Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______ Distrikt [Ostprovinz]). Er habe die Schule bis zum 17. Lebensjahr besucht und danach im finanziell gut laufenden Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie gearbeitet. Ende 2006 hätten die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in seinem Dorf junge Leute zwangsrekrutiert. Um dem zu entgehen, habe er sich kurzzeitig versteckt. Seine (Verwandte) sei jedoch im Dezember 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und sie sei später in den Kriegswirren zwischen 2008 und 2009 ums Leben gekommen. Im Jahr 2010 seien Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) mit der Identitätskarte der (Verwandten) zum Dorfvorsteher und danach zu ihm nach Hause gekommen. Seine Familie habe den CID-Angehörigen erklärt, dass die (Verwandte) sich nicht freiwillig den LTTE angeschlossen habe, sondern zwangsrekrutiert worden sei. Die Beamten hätten dies notiert und seien wieder gegangen. Nach einigen Tagen seien sie jedoch wiedergekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er gefragt, ob seine Familie die LTTE unterstützt habe, und dabei auch geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er aber wieder freigelassen worden. Ende 2010 habe er ein Schreiben erhalten, wonach er sich nochmals melden müsse. Er habe daraufhin seinen Wohnort verlassen und seit anfangs 2011 zunächst bei einem Freund im Distrikt D._______ (Ostprovinz) und ab 2012 bei einem anderen Freund im Distrikt E._______ (Ostprovinz) gelebt und wiederum in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach 2010 habe er keinen Kontakt mit den sri-lankischen Behörden mehr gehabt. Seine nach wie vor im Heimatdorf im C._______ Distrikt lebende Mutter sei aber von anderen Dorfbewohnern aufgrund der Behördenbesuche gemieden worden und sie habe ihm abgeraten, nach Hause zurückzukehren. Am 20. Oktober 2015 habe er Sri Lanka deshalb verlassen. Er habe nie Kontakte zu den LTTE gehabt und abgesehen von seiner verstorbenen (Verwandten) sei kein Verwandter für die LTTE tätig gewesen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich vor einer weiteren behördlichen Mitnahme. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es führte im Wesentlichen an, die vorgebrachten Behelligungen durch das CID im Jahr 2010 seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Auch fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur erst im Jahr 2015 erfolgten Ausreise. Faktoren, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte, lägen nicht vor. Nur aufgrund der Zwangsrekrutierung der (Verwandten) durch die LTTE würden die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen, dass er besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Er habe nach den Behelligungen im Jahr 2010 weiterhin in Sri Lanka gelebt, ohne dass es zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sei, und Familienmitglieder würden nach wie vor dort leben. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, nebst der verstorbenen (Verwandten) sei auch ein (Verwandter) für die LTTE aktiv gewesen. Dieser sei im Jahr 2012 von den Sicherheitskräften in ein Rehabilitationscamp gebracht und dort gegen seinen Willen medikamentös behandelt worden. Nach der Freilassung im Jahr 2013 sei er an (...) gestorben. Er selber sei zudem nicht erst im Oktober 2015 aus Sri Lanka ausgereist, sondern habe sich bereits deutlich früher nach F._______ abgesetzt. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt, dessen Ausgang jedoch nicht abgewartet, da er mit einem Schlepper in die Schweiz weitergereist sei. Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Asylbewerber-Ausweis des UNHCR F._______ vom (...) 2015, Foto mit dem (Verwandten) sowie Todesanzeige, Bestätigung der Todesursache ([...]) und Leichenbild des (Verwandten), Beschwerde der Mutter bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom (...) 2013. D. Mit Urteil D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht führte an, der Beschwerdeführer vermöge das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft zu machen. Das Vorbringen, "deutlich vor dem Jahr 2015" aus Sri Lanka ausgereist zu sein, vermöge an dem fehlenden Kausalzusammenhang der Ausreise zu den Asylvorbringen nichts zu ändern, zumal die Ausreise laut den eingereichten Beweismitteln frühestens Ende 2014 und damit mehrere Jahre nach den geltend gemachten Behelligungen durch das CID im Jahr 2010 erfolgt sei. Die neu vorgebrachte Verbindung des (Verwandten) zu den LTTE sei unglaubhaft, stehe dieses Vorbringen doch im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, ausser der (Verwandten) sei kein Verwandter für die LTTE aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf, aufgrund dessen anzunehmen wäre, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine am 25. Mai 2018 mandatierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens habe sich ein Vorfall ereignet, der zeige, dass er auch acht Jahre nach der Festhaltung durch das CID im Jahr 2010 von den heimatlichen Behörden gesucht werde: Seine Mutter sei am (...) 2018 durch Mitglieder des Staatsapparats, bei denen es sich vermutlich um Beamte der TID (Terrorist Investigation Division) gehandelt habe, aufgesucht worden. Sie sei nach seinem Verbleib befragt und dabei massiv eingeschüchtert worden. Der "Justice of Peace"-Beamte G._______ sei über den Vorfall unterrichtet worden. Die Mutter und G._______ hätten den Vorfall schriftlich bestätigt und auch Nachbarn, die diesen mitbekommen hätten, hätten ein Schreiben verfasst. Diese Dokumente seien per Post unterwegs und würden schnellstmöglich nachgereicht. Es sei bekannt, dass Personen mit seinem Risikoprofil nicht mit offiziellem Haftbefehl gesucht würden, sondern die Suche inoffiziell erfolge. Er könne deshalb den Vorfall vom (...) 2018 nur mit den in Aussicht gestellten Dokumenten nachweisen. Zusätzlich beantrage er eine Befragung von G._______ und seiner Mutter durch die Schweizer Vertretung in Sri Lanka. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 - eröffnet am 13. Juli 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 27. Oktober 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte an, es sei nicht einzusehen, weshalb Mitglieder des Staatsapparats den Beschwerdeführer nach all diesen Jahren zu Hause in Sri Lanka gesucht haben sollten. Würde er tatsächlich gesucht, wäre mit der Suche kaum acht Jahre zugewartet worden. Obwohl in der Eingabe vom 28. Mai 2018 Beweismittel in Aussicht gestellt worden seien, seien keine Dokumente eingereicht worden. Zudem könnte der vorgebrachte Besuch bei der Mutter, sollte er tatsächlich stattgefunden haben, nicht als genügend intensiv erachtet werden, zumal aus dem Wiedererwägungsgesuch nicht hervorgehe, dass noch weitere Behelligungen erfolgt seien. G. Mit Eingabe vom 13. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juli 2018 und um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung, eventualiter um wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung beantragt. Der Beschwerdeführer reichte drei fremdsprachige Schreiben ein, bei denen es sich um die im Wiedererwägungsgesuch angekündigten Bestätigungen seiner Mutter, von G._______ und Nachbarn bezüglich des Vorfalls vom (...) 2018 handle, und legte der Eingabe den postalischen "Track & Trace"-Auszug sowie die Kopie des Zustellkuverts bei. Er machte im Wesentlichen geltend, die besagten Bestätigungsschreiben, deren Nachreichung er im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 in Aussicht gestellt habe, seien erst am 18. Juli 2018 bei ihm eingetroffen. Indem das SEM den Entscheid vor Eingang der besagten Dokumente erlassen habe, habe es den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Das rechtliche Gehör habe es auch dadurch verletzt, dass es seinen Beweisantrag um botschaftliche Befragung von G._______ und der Mutter nicht bewilligt respektive ausser Acht gelassen habe. Er erneuere diesen hiermit. Im Übrigen habe das SEM auch die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht unter Berücksichtigung des Vorfalls vom (...) 2018 neu geprüft. Das SEM habe den Vorfall vom (...) 2018 zu Unrecht als nicht erheblich qualifiziert. Dieser zeige, dass die Verfolgung seiner Person auch nach acht Jahren noch aktuell sei und er daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) erfülle. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung angesichts seines Profils als unzulässig und/oder unzumutbar zu erachten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. September 2018 eine Übersetzung der drei fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass über den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Eingang der Übersetzung respektive nach Ablauf der Frist zur Einreichung derselben entschieden werde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme setzte sie den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. J. Hinsichtlich der Einreichung einer Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2018 um eine Fristerstreckung bis zum 20. September 2018. Die Instruktionsrichterin gewährte diese am 7. September 2018. K. Mit Eingabe vom 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der drei fremdsprachigen Beweismittel ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).
E. 4.2 Vorliegend hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Oktober 2017 zu beseitigen vermögen.
E. 5 Hinsichtlich des Beweisantrags des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2018, wonach seine Mutter und G._______ (Justice of Peace, B._______) durch einen Angehörigen der Schweizer Vertretung in Sri Lanka zum Vorfall vom (...) 2018 zu befragen seien, ist vorab festzustellen, dass das der Beschwerde beiliegende Schreiben nicht von G._______ aus B._______, sondern einem Justice of Peace-Beamten namens H._______ aus I._______ stammt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb G._______ befragt werden sollte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel gebunden ist und nur die notwendigen berücksichtigt (Art. 37 BzP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG wird für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises aufgestellt, was bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Gemäss Art. 37 BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wobei spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen dafür massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, a.a.O., N 54 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besitzt, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Die von ihm angerufenen Zeugen (Mutter und Justice of Peace-Beamter) können als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 12), was diese vorliegend in den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben denn auch getan haben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung seiner Mutter und des Justice of Peace-Beamten durch die Schweizer Vertretung in Sri Lanka ist deshalb abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2018 geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Nachreichung in Aussicht gestellter Beweismittel nicht abgewartet und einen Beweisantrag ausser Acht gelassen habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 6.1.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt respektive den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es mit dem Entscheid nicht bis zur Nachreichung der im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 in Aussicht gestellten Bestätigungsschreiben dreier Personen hinsichtlich des Vorfalls vom (...) 2018 zugewartet habe, geht fehl. Das SEM hat sechseinhalb Wochen zugewartet und dem Beschwerdeführer damit ausreichend Gelegenheit eingeräumt, die Beweismittel im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einzureichen, zumal diese laut den Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 bereits per Post unterwegs seien; die Aufgabe ist laut dem "Track & Trace"-Auszug indes erst am 7. Juli 2018 erfolgt, mithin erst nach der grundsätzlich für die Nachreichung von Dokumenten vorgesehenen Frist von 30 Tagen (Art. 110 Abs. 2 AsylG), welche das SEM abgewartet hat.
E. 6.1.3 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Antrag um Befragung der Mutter und G._______ durch einen Angehörigen der Schweizer Vertretung in Sri Lanka nicht bewilligt beziehungsweise ausser Acht gelassen habe, geht fehl. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Es ist daher grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden Abklärungen durchführen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, ihre Vorbringen substanziiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu Zeugenbefragungen im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz unter E. 5. zu verweisen.
E. 6.1.4 Festzuhalten bleibt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, es würde sich auch dann keine veränderte Sachlage ergeben, wenn der geltend gemachte Besuch bei der Mutter des Beschwerdeführers als wahr unterstellt würde. Damit hat die Vorinstanz - implizit - begründet, weshalb sie keine weiteren Sachverhaltsabklärungen für notwendig erachtete. Die Kritik, es sei ein Beweisantrag unbehandelt geblieben, geht fehl.
E. 6.2 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2018 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermochte im Asylverfahren nicht darzulegen, dass er seitens der sri-lankischen Behörden, mit denen er seit 2010 keinen Kontakt mehr gehabt habe, asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten habe respektive ihm eine solche aufgrund eines entsprechenden Risikoprofils drohe. Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 machte er nun geltend, seine Mutter sei am (...) 2018 von Behördenvertretern aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden, was zeige, dass er auch acht Jahre nach der Festhaltung durch das CID im Jahr 2010 von den heimatlichen Behörden gesucht werde; die Mutter habe den Vorfall dem Justice of Peace-Beamten G._______ in B._______ gemeldet. Hinsichtlich dieses neuen Vorbringens ist den Erwägungen des SEM, wonach die plötzliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach all den Jahren nicht nachvollziehbar sei, und der einmalige Vorfall vom (...) 2018 zudem selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht geeignet sei, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen, zuzustimmen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten (undatierten) Referenzschreiben der Mutter des Beschwerdeführers, eines Nachbarn (J._______) und eines Justice of Peace-Beamten namens H._______ in I._______ vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Schreiben von J._______ und H._______ basieren auf den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und vermögen damit keinen eigenen Beweiswert zu entfalten. Das Schreiben der Mutter, welches den Behördenbesuch nicht datiert, besitzt als reine Parteibehauptung bloss einen geringen Beweiswert. Zudem steht dieses inhaltlich in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. So stimmt die Adressangabe im Schreiben der Mutter (K._______, Distrikt D._______) nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, wonach die Mutter nach wie vor in B._______ im Distrikt C._______ lebe, und seinen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch, wonach die Mutter den Justice of Peace-Beamten G._______ in B._______ über den Vorfall vom (...) 2018 informiert habe, überein. Auch steht die Schilderung der Mutter, die Behördenvertreter hätten bei ihrem Besuch Kenntnis des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz gehabt und Beweise bezüglich exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE in der Schweiz genannt, in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch, wonach die Mutter aufgefordert worden sei, den Behörden den unbekannten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu nennen. Zudem machte der Beschwerdeführer nie geltend, sich exilpolitisch zu betätigen, sondern erklärte, keinerlei Verbindungen zu den LTTE gehabt und nie diesbezügliche Aktivitäten entfaltet zu haben. Unabhängig von der Frage der Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind diese damit nicht geeignet, eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der sri-lankischen Behörden zu begründen respektive ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen.
E. 7.3 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut auf die (angebliche) LTTE-Vergangenheit seines (Verwandten) beruft, ist daran zu erinnern, dass diese im Beschwerdeurteil D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 als unglaubhaft und ein diesbezügliches Risikoprofil des Beschwerdeführers verneint wurde. Insofern stellt das erneute Vorbringen des Beschwerdeführers, die (unglaubhafte) LTTE-Vergangenheit des (Verwandten) stelle für ihn ein Risiko dar, lediglich eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 25. Januar 2018 dar, welche dessen Rechtskraft nicht infrage zu stellen vermag. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren und der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2018 zur allgemeinen Situation in Sri Lanka bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund eines einmaligen Besuchs von Behördenvertretern in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen sollte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 25. Januar 2018 erfolgten Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
E. 7.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 rechtfertigen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwägungsbegehren nach Eingang der Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel als aussichtslos zu beurteilen. Somit wäre das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen gewesen, es erweist sich indes mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur teilweisen Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur teilweisen Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4606/2018 Urteil vom 5. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Clivia Wullimann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______ Distrikt [Ostprovinz]). Er habe die Schule bis zum 17. Lebensjahr besucht und danach im finanziell gut laufenden Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie gearbeitet. Ende 2006 hätten die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in seinem Dorf junge Leute zwangsrekrutiert. Um dem zu entgehen, habe er sich kurzzeitig versteckt. Seine (Verwandte) sei jedoch im Dezember 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und sie sei später in den Kriegswirren zwischen 2008 und 2009 ums Leben gekommen. Im Jahr 2010 seien Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) mit der Identitätskarte der (Verwandten) zum Dorfvorsteher und danach zu ihm nach Hause gekommen. Seine Familie habe den CID-Angehörigen erklärt, dass die (Verwandte) sich nicht freiwillig den LTTE angeschlossen habe, sondern zwangsrekrutiert worden sei. Die Beamten hätten dies notiert und seien wieder gegangen. Nach einigen Tagen seien sie jedoch wiedergekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er gefragt, ob seine Familie die LTTE unterstützt habe, und dabei auch geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er aber wieder freigelassen worden. Ende 2010 habe er ein Schreiben erhalten, wonach er sich nochmals melden müsse. Er habe daraufhin seinen Wohnort verlassen und seit anfangs 2011 zunächst bei einem Freund im Distrikt D._______ (Ostprovinz) und ab 2012 bei einem anderen Freund im Distrikt E._______ (Ostprovinz) gelebt und wiederum in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach 2010 habe er keinen Kontakt mit den sri-lankischen Behörden mehr gehabt. Seine nach wie vor im Heimatdorf im C._______ Distrikt lebende Mutter sei aber von anderen Dorfbewohnern aufgrund der Behördenbesuche gemieden worden und sie habe ihm abgeraten, nach Hause zurückzukehren. Am 20. Oktober 2015 habe er Sri Lanka deshalb verlassen. Er habe nie Kontakte zu den LTTE gehabt und abgesehen von seiner verstorbenen (Verwandten) sei kein Verwandter für die LTTE tätig gewesen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich vor einer weiteren behördlichen Mitnahme. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es führte im Wesentlichen an, die vorgebrachten Behelligungen durch das CID im Jahr 2010 seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Auch fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur erst im Jahr 2015 erfolgten Ausreise. Faktoren, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte, lägen nicht vor. Nur aufgrund der Zwangsrekrutierung der (Verwandten) durch die LTTE würden die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen, dass er besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Er habe nach den Behelligungen im Jahr 2010 weiterhin in Sri Lanka gelebt, ohne dass es zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sei, und Familienmitglieder würden nach wie vor dort leben. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, nebst der verstorbenen (Verwandten) sei auch ein (Verwandter) für die LTTE aktiv gewesen. Dieser sei im Jahr 2012 von den Sicherheitskräften in ein Rehabilitationscamp gebracht und dort gegen seinen Willen medikamentös behandelt worden. Nach der Freilassung im Jahr 2013 sei er an (...) gestorben. Er selber sei zudem nicht erst im Oktober 2015 aus Sri Lanka ausgereist, sondern habe sich bereits deutlich früher nach F._______ abgesetzt. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt, dessen Ausgang jedoch nicht abgewartet, da er mit einem Schlepper in die Schweiz weitergereist sei. Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Asylbewerber-Ausweis des UNHCR F._______ vom (...) 2015, Foto mit dem (Verwandten) sowie Todesanzeige, Bestätigung der Todesursache ([...]) und Leichenbild des (Verwandten), Beschwerde der Mutter bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom (...) 2013. D. Mit Urteil D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht führte an, der Beschwerdeführer vermöge das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft zu machen. Das Vorbringen, "deutlich vor dem Jahr 2015" aus Sri Lanka ausgereist zu sein, vermöge an dem fehlenden Kausalzusammenhang der Ausreise zu den Asylvorbringen nichts zu ändern, zumal die Ausreise laut den eingereichten Beweismitteln frühestens Ende 2014 und damit mehrere Jahre nach den geltend gemachten Behelligungen durch das CID im Jahr 2010 erfolgt sei. Die neu vorgebrachte Verbindung des (Verwandten) zu den LTTE sei unglaubhaft, stehe dieses Vorbringen doch im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, ausser der (Verwandten) sei kein Verwandter für die LTTE aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf, aufgrund dessen anzunehmen wäre, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine am 25. Mai 2018 mandatierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens habe sich ein Vorfall ereignet, der zeige, dass er auch acht Jahre nach der Festhaltung durch das CID im Jahr 2010 von den heimatlichen Behörden gesucht werde: Seine Mutter sei am (...) 2018 durch Mitglieder des Staatsapparats, bei denen es sich vermutlich um Beamte der TID (Terrorist Investigation Division) gehandelt habe, aufgesucht worden. Sie sei nach seinem Verbleib befragt und dabei massiv eingeschüchtert worden. Der "Justice of Peace"-Beamte G._______ sei über den Vorfall unterrichtet worden. Die Mutter und G._______ hätten den Vorfall schriftlich bestätigt und auch Nachbarn, die diesen mitbekommen hätten, hätten ein Schreiben verfasst. Diese Dokumente seien per Post unterwegs und würden schnellstmöglich nachgereicht. Es sei bekannt, dass Personen mit seinem Risikoprofil nicht mit offiziellem Haftbefehl gesucht würden, sondern die Suche inoffiziell erfolge. Er könne deshalb den Vorfall vom (...) 2018 nur mit den in Aussicht gestellten Dokumenten nachweisen. Zusätzlich beantrage er eine Befragung von G._______ und seiner Mutter durch die Schweizer Vertretung in Sri Lanka. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 - eröffnet am 13. Juli 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 27. Oktober 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte an, es sei nicht einzusehen, weshalb Mitglieder des Staatsapparats den Beschwerdeführer nach all diesen Jahren zu Hause in Sri Lanka gesucht haben sollten. Würde er tatsächlich gesucht, wäre mit der Suche kaum acht Jahre zugewartet worden. Obwohl in der Eingabe vom 28. Mai 2018 Beweismittel in Aussicht gestellt worden seien, seien keine Dokumente eingereicht worden. Zudem könnte der vorgebrachte Besuch bei der Mutter, sollte er tatsächlich stattgefunden haben, nicht als genügend intensiv erachtet werden, zumal aus dem Wiedererwägungsgesuch nicht hervorgehe, dass noch weitere Behelligungen erfolgt seien. G. Mit Eingabe vom 13. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juli 2018 und um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung, eventualiter um wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung beantragt. Der Beschwerdeführer reichte drei fremdsprachige Schreiben ein, bei denen es sich um die im Wiedererwägungsgesuch angekündigten Bestätigungen seiner Mutter, von G._______ und Nachbarn bezüglich des Vorfalls vom (...) 2018 handle, und legte der Eingabe den postalischen "Track & Trace"-Auszug sowie die Kopie des Zustellkuverts bei. Er machte im Wesentlichen geltend, die besagten Bestätigungsschreiben, deren Nachreichung er im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 in Aussicht gestellt habe, seien erst am 18. Juli 2018 bei ihm eingetroffen. Indem das SEM den Entscheid vor Eingang der besagten Dokumente erlassen habe, habe es den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Das rechtliche Gehör habe es auch dadurch verletzt, dass es seinen Beweisantrag um botschaftliche Befragung von G._______ und der Mutter nicht bewilligt respektive ausser Acht gelassen habe. Er erneuere diesen hiermit. Im Übrigen habe das SEM auch die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht unter Berücksichtigung des Vorfalls vom (...) 2018 neu geprüft. Das SEM habe den Vorfall vom (...) 2018 zu Unrecht als nicht erheblich qualifiziert. Dieser zeige, dass die Verfolgung seiner Person auch nach acht Jahren noch aktuell sei und er daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) erfülle. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung angesichts seines Profils als unzulässig und/oder unzumutbar zu erachten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. September 2018 eine Übersetzung der drei fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass über den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Eingang der Übersetzung respektive nach Ablauf der Frist zur Einreichung derselben entschieden werde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme setzte sie den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. J. Hinsichtlich der Einreichung einer Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2018 um eine Fristerstreckung bis zum 20. September 2018. Die Instruktionsrichterin gewährte diese am 7. September 2018. K. Mit Eingabe vom 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der drei fremdsprachigen Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 4.2 Vorliegend hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Oktober 2017 zu beseitigen vermögen. 5. Hinsichtlich des Beweisantrags des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2018, wonach seine Mutter und G._______ (Justice of Peace, B._______) durch einen Angehörigen der Schweizer Vertretung in Sri Lanka zum Vorfall vom (...) 2018 zu befragen seien, ist vorab festzustellen, dass das der Beschwerde beiliegende Schreiben nicht von G._______ aus B._______, sondern einem Justice of Peace-Beamten namens H._______ aus I._______ stammt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb G._______ befragt werden sollte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel gebunden ist und nur die notwendigen berücksichtigt (Art. 37 BzP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG wird für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises aufgestellt, was bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Gemäss Art. 37 BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wobei spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen dafür massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, a.a.O., N 54 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besitzt, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Die von ihm angerufenen Zeugen (Mutter und Justice of Peace-Beamter) können als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 12), was diese vorliegend in den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben denn auch getan haben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung seiner Mutter und des Justice of Peace-Beamten durch die Schweizer Vertretung in Sri Lanka ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2018 geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Nachreichung in Aussicht gestellter Beweismittel nicht abgewartet und einen Beweisantrag ausser Acht gelassen habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 6.1.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt respektive den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es mit dem Entscheid nicht bis zur Nachreichung der im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 in Aussicht gestellten Bestätigungsschreiben dreier Personen hinsichtlich des Vorfalls vom (...) 2018 zugewartet habe, geht fehl. Das SEM hat sechseinhalb Wochen zugewartet und dem Beschwerdeführer damit ausreichend Gelegenheit eingeräumt, die Beweismittel im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einzureichen, zumal diese laut den Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 bereits per Post unterwegs seien; die Aufgabe ist laut dem "Track & Trace"-Auszug indes erst am 7. Juli 2018 erfolgt, mithin erst nach der grundsätzlich für die Nachreichung von Dokumenten vorgesehenen Frist von 30 Tagen (Art. 110 Abs. 2 AsylG), welche das SEM abgewartet hat. 6.1.3 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Antrag um Befragung der Mutter und G._______ durch einen Angehörigen der Schweizer Vertretung in Sri Lanka nicht bewilligt beziehungsweise ausser Acht gelassen habe, geht fehl. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Es ist daher grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden Abklärungen durchführen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, ihre Vorbringen substanziiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu Zeugenbefragungen im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz unter E. 5. zu verweisen. 6.1.4 Festzuhalten bleibt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, es würde sich auch dann keine veränderte Sachlage ergeben, wenn der geltend gemachte Besuch bei der Mutter des Beschwerdeführers als wahr unterstellt würde. Damit hat die Vorinstanz - implizit - begründet, weshalb sie keine weiteren Sachverhaltsabklärungen für notwendig erachtete. Die Kritik, es sei ein Beweisantrag unbehandelt geblieben, geht fehl. 6.2 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2018 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer vermochte im Asylverfahren nicht darzulegen, dass er seitens der sri-lankischen Behörden, mit denen er seit 2010 keinen Kontakt mehr gehabt habe, asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten habe respektive ihm eine solche aufgrund eines entsprechenden Risikoprofils drohe. Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2018 machte er nun geltend, seine Mutter sei am (...) 2018 von Behördenvertretern aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden, was zeige, dass er auch acht Jahre nach der Festhaltung durch das CID im Jahr 2010 von den heimatlichen Behörden gesucht werde; die Mutter habe den Vorfall dem Justice of Peace-Beamten G._______ in B._______ gemeldet. Hinsichtlich dieses neuen Vorbringens ist den Erwägungen des SEM, wonach die plötzliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach all den Jahren nicht nachvollziehbar sei, und der einmalige Vorfall vom (...) 2018 zudem selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht geeignet sei, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen, zuzustimmen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten (undatierten) Referenzschreiben der Mutter des Beschwerdeführers, eines Nachbarn (J._______) und eines Justice of Peace-Beamten namens H._______ in I._______ vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Schreiben von J._______ und H._______ basieren auf den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und vermögen damit keinen eigenen Beweiswert zu entfalten. Das Schreiben der Mutter, welches den Behördenbesuch nicht datiert, besitzt als reine Parteibehauptung bloss einen geringen Beweiswert. Zudem steht dieses inhaltlich in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. So stimmt die Adressangabe im Schreiben der Mutter (K._______, Distrikt D._______) nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, wonach die Mutter nach wie vor in B._______ im Distrikt C._______ lebe, und seinen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch, wonach die Mutter den Justice of Peace-Beamten G._______ in B._______ über den Vorfall vom (...) 2018 informiert habe, überein. Auch steht die Schilderung der Mutter, die Behördenvertreter hätten bei ihrem Besuch Kenntnis des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz gehabt und Beweise bezüglich exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE in der Schweiz genannt, in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch, wonach die Mutter aufgefordert worden sei, den Behörden den unbekannten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu nennen. Zudem machte der Beschwerdeführer nie geltend, sich exilpolitisch zu betätigen, sondern erklärte, keinerlei Verbindungen zu den LTTE gehabt und nie diesbezügliche Aktivitäten entfaltet zu haben. Unabhängig von der Frage der Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind diese damit nicht geeignet, eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der sri-lankischen Behörden zu begründen respektive ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen. 7.3 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut auf die (angebliche) LTTE-Vergangenheit seines (Verwandten) beruft, ist daran zu erinnern, dass diese im Beschwerdeurteil D-6733/2017 vom 25. Januar 2018 als unglaubhaft und ein diesbezügliches Risikoprofil des Beschwerdeführers verneint wurde. Insofern stellt das erneute Vorbringen des Beschwerdeführers, die (unglaubhafte) LTTE-Vergangenheit des (Verwandten) stelle für ihn ein Risiko dar, lediglich eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 25. Januar 2018 dar, welche dessen Rechtskraft nicht infrage zu stellen vermag. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren und der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2018 zur allgemeinen Situation in Sri Lanka bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund eines einmaligen Besuchs von Behördenvertretern in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen sollte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 25. Januar 2018 erfolgten Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 7.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 rechtfertigen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwägungsbegehren nach Eingang der Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel als aussichtslos zu beurteilen. Somit wäre das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen gewesen, es erweist sich indes mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur teilweisen Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur teilweisen Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: