opencaselaw.ch

E-3431/2020

E-3431/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank vom

10. März 2016 ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2016 in Öster- reich ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 14. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Familie im Dorf B._______, Distrikt C._______, gelebt. Seine Eltern seien mittlerweile verstorben. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht (ca. 1999). Dann habe er bis zur Ausreise als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) oder (…) habe er sich beim Bezirksamt einen Reisepass ausstellen lassen (seine Identitätskarte habe er im Jahr 2015 verloren). Diesen habe er dem Schlepper abgegeben und er sei am (…) 2016 unter einem anderen Namen ab Colombo per Flugzeug ausgereist. Unterwegs sei er nirgends registriert, ihm seien nicht die Fin- gerabdrücke abgenommen worden und er habe kein Asyl beantragt bezie- hungsweise sei er am (…) 2016 in Österreich angekommen, wo man am Flughafen seine Fingerabdrücke abgenommen und ihn befragt habe. Er habe aber von Anfang an in die Schweiz und nicht nach Österreich gehen wollen. In Sri Lanka habe er viele Probleme gehabt. Ferner sei sein Bruder von der Schweiz ausgeschafft worden und später in Sri Lanka verschwun- den. Er habe erwartet, dass die Schweiz ihn wegen seines Bruders auf- nehme. Deshalb sei er weiter in die Schweiz gereist. Schliesslich erklärte er, er sei gesund. Der Beschwerdeführer gab Kopien seines Geburtsscheins, eines Arztbe- richts bezüglich seines Bruders P., eines Schreibens der Polizei Colombo vom (…) 2008 sowie einer Presidential Commission vom (…) 2015 zu sei- nem Bruder J., einer Karte des IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) sowie eines Zeitungsartikels über verschollene Personen in Sri Lanka zu den Akten. C. C.a Am (…) 2016 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten der Über- nahme mit Schreiben vom (…) 2015 (recte: 2016) zu.

E-3431/2020 Seite 3 C.b In der Folge trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 30. März 2016 nicht ein und verfügte insbesondere die Wegweisung nach Österreich. C.c Dieser Entscheid erwuchs am 12. April 2016 unangefochten in Rechts- kraft. C.d Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 meldete das zuständige Migrations- amt dem SEM, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juni 2016 ver- schwunden. C.e Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, festzustellen, dass die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig sei, zumal die Fristen zur allfälligen Überstellung nach Österreich mittler- weile abgelaufen seien. C.f Den beiden Aufforderungen des SEM vom 30. Oktober und 8. Novem- ber 2017, mitzuteilen, wo und bei wem er sich seit seinem Verschwinden am 8. Juni 2016 aufgehalten habe, kam der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 7. und vom 14. November 2017 nur unzureichend nach. C.g Da die Frist für eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Öster- reich abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 16. November 2017 die Verfügung vom 30. März 2016 auf und nahm das nationale Asyl- verfahren auf. D. Am 2. November 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, seine (…) Geschwister lebten grösstenteils im Distrikt C._______. Der Bruder P. sei bei der Bewegung gewesen und im Jahr 2006 (…) verletzt worden (vgl. eingereichter Arztbericht). Er habe nach Kriegsende ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen. Bis auf den Bruder J., der im Jahr 2008 verschwunden sei, hätten seine Geschwister keine namhaften Probleme. Er habe nach dem Abschluss der (…) Klasse bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet. Im Jahr 2004 habe der Tsunami sein Heimatdorf und das dor- tige Armeecamp beschädigt. Viele Waffen seien durch die Fluten zerstreut worden. Zu dem Zeitpunkt habe es einen Waffenstillstand gegeben und die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten auch im Dorf gelebt. So

E-3431/2020 Seite 4 hätten alle nach den Waffen gesucht. Er habe seinem Bruder J. und einem Kollegen V., die Waffen gesammelt hätten, geholfen. Zwei LTTE-Mitglieder hätten die Waffen gereinigt und dann hätten sie diese im Wald vergraben. Sie hätten den LTTE zwar geholfen, seien aber keine Mitglieder gewesen. Armeeangehörige hätten den Bruder J. dann einen Tag nach dem Tsunami befragt; dieser habe angegeben, nichts von Waffen zu wissen. Später hät- ten sie J. noch ein paar Mal nach den Waffen gefragt und er habe immer erwidert, er wisse nichts davon. Einmal im Jahr 2005 hätten alle in der Um- gebung C._______, so auch er selbst, ein dreitägiges Training der LTTE absolvieren müssen. Danach habe er sich wieder seinem Beruf gewidmet. Im Jahr 2006 habe der Krieg wieder begonnen. Der Bruder J. sei mit LTTE- Mitgliedern ins Vanni-Gebiet gegangen. (…) 2007 sei der Beschwerdefüh- rer in ein Büro des Geheimdienstes der Armee zitiert worden. Man habe ihn gefragt, ob er Kontakt zu seinen Brüdern und Informationen über die LTTE habe sowie ihm aufgetragen, er solle herausfinden, wo die versteck- ten Waffen seien. In der Folge sei er immer wieder, drei- oder viermal, bei der Armee gewesen und schikaniert worden. Im (…) 2008 sei sein Bruder J. nach Colombo gereist und habe ihn im Heimatdorf angerufen. Sie hätten sich über die Erlebnisse ausgetauscht und J. habe ihm gesagt, er werde das Heimatland demnächst verlassen. Einen Tag später sei der Beschwer- deführer vom Geheimdienst, der das Gespräch mitbekommen habe, etwa (…) befragt und geschlagen worden. Er habe schliesslich verraten, dass J. in Colombo sei. Danach sei er wieder frei- und in Ruhe gelassen worden. Nach (…) Tagen habe er nochmals mit J. telefoniert und ihn informiert. Die- ser habe gesagt, er reise bald aus. Danach sei J. wahrscheinlich entführt worden. Er habe sich bei verschiedenen Stellen nach ihm erkundigt. Im Jahr 2012 habe er nach Colombo reisen, dort bei der Polizei eine Vermiss- tenanzeige und beim IKRK eine Meldung machen können. Der Bruder S. sei zudem bei einem Treffen einer Kommission bezüglich vermisster Per- sonen gewesen und habe den Bruder J. dort gemeldet (vgl. Schreiben vom (…) 2015). Der Kollege V., der damals mit ihnen Waffen versteckt habe, sei später festgenommen und im (…) 2013 wieder freigelassen worden, da er sich bereit erklärt habe, die Waffen auszuhändigen. Diese seien aber nicht mehr im Versteck gewesen. Da habe V. den Beschwerdeführer verraten und er sei aufgefordert worden, sich im Camp zu melden. Er sei (…) fest- gehalten, befragt und geschlagen worden. Danach habe man ihn gehen lassen und ihm gesagt, er solle die Waffen aushändigen, ansonsten er ge- tötet werde. Die Waffen seien jedoch mutmasslich von LTTE-Mitgliedern mitgenommen worden. Anschliessend sei er (…) Monate behelligt worden. Im (…) 2015 sei er wieder vorgeladen worden, wobei man ihm gesagt habe, dies sei das letzte Mal, demnächst würde die Sache anders gelöst

E-3431/2020 Seite 5 werden. Im (…) 2015 sei er schliesslich nach Colombo gereist und habe das Heimatland (…) Tage später beziehungsweise am (…) 2016 verlassen. Danach sei noch einmal zuhause oder bei seiner Schwester N. nach ihm gefragt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass das Gleiche mit ihm passiere, was seinem Bruder J. widerfahren sei. Der Beschwerdeführer gab sodann an, in der Schweiz an Kundgebungen und Anlässen von Vereinen teilzunehmen. Er sei nicht Mitglied, helfe aber, wo er könne. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien des Geburtsscheins seiner Schwester und der übersetzten Todesscheine seiner Eltern sowie eine Fotografie seines Bruders P. ein. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete deren Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

3. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er bean- tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden insbesondere ein Fotoausdruck des Beschwer- deführers, eines fremdsprachigen Schreibens von ihm über den Vorfall im (…) 2015, ein Ausdruck einer Beschwerde mit Beilagen (von […], betref- fend den Bruder J.), mehrere Ausdrucke von Medienartikeln sowie das Schreiben der Polizei Colombo aus dem Jahr 2008 im Original beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 verzichtete die Instruktionsrich- terin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung wurden unter Vorbehalt der umgehenden

E-3431/2020 Seite 6 Nachreichung einer Bestätigung der Bedürftigkeit gutgeheissen. Weiter wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vernehmlassung des SEM vom 29. Juli 2020 wurde dem Beschwerde- führer mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2020 übermittelt, mit Frist zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel. I. In der Folge wurde mit Eingabe vom 20. August 2020 eine Replik sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters gleichen Datums eingereicht.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3431/2020 Seite 7

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Sie habe seine Kernaussagen unrichtig er- fasst, unzutreffend geprüft und in der Folge behauptet, seine Schilderun- gen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter seien die aktuellen po- litischen Veränderungen in Sri Lanka nicht gebührend berücksichtigt, mit- hin der diesbezügliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. Statt umfassende Tatsachenberichte beizuziehen, habe sich die Vorinstanz auf einseitige veraltete Berichterstattungen gestützt. Ferner habe die Vor- instanz gegen die Begründungspflicht verstossen, da sie nicht aufgezeigt habe, inwiefern sich seine Aussagen als vage erweisen würden. Schliess- lich sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da die Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig beurteilt worden sei.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffe- nen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 3.3 Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass sich die vom Beschwer- deführer erhobene Rüge der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung grösstenteils auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen be- schränkt. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich seiner Asyl- vorbringen unrichtig festgestellt haben soll, zeigt er nicht substantiiert auf und ist auch nicht zu erkennen. Dass er die Ansicht der Vorinstanz nicht teilt und diese seine Vorbringen inhaltlich anders würdigt als von ihm er- wartet, stellt keinen formellen Mangel dar. Der Beschwerdeführer verwech- selt formelle Fragen mit dem Aspekt der von der Vorinstanz vorgenomme- nen materiellen Würdigung des Sachverhalts. Dies gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der aktuellen Lage in Sri

E-3431/2020 Seite 8 Lanka nicht gebührend festgestellt. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass diese sich ausreichend mit der veränderten Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Auch diesbezüglich nimmt der Beschwerdeführer mit seinen ausführlichen Schilderungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie seiner Einschätzung vorab inhaltlich einen anderen Standpunkt als die Vorinstanz ein. Insgesamt kann der Sachverhalt als hinreichend erstellt gelten, zumal den Beschwerdeeingaben auch keine substantiierten Ergän- zungen oder Konkretisierungen, inwiefern der Sachverhalt nicht korrekt sei, zu entnehmen sind. Sodann hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung sehr wohl aufgezeigt, welche Vorbringen sie als vage geschildert erachte. Der Beschwerdeführer konnte sich in der ausführlichen Beschwerdeschrift da- mit auseinandersetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht festzustellen. Schliesslich wurde die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs geprüft und bejaht, namentlich mit Verweis auf die Aussagen des Be- schwerdeführers sowie die Aktenlage, womit sich die Vorinstanz in den vor- hergehenden Erwägungen gebührend auseinandergesetzt hatte. Hinzu kommt, dass sich die unter Aspekten der Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs entscheidenden Elemente im Wesentlichen mit den sogenannten Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 decken (vgl. nachfolgend E. 6.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

E-3431/2020 Seite 9 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz stufte die Vorbringen des Beschwerdeführers als un- glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG) ein. Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen folgendermassen:

E. 5.1.1 Einleitend stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens mehrfach gegen seine Mitwirkungspflicht verstossen. An der BzP habe er falsche Angaben zu seinen Reisemodalitäten gemacht und vorsätzlich verschwiegen, dass er in Österreich um Asyl ersucht habe. Überdies sei er nach Erhalt des Wegweisungsentscheids vom März 2016 untergetaucht, um sich dem Vollzug nach Österreich zu entziehen, und sich nach Ablauf der Überstellungsfrist wieder zu melden. Insgesamt entspre- che sein Verhalten nicht dem, was von einer tatsächlich verfolgten Person erwartet werden könne.

E. 5.1.2 Weiter sei das Vorbringen, er habe sich noch am selben Tag der Tsunamiwelle auf die Suche nach Armeewaffen gemacht, abwegig. Ohne Zweifel könne davon ausgegangen werden, dass die sri-lankische Bevöl- kerung, so auch der Beschwerdeführer, in der katastrophalen Lage jenes Tages andere Sorgen gehabt habe und anderweitig beschäftigt gewesen sei. Da dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne, sei die daraus ab- geleitete jahrelange Verfolgung fraglich. Ferner habe er realitätsfremde Aussagen gemacht. Beispielsweise habe er angegeben, anlässlich der (…) Befragung im (…) 2008 sei er so gequält worden, dass er den Aufenthalt seines Bruders verraten habe. Im Gegensatz dazu wolle er trotz der Folter, die er im (…) 2013 (…) Tage lang erduldet habe, einen Teil der Wahrheit verschwiegen haben. Dies sei gänzlich unwahrscheinlich, unter anderem wegen des LTTE-Mitglieds, das ihn verraten habe. Weiter seien die Aus- führungen zu den Asylgründen trotz der Möglichkeiten, sich ausführlich zu äussern, mehrheitlich oberflächlich und wiederholend ausgefallen. Zwar sei dem Beschwerdeführer nicht gänzlich abzusprechen, dass er einige wenige Details in Bezug auf die Behandlung während der angeblichen Be- fragungen habe angegeben können. Diese würden die restlichen vagen Aussagen aber nicht aufwiegen. Ferner falle auf, dass man ihn jeweils mit der Drohung, das nächste Mal würde man anders mit ihm umgehen, frei- gelassen habe. Die Aussagen zur Suche nach ihm seien sodann

E-3431/2020 Seite 10 unsubstantiiert ausgefallen. Zum Verbleib seines Bruders J. habe er keine schlüssigen Angaben machen können. Zu J. hätten keine Spuren betref- fend dessen Aufenthalt in der Schweiz gefunden werden können, die die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigten. Im Zusammenhang mit dem Bruder P. sei davon auszugehen, dass die Behörden nach dessen Rehabilitierung kein Interesse mehr an ihm hätten. Folglich könne auch der Beschwerdeführer keine Verfolgung ableiten, was dadurch bestätigt werde, dass er nichts dergleichen vorgebracht habe. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner Tante, die LTTE-Mitglieder beherbergt habe. Die Probleme der Schwestern hätten sich mittlerweile gelegt. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unglaubhaft. Sodann seien die sri-lankischen Behörden bekannt dafür, mit aller Härte gegen Personen vorzugehen, denen Verbindungen zu den LTTE unterstellt würden. Dies gelte namentlich für die Zeit nach der Niederlage der Rebellen im Mai 2009. Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 in den Fokus der Behör- den geraten sei und danach immer wieder behelligt, bedroht und dann wie- der freigelassen worden sei, sei im Länderkontext – angesichts des be- haupteten Interesses der Behörden an ihm – nicht nachvollziehbar. Zudem könnten seine Geschwister unbehelligt im Heimatstaat leben. Schliesslich belegten die vorwiegend in Kopie eingereichten Unterlagen die Asylvor- bringen nicht; sie seien irrelevant beziehungsweise ohne Zusammenhang zum Beschwerdeführer oder zu seiner Familie. Angesichts der unglaubhaf- ten Vorbringen des Beschwerdeführers, handle es sich beim Schreiben der Polizei Colombo um ein Dokument mit geringem Beweiswert. Im Übrigen würden solche Dokumente grundsätzlich nicht an Dritte ausgehändigt. Auch dem IKRK-Nachweis und der Bestätigung der Presidential Commis- sion komme kein Beweiswert zu.

E. 5.1.3 Weiter erwog das SEM, nachdem die geltend gemachte Verfolgung vor der Ausreise nicht glaubhaft sei, sei auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise wegen regimefeindlichen Aktivi- täten ins Blickfeld der sri-lankischen Behörden geraten. Aus seinen Aussa- gen gehe auch keine politische Tätigkeit vor seiner Ausreise aus dem Hei- matstaat hervor. Zu den exilpolitischen Aktivitäten mache er nur pauschale Angaben. Mithin sei es unwahrscheinlich, dass seine Teilnahme an Veran- staltungen in der Schweiz ein herausragendes Profil bewirke, welches als Risikofaktor einzustufen wäre, sodass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verfolgungsgefahr zu rechnen hätte.

E. 5.1.4 Unter dem Aspekt allfälliger Risikofaktoren (E-1866/2015) stellte das SEM im Wesentlichen erneut fest, der Beschwerdeführer habe nicht

E-3431/2020 Seite 11 glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis im (…) 2016, also nach Kriegsende noch über sieben Jahre lang, im Heimatstaat gelebt. All- fällige bei der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Ver- folgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Da- ran ändere die Präsidentschaftswahl vom November 2019 nichts. Auch wenn mehr Repression und Überwachung befürchtet werde, gebe es der- zeit keinen Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien unter dem neuen Präsidenten kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

E. 5.2 Der Argumentation der Vorinstanz wurde in der Beschwerde im We- sentlichen Folgendes entgegnet:

E. 5.2.1 Hinsichtlich Mitwirkungspflicht wandte der Beschwerdeführer ein, die Preisgabe der Reiseroute sei nicht ausschlaggebend, vielmehr müsse sich die asylsuchende Person nur während des Verfahrens zur Verfügung hal- ten. Im Zeitpunkt seines Verschwindens sei das Wegweisungsverfahren abgeschlossen gewesen. Selbst ein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht wäre irrelevant, die Vorinstanz habe einzig zu prüfen, ob seine Vorbringen bezüglich Flüchtlingseigenschaft glaubhaft seien. Auch sei er davon aus- gegangen, dass die Schweizer Behörden den Fall seines Bruders kennen würden und er hier grössere Chancen für die Anerkennung als Flüchtling habe, da er einer Reflexverfolgung ausgesetzt und sein Bruder J. ver- schwunden sei. Im Übrigen hätten die österreichischen Behörden versucht, ihn zwangsweise auszuschaffen und er habe sich (…), um der Rückschaf- fung zu entgehen. In Österreich sei er zutiefst traumatisiert worden und er könne auf keinen Fall dorthin zurück.

E. 5.2.2 Sein Bericht sei sodann nachvollziehbar, schlüssig und mit Realkenn- zeichen versehen. Seine Familie habe rund einen Kilometer von der Küste entfernt gelebt; die Armeebasis sei dazwischen gewesen. Die Tsunami- welle habe das Dorf nicht mit voller Wucht getroffen, sodass die Dorfbe- wohner angenommen hätten, es handle sich nur um eine Überschwem- mung. Das Wasser sei bald gesunken und das Ausmass der Zerstörung habe sich in Grenzen gehalten. Erst später hätten sie in den Nachrichten erfahren, dass ein Tsunami auf die Insel getroffen sei. Er und die weiteren vier Männer hätten schnell handeln müssen, um die Waffen zu sammeln, zu putzen und zu verstecken. Dabei seien sie beobachtet worden. Bereits einen Tag später sei die Armee gekommen und habe mit dem Bruder J.

E-3431/2020 Seite 12 sprechen wollen. Dabei sei er selbst den Behörden ebenfalls aufgefallen, als sein Bruder verdächtigt worden sei, Waffen versteckt zu haben. Aller- dings hätten sie erst vom Kollegen V. erfahren, dass auch er beteiligt ge- wesen sei. Sodann habe er auch während der Misshandlungen im (…) 2013 alles eingestanden. Zudem habe er detailliert vorgebracht, wie er im (…) 2013 und im (…) 2015 vorgeladen und anlässlich der Verhöre gefoltert worden sei. Er habe damals (…) verloren (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4, Foto des Beschwerdeführers mit neuem […]). Weiter habe die Vorinstanz Textpassagen als vage bezeichnet, seine Erzählweise sei aber immer die- selbe. Es sei ein Widerspruch, ihm einerseits zu attestieren, dass er habe Details nennen können, und andererseits zu behaupten, seine Aussagen seien zu wenig detailliert gewesen. Er habe nicht jeden Vorfall, aber die schlimmsten Erlebnisse ausführlich erläutert. Zudem habe er nicht dreimal angegeben, dass man ihm gesagt habe, das nächste Mal würde man an- ders mit ihm umgehen, sondern nur beim Vorfall vom (…) 2015. Diesen habe er handschriftlich nochmals detailliert erläutert (Beschwerdebeilage Nr. 5, Übersetzung werde baldmöglichst nachgereicht). Dass er immer wie- der behelligt und freigelassen worden sei, sei eine altbekannte Methode des Sicherheitsapparates. Sein Bruder J. habe im Jahr (…) in der Schweiz Asyl beantragt. Die Beschwerdeschrift von (…) vom damaligen Rechtsver- treter des Bruders (Beschwerdebeilage Nr. 6) könne er einreichen. Als J. später in Sri Lanka verschwunden sei, habe er erfolglos versucht, ihn aus- findig zu machen. Es seien Fälle dokumentiert, in denen zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden seien beziehungsweise nach der Freilassung unter Beobachtung gestellt würden. Mit den Asylakten zum Bruder sowie dem Original des po- lizeilichen Schreibens (Beschwerdebeilage Nr. 8) sei nun glaubhaft, dass J. in der Schweiz um Asyl ersucht habe, ausgeschafft und in Sri Lanka be- seitigt worden sei.

E. 5.2.3 Sodann habe die Vorinstanz die aktuellen politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht gebührend berücksichtigt und pauschal darauf hingewie- sen, diese hätten keinen direkten Bezug zu ihm. Es sei jedoch die tatsäch- liche Situation für Rückkehrer tamilischer Ethnie mit Verbindungen zu den LTTE sowie langer Landesabwesenheit aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka (vor und nach der Präsidentschaftswahl Ende 2019) zu beachten (mit Verweis auf mehrere Medienartikel hierzu, Beschwerdebeilage Nr. 7). Nur weil die Vorinstanz keine Benachrichtigungen über Verfolgungen be- stimmter Gruppen erhalten habe, heisse das nicht, dass keine solchen stattgefunden hätten. Nach dem Machtwechsel und den damit verbunde- nen Massnahmen werde jede verdächtige Person inhaftiert und verhört.

E-3431/2020 Seite 13 Mit seiner Vergangenheit, seinem Profil (abgewiesener tamilischer Asylsu- chender, mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz, politisches Engagement) und dem verschleppten, den LTTE nahestehenden Bruder wäre auch er bei einer Rückkehr stark gefährdet. Es bestehe ein persönlicher Bezug zum neuen Präsidenten. Ferner sei seine Familie den Sicherheitsbehörden bekannt. Er falle ohne Weiteres in die Kategorie der Verdächtigen. Bei ei- ner Rückreise sei ein Background-Check unausweichlich. Seine Angst, künftig Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden, sei berechtigt.

E. 5.2.4 Es könne sodann davon ausgegangen werden, dass er bei den exil- politischen Aktivitäten gesehen worden sei, nachdem er an Kundgebungen teilgenommen habe, zumal der sri-lankische Nachrichtendienst in der Schweiz gut vernetzt sei.

E. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, das nach- trägliche Eruieren der N-Nummer des Bruders des Beschwerdeführers oder die Vorbringen auf Beschwerdestufe änderten nichts an den Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung. Der Bruder habe in den Daten- banken nicht gefunden werden können, da die Aussagen des Beschwer- deführers ungenügend gewesen seien und die in den Beweismitteln einge- tragenen Daten zum Bruder nicht mit den in der Schweiz erfassten über- einstimmten. Die nachträgliche Konsultation des Dossiers des Bruders J. habe ergeben, dass dessen Asylgesuch wegen unglaubhafter Vorbringen abgelehnt, und er weggewiesen worden sei; dieser Entscheid sei von der damals zuständigen Asylrekurskommission bestätigt worden. Eine Re- flexverfolgung könne somit weiterhin ausgeschlossen werden. Schliesslich sei im Zeitalter der Massenkommunikation fragwürdig, dass man im Dorf des Beschwerdeführers erst später erfahren habe, dass es sich bei der Flutwelle nicht um eine Überschwemmung gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass die unweit des Meeres wohnende Bevölkerung zwi- schen einer gewöhnlichen Überschwemmung und einem Tsunami unter- scheiden könne, und dass auch die Behörden am Tag nach dem verhee- renden Tsunami höchstwahrscheinlich anderes zu tun gehabt hätten, als nach einigen Personen zu suchen, die am Tag der Naturkatastrophe wahr- scheinlich beim Waffensammeln beobachtet worden seien.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen nur sehr selektiv und kurz und damit ungenügend befasst und damit auseinandergesetzt. Die Akte seines Bruders J. sei zwar oberfläch- lich beigezogen worden, ohne aber die Umstände vor oder nach dessen Flucht oder Rückkehr nach Sri Lanka zu evaluieren. Deren Wichtigkeit für

E-3431/2020 Seite 14 seine eigene Fallbeurteilung sei isoliert von den tatsächlichen Geschehnis- sen seiner eigenen Fluchtgeschichte eruiert worden. Bekanntlich sei J. ausgeschafft worden und später verschwunden. An der angeblichen Un- glaubhaftigkeit der Asylgründe des Bruders sei zu zweifeln. J. habe Verbin- dungen zu den LTTE aufrechterhalten. Seine damalige Flucht in die Schweiz korreliere mit seiner eigenen Suche nach Asyl und weise darauf hin, dass die gesamte Familie von ernstzunehmenden asylrelevanten Ver- folgungsgründen betroffen sei. Die Regierung Sri Lankas behellige soge- nannte LTTE-Familien. Die Vorinstanz habe eine Reflexverfolgung nicht oder unvollständig geprüft. Weiter habe es im Jahr 2004 (Tsunami) keine Internettools für Massenkommunikation gegeben. Seine Schilderungen seien im Rahmen der Kriegsgeschehnisse glaubhaft. Insbesondere sei bei der vulnerablen Sicherheitslage nicht ausgeschlossen, dass der Staat sich mit der Naturkatastrophe und dem Waffenschmuggel befasst habe. Es sei, entgegen der Ansicht des SEM, nicht erstaunlich, dass er seine Chance auf Schutz in der Schweiz gesehen habe, insbesondere wegen seines un- gerechtfertigt ausgeschafften Bruders. Es entspreche zudem der allgemei- nen Lebenserfahrung, dass Flüchtlinge namentlich bezüglich Reiseweges unvollständige Aussagen machen würden. Dies bedeute nicht, dass seine Fluchtgründe als unglaubhaft zu werten seien. Sodann habe die Vorinstanz ausgeblendet, dass er Verwandte mit LTTE-Verbindungen habe oder, dass er seine Erlebnisse in grösstem Detail zu Protokoll gegeben habe. Der Be- weismassstab sei zu hoch angesetzt worden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu Schluss, dass die vor- instanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind, insbesondere was die Einschätzung betrifft, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die einge- reichten Beweismittel vermögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.1.1 Zu Recht stellt das SEM fest, das Verhalten des Beschwerdeführers werfe Fragen auf. Das dokumentierte Verhalten wie auch die unbelegten, nachgeschobenen Hinweise zu seinem Aufenthalt in Österreich (vgl. SEM- Akte A6 S. 7 f.) waren für die persönliche Glaubwürdigkeit nicht förderlich. Weshalb er der Überzeugung gewesen sei, er erhalte in der Schweiz eher Schutz als in Österreich – dies nachdem sein Bruder im Jahr (…) nach Sri Lanka weggewiesen worden war, erschliesst sich dem Gericht ebenfalls nicht. Auch sei der Bruder J. nach Angaben des Beschwerdeführers erst seit dem Jahr 2008 verschollen und auch unter dem Aspekt

E-3431/2020 Seite 15 Reflexverfolgung bezieht sich der Beschwerdeführer einzig auf Vorkomm- nisse nach der Rückkehr von J. aus der Schweiz. Ein Zusammenhang zwi- schen dessen Rückkehr aus der Schweiz und dem «Verschwinden» im Heimatstaat legt der Beschwerdeführer nicht dar und ein solcher ist entge- gen seiner Behauptung auch nicht zu erkennen. Er äussert zudem lediglich die Vermutung, dass der Bruder J., der beim letzten Kontakt über die be- vorstehende Ausreise berichtet und dem er gesagt habe, er solle nicht mehr anrufen und sich in Sicherheit bringen (SEM-Akte A30 F95), entführt worden sei. Stichhaltige diesbezügliche Hinweise vermag er mit dem ein- gereichten Zeitungsartikel, den Meldungen beim IKRK, bei der Kommis- sion oder mit dem polizeilichen Schreiben aus dem Jahr 2008 ebenfalls nicht darzutun. Zu Letzterem ist zudem festzuhalten, dass der Beschwer- deführer nicht darlegt, woher er (erst) auf Beschwerdeebene plötzlich das Original des Schreibens erhalten habe respektive weshalb und für wen die- ses Schreiben ausgestellt worden sei oder was er damit nachzuweisen be- absichtige. Gemäss eigenen Angaben habe er im Jahr 2012 bei der Polizei in Colombo eine Vermisstenanzeige gemacht (SEM-Akte A30 F59). Das Schreiben hat nach dem Gesagten keinen relevanten Beweiswert. Ab- schliessend ist auch nicht nachvollziehbar, wie die sri-lankischen Behörden den Bruder J. sogleich hätten ausfindig machen sollen, nachdem sie erfah- ren hätten, dass sich dieser in der Grossstadt Colombo aufhalte (SEM-Akte A30 F58 f., 80, F91, 94 f., 161).

E. 6.1.2 Die Erwägungen des SEM überzeugen allerdings nicht in jeder Hin- sicht. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer etwa ein, sie erwiesen sich teilweise als eher spekulativ. So ist sein Vorbringen, er habe seinem Bruder J., einem Kollegen V. und zwei LTTE-Angehörigen am Tag des Tsunami geholfen, verstreute Waffen der Armee zu sammeln und zu verstecken (SEM-Akte A30 F58–69) nicht abwegig. Es kann nicht abschliessend beur- teilt werden, wie genau sich der Tsunami auf das Heimatdorf des Be- schwerdeführers tatsächlich ausgewirkt oder wann und wie er von der Tat- sache, dass die Überschwemmung ein Tsunami gewesen sei, erfahren hat. Zudem machte der Beschwerdeführer durchaus detaillierte Angaben hierzu. Erstaunlich erscheint vor dem Hintergrund, dass die Soldaten sie beim Sammeln und Verstecken der Waffen beobachtet hätten, immerhin folgendes: Einzig der Bruder J. sei verdächtigt und bereits am Tag nach dem Tsunami aufgesucht und befragt worden (SEM-Akte A30 F58), auch bis zum erneuten Kriegsausbruch im Jahr 2006 sei J., allerdings lediglich ab und zu, nach den Waffen gefragt worden. Der Beschwerdeführer sei- nerseits – nicht aber die weiteren Geschwister – sei dann erst ab 2007, jedoch immer wieder, vorgeladen und behelligt worden. Dies erstaunt

E-3431/2020 Seite 16 angesichts dessen, dass die Soldaten sie beobachtet hätten durchaus auch vor dem Hintergrund, dass J. ins Vanni gegangen sei. Auch sei er ab 2013 selbst bezüglich der Waffen verdächtigt, jeweils aber wieder freige- lassen worden (SEM-Akte A30 F58 f., 75 f., 114, 121, 129). Mit dem Beschwerdeführer ist sodann festzustellen, dass seine Schilde- rungen insbesondere der Befragungen, bei denen er geschlagen, beleidigt und schikaniert worden sei, Realkennzeichen enthalten (SEM-Akte A30 F58 f., 67, 79, 94, 115, 129 f.). Tatsächlich ist nicht gänzlich ausgeschlos- sen, dass er befragt worden ist. Selbst wenn es nicht alleine an ihm liegt, das Verhalten des angeblichen Verfolgers zu erklären, vermochte er aber insgesamt nicht glaubhaft aufzuzeigen, weshalb die sri-lankische Armee über zehn Jahre hinweg ein derartiges Interesse an ihm respektive am Ver- bleib der wenigen Waffen hätte haben und für seine Befragung im Jahr 2015 gar einen (…) aus Colombo hätte dazu geholt werden sollen (SEM- Akte A30 F58, F97, 121 f., 128, 131 f., 150). Selbst nach dieser letzten Be- fragung sei er – unter der Drohung, er werde nicht noch einmal geholt, man löse das nun anders – erneut freigelassen worden, wobei dann bis zu sei- ner Ausreise im (…) 2016 wiederum nichts mehr vorgefallen sei (SEM-Akte A30 F129, 133–138). Damit sind die hohen Anforderungen an eine in je- nem Zeitpunkt, insbesondere auch in objektiver Hinsicht, begründete Furcht vor Verfolgung nicht erfüllt. Daran vermögen die Beweismittel in Form einer Fotografie des Beschwerdeführers (resp. seines […]) bezie- hungsweise eines fremdsprachigen, trotz Ankündigung nicht übersetzten Schreibens nichts zu ändern. Festzustellen ist auch, dass es ihm trotz der angegebenen Probleme stets möglich gewesen sei, zu arbeiten und erfolg- reich einen (…) nach Colombo zu betreiben beziehungsweise sich vor der Ausreise noch in Colombo aufzuhalten (SEM-Akten A6 S. 4, A30 F12, 47, 52–55, 136 f., 146).

E. 6.1.3 Zwar ist ein gewisses Interesse der sri-lankischen Behörden am Be- schwerdeführer, gerade im Zusammenhang mit dem LTTE-Hintergrund seiner Familie oder gegebenenfalls aufgrund seiner Unterstützung beim Ausgraben der Waffen nicht ganz auszuschliessen. Hinsichtlich seines Bruders J. ist aber jedenfalls zu dessen Asylgesuch in der Schweiz (N […]) kein Konnex ersichtlich. Nicht nur wurden dessen damalige Vorbringen als unglaubhaft erkannt, sondern der Beschwerdeführer legt auch nicht an- satzweise dar, inwiefern er aus ihnen eine Verfolgung seiner selbst ableite. In Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse mehrere Jahre nach der Rückkehr von J. aus der Schweiz – das Ausgraben und Verstecken der Waffen sowie das spätere Verschwinden von J. – geltend gemachte

E-3431/2020 Seite 17 Verfolgung, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, hätten sie ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder J. gehabt, längst entsprechend gegen ihn vorgegangen wären. Bezeichnen- derweise leben die weiteren Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor ohne ernsthafte Probleme in der Heimatregion (SEM-Akte A30 F9 ff., 142), insbesondere auch der Bruder P., obwohl dieser selbst Mitglied der LTTE gewesen sei.

E. 6.1.4 Zusammenfassend haben sich die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als durchgehend nachvollziehbar erwiesen. Zudem sind die Schilde- rungen des Beschwerdeführers teilweise durchaus plausibel. Letztlich ver- mochte er ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm zum Ausreisezeitpunkt aber nicht aufzuzeigen. Dass nach der Ausreise nochmals nach ihm gefragt worden sei (SEM-Akte A30 F138–142), ändert daran noch nichts.

E. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des Profils des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka anzunehmen ist.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risi- kos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf- tung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifi- ziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Ver- bindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegrün- dende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Um- ständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründe- ten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine ge- wisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün- dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri- lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten

E-3431/2020 Seite 18 Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na- men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8.3 ff.). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend.

E. 6.2.2 Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ge- macht, vor seiner Ausreise respektive im Ausreisezeitpunkt flüchtlings- rechtlich verfolgt worden zu sein beziehungsweise auch in objektiver Hin- sicht begründete Furcht vor Verfolgung gehabt zu haben. Politische Aktivi- täten im Heimatland sind sodann ebenso wenig gegeben wie eine rele- vante (persönliche oder familiäre) Verbindung zu den LTTE. Es ist daher nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Anhänger der LTTE mit separatisti- schem Gedankengut wahrgenommen worden ist. Dass dies heute der Fall wäre respektive er bei der heutigen Wiedereinreise in einen flüchtlings- rechtlich relevanten Fokus der Behörden geraten sollte und eine entspre- chende Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht anzunehmen. Die mehr- jährige Landesabwesenheit oder die behaupteten, im Übrigen unbelegt ge- bliebenen, niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten sind nicht für die Annahme geeignet, er könnte seitens der sri-lankischen Behörden heute als Person gesehen werden, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Namentlich ist auch nicht zu erblicken, weshalb die sri-lankischen Behörden von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen von Vereinen (SEM-Akte A30 F110–113) wissen soll- ten. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsu- chende sind sodann nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausge- setzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhal- ten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Lage in Sri Lanka. Es ist – entgegen seiner Ansicht – weder aus der Situation seit dem Macht- wechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Ge- fährdung des Beschwerdeführers im massgeblichen Sinne abzuleiten. Da- ran vermögen die Ausführungen und eingereichten Medienartikel (Be- schwerdebeilage Nr. 7) zur Lage in Sri Lanka (ohne konkreten Bezug zum

E-3431/2020 Seite 19 Beschwerdeführer) nichts zu ändern (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4403/2020 vom 26. Januar 2023 E. 6.7.2 m.w.H.).

E. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, ebenso hat es zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, kommt das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver- fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3

E-3431/2020 Seite 20 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Das Bundesver- waltungsgericht sieht sodann keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, aus dem Aus- land zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.) und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegwei- sungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass trotz der Ent- wicklungen in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Kon- flikten dominierte Lage bestehe, aufgrund derer Rückkehrer konkret ge- fährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen

E-3431/2020 Seite 21 individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (insb. Existenz ei- nes tragfähigen Beziehungsnetzes, Aussichten auf eine gesicherte Ein- kommens- und Wohnsituation, vgl. u.a. Urteil D-5113/2020 E. 10.3.2 mit Verweis u.a. auf das Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). An diesen Leit- linien ändern die Situation nach dem Machtwechsel im Jahr 2019 oder die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.2 m.w.H.).

E. 8.3.3 Es ist in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von einer konkreten Gefährdungslage im massgeblichen Sinne betroffen wäre. Die vorinstanzliche Einschätzung, mit der sich der Beschwerdeführer kaum auseinandergesetzt hat, ist zu bestätigen. Der aus der Nordprovinz stam- mende alleinstehende, gesunde Beschwerdeführer verfügt über mehrjäh- rige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Ihm ist es entgegen seiner Darle- gung zuzumuten, sich nach der Rückkehr wirtschaftlich zu reintegrieren und sich um seinen Lebensunterhalt zu kümmern, wie ihm dies bis zu sei- ner Ausreise im Jahr 2016 mit Erfolg gelungen sei (u.a. SEM-Akte A6 S. 4). Er verfügt insbesondere mit seinen Geschwistern über ein gefestigtes Be- ziehungsnetz in der Heimatregion, welches ihn bei der Reintegration un- terstützen kann. Vor der Ausreise habe er mit einem Teil seiner Familie gelebt, weshalb anzunehmen ist, dass er bei Bedarf wieder bei einem Fa- milienmitglied wird wohnen können (SEM-Akten A6 S. 4 f., A30 F7 ff.). Von einer existenziellen Notlage bei einer Rückkehr ist daher nicht auszuge- hen. Dies alles gilt auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanzkrise so- wie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Ver- brauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3).

E. 8.3.4 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. Die Aus- führungen zur Pandemie respektive zur geltend gemachten Integration in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-3431/2020 Seite 22

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG, aArt. 110a Abs. 1 AsylG) ersucht. Diese Gesuche wurden mit Zwi- schenverfügung vom 16. Juli 2020 unter Vorbehalt der umgehenden Nach- reichung einer Bestätigung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gut- geheissen. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzig eine Honorarnote eingereicht, eine allfällige Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung je- doch bis heute nicht nachgewiesen. Da die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers somit nicht belegt ist, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuwei- sen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3431/2020 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3431/2020 Urteil vom 21. Juli 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank vom 10. März 2016 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2016 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 14. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Familie im Dorf B._______, Distrikt C._______, gelebt. Seine Eltern seien mittlerweile verstorben. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht (ca. 1999). Dann habe er bis zur Ausreise als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) oder (...) habe er sich beim Bezirksamt einen Reisepass ausstellen lassen (seine Identitätskarte habe er im Jahr 2015 verloren). Diesen habe er dem Schlepper abgegeben und er sei am (...) 2016 unter einem anderen Namen ab Colombo per Flugzeug ausgereist. Unterwegs sei er nirgends registriert, ihm seien nicht die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe kein Asyl beantragt beziehungsweise sei er am (...) 2016 in Österreich angekommen, wo man am Flughafen seine Fingerabdrücke abgenommen und ihn befragt habe. Er habe aber von Anfang an in die Schweiz und nicht nach Österreich gehen wollen. In Sri Lanka habe er viele Probleme gehabt. Ferner sei sein Bruder von der Schweiz ausgeschafft worden und später in Sri Lanka verschwunden. Er habe erwartet, dass die Schweiz ihn wegen seines Bruders aufnehme. Deshalb sei er weiter in die Schweiz gereist. Schliesslich erklärte er, er sei gesund. Der Beschwerdeführer gab Kopien seines Geburtsscheins, eines Arztberichts bezüglich seines Bruders P., eines Schreibens der Polizei Colombo vom (...) 2008 sowie einer Presidential Commission vom (...) 2015 zu seinem Bruder J., einer Karte des IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) sowie eines Zeitungsartikels über verschollene Personen in Sri Lanka zu den Akten. C. C.a Am (...) 2016 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten der Übernahme mit Schreiben vom (...) 2015 (recte: 2016) zu. C.b In der Folge trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 30. März 2016 nicht ein und verfügte insbesondere die Wegweisung nach Österreich. C.c Dieser Entscheid erwuchs am 12. April 2016 unangefochten in Rechtskraft. C.d Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 meldete das zuständige Migrationsamt dem SEM, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juni 2016 verschwunden. C.e Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, festzustellen, dass die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig sei, zumal die Fristen zur allfälligen Überstellung nach Österreich mittlerweile abgelaufen seien. C.f Den beiden Aufforderungen des SEM vom 30. Oktober und 8. November 2017, mitzuteilen, wo und bei wem er sich seit seinem Verschwinden am 8. Juni 2016 aufgehalten habe, kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. und vom 14. November 2017 nur unzureichend nach. C.g Da die Frist für eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 16. November 2017 die Verfügung vom 30. März 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren auf. D. Am 2. November 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, seine (...) Geschwister lebten grösstenteils im Distrikt C._______. Der Bruder P. sei bei der Bewegung gewesen und im Jahr 2006 (...) verletzt worden (vgl. eingereichter Arztbericht). Er habe nach Kriegsende ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen. Bis auf den Bruder J., der im Jahr 2008 verschwunden sei, hätten seine Geschwister keine namhaften Probleme. Er habe nach dem Abschluss der (...) Klasse bis zu seiner Ausreise als (...) gearbeitet. Im Jahr 2004 habe der Tsunami sein Heimatdorf und das dortige Armeecamp beschädigt. Viele Waffen seien durch die Fluten zerstreut worden. Zu dem Zeitpunkt habe es einen Waffenstillstand gegeben und die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten auch im Dorf gelebt. So hätten alle nach den Waffen gesucht. Er habe seinem Bruder J. und einem Kollegen V., die Waffen gesammelt hätten, geholfen. Zwei LTTE-Mitglieder hätten die Waffen gereinigt und dann hätten sie diese im Wald vergraben. Sie hätten den LTTE zwar geholfen, seien aber keine Mitglieder gewesen. Armeeangehörige hätten den Bruder J. dann einen Tag nach dem Tsunami befragt; dieser habe angegeben, nichts von Waffen zu wissen. Später hätten sie J. noch ein paar Mal nach den Waffen gefragt und er habe immer erwidert, er wisse nichts davon. Einmal im Jahr 2005 hätten alle in der Umgebung C._______, so auch er selbst, ein dreitägiges Training der LTTE absolvieren müssen. Danach habe er sich wieder seinem Beruf gewidmet. Im Jahr 2006 habe der Krieg wieder begonnen. Der Bruder J. sei mit LTTE-Mitgliedern ins Vanni-Gebiet gegangen. (...) 2007 sei der Beschwerdeführer in ein Büro des Geheimdienstes der Armee zitiert worden. Man habe ihn gefragt, ob er Kontakt zu seinen Brüdern und Informationen über die LTTE habe sowie ihm aufgetragen, er solle herausfinden, wo die versteckten Waffen seien. In der Folge sei er immer wieder, drei- oder viermal, bei der Armee gewesen und schikaniert worden. Im (...) 2008 sei sein Bruder J. nach Colombo gereist und habe ihn im Heimatdorf angerufen. Sie hätten sich über die Erlebnisse ausgetauscht und J. habe ihm gesagt, er werde das Heimatland demnächst verlassen. Einen Tag später sei der Beschwerdeführer vom Geheimdienst, der das Gespräch mitbekommen habe, etwa (...) befragt und geschlagen worden. Er habe schliesslich verraten, dass J. in Colombo sei. Danach sei er wieder frei- und in Ruhe gelassen worden. Nach (...) Tagen habe er nochmals mit J. telefoniert und ihn informiert. Dieser habe gesagt, er reise bald aus. Danach sei J. wahrscheinlich entführt worden. Er habe sich bei verschiedenen Stellen nach ihm erkundigt. Im Jahr 2012 habe er nach Colombo reisen, dort bei der Polizei eine Vermisstenanzeige und beim IKRK eine Meldung machen können. Der Bruder S. sei zudem bei einem Treffen einer Kommission bezüglich vermisster Personen gewesen und habe den Bruder J. dort gemeldet (vgl. Schreiben vom (...) 2015). Der Kollege V., der damals mit ihnen Waffen versteckt habe, sei später festgenommen und im (...) 2013 wieder freigelassen worden, da er sich bereit erklärt habe, die Waffen auszuhändigen. Diese seien aber nicht mehr im Versteck gewesen. Da habe V. den Beschwerdeführer verraten und er sei aufgefordert worden, sich im Camp zu melden. Er sei (...) festgehalten, befragt und geschlagen worden. Danach habe man ihn gehen lassen und ihm gesagt, er solle die Waffen aushändigen, ansonsten er getötet werde. Die Waffen seien jedoch mutmasslich von LTTE-Mitgliedern mitgenommen worden. Anschliessend sei er (...) Monate behelligt worden. Im (...) 2015 sei er wieder vorgeladen worden, wobei man ihm gesagt habe, dies sei das letzte Mal, demnächst würde die Sache anders gelöst werden. Im (...) 2015 sei er schliesslich nach Colombo gereist und habe das Heimatland (...) Tage später beziehungsweise am (...) 2016 verlassen. Danach sei noch einmal zuhause oder bei seiner Schwester N. nach ihm gefragt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass das Gleiche mit ihm passiere, was seinem Bruder J. widerfahren sei. Der Beschwerdeführer gab sodann an, in der Schweiz an Kundgebungen und Anlässen von Vereinen teilzunehmen. Er sei nicht Mitglied, helfe aber, wo er könne. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien des Geburtsscheins seiner Schwester und der übersetzten Todesscheine seiner Eltern sowie eine Fotografie seines Bruders P. ein. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete deren Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden insbesondere ein Fotoausdruck des Beschwerdeführers, eines fremdsprachigen Schreibens von ihm über den Vorfall im (...) 2015, ein Ausdruck einer Beschwerde mit Beilagen (von [...], betreffend den Bruder J.), mehrere Ausdrucke von Medienartikeln sowie das Schreiben der Polizei Colombo aus dem Jahr 2008 im Original beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden unter Vorbehalt der umgehenden Nachreichung einer Bestätigung der Bedürftigkeit gutgeheissen. Weiter wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vernehmlassung des SEM vom 29. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2020 übermittelt, mit Frist zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel. I. In der Folge wurde mit Eingabe vom 20. August 2020 eine Replik sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters gleichen Datums eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Sie habe seine Kernaussagen unrichtig erfasst, unzutreffend geprüft und in der Folge behauptet, seine Schilderungen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter seien die aktuellen politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht gebührend berücksichtigt, mithin der diesbezügliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. Statt umfassende Tatsachenberichte beizuziehen, habe sich die Vorinstanz auf einseitige veraltete Berichterstattungen gestützt. Ferner habe die Vorinstanz gegen die Begründungspflicht verstossen, da sie nicht aufgezeigt habe, inwiefern sich seine Aussagen als vage erweisen würden. Schliesslich sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig beurteilt worden sei. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 3.3 Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung grösstenteils auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beschränkt. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich seiner Asylvorbringen unrichtig festgestellt haben soll, zeigt er nicht substantiiert auf und ist auch nicht zu erkennen. Dass er die Ansicht der Vorinstanz nicht teilt und diese seine Vorbringen inhaltlich anders würdigt als von ihm erwartet, stellt keinen formellen Mangel dar. Der Beschwerdeführer verwechselt formelle Fragen mit dem Aspekt der von der Vorinstanz vorgenommenen materiellen Würdigung des Sachverhalts. Dies gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht gebührend festgestellt. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass diese sich ausreichend mit der veränderten Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Auch diesbezüglich nimmt der Beschwerdeführer mit seinen ausführlichen Schilderungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie seiner Einschätzung vorab inhaltlich einen anderen Standpunkt als die Vorinstanz ein. Insgesamt kann der Sachverhalt als hinreichend erstellt gelten, zumal den Beschwerdeeingaben auch keine substantiierten Ergänzungen oder Konkretisierungen, inwiefern der Sachverhalt nicht korrekt sei, zu entnehmen sind. Sodann hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung sehr wohl aufgezeigt, welche Vorbringen sie als vage geschildert erachte. Der Beschwerdeführer konnte sich in der ausführlichen Beschwerdeschrift damit auseinandersetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht festzustellen. Schliesslich wurde die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft und bejaht, namentlich mit Verweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Aktenlage, womit sich die Vorinstanz in den vorhergehenden Erwägungen gebührend auseinandergesetzt hatte. Hinzu kommt, dass sich die unter Aspekten der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entscheidenden Elemente im Wesentlichen mit den sogenannten Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 decken (vgl. nachfolgend E. 6.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stufte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG) ein. Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen folgendermassen: 5.1.1 Einleitend stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens mehrfach gegen seine Mitwirkungspflicht verstossen. An der BzP habe er falsche Angaben zu seinen Reisemodalitäten gemacht und vorsätzlich verschwiegen, dass er in Österreich um Asyl ersucht habe. Überdies sei er nach Erhalt des Wegweisungsentscheids vom März 2016 untergetaucht, um sich dem Vollzug nach Österreich zu entziehen, und sich nach Ablauf der Überstellungsfrist wieder zu melden. Insgesamt entspreche sein Verhalten nicht dem, was von einer tatsächlich verfolgten Person erwartet werden könne. 5.1.2 Weiter sei das Vorbringen, er habe sich noch am selben Tag der Tsunamiwelle auf die Suche nach Armeewaffen gemacht, abwegig. Ohne Zweifel könne davon ausgegangen werden, dass die sri-lankische Bevölkerung, so auch der Beschwerdeführer, in der katastrophalen Lage jenes Tages andere Sorgen gehabt habe und anderweitig beschäftigt gewesen sei. Da dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne, sei die daraus abgeleitete jahrelange Verfolgung fraglich. Ferner habe er realitätsfremde Aussagen gemacht. Beispielsweise habe er angegeben, anlässlich der (...) Befragung im (...) 2008 sei er so gequält worden, dass er den Aufenthalt seines Bruders verraten habe. Im Gegensatz dazu wolle er trotz der Folter, die er im (...) 2013 (...) Tage lang erduldet habe, einen Teil der Wahrheit verschwiegen haben. Dies sei gänzlich unwahrscheinlich, unter anderem wegen des LTTE-Mitglieds, das ihn verraten habe. Weiter seien die Ausführungen zu den Asylgründen trotz der Möglichkeiten, sich ausführlich zu äussern, mehrheitlich oberflächlich und wiederholend ausgefallen. Zwar sei dem Beschwerdeführer nicht gänzlich abzusprechen, dass er einige wenige Details in Bezug auf die Behandlung während der angeblichen Befragungen habe angegeben können. Diese würden die restlichen vagen Aussagen aber nicht aufwiegen. Ferner falle auf, dass man ihn jeweils mit der Drohung, das nächste Mal würde man anders mit ihm umgehen, freigelassen habe. Die Aussagen zur Suche nach ihm seien sodann unsubstantiiert ausgefallen. Zum Verbleib seines Bruders J. habe er keine schlüssigen Angaben machen können. Zu J. hätten keine Spuren betreffend dessen Aufenthalt in der Schweiz gefunden werden können, die die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigten. Im Zusammenhang mit dem Bruder P. sei davon auszugehen, dass die Behörden nach dessen Rehabilitierung kein Interesse mehr an ihm hätten. Folglich könne auch der Beschwerdeführer keine Verfolgung ableiten, was dadurch bestätigt werde, dass er nichts dergleichen vorgebracht habe. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner Tante, die LTTE-Mitglieder beherbergt habe. Die Probleme der Schwestern hätten sich mittlerweile gelegt. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unglaubhaft. Sodann seien die sri-lankischen Behörden bekannt dafür, mit aller Härte gegen Personen vorzugehen, denen Verbindungen zu den LTTE unterstellt würden. Dies gelte namentlich für die Zeit nach der Niederlage der Rebellen im Mai 2009. Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 in den Fokus der Behörden geraten sei und danach immer wieder behelligt, bedroht und dann wieder freigelassen worden sei, sei im Länderkontext - angesichts des behaupteten Interesses der Behörden an ihm - nicht nachvollziehbar. Zudem könnten seine Geschwister unbehelligt im Heimatstaat leben. Schliesslich belegten die vorwiegend in Kopie eingereichten Unterlagen die Asylvorbringen nicht; sie seien irrelevant beziehungsweise ohne Zusammenhang zum Beschwerdeführer oder zu seiner Familie. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, handle es sich beim Schreiben der Polizei Colombo um ein Dokument mit geringem Beweiswert. Im Übrigen würden solche Dokumente grundsätzlich nicht an Dritte ausgehändigt. Auch dem IKRK-Nachweis und der Bestätigung der Presidential Commission komme kein Beweiswert zu. 5.1.3 Weiter erwog das SEM, nachdem die geltend gemachte Verfolgung vor der Ausreise nicht glaubhaft sei, sei auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise wegen regimefeindlichen Aktivitäten ins Blickfeld der sri-lankischen Behörden geraten. Aus seinen Aussagen gehe auch keine politische Tätigkeit vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat hervor. Zu den exilpolitischen Aktivitäten mache er nur pauschale Angaben. Mithin sei es unwahrscheinlich, dass seine Teilnahme an Veranstaltungen in der Schweiz ein herausragendes Profil bewirke, welches als Risikofaktor einzustufen wäre, sodass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verfolgungsgefahr zu rechnen hätte. 5.1.4 Unter dem Aspekt allfälliger Risikofaktoren (E-1866/2015) stellte das SEM im Wesentlichen erneut fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis im (...) 2016, also nach Kriegsende noch über sieben Jahre lang, im Heimatstaat gelebt. Allfällige bei der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Daran ändere die Präsidentschaftswahl vom November 2019 nichts. Auch wenn mehr Repression und Überwachung befürchtet werde, gebe es derzeit keinen Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien unter dem neuen Präsidenten kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. 5.2 Der Argumentation der Vorinstanz wurde in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegnet: 5.2.1 Hinsichtlich Mitwirkungspflicht wandte der Beschwerdeführer ein, die Preisgabe der Reiseroute sei nicht ausschlaggebend, vielmehr müsse sich die asylsuchende Person nur während des Verfahrens zur Verfügung halten. Im Zeitpunkt seines Verschwindens sei das Wegweisungsverfahren abgeschlossen gewesen. Selbst ein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht wäre irrelevant, die Vorinstanz habe einzig zu prüfen, ob seine Vorbringen bezüglich Flüchtlingseigenschaft glaubhaft seien. Auch sei er davon ausgegangen, dass die Schweizer Behörden den Fall seines Bruders kennen würden und er hier grössere Chancen für die Anerkennung als Flüchtling habe, da er einer Reflexverfolgung ausgesetzt und sein Bruder J. verschwunden sei. Im Übrigen hätten die österreichischen Behörden versucht, ihn zwangsweise auszuschaffen und er habe sich (...), um der Rückschaffung zu entgehen. In Österreich sei er zutiefst traumatisiert worden und er könne auf keinen Fall dorthin zurück. 5.2.2 Sein Bericht sei sodann nachvollziehbar, schlüssig und mit Realkennzeichen versehen. Seine Familie habe rund einen Kilometer von der Küste entfernt gelebt; die Armeebasis sei dazwischen gewesen. Die Tsunamiwelle habe das Dorf nicht mit voller Wucht getroffen, sodass die Dorfbewohner angenommen hätten, es handle sich nur um eine Überschwemmung. Das Wasser sei bald gesunken und das Ausmass der Zerstörung habe sich in Grenzen gehalten. Erst später hätten sie in den Nachrichten erfahren, dass ein Tsunami auf die Insel getroffen sei. Er und die weiteren vier Männer hätten schnell handeln müssen, um die Waffen zu sammeln, zu putzen und zu verstecken. Dabei seien sie beobachtet worden. Bereits einen Tag später sei die Armee gekommen und habe mit dem Bruder J. sprechen wollen. Dabei sei er selbst den Behörden ebenfalls aufgefallen, als sein Bruder verdächtigt worden sei, Waffen versteckt zu haben. Allerdings hätten sie erst vom Kollegen V. erfahren, dass auch er beteiligt gewesen sei. Sodann habe er auch während der Misshandlungen im (...) 2013 alles eingestanden. Zudem habe er detailliert vorgebracht, wie er im (...) 2013 und im (...) 2015 vorgeladen und anlässlich der Verhöre gefoltert worden sei. Er habe damals (...) verloren (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4, Foto des Beschwerdeführers mit neuem [...]). Weiter habe die Vorinstanz Textpassagen als vage bezeichnet, seine Erzählweise sei aber immer dieselbe. Es sei ein Widerspruch, ihm einerseits zu attestieren, dass er habe Details nennen können, und andererseits zu behaupten, seine Aussagen seien zu wenig detailliert gewesen. Er habe nicht jeden Vorfall, aber die schlimmsten Erlebnisse ausführlich erläutert. Zudem habe er nicht dreimal angegeben, dass man ihm gesagt habe, das nächste Mal würde man anders mit ihm umgehen, sondern nur beim Vorfall vom (...) 2015. Diesen habe er handschriftlich nochmals detailliert erläutert (Beschwerdebeilage Nr. 5, Übersetzung werde baldmöglichst nachgereicht). Dass er immer wieder behelligt und freigelassen worden sei, sei eine altbekannte Methode des Sicherheitsapparates. Sein Bruder J. habe im Jahr (...) in der Schweiz Asyl beantragt. Die Beschwerdeschrift von (...) vom damaligen Rechtsvertreter des Bruders (Beschwerdebeilage Nr. 6) könne er einreichen. Als J. später in Sri Lanka verschwunden sei, habe er erfolglos versucht, ihn ausfindig zu machen. Es seien Fälle dokumentiert, in denen zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden seien beziehungsweise nach der Freilassung unter Beobachtung gestellt würden. Mit den Asylakten zum Bruder sowie dem Original des polizeilichen Schreibens (Beschwerdebeilage Nr. 8) sei nun glaubhaft, dass J. in der Schweiz um Asyl ersucht habe, ausgeschafft und in Sri Lanka beseitigt worden sei. 5.2.3 Sodann habe die Vorinstanz die aktuellen politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht gebührend berücksichtigt und pauschal darauf hingewiesen, diese hätten keinen direkten Bezug zu ihm. Es sei jedoch die tatsächliche Situation für Rückkehrer tamilischer Ethnie mit Verbindungen zu den LTTE sowie langer Landesabwesenheit aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka (vor und nach der Präsidentschaftswahl Ende 2019) zu beachten (mit Verweis auf mehrere Medienartikel hierzu, Beschwerdebeilage Nr. 7). Nur weil die Vorinstanz keine Benachrichtigungen über Verfolgungen bestimmter Gruppen erhalten habe, heisse das nicht, dass keine solchen stattgefunden hätten. Nach dem Machtwechsel und den damit verbundenen Massnahmen werde jede verdächtige Person inhaftiert und verhört. Mit seiner Vergangenheit, seinem Profil (abgewiesener tamilischer Asylsuchender, mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz, politisches Engagement) und dem verschleppten, den LTTE nahestehenden Bruder wäre auch er bei einer Rückkehr stark gefährdet. Es bestehe ein persönlicher Bezug zum neuen Präsidenten. Ferner sei seine Familie den Sicherheitsbehörden bekannt. Er falle ohne Weiteres in die Kategorie der Verdächtigen. Bei einer Rückreise sei ein Background-Check unausweichlich. Seine Angst, künftig Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden, sei berechtigt. 5.2.4 Es könne sodann davon ausgegangen werden, dass er bei den exilpolitischen Aktivitäten gesehen worden sei, nachdem er an Kundgebungen teilgenommen habe, zumal der sri-lankische Nachrichtendienst in der Schweiz gut vernetzt sei. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, das nachträgliche Eruieren der N-Nummer des Bruders des Beschwerdeführers oder die Vorbringen auf Beschwerdestufe änderten nichts an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Der Bruder habe in den Datenbanken nicht gefunden werden können, da die Aussagen des Beschwerdeführers ungenügend gewesen seien und die in den Beweismitteln eingetragenen Daten zum Bruder nicht mit den in der Schweiz erfassten übereinstimmten. Die nachträgliche Konsultation des Dossiers des Bruders J. habe ergeben, dass dessen Asylgesuch wegen unglaubhafter Vorbringen abgelehnt, und er weggewiesen worden sei; dieser Entscheid sei von der damals zuständigen Asylrekurskommission bestätigt worden. Eine Reflexverfolgung könne somit weiterhin ausgeschlossen werden. Schliesslich sei im Zeitalter der Massenkommunikation fragwürdig, dass man im Dorf des Beschwerdeführers erst später erfahren habe, dass es sich bei der Flutwelle nicht um eine Überschwemmung gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass die unweit des Meeres wohnende Bevölkerung zwischen einer gewöhnlichen Überschwemmung und einem Tsunami unterscheiden könne, und dass auch die Behörden am Tag nach dem verheerenden Tsunami höchstwahrscheinlich anderes zu tun gehabt hätten, als nach einigen Personen zu suchen, die am Tag der Naturkatastrophe wahrscheinlich beim Waffensammeln beobachtet worden seien. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen nur sehr selektiv und kurz und damit ungenügend befasst und damit auseinandergesetzt. Die Akte seines Bruders J. sei zwar oberflächlich beigezogen worden, ohne aber die Umstände vor oder nach dessen Flucht oder Rückkehr nach Sri Lanka zu evaluieren. Deren Wichtigkeit für seine eigene Fallbeurteilung sei isoliert von den tatsächlichen Geschehnissen seiner eigenen Fluchtgeschichte eruiert worden. Bekanntlich sei J. ausgeschafft worden und später verschwunden. An der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Asylgründe des Bruders sei zu zweifeln. J. habe Verbindungen zu den LTTE aufrechterhalten. Seine damalige Flucht in die Schweiz korreliere mit seiner eigenen Suche nach Asyl und weise darauf hin, dass die gesamte Familie von ernstzunehmenden asylrelevanten Verfolgungsgründen betroffen sei. Die Regierung Sri Lankas behellige sogenannte LTTE-Familien. Die Vorinstanz habe eine Reflexverfolgung nicht oder unvollständig geprüft. Weiter habe es im Jahr 2004 (Tsunami) keine Internettools für Massenkommunikation gegeben. Seine Schilderungen seien im Rahmen der Kriegsgeschehnisse glaubhaft. Insbesondere sei bei der vulnerablen Sicherheitslage nicht ausgeschlossen, dass der Staat sich mit der Naturkatastrophe und dem Waffenschmuggel befasst habe. Es sei, entgegen der Ansicht des SEM, nicht erstaunlich, dass er seine Chance auf Schutz in der Schweiz gesehen habe, insbesondere wegen seines ungerechtfertigt ausgeschafften Bruders. Es entspreche zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Flüchtlinge namentlich bezüglich Reiseweges unvollständige Aussagen machen würden. Dies bedeute nicht, dass seine Fluchtgründe als unglaubhaft zu werten seien. Sodann habe die Vorinstanz ausgeblendet, dass er Verwandte mit LTTE-Verbindungen habe oder, dass er seine Erlebnisse in grösstem Detail zu Protokoll gegeben habe. Der Beweismassstab sei zu hoch angesetzt worden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind, insbesondere was die Einschätzung betrifft, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.1.1 Zu Recht stellt das SEM fest, das Verhalten des Beschwerdeführers werfe Fragen auf. Das dokumentierte Verhalten wie auch die unbelegten, nachgeschobenen Hinweise zu seinem Aufenthalt in Österreich (vgl. SEM-Akte A6 S. 7 f.) waren für die persönliche Glaubwürdigkeit nicht förderlich. Weshalb er der Überzeugung gewesen sei, er erhalte in der Schweiz eher Schutz als in Österreich - dies nachdem sein Bruder im Jahr (...) nach Sri Lanka weggewiesen worden war, erschliesst sich dem Gericht ebenfalls nicht. Auch sei der Bruder J. nach Angaben des Beschwerdeführers erst seit dem Jahr 2008 verschollen und auch unter dem Aspekt Reflexverfolgung bezieht sich der Beschwerdeführer einzig auf Vorkommnisse nach der Rückkehr von J. aus der Schweiz. Ein Zusammenhang zwischen dessen Rückkehr aus der Schweiz und dem «Verschwinden» im Heimatstaat legt der Beschwerdeführer nicht dar und ein solcher ist entgegen seiner Behauptung auch nicht zu erkennen. Er äussert zudem lediglich die Vermutung, dass der Bruder J., der beim letzten Kontakt über die bevorstehende Ausreise berichtet und dem er gesagt habe, er solle nicht mehr anrufen und sich in Sicherheit bringen (SEM-Akte A30 F95), entführt worden sei. Stichhaltige diesbezügliche Hinweise vermag er mit dem eingereichten Zeitungsartikel, den Meldungen beim IKRK, bei der Kommission oder mit dem polizeilichen Schreiben aus dem Jahr 2008 ebenfalls nicht darzutun. Zu Letzterem ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, woher er (erst) auf Beschwerdeebene plötzlich das Original des Schreibens erhalten habe respektive weshalb und für wen dieses Schreiben ausgestellt worden sei oder was er damit nachzuweisen beabsichtige. Gemäss eigenen Angaben habe er im Jahr 2012 bei der Polizei in Colombo eine Vermisstenanzeige gemacht (SEM-Akte A30 F59). Das Schreiben hat nach dem Gesagten keinen relevanten Beweiswert. Abschliessend ist auch nicht nachvollziehbar, wie die sri-lankischen Behörden den Bruder J. sogleich hätten ausfindig machen sollen, nachdem sie erfahren hätten, dass sich dieser in der Grossstadt Colombo aufhalte (SEM-Akte A30 F58 f., 80, F91, 94 f., 161). 6.1.2 Die Erwägungen des SEM überzeugen allerdings nicht in jeder Hinsicht. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer etwa ein, sie erwiesen sich teilweise als eher spekulativ. So ist sein Vorbringen, er habe seinem Bruder J., einem Kollegen V. und zwei LTTE-Angehörigen am Tag des Tsunami geholfen, verstreute Waffen der Armee zu sammeln und zu verstecken (SEM-Akte A30 F58-69) nicht abwegig. Es kann nicht abschliessend beurteilt werden, wie genau sich der Tsunami auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers tatsächlich ausgewirkt oder wann und wie er von der Tatsache, dass die Überschwemmung ein Tsunami gewesen sei, erfahren hat. Zudem machte der Beschwerdeführer durchaus detaillierte Angaben hierzu. Erstaunlich erscheint vor dem Hintergrund, dass die Soldaten sie beim Sammeln und Verstecken der Waffen beobachtet hätten, immerhin folgendes: Einzig der Bruder J. sei verdächtigt und bereits am Tag nach dem Tsunami aufgesucht und befragt worden (SEM-Akte A30 F58), auch bis zum erneuten Kriegsausbruch im Jahr 2006 sei J., allerdings lediglich ab und zu, nach den Waffen gefragt worden. Der Beschwerdeführer seinerseits - nicht aber die weiteren Geschwister - sei dann erst ab 2007, jedoch immer wieder, vorgeladen und behelligt worden. Dies erstaunt angesichts dessen, dass die Soldaten sie beobachtet hätten durchaus auch vor dem Hintergrund, dass J. ins Vanni gegangen sei. Auch sei er ab 2013 selbst bezüglich der Waffen verdächtigt, jeweils aber wieder freigelassen worden (SEM-Akte A30 F58 f., 75 f., 114, 121, 129). Mit dem Beschwerdeführer ist sodann festzustellen, dass seine Schilderungen insbesondere der Befragungen, bei denen er geschlagen, beleidigt und schikaniert worden sei, Realkennzeichen enthalten (SEM-Akte A30 F58 f., 67, 79, 94, 115, 129 f.). Tatsächlich ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass er befragt worden ist. Selbst wenn es nicht alleine an ihm liegt, das Verhalten des angeblichen Verfolgers zu erklären, vermochte er aber insgesamt nicht glaubhaft aufzuzeigen, weshalb die sri-lankische Armee über zehn Jahre hinweg ein derartiges Interesse an ihm respektive am Verbleib der wenigen Waffen hätte haben und für seine Befragung im Jahr 2015 gar einen (...) aus Colombo hätte dazu geholt werden sollen (SEM-Akte A30 F58, F97, 121 f., 128, 131 f., 150). Selbst nach dieser letzten Befragung sei er - unter der Drohung, er werde nicht noch einmal geholt, man löse das nun anders - erneut freigelassen worden, wobei dann bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 wiederum nichts mehr vorgefallen sei (SEM-Akte A30 F129, 133-138). Damit sind die hohen Anforderungen an eine in jenem Zeitpunkt, insbesondere auch in objektiver Hinsicht, begründete Furcht vor Verfolgung nicht erfüllt. Daran vermögen die Beweismittel in Form einer Fotografie des Beschwerdeführers (resp. seines [...]) beziehungsweise eines fremdsprachigen, trotz Ankündigung nicht übersetzten Schreibens nichts zu ändern. Festzustellen ist auch, dass es ihm trotz der angegebenen Probleme stets möglich gewesen sei, zu arbeiten und erfolgreich einen (...) nach Colombo zu betreiben beziehungsweise sich vor der Ausreise noch in Colombo aufzuhalten (SEM-Akten A6 S. 4, A30 F12, 47, 52-55, 136 f., 146). 6.1.3 Zwar ist ein gewisses Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer, gerade im Zusammenhang mit dem LTTE-Hintergrund seiner Familie oder gegebenenfalls aufgrund seiner Unterstützung beim Ausgraben der Waffen nicht ganz auszuschliessen. Hinsichtlich seines Bruders J. ist aber jedenfalls zu dessen Asylgesuch in der Schweiz (N [...]) kein Konnex ersichtlich. Nicht nur wurden dessen damalige Vorbringen als unglaubhaft erkannt, sondern der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern er aus ihnen eine Verfolgung seiner selbst ableite. In Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse mehrere Jahre nach der Rückkehr von J. aus der Schweiz - das Ausgraben und Verstecken der Waffen sowie das spätere Verschwinden von J. - geltend gemachte Verfolgung, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, hätten sie ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder J. gehabt, längst entsprechend gegen ihn vorgegangen wären. Bezeichnenderweise leben die weiteren Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor ohne ernsthafte Probleme in der Heimatregion (SEM-Akte A30 F9 ff., 142), insbesondere auch der Bruder P., obwohl dieser selbst Mitglied der LTTE gewesen sei. 6.1.4 Zusammenfassend haben sich die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als durchgehend nachvollziehbar erwiesen. Zudem sind die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise durchaus plausibel. Letztlich vermochte er ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm zum Ausreisezeitpunkt aber nicht aufzuzeigen. Dass nach der Ausreise nochmals nach ihm gefragt worden sei (SEM-Akte A30 F138-142), ändert daran noch nichts. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des Profils des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka anzunehmen ist. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8.3 ff.). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend. 6.2.2 Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise respektive im Ausreisezeitpunkt flüchtlingsrechtlich verfolgt worden zu sein beziehungsweise auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor Verfolgung gehabt zu haben. Politische Aktivitäten im Heimatland sind sodann ebenso wenig gegeben wie eine relevante (persönliche oder familiäre) Verbindung zu den LTTE. Es ist daher nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Anhänger der LTTE mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen worden ist. Dass dies heute der Fall wäre respektive er bei der heutigen Wiedereinreise in einen flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der Behörden geraten sollte und eine entsprechende Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht anzunehmen. Die mehrjährige Landesabwesenheit oder die behaupteten, im Übrigen unbelegt gebliebenen, niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten sind nicht für die Annahme geeignet, er könnte seitens der sri-lankischen Behörden heute als Person gesehen werden, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Namentlich ist auch nicht zu erblicken, weshalb die sri-lankischen Behörden von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen von Vereinen (SEM-Akte A30 F110-113) wissen sollten. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind sodann nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Lage in Sri Lanka. Es ist - entgegen seiner Ansicht - weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung des Beschwerdeführers im massgeblichen Sinne abzuleiten. Daran vermögen die Ausführungen und eingereichten Medienartikel (Beschwerdebeilage Nr. 7) zur Lage in Sri Lanka (ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer) nichts zu ändern (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4403/2020 vom 26. Januar 2023 E. 6.7.2 m.w.H.). 6.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, ebenso hat es zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sodann keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.) und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass trotz der Entwicklungen in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten dominierte Lage bestehe, aufgrund derer Rückkehrer konkret gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (insb. Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, vgl. u.a. Urteil D-5113/2020 E. 10.3.2 mit Verweis u.a. auf das Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). An diesen Leitlinien ändern die Situation nach dem Machtwechsel im Jahr 2019 oder die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.2 m.w.H.). 8.3.3 Es ist in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von einer konkreten Gefährdungslage im massgeblichen Sinne betroffen wäre. Die vorinstanzliche Einschätzung, mit der sich der Beschwerdeführer kaum auseinandergesetzt hat, ist zu bestätigen. Der aus der Nordprovinz stammende alleinstehende, gesunde Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Ihm ist es entgegen seiner Darlegung zuzumuten, sich nach der Rückkehr wirtschaftlich zu reintegrieren und sich um seinen Lebensunterhalt zu kümmern, wie ihm dies bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 mit Erfolg gelungen sei (u.a. SEM-Akte A6 S. 4). Er verfügt insbesondere mit seinen Geschwistern über ein gefestigtes Beziehungsnetz in der Heimatregion, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Vor der Ausreise habe er mit einem Teil seiner Familie gelebt, weshalb anzunehmen ist, dass er bei Bedarf wieder bei einem Familienmitglied wird wohnen können (SEM-Akten A6 S. 4 f., A30 F7 ff.). Von einer existenziellen Notlage bei einer Rückkehr ist daher nicht auszugehen. Dies alles gilt auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3). 8.3.4 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. Die Ausführungen zur Pandemie respektive zur geltend gemachten Integration in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG, aArt. 110a Abs. 1 AsylG) ersucht. Diese Gesuche wurden mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 unter Vorbehalt der umgehenden Nachreichung einer Bestätigung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gutgeheissen. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzig eine Honorarnote eingereicht, eine allfällige Bedürftigkeit des Beschwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung jedoch bis heute nicht nachgewiesen. Da die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers somit nicht belegt ist, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Linda Mombelli-Härter Versand: