Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2023 und suchte am 8. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Ori- ginal sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. A.c Am 30. November 2023 wurde er zu seinen Asylgründen befragt und am 19. August 2025 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. An- lässlich dieser Anhörungen brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Juli 2022 beim Gelände der Universität beziehungsweise an der (…) gegen die damalige Regierung demonstriert habe. Sicherheitskräfte hätten interve- niert und ein Kollege von ihm sei erschossen worden. Er (Beschwerdefüh- rer) selbst sei gemeinsam mit anderen Demonstrierenden festgenommen und für zwei Tagen inhaftiert worden. Während der Haft sei er sexuellen Übergriffen vonseiten der singhalesischen Beamten ausgesetzt gewesen. Bei seiner Entlassung seien seine Personalien und seine Kontaktdaten aufgenommen worden. Zudem sei ihm mit dem Tod gedroht worden, falls er jemandem von den erlebten Folterungen berichten würde, weshalb er weder seinen Lehrern noch seinen Freunden oder seiner Familie von den Geschehnissen während der Haft erzählt habe. Dennoch sei danach je- weils dreimal pro Woche bei seinen Eltern nach ihm gesucht worden. Ein- mal seien die Behörden auch zur Universität gekommen, hätten dort aber einfach eine Kontrolle gemacht und nicht gezeigt, dass sie wegen ihm ge- kommen seien. Im (…) 2023 habe er schliesslich sein letztes Jahr an der Universität beendet. Daraufhin sei er zu einem Verwandten nach B._______ gegangen, von wo aus er (…) Monate später ausgereist sei. Auf seine Furcht vor Verfolgung bei einer allfälliger Rückkehr nach Sri Lanka angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er wiederum Probleme vonseiten der Behörden zu befürchten hätte. Die neue Regie- rung in Sri Lanka habe Listen von gesuchten Personen erstellt. Sein Name sei zwar nicht auf einer solchen Liste aufgeführt, es könne aber sein, dass er später noch auf einer solchen erscheine. Sein Vater sei früher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und die Behörden wür- den dessen Name mit ihm im Verbindung bringen. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer diverse Arztberichte zu den Akten. Diesen ist zu entnehmen, dass er aufgrund einer (…) auf eine Medikation mit dem Wirkstoff (…) angewiesen
E-7490/2025 Seite 3 ist. Zudem kam es aufgrund eines (…) und (…) zu mehreren operativen Eingriffen. In naher Zukunft seien in diesem Zusammenhang (…) Verlaufs- kontrollen geplant. Gemäss dem letzten (…) vom (…) 2025 würden keine Hinweise auf eine (…) mehr vorliegen. B. Mit Verfügung vom 16. September 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen- falls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Unter- stützungsbestätigung vom 26. September 2025 und die Kostennote des rubrizierten Rechtsvertreters. D. Am 1. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichte- rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und setzte dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.– bis zum 30. Oktober 2025, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Oktober 2025 überwiesen.
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf seines Asylverfahrens wiederholt da- rauf hingewiesen, dass er sich an viele Geschehnisse nicht mehr gut erin- nern könne. Zudem habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung mehr- fach angegeben, dass er die Geschehnisse vergessen wolle und es ihm nicht gut gehe, wenn er sich an das Erlebte erinnern müsse. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, so das SEM, dass Opfer von Gewalttaten oder traumatisierte Personen Erinnerungslücken aufweisen und Schwierigkei- ten bekunden könnten, über Erlebtes zu berichten. Darüber hinaus könn- ten bei neurologischen Krankheitsbildern Erinnerungslücken oder Amne- sien (Gedächtnisstörungen) auftreten. Bei traumatisierenden Erlebnissen sei die Fachwelt hingegen geteilter Meinung: Während einerseits die
E-7490/2025 Seite 5 Ansicht vertreten werde, dass in Situationen höchster Belastung Informati- onen nicht mehr wie gewohnt im Gehirn abgespeichert werden könnten, würden andererseits belastende Ereignisse als besonders gut abspeicher- und erinnerbar erachtet. Bei dieser Sachlage gehe das SEM davon aus, dass in den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden, durchaus gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten könnten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Er- lebnisbezug ausgegangen werden. Den Asylakten sei in diesem Zusam- menhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Be- schreibung der geltend gemachten Gewalterfahrung gemieden, sondern auch damit kausal zusammenhängende Ereignisse nicht ausführlich und differenziert geschildert habe. Zudem falle auf, dass er keine überzeu- gende Erklärung zu seiner Verfolgungsfurcht habe abgeben können, ob- wohl dies auch mit Blick auf allenfalls vorhandene Gedächtnislücken zu erwarten gewesen wäre. Angesichts dessen liege es nahe, seine Vorbrin- gen einer Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 7 AsylG zu unterzie- hen. Dabei sei, so das SEM, festzustellen, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers nicht überzeugend ausgefallen seien, obwohl er im Rah- men zweier Anhörungen die Gelegenheit gehabt habe, seine Erlebnisse am Tag der Demonstration ausführlich zu beschreiben und ihm zahlreiche Rückfragen zu den Ereignissen gestellt worden seien. Seine Schilderun- gen seien allgemein, oberflächlich und teilweise ausweichend ausgefallen, so dass insgesamt nicht davon auszugehen sei, dass er sich tatsächlich in besagter Situation befunden habe. So habe er nicht erlebnisgeprägt von seinen persönlichen Eindrücken berichten können, weder hinsichtlich des Ablaufs der Demonstration noch bezüglich der Interventionen der Polizei, seiner Festnahme oder der Erschiessung seines Kollegen. Bei letzterem Ereignis habe er erwähnt, dass es sich bei der getöteten Person um einen guten Kollegen von ihm gehandelt habe, der während des Protests neben ihm gestanden habe. Auf Nachfrage habe er dessen Namen jedoch nicht mehr nennen können und darauf verwiesen, dass die Ereignisse bereits drei Jahre zurückliegen würden. Zusätzlich sei erwähnt, dass sowohl der medialen Berichterstattung als auch den Berichten von Menschenrechts- organisationen zu entnehmen sei, dass die Demonstration der Studenten in C._______ im (…) 2022 stattgefunden habe. Dabei seien Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt worden, es gäbe jedoch keine Berichte von To- desopfern. Sowohl die unsubstantiierten Angaben zur Demonstration und somit zum Auslöser seiner Inhaftierung als auch die Tatsachenwidrigkeit der geltend gemachten Protestumstände würden zum Schluss führen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er während einer
E-7490/2025 Seite 6 Demonstration verhaftet und inhaftiert worden sei. Es könne deshalb da- rauf verzichtet werden, ausführlich auf seine Schilderungen zu den Erleb- nissen während ebendieser angeblichen Inhaftierung einzugehen. Des Weiteren ergebe sich auch bezüglich der Ausführungen des Be- schwerdeführers zu seiner konkreten Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise kein stimmiges Bild. So habe er nach seiner angeblichen Haftent- lassung noch weit über ein Jahr lang in Sri Lanka gelebt und davon wäh- rend circa (…) Monaten, bis im (…) 2023, an der Universität weiterstudiert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn derart intensiv und wiederholt bei seinen Eltern gesucht haben sollten, wenn er während meh- reren Monaten weiterhin als Student an der Universität C._______ aktiv gewesen sei und somit ohne Weiteres direkt dort hätte kontaktiert werden können. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die neue Re- gierung in Sri Lanka Listen von gesuchten Personen erstellt habe, er je- doch (noch) nicht auf einer solchen Liste stehe, deute nicht darauf hin, dass er sich im Zeitpunkt der Ausreise in der von ihm beschriebenen Zwangs- lage befunden habe.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewen- det, dem Anhörungsprotokoll könne an diversen Stellen entnommen wer- den, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, in Gefangen- schaft Opfer von Missbräuchen, insbesondere sexueller Gewalt durch Si- cherheitskräfte, geworden zu sein. Das SEM unterstelle dem Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang, die Beschreibung der geltend gemach- ten Gewalterfahrungen vermieden zu haben mit dem Hinweis, sich an viele Geschehnisse nicht mehr gut erinnern zu können. Tatsächlich habe er je- doch viele detaillierte Angaben zu den Übergriffen gemacht und die dies- bezüglichen Ausführungen seien sogar als besonders glaubhaft vorgetra- gen einzustufen. Es sei denn auch nicht die Erinnerung gewesen, welche ihn davon abgehalten habe, weiter ins Detail zu gehen, sondern die Scham, was nicht erstaunlich sei. Auch das SEM sei nicht bereit gewesen, die sexuellen Gewalterfahrungen in der Sachverhaltszusammenfassung der angefochtenen Verfügung konkret wiederzugeben, weshalb unweiger- lich der Verdacht aufkomme, dass auch das SEM bei der Formulierung von Asylentscheiden eine gewisse Schamgrenze kenne. Die entsprechenden Vorbringen mit Bezug zur erlebten Folter und den sexuellen Übergriffen in der Haft seien daher als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG einzustufen und als asylrelevant zu werten.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Er- kenntnis, dass das SEM in zutreffender Weise darauf hingewiesen hat, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Demonst- ration und den Interventionen der Polizei allgemein und oberflächlich ge- blieben sind und er nicht erlebnisgeprägt von diesem Ereignis berichten konnte. Die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhärten sich sodann dadurch, dass seine Darlegungen der medialen Berichterstat- tung zu ebendieser Demonstration widersprechen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die Demonstration der Studenten in C._______ im (…) 2022 stattgefunden hat und dabei zwar Wasserwerfer und Tränengas ein- gesetzt wurden, es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch keine Berichte von Todesopfern gab (vgl. […]). Dem Beschwerde- führer ist es daher nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er während einer im Juli 2022 stattgefunden Demonstration festgenommen und inhaf- tiert wurde, womit auch die durch ihn geltend gemachten Misshandlungen nicht in dem von ihm beschriebenen Zusammenhang stattgefunden haben können. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Diese erschöpfen sich darin, aufzuzeigen, inwiefern die Misshandlungen glaubhaft gemacht wurden, ohne sich jedoch zu den auf- geführten Unglaubhaftigkeitslelementen betreffend die Demonstration zu äussern. Dass der Beschwerdeführer sodann kognitiv nicht in der Lage
E-7490/2025 Seite 8 gewesen sein soll, die ihm gestellten Fragen zu verstehen, findet keine Grundlage in den Akten. Ferner ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass die Behörden ein ernsthaftes und nachhaltiges Verfolgungsinteresse an der Person des Be- schwerdeführers gehabt hätten, zumal er sich nach dem geschilderten Vor- fall eigenen Angaben zufolge noch über ein Jahr in Sri Lanka aufgehalten und weiterhin die Universität besucht habe. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich mit weiteren Problemen seitens der Behörden gerechnet, Sri Lanka bereits vor Abschluss seines Studiums verlassen hätte. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Angaben, die Behörden hätten ihn wiederholt bei seinen Eltern gesucht, nicht zu überzeugen vermögen. Da er sein Studium an der Universität eigenen Angaben zufolge fortgesetzt habe, hätte er, wäre er tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden, von diesen ohne Weiteres direkt dort kontaktiert werden können. Schliesslich lassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte entnehmen, dass er auf- grund seines Vaters in den Fokus der Behörden geraten ist und deswegen bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, zumal er sel- ber über kein einschlägiges politisches Profil verfügt.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-7490/2025 Seite 9 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
E-7490/2025 Seite 10 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies – auch mit Blick auf seinen Gesundheitszustand (vgl. hierzu nachfol- gend E. 8.3.3) – nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal sich aus den Akten keine konkreten An- haltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu be- fürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befra- gung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regie- rungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zu- mal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (Urteil des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.). Nach der schwe- ren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas gewählt, der Vorsitzender der
E-7490/2025 Seite 11 kommunistischen Partei «Janatha Vimukthi Peramuna» ist. Damit wurde ein Präsident gewählt, der nicht den bisherigen etablierten Parteien ange- hört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Links- bündnis, die «National People’s Power» (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwick- lungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wer- den. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswech- sel verschärft hätte (vgl. Urteile des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 11.2.3 und E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3).
E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerde- führer handelt es sich um einen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter, der im (…) 2023 einen universitären Diplomkurs als (…) abgeschlossen hat. Zudem verfügt er insbesondere durch seine Eltern und Geschwister über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihn bei Bedarf bei der Reintegration in seinem Heimatstaat unterstützen kann.
E. 8.3.3 Aus medizinischen Gründen kann sodann nur dann auf Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwen- dige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Ver- sorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versor- gungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medi- zinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe.
E-7490/2025 Seite 12 Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2, S. 30). Gemäss den vorliegenden Akten wurde beim Beschwerdeführer bereits in Sri Lanka (…) diagnostiziert, welcher gemäss seinen Angaben im Jahr (…) operativ behandelt wurde. Es liegen keine Hinweise auf eine (…) mehr vor, weshalb diesbezüglich in naher Zukunft nur noch Verlaufskontrollen vorge- sehen sind. Diese können auch in Sri Lanka durchgeführt werden. Zudem leidet der Beschwerdeführer an (…). Die diesbezüglich erforderlichen (…) Verlaufskontrollen können ebenfalls in Sri Lanka in Anspruch genommen werden. Der Wirkstoff (…), auf den der Beschwerdeführer infolge seiner (…) angewiesen ist, ist sodann auf der National Medicines Regulatory Au- thority Sri Lanka (NRMA) abrufbar und in Sri Lanka erhältlich (Registered Medicines [nmra.gov.lk], […]). Was die auf Beschwerdeebene vorge- brachte psychische Belastung aufgrund der Ereignisse während seiner In- haftierung anbelangt, ist nach dem zuvor Gesagten davon auszugehen, dass diesen psychischen Leiden auch in Sri Lanka Rechnung getragen werden kann. Demnach führen auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
E-7490/2025 Seite 13 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden (Dispositiv nächste Seite)
E-7490/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7490/2025 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 und suchte am 8. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. A.c Am 30. November 2023 wurde er zu seinen Asylgründen befragt und am 19. August 2025 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Anlässlich dieser Anhörungen brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Juli 2022 beim Gelände der Universität beziehungsweise an der (...) gegen die damalige Regierung demonstriert habe. Sicherheitskräfte hätten interveniert und ein Kollege von ihm sei erschossen worden. Er (Beschwerdeführer) selbst sei gemeinsam mit anderen Demonstrierenden festgenommen und für zwei Tagen inhaftiert worden. Während der Haft sei er sexuellen Übergriffen vonseiten der singhalesischen Beamten ausgesetzt gewesen. Bei seiner Entlassung seien seine Personalien und seine Kontaktdaten aufgenommen worden. Zudem sei ihm mit dem Tod gedroht worden, falls er jemandem von den erlebten Folterungen berichten würde, weshalb er weder seinen Lehrern noch seinen Freunden oder seiner Familie von den Geschehnissen während der Haft erzählt habe. Dennoch sei danach jeweils dreimal pro Woche bei seinen Eltern nach ihm gesucht worden. Einmal seien die Behörden auch zur Universität gekommen, hätten dort aber einfach eine Kontrolle gemacht und nicht gezeigt, dass sie wegen ihm gekommen seien. Im (...) 2023 habe er schliesslich sein letztes Jahr an der Universität beendet. Daraufhin sei er zu einem Verwandten nach B._______ gegangen, von wo aus er (...) Monate später ausgereist sei. Auf seine Furcht vor Verfolgung bei einer allfälliger Rückkehr nach Sri Lanka angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er wiederum Probleme vonseiten der Behörden zu befürchten hätte. Die neue Regierung in Sri Lanka habe Listen von gesuchten Personen erstellt. Sein Name sei zwar nicht auf einer solchen Liste aufgeführt, es könne aber sein, dass er später noch auf einer solchen erscheine. Sein Vater sei früher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und die Behörden würden dessen Name mit ihm im Verbindung bringen. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte zu den Akten. Diesen ist zu entnehmen, dass er aufgrund einer (...) auf eine Medikation mit dem Wirkstoff (...) angewiesen ist. Zudem kam es aufgrund eines (...) und (...) zu mehreren operativen Eingriffen. In naher Zukunft seien in diesem Zusammenhang (...) Verlaufskontrollen geplant. Gemäss dem letzten (...) vom (...) 2025 würden keine Hinweise auf eine (...) mehr vorliegen. B. Mit Verfügung vom 16. September 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung vom 26. September 2025 und die Kostennote des rubrizierten Rechtsvertreters. D. Am 1. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- bis zum 30. Oktober 2025, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Oktober 2025 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf seines Asylverfahrens wiederholt darauf hingewiesen, dass er sich an viele Geschehnisse nicht mehr gut erinnern könne. Zudem habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung mehrfach angegeben, dass er die Geschehnisse vergessen wolle und es ihm nicht gut gehe, wenn er sich an das Erlebte erinnern müsse. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, so das SEM, dass Opfer von Gewalttaten oder traumatisierte Personen Erinnerungslücken aufweisen und Schwierigkeiten bekunden könnten, über Erlebtes zu berichten. Darüber hinaus könnten bei neurologischen Krankheitsbildern Erinnerungslücken oder Amnesien (Gedächtnisstörungen) auftreten. Bei traumatisierenden Erlebnissen sei die Fachwelt hingegen geteilter Meinung: Während einerseits die Ansicht vertreten werde, dass in Situationen höchster Belastung Informationen nicht mehr wie gewohnt im Gehirn abgespeichert werden könnten, würden andererseits belastende Ereignisse als besonders gut abspeicher- und erinnerbar erachtet. Bei dieser Sachlage gehe das SEM davon aus, dass in den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden, durchaus gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten könnten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Den Asylakten sei in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Beschreibung der geltend gemachten Gewalterfahrung gemieden, sondern auch damit kausal zusammenhängende Ereignisse nicht ausführlich und differenziert geschildert habe. Zudem falle auf, dass er keine überzeugende Erklärung zu seiner Verfolgungsfurcht habe abgeben können, obwohl dies auch mit Blick auf allenfalls vorhandene Gedächtnislücken zu erwarten gewesen wäre. Angesichts dessen liege es nahe, seine Vorbringen einer Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 7 AsylG zu unterziehen. Dabei sei, so das SEM, festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht überzeugend ausgefallen seien, obwohl er im Rahmen zweier Anhörungen die Gelegenheit gehabt habe, seine Erlebnisse am Tag der Demonstration ausführlich zu beschreiben und ihm zahlreiche Rückfragen zu den Ereignissen gestellt worden seien. Seine Schilderungen seien allgemein, oberflächlich und teilweise ausweichend ausgefallen, so dass insgesamt nicht davon auszugehen sei, dass er sich tatsächlich in besagter Situation befunden habe. So habe er nicht erlebnisgeprägt von seinen persönlichen Eindrücken berichten können, weder hinsichtlich des Ablaufs der Demonstration noch bezüglich der Interventionen der Polizei, seiner Festnahme oder der Erschiessung seines Kollegen. Bei letzterem Ereignis habe er erwähnt, dass es sich bei der getöteten Person um einen guten Kollegen von ihm gehandelt habe, der während des Protests neben ihm gestanden habe. Auf Nachfrage habe er dessen Namen jedoch nicht mehr nennen können und darauf verwiesen, dass die Ereignisse bereits drei Jahre zurückliegen würden. Zusätzlich sei erwähnt, dass sowohl der medialen Berichterstattung als auch den Berichten von Menschenrechtsorganisationen zu entnehmen sei, dass die Demonstration der Studenten in C._______ im (...) 2022 stattgefunden habe. Dabei seien Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt worden, es gäbe jedoch keine Berichte von Todesopfern. Sowohl die unsubstantiierten Angaben zur Demonstration und somit zum Auslöser seiner Inhaftierung als auch die Tatsachenwidrigkeit der geltend gemachten Protestumstände würden zum Schluss führen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er während einer Demonstration verhaftet und inhaftiert worden sei. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, ausführlich auf seine Schilderungen zu den Erlebnissen während ebendieser angeblichen Inhaftierung einzugehen. Des Weiteren ergebe sich auch bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner konkreten Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise kein stimmiges Bild. So habe er nach seiner angeblichen Haftentlassung noch weit über ein Jahr lang in Sri Lanka gelebt und davon während circa (...) Monaten, bis im (...) 2023, an der Universität weiterstudiert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn derart intensiv und wiederholt bei seinen Eltern gesucht haben sollten, wenn er während mehreren Monaten weiterhin als Student an der Universität C._______ aktiv gewesen sei und somit ohne Weiteres direkt dort hätte kontaktiert werden können. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die neue Regierung in Sri Lanka Listen von gesuchten Personen erstellt habe, er jedoch (noch) nicht auf einer solchen Liste stehe, deute nicht darauf hin, dass er sich im Zeitpunkt der Ausreise in der von ihm beschriebenen Zwangslage befunden habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dem Anhörungsprotokoll könne an diversen Stellen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, in Gefangenschaft Opfer von Missbräuchen, insbesondere sexueller Gewalt durch Sicherheitskräfte, geworden zu sein. Das SEM unterstelle dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die Beschreibung der geltend gemachten Gewalterfahrungen vermieden zu haben mit dem Hinweis, sich an viele Geschehnisse nicht mehr gut erinnern zu können. Tatsächlich habe er jedoch viele detaillierte Angaben zu den Übergriffen gemacht und die diesbezüglichen Ausführungen seien sogar als besonders glaubhaft vorgetragen einzustufen. Es sei denn auch nicht die Erinnerung gewesen, welche ihn davon abgehalten habe, weiter ins Detail zu gehen, sondern die Scham, was nicht erstaunlich sei. Auch das SEM sei nicht bereit gewesen, die sexuellen Gewalterfahrungen in der Sachverhaltszusammenfassung der angefochtenen Verfügung konkret wiederzugeben, weshalb unweigerlich der Verdacht aufkomme, dass auch das SEM bei der Formulierung von Asylentscheiden eine gewisse Schamgrenze kenne. Die entsprechenden Vorbringen mit Bezug zur erlebten Folter und den sexuellen Übergriffen in der Haft seien daher als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG einzustufen und als asylrelevant zu werten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM in zutreffender Weise darauf hingewiesen hat, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Demonstration und den Interventionen der Polizei allgemein und oberflächlich geblieben sind und er nicht erlebnisgeprägt von diesem Ereignis berichten konnte. Die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhärten sich sodann dadurch, dass seine Darlegungen der medialen Berichterstattung zu ebendieser Demonstration widersprechen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die Demonstration der Studenten in C._______ im (...) 2022 stattgefunden hat und dabei zwar Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt wurden, es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch keine Berichte von Todesopfern gab (vgl. [...]). Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er während einer im Juli 2022 stattgefunden Demonstration festgenommen und inhaftiert wurde, womit auch die durch ihn geltend gemachten Misshandlungen nicht in dem von ihm beschriebenen Zusammenhang stattgefunden haben können. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Diese erschöpfen sich darin, aufzuzeigen, inwiefern die Misshandlungen glaubhaft gemacht wurden, ohne sich jedoch zu den aufgeführten Unglaubhaftigkeitslelementen betreffend die Demonstration zu äussern. Dass der Beschwerdeführer sodann kognitiv nicht in der Lage gewesen sein soll, die ihm gestellten Fragen zu verstehen, findet keine Grundlage in den Akten. Ferner ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass die Behörden ein ernsthaftes und nachhaltiges Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten, zumal er sich nach dem geschilderten Vorfall eigenen Angaben zufolge noch über ein Jahr in Sri Lanka aufgehalten und weiterhin die Universität besucht habe. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich mit weiteren Problemen seitens der Behörden gerechnet, Sri Lanka bereits vor Abschluss seines Studiums verlassen hätte. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Angaben, die Behörden hätten ihn wiederholt bei seinen Eltern gesucht, nicht zu überzeugen vermögen. Da er sein Studium an der Universität eigenen Angaben zufolge fortgesetzt habe, hätte er, wäre er tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden, von diesen ohne Weiteres direkt dort kontaktiert werden können. Schliesslich lassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte entnehmen, dass er aufgrund seines Vaters in den Fokus der Behörden geraten ist und deswegen bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, zumal er selber über kein einschlägiges politisches Profil verfügt. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies - auch mit Blick auf seinen Gesundheitszustand (vgl. hierzu nachfolgend E. 8.3.3) - nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (Urteil des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.). Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei «Janatha Vimukthi Peramuna» ist. Damit wurde ein Präsident gewählt, der nicht den bisherigen etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die «National People's Power» (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteile des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 11.2.3 und E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter, der im (...) 2023 einen universitären Diplomkurs als (...) abgeschlossen hat. Zudem verfügt er insbesondere durch seine Eltern und Geschwister über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihn bei Bedarf bei der Reintegration in seinem Heimatstaat unterstützen kann. 8.3.3 Aus medizinischen Gründen kann sodann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; BVGE 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2, S. 30). Gemäss den vorliegenden Akten wurde beim Beschwerdeführer bereits in Sri Lanka (...) diagnostiziert, welcher gemäss seinen Angaben im Jahr (...) operativ behandelt wurde. Es liegen keine Hinweise auf eine (...) mehr vor, weshalb diesbezüglich in naher Zukunft nur noch Verlaufskontrollen vorgesehen sind. Diese können auch in Sri Lanka durchgeführt werden. Zudem leidet der Beschwerdeführer an (...). Die diesbezüglich erforderlichen (...) Verlaufskontrollen können ebenfalls in Sri Lanka in Anspruch genommen werden. Der Wirkstoff (...), auf den der Beschwerdeführer infolge seiner (...) angewiesen ist, ist sodann auf der National Medicines Regulatory Authority Sri Lanka (NRMA) abrufbar und in Sri Lanka erhältlich (Registered Medicines [nmra.gov.lk], [...]). Was die auf Beschwerdeebene vorgebrachte psychische Belastung aufgrund der Ereignisse während seiner Inhaftierung anbelangt, ist nach dem zuvor Gesagten davon auszugehen, dass diesen psychischen Leiden auch in Sri Lanka Rechnung getragen werden kann. Demnach führen auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: