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E-4403/2020

E-4403/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna) – verliess ihren Heimatstaat eigenen Anga- ben zufolge am 10. Juni 2017 und reiste am 19. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo sie am 20. Juli 2017 um Asyl nachsuchte. Am 2. August 2017 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 4. März 2020 folgte eine Anhö- rung zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, sie habe am 5. April 2006 religiös geheiratet. Im Mai 2006 sei ihr Bru- der festgenommen worden, worauf ihr Ehemann aus Angst vor einer Fest- nahme nach Kilinochchi gegangen sei. Dort sei er im Jahre 2007 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Er habe zwar fliehen können, sei jedoch kurz darauf wieder festgenommen und zum LTTE-Kämpfer ausgebildet worden. Er sei bei einer Explosion verletzt worden. Im Jahre 2009 sei er in das von der sri-lankischen Armee kontrol- lierte Gebiet gelangt und in einem Lager in Vavuniya untergebracht wor- den. Im August 2009 habe man ihn in ein Spital gebracht, aus dem er habe fliehen können. Seither sei er von den Behörden gesucht worden. Er habe sich bei Verwandten versteckt, währenddem sie (die Beschwerdeführerin) sich mehrheitlich bei einem Onkel aufgehalten habe. Ihr Ehemann habe aufgrund seiner Situation beschlossen, nach Australien zu gehen. Am

3. August 2012 hätten sie offiziell geheiratet. Am 5. August 2012 habe ihr Ehemann Sri Lanka mit einem Boot verlassen. Seither hätten sich die sri- lankischen Behörden bei ihr nach ihrem Ehemann erkundigt, weshalb sie sich fortan an verschiedenen Orten bei Verwandten aufgehalten habe. Im Oktober 2016 habe sie mit der Hilfe eines Schleppers Sri Lanka verlassen und sei zwecks Weiterreise nach Australien nach Vietnam gereist. Nach- dem ihre Mutter krank geworden und hospitalisiert worden sei, sei sie An- fang April 2017 nach Sri Lanka zurückgekehrt, um ihre Mutter zu besuchen. Als diese aus dem Spital entlassen worden sei, seien Leute des Criminal Investigation Department (CID) gekommen, hätten sie (Beschwerdeführe- rin) verbal beleidigt, ihre Identitätskarte abgenommen und ihr eine Melde- pflicht auferlegt. Sie habe sich, weil sie dabei schlecht behandelt worden sei, zur Ausreise entschlossen und sei vorerst nach H._______ bezie- hungsweise nach F._______ gelangt. Nach ihrer Ausreise sei einige Male bei der Mutter nach ihr gesucht worden. Dabei sei ihrer Mutter ein schriftli- ches Dokument übergeben worden, worin sie (die Beschwerdeführerin) aufgefordert worden sei, sich bei den Behörden zu melden.

E-4403/2020 Seite 3 Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität Kopien ihrer Geburts- und Heiratsregistrierung zu den Akten. Zudem wurden anlässlich der BzP handschriftliche Notizen der Beschwerdeführerin zu den Akten ge- nommen. B. Am 26. Mai 2020 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand- halten. D. Mit Eingabe vom 3. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei- ständin ersucht. E. Mit Verfügung vom 11. September 2020 wurden die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei- ständin vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die unterzeich- nende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September

E-4403/2020 Seite 4 2020 die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 22. September 2020 zugestellt. G. Die Rechtsvertreterin reichte am 23. September 2020 eine Kostennote ein. H. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Ent- lassung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin, da sie ihr Ar- beitsverhältnis bei der Advokatur Kanonengasse beende. Es sei der Be- schwerdeführerin neu Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechts- beistand beizuordnen. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurde das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwältin Aileen Kreyden als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheis- sen und neu Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand ein- gesetzt.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Diese Rü- gen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassa- tion der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen be- hördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begrün- dungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylver- fahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.2.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver- letzt haben sollte. Insbesondere ergab sich aus dem Umstand, dass das SEM bezüglich eines allfälligen Asylgesuchs des Ehemannes der Be- schwerdeführerin in Australien respektive der Hängigkeit eines solchen

E-4403/2020 Seite 6 keine Abklärungen getroffen hat, – gemäss der Beschwerdeführerin drohe ihr wegen ihres Ehemannes eine Reflexverfolgung – keine Notwendigkeit für solche, da es von der Unglaubhaftigkeit einer Bedrohungslage für die Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes kann daher nicht erblickt werden.

E. 3.3.1 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesent- lichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.).

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Si- tuation ihres Ehemannes nicht berücksichtigt. Zudem habe sie den frauen- spezifischen Fluchtgründen und ihren besonderen Bedürfnissen als Frau keine Rechnung getragen. Entgegen dieser Auffassung kann den Erwä- gungen der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausei- nandergesetzt hat. Dabei ist sie aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten zum Schluss gelangt, dass sich die vorgebrachten Ereignisse in den Jahren 2016 und 2017 als unglaubhaft erwiesen. Gestützt auf ihre Erwägungen war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren (Rechtsbegehren 5 der Beschwerde) ist demzufolge abzuweisen.

E. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin mit der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist auf die nachfolgenden Erwägun- gen zu verweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-4403/2020 Seite 7 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, es sei der Beschwer- deführerin nicht gelungen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise ein aktuelles Verfol- gungsinteresse seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an ihrer Person glaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen, wonach sie nach ihrer Rück- kehr von Vietnam nach Sri Lanka im April 2017 behördlich verfolgt worden sei, würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Sie habe zum Ablauf der angeführten behördlichen Verfolgungsmassnahmen – insbesondere zum Zeitpunkt des ersten Behördenkontaktes und zu deren Anzahl (Besu- che von CID-Leuten, Aufforderung zum Leisten ihrer Unterschrift, Verge- waltigungsversuch, Wegzug nach H._______) – widersprüchliche Anga- ben gemacht. Ferner sei sie gemäss ihren Handnotizen dreimal zum Un- terschreiben hingegangen, was den Angaben in der BzP und anlässlich der Anhörung nochmals widerspreche. Weiter würden ihre Ausführungen be- züglich eines Briefs, den ihre Mutter erhalten habe, da sie (die Beschwer- deführerin) nicht zum Unterschreiben gegangen sei, im zeitlichen Ablauf (betreffend Erhalt und Kenntnisnahme), nicht übereinstimmen. Im Weiteren enthielten ihre Vorbringen zu ihren Aufenthaltsorten nach ihrer Rückkehr

E-4403/2020 Seite 8 aus Vietnam sowie zu ihrer angeführten zweiten Ausreise aus Sri Lanka zwischen der BzP und der Anhörung Widersprüche, welche sie auch auf Vorhalt hin nicht habe auflösen können. Ebenso würden ihre Aussagen zu ihren Ausweispapieren (Zeitpunkt der Reise und Rückreise, Ausstellung ei- nes eigenen respektive nicht offiziellen Reisepasses) Widersprüche ent- halten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sie sich einen auf ihren eigenen Namen lautenden Pass habe ausstellen lassen und mit diesem nach Vietnam und zurückgereist sei. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen vor ihrer angeblich ersten Ausreise aus Sri Lanka enthiel- ten etliche Ungereimtheiten. Diese seien bezüglich den Wohnorten ab Juni 2006 widersprüchlich ausgefallen (Zusammenleben mit ihrem Ehemann von 2006 bis 2012 in B._______ und ab 2013 in C._______, D._______ und E._______ respektive Zusammenleben mit ihrem Ehemann für einige Monate und mehrheitliches Leben in E._______, C._______ und D._______ respektive Aufenthalt mit Ehemann seit 2009 in E._______ und später Pendeln zwischen E._______ und Point Pedro sowie ab 2012 in E._______). Ferner sei nur schwer nachvollziehbar, dass sie kurz vor der Ausreise ihres Ehemannes am 3. August 2012 noch offiziell geheiratet hät- ten, sei dadurch die Gefahr bei derartigen Behördenkontakten für gesuchte Personen – für sie und ihren Ehemann – gross, gefunden und festgenom- men zu werden. Des Weiteren falle auf, dass sie in der BzP auf entspre- chende Nachfrage angegeben habe, dass bei der Überfahrt ihres Eheman- nes nach Australien das Boot kaputtgegangen sei. Auf ihren handschriftli- chen Notizen stehe jedoch, dass der Ehemann bei der Bootsfahrt nach Australien von Armeeangehörigen zusammen mit 30 bis 40 Personen fest- genommen und vom CID zusammen mit weiteren Personen an einen an- deren Ort gebracht und identifiziert sei, wo man ihn geschlagen und gefol- tert habe. Dieser Abschnitt sei auf den Handnotizen durchgestrichen wor- den. In der BzP habe die Beschwerdeführerin dazu erklärt, dies sei nicht passiert und sie habe es korrigieren wollen; auf Vorhalt hin habe sie jedoch gemeint, es sei doch passiert. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofak- toren (Urteil E-1866/2015 E.8, 9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis

E-4403/2020 Seite 9 Juni 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe nach Kriegsende noch rund acht Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinte- resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung vermöge der Umstand, dass ihrem Bruder B.K. in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nichts zu ändern, zu- mal sie keine Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit diesem an- geführt habe. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschafts- wahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Rechtsmittelein- gabe geltend, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen und sich auf vermeintliche Widersprüche und Ungereimtheiten gestützt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die wesentlichen Verfolgungselemente

– namentlich den Ursprung der familiären Probleme im Jahre 2006, die Zwangsrekrutierung ihres Ehemannes durch die LTTE, die dortigen Aktivi- täten und dessen Flucht im Jahre 2012 sowie die von ihr erlittene Verfol- gung im Jahre 2017 und Bedrohungssituation – bereits in der BzP erwähnt und ausführlich geschildert, wobei sie entsprechende Rückfragen spontan und nachvollziehbar beantwortet und auch ungefragt Einzelheiten genannt habe. Hinzu komme, dass zwischen Befragung und Anhörung dreissig Mo- nate verstrichen seien respektive die fluchtauslösenden Ereignisse noch länger zurückgelegen hätten, weshalb gewisse Ungenauigkeiten zu erwar- ten gewesen seien. Die Vorinstanz habe die wesentlichen Elemente aus- geblendet und ihre Glaubhaftigkeitseinschätzung auf periphere Sachver- haltselemente und Einzelheiten gestützt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe bei der Datierung auf ihre Unsicherheit hingewiesen. Sie habe die Umstände zum erhaltenen Brief ihrer Mutter nicht persönlich miterlebt. Die Vorhaltungen zu Aufenthaltsorten und Ausreisepapieren seien übertrieben formalistisch. Die (offizielle) Eheschliessung habe zu Hause stattgefunden. Zudem seien ihre Vorbringen vor dem Hintergrund der von ihr erlebten frau- enspezifischen Gründen zu würdigen. Die von ihr erlittenen Erlebnisse – sexuelle Übergriffe und Drohungen – seien aufgrund der in Sri Lanka herr- schenden behördlichen Willkür, generellen Kultur vor Straflosigkeit und zahlreichen Übergriffe gegen tamilische Frauen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, plausibel. Im Weiteren sei die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu bejahen. Dabei stün- den insbesondere die Reflexverfolgung wegen der LTTE-Zugehörigkeit

E-4403/2020 Seite 10 und die Flucht ihres Ehemannes im Vordergrund. Sie sei nach ihrer Rück- kehr aus Vietnam Opfer von sexuellen Übergriffen und massiven Drohun- gen geworden, was zu einem unerträglichen psychischen Druck und damit unmittelbar zu ihrer Flucht geführt habe. Zudem sei sie aufgrund ihrer Flucht aus ihrem Heimatstaat von den dortigen Behörden als flüchtige LTTE-Sympathisantin identifiziert und registriert worden. Sie habe sich dem Behördenzugriff entzogen, indem sie der ihr auferlegten Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Hinzu komme, dass ihre LTTE-Verbindungen – einer ihrer Brüder sei seit 2006 verschollen, einem anderen sei wegen sei- nen Aktivitäten in der Schweiz Asyl gewährt worden und ihr Ehemann sei als geflüchtetes LTTE-Mitglied bekannt – bei den sri-lankischen Behörden bekannt seien. Schliesslich sei sie als alleinstehende Frau eines geflüch- teten LTTE-Kämpfers mit sexueller Gefahr konfrontiert. Überdies stelle die verschärfte politische Situation in Sri Lanka eine besondere Gefährdung für ethnische Tamilen dar. Darüber hinaus würden aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihrem langen Aufenthalt in der Schweiz bei ihrem Bruder sub- jektive Nachfluchtgründe vorliegen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist sie in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführe- rin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die Erwägungen unter E. 5.1 verwiesen werden. Die Beschwerde- führerin vermag diesen mit ihren Einwänden nichts Substanzielles entge- genzusetzen. Ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Entgegen ih- rer Argumentation hat die Vorinstanz die in der BzP und anlässlich der An- hörung gemachten Angaben einer Gesamtwürdigung unterzogen, wobei sie zahlreiche, nicht bloss vermeintliche, sondern wesentliche Widersprü- che und Unstimmigkeiten einzeln aufgeführt hat. Indem sie bei ihrer Glaub- haftigkeitseinschätzung auch Angaben wie beispielsweise zu den Aufent- haltsorten und Ausreisepapieren miteinbezogen hat, kann kein Formalis- mus erkannt werden.

E. 6.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Be- schwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Besuche durch Leute des CID nach ihrer Rückkehr aus Vietnam im Jahre 2017, als sie ihre Mutter nach deren Spitalentlassung habe besuchen wollen, in der BzP und anlässlich

E-4403/2020 Seite 11 der Anhörung unterschiedlich dargestellt hat. Gemäss BzP sollen die Leute des CID ein paar Tage vor dem 12. Juni 2017 und ein weiteres Mal am

12. Juni 2017 vorbeigekommen sein (vgl. Akte A9 S. 7 und S. 9), während- dem sie anlässlich der Anhörung lediglich einen Besuch am 12. Juni 2017 aufgeführt hat, in deren Folge sie für eine Befragung mitgenommen worden sei (vgl. A23 F54, F107, F130). Zudem soll sie gemäss BzP am 15. Juli (damit meinte sie wohl den 15. Juni) 2017 zu einer Befragung ins Camp gegangen sein, wo sie drei Leute des CID befragt und angefasst und dabei versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Sie hätte ein zweites Mal zum Un- terschreiben gehen müssen, sei aber aus Angst nicht mehr hingegangen; stattdessen habe sie sich versteckt und sei am 20. Juni 2017 nach H._______ gegangen (vgl. a.a.O. S. 8 und 9). Im Gegensatz zu diesen An- gaben sprach sie anlässlich der Anhörung davon, zweimal zum Unter- schreiben hingegangen zu sein und – weil sie jeweils belästigt worden sei und man ihr schlechte Dinge gesagt habe – kein drittes Mal vorgesprochen zu haben; stattdessen sei sie sofort nach F._______ respektive nach C._______ und weiter nach F._______ gegangen (vgl. a.a.O. F54, F106, F107, F146, F148). Schliesslich trägt auch der Hinweis in ihren Handnoti- zen, welche sie in der BzP auf sich trug, in denen steht, dass sie an drei Tagen zum Unterschreiben gegangen sei, nicht zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bei (vgl. Akte A8/A24, S. 5). Zu weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten kam es, wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (vgl. E. 5.1 hievor), bei der Schilderung zum Erhalt eines Briefs, den ihre Mutter erhalten habe, zu ihren Aufenthaltsorten nach ihrer Rückkehr aus Vietnam sowie zur Ihren Ausweispapieren.

E. 6.3 Die unterschiedlichen Darstellungen können entgegen dem Erklä- rungsversuch der Beschwerdeführerin nicht mit der Dauer zwischen der BzP vom 2. August 2017 und der Anhörung vom 4. März 2020 und der Er- eignisse im Juni 2017 erklärt werden, handelt es sich doch dabei wie von ihr selber dargelegt, um zentrale Punkte ihrer Asylvorbringen, die schliess- lich zu ihrer Ausreise geführt haben sollen. Ihr weiterer Einwand, sie habe vorgängig auf ihre Unsicherheit bei der Datierung hingewiesen, vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich bei den diesbezüglichen Feststellun- gen der Vorinstanz zudem nicht um vermeintliche Widersprüche und Un- gereimtheiten. Dagegen müssen die pauschalen Einwände als Schutzbe- hauptungen zurückgewiesen werden. Überdies vermag die Beschwerde- führerin auch mit der Argumentation, bereits in der BzP ausführlich von ih- ren Problemen gesprochen und spontan und nachvollziehbar geantwortet und Einzelheiten aufgeführt zu haben, die zahlreichen Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Im Weiteren erscheint auch ihr Erklärungsversuch zum

E-4403/2020 Seite 12 festgestellten Widerspruch hinsichtlich des Erhalts eines Briefs durch ihre Mutter, wonach sie dies nicht persönlich miterlebt habe, als unbehelflicher Versuch, den Sachverhalt nachträglich anzupassen (vgl. Akten A9 S. 9 und A23 F8 f.).

E. 6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz eine offizielle Eheschliessung der Be- schwerdeführerin vor dem Hintergrund der behördlichen Suche als nicht nachvollziehbar bezeichnet, selbst wenn diese zu Hause stattgefunden ha- ben soll, gab die Beschwerdeführerin doch an, "amtlich" geheiratet zu ha- ben; zudem sei die Heirat in Anwesenheit eines "Registrars" erfolgt, um die Ehe registrieren zu lassen; zuletzt hätten sie – die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – nach ihrer Hochzeit beim Dorfvorsteher in G._______ vor- gesprochen, um sich dort anzumelden (vgl. Akten A9 S. 4, A23 F88 ff.). Ein derartiges Verhalten widerspricht einer Verfolgungsgefahr, wie sie von ihr geltend gemacht worden ist und die der Grund für die Ausreise ihres Ehe- mannes, der sich bis dahin ungefähr drei Jahre lang versteckt haben soll (vgl. Akte A23 F86), gewesen sein soll.

E. 6.5 Nachdem sich die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft erwiesen haben, vermag sie aus dem pauschalen Hinweis auf die in Sri Lanka herrschende behördliche Willkür, eine gene- relle Kultur von Straflosigkeit und zahlreiche Übergriffe gegen tamilische Frauen nichts für sich abzuleiten. Ferner führt ihr Vorbringen, als flüchtige LTTE-Sympathisantin identifiziert und registriert worden zu sein und sich dem Behördenzugriff entzogen zu haben, zu keiner anderen Betrachtungs- weise, zumal sie nie geltend gemacht hat, mit der LTTE sympathisiert zu haben.

E. 6.6 Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu ih- ren Verfolgungsvorbringen ist das Bestehen eines unerträglichen psychi- schen Drucks zu verneinen.

E. 6.7 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, sie falle vor dem Hintergrund der fluchtauslösenden Ereignisse und wegen ihrer Verbindungen zur LTTE und vorhandener Risikofaktoren in die Gruppe der gefährdeten Personen, ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz

E-4403/2020 Seite 13 zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh- menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf- tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei han- delt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintli- chen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unter- liegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurück- geführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson- dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör- den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separa- tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Recht- sprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka wei- terhin ausschlaggebend.

E. 6.7.2 Vorliegend erwog die Vorinstanz zu Recht, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt sein werde. Die Beschwerdeführerin weist keine Risiko- faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach Ansicht des Gerichts hat sie vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragun- gen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie wegen Verbindungen zu den LTTE ins Visier der heimatlichen Behörden

E-4403/2020 Seite 14 geraten ist, zumal sich ihre diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft er- wiesen haben. Selbst wenn hinsichtlich ihres bereits im September 2012 nach Australien ausgereisten Ehemannes von der Glaubhaftigkeit einer Zwangsrekrutierung für die LTTE auszugehen wäre, vermochte sie in die- sem Zusammenhang keine Verfolgung glaubhaft zu machen. Zudem reiste auch ihr Bruder, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, mehr als sechs Jahre vor ihr aus Sri Lanka aus, wobei sie seinetwegen keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht hat. Sie hat zudem ange- geben, in ihrem Heimatstaat politisch oder religiös nicht aktiv gewesen zu sein (vgl. Akte A9 S. 9). Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Beschwerdeführerin vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickreme- singhe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.

E. 6.7.3 Auch eine allfällige Befragung der Beschwerdeführerin am Flughafen in H._______wegen möglicherweise illegaler Ausreise würde keine asylre- levante Verfolgungsmassnahme darstellen (vgl. Referenzurteil E. 8.4.4). Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie (vgl. E-1866/2015 E. 8.3), der (angeblich) illegalen Ausreise, der Herkunft aus dem Norden des Landes und der nunmehr über fünfjährigen Landesabwesenheit keine im zitierten Referenzurteil definierten, stark risikobegründenden Faktoren vor, auf- grund welcher Anlass zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und sie wegen ihres Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird; dies gilt auch im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka.

E-4403/2020 Seite 15

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma- chen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann aufgrund der Akten auch nicht auf eine begründete Furcht vor zukünf- tiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

E-4403/2020 Seite 16 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 8.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an welcher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur ta- milischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 8.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom

20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-

E-4403/2020 Seite 17 letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be- schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur- teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte- resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re- ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri- tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 8.2.5 Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam- keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 8.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Be- schwerdeführerin weist ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten.

E. 8.2.7 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren nach dem oben Gesagten hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten Verpflichtungen der Schweiz aus dem Übereinkommen zur Beseitigung je- der Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108; Convention on the Elimination of Discrimination against Women [CEDAW]) keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten.

E. 8.2.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch ange- sichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 8.3.3 Vorliegend sprechen ferner keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz), wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka mehrheitlich gelebt habe. Dort wohnen ihre Mutter, Schwiegermutter sowie mehrere Geschwister. Es kann somit ohne weiteres von einem nach wie vor bestehenden gefestigten Beziehungsnetz in ihrer Heimat ausge- gangen werden, das ihr bei einer Rückkehr und Reintegration Unterstüt- zung bieten kann, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Sodann verfügt sie über eine schulische Ausbildung mit Abschluss des O-Levels sowie Arbeitserfahrungen als (…) (vgl. Akten A9 S. 3 ff. und A23 F11 ff.). Es kann somit erwartet werden, dass sie sich wieder wird eingliedern kön- nen, selbst wenn sie seit 2005 (…) gewesen ist und keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat.

E. 8.3.4 In Bezug auf den anlässlich der Anhörung erwähnten Bluthochdruck der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O., F3 und F116) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des

E-4403/2020 Seite 19 Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität o- der gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit je- denfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise noch akzentuiert haben dürfte, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass eine allfällige notwendige Behandlung des Bluthochdrucks der Be- schwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat be- zahlt würde. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Ange- hörigen der Beschwerdeführerin diese zumindest anfänglich finanziell und sozial unterstützen können, sollten allfällige Zuzahlungen für möglicher- weise künftige Behandlungen von ihr zu übernehmen sein. Schliesslich wies die Vorinstanz weiter zutreffend auf die Möglichkeit hin, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt wer- den kann.

E. 8.3.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftli- cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage ge- raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim- mung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-4403/2020 Seite 20

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfü- gung vom 11. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 11. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Aileen Kreyden, Advokatur Kanonengasse, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2022 auf ihr Gesuch hin aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, als neuer amtlicher Rechtsbei- stand eingesetzt. Wie in dieser Verfügung festgestellt worden ist, ist der Anspruch auf das Honorar mangels anderslautender Stellungnahme der bisherigen Rechtsbeiständin an den aktuellen Rechtsbeistand abgetreten worden. Der in der Honorarnote vom 10. Januar 2022 ausgewiesene Ver- tretungsaufwand von insgesamt 17,10 Stunden erscheint zu hoch. Insbe- sondere erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex er- scheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Das Bundesver- waltungsgericht geht vorliegend von einem notwendigen zeitlichen Auf- wand von 13 Stunden aus. Indessen sind die Spesen in Höhe von Fr. 64.60 als angemessen zu bezeichnen. Nachdem die einzige Eingabe im Be- schwerdeverfahren (ausser das Gesuch von Rechtsanwältin Kreyden um Entlassung aus dem Amt) von einem Substitut der vormaligen Rechtsbei- ständin verfasst worden ist, welcher selber nicht Rechtsanwalt ist, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– festzusetzen. Für die Rechtsverbeiständung ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar von Fr. 2'100.–

E-4403/2020 Seite 21 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Gericht auszurich- ten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4403/2020 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'100.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4403/2020 Urteil vom 26. Januar 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert durch David Hongler, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2017 und reiste am 19. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo sie am 20. Juli 2017 um Asyl nachsuchte. Am 2. August 2017 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 4. März 2020 folgte eine Anhörung zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe am 5. April 2006 religiös geheiratet. Im Mai 2006 sei ihr Bruder festgenommen worden, worauf ihr Ehemann aus Angst vor einer Festnahme nach Kilinochchi gegangen sei. Dort sei er im Jahre 2007 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Er habe zwar fliehen können, sei jedoch kurz darauf wieder festgenommen und zum LTTE-Kämpfer ausgebildet worden. Er sei bei einer Explosion verletzt worden. Im Jahre 2009 sei er in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet gelangt und in einem Lager in Vavuniya untergebracht worden. Im August 2009 habe man ihn in ein Spital gebracht, aus dem er habe fliehen können. Seither sei er von den Behörden gesucht worden. Er habe sich bei Verwandten versteckt, währenddem sie (die Beschwerdeführerin) sich mehrheitlich bei einem Onkel aufgehalten habe. Ihr Ehemann habe aufgrund seiner Situation beschlossen, nach Australien zu gehen. Am 3. August 2012 hätten sie offiziell geheiratet. Am 5. August 2012 habe ihr Ehemann Sri Lanka mit einem Boot verlassen. Seither hätten sich die sri-lankischen Behörden bei ihr nach ihrem Ehemann erkundigt, weshalb sie sich fortan an verschiedenen Orten bei Verwandten aufgehalten habe. Im Oktober 2016 habe sie mit der Hilfe eines Schleppers Sri Lanka verlassen und sei zwecks Weiterreise nach Australien nach Vietnam gereist. Nachdem ihre Mutter krank geworden und hospitalisiert worden sei, sei sie Anfang April 2017 nach Sri Lanka zurückgekehrt, um ihre Mutter zu besuchen. Als diese aus dem Spital entlassen worden sei, seien Leute des Criminal Investigation Department (CID) gekommen, hätten sie (Beschwerdeführerin) verbal beleidigt, ihre Identitätskarte abgenommen und ihr eine Meldepflicht auferlegt. Sie habe sich, weil sie dabei schlecht behandelt worden sei, zur Ausreise entschlossen und sei vorerst nach H._______ beziehungsweise nach F._______ gelangt. Nach ihrer Ausreise sei einige Male bei der Mutter nach ihr gesucht worden. Dabei sei ihrer Mutter ein schriftliches Dokument übergeben worden, worin sie (die Beschwerdeführerin) aufgefordert worden sei, sich bei den Behörden zu melden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität Kopien ihrer Geburts- und Heiratsregistrierung zu den Akten. Zudem wurden anlässlich der BzP handschriftliche Notizen der Beschwerdeführerin zu den Akten genommen. B. Am 26. Mai 2020 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. D. Mit Eingabe vom 3. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. E. Mit Verfügung vom 11. September 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 22. September 2020 zugestellt. G. Die Rechtsvertreterin reichte am 23. September 2020 eine Kostennote ein. H. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin, da sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Advokatur Kanonengasse beende. Es sei der Beschwerdeführerin neu Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurde das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwältin Aileen Kreyden als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen und neu Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.2.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Insbesondere ergab sich aus dem Umstand, dass das SEM bezüglich eines allfälligen Asylgesuchs des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Australien respektive der Hängigkeit eines solchen keine Abklärungen getroffen hat, - gemäss der Beschwerdeführerin drohe ihr wegen ihres Ehemannes eine Reflexverfolgung - keine Notwendigkeit für solche, da es von der Unglaubhaftigkeit einer Bedrohungslage für die Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann daher nicht erblickt werden. 3.3 3.3.1 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Situation ihres Ehemannes nicht berücksichtigt. Zudem habe sie den frauenspezifischen Fluchtgründen und ihren besonderen Bedürfnissen als Frau keine Rechnung getragen. Entgegen dieser Auffassung kann den Erwägungen der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Dabei ist sie aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten zum Schluss gelangt, dass sich die vorgebrachten Ereignisse in den Jahren 2016 und 2017 als unglaubhaft erwiesen. Gestützt auf ihre Erwägungen war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren (Rechtsbegehren 5 der Beschwerde) ist demzufolge abzuweisen. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin mit der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise ein aktuelles Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an ihrer Person glaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen, wonach sie nach ihrer Rückkehr von Vietnam nach Sri Lanka im April 2017 behördlich verfolgt worden sei, würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Sie habe zum Ablauf der angeführten behördlichen Verfolgungsmassnahmen - insbesondere zum Zeitpunkt des ersten Behördenkontaktes und zu deren Anzahl (Besuche von CID-Leuten, Aufforderung zum Leisten ihrer Unterschrift, Vergewaltigungsversuch, Wegzug nach H._______) - widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner sei sie gemäss ihren Handnotizen dreimal zum Unterschreiben hingegangen, was den Angaben in der BzP und anlässlich der Anhörung nochmals widerspreche. Weiter würden ihre Ausführungen bezüglich eines Briefs, den ihre Mutter erhalten habe, da sie (die Beschwerdeführerin) nicht zum Unterschreiben gegangen sei, im zeitlichen Ablauf (betreffend Erhalt und Kenntnisnahme), nicht übereinstimmen. Im Weiteren enthielten ihre Vorbringen zu ihren Aufenthaltsorten nach ihrer Rückkehr aus Vietnam sowie zu ihrer angeführten zweiten Ausreise aus Sri Lanka zwischen der BzP und der Anhörung Widersprüche, welche sie auch auf Vorhalt hin nicht habe auflösen können. Ebenso würden ihre Aussagen zu ihren Ausweispapieren (Zeitpunkt der Reise und Rückreise, Ausstellung eines eigenen respektive nicht offiziellen Reisepasses) Widersprüche enthalten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sie sich einen auf ihren eigenen Namen lautenden Pass habe ausstellen lassen und mit diesem nach Vietnam und zurückgereist sei. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen vor ihrer angeblich ersten Ausreise aus Sri Lanka enthielten etliche Ungereimtheiten. Diese seien bezüglich den Wohnorten ab Juni 2006 widersprüchlich ausgefallen (Zusammenleben mit ihrem Ehemann von 2006 bis 2012 in B._______ und ab 2013 in C._______, D._______ und E._______ respektive Zusammenleben mit ihrem Ehemann für einige Monate und mehrheitliches Leben in E._______, C._______ und D._______ respektive Aufenthalt mit Ehemann seit 2009 in E._______ und später Pendeln zwischen E._______ und Point Pedro sowie ab 2012 in E._______). Ferner sei nur schwer nachvollziehbar, dass sie kurz vor der Ausreise ihres Ehemannes am 3. August 2012 noch offiziell geheiratet hätten, sei dadurch die Gefahr bei derartigen Behördenkontakten für gesuchte Personen - für sie und ihren Ehemann - gross, gefunden und festgenommen zu werden. Des Weiteren falle auf, dass sie in der BzP auf entsprechende Nachfrage angegeben habe, dass bei der Überfahrt ihres Ehemannes nach Australien das Boot kaputtgegangen sei. Auf ihren handschriftlichen Notizen stehe jedoch, dass der Ehemann bei der Bootsfahrt nach Australien von Armeeangehörigen zusammen mit 30 bis 40 Personen festgenommen und vom CID zusammen mit weiteren Personen an einen anderen Ort gebracht und identifiziert sei, wo man ihn geschlagen und gefoltert habe. Dieser Abschnitt sei auf den Handnotizen durchgestrichen worden. In der BzP habe die Beschwerdeführerin dazu erklärt, dies sei nicht passiert und sie habe es korrigieren wollen; auf Vorhalt hin habe sie jedoch gemeint, es sei doch passiert. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E.8, 9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis Juni 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe nach Kriegsende noch rund acht Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung vermöge der Umstand, dass ihrem Bruder B.K. in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nichts zu ändern, zumal sie keine Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit diesem angeführt habe. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen und sich auf vermeintliche Widersprüche und Ungereimtheiten gestützt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die wesentlichen Verfolgungselemente - namentlich den Ursprung der familiären Probleme im Jahre 2006, die Zwangsrekrutierung ihres Ehemannes durch die LTTE, die dortigen Aktivitäten und dessen Flucht im Jahre 2012 sowie die von ihr erlittene Verfolgung im Jahre 2017 und Bedrohungssituation - bereits in der BzP erwähnt und ausführlich geschildert, wobei sie entsprechende Rückfragen spontan und nachvollziehbar beantwortet und auch ungefragt Einzelheiten genannt habe. Hinzu komme, dass zwischen Befragung und Anhörung dreissig Monate verstrichen seien respektive die fluchtauslösenden Ereignisse noch länger zurückgelegen hätten, weshalb gewisse Ungenauigkeiten zu erwarten gewesen seien. Die Vorinstanz habe die wesentlichen Elemente ausgeblendet und ihre Glaubhaftigkeitseinschätzung auf periphere Sachverhaltselemente und Einzelheiten gestützt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe bei der Datierung auf ihre Unsicherheit hingewiesen. Sie habe die Umstände zum erhaltenen Brief ihrer Mutter nicht persönlich miterlebt. Die Vorhaltungen zu Aufenthaltsorten und Ausreisepapieren seien übertrieben formalistisch. Die (offizielle) Eheschliessung habe zu Hause stattgefunden. Zudem seien ihre Vorbringen vor dem Hintergrund der von ihr erlebten frauenspezifischen Gründen zu würdigen. Die von ihr erlittenen Erlebnisse - sexuelle Übergriffe und Drohungen - seien aufgrund der in Sri Lanka herrschenden behördlichen Willkür, generellen Kultur vor Straflosigkeit und zahlreichen Übergriffe gegen tamilische Frauen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, plausibel. Im Weiteren sei die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu bejahen. Dabei stünden insbesondere die Reflexverfolgung wegen der LTTE-Zugehörigkeit und die Flucht ihres Ehemannes im Vordergrund. Sie sei nach ihrer Rückkehr aus Vietnam Opfer von sexuellen Übergriffen und massiven Drohungen geworden, was zu einem unerträglichen psychischen Druck und damit unmittelbar zu ihrer Flucht geführt habe. Zudem sei sie aufgrund ihrer Flucht aus ihrem Heimatstaat von den dortigen Behörden als flüchtige LTTE-Sympathisantin identifiziert und registriert worden. Sie habe sich dem Behördenzugriff entzogen, indem sie der ihr auferlegten Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Hinzu komme, dass ihre LTTE-Verbindungen - einer ihrer Brüder sei seit 2006 verschollen, einem anderen sei wegen seinen Aktivitäten in der Schweiz Asyl gewährt worden und ihr Ehemann sei als geflüchtetes LTTE-Mitglied bekannt - bei den sri-lankischen Behörden bekannt seien. Schliesslich sei sie als alleinstehende Frau eines geflüchteten LTTE-Kämpfers mit sexueller Gefahr konfrontiert. Überdies stelle die verschärfte politische Situation in Sri Lanka eine besondere Gefährdung für ethnische Tamilen dar. Darüber hinaus würden aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihrem langen Aufenthalt in der Schweiz bei ihrem Bruder subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist sie in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen unter E. 5.1 verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin vermag diesen mit ihren Einwänden nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Entgegen ihrer Argumentation hat die Vorinstanz die in der BzP und anlässlich der Anhörung gemachten Angaben einer Gesamtwürdigung unterzogen, wobei sie zahlreiche, nicht bloss vermeintliche, sondern wesentliche Widersprüche und Unstimmigkeiten einzeln aufgeführt hat. Indem sie bei ihrer Glaubhaftigkeitseinschätzung auch Angaben wie beispielsweise zu den Aufenthaltsorten und Ausreisepapieren miteinbezogen hat, kann kein Formalismus erkannt werden. 6.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Besuche durch Leute des CID nach ihrer Rückkehr aus Vietnam im Jahre 2017, als sie ihre Mutter nach deren Spitalentlassung habe besuchen wollen, in der BzP und anlässlich der Anhörung unterschiedlich dargestellt hat. Gemäss BzP sollen die Leute des CID ein paar Tage vor dem 12. Juni 2017 und ein weiteres Mal am 12. Juni 2017 vorbeigekommen sein (vgl. Akte A9 S. 7 und S. 9), währenddem sie anlässlich der Anhörung lediglich einen Besuch am 12. Juni 2017 aufgeführt hat, in deren Folge sie für eine Befragung mitgenommen worden sei (vgl. A23 F54, F107, F130). Zudem soll sie gemäss BzP am 15. Juli (damit meinte sie wohl den 15. Juni) 2017 zu einer Befragung ins Camp gegangen sein, wo sie drei Leute des CID befragt und angefasst und dabei versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Sie hätte ein zweites Mal zum Unterschreiben gehen müssen, sei aber aus Angst nicht mehr hingegangen; stattdessen habe sie sich versteckt und sei am 20. Juni 2017 nach H._______ gegangen (vgl. a.a.O. S. 8 und 9). Im Gegensatz zu diesen Angaben sprach sie anlässlich der Anhörung davon, zweimal zum Unterschreiben hingegangen zu sein und - weil sie jeweils belästigt worden sei und man ihr schlechte Dinge gesagt habe - kein drittes Mal vorgesprochen zu haben; stattdessen sei sie sofort nach F._______ respektive nach C._______ und weiter nach F._______ gegangen (vgl. a.a.O. F54, F106, F107, F146, F148). Schliesslich trägt auch der Hinweis in ihren Handnotizen, welche sie in der BzP auf sich trug, in denen steht, dass sie an drei Tagen zum Unterschreiben gegangen sei, nicht zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bei (vgl. Akte A8/A24, S. 5). Zu weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten kam es, wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (vgl. E. 5.1 hievor), bei der Schilderung zum Erhalt eines Briefs, den ihre Mutter erhalten habe, zu ihren Aufenthaltsorten nach ihrer Rückkehr aus Vietnam sowie zur Ihren Ausweispapieren. 6.3 Die unterschiedlichen Darstellungen können entgegen dem Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin nicht mit der Dauer zwischen der BzP vom 2. August 2017 und der Anhörung vom 4. März 2020 und der Ereignisse im Juni 2017 erklärt werden, handelt es sich doch dabei wie von ihr selber dargelegt, um zentrale Punkte ihrer Asylvorbringen, die schliesslich zu ihrer Ausreise geführt haben sollen. Ihr weiterer Einwand, sie habe vorgängig auf ihre Unsicherheit bei der Datierung hingewiesen, vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich bei den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz zudem nicht um vermeintliche Widersprüche und Ungereimtheiten. Dagegen müssen die pauschalen Einwände als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden. Überdies vermag die Beschwerdeführerin auch mit der Argumentation, bereits in der BzP ausführlich von ihren Problemen gesprochen und spontan und nachvollziehbar geantwortet und Einzelheiten aufgeführt zu haben, die zahlreichen Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Im Weiteren erscheint auch ihr Erklärungsversuch zum festgestellten Widerspruch hinsichtlich des Erhalts eines Briefs durch ihre Mutter, wonach sie dies nicht persönlich miterlebt habe, als unbehelflicher Versuch, den Sachverhalt nachträglich anzupassen (vgl. Akten A9 S. 9 und A23 F8 f.). 6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz eine offizielle Eheschliessung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der behördlichen Suche als nicht nachvollziehbar bezeichnet, selbst wenn diese zu Hause stattgefunden haben soll, gab die Beschwerdeführerin doch an, "amtlich" geheiratet zu haben; zudem sei die Heirat in Anwesenheit eines "Registrars" erfolgt, um die Ehe registrieren zu lassen; zuletzt hätten sie - die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - nach ihrer Hochzeit beim Dorfvorsteher in G._______ vorgesprochen, um sich dort anzumelden (vgl. Akten A9 S. 4, A23 F88 ff.). Ein derartiges Verhalten widerspricht einer Verfolgungsgefahr, wie sie von ihr geltend gemacht worden ist und die der Grund für die Ausreise ihres Ehemannes, der sich bis dahin ungefähr drei Jahre lang versteckt haben soll (vgl. Akte A23 F86), gewesen sein soll. 6.5 Nachdem sich die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft erwiesen haben, vermag sie aus dem pauschalen Hinweis auf die in Sri Lanka herrschende behördliche Willkür, eine generelle Kultur von Straflosigkeit und zahlreiche Übergriffe gegen tamilische Frauen nichts für sich abzuleiten. Ferner führt ihr Vorbringen, als flüchtige LTTE-Sympathisantin identifiziert und registriert worden zu sein und sich dem Behördenzugriff entzogen zu haben, zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie nie geltend gemacht hat, mit der LTTE sympathisiert zu haben. 6.6 Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsvorbringen ist das Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks zu verneinen. 6.7 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, sie falle vor dem Hintergrund der fluchtauslösenden Ereignisse und wegen ihrer Verbindungen zur LTTE und vorhandener Risikofaktoren in die Gruppe der gefährdeten Personen, ist Folgendes festzuhalten: 6.7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend. 6.7.2 Vorliegend erwog die Vorinstanz zu Recht, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Beschwerdeführerin weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach Ansicht des Gerichts hat sie vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie wegen Verbindungen zu den LTTE ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist, zumal sich ihre diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft erwiesen haben. Selbst wenn hinsichtlich ihres bereits im September 2012 nach Australien ausgereisten Ehemannes von der Glaubhaftigkeit einer Zwangsrekrutierung für die LTTE auszugehen wäre, vermochte sie in diesem Zusammenhang keine Verfolgung glaubhaft zu machen. Zudem reiste auch ihr Bruder, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, mehr als sechs Jahre vor ihr aus Sri Lanka aus, wobei sie seinetwegen keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht hat. Sie hat zudem angegeben, in ihrem Heimatstaat politisch oder religiös nicht aktiv gewesen zu sein (vgl. Akte A9 S. 9). Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Verhalten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Beschwerdeführerin vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 6.7.3 Auch eine allfällige Befragung der Beschwerdeführerin am Flughafen in H._______wegen möglicherweise illegaler Ausreise würde keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen (vgl. Referenzurteil E. 8.4.4). Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie (vgl. E-1866/2015 E. 8.3), der (angeblich) illegalen Ausreise, der Herkunft aus dem Norden des Landes und der nunmehr über fünfjährigen Landesabwesenheit keine im zitierten Referenzurteil definierten, stark risikobegründenden Faktoren vor, aufgrund welcher Anlass zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und sie wegen ihres Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird; dies gilt auch im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann aufgrund der Akten auch nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 8.2.5 Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Beschwerdeführerin weist ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 8.2.7 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren nach dem oben Gesagten hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten Verpflichtungen der Schweiz aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108; Convention on the Elimination of Discrimination against Women [CEDAW]) keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten. 8.2.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 8.3.3 Vorliegend sprechen ferner keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz), wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka mehrheitlich gelebt habe. Dort wohnen ihre Mutter, Schwiegermutter sowie mehrere Geschwister. Es kann somit ohne weiteres von einem nach wie vor bestehenden gefestigten Beziehungsnetz in ihrer Heimat ausgegangen werden, das ihr bei einer Rückkehr und Reintegration Unterstützung bieten kann, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Sodann verfügt sie über eine schulische Ausbildung mit Abschluss des O-Levels sowie Arbeitserfahrungen als (...) (vgl. Akten A9 S. 3 ff. und A23 F11 ff.). Es kann somit erwartet werden, dass sie sich wieder wird eingliedern können, selbst wenn sie seit 2005 (...) gewesen ist und keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. 8.3.4 In Bezug auf den anlässlich der Anhörung erwähnten Bluthochdruck der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O., F3 und F116) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, die sich mit der aktuellen Wirtschaftskrise noch akzentuiert haben dürfte, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass eine allfällige notwendige Behandlung des Bluthochdrucks der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin diese zumindest anfänglich finanziell und sozial unterstützen können, sollten allfällige Zuzahlungen für möglicherweise künftige Behandlungen von ihr zu übernehmen sein. Schliesslich wies die Vorinstanz weiter zutreffend auf die Möglichkeit hin, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. 8.3.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 11. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 11. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Aileen Kreyden, Advokatur Kanonengasse, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2022 auf ihr Gesuch hin aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, als neuer amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Wie in dieser Verfügung festgestellt worden ist, ist der Anspruch auf das Honorar mangels anderslautender Stellungnahme der bisherigen Rechtsbeiständin an den aktuellen Rechtsbeistand abgetreten worden. Der in der Honorarnote vom 10. Januar 2022 ausgewiesene Vertretungsaufwand von insgesamt 17,10 Stunden erscheint zu hoch. Insbesondere erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden aus. Indessen sind die Spesen in Höhe von Fr. 64.60 als angemessen zu bezeichnen. Nachdem die einzige Eingabe im Beschwerdeverfahren (ausser das Gesuch von Rechtsanwältin Kreyden um Entlassung aus dem Amt) von einem Substitut der vormaligen Rechtsbeiständin verfasst worden ist, welcher selber nicht Rechtsanwalt ist, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen. Für die Rechtsverbeiständung ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar von Fr. 2'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Gericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'100.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Alexandra Püntener