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D-1178/2023

D-1178/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Nichteintretensentscheid vom 14. Juni 2019 wurde er gestützt auf die Dublin-Verordnung nach Grossbritannien weggewiesen. B. Am 8. März 2021 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz wieder aufgenommen. Am 21. April 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt und am 27. April 2021 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ein sri-lankischer Staatsan- gehöriger tamilischer Ethnie, in B._______ (Distrikt C._______ in der Nord- provinz) geboren. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie nach D._______ (Distrikt Jaffna) umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Am (…) sei er auf dem Weg nach Hause von zwei unbekannten Männern angehalten worden, die ihn zusammengeschlagen und ihm vorgeworfen hätten, er habe mit Universitätsstudenten gesprochen und würde die Libe- ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen. Diese beiden Männer hätten auf seinem Mobiltelefon Fotos von einem Kolam, einem auf dem Boden angebrachten Symbol für eine Gottheit entdeckt. Dieses Symbol stehe im Zusammenhang mit Tamil Eelam. Daraufhin hätten ihm die beiden Männer gesagt, dass er viele Probleme bekommen werde. Er gehe davon aus, dass diese beiden Männer Staatsangestellte seien. Weil er Angst ge- habt habe zur Polizei zu gehen, habe er betreffend den Vorfall vom (…) keine Anzeige erstattet. Er könne zwar in Colombo arbeiten, aber in sein Heimatland könne er dennoch nicht zurück, da er sich vor den beiden Män- nern fürchte, aufgrund seiner Körpergrösse Hänseleien ausgesetzt sei und er seine finanziellen Schulden im Heimatland begleichen müsse. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 erklärte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.

D-1178/2023 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Un- zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung zu gewähren, subeventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu gestatten, den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, im Sinne vorsorglicher Massnahmen von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Ausset- zung des Vollzugs abzusehen und ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin zu bestellen. F. Am 8. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf das Rechtsbegehren, es sei eine vorsorgliche Massnahme anzu- ordnen und vom Vollzug der Wegweisung einstweilen Abstand zu nehmen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes we- gen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, weshalb der Beschwerdeführer den

D-1178/2023 Seite 4 Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten darf (vgl. Art. 42 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Der Beschwerdeführer macht gel- tend, dass es sich beim damaligen Vorfall mit den beiden Männern nicht um ein isoliertes Ereignis gehandelt habe, da er politisch überwacht und verfolgt werde. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach seine Ausreise von den Behörden unbemerkt geblieben sei, bestreitet er mit dem Hinweis auf seine eigene Einschätzung der allgemeinen politischen Lage im Hei- matstaat. Konkrete Hinweise auf eine ihm persönlich drohende Verfolgung werden nicht substanziiert dargelegt.

E. 4.2 Diese Rügen erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festge- stellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvoll- ziehbar begründet. Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhalts- punkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststel- lung zu begründen vermöchten. Seine Einwände erschöpfen sich im We- sentlichen in einer abweichenden Einschätzung der politischen Lage und sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu be- legen. Soweit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG Verfügun- gen so zu begründen sind, dass die betroffene Person den Entscheid nach- vollziehen und sachgerecht anfechten kann. Dies ist vorliegend der Fall.

D-1178/2023 Seite 5 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend begründet. Dass sie dabei zu einer anderen Würdigung als der Beschwerdeführer gelangt ist, vermag eine Verletzung der Begründungs- pflicht nicht zu begründen. Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen in einer Weise dargelegt, die es dem Beschwerdeführer ermöglichte, den Ent- scheid sachgerecht anzufechten. Der Rückweisungsantrag ist abzuwei- sen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun- gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernst- hafte Nachteile gelten insbesondere die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen würden, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt wäre. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Massnahme be- schränke sich auf ein einmaliges Ereignis, das weder in seiner Intensität noch in seiner Qualität auf ein anhaltendes oder ausgeprägtes Verfol- gungsinteresse der Behörden hindeute. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich dabei – soweit sich der Vorfall überhaupt zugetragen habe – allenfalls um eine willkürliche Kontrolle gehandelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht nach dem Vorfall mit den zwei Männern bei den sri-lankischen Behörden Schutz gesucht zu haben, was ihm indessen zumutbar gewesen wäre.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolge- rung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

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E. 6.2 Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die Bewertung einer mögli- chen Verfolgung nicht auf einem subjektiven Empfinden des Betroffenen beruht, sondern auf einer objektivierten Gesamtwürdigung des Sachver- halts. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder Gegenwart Unterstützungsleistungen zugunsten den LTTE erbracht oder entsprechende Verbindungen unterhalten hätte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb die Behörden derzeit ein spezifi- sches Interesse an seiner Person verfolgen sollten. Dass zwei von ihm na- mentlich genannte Personen, von denen er behauptet, sie würden ihn ver- folgen, selbst keine Kenntnis von seiner Ausreise haben, bestätigt vielmehr den Eindruck eines unauffälligen Risikoprofils. Insgesamt bestehen weder staatlicherseits noch seitens Dritter hinrei- chende Hinweise auf ein fortbestehendes oder wiederauflebendes Verfol- gungsinteresse. Die vom Beschwerdeführer empfundene Furcht vor zu- künftigen Nachteilen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG und ist objektiv nicht nachvollziehbar.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeschrift den gegenteiligen Schluss verlangt, überzeugt dies nicht. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente er- schöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an der Beweiswür- digung der Vorinstanz und vermögen keine abweichende rechtliche Würdi- gung zu rechtfertigen. Die Beschwerdeschrift stützt sich auf mehrere Me- dienberichte aus den Jahren 2010 bis 2018, um eine generelle Verfol- gungssituation in Sri Lanka geltend zu machen. Diese Berichte betreffen jedoch keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Mass- nahmen und vermögen daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr- dung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung bleibt unsubstantiiert; er legt keine glaubhaften Ausführungen oder Beweismittel vor, welche die behauptete Gefährdung stützen könnten. Vielmehr schildert er seine Sichtweise, ohne sich inhalt- lich mit den zentralen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die angeführten Medienquellen stammen zudem überwiegend aus einer älteren Phase (2010–2018), deren sicherheitspolitische Relevanz ange- sichts der seitherigen Entwicklungen – namentlich dem Regierungswech- sel 2019, dem Rücktritt Rajapaksas 2022 und der Wahl Wickremesinghes 2024 – als überholt zu beurteilen ist. Auch die in der Beschwerdeschrift zitierten neueren Berichte auf die generell verwiesen wird, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine substanzielle Auseinanderset- zung mit den massgeblichen Referenzurteilen des Bundesverwaltungsge- richts fehlt in der Beschwerde ebenso wie eine nachvollziehbare

D-1178/2023 Seite 7 Darlegung, weshalb die dort zugrunde gelegte Einschätzung der allgemei- nen Lage in Sri Lanka im vorliegenden Fall nicht mehr zutreffen sollte. Man- gels konkreter Risikofaktoren, etwa einer LTTE-Verbindung, exilpolitischer Aktivitäten oder eines Eintrags auf der «Stop List», weist der Beschwerde- führer ein unauffälliges Risikoprofil auf.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgehalten, dass aus der Schweiz zurückkehrende tamili- sche Staatsangehörige nicht generell einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Massgeblich ist, ob konkret belegte Risi- kofaktoren vorliegen, etwa eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zur LTTE, ein Eintrag auf der sogenannten «Stop List», frühere Inhaftierun- gen im Zusammenhang mit der LTTE oder exilpolitische Aktivitäten. An dieser Einschätzung hat sich trotz der politischen Entwicklungen in Sri Lanka – insbesondere den Osteranschlägen 2019, dem Rücktritt von Prä- sident Gotabaya Rajapaksa im Jahr 2022 sowie der Wahl von Ranil Wick- remesinghe im Juli 2022 und erneut im September 2024 – nichts Grundle- gendes geändert. Der neue Präsident gilt als Teil der etablierten politischen Elite, sodass keine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung der sicherheitsrelevanten Lage für Rückkehrer erkennbar ist. Selbst unter Be- rücksichtigung der angespannten wirtschaftlichen Lage und punktueller Menschenrechtsprobleme bleibt es bei der Rechtsprechung, wonach eine blosse Zugehörigkeit zur tamilischen Volksgruppe, eine illegale Ausreise oder ein früheres Asylgesuch in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich re- levante Gefährdung begründen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die geltend gemachte Bedrohung oder Verfolgung erreicht weder in der Intensität noch in Bezug auf die geltend gemachten Motive das erforderliche asylrechtliche Niveau. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

D-1178/2023 Seite 8 solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Eine Unzulässigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG liegt namentlich vor, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen – etwa nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK – einer Rückführung entgegenstehen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernsthaften Gefahr von Misshandlung oder Verhaftung ausgesetzt (vgl. Urteil des EGMR, R.J. ge- gen Frankreich, Nr. 10466/11, 19. September 2013; Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.3 ff.). Im vorliegenden Fall macht die betroffene Person geltend, in der Vergan- genheit Opfer staatlicher Verfolgung geworden zu sein. Diese Vorbringen wurden im Rahmen des Asylverfahrens gewürdigt. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Frage, ob in der Vergangenheit Verfolgung bestand, son- dern ob aktuell eine fortbestehende Gefährdung in beachtlicher Weise ge- geben ist. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fehlen im konkreten Fall jegliche Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden der betroffenen Person ein sicherheitsrelevantes Interesse entgegenbrin- gen. Eine vergangene Bedrohungslage vermag ohne gegenwärtige Indi- zien eine heutige Wegweisung nicht unzulässig zu machen. An dieser Ein- schätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.

E. 8.3 Ein Schutzanspruch nach Art. 3 EMRK besteht nur bei Vorliegen spe- zifischer Risikofaktoren. Dazu zählen unter anderem eine belegbare tat- sächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE, exilpolitisches

D-1178/2023 Seite 9 Engagement gegen die sri-lankischen Behörden oder ein Eintrag in der so- genannten «Stop List» der Einreisebehörden in Colombo (vgl. Urteile des BVGer E-6631/2019 vom 18. Oktober 2022 E. 12.2, E-3685/2023 vom

4. Oktober 2024 E. 9.3). Im vorliegenden Fall sind keine solchen Risikofaktoren ersichtlich. Auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die sich im Wesentlichen in appella- torischer Kritik an der Sachverhaltswürdigung erschöpfen, vermögen daran nichts zu ändern. Eine konkrete individuelle Gefährdung ist nicht substan- ziiert geltend gemacht worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR und des UN-Anti-Folter- ausschusses genügt die allgemeine Menschenrechtslage im Herkunfts- staat nicht, um ein Rückschiebungsverbot zu begründen. Erforderlich ist der glaubhafte Nachweis einer konkreten Gefahr («real risk»), wonach die betroffene Person im Fall einer Rückführung ernsthaft Gefahr läuft, einer gegen Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verstossenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, 28. Februar 2008, §§ 124–127; Urteil des BVGer E- 3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 11.2.3).

E. 8.4 Der bewaffnete Konflikt in Sri Lanka ist im Mai 2009 beendet worden. Die allgemeine Lage im Land – auch in der Nordprovinz – lässt den Weg- weisungsvollzug grundsätzlich zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Praxis festgestellt, dass eine Rückkehr zumutbar ist, wenn ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk besteht oder eine eigenstän- dige Reintegration zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 E. 9; E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 11.3.2).

E. 8.5 Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift geltend ge- machten individuellen und generell wirtschaftspolitischen Umstände ist keine existenzielle Notlage glaubhaft gemacht worden. Die geltend ge- machte wirtschaftliche Unsicherheit, der Status als Person, die angibt, un- ter psychischem Druck zu leiden oder die Schwierigkeit der sozialen Wie- dereingliederung reichen für sich allein nicht aus. Der Beschwerdeführer verfügt über Schuldbildung, Berufserfahrung und familiäre Kontakte vor Ort, die eine Rückkehr und Reintegration ermöglichen. An dieser Einschät- zung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.

D-1178/2023 Seite 10 Dass der Beschwerdeführer als eher klein gewachsene Person, die auf- grund seiner Körpergrösse in von Jugendlichen gehänselt worden sei und deshalb psychisch belastet sei, genügt nicht, um von einer existenzbedro- henden Lage auszugehen. Die diesbezüglich geltend gemachten Risiken erscheinen als unbegründete Mutmassungen ohne ausreichende Grund- lage in den Akten. Wie die Vorinstanz erachtet auch das Bundesverwal- tungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka und in die B._______, im Distrikt C._______, in der Nordprovinz sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, wobei die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte und der Verweis auf die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 auch diesbezüglich nichts zu ändern vermögen. Was im Übrigen die behaupte- ten psychischen Probleme als Folge von Hänseleien aufgrund der Körper- grösse anbelangt, ist zu beachten, dass eine Unzumutbarkeit nur vorliegt, wenn im Heimatstaat keine Behandlungsmöglichkeit besteht und deren Fehlen zu rasch eintretender schwerer Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensgefahr führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Die psychiatrische Versorgung in Sri Lanka ist grundsätzlich gewährleistet. Ein medizinisch begründetes Vollzugshindernis wurde im konkreten Fall weder belegt noch glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer ist in der Nordprovinz aufgewachsen und mit den lokalen Verhältnissen vertraut. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihm eine Rückkehr aus objektiven Gründen nicht möglich wäre. Vielmehr ver- fügt er über berufliche Vorerfahrung, die es ihm erlaubt, sich auch wirt- schaftlich wieder zu integrieren. Seine persönliche Verwurzelung vor Ort spricht für eine rasche Reintegration. Zudem ist unbestritten, dass seine Reise in die Schweiz durch Angehörige finanziert wurde. Daraus darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er auch im Falle einer Rückkehr finanziell durch seine Familie unterstützt wird, insbe- sondere in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Hinweise auf eine soziale Isolation oder eine objektive existenzielle Notlage liegen nicht vor. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), soweit er nicht ohnehin schon über die entspre- chenden Dokumente verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. An dieser rechtlichen Würdigung

D-1178/2023 Seite 11 vermögen auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Diese erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatori- scher Kritik an der Würdigung der Vorinstanz, ohne dass neue, entscheid- relevante Umstände dargetan worden wären. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 10 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die mit Eingabe vom 28. Februar 2023 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung – ungeachtet der geltend gemachten pro- zessualen Bedürftigkeit – abzuweisen. Die Kosten von Fr. 750.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1178/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1178/2023 Urteil vom 2. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Nichteintretensentscheid vom 14. Juni 2019 wurde er gestützt auf die Dublin-Verordnung nach Grossbritannien weggewiesen. B. Am 8. März 2021 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz wieder aufgenommen. Am 21. April 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt und am 27. April 2021 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, in B._______ (Distrikt C._______ in der Nordprovinz) geboren. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie nach D._______ (Distrikt Jaffna) umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Am (...) sei er auf dem Weg nach Hause von zwei unbekannten Männern angehalten worden, die ihn zusammengeschlagen und ihm vorgeworfen hätten, er habe mit Universitätsstudenten gesprochen und würde die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen. Diese beiden Männer hätten auf seinem Mobiltelefon Fotos von einem Kolam, einem auf dem Boden angebrachten Symbol für eine Gottheit entdeckt. Dieses Symbol stehe im Zusammenhang mit Tamil Eelam. Daraufhin hätten ihm die beiden Männer gesagt, dass er viele Probleme bekommen werde. Er gehe davon aus, dass diese beiden Männer Staatsangestellte seien. Weil er Angst gehabt habe zur Polizei zu gehen, habe er betreffend den Vorfall vom (...) keine Anzeige erstattet. Er könne zwar in Colombo arbeiten, aber in sein Heimatland könne er dennoch nicht zurück, da er sich vor den beiden Männern fürchte, aufgrund seiner Körpergrösse Hänseleien ausgesetzt sei und er seine finanziellen Schulden im Heimatland begleichen müsse. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, im Sinne vorsorglicher Massnahmen von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs abzusehen und ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin zu bestellen. F. Am 8. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf das Rechtsbegehren, es sei eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen und vom Vollzug der Wegweisung einstweilen Abstand zu nehmen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten darf (vgl. Art. 42 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim damaligen Vorfall mit den beiden Männern nicht um ein isoliertes Ereignis gehandelt habe, da er politisch überwacht und verfolgt werde. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach seine Ausreise von den Behörden unbemerkt geblieben sei, bestreitet er mit dem Hinweis auf seine eigene Einschätzung der allgemeinen politischen Lage im Heimatstaat. Konkrete Hinweise auf eine ihm persönlich drohende Verfolgung werden nicht substanziiert dargelegt. 4.2 Diese Rügen erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Einwände erschöpfen sich im Wesentlichen in einer abweichenden Einschätzung der politischen Lage und sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Soweit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG Verfügungen so zu begründen sind, dass die betroffene Person den Entscheid nachvollziehen und sachgerecht anfechten kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend begründet. Dass sie dabei zu einer anderen Würdigung als der Beschwerdeführer gelangt ist, vermag eine Verletzung der Begründungspflicht nicht zu begründen. Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen in einer Weise dargelegt, die es dem Beschwerdeführer ermöglichte, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten insbesondere die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen würden, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Massnahme beschränke sich auf ein einmaliges Ereignis, das weder in seiner Intensität noch in seiner Qualität auf ein anhaltendes oder ausgeprägtes Verfolgungsinteresse der Behörden hindeute. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich dabei - soweit sich der Vorfall überhaupt zugetragen habe - allenfalls um eine willkürliche Kontrolle gehandelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht nach dem Vorfall mit den zwei Männern bei den sri-lankischen Behörden Schutz gesucht zu haben, was ihm indessen zumutbar gewesen wäre. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. 6.2 Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die Bewertung einer möglichen Verfolgung nicht auf einem subjektiven Empfinden des Betroffenen beruht, sondern auf einer objektivierten Gesamtwürdigung des Sachverhalts. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder Gegenwart Unterstützungsleistungen zugunsten den LTTE erbracht oder entsprechende Verbindungen unterhalten hätte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb die Behörden derzeit ein spezifisches Interesse an seiner Person verfolgen sollten. Dass zwei von ihm namentlich genannte Personen, von denen er behauptet, sie würden ihn verfolgen, selbst keine Kenntnis von seiner Ausreise haben, bestätigt vielmehr den Eindruck eines unauffälligen Risikoprofils. Insgesamt bestehen weder staatlicherseits noch seitens Dritter hinreichende Hinweise auf ein fortbestehendes oder wiederauflebendes Verfolgungsinteresse. Die vom Beschwerdeführer empfundene Furcht vor zukünftigen Nachteilen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG und ist objektiv nicht nachvollziehbar. 6.3 Soweit die Beschwerdeschrift den gegenteiligen Schluss verlangt, überzeugt dies nicht. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz und vermögen keine abweichende rechtliche Würdigung zu rechtfertigen. Die Beschwerdeschrift stützt sich auf mehrere Medienberichte aus den Jahren 2010 bis 2018, um eine generelle Verfolgungssituation in Sri Lanka geltend zu machen. Diese Berichte betreffen jedoch keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Massnahmen und vermögen daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung bleibt unsubstantiiert; er legt keine glaubhaften Ausführungen oder Beweismittel vor, welche die behauptete Gefährdung stützen könnten. Vielmehr schildert er seine Sichtweise, ohne sich inhaltlich mit den zentralen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die angeführten Medienquellen stammen zudem überwiegend aus einer älteren Phase (2010-2018), deren sicherheitspolitische Relevanz angesichts der seitherigen Entwicklungen - namentlich dem Regierungswechsel 2019, dem Rücktritt Rajapaksas 2022 und der Wahl Wickremesinghes 2024 - als überholt zu beurteilen ist. Auch die in der Beschwerdeschrift zitierten neueren Berichte auf die generell verwiesen wird, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine substanzielle Auseinandersetzung mit den massgeblichen Referenzurteilen des Bundesverwaltungsgerichts fehlt in der Beschwerde ebenso wie eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb die dort zugrunde gelegte Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka im vorliegenden Fall nicht mehr zutreffen sollte. Mangels konkreter Risikofaktoren, etwa einer LTTE-Verbindung, exilpolitischer Aktivitäten oder eines Eintrags auf der «Stop List», weist der Beschwerdeführer ein unauffälliges Risikoprofil auf. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, dass aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Staatsangehörige nicht generell einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Massgeblich ist, ob konkret belegte Risikofaktoren vorliegen, etwa eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zur LTTE, ein Eintrag auf der sogenannten «Stop List», frühere Inhaftierungen im Zusammenhang mit der LTTE oder exilpolitische Aktivitäten. An dieser Einschätzung hat sich trotz der politischen Entwicklungen in Sri Lanka - insbesondere den Osteranschlägen 2019, dem Rücktritt von Präsident Gotabaya Rajapaksa im Jahr 2022 sowie der Wahl von Ranil Wickremesinghe im Juli 2022 und erneut im September 2024 - nichts Grundlegendes geändert. Der neue Präsident gilt als Teil der etablierten politischen Elite, sodass keine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung der sicherheitsrelevanten Lage für Rückkehrer erkennbar ist. Selbst unter Berücksichtigung der angespannten wirtschaftlichen Lage und punktueller Menschenrechtsprobleme bleibt es bei der Rechtsprechung, wonach eine blosse Zugehörigkeit zur tamilischen Volksgruppe, eine illegale Ausreise oder ein früheres Asylgesuch in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung begründen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die geltend gemachte Bedrohung oder Verfolgung erreicht weder in der Intensität noch in Bezug auf die geltend gemachten Motive das erforderliche asylrechtliche Niveau. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Eine Unzulässigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG liegt namentlich vor, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen - etwa nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK - einer Rückführung entgegenstehen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernsthaften Gefahr von Misshandlung oder Verhaftung ausgesetzt (vgl. Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich, Nr. 10466/11, 19. September 2013; Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.3 ff.). Im vorliegenden Fall macht die betroffene Person geltend, in der Vergangenheit Opfer staatlicher Verfolgung geworden zu sein. Diese Vorbringen wurden im Rahmen des Asylverfahrens gewürdigt. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Frage, ob in der Vergangenheit Verfolgung bestand, sondern ob aktuell eine fortbestehende Gefährdung in beachtlicher Weise gegeben ist. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fehlen im konkreten Fall jegliche Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden der betroffenen Person ein sicherheitsrelevantes Interesse entgegenbringen. Eine vergangene Bedrohungslage vermag ohne gegenwärtige Indizien eine heutige Wegweisung nicht unzulässig zu machen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. 8.3 Ein Schutzanspruch nach Art. 3 EMRK besteht nur bei Vorliegen spezifischer Risikofaktoren. Dazu zählen unter anderem eine belegbare tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE, exilpolitisches Engagement gegen die sri-lankischen Behörden oder ein Eintrag in der sogenannten «Stop List» der Einreisebehörden in Colombo (vgl. Urteile des BVGer E-6631/2019 vom 18. Oktober 2022 E. 12.2, E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 9.3). Im vorliegenden Fall sind keine solchen Risikofaktoren ersichtlich. Auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an der Sachverhaltswürdigung erschöpfen, vermögen daran nichts zu ändern. Eine konkrete individuelle Gefährdung ist nicht substanziiert geltend gemacht worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR und des UN-Anti-Folterausschusses genügt die allgemeine Menschenrechtslage im Herkunftsstaat nicht, um ein Rückschiebungsverbot zu begründen. Erforderlich ist der glaubhafte Nachweis einer konkreten Gefahr («real risk»), wonach die betroffene Person im Fall einer Rückführung ernsthaft Gefahr läuft, einer gegen Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verstossenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, 28. Februar 2008, §§ 124-127; Urteil des BVGer E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 11.2.3). 8.4 Der bewaffnete Konflikt in Sri Lanka ist im Mai 2009 beendet worden. Die allgemeine Lage im Land - auch in der Nordprovinz - lässt den Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Praxis festgestellt, dass eine Rückkehr zumutbar ist, wenn ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk besteht oder eine eigenständige Reintegration zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9; E-3685/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 11.3.2). 8.5 Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten individuellen und generell wirtschaftspolitischen Umstände ist keine existenzielle Notlage glaubhaft gemacht worden. Die geltend gemachte wirtschaftliche Unsicherheit, der Status als Person, die angibt, unter psychischem Druck zu leiden oder die Schwierigkeit der sozialen Wiedereingliederung reichen für sich allein nicht aus. Der Beschwerdeführer verfügt über Schuldbildung, Berufserfahrung und familiäre Kontakte vor Ort, die eine Rückkehr und Reintegration ermöglichen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer als eher klein gewachsene Person, die aufgrund seiner Körpergrösse in von Jugendlichen gehänselt worden sei und deshalb psychisch belastet sei, genügt nicht, um von einer existenzbedrohenden Lage auszugehen. Die diesbezüglich geltend gemachten Risiken erscheinen als unbegründete Mutmassungen ohne ausreichende Grundlage in den Akten. Wie die Vorinstanz erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka und in die B._______, im Distrikt C._______, in der Nordprovinz sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, wobei die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte und der Verweis auf die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 auch diesbezüglich nichts zu ändern vermögen. Was im Übrigen die behaupteten psychischen Probleme als Folge von Hänseleien aufgrund der Körpergrösse anbelangt, ist zu beachten, dass eine Unzumutbarkeit nur vorliegt, wenn im Heimatstaat keine Behandlungsmöglichkeit besteht und deren Fehlen zu rasch eintretender schwerer Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensgefahr führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Die psychiatrische Versorgung in Sri Lanka ist grundsätzlich gewährleistet. Ein medizinisch begründetes Vollzugshindernis wurde im konkreten Fall weder belegt noch glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer ist in der Nordprovinz aufgewachsen und mit den lokalen Verhältnissen vertraut. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihm eine Rückkehr aus objektiven Gründen nicht möglich wäre. Vielmehr verfügt er über berufliche Vorerfahrung, die es ihm erlaubt, sich auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Seine persönliche Verwurzelung vor Ort spricht für eine rasche Reintegration. Zudem ist unbestritten, dass seine Reise in die Schweiz durch Angehörige finanziert wurde. Daraus darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er auch im Falle einer Rückkehr finanziell durch seine Familie unterstützt wird, insbesondere in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Hinweise auf eine soziale Isolation oder eine objektive existenzielle Notlage liegen nicht vor. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), soweit er nicht ohnehin schon über die entsprechenden Dokumente verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. An dieser rechtlichen Würdigung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Diese erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an der Würdigung der Vorinstanz, ohne dass neue, entscheidrelevante Umstände dargetan worden wären. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die mit Eingabe vom 28. Februar 2023 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. Die Kosten von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: