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D-3443/2021

D-3443/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, er habe einen Cousin (…), der ein Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Er habe für diesen Cousin ab dem Jahr (…) Dienste als (…) geleistet. Der Cousin habe ihn mit einigen Leuten der LTTE bekannt gemacht und ihm zu Tätigkeiten für die LTTE verholfen. Ein Junge, der ihn bei diesen Tätigkeiten regelmässig begleitet habe, sei (…) von der sri-lankischen Armee festgenommen wor- den und seither verschwunden. Die Familie des Jungen habe sich deshalb an ihm (Beschwerdeführer) rächen wollen. Zudem sei er mehrmals von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden. Dabei habe er erfahren, dass der Junge seine (des Beschwerdeführers) Waffentransporte für die LTTE verraten habe. Im Jahr (…) oder (…) sei er (Beschwerdeführer) von der sri-lankischen Armee in Zusammenhang mit einem behördlichen Waf- fenfund gebracht worden. Ende (…) und im (…) sei er von den sri-lanki- schen Behörden vorgeladen und des Waffenbesitzes beschuldigt worden. Nachdem die Behörden ihn bei seinen Familienangehörigen gesucht hät- ten, habe er Sri Lanka im (…) verlassen. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Februar 2020 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte im Wesentlichen die vom SEM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers betreffend die Art und das Ausmass seiner Hilfstätigkeit für die LTTE, die Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Jahr (…) und die anschliessende Flucht sowie den Aufenthaltsort in den letzten Jah- ren vor der Ausreise. Es erachtete den dargelegten Vorwurf einer ernstzu- nehmenden Verbindung zu den LTTE und die behauptete Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant. Die Zugehörigkeit des Beschwerdefüh- rers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere würden sodann nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr von einer ihm objektiv drohenden Verfolgungsgefahr aus- zugehen.

D-3443/2021 Seite 3 B. B.a Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 2. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventua- liter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Ausserdem ersuchte er um Befragung seines Neffen B._______, eventuell seiner (des Beschwerdeführers) Familie mittels Bot- schaftsabklärung, eventuell um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft seines Neffen und allfälliger weite- rer Beweismittel. Zudem sei eine ausführliche Befragung mit ihm (Be- schwerdeführer) durchzuführen. B.b Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Vorbringen aus seinem Asylgesuch vom (…). Als neues Ereignis machte er geltend, dass sein Neffe in den letzten (…) (…) unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA, Antiterrorgesetz) verhaftet worden sei, weil er auf dem Mobiltelefon LTTE–Material gespeichert und vermutlich verschickt habe. Der Neffe sei von den Behörden auch wegen Waffenfunden befragt worden, weshalb da- von ausgegangen werden müsse, dass diese Befragungen mit ihm (Be- schwerdeführer) und seinen Tätigkeiten für die LTTE in Zusammenhang stünden, was das Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an ihm bestätige. Die als Beweismittel eingereichten Vorladungen der Kriminalpo- lizei C._______ vom (…), vom (…) und vom (…) würden dokumentieren, dass er vor seiner Ausreise behördlich gesucht worden sei. Weiter habe sich die menschenrechtliche Situation in Sri Lanka fundamental ver- schlechtert. So sei im März 2021 der Prevention of Terrorsm Act (PTA) aus- gebaut worden und sehe für Personen, die extremistische Ideologien ver- breiten, willkürliche und unmenschliche Bestrafungen vor. Als Rückkehrer aus der Schweiz wäre er unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt. Aufgrund seiner Vergangenheit und Flucht laufe er Gefahr, unter dem PTA verhaftet zu werden. Er würde zur Gruppe der Rückkehrenden zählen, die nach längerer Landesabwesenheit aus der Schweiz, einem als radikal geltenden Gebiet, zurückkehren. Allein deshalb würde er den Verdacht er- wecken, eine extremistische Gesinnung zu haben. B.c Der Eingabe lagen ein vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht zu Sri Lanka vom 4. April 2021, ein Bericht des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021 sowie (je mit Übersetzungen) Vorladungen der Krimi- nalpolizei C._______ vom (…), vom (…) und vom (…) sowie eine

D-3443/2021 Seite 4 Beschwerde der Ehefrau bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) vom (…) bei. C. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2021 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom

21. Juli 2021 – eröffnet am 29. Juli 2021 – ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte seine Verfügung vom 17. Februar 2020 für rechtskräftig und voll- streckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Gleichzeitig lehnte es den Antrag auf Durchführung einer Anhörung sowie Abklärungen über die Schweizer Botschaft in C._______ ab und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 29. Juli 2021 («Ver- waltungsbeschwerde und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen») und

30. August 2021 («Verwaltungsbeschwerde Vervollständigung») gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des An- spruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begrün- dungspflicht, eventuell wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und Asyl zu gewähren sowie eventuell sei die Unzuläs- sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Gericht habe ihm nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Beschwerdesache betraut würden. Ausserdem sei be- kanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objekti- ven Kriterien bekanntzugeben, nach denen die Gerichtspersonen ausge- wählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei, und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Sodann sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell sie die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug unverzüglich zu sistieren und das zuständige kanto- nale Migrationsamt anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.

D-3443/2021 Seite 5 D.b Der Beschwerde lagen je in Kopie die angefochtene Verfügung und ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Länderbericht zu Sri Lanka (Stand: 16. August 2021) bei. E. Am 30. Juli 2021 verfügte die Instruktionsrichterin, dass der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt werde. F. Mit Verfügung vom 14. September 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Spruchkörper setze sich – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Ab- wesenheiten – aus Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Christa Luterbacher und Richterin Mia Fuchs sowie Gerichtsschreiber Stefan We- ber zusammen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4 Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend den Spruchkörper respek- tive dessen Zustandekommens ist festzustellen, dass dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 14. September 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel – mitgeteilt wurde. Die Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsi- diums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungs- gerichts automatisiert bestimmt. Zwischenzeitlich wurden Richterin Christa Luterbacher infolge Pensionierung durch Richter Thomas Segessenmann und Richterin Mia Fuchs infolge Übertrittes in eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts durch Richterin Susanne Bolz-Reimann er- setzt. Ferner wurde für Gerichtsschreiber Stefan Weber Gerichtsschreiber Matthias Schmutz eingesetzt. Soweit die Auskunftsbegehren über diese In- formationen hinausgehen, sind sie abzuweisen (zur entsprechenden Aus- kunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).

E. 5.1 In der Beschwerde werden mehrere Gehörsverletzungen gerügt. Es wird geltend gemacht, das SEM habe im angefochtenen Entscheid keine neue Überprüfung der Asylpraxis zu Sri Lanka vorgenommen, obwohl der UNO-Menschenrechtsrat die UNO-Mitgliedstaaten aufgrund der politi- schen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka dazu aufge- rufen habe. Zudem habe das SEM das zentrale Element des Asylgesuchs vom (…) (recte: […]) (…) – die Erweiterung des drakonischen PTA vom

12. März 2021 per Verordnung, womit eine neue gesetzliche Grundlage für willkürliche Inhaftierungen geschaffen worden sei – wie auch diverse Be- weismittel, die bereits vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsge- richts entstanden seien, nicht ansatzweise gewürdigt. Damit habe es den Sachverhalt unvollständig und unrichtig ermittelt und seine Begründungs- pflicht verletzt.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-

D-3443/2021 Seite 7 standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Das SEM hat sich mit der vorgebrachten Verschlechterung der men- schenrechtlichen Situation in Sri Lanka und dem dargelegten Ausbau des PTA befasst (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1 2. Abschnitt i.V.m. Ziff. IV/3 2. Abschnitt) und ist auch auf den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 und die angeblich explizit an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung der Asylpraxis eingegangen, soweit dies geboten war (vgl. an- gefochtene Verfügung Ziff. IV/3. 3. Abschnitt). Dem SEM kann vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den Sach- verhalt falsch festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und somit der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und voll- ständig festzustellen, ist nicht ersichtlich. Das SEM begründete sodann, warum der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden nicht als eine Gefahr für den sri-lankischen Staat zu betrachten sei. Dem Be- schwerdeführer war es auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die in der Verfügung des SEM enthaltene Begründung sachbezogen Beschwerde zu führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die in der Be- schwerde erhobenen Rügen wegen Verletzung formellen Rechts als unbe- gründet erweisen. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, ist deshalb abzuweisen.

E. 5.4 Da der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt ist, Folgeverfah- ren grundsätzlich schriftlich zu führen sind (vgl. Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG) und die Vorinstanz eine Risikoeinschätzung im Ein- zelfall vorgenommen hat, sind auch die Beweisanträge, das SEM sei an- zuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinanderset- zung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, sowie den Be- schwerdeführer und seinen Neffen sowie seine Familie (erneut) anzuhören beziehungsweise zu befragen, abzuweisen. Hinzu kommt, dass der

D-3443/2021 Seite 8 (rechtskundig vertretene) Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungs- pflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen wäre, in seiner Eingabe vom 2. Juni 2021 die Vorbringen im Zusammenhang mit den angeblichen Befragungen seines Neffen durch die sri-lankischen Behörden hinreichend zu substan- ziieren oder Belege für diese Vorbringen zu liefern. Von einer schriftlichen Auskunft des Neffen sind jedenfalls keine weiteren Erkenntnisse zu erwar- ten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einforderung dieses wie auch allfälliger weiterer Beweismittel zu verzichten ist.

E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re- visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so- genannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung be- trifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemach- ten Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.

E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Beweismitteln, die vor dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 entstanden sind (Vor- ladungen der Kriminalpolizei C._______ vom […], […] und […] sowie Be- schwerde der Ehefrau vor der HRCSL vom […]) mangels funktioneller Zu- ständigkeit nicht eingetreten ist und festgehalten hat, diese seien gegebe- nenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsge- richt zu behandeln (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 5.3.1).

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E. 6.3 Das SEM hat sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers betref- fend den Hinweis auf die politischen Entwicklungen der jüngeren Vergan- genheit zu Recht unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geprüft (vgl. angefoch- tene Verfügung Ziff. IV/2. 3. Abschnitt und Ziff. IV/3 2. Abschnitt). Dement- sprechend hat es auch zutreffend von «Ihrem Mehrfachgesuch» gespro- chen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV/3. 2. Abschnitt). Aus dem Um- stand, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2021 dennoch als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG qualifiziert hat, erwächst dem Beschwerdeführer aber kein Rechtsnachteil, zumal der Wegweisungsvollzug nach Beschwerdeeingang umgehend mit- tels superprovisorischer Verfügung gestoppt worden ist (vgl. Bst. E. vorste- hend: im Übrigen Art. 43 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 AsylG). Aus demselben Grund ist auch nicht weiter auf die Rüge des Beschwerdeführers einzuge- hen, das SEM habe die Vorbringen betreffend Verhaftung des Neffen fälschlicherweise als qualifiziertes Wiedererwägungs- anstatt als Mehr- fachgesuch geprüft. Eine Kassation rechtfertigt sich vor diesem Hinter- grund aus prozessökonomischen Gründen nicht.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 7.3 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs (Art. 111c AsylG) sind Sachumstände materiell zu prüfen, die nach Abschluss des

D-3443/2021 Seite 10 vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind und flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es sei auf die Verfügung vom 17. Februar 2020 und das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 im ordentlichen Asylverfahren zu verweisen. Die Art und das Ausmass der Hilfstätigkeiten des Beschwerde- führers für die LTTE, die Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und seine anschliessende Flucht habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Dementsprechend könne ihm auch das Vorbringen, die Verhaftung seines Neffen durch die sri-lankischen Behörden und dessen Befragung über einen Waffenfund stehe in Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen, nicht geglaubt werden. Die Vorbringen bezüglich des Zu- sammenhangs zwischen dem Neffen und dem Beschwerdeführer würden sich denn auch auf reine Hypothesen stützen. Zudem seien die Festnah- men und Befragungen des Neffen in keiner Weise belegt, es handle sich um eine blosse Behauptung. Das individuelle Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers beziehungs- weise die geltend gemachten Risikofaktoren – Rückkehr aus einem tamili- schen Diasporazentrum, in ein Land, welches vom Rajapaksa-Clan kon- trolliert werde und insbesondere seine Verbindung zu den LTTE – seien mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 rechtskräftig beurteilt worden: Das Gericht habe festgestellt, dass keine ri- sikobegründenden Faktoren vorliegen würden und der Vollzug im Weiteren zulässig, zumutbar und möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei betreffend den eingereichten UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 sowie den Länderbe- richt der Rechtsvertretung vom 4. April 2021 festzustellen, dass diese Be- richte letztlich keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufwei- sen würden. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund bestimmter Ereignisse reiche es jedenfalls nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden sei. Bezüg- lich des eingereichten UNO-Berichts vom 9. Februar 2021 sei darauf hin- zuweisen, dass dieser den UN-Mitgliedstaaten zwar eine Überprüfung der Asylpraxis empfehle, eine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis, wie im Mehrfachgesuch res- pektive im Bericht der Rechtsvertretung vom 4. April 2021 gefordert werde,

D-3443/2021 Seite 11 sei dem UNO-Bericht aber nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei auf die Ver- fügung des SEM vom 17. Februar 2020 und das Urteil D-1585/2020 zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer eine Änderung dieser Situation nicht weiter konkretisiert oder entsprechend belegt habe.

E. 8.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im März 2021 erfolg- ten Ausweitung des PTA und der allgemeinen Verschlechterung der Men- schenrechtslage in Sri Lanka damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka inhaftiert zu werden; denn der PTA enthalte nun eine neue gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Personen mit «extremisti- scher Gesinnung». Der Beschwerdeführer erwecke aufgrund seiner LTTE- Verbindungen, seiner gesamten Verfolgungsgeschichte, seines Aufent- halts in der Diaspora und seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Rückkehrer den Verdacht, die LTTE wiederbeleben zu wollen und eine extremistische Ideologie zu verbreiten. Hinzu komme ein aktuelles Interesse der sri-lanki- schen Sicherheitsbehörden. Es sei anzunehmen, dass die Verhaftung sei- nes Neffen unter dem PTA auch mit dem Beschwerdeführer in Zusammen- hang stehe. Die Wechselwirkung der fundamental verschlechterten Sicher- heitslage und die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers würden zu einer aktuell neuen Gefährdungslage führen. Insgesamt bestünden stark risikobegründende Faktoren, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 9.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Verbindung zu den LTTE, der angeblichen Verfolgung durch die sri-lanki- schen Behörden im Jahr (…) und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit beziehungsweise seines Aufenthalts in der Schweiz einer der im Referenz- urteil E-1866/2015 vom 15.Juli 2016 E. 8.5 genannten, gewichtigen Risiko- faktoren erfüllt und im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müsste, wurde im Beschwer- deurteil D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 verneint. Der massgebliche Sach- verhalt hat sich seither nicht wesentlich verändert. Wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, weisen die eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka (Länderbericht des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und Be- richt des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021) keinen konkre- ten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entwicklungen in Sri Lanka per se zu einer Verschärfung sei- nes Risikoprofils geführt haben sollen. Die Landesabwesenheit respektive der Aufenthalt in der Schweiz hat sich zwar inzwischen weiter verlängert,

D-3443/2021 Seite 12 was aber nichts an der bereits im letzten Beschwerdeurteil getroffenen Feststellung ändert, dass allein daraus keine Gefährdung abgeleitet wer- den kann. Das dargelegte aktuelle Interesse der sri-lankischen Sicherheits- behörden am Beschwerdeführer betreffend ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen, die Verhaftung seines Neffen durch die sri-lankischen Behörden und dessen Befragung über einen Waffenfund stehe in Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen, nicht glaubhaft zu ma- chen vermag. Er vermochte die Festnahme seines Neffen und dessen Be- fragung weder zu belegen noch hinreichend substanziiert darzulegen. Auch die Behauptung, diese Ereignisse stünden mit seinen Asylvorbringen im Zusammenhang, sind reine Mutmassungen und Hypothesen, die durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte untermauert werden. Es ist daher entge- gen der Befürchtung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ihm von den sri-lankischen Behörden eine extremistische Gesinnung unterstellt würde. Insgesamt ist das Vorliegen von relevanten Risikofakto- ren im Sinne des erwähnten Referenzurteils somit nach wie vor zu vernei- nen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind – auch unter der Geltung des verschärften PTA – aus objektiver Sicht nicht geeignet, ein relevantes Verfolgungsrisiko zu begründen.

E. 9.2 Nach dem Gesagten bestand für das SEM kein Anlass, auf seinen ur- sprünglichen Entscheid zurückzukommen, da auch im Rahmen des Wie- dererwägungsgesuchs keine Gründe geltend gemacht wurden, welche die zutreffende Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllt, zu erschüttern vermochten. Das SEM hat das Wie- dererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;

D-3443/2021 Seite 13 Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht- lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 11.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J.

D-3443/2021 Seite 14 gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend ne- gativ aus (vgl. vorstehend E. 9). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 iden- tifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorstehend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behand- lung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lage- veränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesent- liche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. Septem- ber 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vor- sitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, GAVIN BUT- LER, Who is Sri Lanka’s new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o , abgerufen am 24.6.2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die po- litische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15.11.2024, MAREN PETERS, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik,

D-3443/2021 Seite 15 www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-re- gierungspolitik, abgerufen am 24.6.2025).

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 11.3.2 Im Beschwerdeurteil D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 E. 12.3 wurde bereits einlässlich erwogen, der Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers, der vor der Ausreise abwechselnd im D._______ und im E._______ gewohnt hat, sei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, welche zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit führen könnten. So genügen insbesondere die pauschalen Verweise auf rein hypothetisch drohende Gefahren, insbesondere aufgrund der Verschärfung des PTA, nicht, das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass zum Urteilszeitpunkt auch keine medizinischen Gründe bestehen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der Wegwei- sung ist daher nach wie vor als zumutbar zu erachten.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-3443/2021 Seite 16 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3443/2021 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3443/2021 Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, er habe einen Cousin (...), der ein Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Er habe für diesen Cousin ab dem Jahr (...) Dienste als (...) geleistet. Der Cousin habe ihn mit einigen Leuten der LTTE bekannt gemacht und ihm zu Tätigkeiten für die LTTE verholfen. Ein Junge, der ihn bei diesen Tätigkeiten regelmässig begleitet habe, sei (...) von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und seither verschwunden. Die Familie des Jungen habe sich deshalb an ihm (Beschwerdeführer) rächen wollen. Zudem sei er mehrmals von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden. Dabei habe er erfahren, dass der Junge seine (des Beschwerdeführers) Waffentransporte für die LTTE verraten habe. Im Jahr (...) oder (...) sei er (Beschwerdeführer) von der sri-lankischen Armee in Zusammenhang mit einem behördlichen Waffenfund gebracht worden. Ende (...) und im (...) sei er von den sri-lankischen Behörden vorgeladen und des Waffenbesitzes beschuldigt worden. Nachdem die Behörden ihn bei seinen Familienangehörigen gesucht hätten, habe er Sri Lanka im (...) verlassen. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Februar 2020 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte im Wesentlichen die vom SEM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Art und das Ausmass seiner Hilfstätigkeit für die LTTE, die Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Jahr (...) und die anschliessende Flucht sowie den Aufenthaltsort in den letzten Jahren vor der Ausreise. Es erachtete den dargelegten Vorwurf einer ernstzunehmenden Verbindung zu den LTTE und die behauptete Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere würden sodann nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr von einer ihm objektiv drohenden Verfolgungsgefahr auszugehen. B. B.a Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 2. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventua-liter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ausserdem ersuchte er um Befragung seines Neffen B._______, eventuell seiner (des Beschwerdeführers) Familie mittels Botschaftsabklärung, eventuell um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft seines Neffen und allfälliger weiterer Beweismittel. Zudem sei eine ausführliche Befragung mit ihm (Beschwerdeführer) durchzuführen. B.b Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Vorbringen aus seinem Asylgesuch vom (...). Als neues Ereignis machte er geltend, dass sein Neffe in den letzten (...) (...) unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA, Antiterrorgesetz) verhaftet worden sei, weil er auf dem Mobiltelefon LTTE-Material gespeichert und vermutlich verschickt habe. Der Neffe sei von den Behörden auch wegen Waffenfunden befragt worden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese Befragungen mit ihm (Beschwerdeführer) und seinen Tätigkeiten für die LTTE in Zusammenhang stünden, was das Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an ihm bestätige. Die als Beweismittel eingereichten Vorladungen der Kriminalpolizei C._______ vom (...), vom (...) und vom (...) würden dokumentieren, dass er vor seiner Ausreise behördlich gesucht worden sei. Weiter habe sich die menschenrechtliche Situation in Sri Lanka fundamental verschlechtert. So sei im März 2021 der Prevention of Terrorsm Act (PTA) ausgebaut worden und sehe für Personen, die extremistische Ideologien verbreiten, willkürliche und unmenschliche Bestrafungen vor. Als Rückkehrer aus der Schweiz wäre er unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Aufgrund seiner Vergangenheit und Flucht laufe er Gefahr, unter dem PTA verhaftet zu werden. Er würde zur Gruppe der Rückkehrenden zählen, die nach längerer Landesabwesenheit aus der Schweiz, einem als radikal geltenden Gebiet, zurückkehren. Allein deshalb würde er den Verdacht erwecken, eine extremistische Gesinnung zu haben. B.c Der Eingabe lagen ein vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht zu Sri Lanka vom 4. April 2021, ein Bericht des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021 sowie (je mit Übersetzungen) Vorladungen der Kriminalpolizei C._______ vom (...), vom (...) und vom (...) sowie eine Beschwerde der Ehefrau bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) vom (...) bei. C. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2021 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 21. Juli 2021 - eröffnet am 29. Juli 2021 - ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte seine Verfügung vom 17. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig lehnte es den Antrag auf Durchführung einer Anhörung sowie Abklärungen über die Schweizer Botschaft in C._______ ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 29. Juli 2021 («Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen») und 30. August 2021 («Verwaltungsbeschwerde Vervollständigung») gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des An-spruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren sowie eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Gericht habe ihm nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Beschwerdesache betraut würden. Ausserdem sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei, und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Sodann sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell sie die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug unverzüglich zu sistieren und das zuständige kantonale Migrationsamt anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. D.b Der Beschwerde lagen je in Kopie die angefochtene Verfügung und ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Länderbericht zu Sri Lanka (Stand: 16. August 2021) bei. E. Am 30. Juli 2021 verfügte die Instruktionsrichterin, dass der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt werde. F. Mit Verfügung vom 14. September 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Spruchkörper setze sich - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - aus Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Christa Luterbacher und Richterin Mia Fuchs sowie Gerichtsschreiber Stefan Weber zusammen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend den Spruchkörper respektive dessen Zustandekommens ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel - mitgeteilt wurde. Die Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Zwischenzeitlich wurden Richterin Christa Luterbacher infolge Pensionierung durch Richter Thomas Segessenmann und Richterin Mia Fuchs infolge Übertrittes in eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts durch Richterin Susanne Bolz-Reimann ersetzt. Ferner wurde für Gerichtsschreiber Stefan Weber Gerichtsschreiber Matthias Schmutz eingesetzt. Soweit die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind sie abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2). 5. 5.1 In der Beschwerde werden mehrere Gehörsverletzungen gerügt. Es wird geltend gemacht, das SEM habe im angefochtenen Entscheid keine neue Überprüfung der Asylpraxis zu Sri Lanka vorgenommen, obwohl der UNO-Menschenrechtsrat die UNO-Mitgliedstaaten aufgrund der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka dazu aufgerufen habe. Zudem habe das SEM das zentrale Element des Asylgesuchs vom (...) (recte: [...]) (...) - die Erweiterung des drakonischen PTA vom 12. März 2021 per Verordnung, womit eine neue gesetzliche Grundlage für willkürliche Inhaftierungen geschaffen worden sei - wie auch diverse Beweismittel, die bereits vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien, nicht ansatzweise gewürdigt. Damit habe es den Sachverhalt unvollständig und unrichtig ermittelt und seine Begründungspflicht verletzt. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Das SEM hat sich mit der vorgebrachten Verschlechterung der menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka und dem dargelegten Ausbau des PTA befasst (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1 2. Abschnitt i.V.m. Ziff. IV/3 2. Abschnitt) und ist auch auf den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 und die angeblich explizit an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung der Asylpraxis eingegangen, soweit dies geboten war (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV/3. 3. Abschnitt). Dem SEM kann vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und somit der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig festzustellen, ist nicht ersichtlich. Das SEM begründete sodann, warum der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden nicht als eine Gefahr für den sri-lankischen Staat zu betrachten sei. Dem Beschwerdeführer war es auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die in der Verfügung des SEM enthaltene Begründung sachbezogen Beschwerde zu führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde erhobenen Rügen wegen Verletzung formellen Rechts als unbegründet erweisen. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen. 5.4 Da der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt ist, Folgeverfahren grundsätzlich schriftlich zu führen sind (vgl. Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG) und die Vorinstanz eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen hat, sind auch die Beweisanträge, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, sowie den Beschwerdeführer und seinen Neffen sowie seine Familie (erneut) anzuhören beziehungsweise zu befragen, abzuweisen. Hinzu kommt, dass der (rechtskundig vertretene) Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen wäre, in seiner Eingabe vom 2. Juni 2021 die Vorbringen im Zusammenhang mit den angeblichen Befragungen seines Neffen durch die sri-lankischen Behörden hinreichend zu substanziieren oder Belege für diese Vorbringen zu liefern. Von einer schriftlichen Auskunft des Neffen sind jedenfalls keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einforderung dieses wie auch allfälliger weiterer Beweismittel zu verzichten ist. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Beweismitteln, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 entstanden sind (Vorladungen der Kriminalpolizei C._______ vom [...], [...] und [...] sowie Beschwerde der Ehefrau vor der HRCSL vom [...]) mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten ist und festgehalten hat, diese seien gegebenenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 5.3.1). 6.3 Das SEM hat sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Hinweis auf die politischen Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit zu Recht unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geprüft (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV/2. 3. Abschnitt und Ziff. IV/3 2. Abschnitt). Dementsprechend hat es auch zutreffend von «Ihrem Mehrfachgesuch» gesprochen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV/3. 2. Abschnitt). Aus dem Umstand, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2021 dennoch als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG qualifiziert hat, erwächst dem Beschwerdeführer aber kein Rechtsnachteil, zumal der Wegweisungsvollzug nach Beschwerdeeingang umgehend mittels superprovisorischer Verfügung gestoppt worden ist (vgl. Bst. E. vorstehend: im Übrigen Art. 43 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 AsylG). Aus demselben Grund ist auch nicht weiter auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, das SEM habe die Vorbringen betreffend Verhaftung des Neffen fälschlicherweise als qualifiziertes Wiedererwägungs- anstatt als Mehrfachgesuch geprüft. Eine Kassation rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund aus prozessökonomischen Gründen nicht. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7.3 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs (Art. 111c AsylG) sind Sachumstände materiell zu prüfen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind und flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 8. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es sei auf die Verfügung vom 17. Februar 2020 und das Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 im ordentlichen Asylverfahren zu verweisen. Die Art und das Ausmass der Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE, die Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und seine anschliessende Flucht habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Dementsprechend könne ihm auch das Vorbringen, die Verhaftung seines Neffen durch die sri-lankischen Behörden und dessen Befragung über einen Waffenfund stehe in Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen, nicht geglaubt werden. Die Vorbringen bezüglich des Zusammenhangs zwischen dem Neffen und dem Beschwerdeführer würden sich denn auch auf reine Hypothesen stützen. Zudem seien die Festnahmen und Befragungen des Neffen in keiner Weise belegt, es handle sich um eine blosse Behauptung. Das individuelle Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers beziehungsweise die geltend gemachten Risikofaktoren - Rückkehr aus einem tamilischen Diasporazentrum, in ein Land, welches vom Rajapaksa-Clan kontrolliert werde und insbesondere seine Verbindung zu den LTTE - seien mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 rechtskräftig beurteilt worden: Das Gericht habe festgestellt, dass keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden und der Vollzug im Weiteren zulässig, zumutbar und möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei betreffend den eingereichten UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 sowie den Länderbericht der Rechtsvertretung vom 4. April 2021 festzustellen, dass diese Berichte letztlich keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund bestimmter Ereignisse reiche es jedenfalls nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden sei. Bezüglich des eingereichten UNO-Berichts vom 9. Februar 2021 sei darauf hinzuweisen, dass dieser den UN-Mitgliedstaaten zwar eine Überprüfung der Asylpraxis empfehle, eine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis, wie im Mehrfachgesuch respektive im Bericht der Rechtsvertretung vom 4. April 2021 gefordert werde, sei dem UNO-Bericht aber nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei auf die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020 und das Urteil D-1585/2020 zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer eine Änderung dieser Situation nicht weiter konkretisiert oder entsprechend belegt habe. 8.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im März 2021 erfolgten Ausweitung des PTA und der allgemeinen Verschlechterung der Menschenrechtslage in Sri Lanka damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka inhaftiert zu werden; denn der PTA enthalte nun eine neue gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Personen mit «extremistischer Gesinnung». Der Beschwerdeführer erwecke aufgrund seiner LTTE-Verbindungen, seiner gesamten Verfolgungsgeschichte, seines Aufenthalts in der Diaspora und seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Rückkehrer den Verdacht, die LTTE wiederbeleben zu wollen und eine extremistische Ideologie zu verbreiten. Hinzu komme ein aktuelles Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Es sei anzunehmen, dass die Verhaftung seines Neffen unter dem PTA auch mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang stehe. Die Wechselwirkung der fundamental verschlechterten Sicherheitslage und die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers würden zu einer aktuell neuen Gefährdungslage führen. Insgesamt bestünden stark risikobegründende Faktoren, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 9. 9.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Verbindung zu den LTTE, der angeblichen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Jahr (...) und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit beziehungsweise seines Aufenthalts in der Schweiz einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15.Juli 2016 E. 8.5 genannten, gewichtigen Risikofaktoren erfüllt und im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müsste, wurde im Beschwerdeurteil D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 verneint. Der massgebliche Sachverhalt hat sich seither nicht wesentlich verändert. Wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, weisen die eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka (Länderbericht des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und Bericht des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021) keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entwicklungen in Sri Lanka per se zu einer Verschärfung seines Risikoprofils geführt haben sollen. Die Landesabwesenheit respektive der Aufenthalt in der Schweiz hat sich zwar inzwischen weiter verlängert, was aber nichts an der bereits im letzten Beschwerdeurteil getroffenen Feststellung ändert, dass allein daraus keine Gefährdung abgeleitet werden kann. Das dargelegte aktuelle Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden am Beschwerdeführer betreffend ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen, die Verhaftung seines Neffen durch die sri-lankischen Behörden und dessen Befragung über einen Waffenfund stehe in Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen, nicht glaubhaft zu machen vermag. Er vermochte die Festnahme seines Neffen und dessen Befragung weder zu belegen noch hinreichend substanziiert darzulegen. Auch die Behauptung, diese Ereignisse stünden mit seinen Asylvorbringen im Zusammenhang, sind reine Mutmassungen und Hypothesen, die durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte untermauert werden. Es ist daher entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ihm von den sri-lankischen Behörden eine extremistische Gesinnung unterstellt würde. Insgesamt ist das Vorliegen von relevanten Risikofaktoren im Sinne des erwähnten Referenzurteils somit nach wie vor zu verneinen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind - auch unter der Geltung des verschärften PTA - aus objektiver Sicht nicht geeignet, ein relevantes Verfolgungsrisiko zu begründen. 9.2 Nach dem Gesagten bestand für das SEM kein Anlass, auf seinen ursprünglichen Entscheid zurückzukommen, da auch im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs keine Gründe geltend gemacht wurden, welche die zutreffende Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu erschüttern vermochten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 9). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorstehend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, Gavin Butler, Who is Sri Lanka's new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o , abgerufen am 24.6.2025). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15.11.2024, Maren Peters, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik, abgerufen am 24.6.2025). 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.2 Im Beschwerdeurteil D-1585/2020 vom 20. Mai 2020 E. 12.3 wurde bereits einlässlich erwogen, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der vor der Ausreise abwechselnd im D._______ und im E._______ gewohnt hat, sei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, welche zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit führen könnten. So genügen insbesondere die pauschalen Verweise auf rein hypothetisch drohende Gefahren, insbesondere aufgrund der Verschärfung des PTA, nicht, das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass zum Urteilszeitpunkt auch keine medizinischen Gründe bestehen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nach wie vor als zumutbar zu erachten. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: