mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln. Auf eine Nummerierung der eingereichten 55 Fotografien wurde verzichtet. Für
E-1749/2023 Seite 11 das Gericht ist mit der Bezeichnung «55 Bilder gemäss Anhörungs-proto- koll» nicht nachvollziehbar, auf welche dieser 55 Fotografien sich die nä- heren Erläuterungen des Beschwerdeführers in der Anhörung beziehen (vgl. SEM-act. A32/12 F33).
E. 7.1.2 Der der vorliegenden Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt er- weist sich insgesamt als nicht ausreichend erstellt; das Gericht sieht sich nicht in der Lage, gestützt auf diesen eine abschliessende Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den flüchtlingsrelevanten Umstän- den und zum Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers vorzunehmen.
E. 7.2.1 Die angefochtene Verfügung genügt sodann auch nicht den Anforde- rungen an die Begründung. Die Vorinstanz hat sich nicht mit allen erhebli- chen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich befasst und auseinan- dergesetzt.
E. 7.2.2 Es ist zwar richtig, dass zwischen den Aussagen des Beschwerde- führers und denen seines Bruders M., der sein Asylverfahren im Jahr 2016 durchlaufen hat, Widersprüche in Bezug auf den Geburtsort und das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers bestehen. Eine hinreichende Begrün- dung für die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, warum auf- grund dieser Widersprüche auf die generelle Unglaubhaftigkeit der Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers als solche zu schliessen ist, lässt sich der vorliegenden Verfügung aber nicht entnehmen.
E. 7.2.3 Sodann erweist sich die Begründung der Vorinstanz als mangelhaft, wonach gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Taliban etwa zwei Monate nach der Machtübernahme gedroht hätten, den Beschwerdeführer mitzunehmen, um Druck auf seinen Vater und die Brüder auszuüben. Da- nach habe sich der Beschwerdeführer jedoch noch etwa acht bis zehn Mo- nate in C._______ aufgehalten, ohne dass seitens der Taliban Versuche unternommen worden wären, diese Drohung umzusetzen (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 5). Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, dass er sich während dieser Zeit bis zur Ausreise in C._______ versteckt habe (vgl. A32/12 F32).
E. 7.2.4 Mit dem Beweismass bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung kaum vereinbar ist sodann das Argument der Vorinstanz, der Beschwerde- führer habe nicht ausdrücklich gesagt, dass nach ihm gesucht worden sei
E-1749/2023 Seite 12 (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), zumal in der Anhörung auch diesbe- züglich keine Vertiefungsfragen gestellt wurden.
E. 7.2.5 Sofern im weiteren ausgeführt wird, aufgrund des gefestigten Macht- anspruchs der Taliban sei von einem gesunkenen Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer auszugehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), wird nicht dargelegt, worauf sich die Erkenntnisse der Vorinstanz stützen, wel- che sich zumindest nicht mit öffentlich zugänglichen Berichten zu aktuellen Gefährdungsprofilen in Afghanistan decken (vgl. European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, Kapitel
E. 7.2.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten 55 Fotogra- phien, beschränkt sich die Vorinstanz sodann in der angefochtenen Verfü- gung auf die Feststellung der grundsätzlichen Fälsch- und Manipulierbar- keit von Fotografien (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Damit hat sie die eingereichten Beweismittel weder in den Kontext zum Vorbringen gesetzt noch rechtsgenüglich gewürdigt oder im konkreten Fall ausreichend be- gründet, warum im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Wür- digung der Beweismittel verzichtet werden konnte.
E. 7.2.7.1 Schliesslich ist auf folgendes hinzuweisen: Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rück- kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft befürchten muss. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver- folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme be- steht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
E-1749/2023 Seite 13 beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhalts- punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men- schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande- rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis- sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2.5 beide m.w.H.).
E. 7.2.7.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär be- troffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1994 Nr. 5). Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts liessen sich bei der Beurteilung der Sicherheits- lage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu ge- hörten unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräf- ten nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Demgemäss betrachteten die Ta- liban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sa- che, weshalb ihnen Nachteile angedroht wurden, welche bisweilen auch vollzogen wurden; indessen handelte es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert hatten, so dass sie den Taliban aufge- fallen waren. Nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 hat sich diese Bedrohungssituation akzentuiert. Sodann kann gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der oben- stehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung
E-1749/2023 Seite 14 nahestehende Personen. Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Ein- zelfall zu erfolgen (vgl. hierzu etwa BVGer D-6010/2020 vom 15. Novem- ber 2022 E. 8.2 m.H.a. länderspezifische Quellen; D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4; E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5).
E. 7.2.7.3 Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, dass er aufgrund der hochrangigen Positionen seines Vaters und seiner Brüder in der ehe- maligen afghanischen Regierung begründete Furcht vor Reflexverfol- gungsmassnahmen habe. Im Sinne der obenstehenden Ausführungen ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich, dass die asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat. Art. 3 AsylG erfasst somit nicht bloss jene Personen, welche bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren, sondern auch jene, welche begründete Furcht haben, solchen Nachteilen in Zukunft ausgesetzt zu sein. Bestehen – im Sinne einer ob- jektiven und subjektiven Betrachtungsweise – hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor Reflexverfolgungsmassnahmen, ist eine begründete Furcht zu bejahen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerken- nen. In der angefochtenen Verfügung fehlt indes eine Beurteilung des gel- tend gemachten Profils der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, und eine daran anknüpfende Beurteilung, ob hinsichtlich des Beschwerde- führers eine begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen zu be- jahen ist. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist es weder erfor- derlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, noch, dass er ein eigenes über die familiäre Nähe hinausgehendes Risikoprofil erfüllt. Bei der Beurteilung einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgungsmassnah- men ergibt sich das Gefährdungsprofil der asylsuchenden Personen ge- rade aus dieser Beziehungsnähe zur primär verfolgten Person, wobei die asylsuchende Person darzutun hat, dass sie aufgrund dieser Nähe ernst- hafte Nachteile erlitten oder zukünftig zu befürchten hat. Die Begründung der Vorinstanz greift damit zu kurz, auch diesbezüglich hat sie vorliegend ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 7.2.8 Insgesamt lässt die vorliegende Verfügung nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
E-1749/2023 Seite 15 Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie- gend liegt der Mangel in einer unvollständigen und unrichtigen Sachver- haltsfeststellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht. Die noch notwendigen Abklärungen rechtfertigen eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Die Vorinstanz hat im Anschluss eine mit den verfahrensrecht- lichen Garantien im Einklang stehende Verfügung zu erlassen, welche sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich auseinandersetzt und eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen enthält.
E. 8.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü- gung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen so- wie zur neuen hinreichend begründeten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen näher einzugehen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1749/2023 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 10. März 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1749/2023 Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, Advokatin,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl und gab an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. Anlässlich der EB UMA (Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 20. Januar 2023 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zur geplanten medizinischen Altersabklärung gewährt. Im rechtsmedizinischen Altersgutachten vom 31. Januar 2023 wurde festgehalten, das Mindestalter des Beschwerdeführers betrage 16.9 Jahre; das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei möglich. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem Geburtsdatum wurden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) beibehalten. B. Anlässlich der Anhörung vom 1. März 2023 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und als fünftes von sieben Geschwistern in der Provinz B._______ geboren. Im Alter von etwa sechs Jahren sei er mit der Familie nach C._______ gezogen. Sein Bruder Ba. verstecke sich zurzeit mit seinem Vater in C._______; seine Schwester M. sei verheiratet und lebe in C._______; der Bruder B. habe Afghanistan gemeinsam mit ihm verlassen und lebe in der Türkei, sein Bruder S. sei auf der Flucht, er habe jedoch keine genaueren Informationen zu seinem Aufenthaltsort; sein Bruder M. (N [...]) habe Afghanistan vor langer Zeit verlassen. Seine Mutter, die Ehefrau von S. sowie seine beiden jüngeren Brüder lebten nach wie vor in ihrem Zuhause in C._______. Er stamme aus einer Familie, die enge Verbindung zum Militär aufweise. Sein Vater sei früher beim Ministerium für (...) und später beim Ministerium des (...) gewesen, wobei dessen ehemaliger Minister D._______ ein Cousin seines Vaters sei. Zuletzt sei sein Vater (...) im Ministerium gewesen. Sein Bruder Ba. sei (...) bei der (...), B. (...) beim (...) und S. als (...) Mitglied einer (...) gewesen. Etwa einen Monat vor dem Sturz der Regierung sei er - der Beschwerdeführer - mit einem Teil der Familie nach B._______ geflohen; der Vater und seine Brüder seien etwa einen Monat nach dem Sturz nachgekommen. Als die Taliban auch nach B._______ vorgedrungen seien, seien sie nach C._______ zurückgekehrt. Sein Vater und seine älteren Brüder hätten sich versteckt. Etwa zwei Wochen später seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach Waffen, seinem Vater und den Brüdern gesucht. Als ältester anwesender Sohn sei er geschlagen worden. Zwei Wochen später seien sie erneut gekommen und hätten versucht, ihn mitzunehmen. Seine Mutter habe geschrien, worauf sie von ihm abgelassen hätten. Die Taliban hätten gedroht, ihn beim nächsten Mal mitzunehmen, sollten der Vater und die Brüder nicht anwesend sein. Daraufhin habe er sich ins Versteck seines Bruders B. begeben. Etwa sieben Monate später habe er seinen Heimatstaat mit seinem Bruder B. und dessen Ehefrau Richtung Türkei verlassen. Zur Stützung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer Fotografien von Ausbildungszertifikaten, Ausweisen sowie Fotografien des Vaters und der Brüder zu den Akten. C. Am 8. März 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. D. Die Rechtsvertretung nahm am 9. März 2023 Stellung und führte aus, das SEM begründe den vorgesehenen negativen Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten tätlichen Übergriffe durch die Taliban zu wenig intensiv seien, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Der Beschwerdeführer habe mit zahlreichen Dokumenten belegt, dass sein Vater und seine Brüder hochrangige Position in der ehemaligen afghanischen Regierung innegehabt hätten. Die Übergriffe der Taliban seien ein Versuch gewesen, den Aufenthaltsort dieser Familienmitglieder zu erfahren, wobei ihm explizit damit gedroht worden sei, dass sie ihn beim nächsten Mal mitnehmen würden. Die Vorinstanz führe weiter aus, dass der Beschwerdeführer sich noch während rund acht bis zehn Monaten in C._______ aufgehalten habe, ohne dass etwas passiert sei. Nicht erwähnt werde, dass er sich während dieser Monate versteckt habe. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, dass die Taliban während dieser Zeit erneut das Haus seiner Familie aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. Sodann sei die Annahme des SEM nicht verständlich, warum davon ausgegangen werden könne, dass das Verfolgungsinteresse der Taliban mit der Machtübernahme abgenommen haben solle. Die angeblichen Widersprüche zu den Aussagen seines Bruders M. betreffend Geburtsort und -datum seien bedeutungslos und würden nichts an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ändern. Er habe die eingereichten Beweismittel kontextualisiert und detailliert erläutert; von Seiten des SEM seien keine Nachfragen gestellt worden. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nur unvollständig erstellt und die Untersuchungspflicht verletzt worden. E. Mit Verfügung vom 10. März 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2023 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Im vorliegenden Verfahren wurden die Akten des Bruders M. (N [...]) von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer erlittenen Tritte und Ohrfeigen seitens der Taliban seien nicht dergestalt, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Den Akten seien keine weiteren Hinweise auf bis zur Ausreise erlittene ernsthafte Nachteile zu entnehmen. Hinsichtlich Reflexverfolgung sei anzumerken, dass er sich nach den Drohungen durch die Taliban noch etwa acht bis zehn Monate in C._______ aufgehalten habe, ohne dass seitens der Taliban etwas unternommen worden sei, um seiner habhaft zu werden. Die Taliban hätten ihre Macht mittlerweile gefestigt, weshalb ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an seiner Person wenig wahrscheinlich erscheine. Überdies habe er persönlich in der Vergangenheit kein Problem mit den Taliban gehabt und sei auch nicht als missliebige Person in Erscheinung getreten. Seine Aussagen stünden in deutlichem Widerspruch zu jenen seines Bruders M. Namentlich habe dieser zu Protokoll gegeben, dass die Familie in E._______ gelebt habe, zumal in dessen Pass auch E._______ als Geburtsort eingetragen sei. Zudem habe M. am 20. Oktober 2015 zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer etwa 13 Jahre alt sei. Demgemäss wäre er zum heutigen Zeitpunkt über 20 Jahre alt. Es bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen, welche auch durch die eingereichten Beweismittel nicht beseitigt würden, zumal diesen - aufgrund der offenkundigen Fälsch- und Manipulierbarkeit - ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukomme. Den Ausführungen seitens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme könne nicht gefolgt werden. Diesen entgegenstehend habe der Beschwerdeführer nicht gesagt, dass sich die Taliban, als sie die Familie erneut in ihrem Zuhause aufgesucht hätten, ausdrücklich nach ihm erkundigt hätten. Überdies sei sein nächst jüngerer Bruder A. bereits 16-jährig. Im Falle eines ausgeprägten und anhaltenden Verfolgungsinteresses seitens der Taliban wäre zu erwarten gewesen, dass dieser ebenfalls in den Fokus der Taliban geraten wäre. Der Altersunterschied zwischen A. und dem Beschwerdeführer betrage gemäss den Angaben von M. etwa zwei Jahre, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers möglicherweise sogar weniger. Somit sei anzunehmen, dass wenn er älter sei, als angegeben, auch A. bereits volljährig sei. Das von M. angegeben Alter entspreche in etwa der Angabe, welches der Beschwerdeführer in Österreich gemacht habe. Es könne von Söhnen hochrangiger Vertreter der afghanischen Regierung erwartet werden, dass sie bezüglich des Alters von Geschwistern einigermassen zutreffende Angaben machen könnten. Die Befunde des rechtsmedizinischen Gutachtens liessen sich mit einem Lebensalter von 19 Jahren vereinbaren, weshalb sie nicht als Beweis für die Richtigkeit seiner Altersangabe herangezogen werden könnten. Überdies sei die Herkunft aus B._______, auf welcher die angeführten Befürchtungen wesentlich beruhten, weder durch die eingereichten Fotografien noch in anderer Weise zweifelsfrei belegt. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass alle seine Geschwister in B._______ geboren seien. Dass M. nicht bei der Familie aufgewachsen sei, habe der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt geltend gemacht und stimme im Übrigen auch nicht mit den Angaben von M. überein. Daher stelle die Aussage seines Bruders M., gemäss welcher die Familie aus E._______ stamme, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers erheblich in Frage. Nachdem die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, hinsichtlich seines Geburtsortes habe er mehrmals erklärt, in B._______ geboren und dort aufgewachsen zu sein. Auf den Widerspruch zu den Aussagen seines Bruders M. angesprochen, habe er erklärt, dass M. einem Onkel mütterlicherseits übergeben und bei diesem aufgewachsen sei. Die Vorinstanz behaupte pauschal, dass dies nicht plausibel sei; weitergehende Ausführungen oder eine Begründung fehlten indes. Es erhelle nicht, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte, zumal dieser Aspekt auch nicht in einem wesentlichen Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen stehe. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits ausgehend von den Aussagen des Bruders M. betreffend Alter des Beschwerdeführers auf die generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schliesse, andererseits jedoch das vom Beschwerdeführer angegebene Alter und Geburtsdatum - welches durch ein rechtsmedizinisches Gutachten bestätigt worden sei - ausdrücklich anerkenne. Zudem spreche das Unwissen von M. eher für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Bruder M. nicht bei ihnen aufgewachsen sei. Es erscheine unsachgemäss gestützt auf solch einen Widerspruch gesamthaft auf die Unglaubhaftigkeit der aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen. Schliesslich erkenne die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur Berufstätigkeit der Familienangehörigen implizit an, wenn sie ausführe, von Söhnen hochrangiger Regierungsangehöriger seien einigermassen zutreffende Angaben zum Alter der Geschwister zu erwarten. Das SEM führe keine Argumente für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ins Feld, zumal anlässlich der Anhörung zu den Vorbringen auch keine Zusatzfragen gestellt worden seien. Die eingereichten Fotografien habe der Beschwerdeführer hinreichend kontextualisiert, wobei er und seine Brüder auf einzelnen Fotografien auch identifizierbar seien. Es stelle eine unsachgemässe Beweiswürdigung dar, wenn ein Dokument, bei welchem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich seien, mit dem Argument der Fälschungsmöglichkeit als beweisuntauglich erklärt werde. Zudem seien die eingereichten Beweismittel anlässlich der Anhörung weder beschriftet, noch seien anlässlich der Anhörung Nachfragen dazu gestellt worden. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. Das Argument der fehlenden Intensität der Übergriffe verfange nicht, stelle dies doch nicht das eigentliche Kernelement dar. Massgeblich sei vielmehr der damit verfolgte Zweck der Taliban. Es sei zwar richtig, dass er nicht aufgrund eigener Handlungen in den Fokus der Taliban geraten sei, sondern aufgrund der Tätigkeiten seiner Familienangehörigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und öffentlich zugänglichen Berichten seien Personen, welche der ehemaligen afghanischen Regierung angehört hätten, seit dem Machtwechsel einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Bei nicht greifbaren Personen könnten auch Angehörige in den Fokus der Taliban geraten, dies im Sinne einer Reflexverfolgung. Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben, wobei die Übergriffe gegen den Beschwerdeführer bezeichnenderweise erst nach dem Machtwechsel stattgefunden hätten. Dass der nächst jüngere Bruder A. als nunmehr ältester Sohn ebenfalls in den Fokus der Taliban geraten sein könnte, möge zutreffend sein. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer selbst - im Falle einer hypothetischen Rückkehr - nach wie vor gefährdet sei. Schliesslich ändere auch sein etwa zehnmonatiger Aufenthalt in C._______ nichts an der Aktualität und Kausalität zu seiner Ausreise, habe er sich in dieser Zeit doch versteckt. Nach seinem Untertauchen sei es erneut zu Hausdurchsuchungen gekommen. Anlässlich der Anhörung habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine weiteren Fragen zu den Hausdurchsuchungen oder den eingereichten Beweismitteln gestellt, sondern es anschliessend der Rechtsvertretung überlassen, weitere Fragen zu stellen. Die Vorinstanz habe anlässlich der Anhörung nur ein geringes Interesse an der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts gezeigt. Umso mehr erscheine es widersprüchlich, wenn sie sich in der Verfügung auf den Standpunkt stelle, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Gleiches gelte im Übrigen für die eingereichten Beweismittel. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 6.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Hinsichtlich der Kernvorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich das Anhörungsprotokoll im Wesentlichen auf eine Frage (vgl. SEM-act. A31/12 F31), gefolgt von einigen Zusatzfragen zum Verbleib der restlichen Familienangehörigen. Weitere Vertiefungsfragen wurden keine gestellt. Der Fokus der befragenden Person lag anlässlich der Anhörung vielmehr auf möglichen Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denen des Bruders M. (der im Jahr 2015 in der Schweiz um Asyl ersucht hat und im Jahr 2016 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde) zu Geburtsort und Alter. Nach der Pause wies die zugewiesene Rechtsvertretung zutreffend (vgl. hierzu nachfolgend) darauf hin, dass der Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt worden sei und stellte im weiteren Verlauf der Anhörung Fragen in Bezug auf die erlittenen Übergriffe durch die Taliban (vgl. A32/12 F50 f.). Aus den Antworten des Beschwerdeführers geht hervor, dass dessen Vater und drei seiner Brüder bei der ehemaligen afghanischen Regierung angestellt gewesen sein sollen. Unter welchen Umständen (zeitlich und örtlich) die nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers diese Ämter ausgeübt haben, wurde indes nicht weiter abgeklärt. Sodann wurde es versäumt, den Sachverhalt in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in C._______ bis zur erfolgten Ausreise zu erstellen. Die genannten, noch nicht erhobenen Sachverhaltselemente sind für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers jedoch massgeblich. 7.1.1 Überdies erfolgte im vorinstanzlichen Verfahren keine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln. Auf eine Nummerierung der eingereichten 55 Fotografien wurde verzichtet. Für das Gericht ist mit der Bezeichnung «55 Bilder gemäss Anhörungs-protokoll» nicht nachvollziehbar, auf welche dieser 55 Fotografien sich die näheren Erläuterungen des Beschwerdeführers in der Anhörung beziehen (vgl. SEM-act. A32/12 F33). 7.1.2 Der der vorliegenden Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt erweist sich insgesamt als nicht ausreichend erstellt; das Gericht sieht sich nicht in der Lage, gestützt auf diesen eine abschliessende Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den flüchtlingsrelevanten Umständen und zum Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers vorzunehmen. 7.2 7.2.1 Die angefochtene Verfügung genügt sodann auch nicht den Anforderungen an die Begründung. Die Vorinstanz hat sich nicht mit allen erheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich befasst und auseinandergesetzt. 7.2.2 Es ist zwar richtig, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denen seines Bruders M., der sein Asylverfahren im Jahr 2016 durchlaufen hat, Widersprüche in Bezug auf den Geburtsort und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestehen. Eine hinreichende Begründung für die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, warum aufgrund dieser Widersprüche auf die generelle Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers als solche zu schliessen ist, lässt sich der vorliegenden Verfügung aber nicht entnehmen. 7.2.3 Sodann erweist sich die Begründung der Vorinstanz als mangelhaft, wonach gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Taliban etwa zwei Monate nach der Machtübernahme gedroht hätten, den Beschwerdeführer mitzunehmen, um Druck auf seinen Vater und die Brüder auszuüben. Danach habe sich der Beschwerdeführer jedoch noch etwa acht bis zehn Monate in C._______ aufgehalten, ohne dass seitens der Taliban Versuche unternommen worden wären, diese Drohung umzusetzen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, dass er sich während dieser Zeit bis zur Ausreise in C._______ versteckt habe (vgl. A32/12 F32). 7.2.4 Mit dem Beweismass bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung kaum vereinbar ist sodann das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht ausdrücklich gesagt, dass nach ihm gesucht worden sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), zumal in der Anhörung auch diesbezüglich keine Vertiefungsfragen gestellt wurden. 7.2.5 Sofern im weiteren ausgeführt wird, aufgrund des gefestigten Machtanspruchs der Taliban sei von einem gesunkenen Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer auszugehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), wird nicht dargelegt, worauf sich die Erkenntnisse der Vorinstanz stützen, welche sich zumindest nicht mit öffentlich zugänglichen Berichten zu aktuellen Gefährdungsprofilen in Afghanistan decken (vgl. European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, Kapitel 3.1 f., gefunden auf [zuletzt besucht am 15. Januar 2024]; UNHCR, Leitlinien zum Internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen - Update 1, Februar 2023, S. 5 f., https://www.ecoi.net/en/file/local/2087505/opendocpdf.pdf [zuletzt besucht am 15. Januar 2024]). Überdies ist in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Aspekte der Asylvorbringen die Vorinstanz als unglaubhaft und welche sie als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtete. Dies gilt insbesondere auch für die geltend gemachten Tätigkeiten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers. 7.2.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten 55 Fotographien, beschränkt sich die Vorinstanz sodann in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellung der grundsätzlichen Fälsch- und Manipulierbarkeit von Fotografien (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Damit hat sie die eingereichten Beweismittel weder in den Kontext zum Vorbringen gesetzt noch rechtsgenüglich gewürdigt oder im konkreten Fall ausreichend begründet, warum im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Würdigung der Beweismittel verzichtet werden konnte. 7.2.7 7.2.7.1 Schliesslich ist auf folgendes hinzuweisen: Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2.5 beide m.w.H.). 7.2.7.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liessen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehörten unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Demgemäss betrachteten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht wurden, welche bisweilen auch vollzogen wurden; indessen handelte es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert hatten, so dass sie den Taliban aufgefallen waren. Nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 hat sich diese Bedrohungssituation akzentuiert. Sodann kann gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen. Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen (vgl. hierzu etwa BVGer D-6010/2020 vom 15. November 2022 E. 8.2 m.H.a. länderspezifische Quellen; D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4; E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5). 7.2.7.3 Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, dass er aufgrund der hochrangigen Positionen seines Vaters und seiner Brüder in der ehemaligen afghanischen Regierung begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen habe. Im Sinne der obenstehenden Ausführungen ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich, dass die asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat. Art. 3 AsylG erfasst somit nicht bloss jene Personen, welche bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren, sondern auch jene, welche begründete Furcht haben, solchen Nachteilen in Zukunft ausgesetzt zu sein. Bestehen - im Sinne einer objektiven und subjektiven Betrachtungsweise - hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor Reflexverfolgungsmassnahmen, ist eine begründete Furcht zu bejahen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In der angefochtenen Verfügung fehlt indes eine Beurteilung des geltend gemachten Profils der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, und eine daran anknüpfende Beurteilung, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen zu bejahen ist. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist es weder erforderlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, noch, dass er ein eigenes über die familiäre Nähe hinausgehendes Risikoprofil erfüllt. Bei der Beurteilung einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen ergibt sich das Gefährdungsprofil der asylsuchenden Personen gerade aus dieser Beziehungsnähe zur primär verfolgten Person, wobei die asylsuchende Person darzutun hat, dass sie aufgrund dieser Nähe ernsthafte Nachteile erlitten oder zukünftig zu befürchten hat. Die Begründung der Vorinstanz greift damit zu kurz, auch diesbezüglich hat sie vorliegend ihre Begründungspflicht verletzt. 7.2.8 Insgesamt lässt die vorliegende Verfügung nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht. Die noch notwendigen Abklärungen rechtfertigen eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Die Vorinstanz hat im Anschluss eine mit den verfahrensrechtlichen Garantien im Einklang stehende Verfügung zu erlassen, welche sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich auseinandersetzt und eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen enthält. 8.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen hinreichend begründeten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen näher einzugehen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 10. März 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: