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E-2981/2020

E-2981/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Januar 2017 und der Anhörung vom 13. November 2018 machte er im Wesentlichen Folgen- des geltend: Er sei tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens und sei in B._______, Distrikt C._______, Ostprovinz, geboren. Nachdem er das A-Level abge- schlossen habe, habe er einen (…) Kurs besucht und später als (…) in D._______ gearbeitet, wo er seit 1993 gelebt habe. Ab (…) 2016 sei er in (…) und (…) tätig gewesen. Im Jahr 1995 sei seine Mutter von der (…) getötet worden; sein Bruder sei seither verschollen. Um ihn zu finden, sei er in der Politik aktiv und im Jahr 2005 Mitglied der (…) geworden. Er habe unter anderem an Protesten teil- genommen, an denen es um verschollene Personen und um die Freilas- sung politischer Gefangener gegangen sei. Sie hätten Unterschriften zu- handen der Vereinten Nationen gesammelt mit dem Ziel, den damaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa vor Gericht zu stellen und zur Verantwor- tung zu ziehen. Seine (…) habe hinsichtlich des verschollenen Bruders im Jahr 2014 auch eine Anzeige beim Untersuchungskomitee des Präsiden- ten eingereicht, diesbezüglich danach jedoch nichts gehört. Er habe damals über seinen (…), einen (…), den Politiker E._______ (…) kennengelernt, als dieser nach dem Tsunami F._______ besucht habe, um die Schäden zu begutachten. Da E._______ im Hinblick auf die Wahlen 2015 Interesse an christlichen Stimmen gehabt und er, der Beschwerde- führer, etwas Einfluss bei katholischen Leuten gehabt habe, sei er von E._______ angefragt worden, ob er für die Partei kandidieren würde. Er habe zugesagt und für die Wahlen im Distrikt D._______ am (…) 2015 kan- didiert. Am (…) 2015 sei er von ihm unbekannten, unbewaffneten Leuten – vermutlich von Mitgliedern der Gruppe Pillaiyan, der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) oder der Eelam People’s Revolutionary Liberation Front (EPRLF) – angehalten und bedroht worden. Diese hätten ihm gesagt, er solle seine Kandidatur zurückziehen. Noch am selben Tag sei er zur Po- lizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Die Polizisten hätten ihn zum Ort des Vorfalls begleitet und Fotos gemacht. Daraufhin sei er von sämtlichen politischen Tätigkeiten zurückgetreten und habe sich in

E-2981/2020 Seite 3 B._______ bei seinem Cousin während zwei Monaten versteckt. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt und habe ein normales Leben geführt. Seine Grossmutter sei dennoch besorgt gewesen und habe im (…) 2016 ein (…) Visum für ihn organisieren wollen; der Visumsantrag sei aufgrund gefälschter Dokumente allerdings abgelehnt worden. Im Jahr 2015 sei er legal nach G._______ und im März 2016 nach H._______ gereist, um an religiösen Anlässen teilzunehmen. In der Folge habe E._______ wieder mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn gefragt, ob er für die Lokalwahlen kandidieren würde, womit er einver- standen gewesen sei. Am (…) 2016 habe E._______ eine Versammlung im kleinen Kreis abgehalten, an welcher er teilgenommen habe. E._______ habe gesagt, dass man an den nächsten Wahlen mit dem ehemaligen Prä- sidenten Rajapaksa zusammenarbeiten und kandidieren solle. Da er da- gegen gewesen sei, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit E._______ gekommen, weshalb er den Raum verlassen habe. Am (…) 2016 sei er von unbekannten Personen im Haus seiner (…), wo er gewohnt habe, gesucht worden, wobei er nicht zuhause gewesen sei. Die Personen hätten das Haus durchsucht, unter anderem seinen Reisepass mitgenom- men und seiner (…) gesagt, dass man ihn umbringen werde. Dies seien entweder Leute von E._______ oder von Rajapaksa gewesen. Am (…) 2016 sei er mit seinem (…) respektive (…) zur Polizei gegangen, um An- zeige zu erstatten. Der Polizist habe ihm mitgeteilt, dass er ohne Kenntnis des Kennzeichens des Vans keine Anzeige erstatten könne. Betreffend den Passverlust habe er jedoch eine Anzeige aufgeben können. Er habe dar- aus den Schluss gezogen, dass der zuständige Beamte mit diesen Leuten zusammenarbeite. Unter einem Vorwand habe er sich vom Polizeiposten entfernt, seine SIM-Karte zerstört und sich zu seinem Cousin in B._______ begeben, wo er sich versteckt gehalten habe. Währenddessen habe seine Grossmutter seine Ausreise organisiert. Im (…) 2016 sei er von I._______ mit einem Fischerboot losgefahren, nach zwei Tagen auf ein grösseres Boot und schliesslich auf ein Schiff umge- stiegen. Nachdem er auf ein Schlauchboot umgestiegen sei, sei er in einem ihm unbekannten Land angekommen. Von dort aus sei er mit einem schwarzen Van bis in die Schweiz gefahren worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils inkl. Übersetzung, ausgenommen die auf Englisch verfassten Dokumente): – Seinen Geburtsschein und seine Identitätskarte,

E-2981/2020 Seite 4 – die Todesscheine sowie den Eheschein seiner Eltern, – einen Polizeirapport vom (…) 2005 und zwei Dokumente vom (…) 2006 res- pektive (…) 2006 betreffend den Tsunami vom Dezember 2004, – Dokument betreffend die Anzeige der (…) hinsichtlich des vermissten Bruders vom (…) 2014, – Schreiben des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom (…) 1996 betreffend die Mutter und den Bruder, – Schreiben der Human Rights Task Force (undatiert) betreffend die Mutter und den Bruder, – Schreiben der Kirche vom 10. April 2000 und 12. Juni 2013, – Identitätskarte für Wahlkandidaten vom (…) 2015, – Namensliste der Wahlkandidaten von 2015, – Diverse Werbekarten zu den Wahlen 2015, – Namensliste der Wahlkandidaten von 2015 mit dem Namen des Beschwerde- führers, – Zwei Ausdrucke von Onlineartikeln vom 26. Mai 2015 (TamilNet) und 29. Mai 2015 (Global Tamil News) betreffend die Tötung eines Beamten, – Schreiben zu den Wahlen vom (…) 2015 bezüglich des Benutzens von Fahr- zeugen, – Schreiben des (…) vom 18. Mai 2017, – Arbeitsbestätigung der (…) vom 7. November 2018, – Wahlresultate der Wahlen von 2018, – Bestätigung der (…) über die Teilnahme an einem Arbeits- und Qualifizie- rungsprojekt, – Fotos seines Cousins mit E._______, – zwei Schreiben des Bischofs J._______ vom 10. April 2000 (betreffend das Schicksal des Beschwerdeführers und seiner […] als Waisenkinder) und

8. November 2018 (adressiert an das SEM), – handschriftliche Notizen zu seinen Fluchtgründen und der Reise nach Europa. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2020 erhob der

E-2981/2020 Seite 5 Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so- wie der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfü- gung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde- führer am 15. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

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Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die- sem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-2981/2020 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz stuft die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant beziehungsweise als unglaubhaft (Art. 3 und Art. 7 AsylG) ein. Ihren Entscheid begründet sie im Wesentlichen wie folgt:

E. 4.1.1 Den geschilderten Ereignissen im Jahr 1995 (Tötung der Mutter, Ver- schwinden des Bruders) sowie im (…) 2015 (Drohungen im Rahmen der Wahlen) mangle es an einem Kausalzusammenhang mit der Ausreise im (…) 2016. Wie der Beschwerdeführer selbst geschildert habe, habe sich das Problem im Rahmen der Wahlen nach etwa zwei Monaten von selbst gelöst und er habe an seinen alten Wohnort zurückkehren können. In der Folge sei es zu keinen weiteren Problemen gekommen. Abgesehen davon seien seine Aussagen zum Rückzug seiner Kandidatur widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Zudem sei er nach diesen Drohun- gen auch im Ausland gewesen und danach freiwillig nach Sri Lanka zu- rückgekehrt. Somit sei offensichtlich, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht da- von ausgegangen sei, in Sri Lanka gefährdet zu sein.

E. 4.1.2 Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Probleme mit E._______ und die daraus resultierende Bedrohung glaubhaft darzulegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass E._______ aus- gerechnet ihn hinsichtlich einer Kandidatur bei den Lokalwahlen angefragt und beigezogen habe, obschon ihr Verhältnis aufgrund der vorangehenden Ereignisse bereits vorbelastet gewesen sei. Es sei unlogisch, dass es zwi- schen ihm und E._______ zu einem derartigen Wortgefecht gekommen sei, nur weil er gesagt habe, dass sie Probleme mit den Tamilen bekämen,

E-2981/2020 Seite 8 wenn sie mit Rajapaksa paktieren würden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er nach dieser Auseinandersetzung gleich zur Polizei gegangen sei, anstatt mit E._______ ein klärendes Gespräch zu suchen; dies vor dem Hintergrund, dass er ja wieder in der Politik habe aktiv werden wollen und E._______ schon sehr lange gekannt habe. In der BzP habe er zudem den Anruf von K._______ – welchen er ein paar Tage nach dem Treffen mit E._______ erhalten habe und bei dem ihm mitgeteilt worden sei, er sei aus der Partei entlassen worden und solle Parteigeheimnisse für sich behalten

– mit keinem Wort erwähnt. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, dass er wie von ihm geschildert auf diese Aufforderung von K._______ re- agiert und damit riskiert habe, in den Fokus von E._______ und anderen Parteiangehörigen zu kommen, wohingegen er sich bei den Wahlen 2015 bereits bei der ersten mündlichen Drohung zurückgezogen habe. Weiter sei es nicht logisch, dass er erst drei Tage nach der Hausdurchsuchung zur Polizei gegangen sei. Seine Begründung, er habe auf seinen (…) gewartet, welcher erst drei Tage später Zeit gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Polizei seine Anzeige nicht entgegengenommen habe, weil der zuständige Beamte mit diesen Leuten zusammenarbeite, sei reine Mut- massung. Zudem seien sowohl seine Aussagen dazu, warum er diesen Beamten verdächtigt habe, mit diesen Leuten zusammenzuarbeiten, als auch seine Begründung, weshalb der Beamte die Anzeige nicht habe ent- gegennehmen wollen, widersprüchlich ausgefallen. Weiter sei nicht nach- vollziehbar, dass er nicht versucht habe, sich bei einem anderen Polizei- posten oder einer Menschenrechtsorganisation Hilfe zu suchen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er sich ausgerechnet bei seinem Cousin versteckt habe, welcher ihn mit E._______ bekanntgemacht habe. Abge- sehen davon sei es reine Mutmassung, dass Rajapaksa und E._______ hinter den Drohungen, die gegenüber seiner (…) ausgesprochen worden seien, steckten. Für die von ihm geltend gemachten Befürchtungen, bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka entführt und getötet zu werden, gebe es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Die von ihm eingereichten Be- weismittel würden seine Probleme nicht belegen, wobei sich lediglich das Schreiben des Bischofs und dasjenige des (…) – welcher gleichzeitig sein (…) sei – auf seine Vorbringen beziehe. Bei solchen Schreiben handle es sich häufig um Gefälligkeitsschreiben, weshalb ihnen ein geringer Beweis- wert zukomme. Darüber hinaus habe er offensichtlich ins Ausland reisen wollen, zumal er im (…) 2016 ein Visum für L._______ beantragt habe, obwohl sich seine Probleme nach den Wahlen 2015 gelegt hätten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt der vorinstanzlichen Argumentation Fol- gendes entgegen:

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E. 4.2.1 Entgegen der Darstellung des SEM seien auch die Ereignisse vor der erneuten Kontaktaufnahme von E._______ nach den Wahlen von 2015 in die Prüfung seiner Asylgründe miteinzubeziehen, unter Anderem der Über- fall vom (…) 2015. Zumindest ergebe sich aus diesen Ereignissen, dass seine politischen Aktivitäten bereits öffentlich bekannt und für bestimmte Personen oder Gruppierungen als bedeutsam empfunden worden seien. Seine Aussagen hinsichtlich der Wahlen und des «Rückzugs» seiner Kan- didatur im Jahr 2015 seien denn auch widerspruchsfrei und nachvollzieh- bar ausgefallen. Das Verstecken nach dem Überfall und den Morddrohun- gen stelle einen «Rückzug der Kandidatur» dar, auch wenn es nicht mehr offiziell möglich gewesen sei, von der Liste gestrichen zu werden. Es be- stehe also kein Widerspruch zwischen BzP und Anhörung. Sodann beziehe sich ein bedeutender Teil der vom SEM für unglaubhaft befundenen Aus- sagen auf das Verhalten von Drittpersonen, insbesondere von E._______ Zu dessen Beweggründen könne er allerdings nichts sagen und auch nicht spekulieren, warum sich E._______ entschieden habe, ihn wieder aufzu- suchen und als wichtiges Parteimitglied wieder aufzunehmen. Dieses vom SEM als unlogisch oder nicht nachvollziehbar bezeichnete Verhalten könne ihm daher nicht angelastet werden. Ferner habe er ausreichend er- klärt, weshalb er auf seinen (…) – der (…) sei – gewartet und erst drei Tage nach dem Überfall mit ihm auf den Polizeiposten gegangen sei. Er habe sich angesichts der politischen Umstände und der Todesdrohungen nicht getraut, alleine Anzeige zu erstatten. Es sei ihm auch nicht möglich gewe- sen, einen anderen Polizeiposten aufzusuchen, da man ihn dort wieder zu der zuständigen Wache geschickt hätte.

E. 4.2.2 Aufgrund seiner politischen Aktivitäten beziehungsweise seiner Aus- einandersetzung mit E._______ – (…) – und des Umstandes, dass er mehrfach bei seiner (…) gesucht worden sei, sei er in seiner Heimat an Leib und Leben bedroht. Die aktuelle politische Lage sei extrem kritisch und es sei nicht absehbar, wie es insbesondere der tamilischen Bevölke- rung unter dem neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa gehen werde. Es seien zukünftige Verfolgung sowie vermehrt Repressalien und Unterdrü- ckung zu befürchten.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG

E-2981/2020 Seite 10 aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme be- steht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei- chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sach- lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu- ell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Gan- zen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländer- recht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).

E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung insgesamt zu stützen ist. Obschon die Begrün- dung der Vorinstanz stellenweise nicht vollends überzeugt, ist ihre Schluss- folgerung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anfor- derungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft, noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen vermögen, im Re- sultat korrekt. Der Beschwerdeführer vermag dieser Einschätzung mit sei- ner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzuhalten, zumal sich diese auch nicht vollständig mit den gehörig auf die Akten und die Rechtspre- chung abgestützten Argumenten des SEM auseinandersetzt und zentrale Sachverhaltsaspekte unerwähnt lässt.

E. 5.3 Eingangs ist festzuhalten, dass das SEM hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 1995 (Tötung der Mutter, Verschwinden des Bruders) sowie im (…) 2015 (Drohungen aufgrund der Kandidatur für die Wahlen) zu Recht einen Kausalzusammenhang mit der im (…) 2016 erfolgten Ausreise des Be- schwerdeführers aus Sri Lanka verneint. Er kehrte eigenen Aussagen

E-2981/2020 Seite 11 zufolge nach zwei Monaten des Versteckens bei seinem Cousin wieder an seinen altbekannten Wohnort zurück und hatte bis zu seiner Auseinander- setzung mit E._______ im (…) 2016 keine Probleme mehr (vgl. vorinstanz- liche Akten A19 F41, F72 f.). Den abgelehnten Visumsantrag für L._______ habe er im (…) 2016 auf Drängen seiner Grossmutter hin gestellt und nicht, weil er sich subjektiv bedroht gefühlt hätte (vgl. a.a.O. F128 f.). Zudem habe er zwischen dem Jahr 2015 und (…) 2016 zwei touristische Ausland- reisen unternommen, wobei er jeweils freiwillig und ohne Probleme (legal) nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. A8 Ziff. 2.04). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer demnach offensichtlich keine begründete Furcht vor Verfolgung. Inwiefern dies nun heute plötzlich der Fall sein sollte, insbesondere nachdem zwischenzeitlich Gotabaya Rajapaksa zu- rückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum neuen Staatspräsidenten gewählt wurde, leuchtet nicht ein. Demnach sind die entsprechenden Ereignisse flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 5.4 Ferner hat das SEM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den Ereignissen ab (…) 2016 zu Recht auf Widersprüche respektive Un- stimmigkeiten zwischen der BzP und der Anhörung verwiesen und festge- stellt, dass die beschriebenen Vorgehensweisen der involvierten Personen sowie des Beschwerdeführers teilweise nicht nachvollziehbar seien (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2). Mit seinen pauschalen Beschwerdeaus- führungen, wonach Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung nur mit Vorbehalt herangezogen werden dürften und sich ein bedeutender Teil der vom SEM für unglaubhaft befundenen Aussagen auf das Verhalten von Drittpersonen – insbesondere E._______ – bezögen, vermag der Be- schwerdeführer den vorinstanzlichen Zweifeln nichts Substanzielles entge- genzusetzen. Beim an der BzP nicht erwähnten Anruf von K._______ – bei dem ihm mitgeteilt worden sei, man habe ihn aus der Partei entlassen und er solle Parteigeheimnisse für sich behalten – handelt es sich um ein wich- tiges Sachverhaltselement; es wäre zu erwarten gewesen, dass der Be- schwerdeführer dieses auch an der BzP erwähnt hätte. Sodann bezog sich das SEM nicht nur auf das Verhalten von Drittpersonen wie E._______, sondern führte hauptsächlich das unlogische respektive nicht nachvollzieh- bare Vorgehen des Beschwerdeführers in zentralen Stellen der Verfol- gungsvorbringen an, wozu sich die Beschwerde nicht äussert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Ereignis auf dem Polizeiposten mit der vermuteten Verschwörung der Polizei mit den ihn angeblich verfolgen- den Politikern zu nennen (vgl. A19 F41 S. 8, F112); hierauf wird nachfol- gend gesondert einzugehen sein (vgl. E. 5.5.2). Es bestehen demnach ge- wisse Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers, obschon sie

E-2981/2020 Seite 12 in weiten Teilen substanziiert ausgefallen sind und stellenweise Realkenn- zeichen wie beispielsweise ausgefallene Einzelheiten, Interaktionsschilde- rungen und spontane Präzisierungen enthalten (vgl. A19 F23, F41, F95, F114; A8 Ziff. 7.01 f.). Auf eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann indes verzichtet werden, zumal selbst wenn sich die Ereignisse wie von ihm geschildert zugetragen hätten bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 5).

E. 5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als flüchtlings- rechtlich nicht relevant.

E. 5.5.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der diesbezüglich glaubhaften Schilderungen (vgl. A19 F41, F47-64) ist von einem gewissen politischen und zivilgesellschaftlichen Engagement des Beschwerdefüh- rers in Sri Lanka auszugehen. Indes beschränkte sich seine Tätigkeit als Politiker der (…) im Wesentlichen auf den Zeitraum um die Wahlen im (…) 2015, wobei er sich nach den Drohungen am (…) 2015 gänzlich vom «Wahlkampf» zurückgezogen und seine Partei keine Sitze gewonnen habe (vgl. a.a.O. F41, F69). Soweit aus den Akten ersichtlich, trat er weder vor den Wahlen 2015 noch danach als Politiker öffentlich in Erscheinung (vgl. a.a.O. F47, F52, F82 f.; das erste Mal als offizieller Wahlkandidat habe er am (…) 2015 – also lediglich zwei Tage vor den Drohungen – an einer Pro- pagandaveranstaltung teilgenommen, vgl. a.a.O. F66 f.). Er liess sich sei- nen Schilderungen zufolge auch nie aus eigenem Antrieb für die Wahlen aufstellen, sondern tat dies stets auf Geheiss von E._______, welcher be- absichtigt habe, durch ihn Stimmen der christlichen Bevölkerung zu erhal- ten (vgl. a.a.O. F41, F47, F63, F75, F82). Beim Beschwerdeführer handelt es sich demzufolge nicht um einen beson- ders engagierten und öffentlichkeitsbekannten (Lokal-)Politiker, der sich in besonderer Weise exponiert hat oder dem eine besondere Rolle im hei- matlichen Politgeschehen zukam. Darüber hinaus lässt sich den Akten kein politisches Engagement in der Schweiz entnehmen (vgl. auch a.a.O. F76). Daraus ergeben sich bereits erste Zweifel am geschilderten Interesse an seiner Person.

E. 5.5.2 Ferner ist der vom Beschwerdeführer geäusserte Verdacht hinsicht- lich einer Zusammenarbeit der Polizei mit den ihn angeblich verfolgenden Personen objektiv nicht nachvollziehbar, obschon er eine solche Furcht

E-2981/2020 Seite 13 aufgrund des (damaligen) Länderkontextes in subjektiver Hinsicht allenfalls tatsächlich empfunden haben mag. Da der zuständige Polizeibeamte im Nachgang der Hausdurchsuchung vom (…) 2016 keine Anzeige habe ent- gegennehmen wollen, habe der Beschwerdeführer ihn verdächtigt, «eben- falls zu dieser Gruppe» zu gehören und ihn entführen zu wollen (vgl. A19 F41 S. 8; A8 Ziff. 7.01). Zum einen ist durchaus nachvollziehbar, dass die Polizei mangels konkreter Hinweise auf die Täterschaft – beispielsweise durch die Angabe des Nummernschildes des Vans (vgl. A19 F132; A8 Ziff. 7.01) – nur über beschränkten Handlungsspielraum verfügte. Zum anderen geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass sich die- ser Verdacht auf keine konkreten und belastbaren Hinweise stützte (so be- schrieb er den Involvierungsgrad der Polizei in den Befragungen unter- schiedlich; vgl. A8 Ziff. 7.01: «Zusammenarbeit» der Polizei «mit diesen Leuten»; A19 F112: «sympathisieren» der Polizei «mit dieser Gruppe»; F41 S. 8: «Zugehörigkeit» des Polizisten «zu dieser Gruppe»). Es handelt sich hierbei demnach um eine subjektive Einschätzung des Beschwerde- führers. Diese ist in Anbetracht seiner Erfahrung und vor dem Hintergrund des damaligen Länderkontextes zwar subjektiv nachvollziehbar, allerdings objektiv unbegründet. Darüber hinaus kann von einer Untätigkeit der örtli- chen Polizei respektive einer Schutzverweigerung nicht die Rede sein, zu- mal der Polizist ihm gesagt habe, er könne betreffend den Verlust des Rei- sepasses Anzeige erstatten und er würde sich melden, sollte er etwas hin- sichtlich der Täterschaft erfahren (vgl. act. 19 F41 S. 8). Darüber hinaus verfüge die (…) des Beschwerdeführers über eine staatli- che Anstellung und ihr Ehemann arbeite als (…) (vgl. A19 F19). Obwohl das Haus der (…) und ihrer Familie – wo der Beschwerdeführer in Sri Lanka gewohnt habe (vgl. a.a.O. F24-28) – mehrmals durchsucht worden und ihr gegenüber gar den Beschwerdeführer betreffende Todesdrohun- gen ausgesprochen worden seien, hatten anscheinend weder sie noch ihr Ehemann weitere Nachteile zu gewärtigen (vgl. a.a.O. F20 f.). Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass das Interesse an seiner Person – sofern über- haupt vorhanden – als gering zu bezeichnen ist. Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer kurzzeitig ins Visier von rivalisierenden tamilischen Gruppierungen, die teil- weise auch Rajapaksa unterstützten (der Beschwerdeführer nannte nebst E._______ die «Gruppe Pillaiyan», die TELO und EPRFL, vgl. A8 Ziff. 7.02; A19 F41, F73), geraten ist. Es ergeben sich aus den Akten aber keine kon- kreten Hinweise auf eine Involvierung staatlicher Stellen. Sollte er sich von Drittpersonen und / oder Gruppen bedroht fühlen, wäre es ihm zuzumuten,

E-2981/2020 Seite 14 sich (erneut) schutzsuchend an die vorliegend als schutzwillig und -fähig zu bezeichnenden sri-lankischen Behörden zu wenden.

E. 5.6 Gesamthaft betrachtet besteht schliesslich kein Grund zu der An- nahme, der Beschwerdeführer könnte von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werden und daher gefährdet sein. Er hat sich in seiner Heimat zwar verschiedentlich öffentlich, politisch und teilweise auch regierungskritisch engagiert (vgl. A19 F52-54); wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.5.2) vermochten diese Aktivitäten aber kein glaubhaftes Verfol- gungsinteresse auszulösen. Darüber hinaus ist Gotabaya Rajapaksa in- zwischen nicht mehr an der Macht, was die Wahrscheinlichkeit, dass von seiner Seite oder ihm nahestehender Personen oder Gruppierungen eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht, noch weiter minimiert, auch wenn die Lage sich aktuell nicht wesentlich von der damaligen unterschei- det. Exilpolitische Aktivitäten sind sodann keine bekannt. Aus den Akten ergeben sich keine objektiven Hinweise darauf, dass er bei den sri-lanki- schen Behörden einschlägig registriert wäre. Alleine aufgrund seiner tami- lischen Ethnie und der längeren Landesabwesenheit ist nicht von einer Ge- fährdung auszugehen. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 E. 8.5).

E. 5.7 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrschein- lichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2981/2020 Seite 15

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

E-2981/2020 Seite 16 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Auf- merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich re- levanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine belastbaren Anhalts- punkte dafür, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine men- schenrechtswidrige Behandlung drohen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sodann keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise konkret auf den Beschwerde- führer auswirken könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka ge- nerell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.). Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungs- vollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Seinen Subeventualantrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme begründete der aus der Ostprovinz stammende Beschwerdeführer einzig mit einer Verschlechterung der aktuellen Sicherheitslage für Tamilen in Sri Lanka im Nachgang der Präsidentschaftswahl vom November 2019. Die- ser Ansicht ist nicht zu folgen.

E-2981/2020 Seite 17 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Si- tuation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2–13.4) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.4 f.) die Lagebeurteilung bezüg- lich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostpro- vinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug so- wohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumut- barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Ent- wicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Weg- weisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Dies gilt sowohl für die – vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte – Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen, wie auch die nachfolgende Wahl von Ranil Wickremesinghe am

20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13).

E. 7.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Mangels entsprechender Beschwerdevorbringen kann diesbezüglich voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III.2). Der Be- schwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, eine Weiterbildung als (…), Arbeitserfahrung in verschiedenen Geschäftsfeldern (…) und mit sei- ner (…) und deren Ehemann – bei welchen er vor seiner Ausreise gelebt habe und mit welchen er nach wie vor Kontakt pflege – auch über ein trag- bares Beziehungsnetz, zumal beide in guten Positionen berufstätig sind (vgl. A8 Ziff. 1.17.04 f., Ziff. 3.01; A19 F19 ff.). Es ist daher in Berücksichti- gung sämtlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanz- krise sowie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Ver- brauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler

E-2981/2020 Seite 18 Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3). Das Vorliegen in- dividueller Zumutbarkeitskriterien ist zu bejahen.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Ver- fügung vom 7. Juli 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner fi- nanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit der genannten Zwischen- verfügung als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es ist ihr demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Hono- rar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech- nungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.– (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen.

E-2981/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lena Weissinger, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2981/2020 Urteil vom 17. April 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Januar 2017 und der Anhörung vom 13. November 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens und sei in B._______, Distrikt C._______, Ostprovinz, geboren. Nachdem er das A-Level abgeschlossen habe, habe er einen (...) Kurs besucht und später als (...) in D._______ gearbeitet, wo er seit 1993 gelebt habe. Ab (...) 2016 sei er in (...) und (...) tätig gewesen. Im Jahr 1995 sei seine Mutter von der (...) getötet worden; sein Bruder sei seither verschollen. Um ihn zu finden, sei er in der Politik aktiv und im Jahr 2005 Mitglied der (...) geworden. Er habe unter anderem an Protesten teilgenommen, an denen es um verschollene Personen und um die Freilassung politischer Gefangener gegangen sei. Sie hätten Unterschriften zuhanden der Vereinten Nationen gesammelt mit dem Ziel, den damaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa vor Gericht zu stellen und zur Verantwortung zu ziehen. Seine (...) habe hinsichtlich des verschollenen Bruders im Jahr 2014 auch eine Anzeige beim Untersuchungskomitee des Präsidenten eingereicht, diesbezüglich danach jedoch nichts gehört. Er habe damals über seinen (...), einen (...), den Politiker E._______ (...) kennengelernt, als dieser nach dem Tsunami F._______ besucht habe, um die Schäden zu begutachten. Da E._______ im Hinblick auf die Wahlen 2015 Interesse an christlichen Stimmen gehabt und er, der Beschwerdeführer, etwas Einfluss bei katholischen Leuten gehabt habe, sei er von E._______ angefragt worden, ob er für die Partei kandidieren würde. Er habe zugesagt und für die Wahlen im Distrikt D._______ am (...) 2015 kandidiert. Am (...) 2015 sei er von ihm unbekannten, unbewaffneten Leuten - vermutlich von Mitgliedern der Gruppe Pillaiyan, der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) oder der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) - angehalten und bedroht worden. Diese hätten ihm gesagt, er solle seine Kandidatur zurückziehen. Noch am selben Tag sei er zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Die Polizisten hätten ihn zum Ort des Vorfalls begleitet und Fotos gemacht. Daraufhin sei er von sämtlichen politischen Tätigkeiten zurückgetreten und habe sich in B._______ bei seinem Cousin während zwei Monaten versteckt. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt und habe ein normales Leben geführt. Seine Grossmutter sei dennoch besorgt gewesen und habe im (...) 2016 ein (...) Visum für ihn organisieren wollen; der Visumsantrag sei aufgrund gefälschter Dokumente allerdings abgelehnt worden. Im Jahr 2015 sei er legal nach G._______ und im März 2016 nach H._______ gereist, um an religiösen Anlässen teilzunehmen. In der Folge habe E._______ wieder mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn gefragt, ob er für die Lokalwahlen kandidieren würde, womit er einverstanden gewesen sei. Am (...) 2016 habe E._______ eine Versammlung im kleinen Kreis abgehalten, an welcher er teilgenommen habe. E._______ habe gesagt, dass man an den nächsten Wahlen mit dem ehemaligen Präsidenten Rajapaksa zusammenarbeiten und kandidieren solle. Da er dagegen gewesen sei, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit E._______ gekommen, weshalb er den Raum verlassen habe. Am (...) 2016 sei er von unbekannten Personen im Haus seiner (...), wo er gewohnt habe, gesucht worden, wobei er nicht zuhause gewesen sei. Die Personen hätten das Haus durchsucht, unter anderem seinen Reisepass mitgenommen und seiner (...) gesagt, dass man ihn umbringen werde. Dies seien entweder Leute von E._______ oder von Rajapaksa gewesen. Am (...) 2016 sei er mit seinem (...) respektive (...) zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Der Polizist habe ihm mitgeteilt, dass er ohne Kenntnis des Kennzeichens des Vans keine Anzeige erstatten könne. Betreffend den Passverlust habe er jedoch eine Anzeige aufgeben können. Er habe daraus den Schluss gezogen, dass der zuständige Beamte mit diesen Leuten zusammenarbeite. Unter einem Vorwand habe er sich vom Polizeiposten entfernt, seine SIM-Karte zerstört und sich zu seinem Cousin in B._______ begeben, wo er sich versteckt gehalten habe. Währenddessen habe seine Grossmutter seine Ausreise organisiert. Im (...) 2016 sei er von I._______ mit einem Fischerboot losgefahren, nach zwei Tagen auf ein grösseres Boot und schliesslich auf ein Schiff umgestiegen. Nachdem er auf ein Schlauchboot umgestiegen sei, sei er in einem ihm unbekannten Land angekommen. Von dort aus sei er mit einem schwarzen Van bis in die Schweiz gefahren worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils inkl. Übersetzung, ausgenommen die auf Englisch verfassten Dokumente):

- Seinen Geburtsschein und seine Identitätskarte,

- die Todesscheine sowie den Eheschein seiner Eltern,

- einen Polizeirapport vom (...) 2005 und zwei Dokumente vom (...) 2006 respektive (...) 2006 betreffend den Tsunami vom Dezember 2004,

- Dokument betreffend die Anzeige der (...) hinsichtlich des vermissten Bruders vom (...) 2014,

- Schreiben des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom (...) 1996 betreffend die Mutter und den Bruder,

- Schreiben der Human Rights Task Force (undatiert) betreffend die Mutter und den Bruder,

- Schreiben der Kirche vom 10. April 2000 und 12. Juni 2013,

- Identitätskarte für Wahlkandidaten vom (...) 2015,

- Namensliste der Wahlkandidaten von 2015,

- Diverse Werbekarten zu den Wahlen 2015,

- Namensliste der Wahlkandidaten von 2015 mit dem Namen des Beschwerdeführers,

- Zwei Ausdrucke von Onlineartikeln vom 26. Mai 2015 (TamilNet) und 29. Mai 2015 (Global Tamil News) betreffend die Tötung eines Beamten,

- Schreiben zu den Wahlen vom (...) 2015 bezüglich des Benutzens von Fahrzeugen,

- Schreiben des (...) vom 18. Mai 2017,

- Arbeitsbestätigung der (...) vom 7. November 2018,

- Wahlresultate der Wahlen von 2018,

- Bestätigung der (...) über die Teilnahme an einem Arbeits- und Qualifizierungsprojekt,

- Fotos seines Cousins mit E._______,

- zwei Schreiben des Bischofs J._______ vom 10. April 2000 (betreffend das Schicksal des Beschwerdeführers und seiner [...] als Waisenkinder) und 8. November 2018 (adressiert an das SEM),

- handschriftliche Notizen zu seinen Fluchtgründen und der Reise nach Europa. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz stuft die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant beziehungsweise als unglaubhaft (Art. 3 und Art. 7 AsylG) ein. Ihren Entscheid begründet sie im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Den geschilderten Ereignissen im Jahr 1995 (Tötung der Mutter, Verschwinden des Bruders) sowie im (...) 2015 (Drohungen im Rahmen der Wahlen) mangle es an einem Kausalzusammenhang mit der Ausreise im (...) 2016. Wie der Beschwerdeführer selbst geschildert habe, habe sich das Problem im Rahmen der Wahlen nach etwa zwei Monaten von selbst gelöst und er habe an seinen alten Wohnort zurückkehren können. In der Folge sei es zu keinen weiteren Problemen gekommen. Abgesehen davon seien seine Aussagen zum Rückzug seiner Kandidatur widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Zudem sei er nach diesen Drohungen auch im Ausland gewesen und danach freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt. Somit sei offensichtlich, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen sei, in Sri Lanka gefährdet zu sein. 4.1.2 Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Probleme mit E._______ und die daraus resultierende Bedrohung glaubhaft darzulegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass E._______ ausgerechnet ihn hinsichtlich einer Kandidatur bei den Lokalwahlen angefragt und beigezogen habe, obschon ihr Verhältnis aufgrund der vorangehenden Ereignisse bereits vorbelastet gewesen sei. Es sei unlogisch, dass es zwischen ihm und E._______ zu einem derartigen Wortgefecht gekommen sei, nur weil er gesagt habe, dass sie Probleme mit den Tamilen bekämen, wenn sie mit Rajapaksa paktieren würden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er nach dieser Auseinandersetzung gleich zur Polizei gegangen sei, anstatt mit E._______ ein klärendes Gespräch zu suchen; dies vor dem Hintergrund, dass er ja wieder in der Politik habe aktiv werden wollen und E._______ schon sehr lange gekannt habe. In der BzP habe er zudem den Anruf von K._______ - welchen er ein paar Tage nach dem Treffen mit E._______ erhalten habe und bei dem ihm mitgeteilt worden sei, er sei aus der Partei entlassen worden und solle Parteigeheimnisse für sich behalten - mit keinem Wort erwähnt. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, dass er wie von ihm geschildert auf diese Aufforderung von K._______ reagiert und damit riskiert habe, in den Fokus von E._______ und anderen Parteiangehörigen zu kommen, wohingegen er sich bei den Wahlen 2015 bereits bei der ersten mündlichen Drohung zurückgezogen habe. Weiter sei es nicht logisch, dass er erst drei Tage nach der Hausdurchsuchung zur Polizei gegangen sei. Seine Begründung, er habe auf seinen (...) gewartet, welcher erst drei Tage später Zeit gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Polizei seine Anzeige nicht entgegengenommen habe, weil der zuständige Beamte mit diesen Leuten zusammenarbeite, sei reine Mutmassung. Zudem seien sowohl seine Aussagen dazu, warum er diesen Beamten verdächtigt habe, mit diesen Leuten zusammenzuarbeiten, als auch seine Begründung, weshalb der Beamte die Anzeige nicht habe entgegennehmen wollen, widersprüchlich ausgefallen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht versucht habe, sich bei einem anderen Polizeiposten oder einer Menschenrechtsorganisation Hilfe zu suchen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er sich ausgerechnet bei seinem Cousin versteckt habe, welcher ihn mit E._______ bekanntgemacht habe. Abgesehen davon sei es reine Mutmassung, dass Rajapaksa und E._______ hinter den Drohungen, die gegenüber seiner (...) ausgesprochen worden seien, steckten. Für die von ihm geltend gemachten Befürchtungen, bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka entführt und getötet zu werden, gebe es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden seine Probleme nicht belegen, wobei sich lediglich das Schreiben des Bischofs und dasjenige des (...) - welcher gleichzeitig sein (...) sei - auf seine Vorbringen beziehe. Bei solchen Schreiben handle es sich häufig um Gefälligkeitsschreiben, weshalb ihnen ein geringer Beweiswert zukomme. Darüber hinaus habe er offensichtlich ins Ausland reisen wollen, zumal er im (...) 2016 ein Visum für L._______ beantragt habe, obwohl sich seine Probleme nach den Wahlen 2015 gelegt hätten. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt der vorinstanzlichen Argumentation Folgendes entgegen: 4.2.1 Entgegen der Darstellung des SEM seien auch die Ereignisse vor der erneuten Kontaktaufnahme von E._______ nach den Wahlen von 2015 in die Prüfung seiner Asylgründe miteinzubeziehen, unter Anderem der Überfall vom (...) 2015. Zumindest ergebe sich aus diesen Ereignissen, dass seine politischen Aktivitäten bereits öffentlich bekannt und für bestimmte Personen oder Gruppierungen als bedeutsam empfunden worden seien. Seine Aussagen hinsichtlich der Wahlen und des «Rückzugs» seiner Kandidatur im Jahr 2015 seien denn auch widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgefallen. Das Verstecken nach dem Überfall und den Morddrohungen stelle einen «Rückzug der Kandidatur» dar, auch wenn es nicht mehr offiziell möglich gewesen sei, von der Liste gestrichen zu werden. Es bestehe also kein Widerspruch zwischen BzP und Anhörung. Sodann beziehe sich ein bedeutender Teil der vom SEM für unglaubhaft befundenen Aussagen auf das Verhalten von Drittpersonen, insbesondere von E._______ Zu dessen Beweggründen könne er allerdings nichts sagen und auch nicht spekulieren, warum sich E._______ entschieden habe, ihn wieder aufzusuchen und als wichtiges Parteimitglied wieder aufzunehmen. Dieses vom SEM als unlogisch oder nicht nachvollziehbar bezeichnete Verhalten könne ihm daher nicht angelastet werden. Ferner habe er ausreichend erklärt, weshalb er auf seinen (...) - der (...) sei - gewartet und erst drei Tage nach dem Überfall mit ihm auf den Polizeiposten gegangen sei. Er habe sich angesichts der politischen Umstände und der Todesdrohungen nicht getraut, alleine Anzeige zu erstatten. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, einen anderen Polizeiposten aufzusuchen, da man ihn dort wieder zu der zuständigen Wache geschickt hätte. 4.2.2 Aufgrund seiner politischen Aktivitäten beziehungsweise seiner Auseinandersetzung mit E._______ - (...) - und des Umstandes, dass er mehrfach bei seiner (...) gesucht worden sei, sei er in seiner Heimat an Leib und Leben bedroht. Die aktuelle politische Lage sei extrem kritisch und es sei nicht absehbar, wie es insbesondere der tamilischen Bevölkerung unter dem neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa gehen werde. Es seien zukünftige Verfolgung sowie vermehrt Repressalien und Unterdrückung zu befürchten. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung insgesamt zu stützen ist. Obschon die Begründung der Vorinstanz stellenweise nicht vollends überzeugt, ist ihre Schlussfolgerung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft, noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen vermögen, im Resultat korrekt. Der Beschwerdeführer vermag dieser Einschätzung mit seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzuhalten, zumal sich diese auch nicht vollständig mit den gehörig auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützten Argumenten des SEM auseinandersetzt und zentrale Sachverhaltsaspekte unerwähnt lässt. 5.3 Eingangs ist festzuhalten, dass das SEM hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 1995 (Tötung der Mutter, Verschwinden des Bruders) sowie im (...) 2015 (Drohungen aufgrund der Kandidatur für die Wahlen) zu Recht einen Kausalzusammenhang mit der im (...) 2016 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka verneint. Er kehrte eigenen Aussagen zufolge nach zwei Monaten des Versteckens bei seinem Cousin wieder an seinen altbekannten Wohnort zurück und hatte bis zu seiner Auseinandersetzung mit E._______ im (...) 2016 keine Probleme mehr (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F41, F72 f.). Den abgelehnten Visumsantrag für L._______ habe er im (...) 2016 auf Drängen seiner Grossmutter hin gestellt und nicht, weil er sich subjektiv bedroht gefühlt hätte (vgl. a.a.O. F128 f.). Zudem habe er zwischen dem Jahr 2015 und (...) 2016 zwei touristische Auslandreisen unternommen, wobei er jeweils freiwillig und ohne Probleme (legal) nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. A8 Ziff. 2.04). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer demnach offensichtlich keine begründete Furcht vor Verfolgung. Inwiefern dies nun heute plötzlich der Fall sein sollte, insbesondere nachdem zwischenzeitlich Gotabaya Rajapaksa zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum neuen Staatspräsidenten gewählt wurde, leuchtet nicht ein. Demnach sind die entsprechenden Ereignisse flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.4 Ferner hat das SEM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den Ereignissen ab (...) 2016 zu Recht auf Widersprüche respektive Unstimmigkeiten zwischen der BzP und der Anhörung verwiesen und festgestellt, dass die beschriebenen Vorgehensweisen der involvierten Personen sowie des Beschwerdeführers teilweise nicht nachvollziehbar seien (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2). Mit seinen pauschalen Beschwerdeausführungen, wonach Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung nur mit Vorbehalt herangezogen werden dürften und sich ein bedeutender Teil der vom SEM für unglaubhaft befundenen Aussagen auf das Verhalten von Drittpersonen - insbesondere E._______ - bezögen, vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Zweifeln nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Beim an der BzP nicht erwähnten Anruf von K._______ - bei dem ihm mitgeteilt worden sei, man habe ihn aus der Partei entlassen und er solle Parteigeheimnisse für sich behalten - handelt es sich um ein wichtiges Sachverhaltselement; es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses auch an der BzP erwähnt hätte. Sodann bezog sich das SEM nicht nur auf das Verhalten von Drittpersonen wie E._______, sondern führte hauptsächlich das unlogische respektive nicht nachvollziehbare Vorgehen des Beschwerdeführers in zentralen Stellen der Verfolgungsvorbringen an, wozu sich die Beschwerde nicht äussert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Ereignis auf dem Polizeiposten mit der vermuteten Verschwörung der Polizei mit den ihn angeblich verfolgenden Politikern zu nennen (vgl. A19 F41 S. 8, F112); hierauf wird nachfolgend gesondert einzugehen sein (vgl. E. 5.5.2). Es bestehen demnach gewisse Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers, obschon sie in weiten Teilen substanziiert ausgefallen sind und stellenweise Realkennzeichen wie beispielsweise ausgefallene Einzelheiten, Interaktionsschilderungen und spontane Präzisierungen enthalten (vgl. A19 F23, F41, F95, F114; A8 Ziff. 7.01 f.). Auf eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann indes verzichtet werden, zumal selbst wenn sich die Ereignisse wie von ihm geschildert zugetragen hätten bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 5). 5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.5.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der diesbezüglich glaubhaften Schilderungen (vgl. A19 F41, F47-64) ist von einem gewissen politischen und zivilgesellschaftlichen Engagement des Beschwerdeführers in Sri Lanka auszugehen. Indes beschränkte sich seine Tätigkeit als Politiker der (...) im Wesentlichen auf den Zeitraum um die Wahlen im (...) 2015, wobei er sich nach den Drohungen am (...) 2015 gänzlich vom «Wahlkampf» zurückgezogen und seine Partei keine Sitze gewonnen habe (vgl. a.a.O. F41, F69). Soweit aus den Akten ersichtlich, trat er weder vor den Wahlen 2015 noch danach als Politiker öffentlich in Erscheinung (vgl. a.a.O. F47, F52, F82 f.; das erste Mal als offizieller Wahlkandidat habe er am (...) 2015 - also lediglich zwei Tage vor den Drohungen - an einer Propagandaveranstaltung teilgenommen, vgl. a.a.O. F66 f.). Er liess sich seinen Schilderungen zufolge auch nie aus eigenem Antrieb für die Wahlen aufstellen, sondern tat dies stets auf Geheiss von E._______, welcher beabsichtigt habe, durch ihn Stimmen der christlichen Bevölkerung zu erhalten (vgl. a.a.O. F41, F47, F63, F75, F82). Beim Beschwerdeführer handelt es sich demzufolge nicht um einen besonders engagierten und öffentlichkeitsbekannten (Lokal-)Politiker, der sich in besonderer Weise exponiert hat oder dem eine besondere Rolle im heimatlichen Politgeschehen zukam. Darüber hinaus lässt sich den Akten kein politisches Engagement in der Schweiz entnehmen (vgl. auch a.a.O. F76). Daraus ergeben sich bereits erste Zweifel am geschilderten Interesse an seiner Person. 5.5.2 Ferner ist der vom Beschwerdeführer geäusserte Verdacht hinsichtlich einer Zusammenarbeit der Polizei mit den ihn angeblich verfolgenden Personen objektiv nicht nachvollziehbar, obschon er eine solche Furcht aufgrund des (damaligen) Länderkontextes in subjektiver Hinsicht allenfalls tatsächlich empfunden haben mag. Da der zuständige Polizeibeamte im Nachgang der Hausdurchsuchung vom (...) 2016 keine Anzeige habe entgegennehmen wollen, habe der Beschwerdeführer ihn verdächtigt, «ebenfalls zu dieser Gruppe» zu gehören und ihn entführen zu wollen (vgl. A19 F41 S. 8; A8 Ziff. 7.01). Zum einen ist durchaus nachvollziehbar, dass die Polizei mangels konkreter Hinweise auf die Täterschaft - beispielsweise durch die Angabe des Nummernschildes des Vans (vgl. A19 F132; A8 Ziff. 7.01) - nur über beschränkten Handlungsspielraum verfügte. Zum anderen geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass sich dieser Verdacht auf keine konkreten und belastbaren Hinweise stützte (so beschrieb er den Involvierungsgrad der Polizei in den Befragungen unterschiedlich; vgl. A8 Ziff. 7.01: «Zusammenarbeit» der Polizei «mit diesen Leuten»; A19 F112: «sympathisieren» der Polizei «mit dieser Gruppe»; F41 S. 8: «Zugehörigkeit» des Polizisten «zu dieser Gruppe»). Es handelt sich hierbei demnach um eine subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers. Diese ist in Anbetracht seiner Erfahrung und vor dem Hintergrund des damaligen Länderkontextes zwar subjektiv nachvollziehbar, allerdings objektiv unbegründet. Darüber hinaus kann von einer Untätigkeit der örtlichen Polizei respektive einer Schutzverweigerung nicht die Rede sein, zumal der Polizist ihm gesagt habe, er könne betreffend den Verlust des Reisepasses Anzeige erstatten und er würde sich melden, sollte er etwas hinsichtlich der Täterschaft erfahren (vgl. act. 19 F41 S. 8). Darüber hinaus verfüge die (...) des Beschwerdeführers über eine staatliche Anstellung und ihr Ehemann arbeite als (...) (vgl. A19 F19). Obwohl das Haus der (...) und ihrer Familie - wo der Beschwerdeführer in Sri Lanka gewohnt habe (vgl. a.a.O. F24-28) - mehrmals durchsucht worden und ihr gegenüber gar den Beschwerdeführer betreffende Todesdrohungen ausgesprochen worden seien, hatten anscheinend weder sie noch ihr Ehemann weitere Nachteile zu gewärtigen (vgl. a.a.O. F20 f.). Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass das Interesse an seiner Person - sofern überhaupt vorhanden - als gering zu bezeichnen ist. Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer kurzzeitig ins Visier von rivalisierenden tamilischen Gruppierungen, die teilweise auch Rajapaksa unterstützten (der Beschwerdeführer nannte nebst E._______ die «Gruppe Pillaiyan», die TELO und EPRFL, vgl. A8 Ziff. 7.02; A19 F41, F73), geraten ist. Es ergeben sich aus den Akten aber keine konkreten Hinweise auf eine Involvierung staatlicher Stellen. Sollte er sich von Drittpersonen und / oder Gruppen bedroht fühlen, wäre es ihm zuzumuten, sich (erneut) schutzsuchend an die vorliegend als schutzwillig und -fähig zu bezeichnenden sri-lankischen Behörden zu wenden. 5.6 Gesamthaft betrachtet besteht schliesslich kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer könnte von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werden und daher gefährdet sein. Er hat sich in seiner Heimat zwar verschiedentlich öffentlich, politisch und teilweise auch regierungskritisch engagiert (vgl. A19 F52-54); wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.5.2) vermochten diese Aktivitäten aber kein glaubhaftes Verfolgungsinteresse auszulösen. Darüber hinaus ist Gotabaya Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht, was die Wahrscheinlichkeit, dass von seiner Seite oder ihm nahestehender Personen oder Gruppierungen eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht, noch weiter minimiert, auch wenn die Lage sich aktuell nicht wesentlich von der damaligen unterscheidet. Exilpolitische Aktivitäten sind sodann keine bekannt. Aus den Akten ergeben sich keine objektiven Hinweise darauf, dass er bei den sri-lankischen Behörden einschlägig registriert wäre. Alleine aufgrund seiner tamilischen Ethnie und der längeren Landesabwesenheit ist nicht von einer Gefährdung auszugehen. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). 5.7 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sodann keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Seinen Subeventualantrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme begründete der aus der Ostprovinz stammende Beschwerdeführer einzig mit einer Verschlechterung der aktuellen Sicherheitslage für Tamilen in Sri Lanka im Nachgang der Präsidentschaftswahl vom November 2019. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.2-13.4) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.4 f.) die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Dies gilt sowohl für die - vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte - Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen, wie auch die nachfolgende Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 7.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Mangels entsprechender Beschwerdevorbringen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III.2). Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, eine Weiterbildung als (...), Arbeitserfahrung in verschiedenen Geschäftsfeldern (...) und mit seiner (...) und deren Ehemann - bei welchen er vor seiner Ausreise gelebt habe und mit welchen er nach wie vor Kontakt pflege - auch über ein tragbares Beziehungsnetz, zumal beide in guten Positionen berufstätig sind (vgl. A8 Ziff. 1.17.04 f., Ziff. 3.01; A19 F19 ff.). Es ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3). Das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist zu bejahen. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 7. Juli 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit der genannten Zwischenverfügung als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es ist ihr demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 220.- festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lena Weissinger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Kevin Schori Versand: