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E-4262/2022

E-4262/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Am 3. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass ein Cousin von ihm 2006 mit weiteren Bekannten in einer Autorikscha von der Armee erschossen worden sei. Dieser Cousin sei als (…) aus dem Vanni- Gebiet zur Arbeitssuche nach B._______ gekommen und der Mitglied- schaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden. Da der Beschwerdeführer und seine Familie guten Kontakt zu diesem Cousin gehabt hätten, seien sie mutmasslich von der Armee gesucht und wegen Unterstützung der LTTE verdächtigt worden. Er habe aber keine Verbindungen zu den LTTE und seine Familie ebenfalls nicht. Da er in der näheren Umgebung seines Wohnhauses gesucht worden sei, sei er zu sei- ner Tante nach C._______ gegangen, wo er gelebt und für ein (…) gear- beitet habe. Bei einer Kontrolle im Jahr 2008 sei er festgenommen und von (…) 2008 in Untersuchungshaft genommen worden. Die Polizisten hätten ihn wegen seines Geburtsorts im Vanni-Gebiet verdächtigt, bei der Bewe- gung gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Während dieser Haft sei er befragt sowie misshandelt worden und habe hospitalisiert wer- den müssen. Nach dem Spitalaufenthalt sei er vor Gericht gebracht und anschliessend wieder in Untersuchungshaft genommen worden. Das Inter- nationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe ihn zweimal besucht und er habe das Verhalten der Polizei beanstandet. Noch während seiner Haft sei auch sein Bruder in C._______ festgenommen, aber bereits nach einem Monat wieder entlassen worden. Nachdem seine Tante beziehungs- weise sein Onkel heimlich Geld bezahlt habe, sei auch er nach drei Mona- ten entlassen und von der Familie nach D._______ geschickt worden. Nach seiner Ausreise im Jahr 2008, die mit seinem originalen Reisepass erfolgt und durch einen Schlepper organisiert worden sei, sei er zuhause gesucht worden. Bis 2014 habe er in D._______ und in der Folge bis ins Jahr 2016 in E._______ gelebt. In D._______ habe er sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrie- ren lassen und das Land dann mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Mit demselben Reisepass sei er schliesslich über verschiedene Staaten am 29. Juni 2017 in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich vor weiteren Verhaftungen und Misshandlungen, weil er nicht offiziell aus der Haft entlassen worden sei.

E-4262/2022 Seite 3 A.b Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 ab. B. Mit einer als « Neues Asylgesuch » betitelten Eingabe vom 18. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzu- stellen, ihm sei Asyl zu gewähren oder zumindest sei die Unzulässigkeit eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Er be- fürchte gestützt auf bisher unbekannte Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den Ak- ten: - Schriftliche Zeugenaussage von F._______ vom (…) 2022; - Fotografie einer LTTE-Veranstaltung in G._______ aus dem Jahr 2019; - Fotografie einer Demonstration der tamilischen Diaspora in H._______ aus dem Jahr 2020; - Referenzschreiben der (…) Partei «(…)» vom 7. März 2022; - Fotografie der Behördenvorsprache bei der (…) des Beschwerdefüh- rers in B._______; - Bestätigung der Human Rights Commission Sri Lanka (HRC) vom

21. Februar 2022; - Länderbericht Sri Lanka auf CD vom 16. August 2021; - Kurzbericht Sri Lanka auf CD vom 9. Dezember 2021. C. Das SEM ordnete am 23. Juni 2022 an, einstweilen sei der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz zu sistieren. D. Mit Verfügung vom 17. August 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und trat auf die revisionsrechtlich eingestuften Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Des Weiteren verfügte das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete deren

E-4262/2022 Seite 4 Vollzug an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. E. Mit Eingabe vom 23. September 2022 reichte der Beschwerdeführer dage- gen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die an- gefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das recht- liche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht oder eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2-4). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 5). Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen (Ziff. 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, das Gericht habe unverzüg- lich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorlie- genden Sache betraut würden. Es sei bekanntzugeben, wie diese Ge- richtspersonen ausgewählt worden seien, und falls in die Auswahl einge- griffen worden sei, seien die entsprechenden objektiven Kriterien bekannt- zugeben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe, wobei auch das Doku- ment mit der Spruchkörperbildung offenzulegen sei (Ziff. 1). Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung ein Blick-Artikel vom 29. Juli 2022 mit dem Titel «Menschenrechtsorganisation fordert Ab- schiebungsstopp nach Sri Lanka» bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2022 gab die Instruktionsrichterin

– unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – den Spruchkör- per bekannt. Sie erhob zudem einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.–, der innert Frist bis 25. Oktober 2022 zu begleichen sei. G. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (vor allem Fotos sowie einen Artikel) ein und ersuchte um

E-4262/2022 Seite 5 Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Er legte zudem eine Unterstützungsbestätigung der Stadt I._______ vom 13. Oktober 2022 bei und hielt fest, sollte dem Gesuch nicht entsprochen werden, sei eine Nachfrist für die Bezahlung des Verfahrens- kostenvorschuss anzusetzen.

Erwägungen (60 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Innerhalb der laufenden Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung. Von ei- ner Kostenvorschusserhebung wurde abgesehen. Das Gesuch ist mit die- sem Endentscheid zu behandeln (vgl. unten E. 12). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Auslän- derrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21

E-4262/2022 Seite 6 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Als Erstes sind die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdefüh- rers in Bezug auf die Spruchkörperbildung zu prüfen und – soweit nicht bereits geschehen – zu behandeln.

E. 4.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2022 hatte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper – unter Vorbehalt allfäl- liger Wechsel bei Abwesenheiten sowie der Anwendung von Art. 111 AsylG

– bekanntgegeben und damit den entsprechenden Antrag auf Mitteilung bereits bewilligt (vgl. Art. 31 Abs. 2 und 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Ge- schäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [aVGR, SR 173.320.1; Stand bis 31. Mai 2023]). Die Zweitrichterin Chiara Piras wurde aufgrund ihres Abteilungswechsels durch Richterin Giulia Ma- relli und die vorgesehene Gerichtsschreiberin aufgrund einer längeren Ab- wesenheit durch Della Batliner ersetzt. Die Anpassung erfolgte manuell aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 32a Abs. 1 bei sinngemässer Anwendung von Art. 31 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 41a des Geschäftsreglements für das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1; Stand ab 1. Juni 2023]). Damit wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Auskunft dar- über erteilt, dass die hinterlegten Kriterien des Automatismus (vgl. Art. 31 Abs. 2 VGR) im vorliegenden Verfahren manuell ergänzt wurden. Für die korrekte Geschäftszuteilung und Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 Abs. 1 aVGR; Art. 32b Abs. 4 i.V.m. Art. 32b Abs. 1-3 VGR).

E. 4.3 Der Antrag auf Einsicht in die Aufzeichnungen des Auswahlprozederes des Spruchkörpers respektive in das softwaregesteuerte System des Bun- desverwaltungsgerichts ist abzuweisen, da die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung nicht der Akteneinsicht unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie grundsätzlich geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

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E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5.2.2 Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Abfassung der Be- gründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid sachge- recht anzufechten. Dies ist der Fall, wenn sich sowohl die betroffene Per- son als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2.3 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Asylsuchende sind im Gegenzug dazu verpflichtet, an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verlet- zung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesent- lichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechts- erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch ge- würdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Be- weismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vor dem

13. Januar 2022 (Fotos über LTTE-Veranstaltung in G._______ 2019 und Demonstrationen der tamilischen Diaspora in H._______ 2020) sowie auf

E-4262/2022 Seite 8 die Länderberichte seiner Rechtsvertretung vom 16. August 2021 und

E. 5.3.2 Des Weiteren ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Behandlung ver- schwiegener Tatsachen zum Zeitpunkt, als die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2022 das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers behan- delte, noch uneinheitlich war. Seit dem am 25. Oktober 2022 ergangenen Grundsatzurteil BVGE 2022 I/3 sind Tatsachen, die von einer Partei im or- dentlichen Verfahren verschwiegen worden sind, im Rahmen eines Revisi- onsverfahrens nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG geltend zu machen, wenn ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.3.4 ff., E. 9.5). Dasselbe gilt in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel, die sich auf zuvor nicht beurteilte Tatsachen beziehen, sei es, weil sie der Partei zuvor nicht bekannt waren oder weil sie von ihr – wie vorliegend – zuvor ver- schwiegen wurden (vgl. Urteil des BVGer D-6972/2016 vom 8. August 2024 E. 6.2. m.H.a. BVGE 2024 VI/2 E. 3.5). Als potenzieller Revisions- grund wäre die Beurteilung der bisher verschwiegenen LTTE-Mitglied- schaft des Beschwerdeführers in den Jahren (…) demnach in die funktio- nelle Zuständigkeit der Revisionsinstanz (Bundesverwaltungsgericht) ge- fallen. Dass das SEM auf diesen bisher verschwiegenen Sachverhalt so- wie auf das diesbezügliche Beweismittel (die schriftliche Zeugenaussage von F._______) eingetreten ist und ihn im Rahmen eines Mehrfachgesu- ches behandelt hat, obwohl die Beurteilung nach aktueller Rechtsprechung unter den Begriff «nachträglich erfahrene Tatsachen» zu subsumieren ge- wesen wäre, gereicht dem Beschwerdeführer – insbesondere mit Blick auf die prozessuale Sorgfaltspflicht bei den vorgebrachten Revisionsgründen

– nicht zum Nachteil. Dasselbe gilt in Bezug auf die Bestätigung der HRC vom 21. Februar 2022, die sich als «neues» Beweismittel ebenfalls auf ei- nen bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2022 behandelten Zeitraum bezieht: Die Anzeigen vom (…) 2021 und vom (…) 2021 wegen einer angeblichen behördlichen Suche nach dem Beschwer- deführer hatte dieser im ordentlichen Beschwerdeverfahren noch nicht er- wähnt, weshalb sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht materiell behandelt wurden.

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E. 5.4.1 In der Beschwerde wird bemängelt, die erstmals vorgebrachte LTTE- Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sei vom SEM als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Sie habe aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage von F._______ aber als bewiesen zu gelten. Zudem müsse – angesichts seiner LTTE-Mitgliedschaft und den langjähri- gen Aktivitäten für diese Organisation, sowie der Zusammenarbeit mit dem «prominenten» Zeugen – heute eine Neuüberprüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers stattfinden. Aufgrund seines anhaltenden exilpoliti- schen Engagements, der anhaltenden Suche nach dem Beschwerdeführer sowie den dargelegten aktuellen Länderhintergrundinformationen hätte er bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Ver- folgung in Form von langjährigen Haftstrafen sowie Folter zu rechnen. Nie- mand würde leichtfertig eine Anzeige bei der HRC einreichen, da bereits dadurch wegen Korruption sowie Behördengewalt die Gefahr bestehe, bei den sri-lankischen Sicherheitskräften denunziert zu werden. Auch hinsicht- lich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers habe das SEM es unterlassen, die eingereichten Beweismittel in korrekter Weise zu würdigen. Er habe mit den Social Media Auszügen belegen wollen, dass er auf den entsprechenden Posts (weiterhin) zu sehen sei. Bei der Partei «(…)» nehme der Beschwerdeführer eine (…) Rolle ein. Aufgrund der un- terlassenen Beweisabnahme und -würdigung habe das SEM nicht erken- nen können, dass der Beschwerdeführer als überzeugter und gefährlicher Separatist wahrgenommen werde. Es habe unter Missachtung der aktuel- len Länderinformationen ohne jegliche Quellenangabe pauschal behaup- tet, es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Dies stelle eine willkürliche Be- weiswürdigung dar. Der Beschwerdeführer macht demnach geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei massiv verletzt und der Sachverhalt un- vollständig und unrichtig abgeklärt worden, da das SEM die offensichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers verneint habe und dem Entscheid offen- sichtlich die länderspezifische Basis fehle.

E. 5.4.2 Bei den Beanstandungen, die die Glaubhaftigkeit sowie die flücht- lingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen, handelt es sich nicht um formelle, sondern um materielle Rügen. Sie sind erst an entsprechender Stelle zu behandeln (vgl. unten E. 7.2 ff.).

E. 5.4.3 Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung zumindest bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft äusserst knapp zur volatilen politischen Situation in Sri Lanka geäussert hatte (vgl.

E-4262/2022 Seite 10 a.a.O. S. 6 f.). Sie war sich dennoch der damaligen Lage bewusst, wie aus den weiteren Erwägungen der Verfügung ersichtlich ist (a.a.O. S. 7 f.). An- gesichts dessen, dass auch der Beschwerdeführer keine aktuellen Ent- wicklungen der Lage in Sri Lanka für den kurzen Zeitraum zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4005/2020 vom 13. März 2022 und dem Mehrfachgesuch vom 18. Juni 2022 beziehungsweise seiner Be- schwerde vom 23. September 2022 darzulegen vermochte, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu (vgl. oben E. 5.3 zu den Länderberichten sei- ner Rechtsvertretung vom 16. August 2021 und 9. Dezember 2021).

E. 5.4.4 Schliesslich ist allein im Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Län- derpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer sowie darin, dass sie aus sachlichen Gründen seine Vorbringen anders würdigt, weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht zu sehen; vielmehr stellt dies ebenfalls eine inhaltliche Kritik an der materiellen Wür- digung seiner Vorbringen dar, deren Prüfung an anderer Stelle zu erfolgen hat (vgl. unten E. 8.3.3).

E. 5.4.5 In der Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich die Vorinstanz mit den neu geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwer- deführers, die sich auf neue Beweismittel stützen, eingehend und sorgfältig auseinander. Sie hatte Kenntnis über alle vom Beschwerdeführer einge- reichten Beweismittel und berücksichtigte dabei insbesondere die schriftli- che Zeugenaussage wie auch die Asylakten des anerkannten Flüchtlings F._______ sowie alle weiteren Beweismittel (ein Referenzschreiben der […] Partei «(…)» vom 7. März 2022, eine Fotografie der Behördenvorspra- che bei seiner (…) in B._______ und eine Bestätigung der HRC vom

21. Februar 2022), soweit sie darauf nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung überhaupt eintreten durfte (vgl. dazu oben E. 5.3). Sie be- gründet ausführlich, weshalb selbst unter Berücksichtigung dieser Beweis- mittel die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Dadurch hat die Vorinstanz den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben. Selbst der Be- schwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe keine substanziellen Er- gänzungen hierzu anzubringen. Für ihn war aus der nachvollziehbar und hinreichend begründeten Verfügung ersichtlich, von welchen Überlegun- gen sich die Vorinstanz hatte leiten lassen. Wie die ausführliche Beschwer- deeingabe zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung möglich und es ist auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erbli- cken.

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E. 5.5 Folglich erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Kassationsbegehren sind abzuweisen (Rechtsbegeh- ren Ziffern 2 bis 4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge gestellt: Er sei erneut anzuhören und F._______ sei ebenfalls als Zeuge zu befragen, sollten Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt in Bezug auf sein offengelegtes LTTE-Engagement bestehen. Ihm sei eine angemessene Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zur behördlichen Suche bei seiner (...) (Dokumentation unter Angabe entsprechender GPS- Koordinaten, dass das fragliche Foto der Behördenvorsprache bei seiner (...) ebendiese abbilde), sowie zu seinem aktuellen exilpolitischen Engage- ment (Nachreichung diesbezüglicher Fotografien: Anwesenheit an einer Demonstration der tamilischen Diaspora am […] 2022 in H._______) zu gewähren. Es sei zudem eine tatsächliche, konkrete und umfassende Aus- einandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen. 6.2 Wie bereits oben festgestellt (vgl. E. 5.4.5), wurde der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Daher sind die Beweisanträge hinsichtlich Anset- zung einer mündlichen Parteiverhandlung zur Anhörung des Beschwerde- führers und seines Zeugen F._______ abzuweisen. Das vorliegende Fol- gegesuch datiert vom 18. Juni 2022 und wurde damit innerhalb der Fünf- jahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation hat die Ein- gabe schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 6.3 Auf den Beweisantrag hinsichtlich Auseinandersetzung mit den einge- reichten Beweismitteln zu den Länderhintergrundinformationen ist auch auf Beschwerdeebene nicht einzutreten, da diese einen Zeitraum betreffen, der bereits rechtskräftig mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4005/2020 vom 13. März 2022 materiell behandelt wurde (vgl. oben E. 5.3.1). 6.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom

25. Oktober 2022 im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl.

E-4262/2022 Seite 12 Art. 8 AsylG) einen Grossteil seiner in Aussicht gestellten weiteren Beweis- mittel eingereicht. Hinsichtlich der Beweisofferte der Dokumentation durch GPS-Koordinaten bleibt es dabei, dass der Zeitpunkt und insbesondere der Kontext der Entstehung des Bildes mit seiner (...) auf diese Art nicht glaub- haft dargelegt werden könnte, weshalb daraus keine weiteren Erkennt- nisse zu erwarten sind und in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Ein- forderung dieses Beweismittels zu verzichten ist. 7. 7.1 7.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.1.3 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs (Art. 111c AsylG) sind Sachumstände materiell zu prüfen, die nach Abschluss des vorangegan- genen Verfahrens neu entstanden sind und flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 7.2 Im Mehrfachgesuch wird erstmals geltend gemacht, mit der nunmehr eingereichten schriftlichen Zeugenaussage von F._______ vom (…) 2022 könne der Beschwerdeführer die im ordentlichen Asylverfahren nicht offen- gelegte LTTE-Zusammenarbeit in den Jahren (…) belegen. Erst mit Vorlie- gen des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides habe er sich veranlasst

E-4262/2022 Seite 13 gesehen, seine gesamten Asylgründe offenzulegen. Dieser Sachverhalts- komplex müsse als abschliessend bewiesen gelten, da sie durch eine schriftliche Zeugenaussage, also durch ein qualifiziertes Beweismittel ge- mäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP (SR 273) belegt sei. 7.2.1 Im ordentlichen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf konkrete Nachfragen hin mehrmals beteuert und unter- schriftlich bestätigt, dass weder er selbst noch sonst jemand in seiner Fa- milie Mitglied oder Unterstützer der LTTE gewesen sei oder sonstige Kon- takte zu den LTTE gehabt habe (vgl. vorinstanzliche Akten des 1. Asylge- suchs; Anhörungsprotokoll A18 F51, 69 f., 105 und 114; Befragung zur Per- son [BzP] A10 S. 12). Dabei war er darauf hingewiesen worden, dass er, um eine Verfolgung geltend zu machen, alle Details dazu erzählen müsse (vgl. A18 F96). Bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hatte der Be- schwerdeführer zudem seine anfänglich gegenüber der Vorinstanz geschil- derten Fluchtgründe (vgl. dazu oben Sachverhalt A.a) um das Element er- weitert, er sei zwar nie Mitglied der LTTE gewesen, habe aber in C._______ im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit beim (…) kleine Arbeiten für die LTTE verrichtet; diese Verbindungen seien jedoch erst nach seiner Aus- reise aufgedeckt worden. Schon damals hatte das Bundesverwaltungsge- richt festgestellt, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er diese Verbindungen zu den LTTE verschwiegen und erst im Beschwerde- verfahren geltend gemacht habe. In Anbetracht der gesamten Verfahrens- umstände könne er keine Verfolgungssituation glaubhaft machen (vgl. Ur- teil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 5.2.3 ff.). Im aktuellen Verfahren gilt eine erhöhte Begründungspflicht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Hier ist – noch weniger als bereits im damaligen ordentlichen Be- schwerdeverfahren – nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft erst zum jetzigen Zeitpunkt geltend macht. Vielmehr erweckt es den Anschein, dass er mit weiteren nachgeschobenen Elementen seiner Fluchtgeschichte dazu verhelfen will, schliesslich doch noch die Hürde der Glaubhaftigkeit zu erreichen. Mit einem Mehrfachge- such kann dieses Vorhaben nicht gelingen. 7.2.2 Auch mit der schriftlichen Zeugenaussage von F._______ ändert sich nichts an dieser Ausgangslage, zumal deren Inhalt weder anderweitig be- legt ist noch hinsichtlich Beweiswert über den äusserst geringen eines Ge- fälligkeitsschreibens hinausgeht. In der Beschwerde äussert sich der Be- schwerdeführer nicht einmal zu den Feststellungen der Vorinstanz, dass aus den Asylakten seines Zeugen kein Bezug zu ihm hervorgehe, etwa durch namentliche Nennung, andere Hinweise auf seine LTTE-

E-4262/2022 Seite 14 Mitgliedschaft oder Schilderung von gemeinsamen LTTE-Aktivitäten. Sol- che Hinweise wären in den Asylakten des Zeugen zu erwarten gewesen, angesichts dessen, dass in der schriftlichen Zeugenaussage behauptet wird, er und der Beschwerdeführer hätten im Zusammenhang mit den LTTE eine enge Bekanntschaft gehabt und der Beschwerdeführer habe dem Zeugen und seiner Familie zur Flucht aus dem Heimatland verholfen. Soweit nun in der Zeugenaussage behauptet wird, das Leben des Be- schwerdeführers sei in Gefahr, da der Zeuge (…) nach erfolgter Ausschaf- fung aus der Schweiz bei seiner Festnahme durch das CID (Criminal In- vestigation Departement) am Flughafen Colombo zu diesem befragt wor- den sei – wobei er zwar alle Informationen über gemeinsame Tätigkeiten mit dem Beschwerdeführer gegeben, jedoch behauptet habe, nicht zu wis- sen, wo dieser sich aktuell aufhalte – erscheint auch dies als reine unbe- wiesene und nachgeschobene Parteibehauptung. 7.3 Zudem wird vorgebracht, der Beschwerdeführer werde im Heimatland weiterhin von den sri-lankischen Behörden gesucht. 7.3.1 Der Beschwerdeführer machte im ordentlichen Verfahren einzig gel- tend, dass er im Zeitpunkt beziehungsweise kurz nach seiner Ausreise aus Sri Lanka behördlich gesucht worden sei (vgl. A18 F79 ff.). Dies betraf noch einen weit vor seiner Anhörung am 7. Februar 2020 liegenden Zeitraum (das Jahr 2008), wobei das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner wi- dersprüchlichen Angaben befand, diese behördliche Suche sei nicht glaub- haft gemacht worden (vgl. Urteil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 3.2, 5.1.2 und 5.1.6). 7.3.2 Die nun eingereichte Bestätigung der HRC vom 21. Februar 2022 vermag lediglich zu belegen, dass am (…) 2021 und am (…) 2021 durch seine (…) Anzeige erstattet worden war, wie die Vorinstanz zu Recht fest- hält. Es bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer diese mutmasslichen Begebenheiten nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdever- fahrens geltend gemacht hatte. Nachdem er bereits die behördliche Suche nach ihm im Jahr 2008 und seine LTTE-Mitgliedschaft nicht glaubhaft ma- chen kann, erscheint ebenso wenig glaubhaft, weshalb nach einer behaup- teten Offenlegung von mutmasslichen Informationen über ihn durch den Zeugen im Jahr (…) erst nochmals acht Jahre später behördliche Nachfra- gen bei ihm zuhause stattgefunden haben sollen. Auch sind die vorinstanz- lichen Erwägungen in Bezug auf die Fotografie einer mutmasslichen Be- hördenvorsprache bei seiner (...) in B._______ zu bestätigen. Um Wieder- holungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (vgl. angefochtene

E-4262/2022 Seite 15 Verfügung S. 5). In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entge- gengehalten und eine anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer wird nicht glaubhaft dargetan. 7.4 Zusammenfassend bleibt es bei der Feststellung des rechtskräftigen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils, dass zum Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft dargetan werden konnte (vgl. Urteil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 5.3). Zu prü- fen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der im Mehrfachgesuch dar- gelegten neuen Sachverhaltselemente bei einer Rückkehr in sein Heimat- land ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch des Weiteren damit, dass er sich weiterhin exilpolitisch betätigte. Er sei in der Schweiz neu Mitglied der Partei «(…)» geworden und nehme dort (…) Aufgaben wahr. Am (…) 2022 habe er zudem in H._______ an einer Demonstration der tamilischen Diaspora teilgenommen. Auch durch die veränderte Sicher- heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka verschärfe sich das Risikopro- fil des Beschwerdeführers und führe insgesamt zu einer neuen und massiv verstärkten Gefährdungslage. 8.2 8.2.1 Wer sich darauf beruft, dass erst durch seine Ausreise oder durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 AsylG geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen in diesem Fall zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch zum Ausschluss des Asyls (vgl. Art. 54 AsylG). Ausschlaggebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 8.2.2 Im ordentlichen Asylverfahren verneinte der Beschwerdeführer noch eine politische Tätigkeit in Sri Lanka und in der Schweiz; er nehme lediglich an den Heldengedenktagen teil (A18 F116-118; BzP A10 S. 12). Das Bun- desverwaltungsgericht hatte im rechtskräftigen Urteil bereits berücksich- tigt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene angegeben hatte,

E-4262/2022 Seite 16 zudem an den Treffen des Vereins "(…)" teilgenommen zu haben. Schon nach damaliger Einschätzung wies er dennoch kein relevantes Profil auf (Urteil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 6.3). Die nun auf- gezählten allgemeinen, als niederschwellig zu bezeichnenden Tätigkeiten erbringt der Beschwerdeführer gemäss Referenzschreiben seit über (…) Jahren, und er legt weiterhin keine konkreten Beweise für deren tatsächli- che Ausführung vor. Da er keine Aufgaben übernommen hat, durch deren Form oder Inhalt er in massgeblichem Sinne in den Fokus der sri-lanki- schen Behörden geraten könnte, und auch in seinen Eingaben einzig auf seine (…) Rolle in der (…) Partei «(…)» hinweist, ist weiterhin kein exilpo- litisches Engagement festzustellen, woraus zu schliessen wäre, dass er aus der Masse der regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen her- vortreten würde. Daran ändert auch die Teilnahme an einer Demonstration am (…) 2022 in H._______ nichts, zumal er auf einzelnen der eingereich- ten privaten Bilder zwar optisch erkennbar ist, sich aber auch hier nicht dergestalt öffentlich exponiert hat, dass er als Gefahr für das politische System Sri Lankas wahrgenommen werden könnte. 8.3 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf- tung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemes- sen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1 ff.), und es sei im Einzelfall abzuwä- gen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält nach wie vor ihre Gültigkeit. 8.3.2 Im rechtskräftigen Urteil E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits erkannt, dass mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes und der mehrjährigen Landesabwesenheit keine im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten, stark risikobegründenden Faktoren vorlägen, aufgrund welcher Anlass zur Annahme bestünde, dass der Beschwerde- führer wegen seines irrelevanten Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er dort aufgrund dieser Risikoeinschätzung keine Massnahmen zu befürch- ten, die über eine einfache Kontrolle hinausgehen (vgl. a.a.O. E. 6.4). Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin keine Anhaltspunkte für eine

E-4262/2022 Seite 17 relevante Verbindung zu den LTTE (vgl. oben E. 7.2 ff.) oder eine anhal- tende behördliche Suche nach ihm (vgl. oben E. 7.3 ff.) glaubhaft machen konnte und auch die von ihm geltend gemachte einfache Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten ihn nicht in den Fokus der sri-lankischen Behör- den rücken (vgl. oben E. 8.2 ff.), bleibt es bei dieser Risikoeinschätzung. 8.3.3 Ferner bewirkt weder der Hinweis auf die veränderte Sicherheits- und Menschenrechtslage noch die wirtschaftliche und politische Lage in Sri Lanka, dass diese Einschätzung allfälliger Risikofaktoren einer Anpassung bedürfte. Wesentliche Veränderungen seit der Ausreise des Beschwerde- führers wurden bereits dem vorangegangenen Urteil zu Grunde gelegt (vgl. E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 8.3.2). Auch führt die neu vorge- brachte Erweiterung des PTA (Prevention of Terrorism Act) und die damit geltend gemachte erhöhte Gefahr einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu keiner anderen Einschätzung, da der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Entwicklungen glaubhaft dartun konnte. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am

16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickre- mesinghe zum (Übergangs-)Präsidenten (vgl. SRF, «Ranil Wickreme- singhe – Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt», 21.7.2022, < https://www.srf.ch/news/international/ranil-wickremesinghe-sri-lanka- hat-ein-neues-staatsoberhaupt >). Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesent- lich verändert hatten. Zwischenzeitlich fand im September 2024 erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Bei der anschliessenden Parlamentswahl am

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge gestellt: Er sei erneut anzuhören und F._______ sei ebenfalls als Zeuge zu befragen, sollten Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt in Bezug auf sein offengelegtes LTTE-Engagement bestehen. Ihm sei eine angemessene Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zur behördlichen Suche bei seiner (...) (Dokumentation unter Angabe entsprechender GPS-Koordinaten, dass das fragliche Foto der Behördenvorsprache bei seiner (...) ebendiese abbilde), sowie zu seinem aktuellen exilpolitischen Engagement (Nachreichung diesbezüglicher Fotografien: Anwesenheit an einer Demonstration der tamilischen Diaspora am [...] 2022 in H._______) zu gewähren. Es sei zudem eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen.

E. 6.2 Wie bereits oben festgestellt (vgl. E. 5.4.5), wurde der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Daher sind die Beweisanträge hinsichtlich Ansetzung einer mündlichen Parteiverhandlung zur Anhörung des Beschwerdeführers und seines Zeugen F._______ abzuweisen. Das vorliegende Folgegesuch datiert vom 18. Juni 2022 und wurde damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).

E. 6.3 Auf den Beweisantrag hinsichtlich Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den Länderhintergrundinformationen ist auch auf Beschwerdeebene nicht einzutreten, da diese einen Zeitraum betreffen, der bereits rechtskräftig mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4005/2020 vom 13. März 2022 materiell behandelt wurde (vgl. oben E. 5.3.1).

E. 6.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) einen Grossteil seiner in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel eingereicht. Hinsichtlich der Beweisofferte der Dokumentation durch GPS-Koordinaten bleibt es dabei, dass der Zeitpunkt und insbesondere der Kontext der Entstehung des Bildes mit seiner (...) auf diese Art nicht glaubhaft dargelegt werden könnte, weshalb daraus keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind und in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einforderung dieses Beweismittels zu verzichten ist.

E. 7.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1.3 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs (Art. 111c AsylG) sind Sachumstände materiell zu prüfen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind und flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 7.2 Im Mehrfachgesuch wird erstmals geltend gemacht, mit der nunmehr eingereichten schriftlichen Zeugenaussage von F._______ vom (...) 2022 könne der Beschwerdeführer die im ordentlichen Asylverfahren nicht offengelegte LTTE-Zusammenarbeit in den Jahren (...) belegen. Erst mit Vorliegen des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides habe er sich veranlasst gesehen, seine gesamten Asylgründe offenzulegen. Dieser Sachverhaltskomplex müsse als abschliessend bewiesen gelten, da sie durch eine schriftliche Zeugenaussage, also durch ein qualifiziertes Beweismittel gemäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP (SR 273) belegt sei.

E. 7.2.1 Im ordentlichen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf konkrete Nachfragen hin mehrmals beteuert und unterschriftlich bestätigt, dass weder er selbst noch sonst jemand in seiner Familie Mitglied oder Unterstützer der LTTE gewesen sei oder sonstige Kontakte zu den LTTE gehabt habe (vgl. vorinstanzliche Akten des 1. Asylgesuchs; Anhörungsprotokoll A18 F51, 69 f., 105 und 114; Befragung zur Person [BzP] A10 S. 12). Dabei war er darauf hingewiesen worden, dass er, um eine Verfolgung geltend zu machen, alle Details dazu erzählen müsse (vgl. A18 F96). Bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer zudem seine anfänglich gegenüber der Vorinstanz geschilderten Fluchtgründe (vgl. dazu oben Sachverhalt A.a) um das Element erweitert, er sei zwar nie Mitglied der LTTE gewesen, habe aber in C._______ im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit beim (...) kleine Arbeiten für die LTTE verrichtet; diese Verbindungen seien jedoch erst nach seiner Ausreise aufgedeckt worden. Schon damals hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er diese Verbindungen zu den LTTE verschwiegen und erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht habe. In Anbetracht der gesamten Verfahrensumstände könne er keine Verfolgungssituation glaubhaft machen (vgl. Urteil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 5.2.3 ff.). Im aktuellen Verfahren gilt eine erhöhte Begründungspflicht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Hier ist - noch weniger als bereits im damaligen ordentlichen Beschwerdeverfahren - nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft erst zum jetzigen Zeitpunkt geltend macht. Vielmehr erweckt es den Anschein, dass er mit weiteren nachgeschobenen Elementen seiner Fluchtgeschichte dazu verhelfen will, schliesslich doch noch die Hürde der Glaubhaftigkeit zu erreichen. Mit einem Mehrfachgesuch kann dieses Vorhaben nicht gelingen.

E. 7.2.2 Auch mit der schriftlichen Zeugenaussage von F._______ ändert sich nichts an dieser Ausgangslage, zumal deren Inhalt weder anderweitig belegt ist noch hinsichtlich Beweiswert über den äusserst geringen eines Gefälligkeitsschreibens hinausgeht. In der Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer nicht einmal zu den Feststellungen der Vorinstanz, dass aus den Asylakten seines Zeugen kein Bezug zu ihm hervorgehe, etwa durch namentliche Nennung, andere Hinweise auf seine LTTE-Mitgliedschaft oder Schilderung von gemeinsamen LTTE-Aktivitäten. Solche Hinweise wären in den Asylakten des Zeugen zu erwarten gewesen, angesichts dessen, dass in der schriftlichen Zeugenaussage behauptet wird, er und der Beschwerdeführer hätten im Zusammenhang mit den LTTE eine enge Bekanntschaft gehabt und der Beschwerdeführer habe dem Zeugen und seiner Familie zur Flucht aus dem Heimatland verholfen. Soweit nun in der Zeugenaussage behauptet wird, das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr, da der Zeuge (...) nach erfolgter Ausschaffung aus der Schweiz bei seiner Festnahme durch das CID (Criminal Investigation Departement) am Flughafen Colombo zu diesem befragt worden sei - wobei er zwar alle Informationen über gemeinsame Tätigkeiten mit dem Beschwerdeführer gegeben, jedoch behauptet habe, nicht zu wissen, wo dieser sich aktuell aufhalte - erscheint auch dies als reine unbewiesene und nachgeschobene Parteibehauptung.

E. 7.3 Zudem wird vorgebracht, der Beschwerdeführer werde im Heimatland weiterhin von den sri-lankischen Behörden gesucht.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer machte im ordentlichen Verfahren einzig geltend, dass er im Zeitpunkt beziehungsweise kurz nach seiner Ausreise aus Sri Lanka behördlich gesucht worden sei (vgl. A18 F79 ff.). Dies betraf noch einen weit vor seiner Anhörung am 7. Februar 2020 liegenden Zeitraum (das Jahr 2008), wobei das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben befand, diese behördliche Suche sei nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. Urteil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 3.2, 5.1.2 und 5.1.6).

E. 7.3.2 Die nun eingereichte Bestätigung der HRC vom 21. Februar 2022 vermag lediglich zu belegen, dass am (...) 2021 und am (...) 2021 durch seine (...) Anzeige erstattet worden war, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Es bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer diese mutmasslichen Begebenheiten nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hatte. Nachdem er bereits die behördliche Suche nach ihm im Jahr 2008 und seine LTTE-Mitgliedschaft nicht glaubhaft machen kann, erscheint ebenso wenig glaubhaft, weshalb nach einer behaupteten Offenlegung von mutmasslichen Informationen über ihn durch den Zeugen im Jahr (...) erst nochmals acht Jahre später behördliche Nachfragen bei ihm zuhause stattgefunden haben sollen. Auch sind die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Fotografie einer mutmasslichen Behördenvorsprache bei seiner (...) in B._______ zu bestätigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten und eine anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer wird nicht glaubhaft dargetan.

E. 7.4 Zusammenfassend bleibt es bei der Feststellung des rechtskräftigen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils, dass zum Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft dargetan werden konnte (vgl. Urteil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 5.3). Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der im Mehrfachgesuch dargelegten neuen Sachverhaltselemente bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch des Weiteren damit, dass er sich weiterhin exilpolitisch betätigte. Er sei in der Schweiz neu Mitglied der Partei «(...)» geworden und nehme dort (...) Aufgaben wahr. Am (...) 2022 habe er zudem in H._______ an einer Demonstration der tamilischen Diaspora teilgenommen. Auch durch die veränderte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka verschärfe sich das Risikoprofil des Beschwerdeführers und führe insgesamt zu einer neuen und massiv verstärkten Gefährdungslage.

E. 8.2.1 Wer sich darauf beruft, dass erst durch seine Ausreise oder durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 AsylG geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen in diesem Fall zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch zum Ausschluss des Asyls (vgl. Art. 54 AsylG). Ausschlaggebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

E. 8.2.2 Im ordentlichen Asylverfahren verneinte der Beschwerdeführer noch eine politische Tätigkeit in Sri Lanka und in der Schweiz; er nehme lediglich an den Heldengedenktagen teil (A18 F116-118; BzP A10 S. 12). Das Bundesverwaltungsgericht hatte im rechtskräftigen Urteil bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene angegeben hatte, zudem an den Treffen des Vereins "(...)" teilgenommen zu haben. Schon nach damaliger Einschätzung wies er dennoch kein relevantes Profil auf (Urteil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 6.3). Die nun aufgezählten allgemeinen, als niederschwellig zu bezeichnenden Tätigkeiten erbringt der Beschwerdeführer gemäss Referenzschreiben seit über (...) Jahren, und er legt weiterhin keine konkreten Beweise für deren tatsächliche Ausführung vor. Da er keine Aufgaben übernommen hat, durch deren Form oder Inhalt er in massgeblichem Sinne in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte, und auch in seinen Eingaben einzig auf seine (...) Rolle in der (...) Partei «(...)» hinweist, ist weiterhin kein exilpolitisches Engagement festzustellen, woraus zu schliessen wäre, dass er aus der Masse der regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervortreten würde. Daran ändert auch die Teilnahme an einer Demonstration am (...) 2022 in H._______ nichts, zumal er auf einzelnen der eingereichten privaten Bilder zwar optisch erkennbar ist, sich aber auch hier nicht dergestalt öffentlich exponiert hat, dass er als Gefahr für das politische System Sri Lankas wahrgenommen werden könnte.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1 ff.), und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält nach wie vor ihre Gültigkeit.

E. 8.3.2 Im rechtskräftigen Urteil E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits erkannt, dass mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes und der mehrjährigen Landesabwesenheit keine im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten, stark risikobegründenden Faktoren vorlägen, aufgrund welcher Anlass zur Annahme bestünde, dass der Beschwerdeführer wegen seines irrelevanten Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er dort aufgrund dieser Risikoeinschätzung keine Massnahmen zu befürchten, die über eine einfache Kontrolle hinausgehen (vgl. a.a.O. E. 6.4). Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin keine Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung zu den LTTE (vgl. oben E. 7.2 ff.) oder eine anhaltende behördliche Suche nach ihm (vgl. oben E. 7.3 ff.) glaubhaft machen konnte und auch die von ihm geltend gemachte einfache Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten ihn nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken (vgl. oben E. 8.2 ff.), bleibt es bei dieser Risikoeinschätzung.

E. 8.3.3 Ferner bewirkt weder der Hinweis auf die veränderte Sicherheits- und Menschenrechtslage noch die wirtschaftliche und politische Lage in Sri Lanka, dass diese Einschätzung allfälliger Risikofaktoren einer Anpassung bedürfte. Wesentliche Veränderungen seit der Ausreise des Beschwerdeführers wurden bereits dem vorangegangenen Urteil zu Grunde gelegt (vgl. E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 8.3.2). Auch führt die neu vorgebrachte Erweiterung des PTA (Prevention of Terrorism Act) und die damit geltend gemachte erhöhte Gefahr einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu keiner anderen Einschätzung, da der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Entwicklungen glaubhaft dartun konnte. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum (Übergangs-)Präsidenten (vgl. SRF, «Ranil Wickremesinghe - Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt», 21.7.2022, https://www.srf.ch/news/international/ranil-wickremesinghe-sri-lanka-hat-ein-neues-staatsoberhaupt >). Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert hatten. Zwischenzeitlich fand im September 2024 erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Bei der anschliessenden Parlamentswahl am 14. November 2024 gab es in vielerlei Hinsicht überraschende Wahlergebnisse mit einer Koalition aus 21 linken Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, «Politischer Neuanfang in Sri Lanka, Chancen und Herausforderungen der neuen Linksregierung», Christian Wagner, 9.1.2025, <https://www.swp-berlin.org/publikation/politischer-neuanfang-in-sri-lanka>, alle Links abgerufen am 17.3.2025). Die langfristige Entwicklung der Lage in Sri Lanka, insbesondere auch in Bezug auf die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung, ist zwar noch nicht absehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie verschärft hätte und es besteht insbesondere weiterhin kein Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf überhaupt eintreten konnte.

E. 9 Dezember 2021 eingetreten ist. Die damit geltend gemachten Vorbrin- gen beziehen sich auf einen Sachverhalt, über den das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 bereits materiell entschieden hat, und auf Beweismittel, die vor diesem Urteil entstanden sind. Diese hätten im Rahmen eines Revisionsgesuches geltend gemacht werden müssen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

E-4262/2022 Seite 19 Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, erfüllt der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlings- rechtliche Non-Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG nicht zur Anwen- dung gelangt und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat unter diesem Aspekt rechtmässig ist. 10.2.3 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Um- stand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Auch aufgrund eines sogenannten «Backgroundchecks» (Befragungen, Über- prüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Aus- land) durch die sri-lankischen Behörden besteht nicht bereits eine persön- liche Gefährdung. Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka mit Blick auf die jüngsten politischen Entwicklungen (insbeson- dere die Wahl von Anura Kumara Dissanayake als Präsident, vgl. dazu oben E. 8.3.3) den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig er- scheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 m.w.H. und das weiterhin ein- schlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka

E-4262/2022 Seite 20 weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwal- tungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuel- len Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen fa- miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. Refe- renzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2-13.4). Diese Einschätzung hat auch unter Berück- sichtigung der in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie der jüngsten politischen Umwäl- zungen (vgl. oben E. 8.3.3) weiterhin Gültigkeit (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer E-2228/2020 vom 4. April 2024 E. 7.3.2 m.w.H.), zumal diese Situation die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 14.3.2, D-6472/2019 vom

23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.). 10.3.3 Mit Urteil E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 (vgl. a.a.O. E. 8.3.3) hat das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers auch für individuell zumutbar befunden. Hierauf ist voll- umfänglich zu verweisen. Auch an dieser Stelle vermag der Beschwerde- führer durch seinen Hinweis auf die Ausweitung der PTA nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Andere Gründe wurden nicht substantiiert geltend ge- macht. Solche sind auch nicht aus den Akten zu entnehmen. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzuläs- sigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen.

E-4262/2022 Seite 21 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 12. Vorab ist das mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln. Seine Bedürf- tigkeit hatte der Beschwerdeführer mit der zugleich ins Recht gelegten Un- terstützungsbestätigung vom 13. Oktober 2022 (Beilage 3) belegt. Von ei- ner seitherigen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht aus- zugehen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs war bei einer summa- rischen Prüfung der Aktenlage zudem nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen, da insbesondere unklar war, welche Verfahren anwendbar und welche Instanzen für einzelne Vorbringen des Beschwer- deführers zuständig sind. Somit sind beide kumulativen Voraussetzungen in Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung ist daher gutzuheissen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4262/2022 Seite 22

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelangt und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter diesem Aspekt rechtmässig ist.

E. 10.2.3 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Auch aufgrund eines sogenannten «Backgroundchecks» (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) durch die sri-lankischen Behörden besteht nicht bereits eine persönliche Gefährdung. Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka mit Blick auf die jüngsten politischen Entwicklungen (insbesondere die Wahl von Anura Kumara Dissanayake als Präsident, vgl. dazu oben E. 8.3.3) den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 m.w.H. und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).

E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2-13.4). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie der jüngsten politischen Umwälzungen (vgl. oben E. 8.3.3) weiterhin Gültigkeit (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer E-2228/2020 vom 4. April 2024 E. 7.3.2 m.w.H.), zumal diese Situation die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 14.3.2, D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.).

E. 10.3.3 Mit Urteil E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 (vgl. a.a.O. E. 8.3.3) hat das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch für individuell zumutbar befunden. Hierauf ist vollumfänglich zu verweisen. Auch an dieser Stelle vermag der Beschwerdeführer durch seinen Hinweis auf die Ausweitung der PTA nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Andere Gründe wurden nicht substantiiert geltend gemacht. Solche sind auch nicht aus den Akten zu entnehmen.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Vorab ist das mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln. Seine Bedürftigkeit hatte der Beschwerdeführer mit der zugleich ins Recht gelegten Unterstützungsbestätigung vom 13. Oktober 2022 (Beilage 3) belegt. Von einer seitherigen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht auszugehen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs war bei einer summarischen Prüfung der Aktenlage zudem nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen, da insbesondere unklar war, welche Verfahren anwendbar und welche Instanzen für einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers zuständig sind. Somit sind beide kumulativen Voraussetzungen in Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher gutzuheissen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 14 November 2024 gab es in vielerlei Hinsicht überraschende Wahlergeb- nisse mit einer Koalition aus 21 linken Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, «Politischer Neuanfang in Sri Lanka, Chancen und Herausforderungen der neuen Linksregierung», Christian Wagner, 9.1.2025, <https://www.swp-berlin.org/publikation/ politischer-neuanfang-in-sri-lanka>, alle Links abgerufen am 17.3.2025). Die langfristige Entwicklung der Lage in Sri Lanka, insbesondere auch in Bezug auf die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung, ist zwar noch nicht absehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie ver- schärft hätte und es besteht insbesondere weiterhin kein Grund zur

E-4262/2022 Seite 18 Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf überhaupt eintreten konnte. 9.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4262/2022 Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 3. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass ein Cousin von ihm 2006 mit weiteren Bekannten in einer Autorikscha von der Armee erschossen worden sei. Dieser Cousin sei als (...) aus dem Vanni-Gebiet zur Arbeitssuche nach B._______ gekommen und der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden. Da der Beschwerdeführer und seine Familie guten Kontakt zu diesem Cousin gehabt hätten, seien sie mutmasslich von der Armee gesucht und wegen Unterstützung der LTTE verdächtigt worden. Er habe aber keine Verbindungen zu den LTTE und seine Familie ebenfalls nicht. Da er in der näheren Umgebung seines Wohnhauses gesucht worden sei, sei er zu seiner Tante nach C._______ gegangen, wo er gelebt und für ein (...) gearbeitet habe. Bei einer Kontrolle im Jahr 2008 sei er festgenommen und von (...) 2008 in Untersuchungshaft genommen worden. Die Polizisten hätten ihn wegen seines Geburtsorts im Vanni-Gebiet verdächtigt, bei der Bewegung gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Während dieser Haft sei er befragt sowie misshandelt worden und habe hospitalisiert werden müssen. Nach dem Spitalaufenthalt sei er vor Gericht gebracht und anschliessend wieder in Untersuchungshaft genommen worden. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe ihn zweimal besucht und er habe das Verhalten der Polizei beanstandet. Noch während seiner Haft sei auch sein Bruder in C._______ festgenommen, aber bereits nach einem Monat wieder entlassen worden. Nachdem seine Tante beziehungsweise sein Onkel heimlich Geld bezahlt habe, sei auch er nach drei Monaten entlassen und von der Familie nach D._______ geschickt worden. Nach seiner Ausreise im Jahr 2008, die mit seinem originalen Reisepass erfolgt und durch einen Schlepper organisiert worden sei, sei er zuhause gesucht worden. Bis 2014 habe er in D._______ und in der Folge bis ins Jahr 2016 in E._______ gelebt. In D._______ habe er sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen und das Land dann mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Mit demselben Reisepass sei er schliesslich über verschiedene Staaten am 29. Juni 2017 in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich vor weiteren Verhaftungen und Misshandlungen, weil er nicht offiziell aus der Haft entlassen worden sei. A.b Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 ab. B. Mit einer als « Neues Asylgesuch » betitelten Eingabe vom 18. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihm sei Asyl zu gewähren oder zumindest sei die Unzulässigkeit eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Er befürchte gestützt auf bisher unbekannte Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den Akten:

- Schriftliche Zeugenaussage von F._______ vom (...) 2022;

- Fotografie einer LTTE-Veranstaltung in G._______ aus dem Jahr 2019;

- Fotografie einer Demonstration der tamilischen Diaspora in H._______ aus dem Jahr 2020;

- Referenzschreiben der (...) Partei «(...)» vom 7. März 2022;

- Fotografie der Behördenvorsprache bei der (...) des Beschwerdeführers in B._______;

- Bestätigung der Human Rights Commission Sri Lanka (HRC) vom 21. Februar 2022;

- Länderbericht Sri Lanka auf CD vom 16. August 2021;

- Kurzbericht Sri Lanka auf CD vom 9. Dezember 2021. C. Das SEM ordnete am 23. Juni 2022 an, einstweilen sei der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz zu sistieren. D. Mit Verfügung vom 17. August 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und trat auf die revisionsrechtlich eingestuften Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Des Weiteren verfügte das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. E. Mit Eingabe vom 23. September 2022 reichte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht oder eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2-4). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 5). Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Es sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, und falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die entsprechenden objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe, wobei auch das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen sei (Ziff. 1). Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung ein Blick-Artikel vom 29. Juli 2022 mit dem Titel «Menschenrechtsorganisation fordert Abschiebungsstopp nach Sri Lanka» bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2022 gab die Instruktionsrichterin - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - den Spruchkörper bekannt. Sie erhob zudem einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-, der innert Frist bis 25. Oktober 2022 zu begleichen sei. G. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (vor allem Fotos sowie einen Artikel) ein und ersuchte um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Er legte zudem eine Unterstützungsbestätigung der Stadt I._______ vom 13. Oktober 2022 bei und hielt fest, sollte dem Gesuch nicht entsprochen werden, sei eine Nachfrist für die Bezahlung des Verfahrenskostenvorschuss anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Innerhalb der laufenden Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung. Von einer Kostenvorschusserhebung wurde abgesehen. Das Gesuch ist mit diesem Endentscheid zu behandeln (vgl. unten E. 12). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Als Erstes sind die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung zu prüfen und - soweit nicht bereits geschehen - zu behandeln. 4.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2022 hatte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten sowie der Anwendung von Art. 111 AsylG - bekanntgegeben und damit den entsprechenden Antrag auf Mitteilung bereits bewilligt (vgl. Art. 31 Abs. 2 und 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [aVGR, SR 173.320.1; Stand bis 31. Mai 2023]). Die Zweitrichterin Chiara Piras wurde aufgrund ihres Abteilungswechsels durch Richterin Giulia Marelli und die vorgesehene Gerichtsschreiberin aufgrund einer längeren Abwesenheit durch Della Batliner ersetzt. Die Anpassung erfolgte manuell aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 32a Abs. 1 bei sinngemässer Anwendung von Art. 31 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 41a des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1; Stand ab 1. Juni 2023]). Damit wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Auskunft darüber erteilt, dass die hinterlegten Kriterien des Automatismus (vgl. Art. 31 Abs. 2 VGR) im vorliegenden Verfahren manuell ergänzt wurden. Für die korrekte Geschäftszuteilung und Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 Abs. 1 aVGR; Art. 32b Abs. 4 i.V.m. Art. 32b Abs. 1-3 VGR). 4.3 Der Antrag auf Einsicht in die Aufzeichnungen des Auswahlprozederes des Spruchkörpers respektive in das softwaregesteuerte System des Bundesverwaltungsgerichts ist abzuweisen, da die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung nicht der Akteneinsicht unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie grundsätzlich geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 5.2.2 Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dies ist der Fall, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.3 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Asylsuchende sind im Gegenzug dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vor dem 13. Januar 2022 (Fotos über LTTE-Veranstaltung in G._______ 2019 und Demonstrationen der tamilischen Diaspora in H._______ 2020) sowie auf die Länderberichte seiner Rechtsvertretung vom 16. August 2021 und 9. Dezember 2021 eingetreten ist. Die damit geltend gemachten Vorbringen beziehen sich auf einen Sachverhalt, über den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 bereits materiell entschieden hat, und auf Beweismittel, die vor diesem Urteil entstanden sind. Diese hätten im Rahmen eines Revisionsgesuches geltend gemacht werden müssen. 5.3.2 Des Weiteren ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Behandlung verschwiegener Tatsachen zum Zeitpunkt, als die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2022 das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers behandelte, noch uneinheitlich war. Seit dem am 25. Oktober 2022 ergangenen Grundsatzurteil BVGE 2022 I/3 sind Tatsachen, die von einer Partei im ordentlichen Verfahren verschwiegen worden sind, im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG geltend zu machen, wenn ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.3.4 ff., E. 9.5). Dasselbe gilt in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel, die sich auf zuvor nicht beurteilte Tatsachen beziehen, sei es, weil sie der Partei zuvor nicht bekannt waren oder weil sie von ihr - wie vorliegend - zuvor verschwiegen wurden (vgl. Urteil des BVGer D-6972/2016 vom 8. August 2024 E. 6.2. m.H.a. BVGE 2024 VI/2 E. 3.5). Als potenzieller Revisionsgrund wäre die Beurteilung der bisher verschwiegenen LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in den Jahren (...) demnach in die funktionelle Zuständigkeit der Revisionsinstanz (Bundesverwaltungsgericht) gefallen. Dass das SEM auf diesen bisher verschwiegenen Sachverhalt sowie auf das diesbezügliche Beweismittel (die schriftliche Zeugenaussage von F._______) eingetreten ist und ihn im Rahmen eines Mehrfachgesuches behandelt hat, obwohl die Beurteilung nach aktueller Rechtsprechung unter den Begriff «nachträglich erfahrene Tatsachen» zu subsumieren gewesen wäre, gereicht dem Beschwerdeführer - insbesondere mit Blick auf die prozessuale Sorgfaltspflicht bei den vorgebrachten Revisionsgründen - nicht zum Nachteil. Dasselbe gilt in Bezug auf die Bestätigung der HRC vom 21. Februar 2022, die sich als «neues» Beweismittel ebenfalls auf einen bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2022 behandelten Zeitraum bezieht: Die Anzeigen vom (...) 2021 und vom (...) 2021 wegen einer angeblichen behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer hatte dieser im ordentlichen Beschwerdeverfahren noch nicht erwähnt, weshalb sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht materiell behandelt wurden. 5.4 5.4.1 In der Beschwerde wird bemängelt, die erstmals vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sei vom SEM als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Sie habe aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage von F._______ aber als bewiesen zu gelten. Zudem müsse - angesichts seiner LTTE-Mitgliedschaft und den langjährigen Aktivitäten für diese Organisation, sowie der Zusammenarbeit mit dem «prominenten» Zeugen - heute eine Neuüberprüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers stattfinden. Aufgrund seines anhaltenden exilpolitischen Engagements, der anhaltenden Suche nach dem Beschwerdeführer sowie den dargelegten aktuellen Länderhintergrundinformationen hätte er bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung in Form von langjährigen Haftstrafen sowie Folter zu rechnen. Niemand würde leichtfertig eine Anzeige bei der HRC einreichen, da bereits dadurch wegen Korruption sowie Behördengewalt die Gefahr bestehe, bei den sri-lankischen Sicherheitskräften denunziert zu werden. Auch hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers habe das SEM es unterlassen, die eingereichten Beweismittel in korrekter Weise zu würdigen. Er habe mit den Social Media Auszügen belegen wollen, dass er auf den entsprechenden Posts (weiterhin) zu sehen sei. Bei der Partei «(...)» nehme der Beschwerdeführer eine (...) Rolle ein. Aufgrund der unterlassenen Beweisabnahme und -würdigung habe das SEM nicht erkennen können, dass der Beschwerdeführer als überzeugter und gefährlicher Separatist wahrgenommen werde. Es habe unter Missachtung der aktuellen Länderinformationen ohne jegliche Quellenangabe pauschal behauptet, es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Dies stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Der Beschwerdeführer macht demnach geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei massiv verletzt und der Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, da das SEM die offensichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers verneint habe und dem Entscheid offensichtlich die länderspezifische Basis fehle. 5.4.2 Bei den Beanstandungen, die die Glaubhaftigkeit sowie die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen, handelt es sich nicht um formelle, sondern um materielle Rügen. Sie sind erst an entsprechender Stelle zu behandeln (vgl. unten E. 7.2 ff.). 5.4.3 Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zumindest bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft äusserst knapp zur volatilen politischen Situation in Sri Lanka geäussert hatte (vgl. a.a.O. S. 6 f.). Sie war sich dennoch der damaligen Lage bewusst, wie aus den weiteren Erwägungen der Verfügung ersichtlich ist (a.a.O. S. 7 f.). Angesichts dessen, dass auch der Beschwerdeführer keine aktuellen Entwicklungen der Lage in Sri Lanka für den kurzen Zeitraum zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4005/2020 vom 13. März 2022 und dem Mehrfachgesuch vom 18. Juni 2022 beziehungsweise seiner Beschwerde vom 23. September 2022 darzulegen vermochte, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu (vgl. oben E. 5.3 zu den Länderberichten seiner Rechtsvertretung vom 16. August 2021 und 9. Dezember 2021). 5.4.4 Schliesslich ist allein im Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer sowie darin, dass sie aus sachlichen Gründen seine Vorbringen anders würdigt, weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht zu sehen; vielmehr stellt dies ebenfalls eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung seiner Vorbringen dar, deren Prüfung an anderer Stelle zu erfolgen hat (vgl. unten E. 8.3.3). 5.4.5 In der Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich die Vorinstanz mit den neu geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf neue Beweismittel stützen, eingehend und sorgfältig auseinander. Sie hatte Kenntnis über alle vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und berücksichtigte dabei insbesondere die schriftliche Zeugenaussage wie auch die Asylakten des anerkannten Flüchtlings F._______ sowie alle weiteren Beweismittel (ein Referenzschreiben der [...] Partei «(...)» vom 7. März 2022, eine Fotografie der Behördenvorsprache bei seiner (...) in B._______ und eine Bestätigung der HRC vom 21. Februar 2022), soweit sie darauf nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung überhaupt eintreten durfte (vgl. dazu oben E. 5.3). Sie begründet ausführlich, weshalb selbst unter Berücksichtigung dieser Beweismittel die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Dadurch hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben. Selbst der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe keine substanziellen Ergänzungen hierzu anzubringen. Für ihn war aus der nachvollziehbar und hinreichend begründeten Verfügung ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hatte leiten lassen. Wie die ausführliche Beschwerdeeingabe zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung möglich und es ist auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. 5.5 Folglich erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Kassationsbegehren sind abzuweisen (Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge gestellt: Er sei erneut anzuhören und F._______ sei ebenfalls als Zeuge zu befragen, sollten Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt in Bezug auf sein offengelegtes LTTE-Engagement bestehen. Ihm sei eine angemessene Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zur behördlichen Suche bei seiner (...) (Dokumentation unter Angabe entsprechender GPS-Koordinaten, dass das fragliche Foto der Behördenvorsprache bei seiner (...) ebendiese abbilde), sowie zu seinem aktuellen exilpolitischen Engagement (Nachreichung diesbezüglicher Fotografien: Anwesenheit an einer Demonstration der tamilischen Diaspora am [...] 2022 in H._______) zu gewähren. Es sei zudem eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen. 6.2 Wie bereits oben festgestellt (vgl. E. 5.4.5), wurde der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Daher sind die Beweisanträge hinsichtlich Ansetzung einer mündlichen Parteiverhandlung zur Anhörung des Beschwerdeführers und seines Zeugen F._______ abzuweisen. Das vorliegende Folgegesuch datiert vom 18. Juni 2022 und wurde damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 6.3 Auf den Beweisantrag hinsichtlich Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den Länderhintergrundinformationen ist auch auf Beschwerdeebene nicht einzutreten, da diese einen Zeitraum betreffen, der bereits rechtskräftig mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4005/2020 vom 13. März 2022 materiell behandelt wurde (vgl. oben E. 5.3.1). 6.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) einen Grossteil seiner in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel eingereicht. Hinsichtlich der Beweisofferte der Dokumentation durch GPS-Koordinaten bleibt es dabei, dass der Zeitpunkt und insbesondere der Kontext der Entstehung des Bildes mit seiner (...) auf diese Art nicht glaubhaft dargelegt werden könnte, weshalb daraus keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind und in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einforderung dieses Beweismittels zu verzichten ist. 7. 7.1 7.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.1.3 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs (Art. 111c AsylG) sind Sachumstände materiell zu prüfen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind und flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 7.2 Im Mehrfachgesuch wird erstmals geltend gemacht, mit der nunmehr eingereichten schriftlichen Zeugenaussage von F._______ vom (...) 2022 könne der Beschwerdeführer die im ordentlichen Asylverfahren nicht offengelegte LTTE-Zusammenarbeit in den Jahren (...) belegen. Erst mit Vorliegen des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides habe er sich veranlasst gesehen, seine gesamten Asylgründe offenzulegen. Dieser Sachverhaltskomplex müsse als abschliessend bewiesen gelten, da sie durch eine schriftliche Zeugenaussage, also durch ein qualifiziertes Beweismittel gemäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP (SR 273) belegt sei. 7.2.1 Im ordentlichen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf konkrete Nachfragen hin mehrmals beteuert und unterschriftlich bestätigt, dass weder er selbst noch sonst jemand in seiner Familie Mitglied oder Unterstützer der LTTE gewesen sei oder sonstige Kontakte zu den LTTE gehabt habe (vgl. vorinstanzliche Akten des 1. Asylgesuchs; Anhörungsprotokoll A18 F51, 69 f., 105 und 114; Befragung zur Person [BzP] A10 S. 12). Dabei war er darauf hingewiesen worden, dass er, um eine Verfolgung geltend zu machen, alle Details dazu erzählen müsse (vgl. A18 F96). Bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer zudem seine anfänglich gegenüber der Vorinstanz geschilderten Fluchtgründe (vgl. dazu oben Sachverhalt A.a) um das Element erweitert, er sei zwar nie Mitglied der LTTE gewesen, habe aber in C._______ im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit beim (...) kleine Arbeiten für die LTTE verrichtet; diese Verbindungen seien jedoch erst nach seiner Ausreise aufgedeckt worden. Schon damals hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er diese Verbindungen zu den LTTE verschwiegen und erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht habe. In Anbetracht der gesamten Verfahrensumstände könne er keine Verfolgungssituation glaubhaft machen (vgl. Urteil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 5.2.3 ff.). Im aktuellen Verfahren gilt eine erhöhte Begründungspflicht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Hier ist - noch weniger als bereits im damaligen ordentlichen Beschwerdeverfahren - nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft erst zum jetzigen Zeitpunkt geltend macht. Vielmehr erweckt es den Anschein, dass er mit weiteren nachgeschobenen Elementen seiner Fluchtgeschichte dazu verhelfen will, schliesslich doch noch die Hürde der Glaubhaftigkeit zu erreichen. Mit einem Mehrfachgesuch kann dieses Vorhaben nicht gelingen. 7.2.2 Auch mit der schriftlichen Zeugenaussage von F._______ ändert sich nichts an dieser Ausgangslage, zumal deren Inhalt weder anderweitig belegt ist noch hinsichtlich Beweiswert über den äusserst geringen eines Gefälligkeitsschreibens hinausgeht. In der Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer nicht einmal zu den Feststellungen der Vorinstanz, dass aus den Asylakten seines Zeugen kein Bezug zu ihm hervorgehe, etwa durch namentliche Nennung, andere Hinweise auf seine LTTE-Mitgliedschaft oder Schilderung von gemeinsamen LTTE-Aktivitäten. Solche Hinweise wären in den Asylakten des Zeugen zu erwarten gewesen, angesichts dessen, dass in der schriftlichen Zeugenaussage behauptet wird, er und der Beschwerdeführer hätten im Zusammenhang mit den LTTE eine enge Bekanntschaft gehabt und der Beschwerdeführer habe dem Zeugen und seiner Familie zur Flucht aus dem Heimatland verholfen. Soweit nun in der Zeugenaussage behauptet wird, das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr, da der Zeuge (...) nach erfolgter Ausschaffung aus der Schweiz bei seiner Festnahme durch das CID (Criminal Investigation Departement) am Flughafen Colombo zu diesem befragt worden sei - wobei er zwar alle Informationen über gemeinsame Tätigkeiten mit dem Beschwerdeführer gegeben, jedoch behauptet habe, nicht zu wissen, wo dieser sich aktuell aufhalte - erscheint auch dies als reine unbewiesene und nachgeschobene Parteibehauptung. 7.3 Zudem wird vorgebracht, der Beschwerdeführer werde im Heimatland weiterhin von den sri-lankischen Behörden gesucht. 7.3.1 Der Beschwerdeführer machte im ordentlichen Verfahren einzig geltend, dass er im Zeitpunkt beziehungsweise kurz nach seiner Ausreise aus Sri Lanka behördlich gesucht worden sei (vgl. A18 F79 ff.). Dies betraf noch einen weit vor seiner Anhörung am 7. Februar 2020 liegenden Zeitraum (das Jahr 2008), wobei das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben befand, diese behördliche Suche sei nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. Urteil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 3.2, 5.1.2 und 5.1.6). 7.3.2 Die nun eingereichte Bestätigung der HRC vom 21. Februar 2022 vermag lediglich zu belegen, dass am (...) 2021 und am (...) 2021 durch seine (...) Anzeige erstattet worden war, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Es bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer diese mutmasslichen Begebenheiten nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hatte. Nachdem er bereits die behördliche Suche nach ihm im Jahr 2008 und seine LTTE-Mitgliedschaft nicht glaubhaft machen kann, erscheint ebenso wenig glaubhaft, weshalb nach einer behaupteten Offenlegung von mutmasslichen Informationen über ihn durch den Zeugen im Jahr (...) erst nochmals acht Jahre später behördliche Nachfragen bei ihm zuhause stattgefunden haben sollen. Auch sind die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Fotografie einer mutmasslichen Behördenvorsprache bei seiner (...) in B._______ zu bestätigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten und eine anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer wird nicht glaubhaft dargetan. 7.4 Zusammenfassend bleibt es bei der Feststellung des rechtskräftigen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils, dass zum Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft dargetan werden konnte (vgl. Urteil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 5.3). Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der im Mehrfachgesuch dargelegten neuen Sachverhaltselemente bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch des Weiteren damit, dass er sich weiterhin exilpolitisch betätigte. Er sei in der Schweiz neu Mitglied der Partei «(...)» geworden und nehme dort (...) Aufgaben wahr. Am (...) 2022 habe er zudem in H._______ an einer Demonstration der tamilischen Diaspora teilgenommen. Auch durch die veränderte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka verschärfe sich das Risikoprofil des Beschwerdeführers und führe insgesamt zu einer neuen und massiv verstärkten Gefährdungslage. 8.2 8.2.1 Wer sich darauf beruft, dass erst durch seine Ausreise oder durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 AsylG geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen in diesem Fall zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch zum Ausschluss des Asyls (vgl. Art. 54 AsylG). Ausschlaggebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 8.2.2 Im ordentlichen Asylverfahren verneinte der Beschwerdeführer noch eine politische Tätigkeit in Sri Lanka und in der Schweiz; er nehme lediglich an den Heldengedenktagen teil (A18 F116-118; BzP A10 S. 12). Das Bundesverwaltungsgericht hatte im rechtskräftigen Urteil bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene angegeben hatte, zudem an den Treffen des Vereins "(...)" teilgenommen zu haben. Schon nach damaliger Einschätzung wies er dennoch kein relevantes Profil auf (Urteil des BVGer E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 6.3). Die nun aufgezählten allgemeinen, als niederschwellig zu bezeichnenden Tätigkeiten erbringt der Beschwerdeführer gemäss Referenzschreiben seit über (...) Jahren, und er legt weiterhin keine konkreten Beweise für deren tatsächliche Ausführung vor. Da er keine Aufgaben übernommen hat, durch deren Form oder Inhalt er in massgeblichem Sinne in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte, und auch in seinen Eingaben einzig auf seine (...) Rolle in der (...) Partei «(...)» hinweist, ist weiterhin kein exilpolitisches Engagement festzustellen, woraus zu schliessen wäre, dass er aus der Masse der regimekritischen sri-lankischen Staatsangehörigen hervortreten würde. Daran ändert auch die Teilnahme an einer Demonstration am (...) 2022 in H._______ nichts, zumal er auf einzelnen der eingereichten privaten Bilder zwar optisch erkennbar ist, sich aber auch hier nicht dergestalt öffentlich exponiert hat, dass er als Gefahr für das politische System Sri Lankas wahrgenommen werden könnte. 8.3 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1 ff.), und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält nach wie vor ihre Gültigkeit. 8.3.2 Im rechtskräftigen Urteil E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits erkannt, dass mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes und der mehrjährigen Landesabwesenheit keine im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten, stark risikobegründenden Faktoren vorlägen, aufgrund welcher Anlass zur Annahme bestünde, dass der Beschwerdeführer wegen seines irrelevanten Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er dort aufgrund dieser Risikoeinschätzung keine Massnahmen zu befürchten, die über eine einfache Kontrolle hinausgehen (vgl. a.a.O. E. 6.4). Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin keine Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung zu den LTTE (vgl. oben E. 7.2 ff.) oder eine anhaltende behördliche Suche nach ihm (vgl. oben E. 7.3 ff.) glaubhaft machen konnte und auch die von ihm geltend gemachte einfache Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten ihn nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken (vgl. oben E. 8.2 ff.), bleibt es bei dieser Risikoeinschätzung. 8.3.3 Ferner bewirkt weder der Hinweis auf die veränderte Sicherheits- und Menschenrechtslage noch die wirtschaftliche und politische Lage in Sri Lanka, dass diese Einschätzung allfälliger Risikofaktoren einer Anpassung bedürfte. Wesentliche Veränderungen seit der Ausreise des Beschwerdeführers wurden bereits dem vorangegangenen Urteil zu Grunde gelegt (vgl. E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 E. 8.3.2). Auch führt die neu vorgebrachte Erweiterung des PTA (Prevention of Terrorism Act) und die damit geltend gemachte erhöhte Gefahr einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu keiner anderen Einschätzung, da der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Entwicklungen glaubhaft dartun konnte. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum (Übergangs-)Präsidenten (vgl. SRF, «Ranil Wickremesinghe - Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt», 21.7.2022, https://www.srf.ch/news/international/ranil-wickremesinghe-sri-lanka-hat-ein-neues-staatsoberhaupt >). Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert hatten. Zwischenzeitlich fand im September 2024 erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Bei der anschliessenden Parlamentswahl am 14. November 2024 gab es in vielerlei Hinsicht überraschende Wahlergebnisse mit einer Koalition aus 21 linken Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, «Politischer Neuanfang in Sri Lanka, Chancen und Herausforderungen der neuen Linksregierung», Christian Wagner, 9.1.2025, , alle Links abgerufen am 17.3.2025). Die langfristige Entwicklung der Lage in Sri Lanka, insbesondere auch in Bezug auf die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung, ist zwar noch nicht absehbar. Derzeit ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie verschärft hätte und es besteht insbesondere weiterhin kein Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf überhaupt eintreten konnte. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelangt und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter diesem Aspekt rechtmässig ist. 10.2.3 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Auch aufgrund eines sogenannten «Backgroundchecks» (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) durch die sri-lankischen Behörden besteht nicht bereits eine persönliche Gefährdung. Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka mit Blick auf die jüngsten politischen Entwicklungen (insbesondere die Wahl von Anura Kumara Dissanayake als Präsident, vgl. dazu oben E. 8.3.3) den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 m.w.H. und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2-13.4). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie der jüngsten politischen Umwälzungen (vgl. oben E. 8.3.3) weiterhin Gültigkeit (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer E-2228/2020 vom 4. April 2024 E. 7.3.2 m.w.H.), zumal diese Situation die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 14.3.2, D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.). 10.3.3 Mit Urteil E-4005/2020 vom 13. Januar 2022 (vgl. a.a.O. E. 8.3.3) hat das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch für individuell zumutbar befunden. Hierauf ist vollumfänglich zu verweisen. Auch an dieser Stelle vermag der Beschwerdeführer durch seinen Hinweis auf die Ausweitung der PTA nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Andere Gründe wurden nicht substantiiert geltend gemacht. Solche sind auch nicht aus den Akten zu entnehmen. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Vorab ist das mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln. Seine Bedürftigkeit hatte der Beschwerdeführer mit der zugleich ins Recht gelegten Unterstützungsbestätigung vom 13. Oktober 2022 (Beilage 3) belegt. Von einer seitherigen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht auszugehen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs war bei einer summarischen Prüfung der Aktenlage zudem nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen, da insbesondere unklar war, welche Verfahren anwendbar und welche Instanzen für einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers zuständig sind. Somit sind beide kumulativen Voraussetzungen in Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher gutzuheissen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand: