Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______-Distrikt), reichte am 6. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, um einer Zwangsrekrutierung durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr (...) zu entgehen, habe er seinen Wohnort zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) verlassen. Stattdessen sei in der Zwischenzeit seine (Nennung Verwandte) durch die LTTE zwangsrekrutiert worden. Die (Nennung Verwandte) habe in den damals herrschenden Kriegswirren den Tod gefunden. Im Jahr (...) seien er und seine Familie an ihrem Wohnort von Agenten des Criminal Investigation Department (CID) aufgespürt worden. Dabei sei er mitgenommen, an einen ihm unbekannten Ort verschleppt und geschlagen, jedoch am darauf folgenden Tag wieder freigelassen worden. Auch hätten die CID-Agenten Drohungen gegen ihn ausgesprochen, woraufhin er seinen Wohnort verlassen und im D._______-Distrikt bei verschiedenen Freunden gelebt habe. Infolge der Behelligungen durch das CID sei seine nach wie vor im Heimatdorf lebende Familie von den übrigen Dorfbewohnern zunehmend gemieden und ausgegrenzt worden. Auf Anraten seiner Mutter habe er schliesslich seine Heimat verlassen. A.b Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch das CID seien aufgrund der fehlenden Intensität der Bedrohung nicht asylrelevant. Auch fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, die er erst (...) Jahre später auf Vorschlag seiner Mutter ins Auge gefasst habe. Zudem würden keine Faktoren vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Nur aufgrund der Zwangsrekrutierung der (Nennung Verwandte) durch die LTTE würden die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Nach den geltend gemachten Behelligungen durch das CID habe er weiterhin in Sri Lanka gelebt, ohne dass es zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sei. Zudem würden weitere Familienmitglieder noch immer unbehelligt in Sri Lanka leben. Ausserdem sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. A.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 wurde die gegen diese Verfügung am 28. November 2017 erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers durch das CID im Jahr (...) aufgrund mangelnder Intensität und mangelnden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zu seiner viel späteren Ausreise aus Sri Lanka nicht dazu geeignet seien, eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft erscheinen zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände und die eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehre, genüge für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen. B. B.a Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin wurde zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Mutter des Beschwerdeführers sei am (...) durch Mitglieder des Staatsapparats, bei denen es sich vermutlich um Beamte der TID (Terrorist Investigation Division) gehandelt habe, aufgesucht worden. Sie sei nach seinem Verbleib befragt und dabei massiv eingeschüchtert worden. Der "Justice of Peace"-Beamte E._______ sei über den Vorfall unterrichtet worden. Die Mutter und E._______ hätten den Vorfall schriftlich bestätigt und auch Nachbarn, die diesen mitbekommen hätten, hätten ein Schreiben verfasst. Diese Dokumente würden schnellstmöglich nachgereicht. Der nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens geschehene Vorfall zeige, dass er auch (...) Jahre nach der Festhaltung durch das CID im Jahr (...) von den heimatlichen Behörden gesucht werde. Ferner sei bekannt, dass Personen mit seinem Risikoprofil nicht mit offiziellem Haftbefehl, sondern inoffiziell gesucht würden. Er könne deshalb den Vorfall vom (...) nur mit den in Aussicht gestellten Dokumenten nachweisen. Zusätzlich wurde beantragt, E._______ und seine Mutter seien durch die Schweizer Vertretung in Sri Lanka zu befragen. B.b Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Dabei führte es zur Begründung an, es sei nicht einzusehen, weshalb Mitglieder des Staatsapparats den Beschwerdeführer nach all diesen Jahren zu Hause in Sri Lanka gesucht haben sollten. Würde er tatsächlich gesucht, wäre mit der Suche kaum (...) Jahre zugewartet worden. Obwohl in der Eingabe vom 28. Mai 2018 Beweismittel in Aussicht gestellt worden seien, seien keine Dokumente eingereicht worden. Zudem könnte der vorgebrachte Besuch bei der Mutter, sollte er tatsächlich stattgefunden haben, nicht als genügend intensiv erachtet werden, zumal aus dem Wiedererwägungsgesuch nicht hervorgehe, dass noch weitere Behelligungen geschehen seien. B.c Mit Urteil D-4606/2018 vom 5. Oktober 2018 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht dabei zunächst an, die formellen Rügen würden sich als unbegründet erweisen. Sodann seien keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben, die ein Zurückkommen auf die (ursprüngliche) Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 rechtfertigen könnten. Hinsichtlich des neuen Vorbringens (Behördenbesuch bei Mutter am [...]) sei den Erwägungen des SEM zuzustimmen, wonach die plötzliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach all den Jahren nicht nachvollziehbar, und der einmalige Vorfall vom (...) zudem selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht geeignet sei, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben könne kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden und diese stünden teilweise im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter. Unabhängig von der Frage der Authentizität dieser Dokumente seien sie damit nicht geeignet, eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der sri-lankischen Behörden zu begründen respektive ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen. Die erneute Berufung des Beschwerdeführers auf die (angebliche) LTTE-Vergangenheit seines (Nennung Verwandter) stelle lediglich appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 dar. So sei eine solche Vergangenheit in diesem Urteil als unglaubhaft erachtet und ein diesbezügliches Risikoprofil des Beschwerdeführers verneint worden. Es bestünden insgesamt keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund eines einmaligen Besuchs von Behördenvertretern in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen sollte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändere der Ausgang der nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 25. Januar 2018 erfolgten Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Insofern sei an der Lageeinschätzung im erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten. C. C.a Am 14. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neuerliches Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, seine Mutter sei von der sri-lankischen Polizei am (Nennung Zeitpunkt) verhaftet worden und werde seither, also seit mehr als (Nennung Dauer), unter dem "Prevention of Terrorism Act" auf der Polizeistation F._______ festgehalten. Ihr gegenüber werde der Vorwurf der Begünstigung, der Unterdrückung von Informationen und der Verschleierung erhoben. Sein (Nennung Verwandter) habe in dieser Angelegenheit einen Anwalt beauftragt, der jedoch bisher noch nichts habe ausrichten können. Die Behörden übten starken Druck auf seine Mutter aus, damit diese seinen Aufenthaltsort preisgebe. Dieser Vorfall zeige in aller Deutlichkeit auf, dass er von den heimatlichen Sicherheitskräften intensiv gesucht werde und auf deren Liste vermerkt sei. Da nun eine völlig neue Sachlage vorliege, sei sein Fall nochmals zu prüfen. Er werde versuchen, über seinen (Nennung Verwandter) noch weitere sachdienliche Unterlagen zu seiner Mutter zu beschaffen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, es sei die Verhaftung seiner Mutter in Sri Lanka durch die Vorinstanz überprüfen zu lassen. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 27. Oktober 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. März 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde dazulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Personen ausgewählt worden seien. Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2020 sei dem SEM zur wiedererwägungsweisen Aufhebung im Rahmen der Vernehmlassung zu unterbreiten. EventueII sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 sei betreffend die Ziffer 4 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Das zuständige Migrationsamt sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung dem unterzeichnenden Anwalt sofort per Telefax zuzustellen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 11. März 2020 per sofort einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 18. März 2020 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Gleichzeitig forderte er ihn auf, bis zum 2. April 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Am 2. April 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ein, wobei vorgebacht wurde, der Beschwerdeführer sei bedürftig und die Beschwerde sei nicht von vornherein aussichtslos. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit legte er seiner Eingabe eine Fürsorgebestätigung der (...) bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.
E. 2.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 5.2 Vorliegend hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist demnach im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Oktober 2017 zu beseitigen vermögen.
E. 6 Beim Rechtsbegehren in Ziffer 2, es sei zur Frage der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Vernehmlassung einzuholen, handelt es sich um einen Verfahrensantrag (vgl. Urteil des BVGer E-5903/2017 vom 8. Dezember 2017 E. 3.2.2). Es liegt angesichts der Kann-Bestimmung von Art. 111a Abs. 1 AsylG - einer lex specialis zu Art. 57 VwVG, wonach bei nicht zum Vornherein unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden grundsätzlich eine Vernehmlassung einzuholen ist - im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, eine solche Instruktionsmassnahme anzuordnen. Der Instruktionsrichter erkannte dies vorliegend als nicht angezeigt, zumal die vom Rechtsvertreter zitierten Äusserungen aus dem Schreiben des Staatssekretärs einerseits bloss eine allgemeine Aussage zur politischen Lage in Sri Lanka seit den Präsidentschaftswahlen im November 2019 und den Hinweis, dass das SEM gegenwärtig eine Lagefortschreibung vorbereite, enthalten. Aus dem zwei Tage nach diesem Schreiben ergangenen Wiedererwägungsentscheid sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich das SEM im Zeitpunkt seines Entscheides nicht auf die damalige aktuelle Lage in Sri Lanka gestützt und das Risikoprofil des Beschwerdeführers respektive eine allfällige asylrelevante Verfolgung nicht anhand dieser Einschätzung geprüft hätte (vgl. act. C4/7 S. 4). Unbesehen dessen begründet Art. 57 VwVG für Beschwerdeführende kein Parteirecht im Sinne eines eigenständigen Anspruchs auf Einholung einer Vernehmlassung (vgl. Urteil des BVGer E-856/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 1.5). Der Antrag auf Einholung einer Vernehmlassung (zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung) ist deshalb abzuweisen.
E. 7.1 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 ; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 7.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 8.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht mit der Begründung, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört. Diese Rüge ist unbegründet. Sowohl Wiedererwägungsgesuche als auch Mehrfachgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b und 111c AsylG). Eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch an das SEM ausführlich und vollständig darzulegen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war er dazu angehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, die neuen Vorbringen bei der Einreichung seines Gesuchs umfassend sowie substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ergibt sich auch nicht aus den Akten.
E. 8.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den zur Stützung derselben eingereichten Dokumenten auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern die rechtliche Beurteilung seiner Vorbringen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerde deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Soweit eingewendet wird, das SEM habe eine völlig mangelhafte Würdigung der eingereichten Beweismittel zur anhaltenden behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter vorgenommen, beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Soweit unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorgebracht wird, die Vorinstanz hätte die bisher für asylirrelevant befundenen Sachverhaltselemente vor den aktuellen Erkenntnissen zur grundlegend veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka würdigen müssen, beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts.
E. 8.3 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich des asylrelevanten Risikoprofils des Beschwerdeführers gemäss dem aktuellsten Erkenntnisstand vor den aktuell verfügbaren Länderhintergrundinformationen nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hielt jedoch im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und setzte sich mit sämtlichen im Wiedererwägungsgesuch genannten Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln - vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka - und mit dem Risiko, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte, auseinander (vgl. act. C4/7 S. 4). Im Weiteren ist alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer Linie folgt, die nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvertreters entspricht, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter verlangt, nicht als eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu werten. Soweit schliesslich geltend gemacht wird, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich mit der Wahl von Gotayaba Rajapaksas zum Präsidenten am 16. November 2019 drastisch verändert und es ergebe sich damit in Berücksichtigung seines Profils eine unmittelbare Bedrohungslage für den Beschwerdeführer als potenziellen tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, wird die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz jedoch richtig und vollständig festgestellt.
E. 8.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 9.1 In der Beschwerde wird für den Fall einer materiellen Beurteilung der Eingabe durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, der Beschwerdeführer sei insbesondere zu seinen bisher ungeprüften Vorbringen (Hintergrund [Nennung Verwandter], Behelligung Mutter, exilpolitisches Engagement) erneut anzuhören. Bei entsprechenden Zweifeln sei die Echtheit der von ihm eingereichten Unterlagen im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu eruieren. Sodann sei das SEM anzuweisen, abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch sein Name zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien. Schliesslich sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement anzusetzen.
E. 9.2 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 8.1 ist der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. Sodann besteht angesichts der Darlegungen in den vorstehenden Erwägungen 8.2 und 8.3 auch keine Veranlassung, die Echtheit der eingereichten Unterlagen im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu eruieren, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.
E. 9.3 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin im Herbst 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen auf deren Mobiltelefon erpresst worden seien, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5784/2019 vom 20. April 2020 E. 6).
E. 9.4 Schliesslich ist auch der Beweisantrag, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement einzuräumen, abzuweisen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2018 noch in den vorangegangenen Verfahren selber ein solches Engagement geltend gemacht hat (vgl. Urteile des BVGer D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 Bst. B. und E. 4.2 sowieD-4606/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 7.2). Entsprechende Aktivitäten werden denn auch in der Beschwerde vom 6. März 2020 lediglich behauptet, aber durch keinerlei Beweismittel belegt (vgl. S. 12 oben und S. 13, 3. Abschnitt). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet ist, allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen, er sich eigenen Angaben zufolge bereits kurz nach seiner Einreise, welche am 6. Dezember 2015 erfolgte, erstmals innerhalb der tamilischen Gemeinschaft exilpolitisch engagiert haben will, hätte er somit in den letzten (Nennung Zeitraum) genügend Zeit und Möglichkeit gehabt, entsprechende Unterlagen zum behaupteten exilpolitischen Engagement einzureichen. Es besteht deshalb keine Veranlassung zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung diesbezüglicher Beweismittel.
E. 10.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren nicht darzulegen vermocht, dass er seitens der sri-lankischen Behörden, mit welchen er seit dem Jahr (...) keinen Kontakt mehr gehabt habe, eine asylrelevante Verfolgung erlitten habe oder ihm eine solche drohen würde. Die im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 vorgebrachte unerwartete Suche nach ihm über seine Mutter sei sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen und selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit als nicht geeignet erachtet worden, um eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung seiner Person darzulegen. Aktuell bringe er vor, in seiner Heimat noch immer von den Behörden gesucht zu werden. Man habe seine Mutter verhaftet, damit diese seinen Aufenthaltsort preisgebe. Zum Beweis habe er ein Meldeformular der Polizei und ein Schreiben eines sri-lankischen Anwalts eingereicht. Der Beschwerdeführer habe jedoch in seinem Wiedererwägungsgesuch in keiner Weise angeführt, weshalb die sri-lankischen Behörden·nach all den Jahren derartig an seiner Person interessiert gewesen sein sollen. Zudem habe er weder die in Aussicht gestellten Originale der eingereichten Unterlagen oder weitere Beweismittel eingereicht noch zusätzliche Angaben zum Verbleib seiner Mutter oder diesbezüglich ergänzende sachdienliche Angaben und Unterlagen zu den Akten gegeben. Aus den bisher eingereichten Unterlagen sei zudem kein Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Verhaftung seiner Mutter und ihm ersichtlich. Die dem Wiedererwägungsgesuch beigefügten Beweismittel würden zudem besagen, dass die Behörden von seinem Aufenthaltsort Kenntnis hätten. Dies widerspreche seinen Ausführungen, wonach die Behörden von seiner Mutter wissen wollten, wo er sich befinde. Der eingereichten "Message Form" könne infolge der leichten Manipulierbarkeit und der Möglichkeit des käuflichen Erwerbs grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Zudem liege diese vorliegend lediglich als Kopie vor, was den Beweiswert zusätzlich mindere. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein sonst behördeninternes Dokument an ihn beziehungsweise seinen (Nennung Verwandter) hätte herausgegeben werden sollen. Das Schreiben des Rechtsanwaltes wiederhole sodann lediglich die Aussagen des Meldeformulars und vermöge keinen eigenen Beweiswert zu entfalten. Die spärlichen Angaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Dokumente seien letztlich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte, im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Nachteile entstünden.
E. 10.2.1 Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht setzten sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in den vorangegangen Asyl- und Wiedererwägungsverfahren auseinander. Dabei wurde festgehalten, er habe im Asylverfahren nicht darzulegen vermocht, dass er seitens der sri-lankischen Behörden, mit denen er seit dem Jahr 2010 keinen Kontakt mehr gehabt habe, asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten habe respektive ihm eine solche aufgrund eines entsprechenden Risikoprofils drohe. Auch das im ersten Wiedererwägungsgesuch gemachte Vorbringen, wonach seine Mutter am (...) von Behördenvertretern aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden, vermöge keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person darzulegen (vgl. Bstn. B.a, B.b und B.c oben).
E. 10.2.2 Das SEM ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen (polizeiliche Festnahme und Haft seiner Mutter zwecks Preisgabe seines Aufenthaltsorts) nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Einwand, das SEM verweise bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft pauschal auf seine Beurteilung in den vorgängigen Verfahren, was belege, dass es die zentralen neuen Sachverhaltselemente nicht korrekt geprüft habe, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich die in diesem Zusammenhang erneut vorgebrachten formellen Rügen (vgl. Beschwerde S. 44, Ziff. 10.2) allesamt als unbegründet erweisen (vgl. E. 8 oben) und die in den vorangegangenen Verfahren getroffenen Einschätzungen betreffend die geltend gemachte Gefährdung in Rechtskraft erwachsen sind. Sodann hat das SEM in seiner Verfügung die gemäss dem Beschwerdeführer zentralen neuen Sachverhaltselemente geprüft und festgehalten, dass diese gerade nicht geeignet seien, die in den früheren Verfahren getroffene Einschätzung, laut welcher er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine ernsthafte, im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Nachteile befürchten müsse, umzustossen (vgl. act. C4/7, S. 4). Im Weiteren wird in der Beschwerde nochmals auf die bereits in den vorangegangen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen respektive auf die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Risikofaktoren, welche im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung hätten -, und damit einhergehend auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 44, Ziff. 10.3). Die entsprechenden Vorbringen wurden jedoch, sofern sie nicht als unglaubhaft bezeichnet wurden, als asyl- respektive flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam erachtet. Zu den mit der Beschwerde dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka nach der Präsidentenwahl vom 16. November 2019 (vgl. Beschwerde S. 44, Ziff. 10.4 sowie S. 18 ff., Ziffn. 5.3.3 bis 5.3.6) ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (vgl. dazu: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Sie sind jedenfalls nicht geeignet, hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung zu gelangen. Mit diesen länderspezifischen Ausführungen und den dazu zahlreichen eingereichten Dokumenten, Länderinformationen und Quellenverweisen vermag der Beschwerdeführer nämlich keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Schliesslich sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Einwand, der Beschwerdeführer werde als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe respektive als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt (vgl. Beschwerde S. 47 f., Ziff. 10.5), erweist sich mithin als unbegründet.
E. 10.2.3 An der Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist weiterhin festzuhalten. Die in Würdigung dieser Lageeinschätzung gemachten Feststellungen im Urteil D-6733/2017 vom 25. Januar 2018, wonach der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, sind weiterhin zutreffend. Mit den wiederkehrenden Ausführungen in der Beschwerde wird verkannt, dass eine Wiedererwägung nicht dazu dient, eine bereits mit Urteil D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 gewürdigte Sachlage erneut zu prüfen.
E. 10.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 rechtfertigen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1344/2020 law/wes Urteil vom 24. Juni 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______-Distrikt), reichte am 6. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, um einer Zwangsrekrutierung durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr (...) zu entgehen, habe er seinen Wohnort zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) verlassen. Stattdessen sei in der Zwischenzeit seine (Nennung Verwandte) durch die LTTE zwangsrekrutiert worden. Die (Nennung Verwandte) habe in den damals herrschenden Kriegswirren den Tod gefunden. Im Jahr (...) seien er und seine Familie an ihrem Wohnort von Agenten des Criminal Investigation Department (CID) aufgespürt worden. Dabei sei er mitgenommen, an einen ihm unbekannten Ort verschleppt und geschlagen, jedoch am darauf folgenden Tag wieder freigelassen worden. Auch hätten die CID-Agenten Drohungen gegen ihn ausgesprochen, woraufhin er seinen Wohnort verlassen und im D._______-Distrikt bei verschiedenen Freunden gelebt habe. Infolge der Behelligungen durch das CID sei seine nach wie vor im Heimatdorf lebende Familie von den übrigen Dorfbewohnern zunehmend gemieden und ausgegrenzt worden. Auf Anraten seiner Mutter habe er schliesslich seine Heimat verlassen. A.b Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch das CID seien aufgrund der fehlenden Intensität der Bedrohung nicht asylrelevant. Auch fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, die er erst (...) Jahre später auf Vorschlag seiner Mutter ins Auge gefasst habe. Zudem würden keine Faktoren vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Nur aufgrund der Zwangsrekrutierung der (Nennung Verwandte) durch die LTTE würden die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Nach den geltend gemachten Behelligungen durch das CID habe er weiterhin in Sri Lanka gelebt, ohne dass es zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sei. Zudem würden weitere Familienmitglieder noch immer unbehelligt in Sri Lanka leben. Ausserdem sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. A.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 wurde die gegen diese Verfügung am 28. November 2017 erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers durch das CID im Jahr (...) aufgrund mangelnder Intensität und mangelnden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zu seiner viel späteren Ausreise aus Sri Lanka nicht dazu geeignet seien, eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft erscheinen zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände und die eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehre, genüge für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen. B. B.a Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin wurde zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Mutter des Beschwerdeführers sei am (...) durch Mitglieder des Staatsapparats, bei denen es sich vermutlich um Beamte der TID (Terrorist Investigation Division) gehandelt habe, aufgesucht worden. Sie sei nach seinem Verbleib befragt und dabei massiv eingeschüchtert worden. Der "Justice of Peace"-Beamte E._______ sei über den Vorfall unterrichtet worden. Die Mutter und E._______ hätten den Vorfall schriftlich bestätigt und auch Nachbarn, die diesen mitbekommen hätten, hätten ein Schreiben verfasst. Diese Dokumente würden schnellstmöglich nachgereicht. Der nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens geschehene Vorfall zeige, dass er auch (...) Jahre nach der Festhaltung durch das CID im Jahr (...) von den heimatlichen Behörden gesucht werde. Ferner sei bekannt, dass Personen mit seinem Risikoprofil nicht mit offiziellem Haftbefehl, sondern inoffiziell gesucht würden. Er könne deshalb den Vorfall vom (...) nur mit den in Aussicht gestellten Dokumenten nachweisen. Zusätzlich wurde beantragt, E._______ und seine Mutter seien durch die Schweizer Vertretung in Sri Lanka zu befragen. B.b Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Dabei führte es zur Begründung an, es sei nicht einzusehen, weshalb Mitglieder des Staatsapparats den Beschwerdeführer nach all diesen Jahren zu Hause in Sri Lanka gesucht haben sollten. Würde er tatsächlich gesucht, wäre mit der Suche kaum (...) Jahre zugewartet worden. Obwohl in der Eingabe vom 28. Mai 2018 Beweismittel in Aussicht gestellt worden seien, seien keine Dokumente eingereicht worden. Zudem könnte der vorgebrachte Besuch bei der Mutter, sollte er tatsächlich stattgefunden haben, nicht als genügend intensiv erachtet werden, zumal aus dem Wiedererwägungsgesuch nicht hervorgehe, dass noch weitere Behelligungen geschehen seien. B.c Mit Urteil D-4606/2018 vom 5. Oktober 2018 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht dabei zunächst an, die formellen Rügen würden sich als unbegründet erweisen. Sodann seien keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben, die ein Zurückkommen auf die (ursprüngliche) Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 rechtfertigen könnten. Hinsichtlich des neuen Vorbringens (Behördenbesuch bei Mutter am [...]) sei den Erwägungen des SEM zuzustimmen, wonach die plötzliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach all den Jahren nicht nachvollziehbar, und der einmalige Vorfall vom (...) zudem selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht geeignet sei, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben könne kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden und diese stünden teilweise im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter. Unabhängig von der Frage der Authentizität dieser Dokumente seien sie damit nicht geeignet, eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der sri-lankischen Behörden zu begründen respektive ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen. Die erneute Berufung des Beschwerdeführers auf die (angebliche) LTTE-Vergangenheit seines (Nennung Verwandter) stelle lediglich appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 dar. So sei eine solche Vergangenheit in diesem Urteil als unglaubhaft erachtet und ein diesbezügliches Risikoprofil des Beschwerdeführers verneint worden. Es bestünden insgesamt keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund eines einmaligen Besuchs von Behördenvertretern in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen sollte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändere der Ausgang der nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 25. Januar 2018 erfolgten Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Insofern sei an der Lageeinschätzung im erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten. C. C.a Am 14. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neuerliches Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, seine Mutter sei von der sri-lankischen Polizei am (Nennung Zeitpunkt) verhaftet worden und werde seither, also seit mehr als (Nennung Dauer), unter dem "Prevention of Terrorism Act" auf der Polizeistation F._______ festgehalten. Ihr gegenüber werde der Vorwurf der Begünstigung, der Unterdrückung von Informationen und der Verschleierung erhoben. Sein (Nennung Verwandter) habe in dieser Angelegenheit einen Anwalt beauftragt, der jedoch bisher noch nichts habe ausrichten können. Die Behörden übten starken Druck auf seine Mutter aus, damit diese seinen Aufenthaltsort preisgebe. Dieser Vorfall zeige in aller Deutlichkeit auf, dass er von den heimatlichen Sicherheitskräften intensiv gesucht werde und auf deren Liste vermerkt sei. Da nun eine völlig neue Sachlage vorliege, sei sein Fall nochmals zu prüfen. Er werde versuchen, über seinen (Nennung Verwandter) noch weitere sachdienliche Unterlagen zu seiner Mutter zu beschaffen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, es sei die Verhaftung seiner Mutter in Sri Lanka durch die Vorinstanz überprüfen zu lassen. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 27. Oktober 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. März 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde dazulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Personen ausgewählt worden seien. Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2020 sei dem SEM zur wiedererwägungsweisen Aufhebung im Rahmen der Vernehmlassung zu unterbreiten. EventueII sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 sei betreffend die Ziffer 4 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Das zuständige Migrationsamt sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung dem unterzeichnenden Anwalt sofort per Telefax zuzustellen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 11. März 2020 per sofort einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 18. März 2020 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Gleichzeitig forderte er ihn auf, bis zum 2. April 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Am 2. April 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ein, wobei vorgebacht wurde, der Beschwerdeführer sei bedürftig und die Beschwerde sei nicht von vornherein aussichtslos. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit legte er seiner Eingabe eine Fürsorgebestätigung der (...) bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 2.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.2 Vorliegend hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist demnach im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Oktober 2017 zu beseitigen vermögen.
6. Beim Rechtsbegehren in Ziffer 2, es sei zur Frage der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Vernehmlassung einzuholen, handelt es sich um einen Verfahrensantrag (vgl. Urteil des BVGer E-5903/2017 vom 8. Dezember 2017 E. 3.2.2). Es liegt angesichts der Kann-Bestimmung von Art. 111a Abs. 1 AsylG - einer lex specialis zu Art. 57 VwVG, wonach bei nicht zum Vornherein unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden grundsätzlich eine Vernehmlassung einzuholen ist - im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, eine solche Instruktionsmassnahme anzuordnen. Der Instruktionsrichter erkannte dies vorliegend als nicht angezeigt, zumal die vom Rechtsvertreter zitierten Äusserungen aus dem Schreiben des Staatssekretärs einerseits bloss eine allgemeine Aussage zur politischen Lage in Sri Lanka seit den Präsidentschaftswahlen im November 2019 und den Hinweis, dass das SEM gegenwärtig eine Lagefortschreibung vorbereite, enthalten. Aus dem zwei Tage nach diesem Schreiben ergangenen Wiedererwägungsentscheid sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich das SEM im Zeitpunkt seines Entscheides nicht auf die damalige aktuelle Lage in Sri Lanka gestützt und das Risikoprofil des Beschwerdeführers respektive eine allfällige asylrelevante Verfolgung nicht anhand dieser Einschätzung geprüft hätte (vgl. act. C4/7 S. 4). Unbesehen dessen begründet Art. 57 VwVG für Beschwerdeführende kein Parteirecht im Sinne eines eigenständigen Anspruchs auf Einholung einer Vernehmlassung (vgl. Urteil des BVGer E-856/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 1.5). Der Antrag auf Einholung einer Vernehmlassung (zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung) ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 ; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 7.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 8. 8.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht mit der Begründung, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört. Diese Rüge ist unbegründet. Sowohl Wiedererwägungsgesuche als auch Mehrfachgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b und 111c AsylG). Eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch an das SEM ausführlich und vollständig darzulegen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war er dazu angehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, die neuen Vorbringen bei der Einreichung seines Gesuchs umfassend sowie substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ergibt sich auch nicht aus den Akten. 8.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den zur Stützung derselben eingereichten Dokumenten auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern die rechtliche Beurteilung seiner Vorbringen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerde deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Soweit eingewendet wird, das SEM habe eine völlig mangelhafte Würdigung der eingereichten Beweismittel zur anhaltenden behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter vorgenommen, beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Soweit unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorgebracht wird, die Vorinstanz hätte die bisher für asylirrelevant befundenen Sachverhaltselemente vor den aktuellen Erkenntnissen zur grundlegend veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka würdigen müssen, beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. 8.3 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich des asylrelevanten Risikoprofils des Beschwerdeführers gemäss dem aktuellsten Erkenntnisstand vor den aktuell verfügbaren Länderhintergrundinformationen nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hielt jedoch im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und setzte sich mit sämtlichen im Wiedererwägungsgesuch genannten Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln - vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka - und mit dem Risiko, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte, auseinander (vgl. act. C4/7 S. 4). Im Weiteren ist alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer Linie folgt, die nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvertreters entspricht, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter verlangt, nicht als eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu werten. Soweit schliesslich geltend gemacht wird, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich mit der Wahl von Gotayaba Rajapaksas zum Präsidenten am 16. November 2019 drastisch verändert und es ergebe sich damit in Berücksichtigung seines Profils eine unmittelbare Bedrohungslage für den Beschwerdeführer als potenziellen tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, wird die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz jedoch richtig und vollständig festgestellt. 8.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 9. 9.1 In der Beschwerde wird für den Fall einer materiellen Beurteilung der Eingabe durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, der Beschwerdeführer sei insbesondere zu seinen bisher ungeprüften Vorbringen (Hintergrund [Nennung Verwandter], Behelligung Mutter, exilpolitisches Engagement) erneut anzuhören. Bei entsprechenden Zweifeln sei die Echtheit der von ihm eingereichten Unterlagen im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu eruieren. Sodann sei das SEM anzuweisen, abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch sein Name zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien. Schliesslich sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement anzusetzen. 9.2 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 8.1 ist der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. Sodann besteht angesichts der Darlegungen in den vorstehenden Erwägungen 8.2 und 8.3 auch keine Veranlassung, die Echtheit der eingereichten Unterlagen im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu eruieren, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. 9.3 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin im Herbst 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen auf deren Mobiltelefon erpresst worden seien, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5784/2019 vom 20. April 2020 E. 6). 9.4 Schliesslich ist auch der Beweisantrag, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement einzuräumen, abzuweisen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2018 noch in den vorangegangenen Verfahren selber ein solches Engagement geltend gemacht hat (vgl. Urteile des BVGer D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 Bst. B. und E. 4.2 sowieD-4606/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 7.2). Entsprechende Aktivitäten werden denn auch in der Beschwerde vom 6. März 2020 lediglich behauptet, aber durch keinerlei Beweismittel belegt (vgl. S. 12 oben und S. 13, 3. Abschnitt). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet ist, allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen, er sich eigenen Angaben zufolge bereits kurz nach seiner Einreise, welche am 6. Dezember 2015 erfolgte, erstmals innerhalb der tamilischen Gemeinschaft exilpolitisch engagiert haben will, hätte er somit in den letzten (Nennung Zeitraum) genügend Zeit und Möglichkeit gehabt, entsprechende Unterlagen zum behaupteten exilpolitischen Engagement einzureichen. Es besteht deshalb keine Veranlassung zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung diesbezüglicher Beweismittel. 10. 10.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren nicht darzulegen vermocht, dass er seitens der sri-lankischen Behörden, mit welchen er seit dem Jahr (...) keinen Kontakt mehr gehabt habe, eine asylrelevante Verfolgung erlitten habe oder ihm eine solche drohen würde. Die im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 vorgebrachte unerwartete Suche nach ihm über seine Mutter sei sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen und selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit als nicht geeignet erachtet worden, um eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung seiner Person darzulegen. Aktuell bringe er vor, in seiner Heimat noch immer von den Behörden gesucht zu werden. Man habe seine Mutter verhaftet, damit diese seinen Aufenthaltsort preisgebe. Zum Beweis habe er ein Meldeformular der Polizei und ein Schreiben eines sri-lankischen Anwalts eingereicht. Der Beschwerdeführer habe jedoch in seinem Wiedererwägungsgesuch in keiner Weise angeführt, weshalb die sri-lankischen Behörden·nach all den Jahren derartig an seiner Person interessiert gewesen sein sollen. Zudem habe er weder die in Aussicht gestellten Originale der eingereichten Unterlagen oder weitere Beweismittel eingereicht noch zusätzliche Angaben zum Verbleib seiner Mutter oder diesbezüglich ergänzende sachdienliche Angaben und Unterlagen zu den Akten gegeben. Aus den bisher eingereichten Unterlagen sei zudem kein Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Verhaftung seiner Mutter und ihm ersichtlich. Die dem Wiedererwägungsgesuch beigefügten Beweismittel würden zudem besagen, dass die Behörden von seinem Aufenthaltsort Kenntnis hätten. Dies widerspreche seinen Ausführungen, wonach die Behörden von seiner Mutter wissen wollten, wo er sich befinde. Der eingereichten "Message Form" könne infolge der leichten Manipulierbarkeit und der Möglichkeit des käuflichen Erwerbs grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Zudem liege diese vorliegend lediglich als Kopie vor, was den Beweiswert zusätzlich mindere. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein sonst behördeninternes Dokument an ihn beziehungsweise seinen (Nennung Verwandter) hätte herausgegeben werden sollen. Das Schreiben des Rechtsanwaltes wiederhole sodann lediglich die Aussagen des Meldeformulars und vermöge keinen eigenen Beweiswert zu entfalten. Die spärlichen Angaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Dokumente seien letztlich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte, im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Nachteile entstünden. 10.2 10.2.1 Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht setzten sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in den vorangegangen Asyl- und Wiedererwägungsverfahren auseinander. Dabei wurde festgehalten, er habe im Asylverfahren nicht darzulegen vermocht, dass er seitens der sri-lankischen Behörden, mit denen er seit dem Jahr 2010 keinen Kontakt mehr gehabt habe, asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten habe respektive ihm eine solche aufgrund eines entsprechenden Risikoprofils drohe. Auch das im ersten Wiedererwägungsgesuch gemachte Vorbringen, wonach seine Mutter am (...) von Behördenvertretern aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden, vermöge keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person darzulegen (vgl. Bstn. B.a, B.b und B.c oben). 10.2.2 Das SEM ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen (polizeiliche Festnahme und Haft seiner Mutter zwecks Preisgabe seines Aufenthaltsorts) nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Einwand, das SEM verweise bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft pauschal auf seine Beurteilung in den vorgängigen Verfahren, was belege, dass es die zentralen neuen Sachverhaltselemente nicht korrekt geprüft habe, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich die in diesem Zusammenhang erneut vorgebrachten formellen Rügen (vgl. Beschwerde S. 44, Ziff. 10.2) allesamt als unbegründet erweisen (vgl. E. 8 oben) und die in den vorangegangenen Verfahren getroffenen Einschätzungen betreffend die geltend gemachte Gefährdung in Rechtskraft erwachsen sind. Sodann hat das SEM in seiner Verfügung die gemäss dem Beschwerdeführer zentralen neuen Sachverhaltselemente geprüft und festgehalten, dass diese gerade nicht geeignet seien, die in den früheren Verfahren getroffene Einschätzung, laut welcher er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine ernsthafte, im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Nachteile befürchten müsse, umzustossen (vgl. act. C4/7, S. 4). Im Weiteren wird in der Beschwerde nochmals auf die bereits in den vorangegangen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen respektive auf die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Risikofaktoren, welche im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung hätten -, und damit einhergehend auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 44, Ziff. 10.3). Die entsprechenden Vorbringen wurden jedoch, sofern sie nicht als unglaubhaft bezeichnet wurden, als asyl- respektive flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam erachtet. Zu den mit der Beschwerde dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka nach der Präsidentenwahl vom 16. November 2019 (vgl. Beschwerde S. 44, Ziff. 10.4 sowie S. 18 ff., Ziffn. 5.3.3 bis 5.3.6) ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (vgl. dazu: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Sie sind jedenfalls nicht geeignet, hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung zu gelangen. Mit diesen länderspezifischen Ausführungen und den dazu zahlreichen eingereichten Dokumenten, Länderinformationen und Quellenverweisen vermag der Beschwerdeführer nämlich keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Schliesslich sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Einwand, der Beschwerdeführer werde als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe respektive als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt (vgl. Beschwerde S. 47 f., Ziff. 10.5), erweist sich mithin als unbegründet. 10.2.3 An der Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist weiterhin festzuhalten. Die in Würdigung dieser Lageeinschätzung gemachten Feststellungen im Urteil D-6733/2017 vom 25. Januar 2018, wonach der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, sind weiterhin zutreffend. Mit den wiederkehrenden Ausführungen in der Beschwerde wird verkannt, dass eine Wiedererwägung nicht dazu dient, eine bereits mit Urteil D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 gewürdigte Sachlage erneut zu prüfen. 10.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 rechtfertigen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Stefan Weber Versand: