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460 22 132

Basel-Landschaft · 2023-03-29 · Deutsch BL

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Sachverhalt

2.2.1. Neben den Aussagen des Beschuldigten liegen dem Berufungsgericht verschiedene objektive Beweismittel vor, wobei es sich dabei hauptsächlich um diverse Unterlagen der Arbeitslosenkasse B. (insbesondere verschiedene Formulare, Verfügungen, Einsatzverträge und Lohnabrechnungen; act. 033 ff.) sowie die Akten des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft handelt. 2.2.2 Angesichts der Ausführungen des Beschuldigten zeigt sich, dass dieser den äusseren Ablauf der Geschehnisse im Wesentlichen nicht bestreitet. Es kann daher – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – grundsätzlich auf die zutreffenden Feststellungen der Erstinstanz verwiesen werden (vgl. E. I.1, S. 2 f. des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der Akten hat die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt zu Recht als dahingehend erstellt betrachtet, dass der Beschuldigte seine Erwerbstätigkeit gegenüber der B. in den Jahren 2018 und 2020 sowie anfangs des Jahres 2021 nicht deklariert hat. Anstatt seine erzielten Einkünfte von insgesamt Fr. 28'158.-- (Fr. 6'407.-- + Fr. 21'751.--, vgl. nachstehend), welche er in diesen Jahren bei der C. AG und über den Verleihbetrieb D. GmbH resp. bei E. AG verdient hatte, anzugeben, kreuzte er auf dem jeweils der Arbeitslosenkasse abzugebenden Formular bei der Frage " Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet? " die Antwort " Nein " und bei der Frage " Sind Sie weiterhin arbeitslos? " das Antwortfeld " Ja " an (vgl. act. 065 ff.). Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ist – obwohl kein Arbeitsvertrag mit der C. AG aktenkundig ist – in Anbetracht der durch die B. geforderten Rückzahlungen erwiesen, dass der Beschuldigte auf den Formularen vom 17. Januar 2018 (act. 241 f.), vom 22. Februar 2018 (act. 251 f.), vom 22. März 2018 (act. 263 f.) sowie vom 19. April 2018 (act. 273 f.) tatsachenwidrig angab, keine Arbeit verrichtet zu haben. Tatsächlich war der Beschuldigte in dieser Zeit für die C. AG tätig und generierte ein Einkommen, welches von der Arbeitslosenkasse im Rahmen der jeweiligen Rückforderungsverfügungen nachträglich als Zwischenverdienst (unter Abzug eines Freigrenzbetrags von Fr. 1'423.10) angerechnet wurde (im Januar 2018 betrug dieser Verdienst daher Fr. 923.45, im Februar 2018 Fr. 856.--, im März 2018 Fr. 623.45, im April 2018 Fr. 1'347.55 und im Mai 2018 Fr. 2'646.55, total somit Fr. 6'407.--; vgl. act. 319 – 335 und act. 309). Zudem belegen auch die entsprechenden Lohnabrechnungen die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten bei der C. AG in diesem Zeitraum (act. 374.21 ff.). Erstellt ist sodann, dass die Arbeitslosenversicherung erst durch eine Anzeige im Rahmen des Vollzugs des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit Kenntnis von der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten erlangt hatte und ausgehend von diesem Hinweis anfangs des Jahres 2020 einen Auszug des individuellen Kontos bei der AHV-Ausgleichskasse anforderte (act. 217). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss Einsatzvertrag der D. GmbH, datierend vom 19. März 2020, vom 23. März 2020 bis am 29. Mai 2020 einer Erwerbstätigkeit bei der Unternehmung E AG nachgegangen ist (act. 085 und act. 095 ff.). Folglich entsprachen die vom Beschuldigten gegenüber der Arbeitslosenkasse gemachten Angaben auf den Formularen vom 22. April 2020 (act. 065 f.) und vom 19. Mai 2020 (act. 069 f.), wonach er nicht gearbeitet habe, nicht den Tatsachen. Objektiviert wird dieser Umstand darüber hinaus durch eine von der D. GmbH erstellten Tabelle, in welcher unter anderem die Löhne des Beschuldigten für die Monate März 2020, April 2020 und Mai 2020 aufgelistet wurden (act. 093). Aus dieser Tabelle gehen ebenfalls die Lohnzahlungen an den Beschuldigten für die Monate Dezember 2020, Januar 2021 und Februar 2021 hervor (act. 093). Der Beschuldigte war gemäss Einsatzvertrag der D. GmbH vom 10. Dezember 2020 auch im Zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 bei der Firma E. AG temporär angestellt (act. 087). Gegenüber der Arbeitslosenkasse B deklarierte er diese Arbeitstätigkeit mit Formularen vom 18. Dezember 2020 (act. 073 f.) und 18. Januar 2021 (act. 077 f.) jedoch nicht und machte folglich unrichtige Angaben. Ein weiterer Einsatzvertrag mit der D. GmbH datiert sodann vom 20. Januar 2021 (act. 089). Aus diesem ergibt sich, dass der Beschuldigte vom 1. Februar 2021 bis zum 28. Februar 2021 wiederum bei der Unternehmung E. AG beschäftigt war. Tatsachenwidrig erklärte der Beschuldigte mit Formular vom 15. Februar 2021 jedoch, in dieser Zeit arbeitslos gewesen zu sein (act. 081 f.). Darüber hinaus beinhalten die Verfahrensakten auch die entsprechenden monatlichen Lohnabrechnungen des Beschuldigten für die Monate März 2020, April 2020, Mai 2020, Dezember 2020, Januar 2021 und Februar 2021 (act. 095 – 107). Aus diesen Lohnabrechnungen geht hervor, dass der Beschuldigte in dieser Zeitspanne bei der Firma E. AG Einkünfte von gesamthaft Fr. 21'751.-- generiert und gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht angegeben hat (Fr. 1'612.87 im März 2020, Fr. 4'503.05 im April 2020, Fr. 4'049.35 im Mai 2020, Fr. 1'389.-- im Dezember 2020, Fr. 5'039.40 im Januar 2021 und Fr. 5'157.33 im Februar 2021, total somit Fr. 21'751.--; act. 093). Die Rückforderungsverfügungen der Arbeitslosenversicherung betreffend diese Monate befinden sich sodann ebenfalls bei den Akten (act. 169 – 191). Ferner stellte die Arbeitslosenkasse aufgrund einer Überprüfung der Familienzulagen selbst fest, dass für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2020 und Dezember 2020 bis Februar 2021 ein Doppelbezug vorlag. Durch Nachfragen bei der Ausgleichskasse erhielt die B. Kenntnis von der Anstellung des Beschuldigten über das Temporärbüro D. GmbH (act. 374.47 f.). Nach dem Gesagten sind die in der Anklageschrift vom 2. Februar 2022 (vgl. S. 2) explizit umschriebenen neun Täuschungshandlungen des Beschuldigten durch wahrheitswidriges Ausfüllen der Formulare vom 17. Januar 2018, vom 22. Februar 2018, vom 22. März 2018, vom 19. April 2018, vom 22. April 2020, vom 19. Mai 2020, vom 18. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021 aktenmässig erstellt. Die Vorinstanz hat im Weiteren festgestellt, dass sich die zu viel ausbezahlten Entschädigungen der Arbeitslosenkasse für die Monate Januar bis Mai 2018 und März 2020 bis Mai 2020 sowie Dezember 2020 bis Februar 2021 auf insgesamt Fr. 23'117.15 belaufen. Dieser Betrag wird einerseits durch die rechtskräftigen Rückforderungsverfügungen der B. vom 1. November 2020 und vom 31. März 2021 (act. 43 f. und act. 217 f.) sowie der diversen Rückforderungsabrechnungen (act. 169 ff. und act. 319 ff.) objektiviert. In der Anklageschrift vom 2. Februar 2022 werden allerdings betreffend die Monate Mai 2018 und März 2020 weder konkrete Täuschungshandlungen des Beschuldigten umschrieben noch tatsachenwidrig ausgefüllte Formulare ausdrücklich benannt. Insbesondere werden weder Ort, Datum, Zeit und Art der Tatausführung umrissen, weshalb diesbezügliche Handlungen des Beschuldigten nicht Gegenstand der richterlichen Beurteilung bilden können (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 325 N 7 ff.). Daraus folgt in strafrechtlicher Hinsicht, dass der Deliktsbetrag um die für diese Monate von der Arbeitslosenkasse geltend gemachten Rückforderungssummen zu reduzieren ist. Die in casu relevante Deliktssumme beläuft sich somit auf Fr. 20'646.15 (Fr. 23'117.15 – Fr. 1'135.85 [Monat Mai 2018] – Fr. 1'335.15 [Monat März 2020]; act. 374.35 f.). In weitestgehender Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass sich der äussere Sachverhalt im Sinne des soeben Ausgeführten als erstellt erweist (vgl. E. I.1, S. 2 f. des angefochtenen Urteils vom 12. Juli 2022). 2.3 Bestrittener Sachverhalt 2.3.1 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts, sein generiertes Einkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse gezielt – sprich vorsätzlich – nicht deklariert zu haben. Er bringt in diesem Zusammenhang jedoch unterschiedliche Sachverhaltsversionen vor, welche es nachfolgend anhand der vorhanden Akten auf deren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen gilt. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der relevanten Aussagen des Beschuldigten wird vorliegend verzichtet und stattdessen auf die entsprechenden Aktenstücke verwiesen (act. 41, act. 375 ff., act. 551 ff., act. S51 ff. sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 2.3.2 Bei der Beweiswürdigung folgt die Berufungsinstanz unter folgenden ergänzenden Ausführungen und Hervorhebungen umfassend den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 3 ff. des angefochtenen Entscheids, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. I.1 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO): Wie die Erstinstanz zutreffend festgehalten hat, kann keineswegs auf die Depositionen des Beschuldigten abgestellt werden. Er tätigte im Laufe des Verfahrens völlig divergierende Aussagen. Einerseits gab er in einem Schreiben vom 6. April 2021 an die Arbeitslosenkasse Folgendes an: " Ich weiss das es falsch ist heimlich zu arbeiten, aber das Problem war, dass ich es vergessen hatte, deshalb entschuldige ich mich. […]. " (act. 41). Andererseits erklärte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. Juli 2021, er habe das Geld der Arbeitslosenkasse aufgrund eines Wohnungseinbruchs benötigt (act. 379), wohingegen er am 12. Juli 2022 vor den Schranken des Strafgerichts deponierte, er sei davon ausgegangen, es bestehe keine Meldepflicht resp. keine Meldepflicht für geringe Einkommensbeträge, weshalb er seine Arbeitstätigkeit nicht deklariert habe (act. S61 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht der Beschuldigte demgegenüber geltend, nicht gewusst zu haben, dass sämtliche erzielte Erwerbseinkünfte gegenüber der Arbeitslosenkasse anzugeben seien (vgl. S. 9 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Im Wesentlichen bringt er vor, gedacht zu haben, er müsse erlangtes Einkommen lediglich dann deklarieren, wenn er zu einem Pensum von 100% arbeite. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. März 2023 führt er im Weiteren aus, er habe von einem "RAV-Mitarbeiter" die Information erhalten, dass er einen Verdienst von unter Fr. 1'200.-- nicht deklarieren müsse (vgl. S. 10 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Im Übrigen habe er die Hinweise auf den jeweiligen Antragsformularen, wonach der Arbeitslosenkasse jede Arbeit zu melden sei, nicht gelesen. Er habe über das Temporärbüro D. GmbH ferner zu unterschiedlichen Arbeitspensa gearbeitet, weshalb er manchmal das Formular bereits ausgefüllt gehabt habe, bevor er im entsprechenden Monat zu arbeiten begonnen haben. Aus welchem Grund er diese Arbeitstätigkeit nicht zumindest auf dem nächsten monatlichen Formular gegenüber der B. gemeldet hat, vermag der Beschuldigte jedoch nicht zu erklären (vgl. S. 10 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). In Anbetracht des Dargelegten ist zu konstatieren, dass die Depositionen des Beschuldigten als widersprüchlich und teilweise konstruiert zu taxieren sowie von mangelnder Konstanz geprägt sind. Der Vorderrichter hat in diesem Kontext zu Recht festgestellt, dass ein Vergessen der Angabe seiner Einkünfte ein vormals bestehendes Wissen über eine Meldepflicht bedingt. Dass der Beschuldigte auf neun Anmeldeformularen "vergessen" haben soll, seine Arbeitstätigkeit anzugeben, ist als lebensfremd und unglaubhaft zu bewerten, zumal er diese Formulare jeden Monat aufs Neue ausfüllen musste. Es erscheint in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Angabe seines Verdienstes derart häufig entfallen sein soll. Objektiv ist die Sachverhaltsvariante des "Vergessens" aber auch deshalb auszuschliessen, weil der Beschuldigte auf dem Antragsformular vom 18. Dezember 2020 bei der Frage, ob er bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe, seine Arbeitstätigkeit bei der F. AG gegenüber der B. angezeigt hat (act. 75). Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Frage und den Sinn dahinter – trotz allfälliger Sprachbarrieren – sehr wohl verstanden hat. Im Übrigen ist mit Blick auf diese Anmeldeformulare auch festzustellen, dass dieselben in einfacher Sprache abgefasst und die jeweiligen Fragen unkompliziert formuliert wurden, sodass sie sich auch für jemanden mit anderer Muttersprache als verständlich erweisen (z.B. "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?", "Sind Sie weiterhin arbeitslos?", "Waren Sie in den Ferien?", "Waren Sie arbeitsunfähig?"; vgl. z.B. act. 67 ff.). Ferner hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte mit jedem Anmeldeformular auf seine Rechte und Pflichten – insbesondere hinsichtlich der Angabe jeglicher Erwerbstätigkeit – hingewiesen wurde und deren Kenntnisnahme jeweils unterschriftlich bestätigt hat (vgl. act. 61 ff. und 241 ff.). Auch diese Hinweise wurden in einfacher und klarer Sprache abgefasst: " Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zentrale Ausgleichskasse (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit. Unwahre oder unvollständige Angaben können zu Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden ". Zumindest um den ersten Satz zu verstehen, muss man weder der deutschen Sprache perfekt mächtig, noch in sozialversicherungsrechtlichen Belangen speziell versiert sein, sodass auch der Beschuldigte verstanden haben muss, dass der Arbeitslosenkasse jede Art von Arbeit gemeldet werden muss. Das Argument, er habe aufgrund sprachlicher Defizite nicht begriffen, dass sämtliche Einkünfte hätten angeben werden müssen, verfängt nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass er selbst die besagten Hinweise nie gelesen haben will, vermag ihn darüber hinaus nicht zu entschuldigen, zumal dies nichts Anderes bedeuten würde, als dass er umso sicherer gewesen sein muss, dass seine Falschangaben nicht ans Licht kommen werden. Schliesslich wäre ihm diesfalls gar nicht bekannt gewesen, dass die Zentrale Ausgleichskasse der B. seine Arbeitsverhältnisse melden könnte. Schlussendlich spricht aber gegen die Annahme des Nichtlesens, dass der Beschuldigte selbst mehrfach bestätigt hat, um seine Meldepflicht gewusst zu haben (act. 381 und act. S63). Entsprechend hält die vom Beschuldigten geltend gemachte Sachverhaltsversion der kantonsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Ferner gelangt das Berufungsgericht im Einklang mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass eine Unkenntnis oder ein Vergessen der Meldepflicht für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Februar 2021 auch aus dem Grund auszuschliessen ist, da der Beschuldigte mit Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. November 2020 zur Rückzahlung der zu viel erhaltenen Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum von Januar 2018 bis Mai 2018 verpflichtet wurde (act. 217 f.). Ihm musste angesichts dieser Rückforderungsverpflichtung klar gewesen sein, dass der Arbeitslosenversicherung sämtliche Arbeitstätigkeit zu melden ist. Im Übrigen steht diese "Vergessenshypothese" in diametralem Widerspruch zu den anderweitigen Vorbringen des Beschuldigten, wonach er von einem "RAV-Mitarbeiter" die Auskunft erhalten habe, ein Verdienst unter Fr. 1'200.-- sei der Arbeitslosenkasse nicht zu melden. Diese Darlegungen sind klarerweise als Schutzbehauptungen einzustufen: Der Beschuldigte generierte lediglich in den Monaten Januar 2018, Februar 2018 und März 2018 einen Verdienst von unter Fr. 1'200.--, ansonsten betrugen seine Einkünfte teilweise weit mehr als das Doppelte dieses von ihm angegeben Betrags und hätten somit seiner (angeblichen) Auffassung entsprechend gemeldet werden müssen, was er indes nicht tat (act. 93). Unter diesem Gesichtspunkt ist es somit als unglaubhaft zu bezeichnen, dass der Beschuldigte davon ausging, lediglich Beträge unter Fr. 1'200.-- müssten nicht gemeldet werden. Zudem kann auch aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mitgeteilt wurde, seine Einnahmen bei der Autoraststätte in Pratteln im Jahr 2015 würden nicht berücksichtigt (auch nicht als Zwischenverdienst), nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal er bereits vor Erhalt dieses Schreibens seine Erwerbstätigkeit bei der C. AG im Zeitraum von Januar 2018 bis April 2018 auf den jeweiligen Formularen nicht offengelegt hatte. Unter diesen Begebenheiten kann somit nur davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine erzielten Einkünfte gegenüber der Arbeitslosenkasse bewusst und absichtlich nicht deklariert hat, um Arbeitslosenentschädigungszahlungen in einem höheren als ihm eigentlich zustehenden Umfang zu erlangen. Ihm war klar, dass er den Erhalt dieses Verdienstes hätte melden müssen. Zudem muss er angenommen haben, die B. werde seine Angaben nicht weiter von sich aus prüfen, da die Arbeitslosenkasse auch erst zwei Jahre später von seinen Einkünften im Jahr 2018 erfahren hat und er erst mit Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 über diese Tatsache in Kenntnis gesetzt wurde (act. 217). Somit erweist sich der angeklagte Sachverhalt insgesamt als erstellt. 3. Rechtliche Würdigung 3.3.1 Vorbemerkungen In rechtlicher Hinsicht liegt insbesondere im Streit, ob der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. Im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung wird aus diesem Grund vornehmlich auf jene Sachverhaltselemente eingegangen, welche einen sachlichen Bezug für diese rechtliche Einordnung aufweisen. Soweit die rechtliche Würdigung unbestritten geblieben ist, wird insbesondere auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vg l. E. I.1.2.1 f., S. 9 f. des strafgerichtlichen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2 Betrug 3.3.2.1 Einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" oder "Unterdrückens" besteht regelmässig in der Vorspiegelung von Tatsachen resp. dem Täuschen durch (konkludentes) Tun, etwa wenn eine Frage falsch oder unvollständig beantwortet wird ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2019, Art. 146 N 51 ff.). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechts-pflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus. Trotz entsprechender Meldepflichten im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht ist der Täterschaft keine Garantenstellung zuzuschreiben (BGE 140 IV 11 E. 2.4.3). Wer als Bezüger von Sozialversicherungsleistungen auf der entsprechenden Stelle falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich aktiv (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 und BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; jeweils mit Hinweisen.). Die Täuschung muss arglistig sein. Arglist ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Zum Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenersatzkasse hielt das Bundesgericht fest, "angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen" seien an die Kontrolle keine hohen Anforderungen zu stellen (BGer 6B_589/2009 vom 14. September 2009; BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 90). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Im Bereich der Sozialversicherungen und Sozialhilfe handelt die Behörde dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe bzw. Sozialversicherungsleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit mangels Überprüfung der Unterlagen über die Einkommensverhältnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, es lägen in Tat und Wahrheit anderer Gegebenheiten vor (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3 und 3.4.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Leichtfertigkeit wird auch dann angenommen, wenn die Behörde die gesuchstellende Person nicht zu den von ihr vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). In subjektiver Hinsicht setzt Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB einerseits eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus. Die Bereicherung muss zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein, aber sie muss zumindest mitbestimmend sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Bloss eventuelle Absicht genügt demgegenüber gerade nicht. Der Täter muss einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, wobei die Bereicherung in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen kann ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 261 ff. und 271). Andererseits ist das Vorliegen eines Vorsatzes zur Erfüllung des Tatbestands notwendig, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.1.1). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den Kausalzusammenhang zwischen denselben beziehen ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 273). 3.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, auf den Antragsformularen um Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung vom 17. Januar 2018, vom 22. Februar 2018, vom 22. März 2018, vom 19. April 2018, vom 22. April 2020, vom 19. Mai 2020, vom 18. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021 auf die Fragen gemäss Ziffer 1 ("Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?") und Ziffer 10 ("Sind Sie weiterhin arbeitslos?") wissentlich und willentlich wahrheitswidrig angegeben zu haben, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet zu haben und weiterhin arbeitslos zu sein (vgl. S. 2 der Anklageschrift vom 2. Februar 2022). Angeklagt ist folglich ein aktives bzw. zumindest konkludentes Tun des Beschuldigten. Gestützt auf den vorstehend festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte auf die Frage, ob er im jeweiligen Monat bei einem Arbeitgeber gearbeitet hat, tatsachenwidrig das Antwortfeld "Nein", stattdessen des Kästchens "Ja", angekreuzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er im betreffenden Monat kein Erwerbseinkommen erzielt hat. Bei der Frage, ob er weiterhin arbeitslos sei, hat er darüber hinaus fälschlicherweise das Kreuz beim Feld "Ja", anstatt beim Kästchen "Nein", gesetzt. Wird –wie in casu – eine von der Sozialversicherungsbehörde gestellte Frage unrichtig beantwortet, ist darin in rechtlicher Hinsicht eine aktive Handlung im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. vorstehend E. III.3.3.2.1). Vorliegend täuschte der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse durch wahrheitswidrige Angaben in den monatlich auszufüllenden Formularen, mithin durch einfache schriftliche Lügen. Getäuscht wurde die Arbeitslosenkasse über den Umstand, dass der Beschuldigte in Tat und Wahrheit nicht erwerbslos, sondern bei unterschiedlichen Arbeitgebern (C. AG und E. AG) angestellt war und somit über zusätzliche Einkünfte verfügte. Sodann bejahte die Vorinstanz richtigerweise das Vorliegen der Arglist, weshalb zunächst auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen verweisen werden kann (vgl. E. I.2.1.1., S. 6 ff. des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann dazu Folgendes festgehalten werden: Nachdem im Bereich der Sozialversicherungen eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung für die versicherten Personen besteht (vgl. act. 201), erscheinen bereits einfach falsche Angaben bzw. Lügen als arglistig, sofern die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist. Es ist in dieser Hinsicht als gerichtsnotorisch zu bezeichnen, dass es sich bei der Prüfung der vorliegend fraglichen Formulare um ein Massengeschäft der Arbeitslosenversicherungen handelt. Eine Vielzahl von Dossiers muss zeitnah bearbeitet werden, damit die Zahlungen an die anspruchsberechtigten Personen rechtzeitig ausgerichtet werden können. Dabei können keine hohen Anforderungen an die Kontrolle der entsprechenden Gesuche gestellt werden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Arbeitslosenkasse in diesem Zusammenhang kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, sodass die Arglist entfiele. Wie bereits dargelegt, scheidet Arglist nur dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitslosenkasse bis anfangs des Jahres 2020 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Die aufgrund des nicht angegebenen Verdienstes des Beschuldigten im Jahr 2018 zu viel ausbezahlten Entschädigungen forderte die Arbeitslosenkasse nach einer Prüfung der Sachlage mit Verfügung vom 3. November 2020 zurück, wobei sie nicht selbst auf diesen Umstand aufmerksam geworden ist. Vielmehr wurde ihr im Rahmen der Schwarzarbeitsgesetzgebung angezeigt, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 Einkünfte bei der C. AG generiert hatte (act. 271). Bis dato verlief der Umgang zwischen der Arbeitslosenkasse und dem Beschuldigten ohne Auffälligkeiten, weshalb die Arbeitslosenkasse keine tiefergehende Prüfung der Angaben des Beschuldigten im Jahr 2018 hätte vornehmen müssen. Ohne spezielle Hinweise darauf, dass die Angaben der versicherten Person nicht richtig sind, hat die Arbeitslosenkasse einerseits keine Veranlassung, diese Informationen weiter zu überprüfen und andererseits ist ihr dies angesichts der Masse an zu behandelnden Dossiers auch nicht zuzumuten. Sie kann insbesondere nicht stichprobenweise wahllos bei irgendwelchen Arbeitgebern anfragen, ob eine bestimmte versicherte Person bei ihnen arbeitet. Ein Nachfragen bei einem konkreten Arbeitgeber würde darüber hinaus nur dann Sinn ergeben, wenn die Arbeitslosenkasse einen konkreten Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit des Beschuldigten gehabt hätte, was im Jahr 2018 nicht der Fall war. Nach der Meldung im Rahmen der Schwarzarbeitsgesetzgebung hatte die B. zwar ab anfangs des Jahr 2020 gewisse Hinweise darauf, dass der Beschuldigte frühere Verdienste nicht deklariert hatte, jedoch durfte und musste sie darauf vertrauen, dass dieser die Anmeldeformulare für die Monate April 2020 und Mai 2020 sowie Dezember 2020, Januar 2021 und Februar 2021 wahrheitsgetreu ausfüllen wird. Hinzu kommt, dass die Überprüfung der Sachlage durch die Arbeitslosenkasse nach der besagten Meldung bis im November 2020 andauerte und mit Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 abgeschlossenen wurde. Die Arbeitslosenkasse musste einzig gestützt auf die Vorfälle im Jahr 2018 nicht davon ausgehen, der Beschuldigte werde eine allfällige Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 wiederum nicht angeben. Insbesondere musste sie nicht annehmen, dass der Beschuldigte die Dreistigkeit besass, just nach Empfang der erwähnten Rückforderungsverfügung im November 2020 erneut falsche Angaben (mit Formularen vom 18. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021) zu tätigen. Bestärkt wurde dieses Vertrauen ausserdem dadurch, dass der Beschuldigte im Formular vom 18. Dezember 2020 eine Erwerbstätigkeit bei der F. AG deklariert hatte. Daraus durfte die Arbeitslosenversicherung ableiten, dass der Beschuldigte nun das Prinzip – jede Einkunft muss angegeben werden – verstanden hatte. Es bestand für die Arbeitslosenkasse somit grundsätzlich keinerlei Anlass an den Angaben des Beschuldigten zu zweifeln und weitergehende Nachforschungen anzustellen. Dennoch überprüfte sie im März 2021 in einer über das übliche Mass hinausgehenden Art und Weise die erhaltenen Familienzulagen und stellte einen Doppelbezug für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2020 und Dezember 2020 bis Februar 2021 fest (act. 33 und act. 43). Der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse diese Massnahme nicht von Beginn an ergriffen hat, vermag eine die Arglist verdrängende Opfermitverantwortung nicht zu begründen, zumal die Arbeitslosenversicherung den versicherten Personen nicht mit einem grundsätzlichen Misstrauen gegenübertreten muss. Dass die Arbeitslosenkasse sämtliche Leistungen bereits nach der Meldung im Rahmen der Schwarzarbeitsgesetzgebung hätte einstellen müssen, wäre indes ebensowenig angemessen gewesen, zumal die B. im Anschluss an diese Meldung selbst Nachforschungen tätigen musste und schliesslich die zu viel bezogenen Entschädigungszahlungen vom Beschuldigten mit Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 zurückverlangt hat. Hinzu tritt, dass besagte Verfügung erst nach Ablauf einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschuldigte in diesem Zeitraum somit noch gegen diese Anordnung hätte vorgehen können, weshalb auch eine Einstellung der Zahlungen nach dem 3. November 2020 nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Feststeht, dass die B. in der Zeit nach dem 3. November 2020 weitere Abklärungen tätigte und den Beschuldigten mit Verfügung vom 31. März 2021 über die Resultate dieser Nachforschungen bzw. den doppelten Bezug der Familienzulagen in Kenntnis setzte und die zu viel ausgerichteten Leistungen zurückforderte (vgl. act. 37). Der Umstand, dass die B. allenfalls auf dem verwaltungsinternen Weg bei der Zentralen Ausgleichskasse bereits früher Kenntnis vom Verdienst des Beschuldigten hätte erhalten können, verdrängt die Arglist nicht, zumal es der Arbeitslosenversicherung angesichts dieses Massengeschäfts nicht zuzumuten ist, eine solche Prüfung bei jeder versicherten Person zu veranlassen. Die Arbeitslosenkasse ist ihrer Prüfpflicht insgesamt genügend nachgekommen; der Beschuldigte hat die Formulare weder unvollständig, noch widersprüchlich ausgefüllt, sondern schlicht wahrheitswidrige Angaben über seine Erwerbstätigkeit gemacht, sodass die Inkorrektheit dieser Informationen für die Arbeitslosenversicherung nicht erkennbar war. Schliesslich ist den Akten auch zu entnehmen, dass weder die C. AG noch die D. GmbH resp. E. AG die Arbeitslosenversicherung über den Umstand informiert hat, dass der Beschuldigte bei ihnen einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Daraus ist wiederum zu schliessen, dass keiner dieser Arbeitgeber wusste, dass der Beschuldigte bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war. Andernfalls hätten dieselben der Arbeitslosenkasse von sich aus die Einsatzverträge, Lohnabrechnungen und insbesondere entsprechende Zwischenverdienstbescheinigungen eingereicht. Diese Dokumente wurden jedoch erst im Rahmen der Überprüfung durch die Arbeitslosenkasse angefordert (vgl. Posteingangsstempel act. 85 ff. und act. 374.3; act. 217 ff. und act. 374.47 ff.). Dieser Umstand weist eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte – der den Informationsfluss zwischen seinen Arbeitgebern und der Arbeitslosenkasse in der Hand hatte – es zu verhindern versuchte, dass die Arbeitslosenkasse über seine Erwerbstätigkeit informiert wurde. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten somit eindeutig als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Durch das aktive arglistige Täuschungsverhalten des Beschuldigten wurde die Arbeitslosenkasse gezielt irregeführt und in den Irrtum versetzt, der Beschuldigte verfüge von Januar 2018 bis April 2018, von April 2020 bis Mai 2020 und von Dezember 2020 bis Februar 2021 über kein anderweitiges Erwerbseinkommen. Gestützt auf die falschen Angaben des Beschuldigten und in der Annahme, dieser generiere kein Verdienst, berechnete die B. einen zu hohen Entschädigungsanspruch für diese Zeitperioden. Durch die Auszahlung der überhöhten Entschädigungen erlitt die Arbeitslosenkasse einen strafrechtlich relevanten Schaden von insgesamt Fr. 20'646.15 (vgl. E. III.2.2.2 vorstehend), den sie mit Rückforderungsverfügungen vom 3. November 2020 (act. 217 f.) und 31. März 2021 (act. 043 f.) gegenüber dem Beschuldigten geltend machte. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist somit erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte bestätigte zum einen selbst mehrfach, um die ihm zukommende Meldepflicht gewusst zu haben. Zum anderen kann sein widersprüchliches Aussageverhalten – wie bereits aufgezeigt – nicht anders aufgefasst werden, als dass er gegenüber der Arbeitslosenkasse gezielt wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Da keiner der Arbeitgeber des Beschuldigten Kenntnis davon gehabt haben muss, dass dieser bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war, hatte der Beschuldigte nicht zu befürchten, dass die Arbeitgeber die bei einem Zwischenverdienst vorgeschriebenen Schritt einleiten würden. Im Übrigen hat der Beschuldigte auch nie erwähnt, dass er seine Arbeitgeber über diesen Umstand informiert hat. Der Beschuldigte hatte es folglich in der Hand, für den notwendigen Informationsaustausch zu sorgen, was er bewusst nicht tat, sondern vielmehr gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend machte, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Sein unter E. III.2.3 vorstehend dargelegtes Verhalten kann nicht anders interpretiert werden, als dass er gegenüber der Arbeitslosenkasse gesamthaft neunmal absichtlich seinen Verdienst nicht gemeldet hat, um an höhere und ihm nicht zustehende Entschädigungszahlungen zu gelangen. Der Beschuldigte wollte für sich und seine Familie gezielt einen finanziellen Vorteil generieren, von welchem er wusste, dass er ihm in dieser Höhe nicht zusteht. Somit liegt eine vorsätzliche Tatbegehung vor, wobei der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des Betrugs ist folglich zu bejahen. Schliesslich ist im Einklang mit der Erstinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte sich des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz umfänglich anschliesst (vgl. E. I.2.1.3, S. 9 f. des angefochtenen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Delinquenz des Beschuldigten wurde zweimal während längerer Zeitabschnitte unterbrochen: Er verschaffte sich von Januar 2018 bis April 2018, von April 2020 bis Mai 2020 und von Dezember 2020 bis Februar 2021 zu hohe Entschädigungszahlungen. Nachdem der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowohl Art. 148a StGB (vgl. Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO auf S. 2 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) als auch Art. 105 Abs. 1 AVIG vorgeht, erübrigt sich in casu eine Prüfung dieser Tatbestände ( Matthias Jenal , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 27; Jenny Burckhardt / Marlen Schultze , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 148a N 9). Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich des mehrfachen Betrug zu bestätigen. 4. Strafzumessung 4.1 Allgemeine Ausführungen (…) 4.1.4 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu beachten (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang, weshalb die Freiheitsstrafe als ultima ratio bezeichnet wird ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 24 ff.). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Um die Vollzugschancen einer Geldstrafe abschätzen zu können, muss der Richter im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken (BGE 134 IV 60 E. 8.3). Vom Richter wird also eine negative Prognose hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe verlangt, wobei das Bundesgericht die Voraussetzungen der Negativvollstreckungsprognose restriktiv auslegt ( Goran Mazzucchelli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 43). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Geldstrafe nicht in erster Linie auf dem Betreibungsweg vollzogen werden, sondern durch freiwillige Bezahlung erfolgen. Mithin ist der Vollzug der Geldstrafe nicht schon deshalb unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1). Die Androhung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB) soll sicherstellen, dass die Geldstrafe freiwillig geleistet wird. Die Vollstreckung auf dem Weg der Betreibung kommt nur subsidiär zur Anwendung (Art. 35 Abs. 3 StGB). Angesichts des Umstands, dass Art. 34 Abs. 1 StGB für die Bemessung des Tagessatzes eine Untergrenze von Fr. 10.-- vorsieht, darf auch bei Mittellosigkeit die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich gelten (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 und E. 8.4). Die Geldstrafe steht indes auch für Mittellose zur Verfügung, da es nicht der Wille des Gesetzgebers war, die Geldstrafe für breite Kreise der Bevölkerung (in Ausbildung stehende Personen, nicht berufstätige Hauspersonen, Studierende, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Asylsuchende, Randständige usw.) auszuschliessen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und E. 6.5.1; BGer 6B_845/2009 vom 11. Januar 2010 E. 1.3). 4.2 Strafzumessung in concreto 4.2.1 Strafrahmen und Strafart 4.2.1.1 Den vorgängig dargestellten Vorgaben folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären ist. Der Tatbestand des Betrugs weist einen abstrakten Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf. Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens erfordern, sind vorliegend keine ersichtlich. Insbesondere führt das Vorliegen einer Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung des abstrakten Strafrahmens, kann jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend gewichtet werden. 4.2.1.2. Wie bereits erwähnt, kommt die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann in Betracht, wenn vorliegend für sämtliche Taten einzeln betrachtet gleichartige Strafen auszusprechen sind. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu konstatieren, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte und keinesfalls in Anwendung von Art. 41 StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch liegen andere Umstände vor, welche gegen die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe sprechen. Insbesondere ist mittelfristig eine Besserung seiner finanziellen Verhältnisse zu erwarten, da der Beschuldigte seit August 2022 den Lehrgang "Anlageführer EFZ" absolviert (vgl. Beilagen zur Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Seit dem 1. Juni 2022 verfügt er darüber hinaus über eine unbefristete Anstellung als Operator im Bereich "Division G. " und erzielt damit ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 5'000.-- (zzgl. 13. Monatslohn). Zudem arbeitet seine Ehefrau als "Mitarbeiterin Hauswirtschaft" im H. und generiert dort ein Bruttogehalt von Fr. 1'838.20 (vgl. Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Sein ältester Sohn absolvierte zudem eine kaufmännische Ausbildung, ist mittlerweile erwerbstätig und bezahlt seine Auslagen selbst. Der zweitälteste Sohn begann am 1. August 2022 ebenfalls eine kaufmännische Lehre bei der I. und erzielt einen entsprechenden Lehrlingslohn (von Fr. 770.-- im ersten Bildungsjahr, von Fr. 980.-- im zweiten Bildungsjahr und von Fr. 1'480.--im dritten Bildungsjahr), wovon er einen Teil an die Wohnungsmiete der Familie beisteuern muss (vgl. S. 4 ff. und Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte inzwischen nicht mehr alleine für die Deckung der Lebenshaltungskosten der gesamten fünfköpfigen Familie verantwortlich ist und –trotz seiner zweifellos hohen Schulden (laufende Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 55'000.-- sowie Verlustscheine im Gesamttotal von rund Fr. 180'000.--) – nicht als mittellos zu bezeichnen ist. In Anbetracht seiner Erwerbstätigkeit und des Umstandes, dass der Beschuldigte auch zahlungskräftig genug ist, um die Rückforderungsbeträge an die Arbeitslosenkasse zu leisten (vgl. act. S81), kann ihm keine negative Vollstreckungsprognose gestellt werden, zumal diese gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. In Anbetracht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sowie dessen festgestellten leichten Verschuldens (vgl. nachstehend) steht darüber hinaus ausser Frage, dass die Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, zumal die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB klarerweise nicht geboten erscheint. Es sind somit bei einzelner Betrachtung für sämtliche Betrugshandlungen Geldstrafen auszusprechen. Nachfolgend ist somit in einem ersten Schritt für das schwerste Betrugsdelikt die Einsatzstrafe festzulegen, bevor diese in Anwendung des Asperationsprinzips für die verbleibenden Betrugshandlungen zu einer Gesamtgeldstrafe zu erhöhen sein wird. 4.2.2 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 4.2.2.1 Der Beschuldigte beging die ihm vorgeworfenen neun Betrugshandlungen zeitlich betrachtet während dreier Phasen: anfangs des Jahres 2018 (mit falsch ausgefüllten Formularen vom 17. Januar 2018, vom 22. Februar 2018, vom 22. März 2018 und 19. April 2018), im Frühling 2020 (mit wahrheitswidrig deklarierten Angaben in den Formularen vom 22. April 2020 und 19. Mai 2020) und Ende des Jahres 2020 bis anfangs des Jahres 2021 (betreffend die tatsachenwidrigen Informationen in den Formularen vom 18. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021). Die von der Arbeitslosenkasse ermittelten Rückforderungssummen bewegen sich dabei zwischen Fr. 269.90 bis Fr. 4'195.95 (vgl. act. 374.35 f.). Als die vorliegend schwerste Betrugstat erweist sich aufgrund des vergleichsweise hohen Deliktsbetrags und der gesteigerten Verwerflichkeit des Handelns jene vom 18. Januar 2021: Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 hatte und somit wusste, dass die Arbeitslosenkasse seine früheren Falschangaben entdeckt hatte. Aus diesem Grund erscheint sein Vorgehen just nach Erhalt der nämlichen Verfügung als besonders dreist, was sich bei der Verschuldensbewertung verschuldenserhöhend auswirkt. Das Tatvorgehen an sich ist demgegenüber als banal zu bezeichnen, da der Beschuldigte nichts weiter tun musste, als das Anmeldeformular tatsachenwidrig auszufüllen. Die Schadenssumme liegt zwar bei Fr. 4'004.35, ist jedoch im Gegensatz zu anderen denkbaren Tatvarianten zum Nachteil einer Sozialversicherung ansonsten als überschaubar zu bezeichnen. Das Ausmass der Rechtsgutsverletzung bzw. die Auswirkungen auf die geschädigte Arbeitslosenkasse sind nicht unerheblich, zumal die Vorgehensweise des Beschuldigte von einer gewissen Geringschätzung gegenüber dieser staatlichen Institution zeugt. Insgesamt qualifiziert die Berufungsinstanz das objektive Tatverschulden als leicht (im unteren Bereich). Bei der subjektiven Tatschwere sind dem Beschuldigten finanzielle Motive vorzuwerfen, wobei Bereicherungsabsicht dem Betrugstatbestand bereits immanent ist, weshalb dieser Umstand strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Die kriminelle Energie fällt bei der Verschuldensbewertung angesichts der eingesetzten Mittel und des geringen betriebenen Aufwands des Beschuldigten nicht massgeblich ins Gewicht. Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten mag angesichts seiner erheblichen Schulden zwar angespannt gewesen sein; eine eigentliche wirtschaftliche Notlage vermag er jedoch nicht darzutun. Insoweit ist zu beachten, dass dem Beschuldigten ohne Weiteres legale Möglichkeiten der Schuldentilgung oder Umschuldung offen gestanden wären. Nach dem Gesagten steht fest, dass die subjektive Tatschwere im Ergebnis das objektive Tatverschulden des Beschuldigten weder zu erhöhen noch zu reduzieren vermag. 4.2.2.2 Im Resultat ist das Tatverschulden des Beschuldigten nach Auffassung der Berufungsinstanz als leicht im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb von einer angemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen ist. 4.2.3 Die weiteren Betrugshandlungen (Asperation) 4.2.3.1 Der Beschuldigte ist im Rahmen der mehrfachen Tatbegehung jeweils gleich vorgegangen und hat dabei monatliche Deliktsbeträge zwischen Fr. 269.60 und Fr. 4'195.95 generiert. Jene Betrugshandlungen mit einer tieferen Deliktssumme (im Januar 2018, im Februar 2018, im März 2018, im April 2018 sowie im Dezember 2020) sowie jene Taten mit einem höheren Deliktsbetrag (im April 2020, im Mai 2020 und im Februar 2021) erscheinen von ihrer Tatschwere her jeweils vergleichbar. Die verbleibenden acht Betrugshandlungen unterschieden sich insbesondere durch ihre Deliktshöhe, was tabellarisch der besseren Übersicht halber wie folgt dargestellt werden kann: Kontrollperiode Antragsformular (Datum) Rückforderungsbeträge Januar 2018

17. Januar 2018 Fr. 1'104.25 Februar 2018

22. Februar 2018 Fr. 997.90 März 2018

22. März 2018 Fr. 864.70 April 2018

19. April 2018 Fr. 1'390.50 April 2020

22. April 2020 Fr. 4'195.95 Mai 2020

19. Mai 2020 Fr. 4'005.25 Dezember 2020

18. Dezember 2020 Fr. 269.60 Januar 2021

18. Januar 2021 Fr. 4'004.35 [schwerstes Delikt] Februar 2021

15. Februar 2021 Fr. 3'813.65 Total Deliktssumme Fr. 20'646.15 4.2.3.2 Zunächst sind die hypothetischen Einzelstrafen für die Taten mit höheren Deliktsbeträgen – somit für die schwerwiegenderen Taten – festzusetzen. Der am 15. Februar 2021 begangene Betrug zeichnet sich dabei zum einen durch eine erhöhte Deliktssumme von Fr. 3'813.65 aus. Zum anderen beging der Beschuldigte diesen Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse nach Empfang der Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020, was als unverfrorene Vorgehensweise zu betiteln ist. Durch dieses Tatvorgehen seitens des Beschuldigten hebt sich der Betrug im Februar 2021 von den anderen Taten mit ebenfalls höheren Deliktsbeträgen ab. Zur objektiven Tatschwere kann im Weiteren auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.4.2.2.1 verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden ist somit als leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte aus egoistischen und finanziellen Beweggründen handelte, was dem Betrugstatbestand inhärent ist. Er hatte jederzeit die Möglichkeit, sich rechtskonform zu verhalten und seine Erwerbstätigkeit gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu deklarieren. Die subjektive Tatschwere vermag sich somit nicht auf die Einordnung des objektiven Tatverschuldens auszuwirken. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 80 Tagessätzen für diesen Betrug als angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes zu den weiteren Betrugshandlungen im Dezember 2020 und Januar 2021 ist derselbe mit 40 Tagessätzen asperierend zur festgelegten hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen zu berücksichtigen. 4.2.3.3 Im Weiteren erachtet das Kantonsgericht das objektive Tatverschulden auch hinsichtlich der Betrugshandlungen vom 22. April 2020 und 19. Mai 2020 als leicht: Die Deliktsbeträge sind beinahe gleich hoch und belaufen sich dabei auf Fr. 4'195.95 im April 2020 sowie Fr. 4'005.25 im Mai 2020, wobei diese Taten noch vor der am 3. November 2020 erlassenen Rückforderungsverfügung begangen wurden. Weitere Tatumstände, durch welche sich diese Betrugshandlungen von den anderen unterscheiden würden, sind keine ersichtlich. Das Ausmass des angerichteten Schadens ist im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten aufgrund der genannten Deliktshöhen als nicht mehr unerheblich – aber dennoch eher im unteren Bereich – einzustufen. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere liegen ebenfalls keine anderen Begebenheiten als die bereits unter E. III.4.2.2.1 Aufgeführten vor, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Die subjektive Tatschwere vermag die Bewertung des objektiven Tatverschuldens nicht zu beeinflussen. Im Resultat erscheint dem leichten Tatverschulden des Beschuldigten im unteren Bereich eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von jeweils 40 Tagessätzen für den Betrug im April 2020 und Mai 2020 angemessen. Diese hypothetischen Einzelstrafen sind wiederum aufgrund ihres engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs um jeweils 20 Tagessätze –total somit 40 Tagessätze – asperierend zu berücksichtigen. 4.2.3.4 Betreffend der vier Betrugstaten vom 17. Januar 2018, vom 22. Februar 2018, vom 22. März 2018 und 19. April 2018 ist bei der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass die Deliktsbeträge von Fr. 864.70 bis Fr. 1'390.50 reichen und somit vergleichbar sind. Das Ausmass des Schadens bewegt sich folglich im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten im untersten Bereich. Nachdem sämtliche dieser Delikte noch vor Erlass der Rückforderungsverfügung im November 2020 begangen wurden, ist keine gesteigerte Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu erkennen. Der Beschuldigte ging bei diesen Betrugstaten jeweils gleich vor, wobei seine Herangehensweise keine besondere Raffinesse erforderte, sondern denkbar leicht gehalten war. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen zur objektiven Tatschwere verwiesen werden (vgl. E. III.4.2.2.1). Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist das objektive Tatverschulden insbesondere in Anbetracht der eher tiefen Deliktsbeträge als sehr leicht zu taxieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass den Beschuldigten rein wirtschaftliche Gründe zur Tatbegehung bewogen haben. Er beabsichtigte, über höhere Einkünfte für den Lebensbedarf seiner Familie zu verfügen, was zwar in gewisser Weise nachvollziehbar erscheint, dennoch nicht zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Die damit einhergehende Bereicherungsabsicht ist dem Betrugstatbestand bereits immanent, weshalb dieser Umstand strafzumessungsneutral zu bewerten ist. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere zu keiner Anpassung der Bewertung des objektiven Tatverschuldens. Im Ergebnis erweist sich eine hypothetische Einzelstrafe von jeweils 10 Tagessätzen für eine Betrugshandlung als dem sehr leichten Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich als angemessen. Unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs dieser Betrugstaten ist nach Auffassung des Kantonsgerichts eine Asperation um jeweils 5 Tagessätze – total somit 20 Tagessätze für diese vier Delikte – gerechtfertigt. 4.2.3.5 Schliesslich gilt es den am 18. Dezember 2020 begangenen Betrug zu beurteilen. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte diese Tat nach Erhalt der Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 verübt hat, was auf eine gewisse Abgebrühtheit seinerseits schliessen lässt und sich straferhöhend auswirkt. Jedoch vermag der ausserordentlich tiefe Deliktsbetrag von Fr. 269.60 und das damit einhergehende vernachlässigbare Schadensausmass sein verwerfliches Tatvorgehen aufzuwiegen, sodass das objektive Tatverschulden als sehr leicht einzustufen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind keine ergänzenden Feststellungen zu machen, sodass auf das unter E. III.4.2.2.1 Dargelegte verwiesen werden kann. Eine Abänderung der Einschätzung des objektiven Tatverschuldens drängt sich somit nicht auf. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 10 Tagessätzen dem sehr leichten Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich als angebracht. Aufgrund des nahen zeitlichen und sachlichen Konnexes zu den anderen Betrugshandlungen anfangs des Jahres 2021 erweist sich eine Asperation um 5 Tagessätze als gerechtfertigt. 4.2.3.6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für das schwerste Delikt um total 105 Tagessätze (40 + 20 + 20 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5) für die weiteren Betrugshandlungen zu asperieren ist. Daraus resultiert eine tatbezogene angemessene Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen. 4.2.4 Täterkomponenten und weitere Strafzumessungsfaktoren 4.2.4.1 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die hypothetische Gesamtgeldstrafe aufgrund besonderer Täterkomponenten sowie allenfalls weiterer tat- und täterunabhängiger Strafzumessungsfaktoren anzupassen ist. Festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Kriterien für alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten gleichermassen gelten. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auf S. 12, E. II.4 des Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 21. März 2023) und seine persönlichen Verhältnisse geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Lehre bei der Unternehmung E. AG begonnen hat und folglich um seine wirtschaftliche Integration sowie seinen Schuldenabbau bemüht ist. Alle drei Söhne des Beschuldigten wohnen noch mit ihm und seiner Ehefrau zusammen, wobei der älteste Sohn über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung verfügt und der zweitälteste Sohn zurzeit ebenfalls eine kaufmännische Lehre bei der I. absolviert (vgl. S. 4 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der jüngste Sohn ist hingegen erst sieben Jahre alt. Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten sind somit als stabil zu bezeichnen. Diese Umstände wirken sich allesamt strafzumessungsneutral aus und erfordern keine Anpassung der vorgängig definierten Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen. 4.2.4.2 Entgegen der Überzeugung der Vorinstanz ist nach Auffassung des Kantonsgerichts keine eigentliche Geständigkeit des Beschuldigten erkennbar: Der objektive Geschehensablauf ist bereits anhand der Aktenlage erstellt, sodass keine Rede davon sein kann , dass der Beschuldigte zur Wahrheitsfindung oder Verkürzung des Strafverfahrens massgeblich beigetragen hätte, zumal er seine Taten subjektiv nach wie vor bestreitet. Im Übrigen behauptete er im Rahmen seiner ersten Einvernahme vom 27. Juli 2021 noch, er habe nicht während mehrerer Monat gearbeitet (act. 383). Immerhin beteuerte er aber, dass ihm das Vorgefallene Leid tue und entschuldigte sich (act. 383, vgl. S. 13 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dennoch liegt die geforderte Intensität an Reue und Einsicht nicht vor, weshalb eine Strafreduktion unter diesem Titel nicht angezeigt ist. Demgegenüber können die vom Beschuldigten geleisteten Rückforderungszahlungen an die Arbeitslosenkasse im Rahmen der Bewertung des Nachtatverhaltens zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschuldigte ca. Fr. 17'000.--der gesamten Rückforderungssumme von Fr. 23'117.15 zurückbezahlt (vgl. S. 5 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diesbezüglich geht aus einer von der B. erstellten Tabelle hervor, dass der Beschuldigte bis am 11. Juli 2022 Rückzahlungen im Umfang von rund Fr. 11'800.-- geleistet hat, wobei sich die monatlichen Ratenzahlungen zumeist auf Fr. 740.-- belaufen haben (act. S81). Davon ausgehend, dass der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung weiterhin Ratenzahlungen in dieser Höhe beglichen und somit weitere rund Fr. 6'000.-- (von Juli 2022 bis März 2023; Fr. 740.-- x 9 = Fr. 6'660.--) geleistet hat, erachtet das Kantonsgericht seine Darlegungen betreffend die Höhe der erbrachten Rückleistungen als glaubhaft. Der Beschuldigte ist folglich darum bemüht, den von ihm verursachten Schaden zu ersetzen und das begangene Unrecht auszugleichen, was sich in einer Strafreduktion im Umfang von 25 Tagessätzen niederzuschlagen hat. 4.2.5 Fazit Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass eine tat- und täterangemessene Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe (195 – 25) dem Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen erscheint. 4.2.6 Höhe des Tagessatzes 4.2.6.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1 ff.). 4.2.6.2 Der Beschuldigte erwirtschaftet einen monatlichen Verdienst von Fr. 5'000.-- brutto bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 65'000.-- (inkl. 13 Monatslohn; vgl. Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Gestützt auf seine an der Berufungsverhandlung getätigten Angaben lebt er mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern zusammen, wobei die Familie sowohl vom Erwerb des Beschuldigten als auch den Einkünften der Ehefrau von Fr. 1'838.20 lebt. Darüber hinaus deckt der erwachsene Sohn des Beschuldigten seine Lebenshaltungskosten selbst und der zweitjüngste knapp 17-jährige Sohn beteiligt sich mit seinem Lehrlingslohn an der Wohnungsmiete. In Anbetracht des Ausgeführten erscheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 60.-- nach einem Pauschalabzug von 30% sowie Abzüge für die beiden minderjährigen Kinder als angemessen. 4.3 Vollzug der Geldstrafe (…) 4.3.2 Vorliegend weist der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister des Beschuldigten vom 21. März 2023 keine Vorstrafen auf. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschuldigte ein schlechter Leumund zu attestieren wäre. Weitere Hinweise für eine ungünstige Legalprognose sind keine ersichtlich, vielmehr scheint sich der Beschuldigte um eine stabile Erwerbstätigkeit zu bemühen und seine finanzielle Situation verbessern zu wollen. Die Geldstrafe somit bedingt zu vollziehen; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. IV. Landesverweis 1. Parteistandpunkte 1.1 Der Beschuldigte bringt mit Berufungsbegründung vom 21. November 2022 vor, ein Härtefall sei in casu zu bejahen. Er sei während seines Aufenthalts in der Schweiz weitestgehend erwerbstätig gewesen und habe nun die Chance seines Lebens, bei E. AG eine berufsbegleitende Lehre zum Anlageführer zu absolvieren und dadurch seine Schulden zu begleichen. Der Beschuldigte habe während total elf Monaten delinquiert und bereue seine Taten. Er sei zudem nicht vorbestraft, weshalb mit keinen weitere Straftaten zu rechnen sei. Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten seien als gut zu bezeichnen und er sei dabei, diese stetig zu verbessern. Dass er im Strafverfahren bevorzugt habe, in seiner Muttersprache auszusagen, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Umstand, dass seine Schwester in Sri Lanka lebe, trete in Anbetracht seiner Lebensverhältnisse in der Schweiz völlig in den Hintergrund. Er lebe seit über 30 Jahren in der Schweiz, habe seine Frau im Jahr 2001 hier geheiratet und alle drei Söhne seien in der Schweiz geboren, wobei der älteste Sohn bereits eingebürgert sei und der zweitälteste Sohn ein Einbürgerungsgesuch gestellt habe. Seine Eltern und seine Brüder seien verstorben, weshalb er keinerlei wirklicher Bezug zu Sri Lanka mehr habe. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschuldigt aufgrund seiner Festanstellung bei E. AG neue Kontakt ausserhalb des tamilischen Vereins knüpfe und sich sein gesellschaftliches Leben nicht lediglich auf Angehörige des eigenen Landes konzentriere. Zentral sei, dass das Recht auf Familienleben des Beschuldigten durch die Landesverweisung tangiert werde. Es sei nicht so, dass er sich im grenznahen Ausland niederlassen könne, zumal keinerlei Anknüpfungspunkte gegeben seien (wie z.B. eine dortige Arbeitsstelle, Familie etc.). Folglich bliebe ihm nichts anders übrig, als nach Sri Lanka zurückzukehren, was allerdings gemäss vorinstanzlichen Erwägungen den Kontakt zu seiner in der Schweiz ansässigen Familie "erheblich einschränken" würde. Zudem müssten die Ehefrau und die Kinder durch die Sozialhilfe finanziell unterstützt werden, da der Beschuldigte seine Arbeitsstelle verlieren würde. Art. 8 EMRK sei somit als verletzt zu betrachten. Darüber hinaus seien die Perspektiven des Beschuldigten im Heimatland deutlich schlechter als in der Schweiz, da Sri Lanka unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise leide sowie soziale und religiöse Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen Gemeinschaften bestünden. Die Vermutung, dass der Beschuldigte angesichts seines über 30 Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz gut integriert sei, könne nicht umgestossen werden. Er stelle zudem keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, respektiere die Werte der Bundesverfassung, verfüge über die nötigen Sprachkompetenzen und nehme am Wirtschaftsleben teil. Er führe ein intaktes Familienleben, verbessere seine finanziellen Verhältnisse und habe keinerlei Perspektiven auf eine Wiedereingliederung in Sri Lanka. Aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten leichten Verschuldens des Beschuldigten sei eine Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit nicht notwendig. Von einer Landesverweisung sei daher abzusehen. Ferner macht der Beschuldigte mit seiner Eingabe vom 21. November 2022 geltend, seine beiden Brüder würden in J. und K. leben. Seine Eltern seien beide bereits verstorben. Einzig seine Schwester lebe als Witwe in L. bei ihren Schwiegereltern, ansonsten verfüge er über keinerlei Beziehungen zu Sri Lanka. Der Beschuldigte habe sich wirtschaftlich gefangen und mit seiner neuen Festanstellung habe sich seine finanzielle Situation stabilisiert und verbessert. Seine Schulden bei der B. habe er nahezu abbezahlt. Seine Ehefrau trage mit ihrer Erwerbstätigkeit zusätzlich zum Schuldenabbau bei. Der Beschuldigte wohne mit seiner Kernfamilie seit über 30 Jahren in der Schweiz, weshalb ein Härtefall zu vermuten sei. An seinem Arbeitsort habe er zahlreiche Kollegen kennengelernt und sein mittlerer Sohn spiele hier Fussball. Die Situation in Sri Lanka sei demgegenüber katastrophal, da die schlimmste Wirtschaftskrise seit der Unabhängigkeit des Landes bestehe. Zudem herrsche eine Lebensmittelkrise, dies insbesondere im Norden des Landes, woher der Beschuldigte stamme. Zudem habe in Sri Lanka jahrzehntelang ein Bürgerkrieg bestanden, sodass nicht absehbar sei, ob die ethnischen Spannungen zwischen Singhalesen und Tamilen wieder ausbrechen könnten. Zudem sei der Beschuldigte dort ohne Berufsausbildung auf dem beschränkten Stellenmarkt chancenlos. Eine Resozialisierung in Sri Lanka sei ausgeschlossen. Entscheidend sei aber, dass das Familienleben durch die Anordnung eines Landesverweises aufgegeben werden müsste. Seine Ehefrau und seine Kinder könnten nicht auf seine finanzielle Unterstützung zählen, da er in Sri Lanka keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Sie würden in die Sozialhilfe abrutschen. Der Beschuldigte könnte sich darüber hinaus nicht in einem Nachbarstaat der Schweiz niederlassen, da er keinen Anspruch auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung habe. Folglich sei er faktisch gezwungen in sein formelles Heimatland zurückzukehren. Aufgrund der dortigen niedrigen Kaufkraft habe er realistischerweise keine Möglichkeit, seine Familie in Europa zu besuchen. Es sei daher auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. 1.2 Die Staatsanwaltschaft führt mit Berufungsantwort vom 29. Dezember 2022 aus, der Umstand, dass der Beschuldigte nun eine Ausbildung absolviere und dort neue Arbeitskollegen habe, ändere nichts daran, dass der Beschuldigte trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz keine abgeschlossene Ausbildung und hohe Schulden habe sowie nicht gut integriert sei. Es würden darüber hinaus keine Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte mit der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit aufgehört hätte, wenn er nicht überführt worden wäre. Folglich überwiege das öffentliche Interesse an der Fernhaltung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. 2. Rechtliche Ausführungen 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 2.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Für die Prüfung des Härtefalls können die Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) herangezogen werden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Aufenthaltsdauer, die Sprachkompetenz, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, jeweils mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1). Zu beachten sind ferner die Verbindungen zum Herkunftsland, wobei die Folgen einer Ausreise in das Land der Staatsangehörigkeit zu prüfen sind. Zu berücksichtigende Faktoren bilden dabei bestehende verwandtschaftliche Beziehungen, regelmässige Ferienaufenthalte, Kenntnisse der Sprache und Kultur, die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt, die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung sowie das Alter und die Gesundheit. Irrelevant ist jedoch eine schlechtere Wirtschaftslage als in der Schweiz (BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3.). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5). Das durch Art. 8 EMRK bzw. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 5.3). Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Eine "normal" gelebte Eltern-Kind-Beziehung erreicht die geforderte Intensität, auch wenn diese als solche nicht automatisch einen Härtefall begründet (BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.3). Zu prüfen ist, wie sich die Landesverweisung auf diese Beziehung auswirken würde. Relevante Faktoren sind dabei beispielsweise das Alter des betroffenen Kindes und die Kontaktmöglichkeiten sowie die Dauer der Massnahme (BGer 6B_453/2021 vom 28. April 2022 E. 4.2). Ist die gemeinsame Ausreise für die Familie zumutbar, relativiert dies die Härte für den Betroffenen (BGer 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8). Bewirkt eine Landesverweisung hingegen tatsächlich einen Härtefall bei einer engen Bezugsperson, so entsteht eine Reflexwirkung, die ausnahmsweise dieser Massnahme entgegenstehen kann (BGE 145 IV 161 E. 3.2 ff.). Ein Verzicht auf die Landesverweisung setzt nebst einem persönlichen Härtefall voraus, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_69/2021 vo m 30. Juni 2021 E. 3.4; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Leitend sind im Wesentlichen folgende Kriterien: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat vergangene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland und der Gesundheitszustand. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend, erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall (BGer 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3.4). Bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sind nebst den erwähnten Kriterien folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder; die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen; die allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und falls ja, deren Alter und die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte (BGer 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; BGer 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1). Sind Kinder involviert, ist das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) und dem Kindswohl ist bei der Interessensabwägung als wesentliches Element Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Person kann jedoch nicht die Rechte ihres Kindes geltend machen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.3). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; BGer 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Zumindest bei weniger intensiv gelebten Eltern-Kind-Beziehungen – insbesondere mit dem nicht obhuts- und sorgeberechtigten Elternteil – reicht die Kontaktpflege mittels moderner Kommunikationsmittel aus (BGer 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6.4.4). 3. Landesverweis in concreto 3.1. Beim Beschuldigten (geb. tt.mm.1974) handelt es sich um einen srilankischen Staatsangehörigen. Er reiste am tt.mm.1992 von L. aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs in die Schweiz ein (vgl. Anmeldung Fremdenpolizei Basel-Landschaft, unpaginierte Akten des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft; act. S55 und S. 3 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), womit er sich bereits seit über 30 Jahren hier aufhält. Er erlangte weder in der Schweiz noch in Sri Lanka einen Schulabschluss und absolvierte auch keine Ausbildung (act. 5). Seit seiner Einreise lebt er durchgehend – mit Ausnahme eines kurzen mehrmonatigen Aufenthalts in Deutschland im Jahre 1998 – in der Schweiz. Im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" wurde er sodann im Februar 2001 vorläufig in der Schweiz aufgenommen (vgl. unpaginierte Akten des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft). Am 20. November 2001 heirateten er und seine Ehefrau in M. . Bis heute lebt das Ehepaar mit seinen drei gemeinsamen Söhnen, N. (geb. tt.mm.2000), O. (geb. tt.mm.2006) und P. (geb. tt.mm.2016) zusammen in M. . Der älteste Sohn verfügt gemäss Angaben des Beschuldigten mittlerweile über die schweizerische Staatsangehörigkeit, wobei das Einbürgerungsgesuch betreffend das zweiälteste Kind hängig ist. Sozialhilfe hat der Beschuldigte im Jahr 2006 im Umfang von knapp Fr. 44'000.-- bezogen sowie im Jahr 2019 (die Höhe dieser Sozialhilfezahlungen ist unbekannt). Zudem hat er Schulden in der Höhe von mehreren zehntausend Franken sowie Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 180'000.-- (act. A19 ff.). Wegen dieser Schulden wurde der Beschuldigte vom Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft im März 2010 und im März 2015 bereits verwarnt. Er bemüht sich allerdings um den Schuldenabbau und begleicht Fr. 740.-- im Monat an die Arbeitslosenkasse sowie zwischen durchschnittlich Fr. 500.-- und Fr. 600.-- an das Betreibungsamt, wobei die Rechnungsbeträge variieren und teilweise auch über Fr. 1'000.--betragen würden (vgl. S. 8 und Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Zudem arbeitet seine Ehefrau im H. und verdient monatlich Fr. 1'838.20 (zzgl. 13. Monatslohn). Der älteste Sohn ist voll erwerbstätig und hat eine kaufmännische Lehre absolviert, sodass er den Beschuldigten mit monatlichen Zahlungen von Fr. 1'000.-- unterstützen kann. Der zweitälteste Sohn hat am 1. August 2022 ebenfalls eine kaufmännische Lehre bei der I. Versicherung begonnen und erhält einen entsprechenden Lehrlingslohn, von welchem er eine Anzahlung an die Wohnungsmiete der Familie leistet. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte inzwischen nicht mehr alleine für den Unterhalt der Familie zu sorgen hat, sondern alle Familienmitglieder – abgesehen vom jüngsten Sohn – zur Deckung der Lebenshaltungskosten beitragen. Der Beschuldigte spricht tamilisch sowie gebrochen Deutsch, wobei anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen komplexere Fragen durch den Dolmetscher übersetzt werden mussten (vgl. S. 1 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Zudem leidet der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben an einer Diabeteserkrankung, deren Behandlung er aber nicht weiterverfolgt habe (act. 5). Seine engsten Bezugspersonen beschränken sich insbesondere auf seine Familie, wobei er durch seine Festanstellung bei E. AG nun auch mit Schweizern Freundschaften habe schliessen können. In einem Schweizer Verein sei er zurzeit nicht aktiv, weil er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und Ausbildung sowie der Kinderbetreuung zu wenig Zeit zur Verfügung habe (vgl. S. 7 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte war während seines Aufenthalts in der Schweiz fast durchgehend erwerbstätig. Von 1992 bis 1996 arbeitete er zunächst als "Küchenbursche" im Restaurant Q. . Anschliessend war er während eineinhalb Jahren arbeitslos, bevor er im Jahr 1997 eine Stelle als "Hilfsangestellter" beim Ausländerdienst R. antrat. Anfangs des Jahres 1998 hielt er sich rund drei Monaten in Deutschland auf, bevor er wieder zurück in die Schweiz kam. Ab Juni 1998 war er als "Buffetangestellter" im Hotel-Landgasthaus S. tätig, ab Juni 1999 als "Officeangestellter" im Restaurant T. und ab Dezember 1999 als Servicehilfe in der Raststätte U. (vgl. unpaginierte Akten Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft). Anschliessend war er ab September 2001 als Betriebsarbeiter bei V. beschäftigt, bevor er ab November 2003 als Mitarbeiter bei der W. AG temporär tätig war. Per 1. September 2005 wurde er als Betriebsangestellter bei der W. AG unbefristet angestellt und war dort bis zu deren Konkurs im Jahr 2016 beschäftigt (vgl. S. 4 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Daneben arbeitete er ab dem 1. Mai 2015 bei der C. AG (act. 374.3 f.) und ab dem Jahr 2018 war er immer wieder über die D. GmbH temporär angestellt (act. 374.43 f.). Nach mehreren Temporäreinsätzen bei der Firma E. AG ab anfangs 2020 (vgl. act. 85 ff.), verfügt der Beschuldigte nun seit Juni 2022 über eine Festanstellung sowie einen Ausbildungsplatz für die Lehre als Anlagenführer EFZ bei selbiger Unternehmung. Diese Lehre beendet er voraussichtlich im Jahr 2024 (vgl. Beilagen zur Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Der Integrationsgrad des Beschuldigten muss nach dem Dargelegten als durchwachsen bezeichnet werden. Es ist ihm während vieler Jahre in der Schweiz nicht gelungen, in der deutschsprachigen Schweiz die Sprache besser zu erlernen. Zwar vermögen die Sprachkenntnisse des Beschuldigten für den Alltagsgebrauch ausreichen, komplexere Diskussionen und Gespräche können jedoch nicht mit ihm geführt werden. Seine wirtschaftliche Integration muss zumindest vorläufig noch als gescheitert bezeichnet werden, wobei sich dies zu einem gewissen Grad mit seiner Ausbildungslosigkeit erklären lässt. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten indes, dass er während seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz stets darum bemüht war, eine Arbeitstätigkeit auszuführen und sich ganz offensichtlich für keine Arbeit zu schade war, was seine diversen Anstellungen eindrücklich beweisen. Zudem hat er sich bei der Firma E. AG in gewisser Art und Weise unentbehrlich gemacht, sodass diese ihm nebst einer Festanstellung einen berufsbegleitenden Ausbildungsplatz angeboten hat, womit der Aspekt der mangelnden wirtschaftlichen Integration eine gewisse Relativierung erfährt. Gleiches gilt in Bezug auf seine persönlichen Beziehungen zur Schweiz, erscheint es doch ebenfalls als naheliegend, dass er als langer Alleinverdiener und nun mit zusätzlichen Ausbildungstagen am Wochenende sowie zusätzlichen familiären Pflichten eingebunden ist und entsprechend über wenig Freizeit verfügt. Nichtsdestotrotz wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte z.B. im Rahmen seiner Temporäreinsätze auch ein soziales Netzwerk ausserhalb seines tamilischen Umfelds erschafft. In gewisser Weise lässt sich seine mangelnde Integration allerdings durch äussere, von ihm nur bedingt beeinflussbare Umstände begründen. Zusammengefasst ist aufgrund der dargelegten Umstände festzuhalten, dass seine relativ lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz unter Berücksichtigung seines Integrationsgrades noch keinen Härtefall zu begründen vermag. Massgeblich für die Beurteilung des Härtefalls fallen indessen die familiären Verhältnisse des Beschuldigten ins Gewicht. Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, woraus geschlossen werden muss, dass die Eltern-Kind-Beziehung intensiv und eng gepflegt wird. Es ist von einer intakten Familiengemeinschaft auszugehen. Der Beschuldigte gab an, dass er sich mit seinem ältesten Sohn darüber unterhalten habe, was sie im Falle eines Landesverweises tun würden. Er erklärte vor den Schranken des Kantonsgerichts, nicht zu wissen, was er tun werde und auch nicht, ob alle Kinder und die Ehefrau nach Sri Lanka mitkommen würden. Er führte aber auch aus, dass er es sich nicht vorstellen könne, dass die Familie getrennt voneinander leben würde (vgl. S. 7 f. Prot. Hauptverhandlung). Da beide Eltern betreffend die beiden minderjährigen Söhne sorge- und obhutsberechtigt sind, könnte die Landesverweisung des Beschuldigten zur Trennung der beiden minderjährigen Kinder entweder von ihrem Vater oder aber von der Mutter und dem erwachsenen Bruder führen, was für diese zweifellos eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Integration der Söhne O. und P. in Sri Lanka, dem Heimatland ihres Vaters, erscheint ebenfalls mit Schwierigkeiten behaftet. Der Beschuldigte selbst hielt sich seit 2001 nie mehr in Sri Lanka auf und einzig seine Ehefrau sei gemäss seinen Aussagen letztes Jahr aufgrund der Beerdigung ihrer Mutter dort gewesen. Die Kinder des Beschuldigten sprechen zwar tamilisch, kennen Sri Lanka aber folglich nicht und sähen sich entsprechend mit einer für sie unbekannten Kultur konfrontiert. Der Sohn O. hat in der Schweiz eine Lehre begonnen und der jüngste Sohn P. geht bereits hier zur Schule (vgl. S. 4 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Angesichts ihres Alters von sieben bzw. knapp 17 Jahren befinden sich seine Söhne O. und insbesondere P. nicht mehr im sog. anpassungsfähigen Alter. Entsprechend muss ein Umzug nach Sri Lanka für sie als unzumutbar bezeichnet werden. Im Weiteren sind die Resozialisierungschancen des Beschuldigten selbst zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass er mit der srilankischen Kultur grundsätzlich vertraut ist und die Landessprache spricht. Dennoch erscheint eine erfolgreiche Wiedereingliederung als höchst fraglich, nachdem er das Land mit 18 Jahren verlassen hat und lediglich ein einziges Mal für die Beerdigung seines Vaters dorthin zurückgekehrt ist. Er legte dar, er sei anlässlich dieser Rückkehr verhaftet worden und die Situation sei sehr schwierig gewesen (act. S55). Daher sei er für die Beerdigungen seiner verstorbenen Geschwister nicht mehr nach Sri Lanka zurückgereist (act. S55). In diesem Zusammenhang folgt aus dem Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 1. Februar 2001, mit welchem sein damaliges Asylgesuch zwar abgewiesen, aber der Antrag des Kantons Basel-Landschaft um vorläufige Aufnahme des Beschuldigten gutgeheissen wurde, dass er im Jahr 1992 aufgrund des Verdachts auf Kontakte zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gemeinsam mit anderen Personen festgenommen und während der Haft geschlagen worden sei (vgl. unpaginierte Akten des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe grundsätzlich keine generelle Gefahr für Rückkehrende tamilischer Ethnie, im Heimatland Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren könnten beispielsweise exilpolitische Tätigkeiten oder eine Verbindung zu den LTTE sein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und E-4403/2020 vom 26. Januar 2023). Dem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) "Focus Sri Lanka Lagefortschreibung" (Stand: 29. Juli 2021) ist ferner zu entnehmen, dass seit Ende 2019 eine zunehmende Militarisierung der Staatsführung stattfinde. Zudem befinde sich Sri Lanka seit dem Jahr 2020 in der schlimmsten Wirtschaftskrise seit der Unabhängigkeit des Landes, was zu einer Verknappung von Importgütern und zahlreichen Protesten führe. Darüber hinaus habe sich die Menschenrechtssituation verschlechtert; es finde eine Überwachung und Einschüchterung der Zivilgesellschaft, Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit, Belästigungen der tamilischen Bevölkerung wegen Gedenkveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg sowie Terroranschläge statt. Das Militär sei insbesondere im Norden – wo der Beschuldigte herstammt – stark präsent und ehemalige LTTE-Mitglieder würden überwacht (vgl. S. 5 ff. des genannten Berichts). Der Beschuldigte macht zwar nicht explizit geltend, Mitglied von oder in Verbindung zu den LTTE zu sein, dennoch führt er aus, aufgrund einer Verhaftung anlässlich seiner Rückreise für die Beerdigung seines Vaters nie mehr nach Sri Lanka zurückgegangen zu sein. In Anbetracht seiner Vorgeschichte und der früheren Verbindung zur LTTE ist folglich nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit diesbezüglichen (politischen) Problemen konfrontiert sehen könnte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte dort über keine Arbeitsstelle verfügt und angesichts seiner Ausbildungslosigkeit sowie der momentanen Wirtschaftskrise in Sri Lanka höchstwahrscheinlich auch keine solche erhalten wird. Nach dem Gesagten sind seine Perspektiven in der Schweiz entgegen der Auffassung der Vorinstanz als deutlich besser als in seinem Heimatland oder dem sonstigen Ausland zu betrachten. In der Schweiz absolviert er nun eine berufsbegleitende Lehre, welche es ihm zukünftig erlauben wird, seine Schulden weiter abzubauen. Entsprechend ist mit Blick auf die Schwierigkeiten, welche der Beschuldigte in Sri Lanka möglicherweise antreffen würde, der konkreten Ausgangslage Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere die noch zu seinem Heimatland bestehenden Bindungen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund erscheint relevant, dass der Beschuldigte in Sri Lanka über kein grosses Familiennetz mehr verfügt. Seine Eltern sowie die Eltern seiner Ehefrau sind gemäss eigenen Angaben verstorben (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und einzig seine Schwester lebt noch in Sri Lanka. Deren Ehemann sei jedoch von unbekannten Personen getötet worden, weshalb sie bei ihren Schwiegereltern wohne (act. S55 und S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Mit dieser Schwester telefoniere er lediglich ab und zu (act. S57). Hingegen leben zwei seiner Brüder in der Schweiz – einer in J. und einer in K. . Ein weiterer Bruder halte sich in Indien auf (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Ob seine Schwester ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka massgeblich unterstützen kann, ist nicht bekannt. In Anbetracht des Gesagten muss indes davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Sri Lanka auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen kann, welches ihm bei der Wiedereingliederung helfen kann, zumal sich der Grossteil seiner noch lebenden Verwandtschaft ebenfalls in der Schweiz aufhält. Angesichts des teilweise noch jungen Alters seiner Kinder sowie seiner Ausbildungslosigkeit erscheint es zudem als offensichtlich, dass es für den Beschuldigten extrem schwierig werden dürfte, sich in Sri Lanka in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren und ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Seine Resozialisierung gestaltet sich aufgrund dieser Begebenheiten mithin als deutlich erschwert. In einer Gesamtbetrachtung ist beim Beschuldigten somit gerade noch von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich der Sozialversicherung begangen hat, was grundsätzlich von Verfassungs wegen zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV). Der Beschuldigte wird sodann zu einer Geldstrafe von gesamthaft 170 Tagessätzen verurteilt. Er hat insgesamt neunmal wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse getätigt, was auf eine gewisse Hartnäckigkeit seiner deliktischen Tätigkeit schliessen lässt. Bis zu einem gewissen Mass ist jedoch nachvollziehbar, dass er dies zur Deckung des Lebensbedarfs seiner Familie getan und sich damit keinesfalls ein Luxusleben geleistet hat, wie dies in anderen Fällen bereits vorgekommen ist. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten um Vermögensdelikte mit jeweils überschaubaren Deliktsbeträgen handelt. Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Strafverfahren zudem stets korrekt verhalten und mehrfach glaubhaft beteuert, dass ihm das Vorgefallene leidtue. Zudem hat er der Arbeitslosenversicherung den verursachten Schaden beinahe zurückbezahlt – ist mit anderen Worten also um Wiedergutmachung bemüht, was durchaus auf Einsicht schliessen lässt. Im Übrigen hat er sich nicht erst auf Druck des Strafverfahrens hin um eine Arbeitsstelle bemüht, sondern ist bereits seit mehreren Jahren bei E. AG angestellt und stellt für diese Unternehmung offensichtlich ein derart wichtiger Arbeitnehmer dar, dass sie bereit war, ihm einen Ausbildungsplatz anzubieten. Darüber hinaus hat er sich bis auf eine im Strafregister mittlerweile gelöschte Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Jahr 1998 während seines über dreissigjährigen Aufenthalts in der Schweiz stets wohl verhalten. Insofern ist ihm auch eine gute Legalprognose zu stellen. Im Weiteren muss eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere vorliegen. Auch wenn im Rahmen der Inkraftsetzung der Ausschaffungsinitiative dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung eine besondere Bedeutung zugemessen wurde und das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung damit als relativ hoch zu werten ist, vermag dieses nach Auffassung des Kantonsgerichts das unter den konkreten Umständen als sehr hoch zu veranschlagende private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Hinzu tritt, dass der Beschuldigte sich seit Mitte Februar 2021 – seit also nunmehr zwei Jahren – wohl-verhalten hat. Insofern sind die kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall zu bejahen und es ist von einer Landesverweisung abzusehen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt folglich gutzuheissen. V. Kosten 1. Ordentliche Kosten 1.1 Kosten der Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums im Schuldpunkt bestätigt und lediglich hinsichtlich der Landesverweisung teilweise gutgeheissen wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. Dieser ist vorliegend zu bestätigen (vgl. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). 1.2 Kosten der Berufungsinstanz Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ‒ mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten hinsichtlich des Landesverweises, ansonsten aber der Abweisung seines ergriffenen Rechtsmittels ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'300.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--) im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 4'200.--, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten im Umfang von 1/3, ausmachend Fr. 2'100.--, gehen zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Allgemeine Ausführungen 2.1.1 Was die ausserordentlichen Kosten betrifft, so richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Gesetzesartikeln ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu orientieren ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 StPO N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 StPO N 6). 2.1.2 Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit dies zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6; BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; BGE 117 Ia 22 E. 4b; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Der Verteidigungsaufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die Entschädigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Zeitaufwand ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Parteivortrags. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechts-studium (aussergewöhnliche Rechtsfragen ausgenommen), Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Ausserdem werden die notwendigen Barauslagen vergütet, namentlich Reisespesen, Porto- und Telefonauslagen, Kuriergebühren, Fotokopien und Auslagen für Übersetzungen ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Die kantonale Behörde verfügt über einen weiten Ermessenspielraum bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SG 178.112) beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde. Gemäss § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar (betreffend Wahlverteidigung) Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in Fällen wie dem vorliegenden den Stundenansatz auf Fr. 250.-- fest. In komplexen Fällen wird ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz bestimmt, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen in der Regel Zurückhaltung geübt wird. 2.2 Wahlverteidigung 2.2.1 Der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, macht in seiner Honorarnote vom 28. März 2023 einen Aufwand von total 17 Stunden zu je Fr. 250.--, ausmachend Fr. 4'250.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 101.10 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 335.03, geltend. 2.2.2 Entsprechend dem vorstehend Dargelegten erhellt zunächst, dass der Stundenansatz des Verteidigers von Fr. 250.-- angemessen ist. Im Übrigen erweist sich die Honorarnote vom 28. März 2023 in ihrer Gesamtforderung als übersetzt. Das Honorar des Wahlverteidigers ist ausgehend von nämlicher Honorarnote auf 12.08 Stunden zu kürzen. Diese Kürzungen bestehen im Wesentlichen darin, dass anwaltliche Kürzestaufwände und soziale Betreuungszeit nicht entschädigt wird (vgl. E. V.2.1.2 vorstehend). Mit erwähnter Honorarnote werden Besprechungszeiten bzw. Klientenkontakte von total 3.41 Stunden geltend gemacht, was auf eine angemessene Dauer von 1.5 Stunden zu reduzieren ist. Im Weiteren ergibt sich eine Kürzung für die Dauer der Hauptverhandlung, welche (inkl. Fahrkosten) auf 5.5 Stunden veranschlagt wurde. Die Berufungsverhandlung dauerte 1.5 Stunden, wobei Fahrkosten von pauschal einer Stunde zu entschädigen sind. Der Gesamtaufwand beläuft sich somit auf 12.083 Stunden à Fr. 250.--, wobei Rechtsanwalt Emil Robert Meier im Umfang des Obsiegens zu entschädigen ist. Somit wird dem Wahlverteidiger des Beschuldigten 1/3 des gekürzten Honorars, ausmachend Fr. 1'193.35 (1/3 von 12.083 Stunden à Fr. 250.--[= Fr. 1'006.95]; zuzüglich Auslagen von Fr. 101.10 sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 85.30), aus der Gerichtskasse entrichtet. 2.3 Amtliche Verteidigung 2.3.1 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Stephanie Trüeb, ein Honorar zu Lasten des Staates auszurichten ist. Die amtliche Verteidigerin macht mit Honorarnote vom 2. Januar 2023 ein Honorar von Fr. 2'584.30 (inkl. Mehrwertsteuer), bestehend aus Aufwendungen von 11.75 Stunden zu je Fr. 200.--, sowie Auslagen von Fr. 49.50 geltend. 2.3.2 In casu erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 11.75 Stunden im Rechtsmittelverfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des vorliegenden Falles im mittleren Bereich sowie der Bedeutung der Sache als leicht überhöht, weshalb eine angemessene Kürzung des diesbezüglich geforderten Aufwandes vorzunehmen ist. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin ist ausgehend von ihrer Honorarnote vom 2. Januar 2023 um total 2 Stunden zu kürzen. Diese Kürzungen bestehen im Wesentlichen darin, dass von einem Gesamtaufwand für das Aktenstudium betreffend die Berufungsbegründung und die Berufungserklärung von total 5.5 Stunden (anstelle der geltend gemachten 7.5 Stunden) ausgegangen wird. Insbesondere der grösste Aufwandsposten – die Berufungsbegründung mit Aktenstudium – umfasst zwar einen Umfang von 11 Seiten, besteht aber zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der Erwägungen der Vorinstanz. Advokatin Stephanie Trüeb wird daher ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 2'153.45 (9.75 Stunden à Fr. 200.-- [= Fr. 1'950.--]; zuzüglich Auslagen von Fr. 49.50 sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 153.95) aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 1'435.65, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Kosten der Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums im Schuldpunkt bestätigt und lediglich hinsichtlich der Landesverweisung teilweise gutgeheissen wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. Dieser ist vorliegend zu bestätigen (vgl. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

E. 1.2 Kosten der Berufungsinstanz Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ‒ mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten hinsichtlich des Landesverweises, ansonsten aber der Abweisung seines ergriffenen Rechtsmittels ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'300.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--) im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 4'200.--, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten im Umfang von 1/3, ausmachend Fr. 2'100.--, gehen zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft legt mit Berufungsantwort vom 29. Dezember 2022 dar, dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass er falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gegenüber der Arbeitslosenkasse gemacht habe. Der von der B. betriebene Kontrollaufwand (Einholen von Auskünften beim Beschuldigten und bei der Zentralen Ausgleichskasse) entspreche der gängigen Praxis einer Arbeitslosenversicherung und habe sich unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend dem geschäftlichen Umfeld in einem vernünftigen und zumutbaren Rahmen bewegt. Weitere zusätzliche Kontrolltätigkeiten seien von der B. nicht zu erwarten gewesen. Zudem beziehe sich die Mitteilung vom 22. Mai 2018, wonach der Nebenerwerb der C. AG im Jahr 2015 nicht als Nebenerwerb angerechnet werde, lediglich auf das Jahr 2015. Daraus habe der Beschuldigte nicht ableiten können, dass dies für die Jahre 2018 und 2021 unverändert Gültigkeit habe. Dem Beschuldigten sei es zumutbar gewesen, diesbezügliche Nachfragen bei der B. zu stellen, zumal er monatlich Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse habe geben und wegen Schwarzarbeit bereits einmal habe Rückzahlungen leisten müssen (vgl. S. 2 der Berufungsantwort vom 29. Dezember 2022).

E. 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 2.1 Allgemeine Ausführungen

E. 2.1.1 Was die ausserordentlichen Kosten betrifft, so richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Gesetzesartikeln ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu orientieren ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 StPO N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 StPO N 6).

E. 2.1.2 Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit dies zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6; BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; BGE 117 Ia 22 E. 4b; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Der Verteidigungsaufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die Entschädigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Zeitaufwand ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Parteivortrags. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechts-studium (aussergewöhnliche Rechtsfragen ausgenommen), Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Ausserdem werden die notwendigen Barauslagen vergütet, namentlich Reisespesen, Porto- und Telefonauslagen, Kuriergebühren, Fotokopien und Auslagen für Übersetzungen ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Die kantonale Behörde verfügt über einen weiten Ermessenspielraum bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SG 178.112) beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde. Gemäss § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar (betreffend Wahlverteidigung) Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in Fällen wie dem vorliegenden den Stundenansatz auf Fr. 250.-- fest. In komplexen Fällen wird ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz bestimmt, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen in der Regel Zurückhaltung geübt wird.

E. 2.2 Wahlverteidigung

E. 2.2.1 Der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, macht in seiner Honorarnote vom 28. März 2023 einen Aufwand von total 17 Stunden zu je Fr. 250.--, ausmachend Fr. 4'250.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 101.10 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 335.03, geltend.

E. 2.2.2 Entsprechend dem vorstehend Dargelegten erhellt zunächst, dass der Stundenansatz des Verteidigers von Fr. 250.-- angemessen ist. Im Übrigen erweist sich die Honorarnote vom 28. März 2023 in ihrer Gesamtforderung als übersetzt. Das Honorar des Wahlverteidigers ist ausgehend von nämlicher Honorarnote auf 12.08 Stunden zu kürzen. Diese Kürzungen bestehen im Wesentlichen darin, dass anwaltliche Kürzestaufwände und soziale Betreuungszeit nicht entschädigt wird (vgl. E. V.2.1.2 vorstehend). Mit erwähnter Honorarnote werden Besprechungszeiten bzw. Klientenkontakte von total 3.41 Stunden geltend gemacht, was auf eine angemessene Dauer von 1.5 Stunden zu reduzieren ist. Im Weiteren ergibt sich eine Kürzung für die Dauer der Hauptverhandlung, welche (inkl. Fahrkosten) auf 5.5 Stunden veranschlagt wurde. Die Berufungsverhandlung dauerte 1.5 Stunden, wobei Fahrkosten von pauschal einer Stunde zu entschädigen sind. Der Gesamtaufwand beläuft sich somit auf 12.083 Stunden à Fr. 250.--, wobei Rechtsanwalt Emil Robert Meier im Umfang des Obsiegens zu entschädigen ist. Somit wird dem Wahlverteidiger des Beschuldigten 1/3 des gekürzten Honorars, ausmachend Fr. 1'193.35 (1/3 von 12.083 Stunden à Fr. 250.--[= Fr. 1'006.95]; zuzüglich Auslagen von Fr. 101.10 sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 85.30), aus der Gerichtskasse entrichtet.

E. 2.3 Amtliche Verteidigung

E. 2.3.1 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Stephanie Trüeb, ein Honorar zu Lasten des Staates auszurichten ist. Die amtliche Verteidigerin macht mit Honorarnote vom 2. Januar 2023 ein Honorar von Fr. 2'584.30 (inkl. Mehrwertsteuer), bestehend aus Aufwendungen von 11.75 Stunden zu je Fr. 200.--, sowie Auslagen von Fr. 49.50 geltend.

E. 2.3.2 In casu erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 11.75 Stunden im Rechtsmittelverfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des vorliegenden Falles im mittleren Bereich sowie der Bedeutung der Sache als leicht überhöht, weshalb eine angemessene Kürzung des diesbezüglich geforderten Aufwandes vorzunehmen ist. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin ist ausgehend von ihrer Honorarnote vom 2. Januar 2023 um total 2 Stunden zu kürzen. Diese Kürzungen bestehen im Wesentlichen darin, dass von einem Gesamtaufwand für das Aktenstudium betreffend die Berufungsbegründung und die Berufungserklärung von total 5.5 Stunden (anstelle der geltend gemachten 7.5 Stunden) ausgegangen wird. Insbesondere der grösste Aufwandsposten – die Berufungsbegründung mit Aktenstudium – umfasst zwar einen Umfang von 11 Seiten, besteht aber zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der Erwägungen der Vorinstanz. Advokatin Stephanie Trüeb wird daher ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 2'153.45 (9.75 Stunden à Fr. 200.-- [= Fr. 1'950.--]; zuzüglich Auslagen von Fr. 49.50 sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 153.95) aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 1'435.65, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

E. 3 Rechtliche Würdigung 3.3.1 Vorbemerkungen In rechtlicher Hinsicht liegt insbesondere im Streit, ob der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. Im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung wird aus diesem Grund vornehmlich auf jene Sachverhaltselemente eingegangen, welche einen sachlichen Bezug für diese rechtliche Einordnung aufweisen. Soweit die rechtliche Würdigung unbestritten geblieben ist, wird insbesondere auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vg l. E. I.1.2.1 f., S. 9 f. des strafgerichtlichen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2 Betrug 3.3.2.1 Einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" oder "Unterdrückens" besteht regelmässig in der Vorspiegelung von Tatsachen resp. dem Täuschen durch (konkludentes) Tun, etwa wenn eine Frage falsch oder unvollständig beantwortet wird ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2019, Art. 146 N 51 ff.). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechts-pflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus. Trotz entsprechender Meldepflichten im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht ist der Täterschaft keine Garantenstellung zuzuschreiben (BGE 140 IV 11 E. 2.4.3). Wer als Bezüger von Sozialversicherungsleistungen auf der entsprechenden Stelle falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich aktiv (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 und BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; jeweils mit Hinweisen.). Die Täuschung muss arglistig sein. Arglist ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Zum Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenersatzkasse hielt das Bundesgericht fest, "angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen" seien an die Kontrolle keine hohen Anforderungen zu stellen (BGer 6B_589/2009 vom 14. September 2009; BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 90). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Im Bereich der Sozialversicherungen und Sozialhilfe handelt die Behörde dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe bzw. Sozialversicherungsleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit mangels Überprüfung der Unterlagen über die Einkommensverhältnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, es lägen in Tat und Wahrheit anderer Gegebenheiten vor (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3 und 3.4.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Leichtfertigkeit wird auch dann angenommen, wenn die Behörde die gesuchstellende Person nicht zu den von ihr vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). In subjektiver Hinsicht setzt Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB einerseits eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus. Die Bereicherung muss zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein, aber sie muss zumindest mitbestimmend sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Bloss eventuelle Absicht genügt demgegenüber gerade nicht. Der Täter muss einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, wobei die Bereicherung in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen kann ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 261 ff. und 271). Andererseits ist das Vorliegen eines Vorsatzes zur Erfüllung des Tatbestands notwendig, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.1.1). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den Kausalzusammenhang zwischen denselben beziehen ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 273). 3.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, auf den Antragsformularen um Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung vom 17. Januar 2018, vom 22. Februar 2018, vom 22. März 2018, vom 19. April 2018, vom 22. April 2020, vom 19. Mai 2020, vom 18. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021 auf die Fragen gemäss Ziffer 1 ("Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?") und Ziffer 10 ("Sind Sie weiterhin arbeitslos?") wissentlich und willentlich wahrheitswidrig angegeben zu haben, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet zu haben und weiterhin arbeitslos zu sein (vgl. S. 2 der Anklageschrift vom 2. Februar 2022). Angeklagt ist folglich ein aktives bzw. zumindest konkludentes Tun des Beschuldigten. Gestützt auf den vorstehend festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte auf die Frage, ob er im jeweiligen Monat bei einem Arbeitgeber gearbeitet hat, tatsachenwidrig das Antwortfeld "Nein", stattdessen des Kästchens "Ja", angekreuzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er im betreffenden Monat kein Erwerbseinkommen erzielt hat. Bei der Frage, ob er weiterhin arbeitslos sei, hat er darüber hinaus fälschlicherweise das Kreuz beim Feld "Ja", anstatt beim Kästchen "Nein", gesetzt. Wird –wie in casu – eine von der Sozialversicherungsbehörde gestellte Frage unrichtig beantwortet, ist darin in rechtlicher Hinsicht eine aktive Handlung im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. vorstehend E. III.3.3.2.1). Vorliegend täuschte der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse durch wahrheitswidrige Angaben in den monatlich auszufüllenden Formularen, mithin durch einfache schriftliche Lügen. Getäuscht wurde die Arbeitslosenkasse über den Umstand, dass der Beschuldigte in Tat und Wahrheit nicht erwerbslos, sondern bei unterschiedlichen Arbeitgebern (C. AG und E. AG) angestellt war und somit über zusätzliche Einkünfte verfügte. Sodann bejahte die Vorinstanz richtigerweise das Vorliegen der Arglist, weshalb zunächst auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen verweisen werden kann (vgl. E. I.2.1.1., S. 6 ff. des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann dazu Folgendes festgehalten werden: Nachdem im Bereich der Sozialversicherungen eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung für die versicherten Personen besteht (vgl. act. 201), erscheinen bereits einfach falsche Angaben bzw. Lügen als arglistig, sofern die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist. Es ist in dieser Hinsicht als gerichtsnotorisch zu bezeichnen, dass es sich bei der Prüfung der vorliegend fraglichen Formulare um ein Massengeschäft der Arbeitslosenversicherungen handelt. Eine Vielzahl von Dossiers muss zeitnah bearbeitet werden, damit die Zahlungen an die anspruchsberechtigten Personen rechtzeitig ausgerichtet werden können. Dabei können keine hohen Anforderungen an die Kontrolle der entsprechenden Gesuche gestellt werden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Arbeitslosenkasse in diesem Zusammenhang kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, sodass die Arglist entfiele. Wie bereits dargelegt, scheidet Arglist nur dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitslosenkasse bis anfangs des Jahres 2020 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Die aufgrund des nicht angegebenen Verdienstes des Beschuldigten im Jahr 2018 zu viel ausbezahlten Entschädigungen forderte die Arbeitslosenkasse nach einer Prüfung der Sachlage mit Verfügung vom 3. November 2020 zurück, wobei sie nicht selbst auf diesen Umstand aufmerksam geworden ist. Vielmehr wurde ihr im Rahmen der Schwarzarbeitsgesetzgebung angezeigt, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 Einkünfte bei der C. AG generiert hatte (act. 271). Bis dato verlief der Umgang zwischen der Arbeitslosenkasse und dem Beschuldigten ohne Auffälligkeiten, weshalb die Arbeitslosenkasse keine tiefergehende Prüfung der Angaben des Beschuldigten im Jahr 2018 hätte vornehmen müssen. Ohne spezielle Hinweise darauf, dass die Angaben der versicherten Person nicht richtig sind, hat die Arbeitslosenkasse einerseits keine Veranlassung, diese Informationen weiter zu überprüfen und andererseits ist ihr dies angesichts der Masse an zu behandelnden Dossiers auch nicht zuzumuten. Sie kann insbesondere nicht stichprobenweise wahllos bei irgendwelchen Arbeitgebern anfragen, ob eine bestimmte versicherte Person bei ihnen arbeitet. Ein Nachfragen bei einem konkreten Arbeitgeber würde darüber hinaus nur dann Sinn ergeben, wenn die Arbeitslosenkasse einen konkreten Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit des Beschuldigten gehabt hätte, was im Jahr 2018 nicht der Fall war. Nach der Meldung im Rahmen der Schwarzarbeitsgesetzgebung hatte die B. zwar ab anfangs des Jahr 2020 gewisse Hinweise darauf, dass der Beschuldigte frühere Verdienste nicht deklariert hatte, jedoch durfte und musste sie darauf vertrauen, dass dieser die Anmeldeformulare für die Monate April 2020 und Mai 2020 sowie Dezember 2020, Januar 2021 und Februar 2021 wahrheitsgetreu ausfüllen wird. Hinzu kommt, dass die Überprüfung der Sachlage durch die Arbeitslosenkasse nach der besagten Meldung bis im November 2020 andauerte und mit Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 abgeschlossenen wurde. Die Arbeitslosenkasse musste einzig gestützt auf die Vorfälle im Jahr 2018 nicht davon ausgehen, der Beschuldigte werde eine allfällige Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 wiederum nicht angeben. Insbesondere musste sie nicht annehmen, dass der Beschuldigte die Dreistigkeit besass, just nach Empfang der erwähnten Rückforderungsverfügung im November 2020 erneut falsche Angaben (mit Formularen vom 18. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021) zu tätigen. Bestärkt wurde dieses Vertrauen ausserdem dadurch, dass der Beschuldigte im Formular vom 18. Dezember 2020 eine Erwerbstätigkeit bei der F. AG deklariert hatte. Daraus durfte die Arbeitslosenversicherung ableiten, dass der Beschuldigte nun das Prinzip – jede Einkunft muss angegeben werden – verstanden hatte. Es bestand für die Arbeitslosenkasse somit grundsätzlich keinerlei Anlass an den Angaben des Beschuldigten zu zweifeln und weitergehende Nachforschungen anzustellen. Dennoch überprüfte sie im März 2021 in einer über das übliche Mass hinausgehenden Art und Weise die erhaltenen Familienzulagen und stellte einen Doppelbezug für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2020 und Dezember 2020 bis Februar 2021 fest (act. 33 und act. 43). Der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse diese Massnahme nicht von Beginn an ergriffen hat, vermag eine die Arglist verdrängende Opfermitverantwortung nicht zu begründen, zumal die Arbeitslosenversicherung den versicherten Personen nicht mit einem grundsätzlichen Misstrauen gegenübertreten muss. Dass die Arbeitslosenkasse sämtliche Leistungen bereits nach der Meldung im Rahmen der Schwarzarbeitsgesetzgebung hätte einstellen müssen, wäre indes ebensowenig angemessen gewesen, zumal die B. im Anschluss an diese Meldung selbst Nachforschungen tätigen musste und schliesslich die zu viel bezogenen Entschädigungszahlungen vom Beschuldigten mit Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 zurückverlangt hat. Hinzu tritt, dass besagte Verfügung erst nach Ablauf einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschuldigte in diesem Zeitraum somit noch gegen diese Anordnung hätte vorgehen können, weshalb auch eine Einstellung der Zahlungen nach dem 3. November 2020 nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Feststeht, dass die B. in der Zeit nach dem 3. November 2020 weitere Abklärungen tätigte und den Beschuldigten mit Verfügung vom 31. März 2021 über die Resultate dieser Nachforschungen bzw. den doppelten Bezug der Familienzulagen in Kenntnis setzte und die zu viel ausgerichteten Leistungen zurückforderte (vgl. act. 37). Der Umstand, dass die B. allenfalls auf dem verwaltungsinternen Weg bei der Zentralen Ausgleichskasse bereits früher Kenntnis vom Verdienst des Beschuldigten hätte erhalten können, verdrängt die Arglist nicht, zumal es der Arbeitslosenversicherung angesichts dieses Massengeschäfts nicht zuzumuten ist, eine solche Prüfung bei jeder versicherten Person zu veranlassen. Die Arbeitslosenkasse ist ihrer Prüfpflicht insgesamt genügend nachgekommen; der Beschuldigte hat die Formulare weder unvollständig, noch widersprüchlich ausgefüllt, sondern schlicht wahrheitswidrige Angaben über seine Erwerbstätigkeit gemacht, sodass die Inkorrektheit dieser Informationen für die Arbeitslosenversicherung nicht erkennbar war. Schliesslich ist den Akten auch zu entnehmen, dass weder die C. AG noch die D. GmbH resp. E. AG die Arbeitslosenversicherung über den Umstand informiert hat, dass der Beschuldigte bei ihnen einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Daraus ist wiederum zu schliessen, dass keiner dieser Arbeitgeber wusste, dass der Beschuldigte bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war. Andernfalls hätten dieselben der Arbeitslosenkasse von sich aus die Einsatzverträge, Lohnabrechnungen und insbesondere entsprechende Zwischenverdienstbescheinigungen eingereicht. Diese Dokumente wurden jedoch erst im Rahmen der Überprüfung durch die Arbeitslosenkasse angefordert (vgl. Posteingangsstempel act. 85 ff. und act. 374.3; act. 217 ff. und act. 374.47 ff.). Dieser Umstand weist eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte – der den Informationsfluss zwischen seinen Arbeitgebern und der Arbeitslosenkasse in der Hand hatte – es zu verhindern versuchte, dass die Arbeitslosenkasse über seine Erwerbstätigkeit informiert wurde. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten somit eindeutig als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Durch das aktive arglistige Täuschungsverhalten des Beschuldigten wurde die Arbeitslosenkasse gezielt irregeführt und in den Irrtum versetzt, der Beschuldigte verfüge von Januar 2018 bis April 2018, von April 2020 bis Mai 2020 und von Dezember 2020 bis Februar 2021 über kein anderweitiges Erwerbseinkommen. Gestützt auf die falschen Angaben des Beschuldigten und in der Annahme, dieser generiere kein Verdienst, berechnete die B. einen zu hohen Entschädigungsanspruch für diese Zeitperioden. Durch die Auszahlung der überhöhten Entschädigungen erlitt die Arbeitslosenkasse einen strafrechtlich relevanten Schaden von insgesamt Fr. 20'646.15 (vgl. E. III.2.2.2 vorstehend), den sie mit Rückforderungsverfügungen vom 3. November 2020 (act. 217 f.) und 31. März 2021 (act. 043 f.) gegenüber dem Beschuldigten geltend machte. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist somit erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte bestätigte zum einen selbst mehrfach, um die ihm zukommende Meldepflicht gewusst zu haben. Zum anderen kann sein widersprüchliches Aussageverhalten – wie bereits aufgezeigt – nicht anders aufgefasst werden, als dass er gegenüber der Arbeitslosenkasse gezielt wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Da keiner der Arbeitgeber des Beschuldigten Kenntnis davon gehabt haben muss, dass dieser bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war, hatte der Beschuldigte nicht zu befürchten, dass die Arbeitgeber die bei einem Zwischenverdienst vorgeschriebenen Schritt einleiten würden. Im Übrigen hat der Beschuldigte auch nie erwähnt, dass er seine Arbeitgeber über diesen Umstand informiert hat. Der Beschuldigte hatte es folglich in der Hand, für den notwendigen Informationsaustausch zu sorgen, was er bewusst nicht tat, sondern vielmehr gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend machte, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Sein unter E. III.2.3 vorstehend dargelegtes Verhalten kann nicht anders interpretiert werden, als dass er gegenüber der Arbeitslosenkasse gesamthaft neunmal absichtlich seinen Verdienst nicht gemeldet hat, um an höhere und ihm nicht zustehende Entschädigungszahlungen zu gelangen. Der Beschuldigte wollte für sich und seine Familie gezielt einen finanziellen Vorteil generieren, von welchem er wusste, dass er ihm in dieser Höhe nicht zusteht. Somit liegt eine vorsätzliche Tatbegehung vor, wobei der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des Betrugs ist folglich zu bejahen. Schliesslich ist im Einklang mit der Erstinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte sich des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz umfänglich anschliesst (vgl. E. I.2.1.3, S. 9 f. des angefochtenen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Delinquenz des Beschuldigten wurde zweimal während längerer Zeitabschnitte unterbrochen: Er verschaffte sich von Januar 2018 bis April 2018, von April 2020 bis Mai 2020 und von Dezember 2020 bis Februar 2021 zu hohe Entschädigungszahlungen. Nachdem der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowohl Art. 148a StGB (vgl. Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO auf S. 2 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) als auch Art. 105 Abs. 1 AVIG vorgeht, erübrigt sich in casu eine Prüfung dieser Tatbestände ( Matthias Jenal , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 27; Jenny Burckhardt / Marlen Schultze , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 148a N 9). Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich des mehrfachen Betrug zu bestätigen.

E. 3.1 Beim Beschuldigten (geb. tt.mm.1974) handelt es sich um einen srilankischen Staatsangehörigen. Er reiste am tt.mm.1992 von L. aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs in die Schweiz ein (vgl. Anmeldung Fremdenpolizei Basel-Landschaft, unpaginierte Akten des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft; act. S55 und S. 3 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), womit er sich bereits seit über 30 Jahren hier aufhält. Er erlangte weder in der Schweiz noch in Sri Lanka einen Schulabschluss und absolvierte auch keine Ausbildung (act. 5). Seit seiner Einreise lebt er durchgehend – mit Ausnahme eines kurzen mehrmonatigen Aufenthalts in Deutschland im Jahre 1998 – in der Schweiz. Im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" wurde er sodann im Februar 2001 vorläufig in der Schweiz aufgenommen (vgl. unpaginierte Akten des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft). Am 20. November 2001 heirateten er und seine Ehefrau in M. . Bis heute lebt das Ehepaar mit seinen drei gemeinsamen Söhnen, N. (geb. tt.mm.2000), O. (geb. tt.mm.2006) und P. (geb. tt.mm.2016) zusammen in M. . Der älteste Sohn verfügt gemäss Angaben des Beschuldigten mittlerweile über die schweizerische Staatsangehörigkeit, wobei das Einbürgerungsgesuch betreffend das zweiälteste Kind hängig ist. Sozialhilfe hat der Beschuldigte im Jahr 2006 im Umfang von knapp Fr. 44'000.-- bezogen sowie im Jahr 2019 (die Höhe dieser Sozialhilfezahlungen ist unbekannt). Zudem hat er Schulden in der Höhe von mehreren zehntausend Franken sowie Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 180'000.-- (act. A19 ff.). Wegen dieser Schulden wurde der Beschuldigte vom Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft im März 2010 und im März 2015 bereits verwarnt. Er bemüht sich allerdings um den Schuldenabbau und begleicht Fr. 740.-- im Monat an die Arbeitslosenkasse sowie zwischen durchschnittlich Fr. 500.-- und Fr. 600.-- an das Betreibungsamt, wobei die Rechnungsbeträge variieren und teilweise auch über Fr. 1'000.--betragen würden (vgl. S. 8 und Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Zudem arbeitet seine Ehefrau im H. und verdient monatlich Fr. 1'838.20 (zzgl. 13. Monatslohn). Der älteste Sohn ist voll erwerbstätig und hat eine kaufmännische Lehre absolviert, sodass er den Beschuldigten mit monatlichen Zahlungen von Fr. 1'000.-- unterstützen kann. Der zweitälteste Sohn hat am 1. August 2022 ebenfalls eine kaufmännische Lehre bei der I. Versicherung begonnen und erhält einen entsprechenden Lehrlingslohn, von welchem er eine Anzahlung an die Wohnungsmiete der Familie leistet. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte inzwischen nicht mehr alleine für den Unterhalt der Familie zu sorgen hat, sondern alle Familienmitglieder – abgesehen vom jüngsten Sohn – zur Deckung der Lebenshaltungskosten beitragen. Der Beschuldigte spricht tamilisch sowie gebrochen Deutsch, wobei anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen komplexere Fragen durch den Dolmetscher übersetzt werden mussten (vgl. S. 1 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Zudem leidet der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben an einer Diabeteserkrankung, deren Behandlung er aber nicht weiterverfolgt habe (act. 5). Seine engsten Bezugspersonen beschränken sich insbesondere auf seine Familie, wobei er durch seine Festanstellung bei E. AG nun auch mit Schweizern Freundschaften habe schliessen können. In einem Schweizer Verein sei er zurzeit nicht aktiv, weil er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und Ausbildung sowie der Kinderbetreuung zu wenig Zeit zur Verfügung habe (vgl. S. 7 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte war während seines Aufenthalts in der Schweiz fast durchgehend erwerbstätig. Von 1992 bis 1996 arbeitete er zunächst als "Küchenbursche" im Restaurant Q. . Anschliessend war er während eineinhalb Jahren arbeitslos, bevor er im Jahr 1997 eine Stelle als "Hilfsangestellter" beim Ausländerdienst R. antrat. Anfangs des Jahres 1998 hielt er sich rund drei Monaten in Deutschland auf, bevor er wieder zurück in die Schweiz kam. Ab Juni 1998 war er als "Buffetangestellter" im Hotel-Landgasthaus S. tätig, ab Juni 1999 als "Officeangestellter" im Restaurant T. und ab Dezember 1999 als Servicehilfe in der Raststätte U. (vgl. unpaginierte Akten Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft). Anschliessend war er ab September 2001 als Betriebsarbeiter bei V. beschäftigt, bevor er ab November 2003 als Mitarbeiter bei der W. AG temporär tätig war. Per 1. September 2005 wurde er als Betriebsangestellter bei der W. AG unbefristet angestellt und war dort bis zu deren Konkurs im Jahr 2016 beschäftigt (vgl. S. 4 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Daneben arbeitete er ab dem 1. Mai 2015 bei der C. AG (act. 374.3 f.) und ab dem Jahr 2018 war er immer wieder über die D. GmbH temporär angestellt (act. 374.43 f.). Nach mehreren Temporäreinsätzen bei der Firma E. AG ab anfangs 2020 (vgl. act. 85 ff.), verfügt der Beschuldigte nun seit Juni 2022 über eine Festanstellung sowie einen Ausbildungsplatz für die Lehre als Anlagenführer EFZ bei selbiger Unternehmung. Diese Lehre beendet er voraussichtlich im Jahr 2024 (vgl. Beilagen zur Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Der Integrationsgrad des Beschuldigten muss nach dem Dargelegten als durchwachsen bezeichnet werden. Es ist ihm während vieler Jahre in der Schweiz nicht gelungen, in der deutschsprachigen Schweiz die Sprache besser zu erlernen. Zwar vermögen die Sprachkenntnisse des Beschuldigten für den Alltagsgebrauch ausreichen, komplexere Diskussionen und Gespräche können jedoch nicht mit ihm geführt werden. Seine wirtschaftliche Integration muss zumindest vorläufig noch als gescheitert bezeichnet werden, wobei sich dies zu einem gewissen Grad mit seiner Ausbildungslosigkeit erklären lässt. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten indes, dass er während seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz stets darum bemüht war, eine Arbeitstätigkeit auszuführen und sich ganz offensichtlich für keine Arbeit zu schade war, was seine diversen Anstellungen eindrücklich beweisen. Zudem hat er sich bei der Firma E. AG in gewisser Art und Weise unentbehrlich gemacht, sodass diese ihm nebst einer Festanstellung einen berufsbegleitenden Ausbildungsplatz angeboten hat, womit der Aspekt der mangelnden wirtschaftlichen Integration eine gewisse Relativierung erfährt. Gleiches gilt in Bezug auf seine persönlichen Beziehungen zur Schweiz, erscheint es doch ebenfalls als naheliegend, dass er als langer Alleinverdiener und nun mit zusätzlichen Ausbildungstagen am Wochenende sowie zusätzlichen familiären Pflichten eingebunden ist und entsprechend über wenig Freizeit verfügt. Nichtsdestotrotz wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte z.B. im Rahmen seiner Temporäreinsätze auch ein soziales Netzwerk ausserhalb seines tamilischen Umfelds erschafft. In gewisser Weise lässt sich seine mangelnde Integration allerdings durch äussere, von ihm nur bedingt beeinflussbare Umstände begründen. Zusammengefasst ist aufgrund der dargelegten Umstände festzuhalten, dass seine relativ lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz unter Berücksichtigung seines Integrationsgrades noch keinen Härtefall zu begründen vermag. Massgeblich für die Beurteilung des Härtefalls fallen indessen die familiären Verhältnisse des Beschuldigten ins Gewicht. Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, woraus geschlossen werden muss, dass die Eltern-Kind-Beziehung intensiv und eng gepflegt wird. Es ist von einer intakten Familiengemeinschaft auszugehen. Der Beschuldigte gab an, dass er sich mit seinem ältesten Sohn darüber unterhalten habe, was sie im Falle eines Landesverweises tun würden. Er erklärte vor den Schranken des Kantonsgerichts, nicht zu wissen, was er tun werde und auch nicht, ob alle Kinder und die Ehefrau nach Sri Lanka mitkommen würden. Er führte aber auch aus, dass er es sich nicht vorstellen könne, dass die Familie getrennt voneinander leben würde (vgl. S. 7 f. Prot. Hauptverhandlung). Da beide Eltern betreffend die beiden minderjährigen Söhne sorge- und obhutsberechtigt sind, könnte die Landesverweisung des Beschuldigten zur Trennung der beiden minderjährigen Kinder entweder von ihrem Vater oder aber von der Mutter und dem erwachsenen Bruder führen, was für diese zweifellos eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Integration der Söhne O. und P. in Sri Lanka, dem Heimatland ihres Vaters, erscheint ebenfalls mit Schwierigkeiten behaftet. Der Beschuldigte selbst hielt sich seit 2001 nie mehr in Sri Lanka auf und einzig seine Ehefrau sei gemäss seinen Aussagen letztes Jahr aufgrund der Beerdigung ihrer Mutter dort gewesen. Die Kinder des Beschuldigten sprechen zwar tamilisch, kennen Sri Lanka aber folglich nicht und sähen sich entsprechend mit einer für sie unbekannten Kultur konfrontiert. Der Sohn O. hat in der Schweiz eine Lehre begonnen und der jüngste Sohn P. geht bereits hier zur Schule (vgl. S. 4 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Angesichts ihres Alters von sieben bzw. knapp 17 Jahren befinden sich seine Söhne O. und insbesondere P. nicht mehr im sog. anpassungsfähigen Alter. Entsprechend muss ein Umzug nach Sri Lanka für sie als unzumutbar bezeichnet werden. Im Weiteren sind die Resozialisierungschancen des Beschuldigten selbst zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass er mit der srilankischen Kultur grundsätzlich vertraut ist und die Landessprache spricht. Dennoch erscheint eine erfolgreiche Wiedereingliederung als höchst fraglich, nachdem er das Land mit 18 Jahren verlassen hat und lediglich ein einziges Mal für die Beerdigung seines Vaters dorthin zurückgekehrt ist. Er legte dar, er sei anlässlich dieser Rückkehr verhaftet worden und die Situation sei sehr schwierig gewesen (act. S55). Daher sei er für die Beerdigungen seiner verstorbenen Geschwister nicht mehr nach Sri Lanka zurückgereist (act. S55). In diesem Zusammenhang folgt aus dem Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 1. Februar 2001, mit welchem sein damaliges Asylgesuch zwar abgewiesen, aber der Antrag des Kantons Basel-Landschaft um vorläufige Aufnahme des Beschuldigten gutgeheissen wurde, dass er im Jahr 1992 aufgrund des Verdachts auf Kontakte zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gemeinsam mit anderen Personen festgenommen und während der Haft geschlagen worden sei (vgl. unpaginierte Akten des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe grundsätzlich keine generelle Gefahr für Rückkehrende tamilischer Ethnie, im Heimatland Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren könnten beispielsweise exilpolitische Tätigkeiten oder eine Verbindung zu den LTTE sein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und E-4403/2020 vom 26. Januar 2023). Dem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) "Focus Sri Lanka Lagefortschreibung" (Stand: 29. Juli 2021) ist ferner zu entnehmen, dass seit Ende 2019 eine zunehmende Militarisierung der Staatsführung stattfinde. Zudem befinde sich Sri Lanka seit dem Jahr 2020 in der schlimmsten Wirtschaftskrise seit der Unabhängigkeit des Landes, was zu einer Verknappung von Importgütern und zahlreichen Protesten führe. Darüber hinaus habe sich die Menschenrechtssituation verschlechtert; es finde eine Überwachung und Einschüchterung der Zivilgesellschaft, Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit, Belästigungen der tamilischen Bevölkerung wegen Gedenkveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg sowie Terroranschläge statt. Das Militär sei insbesondere im Norden – wo der Beschuldigte herstammt – stark präsent und ehemalige LTTE-Mitglieder würden überwacht (vgl. S. 5 ff. des genannten Berichts). Der Beschuldigte macht zwar nicht explizit geltend, Mitglied von oder in Verbindung zu den LTTE zu sein, dennoch führt er aus, aufgrund einer Verhaftung anlässlich seiner Rückreise für die Beerdigung seines Vaters nie mehr nach Sri Lanka zurückgegangen zu sein. In Anbetracht seiner Vorgeschichte und der früheren Verbindung zur LTTE ist folglich nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit diesbezüglichen (politischen) Problemen konfrontiert sehen könnte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte dort über keine Arbeitsstelle verfügt und angesichts seiner Ausbildungslosigkeit sowie der momentanen Wirtschaftskrise in Sri Lanka höchstwahrscheinlich auch keine solche erhalten wird. Nach dem Gesagten sind seine Perspektiven in der Schweiz entgegen der Auffassung der Vorinstanz als deutlich besser als in seinem Heimatland oder dem sonstigen Ausland zu betrachten. In der Schweiz absolviert er nun eine berufsbegleitende Lehre, welche es ihm zukünftig erlauben wird, seine Schulden weiter abzubauen. Entsprechend ist mit Blick auf die Schwierigkeiten, welche der Beschuldigte in Sri Lanka möglicherweise antreffen würde, der konkreten Ausgangslage Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere die noch zu seinem Heimatland bestehenden Bindungen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund erscheint relevant, dass der Beschuldigte in Sri Lanka über kein grosses Familiennetz mehr verfügt. Seine Eltern sowie die Eltern seiner Ehefrau sind gemäss eigenen Angaben verstorben (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und einzig seine Schwester lebt noch in Sri Lanka. Deren Ehemann sei jedoch von unbekannten Personen getötet worden, weshalb sie bei ihren Schwiegereltern wohne (act. S55 und S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Mit dieser Schwester telefoniere er lediglich ab und zu (act. S57). Hingegen leben zwei seiner Brüder in der Schweiz – einer in J. und einer in K. . Ein weiterer Bruder halte sich in Indien auf (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Ob seine Schwester ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka massgeblich unterstützen kann, ist nicht bekannt. In Anbetracht des Gesagten muss indes davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Sri Lanka auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen kann, welches ihm bei der Wiedereingliederung helfen kann, zumal sich der Grossteil seiner noch lebenden Verwandtschaft ebenfalls in der Schweiz aufhält. Angesichts des teilweise noch jungen Alters seiner Kinder sowie seiner Ausbildungslosigkeit erscheint es zudem als offensichtlich, dass es für den Beschuldigten extrem schwierig werden dürfte, sich in Sri Lanka in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren und ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Seine Resozialisierung gestaltet sich aufgrund dieser Begebenheiten mithin als deutlich erschwert. In einer Gesamtbetrachtung ist beim Beschuldigten somit gerade noch von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich der Sozialversicherung begangen hat, was grundsätzlich von Verfassungs wegen zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV). Der Beschuldigte wird sodann zu einer Geldstrafe von gesamthaft 170 Tagessätzen verurteilt. Er hat insgesamt neunmal wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse getätigt, was auf eine gewisse Hartnäckigkeit seiner deliktischen Tätigkeit schliessen lässt. Bis zu einem gewissen Mass ist jedoch nachvollziehbar, dass er dies zur Deckung des Lebensbedarfs seiner Familie getan und sich damit keinesfalls ein Luxusleben geleistet hat, wie dies in anderen Fällen bereits vorgekommen ist. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten um Vermögensdelikte mit jeweils überschaubaren Deliktsbeträgen handelt. Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Strafverfahren zudem stets korrekt verhalten und mehrfach glaubhaft beteuert, dass ihm das Vorgefallene leidtue. Zudem hat er der Arbeitslosenversicherung den verursachten Schaden beinahe zurückbezahlt – ist mit anderen Worten also um Wiedergutmachung bemüht, was durchaus auf Einsicht schliessen lässt. Im Übrigen hat er sich nicht erst auf Druck des Strafverfahrens hin um eine Arbeitsstelle bemüht, sondern ist bereits seit mehreren Jahren bei E. AG angestellt und stellt für diese Unternehmung offensichtlich ein derart wichtiger Arbeitnehmer dar, dass sie bereit war, ihm einen Ausbildungsplatz anzubieten. Darüber hinaus hat er sich bis auf eine im Strafregister mittlerweile gelöschte Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Jahr 1998 während seines über dreissigjährigen Aufenthalts in der Schweiz stets wohl verhalten. Insofern ist ihm auch eine gute Legalprognose zu stellen. Im Weiteren muss eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere vorliegen. Auch wenn im Rahmen der Inkraftsetzung der Ausschaffungsinitiative dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung eine besondere Bedeutung zugemessen wurde und das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung damit als relativ hoch zu werten ist, vermag dieses nach Auffassung des Kantonsgerichts das unter den konkreten Umständen als sehr hoch zu veranschlagende private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Hinzu tritt, dass der Beschuldigte sich seit Mitte Februar 2021 – seit also nunmehr zwei Jahren – wohl-verhalten hat. Insofern sind die kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall zu bejahen und es ist von einer Landesverweisung abzusehen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt folglich gutzuheissen. V. Kosten 1. Ordentliche Kosten

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Allgemeine Ausführungen (…)

E. 4.1.4 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu beachten (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang, weshalb die Freiheitsstrafe als ultima ratio bezeichnet wird ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 24 ff.). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Um die Vollzugschancen einer Geldstrafe abschätzen zu können, muss der Richter im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken (BGE 134 IV 60 E. 8.3). Vom Richter wird also eine negative Prognose hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe verlangt, wobei das Bundesgericht die Voraussetzungen der Negativvollstreckungsprognose restriktiv auslegt ( Goran Mazzucchelli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 43). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Geldstrafe nicht in erster Linie auf dem Betreibungsweg vollzogen werden, sondern durch freiwillige Bezahlung erfolgen. Mithin ist der Vollzug der Geldstrafe nicht schon deshalb unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1). Die Androhung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB) soll sicherstellen, dass die Geldstrafe freiwillig geleistet wird. Die Vollstreckung auf dem Weg der Betreibung kommt nur subsidiär zur Anwendung (Art. 35 Abs. 3 StGB). Angesichts des Umstands, dass Art. 34 Abs. 1 StGB für die Bemessung des Tagessatzes eine Untergrenze von Fr. 10.-- vorsieht, darf auch bei Mittellosigkeit die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich gelten (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 und E. 8.4). Die Geldstrafe steht indes auch für Mittellose zur Verfügung, da es nicht der Wille des Gesetzgebers war, die Geldstrafe für breite Kreise der Bevölkerung (in Ausbildung stehende Personen, nicht berufstätige Hauspersonen, Studierende, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Asylsuchende, Randständige usw.) auszuschliessen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und E. 6.5.1; BGer 6B_845/2009 vom 11. Januar 2010 E. 1.3).

E. 4.2 Strafzumessung in concreto

E. 4.2.1 Strafrahmen und Strafart

E. 4.2.1.1 Den vorgängig dargestellten Vorgaben folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären ist. Der Tatbestand des Betrugs weist einen abstrakten Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf. Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens erfordern, sind vorliegend keine ersichtlich. Insbesondere führt das Vorliegen einer Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung des abstrakten Strafrahmens, kann jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend gewichtet werden.

E. 4.2.1.2 Wie bereits erwähnt, kommt die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann in Betracht, wenn vorliegend für sämtliche Taten einzeln betrachtet gleichartige Strafen auszusprechen sind. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu konstatieren, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte und keinesfalls in Anwendung von Art. 41 StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch liegen andere Umstände vor, welche gegen die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe sprechen. Insbesondere ist mittelfristig eine Besserung seiner finanziellen Verhältnisse zu erwarten, da der Beschuldigte seit August 2022 den Lehrgang "Anlageführer EFZ" absolviert (vgl. Beilagen zur Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Seit dem 1. Juni 2022 verfügt er darüber hinaus über eine unbefristete Anstellung als Operator im Bereich "Division G. " und erzielt damit ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 5'000.-- (zzgl. 13. Monatslohn). Zudem arbeitet seine Ehefrau als "Mitarbeiterin Hauswirtschaft" im H. und generiert dort ein Bruttogehalt von Fr. 1'838.20 (vgl. Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Sein ältester Sohn absolvierte zudem eine kaufmännische Ausbildung, ist mittlerweile erwerbstätig und bezahlt seine Auslagen selbst. Der zweitälteste Sohn begann am 1. August 2022 ebenfalls eine kaufmännische Lehre bei der I. und erzielt einen entsprechenden Lehrlingslohn (von Fr. 770.-- im ersten Bildungsjahr, von Fr. 980.-- im zweiten Bildungsjahr und von Fr. 1'480.--im dritten Bildungsjahr), wovon er einen Teil an die Wohnungsmiete der Familie beisteuern muss (vgl. S. 4 ff. und Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte inzwischen nicht mehr alleine für die Deckung der Lebenshaltungskosten der gesamten fünfköpfigen Familie verantwortlich ist und –trotz seiner zweifellos hohen Schulden (laufende Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 55'000.-- sowie Verlustscheine im Gesamttotal von rund Fr. 180'000.--) – nicht als mittellos zu bezeichnen ist. In Anbetracht seiner Erwerbstätigkeit und des Umstandes, dass der Beschuldigte auch zahlungskräftig genug ist, um die Rückforderungsbeträge an die Arbeitslosenkasse zu leisten (vgl. act. S81), kann ihm keine negative Vollstreckungsprognose gestellt werden, zumal diese gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. In Anbetracht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sowie dessen festgestellten leichten Verschuldens (vgl. nachstehend) steht darüber hinaus ausser Frage, dass die Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, zumal die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB klarerweise nicht geboten erscheint. Es sind somit bei einzelner Betrachtung für sämtliche Betrugshandlungen Geldstrafen auszusprechen. Nachfolgend ist somit in einem ersten Schritt für das schwerste Betrugsdelikt die Einsatzstrafe festzulegen, bevor diese in Anwendung des Asperationsprinzips für die verbleibenden Betrugshandlungen zu einer Gesamtgeldstrafe zu erhöhen sein wird.

E. 4.2.2 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

E. 4.2.2.1 Der Beschuldigte beging die ihm vorgeworfenen neun Betrugshandlungen zeitlich betrachtet während dreier Phasen: anfangs des Jahres 2018 (mit falsch ausgefüllten Formularen vom 17. Januar 2018, vom 22. Februar 2018, vom 22. März 2018 und 19. April 2018), im Frühling 2020 (mit wahrheitswidrig deklarierten Angaben in den Formularen vom 22. April 2020 und 19. Mai 2020) und Ende des Jahres 2020 bis anfangs des Jahres 2021 (betreffend die tatsachenwidrigen Informationen in den Formularen vom 18. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021). Die von der Arbeitslosenkasse ermittelten Rückforderungssummen bewegen sich dabei zwischen Fr. 269.90 bis Fr. 4'195.95 (vgl. act. 374.35 f.). Als die vorliegend schwerste Betrugstat erweist sich aufgrund des vergleichsweise hohen Deliktsbetrags und der gesteigerten Verwerflichkeit des Handelns jene vom 18. Januar 2021: Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 hatte und somit wusste, dass die Arbeitslosenkasse seine früheren Falschangaben entdeckt hatte. Aus diesem Grund erscheint sein Vorgehen just nach Erhalt der nämlichen Verfügung als besonders dreist, was sich bei der Verschuldensbewertung verschuldenserhöhend auswirkt. Das Tatvorgehen an sich ist demgegenüber als banal zu bezeichnen, da der Beschuldigte nichts weiter tun musste, als das Anmeldeformular tatsachenwidrig auszufüllen. Die Schadenssumme liegt zwar bei Fr. 4'004.35, ist jedoch im Gegensatz zu anderen denkbaren Tatvarianten zum Nachteil einer Sozialversicherung ansonsten als überschaubar zu bezeichnen. Das Ausmass der Rechtsgutsverletzung bzw. die Auswirkungen auf die geschädigte Arbeitslosenkasse sind nicht unerheblich, zumal die Vorgehensweise des Beschuldigte von einer gewissen Geringschätzung gegenüber dieser staatlichen Institution zeugt. Insgesamt qualifiziert die Berufungsinstanz das objektive Tatverschulden als leicht (im unteren Bereich). Bei der subjektiven Tatschwere sind dem Beschuldigten finanzielle Motive vorzuwerfen, wobei Bereicherungsabsicht dem Betrugstatbestand bereits immanent ist, weshalb dieser Umstand strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Die kriminelle Energie fällt bei der Verschuldensbewertung angesichts der eingesetzten Mittel und des geringen betriebenen Aufwands des Beschuldigten nicht massgeblich ins Gewicht. Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten mag angesichts seiner erheblichen Schulden zwar angespannt gewesen sein; eine eigentliche wirtschaftliche Notlage vermag er jedoch nicht darzutun. Insoweit ist zu beachten, dass dem Beschuldigten ohne Weiteres legale Möglichkeiten der Schuldentilgung oder Umschuldung offen gestanden wären. Nach dem Gesagten steht fest, dass die subjektive Tatschwere im Ergebnis das objektive Tatverschulden des Beschuldigten weder zu erhöhen noch zu reduzieren vermag.

E. 4.2.2.2 Im Resultat ist das Tatverschulden des Beschuldigten nach Auffassung der Berufungsinstanz als leicht im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb von einer angemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen ist.

E. 4.2.3 Die weiteren Betrugshandlungen (Asperation)

E. 4.2.3.1 Der Beschuldigte ist im Rahmen der mehrfachen Tatbegehung jeweils gleich vorgegangen und hat dabei monatliche Deliktsbeträge zwischen Fr. 269.60 und Fr. 4'195.95 generiert. Jene Betrugshandlungen mit einer tieferen Deliktssumme (im Januar 2018, im Februar 2018, im März 2018, im April 2018 sowie im Dezember 2020) sowie jene Taten mit einem höheren Deliktsbetrag (im April 2020, im Mai 2020 und im Februar 2021) erscheinen von ihrer Tatschwere her jeweils vergleichbar. Die verbleibenden acht Betrugshandlungen unterschieden sich insbesondere durch ihre Deliktshöhe, was tabellarisch der besseren Übersicht halber wie folgt dargestellt werden kann: Kontrollperiode Antragsformular (Datum) Rückforderungsbeträge Januar 2018

17. Januar 2018 Fr. 1'104.25 Februar 2018

22. Februar 2018 Fr. 997.90 März 2018

22. März 2018 Fr. 864.70 April 2018

19. April 2018 Fr. 1'390.50 April 2020

22. April 2020 Fr. 4'195.95 Mai 2020

19. Mai 2020 Fr. 4'005.25 Dezember 2020

18. Dezember 2020 Fr. 269.60 Januar 2021

18. Januar 2021 Fr. 4'004.35 [schwerstes Delikt] Februar 2021

15. Februar 2021 Fr. 3'813.65 Total Deliktssumme Fr. 20'646.15

E. 4.2.3.2 Zunächst sind die hypothetischen Einzelstrafen für die Taten mit höheren Deliktsbeträgen – somit für die schwerwiegenderen Taten – festzusetzen. Der am 15. Februar 2021 begangene Betrug zeichnet sich dabei zum einen durch eine erhöhte Deliktssumme von Fr. 3'813.65 aus. Zum anderen beging der Beschuldigte diesen Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse nach Empfang der Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020, was als unverfrorene Vorgehensweise zu betiteln ist. Durch dieses Tatvorgehen seitens des Beschuldigten hebt sich der Betrug im Februar 2021 von den anderen Taten mit ebenfalls höheren Deliktsbeträgen ab. Zur objektiven Tatschwere kann im Weiteren auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.4.2.2.1 verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden ist somit als leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte aus egoistischen und finanziellen Beweggründen handelte, was dem Betrugstatbestand inhärent ist. Er hatte jederzeit die Möglichkeit, sich rechtskonform zu verhalten und seine Erwerbstätigkeit gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu deklarieren. Die subjektive Tatschwere vermag sich somit nicht auf die Einordnung des objektiven Tatverschuldens auszuwirken. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 80 Tagessätzen für diesen Betrug als angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes zu den weiteren Betrugshandlungen im Dezember 2020 und Januar 2021 ist derselbe mit 40 Tagessätzen asperierend zur festgelegten hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen zu berücksichtigen.

E. 4.2.3.3 Im Weiteren erachtet das Kantonsgericht das objektive Tatverschulden auch hinsichtlich der Betrugshandlungen vom 22. April 2020 und 19. Mai 2020 als leicht: Die Deliktsbeträge sind beinahe gleich hoch und belaufen sich dabei auf Fr. 4'195.95 im April 2020 sowie Fr. 4'005.25 im Mai 2020, wobei diese Taten noch vor der am 3. November 2020 erlassenen Rückforderungsverfügung begangen wurden. Weitere Tatumstände, durch welche sich diese Betrugshandlungen von den anderen unterscheiden würden, sind keine ersichtlich. Das Ausmass des angerichteten Schadens ist im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten aufgrund der genannten Deliktshöhen als nicht mehr unerheblich – aber dennoch eher im unteren Bereich – einzustufen. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere liegen ebenfalls keine anderen Begebenheiten als die bereits unter E. III.4.2.2.1 Aufgeführten vor, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Die subjektive Tatschwere vermag die Bewertung des objektiven Tatverschuldens nicht zu beeinflussen. Im Resultat erscheint dem leichten Tatverschulden des Beschuldigten im unteren Bereich eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von jeweils 40 Tagessätzen für den Betrug im April 2020 und Mai 2020 angemessen. Diese hypothetischen Einzelstrafen sind wiederum aufgrund ihres engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs um jeweils 20 Tagessätze –total somit 40 Tagessätze – asperierend zu berücksichtigen.

E. 4.2.3.4 Betreffend der vier Betrugstaten vom 17. Januar 2018, vom 22. Februar 2018, vom 22. März 2018 und 19. April 2018 ist bei der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass die Deliktsbeträge von Fr. 864.70 bis Fr. 1'390.50 reichen und somit vergleichbar sind. Das Ausmass des Schadens bewegt sich folglich im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten im untersten Bereich. Nachdem sämtliche dieser Delikte noch vor Erlass der Rückforderungsverfügung im November 2020 begangen wurden, ist keine gesteigerte Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu erkennen. Der Beschuldigte ging bei diesen Betrugstaten jeweils gleich vor, wobei seine Herangehensweise keine besondere Raffinesse erforderte, sondern denkbar leicht gehalten war. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen zur objektiven Tatschwere verwiesen werden (vgl. E. III.4.2.2.1). Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist das objektive Tatverschulden insbesondere in Anbetracht der eher tiefen Deliktsbeträge als sehr leicht zu taxieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass den Beschuldigten rein wirtschaftliche Gründe zur Tatbegehung bewogen haben. Er beabsichtigte, über höhere Einkünfte für den Lebensbedarf seiner Familie zu verfügen, was zwar in gewisser Weise nachvollziehbar erscheint, dennoch nicht zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Die damit einhergehende Bereicherungsabsicht ist dem Betrugstatbestand bereits immanent, weshalb dieser Umstand strafzumessungsneutral zu bewerten ist. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere zu keiner Anpassung der Bewertung des objektiven Tatverschuldens. Im Ergebnis erweist sich eine hypothetische Einzelstrafe von jeweils 10 Tagessätzen für eine Betrugshandlung als dem sehr leichten Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich als angemessen. Unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs dieser Betrugstaten ist nach Auffassung des Kantonsgerichts eine Asperation um jeweils 5 Tagessätze – total somit 20 Tagessätze für diese vier Delikte – gerechtfertigt.

E. 4.2.3.5 Schliesslich gilt es den am 18. Dezember 2020 begangenen Betrug zu beurteilen. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte diese Tat nach Erhalt der Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 verübt hat, was auf eine gewisse Abgebrühtheit seinerseits schliessen lässt und sich straferhöhend auswirkt. Jedoch vermag der ausserordentlich tiefe Deliktsbetrag von Fr. 269.60 und das damit einhergehende vernachlässigbare Schadensausmass sein verwerfliches Tatvorgehen aufzuwiegen, sodass das objektive Tatverschulden als sehr leicht einzustufen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind keine ergänzenden Feststellungen zu machen, sodass auf das unter E. III.4.2.2.1 Dargelegte verwiesen werden kann. Eine Abänderung der Einschätzung des objektiven Tatverschuldens drängt sich somit nicht auf. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 10 Tagessätzen dem sehr leichten Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich als angebracht. Aufgrund des nahen zeitlichen und sachlichen Konnexes zu den anderen Betrugshandlungen anfangs des Jahres 2021 erweist sich eine Asperation um 5 Tagessätze als gerechtfertigt.

E. 4.2.3.6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für das schwerste Delikt um total 105 Tagessätze (40 + 20 + 20 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5) für die weiteren Betrugshandlungen zu asperieren ist. Daraus resultiert eine tatbezogene angemessene Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen.

E. 4.2.4 Täterkomponenten und weitere Strafzumessungsfaktoren

E. 4.2.4.1 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die hypothetische Gesamtgeldstrafe aufgrund besonderer Täterkomponenten sowie allenfalls weiterer tat- und täterunabhängiger Strafzumessungsfaktoren anzupassen ist. Festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Kriterien für alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten gleichermassen gelten. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auf S. 12, E. II.4 des Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 21. März 2023) und seine persönlichen Verhältnisse geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Lehre bei der Unternehmung E. AG begonnen hat und folglich um seine wirtschaftliche Integration sowie seinen Schuldenabbau bemüht ist. Alle drei Söhne des Beschuldigten wohnen noch mit ihm und seiner Ehefrau zusammen, wobei der älteste Sohn über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung verfügt und der zweitälteste Sohn zurzeit ebenfalls eine kaufmännische Lehre bei der I. absolviert (vgl. S. 4 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der jüngste Sohn ist hingegen erst sieben Jahre alt. Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten sind somit als stabil zu bezeichnen. Diese Umstände wirken sich allesamt strafzumessungsneutral aus und erfordern keine Anpassung der vorgängig definierten Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen.

E. 4.2.4.2 Entgegen der Überzeugung der Vorinstanz ist nach Auffassung des Kantonsgerichts keine eigentliche Geständigkeit des Beschuldigten erkennbar: Der objektive Geschehensablauf ist bereits anhand der Aktenlage erstellt, sodass keine Rede davon sein kann , dass der Beschuldigte zur Wahrheitsfindung oder Verkürzung des Strafverfahrens massgeblich beigetragen hätte, zumal er seine Taten subjektiv nach wie vor bestreitet. Im Übrigen behauptete er im Rahmen seiner ersten Einvernahme vom 27. Juli 2021 noch, er habe nicht während mehrerer Monat gearbeitet (act. 383). Immerhin beteuerte er aber, dass ihm das Vorgefallene Leid tue und entschuldigte sich (act. 383, vgl. S. 13 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dennoch liegt die geforderte Intensität an Reue und Einsicht nicht vor, weshalb eine Strafreduktion unter diesem Titel nicht angezeigt ist. Demgegenüber können die vom Beschuldigten geleisteten Rückforderungszahlungen an die Arbeitslosenkasse im Rahmen der Bewertung des Nachtatverhaltens zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschuldigte ca. Fr. 17'000.--der gesamten Rückforderungssumme von Fr. 23'117.15 zurückbezahlt (vgl. S. 5 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diesbezüglich geht aus einer von der B. erstellten Tabelle hervor, dass der Beschuldigte bis am 11. Juli 2022 Rückzahlungen im Umfang von rund Fr. 11'800.-- geleistet hat, wobei sich die monatlichen Ratenzahlungen zumeist auf Fr. 740.-- belaufen haben (act. S81). Davon ausgehend, dass der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung weiterhin Ratenzahlungen in dieser Höhe beglichen und somit weitere rund Fr. 6'000.-- (von Juli 2022 bis März 2023; Fr. 740.-- x 9 = Fr. 6'660.--) geleistet hat, erachtet das Kantonsgericht seine Darlegungen betreffend die Höhe der erbrachten Rückleistungen als glaubhaft. Der Beschuldigte ist folglich darum bemüht, den von ihm verursachten Schaden zu ersetzen und das begangene Unrecht auszugleichen, was sich in einer Strafreduktion im Umfang von 25 Tagessätzen niederzuschlagen hat.

E. 4.2.5 Fazit Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass eine tat- und täterangemessene Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe (195 – 25) dem Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen erscheint.

E. 4.2.6 Höhe des Tagessatzes

E. 4.2.6.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1 ff.).

E. 4.2.6.2 Der Beschuldigte erwirtschaftet einen monatlichen Verdienst von Fr. 5'000.-- brutto bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 65'000.-- (inkl. 13 Monatslohn; vgl. Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Gestützt auf seine an der Berufungsverhandlung getätigten Angaben lebt er mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern zusammen, wobei die Familie sowohl vom Erwerb des Beschuldigten als auch den Einkünften der Ehefrau von Fr. 1'838.20 lebt. Darüber hinaus deckt der erwachsene Sohn des Beschuldigten seine Lebenshaltungskosten selbst und der zweitjüngste knapp 17-jährige Sohn beteiligt sich mit seinem Lehrlingslohn an der Wohnungsmiete. In Anbetracht des Ausgeführten erscheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 60.-- nach einem Pauschalabzug von 30% sowie Abzüge für die beiden minderjährigen Kinder als angemessen.

E. 4.3 Vollzug der Geldstrafe (…)

E. 4.3.2 Vorliegend weist der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister des Beschuldigten vom 21. März 2023 keine Vorstrafen auf. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschuldigte ein schlechter Leumund zu attestieren wäre. Weitere Hinweise für eine ungünstige Legalprognose sind keine ersichtlich, vielmehr scheint sich der Beschuldigte um eine stabile Erwerbstätigkeit zu bemühen und seine finanzielle Situation verbessern zu wollen. Die Geldstrafe somit bedingt zu vollziehen; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. IV. Landesverweis 1. Parteistandpunkte

Dispositiv
  1. Juli 2022, lautend: "1. A. wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
  2. A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen .
  3. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2’650.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 750.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  4. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Stephanie Trüeb, in Höhe von insgesamt CHF 5'581.55 (wovon CHF 1'841.55 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 3'740.00 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse ent- richtet. A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigerin zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art 135 Abs. 4 StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1. und 2. wie folgt neu gefasst: "1. A. wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 170 Tagessät zen zu je Fr. 60.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.2. Auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet. (…)" Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Ziffern 3. und 4. unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'300.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--) gehen zu 2/3, ausmachend Fr. 4'200.--, zu Lasten des Beschuldigten. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu 1/3, ausmachend Fr. 2'100.--, zu Lasten des Staates. III. A. wird für das Rechtsmittelverfahren im Umfang seines Obsiegens eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'108.05 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 85.30), somit insgesamt Fr. 1'193.35, aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin von A. , Advokatin Stephanie Trüeb, ein Honorar von Fr. 1'999.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 153.95), somit insgesamt Fr. 2'153.45, aus der Staatskasse ausgerichtet. A. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 2/3, ausmachend Fr.1'435.65, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). V. [Mitteilungsziffer] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.03.2023 460 22 132 (460 2022 132)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. März 2023 (460 22 132) Strafrecht Gewerbsmässiger Betrug etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Regensbergstrasse 3, Postfach, 8157 Dielsdorf, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. Juli 2022 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 12. Juli 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigter) des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Ausserdem wurde der Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen, wobei darauf verzichtet wurde, die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem [SIS] einzutragen (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Im Übrigen wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'150.--auferlegt (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, dem Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen sowie der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 12. Juli 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, mit Eingabe vom 25. Juli 2022 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 31. August 2022 stellte er folgende Rechtsbegehren: Er sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AVIG schuldig zu erklären (Ziff. 1); er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen (Ziff. 2); es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils von der Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei deren Dauer angemessen zu reduzieren (Ziff. 3) und es sei dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokatin Stephanie Trüeb zu gewähren (Ziff. 4); dies alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Berufungserklärung seines Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, vom 31. August 2022 beantragte der Beschuldigte sodann eine Verurteilung wegen einfachen Betrugs. Ferner begehrte er, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. C. Mit Eingabe vom 14. September 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), weder Antrag auf Nichteintreten, noch Anschlussberufung zu erheben. Darüber hinaus ersuchte die Staatsanwaltschaft um Dispensation vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung. D. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. September 2022 wurde dem Beschuldigten die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2022 übermittelt. Der Beschuldigte wurde mit nämlicher Verfügung aufgefordert, bis zum 17. Oktober 2022 eine Hauptvertretung zu bezeichnen. E. Mit Schreiben vom 22. September 2022 teilte Rechtsanwalt Emil Robert Meier mit, der Beschuldigte wünsche fortan durch ihn vertreten zu werden. F. Mit Berufungsbegründung vom 21. November 2022 wiederholte der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, seine bereits mit Berufungserklärung vom 31. August 2022 gestellten Anträge. G. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, begehrte mit Berufungsbegründung vom 21. November 2022 – in Abweichung zu seiner Berufungserklärung vom 31. August 2022 – er sei hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Betrugs freizusprechen und stattdessen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) zu verurteilen; eventualiter sei er wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung schuldig zu erklären. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bzw. im Fall eines Schuldspruchs wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten und die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Rechtsmittelverfahren sei dem Beschuldigten zudem eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Verteidigung zuzusprechen. H. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2023 wurden die Berufungsbegründungen der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Stephanie Trüeb, und dem Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, unter diesen Parteien sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme ausgetauscht. Darüber hinaus wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Advokatin Stephanie Trüeb ab sofort und bis auf weiteres sistiert. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte fortan ausschliesslich durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier als Wahlverteidiger vertreten wird. I. Mit Berufungsantwort vom 29. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren des Beschuldigten. J. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Januar 2023 wurde die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugesandt sowie der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. K. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2023 erscheint der Beschuldigte und wiederholt seine bereits mit Berufungsbegründung vom 21. November 2022 gestellten Anträge. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 12. Juli 2022, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv dem Beschuldigten am 14. Juli 2022 zugestellt worden ist (act. S103). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 25. Juli 2022 (act. S103) und mit Eingaben vom 31. August 2022 (Berufungserklärungen) resp. vom 21. November 2022 (Berufungsbegründungen) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5). 2. Angesichts der seitens des Beschuldigten eingereichten Schriften sowie seiner anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung getätigten Ausführungen zeigt sich, dass er das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vollumfänglich anficht. Im Berufungsverfahren bilden somit der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs, die Strafzumessung, die Landesverweisung (ohne Eintragung im SIS) sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Materielles 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 Das Strafgerichtspräsidium sprach den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Die Vorinstanz erachtete den äusseren Ablauf der Geschehnisse dahingehend als erstellt, dass aufgrund der von der B. Arbeitslosenkasse (nachfolgend: B. ) eingereichten Lohnabrechnungen und Bescheinigungen die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten in den Zeiträumen von Januar 2018 bis Mai 2018, von März 2020 bis Mai 2020 und Dezember 2020 bis Februar 2021 bei der C. AG sowie der D. GmbH bzw. E. AG belegt sei. Dabei habe der Beschuldigte Bruttoeinkünfte von insgesamt Fr. 28'158.-- generiert. Von diesem Betrag sei von den erzielten Einkünften der Monate Januar 2018 bis April 2018 der Freigrenzbetrag von Fr. 1'423.10 des Nebenverdienstes in Abzug zu bringen, weil es sich bei den in diesen Monaten erlangten Einkünften um Zwischenverdienste gehandelt habe. Hinsichtlich der übrigen angeklagten Monate habe der Beschuldigte während einer ganzen Kontrollperiode gearbeitet, weshalb keine Anrechnung eines Zwischenverdienstes erfolgt sei. Aufgrund der Formulare der B. sei darüber hinaus objektiviert, dass der Beschuldigte seine Arbeitseinsätze gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert habe. Die durch die B. zu viel ausbezahlten Entschädigungen von total Fr. 23'117.15 seien durch die Akten belegt und die diesbezüglichen Rückforderungsverfügungen vom 3. November 2020 sowie 31. März 2021 seien zudem in Rechtskraft erwachsen. Die Aussage des Beschuldigte vor Strafgericht, wonach er nicht sicher sei, ob dieser Betrag wirklich stimme, sei als Schutzbehauptung zu taxieren, da sich der Beschuldigte angesichts seiner angespannten finanziellen Situation ansonsten nicht ohne genauere Prüfung mit den genannten Rückforderungsverfügungen einverstanden erklärt hätte. Der Deliktsbetrag belaufe sich somit auf Fr. 23'117.15. Ferner mache der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht widersprüchliche Angaben. Dass er die Deklaration der Einkünfte "vergessen" habe, entkräfte er selber, da dies die Kenntnis einer Meldepflicht voraussetze, welche der Beschuldigte plötzlich nicht mehr gehabt haben wolle. Es erscheine als lebensfremd, dass der Beschuldigte während insgesamt 38 Monaten auf neun Formularen die in dieser Zeit ausgeübte Arbeitstätigkeit immer wieder vergessen habe anzugeben. Im Übrigen habe der Beschuldigte im Dezember 2020 seine Arbeitstätigkeit bei der F. AG auf dem Anmeldeformular deklariert, wohingegen er jenen Erwerb im gleichen Zeitraum bei der Firma E. AG nicht angegeben habe. Seine weiteren Darlegungen, wonach er das Geld aufgrund eines Wohnungseinbruchs benötigt habe, erschienen zudem als unglaubhaft, zumal er seit Jahren hohe und kontinuierlich steigende Schulden aufweise sowie sich bis dato nie veranlasst gesehen habe, derartige "Massnahmen" zu ergreifen. Darüber hinaus sei er bei jeder Anmeldung um Entschädigungszahlungen auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden und habe deren Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt. Ferner habe der Beschuldigte beim Antrag um Leistungsbezug vom 25. November 2019 unterschriftlich bestätigt, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt sowie davon Kenntnis genommen zu haben, dass er sich wegen unwahrer Angaben und dem Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar machen könne. Solche Formulare unterzeichne man nicht, ohne sie in den Grundzügen begriffen und allenfalls übersetzt zu haben. Zudem habe der Beschuldigte mehrfach selbst bestätigt, um seine Pflicht zur Meldung jeder Arbeitstätigkeit gewusst zu haben. Folglich sei auszuschliessen, dass der Beschuldigte keine Kenntnis seiner Meldepflicht gehabt habe. Der Einwand des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, geringe Verdienste müssten nicht gemeldet werden, verfinge ebenfalls nicht, da auf dem Anmeldeformular der B. vermerkt gewesen sei, dass jede Arbeit zu melden und die Anrechnung eines Zwischenverdienstes Sache der Arbeitslosenkasse sei. Im Übrigen habe sich der Beschuldigte auch nicht erkundigt, ob alle erzielten Einkünfte zu deklarieren seien, weshalb kein Raum für eine billigende Inkaufnahme bestehe. In der Zeit von Dezember 2020 bis Februar 2021 sei eine Unkenntnis der Meldepflicht seinerseits auch deshalb ausgeschlossen, weil die B. bereits am 3. November 2020 die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'493.20 verfügt habe, nachdem sie von unrechtmässig bezogenen Entschädigungszahlungen durch den Beschuldigten von Januar 2018 bis Mai 2018 Kenntnis erlangt habe. Nur einen Monat später habe der Beschuldigte es erneut unterlassen, das im Januar und Februar 2021 erzielte Einkommen der B. zu melden. Es sei insgesamt von einer bewussten und gezielten Irreführung der Arbeitslosenkasse durch den Beschuldigten auszugehen. Der angeklagte Sachverhalt erweise sich somit als erstellt. In rechtlicher Hinsicht erfüllten die Verhaltensweisen des Beschuldigten den Tatbestand des Betrugs mehrfach. Der Beschuldigte habe die Tatsache, dass er Einkommen erziele bewusst unterdrückt und die B. habe keinerlei Hinweise auf nicht deklariertes Einkommen gehabt. Es habe für die Arbeitslosenkasse kein Anlass bestanden, die Angaben des Beschuldigten anzuzweifeln und weitere Nachforschungen anzustellen. Eine Opfermitverantwortung sei klarerweise zu verneinen. Dass der Beschuldigte im Jahr 2018 zusätzlich Einkommen generiert haben, habe die B. durch eine Meldung der zuständigen kantonalen Stellen betreffend Schwarzarbeitskontrolle erfahren. Zu einer derartigen Prüfung sei die Arbeitslosenkasse selbst weder verpflichtet noch befugt gewesen. In der Folge habe sie über das Erforderliche hinausgehend die Familienzulagen überprüft und einen Doppelbezug festgestellt. Aus der Tatsache, dass die B. von der Zentralen Ausgleichskasse über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiert werde, könne der Beschuldigte aufgrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit im Übrigen zweimal während längerer Zeit unterbrochen habe, liege keine Gewerbsmässigkeit, sondern mehrfacher Betrug vor (vgl. E. I., S. 2 – 10 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juli 2022). 1.2 Mit Berufungsbegründung vom 21. November 2022 wendet der Beschuldigte , vertreten durch die amtliche Verteidigerin Advokatin Stephanie Trüeb, ein, bei periodischen Leistungen durch die Arbeitslosenkasse dürfe eine Überprüfung der gemachten Angaben erwartet werden. Dies aus dem Grund, da sie von der Zentralen Ausgleichsstelle über andere Arbeitsverhältnisse informiert werde und diese Informationen somit vorgelegen haben müssten. Dass eine Überprüfung ohne weiteres möglich gewesen sei, belege auch die Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020, wonach bei einer Überprüfung der Familienzulagen eine Anstellung über das Temporärbüro D. GmbH entdeckt worden sei. Nach diesem Vorfall habe von der B. erwartet werden dürfen, dass sie vor der Ausrichtung weiterer Leistungen an den Beschuldigten dessen Angaben prüfe. Dennoch seien ihm von Dezember 2020 bis Februar 2021 erneut zu Unrecht Leistungen ausgerichtet worden, was verdeutliche, dass die B. ihre Kontrollaufgaben nicht wahrgenommen habe. Folglich liege keine arglistige Täuschung vor, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zu ergehen habe. Hingegen sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AVIG schuldig zu erklären. Sollte Art. 148a StGB angewendet werde, sei im Übrigen von einem leichten Fall auszugehen, da der Beschuldigte lediglich während elf Monaten unrechtmässig Leistungen bezogen habe (vgl. S. 3 – 5 der Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Mit Berufungsbegründung vom 21. November 2022 bringt der Beschuldigte , vertreten durch seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt Emil Robert Meier, sodann vor, er sei wegen des Verstosses gegen Art. 105 AVIG schuldig zu sprechen. Er habe gegenüber der Arbeitslosenkasse lediglich Erwerbseinkünfte verschwiegen, indem er angegeben habe, in einer bestimmten Zeitspanne nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Eine solche Nichtangabe begründe keine Arglist, da der Beschuldigte keine eigentliche Inszenierung vorgenommen und auch kein Lügengebäude errichtet habe. Es habe ihn darüber hinaus auch keine Garantenstellung getroffen. Hinsichtlich des Nebenerwerbs bei der C. AG sei zu erwähnen, dass der Beschuldigten diese Nebentätigkeit bereits seit sehr langer Zeit ausführe und die Arbeitslosenkasse diesen Erwerb nicht als Zwischenverdienst für das Jahr 2015 angerechnet habe. Letzteres habe die B. dem Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mitgeteilt. Folglich sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diesen Nebenerwerb später nicht mehr als deklarationspflichtig erachtet habe. Er sei somit vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und stattdessen wegen Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG zu verurteilen; eventualiter wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a StGB (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 29. März 2023 macht der Beschuldigte , vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, ergänzend geltend, die B. habe dem Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mitgeteilt, dass die Einkünfte bei der C. GmbH nicht berücksichtigt würden – auch nicht als Zwischenverdienst. Der Beschuldigte habe aufgrund von sprachlichen Barrieren nicht verstanden, dass er sämtliche Einkünfte hätte angeben müssen und habe aus Unsicherheiten jeweils keine Nachfragen gestellt. Der Beschuldigte sei als Alleinverdiener der Familie überfordert gewesen und habe deshalb die Formulare falsch ausgefüllt (vgl. Beilag 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 1.3 Die Staatsanwaltschaft legt mit Berufungsantwort vom 29. Dezember 2022 dar, dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass er falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gegenüber der Arbeitslosenkasse gemacht habe. Der von der B. betriebene Kontrollaufwand (Einholen von Auskünften beim Beschuldigten und bei der Zentralen Ausgleichskasse) entspreche der gängigen Praxis einer Arbeitslosenversicherung und habe sich unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend dem geschäftlichen Umfeld in einem vernünftigen und zumutbaren Rahmen bewegt. Weitere zusätzliche Kontrolltätigkeiten seien von der B. nicht zu erwarten gewesen. Zudem beziehe sich die Mitteilung vom 22. Mai 2018, wonach der Nebenerwerb der C. AG im Jahr 2015 nicht als Nebenerwerb angerechnet werde, lediglich auf das Jahr 2015. Daraus habe der Beschuldigte nicht ableiten können, dass dies für die Jahre 2018 und 2021 unverändert Gültigkeit habe. Dem Beschuldigten sei es zumutbar gewesen, diesbezügliche Nachfragen bei der B. zu stellen, zumal er monatlich Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse habe geben und wegen Schwarzarbeit bereits einmal habe Rückzahlungen leisten müssen (vgl. S. 2 der Berufungsantwort vom 29. Dezember 2022). 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Grundsätze der Beweiswürdigung (…) 2.2 Unbestrittener Sachverhalt 2.2.1. Neben den Aussagen des Beschuldigten liegen dem Berufungsgericht verschiedene objektive Beweismittel vor, wobei es sich dabei hauptsächlich um diverse Unterlagen der Arbeitslosenkasse B. (insbesondere verschiedene Formulare, Verfügungen, Einsatzverträge und Lohnabrechnungen; act. 033 ff.) sowie die Akten des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft handelt. 2.2.2 Angesichts der Ausführungen des Beschuldigten zeigt sich, dass dieser den äusseren Ablauf der Geschehnisse im Wesentlichen nicht bestreitet. Es kann daher – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – grundsätzlich auf die zutreffenden Feststellungen der Erstinstanz verwiesen werden (vgl. E. I.1, S. 2 f. des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der Akten hat die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt zu Recht als dahingehend erstellt betrachtet, dass der Beschuldigte seine Erwerbstätigkeit gegenüber der B. in den Jahren 2018 und 2020 sowie anfangs des Jahres 2021 nicht deklariert hat. Anstatt seine erzielten Einkünfte von insgesamt Fr. 28'158.-- (Fr. 6'407.-- + Fr. 21'751.--, vgl. nachstehend), welche er in diesen Jahren bei der C. AG und über den Verleihbetrieb D. GmbH resp. bei E. AG verdient hatte, anzugeben, kreuzte er auf dem jeweils der Arbeitslosenkasse abzugebenden Formular bei der Frage " Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet? " die Antwort " Nein " und bei der Frage " Sind Sie weiterhin arbeitslos? " das Antwortfeld " Ja " an (vgl. act. 065 ff.). Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ist – obwohl kein Arbeitsvertrag mit der C. AG aktenkundig ist – in Anbetracht der durch die B. geforderten Rückzahlungen erwiesen, dass der Beschuldigte auf den Formularen vom 17. Januar 2018 (act. 241 f.), vom 22. Februar 2018 (act. 251 f.), vom 22. März 2018 (act. 263 f.) sowie vom 19. April 2018 (act. 273 f.) tatsachenwidrig angab, keine Arbeit verrichtet zu haben. Tatsächlich war der Beschuldigte in dieser Zeit für die C. AG tätig und generierte ein Einkommen, welches von der Arbeitslosenkasse im Rahmen der jeweiligen Rückforderungsverfügungen nachträglich als Zwischenverdienst (unter Abzug eines Freigrenzbetrags von Fr. 1'423.10) angerechnet wurde (im Januar 2018 betrug dieser Verdienst daher Fr. 923.45, im Februar 2018 Fr. 856.--, im März 2018 Fr. 623.45, im April 2018 Fr. 1'347.55 und im Mai 2018 Fr. 2'646.55, total somit Fr. 6'407.--; vgl. act. 319 – 335 und act. 309). Zudem belegen auch die entsprechenden Lohnabrechnungen die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten bei der C. AG in diesem Zeitraum (act. 374.21 ff.). Erstellt ist sodann, dass die Arbeitslosenversicherung erst durch eine Anzeige im Rahmen des Vollzugs des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit Kenntnis von der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten erlangt hatte und ausgehend von diesem Hinweis anfangs des Jahres 2020 einen Auszug des individuellen Kontos bei der AHV-Ausgleichskasse anforderte (act. 217). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss Einsatzvertrag der D. GmbH, datierend vom 19. März 2020, vom 23. März 2020 bis am 29. Mai 2020 einer Erwerbstätigkeit bei der Unternehmung E AG nachgegangen ist (act. 085 und act. 095 ff.). Folglich entsprachen die vom Beschuldigten gegenüber der Arbeitslosenkasse gemachten Angaben auf den Formularen vom 22. April 2020 (act. 065 f.) und vom 19. Mai 2020 (act. 069 f.), wonach er nicht gearbeitet habe, nicht den Tatsachen. Objektiviert wird dieser Umstand darüber hinaus durch eine von der D. GmbH erstellten Tabelle, in welcher unter anderem die Löhne des Beschuldigten für die Monate März 2020, April 2020 und Mai 2020 aufgelistet wurden (act. 093). Aus dieser Tabelle gehen ebenfalls die Lohnzahlungen an den Beschuldigten für die Monate Dezember 2020, Januar 2021 und Februar 2021 hervor (act. 093). Der Beschuldigte war gemäss Einsatzvertrag der D. GmbH vom 10. Dezember 2020 auch im Zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 bei der Firma E. AG temporär angestellt (act. 087). Gegenüber der Arbeitslosenkasse B deklarierte er diese Arbeitstätigkeit mit Formularen vom 18. Dezember 2020 (act. 073 f.) und 18. Januar 2021 (act. 077 f.) jedoch nicht und machte folglich unrichtige Angaben. Ein weiterer Einsatzvertrag mit der D. GmbH datiert sodann vom 20. Januar 2021 (act. 089). Aus diesem ergibt sich, dass der Beschuldigte vom 1. Februar 2021 bis zum 28. Februar 2021 wiederum bei der Unternehmung E. AG beschäftigt war. Tatsachenwidrig erklärte der Beschuldigte mit Formular vom 15. Februar 2021 jedoch, in dieser Zeit arbeitslos gewesen zu sein (act. 081 f.). Darüber hinaus beinhalten die Verfahrensakten auch die entsprechenden monatlichen Lohnabrechnungen des Beschuldigten für die Monate März 2020, April 2020, Mai 2020, Dezember 2020, Januar 2021 und Februar 2021 (act. 095 – 107). Aus diesen Lohnabrechnungen geht hervor, dass der Beschuldigte in dieser Zeitspanne bei der Firma E. AG Einkünfte von gesamthaft Fr. 21'751.-- generiert und gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht angegeben hat (Fr. 1'612.87 im März 2020, Fr. 4'503.05 im April 2020, Fr. 4'049.35 im Mai 2020, Fr. 1'389.-- im Dezember 2020, Fr. 5'039.40 im Januar 2021 und Fr. 5'157.33 im Februar 2021, total somit Fr. 21'751.--; act. 093). Die Rückforderungsverfügungen der Arbeitslosenversicherung betreffend diese Monate befinden sich sodann ebenfalls bei den Akten (act. 169 – 191). Ferner stellte die Arbeitslosenkasse aufgrund einer Überprüfung der Familienzulagen selbst fest, dass für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2020 und Dezember 2020 bis Februar 2021 ein Doppelbezug vorlag. Durch Nachfragen bei der Ausgleichskasse erhielt die B. Kenntnis von der Anstellung des Beschuldigten über das Temporärbüro D. GmbH (act. 374.47 f.). Nach dem Gesagten sind die in der Anklageschrift vom 2. Februar 2022 (vgl. S. 2) explizit umschriebenen neun Täuschungshandlungen des Beschuldigten durch wahrheitswidriges Ausfüllen der Formulare vom 17. Januar 2018, vom 22. Februar 2018, vom 22. März 2018, vom 19. April 2018, vom 22. April 2020, vom 19. Mai 2020, vom 18. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021 aktenmässig erstellt. Die Vorinstanz hat im Weiteren festgestellt, dass sich die zu viel ausbezahlten Entschädigungen der Arbeitslosenkasse für die Monate Januar bis Mai 2018 und März 2020 bis Mai 2020 sowie Dezember 2020 bis Februar 2021 auf insgesamt Fr. 23'117.15 belaufen. Dieser Betrag wird einerseits durch die rechtskräftigen Rückforderungsverfügungen der B. vom 1. November 2020 und vom 31. März 2021 (act. 43 f. und act. 217 f.) sowie der diversen Rückforderungsabrechnungen (act. 169 ff. und act. 319 ff.) objektiviert. In der Anklageschrift vom 2. Februar 2022 werden allerdings betreffend die Monate Mai 2018 und März 2020 weder konkrete Täuschungshandlungen des Beschuldigten umschrieben noch tatsachenwidrig ausgefüllte Formulare ausdrücklich benannt. Insbesondere werden weder Ort, Datum, Zeit und Art der Tatausführung umrissen, weshalb diesbezügliche Handlungen des Beschuldigten nicht Gegenstand der richterlichen Beurteilung bilden können (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 325 N 7 ff.). Daraus folgt in strafrechtlicher Hinsicht, dass der Deliktsbetrag um die für diese Monate von der Arbeitslosenkasse geltend gemachten Rückforderungssummen zu reduzieren ist. Die in casu relevante Deliktssumme beläuft sich somit auf Fr. 20'646.15 (Fr. 23'117.15 – Fr. 1'135.85 [Monat Mai 2018] – Fr. 1'335.15 [Monat März 2020]; act. 374.35 f.). In weitestgehender Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass sich der äussere Sachverhalt im Sinne des soeben Ausgeführten als erstellt erweist (vgl. E. I.1, S. 2 f. des angefochtenen Urteils vom 12. Juli 2022). 2.3 Bestrittener Sachverhalt 2.3.1 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts, sein generiertes Einkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse gezielt – sprich vorsätzlich – nicht deklariert zu haben. Er bringt in diesem Zusammenhang jedoch unterschiedliche Sachverhaltsversionen vor, welche es nachfolgend anhand der vorhanden Akten auf deren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen gilt. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der relevanten Aussagen des Beschuldigten wird vorliegend verzichtet und stattdessen auf die entsprechenden Aktenstücke verwiesen (act. 41, act. 375 ff., act. 551 ff., act. S51 ff. sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 2.3.2 Bei der Beweiswürdigung folgt die Berufungsinstanz unter folgenden ergänzenden Ausführungen und Hervorhebungen umfassend den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 3 ff. des angefochtenen Entscheids, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. I.1 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO): Wie die Erstinstanz zutreffend festgehalten hat, kann keineswegs auf die Depositionen des Beschuldigten abgestellt werden. Er tätigte im Laufe des Verfahrens völlig divergierende Aussagen. Einerseits gab er in einem Schreiben vom 6. April 2021 an die Arbeitslosenkasse Folgendes an: " Ich weiss das es falsch ist heimlich zu arbeiten, aber das Problem war, dass ich es vergessen hatte, deshalb entschuldige ich mich. […]. " (act. 41). Andererseits erklärte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. Juli 2021, er habe das Geld der Arbeitslosenkasse aufgrund eines Wohnungseinbruchs benötigt (act. 379), wohingegen er am 12. Juli 2022 vor den Schranken des Strafgerichts deponierte, er sei davon ausgegangen, es bestehe keine Meldepflicht resp. keine Meldepflicht für geringe Einkommensbeträge, weshalb er seine Arbeitstätigkeit nicht deklariert habe (act. S61 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht der Beschuldigte demgegenüber geltend, nicht gewusst zu haben, dass sämtliche erzielte Erwerbseinkünfte gegenüber der Arbeitslosenkasse anzugeben seien (vgl. S. 9 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Im Wesentlichen bringt er vor, gedacht zu haben, er müsse erlangtes Einkommen lediglich dann deklarieren, wenn er zu einem Pensum von 100% arbeite. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. März 2023 führt er im Weiteren aus, er habe von einem "RAV-Mitarbeiter" die Information erhalten, dass er einen Verdienst von unter Fr. 1'200.-- nicht deklarieren müsse (vgl. S. 10 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Im Übrigen habe er die Hinweise auf den jeweiligen Antragsformularen, wonach der Arbeitslosenkasse jede Arbeit zu melden sei, nicht gelesen. Er habe über das Temporärbüro D. GmbH ferner zu unterschiedlichen Arbeitspensa gearbeitet, weshalb er manchmal das Formular bereits ausgefüllt gehabt habe, bevor er im entsprechenden Monat zu arbeiten begonnen haben. Aus welchem Grund er diese Arbeitstätigkeit nicht zumindest auf dem nächsten monatlichen Formular gegenüber der B. gemeldet hat, vermag der Beschuldigte jedoch nicht zu erklären (vgl. S. 10 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). In Anbetracht des Dargelegten ist zu konstatieren, dass die Depositionen des Beschuldigten als widersprüchlich und teilweise konstruiert zu taxieren sowie von mangelnder Konstanz geprägt sind. Der Vorderrichter hat in diesem Kontext zu Recht festgestellt, dass ein Vergessen der Angabe seiner Einkünfte ein vormals bestehendes Wissen über eine Meldepflicht bedingt. Dass der Beschuldigte auf neun Anmeldeformularen "vergessen" haben soll, seine Arbeitstätigkeit anzugeben, ist als lebensfremd und unglaubhaft zu bewerten, zumal er diese Formulare jeden Monat aufs Neue ausfüllen musste. Es erscheint in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Angabe seines Verdienstes derart häufig entfallen sein soll. Objektiv ist die Sachverhaltsvariante des "Vergessens" aber auch deshalb auszuschliessen, weil der Beschuldigte auf dem Antragsformular vom 18. Dezember 2020 bei der Frage, ob er bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe, seine Arbeitstätigkeit bei der F. AG gegenüber der B. angezeigt hat (act. 75). Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Frage und den Sinn dahinter – trotz allfälliger Sprachbarrieren – sehr wohl verstanden hat. Im Übrigen ist mit Blick auf diese Anmeldeformulare auch festzustellen, dass dieselben in einfacher Sprache abgefasst und die jeweiligen Fragen unkompliziert formuliert wurden, sodass sie sich auch für jemanden mit anderer Muttersprache als verständlich erweisen (z.B. "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?", "Sind Sie weiterhin arbeitslos?", "Waren Sie in den Ferien?", "Waren Sie arbeitsunfähig?"; vgl. z.B. act. 67 ff.). Ferner hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte mit jedem Anmeldeformular auf seine Rechte und Pflichten – insbesondere hinsichtlich der Angabe jeglicher Erwerbstätigkeit – hingewiesen wurde und deren Kenntnisnahme jeweils unterschriftlich bestätigt hat (vgl. act. 61 ff. und 241 ff.). Auch diese Hinweise wurden in einfacher und klarer Sprache abgefasst: " Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zentrale Ausgleichskasse (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit. Unwahre oder unvollständige Angaben können zu Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden ". Zumindest um den ersten Satz zu verstehen, muss man weder der deutschen Sprache perfekt mächtig, noch in sozialversicherungsrechtlichen Belangen speziell versiert sein, sodass auch der Beschuldigte verstanden haben muss, dass der Arbeitslosenkasse jede Art von Arbeit gemeldet werden muss. Das Argument, er habe aufgrund sprachlicher Defizite nicht begriffen, dass sämtliche Einkünfte hätten angeben werden müssen, verfängt nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass er selbst die besagten Hinweise nie gelesen haben will, vermag ihn darüber hinaus nicht zu entschuldigen, zumal dies nichts Anderes bedeuten würde, als dass er umso sicherer gewesen sein muss, dass seine Falschangaben nicht ans Licht kommen werden. Schliesslich wäre ihm diesfalls gar nicht bekannt gewesen, dass die Zentrale Ausgleichskasse der B. seine Arbeitsverhältnisse melden könnte. Schlussendlich spricht aber gegen die Annahme des Nichtlesens, dass der Beschuldigte selbst mehrfach bestätigt hat, um seine Meldepflicht gewusst zu haben (act. 381 und act. S63). Entsprechend hält die vom Beschuldigten geltend gemachte Sachverhaltsversion der kantonsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Ferner gelangt das Berufungsgericht im Einklang mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass eine Unkenntnis oder ein Vergessen der Meldepflicht für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Februar 2021 auch aus dem Grund auszuschliessen ist, da der Beschuldigte mit Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. November 2020 zur Rückzahlung der zu viel erhaltenen Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum von Januar 2018 bis Mai 2018 verpflichtet wurde (act. 217 f.). Ihm musste angesichts dieser Rückforderungsverpflichtung klar gewesen sein, dass der Arbeitslosenversicherung sämtliche Arbeitstätigkeit zu melden ist. Im Übrigen steht diese "Vergessenshypothese" in diametralem Widerspruch zu den anderweitigen Vorbringen des Beschuldigten, wonach er von einem "RAV-Mitarbeiter" die Auskunft erhalten habe, ein Verdienst unter Fr. 1'200.-- sei der Arbeitslosenkasse nicht zu melden. Diese Darlegungen sind klarerweise als Schutzbehauptungen einzustufen: Der Beschuldigte generierte lediglich in den Monaten Januar 2018, Februar 2018 und März 2018 einen Verdienst von unter Fr. 1'200.--, ansonsten betrugen seine Einkünfte teilweise weit mehr als das Doppelte dieses von ihm angegeben Betrags und hätten somit seiner (angeblichen) Auffassung entsprechend gemeldet werden müssen, was er indes nicht tat (act. 93). Unter diesem Gesichtspunkt ist es somit als unglaubhaft zu bezeichnen, dass der Beschuldigte davon ausging, lediglich Beträge unter Fr. 1'200.-- müssten nicht gemeldet werden. Zudem kann auch aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mitgeteilt wurde, seine Einnahmen bei der Autoraststätte in Pratteln im Jahr 2015 würden nicht berücksichtigt (auch nicht als Zwischenverdienst), nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal er bereits vor Erhalt dieses Schreibens seine Erwerbstätigkeit bei der C. AG im Zeitraum von Januar 2018 bis April 2018 auf den jeweiligen Formularen nicht offengelegt hatte. Unter diesen Begebenheiten kann somit nur davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine erzielten Einkünfte gegenüber der Arbeitslosenkasse bewusst und absichtlich nicht deklariert hat, um Arbeitslosenentschädigungszahlungen in einem höheren als ihm eigentlich zustehenden Umfang zu erlangen. Ihm war klar, dass er den Erhalt dieses Verdienstes hätte melden müssen. Zudem muss er angenommen haben, die B. werde seine Angaben nicht weiter von sich aus prüfen, da die Arbeitslosenkasse auch erst zwei Jahre später von seinen Einkünften im Jahr 2018 erfahren hat und er erst mit Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 über diese Tatsache in Kenntnis gesetzt wurde (act. 217). Somit erweist sich der angeklagte Sachverhalt insgesamt als erstellt. 3. Rechtliche Würdigung 3.3.1 Vorbemerkungen In rechtlicher Hinsicht liegt insbesondere im Streit, ob der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. Im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung wird aus diesem Grund vornehmlich auf jene Sachverhaltselemente eingegangen, welche einen sachlichen Bezug für diese rechtliche Einordnung aufweisen. Soweit die rechtliche Würdigung unbestritten geblieben ist, wird insbesondere auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vg l. E. I.1.2.1 f., S. 9 f. des strafgerichtlichen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2 Betrug 3.3.2.1 Einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" oder "Unterdrückens" besteht regelmässig in der Vorspiegelung von Tatsachen resp. dem Täuschen durch (konkludentes) Tun, etwa wenn eine Frage falsch oder unvollständig beantwortet wird ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2019, Art. 146 N 51 ff.). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechts-pflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus. Trotz entsprechender Meldepflichten im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht ist der Täterschaft keine Garantenstellung zuzuschreiben (BGE 140 IV 11 E. 2.4.3). Wer als Bezüger von Sozialversicherungsleistungen auf der entsprechenden Stelle falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich aktiv (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 und BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; jeweils mit Hinweisen.). Die Täuschung muss arglistig sein. Arglist ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Zum Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenersatzkasse hielt das Bundesgericht fest, "angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen" seien an die Kontrolle keine hohen Anforderungen zu stellen (BGer 6B_589/2009 vom 14. September 2009; BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 90). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Im Bereich der Sozialversicherungen und Sozialhilfe handelt die Behörde dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe bzw. Sozialversicherungsleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit mangels Überprüfung der Unterlagen über die Einkommensverhältnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, es lägen in Tat und Wahrheit anderer Gegebenheiten vor (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3 und 3.4.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Leichtfertigkeit wird auch dann angenommen, wenn die Behörde die gesuchstellende Person nicht zu den von ihr vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). In subjektiver Hinsicht setzt Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB einerseits eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus. Die Bereicherung muss zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein, aber sie muss zumindest mitbestimmend sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Bloss eventuelle Absicht genügt demgegenüber gerade nicht. Der Täter muss einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, wobei die Bereicherung in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen kann ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 261 ff. und 271). Andererseits ist das Vorliegen eines Vorsatzes zur Erfüllung des Tatbestands notwendig, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.1.1). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den Kausalzusammenhang zwischen denselben beziehen ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 273). 3.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, auf den Antragsformularen um Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung vom 17. Januar 2018, vom 22. Februar 2018, vom 22. März 2018, vom 19. April 2018, vom 22. April 2020, vom 19. Mai 2020, vom 18. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021 auf die Fragen gemäss Ziffer 1 ("Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?") und Ziffer 10 ("Sind Sie weiterhin arbeitslos?") wissentlich und willentlich wahrheitswidrig angegeben zu haben, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet zu haben und weiterhin arbeitslos zu sein (vgl. S. 2 der Anklageschrift vom 2. Februar 2022). Angeklagt ist folglich ein aktives bzw. zumindest konkludentes Tun des Beschuldigten. Gestützt auf den vorstehend festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte auf die Frage, ob er im jeweiligen Monat bei einem Arbeitgeber gearbeitet hat, tatsachenwidrig das Antwortfeld "Nein", stattdessen des Kästchens "Ja", angekreuzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er im betreffenden Monat kein Erwerbseinkommen erzielt hat. Bei der Frage, ob er weiterhin arbeitslos sei, hat er darüber hinaus fälschlicherweise das Kreuz beim Feld "Ja", anstatt beim Kästchen "Nein", gesetzt. Wird –wie in casu – eine von der Sozialversicherungsbehörde gestellte Frage unrichtig beantwortet, ist darin in rechtlicher Hinsicht eine aktive Handlung im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. vorstehend E. III.3.3.2.1). Vorliegend täuschte der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse durch wahrheitswidrige Angaben in den monatlich auszufüllenden Formularen, mithin durch einfache schriftliche Lügen. Getäuscht wurde die Arbeitslosenkasse über den Umstand, dass der Beschuldigte in Tat und Wahrheit nicht erwerbslos, sondern bei unterschiedlichen Arbeitgebern (C. AG und E. AG) angestellt war und somit über zusätzliche Einkünfte verfügte. Sodann bejahte die Vorinstanz richtigerweise das Vorliegen der Arglist, weshalb zunächst auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen verweisen werden kann (vgl. E. I.2.1.1., S. 6 ff. des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann dazu Folgendes festgehalten werden: Nachdem im Bereich der Sozialversicherungen eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung für die versicherten Personen besteht (vgl. act. 201), erscheinen bereits einfach falsche Angaben bzw. Lügen als arglistig, sofern die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist. Es ist in dieser Hinsicht als gerichtsnotorisch zu bezeichnen, dass es sich bei der Prüfung der vorliegend fraglichen Formulare um ein Massengeschäft der Arbeitslosenversicherungen handelt. Eine Vielzahl von Dossiers muss zeitnah bearbeitet werden, damit die Zahlungen an die anspruchsberechtigten Personen rechtzeitig ausgerichtet werden können. Dabei können keine hohen Anforderungen an die Kontrolle der entsprechenden Gesuche gestellt werden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Arbeitslosenkasse in diesem Zusammenhang kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, sodass die Arglist entfiele. Wie bereits dargelegt, scheidet Arglist nur dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitslosenkasse bis anfangs des Jahres 2020 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Die aufgrund des nicht angegebenen Verdienstes des Beschuldigten im Jahr 2018 zu viel ausbezahlten Entschädigungen forderte die Arbeitslosenkasse nach einer Prüfung der Sachlage mit Verfügung vom 3. November 2020 zurück, wobei sie nicht selbst auf diesen Umstand aufmerksam geworden ist. Vielmehr wurde ihr im Rahmen der Schwarzarbeitsgesetzgebung angezeigt, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 Einkünfte bei der C. AG generiert hatte (act. 271). Bis dato verlief der Umgang zwischen der Arbeitslosenkasse und dem Beschuldigten ohne Auffälligkeiten, weshalb die Arbeitslosenkasse keine tiefergehende Prüfung der Angaben des Beschuldigten im Jahr 2018 hätte vornehmen müssen. Ohne spezielle Hinweise darauf, dass die Angaben der versicherten Person nicht richtig sind, hat die Arbeitslosenkasse einerseits keine Veranlassung, diese Informationen weiter zu überprüfen und andererseits ist ihr dies angesichts der Masse an zu behandelnden Dossiers auch nicht zuzumuten. Sie kann insbesondere nicht stichprobenweise wahllos bei irgendwelchen Arbeitgebern anfragen, ob eine bestimmte versicherte Person bei ihnen arbeitet. Ein Nachfragen bei einem konkreten Arbeitgeber würde darüber hinaus nur dann Sinn ergeben, wenn die Arbeitslosenkasse einen konkreten Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit des Beschuldigten gehabt hätte, was im Jahr 2018 nicht der Fall war. Nach der Meldung im Rahmen der Schwarzarbeitsgesetzgebung hatte die B. zwar ab anfangs des Jahr 2020 gewisse Hinweise darauf, dass der Beschuldigte frühere Verdienste nicht deklariert hatte, jedoch durfte und musste sie darauf vertrauen, dass dieser die Anmeldeformulare für die Monate April 2020 und Mai 2020 sowie Dezember 2020, Januar 2021 und Februar 2021 wahrheitsgetreu ausfüllen wird. Hinzu kommt, dass die Überprüfung der Sachlage durch die Arbeitslosenkasse nach der besagten Meldung bis im November 2020 andauerte und mit Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 abgeschlossenen wurde. Die Arbeitslosenkasse musste einzig gestützt auf die Vorfälle im Jahr 2018 nicht davon ausgehen, der Beschuldigte werde eine allfällige Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 wiederum nicht angeben. Insbesondere musste sie nicht annehmen, dass der Beschuldigte die Dreistigkeit besass, just nach Empfang der erwähnten Rückforderungsverfügung im November 2020 erneut falsche Angaben (mit Formularen vom 18. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021) zu tätigen. Bestärkt wurde dieses Vertrauen ausserdem dadurch, dass der Beschuldigte im Formular vom 18. Dezember 2020 eine Erwerbstätigkeit bei der F. AG deklariert hatte. Daraus durfte die Arbeitslosenversicherung ableiten, dass der Beschuldigte nun das Prinzip – jede Einkunft muss angegeben werden – verstanden hatte. Es bestand für die Arbeitslosenkasse somit grundsätzlich keinerlei Anlass an den Angaben des Beschuldigten zu zweifeln und weitergehende Nachforschungen anzustellen. Dennoch überprüfte sie im März 2021 in einer über das übliche Mass hinausgehenden Art und Weise die erhaltenen Familienzulagen und stellte einen Doppelbezug für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2020 und Dezember 2020 bis Februar 2021 fest (act. 33 und act. 43). Der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse diese Massnahme nicht von Beginn an ergriffen hat, vermag eine die Arglist verdrängende Opfermitverantwortung nicht zu begründen, zumal die Arbeitslosenversicherung den versicherten Personen nicht mit einem grundsätzlichen Misstrauen gegenübertreten muss. Dass die Arbeitslosenkasse sämtliche Leistungen bereits nach der Meldung im Rahmen der Schwarzarbeitsgesetzgebung hätte einstellen müssen, wäre indes ebensowenig angemessen gewesen, zumal die B. im Anschluss an diese Meldung selbst Nachforschungen tätigen musste und schliesslich die zu viel bezogenen Entschädigungszahlungen vom Beschuldigten mit Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 zurückverlangt hat. Hinzu tritt, dass besagte Verfügung erst nach Ablauf einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschuldigte in diesem Zeitraum somit noch gegen diese Anordnung hätte vorgehen können, weshalb auch eine Einstellung der Zahlungen nach dem 3. November 2020 nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Feststeht, dass die B. in der Zeit nach dem 3. November 2020 weitere Abklärungen tätigte und den Beschuldigten mit Verfügung vom 31. März 2021 über die Resultate dieser Nachforschungen bzw. den doppelten Bezug der Familienzulagen in Kenntnis setzte und die zu viel ausgerichteten Leistungen zurückforderte (vgl. act. 37). Der Umstand, dass die B. allenfalls auf dem verwaltungsinternen Weg bei der Zentralen Ausgleichskasse bereits früher Kenntnis vom Verdienst des Beschuldigten hätte erhalten können, verdrängt die Arglist nicht, zumal es der Arbeitslosenversicherung angesichts dieses Massengeschäfts nicht zuzumuten ist, eine solche Prüfung bei jeder versicherten Person zu veranlassen. Die Arbeitslosenkasse ist ihrer Prüfpflicht insgesamt genügend nachgekommen; der Beschuldigte hat die Formulare weder unvollständig, noch widersprüchlich ausgefüllt, sondern schlicht wahrheitswidrige Angaben über seine Erwerbstätigkeit gemacht, sodass die Inkorrektheit dieser Informationen für die Arbeitslosenversicherung nicht erkennbar war. Schliesslich ist den Akten auch zu entnehmen, dass weder die C. AG noch die D. GmbH resp. E. AG die Arbeitslosenversicherung über den Umstand informiert hat, dass der Beschuldigte bei ihnen einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Daraus ist wiederum zu schliessen, dass keiner dieser Arbeitgeber wusste, dass der Beschuldigte bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war. Andernfalls hätten dieselben der Arbeitslosenkasse von sich aus die Einsatzverträge, Lohnabrechnungen und insbesondere entsprechende Zwischenverdienstbescheinigungen eingereicht. Diese Dokumente wurden jedoch erst im Rahmen der Überprüfung durch die Arbeitslosenkasse angefordert (vgl. Posteingangsstempel act. 85 ff. und act. 374.3; act. 217 ff. und act. 374.47 ff.). Dieser Umstand weist eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte – der den Informationsfluss zwischen seinen Arbeitgebern und der Arbeitslosenkasse in der Hand hatte – es zu verhindern versuchte, dass die Arbeitslosenkasse über seine Erwerbstätigkeit informiert wurde. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten somit eindeutig als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Durch das aktive arglistige Täuschungsverhalten des Beschuldigten wurde die Arbeitslosenkasse gezielt irregeführt und in den Irrtum versetzt, der Beschuldigte verfüge von Januar 2018 bis April 2018, von April 2020 bis Mai 2020 und von Dezember 2020 bis Februar 2021 über kein anderweitiges Erwerbseinkommen. Gestützt auf die falschen Angaben des Beschuldigten und in der Annahme, dieser generiere kein Verdienst, berechnete die B. einen zu hohen Entschädigungsanspruch für diese Zeitperioden. Durch die Auszahlung der überhöhten Entschädigungen erlitt die Arbeitslosenkasse einen strafrechtlich relevanten Schaden von insgesamt Fr. 20'646.15 (vgl. E. III.2.2.2 vorstehend), den sie mit Rückforderungsverfügungen vom 3. November 2020 (act. 217 f.) und 31. März 2021 (act. 043 f.) gegenüber dem Beschuldigten geltend machte. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist somit erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte bestätigte zum einen selbst mehrfach, um die ihm zukommende Meldepflicht gewusst zu haben. Zum anderen kann sein widersprüchliches Aussageverhalten – wie bereits aufgezeigt – nicht anders aufgefasst werden, als dass er gegenüber der Arbeitslosenkasse gezielt wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Da keiner der Arbeitgeber des Beschuldigten Kenntnis davon gehabt haben muss, dass dieser bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war, hatte der Beschuldigte nicht zu befürchten, dass die Arbeitgeber die bei einem Zwischenverdienst vorgeschriebenen Schritt einleiten würden. Im Übrigen hat der Beschuldigte auch nie erwähnt, dass er seine Arbeitgeber über diesen Umstand informiert hat. Der Beschuldigte hatte es folglich in der Hand, für den notwendigen Informationsaustausch zu sorgen, was er bewusst nicht tat, sondern vielmehr gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend machte, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Sein unter E. III.2.3 vorstehend dargelegtes Verhalten kann nicht anders interpretiert werden, als dass er gegenüber der Arbeitslosenkasse gesamthaft neunmal absichtlich seinen Verdienst nicht gemeldet hat, um an höhere und ihm nicht zustehende Entschädigungszahlungen zu gelangen. Der Beschuldigte wollte für sich und seine Familie gezielt einen finanziellen Vorteil generieren, von welchem er wusste, dass er ihm in dieser Höhe nicht zusteht. Somit liegt eine vorsätzliche Tatbegehung vor, wobei der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des Betrugs ist folglich zu bejahen. Schliesslich ist im Einklang mit der Erstinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte sich des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz umfänglich anschliesst (vgl. E. I.2.1.3, S. 9 f. des angefochtenen Urteils vom 12. Juli 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Delinquenz des Beschuldigten wurde zweimal während längerer Zeitabschnitte unterbrochen: Er verschaffte sich von Januar 2018 bis April 2018, von April 2020 bis Mai 2020 und von Dezember 2020 bis Februar 2021 zu hohe Entschädigungszahlungen. Nachdem der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowohl Art. 148a StGB (vgl. Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO auf S. 2 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) als auch Art. 105 Abs. 1 AVIG vorgeht, erübrigt sich in casu eine Prüfung dieser Tatbestände ( Matthias Jenal , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 27; Jenny Burckhardt / Marlen Schultze , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 148a N 9). Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich des mehrfachen Betrug zu bestätigen. 4. Strafzumessung 4.1 Allgemeine Ausführungen (…) 4.1.4 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu beachten (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang, weshalb die Freiheitsstrafe als ultima ratio bezeichnet wird ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 24 ff.). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Um die Vollzugschancen einer Geldstrafe abschätzen zu können, muss der Richter im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken (BGE 134 IV 60 E. 8.3). Vom Richter wird also eine negative Prognose hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe verlangt, wobei das Bundesgericht die Voraussetzungen der Negativvollstreckungsprognose restriktiv auslegt ( Goran Mazzucchelli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 43). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Geldstrafe nicht in erster Linie auf dem Betreibungsweg vollzogen werden, sondern durch freiwillige Bezahlung erfolgen. Mithin ist der Vollzug der Geldstrafe nicht schon deshalb unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1). Die Androhung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB) soll sicherstellen, dass die Geldstrafe freiwillig geleistet wird. Die Vollstreckung auf dem Weg der Betreibung kommt nur subsidiär zur Anwendung (Art. 35 Abs. 3 StGB). Angesichts des Umstands, dass Art. 34 Abs. 1 StGB für die Bemessung des Tagessatzes eine Untergrenze von Fr. 10.-- vorsieht, darf auch bei Mittellosigkeit die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich gelten (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 und E. 8.4). Die Geldstrafe steht indes auch für Mittellose zur Verfügung, da es nicht der Wille des Gesetzgebers war, die Geldstrafe für breite Kreise der Bevölkerung (in Ausbildung stehende Personen, nicht berufstätige Hauspersonen, Studierende, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Asylsuchende, Randständige usw.) auszuschliessen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und E. 6.5.1; BGer 6B_845/2009 vom 11. Januar 2010 E. 1.3). 4.2 Strafzumessung in concreto 4.2.1 Strafrahmen und Strafart 4.2.1.1 Den vorgängig dargestellten Vorgaben folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären ist. Der Tatbestand des Betrugs weist einen abstrakten Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf. Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens erfordern, sind vorliegend keine ersichtlich. Insbesondere führt das Vorliegen einer Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung des abstrakten Strafrahmens, kann jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend gewichtet werden. 4.2.1.2. Wie bereits erwähnt, kommt die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann in Betracht, wenn vorliegend für sämtliche Taten einzeln betrachtet gleichartige Strafen auszusprechen sind. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu konstatieren, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte und keinesfalls in Anwendung von Art. 41 StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch liegen andere Umstände vor, welche gegen die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe sprechen. Insbesondere ist mittelfristig eine Besserung seiner finanziellen Verhältnisse zu erwarten, da der Beschuldigte seit August 2022 den Lehrgang "Anlageführer EFZ" absolviert (vgl. Beilagen zur Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Seit dem 1. Juni 2022 verfügt er darüber hinaus über eine unbefristete Anstellung als Operator im Bereich "Division G. " und erzielt damit ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 5'000.-- (zzgl. 13. Monatslohn). Zudem arbeitet seine Ehefrau als "Mitarbeiterin Hauswirtschaft" im H. und generiert dort ein Bruttogehalt von Fr. 1'838.20 (vgl. Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Sein ältester Sohn absolvierte zudem eine kaufmännische Ausbildung, ist mittlerweile erwerbstätig und bezahlt seine Auslagen selbst. Der zweitälteste Sohn begann am 1. August 2022 ebenfalls eine kaufmännische Lehre bei der I. und erzielt einen entsprechenden Lehrlingslohn (von Fr. 770.-- im ersten Bildungsjahr, von Fr. 980.-- im zweiten Bildungsjahr und von Fr. 1'480.--im dritten Bildungsjahr), wovon er einen Teil an die Wohnungsmiete der Familie beisteuern muss (vgl. S. 4 ff. und Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte inzwischen nicht mehr alleine für die Deckung der Lebenshaltungskosten der gesamten fünfköpfigen Familie verantwortlich ist und –trotz seiner zweifellos hohen Schulden (laufende Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 55'000.-- sowie Verlustscheine im Gesamttotal von rund Fr. 180'000.--) – nicht als mittellos zu bezeichnen ist. In Anbetracht seiner Erwerbstätigkeit und des Umstandes, dass der Beschuldigte auch zahlungskräftig genug ist, um die Rückforderungsbeträge an die Arbeitslosenkasse zu leisten (vgl. act. S81), kann ihm keine negative Vollstreckungsprognose gestellt werden, zumal diese gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. In Anbetracht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sowie dessen festgestellten leichten Verschuldens (vgl. nachstehend) steht darüber hinaus ausser Frage, dass die Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, zumal die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB klarerweise nicht geboten erscheint. Es sind somit bei einzelner Betrachtung für sämtliche Betrugshandlungen Geldstrafen auszusprechen. Nachfolgend ist somit in einem ersten Schritt für das schwerste Betrugsdelikt die Einsatzstrafe festzulegen, bevor diese in Anwendung des Asperationsprinzips für die verbleibenden Betrugshandlungen zu einer Gesamtgeldstrafe zu erhöhen sein wird. 4.2.2 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 4.2.2.1 Der Beschuldigte beging die ihm vorgeworfenen neun Betrugshandlungen zeitlich betrachtet während dreier Phasen: anfangs des Jahres 2018 (mit falsch ausgefüllten Formularen vom 17. Januar 2018, vom 22. Februar 2018, vom 22. März 2018 und 19. April 2018), im Frühling 2020 (mit wahrheitswidrig deklarierten Angaben in den Formularen vom 22. April 2020 und 19. Mai 2020) und Ende des Jahres 2020 bis anfangs des Jahres 2021 (betreffend die tatsachenwidrigen Informationen in den Formularen vom 18. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021). Die von der Arbeitslosenkasse ermittelten Rückforderungssummen bewegen sich dabei zwischen Fr. 269.90 bis Fr. 4'195.95 (vgl. act. 374.35 f.). Als die vorliegend schwerste Betrugstat erweist sich aufgrund des vergleichsweise hohen Deliktsbetrags und der gesteigerten Verwerflichkeit des Handelns jene vom 18. Januar 2021: Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 hatte und somit wusste, dass die Arbeitslosenkasse seine früheren Falschangaben entdeckt hatte. Aus diesem Grund erscheint sein Vorgehen just nach Erhalt der nämlichen Verfügung als besonders dreist, was sich bei der Verschuldensbewertung verschuldenserhöhend auswirkt. Das Tatvorgehen an sich ist demgegenüber als banal zu bezeichnen, da der Beschuldigte nichts weiter tun musste, als das Anmeldeformular tatsachenwidrig auszufüllen. Die Schadenssumme liegt zwar bei Fr. 4'004.35, ist jedoch im Gegensatz zu anderen denkbaren Tatvarianten zum Nachteil einer Sozialversicherung ansonsten als überschaubar zu bezeichnen. Das Ausmass der Rechtsgutsverletzung bzw. die Auswirkungen auf die geschädigte Arbeitslosenkasse sind nicht unerheblich, zumal die Vorgehensweise des Beschuldigte von einer gewissen Geringschätzung gegenüber dieser staatlichen Institution zeugt. Insgesamt qualifiziert die Berufungsinstanz das objektive Tatverschulden als leicht (im unteren Bereich). Bei der subjektiven Tatschwere sind dem Beschuldigten finanzielle Motive vorzuwerfen, wobei Bereicherungsabsicht dem Betrugstatbestand bereits immanent ist, weshalb dieser Umstand strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Die kriminelle Energie fällt bei der Verschuldensbewertung angesichts der eingesetzten Mittel und des geringen betriebenen Aufwands des Beschuldigten nicht massgeblich ins Gewicht. Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten mag angesichts seiner erheblichen Schulden zwar angespannt gewesen sein; eine eigentliche wirtschaftliche Notlage vermag er jedoch nicht darzutun. Insoweit ist zu beachten, dass dem Beschuldigten ohne Weiteres legale Möglichkeiten der Schuldentilgung oder Umschuldung offen gestanden wären. Nach dem Gesagten steht fest, dass die subjektive Tatschwere im Ergebnis das objektive Tatverschulden des Beschuldigten weder zu erhöhen noch zu reduzieren vermag. 4.2.2.2 Im Resultat ist das Tatverschulden des Beschuldigten nach Auffassung der Berufungsinstanz als leicht im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb von einer angemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen ist. 4.2.3 Die weiteren Betrugshandlungen (Asperation) 4.2.3.1 Der Beschuldigte ist im Rahmen der mehrfachen Tatbegehung jeweils gleich vorgegangen und hat dabei monatliche Deliktsbeträge zwischen Fr. 269.60 und Fr. 4'195.95 generiert. Jene Betrugshandlungen mit einer tieferen Deliktssumme (im Januar 2018, im Februar 2018, im März 2018, im April 2018 sowie im Dezember 2020) sowie jene Taten mit einem höheren Deliktsbetrag (im April 2020, im Mai 2020 und im Februar 2021) erscheinen von ihrer Tatschwere her jeweils vergleichbar. Die verbleibenden acht Betrugshandlungen unterschieden sich insbesondere durch ihre Deliktshöhe, was tabellarisch der besseren Übersicht halber wie folgt dargestellt werden kann: Kontrollperiode Antragsformular (Datum) Rückforderungsbeträge Januar 2018

17. Januar 2018 Fr. 1'104.25 Februar 2018

22. Februar 2018 Fr. 997.90 März 2018

22. März 2018 Fr. 864.70 April 2018

19. April 2018 Fr. 1'390.50 April 2020

22. April 2020 Fr. 4'195.95 Mai 2020

19. Mai 2020 Fr. 4'005.25 Dezember 2020

18. Dezember 2020 Fr. 269.60 Januar 2021

18. Januar 2021 Fr. 4'004.35 [schwerstes Delikt] Februar 2021

15. Februar 2021 Fr. 3'813.65 Total Deliktssumme Fr. 20'646.15 4.2.3.2 Zunächst sind die hypothetischen Einzelstrafen für die Taten mit höheren Deliktsbeträgen – somit für die schwerwiegenderen Taten – festzusetzen. Der am 15. Februar 2021 begangene Betrug zeichnet sich dabei zum einen durch eine erhöhte Deliktssumme von Fr. 3'813.65 aus. Zum anderen beging der Beschuldigte diesen Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse nach Empfang der Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020, was als unverfrorene Vorgehensweise zu betiteln ist. Durch dieses Tatvorgehen seitens des Beschuldigten hebt sich der Betrug im Februar 2021 von den anderen Taten mit ebenfalls höheren Deliktsbeträgen ab. Zur objektiven Tatschwere kann im Weiteren auf die vorstehenden Ausführungen unter E. III.4.2.2.1 verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden ist somit als leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte aus egoistischen und finanziellen Beweggründen handelte, was dem Betrugstatbestand inhärent ist. Er hatte jederzeit die Möglichkeit, sich rechtskonform zu verhalten und seine Erwerbstätigkeit gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu deklarieren. Die subjektive Tatschwere vermag sich somit nicht auf die Einordnung des objektiven Tatverschuldens auszuwirken. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 80 Tagessätzen für diesen Betrug als angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes zu den weiteren Betrugshandlungen im Dezember 2020 und Januar 2021 ist derselbe mit 40 Tagessätzen asperierend zur festgelegten hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen zu berücksichtigen. 4.2.3.3 Im Weiteren erachtet das Kantonsgericht das objektive Tatverschulden auch hinsichtlich der Betrugshandlungen vom 22. April 2020 und 19. Mai 2020 als leicht: Die Deliktsbeträge sind beinahe gleich hoch und belaufen sich dabei auf Fr. 4'195.95 im April 2020 sowie Fr. 4'005.25 im Mai 2020, wobei diese Taten noch vor der am 3. November 2020 erlassenen Rückforderungsverfügung begangen wurden. Weitere Tatumstände, durch welche sich diese Betrugshandlungen von den anderen unterscheiden würden, sind keine ersichtlich. Das Ausmass des angerichteten Schadens ist im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten aufgrund der genannten Deliktshöhen als nicht mehr unerheblich – aber dennoch eher im unteren Bereich – einzustufen. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere liegen ebenfalls keine anderen Begebenheiten als die bereits unter E. III.4.2.2.1 Aufgeführten vor, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Die subjektive Tatschwere vermag die Bewertung des objektiven Tatverschuldens nicht zu beeinflussen. Im Resultat erscheint dem leichten Tatverschulden des Beschuldigten im unteren Bereich eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von jeweils 40 Tagessätzen für den Betrug im April 2020 und Mai 2020 angemessen. Diese hypothetischen Einzelstrafen sind wiederum aufgrund ihres engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs um jeweils 20 Tagessätze –total somit 40 Tagessätze – asperierend zu berücksichtigen. 4.2.3.4 Betreffend der vier Betrugstaten vom 17. Januar 2018, vom 22. Februar 2018, vom 22. März 2018 und 19. April 2018 ist bei der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass die Deliktsbeträge von Fr. 864.70 bis Fr. 1'390.50 reichen und somit vergleichbar sind. Das Ausmass des Schadens bewegt sich folglich im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten im untersten Bereich. Nachdem sämtliche dieser Delikte noch vor Erlass der Rückforderungsverfügung im November 2020 begangen wurden, ist keine gesteigerte Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu erkennen. Der Beschuldigte ging bei diesen Betrugstaten jeweils gleich vor, wobei seine Herangehensweise keine besondere Raffinesse erforderte, sondern denkbar leicht gehalten war. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen zur objektiven Tatschwere verwiesen werden (vgl. E. III.4.2.2.1). Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist das objektive Tatverschulden insbesondere in Anbetracht der eher tiefen Deliktsbeträge als sehr leicht zu taxieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass den Beschuldigten rein wirtschaftliche Gründe zur Tatbegehung bewogen haben. Er beabsichtigte, über höhere Einkünfte für den Lebensbedarf seiner Familie zu verfügen, was zwar in gewisser Weise nachvollziehbar erscheint, dennoch nicht zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Die damit einhergehende Bereicherungsabsicht ist dem Betrugstatbestand bereits immanent, weshalb dieser Umstand strafzumessungsneutral zu bewerten ist. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere zu keiner Anpassung der Bewertung des objektiven Tatverschuldens. Im Ergebnis erweist sich eine hypothetische Einzelstrafe von jeweils 10 Tagessätzen für eine Betrugshandlung als dem sehr leichten Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich als angemessen. Unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs dieser Betrugstaten ist nach Auffassung des Kantonsgerichts eine Asperation um jeweils 5 Tagessätze – total somit 20 Tagessätze für diese vier Delikte – gerechtfertigt. 4.2.3.5 Schliesslich gilt es den am 18. Dezember 2020 begangenen Betrug zu beurteilen. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte diese Tat nach Erhalt der Rückforderungsverfügung vom 3. November 2020 verübt hat, was auf eine gewisse Abgebrühtheit seinerseits schliessen lässt und sich straferhöhend auswirkt. Jedoch vermag der ausserordentlich tiefe Deliktsbetrag von Fr. 269.60 und das damit einhergehende vernachlässigbare Schadensausmass sein verwerfliches Tatvorgehen aufzuwiegen, sodass das objektive Tatverschulden als sehr leicht einzustufen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind keine ergänzenden Feststellungen zu machen, sodass auf das unter E. III.4.2.2.1 Dargelegte verwiesen werden kann. Eine Abänderung der Einschätzung des objektiven Tatverschuldens drängt sich somit nicht auf. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 10 Tagessätzen dem sehr leichten Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich als angebracht. Aufgrund des nahen zeitlichen und sachlichen Konnexes zu den anderen Betrugshandlungen anfangs des Jahres 2021 erweist sich eine Asperation um 5 Tagessätze als gerechtfertigt. 4.2.3.6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für das schwerste Delikt um total 105 Tagessätze (40 + 20 + 20 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5) für die weiteren Betrugshandlungen zu asperieren ist. Daraus resultiert eine tatbezogene angemessene Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen. 4.2.4 Täterkomponenten und weitere Strafzumessungsfaktoren 4.2.4.1 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die hypothetische Gesamtgeldstrafe aufgrund besonderer Täterkomponenten sowie allenfalls weiterer tat- und täterunabhängiger Strafzumessungsfaktoren anzupassen ist. Festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Kriterien für alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten gleichermassen gelten. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auf S. 12, E. II.4 des Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 21. März 2023) und seine persönlichen Verhältnisse geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Lehre bei der Unternehmung E. AG begonnen hat und folglich um seine wirtschaftliche Integration sowie seinen Schuldenabbau bemüht ist. Alle drei Söhne des Beschuldigten wohnen noch mit ihm und seiner Ehefrau zusammen, wobei der älteste Sohn über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung verfügt und der zweitälteste Sohn zurzeit ebenfalls eine kaufmännische Lehre bei der I. absolviert (vgl. S. 4 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der jüngste Sohn ist hingegen erst sieben Jahre alt. Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten sind somit als stabil zu bezeichnen. Diese Umstände wirken sich allesamt strafzumessungsneutral aus und erfordern keine Anpassung der vorgängig definierten Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen. 4.2.4.2 Entgegen der Überzeugung der Vorinstanz ist nach Auffassung des Kantonsgerichts keine eigentliche Geständigkeit des Beschuldigten erkennbar: Der objektive Geschehensablauf ist bereits anhand der Aktenlage erstellt, sodass keine Rede davon sein kann , dass der Beschuldigte zur Wahrheitsfindung oder Verkürzung des Strafverfahrens massgeblich beigetragen hätte, zumal er seine Taten subjektiv nach wie vor bestreitet. Im Übrigen behauptete er im Rahmen seiner ersten Einvernahme vom 27. Juli 2021 noch, er habe nicht während mehrerer Monat gearbeitet (act. 383). Immerhin beteuerte er aber, dass ihm das Vorgefallene Leid tue und entschuldigte sich (act. 383, vgl. S. 13 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dennoch liegt die geforderte Intensität an Reue und Einsicht nicht vor, weshalb eine Strafreduktion unter diesem Titel nicht angezeigt ist. Demgegenüber können die vom Beschuldigten geleisteten Rückforderungszahlungen an die Arbeitslosenkasse im Rahmen der Bewertung des Nachtatverhaltens zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschuldigte ca. Fr. 17'000.--der gesamten Rückforderungssumme von Fr. 23'117.15 zurückbezahlt (vgl. S. 5 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diesbezüglich geht aus einer von der B. erstellten Tabelle hervor, dass der Beschuldigte bis am 11. Juli 2022 Rückzahlungen im Umfang von rund Fr. 11'800.-- geleistet hat, wobei sich die monatlichen Ratenzahlungen zumeist auf Fr. 740.-- belaufen haben (act. S81). Davon ausgehend, dass der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung weiterhin Ratenzahlungen in dieser Höhe beglichen und somit weitere rund Fr. 6'000.-- (von Juli 2022 bis März 2023; Fr. 740.-- x 9 = Fr. 6'660.--) geleistet hat, erachtet das Kantonsgericht seine Darlegungen betreffend die Höhe der erbrachten Rückleistungen als glaubhaft. Der Beschuldigte ist folglich darum bemüht, den von ihm verursachten Schaden zu ersetzen und das begangene Unrecht auszugleichen, was sich in einer Strafreduktion im Umfang von 25 Tagessätzen niederzuschlagen hat. 4.2.5 Fazit Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass eine tat- und täterangemessene Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe (195 – 25) dem Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen erscheint. 4.2.6 Höhe des Tagessatzes 4.2.6.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1 ff.). 4.2.6.2 Der Beschuldigte erwirtschaftet einen monatlichen Verdienst von Fr. 5'000.-- brutto bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 65'000.-- (inkl. 13 Monatslohn; vgl. Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Gestützt auf seine an der Berufungsverhandlung getätigten Angaben lebt er mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern zusammen, wobei die Familie sowohl vom Erwerb des Beschuldigten als auch den Einkünften der Ehefrau von Fr. 1'838.20 lebt. Darüber hinaus deckt der erwachsene Sohn des Beschuldigten seine Lebenshaltungskosten selbst und der zweitjüngste knapp 17-jährige Sohn beteiligt sich mit seinem Lehrlingslohn an der Wohnungsmiete. In Anbetracht des Ausgeführten erscheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 60.-- nach einem Pauschalabzug von 30% sowie Abzüge für die beiden minderjährigen Kinder als angemessen. 4.3 Vollzug der Geldstrafe (…) 4.3.2 Vorliegend weist der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister des Beschuldigten vom 21. März 2023 keine Vorstrafen auf. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschuldigte ein schlechter Leumund zu attestieren wäre. Weitere Hinweise für eine ungünstige Legalprognose sind keine ersichtlich, vielmehr scheint sich der Beschuldigte um eine stabile Erwerbstätigkeit zu bemühen und seine finanzielle Situation verbessern zu wollen. Die Geldstrafe somit bedingt zu vollziehen; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. IV. Landesverweis 1. Parteistandpunkte 1.1 Der Beschuldigte bringt mit Berufungsbegründung vom 21. November 2022 vor, ein Härtefall sei in casu zu bejahen. Er sei während seines Aufenthalts in der Schweiz weitestgehend erwerbstätig gewesen und habe nun die Chance seines Lebens, bei E. AG eine berufsbegleitende Lehre zum Anlageführer zu absolvieren und dadurch seine Schulden zu begleichen. Der Beschuldigte habe während total elf Monaten delinquiert und bereue seine Taten. Er sei zudem nicht vorbestraft, weshalb mit keinen weitere Straftaten zu rechnen sei. Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten seien als gut zu bezeichnen und er sei dabei, diese stetig zu verbessern. Dass er im Strafverfahren bevorzugt habe, in seiner Muttersprache auszusagen, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Umstand, dass seine Schwester in Sri Lanka lebe, trete in Anbetracht seiner Lebensverhältnisse in der Schweiz völlig in den Hintergrund. Er lebe seit über 30 Jahren in der Schweiz, habe seine Frau im Jahr 2001 hier geheiratet und alle drei Söhne seien in der Schweiz geboren, wobei der älteste Sohn bereits eingebürgert sei und der zweitälteste Sohn ein Einbürgerungsgesuch gestellt habe. Seine Eltern und seine Brüder seien verstorben, weshalb er keinerlei wirklicher Bezug zu Sri Lanka mehr habe. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschuldigt aufgrund seiner Festanstellung bei E. AG neue Kontakt ausserhalb des tamilischen Vereins knüpfe und sich sein gesellschaftliches Leben nicht lediglich auf Angehörige des eigenen Landes konzentriere. Zentral sei, dass das Recht auf Familienleben des Beschuldigten durch die Landesverweisung tangiert werde. Es sei nicht so, dass er sich im grenznahen Ausland niederlassen könne, zumal keinerlei Anknüpfungspunkte gegeben seien (wie z.B. eine dortige Arbeitsstelle, Familie etc.). Folglich bliebe ihm nichts anders übrig, als nach Sri Lanka zurückzukehren, was allerdings gemäss vorinstanzlichen Erwägungen den Kontakt zu seiner in der Schweiz ansässigen Familie "erheblich einschränken" würde. Zudem müssten die Ehefrau und die Kinder durch die Sozialhilfe finanziell unterstützt werden, da der Beschuldigte seine Arbeitsstelle verlieren würde. Art. 8 EMRK sei somit als verletzt zu betrachten. Darüber hinaus seien die Perspektiven des Beschuldigten im Heimatland deutlich schlechter als in der Schweiz, da Sri Lanka unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise leide sowie soziale und religiöse Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen Gemeinschaften bestünden. Die Vermutung, dass der Beschuldigte angesichts seines über 30 Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz gut integriert sei, könne nicht umgestossen werden. Er stelle zudem keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, respektiere die Werte der Bundesverfassung, verfüge über die nötigen Sprachkompetenzen und nehme am Wirtschaftsleben teil. Er führe ein intaktes Familienleben, verbessere seine finanziellen Verhältnisse und habe keinerlei Perspektiven auf eine Wiedereingliederung in Sri Lanka. Aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten leichten Verschuldens des Beschuldigten sei eine Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit nicht notwendig. Von einer Landesverweisung sei daher abzusehen. Ferner macht der Beschuldigte mit seiner Eingabe vom 21. November 2022 geltend, seine beiden Brüder würden in J. und K. leben. Seine Eltern seien beide bereits verstorben. Einzig seine Schwester lebe als Witwe in L. bei ihren Schwiegereltern, ansonsten verfüge er über keinerlei Beziehungen zu Sri Lanka. Der Beschuldigte habe sich wirtschaftlich gefangen und mit seiner neuen Festanstellung habe sich seine finanzielle Situation stabilisiert und verbessert. Seine Schulden bei der B. habe er nahezu abbezahlt. Seine Ehefrau trage mit ihrer Erwerbstätigkeit zusätzlich zum Schuldenabbau bei. Der Beschuldigte wohne mit seiner Kernfamilie seit über 30 Jahren in der Schweiz, weshalb ein Härtefall zu vermuten sei. An seinem Arbeitsort habe er zahlreiche Kollegen kennengelernt und sein mittlerer Sohn spiele hier Fussball. Die Situation in Sri Lanka sei demgegenüber katastrophal, da die schlimmste Wirtschaftskrise seit der Unabhängigkeit des Landes bestehe. Zudem herrsche eine Lebensmittelkrise, dies insbesondere im Norden des Landes, woher der Beschuldigte stamme. Zudem habe in Sri Lanka jahrzehntelang ein Bürgerkrieg bestanden, sodass nicht absehbar sei, ob die ethnischen Spannungen zwischen Singhalesen und Tamilen wieder ausbrechen könnten. Zudem sei der Beschuldigte dort ohne Berufsausbildung auf dem beschränkten Stellenmarkt chancenlos. Eine Resozialisierung in Sri Lanka sei ausgeschlossen. Entscheidend sei aber, dass das Familienleben durch die Anordnung eines Landesverweises aufgegeben werden müsste. Seine Ehefrau und seine Kinder könnten nicht auf seine finanzielle Unterstützung zählen, da er in Sri Lanka keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Sie würden in die Sozialhilfe abrutschen. Der Beschuldigte könnte sich darüber hinaus nicht in einem Nachbarstaat der Schweiz niederlassen, da er keinen Anspruch auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung habe. Folglich sei er faktisch gezwungen in sein formelles Heimatland zurückzukehren. Aufgrund der dortigen niedrigen Kaufkraft habe er realistischerweise keine Möglichkeit, seine Familie in Europa zu besuchen. Es sei daher auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. 1.2 Die Staatsanwaltschaft führt mit Berufungsantwort vom 29. Dezember 2022 aus, der Umstand, dass der Beschuldigte nun eine Ausbildung absolviere und dort neue Arbeitskollegen habe, ändere nichts daran, dass der Beschuldigte trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz keine abgeschlossene Ausbildung und hohe Schulden habe sowie nicht gut integriert sei. Es würden darüber hinaus keine Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte mit der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit aufgehört hätte, wenn er nicht überführt worden wäre. Folglich überwiege das öffentliche Interesse an der Fernhaltung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. 2. Rechtliche Ausführungen 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 2.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Für die Prüfung des Härtefalls können die Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) herangezogen werden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Aufenthaltsdauer, die Sprachkompetenz, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, jeweils mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1). Zu beachten sind ferner die Verbindungen zum Herkunftsland, wobei die Folgen einer Ausreise in das Land der Staatsangehörigkeit zu prüfen sind. Zu berücksichtigende Faktoren bilden dabei bestehende verwandtschaftliche Beziehungen, regelmässige Ferienaufenthalte, Kenntnisse der Sprache und Kultur, die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt, die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung sowie das Alter und die Gesundheit. Irrelevant ist jedoch eine schlechtere Wirtschaftslage als in der Schweiz (BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3.). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5). Das durch Art. 8 EMRK bzw. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 5.3). Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Eine "normal" gelebte Eltern-Kind-Beziehung erreicht die geforderte Intensität, auch wenn diese als solche nicht automatisch einen Härtefall begründet (BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.3). Zu prüfen ist, wie sich die Landesverweisung auf diese Beziehung auswirken würde. Relevante Faktoren sind dabei beispielsweise das Alter des betroffenen Kindes und die Kontaktmöglichkeiten sowie die Dauer der Massnahme (BGer 6B_453/2021 vom 28. April 2022 E. 4.2). Ist die gemeinsame Ausreise für die Familie zumutbar, relativiert dies die Härte für den Betroffenen (BGer 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8). Bewirkt eine Landesverweisung hingegen tatsächlich einen Härtefall bei einer engen Bezugsperson, so entsteht eine Reflexwirkung, die ausnahmsweise dieser Massnahme entgegenstehen kann (BGE 145 IV 161 E. 3.2 ff.). Ein Verzicht auf die Landesverweisung setzt nebst einem persönlichen Härtefall voraus, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_69/2021 vo m 30. Juni 2021 E. 3.4; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Leitend sind im Wesentlichen folgende Kriterien: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat vergangene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland und der Gesundheitszustand. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend, erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall (BGer 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3.4). Bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sind nebst den erwähnten Kriterien folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder; die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen; die allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und falls ja, deren Alter und die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte (BGer 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; BGer 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1). Sind Kinder involviert, ist das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) und dem Kindswohl ist bei der Interessensabwägung als wesentliches Element Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Person kann jedoch nicht die Rechte ihres Kindes geltend machen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.3). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; BGer 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Zumindest bei weniger intensiv gelebten Eltern-Kind-Beziehungen – insbesondere mit dem nicht obhuts- und sorgeberechtigten Elternteil – reicht die Kontaktpflege mittels moderner Kommunikationsmittel aus (BGer 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6.4.4). 3. Landesverweis in concreto 3.1. Beim Beschuldigten (geb. tt.mm.1974) handelt es sich um einen srilankischen Staatsangehörigen. Er reiste am tt.mm.1992 von L. aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs in die Schweiz ein (vgl. Anmeldung Fremdenpolizei Basel-Landschaft, unpaginierte Akten des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft; act. S55 und S. 3 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), womit er sich bereits seit über 30 Jahren hier aufhält. Er erlangte weder in der Schweiz noch in Sri Lanka einen Schulabschluss und absolvierte auch keine Ausbildung (act. 5). Seit seiner Einreise lebt er durchgehend – mit Ausnahme eines kurzen mehrmonatigen Aufenthalts in Deutschland im Jahre 1998 – in der Schweiz. Im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" wurde er sodann im Februar 2001 vorläufig in der Schweiz aufgenommen (vgl. unpaginierte Akten des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft). Am 20. November 2001 heirateten er und seine Ehefrau in M. . Bis heute lebt das Ehepaar mit seinen drei gemeinsamen Söhnen, N. (geb. tt.mm.2000), O. (geb. tt.mm.2006) und P. (geb. tt.mm.2016) zusammen in M. . Der älteste Sohn verfügt gemäss Angaben des Beschuldigten mittlerweile über die schweizerische Staatsangehörigkeit, wobei das Einbürgerungsgesuch betreffend das zweiälteste Kind hängig ist. Sozialhilfe hat der Beschuldigte im Jahr 2006 im Umfang von knapp Fr. 44'000.-- bezogen sowie im Jahr 2019 (die Höhe dieser Sozialhilfezahlungen ist unbekannt). Zudem hat er Schulden in der Höhe von mehreren zehntausend Franken sowie Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 180'000.-- (act. A19 ff.). Wegen dieser Schulden wurde der Beschuldigte vom Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft im März 2010 und im März 2015 bereits verwarnt. Er bemüht sich allerdings um den Schuldenabbau und begleicht Fr. 740.-- im Monat an die Arbeitslosenkasse sowie zwischen durchschnittlich Fr. 500.-- und Fr. 600.-- an das Betreibungsamt, wobei die Rechnungsbeträge variieren und teilweise auch über Fr. 1'000.--betragen würden (vgl. S. 8 und Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Zudem arbeitet seine Ehefrau im H. und verdient monatlich Fr. 1'838.20 (zzgl. 13. Monatslohn). Der älteste Sohn ist voll erwerbstätig und hat eine kaufmännische Lehre absolviert, sodass er den Beschuldigten mit monatlichen Zahlungen von Fr. 1'000.-- unterstützen kann. Der zweitälteste Sohn hat am 1. August 2022 ebenfalls eine kaufmännische Lehre bei der I. Versicherung begonnen und erhält einen entsprechenden Lehrlingslohn, von welchem er eine Anzahlung an die Wohnungsmiete der Familie leistet. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte inzwischen nicht mehr alleine für den Unterhalt der Familie zu sorgen hat, sondern alle Familienmitglieder – abgesehen vom jüngsten Sohn – zur Deckung der Lebenshaltungskosten beitragen. Der Beschuldigte spricht tamilisch sowie gebrochen Deutsch, wobei anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen komplexere Fragen durch den Dolmetscher übersetzt werden mussten (vgl. S. 1 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Zudem leidet der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben an einer Diabeteserkrankung, deren Behandlung er aber nicht weiterverfolgt habe (act. 5). Seine engsten Bezugspersonen beschränken sich insbesondere auf seine Familie, wobei er durch seine Festanstellung bei E. AG nun auch mit Schweizern Freundschaften habe schliessen können. In einem Schweizer Verein sei er zurzeit nicht aktiv, weil er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und Ausbildung sowie der Kinderbetreuung zu wenig Zeit zur Verfügung habe (vgl. S. 7 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte war während seines Aufenthalts in der Schweiz fast durchgehend erwerbstätig. Von 1992 bis 1996 arbeitete er zunächst als "Küchenbursche" im Restaurant Q. . Anschliessend war er während eineinhalb Jahren arbeitslos, bevor er im Jahr 1997 eine Stelle als "Hilfsangestellter" beim Ausländerdienst R. antrat. Anfangs des Jahres 1998 hielt er sich rund drei Monaten in Deutschland auf, bevor er wieder zurück in die Schweiz kam. Ab Juni 1998 war er als "Buffetangestellter" im Hotel-Landgasthaus S. tätig, ab Juni 1999 als "Officeangestellter" im Restaurant T. und ab Dezember 1999 als Servicehilfe in der Raststätte U. (vgl. unpaginierte Akten Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft). Anschliessend war er ab September 2001 als Betriebsarbeiter bei V. beschäftigt, bevor er ab November 2003 als Mitarbeiter bei der W. AG temporär tätig war. Per 1. September 2005 wurde er als Betriebsangestellter bei der W. AG unbefristet angestellt und war dort bis zu deren Konkurs im Jahr 2016 beschäftigt (vgl. S. 4 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Daneben arbeitete er ab dem 1. Mai 2015 bei der C. AG (act. 374.3 f.) und ab dem Jahr 2018 war er immer wieder über die D. GmbH temporär angestellt (act. 374.43 f.). Nach mehreren Temporäreinsätzen bei der Firma E. AG ab anfangs 2020 (vgl. act. 85 ff.), verfügt der Beschuldigte nun seit Juni 2022 über eine Festanstellung sowie einen Ausbildungsplatz für die Lehre als Anlagenführer EFZ bei selbiger Unternehmung. Diese Lehre beendet er voraussichtlich im Jahr 2024 (vgl. Beilagen zur Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Der Integrationsgrad des Beschuldigten muss nach dem Dargelegten als durchwachsen bezeichnet werden. Es ist ihm während vieler Jahre in der Schweiz nicht gelungen, in der deutschsprachigen Schweiz die Sprache besser zu erlernen. Zwar vermögen die Sprachkenntnisse des Beschuldigten für den Alltagsgebrauch ausreichen, komplexere Diskussionen und Gespräche können jedoch nicht mit ihm geführt werden. Seine wirtschaftliche Integration muss zumindest vorläufig noch als gescheitert bezeichnet werden, wobei sich dies zu einem gewissen Grad mit seiner Ausbildungslosigkeit erklären lässt. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten indes, dass er während seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz stets darum bemüht war, eine Arbeitstätigkeit auszuführen und sich ganz offensichtlich für keine Arbeit zu schade war, was seine diversen Anstellungen eindrücklich beweisen. Zudem hat er sich bei der Firma E. AG in gewisser Art und Weise unentbehrlich gemacht, sodass diese ihm nebst einer Festanstellung einen berufsbegleitenden Ausbildungsplatz angeboten hat, womit der Aspekt der mangelnden wirtschaftlichen Integration eine gewisse Relativierung erfährt. Gleiches gilt in Bezug auf seine persönlichen Beziehungen zur Schweiz, erscheint es doch ebenfalls als naheliegend, dass er als langer Alleinverdiener und nun mit zusätzlichen Ausbildungstagen am Wochenende sowie zusätzlichen familiären Pflichten eingebunden ist und entsprechend über wenig Freizeit verfügt. Nichtsdestotrotz wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte z.B. im Rahmen seiner Temporäreinsätze auch ein soziales Netzwerk ausserhalb seines tamilischen Umfelds erschafft. In gewisser Weise lässt sich seine mangelnde Integration allerdings durch äussere, von ihm nur bedingt beeinflussbare Umstände begründen. Zusammengefasst ist aufgrund der dargelegten Umstände festzuhalten, dass seine relativ lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz unter Berücksichtigung seines Integrationsgrades noch keinen Härtefall zu begründen vermag. Massgeblich für die Beurteilung des Härtefalls fallen indessen die familiären Verhältnisse des Beschuldigten ins Gewicht. Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, woraus geschlossen werden muss, dass die Eltern-Kind-Beziehung intensiv und eng gepflegt wird. Es ist von einer intakten Familiengemeinschaft auszugehen. Der Beschuldigte gab an, dass er sich mit seinem ältesten Sohn darüber unterhalten habe, was sie im Falle eines Landesverweises tun würden. Er erklärte vor den Schranken des Kantonsgerichts, nicht zu wissen, was er tun werde und auch nicht, ob alle Kinder und die Ehefrau nach Sri Lanka mitkommen würden. Er führte aber auch aus, dass er es sich nicht vorstellen könne, dass die Familie getrennt voneinander leben würde (vgl. S. 7 f. Prot. Hauptverhandlung). Da beide Eltern betreffend die beiden minderjährigen Söhne sorge- und obhutsberechtigt sind, könnte die Landesverweisung des Beschuldigten zur Trennung der beiden minderjährigen Kinder entweder von ihrem Vater oder aber von der Mutter und dem erwachsenen Bruder führen, was für diese zweifellos eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Integration der Söhne O. und P. in Sri Lanka, dem Heimatland ihres Vaters, erscheint ebenfalls mit Schwierigkeiten behaftet. Der Beschuldigte selbst hielt sich seit 2001 nie mehr in Sri Lanka auf und einzig seine Ehefrau sei gemäss seinen Aussagen letztes Jahr aufgrund der Beerdigung ihrer Mutter dort gewesen. Die Kinder des Beschuldigten sprechen zwar tamilisch, kennen Sri Lanka aber folglich nicht und sähen sich entsprechend mit einer für sie unbekannten Kultur konfrontiert. Der Sohn O. hat in der Schweiz eine Lehre begonnen und der jüngste Sohn P. geht bereits hier zur Schule (vgl. S. 4 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Angesichts ihres Alters von sieben bzw. knapp 17 Jahren befinden sich seine Söhne O. und insbesondere P. nicht mehr im sog. anpassungsfähigen Alter. Entsprechend muss ein Umzug nach Sri Lanka für sie als unzumutbar bezeichnet werden. Im Weiteren sind die Resozialisierungschancen des Beschuldigten selbst zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass er mit der srilankischen Kultur grundsätzlich vertraut ist und die Landessprache spricht. Dennoch erscheint eine erfolgreiche Wiedereingliederung als höchst fraglich, nachdem er das Land mit 18 Jahren verlassen hat und lediglich ein einziges Mal für die Beerdigung seines Vaters dorthin zurückgekehrt ist. Er legte dar, er sei anlässlich dieser Rückkehr verhaftet worden und die Situation sei sehr schwierig gewesen (act. S55). Daher sei er für die Beerdigungen seiner verstorbenen Geschwister nicht mehr nach Sri Lanka zurückgereist (act. S55). In diesem Zusammenhang folgt aus dem Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 1. Februar 2001, mit welchem sein damaliges Asylgesuch zwar abgewiesen, aber der Antrag des Kantons Basel-Landschaft um vorläufige Aufnahme des Beschuldigten gutgeheissen wurde, dass er im Jahr 1992 aufgrund des Verdachts auf Kontakte zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gemeinsam mit anderen Personen festgenommen und während der Haft geschlagen worden sei (vgl. unpaginierte Akten des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe grundsätzlich keine generelle Gefahr für Rückkehrende tamilischer Ethnie, im Heimatland Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren könnten beispielsweise exilpolitische Tätigkeiten oder eine Verbindung zu den LTTE sein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und E-4403/2020 vom 26. Januar 2023). Dem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) "Focus Sri Lanka Lagefortschreibung" (Stand: 29. Juli 2021) ist ferner zu entnehmen, dass seit Ende 2019 eine zunehmende Militarisierung der Staatsführung stattfinde. Zudem befinde sich Sri Lanka seit dem Jahr 2020 in der schlimmsten Wirtschaftskrise seit der Unabhängigkeit des Landes, was zu einer Verknappung von Importgütern und zahlreichen Protesten führe. Darüber hinaus habe sich die Menschenrechtssituation verschlechtert; es finde eine Überwachung und Einschüchterung der Zivilgesellschaft, Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit, Belästigungen der tamilischen Bevölkerung wegen Gedenkveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg sowie Terroranschläge statt. Das Militär sei insbesondere im Norden – wo der Beschuldigte herstammt – stark präsent und ehemalige LTTE-Mitglieder würden überwacht (vgl. S. 5 ff. des genannten Berichts). Der Beschuldigte macht zwar nicht explizit geltend, Mitglied von oder in Verbindung zu den LTTE zu sein, dennoch führt er aus, aufgrund einer Verhaftung anlässlich seiner Rückreise für die Beerdigung seines Vaters nie mehr nach Sri Lanka zurückgegangen zu sein. In Anbetracht seiner Vorgeschichte und der früheren Verbindung zur LTTE ist folglich nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit diesbezüglichen (politischen) Problemen konfrontiert sehen könnte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte dort über keine Arbeitsstelle verfügt und angesichts seiner Ausbildungslosigkeit sowie der momentanen Wirtschaftskrise in Sri Lanka höchstwahrscheinlich auch keine solche erhalten wird. Nach dem Gesagten sind seine Perspektiven in der Schweiz entgegen der Auffassung der Vorinstanz als deutlich besser als in seinem Heimatland oder dem sonstigen Ausland zu betrachten. In der Schweiz absolviert er nun eine berufsbegleitende Lehre, welche es ihm zukünftig erlauben wird, seine Schulden weiter abzubauen. Entsprechend ist mit Blick auf die Schwierigkeiten, welche der Beschuldigte in Sri Lanka möglicherweise antreffen würde, der konkreten Ausgangslage Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere die noch zu seinem Heimatland bestehenden Bindungen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund erscheint relevant, dass der Beschuldigte in Sri Lanka über kein grosses Familiennetz mehr verfügt. Seine Eltern sowie die Eltern seiner Ehefrau sind gemäss eigenen Angaben verstorben (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und einzig seine Schwester lebt noch in Sri Lanka. Deren Ehemann sei jedoch von unbekannten Personen getötet worden, weshalb sie bei ihren Schwiegereltern wohne (act. S55 und S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Mit dieser Schwester telefoniere er lediglich ab und zu (act. S57). Hingegen leben zwei seiner Brüder in der Schweiz – einer in J. und einer in K. . Ein weiterer Bruder halte sich in Indien auf (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Ob seine Schwester ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka massgeblich unterstützen kann, ist nicht bekannt. In Anbetracht des Gesagten muss indes davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Sri Lanka auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen kann, welches ihm bei der Wiedereingliederung helfen kann, zumal sich der Grossteil seiner noch lebenden Verwandtschaft ebenfalls in der Schweiz aufhält. Angesichts des teilweise noch jungen Alters seiner Kinder sowie seiner Ausbildungslosigkeit erscheint es zudem als offensichtlich, dass es für den Beschuldigten extrem schwierig werden dürfte, sich in Sri Lanka in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren und ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Seine Resozialisierung gestaltet sich aufgrund dieser Begebenheiten mithin als deutlich erschwert. In einer Gesamtbetrachtung ist beim Beschuldigten somit gerade noch von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar einen mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich der Sozialversicherung begangen hat, was grundsätzlich von Verfassungs wegen zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV). Der Beschuldigte wird sodann zu einer Geldstrafe von gesamthaft 170 Tagessätzen verurteilt. Er hat insgesamt neunmal wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse getätigt, was auf eine gewisse Hartnäckigkeit seiner deliktischen Tätigkeit schliessen lässt. Bis zu einem gewissen Mass ist jedoch nachvollziehbar, dass er dies zur Deckung des Lebensbedarfs seiner Familie getan und sich damit keinesfalls ein Luxusleben geleistet hat, wie dies in anderen Fällen bereits vorgekommen ist. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten um Vermögensdelikte mit jeweils überschaubaren Deliktsbeträgen handelt. Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Strafverfahren zudem stets korrekt verhalten und mehrfach glaubhaft beteuert, dass ihm das Vorgefallene leidtue. Zudem hat er der Arbeitslosenversicherung den verursachten Schaden beinahe zurückbezahlt – ist mit anderen Worten also um Wiedergutmachung bemüht, was durchaus auf Einsicht schliessen lässt. Im Übrigen hat er sich nicht erst auf Druck des Strafverfahrens hin um eine Arbeitsstelle bemüht, sondern ist bereits seit mehreren Jahren bei E. AG angestellt und stellt für diese Unternehmung offensichtlich ein derart wichtiger Arbeitnehmer dar, dass sie bereit war, ihm einen Ausbildungsplatz anzubieten. Darüber hinaus hat er sich bis auf eine im Strafregister mittlerweile gelöschte Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Jahr 1998 während seines über dreissigjährigen Aufenthalts in der Schweiz stets wohl verhalten. Insofern ist ihm auch eine gute Legalprognose zu stellen. Im Weiteren muss eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere vorliegen. Auch wenn im Rahmen der Inkraftsetzung der Ausschaffungsinitiative dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung eine besondere Bedeutung zugemessen wurde und das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung damit als relativ hoch zu werten ist, vermag dieses nach Auffassung des Kantonsgerichts das unter den konkreten Umständen als sehr hoch zu veranschlagende private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Hinzu tritt, dass der Beschuldigte sich seit Mitte Februar 2021 – seit also nunmehr zwei Jahren – wohl-verhalten hat. Insofern sind die kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall zu bejahen und es ist von einer Landesverweisung abzusehen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt folglich gutzuheissen. V. Kosten 1. Ordentliche Kosten 1.1 Kosten der Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums im Schuldpunkt bestätigt und lediglich hinsichtlich der Landesverweisung teilweise gutgeheissen wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. Dieser ist vorliegend zu bestätigen (vgl. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). 1.2 Kosten der Berufungsinstanz Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ‒ mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten hinsichtlich des Landesverweises, ansonsten aber der Abweisung seines ergriffenen Rechtsmittels ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'300.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--) im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 4'200.--, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten im Umfang von 1/3, ausmachend Fr. 2'100.--, gehen zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Allgemeine Ausführungen 2.1.1 Was die ausserordentlichen Kosten betrifft, so richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Gesetzesartikeln ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu orientieren ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 StPO N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 StPO N 6). 2.1.2 Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit dies zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6; BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_866/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; BGE 117 Ia 22 E. 4b; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Der Verteidigungsaufwand hängt nicht nur von der Schwierigkeit der Sache ab, sondern kann auch durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden, sowie von der Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Die Entschädigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Zeitaufwand ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Parteivortrags. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechts-studium (aussergewöhnliche Rechtsfragen ausgenommen), Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Ausserdem werden die notwendigen Barauslagen vergütet, namentlich Reisespesen, Porto- und Telefonauslagen, Kuriergebühren, Fotokopien und Auslagen für Übersetzungen ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 3). Die kantonale Behörde verfügt über einen weiten Ermessenspielraum bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SG 178.112) beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde. Gemäss § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar (betreffend Wahlverteidigung) Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in Fällen wie dem vorliegenden den Stundenansatz auf Fr. 250.-- fest. In komplexen Fällen wird ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz bestimmt, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen in der Regel Zurückhaltung geübt wird. 2.2 Wahlverteidigung 2.2.1 Der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, macht in seiner Honorarnote vom 28. März 2023 einen Aufwand von total 17 Stunden zu je Fr. 250.--, ausmachend Fr. 4'250.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 101.10 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 335.03, geltend. 2.2.2 Entsprechend dem vorstehend Dargelegten erhellt zunächst, dass der Stundenansatz des Verteidigers von Fr. 250.-- angemessen ist. Im Übrigen erweist sich die Honorarnote vom 28. März 2023 in ihrer Gesamtforderung als übersetzt. Das Honorar des Wahlverteidigers ist ausgehend von nämlicher Honorarnote auf 12.08 Stunden zu kürzen. Diese Kürzungen bestehen im Wesentlichen darin, dass anwaltliche Kürzestaufwände und soziale Betreuungszeit nicht entschädigt wird (vgl. E. V.2.1.2 vorstehend). Mit erwähnter Honorarnote werden Besprechungszeiten bzw. Klientenkontakte von total 3.41 Stunden geltend gemacht, was auf eine angemessene Dauer von 1.5 Stunden zu reduzieren ist. Im Weiteren ergibt sich eine Kürzung für die Dauer der Hauptverhandlung, welche (inkl. Fahrkosten) auf 5.5 Stunden veranschlagt wurde. Die Berufungsverhandlung dauerte 1.5 Stunden, wobei Fahrkosten von pauschal einer Stunde zu entschädigen sind. Der Gesamtaufwand beläuft sich somit auf 12.083 Stunden à Fr. 250.--, wobei Rechtsanwalt Emil Robert Meier im Umfang des Obsiegens zu entschädigen ist. Somit wird dem Wahlverteidiger des Beschuldigten 1/3 des gekürzten Honorars, ausmachend Fr. 1'193.35 (1/3 von 12.083 Stunden à Fr. 250.--[= Fr. 1'006.95]; zuzüglich Auslagen von Fr. 101.10 sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 85.30), aus der Gerichtskasse entrichtet. 2.3 Amtliche Verteidigung 2.3.1 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Stephanie Trüeb, ein Honorar zu Lasten des Staates auszurichten ist. Die amtliche Verteidigerin macht mit Honorarnote vom 2. Januar 2023 ein Honorar von Fr. 2'584.30 (inkl. Mehrwertsteuer), bestehend aus Aufwendungen von 11.75 Stunden zu je Fr. 200.--, sowie Auslagen von Fr. 49.50 geltend. 2.3.2 In casu erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 11.75 Stunden im Rechtsmittelverfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des vorliegenden Falles im mittleren Bereich sowie der Bedeutung der Sache als leicht überhöht, weshalb eine angemessene Kürzung des diesbezüglich geforderten Aufwandes vorzunehmen ist. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin ist ausgehend von ihrer Honorarnote vom 2. Januar 2023 um total 2 Stunden zu kürzen. Diese Kürzungen bestehen im Wesentlichen darin, dass von einem Gesamtaufwand für das Aktenstudium betreffend die Berufungsbegründung und die Berufungserklärung von total 5.5 Stunden (anstelle der geltend gemachten 7.5 Stunden) ausgegangen wird. Insbesondere der grösste Aufwandsposten – die Berufungsbegründung mit Aktenstudium – umfasst zwar einen Umfang von 11 Seiten, besteht aber zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der Erwägungen der Vorinstanz. Advokatin Stephanie Trüeb wird daher ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 2'153.45 (9.75 Stunden à Fr. 200.-- [= Fr. 1'950.--]; zuzüglich Auslagen von Fr. 49.50 sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 153.95) aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 1'435.65, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom

12. Juli 2022, lautend: "1. A. wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen . 3. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2’650.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 750.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

4.  Das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Stephanie Trüeb, in Höhe von insgesamt CHF 5'581.55 (wovon CHF 1'841.55 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 3'740.00 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse ent- richtet. A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigerin zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art 135 Abs. 4 StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1. und 2. wie folgt neu gefasst: "1. A. wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 170 Tagessät zen zu je Fr. 60.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.2. Auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet. (…)" Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Ziffern 3. und 4. unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'300.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--) gehen zu 2/3, ausmachend Fr. 4'200.--, zu Lasten des Beschuldigten. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu 1/3, ausmachend Fr. 2'100.--, zu Lasten des Staates. III. A. wird für das Rechtsmittelverfahren im Umfang seines Obsiegens eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'108.05 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 85.30), somit insgesamt Fr. 1'193.35, aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin von A. , Advokatin Stephanie Trüeb, ein Honorar von Fr. 1'999.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 153.95), somit insgesamt Fr. 2'153.45, aus der Staatskasse ausgerichtet. A. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 2/3, ausmachend Fr.1'435.65, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). V. [Mitteilungsziffer] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.