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E-5903/2017

E-5903/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller stellte am 3. Juli 2013 ein Asylgesuch (Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A1/2, A6/11 Ziff. 5.05 S. 7). Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er im (...) 2009 von der sri-lankischen Armee verhaftet und bis (...) desselben Jahres in zwei Internierungslagern in B._______ und in C._______ festgehalten worden sei, wobei er in ersterem verhört und geschlagen worden sei. Aufgrund der Zahlung eines Bestechungsgelds sei er am (...) 2011 freigelassen worden. Ab (...) 2012 habe er sich zunächst wöchentlich und schliesslich täglich bei den sri-lankischen Behörden melden müssen. Da ein ehemaliger Mitinhaftierter von den Behörden ebenfalls zur wöchentlichen Unterschriftsabgabe aufgefordert worden und eines Tages tot aufgefunden worden sei, habe er befürchtet, dass ihm das Gleiche geschehen könnte. Er habe sich deshalb versteckt gehalten. In der Folge sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Nachdem die Behörden ihn dort nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen (...) mitgenommen und befragt. Sie hätten diesem gesagt, dass ihm (dem Gesuchsteller) bei einer Verhaftung dasselbe geschehen werde wie seinem Mitinhaftierten (Vi-act. A6/11 Ziff. 7.01 S. 7 f., A10/16). A.b Mit Verfügung vom 26. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es zufolge Unzumutbarkeit unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme auf (Vi-act. A48/16). A.c Die gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das SEM habe richtigerweise festgestellt, dass der Gesuchsteller zwar von (...) 2009 bis (...) 2011 in einem Rehabilitationscamp gewesen sei, die von ihm geltend gemachten Umstände der Entlassung sowie die im Anschluss daran erlittenen Nachteile jedoch nicht glaubhaft seien. Zudem erscheine nicht plausibel, dass die Behörden erst nach einem Jahr erfahren hätten, dass er mit Hilfe von Bestechung aus der Rehabilitationshaft entlassen worden sei, und dass sie ihm anschliessend lediglich eine Meldepflicht auferlegt haben sollten. Ebenso wenig habe er mit dem eingereichten Todesschein eines Mannes namens D._______ belegen können, dass dieser sein Mithäftling gewesen und von sri-lankischen Beamten getötet worden sei. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Mithin sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller nach seiner Entlassung aus dem Camp keine asylrelevanten Nachteile erlitten habe. Da er nach seiner Rehabilitierung zudem weder einen Haftbefehl noch eine gerichtliche Anordnung erhalten habe und gegen ihn auch kein Strafverfahren eröffnet worden sei, sei auch nicht anzunehmen, dass Risikofaktoren im Sinne der im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) genannten (vgl. dort E. 8.5.5) bestehen würden, zumal von einer legalen Ausreise aus dem Heimatstaat auszugehen sei. Die Vorinstanz habe das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. B. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2017 - in Kopie auch an die Präsidentinnen der Abteilungen IV und V zugestellt - liess der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 5. Oktober 2017 ersuchen (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Zudem liess er beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang des Revisionsgesuchs unverzüglich darzulegen, welche Abteilung und welche Gerichtspersonen mit der Behandlung des Verfahrens betraut worden seien. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. In der Gesuchsbegründung wurde ausserdem um Ansetzen einer Frist zur Einreichung eines Urteils des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 ersucht. Schliesslich wurde Einsicht in die Akten betreffend den Urteilsfindungsprozess im Verfahren E-3262/2017 beantragt respektive es sei offenzulegen, welche Richterin und welcher Richter wann dem Urteil zugestimmt habe und es sei bekannt zu geben, ob nach der Urteilsfällung am 5. Oktober 2017 aufgrund der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2017 (BVGer-act. 5 im Verfahren E-3262/2017) redaktionelle Änderungen am Urteil vorgenommen worden seien. C. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 (BVGer-act. 3) teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller die Zusammensetzung des ordentlichen Spruchgremiums mit, wobei es einen Vorbehalt bezüglich einer allfälligen nachträglichen Veränderung des Spruchkörpers infolge von Abwesenheiten respektive Stellvertretungen anbrachte.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

E. 2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe gemäss Art. 121 Bst. a, c und d BGG geltend, und reichte das Revisionsgesuch innert der in Art. 124 Abs. 1 Bst. a und b BGG genannten Fristen ein. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller die Revisionsgründe nach Art. 121 Bst. d und a BGG zu Recht angerufen hat. Gemäss diesen Bestimmungen kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d) oder wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a).

E. 3.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, es sei davon auszugehen, dass der mit Eingabe vom 7. September 2017 eingereichte Zeitungsbericht betreffend das Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 (E-3262/2017) übersehen worden sei, womit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vorliege. Zwar sei die Eingabe im Sachverhalt erwähnt worden (vgl. dort Bst. S), doch fehle jeglicher Hinweis darauf, dass das Gericht deren Inhalt und das eingereichte Beweismittel angeschaut und nicht einfach übersehen habe. Insbesondere enthielten auch die materiellen Erwägungen des Urteils im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Gesuchstellers keinen Hinweis darauf, dass die am 7. September 2017 vorgebrachten erheblichen Tatsachen und Beweismittel nicht übersehen worden wären. Der Zeitungsbericht betreffend das Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 sei insofern erheblich, als er eine Entwicklung belege, wonach auch Personen, die - wie der Gesuchsteller - den Rehabilitierungsprozess durchlaufen hätten, jederzeit Gefahr laufen würden, in Sri Lanka im Rahmen eines politisch motivierten Verfahrens verurteilt zu werden (vgl. BVGer-act. 1, S. 3-6). Der Gesuchsteller beruft sich überdies auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. a BGG und macht geltend, wenn betreffend die Nichtberücksichtigung der Eingabe vom 7. September 2017 nicht von einem Versehen auszugehen wäre, dann müsse von einem bewussten Ignorieren der von ihm dargelegten wesentlichen Entwicklung - der Verfolgung von Rehabilitierten - ausgegangen werden. Dies stelle einen schweren fachlichen Fehler dar und verletze insofern die Ausstandsvorschriften (vgl. BVGer-act. 1, S. 6 f.).

E. 3.1.2 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. September 2017 wurde im Sachverhalt des beanstandeten Urteils E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 erwähnt, womit bereits davon ausgegangen werden kann, dass diese durch das Gericht für die Urteilsfindung berücksichtigt wurde. In E. 4.5 des Urteils wurde zu den eingereichten Beweismitteln sodann in ihrer Gesamtheit Stellung genommen; diese wurde so eingeschätzt, dass sie an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers nichts ändern würden. Zudem wurde explizit festgehalten, dass aus den vom Gesuchsteller eingereichten Zeitungsartikeln nicht abgeleitet werden könne, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort eine Verhaftung drohe, zumal es sich bei ihm nicht um ein ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) handle und gemäss den eingereichten Berichten vorwiegend Kadermitglieder dieser Gefahr ausgesetzt seien. Wieso der mit Eingabe vom 7. September 2017 ins Recht gelegte Zeitungsbericht von dieser Aussage nicht erfasst sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dass das Gericht überdies die Rechtserheblichkeit der eingereichten Beweismittel in Frage stellte, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der im hier interessierenden Zeitungsbericht dokumentierte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Rekrutierung von Kindersoldaten verurteilt wurde, wesentlich von der Situation des Gesuchstellers unterscheidet. Damit liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor. Somit kann auch von einem bewussten Ignorieren des Beweismittels keine Rede sein. Im Urteil E-3262/2017 wurde ausserdem hinreichend dargelegt, weshalb trotz des vom Gesuchsteller durchlaufenen Rehabilitationsprozesses keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung zu erkennen war (vgl. dort E. 4.5 und 4.6, 2. Abschnitt). Eine Befangenheit einer oder mehrerer der beteiligten Gerichtspersonen im Sinne von Art. 34 BGG i.V.m. Art. 38 VGG respektive ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. a BGG ist daher nicht ersichtlich.

E. 3.2 Des Weiteren macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. c BGG geltend. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn einzelne Anträge seitens des Gerichts unbeurteilt geblieben sind.

E. 3.2.1 Diesbezüglich führt er Gesuchsteller aus, das mit Eingabe vom 7. September 2017 gestellte Begehren, der neue Sachverhalt rund um das Urteil des High Court Vavuniya sei der Vorinstanz zur Stellungnahme vorzulegen, sei im Urteil vom 5. Oktober 2017 unbehandelt geblieben (BVGer-act. 1, S. 8).

E. 3.2.2 Unter "Anträgen" im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG sind grundsätzlich nur solche materieller Art zu verstehen. Blosse Verfahrensanträge fallen - mit Ausnahme von Begehren um Beweisvorkehrungen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - an sich nicht darunter. Überdies reicht es für die Verwirklichung des Revisionsgrundes nicht aus, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht eingeht. Vielmehr prüft das zuständige Gericht, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 BGG N 8; Dominik Vock, in: Praxiskommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 121 BGG N 3; Pierre Ferrari, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 121 BGG N 13; Nicolas von Werdt, in: SHK - Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, Art. 121 BGG N 24). Beim Antrag, es sei zur Eingabe vom 7. September 2017 eine Vernehmlassung einzuholen, handelt es sich um einen Verfahrensantrag, dessen Nichtbehandlung keinen Revisionsgrund setzt. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels gänzlich verzichten (vgl. Art. 111a AsylG und im beanstandeten Urteil E-3262/2017 E. 1.3), weshalb seitens einer asylsuchenden Person kein Anspruch auf eine entsprechende Prozesshandlung besteht. Zudem ist davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht den als unbeurteilt gerügten Antrag im Entscheid vom 5. Oktober 2017 implizit behandelt hat, indem es den eingereichten Zeitungsberichten die Rechtserheblichkeit abgesprochen hat. Das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 121 Bst. c BGG ist daher ebenfalls zu verneinen. Nach dem Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist demzufolge abzuweisen. Vor dem Hintergrund der soeben gemachten Ausführungen ist auch der im Rahmen der Revisionsbegründung gestellte Antrag, es sei dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Einreichung des Urteils des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 anzusetzen, hinfällig.

E. 4 Schliesslich beantragt der Gesuchsteller, es sei ihm Auskunft über den Ablauf des Urteilsfindungsprozesses im Urteil E-3262/2017 zu geben. Insbesondere sei ihm offenzulegen, wie das Urteil zustande gekommen sei (Aktenzirkulation oder Beratung), welche Richterin und welcher Richter dem Urteil wann zugestimmt habe und ob nach der eigentlichen Urteilsfällung vom 5. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der Eingabe vom 7. September 2017 redaktionelle Änderungen am Urteil angebracht worden seien (BVGer-act. 1, S. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf ein Begehren nur dann ein, wenn die beschwerdeführende respektive gesuchstellende Person ein schützenswertes, persönliches Interesse an dessen Beurteilung geltend macht (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Ein solches Interesse ist lediglich gegeben, wenn diese Person durch die Nichtbeurteilung ihres Begehrens einen Nachteil erleiden würde. Inwiefern der Gesuchsteller an der Kenntnis betreffend die Art des Zustandekommen des Urteils (vgl. Art. 41 VGG, Art. 33 VGR [SR 173.320.1]), den Zeitpunkt der Zustimmung der einzelnen Richterinnen und Richter oder die Vornahme oder Nichtvornahme redaktioneller Änderungen nach der Entscheidfindung - die im Ermessen des Spruchgremiums liegt (vgl. Art. 34 VGR) - ein schützenswertes Interesse haben soll, ist nicht ersichtlich. Ohnehin besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die der Meinungsbildung dienen und denen kein Beweischarakter zukommt (vgl. etwa BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478), worunter Zirkulationsbögen und Stellungnahmen dazu sowie Beratungsprotokolle zweifellos fallen. Auf die gestellten Begehren ist mithin nicht einzutreten.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5903/2017 Urteil vom 8. Dezember 2017 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Revision des Urteils E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller stellte am 3. Juli 2013 ein Asylgesuch (Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A1/2, A6/11 Ziff. 5.05 S. 7). Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er im (...) 2009 von der sri-lankischen Armee verhaftet und bis (...) desselben Jahres in zwei Internierungslagern in B._______ und in C._______ festgehalten worden sei, wobei er in ersterem verhört und geschlagen worden sei. Aufgrund der Zahlung eines Bestechungsgelds sei er am (...) 2011 freigelassen worden. Ab (...) 2012 habe er sich zunächst wöchentlich und schliesslich täglich bei den sri-lankischen Behörden melden müssen. Da ein ehemaliger Mitinhaftierter von den Behörden ebenfalls zur wöchentlichen Unterschriftsabgabe aufgefordert worden und eines Tages tot aufgefunden worden sei, habe er befürchtet, dass ihm das Gleiche geschehen könnte. Er habe sich deshalb versteckt gehalten. In der Folge sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Nachdem die Behörden ihn dort nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen (...) mitgenommen und befragt. Sie hätten diesem gesagt, dass ihm (dem Gesuchsteller) bei einer Verhaftung dasselbe geschehen werde wie seinem Mitinhaftierten (Vi-act. A6/11 Ziff. 7.01 S. 7 f., A10/16). A.b Mit Verfügung vom 26. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es zufolge Unzumutbarkeit unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme auf (Vi-act. A48/16). A.c Die gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das SEM habe richtigerweise festgestellt, dass der Gesuchsteller zwar von (...) 2009 bis (...) 2011 in einem Rehabilitationscamp gewesen sei, die von ihm geltend gemachten Umstände der Entlassung sowie die im Anschluss daran erlittenen Nachteile jedoch nicht glaubhaft seien. Zudem erscheine nicht plausibel, dass die Behörden erst nach einem Jahr erfahren hätten, dass er mit Hilfe von Bestechung aus der Rehabilitationshaft entlassen worden sei, und dass sie ihm anschliessend lediglich eine Meldepflicht auferlegt haben sollten. Ebenso wenig habe er mit dem eingereichten Todesschein eines Mannes namens D._______ belegen können, dass dieser sein Mithäftling gewesen und von sri-lankischen Beamten getötet worden sei. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Mithin sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller nach seiner Entlassung aus dem Camp keine asylrelevanten Nachteile erlitten habe. Da er nach seiner Rehabilitierung zudem weder einen Haftbefehl noch eine gerichtliche Anordnung erhalten habe und gegen ihn auch kein Strafverfahren eröffnet worden sei, sei auch nicht anzunehmen, dass Risikofaktoren im Sinne der im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) genannten (vgl. dort E. 8.5.5) bestehen würden, zumal von einer legalen Ausreise aus dem Heimatstaat auszugehen sei. Die Vorinstanz habe das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. B. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2017 - in Kopie auch an die Präsidentinnen der Abteilungen IV und V zugestellt - liess der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 5. Oktober 2017 ersuchen (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Zudem liess er beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang des Revisionsgesuchs unverzüglich darzulegen, welche Abteilung und welche Gerichtspersonen mit der Behandlung des Verfahrens betraut worden seien. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. In der Gesuchsbegründung wurde ausserdem um Ansetzen einer Frist zur Einreichung eines Urteils des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 ersucht. Schliesslich wurde Einsicht in die Akten betreffend den Urteilsfindungsprozess im Verfahren E-3262/2017 beantragt respektive es sei offenzulegen, welche Richterin und welcher Richter wann dem Urteil zugestimmt habe und es sei bekannt zu geben, ob nach der Urteilsfällung am 5. Oktober 2017 aufgrund der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2017 (BVGer-act. 5 im Verfahren E-3262/2017) redaktionelle Änderungen am Urteil vorgenommen worden seien. C. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 (BVGer-act. 3) teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller die Zusammensetzung des ordentlichen Spruchgremiums mit, wobei es einen Vorbehalt bezüglich einer allfälligen nachträglichen Veränderung des Spruchkörpers infolge von Abwesenheiten respektive Stellvertretungen anbrachte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe gemäss Art. 121 Bst. a, c und d BGG geltend, und reichte das Revisionsgesuch innert der in Art. 124 Abs. 1 Bst. a und b BGG genannten Fristen ein. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller die Revisionsgründe nach Art. 121 Bst. d und a BGG zu Recht angerufen hat. Gemäss diesen Bestimmungen kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d) oder wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a). 3.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, es sei davon auszugehen, dass der mit Eingabe vom 7. September 2017 eingereichte Zeitungsbericht betreffend das Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 (E-3262/2017) übersehen worden sei, womit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vorliege. Zwar sei die Eingabe im Sachverhalt erwähnt worden (vgl. dort Bst. S), doch fehle jeglicher Hinweis darauf, dass das Gericht deren Inhalt und das eingereichte Beweismittel angeschaut und nicht einfach übersehen habe. Insbesondere enthielten auch die materiellen Erwägungen des Urteils im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Gesuchstellers keinen Hinweis darauf, dass die am 7. September 2017 vorgebrachten erheblichen Tatsachen und Beweismittel nicht übersehen worden wären. Der Zeitungsbericht betreffend das Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 sei insofern erheblich, als er eine Entwicklung belege, wonach auch Personen, die - wie der Gesuchsteller - den Rehabilitierungsprozess durchlaufen hätten, jederzeit Gefahr laufen würden, in Sri Lanka im Rahmen eines politisch motivierten Verfahrens verurteilt zu werden (vgl. BVGer-act. 1, S. 3-6). Der Gesuchsteller beruft sich überdies auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. a BGG und macht geltend, wenn betreffend die Nichtberücksichtigung der Eingabe vom 7. September 2017 nicht von einem Versehen auszugehen wäre, dann müsse von einem bewussten Ignorieren der von ihm dargelegten wesentlichen Entwicklung - der Verfolgung von Rehabilitierten - ausgegangen werden. Dies stelle einen schweren fachlichen Fehler dar und verletze insofern die Ausstandsvorschriften (vgl. BVGer-act. 1, S. 6 f.). 3.1.2 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. September 2017 wurde im Sachverhalt des beanstandeten Urteils E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 erwähnt, womit bereits davon ausgegangen werden kann, dass diese durch das Gericht für die Urteilsfindung berücksichtigt wurde. In E. 4.5 des Urteils wurde zu den eingereichten Beweismitteln sodann in ihrer Gesamtheit Stellung genommen; diese wurde so eingeschätzt, dass sie an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers nichts ändern würden. Zudem wurde explizit festgehalten, dass aus den vom Gesuchsteller eingereichten Zeitungsartikeln nicht abgeleitet werden könne, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort eine Verhaftung drohe, zumal es sich bei ihm nicht um ein ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) handle und gemäss den eingereichten Berichten vorwiegend Kadermitglieder dieser Gefahr ausgesetzt seien. Wieso der mit Eingabe vom 7. September 2017 ins Recht gelegte Zeitungsbericht von dieser Aussage nicht erfasst sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dass das Gericht überdies die Rechtserheblichkeit der eingereichten Beweismittel in Frage stellte, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der im hier interessierenden Zeitungsbericht dokumentierte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Rekrutierung von Kindersoldaten verurteilt wurde, wesentlich von der Situation des Gesuchstellers unterscheidet. Damit liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor. Somit kann auch von einem bewussten Ignorieren des Beweismittels keine Rede sein. Im Urteil E-3262/2017 wurde ausserdem hinreichend dargelegt, weshalb trotz des vom Gesuchsteller durchlaufenen Rehabilitationsprozesses keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung zu erkennen war (vgl. dort E. 4.5 und 4.6, 2. Abschnitt). Eine Befangenheit einer oder mehrerer der beteiligten Gerichtspersonen im Sinne von Art. 34 BGG i.V.m. Art. 38 VGG respektive ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. a BGG ist daher nicht ersichtlich. 3.2 Des Weiteren macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. c BGG geltend. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn einzelne Anträge seitens des Gerichts unbeurteilt geblieben sind. 3.2.1 Diesbezüglich führt er Gesuchsteller aus, das mit Eingabe vom 7. September 2017 gestellte Begehren, der neue Sachverhalt rund um das Urteil des High Court Vavuniya sei der Vorinstanz zur Stellungnahme vorzulegen, sei im Urteil vom 5. Oktober 2017 unbehandelt geblieben (BVGer-act. 1, S. 8). 3.2.2 Unter "Anträgen" im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG sind grundsätzlich nur solche materieller Art zu verstehen. Blosse Verfahrensanträge fallen - mit Ausnahme von Begehren um Beweisvorkehrungen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - an sich nicht darunter. Überdies reicht es für die Verwirklichung des Revisionsgrundes nicht aus, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht eingeht. Vielmehr prüft das zuständige Gericht, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 BGG N 8; Dominik Vock, in: Praxiskommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 121 BGG N 3; Pierre Ferrari, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 121 BGG N 13; Nicolas von Werdt, in: SHK - Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, Art. 121 BGG N 24). Beim Antrag, es sei zur Eingabe vom 7. September 2017 eine Vernehmlassung einzuholen, handelt es sich um einen Verfahrensantrag, dessen Nichtbehandlung keinen Revisionsgrund setzt. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels gänzlich verzichten (vgl. Art. 111a AsylG und im beanstandeten Urteil E-3262/2017 E. 1.3), weshalb seitens einer asylsuchenden Person kein Anspruch auf eine entsprechende Prozesshandlung besteht. Zudem ist davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht den als unbeurteilt gerügten Antrag im Entscheid vom 5. Oktober 2017 implizit behandelt hat, indem es den eingereichten Zeitungsberichten die Rechtserheblichkeit abgesprochen hat. Das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 121 Bst. c BGG ist daher ebenfalls zu verneinen. Nach dem Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist demzufolge abzuweisen. Vor dem Hintergrund der soeben gemachten Ausführungen ist auch der im Rahmen der Revisionsbegründung gestellte Antrag, es sei dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Einreichung des Urteils des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 anzusetzen, hinfällig.

4. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller, es sei ihm Auskunft über den Ablauf des Urteilsfindungsprozesses im Urteil E-3262/2017 zu geben. Insbesondere sei ihm offenzulegen, wie das Urteil zustande gekommen sei (Aktenzirkulation oder Beratung), welche Richterin und welcher Richter dem Urteil wann zugestimmt habe und ob nach der eigentlichen Urteilsfällung vom 5. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der Eingabe vom 7. September 2017 redaktionelle Änderungen am Urteil angebracht worden seien (BVGer-act. 1, S. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf ein Begehren nur dann ein, wenn die beschwerdeführende respektive gesuchstellende Person ein schützenswertes, persönliches Interesse an dessen Beurteilung geltend macht (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Ein solches Interesse ist lediglich gegeben, wenn diese Person durch die Nichtbeurteilung ihres Begehrens einen Nachteil erleiden würde. Inwiefern der Gesuchsteller an der Kenntnis betreffend die Art des Zustandekommen des Urteils (vgl. Art. 41 VGG, Art. 33 VGR [SR 173.320.1]), den Zeitpunkt der Zustimmung der einzelnen Richterinnen und Richter oder die Vornahme oder Nichtvornahme redaktioneller Änderungen nach der Entscheidfindung - die im Ermessen des Spruchgremiums liegt (vgl. Art. 34 VGR) - ein schützenswertes Interesse haben soll, ist nicht ersichtlich. Ohnehin besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die der Meinungsbildung dienen und denen kein Beweischarakter zukommt (vgl. etwa BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478), worunter Zirkulationsbögen und Stellungnahmen dazu sowie Beratungsprotokolle zweifellos fallen. Auf die gestellten Begehren ist mithin nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Simona Risi Versand: