Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus B._______ stammende tamilische Beschwerdeführer verliess sei- nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2008 mit seinem originalen Reisepass in Richtung Malaysia. Die Ausreise sei durch einen Schlepper organisiert worden, sodass er ohne Probleme habe ausreisen können. Er habe bis im Jahr 2014 in Malaysia und in der Folge bis im Jahr 2016 in Madagaskar gelebt. In Malaysia habe er sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen und das Land dann mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Mit demselben Reisepass sei er schliesslich via verschiedene Staaten am (…) Juni 2017 in die Schweiz gelangt, wo er aufgrund des gefälschten Aus- weises bereits am Flughafen verhaftet und befragt worden sei. Am 3. Juli 2017 stellte er ein Asylgesuch. B. Am 12. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien be- fragt (Befragung zur Person, BzP). Er gab dabei zu Protokoll, sein Cousin, ein Regierungsangestellter, sei aus dem Vanni-Gebiet nach C._______ ge- kommen, weshalb dieser verdächtigt worden sei, ein Mitglied der Libera- tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Er sei am (…) 2006 getötet wor- den. Er selbst und seine Familie hätten guten Kontakt zu diesem Cousin gehabt, weshalb in der Folge auch sie durch das Militär der LTTE-Unter- stützung verdächtigt worden seien. Er sei deshalb zu seiner Tante nach D._______ gegangen, wo er einmal im Jahr 2007 kontrolliert und (…) 2008 für drei Monate in Untersuchungshaft genommen worden sei. Während dieser Haft sei er befragt sowie misshandelt worden und habe hospitalisiert werden müssen. Nach dem Spitalaufenthalt sei er vor Gericht gebracht und anschliessend wieder in Untersuchungshaft genommen worden. Das Inter- nationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe ihn zweimal besucht und er habe das Verhalten der Polizei beanstandet. Seine Familie lebe wei- terhin auf der Halbinsel C._______. C. Am 7. Februar 2020 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei führte er aus, im Jahr 2006 sei ein Cousin aus dem Vanni-Gebiet zur Arbeitssuche nach C._______ gekommen. Er habe ihn zum Haus seiner Schwester in E._______ gebracht und ihn dort jeweils besucht. Eines Tages sei dieser Cousin mit weiteren Bekannten in einer
E-4005/2020 Seite 3 Autorikscha von der Armee erschossen worden, woraufhin er selber – ver- mutlich von der Armee – in der näheren Umgebung seines Wohnhauses gesucht worden sei. Aus Angst sei er einige Tage später nach D._______ gegangen. Er habe dort bei seiner Tante und seinem Onkel gelebt und für ein (…) gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er bei einer Kontrolle verhaftet und misshandelt worden, weil die Polizisten ihn wegen seines Geburtsorts im Vanni-Gebiet verdächtigt hätten, bei der Bewegung gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Er habe aber keine Verbindungen zur LTTE und seine Familie ebenfalls nicht. Noch während seiner Haft sei auch sein Bruder in D._______ festgenommen, aber bereits nach einem Monat wie- der entlassen worden. Nachdem seine Tante beziehungsweise sein Onkel heimlich Geld bezahlt habe, sei auch er nach drei Monaten entlassen und von der Familie sogleich nach Malaysia geschickt worden. Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich vor weiteren Verhaftungen und Misshandlungen, weil er nicht offiziell aus der Haft entlassen worden sei. Als Beweismittel legte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Verhaf- tungsbestätigung datiert vom (…) 2006 samt Übersetzung und Dokumente des IKRK, der Human Rights Commission sowie des UNHCR ins Recht. Am 25. März 2020 und 16. April 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarten und eine Kopie der Beschwerde seines Bruders an die Kommission für Menschenrechte betreffend die Verhaftung des Beschwer- deführers vom (…) 2008 nach. D. D.a Mit Eingabe vom 31. März 2020 informierte der Beschwerdeführer dar- über, dass fälschlicherweise auf seiner Identitätskarte als Geburtsort C._______ anstelle von B._______ vermerkt sei. D.b Eine Prüfung der Authentizität der Identitätskarte des Beschwerde- führers durch das SEM ergab am 21. April 2020, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden könnten. E. Nach Aufforderung des SEM vom 3. März 2020 wurde am 13. Mai 2020 eine Authentizitätsbestätigung des IKRK für die anlässlich der Anhörung eingereichte Haftbestätigung ins Recht gelegt.
E-4005/2020 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 3. Juli 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Einsetzung seiner Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel für Hilfsarbeiten zugunsten der LTTE liess der Beschwer- deführer Bankauszüge aus dem Jahr 2006 sowie eine Kopie eines Artikels betreffend die Tötung "älterer Brüder" einreichen. H. Am 13. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und setzte Rechtsanwältin Aileen Kreyden als amtliche Rechtsbeiständin ein; weiter lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 1. September 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. K. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung des SEM mit Verfü- gung vom 2. September 2020 zur Stellungnahme zugestellt. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und an seinen Anträgen festhalten.
E-4005/2020 Seite 5 L. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 ersuchte Rechtsanwältin Kreyden um Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin, weil sie per Mitte Januar 2022 aus dem Advokaturbüro Kanonengasse austrete. Sie beantragte die Einsetzung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi vom gleichen Advokaturbüro als ihren Nachfolger und reichte eine auf Rechtsanwalt Jüsi ausgestellte Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4005/2020 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, es könne insgesamt nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft behördlich gesucht worden sei und den Heimatstaat aus diesem Grund verlassen habe. Zwar habe er seine Haft zwar durch die Haftbestätigung des IKRK zu be- legen vermocht; er habe aber hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm widersprüchliche Angaben gemacht. Die geltend gemachte Tötung sei- nes Cousins im Jahr 2006 stehe ferner in keinem kausalen Zusammen- hang zu seiner Ausreise im Jahr 2008, womit dieses Ereignis als nicht asyl- relevant zu beurteilen sei. Schliesslich erfülle er auch keine Risikofaktoren, aufgrund derer er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassahmen haben müsste; seine tamilische Ethnie sowie die längere Landesabwesen- heit würden hierzu nicht ausreichen und die üblichen Kontrollmassnahmen bei einer Wiedereinreise würden grundsätzlich kein asylrelevantes Mass annehmen. Er sei nie politisch aktiv gewesen und exponiere sich auch in der Schweiz nicht im Rahmen einer exilpolitischen Tätigkeit. An dieser Ein- schätzung könne auch die sri-lankische Präsidentschaftswahl vom 16. No- vember 2019 nichts ändern. Es würden sodann keine Gründe ersichtlich, die dem Vollzug seiner Wegweisung nach Sri Lanka entgegenstehen wür- den. Der Beschwerdeführer verfüge mit seiner Familie und seinen Ver- wandten im Heimatstaat über Wohnmöglichkeiten sowie Unterstützung bei seiner Wiedereingliederung. Durch sein relativ junges Alter und eine hin- reichende Schulbildung sei davon auszugehen, er werde sich bei einer Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerde- anträge an, dass er sich bisher nicht getraut habe, über seine Berührungs- punkte mit den LTTE zu sprechen. Tatsächlich sei er zwar nie Teil der LTTE gewesen, wegen der Probleme mit (…) sei er aber nie rekrutiert worden; er habe aber bei seiner Arbeit beim (…) in D._______ kleinere Arbeiten für die LTTE verrichtet. So habe er den LTTE (…) ermöglicht. Im Rahmen von Razzien (…) sei auch er selber kontrolliert und deshalb schliesslich inhaftiert worden. Die Verbindung seines ehemaligen Arbeitge- bers zu den LTTE sei aber erst nach seiner Ausreise aufgedeckt worden,
E-4005/2020 Seite 7 weshalb er bei einer Wiedereinreise weiterhin einer Gefährdung ausge- setzt wäre. Angesichts dessen werde zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Es werde ausserdem die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM bemängelt. Die BzP sei nur beschränkt geeignet, um zum Vergleich von Aussagen heran- gezogen zu werden. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Unge- reimtheiten hätten ohne Weiteres entkräftet werden können, womit es folg- lich an der Anhörung gar nicht zu Widersprüchen gekommen sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien gerade auch Personen mit schwachen Verbindungen zu den LTTE einer hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er erfülle unter anderem mit seiner Tätigkeit für das (…)unternehmen sowie seiner früheren Verhaftung zahlreiche Risi- kofaktoren, die ihn bei einer Wiedereinreise in seinen Heimatstaat in den Fokus der heimatlichen Behörden rücken würden. Hinzukommend sei die allgemeine Lage zu berücksichtigen, welche sich nach dem Ende des Bür- gerkriegs nicht verbessert habe, sondern sich mit der Präsidentschaftswahl vom November 2019 sowie den Parlamentswahlen vom August 2020 so- gar noch verschlechtert habe. Er nehme inzwischen regelmässig an Tref- fen des Vereins "F._______" teil, deren Mitglieder auch ehemalige Ange- hörige von LTTE seien.
E. 3.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdefüh- rer habe es in der Beschwerde unterlassen, plausibel zu erklären, aus wel- chen Gründen er die Hilfstätigkeiten für die LTTE erstmals in der Beschwer- deschrift geltend gemacht habe; es werde einzig erwähnt, dass er Angst gehabt habe, dies zu Protokoll zu geben. Angesichts der Geringfügigkeit dieser Arbeiten sei nicht nachvollziehbar, dass er eine derartige Angst ent- wickelt habe. Es werfe zudem Fragen auf, dass er auch die angebliche Verbindung des (…) zu den LTTE und die Überwachung desselben durch die heimatlichen Behörden verschwiegen habe. Im Verfahren des Bundes- verwaltungsgerichts, auf welches sich der Beschwerdeführer zur Begrün- dung seines Kassationsantrags beziehe, sei die nachträglich vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft im Übrigen substanziiert belegt worden, weshalb die- sem neuen Vorbringen trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht nachgegan- gen worden sei. Vorliegend habe der Beschwerdeführer jedoch weder die Überwachung des (…) noch deren Kontakte zu den LTTE mit geeigneten Beweismittel belegt, sondern lediglich pauschal behauptet. Aus den einge- reichten Bankauszügen sei kein Zusammenhang zum neu geltend ge- machten Sachverhalt ersichtlich, noch nicht einmal, dass die Zahlungen aus dem Ausland erfolgt seien. Ebenfalls neu sei das Vorbringen, er nehme
E-4005/2020 Seite 8 an Treffen des Vereins "F._______" teil und auch in diesem Zusammen- hang sei eine Erklärung unterblieben, weshalb dies erstmals im Beschwer- deverfahren vorgebracht werde.
E. 3.4 In der Replik erläuterte der Beschwerdeführer die Gründe, weshalb er seine Hilfsarbeiten für die LTTE im erstinstanzlichen Verfahren verschwie- gen habe. Es sei angesichts der Tötung des ihm nahestehenden Cousins sowie seiner Verhaftung nachvollziehbar, dass er jegliche Kontakte zu den LTTE habe verheimlichen und sich nicht selber habe exponieren wollen. Dasselbe gelte für seine Mitgliedschaft im Verein "F._______". Es sei völlig offensichtlich, dass er aus diesem Grund den gesamten Themenkomplex ausgelassen habe, zumal sein Arbeitgeber in D._______ ihn hätte verraten können. Betreffend die eingereichten Kontoauszüge sei darauf hinzuwei- sen, dass diesen immerhin die hohen Geldbeträge zu entnehmen seien, die an sich schon verdächtig seien und seine Unterstützungstätigkeit zu- gunsten der LTTE untermauern würden. Der hochgefahrene sri- lankische Sicherheitsapparat gehe zunehmend repressiv gegen Ange- hörige ethnischer und religiöser Minderheiten vor mit dem Ziel eine Regruppierung der LTTE zu verringern. In diesem Zusammenhang nehme die Schweiz eine besondere Stellung ein, da diese die LTTE nicht als Terrororganisation qualifiziere.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4005/2020 Seite 9
E. 5.1 In Bezug auf die im erstinstanzlichen Asylverfahren gemachten Vor- bringen kommt das Gericht nach Durchsicht der Verfahrensakten zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche nach seiner Haftentlassung im Jahr 2008 als unglaubhaft qualifiziert hat.
E. 5.1.1 Es kann tatsächlich weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusam- menhang ersehen werden, zwischen der Tötung des Cousins des Be- schwerdeführers sowie seiner Untersuchungshaft in D._______. So er- folgte die Inhaftierung erst zwei Jahre nach dem Tod des Cousins und der Beschwerdeführer gab an der Anhörung durchwegs an, er sei in Untersu- chungshaft genommen worden, weil er im Vanni-Gebiet geboren und des- halb verdächtigt worden sei, Mitglied der Bewegung zu sein oder diese un- terstützt zu haben; eine Verbindung zu seinem Cousin wurde ihm seinen Aussagen zufolge hingegen nicht unterstellt (vgl. A18, ad F51, F59 f., F71 f., F101, F104 f.). Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers war zudem nicht die behördliche Suche nach ihm ausschlaggebend für seine Ausreise, sondern die Untersuchungshaft sowie die dabei erlebten Misshandlungen (vgl. a.a.O., ad F90). Dieses Vorbringen wurde durch die Vorinstanz somit ebenfalls zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert.
E. 5.1.2 In Bezug auf die Umstände rund um die Freilassung des Beschwer- deführers aus der Haft sowie seinen Aufenthaltsort bis zu seiner Ausreise, ist ebenfalls mit der Vorinstanz festzustellen, dass die dem Anhörungs- protokoll zu entnehmenden Aussagen ungereimt sind. Der Vorwurf des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, es sei bei der Glaubhaftigkeits- prüfung seinen Ausführungen anlässlich der BzP zu viel Gewicht beige- messen worden, vermag die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustos- sen. Vielmehr wies das SEM gerade in Bezug auf die behördliche Suche nach seiner Freilassung auf widersprüchliche Angaben innerhalb seiner Anhörung hin (vgl. A18 ad F68: "Ich bin dann nachhause gegangen. Ich hielt mich dann zuhause in G._______ auf. Und dann bin ich nach Malaysia gegangen."; ad F79: "Nachdem ich ausgereist bin, sind sie zu dem Woh- nort, wo ich wohnte, hingegangen und sie haben dort in diesem Haus, wo ich wohnte, nachgefragt. […]"; ad F83: "[…] Als sie fragten, wo ins Ausland ich gegangen bin, hat man denen gesagt, ich sei nach Malaysia gegan- gen."; ad F94: "[…] Als man mich freiliess, hielt ich mich nicht auf im Haus von diesem Onkel. Man hat mich in einem anderen Haus untergebracht. Und in dieser Zeit ist man vorbeigegangen und hat nach mir gefragt. Dann hat man gewusst, dass ich dort nicht bleiben kann. Dann hat man mich
E-4005/2020 Seite 10 nach Malaysia geschickt. Nach meiner Ausreise sind sie wieder vorbeige- gangen. Dann hat mein Onkel gesagt, ich sei in Malaysia."). Der Beschwer- deführer konnte diese innerhalb weniger Fragen sehr unterschiedlichen Schilderungen nicht nachvollziehbar erklären.
E. 5.1.3 Es ist weiter auch nach Ansicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Bruder des Beschwerdeführers zwar auf die- selbe Weise wie dieser aus der Haft entlassen worden sein soll, ihm aber im Gegensatz zum Beschwerdeführer nun keine Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Bruder habe mit der Geldzahlung lediglich erreicht, dem Richter schneller vorge- führt zu werden, um rascher aus der Haft entlassen zu werden, wohinge- gen der Beschwerdeführer wegen der Geldzahlung zwar entlassen worden sei, aber damit die Haft nur auf illegale Art und Weise habe beenden kön- nen, vermag nicht zu überzeugen.
E. 5.1.4 Es entsteht insgesamt der Eindruck, als verwende der Beschwerde- führer die vorgebrachten Geschehnisse jeweils gerade so, wie sie sich aus seiner Sicht gut eignen, um eine Verfolgung zu begründen (vgl. a.a.O., F85: "Wurde sonst noch jemand von ihrer Familie nach ihrer Ausreise von der Polizei aufgesucht?" A: "Weil sie mich nicht gefunden haben, haben sie meinen älteren Bruder in D._______ verhaftet. […]." und ad F100: "Mein älterer Bruder wurde festgenommen, als er mich besuchen kam. Und des- halb ist er normal freigelassen worden. […]."; ad F101: "Von meiner Familie bin ich der einzige, der im Vanni-Gebiet geboren ist. Und das wurde in mei- ner Identitätskarte eingetragen. […]." und A22, Parteieingabe vom
31. März 2020, wonach auf seiner Identitätskarte fälschlicherweise C._______ anstelle von B._______ als Geburtsort eingetragen sei.).
E. 5.1.5 Die durch den Beschwerdeführer eingereichte Haftbestätigung (vgl. A17, Beweismittel 2; "Receipt on Arrest") datiert vom "2006/(…)" und in der Rubrik "Date, Time & Place of Arrest" ist das gleiche Datum eingetragen. Dass er Ende 2006 verhaftet worden sei, hat der Beschwerdeführer aller- dings nie geltend gemacht.
E. 5.1.6 Soweit nicht bereits geschehen, kann im Übrigen auf die nachvoll- ziehbar begründeten Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 verwiesen werden (vgl. dort S. 3 f.). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, er sei nicht auf legale Weise aus der Untersu- chungshaft entlassen worden und im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2008 behördlich gesucht worden.
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E. 5.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach- umstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu- chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach- verhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
E. 5.2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte be- kannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittel- verfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vor- bringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu le- gen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazu- gekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner Beschwerde vor, er sei zwar nie Mitglied der LTTE gewesen, habe aber in D._______ im Rah- men seiner Arbeitstätigkeit beim (…) kleine Arbeiten für diese verrichtet. Die Verbindungen seines ehemaligen Arbeitgebers zu den LTTE sei jedoch erst nach seiner Ausreise aufgedeckt worden.
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E. 5.2.4 Im Gegensatz zu denjenigen Verfahren, in welchen LTTE-Mitglieder erst im Beschwerdeverfahren oder erst in ausserordentlichen Verfahren ihre Mitgliedschaft erfolgreich offenlegen konnten, vermochte der Be- schwerdeführer nicht in überzeugender Weise darzulegen, aus welchen Gründen er einerseits seine sporadischen Hilfeleistungen für die LTTE erst im Beschwerdeverfahren geltend machte und er andererseits nicht nur seine Tätigkeiten, sondern auch die Verbindungen seines Arbeitgebers zu den LTTE verschwiegen hatte. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2020 zu verweisen. Tatsächlich können den eingereichten Fotografien von Kontoauszügen weder ein Empfänger noch ein Auslandbezug entnommen werden und weitere Beweismittel – wie Berichte oder anderweitige Infor- mationen zu besagtem (…) sowie dessen Verbindungen zu den LTTE – wurden nicht angeboten. In Anbetracht der gesamten Verfahrensum- stände, insbesondere der ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers, reicht jedenfalls der Hinweis in der Replik des Beschwerdeführers, Emp- fänger besonders hoher Geldbeträge würden in den Fokus der sri-lanki- schen Behörden geraten, nicht aus, um deswegen von einer Gefährdungs- situation des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem sich die vorge- brachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Haftentlassung als unglaubhaft erwiesen hat, sind die neuen Vorbringen nicht geeignet, eine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen.
E. 5.2.5 Es gelang dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch nicht seine Parteibehauptung ausreichend zu substanziieren, weshalb keine Veranlassung besteht, den nachträglich vorgebrachten Sachverhalt weiter abzuklären. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sa- che zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation hat glaubhaft machen kön- nen.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol- gung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
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E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent- haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er- füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamt- schau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8 insbes. E. 8.5.5).
E. 6.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden als unglaubhaft respektive asylrechtlich irrelevant eingestuft. Aus den Akten sind keine An- haltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE ersichtlich. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten sporadischen Hilfsarbeiten zugunsten der LTTE im Jahr 2008 auszugehen wäre, würde ihn dies bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kaum ins Visier der heimatlichen Behörden rücken, zumal er selber auch angegeben hatte, weder in seinem Heimatstaat noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A18 ad F116 ff.). Dasselbe gilt für seine Teilnahmen an den Heldengedenktagen sowie an den Treffen des Vereins "F._______", die ihn nicht aus der Masse herausstechen lassen. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er ein für die sri-lankischen Behörden relevantes Profil aufweist.
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E. 6.4 Auch eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in D._______ wegen illegaler Ausreise – in der BzP hatte er geltend ge- macht, er sei zwar an sich legal, aber mit Hilfe eines "Settings" des Schlep- pers ausgereist (vgl. A10 S. 8) – würde keine asylrelevante Verfolgungs- massnahme darstellen (vgl. Referenzurteil E. 8.4.4). Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes und der mehrjährigen Landesabwesenheit keine im zitierten Referenzurteil defi- nierten, stark risikobegründenden Faktoren vor, aufgrund welcher Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und er wegen seines Profils von den Be- hörden als Bedrohung wahrgenommen wird.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an wel- cher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur tamili- schen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
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E. 8.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu- letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be- schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur- teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte- resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re- ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri- tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 8.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam- keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 8.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Be- schwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen als zulässig.
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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwick- lungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegwei- sungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.
E. 8.3.3 Der aus C._______ stammende Beschwerdeführer schloss seine Ausbildung mit dem (…) ab und arbeitete danach mehrere Jahre in der (…), bevor er bis zu seiner Ausreise in D._______ lebte. Seine Kernfamilie sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in C._______. Es ist folglich davon auszugehen, der (…)-jährige gesunde Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Reintegration wird unterstützen können. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
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E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaf- fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Ak- ten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse zu entnehmen sind.
E. 10.2.1 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit der- selben Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen, und Rechtsanwältin Aileen Kreyden wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für die Rechtsverbeiständung zu- zusprechen ist.
E. 10.2.2 Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 hat Rechtsanwältin Kreyden um Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und um Einset- zung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als neuen amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ersucht.
E. 10.2.3 Die Ernennung als amtlicher Rechtsbeistand oder amtliche Rechts- beiständin begründet ein persönliches, vom öffentlichen Recht beherrsch- tes Mandatsverhältnis, das von der mandatierten Person weder einseitig
E-4005/2020 Seite 19 aufgelöst noch weiterübertragen werden kann und dessen Beendigung der Entbindung durch das Gericht bedarf. Gesuche um Entlassung aus dem amtlichen Mandat werden praxisgemäss nur bewilligt, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung der Interessen nicht mehr gewähr- leistet erscheint (vgl. KNEER / SONDEREGGER in: ASYL 2017/2, S. 18 m.w.H.).
E. 10.2.4 Rechtsanwältin Kreyden macht solche Gründe geltend und ist unter diesen Umständen aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen.
E. 10.2.5 Von der neuen gewillkürten Rechtsvertretung des Beschwerde- führers durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi ist Kenntnis zu nehmen. Nachdem das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen wird, besteht indessen keine Veranlassung auf Ernennung eines neuen amtlichen Rechtsbeistands (vgl. auch KNEER / SONDEREGGER, a.a.O., S. 17 m.w.H.).
E. 10.2.6 Aus der Eingabe von Rechtsanwältin Kreyden ist zu schliessen, dass der Anspruch auf das Honorar aus der amtlichen Rechtsverbeistän- dung an das Advokaturbüro Kanonengasse abgetreten worden ist.
E. 10.2.7 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenan- satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist.
E. 10.2.8 Der in der Honorarnote vom 10. Januar 2022 ausgewiesene Ver- tretungsaufwand von knapp 13 Stunden erscheint angemessen. Nachdem jede einzelne Eingabe im Beschwerdeverfahren (bis auf das Gesuch von Rechtsanwältin Kreyden um Entlassung aus dem Amt) von einer Substitu- tin der vormaligen Rechtsbeiständin verfasst worden ist, welche selber nicht Rechtsanwältin ist, findet der Stundenansatz von Fr. 125.– Anwen- dung (vgl. Urteile des BGer 5D_4/2916 vom 26. Februar 2016 E. 4 und 6B_120 vom 22. Februar 2001 E. 3.4). Für die Rechtsverbeiständung ist der Advokatur Kanonengasse demnach durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 1762.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Rechtsanwältin Aileen Kreyden wird aus ihrem Amt als Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entlassen.
- Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Rechts- anwalt Bernhard Jüsi wird Kenntnis genommen.
- Die Gerichtskasse entrichtet dem Advokaturbüro Kanonengasse für die amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1762.–.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Kreyden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4005/2020 Urteil vom 13. Januar 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, bisher amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Aileen Kreyden, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2008 mit seinem originalen Reisepass in Richtung Malaysia. Die Ausreise sei durch einen Schlepper organisiert worden, sodass er ohne Probleme habe ausreisen können. Er habe bis im Jahr 2014 in Malaysia und in der Folge bis im Jahr 2016 in Madagaskar gelebt. In Malaysia habe er sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen und das Land dann mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Mit demselben Reisepass sei er schliesslich via verschiedene Staaten am (...) Juni 2017 in die Schweiz gelangt, wo er aufgrund des gefälschten Ausweises bereits am Flughafen verhaftet und befragt worden sei. Am 3. Juli 2017 stellte er ein Asylgesuch. B. Am 12. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (Befragung zur Person, BzP). Er gab dabei zu Protokoll, sein Cousin, ein Regierungsangestellter, sei aus dem Vanni-Gebiet nach C._______ gekommen, weshalb dieser verdächtigt worden sei, ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Er sei am (...) 2006 getötet worden. Er selbst und seine Familie hätten guten Kontakt zu diesem Cousin gehabt, weshalb in der Folge auch sie durch das Militär der LTTE-Unterstützung verdächtigt worden seien. Er sei deshalb zu seiner Tante nach D._______ gegangen, wo er einmal im Jahr 2007 kontrolliert und (...) 2008 für drei Monate in Untersuchungshaft genommen worden sei. Während dieser Haft sei er befragt sowie misshandelt worden und habe hospitalisiert werden müssen. Nach dem Spitalaufenthalt sei er vor Gericht gebracht und anschliessend wieder in Untersuchungshaft genommen worden. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe ihn zweimal besucht und er habe das Verhalten der Polizei beanstandet. Seine Familie lebe weiterhin auf der Halbinsel C._______. C. Am 7. Februar 2020 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei führte er aus, im Jahr 2006 sei ein Cousin aus dem Vanni-Gebiet zur Arbeitssuche nach C._______ gekommen. Er habe ihn zum Haus seiner Schwester in E._______ gebracht und ihn dort jeweils besucht. Eines Tages sei dieser Cousin mit weiteren Bekannten in einer Autorikscha von der Armee erschossen worden, woraufhin er selber - vermutlich von der Armee - in der näheren Umgebung seines Wohnhauses gesucht worden sei. Aus Angst sei er einige Tage später nach D._______ gegangen. Er habe dort bei seiner Tante und seinem Onkel gelebt und für ein (...) gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er bei einer Kontrolle verhaftet und misshandelt worden, weil die Polizisten ihn wegen seines Geburtsorts im Vanni-Gebiet verdächtigt hätten, bei der Bewegung gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Er habe aber keine Verbindungen zur LTTE und seine Familie ebenfalls nicht. Noch während seiner Haft sei auch sein Bruder in D._______ festgenommen, aber bereits nach einem Monat wieder entlassen worden. Nachdem seine Tante beziehungsweise sein Onkel heimlich Geld bezahlt habe, sei auch er nach drei Monaten entlassen und von der Familie sogleich nach Malaysia geschickt worden. Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich vor weiteren Verhaftungen und Misshandlungen, weil er nicht offiziell aus der Haft entlassen worden sei. Als Beweismittel legte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Verhaftungsbestätigung datiert vom (...) 2006 samt Übersetzung und Dokumente des IKRK, der Human Rights Commission sowie des UNHCR ins Recht. Am 25. März 2020 und 16. April 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarten und eine Kopie der Beschwerde seines Bruders an die Kommission für Menschenrechte betreffend die Verhaftung des Beschwerdeführers vom (...) 2008 nach. D. D.a Mit Eingabe vom 31. März 2020 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass fälschlicherweise auf seiner Identitätskarte als Geburtsort C._______ anstelle von B._______ vermerkt sei. D.b Eine Prüfung der Authentizität der Identitätskarte des Beschwerde-führers durch das SEM ergab am 21. April 2020, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden könnten. E. Nach Aufforderung des SEM vom 3. März 2020 wurde am 13. Mai 2020 eine Authentizitätsbestätigung des IKRK für die anlässlich der Anhörung eingereichte Haftbestätigung ins Recht gelegt. F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Einsetzung seiner Rechts-vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel für Hilfsarbeiten zugunsten der LTTE liess der Beschwerdeführer Bankauszüge aus dem Jahr 2006 sowie eine Kopie eines Artikels betreffend die Tötung "älterer Brüder" einreichen. H. Am 13. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses und setzte Rechtsanwältin Aileen Kreyden als amtliche Rechtsbeiständin ein; weiter lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 1. September 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. K. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung des SEM mit Verfügung vom 2. September 2020 zur Stellungnahme zugestellt. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und an seinen Anträgen festhalten. L. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 ersuchte Rechtsanwältin Kreyden um Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin, weil sie per Mitte Januar 2022 aus dem Advokaturbüro Kanonengasse austrete. Sie beantragte die Einsetzung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi vom gleichen Advokaturbüro als ihren Nachfolger und reichte eine auf Rechtsanwalt Jüsi ausgestellte Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers sowie eineaktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, es könne insgesamt nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft behördlich gesucht worden sei und den Heimatstaat aus diesem Grund verlassen habe. Zwar habe er seine Haft zwar durch die Haftbestätigung des IKRK zu belegen vermocht; er habe aber hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm widersprüchliche Angaben gemacht. Die geltend gemachte Tötung seines Cousins im Jahr 2006 stehe ferner in keinem kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2008, womit dieses Ereignis als nicht asylrelevant zu beurteilen sei. Schliesslich erfülle er auch keine Risikofaktoren, aufgrund derer er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassahmen haben müsste; seine tamilische Ethnie sowie die längere Landesabwesenheit würden hierzu nicht ausreichen und die üblichen Kontrollmassnahmen bei einer Wiedereinreise würden grundsätzlich kein asylrelevantes Mass annehmen. Er sei nie politisch aktiv gewesen und exponiere sich auch in der Schweiz nicht im Rahmen einer exilpolitischen Tätigkeit. An dieser Einschätzung könne auch die sri-lankische Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts ändern. Es würden sodann keine Gründe ersichtlich, die dem Vollzug seiner Wegweisung nach Sri Lanka entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer verfüge mit seiner Familie und seinen Verwandten im Heimatstaat über Wohnmöglichkeiten sowie Unterstützung bei seiner Wiedereingliederung. Durch sein relativ junges Alter und eine hinreichende Schulbildung sei davon auszugehen, er werde sich bei einer Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. 3.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerde-anträge an, dass er sich bisher nicht getraut habe, über seine Berührungspunkte mit den LTTE zu sprechen. Tatsächlich sei er zwar nie Teil der LTTE gewesen, wegen der Probleme mit (...) sei er aber nie rekrutiertworden; er habe aber bei seiner Arbeit beim (...) in D._______ kleinere Arbeiten für die LTTE verrichtet. So habe er den LTTE (...) ermöglicht. Im Rahmen von Razzien (...) sei auch er selber kontrolliert und deshalb schliesslich inhaftiert worden. Die Verbindung seines ehemaligen Arbeitgebers zu den LTTE sei aber erst nach seiner Ausreise aufgedeckt worden, weshalb er bei einer Wiedereinreise weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts dessen werde zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Es werde ausserdem die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM bemängelt. Die BzP sei nur beschränkt geeignet, um zum Vergleich von Aussagen herangezogen zu werden. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne Weiteres entkräftet werden können, womit es folglich an der Anhörung gar nicht zu Widersprüchen gekommen sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien gerade auch Personen mit schwachen Verbindungen zu den LTTE einer hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er erfülle unter anderem mit seiner Tätigkeit für das (...)unternehmen sowie seiner früheren Verhaftung zahlreiche Risikofaktoren, die ihn bei einer Wiedereinreise in seinen Heimatstaat in den Fokus der heimatlichen Behörden rücken würden. Hinzukommend sei die allgemeine Lage zu berücksichtigen, welche sich nach dem Ende des Bürgerkriegs nicht verbessert habe, sondern sich mit der Präsidentschaftswahl vom November 2019 sowie den Parlamentswahlen vom August 2020 sogar noch verschlechtert habe. Er nehme inzwischen regelmässig an Treffen des Vereins "F._______" teil, deren Mitglieder auch ehemalige Angehörige von LTTE seien. 3.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe es in der Beschwerde unterlassen, plausibel zu erklären, aus welchen Gründen er die Hilfstätigkeiten für die LTTE erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht habe; es werde einzig erwähnt, dass er Angst gehabt habe, dies zu Protokoll zu geben. Angesichts der Geringfügigkeit dieser Arbeiten sei nicht nachvollziehbar, dass er eine derartige Angst entwickelt habe. Es werfe zudem Fragen auf, dass er auch die angebliche Verbindung des (...) zu den LTTE und die Überwachung desselben durch die heimatlichen Behörden verschwiegen habe. Im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts, auf welches sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Kassationsantrags beziehe, sei die nachträglich vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft im Übrigen substanziiert belegt worden, weshalb diesem neuen Vorbringen trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht nachgegangen worden sei. Vorliegend habe der Beschwerdeführer jedoch weder die Überwachung des (...) noch deren Kontakte zu den LTTE mit geeigneten Beweismittel belegt, sondern lediglich pauschal behauptet. Aus den eingereichten Bankauszügen sei kein Zusammenhang zum neu geltend gemachten Sachverhalt ersichtlich, noch nicht einmal, dass die Zahlungen aus dem Ausland erfolgt seien. Ebenfalls neu sei das Vorbringen, er nehme an Treffen des Vereins "F._______" teil und auch in diesem Zusammenhang sei eine Erklärung unterblieben, weshalb dies erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werde. 3.4 In der Replik erläuterte der Beschwerdeführer die Gründe, weshalb er seine Hilfsarbeiten für die LTTE im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen habe. Es sei angesichts der Tötung des ihm nahestehenden Cousins sowie seiner Verhaftung nachvollziehbar, dass er jegliche Kontakte zu den LTTE habe verheimlichen und sich nicht selber habe exponieren wollen. Dasselbe gelte für seine Mitgliedschaft im Verein "F._______". Es sei völlig offensichtlich, dass er aus diesem Grund den gesamten Themenkomplex ausgelassen habe, zumal sein Arbeitgeber in D._______ ihn hätte verraten können. Betreffend die eingereichten Kontoauszüge sei darauf hinzuweisen, dass diesen immerhin die hohen Geldbeträge zu entnehmen seien, die an sich schon verdächtig seien und seine Unterstützungstätigkeit zugunsten der LTTE untermauern würden. Der hochgefahrene sri-lankische Sicherheitsapparat gehe zunehmend repressiv gegen Ange-hörige ethnischer und religiöser Minderheiten vor mit dem Ziel eine Regruppierung der LTTE zu verringern. In diesem Zusammenhang nehme die Schweiz eine besondere Stellung ein, da diese die LTTE nicht als Terrororganisation qualifiziere. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In Bezug auf die im erstinstanzlichen Asylverfahren gemachten Vorbringen kommt das Gericht nach Durchsicht der Verfahrensakten zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche nach seiner Haftentlassung im Jahr 2008 als unglaubhaft qualifiziert hat. 5.1.1 Es kann tatsächlich weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang ersehen werden, zwischen der Tötung des Cousins des Beschwerdeführers sowie seiner Untersuchungshaft in D._______. So erfolgte die Inhaftierung erst zwei Jahre nach dem Tod des Cousins und der Beschwerdeführer gab an der Anhörung durchwegs an, er sei in Untersuchungshaft genommen worden, weil er im Vanni-Gebiet geboren und deshalb verdächtigt worden sei, Mitglied der Bewegung zu sein oder diese unterstützt zu haben; eine Verbindung zu seinem Cousin wurde ihm seinen Aussagen zufolge hingegen nicht unterstellt (vgl. A18, ad F51, F59 f., F71 f., F101, F104 f.). Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers war zudem nicht die behördliche Suche nach ihm ausschlaggebend für seine Ausreise, sondern die Untersuchungshaft sowie die dabei erlebten Misshandlungen (vgl. a.a.O., ad F90). Dieses Vorbringen wurde durch die Vorinstanz somit ebenfalls zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert. 5.1.2 In Bezug auf die Umstände rund um die Freilassung des Beschwerdeführers aus der Haft sowie seinen Aufenthaltsort bis zu seiner Ausreise, ist ebenfalls mit der Vorinstanz festzustellen, dass die dem Anhörungs-protokoll zu entnehmenden Aussagen ungereimt sind. Der Vorwurf des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, es sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seinen Ausführungen anlässlich der BzP zu viel Gewicht beigemessen worden, vermag die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. Vielmehr wies das SEM gerade in Bezug auf die behördliche Suche nach seiner Freilassung auf widersprüchliche Angaben innerhalb seiner Anhörung hin (vgl. A18 ad F68: "Ich bin dann nachhause gegangen. Ich hielt mich dann zuhause in G._______ auf. Und dann bin ich nach Malaysia gegangen."; ad F79: "Nachdem ich ausgereist bin, sind sie zu dem Wohnort, wo ich wohnte, hingegangen und sie haben dort in diesem Haus, wo ich wohnte, nachgefragt. [...]"; ad F83: "[...] Als sie fragten, wo ins Ausland ich gegangen bin, hat man denen gesagt, ich sei nach Malaysia gegangen."; ad F94: "[...] Als man mich freiliess, hielt ich mich nicht auf im Haus von diesem Onkel. Man hat mich in einem anderen Haus untergebracht. Und in dieser Zeit ist man vorbeigegangen und hat nach mir gefragt. Dann hat man gewusst, dass ich dort nicht bleiben kann. Dann hat man mich nach Malaysia geschickt. Nach meiner Ausreise sind sie wieder vorbeigegangen. Dann hat mein Onkel gesagt, ich sei in Malaysia."). Der Beschwerdeführer konnte diese innerhalb weniger Fragen sehr unterschiedlichen Schilderungen nicht nachvollziehbar erklären. 5.1.3 Es ist weiter auch nach Ansicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Bruder des Beschwerdeführers zwar auf dieselbe Weise wie dieser aus der Haft entlassen worden sein soll, ihm aber im Gegensatz zum Beschwerdeführer nun keine Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Bruder habe mit der Geldzahlung lediglich erreicht, dem Richter schneller vorgeführt zu werden, um rascher aus der Haft entlassen zu werden, wohingegen der Beschwerdeführer wegen der Geldzahlung zwar entlassen worden sei, aber damit die Haft nur auf illegale Art und Weise habe beenden können, vermag nicht zu überzeugen. 5.1.4 Es entsteht insgesamt der Eindruck, als verwende der Beschwerdeführer die vorgebrachten Geschehnisse jeweils gerade so, wie sie sich aus seiner Sicht gut eignen, um eine Verfolgung zu begründen (vgl. a.a.O., F85: "Wurde sonst noch jemand von ihrer Familie nach ihrer Ausreise von der Polizei aufgesucht?" A: "Weil sie mich nicht gefunden haben, haben sie meinen älteren Bruder in D._______ verhaftet. [...]." und ad F100: "Mein älterer Bruder wurde festgenommen, als er mich besuchen kam. Und deshalb ist er normal freigelassen worden. [...]."; ad F101: "Von meiner Familie bin ich der einzige, der im Vanni-Gebiet geboren ist. Und das wurde in meiner Identitätskarte eingetragen. [...]." und A22, Parteieingabe vom 31. März 2020, wonach auf seiner Identitätskarte fälschlicherweise C._______ anstelle von B._______ als Geburtsort eingetragen sei.). 5.1.5 Die durch den Beschwerdeführer eingereichte Haftbestätigung (vgl. A17, Beweismittel 2; "Receipt on Arrest") datiert vom "2006/(...)" und in der Rubrik "Date, Time & Place of Arrest" ist das gleiche Datum eingetragen. Dass er Ende 2006 verhaftet worden sei, hat der Beschwerdeführer allerdings nie geltend gemacht. 5.1.6 Soweit nicht bereits geschehen, kann im Übrigen auf die nachvollziehbar begründeten Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 verwiesen werden (vgl. dort S. 3 f.). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, er sei nicht auf legale Weise aus der Untersuchungshaft entlassen worden und im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2008 behördlich gesucht worden. 5.2 5.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-umstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 5.2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.2.3 Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner Beschwerde vor, er sei zwar nie Mitglied der LTTE gewesen, habe aber in D._______ im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit beim (...) kleine Arbeiten für diese verrichtet. Die Verbindungen seines ehemaligen Arbeitgebers zu den LTTE sei jedoch erst nach seiner Ausreise aufgedeckt worden. 5.2.4 Im Gegensatz zu denjenigen Verfahren, in welchen LTTE-Mitglieder erst im Beschwerdeverfahren oder erst in ausserordentlichen Verfahren ihre Mitgliedschaft erfolgreich offenlegen konnten, vermochte der Beschwerdeführer nicht in überzeugender Weise darzulegen, aus welchen Gründen er einerseits seine sporadischen Hilfeleistungen für die LTTE erst im Beschwerdeverfahren geltend machte und er andererseits nicht nur seine Tätigkeiten, sondern auch die Verbindungen seines Arbeitgebers zu den LTTE verschwiegen hatte. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2020 zu verweisen. Tatsächlich können den eingereichten Fotografien von Kontoauszügen weder ein Empfänger noch ein Auslandbezug entnommen werden und weitere Beweismittel - wie Berichte oder anderweitige Informationen zu besagtem (...) sowie dessen Verbindungen zu den LTTE - wurden nicht angeboten. In Anbetracht der gesamten Verfahrensumstände, insbesondere der ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers, reicht jedenfalls der Hinweis in der Replik des Beschwerdeführers, Empfänger besonders hoher Geldbeträge würden in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, nicht aus, um deswegen von einer Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem sich die vorgebrachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Haftentlassung als unglaubhaft erwiesen hat, sind die neuen Vorbringen nicht geeignet, eine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. 5.2.5 Es gelang dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch nicht seine Parteibehauptung ausreichend zu substanziieren, weshalb keine Veranlassung besteht, den nachträglich vorgebrachten Sachverhalt weiter abzuklären. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 5.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation hat glaubhaft machen können. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8 insbes. E. 8.5.5). 6.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden als unglaubhaft respektive asylrechtlich irrelevant eingestuft. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE ersichtlich. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten sporadischen Hilfsarbeiten zugunsten der LTTE im Jahr 2008 auszugehen wäre, würde ihn dies bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kaum ins Visier der heimatlichen Behörden rücken, zumal er selber auch angegeben hatte, weder in seinem Heimatstaat noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A18 ad F116 ff.). Dasselbe gilt für seine Teilnahmen an den Heldengedenktagen sowie an den Treffen des Vereins "F._______", die ihn nicht aus der Masse herausstechen lassen. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er ein für die sri-lankischen Behörden relevantes Profil aufweist. 6.4 Auch eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in D._______ wegen illegaler Ausreise - in der BzP hatte er geltend gemacht, er sei zwar an sich legal, aber mit Hilfe eines "Settings" des Schleppers ausgereist (vgl. A10 S. 8) - würde keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen (vgl. Referenzurteil E. 8.4.4). Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes und der mehrjährigen Landesabwesenheit keine im zitierten Referenzurteil definierten, stark risikobegründenden Faktoren vor, aufgrund welcher Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 8.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 8.3.3 Der aus C._______ stammende Beschwerdeführer schloss seine Ausbildung mit dem (...) ab und arbeitete danach mehrere Jahre in der (...), bevor er bis zu seiner Ausreise in D._______ lebte. Seine Kernfamilie sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in C._______. Es ist folglich davon auszugehen, der (...)-jährige gesunde Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Reintegration wird unterstützen können. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. 10.2 10.2.1 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit der-selben Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen, und Rechtsanwältin Aileen Kreyden wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für die Rechtsverbeiständung zuzusprechen ist. 10.2.2 Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 hat Rechtsanwältin Kreyden um Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als neuen amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ersucht. 10.2.3 Die Ernennung als amtlicher Rechtsbeistand oder amtliche Rechts-beiständin begründet ein persönliches, vom öffentlichen Recht beherrschtes Mandatsverhältnis, das von der mandatierten Person weder einseitig aufgelöst noch weiterübertragen werden kann und dessen Beendigung der Entbindung durch das Gericht bedarf. Gesuche um Entlassung aus dem amtlichen Mandat werden praxisgemäss nur bewilligt, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung der Interessen nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. Kneer / Sonderegger in: ASYL 2017/2, S. 18 m.w.H.). 10.2.4 Rechtsanwältin Kreyden macht solche Gründe geltend und ist unter diesen Umständen aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen. 10.2.5 Von der neuen gewillkürten Rechtsvertretung des Beschwerde-führers durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi ist Kenntnis zu nehmen. Nachdem das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen wird, besteht indessen keine Veranlassung auf Ernennung eines neuen amtlichen Rechtsbeistands (vgl. auch Kneer / Sonderegger, a.a.O., S. 17 m.w.H.). 10.2.6 Aus der Eingabe von Rechtsanwältin Kreyden ist zu schliessen, dass der Anspruch auf das Honorar aus der amtlichen Rechtsverbeiständung an das Advokaturbüro Kanonengasse abgetreten worden ist. 10.2.7 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. 10.2.8 Der in der Honorarnote vom 10. Januar 2022 ausgewiesene Ver-tretungsaufwand von knapp 13 Stunden erscheint angemessen. Nachdem jede einzelne Eingabe im Beschwerdeverfahren (bis auf das Gesuch von Rechtsanwältin Kreyden um Entlassung aus dem Amt) von einer Substitutin der vormaligen Rechtsbeiständin verfasst worden ist, welche selber nicht Rechtsanwältin ist, findet der Stundenansatz von Fr. 125.- Anwendung (vgl. Urteile des BGer 5D_4/2916 vom 26. Februar 2016 E. 4 und 6B_120 vom 22. Februar 2001 E. 3.4). Für die Rechtsverbeiständung ist der Advokatur Kanonengasse demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1762.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Rechtsanwältin Aileen Kreyden wird aus ihrem Amt als Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entlassen.
4. Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Rechts-anwalt Bernhard Jüsi wird Kenntnis genommen.
5. Die Gerichtskasse entrichtet dem Advokaturbüro Kanonengasse für die amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1762.-.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Kreyden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: