Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus [... (...)], reiste am 6. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Dezember 2015 und der Anhörung vom 17. März 2017 gab er im Wesentlichen an, dass die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Jahr 2006 in seinem Dorf junge Leute zwangsrekrutiert hätten. Um einer solchen Zwangsrekrutierung zu entgehen, habe er seinen Wohnort zusammen mit seinem Bruder verlassen und sich vorerst versteckt gehalten. Stattdessen hätten die LTTE in der Zwischenzeit seine (...) zwangsrekrutiert, welche in der Folge in den damals herrschenden Kriegswirren ums Leben gekommen sei. Im Jahr 2010 seien er und seine Familie an ihrem Wohnort von CID-Agenten aufgespürt worden. Dabei sei er mitgenommen, an einen ihm unbekannten Ort verschleppt und geschlagen, jedoch am darauf folgenden Tag wieder freigelassen worden. Auch hätten die CID-Agenten Drohungen gegen ihn ausgesprochen, woraufhin er seinen Wohnort verlassen und im (...) zunächst bei seinem Freund P. später bei seinem Freund R. weitergelebt habe. Wegen den Behelligungen durch das CID sei seine nach wie vor im Heimatdorf lebende Familie von den übrigen Dorfbewohnern zunehmend gemieden und ausgegrenzt worden, woraufhin seine Mutter ihm geraten habe, Sri Lanka zu verlassen. B. Mit am 1. November 2017 eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, ihm sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnete Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Schliesslich beantragte er, ihm sei eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Als Beweismittel legte er namentlich einen Asylbewerber-Ausweis des UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) Thailand, eine Foto des Beschwerdeführers mit seinem Cousin B._______, die Todesanzeige seines Cousins B._______, eine Bestätigung der Todesursache (Herzattacke) seines Cousins B._______, ein Leichenbild seines Cousins B._______ sowie eine Beschwerde seiner Mutter bei der Human Rights Commission of Sri Lanka [(...)] vom (...), ins Recht. Die in Aussicht gestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit reichte er mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 nach. D.Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch das CID seien aufgrund der fehlenden Intensität der Bedrohung nicht asylrelevant. Auch fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, die er erst fünf Jahre später auf Vorschlag seiner Mutter ins Auge gefasst habe. Zudem würden keine Faktoren vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Nur aufgrund der Zwangsrekrutierung der (...) durch die LTTE würden die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Nach den geltend gemachten Behelligungen durch das CID habe er weiterhin in Sri Lanka gelebt, ohne dass es zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sei. Zudem würden weitere Familienmitglieder weiterhin unbehelligt in Sri Lanka leben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass seine Familie verschiedene Beziehungen zu den LTTE gehabt habe und deswegen in den Fokus der sri-lankische Armee geraten sei. Neben der von den LTTE zwangsrekrutierten und später im Krieg verstorbenen (...) sei auch sein (...) für die LTTE aktiv gewesen. Dieser sei (...) von den Sicherheitskräften verhaftet und in ein Rehabilitationscamp verbracht worden. Dort sei er gegen seinen Willen mit Medikamenten behandelt worden und in der Folge an einem Herzversagen gestorben. Er selber sei zudem nicht erst im Jahr 2015 aus Sri Lanka ausgereist, sondern habe sich nach den Behelligungen durch das CID bereits deutlich früher nach Thailand abgesetzt. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt, dessen Ausgang jedoch nicht abgewartet, weil er mit einem Schlepper in die Schweiz gereist sei. Dieser habe ihm dann geraten den Aufenthalt in Thailand gegenüber den Schweizer Asylbehörden zu verschweigen, was er befolgt habe. Er entschuldige sich nun beim SEM für diese unwahren Aussagen im Asylverfahren. Richtig sei, dass er bereits deutlich vor 2015 infolge der erlebten Behelligungen durch das CID aus Sri Lanka ausgereist sei.
E. 4.3 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers durch das CID im Jahr 2010 aufgrund mangelnder Intensität und mangelnden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zu seiner später erfolgten Ausreise aus Sri Lanka nicht dazu geeignet sind, eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft erscheinen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte angeblich bereits deutlich vor 2015 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka vermag als direkte Folge der Behelligungen durch das CID nicht zu überzeugen. Die im Verhältnis zu den früheren Vorbringen als intensiver dargestellte Verfolgungsgefahr durch das CID, die ihn unmittelbar zur Ausreise aus Sri Lanka bewogen haben soll, wirkt nachgeschoben und mithin unglaubhaft, zumal auch seine Angaben zum Ausreisezeitpunkt in der Beschwerde widersprüchlich ausgefallen sind. So legen seine Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Art. 2) den Schluss nahe, er sei erst nach dem Tod seines (...) aus Sri Lanka ausgereist, was in den darauffolgenden Beschwerdeausführungen bestätigt wird (vgl. Art. 5). Dies wäre nach der Beschwerdeschrift frühestens im November 2013 (Art. 3), nach den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7) frühestens im November 2014 der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer muss sich die von ihm selber eingereichten Beweismittel entgegenhalten lassen, weshalb unter diesen Umständen (Ausreise frühestens im November 2014) das Vorbringen, dass er «deutlich vor dem Jahr 2015» (vgl. Art. 5 der Beschwerde) aus Sri Lanka ausgereist sei, an dem von der Vorinstanz festgestellten fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang der Ausreise zu den Asylvorbringen nichts ändert. Es ist davon auszugehen, dass er entweder erst im Oktober 2015 oder frühestens Ende 2014 aus Sri Lanka ausgereist ist. In beiden Fällen erweist sich die vorinstanzliche Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten, als zutreffend. Die Drohungen sind im vorliegenden Fall denn auch ohne Folgen geblieben und der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise noch weitere Jahre unbehelligt in Sri Lanka leben, sodass nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hätten ein weiteres Verfolgungsinteresse an ihm gehabt. Mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht ist vorliegend auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er anlässlich seiner Befragungen bereits wiederholt Gelegenheit gehabt hätte, diese nun für richtig ausgegebene Version vorzutragen. Stattdessen hat er sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung ausführlich geschildert, wie er seine Lebenszeit zwischen den angeblichen Behelligungen durch das CID im Jahr 2010 und seiner späteren Ausreise aus Sri Lanka verbracht habe (SEM-Akte A22/17, F79ff; A4/10, Ziff. 7.01). Die für sein verspätetes Vorbringen auf Beschwerdeebene abgegebene Erklärung, der Schlepper habe ihm geraten, den Aufenthalt in Thailand gegenüber den Schweizer Asylbehörden zu verheimlichen, ist überdies nicht nachvollziehbar. Inwiefern der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand ihn im vor-instanzlichen Asylverfahren hätte benachteiligen sollen, leuchtet nicht ein. Ausserdem kann ein solches Vorbringen angesichts seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht gehört werden. Zwar reichte der Beschwerdeführer als Beweis für seine neue Sachverhaltsdarstellung einen Asylbewerber-Ausweis des UNHCR in Thailand ins Recht. Dieses Dokument ist unabhängig von der Frage seiner Echtheit vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und der als nachgeschoben und mithin unglaubhaft qualifizierten neuen Sachverhaltsdarstellung auf Beschwerdeebene, dass er bereits deutlich vor 2015 aufgrund der Behelligungen durch das CID aus Sri Lanka ausgereist sei, als wenig beweistauglich zu erachten, zumal aus dem Asylbewerber-Ausweis weder die Asylgründe, noch eine Würdigung hervorgehen. Zudem datiert der Asylbewerber-Ausweis vom (...) und lässt in keiner Weise erkennen, dass der Beschwerdeführer bereits früher in Thailand um Asyl nachgesucht hätte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Verbindungen seines (...) zu den LTTE und dessen damit in Zusammenhang stehender Tod infolge einer in einem Rehabilitationscamp zwangsweise zugeführten Medikation stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung, dass ausser seiner (...) niemand seiner Familie für die LTTE aktiv gewesen sei (SEM-Akte A22/17, F84) und sind mithin ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch die als Beweismittel eingereichten Fotos seines (...), die ihn unter anderem im Sterbebett beziehungsweise aufgebahrt zeigen, vermögen - aufgrund des äusserst geringen Beweiswerts dieser Dokumente, zumal aus dem Tod des (...) noch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann - nichts zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen beizutragen. Das gilt auch für die lediglich als Kopien eingereichte Todesanzeige seines (...) und den Bericht über die Todesursache, zumal Kopien aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt. Bleibt anzumerken, dass auch die Anzeige seiner Mutter bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» an dieser Feststellung nichts ändert, da auch das diesbezüglich in Kopie eingereichte Dokument mangels Sicherheitsmerkmale eine zuverlässige Authentizitätsprüfung nicht zulässt. Selbst aber unter hypothetischer Annahme ihrer Echtheit haben solche Dokumente nur geringen Beweiswert, weil jedermann eine Anzeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» aufgeben und deren Empfang protokollieren lassen kann. Über den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer solchen «complaint» sagt dies nichts aus. Jedenfalls vermag - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Länderberichte zu Sri Lanka - keines der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel auch nur ansatzweise eine konkrete und flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungssituation des Beschwerdeführers selber erkennen zu lassen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Auch eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor, zumal es der Vorinstanz nach dem Gesagten gar nicht möglich war, die auf Beschwerdeebene nachgeschobenen Vorbringen bereits im Sachverhalt der Verfügung aufzuführen beziehungsweise in seinen Erwägungen zu würdigen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. In Bezug auf den in seiner Beschwerde vom 28. November 2017 gestellten Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeinreichung während einer längeren Dauer als der von ihm geforderten dreissig Tage Gelegenheit gehabt hätte, die in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ins Recht zu legen, was er bislang nicht getan hat. Der Beweisantrag hat sich damit erledigt.
E. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Wie oben festgestellt, weist der Beschwerdeführer keine engen Verbindungen zu den LTTE auf. Zudem weist er offenbar keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt und ist im Besitz einer gültigen sri-lankischen Identitätskarte. Es ist somit entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass er in der «Stop-List» aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 4.3ff. ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (offengelassen für das «Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar (Urteil E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem (...) im Südosten Sri Lankas, hat aber bis zur seiner Ausreise mehrere Jahre in der Ostprovinz gelebt. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes tragfähiges Beziehungsnetz, auf welches er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Weiter handelt es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit Schulbildung. Die damit erkennbaren persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sprechen für die Möglichkeit einer Reintegration am bisherigen Heimatort und damit für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
E. 6.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abgewiesen werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6733/2017 Urteil vom 25. Januar 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...). Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus [... (...)], reiste am 6. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Dezember 2015 und der Anhörung vom 17. März 2017 gab er im Wesentlichen an, dass die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Jahr 2006 in seinem Dorf junge Leute zwangsrekrutiert hätten. Um einer solchen Zwangsrekrutierung zu entgehen, habe er seinen Wohnort zusammen mit seinem Bruder verlassen und sich vorerst versteckt gehalten. Stattdessen hätten die LTTE in der Zwischenzeit seine (...) zwangsrekrutiert, welche in der Folge in den damals herrschenden Kriegswirren ums Leben gekommen sei. Im Jahr 2010 seien er und seine Familie an ihrem Wohnort von CID-Agenten aufgespürt worden. Dabei sei er mitgenommen, an einen ihm unbekannten Ort verschleppt und geschlagen, jedoch am darauf folgenden Tag wieder freigelassen worden. Auch hätten die CID-Agenten Drohungen gegen ihn ausgesprochen, woraufhin er seinen Wohnort verlassen und im (...) zunächst bei seinem Freund P. später bei seinem Freund R. weitergelebt habe. Wegen den Behelligungen durch das CID sei seine nach wie vor im Heimatdorf lebende Familie von den übrigen Dorfbewohnern zunehmend gemieden und ausgegrenzt worden, woraufhin seine Mutter ihm geraten habe, Sri Lanka zu verlassen. B. Mit am 1. November 2017 eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, ihm sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnete Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Schliesslich beantragte er, ihm sei eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Als Beweismittel legte er namentlich einen Asylbewerber-Ausweis des UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) Thailand, eine Foto des Beschwerdeführers mit seinem Cousin B._______, die Todesanzeige seines Cousins B._______, eine Bestätigung der Todesursache (Herzattacke) seines Cousins B._______, ein Leichenbild seines Cousins B._______ sowie eine Beschwerde seiner Mutter bei der Human Rights Commission of Sri Lanka [(...)] vom (...), ins Recht. Die in Aussicht gestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit reichte er mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 nach. D.Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch das CID seien aufgrund der fehlenden Intensität der Bedrohung nicht asylrelevant. Auch fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, die er erst fünf Jahre später auf Vorschlag seiner Mutter ins Auge gefasst habe. Zudem würden keine Faktoren vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Nur aufgrund der Zwangsrekrutierung der (...) durch die LTTE würden die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Nach den geltend gemachten Behelligungen durch das CID habe er weiterhin in Sri Lanka gelebt, ohne dass es zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sei. Zudem würden weitere Familienmitglieder weiterhin unbehelligt in Sri Lanka leben. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass seine Familie verschiedene Beziehungen zu den LTTE gehabt habe und deswegen in den Fokus der sri-lankische Armee geraten sei. Neben der von den LTTE zwangsrekrutierten und später im Krieg verstorbenen (...) sei auch sein (...) für die LTTE aktiv gewesen. Dieser sei (...) von den Sicherheitskräften verhaftet und in ein Rehabilitationscamp verbracht worden. Dort sei er gegen seinen Willen mit Medikamenten behandelt worden und in der Folge an einem Herzversagen gestorben. Er selber sei zudem nicht erst im Jahr 2015 aus Sri Lanka ausgereist, sondern habe sich nach den Behelligungen durch das CID bereits deutlich früher nach Thailand abgesetzt. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt, dessen Ausgang jedoch nicht abgewartet, weil er mit einem Schlepper in die Schweiz gereist sei. Dieser habe ihm dann geraten den Aufenthalt in Thailand gegenüber den Schweizer Asylbehörden zu verschweigen, was er befolgt habe. Er entschuldige sich nun beim SEM für diese unwahren Aussagen im Asylverfahren. Richtig sei, dass er bereits deutlich vor 2015 infolge der erlebten Behelligungen durch das CID aus Sri Lanka ausgereist sei. 4.3 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers durch das CID im Jahr 2010 aufgrund mangelnder Intensität und mangelnden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zu seiner später erfolgten Ausreise aus Sri Lanka nicht dazu geeignet sind, eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft erscheinen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte angeblich bereits deutlich vor 2015 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka vermag als direkte Folge der Behelligungen durch das CID nicht zu überzeugen. Die im Verhältnis zu den früheren Vorbringen als intensiver dargestellte Verfolgungsgefahr durch das CID, die ihn unmittelbar zur Ausreise aus Sri Lanka bewogen haben soll, wirkt nachgeschoben und mithin unglaubhaft, zumal auch seine Angaben zum Ausreisezeitpunkt in der Beschwerde widersprüchlich ausgefallen sind. So legen seine Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Art. 2) den Schluss nahe, er sei erst nach dem Tod seines (...) aus Sri Lanka ausgereist, was in den darauffolgenden Beschwerdeausführungen bestätigt wird (vgl. Art. 5). Dies wäre nach der Beschwerdeschrift frühestens im November 2013 (Art. 3), nach den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7) frühestens im November 2014 der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer muss sich die von ihm selber eingereichten Beweismittel entgegenhalten lassen, weshalb unter diesen Umständen (Ausreise frühestens im November 2014) das Vorbringen, dass er «deutlich vor dem Jahr 2015» (vgl. Art. 5 der Beschwerde) aus Sri Lanka ausgereist sei, an dem von der Vorinstanz festgestellten fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang der Ausreise zu den Asylvorbringen nichts ändert. Es ist davon auszugehen, dass er entweder erst im Oktober 2015 oder frühestens Ende 2014 aus Sri Lanka ausgereist ist. In beiden Fällen erweist sich die vorinstanzliche Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten, als zutreffend. Die Drohungen sind im vorliegenden Fall denn auch ohne Folgen geblieben und der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise noch weitere Jahre unbehelligt in Sri Lanka leben, sodass nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hätten ein weiteres Verfolgungsinteresse an ihm gehabt. Mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht ist vorliegend auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er anlässlich seiner Befragungen bereits wiederholt Gelegenheit gehabt hätte, diese nun für richtig ausgegebene Version vorzutragen. Stattdessen hat er sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung ausführlich geschildert, wie er seine Lebenszeit zwischen den angeblichen Behelligungen durch das CID im Jahr 2010 und seiner späteren Ausreise aus Sri Lanka verbracht habe (SEM-Akte A22/17, F79ff; A4/10, Ziff. 7.01). Die für sein verspätetes Vorbringen auf Beschwerdeebene abgegebene Erklärung, der Schlepper habe ihm geraten, den Aufenthalt in Thailand gegenüber den Schweizer Asylbehörden zu verheimlichen, ist überdies nicht nachvollziehbar. Inwiefern der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand ihn im vor-instanzlichen Asylverfahren hätte benachteiligen sollen, leuchtet nicht ein. Ausserdem kann ein solches Vorbringen angesichts seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht gehört werden. Zwar reichte der Beschwerdeführer als Beweis für seine neue Sachverhaltsdarstellung einen Asylbewerber-Ausweis des UNHCR in Thailand ins Recht. Dieses Dokument ist unabhängig von der Frage seiner Echtheit vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und der als nachgeschoben und mithin unglaubhaft qualifizierten neuen Sachverhaltsdarstellung auf Beschwerdeebene, dass er bereits deutlich vor 2015 aufgrund der Behelligungen durch das CID aus Sri Lanka ausgereist sei, als wenig beweistauglich zu erachten, zumal aus dem Asylbewerber-Ausweis weder die Asylgründe, noch eine Würdigung hervorgehen. Zudem datiert der Asylbewerber-Ausweis vom (...) und lässt in keiner Weise erkennen, dass der Beschwerdeführer bereits früher in Thailand um Asyl nachgesucht hätte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Verbindungen seines (...) zu den LTTE und dessen damit in Zusammenhang stehender Tod infolge einer in einem Rehabilitationscamp zwangsweise zugeführten Medikation stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung, dass ausser seiner (...) niemand seiner Familie für die LTTE aktiv gewesen sei (SEM-Akte A22/17, F84) und sind mithin ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch die als Beweismittel eingereichten Fotos seines (...), die ihn unter anderem im Sterbebett beziehungsweise aufgebahrt zeigen, vermögen - aufgrund des äusserst geringen Beweiswerts dieser Dokumente, zumal aus dem Tod des (...) noch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann - nichts zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen beizutragen. Das gilt auch für die lediglich als Kopien eingereichte Todesanzeige seines (...) und den Bericht über die Todesursache, zumal Kopien aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt. Bleibt anzumerken, dass auch die Anzeige seiner Mutter bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» an dieser Feststellung nichts ändert, da auch das diesbezüglich in Kopie eingereichte Dokument mangels Sicherheitsmerkmale eine zuverlässige Authentizitätsprüfung nicht zulässt. Selbst aber unter hypothetischer Annahme ihrer Echtheit haben solche Dokumente nur geringen Beweiswert, weil jedermann eine Anzeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» aufgeben und deren Empfang protokollieren lassen kann. Über den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer solchen «complaint» sagt dies nichts aus. Jedenfalls vermag - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Länderberichte zu Sri Lanka - keines der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel auch nur ansatzweise eine konkrete und flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungssituation des Beschwerdeführers selber erkennen zu lassen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Auch eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor, zumal es der Vorinstanz nach dem Gesagten gar nicht möglich war, die auf Beschwerdeebene nachgeschobenen Vorbringen bereits im Sachverhalt der Verfügung aufzuführen beziehungsweise in seinen Erwägungen zu würdigen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. In Bezug auf den in seiner Beschwerde vom 28. November 2017 gestellten Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeinreichung während einer längeren Dauer als der von ihm geforderten dreissig Tage Gelegenheit gehabt hätte, die in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ins Recht zu legen, was er bislang nicht getan hat. Der Beweisantrag hat sich damit erledigt. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Wie oben festgestellt, weist der Beschwerdeführer keine engen Verbindungen zu den LTTE auf. Zudem weist er offenbar keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt und ist im Besitz einer gültigen sri-lankischen Identitätskarte. Es ist somit entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass er in der «Stop-List» aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 4.3ff. ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (offengelassen für das «Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar (Urteil E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem (...) im Südosten Sri Lankas, hat aber bis zur seiner Ausreise mehrere Jahre in der Ostprovinz gelebt. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes tragfähiges Beziehungsnetz, auf welches er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Weiter handelt es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit Schulbildung. Die damit erkennbaren persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sprechen für die Möglichkeit einer Reintegration am bisherigen Heimatort und damit für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 6.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abgewiesen werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: