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SB230169

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2024-02-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (76 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 11. Januar 2023 des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 ½ Monaten (wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 90.– als Zusatzstrafe zu den Strafen gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2022, Strafbefehl des Untersuchungsam- tes St. Gallen vom 27. Oktober 2022 und Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 25. November 2022 bestraft. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgelegt. Darüber hinaus wurde er gemäss Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen und im Schen- gener Informationssystem ausgeschrieben. Ferner wurde über die beschlagnahm- ten Gegenstände befunden und der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den zwei weiteren Beschuldigten B._____ und C._____ verpflichtet, dem Privat- kläger 1, D._____, eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab

19. Mai 2021 zu bezahlen. Ebenso wurde er verpflichtet der Privatklägerin 3, E._____ Genossenschaft, Schadenersatz von Fr. 150.– zu bezahlen. Zuletzt wur- den die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt sowie die Ent- schädigungsfolgen geregelt (Urk. 95 S. 124 ff.).

E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

E. 1.2 Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren zu be- stätigen und der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 26 und 27) zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 1.3 Schliesslich habe sich der Beschuldigte zum Privatkläger 2 umgedreht, wel- cher im selben Zimmer auf einem anderen Bett gesessen habe. Dabei habe er den Hammer in dessen Richtung erhoben und zu diesem gesagt, dass er ihn erst in Ruhe lassen werde, wenn er tot sei.

E. 1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 95 S. 23) anerkannte der Be- schuldigte in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung sich ge-

- 18 - meinsam mit den zwei weiteren Beschuldigten zur Wohnung der Privatkläger 1 und 2 begeben und gewaltsam durch Aufbrechen der Wohnungstüre Zugang zur Wohnung verschafft zu haben. Ferner gab er zu, einen Hammer (Metallkopf) mit- geführt zu haben, betonte jedoch, damit niemanden geschlagen zu haben (Urk. 1/4/2 F/A 7; Urk. 1/4/12 S. 4 ff.; Urk. 70 S. 8 f.). An diesem Teilgeständnis hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest und führte aus, dass er den Hammer herausgenommen und ihn dem Privatkläger 1 gezeigt und ihn damit bedroht habe. Mit dem Hammer geschlagen habe er ihn jedoch zu 200% nicht (Prot. II S. 18 ff., 24). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte den ihm zur Last geleg- ten Anklagesachverhalt, insbesondere dem Privatkläger 1 durch die Bettdecke weitere Schläge mit dem Hammer verpasst zu haben sowie die Privatkläger 1 und 2 mit dem Tode bedroht zu haben (Urk. 1/4/12 S. 4 ff.; Urk. 70 S. 9). Aufgrund des bloss partiellen Geständnisses des Beschuldigten, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt, teils in mittäterschaftlichem Zusammenwirken begangen, erstellen lässt.

2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 1.5 cm aufweisen, was durchaus mit der Form und Länge des Metallkopfes des beim Beschuldigten gefundenen und von ihm erwiesenermassen mitgenom- menen Hammers übereinstimmt (Urk. 1/4/1 F/A 77 sowie Beilage 1; Urk. 1/4/12 S. 6; Urk. 1/15/4-5). Das Verletzungsbild deutet somit auf einen kantigen Gegen- stand. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass am sicher- gestellten Metallkopfhammer (Asservaten-Nr. A015'120'453) keine Tatspuren, mithin keine blutverdächtigen oder fettigen Anhaftungen, des Privatklägers 1 gefunden werden konnten (Urk. 1/12/2). Die Hausdurchsuchung und anschlie- ssende Beschlagnahme des Metallkopfhammers fand beim Beschuldigten am

E. 2 Das Urteil vom 11. Januar 2023 des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, erfasste nicht nur den Beschuldigten sondern auch die zwei weiteren Beschuldig- ten, B._____ und C._____, deren Bestrafung vorliegend jedoch nicht zu beurtei- len ist, weil sie keine Berufung gegen das Urteil erhoben haben (Urk. 91/1; Urk.

- 10 - 91/3-5). Entsprechend erfolgte eine Mitteilung an die Vorinstanz, dass die zwei weiteren Beschuldigten nicht am Berufungsverfahren beteiligt seien (Urk. 104).

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichti- gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 242 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b - d in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich ihm die Kosten des zwei- tinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 – aufzuerlegen.

E. 2.3 Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten somit keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen.

E. 2.4 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 aufgefordert eine entsprechende Honorarnote einzureichen, was er in der Folge jedoch unterliess.

- 55 - Er ist entsprechend gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung für seine Auf- wendungen und Bemühungen zu entschädigen. Es rechtfertigt sich ihm, gestützt auf die von ihm eingereichte kurze Berufungserklärung ohne weitere Begründung (Urk. 97), eine pauschale Entschädigung von Fr. 500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 2.5 Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 ersuchte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, darum mit Wirkung ab 16. Februar 2024 als amtli- cher Verteidiger eingesetzt zu werden. Er begründete dies mit dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Alkohol-Therapie nicht habe fertig machen können, weil er einen Strafantritt in der Strafanstalt Saxerriet statt einer Arbeitsstelle habe antreten müssen. Dieser Umstand habe zu Problemen mit der weiteren Finanzie- rung des Verteidigermandates geführt, weshalb seine Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung umzuwandeln sei (Urk. 118).

E. 2.6 Gestützt auf die beantragte Strafe liegt vorliegend ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO vor. Ein Fall notwendiger Verteidigung ver- pflichtet die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung in der Form einer Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO oder einer amtlichen Verteidigung ge- mäss Art. 132 StPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist aber nicht in jedem Fall einer notwendigen Verteidigung auch eine amtliche Verteidi- gung gerechtfertigt. Falls die beschuldigte Person nicht mittellos ist und bei not- wendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt, so sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben. Die Rechtsprechung zur notwendigen Verteidigung betrachtet die amtliche Verteidi- gung subsidiär zur Wahlverteidigung (Urteile des Bundesgerichtes 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.1 f. m.w.H.; 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 6).

E. 2.7 Vorliegend wurde die ehemalige amtliche Verteidigung aufgehoben und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Wahlverteidiger eingesetzt, wobei er bereits damals darauf hingewiesen wurde, dass praxisgemäss nach Entlassung der amt- lichen Verteidigung keine Einsetzung des Wahlverteidigers als amtliche Verteidi- gung erfolge (Urk. 109). Der Beschuldigte verfügt somit über eine wirksame Wahl- verteidigung. Das Bundesgericht subsumiert die Konstellation, wonach die be-

- 56 - schuldigte Person über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, nicht unter Art. 123 Abs. 1 lit. a StPO, son- dern behandelt ein solches Gesuch auch im Falle einer notwendigen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. BGE 139 IV 113 E. 5.1). Die Umwandlung hängt damit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab, für deren Nachweis sie beweispflichtig ist.

E. 2.8 Der Wahlverteidiger nannte als Grund für sein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger finanzielle Probleme bei der Finanzierung seines Mandats. Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschuldigten reichte er keine ein, auch bleibt unklar, wie die Finanzierung bisher erfolgte. Der Nachweispflicht hinsichtlich der Bedürftigkeit des Beschuldigten kommt er damit nicht nach. Dar- über hinaus hat der Wahlverteidiger das Mandat im Bewusstsein um die man- gelnde Leistungsfähigkeit des Beschuldigten übernommen – hatte der Beschul- digte damals doch bereits eine amtliche Verteidigung – und kann sich somit nicht auf einen Umstand (Bedürftigkeit) berufen, die schon bei der Anzeige der Wahl- verteidigung bestand. Dies würde auf eine unzulässige Umgehung der Vorausset- zungen für den Verteidigerwechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO hinauslaufen (Ur- teile des Bundesgerichtes 1B_392/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3; 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschuldigte zurzeit in der Strafanstalt Saxerriet befindet. Entsprechend ist das Gesuch um Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung abzuweisen. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ bleibt nach dem Ausgeführten Wahlverteidiger.

E. 2.9 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt MLaw XX._____, reichte eine Honorarnote ins Recht (Urk. 127) und verlangte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'188.15 (inkl. Mehr- wertsteuer und Auslagen). Dieser Betrag ist ausgewiesen und erscheint unter Be- rücksichtigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) angemes- sen. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 ist unter Berücksichtigung ei- nes Zuschlags für die Berufungsverhandlung und den Weg entsprechend mit pau- schal Fr. 2'200.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 57 - Es wird beschlossen:

E. 3 Gegen das Urteil, welches dem Beschuldigten sowie seinem amtlichen Ver- teidiger am 11. Januar 2023 mündlich eröffnet wurde, hat der Beschuldigte resp. sein amtlicher Verteidiger rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 82 S. 8; Urk. 87 und Urk. 87A; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschul- digten am 8. März 2023 und den weiteren Parteien gleichentags resp. am 9. März 2023 zugestellt (Urk. 91/1-5), woraufhin der Beschuldigte am 28. März 2023 frist- gerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 97). Mit seiner Berufung focht der Beschuldigte die Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend versuch- te schwere Körperverletzung und Angriff), 5 (Strafe) 6 (Vollzug), 7 (Ersatzfreiheits- strafe), 12 (Landesverweisung), 13 (Ausschreibung SIS) sowie 22 (Genugtuung) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 97; Urk. 98, Urk. 124 S. 1 f.).

E. 3.1 Sämtliche Voraussetzung einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB sind vorliegend erfüllt. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung erscheint die von der Vorinstanz vorgesehene Dauer von 8 Jahren angesichts der auszuspre- chenden Freiheitsstrafe von 38 ½ Monaten als ohne Weiteres angemessen (Urk. 95 S. 107). Eine allfällige längere Dauer der Landesverweisung steht zudem wegen der Beachtung des Verschlechterungsverbotes nicht zur Diskussion.

E. 3.2 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und die weiteren Voraussetzungen der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind – einhergehend mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 95 S. 110 f.) – erfüllt. Demnach ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

- 53 - VII. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zu den Zivilansprüchen kann vorab auf die korrekt zusammengefassten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 95 S. 111 ff.).

2. Der Privatkläger 1 verlangte vom Beschuldigten sowie den weiteren zwei Beschuldigten – unter solidarischer Haftung – eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2021 (Urk. 74 S. 2). Die Vorinstanz hat die Ausfüh- rungen des Privatklägers 1 zur Begründung seiner Genugtuungsforderung korrekt wiedergegeben, weshalb hierauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 114 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung machte der Vertreter des Privatklägers 1 wie- derum geltend, dass eine immaterielle Unbill vorliegen würde, da der Privatkläger 1 ohne jegliche Vorwarnung und ohne Provokation in seinem eigenen Zuhause aus dem Schlaf gerissen und sogleich mit brachialer Gewalt übersäht worden sei. Er sei den Beschuldigten komplett ausgeliefert gewesen. Eine solch massive phy- sische Einwirkung unter solchen Umständen verursache zwangsläufig bleibende Ängste beim Privatkläger 1 (Urk. 126 S. 2 f.). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Weiterungen zu den Zivilansprüchen (Urk. 124).

3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Privatkläger 1 durch den Vorfall am 19. Mai 2021 nicht nur in körperlicher Hinsicht sondern auch in seinem psychi- schen Wohlbefinden nachhaltig beeinträchtigt wurde. Es handelte sich um eine überfallartige sowie heftige Attacke in den eigenen vier Wänden. Er war den Tä- tern vollkommen ausgeliefert und verspürte während dem Vorfall nicht nur Angst, sondern auch erhebliche Schmerzen – wurde er doch vom Beschuldigten mit ei- nem Metallkopfhammer auf die Stirn geschlagen. Dass ein solcher Vorfall auch ei- nen psychisch stabilen Menschen nachhaltig verunsichert, liegt auf der Hand.

4. Insgesamt ist mit der Vorinstanz (Urk. 95 S. 115) das Vorliegen einer schwe- ren immateriellen Unbill zu bejahen. Darüber hinaus erscheint auch die geforderte Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem schädigen- den Ereignis unter Würdigung der gesamten Umstände angemessen, weshalb der Beschuldigte – unter solidarischer Haftung mit den zwei weiteren Beschuldig- ten für den gesamten Betrag – entsprechend zur Zahlung zu verpflichten ist.

- 54 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliche Kosten

E. 3.3 Der Beschuldigte hat sodann ausgeführt beide Privatkläger 1 und 2 zu ken- nen, wobei der Privatkläger 1 früher sein bester Kollege gewesen sei, sie nun aber nicht mehr miteinander sprechen würden (Urk. 1/4/1 F/A 33-34, 36-41). Der weitere Beschuldigte C._____ gab an, dass der Privatkläger 1 sein bester Kollege sei und er auch den Privatkläger 2 kenne (Urk. 1/4/4 F/A 42, 57). Der Beschul- digte B._____ gab ebenfalls zu Protokoll, die Privatkläger 1 und 2 zu kennen, zu Beginn mit dem Privatkläger 1 befreundet gewesen zu sein, nun jedoch nicht mehr (Urk. 1/4/7 F/A 18, 26-28).

E. 3.4 G._____ ist die langjährige Lebenspartnerin des Beschuldigten, mit wel- cher er zusammenwohnt (Urk. 1/4/1 F/A 4-5; Urk. 1/4/10 F/A 10-11, 17-19) und mittlerweile ein gemeinsames Kind hat (Urk. 1/4/3 F/A 12-14). Sie ist trotz glei- chem Familiennamen nicht mit dem Beschuldigten C._____ verwandt (Urk. 1/4/1 F/A 1/6/1 F/A 9). Sie war beim Vorfall vom 19. Mai 2021 mit von der Partie und

- 20 - wurde jeweils als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 1/4/10-12). Zeitgleich mit der Anklageerhebung erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2022 jedoch einen Strafbefehl gegen G._____ wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 46). Im Übri- gen wurde das Strafverfahren gegen die Genannte mit Verfügung desselben Da- tums eingestellt (Urk. 40).

E. 3.5 G._____ wie auch die weiteren Beschuldigten hatten somit grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Aufgrund ihrer freundschaftlichen bzw. familiären Verbindung könn- ten sie sodann geneigt gewesen sein, sich gegenseitig möglichst wenig zu belas- ten resp. ihre Freunde ebenfalls in ein günstiges Licht zu rücken. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen.

E. 3.6 Die Privatkläger 1 und 2 sind seit einem Jahr Mitbewohner und teilen sich zu zweit ein Zimmer (Urk. 1/5/1 F/A 7, 11). Der Privatkläger 2 gab zu Protokoll, dass er und der Privatkläger 1 eng miteinander befreundet seien, wobei er ihn seit zwei Jahren kenne (Urk. 1/5/1 F/A 10-11). Der Privatkläger 1 gab auf Befragen an, dass er mit dem Privatkläger 2 nach der Rückkehr aus dem Spital am 19. Mai 2021 über den Vorfall gesprochen habe, wobei das Gespräch lediglich zwei bis drei Minuten gedauert habe und ihm der Privatkläger 2 gesagt habe, dass er zum Polizeiposten für eine Aussage habe gehen müssen (Urk. 1/6/1 F/A 7). Der Privat- kläger 2 meinte darauf angesprochen, dass sie beide beim Vorfall anwesend ge- wesen seien und es somit nicht viel zu sprechen gegeben habe (Urk. 1/5/2 F/A 122). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 95 S. 26) ist bei dieser Sach- lage nicht davon auszugehen, dass die Privatkläger 1 und 2 ihre Aussagen gezielt aufeinander abgestimmt haben, zumal ihre Ausführungen inhaltlich in wesentli- chen Aspekten übereinstimmen, nicht jedoch deckungsgleich ausfielen (vgl. Erw. III.A.4.3.1 ff.).

E. 3.7 Weiter kennen auch die Privatkläger 1 und 2 die drei Beschuldigten sowie G._____. So gab der Privatkläger 2 an, dass B._____ ein Kollege von ihm sei und, dass er auch die weiteren Beschuldigten sowie G._____ kenne (Urk. 1/5/1 F/A 13, 15-19). Der Privatkläger 1 gab ebenfalls an, alle vier Täter zu kennen, sie seien Landsleute. Mit dem Beschuldigten habe er 2013 sowie mit B._____ 2019

- 21 - für ein paar Monate bei der gleichen Firma gearbeitet resp. zusammen Sozialar- beit geleistet (Urk. 1/6/1 F/A 8-9). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten zu verweisen, insbeson- dere darauf, wonach aus deren Aussagen hervorgehe, dass zwischen dem Privat- kläger 1 und dem Beschuldigten zunächst eine freundschaftliche Beziehung be- standen habe, es dann allerdings zu einem Konflikt kam, bei welchem unter ande- rem feindselige Telefonate geführt worden sein sollen, und welcher schliesslich in der angeklagten gewaltsamen Auseinandersetzung mündete (Urk. 95 S. 26). Es ist denkbar, dass der Privatkläger 1 aus Enttäuschung über seine früheren Freunde diese über Gebühr belastet haben könnte. Er wurde polizeilich als Aus- kunftsperson (Urk. 1/6/1) und staatsanwaltschaftlich – aufgrund einer Gegenan- zeige wegen Drohung etc. – als beschuldigte Person (Urk. 1/6/2) einvernommen, womit er keiner strafprozessualen Wahrheitspflicht unterlag. Darüber hinaus hat er mit der Geltendmachung einer Genugtuungsforderung von Fr. 5'000.– (Urk. 74 S. 2; Urk. 105; Urk. 126) auch ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 1 die Be- schuldigten absichtlich zu Unrecht belastet hätte, liegen jedoch nicht vor. Im Übri- gen ist in diesem Zusammenhang vielmehr auf die Glaubhaftigkeit seiner Deposi- tionen abzustellen. Gleiches gilt für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privat- klägers 2. Er wurde zwei Mal als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 1/5/1-2). Daneben ist bei ihm jedoch nicht von einer tieferen Verbindung zu den drei Be- schuldigten auszugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang jedoch festzu- halten, dass der Privatkläger 2 gemäss eigenen Aussagen vom gleichen Dorf wie der Beschuldigte B._____ stamme, wobei seine Cousine mit der Schwester des Beschuldigten B._____ verheiratet sei (Urk. 1/5/2 F/A 8). Finanzielle Interesse sind mangels Geltendmachung von Zivilforderungen beim Privatkläger 2 hingegen keine zu verorten.

4. Sachverhaltserstellung

E. 4 Mit Eingabe vom 28. März 2023 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ eine Vollmacht ein und erklärte, dass ihn der Beschuldigte neu für das Berufungsver- fahren mandatiert habe. Er ergänzte die Berufungsanmeldung des amtlichen Ver- teidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, mit einem Eventualbeweisantrag, wo- nach der Beschuldigte vor Ausfällung einer Strafe psychiatrisch begutachten zu lassen sei; insbesondere sei abzuklären, ob und inwieweit seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit eingeschränkt gewesen sei und, ob eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB oder gar eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen sei (Urk. 98 S. 2).

E. 4.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt die brutale Vorgehens- weise des Beschuldigten ins Gewicht, welcher mit einem Hammer bewaffnet auf den aus dem Schlaf gerissenen Privatkläger 1, der in diesem Sinne völlig unvor- bereitet und wehrlos auf seinem Bett war, einschlug. Darüber hinaus war der Pri- vatkläger 1 aufgrund der vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung mit den weiteren Angreifern bereits in angeschlagenem Zustand. Der Schlag mit dem Hammer erfolgte auf die Stirn, einer äusserst sensiblen Körperstelle. Selbst wenn der Schlag von der Wucht lediglich im Mittelmass zu verorten ist, dürfte der Schlag für den Privatkläger 1 mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen sein, zumal er mehrere Rissquetschwunden an der Stirn davontrug, welche ge- näht werden mussten. Vorausgesetzt der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre durch eine im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB schwere oder lebensgefährliche Verletzung eingetreten, läge insgesamt eine nicht mehr leichte objektive Tatschwere vor. Ausgehend von einem mittleren objektiven Tatverschulden, rechtfertigt es sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe einzusetzen.

- 39 -

E. 4.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte aus nichtigem Beweggrund handelte, wobei er ob der telefonischen Provo- kationen gegenüber den Anderen entzürnt war und mit seiner "Abreibung" des Privatklägers 1 diesen Genugtuung verschaffen wollte. Er ging hierbei jedoch deutlich über das hinaus, was unter einem Denkzettel verpassen zu verstehen ist. Darüber hinaus handelte er nicht spontan, brachte er den Hammer doch bewusst von zu Hause mit zum Tatort, was auf eine vorgängige Planung und ein gewisses Mass an Kalkül hindeutet. Sein Verhalten zeugt von erschreckender Gleichgültig- keit gegenüber der körperlichen Integrität eines anderen Menschen und erhebli- cher Gewaltbereitschaft. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer schweren Körperverletzung lediglich eventualvor- sätzlich handelte.

E. 4.3 Hinsichtlich des von der Verteidigung geltend gemachten Alkoholeinflus- ses, unter welcher der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gestanden haben soll (Urk. 98 S. 3), wird auf die Ausführungen unter Erw. III.A.5.1.3 verwiesen. Ge- stützt darauf spricht sein koordiniertes Verhalten anlässlich der Tat, insbesondere der gezielte Schlag des Beschuldigten gegen die Stirn des Privatklägers 1, gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB aufgrund seines alkoholisierten Zustands. Zu seinen Gunsten ist immerhin davon auszuge- hen, dass sein alkoholisierter Zustand zu einer gewissen Enthemmung und er- höhten Impulsivität geführt hat. Die objektive Tatschwere wird entgegen der Vorin- stanz durch die subjektive Tatschwere insgesamt leicht vermindert. Es rechtfertigt sich eine Reduktion aufgrund der subjektiven Tatschwere auf 36 Monaten Frei- heitsstrafe.

E. 4.3.1 Betreffend dem Hammerschlag gegen seinen Kopf führte der Privatkläger 1 gleichlautend und kohärent in beiden Einvernahmen aus, dass der Beschuldigte ihn mit dem Hammer einmal auf die Stirn geschlagen habe – dies habe er klar und deutlich gesehen (Urk. 1/6/1 F/A 24, 25, 35; Urk. 1/6/2 F/A 23, 47-49, 95). Detailliert gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte den mitgebrachten Hammer aus seinem Hosenbund hervorgezogen (Urk. 1/6/1 F/A 62-63; Urk. 1/6/2 F/A 62-63) – was mit dem Zugeständnis des Beschuldigten übereinstimmt, den Hammer mitgenommen und dabei gehabt zu haben (Urk. 1/4/12 S. 4; Urk. 1/4/13 S. 6; Prot. II S. 20) – und diesen in seiner rechten Hand gehalten zu haben. Es sei ein grosser Hammer von ca. 30 cm Länge gewesen (Urk. 1/6/1 F/A 24). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 124 S. 7), berichtete der Privatkläger 1 ebenfalls gleichlautend, vor dem Hammerschlag auf seine Stirn von einer Aushol- bewegung des Beschuldigten auf dessen Schulterhöhe (Urk. 1/6/1 F/A 25; Urk. 1/6/2 F/A 65), wie auch von der Heftigkeit des Schlages, indem er ausführte, dass der Beschuldigte mit voller Wucht – auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 5

– zugeschlagen habe resp., dass der Schlag heftig gewesen sei (Urk. 1/6/1 FA 25; Urk. 1/6/2 F/A 64). Hierbei fällt auf, dass der Privatkläger 1 bei seinen Aus- führungen nicht zu Übertreibungen neigt und den Beschuldigten auch nicht im Übermass belastet, was für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spricht. Ob- wohl der Privatkläger 1 in beiden Einvernahmen ausführte, dass der Beschuldigte ihn mit voller Wucht mit dem Hammer gegen die Stirn geschlagen habe und der Schlag heftig gewesen sei (Urk. 1/6/1 F/A 25; Urk. 1/6/2 F/A 64-65), führte er auf Nachfrage aus, dass die Stärke des Schlages auf einer Skala von 1 bis 10 eine 5 gewesen sei (Urk. 1/6/1 F/A 26). Widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Hef- tigkeit des Schlages sind entgegen der Verteidigung keine ersichtlich (Urk. 124 S. 7).

E. 4.3.2 Weiter gab der Privatkläger 1 an, vom Beschuldigten B._____ mit einem länglichen Gegenstand/Schlauch geschlagen worden zu sein. Hierbei hat er je- weils übereinstimmend ausgeführt, dass der erste Schlag seine linke Schulter ge- troffen habe und er den zweiten Schlag, welcher gegen seinen Kopf gerichtet ge- wesen sei, mit der Hand resp. mit beiden Händen habe abwehren können. Auf-

- 24 - grund der Abwehrhandlung habe er sich die Verletzung am Ringfinger der rechten Hand zugezogen (Urk. 1/6/1 F/A 24, 27; Urk. 1/6/2 F/A 23, 43, 50-52, 67). Der Pri- vatkläger 1 hat somit nie ausgeführt, vom länglichen Gegenstand resp. dem Schlauch durch den Beschuldigten B._____ an der Stirn getroffen worden zu sein. In diesem Sinne hat er auch verneint, einen Faustschlag des Beschuldigten B._____ auf die Stirn erhalten zu haben (Urk. 1/6/2 F/A 89). Auch der Privatklä- ger 2 verneinte einen Faustschlag des Beschuldigten B._____ gegen die Stirn des Privatklägers 1 (Urk. 1/5/2 F/A 98).

E. 4.3.3 Nach dem Angriff mit dem Hammer gegen die Stirn sowie den Schlägen mit dem länglichen Gegenstand resp. dem Schlauch habe sich der Privatkläger 1 mit der Bettdecke zugedeckt, wobei die Beschuldigten weiter wahllos auf ihn einge- schlagen hätten (Urk. 1/6/1 F/A 27, 31; Urk. 1/6/2 F/A 23). Konnte sich der Privat- kläger 1 anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 20. Mai 2021 nicht genau daran erinnern, ob er, als er unter der Decke lag, auch noch mit dem Hammer auf den Rücken geschlagen worden sei oder wie viele Male (Urk. 1/6/1 F/A 33, 35), führte er anlässlich seiner zweiten Einvernahme sodann neu aus, dass er gespürt habe, dass er mit dem Hammer geschlagen worden sei, als er zugedeckt gewe- sen sei, ohne es aber gesehen zu haben. Er habe den Hammer am Rücken ge- spürt, sicher drei bis vier Mal, wobei es ihn erst dann richtig geschmerzt habe (Urk. 1/6/2 F/A 49, 55). Der Privatkläger 1 vermochte sich damit bei der ersten Einvernahme, welche nur einen Tag nach dem Vorfall stattfand, nicht genau resp. weniger genau daran zu erinnern, ob ihn der Beschuldigte auch noch über der Bettdecke mit dem Hammer gegen den Rücken geschlagen habe. Demgegen- über konnte er anlässlich der zweiten Einvernahme, welche ca. zwei Monate nach dem Vorfall stattfand, plötzlich spüren, dass der Beschuldigte ihn am Rücken si- cher drei bis vier Mal mit dem Hammer geschlagen habe. Ausgehend davon, dass sich Erinnerungen aufgrund des Vergessensprozesses mit der Zeit tendenziell eher verflüchtigen und Aussagen entsprechend weniger detailliert wiedergegeben werden können, erscheint es unglaubhaft, dass sich die Erinnerung des Privatklä- gers 1 anlässlich der späteren Einvernahme verdichtete und er sich sodann de- taillierter daran erinnern konnte sowie bestimmt ausführte auch über der Decke vom Beschuldigten mit dem Hammer geschlagen worden zu sein. An dieser un-

- 25 - glaubhaften Darstellung der Schläge mit dem Hammer über der Decke ändert auch nichts, dass der Privatkläger 2 mehrere Hammerschläge des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 bestätigte, zumal er jeweils von mehreren Schlä- gen ins Gesicht des Privatklägers 1 sprach (vgl. Erw. III.A.4.3.4). Abgesehen von den Ausführungen des Privatklägers 1 hinsichtlich der Hammerschläge über der Bettdecke, fallen seine Aussagen lebensnahe und überzeugend aus. Insbeson- dere hinsichtlich dem Kerngeschehen mit dem Hammerschlag des Beschuldigten gegen die Stirn des Privatklägers 1 erscheinen seine Schilderungen aufgrund des Detailreichtums glaubhaft. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1 verwiesen werden (Urk. 95 S. 33).

E. 4.3.4 Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers 2 zu den Hammerschlägen ge- genüber dem Privatkläger 1 ist festzuhalten, dass der Privatkläger 2 die Ausfüh- rungen des Privatklägers 1 bestätigte und ausführte gesehen zu haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Hammer geschlagen habe. Der Privat- kläger 2 bestätigte diverse Male, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Hammer geschlagen habe, wobei er ausführte, dass der Beschuldigte ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 1/5/1 F/A 19, 31; Urk. 1/5/2 F/A 35- 37, 102). Auf Nachfrage gab der Privatkläger 2 an, dass der Beschuldigte ca. vier bis fünf Mal mit dem Hammer auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe (Urk. 1/5/1 F/A 33). Weiter bestätigte der Privatkläger 2 auch die Schilderungen des Privatklägers 1, wonach der Beschuldigte den Hammer bereits dabei gehabt und ihn in der rechten Hand gehalten habe (Urk. 1/5/1 F/A 32, 34). Im Übrigen ist auf die zutreffende Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2 durch die Vorin- stanz zu verweisen (Urk. 95 S. 36 f.). In diesem Zusammenhang ist mit der Vor- instanz darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Privatklägers 2 anlässlich seiner ersten Einvernahme den Eindruck vermittelten, dass nur ein einzelner Hammerschlag gegen die Stirn des Privatklägers 1 erfolgt sei, wohingegen er in seiner zweiten Befragung von mehreren Hammerschlägen gegen die Stirn berich- tete (Urk. 95 S. 37). Angeklagt wurde lediglich ein Hammerschlag gegen die Stirn des Privatklägers 1, welcher sich nach dem Gesagten ohne Weiteres anhand der glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 erstellen lässt.

- 26 -

E. 4.3.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die divergierenden Aussagen des Beschuldigten bzw. der weiteren zwei Beschuldigten nichts zu ändern. So verwei- gerte der Beschuldigte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme sowie seiner Hafteinvernahme die Aussage (Urk. 1/4/1-2) und machte erstmals anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2021 Aussagen zum Sachverhalt (Urk. 1/4/12). Er habe den Hammer mitgenommen, habe jedoch nie- manden damit geschlagen. Wie die Verletzungen des Privatklägers 1 entstanden seien, könne er nicht erklären. Er habe weder den Privatkläger 1 noch den Privat- kläger 2 mit dem Tode bedroht. Er vermute jedoch, dass er mit dem Hammer in der Hand den Privatkläger 2 gefragt habe, ob sie ihm "Filme zeigen" bzw. provo- zieren wollten (Urk. 1/4/12 S. 4 ff., S. 14 f.). Bei diesen Aussagen blieb der Be- schuldigte auch anlässlich der zweiten Konfrontations- resp. Schlusseinvernah- me, wobei er wiederum teils die Aussage verweigerte (Urk. 1/4/13). Ergänzend gab er an, den Hammer lediglich mitgenommen zu haben, um eine Show abzu- ziehen (Urk. 1/4/13 S. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung blieb er wiederum bei den gemachten Aussagen, wobei er bestritt, den Privatkläger 1 über der Bett- decke weiter geschlagen zu haben (Urk. 70 S. 8 ff., S. 12). Die Aussagen des Be- schuldigten sind, sofern er welche tätigte – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – dürftig sowie lückenhaft und erscheinen wenig lebensnah resp. lassen jeglichen Erzählfluss vermissen (Urk. 95 S. 41 f.). Auch die anlässlich der Berufungsver- handlung getätigten Aussagen des Beschuldigten reihen sich in diese Einschät- zung ein und wirken ausweichend. So gab er zu, den Metallkopfhammer mitge- führt und damit den Privatkläger 1 bedroht zu haben (Prot. II S. 24). Gleichzeitig machte er aber geltend, dass er zu 200% sicher sei, den Privatkläger 1 nicht mit dem Hammer geschlagen zu haben. Man wisse schliesslich, dass wenn man mit einem Hammer an den Kopf eines anderen schlage, man Probleme bekomme (Prot. II S. 23). Er wisse nicht, weshalb er den Hammer mitgenommen habe. Hätte er gewusst, welche Probleme verursacht werden, hätte er den Hammer nicht mitgeführt (Prot. II S. 22). Einen plausiblen Grund, weshalb er den Hammer mitführte, konnte der Beschuldigte sodann nicht nennen. Sein Einwand, er habe mit dem Hammer lediglich eine Show abziehen wollen, überzeugt nicht, zumal er ausführte, mit dem Privatkläger 1 lediglich reden gewollt und keine Probleme mit ihm zu haben (Urk. 1/4/12 S. 4; Prot. II S. 23). Weshalb ihn die Privatkläger 1 und

- 27 - 2 sodann zu Unrecht belasten sollten, konnte sich der Beschuldigte nicht erklären und verwies pauschal – und ohne das hieraus etwas zu seinen Gunsten abzulei- ten wäre – auf die Verwandtschaft mit dem Beschuldigten B._____ sowie dem Umstand, dass der Privatkläger 1 früher einmal eng mit dem Beschuldigten C._____ befreundet gewesen sei (Prot. II S. 23). Entsprechend vermögen die Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften und lebensnahen Ausführungen der Privatkläger 1 und 2 nicht zu erschüttern.

E. 4.3.6 Auch die Aussagen der Beschuldigten B._____ sowie C._____ vermögen der Sachdarstellung der Privatkläger 1 und 2 nichts entgegenzusetzen. Der vom Beschuldigten B._____ behauptete Faustschlag gegen die Stirn des Privatklä- gers 1 wurde vom Privatkläger 1 verneint (vgl. Erw. III.4.3.2) und lässt sich dar- über hinaus nicht mit dem Verletzungsbild des Privatklägers 1 (drei Rissquetsch- wunden von einer Länge von 1.5 cm oberhalb der Augenbrauen, die genäht wer- den musste; vgl. Urk. 1/9/3; Urk. 1/9/6; sowie Erw. III.A.4.3.8) in Einklang bringen. Entsprechend erscheint es mit der Vorinstanz mehr als fraglich, dass der Faust- schlag geeignet gewesen wäre, diese Verletzungen beim Privatkläger 1 hervorzu- rufen (Urk. 95 S. 44). Auch ist seine Aussage, wonach der Privatkläger 1 nach dem Faustschlag gegen die Stirn lediglich eine kleine Wunde gehabt und nur ein bisschen geblutet habe (Urk. 1/4/7 S. 11), nicht mit den medizinischen Befunden sowie der Fotodokumentation (Gesicht des Privatklägers 1 war blutüberströmt; vgl. Urk. 1/3/1 S. 6 f.) in Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus verneinte der Beschuldigte B._____, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit dem Hammer gegen die Stirn geschlagen haben soll (Urk. 1/4/7 F/A 86). Er machte weiter geltend, dass der Beschuldigte keinen Hammer mitgeführt habe (Urk. 1/4/7 F/A 83; Urk. 1/4/8 F/A 12, 18; Urk. 1/4/12 S. 13) – was offensichtlich falsch ist, zu- mal der Beschuldigte selbst zugab, einen Metallkopfhammer dabei gehabt zu ha- ben. Im Übrigen können auch seine Ausführungen, wonach er mit dem von ihm behändigten Rohr lediglich auf den Boden geschlagen und nicht auf den Privat- kläger 1 eingeschlagen habe, durch die auf dem Bett des Privatklägers 1 vorge- fundenen Bruchstücke des Rohres (welches beim Schlagen zu Bruch ging) wie- derlegt werden (Urk. 1/3/1 S. 6; Urk. 1/1/1 S. 9). Die Teleskopverlängerung muss damit über dem Bett des Privatklägers 1 zu Bruch gegangen sein, was die Sach-

- 28 - darstellung des Privatklägers 1 stützt, wonach das Rohr dann kaputt gegangen sei, als der Beschuldigte B._____ damit auf ihn eingeschlagen habe (vgl. zutref- fende vorinstanzliche Ausführung, Urk. 95 S. 51 f.). Insgesamt kann auf die zutref- fende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Aussagen des Beschuldigte B._____ widersprüchlich und pauschal erscheinen sowie nicht ge- eignet sind, die glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 in Zweifel zu zie- hen (Urk. 95 S. 45).

E. 4.3.7 Der Beschuldigte C._____ gab an, dass er und der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 1 mit der flachen Hand eine Ohrfeige gegeben hätten. Die blutende Platzwunde des Privatklägers 1 führte er auf den Schlag des Beschuldigten B._____ mit dem Rohr gegen die Stirn des Privatklägers 1 zurück, jedoch konnte er sich die weiteren Verletzungen des Privatklägers 1 nicht erklären (Urk. 1/4/4 F/A 58; Urk. 1/4/5 F/A 9, 15, 34; Urk. 1/4/6 F/A 4, 7, 25, 40). Er bestätigte aber, dass er beim Rauslaufen einen Hammer beim Beschuldigten gesehen habe (Urk. 1/4/4 F/A 47, 63, 81; Urk. 1/4/5 F/A 23 f.), jedoch habe er nicht gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Hammer geschlagen habe (Urk. 1/4/4 F/A 71; vgl. auch Urk. 1/4/4 F/A 65; Urk. 1/4/5 F/A 24; Urk. 1/4/6 F/A 6, 16). Die Aussagen des Beschuldigten C._____ weisen – wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte (Urk. 95 S. 49) – weniger Widersprüche und Ungereimtheiten auf, als jene der weiteren Beschuldigten. Nichtsdestotrotz erweisen sie sich teil- weise als falsch (so hatte der Beschuldigte den Hammer nicht erst beim Rauslau- fen in der Hand, vgl. Erw. III.A.4.3.5) sowie an einigen Stellen als nicht schlüssig und wenig lebensnah. Anhand der auf dem Bett des Privatklägers 1 vorgefunde- nen Bruchstücke des Rohres, muss als erstellt erachtet werden, dass dieses zu Bruch ging, als der Privatkläger 1 hiermit geschlagen wurde. Den Schlag mit dem Rohr gegen die Stirn des Privatklägers 1 durch den Beschuldigten B._____ will der Beschuldigte C._____ gesehen haben, nicht aber, dass das Rohr zu Bruch ging (Urk. 1/4/12 S. 9). Sodann schwächte er seine bisherige Aussage ab, indem er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausführte, dass er den Privatkläger 1 nur aus dem Augenwinkel gesehen habe, als der Beschuldigte B._____ ihn mit dem Rohr geschlagen habe (Urk. 1/4/12 S. 8, 19). Offenkundig war der Beschul- digte C._____ bemüht, seine Mittäter nicht über Gebühr zu belasten. Die in die-

- 29 - sem Zusammenhang kohärenten und wiederholt zu Protokoll gegeben Aussagen des Privatklägers 1, dass er den Schlag mit dem Rohr gegen seinen Kopf mit dem Arm habe abwehren können und somit nicht vom Rohr am Kopf getroffen worden sei (vgl. Erw. III.A.4.3.1 ff.), vermögen die Aussagen des Beschuldigten C._____ nicht zu erschüttern. Das Verletzungsbild des Privatklägers 1 lässt sich sodann nicht mit den Ausführungen des Beschuldigten C._____ in Einklang bringen, wo- nach dieser zwei Ohrfreigen sowie einen Schlag mit dem Rohr gegen die Stirn er- litten haben soll (vgl. Erw. III.A.4.3.8). Die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 er- scheinen nach dem Gesagten auch weiterhin glaubhafter, weshalb auf deren Sachdarstellungen abzustellen ist.

E. 4.3.8 Hinsichtlich der übrigen Beweismittel kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 51 ff.). Von Interesse sind insbesondere die medizinischen Unterlagen des Privatklägers 1 über dessen Ver- letzungen. So hielt der Notfallbericht des Stadtspitals Waid vom 19. Mai 2021 fest, dass der Privatkläger drei ca. 1.5 cm lange Rissquetschwunden oberhalb der Augenbrauen, eine Fraktur des Ringfingerendgliedes der rechten Hand sowie eine rechtsseitige Rippenkontusion erlitt (Urk. 1/9/3). Dies Feststellungen wurden mit ärztlichem Befund des Stadtspital Waid vom 30. Juni 2021 sodann bestätigt (Urk. 1/9/6). Die Rissquetschwunden mussten genäht werden, wobei sich der Privatkläger 1 auch bei ausbleibender medizinischer Versorgung nie in Lebens- gefahr befunden habe. Als Ursache für die Verletzungen an der Stirn wurde ein stumpfes Trauma festgehalten. Dazu, ob die Rissquetschwunden an der Stirn durch allfällige Schläge mit einer Teleskopverlängerung oder mit einem Hammer verursacht worden sein könnten, äusserte sich der knapp gehaltene ärztliche Befund hingegen nicht. Der Argumentation der Verteidigung, wonach eine Person, die mit einem Metallkopfhammer gegen die Stirn geschlagen wird, nicht nur eine Rissquetschwunde sondern erheblichere Verletzungen erleidet hätte, und somit nicht der Hammerschlag die Ursache der Verletzungen beim Privat- kläger 1 sei (Prot. II S. 27), kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. Die medizinischen Akten schliessen gerade nicht aus, dass als Verletzungsur- sache auch ein Schlag mit einem Hammer gegen die Stirn in Frage kommt. Im Übrigen hängt die konkrete Verletzung nicht nur vom benutzten Gegenstand,

- 30 - sondern unter anderem auch von der Heftigkeit des Schlages ab, welche vorlie- gend vom Privatkläger 1 als mittel (eine 5 auf einer Skala von 1-10) eingestuft wurde. Betreffend die Nagelkranzfraktur am Finger hielt der Befund fest, dass Schläge mit einem Metallstab gut denkbar seien, jedoch ebenso gut eine Abwehr derselben mit der rechten Hand (Urk. 1/9/6). Der Fotodokumentation vom 19. Mai 2021 am Tatort (Urk. 1/3/1) ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 verschiedene Rissquetschwunden an der Stirn erlitt, wobei er relativ stark blutete und ihm das Blut über das ganze Gesicht lief sowie auch an mehreren Stellen auf den Boden tropfte (Urk. 1/3/1 S. 4 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 95 S. 53 f.), lassen sich die medizinischen Erkenntnisse ohne Weiteres mit den Sachdarstellungen des Privatklägers 1 in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte B._____ ihn versucht habe mit dem Rohr gegen den Kopf zu schlagen, er jedoch an der zur Abwehr erhobenen Hand getroffen und dabei den Finger gebrochen habe. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklä- gers 1, wonach er nie mit dem Rohr gegen den Kopf geschlagen worden sei resp. diesen Schlag habe abwehren können, sowie dem Umstand, dass er mehrmals konstant zu Protokoll gab, vom Hammer an der Stirn mindestens einmal getroffen worden zu sein, sind die drei 1.5 cm langen Rissquetschwunden an seiner Stirn dem Schlag des Beschuldigten mit dem Hammer zuzuordnen. Dafür spricht weiter auch, dass die Rissquetschwunden sodann alle eine einheitliche Länge von

E. 4.4 Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB erlitten hat, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor- liegt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 79 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Privatkläger 1 erlittenen Rissquetschwunden zwar direkt über dem Auge erfolgten, jedoch nach routinemässiger ärztlicher Versorgung komplikations- los abheilten (Urk. 1/6/2 S. 13 f.). Dieser glimpfliche Verlauf war aber nicht der Zu-

- 40 - rückhaltung des Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall geschuldet. Die Nichtvollendung wirkt sich zugunsten des Beschuldigten nicht unerheblich straf- mindernd aus, wobei die Reduktion der Einsatzstrafe durch die Vorinstanz auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu wohlwollend erscheint. Angemessen erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 26 Monaten Freiheitsstrafe.

5. Angriff

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwalt- schaft) sowie den Privatklägern 1-6 zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 100). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 103). Der Verteidiger des Privatklägers 1 teilte mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 105). Die weiteren Pri- vatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 101/1-3; Urk. 101/7-8).

- 11 -

E. 5.1 Betreffend der objektiven Tatschwere ist wiederum festzuhalten, dass der Privatkläger 1 während dem Schlafen in seinem Bett überrascht wurde und infol- gedessen bei ihm ein Gefühl der Ohnmacht und Ausweglosigkeit geweckt wurde. Die Täter kreisten den Privatkläger 1 auf seinem Bett ein, sodass auch die beeng- ten Verhältnisse erschwerend hinzutraten, und schlugen ihn abwechslungsweise

– teils mit diversen Gegenständen. Die Verletzungen des Privatklägers 1 fielen aufgrund der teilweise über den Kopf gezogenen Bettdecke nicht allzu gravierend aus, nichtdestotrotz ist von einem für den Privatkläger 1 traumatischen Erlebnis auszugehen. Im Spektrum aller möglichen Angriffe sind aber noch deutlich schwerere Taten vorstellbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 80 f.). Insgesamt wiegt das Ver- schulden leicht, weshalb die Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen ist.

E. 5.1.1 Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperver- letzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Im Übrigen kann – um Wiederholungen zu vermeiden – hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Angriff, der Abgrenzung zum Raufhandel sowie der objektiven Strafbarkeits- bedingung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 95 S. 56 ff.).

E. 5.1.2 Das Vorliegen eines Angriffs ist zu bejahen, nachdem alle drei Angreifer in die Wohnung des Privatklägers 1 und 2 eindrangen sowie unvermittelt auf den Privatkläger 1 losgingen und diesen u.a. mit Fäusten, einer Teleskopverlängerung

- 32 - sowie einem Hammer traktierten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, entfällt ein Raufhandel, da nicht erstellt werden konnte, dass der Privatkläger 1 zuerst auf den Beschuldigten B._____ losgegangen sei (Urk. 95 S. 58). Der Beschuldigte beteiligte sich am gewaltsamen Angriff auf den Privatkläger 1 indem er diesem ei- nen Schlag mit dem mitgebrachten Hammer auf die Stirn verpasste. Angesichts der ärztlich dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 ist auch die objek- tive Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. Es ist mindestens davon auszugehen, dass die drei Angreifer spontan den Willen fassten, den Privatkläger 1 zu attackieren, und da- bei mindestens in Kauf nahmen, diesen im Zuge der Attacke zu verletzen.

E. 5.1.3 Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersicht- lich. Insbesondere ist nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 3; Urk. 124 S. 4) – von einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund der Alkoholisie- rung des Beschuldigten auszugehen. Eine verminderte Schuldfähigkeit besteht bei bloss herabgesetzter Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit, dies kann bei Alkoholisierung grundsätzlich möglich sein. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuld- fähigkeit gegeben ist und, dass bei einer solchen von drei Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Gewichtspromille besteht damit eine Vermutung für die Verminder- ung der Schuldfähigkeit, die aber durch Gegenindizien umgestossen werden kann. Folgt jedoch aus dem Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden war, dass sich der Täter an wechselnde An- forderungen der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, ist nicht von einer derartigen schweren Beein- trächtigung auszugehen (OFK STGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 19 N. 12 m.w.H.; vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_953/2023 vom 15. Dezem- ber 2023, E. 1.4.4). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blut- alkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender

- 33 - forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurtei- lung der Schuldfähigkeit einzubeziehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.3; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023, E. 1.4.1 ff.).

E. 5.1.4 Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme am 15. Juni 2021 an, alkoholabhängig zu sein, ca. sechs bis sieben Büchsen à 5 dl Bier am Tag zu trinken sowie an den Wochenenden auch noch Whiskey zu konsumieren. Manchmal konsumiere er auch Cannabis. Aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit sei er bereits in der Klinik gewesen, dies ca. 2019 in der Forell Klinik in J._____ (Urk. 1/4/1 F/A 19 ff.). Das Trinken habe mit seiner Einreise in die Schweiz begon- nen (Urk. 1/4/3 F/A 26). Später führte er anlässlich seiner Einvernahme vom

4. April 2022 sodann aber aus, nicht regelmässig Alkohol zu konsumieren, wobei er im Monat drei, vier Mal Alkohol trinke. Zurzeit trinke er aber keinen Whiskey resp. auch keinen Alkohol, weshalb er auch keine Probleme habe (Urk. 1/4/3 F/A 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll ein Alkohol- problem zu haben sowie bereits drei Mal erfolglos eine Therapie gemacht zu ha- ben, jedoch rückfällig geworden zu sein (Prot. II S. 7). Er trinke täglich eine Fla- sche Vodka gemischt mit Energydrink (Prot. II S. 13). Seit seinem Eintritt in die Strafanstalt Saxerriet Ende November 2023 trinke er jedoch keinen Alkohol mehr (Prot. II S. 17).

E. 5.1.5 Am Vormittag des Anklagesachverhaltes vom 19. Mai 2021 habe der Be- schuldigte zusammen mit den zwei weiteren Beschuldigten getrunken, sie seien betrunken gewesen, hätten Whiskey gehabt (Urk. 1/4/1 F/A 48). Er wisse nur noch drei Viertel des Vorfalles, da er betrunken gewesen sei (Urk. 1/4/12 S. 17; Prot. II S. 23 f.). Sie hätten zu dritt einen Liter Whiskey getrunken und seien so- dann zu den Privatklägern 1 und 2 gefahren (Urk. 1/4/12 S. 4). Der Beschuldigte B._____ verneinte jedoch, getrunken zu haben, wobei auch der Beschuldigte C._____ bestätigte, dass B._____ nicht getrunken habe, sondern nur er und der Beschuldigte konsumiert hätten (Urk. 1/4/12 S. 11, 17; Urk. 1/4/7 F/A 110). Auf diese Aussage angesprochen, gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte B._____ mitgetrunken habe (Urk. 1/4/12 S.

- 34 - 11). Der Beschuldigte C._____ bestätigte gesehen zu haben, dass der Beschul- digte vor dem Vorfall Bier getrunken habe, wieviel wisse er aber nicht (Urk. 1/4/4 F/A 35, 50). Der Beschuldigte B._____ führte auf Nachfrage aus, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls vom 19. Mai 2021 alkoholisiert gewe- sen sei (Urk. 1/4/7 F/A 111). G._____ bestätigte sodann, dass der Beschuldigte ein Alkoholproblem habe (Urk. 1/4/10 F/A 55).

E. 5.1.6 Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seines Alkoholkonsums am Tag des Vorfalles wirken plakativ und pauschal. So auch diejenigen anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er geltend machte, betrunken, eigentlich besoffen ge- wesen zu sein (Prot. II S. 22 f.). Seine Aussage, dass er nur noch drei Viertel wisse, da er betrunken gewesen sei, ist darüber hinaus als Schutzbehauptung zu werten. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, 200% sicher zu sein, den Privatkläger 1 nicht mit dem Hammer geschlagen zu haben sowie, dass er gewusst habe, was er tat, als er zusammen mit dem Beschuldigten B._____ die Türe aufgestossen habe (Prot. II S. 23 f.). Gestützt auf die wiedergegebenen Aus- sagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Anklagesachverhalt Alkohol konsumierte, wieviel bleibt jedoch unklar. Weiter muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte damals regelmässig, d.h. täglich, Alkohol kon- sumierte. Objektive Beweismittel, welche die Blutalkoholkonzentration des Be- schuldigten zum Tatzeitpunkt festhalten würden, bestehen vorliegend jedoch keine. Darüber hinaus lässt sich den übrigen Untersuchungsakten sowie den Aus- sagen der Beteiligten keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass beim Beschuldig- ten zum Tatzeitpunkt von einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund von Alko- hol auszugehen wäre. Keinem der Beteiligten ist ein auffälliges Verhalten des Be- schuldigten diesbezüglich aufgefallen, teils konnten sie nicht einmal sagen, ob der Beschuldigte überhaupt alkoholisiert war oder nicht resp., ob er Alkohol getrunken hat oder nicht. Die drei Angreifer sowie G._____ fuhren zusammen mit dem Auto von H._____ nach Zürich, wobei der Beschuldigte einen Hammer von zu Hause mitnahm, suchten in Zürich den Wohnort der Privatkläger 1 und 2 auf, brachen die Türe auf, vollzogen den Angriff und verliessen den Tatort teils rennend (Urk. 1/4/10 F/A 170), um zusammen mit dem Auto wieder nach Hause zu fahren (Urk. 1/4/4 F/A 29, 35, 82; Urk. 1/4/7 F/A 6, 62, 106; Urk. 1/4/10 F/A 70, 73, 168-

- 35 - 169; Prot. II S. 18 ff., 23). Ausgehend von zwei längeren Autofahrten, während denen die Beteiligten eine starke Alkoholisierung des Beschuldigten auch auf- grund seiner Sprache hätten bemerken müssen, sowie dem Umstand, dass der Tatablauf doch eine gewisse Komplexität aufwies (Hammer mitnehmen, Wohnort aufsuchen, Türe aufbrechen, Privatkläger in der Wohnung finden, diesen mit dem Hammer schlagen sowie beide Privatkläger 1 und 2 bedrohen) sowie auch koordi- native Fähigkeiten nötig waren, bestehen weder Hinweise noch Anzeichen dafür, dass beim Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit vorhanden war. Im Gegenteil ist von einem Realitätsbezug des Beschuldigten auszugehen. Selbst wenn der Beschuldigte vor der Tat Alkohol konsumiert hat, so ist nicht ersichtlich, dass sein Blutalkoholwert bei resp. über 2 Promille lag und seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt entsprechend vermindert gewesen wäre. Im Übrigen wäre bei ei- ner Alkoholisierung des Beschuldigten anlässlich der Tat auch zu berücksichtigen gewesen, dass er, gemäss eigenen Aussagen täglich Alkohol konsumierte und damit wohl von einer gewissen Alkoholgewöhnung auszugehen ist. Damit bleibt es dabei, dass keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.

E. 5.1.7 Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht.

E. 5.2 Bei der subjektiven Tatschwere fällt wiederum erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus nichtigem Grund handelte sowie aufgrund des mitge- brachten Hammers von einer gewissen Planung sowie einem gewissen Kalkül auszugehen ist. Wiederum dürfte der Alkohol enthemmend gewirkt haben, was sich leicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag, auch wenn nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Die subjektive Tatschwere relati- viert die objektive Tatschwere leicht, sodass die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist.

6. Mehrfache Drohung

E. 5.2.1 Vorab kann wiederum auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Verhältnis zwischen Angriff und Verletzungsdelikt, der Tatbe- standsmerkmale der schweren Körperverletzung sowie zum Versuch verwiesen werden (Urk. 95 S. 58 ff.). Verursacht der Angreifer somit eine körperliche Schädi- gung des Angegriffenen, so ist er neben Art. 134 StGB auch wegen des Körper- verletzungsdeliktes zu bestrafen (OFK STGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 134 N. 4 m.w.H.).

E. 5.2.2 Der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 S. 60 ff.) sowie der Staatsanwalt- schaft (Urk. 47 S. 4) ist vorliegend zu folgen. Mit dem Zuschlagen mit dem Metall- kopfhammer auf den Kopf des Privatklägers 1 hat der Beschuldigte erhebliche Verletzungen des Privatklägers 1 in Kauf genommen. Es muss dem Beschuldig-

- 36 - ten bewusst gewesen sein, dass es sich bei Gesicht und Kopf um besonders sen- sible Körperstellen handelt und er den Schlag in einem solch hektischen und un- übersichtlichen Geschehen – der Privatkläger 1 hätte sich bewegen können, was er sodann auch tat, als er sich mit der Bettdecke zu schützen versuchte – nicht exakt kontrollieren und tarieren können würde. Auch wenn der Schlag gemäss Aussagen des Privatklägers 1 auf einer Skala von 1 bis 10 lediglich eine 5 gewe- sen sein mag, hätte dieser – insbesondere auch aufgrund des dynamischen Ge- schehens – deutlich heftiger ausfallen können. Der Schlag war geeignet, schwere Verletzungen wie beispielsweise Brüche der Schädelknochen mit lebensgefährli- chen Hirnblutungen zu verursachen oder hätte auch ins Auge gehen können und damit dieses – auch aufgrund der Ecken und Kanten des Hammers – bleibend schädigen können. Dies verdeutlicht auch die Fotodokumentation, auf welcher er- sichtlich ist, dass die Verletzungen nahe oberhalb der Augenbrauen des Privatklä- gers 1 erfolgten (Urk. 1/3/1 S. 6 f.). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, wenn sie ausführte, dass von einem vollendeten Versuch auszugehen ist (Urk. 95 S. 61). Der Beschuldigte hat alles unternommen, was nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Deliktes erforderlich gewesen wäre, dass der Deliktserfolg hierbei ausblieb, ist allein dem Zufall geschuldet. Durch den Hammerschlag brachte der Beschuldigte den Privatkläger 1 in eine akute Gefahr, wobei die Ge- fährdung der körperlichen Integrität weit über das hinausging, was bei einer "Prü- gelattacke" noch zu erwarten gewesen wäre – insbesondere, weil der Beschul- digte mit einem Hammer, einem in diesem Zusammenhang gefährlichen Gegen- stand, auf den Privatkläger 1 einschlug. Demzufolge ist mit der Vorinstanz von echter Konkurrenz zwischen der Beteiligung des Beschuldigten am Angriff und der versuchten schweren Körperverletzung auszugehen (Urk. 95 S. 61). Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe (vgl. Erw. III.A.5.1.3 ff.) sind auch hier keine ersichtlich. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den theoretischen Ausführungen be- treffend die Strafzumessung geäussert, weshalb zur Vermeidung von Wiederho- lungen vollumfänglich hierauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 72 ff.).

- 37 -

2. Der Beschuldigte hat sich nach dem Ausgeführten sowie gestützt auf das vorinstanzliche Urteil des Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht. Schwerstes Delikt ist die versuchte schwere Körperverletzung. Zum Tatzeitpunkt galt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 aStGB). Gemäss heutiger Fassung würde ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe gelten (Art. 122 StGB). Da die neue Bestimmung für den Beschuldigten ungünstiger ist, ist auf die mildere altrechtliche Bestimmung abzu- stellen und von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, öffnet sich der Strafrahmen aufgrund des Versuchs nach unten und auch die Bindung an die Strafart entfällt (Urk. 95 S. 76). Entsprechend ist von einem Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Für die übrigen Delikte kommt – mit Ausnahme des geringfügigen Diebstahls, welcher nur mit Busse bestraft wird (Art. 172ter Abs. 1 StGB) – grundsätzlich eine Freiheits- strafe oder eine Geldstrafe in Betracht. Aufgrund der vielen Vorstrafen des Beschuldigten, die teils einschlägig sind, und bei welchen er sich weder durch kurze unbedingte Freiheitsstrafen noch durch andere empfindliche Sanktionen von weiteren Delikten abhalten liess, ist nicht davon auszugehen, dass er sich durch eine bedingte oder unbedingte Geldstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird (vgl. Urk. 114). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 95 S. 76 f.). Es ist daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme des geringfügigen Diebstahls, wofür eine Busse zu verhängen ist – eine Freiheitsstrafe anzuordnen. Nachfolgend gilt es eine Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen und diese in Nachachtung des Asperationsprinzips angemessen für die weiteren Taten zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, welche das Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen – neben dem bereits Ausgeführten – keine vor.

3. Hinsichtlich der retrospektiven Konkurrenz ist auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 77 ff.). Der Beschuldigte beging die

- 38 - vorliegend zu beurteilenden Delikte vor denjenigen Delikten, mit welchen er mit den Strafbefehlen vom 11. Oktober 2022, vom 27. Oktober 2022 und vom 25. No- vember 2022 unter anderem zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde (Urk. 114 S. 6 ff.). Da vorliegend (u.a.) ebenfalls eine Freiheitstrafe auszufällen ist, ist eine Gesamtstrafe zu bilden und die auszufällende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den vom Beschuldigten erwirkten neuerlichen Freiheitsstrafen von 27, 80 sowie 30 Tagen Freiheitsstrafe zu bemessen. Darüber hinaus sind – entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 95 S. 78) – die Voraussetzungen für eine Ge- samtstrafenbildung bei der auszufällenden Busse für das geringfügige Vermö- gensdelikt ebenfalls erfüllt. So ist die Busse wiederum als Zusatzstrafe zu den be- reits verhängten Bussen von Fr. 500.– (Strafbefehl vom 11. Oktober 2022), Fr. 100.– (Strafbefehl vom 27. Oktober 2022) und Fr. 150.– (Strafbefehl vom

25. November 2022) auszusprechen.

4. Versuchte schwere Körperverletzung

E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und aufgefordert eine entspre- chende Honorarnote einzureichen. Darüber hinaus wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ darauf hingewiesen, dass praxisgemäss nach Entlassung der amtlichen Verteidigung aufgrund der Mandatierung eines Wahlverteidigers durch den Be- schuldigten, keine Einsetzung des Wahlverteidigers als amtlicher Verteidiger er- folge (Urk. 109). Im Übrigen erklärte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu ver- treten sowie keine Einwendungen gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung zu haben (Urk. 108).

E. 6.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass es sich bei der Dro- hung gegenüber dem Privatkläger 1 um eine Todesdrohung handelte, mithin um

- 41 - die schwerstmögliche und elementarste Drohung. In Kombination mit dem Ham- merschlag, dürfte diese Drohung den Privatkläger 1 zutiefst erschüttert haben, was vom Beschuldigten zweifelsohne beabsichtigt gewesen ist. Das Verschulden ist als noch leicht zu taxieren sowie im unteren Drittel zu verorten. Es rechtfertigt sich entsprechend die Einsatzstrafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

E. 6.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger 1 direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere vermag an der Einschätzung nach der objektive Tatschwere lediglich insofern etwas zu ändern, als ihm wiederum eine leichte Reduktion angesichts der enthemmenden Wirkung des vorgängigen Alkoholkonsums zuzugestehen ist (vgl. Erw. IV.4.3 und IV.5.2). Damit resultiert eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 6.3 Betreffend die objektive Tatschwere der Drohung zulasten des Privatklä- gers 2 ist anzumerken, dass der Beschuldigte diesem mit Prügel drohte. Aufgrund des unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf den Privatkläger 1, unter Einsatz des Hammers, den der Beschuldigte auch gegenüber dem Privatkläger 2 erhob, als er diesem drohte, führte die Drohung beim Privatkläger 2 zu einer nachhalti- gen Beeinträchtigung seines Sicherheitsgefühls, wobei die Drohung für ihn über- aus ernst zu nehmen war. Erschwerend ist auch zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte seine Drohung mit einer bedrohenden Geste unterstrich und den Ham- mer hierbei in Richtung Privatkläger 2 erhob. Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 6.4 Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen, wobei zugunsten des Beschuldigten festzuhalten ist, dass er dem Privatkläger 2 mit Prügel drohte, obwohl dieser die Drohung als To- desdrohung aufgefasst hat. Angesichts der enthemmenden Wirkung des Alkohols vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere wiederum leicht zu relativieren (vgl. Erw. IV.4.3, IV.5.2 und IV.6.2), weshalb eine Einsatzstrafe von 3 Monaten verschuldensangemessen erscheint.

- 42 -

7. Sachbeschädigung

E. 7 Am 29. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

20. Februar 2024 vorgeladen (Urk. 111).

E. 7.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Sachschaden nur knapp oberhalb der Grenze zur Geringfügigkeit lag. Dar- über hinaus bedurfte es gemäss Polizeirapport keiner Auswechslung des Tür- schlosses (Urk. 1/1/1 S. 11). Es wurde kein Gegenstand von hohem emotionalen oder materiellen Wert beschädigt, obwohl eine nicht mehr funktionstüchtige Woh- nungstür mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Das objektive Tatschverschulden ist als sehr leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 2 ½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 7.2 Subjektiv ist zu beachten, dass die Beschädigung der Wohnungstür nicht das eigentliche Ziel der Täter gewesen ist, es war lediglich Mittel zum Zweck, um in die Wohnung der Privatkläger 1 und 2 zu gelangen. Zugute ist den Beschuldig- ten zu halten, dass sie zunächst klingelten und klopften, bevor sie die Türe mit Gewalt aufbrachen (vgl. Urk. 1/4/4 F/A 51, 53; Urk. 1/4/7 F/A 17; Urk. 1/4/12 S. 11, 18). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere – auch unter Berücksichtigung der enthemmenden Wirkung des Alkohols (vgl. Erw. IV.4.3, IV.5.2, IV.6.2 und IV.6.4) – geringfügig zu relativieren, weshalb nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 95 S. 82) eine Einsatzstrafe von 2 Monaten schuldangemessen erscheint.

8. Mehrfacher Hausfriedensbruch

E. 8 Am 15. März 2023 und am 30. Januar 2024 wurde je ein aktueller Strafregis- terauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 96; Urk. 114).

E. 8.1 Beim Hausfriedensbruch zulasten der Privatkläger 1 und 2 ist bei der ob- jektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sowie die weiteren Täter gewaltsam in eine abgeschlossene Privatwohnung sowie hernach ins Wohnzimmer, welches als Schlafzimmer der Privatkläger 1 und 2 diente, eindran- gen. Es handelt sich bei der eigenen Wohnung sowie dem Schlafzimmer um sen- sible Räume und daher – auch wenn sich der Beschuldigte lediglich kurze Zeit un- befugt darin aufhielt – um eine empfindliche Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 43 -

E. 8.2 Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte so- wie die weiteren Täter dem Privatkläger 1 und 2 in deren eigenen vier Wänden eine "Abreibung" verpassten, die einer gezielten Machtdemonstration gleich- kommt. Die subjektive vermag die objektive Tatschwere insgesamt wiederum (vgl. Erw. IV.4.3, IV.5.2, IV.6.2, IV.6.4 und IV.7.2) leicht zu relativieren, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 4 Monaten verschul- densangemessen erscheint.

E. 8.3 Beim Hausfriedensbruch zulasten der E._____ Genossenschaft gemäss Dossier 7 ist bei der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte eine E._____-Filiale trotz Hausverbot betrat. Es handelt sich hierbei um Ge- schäftsräumlichkeiten, welche einer unbegrenzten Anzahl Personen offensteht, weshalb diesbezüglich kein Effort des Beschuldigten nötig war den Hausfriedens- bruch zu begehen.

E. 8.4 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die E._____-Filiale in vollem Bewusstsein um das Hausverbot und dem früheren Fehlverhalten betrat und damit direktvorsätzlich handelte. Insge- samt ist mit der Vorinstanz von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.

9. Geringfügiger Diebstahl

E. 9 Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf psychiatrische Begutachtung einstweilen abgewiesen (Urk. 115).

E. 9.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte eine Vielzahl von Lebensmitteln behändigte und damit ohne zu bezahlen die Kasse passierte. Das Verhalten des Beschuldigten war dreist, aber auch nicht sonderlich raffiniert, zumal die Tat angesichts der Vielzahl der entwendeten Le- bensmitteln leicht zu entdecken war. Angesichts des Deliktsbetrages von Fr. 50.– ist auch innerhalb des Spektrums geringfügiger Vermögensdelikte noch von ei- nem Bagatellfall auszugehen.

E. 9.2 Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich die Lebensmittel ohne zu bezahlen entwendete und auch die E._____-Filiale mit dieser Absicht betrat. Dem Beschuldigten ist aber auch zugute zu halten, dass er die Esswaren zum eigenen Konsum stahl, der Diebstahl somit

- 44 - auf die Befriedigung eigener körperlicher Bedürfnisse gerichtet war. Darüber hinaus zeugt sein Vorgehen nicht von einer besonderen kriminellen Energie. Das Gesamtverschulden wiegt sehr leicht, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz (Urk. 95 S. 84) eine Busse von Fr. 90.– verschuldensangemessen erscheint.

10. Zwischenfazit Die ermittelte hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverlet- zung von 26 Monaten ist um die weiteren festgelegten Strafen angemessen zu er- höhen. Aufgrund des engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhangs, recht- fertigt es sich die Strafen für die übrigen am 19. Mai 2021 verübten Straftaten je- weils in Überstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 95 S. 84) um etwa die Hälfte zu asperieren. Entsprechend ist die Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe um 4 Monate (statt 8 Monate) für den Angriff, um 3 ½ Monaten (statt 7 Monate) für die mehrfache Drohung, um 1 Monat (statt 2 Monate) für die Sachbeschädigung sowie um 2 Monate (statt 4 Monate) für den Hausfriedensbruch zulasten der Pri- vatkläger 1 und 2 zu erhöhen. Da der Hausfriedensbruch gemäss Dossier 7 we- der in einem sachlichen noch zeitlichen Zusammenhang mit den Delikten vom

E. 10 Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 ersuchte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, um Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 16. Februar 2024 (Urk. 118).

E. 11 Anlässlich der öffentlichen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte, zu- geführt aus der Strafanstalt Saxerriet, in Begleitung seines erbetenen Verteidi- gers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Staatsanwältin lic. iur. Schwarzwälder sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 erschienen (Prot. II S. 5). Die Par- teien stellten die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 124, Urk. 125; Urk. 126; Prot. II S. 5 f.).

- 12 - II. Prozessuales

1. Beweisantrag Einholung psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten

E. 11.1 Der Beschuldigte ist in Sri Lanka geboren und aufgewachsen. Bis zu sei- nem 17. Lebensjahr besuchte er die Schule und machte seinen Sekundarschulab- schluss. Er half seinem Vater im Schmuckladen, bis er aus politischen Gründen 6 Monate inhaftiert wurde. Sein Vater finanzierte ihm sodann 2009 die Ausreise in die Schweiz. 2011 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Arbeitsbewilligung vom Amt für Wirtschaft und Arbeit abgelehnt. 2014 wurde dem Beschuldigten der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt sowie

- 45 - überdies 2017 eine Arbeitsbewilligung. Der Beschuldigte belegte einen Deutsch- kurs und absolvierte eine Ausbildung zur Reinigungskraft. Er war dann bei K._____ und im F._____ Zürich als Hilfskoch tätig. Im Jahre 2014 lernte er seine heutige Lebenspartnerin G._____ in der Schweiz kennen. Sie stammt ebenfalls aus Sri Lanka ist aber im Besitz der Schweizer Staatsangehörigkeit. Geheiratet haben die beiden nie (Prot. II S. 11 f.). Die Beziehung ist konfliktbehaftet, wobei in den Migrationsakten zahlreiche Hinweise auf häusliche Gewalt zu finden sind (vgl. Urk. 1/28/4/82 S. 268 ff., Urk. 1/28/4/87 S. 295 ff.; Urk. 1/28/4/101 S. 333 ff.). Dar- über hinaus weist G._____ ebenfalls Vorstrafen auf (Urk. 1/30/3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich seine Lebenspart- nerin zurzeit aufgrund ihres Alkoholproblems einer Therapie unterziehe (Prot. II S. 12). Seit dem 23. November 2023 ist der Beschuldigte sodann in der Strafan- stalt Saxerriet in anderer Sache untergebracht (Prot. II S. 17). Sie würden telefoni- schen Kontakt halten (Prot. II S. 16). Mit G._____ hat der Beschuldigte einen ge- meinsamen Sohn, geboren am tt.mm.2022, der aber bei einer Pflegefamilie lebt, weil die Eltern aufgrund von Alkoholproblemen und Streitereien nicht in der Lage sind, für seine Pflege und Erziehung zu sorgen. Er sieht seinen Sohn alle zwei Wochen im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts (Urk. 1/4/3 S. 2 ff.; Urk. 70 S. 2 ff.; Urk. 80 Rz. 7 ff.; Prot. II S. 10 ff.).

E. 11.2 Mit seinen Eltern und seinem Bruder, welche in Sri Lanka leben, pflegt der Beschuldigte nach wie vor Kontakt. Darüber hinaus gab er an, dass sein Freundes- und Bekanntenkreis weitgehend aus Personen aus Sri Lanka bestehe. In sein Heimatland ist er aber nie zurückgekehrt (Prot. II S. 10). Mit den Verwand- ten in der Schweiz, mithin seiner Tante und der Cousine seiner Mutter, habe er nur spärlich Kontakt (Prot. II S. 11). Der Beschuldigte machte geltend, in Sri Lanka politisch verfolgt zu werden, sodass er bei einer Einreise Gefahr laufe, jahrelang eingesperrt zu werden (Urk. 1/4/3 S. 4; Urk. 70 S. 6 ff.; Urk. 124 S. 9). Er hat nach seiner Einreise in die Schweiz begonnen, regelmässig Alkohol zu konsumieren, was schliesslich auch zum Verlust seiner Stelle als Hilfskoch beim F._____ Zürich geführt hat (Urk. 70 S. 6; Prot. II S. 11). Er hat einen Entzug in der Forell-Klinik in J._____ gemacht sowie eine weitere Alkohol-Kurztherapie in Wil nach seiner Haftentlassung im Juli 2021 (Urk. 1/4/13 S. 3; Urk. 70 S. 4 f.). Am

- 46 -

12. November 2022 trat er eine stationäre Suchtbehandlung in der Klinik Mühlhof in H._____ an, welche bis April 2023 andauerte (Urk. 70 S. 4 f.; Prot. II S. 13).

E. 11.3 Der Beschuldigte ist seit mehreren Jahren Sozialhilfeempfänger und be- zieht derzeit rund Fr. 800.– pro Monat an Sozialleistungen; zusätzlich werden seine Wohnkosten und Krankenkassenprämien vom Sozialamt finanziert (Urk. 1/4/3 S. 2; Urk. 70 S. 4; Urk. 8/4/58 S. 216). Der Beschuldigte führte im Vor- verfahren aus, Schulden von Fr. 15'000.– zu haben, die auf unbezahlte Spital- und Telefonrechnungen sowie Bussen zurückzuführen sind (Urk. 1/4/1 S. 4; Urk. 1/4/3 S. 3; Urk. 70 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er so- dann aus, Betreibungsschulden in der Höhe von Fr. 10'000.– wegen unbezahlter Telefonrechnungen sowie Schwarzfahren zu haben (Prot. II S. 14).

E. 11.4 Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungs- neutral zu werten. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz zu verweisen. Die Bemühungen des Beschuldigten, sich vom Alkohol zu lö- sen, sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz positiv zu werten und entspre- chend strafmindernd im Umfang von 1 Monat zu berücksichtigen (Urk. 95 S. 87).

E. 11.5 Massgebend straferhöhend fallen sodann die zahlreichen, teils einschlägi- gen Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht (Urk. 114). Seine Delinquenz dau- ert nun bereits über ein Jahrzehnt an, wobei der Beschuldigte unter anderem noch innert laufender Probezeit delinquierte resp. unbeirrt nachdem er mit unbe- dingten Strafen belegt worden war, mit seinem Verhalten weitermachte. Mit den vorliegend zu beurteilenden Taten verübte er schliesslich seine bisher schwersten Delikte. Sein Vorstrafenregister zeugt von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit, weshalb eine Straferhöhung um 6 Monate angezeigt erscheint.

E. 11.6 Hinsichtlich seinem Nachtatverhalten ist anzumerken, dass er weder Reue noch Einsicht zeigte. Das von ihm abgelegte Teilgeständnis hat sodann die Straf- verfolgung nicht in einem solchen Masse erleichtert, als dass es sich strafmin- dernd auswirken würde.

- 47 -

E. 11.7 Zusammenfassend ist nach Berücksichtigung der Täterkomponente die Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 90.– zu bestrafen.

12. Bemessung Zusatzstrafe 12.1. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 88). 12.2. Die vorliegend zu beurteilende Gesamtstrafe beinhaltet die schwerste Straftat, nämlich die versuchte schwere Körperverletzung. Für die vom Beschul- digten neuerlich erwirkten Straftaten (27, 80 und 30 Tage Freiheitsstrafe) rechtfer- tigt es sich in Überstimmung mit der Vorinstanz diese im Umfang von 1/3 zu aspe- rieren. Entsprechend ist die festgesetzte Freiheitsstrafe von 42 Monaten um 1 ½ Monate (Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von 137 Tagen Freiheits- strafe) zu reduzieren, womit eine Freiheitsstrafe von 40 ½ Monate resultiert, wel- che als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

11. Oktober 2022 sowie des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 27. Okto- ber 2022 und vom 25. November 2022 (Urk. 114 S. 6 ff.) auszufällen ist. 12.3. Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere Übertretungsbussen (vorab nach StGB) dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (BSK STGB/JSTGB-ACKERMANN, 2019, Art. 29 StGB N. 101 m.w.H.). Die Vorinstanz hat es unterlassen eine Zusatzstrafe hinsichtlich der auszufällenden Busse zu bestim- men, was nachzuholen ist. Der Beschuldigte wurde im Nachgang zum vorliegend mit einer Busse von Fr. 90.– zu ahndenden Delikt des geringfügigen Diebstahls zu diversen Bussen im Umfang von Fr. 500.– (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2022), von Fr. 100.– (Strafbefehl des Untersu- chungsamtes St. Gallen vom 27. Oktober 2022) sowie von Fr. 150.– (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 25. November 2022) verurteilt (Urk. 114 S. 6 ff.). Unter Einbezug dieser Delikte wäre dannzumal eine (hypothetische) Ge- samtbusse von Fr. 800.– auszusprechen gewesen. Unter Abzug der Grundstrafe von Fr. 750.– (Fr. 500.– + Fr. 100.– + Fr. 150.–) ist somit eine Busse von Fr. 50.– als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

- 48 -

11. Oktober 2022 sowie des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 27. Okto- ber 2022 und vom 25. November 2022 (Urk. 114 S. 6 ff.) auszufällen.

13. Fazit Strafzumessung Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 40 ½ Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 50.–, beides als Zusatzstrafe zu den Straf- befehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2022 sowie des Un- tersuchungsamtes St. Gallen vom 27. Oktober 2022 und vom 25. Novem- ber 2022, zu bestrafen. Hinsichtlich der Dauer der Freiheitsstrafe resultiert infolge der zwingenden Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO allerdings eine Reduktion auf 38 ½ Monate Freiheitsstrafe. Die Haftdauer von 30 Tagen ist an die zu verhängende Freiheitsstrafe anzurech- nen (Urk. 1/18/2; Urk. 1/18/11; Art. 51 StGB). V. Vollzug Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 100 f.). Ein vollständi- ger oder teilweiser Aufschub der auszufällenden Freiheitstrafe von 38 ½ Monaten steht vorliegend bereits aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. Im Übrigen ist auch die Busse zu vollziehen. Für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Landesverweisung

1. Theorie und Vorliegen einer Katalogtat

E. 15 Juni 2021 und damit rund einen Monat nach dem Vorfall statt (Urk. 1/15/5), weshalb allfällige Spuren durch ihn auch hätten weggewischt werden können.

- 31 -

E. 19 Mai 2021 (Dossier 1) steht, rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von etwa 2/3. Die Einsatzstrafe ist folglich aufgrund des Hausfriedensbruches zulas- ten der E._____ Genossenschaft erneut um 20 Tage (statt 1 Monat) Freiheits- strafe zu erhöhen. Gesamthaft führt dies zu einer Einsatzstrafe nach der Tatkom- ponente von (leicht abgerundet) 37 Monaten Freiheitsstrafe. Kumulativ ist die Busse von Fr. 90.– für den geringfügigen Diebstahl auszufällen.

11. Täterkomponente

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 2-4, 8-11, 14, 18 und 20 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. Ja- nuar 2023 mit Mitteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Mai 2023 be- reits für rechtkräftig erklärt wurden.
  2. Es wird sodann festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  3. Abteilung, vom 11. Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache Drohung, Sachbeschädigung, mehrfa- chen Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahl), 15-17, 19, 21 (Ent- scheid über beschlagnahmte Gegenstände), 23 (Verweis Schadenersatzbe- gehren Privatkläger 1 auf Zivilweg), 24 (Entscheid Schadenersatz zugunsten Privatklägerin 3 E._____ Genossenschaft), 25 (erstinstanzliche Kostenfest- setzung), 28 teilweise (ausser Nachforderungsvorbehalt amtliche Verteidi- gung) sowie 29-32 (Entschädigung amtliche Verteidigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ um Bestellung als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen.
  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  6. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 58 - Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122  Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 ½ Monaten Freiheitsstrafe (wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit Fr. 50.– Busse als Zusatz- strafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Ok- tober 2022 sowie des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 27. Okto- ber 2022 und vom 25. November 2022.
  9. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von zwei Tagen.
  10. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
  11. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  12. Der Beschuldigte wird – unter solidarischer Haftung mit B._____ und C._____ – verpflichtet, dem Privatkläger 1 D._____ als Genugtuung Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2021 zu bezahlen.
  13. Die erstinstanzliche Kostenverteilung (Dispositivziffern 26 und 27) wird be- stätigt.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 59 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– ehemalige amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 2'200.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1.
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 60 -
  16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten; die ehemalige amtliche Verteidigung;  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten; die ehemalige amtliche Verteidigung;  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz;  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 61 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230169-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 20. Februar 2024 in Sachen

1. A._____,

2. ...

3. ... Beschuldigter und Berufungskläger 1 bis 7. Juli 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 1 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

11. Januar 2023 (DG220114)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Juni 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 47). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 95 S. 124 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122  Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB;  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB  in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB;  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 

3. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Dossier 1) wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.

- 3 -

4. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB;  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne  von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 38 ½ Monaten Freiheitsstrafe (wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 90.–, als Zusatzstrafe zu folgenden Strafen:

- Freiheitsstrafe von 27 Tagen, ausgefällt mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2022;

- Freiheitsstrafe von 80 Tagen, ausgefällt mit Strafbefehl des Untersu- chungsamts St. Gallen vom 27. Oktober 2022;

- Freiheitsstrafe von 30 Tagen, ausgefällt mit Strafbefehl des Untersu- chungsamts St. Gallen vom 25. November 2022.

6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

7. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an de- ren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 30 Tage durch Haft erstanden sind).

9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

10. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 30 Tage durch Haft erstanden sind).

- 4 -

11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) ab- züglich 30 Tage, die durch Haft entstanden sind, wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.

12. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

13. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem für den Beschuldigten A._____ wird angeordnet.

14. Von der Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten B._____ wird abgesehen.

15. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts- nummer 80279329 lagernden Gegenstände

– 1 kleiner Hammer (Metallkopf) (A015'120'453) und

– 1 mittlerer Hammer (Kunststoffkopf) (A015'120'464) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

16. Der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts- nummer 80279329 lagernde Gegenstand Mobiltelefon WIKO (A015'120'486) wird dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

17. Der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts- nummer 80279329 lagernde Gegenstand Hammer, Stielende gelb (A015'118'497) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

18. Der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts- nummer 80279329 lagernde Gegenstand Mobiltelefon WIKO (A015'118'486)

- 5 - wird dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

19. Der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts- nummer 80279329 lagernde Gegenstand Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (A015'364'564) wird dem Privatkläger 4, wohnhaft an der … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

20. Die bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts- nummer 80279329 lagernden Gegenstände

– 1 Mobiltelefon inkl. Hülle (A015'118'931) und

– Blaue Lacoste Schuhe, 1 Paar (A015'118'964) und

– Schwarze Lacoste Schuhe, 1 Paar (A015'118'975) und

– 1 Knittersack CBD Hanf, brutto 18.6 Gramm (A015'119'161) werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgege- ben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.

21. Der bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts- nummer 80279329 lagernde Gegenstand Hammer (A015'118'942) wird der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernich- tung überlassen.

22. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden unter solidari- scher Haftung verpflichtet, dem Privatkläger 1 (D._____) CHF 5'000 zuzüg- lich 5 % Zins ab 19. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

- 6 -

23. Der Privatkläger 1 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren be- treffend die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

24. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (E._____ Genosssenschaft) Schadenersatz von CHF 150 zu bezahlen.

25. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'300.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 372.25 Gutachten Beschuldigter 1; CHF 290.00 Kosten Polizei Beschuldigter 1; CHF 372.25 Gutachten Beschuldigter 2; CHF 290.00 Kosten Polizei Beschuldigter 2; CHF 1'400.00 Telefonkontrolle Beschuldigter 2; CHF 20.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Beschuldigter 2; CHF 38.00 Zeugenentschädigungen Dossier 4 Beschuldigter 2; CHF 2'348.25 Gutachten Beschuldigter 3; CHF 1'200.00 Telefonkontrolle Beschuldigter 3; CHF 290.00 Kosten Polizei Beschuldigter 3; CHF 17'039.40 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____; CHF 14'082.20 Entschädigung amtliche Verteidigung RA Y._____; CHF 17'889.40 Entschädigung amtliche Verteidigung RA Z._____; CHF 10'919.35 Entschädigung unentgeltliche Geschädigtenvertretung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

26. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigungen, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.

27. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amt- lichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und C._____ je zu einem Drittel und dem Beschuldigten B._____ zu einem Sechstel aufer-

- 7 - legt. Im Übrigen (einem Sechstel) werden sie auf die Staatskasse genom- men.

28. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Be- zug auf die amtlichen Verteidigungen.

29. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 17'039.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

30. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 17'889.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

31. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 14'082.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

32. Rechtsanwalt MLaw XX._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Vertreter des Privatklägers 1 mit CHF 10'919.35 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 124 S. 1 f.)

1. Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei gutzuheissen und es seien insbesondere Ziff. 1, 5, 6, 7, 12, 13, 22 des angefochtenen Ur- teils aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Kör- perverletzung und des Angriffs freizusprechen.

- 8 -

3. Nun die Präzisierung: Nicht mehr nur eventualiter sondern jedenfalls sei der Beschuldigte psychiatrisch begutachten zu lassen: insbeson- dere sei abzuklären ob und inwieweit wegen seiner Alkoholabhängig- keit seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit eingeschränkt gewesen war und ob wegen der Alkoholabhängigkeit anstelle eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB (unter Aufschub des Freiheitsvollzugs oder vollzugsbegleitend) oder gar eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB (Behandlung der Alkoholabhängigkeit) anzuordnen sei.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 125 S. 1)

1. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz vom

11. Januar 2023 sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.

c) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1: (Urk. 105; Urk. 126) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________________

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil vom 11. Januar 2023 des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 ½ Monaten (wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 90.– als Zusatzstrafe zu den Strafen gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2022, Strafbefehl des Untersuchungsam- tes St. Gallen vom 27. Oktober 2022 und Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 25. November 2022 bestraft. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgelegt. Darüber hinaus wurde er gemäss Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen und im Schen- gener Informationssystem ausgeschrieben. Ferner wurde über die beschlagnahm- ten Gegenstände befunden und der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den zwei weiteren Beschuldigten B._____ und C._____ verpflichtet, dem Privat- kläger 1, D._____, eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab

19. Mai 2021 zu bezahlen. Ebenso wurde er verpflichtet der Privatklägerin 3, E._____ Genossenschaft, Schadenersatz von Fr. 150.– zu bezahlen. Zuletzt wur- den die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt sowie die Ent- schädigungsfolgen geregelt (Urk. 95 S. 124 ff.).

2. Das Urteil vom 11. Januar 2023 des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, erfasste nicht nur den Beschuldigten sondern auch die zwei weiteren Beschuldig- ten, B._____ und C._____, deren Bestrafung vorliegend jedoch nicht zu beurtei- len ist, weil sie keine Berufung gegen das Urteil erhoben haben (Urk. 91/1; Urk.

- 10 - 91/3-5). Entsprechend erfolgte eine Mitteilung an die Vorinstanz, dass die zwei weiteren Beschuldigten nicht am Berufungsverfahren beteiligt seien (Urk. 104).

3. Gegen das Urteil, welches dem Beschuldigten sowie seinem amtlichen Ver- teidiger am 11. Januar 2023 mündlich eröffnet wurde, hat der Beschuldigte resp. sein amtlicher Verteidiger rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 82 S. 8; Urk. 87 und Urk. 87A; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschul- digten am 8. März 2023 und den weiteren Parteien gleichentags resp. am 9. März 2023 zugestellt (Urk. 91/1-5), woraufhin der Beschuldigte am 28. März 2023 frist- gerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 97). Mit seiner Berufung focht der Beschuldigte die Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend versuch- te schwere Körperverletzung und Angriff), 5 (Strafe) 6 (Vollzug), 7 (Ersatzfreiheits- strafe), 12 (Landesverweisung), 13 (Ausschreibung SIS) sowie 22 (Genugtuung) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 97; Urk. 98, Urk. 124 S. 1 f.).

4. Mit Eingabe vom 28. März 2023 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ eine Vollmacht ein und erklärte, dass ihn der Beschuldigte neu für das Berufungsver- fahren mandatiert habe. Er ergänzte die Berufungsanmeldung des amtlichen Ver- teidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, mit einem Eventualbeweisantrag, wo- nach der Beschuldigte vor Ausfällung einer Strafe psychiatrisch begutachten zu lassen sei; insbesondere sei abzuklären, ob und inwieweit seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit eingeschränkt gewesen sei und, ob eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB oder gar eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen sei (Urk. 98 S. 2).

5. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwalt- schaft) sowie den Privatklägern 1-6 zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 100). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 103). Der Verteidiger des Privatklägers 1 teilte mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 105). Die weiteren Pri- vatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 101/1-3; Urk. 101/7-8).

- 11 -

6. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und aufgefordert eine entspre- chende Honorarnote einzureichen. Darüber hinaus wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ darauf hingewiesen, dass praxisgemäss nach Entlassung der amtlichen Verteidigung aufgrund der Mandatierung eines Wahlverteidigers durch den Be- schuldigten, keine Einsetzung des Wahlverteidigers als amtlicher Verteidiger er- folge (Urk. 109). Im Übrigen erklärte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu ver- treten sowie keine Einwendungen gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung zu haben (Urk. 108).

7. Am 29. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

20. Februar 2024 vorgeladen (Urk. 111).

8. Am 15. März 2023 und am 30. Januar 2024 wurde je ein aktueller Strafregis- terauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 96; Urk. 114).

9. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf psychiatrische Begutachtung einstweilen abgewiesen (Urk. 115).

10. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 ersuchte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, um Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 16. Februar 2024 (Urk. 118).

11. Anlässlich der öffentlichen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte, zu- geführt aus der Strafanstalt Saxerriet, in Begleitung seines erbetenen Verteidi- gers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Staatsanwältin lic. iur. Schwarzwälder sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 erschienen (Prot. II S. 5). Die Par- teien stellten die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 124, Urk. 125; Urk. 126; Prot. II S. 5 f.).

- 12 - II. Prozessuales

1. Beweisantrag Einholung psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte stellte den Beweisantrag, dass er bei einem Schuld- spruch psychiatrisch zu begutachten sei. Insbesondere sei abzuklären, ob die Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen sei und, ob eine ambu- lante oder stationäre Massnahme anzuordnen sei (Urk. 89 S. 2). Diesen Bewei- santrag wiederholte er anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7; Urk. 124 S. 4). Er begründete den Beweisantrag damit, dass der Beschuldigte be- reits seit Jahren im Übermass Alkohol konsumiere. Es würde seit längerer Zeit eine schwere Alkoholsucht vorliegen. Auch im Vorfeld der Tat habe der Beschul- digte Whiskey konsumiert. Darüber hinaus würden zahlreiche Vorstrafen fast aus- nahmslos mit der Alkoholsucht des Beschuldigten im Zusammenhang stehen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten die Suchtproblematik des Beschul- digten schlicht übergangen. Die Vorinstanz habe letztlich willkürlich und ohne Ein- holung eines Gutachtens eine bloss geringfügige verminderte Schuldfähigkeit an- genommen. Ebenso habe es die Vorinstanz nicht für nötig gehalten, zur Frage der Anordnung einer ambulanten oder stationären Massnahme ein Gutachten einzu- holen, sondern habe lediglich eine hohe Freiheitsstrafe sowie Landesverweisung ausgesprochen. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten sei aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit gegeben. Ebenso sei er massnahmefähig sowie -wil- lig. Die Verweigerung der Begutachtung sei bundesrechtswidrig, denn die Voraus- setzungen für deren Anordnung seien erfüllt (Urk. 98 S. 3; Urk. 124 S. 3 f.; Prot. II S. 25 f.). 1.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vor- aussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Art. 56 Abs. 3 StGB schreibt vor, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 StGB auf eine sachverständige Be- gutachtung zu stützen hat. Gutachten nach Art. 56 ff. StGB sind im Massnahmen- recht unabdingbar resp. zwingend (OFK STGB-HEIMGARTNER, 2022, Art. 56 N. 12). Gemäss Art. 20 StGB ordnet das Gericht die Begutachtung durch einen

- 13 - Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten (Urteil des Bundesge- richtes 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023, E. 1.4.3; BGE 132 IV 29 E. 5.1). Folgt aus dem Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Re- alitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so ist nicht von einer schweren Beeinträchtigung auszugehen. Die Bege- hung der Tat in angetrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen. Zweifel an der Schuldfähigkeit können sich ferner aufgrund auffälliger Begleiterscheinungen sowie den Lebensumständen und der Vorgeschichte ergeben, so wenn der Täter in einem früheren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt worden ist (OFK STGB-DONATSCH, 2022, Art. 20 N. 2 m.w.H.). 1.3. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Erw. III.A.5.1.3 ff. und Erw. III.11.2) er- gibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren mit einer Al- koholproblematik zu kämpfen hat und sich auch bereits erfolglos mehreren Alko- holtherapien unterzogen hat, letztmals bis April 2023. Der Beschuldigte gab an, anlässlich des Vorfalles am 19. Mai 2021 (Dossier 1) betrunken gewesen zu sein (Urk. 1/4/12 S. 4, 6, 17; Urk. 70 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zu seinem Alkoholproblem aus, dass er seine Arbeitsstelle 2019 im F._____ aufgrund von Alkoholproblemen verloren habe. Auch habe der Alkohol ihn daran gehindert, seine langjährige Freundin, G._____, zu heiraten. Er sei letztmals anfangs 2023 wieder in einer Alkoholtherapie gewesen, weil er rückfällig geworden sei. Seine Freundin konsumiere auch Alkohol und sei derzeit in einer Therapie. Er trinke normalerweise Vodka mit Energydrink, ca. eine Flasche Vodka pro Tag. Darüber hinaus gab er zu Protokoll, dass alle Vorstrafen wegen dem Al- kohol geschehen seien. Er sei seit dem 23. November 2023 in der Strafanstalt Saxerriet, trinke seit dem Eintritt keinen Alkohol mehr und gehe einmal pro Woche

- 14 - in die Alkoholtherapie. Weiter gab er auf Nachfrage an, mit der von seiner Vertei- digung beantragten stationären Massnahme einverstanden zu sein (Prot. II S. 12 ff.). 1.4. Ein objektives Beweismittel – wie beispielsweise ein Blutalkoholkonzentra- tionstest, der eine allfällige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten anlässlich des Vorfalles am 19. Mai 2021 nachweisen würde – liegt keines vor. Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist jedoch nicht primär die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem die Ein- sichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist (BSK STGB/JSTGB-BOM- MER/DITTMANN, 2019, Art. 19 StGB N. 62 m.w.H.). Auch in dieser Hinsicht lassen sich den Untersuchungsakten wie auch den konkreten Umständen anlässlich der Tat am 19. Mai 2021 (Dossier 1) keinerlei Hinweise dazu entnehmen, dass der Beschuldigte in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtig gewesen wäre (vgl. Erw. III.A.5.1.6). Weder äussern sich die weiteren Beteiligten über ein alkoholisiertes Verhalten des Beschuldigten, noch sind anhand der Tatabläufe in dieser Hinsicht irgendwelche Beeinträchtigung auszumachen. Anlass der Tat war sodann nicht der Alkohol. Der Beschuldigte und die weiteren Beteiligten agierten zielgerichtet, man hatte den Willen, den Privatkläger 1 aufzusuchen und ist hierfür von H._____ nach Zürich gefahren. Es wurde zwar Alkohol konsumiert, jedoch ist der Alkoholkonsum lediglich als zusätzlicher Faktor und nicht als Hauptanlass zu qualifizieren. Selbst wenn der Beschuldigte anlässlich der Tat alkoholisiert gewe- sen sein mag, so war er dies nicht in einem Ausmass, dass deswegen von einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen wäre. Im Übrigen erscheint auch die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten fraglich. Zwar bestehen mit seinem anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten Einverständ- nis für eine stationäre Massnahme gewisse Indizien hierfür (Prot. II S. 13 f.), doch zeigen die drei bereits abgebrochenen Therapien und der Umstand, dass er im- mer wieder rückfällig wurde, klar auf, dass es dem Beschuldigten am Willen resp. Durchhaltewillen fehlt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern – wie dies die Verteidigung geltend machte (Prot. II S. 31 f.) – dass es sich bei den ab- gebrochenen Therapien teils um private resp. freiwillige Therapien und nicht um

- 15 - staatlich angeordnete stationäre Massnahmen handelte. Die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten ist entsprechend zu verneinen. 1.5. Nach dem Gesagten besteht kein ernsthafter Anlass an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, weshalb auf die Anordnung einer sachverständi- gen Begutachtung des Beschuldigten resp. das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten, wie von der Verteidigung beantragt, verzich- tet werden kann. Im Übrigen wäre auch die Massnahmewilligkeit des Beschuldig- ten nicht gegeben. Weiterungen zur Anordnung einer stationären oder ambulan- ten Massnahme erübrigen sich, da hierfür die Einholung eines Gutachtens zwin- gend vorausgesetzt wäre. Es ist hinsichtlich des Anklagesachverhaltes vom

19. Mai 2019 von der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.

2. Strafanträge Gegenstand der Anklage bilden unter anderem diverse Antragsdelikte. Aufgrund der Vorkommnisse am 19. Mai 2021 (Dossier 1) wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) gegenüber den Privatklägern 1 und 2 an- geklagt (Urk. 47 S. 2 f.). Die erforderlichen Strafanträge wurden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. 31 StGB form- und fristgerecht gestellt (Urk. 1/2/1-4; Urk. 1/5/1 F/A 48; Urk. 1/5/2 F/A 47 f.; Urk. 1/6/1 F/A 66).

3. Privatklägerschaft In Bezug auf Dossier 1 konstituierten sich der Privatkläger 1 (Urk. 1/8/6) und der Privatkläger 2 (Urk. 1/7/5) jeweils mit Formularerklärung vom 25. Juni 2021 als Zi- vil- und Strafkläger, wobei der Privatkläger 1 seine Zivilforderung einstweilen un- beziffert liess (Urk. 1/8/6). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2023 beantragte der Privatkläger 1 sodann die Zusprechung einer Genugtuung (unter solidarischer Haftung des Beschuldigten sowie der zwei weiteren Beschuldigten) in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 19. Mai 2021 sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht der drei Beschuldigten im Grundsatz (Urk. 74 S. 2). Die Zusprechung der Genugtuung an den Privatkläger 1 wurde vor- liegend angefochten und ist neu zu beurteilen (vgl. Erw. II.4.2.). Wie die Vorin-

- 16 - stanz zutreffend wiedergab (Urk. 95 S. 20), hat der Privatkläger 2 weder im Unter- suchungs- noch Hauptverfahren Zivilforderungen geltend gemacht.

4. Umfang der Berufung 4.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 4.2. Der Beschuldigte verlangte mit seiner Berufung einen Freispruch hinsicht- lich der Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs (Dispositiv-Ziffern 1 teilweise, 5-7), das Absehen von der Anordnung einer Lan- desverweisung sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffern 12-13) sowie die Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung ei- ner Genugtuung an den Privatkläger 1 (Dispositiv-Ziffer 22). Als mitangefochten hat die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 26-27) sowie der Nach- forderungsvorbehalt in Bezug auf die amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 28 teilweise) zu gelten. In den angefochtenen Punkten ist der erstinstanzliche Ent- scheid – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 4.3. Die Vorinstanz bestätigte hinsichtlich der weiteren Beschuldigten, B._____ und C._____, mit Mitteilung vom 12. Mai 2023 (vgl. Urk. 117) die Teilrechtskraft der Dispositiv-Ziffern 2-4 und 8-11 (Schuld- und Freisprüche, Strafe und Vollzug) sowie der Dispositiv-Ziffern 14 (Absehen der Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten B._____), 18 und 20 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände). Hiervon ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen. Im Zu- sammenhang mit der vorliegenden Berufung des Beschuldigten blieben darüber hinaus die Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahl), 15-17, 19 und 21 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 23 (Verweis Schadenersatzbegehren Privatkläger 1 auf Zivilweg), 24 (Entscheid Schadenersatz zugunsten Privatklägerin 3 E._____ Genossenschaft), 25 (erstin- stanzliche Kostenfestsetzung), 28 teilweise (ausser Nachforderungsvorbehalt

- 17 - amtliche Verteidigung) sowie 29-32 (Entschädigung amtliche Verteidigungen) un- angefochten. Entsprechend sind die vorgenannten Dispositiv-Ziffern des vorin- stanzlichen Urteils vom 11. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit- tels Beschlusses festzustellen ist. III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf und Teilgeständnisse 1.1. Dem Beschuldigten sowie den zwei weiteren Beschuldigten, B._____ und C._____ (bereits rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil), wird zusammengefasst vorgeworfen, am 19. Mai 2021 um ca. 14:15 Uhr zusammen mit G._____ gewalt- sam in die von den Privatklägern 1 und 2 bewohnte Wohnung an der I._____- strasse … in Zürich eingedrungen zu sein. Dabei hätten die Beschuldigten gegen die Wohnungstür gedrückt und einer von ihnen habe mit einem Fusstritt die Tür- verriegelung aus dem Rahmen gedrückt. 1.2. Nachdem zunächst die zwei weiteren Beschuldigten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten, habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit einem mitge- führten Hammer gegen die Stirn geschlagen und diesem eine blutende Riss- quetschwunde zugefügt. Der mittlerweile heftig blutende Privatkläger 1 habe die Arme schützend über den Kopf erhoben, die Bettdecke über seinen Kopf gezogen und sich bäuchlings auf das Bett gelegt. Infolgedessen hätten die Beschuldigten weiter auf ihn eingeschlagen, mindestens drei bis vier Mal gegen den Rücken. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 hierbei weiter mit dem Hammer trak- tiert. Ferner hätten die Beschuldigten zum unter der Bettdecke liegenden Privat- kläger 1 gesagt, dass sie ihn töten würden. 1.3. Schliesslich habe sich der Beschuldigte zum Privatkläger 2 umgedreht, wel- cher im selben Zimmer auf einem anderen Bett gesessen habe. Dabei habe er den Hammer in dessen Richtung erhoben und zu diesem gesagt, dass er ihn erst in Ruhe lassen werde, wenn er tot sei. 1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 95 S. 23) anerkannte der Be- schuldigte in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung sich ge-

- 18 - meinsam mit den zwei weiteren Beschuldigten zur Wohnung der Privatkläger 1 und 2 begeben und gewaltsam durch Aufbrechen der Wohnungstüre Zugang zur Wohnung verschafft zu haben. Ferner gab er zu, einen Hammer (Metallkopf) mit- geführt zu haben, betonte jedoch, damit niemanden geschlagen zu haben (Urk. 1/4/2 F/A 7; Urk. 1/4/12 S. 4 ff.; Urk. 70 S. 8 f.). An diesem Teilgeständnis hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest und führte aus, dass er den Hammer herausgenommen und ihn dem Privatkläger 1 gezeigt und ihn damit bedroht habe. Mit dem Hammer geschlagen habe er ihn jedoch zu 200% nicht (Prot. II S. 18 ff., 24). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte den ihm zur Last geleg- ten Anklagesachverhalt, insbesondere dem Privatkläger 1 durch die Bettdecke weitere Schläge mit dem Hammer verpasst zu haben sowie die Privatkläger 1 und 2 mit dem Tode bedroht zu haben (Urk. 1/4/12 S. 4 ff.; Urk. 70 S. 9). Aufgrund des bloss partiellen Geständnisses des Beschuldigten, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt, teils in mittäterschaftlichem Zusammenwirken begangen, erstellen lässt.

2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Die Beweisführung stützt sich in erster Linie auf die Aussagen des Be- schuldigten, der zwei weiteren Beschuldigten und G._____ sowie auf diejenigen der Privatkläger 1 und 2. Sodann gründet die Beweisführung auch auf die medizi- nischen Unterlagen des Privatklägers 1 (Urk. 1/9/2-3; Urk. 1/9/6; Urk. 1/10; Vor- halt gemäss Urk. 1/4/12 S. 14 f.), der beim Beschuldigten anlässlich der Haus- durchsuchung beschlagnahmten Gegenständen (Urk. 1/15/4-5), den Ergebnissen der Spurensicherung vom FOR (Urk. 1/12/1-2), der Mobiltelefonauswertung und der rückwirkenden Telefonüberwachung (Urk. 1/13/2-3; Urk. 1/13/6-9; Urk. 1/14/9-10; Vorhalt gemäss Urk. 1/4/13 S. 8 ff. und Urk. 1/4/6 F/A 27 ff.) sowie den am Tatort erstellten Fotodokumentationen (Urk. 1/3/1-2; Vorhalt gemäss Urk. 1/4/12 S. 14, Urk. 1/4/13 S. 6 ff. und Urk. 1/4/6 S. 4 f.). Alle erwähnten Be- weismittel erweisen sich mit Verweis sowie in Übereinstimmung mit den vorin- stanzlichen Erwägungen (Urk. 95 S. 23 f.) als verwertbar. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wieder- gegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab hierauf zu verwei-

- 19 - sen ist (Urk. 95 S. 24 f.) Anzufügen bleibt, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Es darf sich hierbei auf die massgebenden Ge- sichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 IV 249 E. 1.3.1.; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je m.w.H.). Auf die Argumente des Beschul- digten ist entsprechend in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der zwei weite- ren Beschuldigten (B._____ und C._____) wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 25). 3.2. Zu berücksichtigen ist, dass alle drei Beschuldigten miteinander befreundet sind (Urk. 1/4/1 F/A 47; Urk. 1/4/4 F/A 26; Urk. 1/4/12-13), wobei die zwei weite- ren Beschuldigten (B._____ und C._____) eine enge Freundschaft verbindet und sie sich seit 15 Jahren kennen (Urk. 1/4/7 F/A 58). 3.3. Der Beschuldigte hat sodann ausgeführt beide Privatkläger 1 und 2 zu ken- nen, wobei der Privatkläger 1 früher sein bester Kollege gewesen sei, sie nun aber nicht mehr miteinander sprechen würden (Urk. 1/4/1 F/A 33-34, 36-41). Der weitere Beschuldigte C._____ gab an, dass der Privatkläger 1 sein bester Kollege sei und er auch den Privatkläger 2 kenne (Urk. 1/4/4 F/A 42, 57). Der Beschul- digte B._____ gab ebenfalls zu Protokoll, die Privatkläger 1 und 2 zu kennen, zu Beginn mit dem Privatkläger 1 befreundet gewesen zu sein, nun jedoch nicht mehr (Urk. 1/4/7 F/A 18, 26-28). 3.4. G._____ ist die langjährige Lebenspartnerin des Beschuldigten, mit wel- cher er zusammenwohnt (Urk. 1/4/1 F/A 4-5; Urk. 1/4/10 F/A 10-11, 17-19) und mittlerweile ein gemeinsames Kind hat (Urk. 1/4/3 F/A 12-14). Sie ist trotz glei- chem Familiennamen nicht mit dem Beschuldigten C._____ verwandt (Urk. 1/4/1 F/A 1/6/1 F/A 9). Sie war beim Vorfall vom 19. Mai 2021 mit von der Partie und

- 20 - wurde jeweils als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 1/4/10-12). Zeitgleich mit der Anklageerhebung erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2022 jedoch einen Strafbefehl gegen G._____ wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 46). Im Übri- gen wurde das Strafverfahren gegen die Genannte mit Verfügung desselben Da- tums eingestellt (Urk. 40). 3.5. G._____ wie auch die weiteren Beschuldigten hatten somit grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Aufgrund ihrer freundschaftlichen bzw. familiären Verbindung könn- ten sie sodann geneigt gewesen sein, sich gegenseitig möglichst wenig zu belas- ten resp. ihre Freunde ebenfalls in ein günstiges Licht zu rücken. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. 3.6. Die Privatkläger 1 und 2 sind seit einem Jahr Mitbewohner und teilen sich zu zweit ein Zimmer (Urk. 1/5/1 F/A 7, 11). Der Privatkläger 2 gab zu Protokoll, dass er und der Privatkläger 1 eng miteinander befreundet seien, wobei er ihn seit zwei Jahren kenne (Urk. 1/5/1 F/A 10-11). Der Privatkläger 1 gab auf Befragen an, dass er mit dem Privatkläger 2 nach der Rückkehr aus dem Spital am 19. Mai 2021 über den Vorfall gesprochen habe, wobei das Gespräch lediglich zwei bis drei Minuten gedauert habe und ihm der Privatkläger 2 gesagt habe, dass er zum Polizeiposten für eine Aussage habe gehen müssen (Urk. 1/6/1 F/A 7). Der Privat- kläger 2 meinte darauf angesprochen, dass sie beide beim Vorfall anwesend ge- wesen seien und es somit nicht viel zu sprechen gegeben habe (Urk. 1/5/2 F/A 122). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 95 S. 26) ist bei dieser Sach- lage nicht davon auszugehen, dass die Privatkläger 1 und 2 ihre Aussagen gezielt aufeinander abgestimmt haben, zumal ihre Ausführungen inhaltlich in wesentli- chen Aspekten übereinstimmen, nicht jedoch deckungsgleich ausfielen (vgl. Erw. III.A.4.3.1 ff.). 3.7. Weiter kennen auch die Privatkläger 1 und 2 die drei Beschuldigten sowie G._____. So gab der Privatkläger 2 an, dass B._____ ein Kollege von ihm sei und, dass er auch die weiteren Beschuldigten sowie G._____ kenne (Urk. 1/5/1 F/A 13, 15-19). Der Privatkläger 1 gab ebenfalls an, alle vier Täter zu kennen, sie seien Landsleute. Mit dem Beschuldigten habe er 2013 sowie mit B._____ 2019

- 21 - für ein paar Monate bei der gleichen Firma gearbeitet resp. zusammen Sozialar- beit geleistet (Urk. 1/6/1 F/A 8-9). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten zu verweisen, insbeson- dere darauf, wonach aus deren Aussagen hervorgehe, dass zwischen dem Privat- kläger 1 und dem Beschuldigten zunächst eine freundschaftliche Beziehung be- standen habe, es dann allerdings zu einem Konflikt kam, bei welchem unter ande- rem feindselige Telefonate geführt worden sein sollen, und welcher schliesslich in der angeklagten gewaltsamen Auseinandersetzung mündete (Urk. 95 S. 26). Es ist denkbar, dass der Privatkläger 1 aus Enttäuschung über seine früheren Freunde diese über Gebühr belastet haben könnte. Er wurde polizeilich als Aus- kunftsperson (Urk. 1/6/1) und staatsanwaltschaftlich – aufgrund einer Gegenan- zeige wegen Drohung etc. – als beschuldigte Person (Urk. 1/6/2) einvernommen, womit er keiner strafprozessualen Wahrheitspflicht unterlag. Darüber hinaus hat er mit der Geltendmachung einer Genugtuungsforderung von Fr. 5'000.– (Urk. 74 S. 2; Urk. 105; Urk. 126) auch ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 1 die Be- schuldigten absichtlich zu Unrecht belastet hätte, liegen jedoch nicht vor. Im Übri- gen ist in diesem Zusammenhang vielmehr auf die Glaubhaftigkeit seiner Deposi- tionen abzustellen. Gleiches gilt für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privat- klägers 2. Er wurde zwei Mal als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 1/5/1-2). Daneben ist bei ihm jedoch nicht von einer tieferen Verbindung zu den drei Be- schuldigten auszugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang jedoch festzu- halten, dass der Privatkläger 2 gemäss eigenen Aussagen vom gleichen Dorf wie der Beschuldigte B._____ stamme, wobei seine Cousine mit der Schwester des Beschuldigten B._____ verheiratet sei (Urk. 1/5/2 F/A 8). Finanzielle Interesse sind mangels Geltendmachung von Zivilforderungen beim Privatkläger 2 hingegen keine zu verorten.

4. Sachverhaltserstellung 4.1. Da es vorliegend um die Sachverhaltserstellung des Vorfalles am

19. Mai 2021 hinsichtlich des Beschuldigten geht (das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der zwei weiteren Beschuldigten B._____ und C._____ rechtskräftig; vgl. Erw. II.4.3), ist im Weiteren insbesondere auf die Aussagen der Beteiligten in

- 22 - Bezug auf das Verhalten und die Handlungen des Beschuldigten einzugehen. Zu- nächst ist auf die umfassende und zutreffende Wiedergabe und Zusammenfas- sung der Aussagen der Beteiligten im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 95 S. 27-51). Hinsichtlich der Beschuldigten G._____ ist vorab mit der Vorin- stanz (Urk. 95 S. 51) festzuhalten, dass sie keine sachdienlichen Aussagen zum Kerngeschehen machen konnte (Urk. 1/4/10-12). 4.2. Betreten der Wohnung der Privatkläger 1 und 2 Wie dargelegt, hat der Beschuldigte anerkannt, am 19. Mai 2021 zusammen mit den weiteren Beschuldigten B._____ und C._____ die Wohnung der Privatkläger 1 und 2 durch Aufbrechen der Türe unbefugterweise betreten zu haben (vgl. Erw. III.A.1.4). Dies wird auch von den weiteren Beschuldigten nicht in Abrede ge- stellt. Hingegen blieb in der Untersuchung und vor Vorinstanz unklar, wer von den drei Angreifern letztlich die Wohnungstür konkret aufbrach und beschädigte. An- lässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass er und der Beschuldigte B._____ die Haustüre geöffnet hätten, dies mit den Händen, indem sie kräftig gegen die nicht stabile Türe gestossen hätten (Prot. II S. 24). Massgebend bleibt jedoch, dass alle übereinstimmend angaben, zur Woh- nung gegangen zu sein, um mit den Privatklägern 1 und 2 über die telefonischen Provokationen des Vortages zu sprechen. Wie die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 95 S. 48), erscheint es für die rechtliche Würdigung letztlich von untergeordneter Bedeutung, zumal alle Beschuldigten die Absicht hatten, in die Wohnung der Pri- vatkläger 1 und 2 zu gelangen und von einem spontan und konkludent gefassten gemeinschaftlichen Beschluss der Beschuldigten ausgegangen werden kann.

- 23 - 4.3. Hammerschläge gegen den Privatkläger 1 4.3.1. Betreffend dem Hammerschlag gegen seinen Kopf führte der Privatkläger 1 gleichlautend und kohärent in beiden Einvernahmen aus, dass der Beschuldigte ihn mit dem Hammer einmal auf die Stirn geschlagen habe – dies habe er klar und deutlich gesehen (Urk. 1/6/1 F/A 24, 25, 35; Urk. 1/6/2 F/A 23, 47-49, 95). Detailliert gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte den mitgebrachten Hammer aus seinem Hosenbund hervorgezogen (Urk. 1/6/1 F/A 62-63; Urk. 1/6/2 F/A 62-63) – was mit dem Zugeständnis des Beschuldigten übereinstimmt, den Hammer mitgenommen und dabei gehabt zu haben (Urk. 1/4/12 S. 4; Urk. 1/4/13 S. 6; Prot. II S. 20) – und diesen in seiner rechten Hand gehalten zu haben. Es sei ein grosser Hammer von ca. 30 cm Länge gewesen (Urk. 1/6/1 F/A 24). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 124 S. 7), berichtete der Privatkläger 1 ebenfalls gleichlautend, vor dem Hammerschlag auf seine Stirn von einer Aushol- bewegung des Beschuldigten auf dessen Schulterhöhe (Urk. 1/6/1 F/A 25; Urk. 1/6/2 F/A 65), wie auch von der Heftigkeit des Schlages, indem er ausführte, dass der Beschuldigte mit voller Wucht – auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 5

– zugeschlagen habe resp., dass der Schlag heftig gewesen sei (Urk. 1/6/1 FA 25; Urk. 1/6/2 F/A 64). Hierbei fällt auf, dass der Privatkläger 1 bei seinen Aus- führungen nicht zu Übertreibungen neigt und den Beschuldigten auch nicht im Übermass belastet, was für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spricht. Ob- wohl der Privatkläger 1 in beiden Einvernahmen ausführte, dass der Beschuldigte ihn mit voller Wucht mit dem Hammer gegen die Stirn geschlagen habe und der Schlag heftig gewesen sei (Urk. 1/6/1 F/A 25; Urk. 1/6/2 F/A 64-65), führte er auf Nachfrage aus, dass die Stärke des Schlages auf einer Skala von 1 bis 10 eine 5 gewesen sei (Urk. 1/6/1 F/A 26). Widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Hef- tigkeit des Schlages sind entgegen der Verteidigung keine ersichtlich (Urk. 124 S. 7). 4.3.2. Weiter gab der Privatkläger 1 an, vom Beschuldigten B._____ mit einem länglichen Gegenstand/Schlauch geschlagen worden zu sein. Hierbei hat er je- weils übereinstimmend ausgeführt, dass der erste Schlag seine linke Schulter ge- troffen habe und er den zweiten Schlag, welcher gegen seinen Kopf gerichtet ge- wesen sei, mit der Hand resp. mit beiden Händen habe abwehren können. Auf-

- 24 - grund der Abwehrhandlung habe er sich die Verletzung am Ringfinger der rechten Hand zugezogen (Urk. 1/6/1 F/A 24, 27; Urk. 1/6/2 F/A 23, 43, 50-52, 67). Der Pri- vatkläger 1 hat somit nie ausgeführt, vom länglichen Gegenstand resp. dem Schlauch durch den Beschuldigten B._____ an der Stirn getroffen worden zu sein. In diesem Sinne hat er auch verneint, einen Faustschlag des Beschuldigten B._____ auf die Stirn erhalten zu haben (Urk. 1/6/2 F/A 89). Auch der Privatklä- ger 2 verneinte einen Faustschlag des Beschuldigten B._____ gegen die Stirn des Privatklägers 1 (Urk. 1/5/2 F/A 98). 4.3.3. Nach dem Angriff mit dem Hammer gegen die Stirn sowie den Schlägen mit dem länglichen Gegenstand resp. dem Schlauch habe sich der Privatkläger 1 mit der Bettdecke zugedeckt, wobei die Beschuldigten weiter wahllos auf ihn einge- schlagen hätten (Urk. 1/6/1 F/A 27, 31; Urk. 1/6/2 F/A 23). Konnte sich der Privat- kläger 1 anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 20. Mai 2021 nicht genau daran erinnern, ob er, als er unter der Decke lag, auch noch mit dem Hammer auf den Rücken geschlagen worden sei oder wie viele Male (Urk. 1/6/1 F/A 33, 35), führte er anlässlich seiner zweiten Einvernahme sodann neu aus, dass er gespürt habe, dass er mit dem Hammer geschlagen worden sei, als er zugedeckt gewe- sen sei, ohne es aber gesehen zu haben. Er habe den Hammer am Rücken ge- spürt, sicher drei bis vier Mal, wobei es ihn erst dann richtig geschmerzt habe (Urk. 1/6/2 F/A 49, 55). Der Privatkläger 1 vermochte sich damit bei der ersten Einvernahme, welche nur einen Tag nach dem Vorfall stattfand, nicht genau resp. weniger genau daran zu erinnern, ob ihn der Beschuldigte auch noch über der Bettdecke mit dem Hammer gegen den Rücken geschlagen habe. Demgegen- über konnte er anlässlich der zweiten Einvernahme, welche ca. zwei Monate nach dem Vorfall stattfand, plötzlich spüren, dass der Beschuldigte ihn am Rücken si- cher drei bis vier Mal mit dem Hammer geschlagen habe. Ausgehend davon, dass sich Erinnerungen aufgrund des Vergessensprozesses mit der Zeit tendenziell eher verflüchtigen und Aussagen entsprechend weniger detailliert wiedergegeben werden können, erscheint es unglaubhaft, dass sich die Erinnerung des Privatklä- gers 1 anlässlich der späteren Einvernahme verdichtete und er sich sodann de- taillierter daran erinnern konnte sowie bestimmt ausführte auch über der Decke vom Beschuldigten mit dem Hammer geschlagen worden zu sein. An dieser un-

- 25 - glaubhaften Darstellung der Schläge mit dem Hammer über der Decke ändert auch nichts, dass der Privatkläger 2 mehrere Hammerschläge des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 bestätigte, zumal er jeweils von mehreren Schlä- gen ins Gesicht des Privatklägers 1 sprach (vgl. Erw. III.A.4.3.4). Abgesehen von den Ausführungen des Privatklägers 1 hinsichtlich der Hammerschläge über der Bettdecke, fallen seine Aussagen lebensnahe und überzeugend aus. Insbeson- dere hinsichtlich dem Kerngeschehen mit dem Hammerschlag des Beschuldigten gegen die Stirn des Privatklägers 1 erscheinen seine Schilderungen aufgrund des Detailreichtums glaubhaft. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1 verwiesen werden (Urk. 95 S. 33). 4.3.4. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers 2 zu den Hammerschlägen ge- genüber dem Privatkläger 1 ist festzuhalten, dass der Privatkläger 2 die Ausfüh- rungen des Privatklägers 1 bestätigte und ausführte gesehen zu haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Hammer geschlagen habe. Der Privat- kläger 2 bestätigte diverse Male, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Hammer geschlagen habe, wobei er ausführte, dass der Beschuldigte ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 1/5/1 F/A 19, 31; Urk. 1/5/2 F/A 35- 37, 102). Auf Nachfrage gab der Privatkläger 2 an, dass der Beschuldigte ca. vier bis fünf Mal mit dem Hammer auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe (Urk. 1/5/1 F/A 33). Weiter bestätigte der Privatkläger 2 auch die Schilderungen des Privatklägers 1, wonach der Beschuldigte den Hammer bereits dabei gehabt und ihn in der rechten Hand gehalten habe (Urk. 1/5/1 F/A 32, 34). Im Übrigen ist auf die zutreffende Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2 durch die Vorin- stanz zu verweisen (Urk. 95 S. 36 f.). In diesem Zusammenhang ist mit der Vor- instanz darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Privatklägers 2 anlässlich seiner ersten Einvernahme den Eindruck vermittelten, dass nur ein einzelner Hammerschlag gegen die Stirn des Privatklägers 1 erfolgt sei, wohingegen er in seiner zweiten Befragung von mehreren Hammerschlägen gegen die Stirn berich- tete (Urk. 95 S. 37). Angeklagt wurde lediglich ein Hammerschlag gegen die Stirn des Privatklägers 1, welcher sich nach dem Gesagten ohne Weiteres anhand der glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 erstellen lässt.

- 26 - 4.3.5. An dieser Einschätzung vermögen auch die divergierenden Aussagen des Beschuldigten bzw. der weiteren zwei Beschuldigten nichts zu ändern. So verwei- gerte der Beschuldigte anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme sowie seiner Hafteinvernahme die Aussage (Urk. 1/4/1-2) und machte erstmals anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2021 Aussagen zum Sachverhalt (Urk. 1/4/12). Er habe den Hammer mitgenommen, habe jedoch nie- manden damit geschlagen. Wie die Verletzungen des Privatklägers 1 entstanden seien, könne er nicht erklären. Er habe weder den Privatkläger 1 noch den Privat- kläger 2 mit dem Tode bedroht. Er vermute jedoch, dass er mit dem Hammer in der Hand den Privatkläger 2 gefragt habe, ob sie ihm "Filme zeigen" bzw. provo- zieren wollten (Urk. 1/4/12 S. 4 ff., S. 14 f.). Bei diesen Aussagen blieb der Be- schuldigte auch anlässlich der zweiten Konfrontations- resp. Schlusseinvernah- me, wobei er wiederum teils die Aussage verweigerte (Urk. 1/4/13). Ergänzend gab er an, den Hammer lediglich mitgenommen zu haben, um eine Show abzu- ziehen (Urk. 1/4/13 S. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung blieb er wiederum bei den gemachten Aussagen, wobei er bestritt, den Privatkläger 1 über der Bett- decke weiter geschlagen zu haben (Urk. 70 S. 8 ff., S. 12). Die Aussagen des Be- schuldigten sind, sofern er welche tätigte – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – dürftig sowie lückenhaft und erscheinen wenig lebensnah resp. lassen jeglichen Erzählfluss vermissen (Urk. 95 S. 41 f.). Auch die anlässlich der Berufungsver- handlung getätigten Aussagen des Beschuldigten reihen sich in diese Einschät- zung ein und wirken ausweichend. So gab er zu, den Metallkopfhammer mitge- führt und damit den Privatkläger 1 bedroht zu haben (Prot. II S. 24). Gleichzeitig machte er aber geltend, dass er zu 200% sicher sei, den Privatkläger 1 nicht mit dem Hammer geschlagen zu haben. Man wisse schliesslich, dass wenn man mit einem Hammer an den Kopf eines anderen schlage, man Probleme bekomme (Prot. II S. 23). Er wisse nicht, weshalb er den Hammer mitgenommen habe. Hätte er gewusst, welche Probleme verursacht werden, hätte er den Hammer nicht mitgeführt (Prot. II S. 22). Einen plausiblen Grund, weshalb er den Hammer mitführte, konnte der Beschuldigte sodann nicht nennen. Sein Einwand, er habe mit dem Hammer lediglich eine Show abziehen wollen, überzeugt nicht, zumal er ausführte, mit dem Privatkläger 1 lediglich reden gewollt und keine Probleme mit ihm zu haben (Urk. 1/4/12 S. 4; Prot. II S. 23). Weshalb ihn die Privatkläger 1 und

- 27 - 2 sodann zu Unrecht belasten sollten, konnte sich der Beschuldigte nicht erklären und verwies pauschal – und ohne das hieraus etwas zu seinen Gunsten abzulei- ten wäre – auf die Verwandtschaft mit dem Beschuldigten B._____ sowie dem Umstand, dass der Privatkläger 1 früher einmal eng mit dem Beschuldigten C._____ befreundet gewesen sei (Prot. II S. 23). Entsprechend vermögen die Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften und lebensnahen Ausführungen der Privatkläger 1 und 2 nicht zu erschüttern. 4.3.6. Auch die Aussagen der Beschuldigten B._____ sowie C._____ vermögen der Sachdarstellung der Privatkläger 1 und 2 nichts entgegenzusetzen. Der vom Beschuldigten B._____ behauptete Faustschlag gegen die Stirn des Privatklä- gers 1 wurde vom Privatkläger 1 verneint (vgl. Erw. III.4.3.2) und lässt sich dar- über hinaus nicht mit dem Verletzungsbild des Privatklägers 1 (drei Rissquetsch- wunden von einer Länge von 1.5 cm oberhalb der Augenbrauen, die genäht wer- den musste; vgl. Urk. 1/9/3; Urk. 1/9/6; sowie Erw. III.A.4.3.8) in Einklang bringen. Entsprechend erscheint es mit der Vorinstanz mehr als fraglich, dass der Faust- schlag geeignet gewesen wäre, diese Verletzungen beim Privatkläger 1 hervorzu- rufen (Urk. 95 S. 44). Auch ist seine Aussage, wonach der Privatkläger 1 nach dem Faustschlag gegen die Stirn lediglich eine kleine Wunde gehabt und nur ein bisschen geblutet habe (Urk. 1/4/7 S. 11), nicht mit den medizinischen Befunden sowie der Fotodokumentation (Gesicht des Privatklägers 1 war blutüberströmt; vgl. Urk. 1/3/1 S. 6 f.) in Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus verneinte der Beschuldigte B._____, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit dem Hammer gegen die Stirn geschlagen haben soll (Urk. 1/4/7 F/A 86). Er machte weiter geltend, dass der Beschuldigte keinen Hammer mitgeführt habe (Urk. 1/4/7 F/A 83; Urk. 1/4/8 F/A 12, 18; Urk. 1/4/12 S. 13) – was offensichtlich falsch ist, zu- mal der Beschuldigte selbst zugab, einen Metallkopfhammer dabei gehabt zu ha- ben. Im Übrigen können auch seine Ausführungen, wonach er mit dem von ihm behändigten Rohr lediglich auf den Boden geschlagen und nicht auf den Privat- kläger 1 eingeschlagen habe, durch die auf dem Bett des Privatklägers 1 vorge- fundenen Bruchstücke des Rohres (welches beim Schlagen zu Bruch ging) wie- derlegt werden (Urk. 1/3/1 S. 6; Urk. 1/1/1 S. 9). Die Teleskopverlängerung muss damit über dem Bett des Privatklägers 1 zu Bruch gegangen sein, was die Sach-

- 28 - darstellung des Privatklägers 1 stützt, wonach das Rohr dann kaputt gegangen sei, als der Beschuldigte B._____ damit auf ihn eingeschlagen habe (vgl. zutref- fende vorinstanzliche Ausführung, Urk. 95 S. 51 f.). Insgesamt kann auf die zutref- fende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Aussagen des Beschuldigte B._____ widersprüchlich und pauschal erscheinen sowie nicht ge- eignet sind, die glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 in Zweifel zu zie- hen (Urk. 95 S. 45). 4.3.7. Der Beschuldigte C._____ gab an, dass er und der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 1 mit der flachen Hand eine Ohrfeige gegeben hätten. Die blutende Platzwunde des Privatklägers 1 führte er auf den Schlag des Beschuldigten B._____ mit dem Rohr gegen die Stirn des Privatklägers 1 zurück, jedoch konnte er sich die weiteren Verletzungen des Privatklägers 1 nicht erklären (Urk. 1/4/4 F/A 58; Urk. 1/4/5 F/A 9, 15, 34; Urk. 1/4/6 F/A 4, 7, 25, 40). Er bestätigte aber, dass er beim Rauslaufen einen Hammer beim Beschuldigten gesehen habe (Urk. 1/4/4 F/A 47, 63, 81; Urk. 1/4/5 F/A 23 f.), jedoch habe er nicht gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Hammer geschlagen habe (Urk. 1/4/4 F/A 71; vgl. auch Urk. 1/4/4 F/A 65; Urk. 1/4/5 F/A 24; Urk. 1/4/6 F/A 6, 16). Die Aussagen des Beschuldigten C._____ weisen – wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte (Urk. 95 S. 49) – weniger Widersprüche und Ungereimtheiten auf, als jene der weiteren Beschuldigten. Nichtsdestotrotz erweisen sie sich teil- weise als falsch (so hatte der Beschuldigte den Hammer nicht erst beim Rauslau- fen in der Hand, vgl. Erw. III.A.4.3.5) sowie an einigen Stellen als nicht schlüssig und wenig lebensnah. Anhand der auf dem Bett des Privatklägers 1 vorgefunde- nen Bruchstücke des Rohres, muss als erstellt erachtet werden, dass dieses zu Bruch ging, als der Privatkläger 1 hiermit geschlagen wurde. Den Schlag mit dem Rohr gegen die Stirn des Privatklägers 1 durch den Beschuldigten B._____ will der Beschuldigte C._____ gesehen haben, nicht aber, dass das Rohr zu Bruch ging (Urk. 1/4/12 S. 9). Sodann schwächte er seine bisherige Aussage ab, indem er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausführte, dass er den Privatkläger 1 nur aus dem Augenwinkel gesehen habe, als der Beschuldigte B._____ ihn mit dem Rohr geschlagen habe (Urk. 1/4/12 S. 8, 19). Offenkundig war der Beschul- digte C._____ bemüht, seine Mittäter nicht über Gebühr zu belasten. Die in die-

- 29 - sem Zusammenhang kohärenten und wiederholt zu Protokoll gegeben Aussagen des Privatklägers 1, dass er den Schlag mit dem Rohr gegen seinen Kopf mit dem Arm habe abwehren können und somit nicht vom Rohr am Kopf getroffen worden sei (vgl. Erw. III.A.4.3.1 ff.), vermögen die Aussagen des Beschuldigten C._____ nicht zu erschüttern. Das Verletzungsbild des Privatklägers 1 lässt sich sodann nicht mit den Ausführungen des Beschuldigten C._____ in Einklang bringen, wo- nach dieser zwei Ohrfreigen sowie einen Schlag mit dem Rohr gegen die Stirn er- litten haben soll (vgl. Erw. III.A.4.3.8). Die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 er- scheinen nach dem Gesagten auch weiterhin glaubhafter, weshalb auf deren Sachdarstellungen abzustellen ist. 4.3.8. Hinsichtlich der übrigen Beweismittel kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 51 ff.). Von Interesse sind insbesondere die medizinischen Unterlagen des Privatklägers 1 über dessen Ver- letzungen. So hielt der Notfallbericht des Stadtspitals Waid vom 19. Mai 2021 fest, dass der Privatkläger drei ca. 1.5 cm lange Rissquetschwunden oberhalb der Augenbrauen, eine Fraktur des Ringfingerendgliedes der rechten Hand sowie eine rechtsseitige Rippenkontusion erlitt (Urk. 1/9/3). Dies Feststellungen wurden mit ärztlichem Befund des Stadtspital Waid vom 30. Juni 2021 sodann bestätigt (Urk. 1/9/6). Die Rissquetschwunden mussten genäht werden, wobei sich der Privatkläger 1 auch bei ausbleibender medizinischer Versorgung nie in Lebens- gefahr befunden habe. Als Ursache für die Verletzungen an der Stirn wurde ein stumpfes Trauma festgehalten. Dazu, ob die Rissquetschwunden an der Stirn durch allfällige Schläge mit einer Teleskopverlängerung oder mit einem Hammer verursacht worden sein könnten, äusserte sich der knapp gehaltene ärztliche Befund hingegen nicht. Der Argumentation der Verteidigung, wonach eine Person, die mit einem Metallkopfhammer gegen die Stirn geschlagen wird, nicht nur eine Rissquetschwunde sondern erheblichere Verletzungen erleidet hätte, und somit nicht der Hammerschlag die Ursache der Verletzungen beim Privat- kläger 1 sei (Prot. II S. 27), kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. Die medizinischen Akten schliessen gerade nicht aus, dass als Verletzungsur- sache auch ein Schlag mit einem Hammer gegen die Stirn in Frage kommt. Im Übrigen hängt die konkrete Verletzung nicht nur vom benutzten Gegenstand,

- 30 - sondern unter anderem auch von der Heftigkeit des Schlages ab, welche vorlie- gend vom Privatkläger 1 als mittel (eine 5 auf einer Skala von 1-10) eingestuft wurde. Betreffend die Nagelkranzfraktur am Finger hielt der Befund fest, dass Schläge mit einem Metallstab gut denkbar seien, jedoch ebenso gut eine Abwehr derselben mit der rechten Hand (Urk. 1/9/6). Der Fotodokumentation vom 19. Mai 2021 am Tatort (Urk. 1/3/1) ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 verschiedene Rissquetschwunden an der Stirn erlitt, wobei er relativ stark blutete und ihm das Blut über das ganze Gesicht lief sowie auch an mehreren Stellen auf den Boden tropfte (Urk. 1/3/1 S. 4 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 95 S. 53 f.), lassen sich die medizinischen Erkenntnisse ohne Weiteres mit den Sachdarstellungen des Privatklägers 1 in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte B._____ ihn versucht habe mit dem Rohr gegen den Kopf zu schlagen, er jedoch an der zur Abwehr erhobenen Hand getroffen und dabei den Finger gebrochen habe. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklä- gers 1, wonach er nie mit dem Rohr gegen den Kopf geschlagen worden sei resp. diesen Schlag habe abwehren können, sowie dem Umstand, dass er mehrmals konstant zu Protokoll gab, vom Hammer an der Stirn mindestens einmal getroffen worden zu sein, sind die drei 1.5 cm langen Rissquetschwunden an seiner Stirn dem Schlag des Beschuldigten mit dem Hammer zuzuordnen. Dafür spricht weiter auch, dass die Rissquetschwunden sodann alle eine einheitliche Länge von 1.5 cm aufweisen, was durchaus mit der Form und Länge des Metallkopfes des beim Beschuldigten gefundenen und von ihm erwiesenermassen mitgenom- menen Hammers übereinstimmt (Urk. 1/4/1 F/A 77 sowie Beilage 1; Urk. 1/4/12 S. 6; Urk. 1/15/4-5). Das Verletzungsbild deutet somit auf einen kantigen Gegen- stand. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass am sicher- gestellten Metallkopfhammer (Asservaten-Nr. A015'120'453) keine Tatspuren, mithin keine blutverdächtigen oder fettigen Anhaftungen, des Privatklägers 1 gefunden werden konnten (Urk. 1/12/2). Die Hausdurchsuchung und anschlie- ssende Beschlagnahme des Metallkopfhammers fand beim Beschuldigten am

15. Juni 2021 und damit rund einen Monat nach dem Vorfall statt (Urk. 1/15/5), weshalb allfällige Spuren durch ihn auch hätten weggewischt werden können.

- 31 - 4.4. Fazit Hammerschläge gegen den Privatkläger 1 Nach dem Gesagten kann erstellt werden, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger 1 mit dem Hammer gegen die Stirn schlug und ihm eine blutende Riss- quetschwunde zufügte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, deutet das Ver- letzungsbild auf eine Mehrzahl von Schlägen gegen die Stirn (Urk. 95 S. 37). Der Anklagesachverhalt spricht jedoch lediglich von einem Hammerschlag und einer Rissquetschwunde (Urk. 47 S. 3), weshalb somit offenbleiben kann, wie viele Rissquetschwunden (gemäss medizinischen Unterlagen deren drei; Urk. 1/9/3 und Urk. 1/9/6) der Privatkläger 1 erlitt, wie auch, ob der Beschuldigte ihn mehr- mals mit dem Hammer gegen die Stirn schlug. Selbst wenn der Verteidigung zu- zustimmen ist, dass aufgrund der Ähnlichkeit der drei Rissquetschwunden davon auszugehen ist, dass sie durch Schläge mit dem demselben Gegenstand entstan- den sind (Urk. 124 S. 6), kann hieraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ab- geleitet werden. Nicht erstellt werden konnte hingegen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1, nachdem dieser schützend die Bettdecke über sich zog, noch mit weiteren Hammerschlägen über der Bettdecke traktierte. Wie dargelegt (vgl. Erw. III.A.4.3.3), kann diesbezüglich nicht auf die Aussagen des Privatklägers 1 abgestellt werden.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Angriff (Art. 134 StGB) 5.1.1. Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperver- letzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Im Übrigen kann – um Wiederholungen zu vermeiden – hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Angriff, der Abgrenzung zum Raufhandel sowie der objektiven Strafbarkeits- bedingung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 95 S. 56 ff.). 5.1.2. Das Vorliegen eines Angriffs ist zu bejahen, nachdem alle drei Angreifer in die Wohnung des Privatklägers 1 und 2 eindrangen sowie unvermittelt auf den Privatkläger 1 losgingen und diesen u.a. mit Fäusten, einer Teleskopverlängerung

- 32 - sowie einem Hammer traktierten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, entfällt ein Raufhandel, da nicht erstellt werden konnte, dass der Privatkläger 1 zuerst auf den Beschuldigten B._____ losgegangen sei (Urk. 95 S. 58). Der Beschuldigte beteiligte sich am gewaltsamen Angriff auf den Privatkläger 1 indem er diesem ei- nen Schlag mit dem mitgebrachten Hammer auf die Stirn verpasste. Angesichts der ärztlich dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 ist auch die objek- tive Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. Es ist mindestens davon auszugehen, dass die drei Angreifer spontan den Willen fassten, den Privatkläger 1 zu attackieren, und da- bei mindestens in Kauf nahmen, diesen im Zuge der Attacke zu verletzen. 5.1.3. Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersicht- lich. Insbesondere ist nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 98 S. 3; Urk. 124 S. 4) – von einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund der Alkoholisie- rung des Beschuldigten auszugehen. Eine verminderte Schuldfähigkeit besteht bei bloss herabgesetzter Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit, dies kann bei Alkoholisierung grundsätzlich möglich sein. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuld- fähigkeit gegeben ist und, dass bei einer solchen von drei Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Gewichtspromille besteht damit eine Vermutung für die Verminder- ung der Schuldfähigkeit, die aber durch Gegenindizien umgestossen werden kann. Folgt jedoch aus dem Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden war, dass sich der Täter an wechselnde An- forderungen der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, ist nicht von einer derartigen schweren Beein- trächtigung auszugehen (OFK STGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 19 N. 12 m.w.H.; vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_953/2023 vom 15. Dezem- ber 2023, E. 1.4.4). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blut- alkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender

- 33 - forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurtei- lung der Schuldfähigkeit einzubeziehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.3; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023, E. 1.4.1 ff.). 5.1.4. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme am 15. Juni 2021 an, alkoholabhängig zu sein, ca. sechs bis sieben Büchsen à 5 dl Bier am Tag zu trinken sowie an den Wochenenden auch noch Whiskey zu konsumieren. Manchmal konsumiere er auch Cannabis. Aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit sei er bereits in der Klinik gewesen, dies ca. 2019 in der Forell Klinik in J._____ (Urk. 1/4/1 F/A 19 ff.). Das Trinken habe mit seiner Einreise in die Schweiz begon- nen (Urk. 1/4/3 F/A 26). Später führte er anlässlich seiner Einvernahme vom

4. April 2022 sodann aber aus, nicht regelmässig Alkohol zu konsumieren, wobei er im Monat drei, vier Mal Alkohol trinke. Zurzeit trinke er aber keinen Whiskey resp. auch keinen Alkohol, weshalb er auch keine Probleme habe (Urk. 1/4/3 F/A 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll ein Alkohol- problem zu haben sowie bereits drei Mal erfolglos eine Therapie gemacht zu ha- ben, jedoch rückfällig geworden zu sein (Prot. II S. 7). Er trinke täglich eine Fla- sche Vodka gemischt mit Energydrink (Prot. II S. 13). Seit seinem Eintritt in die Strafanstalt Saxerriet Ende November 2023 trinke er jedoch keinen Alkohol mehr (Prot. II S. 17). 5.1.5. Am Vormittag des Anklagesachverhaltes vom 19. Mai 2021 habe der Be- schuldigte zusammen mit den zwei weiteren Beschuldigten getrunken, sie seien betrunken gewesen, hätten Whiskey gehabt (Urk. 1/4/1 F/A 48). Er wisse nur noch drei Viertel des Vorfalles, da er betrunken gewesen sei (Urk. 1/4/12 S. 17; Prot. II S. 23 f.). Sie hätten zu dritt einen Liter Whiskey getrunken und seien so- dann zu den Privatklägern 1 und 2 gefahren (Urk. 1/4/12 S. 4). Der Beschuldigte B._____ verneinte jedoch, getrunken zu haben, wobei auch der Beschuldigte C._____ bestätigte, dass B._____ nicht getrunken habe, sondern nur er und der Beschuldigte konsumiert hätten (Urk. 1/4/12 S. 11, 17; Urk. 1/4/7 F/A 110). Auf diese Aussage angesprochen, gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte B._____ mitgetrunken habe (Urk. 1/4/12 S.

- 34 - 11). Der Beschuldigte C._____ bestätigte gesehen zu haben, dass der Beschul- digte vor dem Vorfall Bier getrunken habe, wieviel wisse er aber nicht (Urk. 1/4/4 F/A 35, 50). Der Beschuldigte B._____ führte auf Nachfrage aus, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls vom 19. Mai 2021 alkoholisiert gewe- sen sei (Urk. 1/4/7 F/A 111). G._____ bestätigte sodann, dass der Beschuldigte ein Alkoholproblem habe (Urk. 1/4/10 F/A 55). 5.1.6. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seines Alkoholkonsums am Tag des Vorfalles wirken plakativ und pauschal. So auch diejenigen anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er geltend machte, betrunken, eigentlich besoffen ge- wesen zu sein (Prot. II S. 22 f.). Seine Aussage, dass er nur noch drei Viertel wisse, da er betrunken gewesen sei, ist darüber hinaus als Schutzbehauptung zu werten. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, 200% sicher zu sein, den Privatkläger 1 nicht mit dem Hammer geschlagen zu haben sowie, dass er gewusst habe, was er tat, als er zusammen mit dem Beschuldigten B._____ die Türe aufgestossen habe (Prot. II S. 23 f.). Gestützt auf die wiedergegebenen Aus- sagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Anklagesachverhalt Alkohol konsumierte, wieviel bleibt jedoch unklar. Weiter muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte damals regelmässig, d.h. täglich, Alkohol kon- sumierte. Objektive Beweismittel, welche die Blutalkoholkonzentration des Be- schuldigten zum Tatzeitpunkt festhalten würden, bestehen vorliegend jedoch keine. Darüber hinaus lässt sich den übrigen Untersuchungsakten sowie den Aus- sagen der Beteiligten keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass beim Beschuldig- ten zum Tatzeitpunkt von einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund von Alko- hol auszugehen wäre. Keinem der Beteiligten ist ein auffälliges Verhalten des Be- schuldigten diesbezüglich aufgefallen, teils konnten sie nicht einmal sagen, ob der Beschuldigte überhaupt alkoholisiert war oder nicht resp., ob er Alkohol getrunken hat oder nicht. Die drei Angreifer sowie G._____ fuhren zusammen mit dem Auto von H._____ nach Zürich, wobei der Beschuldigte einen Hammer von zu Hause mitnahm, suchten in Zürich den Wohnort der Privatkläger 1 und 2 auf, brachen die Türe auf, vollzogen den Angriff und verliessen den Tatort teils rennend (Urk. 1/4/10 F/A 170), um zusammen mit dem Auto wieder nach Hause zu fahren (Urk. 1/4/4 F/A 29, 35, 82; Urk. 1/4/7 F/A 6, 62, 106; Urk. 1/4/10 F/A 70, 73, 168-

- 35 - 169; Prot. II S. 18 ff., 23). Ausgehend von zwei längeren Autofahrten, während denen die Beteiligten eine starke Alkoholisierung des Beschuldigten auch auf- grund seiner Sprache hätten bemerken müssen, sowie dem Umstand, dass der Tatablauf doch eine gewisse Komplexität aufwies (Hammer mitnehmen, Wohnort aufsuchen, Türe aufbrechen, Privatkläger in der Wohnung finden, diesen mit dem Hammer schlagen sowie beide Privatkläger 1 und 2 bedrohen) sowie auch koordi- native Fähigkeiten nötig waren, bestehen weder Hinweise noch Anzeichen dafür, dass beim Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit vorhanden war. Im Gegenteil ist von einem Realitätsbezug des Beschuldigten auszugehen. Selbst wenn der Beschuldigte vor der Tat Alkohol konsumiert hat, so ist nicht ersichtlich, dass sein Blutalkoholwert bei resp. über 2 Promille lag und seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt entsprechend vermindert gewesen wäre. Im Übrigen wäre bei ei- ner Alkoholisierung des Beschuldigten anlässlich der Tat auch zu berücksichtigen gewesen, dass er, gemäss eigenen Aussagen täglich Alkohol konsumierte und damit wohl von einer gewissen Alkoholgewöhnung auszugehen ist. Damit bleibt es dabei, dass keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind. 5.1.7. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht. 5.2. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 5.2.1. Vorab kann wiederum auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Verhältnis zwischen Angriff und Verletzungsdelikt, der Tatbe- standsmerkmale der schweren Körperverletzung sowie zum Versuch verwiesen werden (Urk. 95 S. 58 ff.). Verursacht der Angreifer somit eine körperliche Schädi- gung des Angegriffenen, so ist er neben Art. 134 StGB auch wegen des Körper- verletzungsdeliktes zu bestrafen (OFK STGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 134 N. 4 m.w.H.). 5.2.2. Der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 S. 60 ff.) sowie der Staatsanwalt- schaft (Urk. 47 S. 4) ist vorliegend zu folgen. Mit dem Zuschlagen mit dem Metall- kopfhammer auf den Kopf des Privatklägers 1 hat der Beschuldigte erhebliche Verletzungen des Privatklägers 1 in Kauf genommen. Es muss dem Beschuldig-

- 36 - ten bewusst gewesen sein, dass es sich bei Gesicht und Kopf um besonders sen- sible Körperstellen handelt und er den Schlag in einem solch hektischen und un- übersichtlichen Geschehen – der Privatkläger 1 hätte sich bewegen können, was er sodann auch tat, als er sich mit der Bettdecke zu schützen versuchte – nicht exakt kontrollieren und tarieren können würde. Auch wenn der Schlag gemäss Aussagen des Privatklägers 1 auf einer Skala von 1 bis 10 lediglich eine 5 gewe- sen sein mag, hätte dieser – insbesondere auch aufgrund des dynamischen Ge- schehens – deutlich heftiger ausfallen können. Der Schlag war geeignet, schwere Verletzungen wie beispielsweise Brüche der Schädelknochen mit lebensgefährli- chen Hirnblutungen zu verursachen oder hätte auch ins Auge gehen können und damit dieses – auch aufgrund der Ecken und Kanten des Hammers – bleibend schädigen können. Dies verdeutlicht auch die Fotodokumentation, auf welcher er- sichtlich ist, dass die Verletzungen nahe oberhalb der Augenbrauen des Privatklä- gers 1 erfolgten (Urk. 1/3/1 S. 6 f.). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, wenn sie ausführte, dass von einem vollendeten Versuch auszugehen ist (Urk. 95 S. 61). Der Beschuldigte hat alles unternommen, was nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Deliktes erforderlich gewesen wäre, dass der Deliktserfolg hierbei ausblieb, ist allein dem Zufall geschuldet. Durch den Hammerschlag brachte der Beschuldigte den Privatkläger 1 in eine akute Gefahr, wobei die Ge- fährdung der körperlichen Integrität weit über das hinausging, was bei einer "Prü- gelattacke" noch zu erwarten gewesen wäre – insbesondere, weil der Beschul- digte mit einem Hammer, einem in diesem Zusammenhang gefährlichen Gegen- stand, auf den Privatkläger 1 einschlug. Demzufolge ist mit der Vorinstanz von echter Konkurrenz zwischen der Beteiligung des Beschuldigten am Angriff und der versuchten schweren Körperverletzung auszugehen (Urk. 95 S. 61). Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe (vgl. Erw. III.A.5.1.3 ff.) sind auch hier keine ersichtlich. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den theoretischen Ausführungen be- treffend die Strafzumessung geäussert, weshalb zur Vermeidung von Wiederho- lungen vollumfänglich hierauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 72 ff.).

- 37 -

2. Der Beschuldigte hat sich nach dem Ausgeführten sowie gestützt auf das vorinstanzliche Urteil des Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht. Schwerstes Delikt ist die versuchte schwere Körperverletzung. Zum Tatzeitpunkt galt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 4 aStGB). Gemäss heutiger Fassung würde ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe gelten (Art. 122 StGB). Da die neue Bestimmung für den Beschuldigten ungünstiger ist, ist auf die mildere altrechtliche Bestimmung abzu- stellen und von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, öffnet sich der Strafrahmen aufgrund des Versuchs nach unten und auch die Bindung an die Strafart entfällt (Urk. 95 S. 76). Entsprechend ist von einem Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Für die übrigen Delikte kommt – mit Ausnahme des geringfügigen Diebstahls, welcher nur mit Busse bestraft wird (Art. 172ter Abs. 1 StGB) – grundsätzlich eine Freiheits- strafe oder eine Geldstrafe in Betracht. Aufgrund der vielen Vorstrafen des Beschuldigten, die teils einschlägig sind, und bei welchen er sich weder durch kurze unbedingte Freiheitsstrafen noch durch andere empfindliche Sanktionen von weiteren Delikten abhalten liess, ist nicht davon auszugehen, dass er sich durch eine bedingte oder unbedingte Geldstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird (vgl. Urk. 114). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 95 S. 76 f.). Es ist daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme des geringfügigen Diebstahls, wofür eine Busse zu verhängen ist – eine Freiheitsstrafe anzuordnen. Nachfolgend gilt es eine Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen und diese in Nachachtung des Asperationsprinzips angemessen für die weiteren Taten zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, welche das Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen – neben dem bereits Ausgeführten – keine vor.

3. Hinsichtlich der retrospektiven Konkurrenz ist auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 77 ff.). Der Beschuldigte beging die

- 38 - vorliegend zu beurteilenden Delikte vor denjenigen Delikten, mit welchen er mit den Strafbefehlen vom 11. Oktober 2022, vom 27. Oktober 2022 und vom 25. No- vember 2022 unter anderem zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde (Urk. 114 S. 6 ff.). Da vorliegend (u.a.) ebenfalls eine Freiheitstrafe auszufällen ist, ist eine Gesamtstrafe zu bilden und die auszufällende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den vom Beschuldigten erwirkten neuerlichen Freiheitsstrafen von 27, 80 sowie 30 Tagen Freiheitsstrafe zu bemessen. Darüber hinaus sind – entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 95 S. 78) – die Voraussetzungen für eine Ge- samtstrafenbildung bei der auszufällenden Busse für das geringfügige Vermö- gensdelikt ebenfalls erfüllt. So ist die Busse wiederum als Zusatzstrafe zu den be- reits verhängten Bussen von Fr. 500.– (Strafbefehl vom 11. Oktober 2022), Fr. 100.– (Strafbefehl vom 27. Oktober 2022) und Fr. 150.– (Strafbefehl vom

25. November 2022) auszusprechen.

4. Versuchte schwere Körperverletzung 4.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt die brutale Vorgehens- weise des Beschuldigten ins Gewicht, welcher mit einem Hammer bewaffnet auf den aus dem Schlaf gerissenen Privatkläger 1, der in diesem Sinne völlig unvor- bereitet und wehrlos auf seinem Bett war, einschlug. Darüber hinaus war der Pri- vatkläger 1 aufgrund der vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung mit den weiteren Angreifern bereits in angeschlagenem Zustand. Der Schlag mit dem Hammer erfolgte auf die Stirn, einer äusserst sensiblen Körperstelle. Selbst wenn der Schlag von der Wucht lediglich im Mittelmass zu verorten ist, dürfte der Schlag für den Privatkläger 1 mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen sein, zumal er mehrere Rissquetschwunden an der Stirn davontrug, welche ge- näht werden mussten. Vorausgesetzt der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre durch eine im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB schwere oder lebensgefährliche Verletzung eingetreten, läge insgesamt eine nicht mehr leichte objektive Tatschwere vor. Ausgehend von einem mittleren objektiven Tatverschulden, rechtfertigt es sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe einzusetzen.

- 39 - 4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte aus nichtigem Beweggrund handelte, wobei er ob der telefonischen Provo- kationen gegenüber den Anderen entzürnt war und mit seiner "Abreibung" des Privatklägers 1 diesen Genugtuung verschaffen wollte. Er ging hierbei jedoch deutlich über das hinaus, was unter einem Denkzettel verpassen zu verstehen ist. Darüber hinaus handelte er nicht spontan, brachte er den Hammer doch bewusst von zu Hause mit zum Tatort, was auf eine vorgängige Planung und ein gewisses Mass an Kalkül hindeutet. Sein Verhalten zeugt von erschreckender Gleichgültig- keit gegenüber der körperlichen Integrität eines anderen Menschen und erhebli- cher Gewaltbereitschaft. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer schweren Körperverletzung lediglich eventualvor- sätzlich handelte. 4.3. Hinsichtlich des von der Verteidigung geltend gemachten Alkoholeinflus- ses, unter welcher der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gestanden haben soll (Urk. 98 S. 3), wird auf die Ausführungen unter Erw. III.A.5.1.3 verwiesen. Ge- stützt darauf spricht sein koordiniertes Verhalten anlässlich der Tat, insbesondere der gezielte Schlag des Beschuldigten gegen die Stirn des Privatklägers 1, gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB aufgrund seines alkoholisierten Zustands. Zu seinen Gunsten ist immerhin davon auszuge- hen, dass sein alkoholisierter Zustand zu einer gewissen Enthemmung und er- höhten Impulsivität geführt hat. Die objektive Tatschwere wird entgegen der Vorin- stanz durch die subjektive Tatschwere insgesamt leicht vermindert. Es rechtfertigt sich eine Reduktion aufgrund der subjektiven Tatschwere auf 36 Monaten Frei- heitsstrafe. 4.4. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB erlitten hat, sondern ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor- liegt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 79 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Privatkläger 1 erlittenen Rissquetschwunden zwar direkt über dem Auge erfolgten, jedoch nach routinemässiger ärztlicher Versorgung komplikations- los abheilten (Urk. 1/6/2 S. 13 f.). Dieser glimpfliche Verlauf war aber nicht der Zu-

- 40 - rückhaltung des Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall geschuldet. Die Nichtvollendung wirkt sich zugunsten des Beschuldigten nicht unerheblich straf- mindernd aus, wobei die Reduktion der Einsatzstrafe durch die Vorinstanz auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu wohlwollend erscheint. Angemessen erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 26 Monaten Freiheitsstrafe.

5. Angriff 5.1. Betreffend der objektiven Tatschwere ist wiederum festzuhalten, dass der Privatkläger 1 während dem Schlafen in seinem Bett überrascht wurde und infol- gedessen bei ihm ein Gefühl der Ohnmacht und Ausweglosigkeit geweckt wurde. Die Täter kreisten den Privatkläger 1 auf seinem Bett ein, sodass auch die beeng- ten Verhältnisse erschwerend hinzutraten, und schlugen ihn abwechslungsweise

– teils mit diversen Gegenständen. Die Verletzungen des Privatklägers 1 fielen aufgrund der teilweise über den Kopf gezogenen Bettdecke nicht allzu gravierend aus, nichtdestotrotz ist von einem für den Privatkläger 1 traumatischen Erlebnis auszugehen. Im Spektrum aller möglichen Angriffe sind aber noch deutlich schwerere Taten vorstellbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 80 f.). Insgesamt wiegt das Ver- schulden leicht, weshalb die Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen ist. 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt wiederum erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus nichtigem Grund handelte sowie aufgrund des mitge- brachten Hammers von einer gewissen Planung sowie einem gewissen Kalkül auszugehen ist. Wiederum dürfte der Alkohol enthemmend gewirkt haben, was sich leicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag, auch wenn nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Die subjektive Tatschwere relati- viert die objektive Tatschwere leicht, sodass die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist.

6. Mehrfache Drohung 6.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass es sich bei der Dro- hung gegenüber dem Privatkläger 1 um eine Todesdrohung handelte, mithin um

- 41 - die schwerstmögliche und elementarste Drohung. In Kombination mit dem Ham- merschlag, dürfte diese Drohung den Privatkläger 1 zutiefst erschüttert haben, was vom Beschuldigten zweifelsohne beabsichtigt gewesen ist. Das Verschulden ist als noch leicht zu taxieren sowie im unteren Drittel zu verorten. Es rechtfertigt sich entsprechend die Einsatzstrafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 6.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger 1 direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere vermag an der Einschätzung nach der objektive Tatschwere lediglich insofern etwas zu ändern, als ihm wiederum eine leichte Reduktion angesichts der enthemmenden Wirkung des vorgängigen Alkoholkonsums zuzugestehen ist (vgl. Erw. IV.4.3 und IV.5.2). Damit resultiert eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe. 6.3. Betreffend die objektive Tatschwere der Drohung zulasten des Privatklä- gers 2 ist anzumerken, dass der Beschuldigte diesem mit Prügel drohte. Aufgrund des unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf den Privatkläger 1, unter Einsatz des Hammers, den der Beschuldigte auch gegenüber dem Privatkläger 2 erhob, als er diesem drohte, führte die Drohung beim Privatkläger 2 zu einer nachhalti- gen Beeinträchtigung seines Sicherheitsgefühls, wobei die Drohung für ihn über- aus ernst zu nehmen war. Erschwerend ist auch zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte seine Drohung mit einer bedrohenden Geste unterstrich und den Ham- mer hierbei in Richtung Privatkläger 2 erhob. Das Verschulden ist insgesamt als leicht zu werten und die Einsatzstrafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.4. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum von einer direktvorsätzlichen Begehung auszugehen, wobei zugunsten des Beschuldigten festzuhalten ist, dass er dem Privatkläger 2 mit Prügel drohte, obwohl dieser die Drohung als To- desdrohung aufgefasst hat. Angesichts der enthemmenden Wirkung des Alkohols vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere wiederum leicht zu relativieren (vgl. Erw. IV.4.3, IV.5.2 und IV.6.2), weshalb eine Einsatzstrafe von 3 Monaten verschuldensangemessen erscheint.

- 42 -

7. Sachbeschädigung 7.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Sachschaden nur knapp oberhalb der Grenze zur Geringfügigkeit lag. Dar- über hinaus bedurfte es gemäss Polizeirapport keiner Auswechslung des Tür- schlosses (Urk. 1/1/1 S. 11). Es wurde kein Gegenstand von hohem emotionalen oder materiellen Wert beschädigt, obwohl eine nicht mehr funktionstüchtige Woh- nungstür mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Das objektive Tatschverschulden ist als sehr leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 2 ½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 7.2. Subjektiv ist zu beachten, dass die Beschädigung der Wohnungstür nicht das eigentliche Ziel der Täter gewesen ist, es war lediglich Mittel zum Zweck, um in die Wohnung der Privatkläger 1 und 2 zu gelangen. Zugute ist den Beschuldig- ten zu halten, dass sie zunächst klingelten und klopften, bevor sie die Türe mit Gewalt aufbrachen (vgl. Urk. 1/4/4 F/A 51, 53; Urk. 1/4/7 F/A 17; Urk. 1/4/12 S. 11, 18). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere – auch unter Berücksichtigung der enthemmenden Wirkung des Alkohols (vgl. Erw. IV.4.3, IV.5.2, IV.6.2 und IV.6.4) – geringfügig zu relativieren, weshalb nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 95 S. 82) eine Einsatzstrafe von 2 Monaten schuldangemessen erscheint.

8. Mehrfacher Hausfriedensbruch 8.1. Beim Hausfriedensbruch zulasten der Privatkläger 1 und 2 ist bei der ob- jektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sowie die weiteren Täter gewaltsam in eine abgeschlossene Privatwohnung sowie hernach ins Wohnzimmer, welches als Schlafzimmer der Privatkläger 1 und 2 diente, eindran- gen. Es handelt sich bei der eigenen Wohnung sowie dem Schlafzimmer um sen- sible Räume und daher – auch wenn sich der Beschuldigte lediglich kurze Zeit un- befugt darin aufhielt – um eine empfindliche Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 43 - 8.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte so- wie die weiteren Täter dem Privatkläger 1 und 2 in deren eigenen vier Wänden eine "Abreibung" verpassten, die einer gezielten Machtdemonstration gleich- kommt. Die subjektive vermag die objektive Tatschwere insgesamt wiederum (vgl. Erw. IV.4.3, IV.5.2, IV.6.2, IV.6.4 und IV.7.2) leicht zu relativieren, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 4 Monaten verschul- densangemessen erscheint. 8.3. Beim Hausfriedensbruch zulasten der E._____ Genossenschaft gemäss Dossier 7 ist bei der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte eine E._____-Filiale trotz Hausverbot betrat. Es handelt sich hierbei um Ge- schäftsräumlichkeiten, welche einer unbegrenzten Anzahl Personen offensteht, weshalb diesbezüglich kein Effort des Beschuldigten nötig war den Hausfriedens- bruch zu begehen. 8.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die E._____-Filiale in vollem Bewusstsein um das Hausverbot und dem früheren Fehlverhalten betrat und damit direktvorsätzlich handelte. Insge- samt ist mit der Vorinstanz von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.

9. Geringfügiger Diebstahl 9.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte eine Vielzahl von Lebensmitteln behändigte und damit ohne zu bezahlen die Kasse passierte. Das Verhalten des Beschuldigten war dreist, aber auch nicht sonderlich raffiniert, zumal die Tat angesichts der Vielzahl der entwendeten Le- bensmitteln leicht zu entdecken war. Angesichts des Deliktsbetrages von Fr. 50.– ist auch innerhalb des Spektrums geringfügiger Vermögensdelikte noch von ei- nem Bagatellfall auszugehen. 9.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich die Lebensmittel ohne zu bezahlen entwendete und auch die E._____-Filiale mit dieser Absicht betrat. Dem Beschuldigten ist aber auch zugute zu halten, dass er die Esswaren zum eigenen Konsum stahl, der Diebstahl somit

- 44 - auf die Befriedigung eigener körperlicher Bedürfnisse gerichtet war. Darüber hinaus zeugt sein Vorgehen nicht von einer besonderen kriminellen Energie. Das Gesamtverschulden wiegt sehr leicht, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz (Urk. 95 S. 84) eine Busse von Fr. 90.– verschuldensangemessen erscheint.

10. Zwischenfazit Die ermittelte hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverlet- zung von 26 Monaten ist um die weiteren festgelegten Strafen angemessen zu er- höhen. Aufgrund des engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhangs, recht- fertigt es sich die Strafen für die übrigen am 19. Mai 2021 verübten Straftaten je- weils in Überstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 95 S. 84) um etwa die Hälfte zu asperieren. Entsprechend ist die Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe um 4 Monate (statt 8 Monate) für den Angriff, um 3 ½ Monaten (statt 7 Monate) für die mehrfache Drohung, um 1 Monat (statt 2 Monate) für die Sachbeschädigung sowie um 2 Monate (statt 4 Monate) für den Hausfriedensbruch zulasten der Pri- vatkläger 1 und 2 zu erhöhen. Da der Hausfriedensbruch gemäss Dossier 7 we- der in einem sachlichen noch zeitlichen Zusammenhang mit den Delikten vom

19. Mai 2021 (Dossier 1) steht, rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von etwa 2/3. Die Einsatzstrafe ist folglich aufgrund des Hausfriedensbruches zulas- ten der E._____ Genossenschaft erneut um 20 Tage (statt 1 Monat) Freiheits- strafe zu erhöhen. Gesamthaft führt dies zu einer Einsatzstrafe nach der Tatkom- ponente von (leicht abgerundet) 37 Monaten Freiheitsstrafe. Kumulativ ist die Busse von Fr. 90.– für den geringfügigen Diebstahl auszufällen.

11. Täterkomponente 11.1. Der Beschuldigte ist in Sri Lanka geboren und aufgewachsen. Bis zu sei- nem 17. Lebensjahr besuchte er die Schule und machte seinen Sekundarschulab- schluss. Er half seinem Vater im Schmuckladen, bis er aus politischen Gründen 6 Monate inhaftiert wurde. Sein Vater finanzierte ihm sodann 2009 die Ausreise in die Schweiz. 2011 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Arbeitsbewilligung vom Amt für Wirtschaft und Arbeit abgelehnt. 2014 wurde dem Beschuldigten der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt sowie

- 45 - überdies 2017 eine Arbeitsbewilligung. Der Beschuldigte belegte einen Deutsch- kurs und absolvierte eine Ausbildung zur Reinigungskraft. Er war dann bei K._____ und im F._____ Zürich als Hilfskoch tätig. Im Jahre 2014 lernte er seine heutige Lebenspartnerin G._____ in der Schweiz kennen. Sie stammt ebenfalls aus Sri Lanka ist aber im Besitz der Schweizer Staatsangehörigkeit. Geheiratet haben die beiden nie (Prot. II S. 11 f.). Die Beziehung ist konfliktbehaftet, wobei in den Migrationsakten zahlreiche Hinweise auf häusliche Gewalt zu finden sind (vgl. Urk. 1/28/4/82 S. 268 ff., Urk. 1/28/4/87 S. 295 ff.; Urk. 1/28/4/101 S. 333 ff.). Dar- über hinaus weist G._____ ebenfalls Vorstrafen auf (Urk. 1/30/3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich seine Lebenspart- nerin zurzeit aufgrund ihres Alkoholproblems einer Therapie unterziehe (Prot. II S. 12). Seit dem 23. November 2023 ist der Beschuldigte sodann in der Strafan- stalt Saxerriet in anderer Sache untergebracht (Prot. II S. 17). Sie würden telefoni- schen Kontakt halten (Prot. II S. 16). Mit G._____ hat der Beschuldigte einen ge- meinsamen Sohn, geboren am tt.mm.2022, der aber bei einer Pflegefamilie lebt, weil die Eltern aufgrund von Alkoholproblemen und Streitereien nicht in der Lage sind, für seine Pflege und Erziehung zu sorgen. Er sieht seinen Sohn alle zwei Wochen im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts (Urk. 1/4/3 S. 2 ff.; Urk. 70 S. 2 ff.; Urk. 80 Rz. 7 ff.; Prot. II S. 10 ff.). 11.2. Mit seinen Eltern und seinem Bruder, welche in Sri Lanka leben, pflegt der Beschuldigte nach wie vor Kontakt. Darüber hinaus gab er an, dass sein Freundes- und Bekanntenkreis weitgehend aus Personen aus Sri Lanka bestehe. In sein Heimatland ist er aber nie zurückgekehrt (Prot. II S. 10). Mit den Verwand- ten in der Schweiz, mithin seiner Tante und der Cousine seiner Mutter, habe er nur spärlich Kontakt (Prot. II S. 11). Der Beschuldigte machte geltend, in Sri Lanka politisch verfolgt zu werden, sodass er bei einer Einreise Gefahr laufe, jahrelang eingesperrt zu werden (Urk. 1/4/3 S. 4; Urk. 70 S. 6 ff.; Urk. 124 S. 9). Er hat nach seiner Einreise in die Schweiz begonnen, regelmässig Alkohol zu konsumieren, was schliesslich auch zum Verlust seiner Stelle als Hilfskoch beim F._____ Zürich geführt hat (Urk. 70 S. 6; Prot. II S. 11). Er hat einen Entzug in der Forell-Klinik in J._____ gemacht sowie eine weitere Alkohol-Kurztherapie in Wil nach seiner Haftentlassung im Juli 2021 (Urk. 1/4/13 S. 3; Urk. 70 S. 4 f.). Am

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12. November 2022 trat er eine stationäre Suchtbehandlung in der Klinik Mühlhof in H._____ an, welche bis April 2023 andauerte (Urk. 70 S. 4 f.; Prot. II S. 13). 11.3. Der Beschuldigte ist seit mehreren Jahren Sozialhilfeempfänger und be- zieht derzeit rund Fr. 800.– pro Monat an Sozialleistungen; zusätzlich werden seine Wohnkosten und Krankenkassenprämien vom Sozialamt finanziert (Urk. 1/4/3 S. 2; Urk. 70 S. 4; Urk. 8/4/58 S. 216). Der Beschuldigte führte im Vor- verfahren aus, Schulden von Fr. 15'000.– zu haben, die auf unbezahlte Spital- und Telefonrechnungen sowie Bussen zurückzuführen sind (Urk. 1/4/1 S. 4; Urk. 1/4/3 S. 3; Urk. 70 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er so- dann aus, Betreibungsschulden in der Höhe von Fr. 10'000.– wegen unbezahlter Telefonrechnungen sowie Schwarzfahren zu haben (Prot. II S. 14). 11.4. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungs- neutral zu werten. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz zu verweisen. Die Bemühungen des Beschuldigten, sich vom Alkohol zu lö- sen, sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz positiv zu werten und entspre- chend strafmindernd im Umfang von 1 Monat zu berücksichtigen (Urk. 95 S. 87). 11.5. Massgebend straferhöhend fallen sodann die zahlreichen, teils einschlägi- gen Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht (Urk. 114). Seine Delinquenz dau- ert nun bereits über ein Jahrzehnt an, wobei der Beschuldigte unter anderem noch innert laufender Probezeit delinquierte resp. unbeirrt nachdem er mit unbe- dingten Strafen belegt worden war, mit seinem Verhalten weitermachte. Mit den vorliegend zu beurteilenden Taten verübte er schliesslich seine bisher schwersten Delikte. Sein Vorstrafenregister zeugt von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit, weshalb eine Straferhöhung um 6 Monate angezeigt erscheint. 11.6. Hinsichtlich seinem Nachtatverhalten ist anzumerken, dass er weder Reue noch Einsicht zeigte. Das von ihm abgelegte Teilgeständnis hat sodann die Straf- verfolgung nicht in einem solchen Masse erleichtert, als dass es sich strafmin- dernd auswirken würde.

- 47 - 11.7. Zusammenfassend ist nach Berücksichtigung der Täterkomponente die Einsatzstrafe um 5 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 90.– zu bestrafen.

12. Bemessung Zusatzstrafe 12.1. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 88). 12.2. Die vorliegend zu beurteilende Gesamtstrafe beinhaltet die schwerste Straftat, nämlich die versuchte schwere Körperverletzung. Für die vom Beschul- digten neuerlich erwirkten Straftaten (27, 80 und 30 Tage Freiheitsstrafe) rechtfer- tigt es sich in Überstimmung mit der Vorinstanz diese im Umfang von 1/3 zu aspe- rieren. Entsprechend ist die festgesetzte Freiheitsstrafe von 42 Monaten um 1 ½ Monate (Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von 137 Tagen Freiheits- strafe) zu reduzieren, womit eine Freiheitsstrafe von 40 ½ Monate resultiert, wel- che als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

11. Oktober 2022 sowie des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 27. Okto- ber 2022 und vom 25. November 2022 (Urk. 114 S. 6 ff.) auszufällen ist. 12.3. Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere Übertretungsbussen (vorab nach StGB) dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (BSK STGB/JSTGB-ACKERMANN, 2019, Art. 29 StGB N. 101 m.w.H.). Die Vorinstanz hat es unterlassen eine Zusatzstrafe hinsichtlich der auszufällenden Busse zu bestim- men, was nachzuholen ist. Der Beschuldigte wurde im Nachgang zum vorliegend mit einer Busse von Fr. 90.– zu ahndenden Delikt des geringfügigen Diebstahls zu diversen Bussen im Umfang von Fr. 500.– (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2022), von Fr. 100.– (Strafbefehl des Untersu- chungsamtes St. Gallen vom 27. Oktober 2022) sowie von Fr. 150.– (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 25. November 2022) verurteilt (Urk. 114 S. 6 ff.). Unter Einbezug dieser Delikte wäre dannzumal eine (hypothetische) Ge- samtbusse von Fr. 800.– auszusprechen gewesen. Unter Abzug der Grundstrafe von Fr. 750.– (Fr. 500.– + Fr. 100.– + Fr. 150.–) ist somit eine Busse von Fr. 50.– als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

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11. Oktober 2022 sowie des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 27. Okto- ber 2022 und vom 25. November 2022 (Urk. 114 S. 6 ff.) auszufällen.

13. Fazit Strafzumessung Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 40 ½ Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 50.–, beides als Zusatzstrafe zu den Straf- befehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2022 sowie des Un- tersuchungsamtes St. Gallen vom 27. Oktober 2022 und vom 25. Novem- ber 2022, zu bestrafen. Hinsichtlich der Dauer der Freiheitsstrafe resultiert infolge der zwingenden Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO allerdings eine Reduktion auf 38 ½ Monate Freiheitsstrafe. Die Haftdauer von 30 Tagen ist an die zu verhängende Freiheitsstrafe anzurech- nen (Urk. 1/18/2; Urk. 1/18/11; Art. 51 StGB). V. Vollzug Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 100 f.). Ein vollständi- ger oder teilweiser Aufschub der auszufällenden Freiheitstrafe von 38 ½ Monaten steht vorliegend bereits aus objektiven Gründen nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. Im Übrigen ist auch die Busse zu vollziehen. Für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Landesverweisung

1. Theorie und Vorliegen einer Katalogtat 1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab – mit Ausnahme der Ausführungen hinsichtlich dem UNO-Pakt II (Erw. VI.A.2.-3. des vorinstanzlichen Urteils) – auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung verwiesen werden (Urk. 95 S. 102 ff.). Ergänzend ist festzu- halten, dass Art. 66d StGB den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB regelt. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei

- 49 - der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle. Das Sach- gericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeit- saspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Es ist dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Voll- zugs Rechnung zu tragen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_45/2020 E. 3.3.3 m.w.H.; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und hat sich des An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der versuchten schweren Körperverlet- zung gemäss Art. 122 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. Er hat damit mehrere Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen, womit ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vorliegt. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich für 5-15 Jahre des Landes zu verweisen. Ein Absehen von der Landesverweisung ist möglich, sofern kumulativ ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und kumulativ die öffentlichen Interessen an einer Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

2. Härtefallprüfung 2.1. Der Beschuldigte verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche zu- letzt bis 7. Juli 2023 verlängert wurde (Urk. 70 S. 7). Nachdem mit Urteil des Bun- desamtes für Migration vom 26. März 2013 das Asylgesuch des Beschuldigten abgewiesen sowie festgestellt wurde, dass er keine Flüchtlingseigenschaft habe (Urk. 1/28/4/18 S. 116 ff.), wurde der ablehnende Entscheid auch vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2013 bestätigt (Urk. 1/28/4/21 S. 130 ff.). Mit Entscheid vom 11. November 2014 des Bundesamtes für Migration wurde der Beschuldigte jedoch als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz

- 50 - Asyl gewährt (Urk. 1/28/4/67 S. 235 ff.). Auf die bereits gemachten Ausführungen zu seinem Werdegang sowie seinen persönlichen Lebensumständen kann in die- sem Zusammenhang verwiesen werden (vgl. Erw. III.11 sowie Erw. III.A.5.1.3 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine prägenden Kinder- sowie Jugendjahre in Sri Lanka verbrachte, wo er nach wie vor über enge Familienange- hörige (Eltern, Bruder) verfügt. Er spricht ein wenig Deutsch (Urk. 1/4/1 S. 1, Urk. 80 Rz. 12; Urk. 70 S. 6, wonach er Niveau B1 im Deutsch abgeschlossen habe und sich im Alltag problemlos verständigen könne), seine Muttersprache ist Tamil. Sein hiesiger Freundes- sowie Bekanntenkreis besteht überwiegend aus Personen tamilischer Herkunft. In seiner Freizeit geht er keiner nennenswerten Beschäftigung nach (Urk. 1/4/3 S. 4). Seine gesellschaftliche und soziale Integra- tion erweist sich entsprechend als mangelhaft. Insgesamt weist der Beschuldigte nach wie vor gewisse Beziehung zu seinem Heimatland auf. Die familiären Ban- den des Beschuldigten zur Schweiz (Lebenspartnerin und Kind) stehen einer Lan- desverweisung nicht entgegen, zumal auch die Lebenspartnerin ihre Wurzeln in Sri Lanka, dem Heimatland des Beschuldigten, hat. Die Beziehung zur Lebens- partnerin ist sodann konfliktbehaftet, wobei auch ein Zusammenleben aufgrund der Streitereien sowie der Alkoholproblematik teils nicht möglich war und zurzeit aufgrund einer Therapie der Lebenspartnerin und dem Umstand, dass der Be- schuldigte sich in der Strafanstalt Saxerriet in anderer Sache befindet, nicht mög- lich ist. In diesem Zusammenhang musste auch der gemeinsame Sohn aufgrund der instabilen Lebensverhältnisse fremdplatziert werden. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit dieser familiären Bindungen. Im Übrigen sind weder die Lebenspartnerin G._____ noch das gemeinsame Kind vom Beschuldigten finanziell abhängig, beziehen doch beide Elternteile Sozialhilfe (Urk. 1/4/3 S. 2). Der Beschuldigte schaffte es nicht, sich bis anhin beruflich oder wirtschaftlich erfolgreich zu integrieren – er ist seit mehreren Jahren ohne Arbeit und hat seine letzte Arbeitsstelle aufgrund seiner Alkoholsucht verloren. Ernst- hafte Integrationsbemühungen sind keine auszumachen. Demgegenüber ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Unterstützung der Familie profitieren könnte, war er doch zuvor bei seinem Vater im Geschäft in Sri Lanka arbeitstätig. Es ist von intakten Resozialisierungs- chancen auszugehen. Gesundheitliche oder anderweite Gründe, mithin seine Al-

- 51 - koholabhängigkeit, die eine Landesverweisung als unzumutbar erscheinen las- sen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich die politische Lage, seit der Be- schuldigte Sri Lanka im Jahre 2009 verliess, grundlegend verändert. So endete der Bürgerkrieg in Sri Lanka im Jahre 2009. Nach dem Bürgerkrieg hat sich die Lage in Sri Lanka insgesamt in allen Bereichen stark verbessert (Focus Sri Lanka: Lagebild vom 5. Juli 2016, S. 6 ff., abrufbar unter: https://www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html; zuletzt be- sucht am 13.02.2024). Ebenso hat sich gemäss der Lagefortschreibung vom

29. Juli 2021 des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Sicherheitslage der Zivilbevölkerung in Sri Lanka im Jahre 2020 im Vergleich zum Vorjahr deutlich be- ruhigt (Focus Sri Lanka: Lagefortschreibung vom 29. Juli 2021, S. 4, abrufbar un- ter: a.a.O; zuletzt besucht am 13.02.2024). Darüber hinaus hält der Bericht des Bundesrates über die Aktivität der schweizerischen Migrationsaussenpolitik 2022 vom 19. April 2023 fest, dass Rückführungen nach Sri Lanka auch im Jahre 2022 möglich waren (abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1176/de; zuletzt besucht am 13.02.2024). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Abkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka besteht, dass die Rücküber- nahme von Personen zum Inhalt hat (vgl. Abkommen zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Okto- ber 2016, SR 0.142.117.121, Art. 5 ff.). Zuletzt hielt auch das Bundesverwaltungs- gericht in einem Entscheid vom 21. Juli 2023 mit Bezug auf sein Referenzurteil vom 15. Juli 2016 fest, dass auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka Angehörige tamilischer Ethnien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-3431/2020 vom 21. Juli 2023, E. 6.2.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Der Beschuldigte weist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die genauen Umstände und Ereignisse, die belegen sollen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährdet wäre, nicht substantiiert nach (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7 m.w.H.; 6B_105/2021 vom 29. Novem- ber 2021 E. 3.4.2). Eine unmittelbare Gefährdung seiner Freiheit resp. seines Lei-

- 52 - bes und Lebens ist daher – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 80 Rz. 2; Urk. 124 S. 9) – nicht dargetan. Vollzugshindernisse, die einer Landesverweisung entgegenstehen, sind entsprechend nicht erkennbar und es liegt nach dem Ausgeführten auch kein schwerer persönlicher Härtefall vor. 2.2. Selbst bei Bejahung eines Härtefalls, würde die vorzunehmende Interes- senabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen. Mit denen von ihm ver- übten Taten des Angriffs sowie der versuchten schweren Körperverletzung han- delt es sich um schwerwiegende Rechtsgutverletzungen. Der Umstand, dass er mit einer gewissen Planmässigkeit sowie Kalkül vorging, mithin den Hammer von zu Hause zum Tatort mitbrachte, und hiermit auf die Stirn des wehrlosen Privat- klägers 1 einschlug, wecken erhebliche Sicherheitsbedenken. Massgeblich ist weiter, dass er seit mehreren Jahren als Dauerdelinquent in Erscheinung tritt, ohne dass ernsthafte Bemühungen seinerseits erkennbar sind, dass er sein Le- ben in geordnete Bahnen lenken will. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass viele seiner Vorstrafen mit seiner Alkoholsucht zusammenhängen und er diese bereits mehrmals (vergeblich) versucht hat zu behandeln. Bei dieser Sachlage ist der Vor-instanz zuzustimmen, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung den persönlichen Interessen des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz deutlich übersteigen (Urk. 95 S. 107).

3. Fazit Landesverweisung 3.1. Sämtliche Voraussetzung einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB sind vorliegend erfüllt. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung erscheint die von der Vorinstanz vorgesehene Dauer von 8 Jahren angesichts der auszuspre- chenden Freiheitsstrafe von 38 ½ Monaten als ohne Weiteres angemessen (Urk. 95 S. 107). Eine allfällige längere Dauer der Landesverweisung steht zudem wegen der Beachtung des Verschlechterungsverbotes nicht zur Diskussion. 3.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und die weiteren Voraussetzungen der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind – einhergehend mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 95 S. 110 f.) – erfüllt. Demnach ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem anzuordnen.

- 53 - VII. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zu den Zivilansprüchen kann vorab auf die korrekt zusammengefassten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 95 S. 111 ff.).

2. Der Privatkläger 1 verlangte vom Beschuldigten sowie den weiteren zwei Beschuldigten – unter solidarischer Haftung – eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2021 (Urk. 74 S. 2). Die Vorinstanz hat die Ausfüh- rungen des Privatklägers 1 zur Begründung seiner Genugtuungsforderung korrekt wiedergegeben, weshalb hierauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 114 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung machte der Vertreter des Privatklägers 1 wie- derum geltend, dass eine immaterielle Unbill vorliegen würde, da der Privatkläger 1 ohne jegliche Vorwarnung und ohne Provokation in seinem eigenen Zuhause aus dem Schlaf gerissen und sogleich mit brachialer Gewalt übersäht worden sei. Er sei den Beschuldigten komplett ausgeliefert gewesen. Eine solch massive phy- sische Einwirkung unter solchen Umständen verursache zwangsläufig bleibende Ängste beim Privatkläger 1 (Urk. 126 S. 2 f.). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Weiterungen zu den Zivilansprüchen (Urk. 124).

3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Privatkläger 1 durch den Vorfall am 19. Mai 2021 nicht nur in körperlicher Hinsicht sondern auch in seinem psychi- schen Wohlbefinden nachhaltig beeinträchtigt wurde. Es handelte sich um eine überfallartige sowie heftige Attacke in den eigenen vier Wänden. Er war den Tä- tern vollkommen ausgeliefert und verspürte während dem Vorfall nicht nur Angst, sondern auch erhebliche Schmerzen – wurde er doch vom Beschuldigten mit ei- nem Metallkopfhammer auf die Stirn geschlagen. Dass ein solcher Vorfall auch ei- nen psychisch stabilen Menschen nachhaltig verunsichert, liegt auf der Hand.

4. Insgesamt ist mit der Vorinstanz (Urk. 95 S. 115) das Vorliegen einer schwe- ren immateriellen Unbill zu bejahen. Darüber hinaus erscheint auch die geforderte Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem schädigen- den Ereignis unter Würdigung der gesamten Umstände angemessen, weshalb der Beschuldigte – unter solidarischer Haftung mit den zwei weiteren Beschuldig- ten für den gesamten Betrag – entsprechend zur Zahlung zu verpflichten ist.

- 54 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliche Kosten 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren zu be- stätigen und der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 26 und 27) zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichti- gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 242 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b - d in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich ihm die Kosten des zwei- tinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 – aufzuerlegen. 2.3. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten somit keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen. 2.4. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 aufgefordert eine entsprechende Honorarnote einzureichen, was er in der Folge jedoch unterliess.

- 55 - Er ist entsprechend gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung für seine Auf- wendungen und Bemühungen zu entschädigen. Es rechtfertigt sich ihm, gestützt auf die von ihm eingereichte kurze Berufungserklärung ohne weitere Begründung (Urk. 97), eine pauschale Entschädigung von Fr. 500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.5. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 ersuchte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, darum mit Wirkung ab 16. Februar 2024 als amtli- cher Verteidiger eingesetzt zu werden. Er begründete dies mit dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Alkohol-Therapie nicht habe fertig machen können, weil er einen Strafantritt in der Strafanstalt Saxerriet statt einer Arbeitsstelle habe antreten müssen. Dieser Umstand habe zu Problemen mit der weiteren Finanzie- rung des Verteidigermandates geführt, weshalb seine Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung umzuwandeln sei (Urk. 118). 2.6. Gestützt auf die beantragte Strafe liegt vorliegend ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO vor. Ein Fall notwendiger Verteidigung ver- pflichtet die beschuldigte Person zum Beizug einer Verteidigung in der Form einer Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO oder einer amtlichen Verteidigung ge- mäss Art. 132 StPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist aber nicht in jedem Fall einer notwendigen Verteidigung auch eine amtliche Verteidi- gung gerechtfertigt. Falls die beschuldigte Person nicht mittellos ist und bei not- wendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt, so sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben. Die Rechtsprechung zur notwendigen Verteidigung betrachtet die amtliche Verteidi- gung subsidiär zur Wahlverteidigung (Urteile des Bundesgerichtes 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.1 f. m.w.H.; 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 6). 2.7. Vorliegend wurde die ehemalige amtliche Verteidigung aufgehoben und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Wahlverteidiger eingesetzt, wobei er bereits damals darauf hingewiesen wurde, dass praxisgemäss nach Entlassung der amt- lichen Verteidigung keine Einsetzung des Wahlverteidigers als amtliche Verteidi- gung erfolge (Urk. 109). Der Beschuldigte verfügt somit über eine wirksame Wahl- verteidigung. Das Bundesgericht subsumiert die Konstellation, wonach die be-

- 56 - schuldigte Person über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, nicht unter Art. 123 Abs. 1 lit. a StPO, son- dern behandelt ein solches Gesuch auch im Falle einer notwendigen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. BGE 139 IV 113 E. 5.1). Die Umwandlung hängt damit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab, für deren Nachweis sie beweispflichtig ist. 2.8. Der Wahlverteidiger nannte als Grund für sein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger finanzielle Probleme bei der Finanzierung seines Mandats. Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschuldigten reichte er keine ein, auch bleibt unklar, wie die Finanzierung bisher erfolgte. Der Nachweispflicht hinsichtlich der Bedürftigkeit des Beschuldigten kommt er damit nicht nach. Dar- über hinaus hat der Wahlverteidiger das Mandat im Bewusstsein um die man- gelnde Leistungsfähigkeit des Beschuldigten übernommen – hatte der Beschul- digte damals doch bereits eine amtliche Verteidigung – und kann sich somit nicht auf einen Umstand (Bedürftigkeit) berufen, die schon bei der Anzeige der Wahl- verteidigung bestand. Dies würde auf eine unzulässige Umgehung der Vorausset- zungen für den Verteidigerwechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO hinauslaufen (Ur- teile des Bundesgerichtes 1B_392/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3; 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschuldigte zurzeit in der Strafanstalt Saxerriet befindet. Entsprechend ist das Gesuch um Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung abzuweisen. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ bleibt nach dem Ausgeführten Wahlverteidiger. 2.9. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt MLaw XX._____, reichte eine Honorarnote ins Recht (Urk. 127) und verlangte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'188.15 (inkl. Mehr- wertsteuer und Auslagen). Dieser Betrag ist ausgewiesen und erscheint unter Be- rücksichtigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) angemes- sen. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 ist unter Berücksichtigung ei- nes Zuschlags für die Berufungsverhandlung und den Weg entsprechend mit pau- schal Fr. 2'200.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 57 - Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 2-4, 8-11, 14, 18 und 20 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. Ja- nuar 2023 mit Mitteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Mai 2023 be- reits für rechtkräftig erklärt wurden.

2. Es wird sodann festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

9. Abteilung, vom 11. Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache Drohung, Sachbeschädigung, mehrfa- chen Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahl), 15-17, 19, 21 (Ent- scheid über beschlagnahmte Gegenstände), 23 (Verweis Schadenersatzbe- gehren Privatkläger 1 auf Zivilweg), 24 (Entscheid Schadenersatz zugunsten Privatklägerin 3 E._____ Genossenschaft), 25 (erstinstanzliche Kostenfest- setzung), 28 teilweise (ausser Nachforderungsvorbehalt amtliche Verteidi- gung) sowie 29-32 (Entschädigung amtliche Verteidigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ um Bestellung als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 58 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122  Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 ½ Monaten Freiheitsstrafe (wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit Fr. 50.– Busse als Zusatz- strafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Ok- tober 2022 sowie des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 27. Okto- ber 2022 und vom 25. November 2022.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von zwei Tagen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Der Beschuldigte wird – unter solidarischer Haftung mit B._____ und C._____ – verpflichtet, dem Privatkläger 1 D._____ als Genugtuung Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2021 zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenverteilung (Dispositivziffern 26 und 27) wird be- stätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 59 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– ehemalige amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 2'200.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 60 -

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten; die ehemalige amtliche Verteidigung;  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten; die ehemalige amtliche Verteidigung;  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz;  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 61 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Willi