Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 3. August 2023 sowie am 30. August 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. Er brachte dabei vor, er sei Tamile hinduistischen Glaubens und stamme aus dem Dorf B._______, wo er mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufgewachsen sei. Er habe die Matura abgeschlossen, sei gelegentlich als Maler tätig gewesen und habe bis kurz vor seiner Ausreise in der (…) - Firma seines Vaters ausgeholfen. Sein Vater sei bis im Jahr 2021 Vorsit- zender des Tempels von B._______ sowie Mitglied der Tamilischen Natio- nalallianz (TNA) gewesen und habe insbesondere an Parteiversammlun- gen teilgenommen und sich bei Wahlkampagnen engagiert. Aus seiner Schulzeit habe er einen guten Kollegen C._______, welcher einen Onkel namens D._______ habe. Im November 2019 habe er (Be- schwerdeführer) mit D._______ an einem Märtyrertag im Vanni-Gebiet teil- genommen. Auf dem Rückweg seien sie vom sri-lankischen Criminal In- vestigation Department (CID) kontrolliert worden, wobei es zu einer Ausei- nandersetzung gekommen sei. D._______ habe ihm daraufhin von dessen Pflicht zur Unterschriftenleistung sowie vom Bürgerkrieg erzählt. Aus Em- pörung über diese Ungerechtigkeiten hätten er (Beschwerdeführer) und C._______ in der Folge eine Whatsapp-Gruppe gegründet, um Spenden- gelder für hilfsbedürftige Tamilen zu sammeln. Wegen der Corona-Pande- mie habe er diese Tätigkeit nicht länger ausführen können. Er habe aber weiterhin zusammen mit der TNA Menschen durch die Verteilung von Hilfs- gütern unterstützt. Seit 2021 habe er an einer respektive mehreren Demonstrationen und Ge- denktagen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen. Er habe auch andere zur Teilnahme mobilisiert, Poster der TNA aufgehängt und Hilfsgelder an Opfer des tamilischen Bürgerkriegs verteilt. Bei der Teil- nahme an einem Gedenktag im November 2022 sei es zu Spannungen mit den sri-lankischen Behörden gekommen, die versucht hätten, die von der Regierung genehmigte Veranstaltung zu unterbinden. Insbesondere D._______ habe sich dabei mit den Behörden angelegt. Zwei Tage später
D-6662/2023 Seite 3 sei K. bei dessen Unterschriftenleistung im Militärlager tätlich angegriffen worden. Daraufhin habe er (Beschwerdeführer) D._______ zu einem Ver- steck bei einem Kollegen verholfen. Nachdem der CID und das Militär D._______ nicht mehr hätten finden können, hätten diese C._______ ver- haftet und geschlagen. Aufgrund der Schläge habe C._______ dem Militär erzählt, dass er (Beschwerdeführer) D._______ zu einem Versteck verhol- fen habe. Anfangs Dezember 2022 sei er (Beschwerdeführer) vom CID verhaftet und erst nach Intervention seines Vaters, der Friedensrichter und des Dorfvorstehers unter diversen Auflagen, darunter wöchentliche Unter- schriftenleistung, wieder freigelassen worden. Bis Anfang Februar 2023 habe er sich an die Auflagen gehalten. Nachdem aber D._______ und C._______ spurlos verschwunden seien, habe er Angst bekommen und sich bei einem Freund seines Vaters in E._______ versteckt. Da er nicht mehr zur Unterschriftenleistung erschienen sei, sei er vom CID und dem Militär gesucht und schliesslich am (…) 2023 aufgefunden, verhaftet und während sieben Tagen in einer alten Fabrik gefoltert worden. Der CID habe ihm vorgeworfen, D._______ versteckt gehalten, an Demonstrationen teil- genommen und unter der tamilischen Bevölkerung Geld verteilt zu haben. Dank der Hilfe eines muslimischen Singhalesen, der den Inhaftierten Es- sen gebracht habe, sei ihm die Flucht nach F._______ gelungen, wo er sich während rund eines Monats bis zu seiner illegalen Ausreise Mitte Mai 2023 bei einer Familie versteckt gehalten habe. Nach seiner Ausreise hät- ten Sicherheitsbeamte bei seinen Eltern nach ihm gefragt und mit Gewalt durch das Militär gedroht, sollten sie ihn finden. C. Mit Zuteilungsentscheid vom 7. September 2023 wurde der Beschwerde- führer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 – eröffnet am 1. November 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die
D-6662/2023 Seite 4 vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu eingehenderer Prüfung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschus- ses abzusehen. Der Beschwerde waren u.a. Printscreen-Fotos angeblich von einer Vor- sprache der Polizei bei den Eltern im August 2023 und von der Verhaftung des Bruders G._______. durch CID-Beamte am 23. November 2023 sowie ein Bestätigungsschreiben vom 27. November 2023 beigelegt. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Am 16. Januar 2024 liess sich das SEM innert erstreckter Frist vernehmen, wobei es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das ihm mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 eingeräumte Replikrecht trotz gewährter Fristerstre- ckung.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6662/2023 Seite 5
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht auf deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft, obwohl hierfür Bedarf bestanden habe. Die Sache sei daher an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gege- benenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz ge- wisse Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstufte und deshalb auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz verzichtete. Die übrigen Vorbringen prüfte sie sehr wohl auf deren Asylrelevanz. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz scheint nicht angezeigt. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-6662/2023 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die ablehnende Verfügung damit, dass die Aus- sagen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Zwar würden die Schilderungen einige Realkennzeichen enthal- ten, aber diese würden nicht die Qualität aufweisen, welche man von Per- sonen mit seinem Bildungsstand, Geschlecht und Alter erwarten könne. Die Ausführungen seien grösstenteils unsubstantiiert, äusserst schemen- haft und stereotyp gewesen. Die Schilderungen seien zwar wortreich ge- wesen und würden auch einen gewissen Detailreichtum aufweisen, jedoch fehle es an innerem Gehalt, also an persönlich gefärbten Elementen und Detailbeschreibungen, welche nachvollziehbar seien und auf ein persönli- ches Erleben deuten würden. Auch auf spezifische Rückfragen habe er keine konkreten Detailangaben mache können. Seine Ausführungen zu den geltend gemachten Folterungen seien hauptsächlich aus einer Vogel- perspektive und in schemenhafter Weise erzählte Aufzählung von Miss- handlungen. Die Vogelperspektive zeige sich auch in seinen Erzählungen zu den angeblichen Befragungen durch CID-Beamte. Diesen Erzählungen sei kein persönlicher Erlebnisbezug zu entnehmen. Einzig in Bezug auf das Essen seien Realkennzeichen in seinen Schilderungen erkennbar gewe- sen. Seine Angaben zu den Foltermethoden seien ohne Realkennzeichen und liessen zudem inhaltliche Besonderheiten, innere Gedankengänge und Gefühle wie auch Reaktionsmuster der Täter vermissen. Auf Fragen zu inneren Gedankengängen während dieser Zeit habe er nur oberflächli- che Aussagen gemacht und auf Nachfragen habe er nur oberflächlich und in verallgemeinernder Form und ohne Erlebnisbezug geantwortet. Ebenso oberflächlich und stereotyp seien die Schilderungen zu den CID- Beamten, die ihn in der Fabrik festgehalten hätten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliert und ausführlich über die Personen, die ihn während sieben Tagen festgehalten hätten, hätte berichten können oder zumindest Beobachtungen, Gedanken und Überlegungen zu diesen Per- sonen hätte teilen können. Seine Schilderungen seien qualitativ unter dem Niveau, das bei solcher Art von Erlebnissen zu erwarten sei. Dies gelte auch für seine Ausführungen zu seiner angeblichen Flucht und seinem an- schliessenden Aufenthalt in F._______. Würde sein Vorbringen der Wahr- heit entsprechen, hätte er sich in einer höchst lebensbedrohlichen Situation
D-6662/2023 Seite 7 befunden. In einer solchen Ausnahmesituation sei davon auszugehen, dass sich die betreffende Person mit unterschiedlichen Fluchtoptionen und damit verbundenen Risiken auseinandersetzen und diese gegeneinander abwiegen würde. Dies sei aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Auch zu der Zeit in F._______ habe er nur ausgesagt, sein Vater habe während dieser Zeit seine Ausreise organisiert. Auch die Aussagen zu seinem Bekannten D._______ hätten jegliche Kon- kretheit und Anschaulichkeit vermissen lassen. Angesichts der Bedeutung von D._______ für seine angebliche Verfolgung wären detailliertere Aus- führungen zu erwarten gewesen. Wenn das von D._______ Erlebte den Beschwerdeführer tatsächlich so aufgewühlt habe, dass dieser sich in der Folge dafür entschieden habe, sich für diese Sache zu engagieren und der tamilischen Bevölkerung zu helfen, hätte erwartet werden können, dass er auch ein Interesse an D._______ und seiner ideologischen Einstellung ge- habt hätte und er darüber hätte berichten können. Auch seien die Ausfüh- rungen zu der Whatsapp-Gruppe unsubstantiiert und ohne Realkennzei- chen ausgefallen. Insgesamt sei festzustellen, dass es den Ausführungen an einem persön- lichen Erlebnisbezug mangle und die Aussagen nicht die Qualität aufwei- sen würden, welche von einer Person, welche die geltend gemachten Er- eignisse tatsächlich erlebt habe, erwartet werden könne. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punk- ten widersprüchlich. So habe er anlässlich der ersten Befragung ausge- sagt, er habe an einer Demonstration teilgenommen. An der zweiten Be- fragung habe er angegeben, an verschiedenen Demonstrationen und Akti- vitäten teilgenommen zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er selbst habe nur an einer Demonstration teilgenommen, habe aber andere Personen zu weiteren Teilnahmen mobilisiert, weshalb er an der zweiten Anhörung von mehreren Demonstrationsteilnahmen ge- sprochen habe. Die persönliche Teilnahme und die Mobilisierung von Per- sonen sei mitnichten vergleichbar, weshalb der Beschwerdeführer den Wi- derspruch nicht nachvollziehbar habe aufklären können. Seine nachträgli- che Behauptung, an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, wirke nachgeschoben. Zudem habe er erst an der zweiten Befragung an- gegeben, dass er vom sri-lankischen Geheimdienst auch aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen verhaftet worden sei. Dies wecke den An- schein, er habe seinem politischen Profil durch diese nachgeschobene Äusserung mehr Gewicht verleihen wollen. Ein weiterer Widerspruch sei
D-6662/2023 Seite 8 darin zu erkennen, dass er die Nationalitäten der beiden Personen, welche ihn um Zusammenarbeit bei der Verteilung von finanziellen Mitteln gebeten hätten, vertauscht habe. Insgesamt hielten die Vorbringen zu seinem Bekannten D._______ und der geltend gemachten Verfolgung aufgrund seines angeblichen Engagements für die tamilische Bevölkerung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Im Weiteren sei nicht von einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser sei nicht in einer exponierten beziehungsweise profilierten Funktion für die TNA tätig gewesen und es lägen keine Hinweise auf Verbindungen zur LTTE vor. Zudem hätten die sri-lankischen Behörden weder vor noch nach seiner Ausreise wegen dem TNA-Engagement seines Vaters Verfolgungs- massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer veranlasst und auch die weitere Familie halte sich nach wie vor im Heimatdorf auf, was gegen eine Reflexverfolgung spreche. Das beigezogene Dossier des Bruders liefere ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung. Schliesslich lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfol- gungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Weiter sei er bis im Mai 2023 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende rund vierzehn Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinte- resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt wer- den sollte. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Verschärfung seines Profils seit seiner Ausreise zu entnehmen. Selbst bei Wahrunterstellung seines niederschwelligen Engagements für die TNA, der Teilnahme an Ver- anstaltungen und dem Sammeln von Geld sei in seinem Fall nicht davon auszugehen, die Behörden würden ihm bei Rückkehr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. Auch die Teilnahme an LTTE-Gedenktagen, womit er seiner regierungskritischen Gesinnung öffentlich kundgetan habe, rei- che für sich alleine nicht aus, um von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. Die aktuelle politische Situation führe nicht zu einer anderen Einschätzung.
D-6662/2023 Seite 9
E. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Ausführungen des Beschwer- deführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sehr wohl genügen. Der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse, wie etwa seine siebentägige Festnahme, frei und erlebnisorientiert geschildert. Zudem würden seine Antworten in Bezug auf die erlebten Misshandlungen durch- aus Realkennzeichen aufweisen. Dass die Schilderungen zu den erlebten Folterungen, insbesondere seiner sexuellen Misshandlung, etwas distan- ziert ausgefallen seien, sei auf Selbstschutz zurückzuführen und spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es sei auch nicht mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in F._______ nicht genügend substantiiert dargelegt habe. Es sei nachvoll- ziehbar, dass er sich während dieser Zeit versteckt gehalten habe, um sich keiner erhöhten Gefahr auszusetzen. Zudem seien die Aussagen zu D._______ und C._______ sowie zur Gründung der Whatsapp-Gruppe, den politischen Aktivitäten und den erbrachten Hilfeleistungen an Bedürf- tige nachvollziehbar und glaubhaft. Es bestehe kein Widerspruch in Bezug auf seine Demonstrationsteilnah- men und seine diesbezüglichen Aussagen seien glaubhaft. Er habe von einer Demonstrationsteilnahme an der ersten Anhörung erzählt, welche ihm sehr wichtig gewesen sei. Bei weiteren Demonstrationen habe er durch seine Mobilisierung massgebliche Unterstützung geleistet. Er habe wahr- heitsgemäss ausgesagt und nicht versucht, etwas vorzugaukeln. Dem SEM sei zwar insofern beizupflichten, dass der Beschwerdeführer an den Anhörungen die Nationalitäten der Personen, die er kennengelernt habe, vertauscht habe. Dies spreche aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit, son- dern rühre daher, dass es sich bei den Personen ebenfalls um Tamilen ge- handelt habe und sie sich auf Tamilisch verständigt hätten. Es sei nicht die Nationalität der Personen im Fokus gewesen, sondern die Organisation der Unterstützungsgelder. Bei den vom SEM genannten Widersprüchen handle es sich lediglich um «Scheinwidersprüche», die nicht geeignet sei- en, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Abrede zu stellen. Zur Asylrelevanz der Vorbringen wurde ausgeführt, dass allein schon die siebentägige Festnahme und das dabei Erlebte die Schwelle gemäss Art. 3 AsylG überschreite. Zudem sei der Bruder des Beschwerdeführers wegen ihm festgenommen worden und befinde sich seit dem 23. Juni 2023 (res- pektive dem 23. 22. 2023 respektive dem 23. November 2023) in Gewahr- sam der Sicherheitskräfte. Es liege daher nahe, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr verhaftet würde. Zudem seien die politischen Aktivi- täten seines Vaters, wie auch der Umstand, dass einer seiner Brüder in der
D-6662/2023 Seite 10 Schweiz wohne, risikoverschärfend. Der Beschwerdeführer weise insge- samt ein erhöhtes Risikoprofil auf, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz zu den auf Beschwerde- ebene eingereichten Beweismitteln aus, diese seien auch nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung in einem glaubhafteren Lichte erscheinen zu lassen. Die eingereichten Fotos liessen keinen Rückschluss auf den Kontext zu und es sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den abgebildeten Personen um Polizisten oder um Angehörige des CID handle. Auch dass sich diese tatsächlich nach dem Beschwerdeführer erkundigen würden, gehe nicht zweifelsfrei hervor. In Bezug auf die Festnahme des Bruders seien sodann auf Beschwerdeebene widersprüchliche und teils ungültige Daten angegeben, was als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit gewer- tet werde. Zudem sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer diese Festnahme an den beiden Anhörungen Anfangs und Ende August 2023 nicht erwähnt habe, zumal die angebliche Verhaftung gemäss den Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift bereits Ende Juni stattgefunden habe. An- lässlich der Anhörung vom 30. August 2023 habe er lediglich ausgeführt, die Polizei sei bei seinen Eltern vorbeigekommen, aber seine Familie habe ihm mitgeteilt, es gehe ihr gut. Zudem habe er damals zugesichert, er werde dem SEM ein Video zum Polizeibesuch bis Ende Woche zukommen lassen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er erst auf Beschwerde- ebene Printscreens davon eingereicht habe. Auch das neu eingereichte, schwer leserliche Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds halte die Gefährdungssituation des Beschwerdefüh- rers in äusserst allgemeiner Form fest und enthalte keine massgebenden neuen Erkenntnisse oder aufschlussreichen Details zu allfälligen zwi- schenzeitlich zugetragenen Vorkommnissen. Gemäss dem Schreiben habe der Beschwerdeführer sich in den Jahren 2013, 2015 und 2020 aktiv für die Wahlkampagne jenes Parlamentsmitglieds eingesetzt, was aber ei- nerseits aufgrund des noch jungen Alters des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2015 und andererseits, da der Beschwerdeführer dieses Parlamentsmitglied und ein allfälliges Engagement für dessen Wahlkam- pagne nie erwähnt habe, als unwahrscheinlich erscheine. Das Schreiben sei daher als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die neuen Beweis- mittel seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfol- gung darzutun. Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehle es an innerer Substanz, welche unter Berücksichtigung dessen Hintergrunds zu erwarten gewesen
D-6662/2023 Seite 11 wäre, hätte er die Verfolgungssituationen tatsächlich selbst erlebt. Die pau- schale Anmerkung in der Beschwerde, dass die Ausführungen bestens nachvollziehbar und daher glaubhaft seien, vermöge an dieser Einschätz- ung nichts zu ändern. Auch die Argumentation, dass die Ausführungen aus Gründen des Selbstschutzes distanziert ausgefallen seien, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer sei an beiden Anhörungen ausdrücklich damit einverstanden gewesen, von einem geschlechtsgemischten Anhö- rungsteam befragt zu werden. Zudem habe er erklärt, es gehe ihm gut, er fühle sich wohl, habe das Anhörungsklima als respektvoll und menschlich beschrieben und erklärt, er sei in der Lage gewesen, seine Vorbringen «sehr ruhig und gemütlich» zu schildern. Es hätte ihm daher möglich sein sollen, über die erlebten Misshandlungen in erlebnisorientierter Art und Weise zu berichten. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei seinen Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen lediglich um einen Scheinwiderspruch handle. Er habe an der zweiten Anhörung von sich aus und spontan erklärt, er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden. Erst auf den Widerspruch angesprochen habe er erklärt, lediglich an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Diese widersprüchliche Angabe zu einem für das Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlichen Element spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begrün- dung abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keinem anderen Ergebnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers in Bezug auf seine politischen Aktivitäten und Hilfeleistun- gen an Bedürftige, wie auch seine geltend gemachte Festnahme und an- schliessende Folterung als unglaubhaft einzustufen sind. Seine Aussagen lassen insbesondere in zentralen Punkten innere Vorgänge und Gedan- kengänge vermissen, wie sie bei einer Person, die solche Ereignisse tat- sächlich erlebt hat, zu erwarten gewesen wären. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzulegen, wie er mit der behaupteten Folter
D-6662/2023 Seite 12 umgegangen ist, was für Fluchtgedanken er sich gemacht hat und wie er deren Konsequenzen eingeschätzt hat. Auch seine Schilderungen zu den Personen, die ihn angeblich festgenommen und gefoltert hätten, blieben äusserst oberflächlich. Er war lediglich in der Lage, diese Personen als stereotypische CID-Beamte zu beschreiben, ohne Unterschiede oder indi- viduelle Merkmale zu benennen. In Bezug auf die oberflächlichen Ausfüh- rungen zu den Misshandlungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der mehrfachen Versicherung des Beschwerdeführers, er fühle sich in der Anhörung wohl und er verzichte darauf, von einem reinen Män- nerteam angehört zu werden, davon ausgegangen werden konnte, er habe seine Vorbringen nicht aus Selbstschutz unsubstantiiert gehalten. Auch die Schilderungen über den Zeitraum nach seiner Flucht bleiben auffallend un- konkret. Zwar ist es – wie auf Beschwerdeebene eingewendet – nicht ab- wegig, dass er nach einer Flucht seine Unterkunft nicht verlassen habe. Aber es wäre zu erwarten, dass er seinen Aufenthalt bei der Familie, die ihn angeblich aufgenommen hat, detaillierter hätte beschreiben können. Darüber hinaus fehlen auch hier innere gedankliche und emotionale Pro- zesse, wie sie nach einer kürzlich erlebten Foltererfahrung und Flucht zu erwarten wären. Auch die nicht weiter substantiierte Auffassung des Be- schwerdeführers, wonach seine Ausführungen zur Whatsapp-Gruppe und zu C._______ und D._______ «bestens nachvollziehbar und deshalb glaubhaft und glaubwürdig» seien, vermögen die zutreffenden Beobach- tungen der Vorinstanz und deren Schlussfolgerung nicht umzustossen. Schliesslich bleibt auch der Widerspruch hinsichtlich seiner Demonstrati- onsteilnahmen bestehen, zumal die auf Beschwerdeebene gelieferte Er- klärung nicht überzeugt. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vermö- gen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das Schreiben des Parlamentsmitglieds ist aus den von der Vo- rinstanz genannten Überlegungen (vgl. E. 5.3) als blosses Gefälligkeits- schreiben einzustufen, welches als solches nicht geeignet ist, politische Aktivitäten des Beschwerdeführers zu belegen. Auch die eingereichten Fo- tos lassen keinen klaren Rückschluss auf das tatsächliche Geschehen zu und sind somit weder geeignet, den behaupteten Sachverhalt zu belegen, noch die angebliche Verhaftung des Bruders glaubhaft zu machen.
E. 6.3.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher
D-6662/2023 Seite 13 Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15.Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofakto- ren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stopp-List», Verbin- dungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün- dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be- strebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1886/2015 E. 8.5.1; Urteil BVGer D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2).
E. 6.3.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Recht- sprechung unterstellt werden würde. So ist nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürch- ten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Zwar ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge illegal aus Sri Lanka ausge- reist (vgl. A12/17 F50) und hält sich seit längerem in der Schweiz auf. Diese Umstände sind aber als lediglich schwach risikobegründende Faktoren an- zusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri- lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie- deraufleben zu lassen. An dieser Einschätzung ändert auch der mehrjäh- rige Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz – der gemäss ZEMIS (Zent- rales Migrationsinformationssystem) bereits im Jahr (…) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, welches im Jahr (…) abgelehnt worden ist – und der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers für die TNA politisiert habe und Vorsitzender (…) war, nichts. Insgesamt weist der Beschwerde- führer kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden
D-6662/2023 Seite 14 auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers verneint hat. Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, wonach die politischen Ak- tivitäten des Vaters ein Verfolgungsrisiko für ihn darstellen würden, vermag das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachver- halt darzulegen, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6662/2023 Seite 15
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Auf- merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
D-6662/2023 Seite 16 relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte da- für, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechts- widrige Behandlung drohen. Es ist auch nicht davon auszugehen, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka ge- nerell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.).
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Land – auch in der Nordprovinz – lässt den Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Praxis festgestellt, dass eine Rückkehr zumutbar ist, wenn ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk besteht oder eine eigenstän- dige Reintegration zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer D-1178/2023 vom
2. Mai 2025 E. 8.4).
E. 8.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Be- schwerdeführer war bis einen Monat vor seiner Ausreise in der Nordprovinz wohnhaft, wo seine Eltern und drei Geschwister weiterhin leben. Mit seinen Eltern steht er in Kontakt. Es ist daher von einem intakten Beziehungsnetz in Sri Lanka auszugehen, welches ihn bei seiner Reintegration bei Bedarf unterstützen kann. Der Beschwerdeführer ist jung, abgesehen von teil- weise auftretenden Schlafstörungen gesund und verfügt bereits über Be- rufserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka für seinen Lebensunterhalt eigenständig wird aufkommen können. Dass das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von einer «ge- schönten Ländereinschätzung» ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-6662/2023 Seite 17
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 21. Dezember 2023 gutgeheissen worden ist, werden keine Ver- fahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6662/2023 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6662/2023 Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 3. August 2023 sowie am 30. August 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. Er brachte dabei vor, er sei Tamile hinduistischen Glaubens und stamme aus dem Dorf B._______, wo er mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufgewachsen sei. Er habe die Matura abgeschlossen, sei gelegentlich als Maler tätig gewesen und habe bis kurz vor seiner Ausreise in der (...) -Firma seines Vaters ausgeholfen. Sein Vater sei bis im Jahr 2021 Vorsitzender des Tempels von B._______ sowie Mitglied der Tamilischen Nationalallianz (TNA) gewesen und habe insbesondere an Parteiversammlungen teilgenommen und sich bei Wahlkampagnen engagiert. Aus seiner Schulzeit habe er einen guten Kollegen C._______, welcher einen Onkel namens D._______ habe. Im November 2019 habe er (Beschwerdeführer) mit D._______ an einem Märtyrertag im Vanni-Gebiet teilgenommen. Auf dem Rückweg seien sie vom sri-lankischen Criminal Investigation Department (CID) kontrolliert worden, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. D._______ habe ihm daraufhin von dessen Pflicht zur Unterschriftenleistung sowie vom Bürgerkrieg erzählt. Aus Empörung über diese Ungerechtigkeiten hätten er (Beschwerdeführer) und C._______ in der Folge eine Whatsapp-Gruppe gegründet, um Spendengelder für hilfsbedürftige Tamilen zu sammeln. Wegen der Corona-Pandemie habe er diese Tätigkeit nicht länger ausführen können. Er habe aber weiterhin zusammen mit der TNA Menschen durch die Verteilung von Hilfsgütern unterstützt. Seit 2021 habe er an einer respektive mehreren Demonstrationen und Gedenktagen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen. Er habe auch andere zur Teilnahme mobilisiert, Poster der TNA aufgehängt und Hilfsgelder an Opfer des tamilischen Bürgerkriegs verteilt. Bei der Teilnahme an einem Gedenktag im November 2022 sei es zu Spannungen mit den sri-lankischen Behörden gekommen, die versucht hätten, die von der Regierung genehmigte Veranstaltung zu unterbinden. Insbesondere D._______ habe sich dabei mit den Behörden angelegt. Zwei Tage später sei K. bei dessen Unterschriftenleistung im Militärlager tätlich angegriffen worden. Daraufhin habe er (Beschwerdeführer) D._______ zu einem Versteck bei einem Kollegen verholfen. Nachdem der CID und das Militär D._______ nicht mehr hätten finden können, hätten diese C._______ verhaftet und geschlagen. Aufgrund der Schläge habe C._______ dem Militär erzählt, dass er (Beschwerdeführer) D._______ zu einem Versteck verholfen habe. Anfangs Dezember 2022 sei er (Beschwerdeführer) vom CID verhaftet und erst nach Intervention seines Vaters, der Friedensrichter und des Dorfvorstehers unter diversen Auflagen, darunter wöchentliche Unterschriftenleistung, wieder freigelassen worden. Bis Anfang Februar 2023 habe er sich an die Auflagen gehalten. Nachdem aber D._______ und C._______ spurlos verschwunden seien, habe er Angst bekommen und sich bei einem Freund seines Vaters in E._______ versteckt. Da er nicht mehr zur Unterschriftenleistung erschienen sei, sei er vom CID und dem Militär gesucht und schliesslich am (...) 2023 aufgefunden, verhaftet und während sieben Tagen in einer alten Fabrik gefoltert worden. Der CID habe ihm vorgeworfen, D._______ versteckt gehalten, an Demonstrationen teilgenommen und unter der tamilischen Bevölkerung Geld verteilt zu haben. Dank der Hilfe eines muslimischen Singhalesen, der den Inhaftierten Essen gebracht habe, sei ihm die Flucht nach F._______ gelungen, wo er sich während rund eines Monats bis zu seiner illegalen Ausreise Mitte Mai 2023 bei einer Familie versteckt gehalten habe. Nach seiner Ausreise hätten Sicherheitsbeamte bei seinen Eltern nach ihm gefragt und mit Gewalt durch das Militär gedroht, sollten sie ihn finden. C. Mit Zuteilungsentscheid vom 7. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 - eröffnet am 1. November 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu eingehenderer Prüfung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde waren u.a. Printscreen-Fotos angeblich von einer Vorsprache der Polizei bei den Eltern im August 2023 und von der Verhaftung des Bruders G._______. durch CID-Beamte am 23. November 2023 sowie ein Bestätigungsschreiben vom 27. November 2023 beigelegt. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Am 16. Januar 2024 liess sich das SEM innert erstreckter Frist vernehmen, wobei es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das ihm mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 eingeräumte Replikrecht trotz gewährter Fristerstreckung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht auf deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft, obwohl hierfür Bedarf bestanden habe. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstufte und deshalb auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz verzichtete. Die übrigen Vorbringen prüfte sie sehr wohl auf deren Asylrelevanz. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz scheint nicht angezeigt. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die ablehnende Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Zwar würden die Schilderungen einige Realkennzeichen enthalten, aber diese würden nicht die Qualität aufweisen, welche man von Personen mit seinem Bildungsstand, Geschlecht und Alter erwarten könne. Die Ausführungen seien grösstenteils unsubstantiiert, äusserst schemenhaft und stereotyp gewesen. Die Schilderungen seien zwar wortreich gewesen und würden auch einen gewissen Detailreichtum aufweisen, jedoch fehle es an innerem Gehalt, also an persönlich gefärbten Elementen und Detailbeschreibungen, welche nachvollziehbar seien und auf ein persönliches Erleben deuten würden. Auch auf spezifische Rückfragen habe er keine konkreten Detailangaben mache können. Seine Ausführungen zu den geltend gemachten Folterungen seien hauptsächlich aus einer Vogelperspektive und in schemenhafter Weise erzählte Aufzählung von Misshandlungen. Die Vogelperspektive zeige sich auch in seinen Erzählungen zu den angeblichen Befragungen durch CID-Beamte. Diesen Erzählungen sei kein persönlicher Erlebnisbezug zu entnehmen. Einzig in Bezug auf das Essen seien Realkennzeichen in seinen Schilderungen erkennbar gewesen. Seine Angaben zu den Foltermethoden seien ohne Realkennzeichen und liessen zudem inhaltliche Besonderheiten, innere Gedankengänge und Gefühle wie auch Reaktionsmuster der Täter vermissen. Auf Fragen zu inneren Gedankengängen während dieser Zeit habe er nur oberflächliche Aussagen gemacht und auf Nachfragen habe er nur oberflächlich und in verallgemeinernder Form und ohne Erlebnisbezug geantwortet. Ebenso oberflächlich und stereotyp seien die Schilderungen zu den CID-Beamten, die ihn in der Fabrik festgehalten hätten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliert und ausführlich über die Personen, die ihn während sieben Tagen festgehalten hätten, hätte berichten können oder zumindest Beobachtungen, Gedanken und Überlegungen zu diesen Personen hätte teilen können. Seine Schilderungen seien qualitativ unter dem Niveau, das bei solcher Art von Erlebnissen zu erwarten sei. Dies gelte auch für seine Ausführungen zu seiner angeblichen Flucht und seinem anschliessenden Aufenthalt in F._______. Würde sein Vorbringen der Wahrheit entsprechen, hätte er sich in einer höchst lebensbedrohlichen Situation befunden. In einer solchen Ausnahmesituation sei davon auszugehen, dass sich die betreffende Person mit unterschiedlichen Fluchtoptionen und damit verbundenen Risiken auseinandersetzen und diese gegeneinander abwiegen würde. Dies sei aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Auch zu der Zeit in F._______ habe er nur ausgesagt, sein Vater habe während dieser Zeit seine Ausreise organisiert. Auch die Aussagen zu seinem Bekannten D._______ hätten jegliche Konkretheit und Anschaulichkeit vermissen lassen. Angesichts der Bedeutung von D._______ für seine angebliche Verfolgung wären detailliertere Ausführungen zu erwarten gewesen. Wenn das von D._______ Erlebte den Beschwerdeführer tatsächlich so aufgewühlt habe, dass dieser sich in der Folge dafür entschieden habe, sich für diese Sache zu engagieren und der tamilischen Bevölkerung zu helfen, hätte erwartet werden können, dass er auch ein Interesse an D._______ und seiner ideologischen Einstellung gehabt hätte und er darüber hätte berichten können. Auch seien die Ausführungen zu der Whatsapp-Gruppe unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Insgesamt sei festzustellen, dass es den Ausführungen an einem persönlichen Erlebnisbezug mangle und die Aussagen nicht die Qualität aufweisen würden, welche von einer Person, welche die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt habe, erwartet werden könne. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So habe er anlässlich der ersten Befragung ausgesagt, er habe an einer Demonstration teilgenommen. An der zweiten Befragung habe er angegeben, an verschiedenen Demonstrationen und Aktivitäten teilgenommen zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er selbst habe nur an einer Demonstration teilgenommen, habe aber andere Personen zu weiteren Teilnahmen mobilisiert, weshalb er an der zweiten Anhörung von mehreren Demonstrationsteilnahmen gesprochen habe. Die persönliche Teilnahme und die Mobilisierung von Personen sei mitnichten vergleichbar, weshalb der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht nachvollziehbar habe aufklären können. Seine nachträgliche Behauptung, an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, wirke nachgeschoben. Zudem habe er erst an der zweiten Befragung angegeben, dass er vom sri-lankischen Geheimdienst auch aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen verhaftet worden sei. Dies wecke den Anschein, er habe seinem politischen Profil durch diese nachgeschobene Äusserung mehr Gewicht verleihen wollen. Ein weiterer Widerspruch sei darin zu erkennen, dass er die Nationalitäten der beiden Personen, welche ihn um Zusammenarbeit bei der Verteilung von finanziellen Mitteln gebeten hätten, vertauscht habe. Insgesamt hielten die Vorbringen zu seinem Bekannten D._______ und der geltend gemachten Verfolgung aufgrund seines angeblichen Engagements für die tamilische Bevölkerung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Im Weiteren sei nicht von einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser sei nicht in einer exponierten beziehungsweise profilierten Funktion für die TNA tätig gewesen und es lägen keine Hinweise auf Verbindungen zur LTTE vor. Zudem hätten die sri-lankischen Behörden weder vor noch nach seiner Ausreise wegen dem TNA-Engagement seines Vaters Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer veranlasst und auch die weitere Familie halte sich nach wie vor im Heimatdorf auf, was gegen eine Reflexverfolgung spreche. Das beigezogene Dossier des Bruders liefere ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung. Schliesslich lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Weiter sei er bis im Mai 2023 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit nach Kriegsende rund vierzehn Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Verschärfung seines Profils seit seiner Ausreise zu entnehmen. Selbst bei Wahrunterstellung seines niederschwelligen Engagements für die TNA, der Teilnahme an Veranstaltungen und dem Sammeln von Geld sei in seinem Fall nicht davon auszugehen, die Behörden würden ihm bei Rückkehr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. Auch die Teilnahme an LTTE-Gedenktagen, womit er seiner regierungskritischen Gesinnung öffentlich kundgetan habe, reiche für sich alleine nicht aus, um von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. Die aktuelle politische Situation führe nicht zu einer anderen Einschätzung. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sehr wohl genügen. Der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse, wie etwa seine siebentägige Festnahme, frei und erlebnisorientiert geschildert. Zudem würden seine Antworten in Bezug auf die erlebten Misshandlungen durchaus Realkennzeichen aufweisen. Dass die Schilderungen zu den erlebten Folterungen, insbesondere seiner sexuellen Misshandlung, etwas distanziert ausgefallen seien, sei auf Selbstschutz zurückzuführen und spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es sei auch nicht mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in F._______ nicht genügend substantiiert dargelegt habe. Es sei nachvollziehbar, dass er sich während dieser Zeit versteckt gehalten habe, um sich keiner erhöhten Gefahr auszusetzen. Zudem seien die Aussagen zu D._______ und C._______ sowie zur Gründung der Whatsapp-Gruppe, den politischen Aktivitäten und den erbrachten Hilfeleistungen an Bedürftige nachvollziehbar und glaubhaft. Es bestehe kein Widerspruch in Bezug auf seine Demonstrationsteilnahmen und seine diesbezüglichen Aussagen seien glaubhaft. Er habe von einer Demonstrationsteilnahme an der ersten Anhörung erzählt, welche ihm sehr wichtig gewesen sei. Bei weiteren Demonstrationen habe er durch seine Mobilisierung massgebliche Unterstützung geleistet. Er habe wahrheitsgemäss ausgesagt und nicht versucht, etwas vorzugaukeln. Dem SEM sei zwar insofern beizupflichten, dass der Beschwerdeführer an den Anhörungen die Nationalitäten der Personen, die er kennengelernt habe, vertauscht habe. Dies spreche aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit, sondern rühre daher, dass es sich bei den Personen ebenfalls um Tamilen gehandelt habe und sie sich auf Tamilisch verständigt hätten. Es sei nicht die Nationalität der Personen im Fokus gewesen, sondern die Organisation der Unterstützungsgelder. Bei den vom SEM genannten Widersprüchen handle es sich lediglich um «Scheinwidersprüche», die nicht geeignet sei-en, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Abrede zu stellen. Zur Asylrelevanz der Vorbringen wurde ausgeführt, dass allein schon die siebentägige Festnahme und das dabei Erlebte die Schwelle gemäss Art. 3 AsylG überschreite. Zudem sei der Bruder des Beschwerdeführers wegen ihm festgenommen worden und befinde sich seit dem 23. Juni 2023 (respektive dem 23. 22. 2023 respektive dem 23. November 2023) in Gewahrsam der Sicherheitskräfte. Es liege daher nahe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verhaftet würde. Zudem seien die politischen Aktivitäten seines Vaters, wie auch der Umstand, dass einer seiner Brüder in der Schweiz wohne, risikoverschärfend. Der Beschwerdeführer weise insgesamt ein erhöhtes Risikoprofil auf, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln aus, diese seien auch nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung in einem glaubhafteren Lichte erscheinen zu lassen. Die eingereichten Fotos liessen keinen Rückschluss auf den Kontext zu und es sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den abgebildeten Personen um Polizisten oder um Angehörige des CID handle. Auch dass sich diese tatsächlich nach dem Beschwerdeführer erkundigen würden, gehe nicht zweifelsfrei hervor. In Bezug auf die Festnahme des Bruders seien sodann auf Beschwerdeebene widersprüchliche und teils ungültige Daten angegeben, was als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit gewertet werde. Zudem sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer diese Festnahme an den beiden Anhörungen Anfangs und Ende August 2023 nicht erwähnt habe, zumal die angebliche Verhaftung gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bereits Ende Juni stattgefunden habe. Anlässlich der Anhörung vom 30. August 2023 habe er lediglich ausgeführt, die Polizei sei bei seinen Eltern vorbeigekommen, aber seine Familie habe ihm mitgeteilt, es gehe ihr gut. Zudem habe er damals zugesichert, er werde dem SEM ein Video zum Polizeibesuch bis Ende Woche zukommen lassen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er erst auf Beschwerdeebene Printscreens davon eingereicht habe. Auch das neu eingereichte, schwer leserliche Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds halte die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in äusserst allgemeiner Form fest und enthalte keine massgebenden neuen Erkenntnisse oder aufschlussreichen Details zu allfälligen zwischenzeitlich zugetragenen Vorkommnissen. Gemäss dem Schreiben habe der Beschwerdeführer sich in den Jahren 2013, 2015 und 2020 aktiv für die Wahlkampagne jenes Parlamentsmitglieds eingesetzt, was aber einerseits aufgrund des noch jungen Alters des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2015 und andererseits, da der Beschwerdeführer dieses Parlamentsmitglied und ein allfälliges Engagement für dessen Wahlkampagne nie erwähnt habe, als unwahrscheinlich erscheine. Das Schreiben sei daher als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die neuen Beweismittel seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung darzutun. Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehle es an innerer Substanz, welche unter Berücksichtigung dessen Hintergrunds zu erwarten gewesen wäre, hätte er die Verfolgungssituationen tatsächlich selbst erlebt. Die pauschale Anmerkung in der Beschwerde, dass die Ausführungen bestens nachvollziehbar und daher glaubhaft seien, vermöge an dieser Einschätz-ung nichts zu ändern. Auch die Argumentation, dass die Ausführungen aus Gründen des Selbstschutzes distanziert ausgefallen seien, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer sei an beiden Anhörungen ausdrücklich damit einverstanden gewesen, von einem geschlechtsgemischten Anhörungsteam befragt zu werden. Zudem habe er erklärt, es gehe ihm gut, er fühle sich wohl, habe das Anhörungsklima als respektvoll und menschlich beschrieben und erklärt, er sei in der Lage gewesen, seine Vorbringen «sehr ruhig und gemütlich» zu schildern. Es hätte ihm daher möglich sein sollen, über die erlebten Misshandlungen in erlebnisorientierter Art und Weise zu berichten. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei seinen Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen lediglich um einen Scheinwiderspruch handle. Er habe an der zweiten Anhörung von sich aus und spontan erklärt, er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden. Erst auf den Widerspruch angesprochen habe er erklärt, lediglich an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Diese widersprüchliche Angabe zu einem für das Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlichen Element spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keinem anderen Ergebnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden. 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politischen Aktivitäten und Hilfeleistungen an Bedürftige, wie auch seine geltend gemachte Festnahme und anschliessende Folterung als unglaubhaft einzustufen sind. Seine Aussagen lassen insbesondere in zentralen Punkten innere Vorgänge und Gedankengänge vermissen, wie sie bei einer Person, die solche Ereignisse tatsächlich erlebt hat, zu erwarten gewesen wären. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzulegen, wie er mit der behaupteten Folter umgegangen ist, was für Fluchtgedanken er sich gemacht hat und wie er deren Konsequenzen eingeschätzt hat. Auch seine Schilderungen zu den Personen, die ihn angeblich festgenommen und gefoltert hätten, blieben äusserst oberflächlich. Er war lediglich in der Lage, diese Personen als stereotypische CID-Beamte zu beschreiben, ohne Unterschiede oder individuelle Merkmale zu benennen. In Bezug auf die oberflächlichen Ausführungen zu den Misshandlungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der mehrfachen Versicherung des Beschwerdeführers, er fühle sich in der Anhörung wohl und er verzichte darauf, von einem reinen Männerteam angehört zu werden, davon ausgegangen werden konnte, er habe seine Vorbringen nicht aus Selbstschutz unsubstantiiert gehalten. Auch die Schilderungen über den Zeitraum nach seiner Flucht bleiben auffallend unkonkret. Zwar ist es - wie auf Beschwerdeebene eingewendet - nicht abwegig, dass er nach einer Flucht seine Unterkunft nicht verlassen habe. Aber es wäre zu erwarten, dass er seinen Aufenthalt bei der Familie, die ihn angeblich aufgenommen hat, detaillierter hätte beschreiben können. Darüber hinaus fehlen auch hier innere gedankliche und emotionale Prozesse, wie sie nach einer kürzlich erlebten Foltererfahrung und Flucht zu erwarten wären. Auch die nicht weiter substantiierte Auffassung des Beschwerdeführers, wonach seine Ausführungen zur Whatsapp-Gruppe und zu C._______ und D._______ «bestens nachvollziehbar und deshalb glaubhaft und glaubwürdig» seien, vermögen die zutreffenden Beobachtungen der Vorinstanz und deren Schlussfolgerung nicht umzustossen. Schliesslich bleibt auch der Widerspruch hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen bestehen, zumal die auf Beschwerdeebene gelieferte Erklärung nicht überzeugt. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das Schreiben des Parlamentsmitglieds ist aus den von der Vorinstanz genannten Überlegungen (vgl. E. 5.3) als blosses Gefälligkeitsschreiben einzustufen, welches als solches nicht geeignet ist, politische Aktivitäten des Beschwerdeführers zu belegen. Auch die eingereichten Fotos lassen keinen klaren Rückschluss auf das tatsächliche Geschehen zu und sind somit weder geeignet, den behaupteten Sachverhalt zu belegen, noch die angebliche Verhaftung des Bruders glaubhaft zu machen. 6.3 6.3.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund möglicher Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15.Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stopp-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1886/2015 E. 8.5.1; Urteil BVGer D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). 6.3.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellt werden würde. So ist nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Zwar ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge illegal aus Sri Lanka ausgereist (vgl. A12/17 F50) und hält sich seit längerem in der Schweiz auf. Diese Umstände sind aber als lediglich schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. An dieser Einschätzung ändert auch der mehrjährige Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz - der gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) bereits im Jahr (...) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, welches im Jahr (...) abgelehnt worden ist - und der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers für die TNA politisiert habe und Vorsitzender (...) war, nichts. Insgesamt weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers verneint hat. Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, wonach die politischen Aktivitäten des Vaters ein Verfolgungsrisiko für ihn darstellen würden, vermag das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Es ist auch nicht davon auszugehen, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.). 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Land - auch in der Nordprovinz - lässt den Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Praxis festgestellt, dass eine Rückkehr zumutbar ist, wenn ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk besteht oder eine eigenständige Reintegration zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer D-1178/2023 vom 2. Mai 2025 E. 8.4). 8.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer war bis einen Monat vor seiner Ausreise in der Nordprovinz wohnhaft, wo seine Eltern und drei Geschwister weiterhin leben. Mit seinen Eltern steht er in Kontakt. Es ist daher von einem intakten Beziehungsnetz in Sri Lanka auszugehen, welches ihn bei seiner Reintegration bei Bedarf unterstützen kann. Der Beschwerdeführer ist jung, abgesehen von teilweise auftretenden Schlafstörungen gesund und verfügt bereits über Berufserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka für seinen Lebensunterhalt eigenständig wird aufkommen können. Dass das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von einer «geschönten Ländereinschätzung» ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michèle Fierz Versand: