Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 12. Juli 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der BzP führte der aus B._______ im C._______-Distrikt (Nordprovinz) stammende tamilische Beschwerdeführer aus, er habe in den Jahren (...) bis (...) für die D._______ gearbeitet. Da C._______ völlig unter der Kontrolle des Militärs gestanden habe, die Strassen gesperrt gewesen seien und sich die D._______ nicht frei hätten bewegen können, seien er und weitere Personen für deren Arbeitszwecke benutzt worden. So habe er Pakete von Geschäftsleuten abgeholt und zu den D._______ gebracht. Er sei zu dieser Arbeit über einen (Nennung Verwandter), der Mitglied bei den D._______ gewesen sei, gekommen. Im (...) sei er von den sri-lankischen Behörden festgenommen und im (Nennung Ort) festgehalten worden. Man habe ihn geschlagen und nach einer Geldzahlung wieder gehen lassen, wobei ihm lediglich gesagt worden sei, er dürfe das Land nicht verlassen. In der Folge sei er ab und zu kontrolliert beziehungsweise zum (Nennung Ort) vorgeladen worden, wo er jeweils eine Geldzahlung geleistet habe. Wegen den Problemen sei er im Jahr (...) ins (Nennung Gebiet) gegangen, wo er bis (...) in E._______ gelebt habe. Anschliessend habe er sich nach C._______ begeben. Am (...) sei er erneut zum (Nennung Ort) vorgeladen worden. Er sei beschuldigt worden, über die Waffenverstecke der D._______ Bescheid zu wissen und es sei ihm seine Identitätskarte weggenommen worden. Er sei aufgefordert worden, in der folgenden Woche erneut vorbeizukommen, um den Behörden alles darüber zu erzählen. Er habe dieser Aufforderung nicht Folge geleistet; am (...) sei er ins (Nennung Gebiet) gegangen und habe seine jetzige Frau - die erste Ehe sei geschieden worden - und die Kinder nach C._______ zu ihrem (Nennung Verwandter) gebracht. Ausschlaggebend für seine Ausreise am (...) sei gewesen, dass zwei seiner Kollegen von Unbekannten entführt worden seien und deren Schicksal ungewiss sei. Seine Frau habe ihm auch erzählt, dass sie ihren ersten Ehemann so verloren habe, weshalb er fliehen und sein Leben retten solle. Ferner habe er mit einer Privatperson namens F._______ Probleme gehabt. F._______ habe in G._______ eine (Nennung Geschäft) eröffnet. Da er als (Nennung Beruf) dessen (einziger) Konkurrent gewesen sei, sei F._______ eifersüchtig gewesen und habe ihn beim Criminal Investigation Department (CID) denunziert. Sodann habe er nach seiner Ausreise von (Nennung Verwandte) erfahren, dass die Behörden nach B._______ zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn gesucht hätten. Die Behörden hätten keine Kenntnis über das Haus in C._______. A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis (...) immer in G._______ (C._______) gelebt und im betreffenden Jahr seine jetzige Ehefrau im (Nennung Gebiet) respektive in E._______ geheiratet. In der Folge habe er sich hälftig in E._______ und in G._______ aufgehalten. Beruflich habe er (Nennung Tätigkeiten). Sein (Nennung Verwandter) sei ein Kämpfer bei den D._______ gewesen und habe sich in den Jahren (...) bis (...), als dieser ins (Nennung Gebiet) gegangen sei, bei ihm aufgehalten. Da sich sein (Nennung Verwandter) in der Gegend nicht ausgekannt habe, habe er ihn jeweils in die Ortschaften gefahren, wo dieser habe hingehen müssen. Dabei sei er auch ein paar Leuten der D._______ vorgestellt worden. Ab dem Jahr (...) habe er selber für die D._______ gearbeitet. So habe er mit einem LKW Sand und Steine sowie weitere, ihm unbekannte Güter für die D._______ transportiert. Bei seinen Fahrten von und nach H._______ sei jeweils ein Junge namens I._______ mitgefahren, den die sri-lankische Armee im Jahr (...) verhaftet habe. Seither sei I._______ verschwunden. Die Familie des Verschwundenen habe ihm deswegen gedroht und sich an ihm rächen wollen. Auch hätten ihn die Soldaten gesucht und schliesslich im (...) in G._______ festgenommen und nach J._______ ins (Nennung Ort) des CID gebracht, wo man ihn (Nennung Dauer) behalten habe und ihn dann wieder habe gehen lassen. Er sei über Waffen und Waffentransporte ausgefragt worden, da I._______ den Soldaten gegenüber ausgesagt habe, dass er (Beschwerdeführer) Waffen besitze. Dies habe er jedoch abgestritten. Er sei während (Nennung Dauer) geschlagen und am (...) Tag nach einer Geldzahlung wieder freigelassen worden. Man habe ihm die Identitätskarte weggenommen und eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt. Bis zu seinem Weggang im Jahr (...) habe er ständig seine Unterschrift leisten müssen, wobei er wiederholt geschlagen worden sei. Im Jahr (...) habe die sri-lankische Armee in C._______ bei einem Friedhof Waffen gefunden, worauf er verdächtigt worden sei. Diesbezüglich vermute er, dass ihn entweder die (Nennung Verwandte) von I._______ oder F._______ bei der Armee angeschwärzt hätten. (Nennung Zeitpunkt) sei er in E._______ vom CID wegen vermuteten Waffenbesitzes festgenommen, ins Camp gebracht, während (Nennung Dauer) festgehalten, geschlagen und aufgefordert worden, die Waffen auszuhändigen. Er habe jedoch verneint, im Besitz solcher Waffen zu sein. Man habe ihm zudem gesagt, dass er nicht mehr im Ort bleiben dürfe und er von der Spionageabteilung in G._______ befragt würde. In der Folge habe er sich ins (Nennung Ort) in G._______ begeben, wo er bedrängt worden sei, die Waffen auszuliefern und in ein paar Tagen alles zu erzählen. Ausserdem sei ihm seine Identitätskarte, welche ihm zwischenzeitlich zurückgegeben worden sei, erneut abgenommen worden. Seine Ehefrau habe ihm bei seiner Rückkehr erzählt, dass die sri-lankischen Behörden in der Zwischenzeit auch bei ihr vorstellig geworden seien, worauf er sie und die Kinder zu (Nennung Verwandter) nach C._______ gebracht habe. Er selber habe auch in C._______ bleiben wollen. Sein (Nennung Verwandter) und seine Ehefrau hätten ihm jedoch zur Flucht geraten, worauf er sich nach K._______ begeben und von dort mit Hilfe eines Schleppers und einem fremden Reisepass ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 - eröffnet am 21. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Ferner sei die angefochtene Verfügung dem SEM im Rahmen einer einzuholenden Vernehmlassung zur wiedererwägungsweisen Aufhebung zu unterbreiten. Der Beschwerde lagen bei: (Nennung Beweismittel). D. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2020 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E. 2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist - soweit diesem nicht bereits in der Instruktionsverfügung vom 27. März 2020 entsprochen wurde - mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Beim Antrag, es sei zur Frage der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Vernehmlassung einzuholen, handelt es sich um einen Verfahrensantrag (vgl. Urteil des BVGer E-5903/2017 vom 8. Dezember 2017 E. 3.2.2). Es liegt angesichts der Kann-Bestimmung von Art. 111a Abs. 1 AsylG - einer lex specialis zu Art. 57 VwVG, wonach bei nicht zum Vornherein unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden grundsätzlich eine Vernehmlassung einzuholen ist - im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, eine solche Instruktionsmassnahme anzuordnen. Die Instruktionsrichterin erkannte dies vorliegend als nicht angezeigt, zumal die vom Rechtsvertreter zitierten Äusserungen aus dem Schreiben des Staatssekretärs einerseits bloss eine allgemeine Aussage zur politischen Lage in Sri Lanka seit den Präsidentschaftswahlen im November 2019 und den Hinweis, dass das SEM gegenwärtig eine Lagefortschreibung vorbereite, enthalten. Aus dem wenige Tage nach diesem Schreiben ergangenen Asylentscheid sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich das SEM im Zeitpunkt seines Asylentscheides nicht auf die damalige aktuelle Lage in Sri Lanka gestützt und das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht anhand dieser Einschätzung geprüft hätte. Unbesehen dessen begründet Art. 57 VwVG für Beschwerdeführende kein Parteirecht im Sinne eines eigenständigen Anspruchs auf Einholung einer Vernehmlassung (vgl. Urteil des BVGer E-856/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 1.5). Der Antrag auf Einholung einer Vernehmlassung (zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung) ist deshalb abzuweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er aufgrund von Unterbrechungen respektive des Verhaltens der Befragerin anlässlich der BzP nicht in der notwendigen Ausführlichkeit über seine Asylgründe habe berichten können. Eine solche BzP dürfe zudem nicht in der Art zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Asylvorbringen verwendet werden, wie dies im angefochtenen Entscheid getan worden sei. Der Beschwerdeführer konnte in der ausführlich gehaltenen BzP zunächst im freien Erzählvortrag seine Asylgründe angeben, welche in der Folge durch mehrere Nachfragen vertieft wurden. Auf zweimalige Nachfrage machte er keine weiteren Gründe geltend und bestätigte am Schluss der BzP die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen (vgl. act. A3/12, S. 7-9). Sodann dürfen gemäss gefestigter Rechtsprechung Aussagen in der BzP unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Aussagen herangezogen werden. Dies dann, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das SEM vorliegend dem Protokoll der BzP eine unrechtmässige Bedeutung beigemessen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach in diesem Zusammenhang zu verneinen.
E. 5.2.2 Sodann stellt auch die beanstandete zeitliche Distanz zwischen BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Ferner ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand irgendwelche Nachteile entstanden wären.
E. 5.2.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Übersetzung anlässlich der Anhörung. Die Übersetzerin habe die deutsche Sprache viel zu wenig beherrscht, um eine differenzierte und korrekte Wiedergabe seiner tamilischen Aussagen auf Deutsch zu gewährleisten. Ebenso könne an seinen Antworten abgelesen werden, dass ihm auch die deutschen Fragen teilweise nicht korrekt oder präzise ins Tamilische übersetzt worden seien. Das entsprechende Protokoll sei als unbrauchbar zu erachten. Die auf einer solchermassen ungenügenden Grundlage durchgeführte Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verletze das rechtliche Gehör. Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn an, er verstehe die Dolmetscherin problemlos (vgl. act. A11/25, S. 1) und bestätigte überdies die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Angaben nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift (vgl. act. A11/25, S. 1 und S. 24). Zudem brachte er während der Anhörung keinerlei Kritik an der Übersetzung vor. Weiter machte er von der Möglichkeit Gebrauch, im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen oder Ergänzungen am Protokoll anzufügen (vgl. bspw. act. A11/24, S. 19). Dementsprechend hatte die Hilfswerkvertretung am Schluss der Anhörung weder Einwände am Protokoll noch Anregungen vorzubringen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Infragestellung der fachlichen Qualitäten der eingesetzten Übersetzerin als unbegründet. Daran vermögen auch die aufgeführten Zitate aus dem Anhörungsprotokoll nichts zu ändern, zumal die nach dem jeweiligen Zitat in Klammern angeführten Kommentare des Rechtsvertreters (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 f.) als dessen persönliche Interpretationen zu dieser Aussage ("falsche Antwort", "Antwort unvollständig") oder zum sprachlichen Ausdruck ("schlechtes Deutsch") zu werten und überdies aus dem Gesamtzusammenhang gerissen sind. Da die Befragerin die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln (vgl. act. A11/25 S. 1), obliegt es ihr auch, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei bei unklaren oder unvollständigen Äusserungen des Asylgesuchstellers - wie vorliegend - entsprechende Nachfragen zu stellen und ihn bei abschweifenden Weiterungen entsprechend zu belehren. Sodann handelt es sich beim zitierten Handbuch des SEM, das unter anderem Richtlinien für die korrekte Durchführung einer Anhörung enthalte, um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Immerhin weist das SEM im zitierten Handbuch darauf hin, dass die von ihm eingesetzten Übersetzerinnen und Übersetzer einem strengen Auswahlverfahren unterzogen würden, was unter anderem die Überprüfung ihrer sprachlichen Kompetenzen gewährleiste. Vorliegend wurde die Qualität der erbrachten Übersetzerdienste von der Befragerin nicht in Frage gestellt und auch der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darzulegen, dass die bei der Anhörung eingesetzten Dolmetscherin über mangelnde Sprachkompetenzen verfügt hätte. Die Anhörung wurde insgesamt korrekt durchgeführt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.
E. 5.2.4 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 f.), seine Anhörung und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung seien - entgegen einer Empfehlung in einem Rechtsgutachten zur Praxis des SEM in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 - nicht durch die gleiche sachbearbeitende Person durchgeführt worden. Dies obwohl das SEM in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen habe, dieser Empfehlung zu folgen. Die Konstellation, dass verschiedene Personen für die Anhörung und den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, habe ihm zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehörs massiv verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer führt allerdings über diese blosse Behauptung hinaus weder aus, inwiefern ihm aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Auch diese Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.
E. 5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt ebenfalls nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt - so auch bei der Verwendung der zitierten Quellen (vgl. Beschwerdeschrift S. 16, 3. Abschnitt und S. 17-21) zum Nachweis der Befürchtungen bestimmter Personenkreise, im Nachgang zur Präsidentschaftswohl erhöhter Repression und Überwachung ausgesetzt zu werden - ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, es handle es sich weder bei der Schilderung seiner Aufenthaltsorte noch der Fluchtumstände um asylrelevante Vorbringen, weshalb nicht von einer ernsthaften und sorgfältigen Auseinandersetzung des SEM mit diesen Ausführungen gesprochen werden könne (vgl. Beschwerde S. 15, letzter Abschnitt), beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Soweit er vorbringt, er habe im Rahmen seines Asylgesuchs weder die Möglichkeit gehabt, einen persönlichen Bezug zur neuen Präsidentschaft in Sri Lanka darzulegen noch auf politische Entwicklungen hinzuweisen, weshalb ihm zwischen der Anhörung vom 12. Juli 2018 und dem Erlass des Asylentscheids am 17. Februar 2020 nochmals das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, trifft es zwar zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen ist. Es wäre jedoch dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, die Vorinstanz über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen zu informieren. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, ihm vor Erlass ihrer Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 5.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen (Aufzählung der Asylgründe in Stichworten) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berücksichtigung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage, erhöhte Gefährdung für Risikogruppen, Hochrisikofaktor Schweiz) und der Quellenverwendung durch die Vorinstanz eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hat die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Aus der Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl im C._______-Distrikt als auch im (Nennung Gebiet) gelebt hat, er - wie auch ein (Nennung Verwandter) - für die D._______ tätig waren und deswegen von den sri-lankischen Behörden wiederholt behelligt wurden. Die Vor-instanz setzte sich mit den geltend gemachten Auswirkungen dieser Tätigkeit und der Verwandtschaft zu einem ehemaligen, verstorbenen D._______-Kämpfer sowie mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander und berücksichtigte die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folgewirkungen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 32-38), kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist wiederum keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Weiter ist - namentlich mit Hinweis auf E. 5.2.1 - 5.2.3 hievor - festzuhalten, dass das SEM in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung auf die Protokolle der BzP und der Anhörung abstellen durfte.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören, das SEM habe gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und ihm offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Anhörung unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen darstellten, es seien die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten der Befragerin zu ihrem persönlichen Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizuziehen, das SEM sei anzuweisen abzuklären, welche Daten auf dem Mobiltelefon der im Herbst 2019 in K._______ entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien und ob sich darunter auch sein Name befinde, und es sei ihm eine angemessen Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu seinen D._______-Aktivitäten und den daraus resultierenden Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte anzusetzen.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei erneut anzuhören und es sei ihm eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Sodann wurde bereits in E. 5.3 oben auf seine Mitwirkungspflicht und die ihm zumutbare Möglichkeit, entsprechende Unterlagen bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen, hingewiesen. Dazu hätte er zwischen der Anhörung im Juli 2018 und des (Nennung Zeitpunkt) ergangenen Asylentscheids ausreichend Gelegenheit gehabt. Deshalb muss die Notwendigkeit sowohl einer Anhörung als auch einer Anordnung respektive einer Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht oder der Einräumung einer Beweismittelfrist als nicht gegeben erachtet werden. Die entsprechenden Anträge sind somit abzuweisen.
E. 6.3 Weiter ist angesichts der Ausführungen in E. 5.2 den Beweisanträgen im Zusammenhang mit der im Rahmen der Anhörung eingesetzten Übersetzerin und der Einsichtnahme in von der Befragerin allenfalls intern angelegte Akten zum persönlichen Eindruck der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht stattzugeben.
E. 6.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin im Herbst 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen auf deren Mobiltelefon erpresst worden seien, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5784/2019 vom 20. April 2020 E. 6).
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe betreffend seine Hilfstätigkeit für die D._______ - insbesondere den behaupteten Transport von "illegalen Sachen" oder "Waffen" - widersprüchliche beziehungsweise nachgeschobene Aussagen gemacht. Während er in der BzP die Abholung von "Paketen" bei Geschäftsleuten und die Übergabe derselben an die D._______ angeführt habe, seien die Ausführungen in der Anhörung abweichend und trotz wiederholter Nachfragen unkonkret und somit unsubstanziiert geblieben. Weiter hätten sich beim Vergleich seiner Aussagen zu seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Jahr (...) wesentliche Widersprüche ergeben, so hinsichtlich einer mehrtägigen Festnahme durch die sri-lankischen Behörden kurz vor seiner Ausreise, welche er anlässlich der BzP nicht erwähnt, sondern einzig mehrere Vorladungen angeführt habe. Weiter habe er zu seinen Wohn- und Aufenthaltsorten in den letzten Jahren vor seiner Ausreise und der Anzahl Familienmitglieder, mit welchen er zusammengewohnt habe, unterschiedliche oder zumindest keine schlüssigen Angaben gemacht. Auf Vorhalt habe er keine nachvollziehbare Begründung zu geben vermocht. Weiter falle auf, dass er sich zu zentralen Punkten der geltend gemachten Verfolgung im Jahr (...) und der anschliessenden Flucht unsubstanziiert geäussert habe. Beispielsweise seien seine Ausführungen zur letzten Festnahme respektive zu seinem Aufenthalt im Lager als oberflächlich und schematisch sowie als ausweichend zu taxieren. Auch die Aussagen zu seiner Ausreise seien wenig konkret und ohne Details ausgefallen. Überdies sei der zeitliche Kausalzusammenhang der vorgebrachten Ereignisse trotz mehrfachem Nachfragen bis zum Schluss unklar geblieben. So erstaune es, dass er die Festnahme und die Vorladungen im Jahr (...) in einen Zusammenhang mit dem Waffenfund im Jahr (...) durch die sri-lankische Armee oder seine Hilfstätigkeit während des Krieges stelle, ohne die Verbindung zwischen Ursprung und Verfolgung nachvollziehbar auszuführen. Auch habe er nicht schlüssig erklären können, wie die sri-lankischen Behörden mindestens (Nennung Dauer) später von seinen Tätigkeiten für die D._______ - noch während des Bürgerkrieges - überhaupt erfahren hätten. Soweit er diesbezüglich die Familie des verschwundenen Jungen I._______ sowie F._______, einen mit ihm in Konkurrenz stehenden (Nennung Beruf), erwähne, handle es sich nur um unkonkrete Vermutungen seinerseits, weshalb diese nicht zu überzeugen vermöchten. Zusammenfassend gelinge es ihm nicht, die vorgebrachte Hilfstätigkeit für die D._______ - zumindest nicht in dem von ihm geschilderten Umfang - sowie seine Verfolgung - zumindest nicht in den Jahren nach Kriegsende - durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Überdies seien eine allfällige marginale Hilfstätigkeit für die D._______ oder eine allfällige kurze Festnahme ohne weitere Folgen während des Krieges ([...]) durch die sri-lankischen Behörden mangels Intensität beziehungsweise mangels Kausalzusammenhangs zur Flucht nicht asylrelevant. Weiter seien den Akten auch keine Risikofaktoren - welche aufgrund der als unglaubhaft beurteilten Aussagen nicht abschliessend geprüft werden könnten - zu entnehmen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der D._______ und bis im (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, weshalb er also nach Kriegsende noch zirka (Nennung Dauer) in seiner Heimat gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren - wie eine marginale Hilfstätigkeit für die D._______, eine als abgeschlossen zu betrachtende kurze Festnahme durch die sri-lankische Armee während des Krieges oder seine Verwandtschaft zweiten Grades zu einem ehemaligen, verstorbenen D._______-Kämpfer ohne besonderes Profil - hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei daher nicht von einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszugehen. Auch die am 16. November 2019 durchgeführte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Trotz ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten bestehe im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter dem neuen Präsidenten kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Zudem bestehe kein Bezug dieser Wahlen respektive deren Folgen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Es genüge diesbezüglich nicht, ohne hinreichende Subsumption im Einzelfall pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder auf mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, die angeführte asylrelevante Verfolgung zu belegen.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht, die Begründung des SEM sei in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche von ihm vorgebrachte Sachverhaltselemente entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder aber zumindest im Rahmen einer erneuten Anhörung glaubhaft gemacht werden könnten. Zudem sei er bemüht, Unterlagen zu seinen Aktivitäten bei den D._______ und zu den behördlichen Behelligungen nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs erhältlich zu machen. Sodann erfülle er zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. So verfüge er aufgrund seiner Hilfstätigkeit (...) über Verbindungen zu den D._______ und habe zudem über seinen (Nennung Verwandter) auch familiäre Verbindungen zu derselben, weshalb er in der Vergangenheit wiederholt im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden sei. Zudem halte er sich bereits seit (Nennung Dauer) in der Schweiz - einem Hort des tamilischen Separatismus - auf und er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka hätten die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Staatschef habe sich die Gefährdungslage in Sri Lanka nochmals massiv zugespitzt. Diesbezüglich machte er Ausführungen zur seither veränderten Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung (Stand: 23. Januar 2020) zu den Akten, welche darlege, dass sich als Folge der Präsidentschaftswahlen weitere Risikofaktoren ergeben hätten. So würden Angehörige der tamilischen und muslimischen Minderheiten, welche allgemein aus dem Ausland und insbesondere aus der Schweiz zurückkehrten, unter Terrorverdacht stehen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft bereits zufolge seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen D._______-Unterstützer sowie zur Risikogruppe von Personen, welche nach längerer Zeit aus tamilischen Diasporazentren zurückkehrten.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 9.2 Vorliegend sind die vom SEM zu Recht geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit bezüglich der Art und des Ausmasses der Hilfstätigkeit des Beschwerdeführers für die D._______, der Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Jahr 2015/2016 und seiner anschliessenden Flucht sowie hinsichtlich seines Aufenthaltsortes in den letzten Jahren vor seiner Ausreise vollumfänglich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe keinerlei materiellen Einwände vor, sondern verweist auf die in seiner Beschwerdeschrift vorgängig aufgelisteten diversen formellen Mängel, die der angefochtene Asylentscheid aufweise, und welche eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Schilderungen nicht zulassen würden. Da sich diese Rügen jedoch allesamt als unbegründet erweisen (vgl. E. 5. oben), vermögen sie auch nicht zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu führen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 9.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
E. 10 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 10.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte (vgl. act. A13/12, S. 6 f., Ziff. 2.).
E. 10.2 An dieser Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin festzuhalten. Der Vorwurf einer ernstzunehmenden Verbindung zu den D._______ und die behauptete Vorverfolgung haben sich als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant erwiesen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe respektive als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, geht daher fehl.
E. 10.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in der Heimat des Beschwerdeführers bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall. An der Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist weiterhin festzuhalten. Mit den Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und den dazu zahlreichen eingereichten Dokumenten, Länderinformationen und Quellenverweisen vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, weshalb der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag.
E. 10.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 11 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.3.2 Das SEM hat sich eingehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus dem Distrikt C._______ stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen nichts entgegen. Er wohnte seinen Angaben zufolge abwechselnd im (Nennung Gebiet) und im C._______-Distrikt. Im letzteren verfügt er über ein weitreichendes familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Weitere Verwandte sollen im (Nennung Gebiet) und in K._______ wohnhaft sein. Überdies besitzt er eine solide schulische Ausbildung sowie diverse Berufserfahrungen (vgl. im Einzelnen A13/12, S. 9). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer - abgesehen von einer (Nennung gesundheitliche Einschränkung) - in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - die sich ganz überwiegend auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
E. 14.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1'400.- sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1585/2020 Urteil vom 20. Mai 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 12. Juli 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der BzP führte der aus B._______ im C._______-Distrikt (Nordprovinz) stammende tamilische Beschwerdeführer aus, er habe in den Jahren (...) bis (...) für die D._______ gearbeitet. Da C._______ völlig unter der Kontrolle des Militärs gestanden habe, die Strassen gesperrt gewesen seien und sich die D._______ nicht frei hätten bewegen können, seien er und weitere Personen für deren Arbeitszwecke benutzt worden. So habe er Pakete von Geschäftsleuten abgeholt und zu den D._______ gebracht. Er sei zu dieser Arbeit über einen (Nennung Verwandter), der Mitglied bei den D._______ gewesen sei, gekommen. Im (...) sei er von den sri-lankischen Behörden festgenommen und im (Nennung Ort) festgehalten worden. Man habe ihn geschlagen und nach einer Geldzahlung wieder gehen lassen, wobei ihm lediglich gesagt worden sei, er dürfe das Land nicht verlassen. In der Folge sei er ab und zu kontrolliert beziehungsweise zum (Nennung Ort) vorgeladen worden, wo er jeweils eine Geldzahlung geleistet habe. Wegen den Problemen sei er im Jahr (...) ins (Nennung Gebiet) gegangen, wo er bis (...) in E._______ gelebt habe. Anschliessend habe er sich nach C._______ begeben. Am (...) sei er erneut zum (Nennung Ort) vorgeladen worden. Er sei beschuldigt worden, über die Waffenverstecke der D._______ Bescheid zu wissen und es sei ihm seine Identitätskarte weggenommen worden. Er sei aufgefordert worden, in der folgenden Woche erneut vorbeizukommen, um den Behörden alles darüber zu erzählen. Er habe dieser Aufforderung nicht Folge geleistet; am (...) sei er ins (Nennung Gebiet) gegangen und habe seine jetzige Frau - die erste Ehe sei geschieden worden - und die Kinder nach C._______ zu ihrem (Nennung Verwandter) gebracht. Ausschlaggebend für seine Ausreise am (...) sei gewesen, dass zwei seiner Kollegen von Unbekannten entführt worden seien und deren Schicksal ungewiss sei. Seine Frau habe ihm auch erzählt, dass sie ihren ersten Ehemann so verloren habe, weshalb er fliehen und sein Leben retten solle. Ferner habe er mit einer Privatperson namens F._______ Probleme gehabt. F._______ habe in G._______ eine (Nennung Geschäft) eröffnet. Da er als (Nennung Beruf) dessen (einziger) Konkurrent gewesen sei, sei F._______ eifersüchtig gewesen und habe ihn beim Criminal Investigation Department (CID) denunziert. Sodann habe er nach seiner Ausreise von (Nennung Verwandte) erfahren, dass die Behörden nach B._______ zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn gesucht hätten. Die Behörden hätten keine Kenntnis über das Haus in C._______. A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis (...) immer in G._______ (C._______) gelebt und im betreffenden Jahr seine jetzige Ehefrau im (Nennung Gebiet) respektive in E._______ geheiratet. In der Folge habe er sich hälftig in E._______ und in G._______ aufgehalten. Beruflich habe er (Nennung Tätigkeiten). Sein (Nennung Verwandter) sei ein Kämpfer bei den D._______ gewesen und habe sich in den Jahren (...) bis (...), als dieser ins (Nennung Gebiet) gegangen sei, bei ihm aufgehalten. Da sich sein (Nennung Verwandter) in der Gegend nicht ausgekannt habe, habe er ihn jeweils in die Ortschaften gefahren, wo dieser habe hingehen müssen. Dabei sei er auch ein paar Leuten der D._______ vorgestellt worden. Ab dem Jahr (...) habe er selber für die D._______ gearbeitet. So habe er mit einem LKW Sand und Steine sowie weitere, ihm unbekannte Güter für die D._______ transportiert. Bei seinen Fahrten von und nach H._______ sei jeweils ein Junge namens I._______ mitgefahren, den die sri-lankische Armee im Jahr (...) verhaftet habe. Seither sei I._______ verschwunden. Die Familie des Verschwundenen habe ihm deswegen gedroht und sich an ihm rächen wollen. Auch hätten ihn die Soldaten gesucht und schliesslich im (...) in G._______ festgenommen und nach J._______ ins (Nennung Ort) des CID gebracht, wo man ihn (Nennung Dauer) behalten habe und ihn dann wieder habe gehen lassen. Er sei über Waffen und Waffentransporte ausgefragt worden, da I._______ den Soldaten gegenüber ausgesagt habe, dass er (Beschwerdeführer) Waffen besitze. Dies habe er jedoch abgestritten. Er sei während (Nennung Dauer) geschlagen und am (...) Tag nach einer Geldzahlung wieder freigelassen worden. Man habe ihm die Identitätskarte weggenommen und eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt. Bis zu seinem Weggang im Jahr (...) habe er ständig seine Unterschrift leisten müssen, wobei er wiederholt geschlagen worden sei. Im Jahr (...) habe die sri-lankische Armee in C._______ bei einem Friedhof Waffen gefunden, worauf er verdächtigt worden sei. Diesbezüglich vermute er, dass ihn entweder die (Nennung Verwandte) von I._______ oder F._______ bei der Armee angeschwärzt hätten. (Nennung Zeitpunkt) sei er in E._______ vom CID wegen vermuteten Waffenbesitzes festgenommen, ins Camp gebracht, während (Nennung Dauer) festgehalten, geschlagen und aufgefordert worden, die Waffen auszuhändigen. Er habe jedoch verneint, im Besitz solcher Waffen zu sein. Man habe ihm zudem gesagt, dass er nicht mehr im Ort bleiben dürfe und er von der Spionageabteilung in G._______ befragt würde. In der Folge habe er sich ins (Nennung Ort) in G._______ begeben, wo er bedrängt worden sei, die Waffen auszuliefern und in ein paar Tagen alles zu erzählen. Ausserdem sei ihm seine Identitätskarte, welche ihm zwischenzeitlich zurückgegeben worden sei, erneut abgenommen worden. Seine Ehefrau habe ihm bei seiner Rückkehr erzählt, dass die sri-lankischen Behörden in der Zwischenzeit auch bei ihr vorstellig geworden seien, worauf er sie und die Kinder zu (Nennung Verwandter) nach C._______ gebracht habe. Er selber habe auch in C._______ bleiben wollen. Sein (Nennung Verwandter) und seine Ehefrau hätten ihm jedoch zur Flucht geraten, worauf er sich nach K._______ begeben und von dort mit Hilfe eines Schleppers und einem fremden Reisepass ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 - eröffnet am 21. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Ferner sei die angefochtene Verfügung dem SEM im Rahmen einer einzuholenden Vernehmlassung zur wiedererwägungsweisen Aufhebung zu unterbreiten. Der Beschwerde lagen bei: (Nennung Beweismittel). D. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2020 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist - soweit diesem nicht bereits in der Instruktionsverfügung vom 27. März 2020 entsprochen wurde - mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Beim Antrag, es sei zur Frage der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Vernehmlassung einzuholen, handelt es sich um einen Verfahrensantrag (vgl. Urteil des BVGer E-5903/2017 vom 8. Dezember 2017 E. 3.2.2). Es liegt angesichts der Kann-Bestimmung von Art. 111a Abs. 1 AsylG - einer lex specialis zu Art. 57 VwVG, wonach bei nicht zum Vornherein unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden grundsätzlich eine Vernehmlassung einzuholen ist - im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, eine solche Instruktionsmassnahme anzuordnen. Die Instruktionsrichterin erkannte dies vorliegend als nicht angezeigt, zumal die vom Rechtsvertreter zitierten Äusserungen aus dem Schreiben des Staatssekretärs einerseits bloss eine allgemeine Aussage zur politischen Lage in Sri Lanka seit den Präsidentschaftswahlen im November 2019 und den Hinweis, dass das SEM gegenwärtig eine Lagefortschreibung vorbereite, enthalten. Aus dem wenige Tage nach diesem Schreiben ergangenen Asylentscheid sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich das SEM im Zeitpunkt seines Asylentscheides nicht auf die damalige aktuelle Lage in Sri Lanka gestützt und das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht anhand dieser Einschätzung geprüft hätte. Unbesehen dessen begründet Art. 57 VwVG für Beschwerdeführende kein Parteirecht im Sinne eines eigenständigen Anspruchs auf Einholung einer Vernehmlassung (vgl. Urteil des BVGer E-856/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 1.5). Der Antrag auf Einholung einer Vernehmlassung (zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung) ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er aufgrund von Unterbrechungen respektive des Verhaltens der Befragerin anlässlich der BzP nicht in der notwendigen Ausführlichkeit über seine Asylgründe habe berichten können. Eine solche BzP dürfe zudem nicht in der Art zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Asylvorbringen verwendet werden, wie dies im angefochtenen Entscheid getan worden sei. Der Beschwerdeführer konnte in der ausführlich gehaltenen BzP zunächst im freien Erzählvortrag seine Asylgründe angeben, welche in der Folge durch mehrere Nachfragen vertieft wurden. Auf zweimalige Nachfrage machte er keine weiteren Gründe geltend und bestätigte am Schluss der BzP die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen (vgl. act. A3/12, S. 7-9). Sodann dürfen gemäss gefestigter Rechtsprechung Aussagen in der BzP unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Aussagen herangezogen werden. Dies dann, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das SEM vorliegend dem Protokoll der BzP eine unrechtmässige Bedeutung beigemessen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach in diesem Zusammenhang zu verneinen. 5.2.2 Sodann stellt auch die beanstandete zeitliche Distanz zwischen BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Ferner ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand irgendwelche Nachteile entstanden wären. 5.2.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Übersetzung anlässlich der Anhörung. Die Übersetzerin habe die deutsche Sprache viel zu wenig beherrscht, um eine differenzierte und korrekte Wiedergabe seiner tamilischen Aussagen auf Deutsch zu gewährleisten. Ebenso könne an seinen Antworten abgelesen werden, dass ihm auch die deutschen Fragen teilweise nicht korrekt oder präzise ins Tamilische übersetzt worden seien. Das entsprechende Protokoll sei als unbrauchbar zu erachten. Die auf einer solchermassen ungenügenden Grundlage durchgeführte Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verletze das rechtliche Gehör. Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn an, er verstehe die Dolmetscherin problemlos (vgl. act. A11/25, S. 1) und bestätigte überdies die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Angaben nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift (vgl. act. A11/25, S. 1 und S. 24). Zudem brachte er während der Anhörung keinerlei Kritik an der Übersetzung vor. Weiter machte er von der Möglichkeit Gebrauch, im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen oder Ergänzungen am Protokoll anzufügen (vgl. bspw. act. A11/24, S. 19). Dementsprechend hatte die Hilfswerkvertretung am Schluss der Anhörung weder Einwände am Protokoll noch Anregungen vorzubringen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Infragestellung der fachlichen Qualitäten der eingesetzten Übersetzerin als unbegründet. Daran vermögen auch die aufgeführten Zitate aus dem Anhörungsprotokoll nichts zu ändern, zumal die nach dem jeweiligen Zitat in Klammern angeführten Kommentare des Rechtsvertreters (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 f.) als dessen persönliche Interpretationen zu dieser Aussage ("falsche Antwort", "Antwort unvollständig") oder zum sprachlichen Ausdruck ("schlechtes Deutsch") zu werten und überdies aus dem Gesamtzusammenhang gerissen sind. Da die Befragerin die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln (vgl. act. A11/25 S. 1), obliegt es ihr auch, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei bei unklaren oder unvollständigen Äusserungen des Asylgesuchstellers - wie vorliegend - entsprechende Nachfragen zu stellen und ihn bei abschweifenden Weiterungen entsprechend zu belehren. Sodann handelt es sich beim zitierten Handbuch des SEM, das unter anderem Richtlinien für die korrekte Durchführung einer Anhörung enthalte, um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Immerhin weist das SEM im zitierten Handbuch darauf hin, dass die von ihm eingesetzten Übersetzerinnen und Übersetzer einem strengen Auswahlverfahren unterzogen würden, was unter anderem die Überprüfung ihrer sprachlichen Kompetenzen gewährleiste. Vorliegend wurde die Qualität der erbrachten Übersetzerdienste von der Befragerin nicht in Frage gestellt und auch der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darzulegen, dass die bei der Anhörung eingesetzten Dolmetscherin über mangelnde Sprachkompetenzen verfügt hätte. Die Anhörung wurde insgesamt korrekt durchgeführt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich. 5.2.4 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 f.), seine Anhörung und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung seien - entgegen einer Empfehlung in einem Rechtsgutachten zur Praxis des SEM in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 - nicht durch die gleiche sachbearbeitende Person durchgeführt worden. Dies obwohl das SEM in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen habe, dieser Empfehlung zu folgen. Die Konstellation, dass verschiedene Personen für die Anhörung und den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, habe ihm zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehörs massiv verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer führt allerdings über diese blosse Behauptung hinaus weder aus, inwiefern ihm aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Auch diese Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. 5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt ebenfalls nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt - so auch bei der Verwendung der zitierten Quellen (vgl. Beschwerdeschrift S. 16, 3. Abschnitt und S. 17-21) zum Nachweis der Befürchtungen bestimmter Personenkreise, im Nachgang zur Präsidentschaftswohl erhöhter Repression und Überwachung ausgesetzt zu werden - ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, es handle es sich weder bei der Schilderung seiner Aufenthaltsorte noch der Fluchtumstände um asylrelevante Vorbringen, weshalb nicht von einer ernsthaften und sorgfältigen Auseinandersetzung des SEM mit diesen Ausführungen gesprochen werden könne (vgl. Beschwerde S. 15, letzter Abschnitt), beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Soweit er vorbringt, er habe im Rahmen seines Asylgesuchs weder die Möglichkeit gehabt, einen persönlichen Bezug zur neuen Präsidentschaft in Sri Lanka darzulegen noch auf politische Entwicklungen hinzuweisen, weshalb ihm zwischen der Anhörung vom 12. Juli 2018 und dem Erlass des Asylentscheids am 17. Februar 2020 nochmals das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, trifft es zwar zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen ist. Es wäre jedoch dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, die Vorinstanz über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen zu informieren. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, ihm vor Erlass ihrer Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen (Aufzählung der Asylgründe in Stichworten) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berücksichtigung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage, erhöhte Gefährdung für Risikogruppen, Hochrisikofaktor Schweiz) und der Quellenverwendung durch die Vorinstanz eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hat die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Aus der Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl im C._______-Distrikt als auch im (Nennung Gebiet) gelebt hat, er - wie auch ein (Nennung Verwandter) - für die D._______ tätig waren und deswegen von den sri-lankischen Behörden wiederholt behelligt wurden. Die Vor-instanz setzte sich mit den geltend gemachten Auswirkungen dieser Tätigkeit und der Verwandtschaft zu einem ehemaligen, verstorbenen D._______-Kämpfer sowie mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander und berücksichtigte die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folgewirkungen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 32-38), kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist wiederum keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Weiter ist - namentlich mit Hinweis auf E. 5.2.1 - 5.2.3 hievor - festzuhalten, dass das SEM in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung auf die Protokolle der BzP und der Anhörung abstellen durfte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören, das SEM habe gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und ihm offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Anhörung unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen darstellten, es seien die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten der Befragerin zu ihrem persönlichen Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizuziehen, das SEM sei anzuweisen abzuklären, welche Daten auf dem Mobiltelefon der im Herbst 2019 in K._______ entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien und ob sich darunter auch sein Name befinde, und es sei ihm eine angemessen Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu seinen D._______-Aktivitäten und den daraus resultierenden Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte anzusetzen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei erneut anzuhören und es sei ihm eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Sodann wurde bereits in E. 5.3 oben auf seine Mitwirkungspflicht und die ihm zumutbare Möglichkeit, entsprechende Unterlagen bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen, hingewiesen. Dazu hätte er zwischen der Anhörung im Juli 2018 und des (Nennung Zeitpunkt) ergangenen Asylentscheids ausreichend Gelegenheit gehabt. Deshalb muss die Notwendigkeit sowohl einer Anhörung als auch einer Anordnung respektive einer Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht oder der Einräumung einer Beweismittelfrist als nicht gegeben erachtet werden. Die entsprechenden Anträge sind somit abzuweisen. 6.3 Weiter ist angesichts der Ausführungen in E. 5.2 den Beweisanträgen im Zusammenhang mit der im Rahmen der Anhörung eingesetzten Übersetzerin und der Einsichtnahme in von der Befragerin allenfalls intern angelegte Akten zum persönlichen Eindruck der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht stattzugeben. 6.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin im Herbst 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen auf deren Mobiltelefon erpresst worden seien, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5784/2019 vom 20. April 2020 E. 6). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 8. 8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe betreffend seine Hilfstätigkeit für die D._______ - insbesondere den behaupteten Transport von "illegalen Sachen" oder "Waffen" - widersprüchliche beziehungsweise nachgeschobene Aussagen gemacht. Während er in der BzP die Abholung von "Paketen" bei Geschäftsleuten und die Übergabe derselben an die D._______ angeführt habe, seien die Ausführungen in der Anhörung abweichend und trotz wiederholter Nachfragen unkonkret und somit unsubstanziiert geblieben. Weiter hätten sich beim Vergleich seiner Aussagen zu seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Jahr (...) wesentliche Widersprüche ergeben, so hinsichtlich einer mehrtägigen Festnahme durch die sri-lankischen Behörden kurz vor seiner Ausreise, welche er anlässlich der BzP nicht erwähnt, sondern einzig mehrere Vorladungen angeführt habe. Weiter habe er zu seinen Wohn- und Aufenthaltsorten in den letzten Jahren vor seiner Ausreise und der Anzahl Familienmitglieder, mit welchen er zusammengewohnt habe, unterschiedliche oder zumindest keine schlüssigen Angaben gemacht. Auf Vorhalt habe er keine nachvollziehbare Begründung zu geben vermocht. Weiter falle auf, dass er sich zu zentralen Punkten der geltend gemachten Verfolgung im Jahr (...) und der anschliessenden Flucht unsubstanziiert geäussert habe. Beispielsweise seien seine Ausführungen zur letzten Festnahme respektive zu seinem Aufenthalt im Lager als oberflächlich und schematisch sowie als ausweichend zu taxieren. Auch die Aussagen zu seiner Ausreise seien wenig konkret und ohne Details ausgefallen. Überdies sei der zeitliche Kausalzusammenhang der vorgebrachten Ereignisse trotz mehrfachem Nachfragen bis zum Schluss unklar geblieben. So erstaune es, dass er die Festnahme und die Vorladungen im Jahr (...) in einen Zusammenhang mit dem Waffenfund im Jahr (...) durch die sri-lankische Armee oder seine Hilfstätigkeit während des Krieges stelle, ohne die Verbindung zwischen Ursprung und Verfolgung nachvollziehbar auszuführen. Auch habe er nicht schlüssig erklären können, wie die sri-lankischen Behörden mindestens (Nennung Dauer) später von seinen Tätigkeiten für die D._______ - noch während des Bürgerkrieges - überhaupt erfahren hätten. Soweit er diesbezüglich die Familie des verschwundenen Jungen I._______ sowie F._______, einen mit ihm in Konkurrenz stehenden (Nennung Beruf), erwähne, handle es sich nur um unkonkrete Vermutungen seinerseits, weshalb diese nicht zu überzeugen vermöchten. Zusammenfassend gelinge es ihm nicht, die vorgebrachte Hilfstätigkeit für die D._______ - zumindest nicht in dem von ihm geschilderten Umfang - sowie seine Verfolgung - zumindest nicht in den Jahren nach Kriegsende - durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Überdies seien eine allfällige marginale Hilfstätigkeit für die D._______ oder eine allfällige kurze Festnahme ohne weitere Folgen während des Krieges ([...]) durch die sri-lankischen Behörden mangels Intensität beziehungsweise mangels Kausalzusammenhangs zur Flucht nicht asylrelevant. Weiter seien den Akten auch keine Risikofaktoren - welche aufgrund der als unglaubhaft beurteilten Aussagen nicht abschliessend geprüft werden könnten - zu entnehmen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der D._______ und bis im (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, weshalb er also nach Kriegsende noch zirka (Nennung Dauer) in seiner Heimat gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren - wie eine marginale Hilfstätigkeit für die D._______, eine als abgeschlossen zu betrachtende kurze Festnahme durch die sri-lankische Armee während des Krieges oder seine Verwandtschaft zweiten Grades zu einem ehemaligen, verstorbenen D._______-Kämpfer ohne besonderes Profil - hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei daher nicht von einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszugehen. Auch die am 16. November 2019 durchgeführte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Trotz ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten bestehe im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter dem neuen Präsidenten kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Zudem bestehe kein Bezug dieser Wahlen respektive deren Folgen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Es genüge diesbezüglich nicht, ohne hinreichende Subsumption im Einzelfall pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder auf mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, die angeführte asylrelevante Verfolgung zu belegen. 8.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht, die Begründung des SEM sei in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche von ihm vorgebrachte Sachverhaltselemente entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder aber zumindest im Rahmen einer erneuten Anhörung glaubhaft gemacht werden könnten. Zudem sei er bemüht, Unterlagen zu seinen Aktivitäten bei den D._______ und zu den behördlichen Behelligungen nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs erhältlich zu machen. Sodann erfülle er zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. So verfüge er aufgrund seiner Hilfstätigkeit (...) über Verbindungen zu den D._______ und habe zudem über seinen (Nennung Verwandter) auch familiäre Verbindungen zu derselben, weshalb er in der Vergangenheit wiederholt im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden sei. Zudem halte er sich bereits seit (Nennung Dauer) in der Schweiz - einem Hort des tamilischen Separatismus - auf und er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka hätten die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Staatschef habe sich die Gefährdungslage in Sri Lanka nochmals massiv zugespitzt. Diesbezüglich machte er Ausführungen zur seither veränderten Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung (Stand: 23. Januar 2020) zu den Akten, welche darlege, dass sich als Folge der Präsidentschaftswahlen weitere Risikofaktoren ergeben hätten. So würden Angehörige der tamilischen und muslimischen Minderheiten, welche allgemein aus dem Ausland und insbesondere aus der Schweiz zurückkehrten, unter Terrorverdacht stehen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft bereits zufolge seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen D._______-Unterstützer sowie zur Risikogruppe von Personen, welche nach längerer Zeit aus tamilischen Diasporazentren zurückkehrten. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 9.2 Vorliegend sind die vom SEM zu Recht geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit bezüglich der Art und des Ausmasses der Hilfstätigkeit des Beschwerdeführers für die D._______, der Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Jahr 2015/2016 und seiner anschliessenden Flucht sowie hinsichtlich seines Aufenthaltsortes in den letzten Jahren vor seiner Ausreise vollumfänglich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe keinerlei materiellen Einwände vor, sondern verweist auf die in seiner Beschwerdeschrift vorgängig aufgelisteten diversen formellen Mängel, die der angefochtene Asylentscheid aufweise, und welche eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Schilderungen nicht zulassen würden. Da sich diese Rügen jedoch allesamt als unbegründet erweisen (vgl. E. 5. oben), vermögen sie auch nicht zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu führen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 9.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
10. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 10.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte (vgl. act. A13/12, S. 6 f., Ziff. 2.). 10.2 An dieser Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin festzuhalten. Der Vorwurf einer ernstzunehmenden Verbindung zu den D._______ und die behauptete Vorverfolgung haben sich als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant erwiesen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe respektive als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, geht daher fehl. 10.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in der Heimat des Beschwerdeführers bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall. An der Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist weiterhin festzuhalten. Mit den Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und den dazu zahlreichen eingereichten Dokumenten, Länderinformationen und Quellenverweisen vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, weshalb der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. 10.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
11. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Das SEM hat sich eingehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus dem Distrikt C._______ stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen nichts entgegen. Er wohnte seinen Angaben zufolge abwechselnd im (Nennung Gebiet) und im C._______-Distrikt. Im letzteren verfügt er über ein weitreichendes familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Weitere Verwandte sollen im (Nennung Gebiet) und in K._______ wohnhaft sein. Überdies besitzt er eine solide schulische Ausbildung sowie diverse Berufserfahrungen (vgl. im Einzelnen A13/12, S. 9). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer - abgesehen von einer (Nennung gesundheitliche Einschränkung) - in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - die sich ganz überwiegend auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). 14.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1'400.- sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: