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E-1409/2020

E-1409/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Sri Lankas, tamilischer Eth- nie, geboren und zuletzt wohnhaft im District B._______, reiste am (…) 2017 in die Schweiz ein und suchte am (…) 2017 hier um Asyl nach. A.b Am 4. August 2017 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am

8. August 2017 wurde er dem Kanton Uri zugewiesen. Am 12. September 2019 wurde der Beschwerdeführer angehört. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe auf der (…) gewohnt; die letzten drei Jahre in C._______. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Eltern und Geschwister würden weiterhin in Sri Lanka leben. Er habe dort ein (…)geschäft besessen, das er verkauft habe. Er habe sowohl für die Armee als auch für die LTTE («Lieberation Tigers of Tamil Eelam») (…)arbeiten ausgeführt. Er habe auch gelegentlich bei Mär- tyrerfeiern der LTTE Geld gespendet, aber damit im Jahre 2005 aufgehört. Im Jahre 2006 sei er von der sri-lankischen Armee für einen Tag festgehal- ten worden, weil bei einem seiner Kunden Waffen entdeckt worden seien und er hierzu befragt worden sei. Sein Vater habe diesen Vorfall der Human Rights Commission of Sri Lanka gemeldet. Zwischen 2010 und 2013 habe er das Haus kaum verlassen. Im Jahre 2013 habe die Armee beziehungs- weise der CID («Criminal Investigation Department») ihm vorgeworfen, die LTTE unterstützt zu haben. Man habe Geld erpresst. Dann habe man seine Frau zusammengeschlagen und versucht zu vergewaltigen. Sie hätten die- sen Vorfall angezeigt, aber seine Frau habe auf Druck die Anzeige wieder zurückgezogen. Sie habe ihn dann zur Ausreise gedrängt. Er habe bereits im Jahre 2015 nach Europa fliehen wollen und habe sich deswegen für sieben Tage in Vietnam aufgehalten. Im November 2016 sei er vorerst über Dubai und den Iran in die Türkei gelangt. Von dort sei er später in die Schweiz gebracht worden. Im Sommer 2019 sei seine Frau erneut zweimal von zwei bis drei Personen aufgesucht und geschlagen worden. Hierbei sei nach ihm gesucht worden. Der Vorfall sei auch der Polizei gemeldet worden. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Asylver- fahrens seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Frau und sei- ner Kinder, sowie eine Heiratskurkunde, seine Identitätskarte und ein Aus- bildungsabschlusszeugnis ein. Aktenkundig sind sodann zwei Anzeigen

E-1409/2020 Seite 3 bei der Polizei vom (…) 2019 und vom (…) 2019, ein Zeitungsartikel der lokalen Zeitung D._______ vom (…) 2006 über die Verhaftung von 15 Per- sonen (mit englischer Übersetzung) ein sowie eine Bestätigung über den Eingang einer Anzeige bei der Human Rights Commission vom (…) 2006. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 8. April 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Uri mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM begründet den negativen Asylentscheid zusammengefasst da- mit, dass sich der Vorfall aus dem Jahre 2006 über zehn Jahre vor der Ausreise ereignet habe, weshalb er nicht asylrelevant sei. Des Weiteren erachtet es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahre 2013 und 2019 als nicht glaubhaft gemacht. Auch die Rückkehr in die Heimat werde – neben einem «Background-Check» – für den Be- schwerdeführer zu keinen weiteren Problemen führen. Eine Rückkehr sei auch zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Verwal- tungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Ver- fügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung, und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, es liege eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes vor, und das Asylgesuch müsse vollumfänglich geprüft werden. C.b Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2025 an seinen bisherigen Ausführungen fest.

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Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG über- nommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

E-1409/2020 Seite 5 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylbegehrens zum einen da- mit, dass der Vorfall aus dem Jahre 2006 nicht mehr asylrelevant sei, weil er sich mehr als zehn Jahre vor der definitiven Ausreise ereignet habe. Die Vorfälle im Jahre 2013 und 2019 seien nicht glaubhaft gemacht, da die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu wenig detailliert und wenig überzeugend ausgefallen seien. Die zum Vorfall im Jahre 2019 eingereich- ten Dokumente seien Kopien und könnten leicht manipuliert werden. Sie würden keine Stempel und Symbole der ausstellenden Behörden enthal- ten. Der Beschwerdeführer habe das Land zweimal auf legale Weise ver- lassen. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in Vietnam um Asyl nachgesucht habe. Es bestehe derzeit kein Anlass zur Annahme, dass seit der Wahl von Präsident Gotabaya Rajapaksa ganze

E-1409/2020 Seite 6 Volksgruppen kollektiv verfolgt würden. Individuelle Gründe für eine Verfol- gung durch den neuen Machthaber seien nicht dargetan worden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Asylpunkt da- mit, dass er in der BzP dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Während der Anhörung habe man ihn dann nicht mehr zum Vergewalti- gungsversuch befragt, weshalb er angenommen habe, die Sache sei erle- digt. Ausserdem sei dies ein Thema, das für seine Familie traumatisch ge- wesen sei und über das zu sprechen er kulturbedingt gehemmt sei. Mit einem Einkommen eines Armeeangehörigen oder eines CID-Agenten sei es in Sri Lanka nicht möglich, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Ta- milen seien in Sri Lanka ein unterdrücktes Volk und würden schikaniert und regelmässig zwecks Gehaltsaufbesserung von Angehörigen der Armee oder des CID erpresst. Dies habe sich nach dem Sieg der Singalesen im Jahre 2009 noch verschlimmert. Er habe seine Familie nicht sofort verlas- sen können, weil seine Frau nach dem Vergewaltigungsversuch stark trau- matisiert gewesen sei. Ein Schlepper verlange viel Geld, weshalb er vorerst das Land legal verlassen habe. Seine Frau habe aber starke Panikattacken gehabt und habe nicht mehr für sich und die Kinder schauen können, wes- halb er wieder zurückgekehrt sei. Sie sei dann medizinisch behandelt wor- den, worauf die Panikattacken ein Ende genommen hätten. Die Schikanen und die Drohungen hätten jedoch immer mehr zugenommen. Er habe der CID schliesslich kein Geld mehr geben können und auch keine Arbeiten mehr umsonst erledigen können, weil er seine Familie habe ernähren müs- sen. Die erneute Flucht sei die einzige Möglichkeit gewesen, dem zu ent- kommen. Er sei nie politisch aktiv gewesen, weshalb er auch nach Kriegs- ende noch in der Heimat habe leben können. Er habe während des Krieges lediglich Hilfeleistungen gegenüber den LTTE erbracht wie das alle Tamilen gemacht hätten. Solche Hilfeleistungen würden heute jedoch als Grund für Verhaftungen und Rehabilitierungen benutzt. Er habe den Vorfall im Jahre 2019 nicht selbst erlebt und könne nur wiedergeben, was ihm seine Frau erzählt habe. In Sri Lanka gebe es bei Anzeigen nur ein Papier, welches aus einem Büchlein herausgerissen werde. Er könne auf Verlangen die Originale nachreichen. Seine Frau und die Kinder würden in Sri Lanka wei- terhin bedroht und erpresst, weil der CID weiterhin nach ihm suche.

E. 6.1 Nach dem Gesagten bemängelt der Beschwerdeführer einerseits die Beweiswürdigung der Vorinstanz und andererseits, wirft er ihr fehlende Kenntnisse über die Situation in Sri Lanka vor.

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E. 6.2 Seine Einwände beziehungsweise Erklärungen, weshalb er die ver- suchte Vergewaltigung seiner Frau in der Anhörung nicht von sich aus an- gesprochen habe und weshalb er das Land vorerst im Jahre 2015 und spä- ter im Jahre 2016 erneut verlassen habe, vermögen die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der konkreten Vorfälle in den Jahren 2006, 2013 und 2019 weder in Frage zu stellen noch lassen sie auf eine asylrelevante Bedrohung schliessen, weshalb auf die Einholung von Originalbelegen ver- zichtet werden kann.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich nunmehr ergänzend darauf, dass er und seine Frau seit dem Jahre 2013 als Tamilen immer wieder von CID angegriffen und schikaniert beziehungsweise erpresst worden seien. Er sei mehrmals festgenommen worden, was ihm eine deutliche Warnung gewe- sen sei. Unter dem Vorwand, er habe früher die LTTE unterstützt, hätten Angehörige des CID immer mehr Geld und Gratisleistungen von ihm ver- langt bis er sich dies nicht mehr habe leisten können. Nach seiner Ausreise müsse nun seine Frau solche Geldzahlungen erbringen, wofür sie ihren Schmuck verkaufe. Auch der Hinweis auf seine allgemeine Situation ge- reicht nicht dazu, die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der kon- kreten Vorfälle umzustossen. Diese Vorfälle sind daher weiterhin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. März 2020 geltend macht, aus der Begründung des Ablehnungsentscheids ergebe sich, dass das SEM über die Situation in Sri Lanka nicht vollends informiert sei, und damit sinngemäss weitere Abklärungen in Bezug auf die Länder- situation verlangt, hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Angehörige der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka regelmässig Schikanen und Benach- teiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die tamili- sche Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrele- vanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel – und so auch vorliegend – nicht erreichen. Bezüglich der geltend gemachten Erpressungen durch An- gehörige des CID ist zudem davon auszugehen, dass diese aus kriminellen Motiven handelten, zumal auch der Beschwerdeführer ausführt, die Beam- ten könnten nicht vom Gehalt leben. Eine Verfolgung aus einem asylrele- vanten Motiv liegt folglich nicht vor (vgl. Urteil des BVGer E-5707/2021 vom

E. 6.4.2 Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Behauptung des Be- schwerdeführers, dass die Familie nach seiner Ausreise weiterhin erpresst werde.

E. 6.4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh- rer auch wegen seines in der Schweiz gestellten und hier abgelehnten Asylgesuchs keine zusätzlichen Nachteile drohen.

E. 6.4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf- tung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemes- sen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1 ff.), und es sei im Einzelfall abzuwä- gen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält nach wie vor ihre Gültigkeit (Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.1).

E. 6.4.3.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften und zugleich nicht asylre- levanten Ausreisegründe des Beschwerdeführers beziehungsweise der nach seiner Ausreise erfolgten Erpressung seiner Familie ist auch nicht von einem Risikoprofil desselben im Sinne des Referenzurteils des Bundesver- waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestä- tigt mit Urteil D-3540/2019 E. 10.2 vom 19. Dezember 2024) auszugehen respektive ein solches auch nicht weiter zu prüfen. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, seine Unterstützung der LTTE sei nicht über das Übliche hinaus gegangen und er sei nie in irgendeiner Weise oppositionell oder regimekritisch tätig gewesen. Folglich erfüllt er auch kumulativ keine der gemäss der erwähnten Rechtsprechung relevanten Risikofaktoren.

E. 6.4.3.3 Bei den Präsidentschaftswahlen im September 2024 ging Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervor. Bei den anschliessenden Parla- mentswahlen am 14. November 2024 gab es in vielerlei Hinsicht überra- schende Wahlergebnisse mit einer Koalition aus 21 linken Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Po- litik [SWP], Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Pub- likationen, «Politischer Neuanfang in Sri Lanka, Chancen und Herausfor- derungen der neuen Linksregierung», Christian Wagner, 9.1.2025, abge- rufen am 15. Mai 2025). Die langfristige Entwicklung der Lage in Sri Lanka,

E-1409/2020 Seite 9 insbesondere auch in Bezug auf die Angehörigen der tamilischen Bevölke- rung, ist zwar noch nicht absehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamili- scher Ethnie verschärft hätte, und es besteht insbesondere weiterhin kein Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgrup- pen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.2).

E. 6.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 April 2024 E. 9.3), zumal der Beschwerdeführer das Land zweimal legal verlassen hat.

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-1409/2020 Seite 10 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorne E. 6.4.3), zumal sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Back- ground Check» hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Land – auch in der Nordprovinz – lässt den Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Praxis festgestellt, dass eine Rückkehr zumutbar ist, wenn ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk besteht oder eine eigenstän- dige Reintegration zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer D-1178/2023 vom

2. Mai 2025 E. 8.4).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung, Berufserfahrung und familiäre Kontakte vor Ort, die eine Rückkehr und Reintegration er- möglichen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Begeh- ren um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

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E. 10.2 Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten, wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand der Rechnung zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1409/2020 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Sri Lankas, tamilischer Ethnie, geboren und zuletzt wohnhaft im District B._______, reiste am (...) 2017 in die Schweiz ein und suchte am (...) 2017 hier um Asyl nach. A.b Am 4. August 2017 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 8. August 2017 wurde er dem Kanton Uri zugewiesen. Am 12. September 2019 wurde der Beschwerdeführer angehört. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe auf der (...) gewohnt; die letzten drei Jahre in C._______. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Eltern und Geschwister würden weiterhin in Sri Lanka leben. Er habe dort ein (...)geschäft besessen, das er verkauft habe. Er habe sowohl für die Armee als auch für die LTTE («Lieberation Tigers of Tamil Eelam») (...)arbeiten ausgeführt. Er habe auch gelegentlich bei Märtyrerfeiern der LTTE Geld gespendet, aber damit im Jahre 2005 aufgehört. Im Jahre 2006 sei er von der sri-lankischen Armee für einen Tag festgehalten worden, weil bei einem seiner Kunden Waffen entdeckt worden seien und er hierzu befragt worden sei. Sein Vater habe diesen Vorfall der Human Rights Commission of Sri Lanka gemeldet. Zwischen 2010 und 2013 habe er das Haus kaum verlassen. Im Jahre 2013 habe die Armee beziehungsweise der CID («Criminal Investigation Department») ihm vorgeworfen, die LTTE unterstützt zu haben. Man habe Geld erpresst. Dann habe man seine Frau zusammengeschlagen und versucht zu vergewaltigen. Sie hätten diesen Vorfall angezeigt, aber seine Frau habe auf Druck die Anzeige wieder zurückgezogen. Sie habe ihn dann zur Ausreise gedrängt. Er habe bereits im Jahre 2015 nach Europa fliehen wollen und habe sich deswegen für sieben Tage in Vietnam aufgehalten. Im November 2016 sei er vorerst über Dubai und den Iran in die Türkei gelangt. Von dort sei er später in die Schweiz gebracht worden. Im Sommer 2019 sei seine Frau erneut zweimal von zwei bis drei Personen aufgesucht und geschlagen worden. Hierbei sei nach ihm gesucht worden. Der Vorfall sei auch der Polizei gemeldet worden. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Frau und seiner Kinder, sowie eine Heiratskurkunde, seine Identitätskarte und ein Ausbildungsabschlusszeugnis ein. Aktenkundig sind sodann zwei Anzeigen bei der Polizei vom (...) 2019 und vom (...) 2019, ein Zeitungsartikel der lokalen Zeitung D._______ vom (...) 2006 über die Verhaftung von 15 Personen (mit englischer Übersetzung) ein sowie eine Bestätigung über den Eingang einer Anzeige bei der Human Rights Commission vom (...) 2006. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 8. April 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Uri mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM begründet den negativen Asylentscheid zusammengefasst damit, dass sich der Vorfall aus dem Jahre 2006 über zehn Jahre vor der Ausreise ereignet habe, weshalb er nicht asylrelevant sei. Des Weiteren erachtet es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahre 2013 und 2019 als nicht glaubhaft gemacht. Auch die Rückkehr in die Heimat werde - neben einem «Background-Check» - für den Beschwerdeführer zu keinen weiteren Problemen führen. Eine Rückkehr sei auch zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, es liege eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes vor, und das Asylgesuch müsse vollumfänglich geprüft werden. C.b Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2025 an seinen bisherigen Ausführungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylbegehrens zum einen damit, dass der Vorfall aus dem Jahre 2006 nicht mehr asylrelevant sei, weil er sich mehr als zehn Jahre vor der definitiven Ausreise ereignet habe. Die Vorfälle im Jahre 2013 und 2019 seien nicht glaubhaft gemacht, da die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu wenig detailliert und wenig überzeugend ausgefallen seien. Die zum Vorfall im Jahre 2019 eingereichten Dokumente seien Kopien und könnten leicht manipuliert werden. Sie würden keine Stempel und Symbole der ausstellenden Behörden enthalten. Der Beschwerdeführer habe das Land zweimal auf legale Weise verlassen. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in Vietnam um Asyl nachgesucht habe. Es bestehe derzeit kein Anlass zur Annahme, dass seit der Wahl von Präsident Gotabaya Rajapaksa ganze Volksgruppen kollektiv verfolgt würden. Individuelle Gründe für eine Verfolgung durch den neuen Machthaber seien nicht dargetan worden. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Asylpunkt damit, dass er in der BzP dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Während der Anhörung habe man ihn dann nicht mehr zum Vergewaltigungsversuch befragt, weshalb er angenommen habe, die Sache sei erledigt. Ausserdem sei dies ein Thema, das für seine Familie traumatisch gewesen sei und über das zu sprechen er kulturbedingt gehemmt sei. Mit einem Einkommen eines Armeeangehörigen oder eines CID-Agenten sei es in Sri Lanka nicht möglich, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Tamilen seien in Sri Lanka ein unterdrücktes Volk und würden schikaniert und regelmässig zwecks Gehaltsaufbesserung von Angehörigen der Armee oder des CID erpresst. Dies habe sich nach dem Sieg der Singalesen im Jahre 2009 noch verschlimmert. Er habe seine Familie nicht sofort verlassen können, weil seine Frau nach dem Vergewaltigungsversuch stark traumatisiert gewesen sei. Ein Schlepper verlange viel Geld, weshalb er vorerst das Land legal verlassen habe. Seine Frau habe aber starke Panikattacken gehabt und habe nicht mehr für sich und die Kinder schauen können, weshalb er wieder zurückgekehrt sei. Sie sei dann medizinisch behandelt worden, worauf die Panikattacken ein Ende genommen hätten. Die Schikanen und die Drohungen hätten jedoch immer mehr zugenommen. Er habe der CID schliesslich kein Geld mehr geben können und auch keine Arbeiten mehr umsonst erledigen können, weil er seine Familie habe ernähren müssen. Die erneute Flucht sei die einzige Möglichkeit gewesen, dem zu entkommen. Er sei nie politisch aktiv gewesen, weshalb er auch nach Kriegsende noch in der Heimat habe leben können. Er habe während des Krieges lediglich Hilfeleistungen gegenüber den LTTE erbracht wie das alle Tamilen gemacht hätten. Solche Hilfeleistungen würden heute jedoch als Grund für Verhaftungen und Rehabilitierungen benutzt. Er habe den Vorfall im Jahre 2019 nicht selbst erlebt und könne nur wiedergeben, was ihm seine Frau erzählt habe. In Sri Lanka gebe es bei Anzeigen nur ein Papier, welches aus einem Büchlein herausgerissen werde. Er könne auf Verlangen die Originale nachreichen. Seine Frau und die Kinder würden in Sri Lanka weiterhin bedroht und erpresst, weil der CID weiterhin nach ihm suche. 6. 6.1 Nach dem Gesagten bemängelt der Beschwerdeführer einerseits die Beweiswürdigung der Vorinstanz und andererseits, wirft er ihr fehlende Kenntnisse über die Situation in Sri Lanka vor. 6.2 Seine Einwände beziehungsweise Erklärungen, weshalb er die versuchte Vergewaltigung seiner Frau in der Anhörung nicht von sich aus angesprochen habe und weshalb er das Land vorerst im Jahre 2015 und später im Jahre 2016 erneut verlassen habe, vermögen die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der konkreten Vorfälle in den Jahren 2006, 2013 und 2019 weder in Frage zu stellen noch lassen sie auf eine asylrelevante Bedrohung schliessen, weshalb auf die Einholung von Originalbelegen verzichtet werden kann. 6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich nunmehr ergänzend darauf, dass er und seine Frau seit dem Jahre 2013 als Tamilen immer wieder von CID angegriffen und schikaniert beziehungsweise erpresst worden seien. Er sei mehrmals festgenommen worden, was ihm eine deutliche Warnung gewesen sei. Unter dem Vorwand, er habe früher die LTTE unterstützt, hätten Angehörige des CID immer mehr Geld und Gratisleistungen von ihm verlangt bis er sich dies nicht mehr habe leisten können. Nach seiner Ausreise müsse nun seine Frau solche Geldzahlungen erbringen, wofür sie ihren Schmuck verkaufe. Auch der Hinweis auf seine allgemeine Situation gereicht nicht dazu, die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der konkreten Vorfälle umzustossen. Diese Vorfälle sind daher weiterhin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. März 2020 geltend macht, aus der Begründung des Ablehnungsentscheids ergebe sich, dass das SEM über die Situation in Sri Lanka nicht vollends informiert sei, und damit sinngemäss weitere Abklärungen in Bezug auf die Ländersituation verlangt, hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Angehörige der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die tamilische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel - und so auch vorliegend - nicht erreichen. Bezüglich der geltend gemachten Erpressungen durch Angehörige des CID ist zudem davon auszugehen, dass diese aus kriminellen Motiven handelten, zumal auch der Beschwerdeführer ausführt, die Beamten könnten nicht vom Gehalt leben. Eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv liegt folglich nicht vor (vgl. Urteil des BVGer E-5707/2021 vom 8. April 2024 E. 9.3), zumal der Beschwerdeführer das Land zweimal legal verlassen hat. 6.4.2 Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Familie nach seiner Ausreise weiterhin erpresst werde. 6.4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch wegen seines in der Schweiz gestellten und hier abgelehnten Asylgesuchs keine zusätzlichen Nachteile drohen. 6.4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1 ff.), und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält nach wie vor ihre Gültigkeit (Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.1). 6.4.3.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften und zugleich nicht asylrelevanten Ausreisegründe des Beschwerdeführers beziehungsweise der nach seiner Ausreise erfolgten Erpressung seiner Familie ist auch nicht von einem Risikoprofil desselben im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestätigt mit Urteil D-3540/2019 E. 10.2 vom 19. Dezember 2024) auszugehen respektive ein solches auch nicht weiter zu prüfen. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, seine Unterstützung der LTTE sei nicht über das Übliche hinaus gegangen und er sei nie in irgendeiner Weise oppositionell oder regimekritisch tätig gewesen. Folglich erfüllt er auch kumulativ keine der gemäss der erwähnten Rechtsprechung relevanten Risikofaktoren. 6.4.3.3 Bei den Präsidentschaftswahlen im September 2024 ging Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervor. Bei den anschliessenden Parlamentswahlen am 14. November 2024 gab es in vielerlei Hinsicht überraschende Wahlergebnisse mit einer Koalition aus 21 linken Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Publikationen, «Politischer Neuanfang in Sri Lanka, Chancen und Herausforderungen der neuen Linksregierung», Christian Wagner, 9.1.2025, abgerufen am 15. Mai 2025). Die langfristige Entwicklung der Lage in Sri Lanka, insbesondere auch in Bezug auf die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung, ist zwar noch nicht absehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie verschärft hätte, und es besteht insbesondere weiterhin kein Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.2). 6.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorne E. 6.4.3), zumal sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Land - auch in der Nordprovinz - lässt den Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Praxis festgestellt, dass eine Rückkehr zumutbar ist, wenn ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk besteht oder eine eigenständige Reintegration zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer D-1178/2023 vom 2. Mai 2025 E. 8.4). 8.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung, Berufserfahrung und familiäre Kontakte vor Ort, die eine Rückkehr und Reintegration ermöglichen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Begehren um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. 10.2 Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand der Rechnung zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: