Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juni 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um ein Besuchervisum, welches mit Verfügung vom 28. Juni 2012 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Juli 2012 wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 abgewiesen. Zusammen mit dem Visumsgesuch reichte er seinen Pass (im Original) sowie eine Studiumsbestätigung aus dem Jahr 2012 ein. B. Am 1. Juli 2013 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und suchte am 3. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Juli 2013 und der Anhörung vom 25. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe in B._______ im Bezirk C._______ gelebt. Am 10. Mai 2009 sei er von der sri-lankischen Armee verhaftet und bis Oktober des Jahres 2009 in ein Internierungslager in Nellukulam gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Anschliessend sei er in ein anderes Lager nach Vavuniya transferiert worden, wo er seinen O-Level Abschluss habe machen könne. Dank der Bezahlung von Bestechungsgeld sei er am 30. September 2011 freigelassen worden und zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er wieder zur Schule gehen wollen. Aufgrund seiner mehrjährigen Internierung sei ihm jedoch der Zugang verwehrt worden. Am 10. Oktober 2012 seien zwei Personen des sri-lankischen Militärs zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn dazu verpflichtet, sich wöchentlich bei den Behörden zu melden. Zunächst sei er dieser Aufforderung nachgekommen. Da sie ihn jedoch verdächtigt hätten, wegen Bestechungsgeldern aus dem Camp freigekommen zu sein, hätten sie ihm nach einem Monat eine tägliche Meldepflicht auferlegt. D._______, ein ehemaliger Mitinhaftierter, sei von den Behörden ebenfalls zur wöchentlichen Unterschriftsabgabe aufgefordert worden. D._______ sei eines Tages nicht mehr zurückgekommen und seine Leiche sei später in der Nähe eines Teiches gefunden worden. Er habe befürchtet, das Gleiche werde mit ihm geschehen, weshalb er sich in einem Reisfeld seines Onkels versteckt habe. In der Folge hätten ihn die Behörden mehrfach zu Hause gesucht. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seinen Bruder mitgenommen und ihn befragt. Sie hätten seinem Bruder gesagt, dass ihm bei einer Verhaftung dasselbe wie D._______ geschehen werde. Aus diesem Grund sei er am 14. März 2013 aus Sri Lanka ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (im Original) ein. C. Am 11. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine "detention attestation" des internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Auszug aus dem Informationsbuch des Polizeipostens Vavuniya vom 8. April 2014 sowie den Todesschein von D._______ vom 13. Juni 2014 ein. Mit Schreiben vom 10. März 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Original der "detention attestation" sowie die IKRK-Authentitätsbestätigung einzureichen. Am 16. Juni 2016 bestätigte das IKRK die Echtheit der "detention attestation". E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige neue Vorbringen geltend zu machen und neue Beweismittel einzureichen. F. Am 24. Oktober 2016 teilte Rechtsanwalt Gabriel Püntener dem SEM mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Dem Schreiben war eine undatierte Rehabilitationsbestätigung (im Original) beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 wurde das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und es wurden ihm Kopien seiner bereits eingereichten Beweismittel zugestellt. H. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des SEM (Focus Sri Lanka vom 30. April 2014), eine Stellungahme zum überarbeiteten Lagebild des SEM inklusive Anhang (CD mit Quellen), eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen) sowie sechs Fotos zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 8. und 23. Februar 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärung, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Studium begonnen und falls ja, wie lange er studiert habe, ob dem College seine Adresse bekannt sei und ob bei einer Rückkehr die Möglichkeit bestehe, das Studium fortzusetzen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 und 1. März 2017 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo der Vorinstanz die entsprechenden Antworten. J. Mit Verfügung vom 6. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. K. Mit Eingaben vom 31. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsauskunft Stellung und ersuchte erneut um Akteneinsicht. L. Mit Schreiben vom 24. April 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. M. Mit Schreiben vom 26. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. N. Mit Verfügung vom 26. April 2017 (eröffnet am 9. Mai 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. O. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin erneut eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. P. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 26. April 2017 rechtsgültig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz aufgenommen sei. Die Verfügung des SEM vom 26. April 2017 sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betreffe, wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 26. April 2017, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betreffe, aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 26. April 2017 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, ein Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Migration sowie verschiedene Artikel und Berichte (UNHCR, The Hindu, Fast News, Newsfirst, Asian Tribune, Dailymirror, The New Indian Express, Ceylon News, The Sunday Leader, TamilNet, SEM). Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf und trat auf das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen aus dem Länderbericht des SEM vom 5. Juli 2016 nicht ein und überwies das Gesuch dem SEM zur Behandlung. R. Am 3. Juli 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein. S. Mit Schreiben vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Zeitungsnotiz aus der Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Das Rechtsbegehren 2, es sei die Rechtsgültigkeit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen, da die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Ersatzmassnahme darstellt, die nicht in Kraft treten kann, solange der Entscheid über Asyl und Wegweisung nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen ihres Länderberichts vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Der vorinstanzliche Länderbericht vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka ist öffentlich zugänglich und darin werden - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers beschlägt, sondern im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle spielt. Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, ist demnach abzuweisen. Folglich ist auch der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, wie gross und sichtbar seine Narben seien und welche Verdachtsmomente sie bei einer Rückkehr auslösen könnten. Ebenso hätte sie untersuchen müssen, inwieweit Hinweise auf Wiederverhaftungen, Tötungen oder Entführungen rehabilitierter Ex-LTTE Mitglieder bestehen und ob es dafür objektive Beweismittel gebe. Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. So wurde der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung vertieft zu den Vorfällen im Camp befragt. Auch in der Verfügung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Camp-Aufenthalte befragt und geschlagen worden sei. Einmal sei er sogar mit einem Stuhl traktiert worden. Was die behaupteten Narben des Beschwerdeführers betrifft, liegen den Akten keine Belege für deren tatsächliche Existenz bei. Dem Beschwerdeführer wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, seine Narben zu dokumentieren und allfällige Belege zu den Akten zu reichen. Er wurde während des Asylverfahrens - letztmals im Oktober 2016 - wiederholt aufgefordert, Beweismittel für seine Vorbringen einzureichen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen. Dass dem Beschwerdeführer die Dokumentation seiner Narben sowohl zumutbar als auch möglich gewesen wäre, zeigt die Tatsache, dass er zum Abgleich der Bilder, die seine exilpolitische Tätigkeit dokumentieren sollen, ein aktuelles Erscheinungsbild von sich einreichen konnte. Das Gleiche gilt für das Begehren, die Vorinstanz hätte feststellen müssen, ob Hinweise für Wiederverhaftungen von Ex-LTTE Mitglieder existieren. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, Nachforschungen zu Parteibehauptungen zu tätigen, die nicht im direkten Zusammenhang mit den persönlichen Vorbringen stehen, zumal der Beschwerdeführer nie angab, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Es liegt an ihm, seine Asylvorbringen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten. Die weiteren auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
E. 3.5 Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die zur Verfügung stehenden Länderinformationen und Länderberichte einseitig ausgelegt. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt.
E. 3.6 Bezüglich der vorgebrachten weitergehenden Verletzung der Begründungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere mit den erlitten Misshandlungen, auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
E. 3.7 Zusammenfassend liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die Rügen sind unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aufgrund der Bestätigung des IKRK sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Mai 2009 bis September 2011 interniert und zu diesem Zeitpunkt mit der LTTE in Verbindung gebracht worden sei. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass er nach seiner Entlassung weiterhin überwacht worden sei. Eine solche Massnahme sei jedoch nicht geeignet, ein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Hingegen sei unglaubhaft, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Freilassung im Jahr 2012 der Schulzugang verweigert worden sei. Sein Visumgesuch aus dem Jahr 2012 habe eine Bestätigung des Technical College von Vavuniya enthalten, die belege, dass er ein Jahr lang habe studieren können. Die Schulleitung habe zudem der Schweizerischen Vertretung bestätigt, dass er bis Juli 2012 das College besucht habe. Aus diesem Grund sei nicht anzunehmen, dass er keinen Zugang zur Ausbildung gehabt habe oder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Ebenso sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch Bestechung freigekommen sei, er einer Meldepflicht unterstanden habe und sein Bruder wegen ihm von den Behörden mitgenommen worden sei. Wäre er tatsächlich gegen Bestechung freigekommen, so wäre er von den Behörden zu diesem Umstand befragt und wieder inhaftiert worden. Ebenso sei nicht plausibel, weshalb die Behörden ihn über den Grund der Meldepflicht hätten informieren sollen und er in der Folge dennoch der Meldepficht nachgekommen sei. Der eingereichte Todesschein sowie die polizeiliche Anzeige seien nicht geeignet, seine Aussagen zu belegen. Der Beschwerdeführer sei zudem lediglich ein Teilnehmer an exilpolitischen Veranstaltungen gewesen und es sei davon auszugehen, dass er legal aus Sri Lanka ausgereist sei. Aufgrund seines glaubhaften Profils (Internierung, Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, längerer Aufenthalt in der Schweiz) sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss den eingereichten Berichten, welche die Wiederverhaftungen von Ex-LTTE Mitglieder dokumentierten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er asylrelevant verfolgt werde. Die Sicherheitsbehörden hätten seinem Bruder mitgeteilt, dass ihm das gleiche Schicksal wie D._______ drohe. Laut den Zeitungsberichten sei es insbesondere Ende 2012 in C._______ zu einer Verhaftungswelle von rehabilitierten Ex-LTTE Mitgliedern gekommen. Die Festnahmen hätten sich zu Beginn des Jahres 2017 sogar gehäuft. Die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung seien zudem unerheblich. Selbst wenn er nach seiner Entlassung aus dem Camp einige Monate das College besucht haben sollte, drohe ihm bereits aufgrund des von der Vorinstanz als glaubhaft anerkannten Profils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine erneute Verfolgung. Es sei logisch, dass er nicht über die genauen Umstände der Bestechung Bescheid wisse, da seine Mutter die Beamten bestochen habe. Da er wie bei einer normalen Entlassung ein Zertifikat für seine Reintegration erhalten habe, müsse angenommen werden, dass durch die Bestechung lediglich die legale Entlassung beschleunigt worden sei. Aus diesem Grund sei er anschliessend auch nicht überwacht worden. Erst durch den Tod seines Freundes, der Aufforderung zur täglichen Unterschriftsleistung, die Inhaftierungswellen sowie die Befragung seines Bruders sei deutlich geworden, dass eine Wiederinhaftierung kurz bevorstehe. In den Augen der Behörden gelte er als LTTE-Unterstützer, weshalb davon auszugehen sei, dass er nach seiner Flucht auf der Stop-List vermerkt worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung drohe. Überdies habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, habe Narben, besitze keine regulären Identitätspapiere und sei illegal ausgereist. Er verfüge somit über nahezu sämtliche im Referenzurteil definierten Risikofaktoren.
E. 4.5 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum korrekten Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer vom Mai 2009 bis September 2011 in einem Rehabilitationscamp war. Darüber hinaus hat sie zutreffend festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände der Entlassung sowie die im Anschluss daran erlittenen Nachteile nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe glaubhaft dargelegt, dass ihm nach seiner Entlassung aus dem Camp der Zugang zur Bildung verwehrt worden sei. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Gesuch für ein Besuchervisum einreichte, welchem eine Bestätigung des Technical College in Vavunya für einen Jahreskurs ab Januar 2012 beilag. Eine Botschaftsabklärung bekräftigt zudem, dass der Beschwerdeführer den Kurs von Januar 2012 bis Juli 2012 besuchte und ihm jederzeit die Möglichkeit offenstehe, ans College zurückzukehren. Die Ausführungen der Vor-instanz, unter diesen Umständen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr habe zur Schule gehen dürfen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden dem Beschwerdeführer den Zugang zur Bildung hätten verweigern sollen, nachdem ihm bereits während seiner Rehabilitierung erlaubt worden war, einen O-Level Abschluss zu machen. Sein Einwand, dieses Sachverhaltselement spiele keine Rolle, ist nicht stichhaltig, da aufgrund dieses Widerspruches seine geltend gemachte illegale Entlassung ebenso wenig glaubhaft erscheint. Seine Begründung, mit der Bestechung sei einzig der Zeitpunkt der Entlassung beschleunigt worden, weshalb es sich im Kern um eine legale Entlassung gehandelt habe, vermag nicht zu erklären, weshalb er sich im Anschluss an die Entlassung dennoch einen Pass ausstellen lassen und sich problemlos in ein College einschreiben konnte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich mit Hilfe einer Bestechung freigekommen, so wäre er nicht freiwillig mit den Behörden in Kontakt getreten und hätte so die Gefahr auf sich genommen, sie über seinen Verbleib in Kenntnis zu setzen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ihm die Behörden nach einer unrechtmässigen Entlassung einen Pass ausgestellt hätten. Desgleichen erscheint nicht plausibel, dass die Behörden erst ein Jahr nach seiner Entlassung von der Bestechung erfahren haben sollen und ihm anschliessend lediglich eine Meldepflicht auferlegt hätten. Bei dem geltend gemachten Sachverhalt wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden ihn unmittelbar inhaftiert und verhört hätten. Er gab indes an, er sei zu keinem Zeitpunkt zu den Umständen seiner Entlassung befragt worden. Ebenso wenig vermag er zu belegen, dass D._______ sein Mithäftling gewesen und von sri-lankischen Beamten getötet worden sei. Aus dem Todesschein ist lediglich ersichtlich, dass eine Person namens D._______ in einem Teich ertrunken ist. Belege dafür, dass er an einem gewaltsamen Tod gestorben oder mit dem Beschwerdeführer inhaftiert war, ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht daraus. Überdies finden sich in der vorinstanzlichen Verfügung keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer behauptete und unbelegte Voreingenommenheit der Vorinstanz. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Aus den Zeitungsberichten kann nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verhaftung droht, zumal es sich bei ihm um kein ehemaliges Mitglied der LTTE handelt und gemäss den Berichten vorwiegend Kadermitglieder dieser Gefahr ausgesetzt sind. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Dem Bestätigungsschreiben des Commissioner General of Rehabilitation lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre in einem Rehabilitationscamp verbracht hat und im Dezember 2012 als rehabilitiert entlassen wurde. Der Beschwerdeführer gab an, weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen zu sein. Nachdem sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.5) als unglaubhaft bewertet wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Camp keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Da der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitierung zudem weder einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung erhalten hat, noch gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist, ist entgegen seiner Ansicht nicht anzunehmen, dass er auf einer "Stop-List" vermerkt ist. Zudem geht die Vor-instanz zu Recht von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka aus. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer trotz gültigen Passes und Identitätskarte mit fremden Namen per Luftweg hätte ausreisen sollen, zumal er den gefälschten Pass bis heute nicht zu den Akten reichte. Auch aufgrund seiner zweimaligen Teilnahme an einer Veranstaltung zu den Helden-Gedenktagen ist nicht anzunehmen, dass er als blosser "Mitläufer" einer Massenveranstaltung von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde. Was die geltend gemachten - notabene nicht belegten - Narben betrifft, kann aus seiner Aussage, er sei mit einem Stuhl auf den Rücken geschlagen worden und habe erst kurze Zeit später die Verletzung bemerkt, geschlossen werden, dass die Narben auf dem Rücken nicht allzu gross sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie keinen Risikofaktor darstellen, zumal sie für sich alleine ohnehin keinen Faktor darstellen, der mit überwiegende Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verhaftung oder Folter zu begründen vermag. Alleine aus der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers, seiner früheren Internierung, seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sowie seines längeren Aufenthaltes in der Schweiz lässt sich nicht annehmen, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 4.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 5.2 Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3262/2017 Urteil vom 5. Oktober 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juni 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um ein Besuchervisum, welches mit Verfügung vom 28. Juni 2012 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Juli 2012 wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 abgewiesen. Zusammen mit dem Visumsgesuch reichte er seinen Pass (im Original) sowie eine Studiumsbestätigung aus dem Jahr 2012 ein. B. Am 1. Juli 2013 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und suchte am 3. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Juli 2013 und der Anhörung vom 25. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe in B._______ im Bezirk C._______ gelebt. Am 10. Mai 2009 sei er von der sri-lankischen Armee verhaftet und bis Oktober des Jahres 2009 in ein Internierungslager in Nellukulam gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Anschliessend sei er in ein anderes Lager nach Vavuniya transferiert worden, wo er seinen O-Level Abschluss habe machen könne. Dank der Bezahlung von Bestechungsgeld sei er am 30. September 2011 freigelassen worden und zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er wieder zur Schule gehen wollen. Aufgrund seiner mehrjährigen Internierung sei ihm jedoch der Zugang verwehrt worden. Am 10. Oktober 2012 seien zwei Personen des sri-lankischen Militärs zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn dazu verpflichtet, sich wöchentlich bei den Behörden zu melden. Zunächst sei er dieser Aufforderung nachgekommen. Da sie ihn jedoch verdächtigt hätten, wegen Bestechungsgeldern aus dem Camp freigekommen zu sein, hätten sie ihm nach einem Monat eine tägliche Meldepflicht auferlegt. D._______, ein ehemaliger Mitinhaftierter, sei von den Behörden ebenfalls zur wöchentlichen Unterschriftsabgabe aufgefordert worden. D._______ sei eines Tages nicht mehr zurückgekommen und seine Leiche sei später in der Nähe eines Teiches gefunden worden. Er habe befürchtet, das Gleiche werde mit ihm geschehen, weshalb er sich in einem Reisfeld seines Onkels versteckt habe. In der Folge hätten ihn die Behörden mehrfach zu Hause gesucht. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seinen Bruder mitgenommen und ihn befragt. Sie hätten seinem Bruder gesagt, dass ihm bei einer Verhaftung dasselbe wie D._______ geschehen werde. Aus diesem Grund sei er am 14. März 2013 aus Sri Lanka ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (im Original) ein. C. Am 11. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine "detention attestation" des internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Auszug aus dem Informationsbuch des Polizeipostens Vavuniya vom 8. April 2014 sowie den Todesschein von D._______ vom 13. Juni 2014 ein. Mit Schreiben vom 10. März 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Original der "detention attestation" sowie die IKRK-Authentitätsbestätigung einzureichen. Am 16. Juni 2016 bestätigte das IKRK die Echtheit der "detention attestation". E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige neue Vorbringen geltend zu machen und neue Beweismittel einzureichen. F. Am 24. Oktober 2016 teilte Rechtsanwalt Gabriel Püntener dem SEM mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Dem Schreiben war eine undatierte Rehabilitationsbestätigung (im Original) beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 wurde das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und es wurden ihm Kopien seiner bereits eingereichten Beweismittel zugestellt. H. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des SEM (Focus Sri Lanka vom 30. April 2014), eine Stellungahme zum überarbeiteten Lagebild des SEM inklusive Anhang (CD mit Quellen), eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen) sowie sechs Fotos zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 8. und 23. Februar 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärung, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Studium begonnen und falls ja, wie lange er studiert habe, ob dem College seine Adresse bekannt sei und ob bei einer Rückkehr die Möglichkeit bestehe, das Studium fortzusetzen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 und 1. März 2017 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo der Vorinstanz die entsprechenden Antworten. J. Mit Verfügung vom 6. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. K. Mit Eingaben vom 31. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsauskunft Stellung und ersuchte erneut um Akteneinsicht. L. Mit Schreiben vom 24. April 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. M. Mit Schreiben vom 26. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. N. Mit Verfügung vom 26. April 2017 (eröffnet am 9. Mai 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. O. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin erneut eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. P. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 26. April 2017 rechtsgültig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz aufgenommen sei. Die Verfügung des SEM vom 26. April 2017 sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betreffe, wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 26. April 2017, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betreffe, aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 26. April 2017 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, ein Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Migration sowie verschiedene Artikel und Berichte (UNHCR, The Hindu, Fast News, Newsfirst, Asian Tribune, Dailymirror, The New Indian Express, Ceylon News, The Sunday Leader, TamilNet, SEM). Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf und trat auf das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen aus dem Länderbericht des SEM vom 5. Juli 2016 nicht ein und überwies das Gesuch dem SEM zur Behandlung. R. Am 3. Juli 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein. S. Mit Schreiben vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Zeitungsnotiz aus der Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Das Rechtsbegehren 2, es sei die Rechtsgültigkeit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen, da die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Ersatzmassnahme darstellt, die nicht in Kraft treten kann, solange der Entscheid über Asyl und Wegweisung nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen ihres Länderberichts vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Der vorinstanzliche Länderbericht vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka ist öffentlich zugänglich und darin werden - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers beschlägt, sondern im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle spielt. Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, ist demnach abzuweisen. Folglich ist auch der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, wie gross und sichtbar seine Narben seien und welche Verdachtsmomente sie bei einer Rückkehr auslösen könnten. Ebenso hätte sie untersuchen müssen, inwieweit Hinweise auf Wiederverhaftungen, Tötungen oder Entführungen rehabilitierter Ex-LTTE Mitglieder bestehen und ob es dafür objektive Beweismittel gebe. Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. So wurde der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung vertieft zu den Vorfällen im Camp befragt. Auch in der Verfügung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Camp-Aufenthalte befragt und geschlagen worden sei. Einmal sei er sogar mit einem Stuhl traktiert worden. Was die behaupteten Narben des Beschwerdeführers betrifft, liegen den Akten keine Belege für deren tatsächliche Existenz bei. Dem Beschwerdeführer wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, seine Narben zu dokumentieren und allfällige Belege zu den Akten zu reichen. Er wurde während des Asylverfahrens - letztmals im Oktober 2016 - wiederholt aufgefordert, Beweismittel für seine Vorbringen einzureichen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen. Dass dem Beschwerdeführer die Dokumentation seiner Narben sowohl zumutbar als auch möglich gewesen wäre, zeigt die Tatsache, dass er zum Abgleich der Bilder, die seine exilpolitische Tätigkeit dokumentieren sollen, ein aktuelles Erscheinungsbild von sich einreichen konnte. Das Gleiche gilt für das Begehren, die Vorinstanz hätte feststellen müssen, ob Hinweise für Wiederverhaftungen von Ex-LTTE Mitglieder existieren. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, Nachforschungen zu Parteibehauptungen zu tätigen, die nicht im direkten Zusammenhang mit den persönlichen Vorbringen stehen, zumal der Beschwerdeführer nie angab, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Es liegt an ihm, seine Asylvorbringen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten. Die weiteren auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 3.5 Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die zur Verfügung stehenden Länderinformationen und Länderberichte einseitig ausgelegt. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt. 3.6 Bezüglich der vorgebrachten weitergehenden Verletzung der Begründungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere mit den erlitten Misshandlungen, auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 3.7 Zusammenfassend liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die Rügen sind unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aufgrund der Bestätigung des IKRK sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Mai 2009 bis September 2011 interniert und zu diesem Zeitpunkt mit der LTTE in Verbindung gebracht worden sei. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass er nach seiner Entlassung weiterhin überwacht worden sei. Eine solche Massnahme sei jedoch nicht geeignet, ein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Hingegen sei unglaubhaft, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Freilassung im Jahr 2012 der Schulzugang verweigert worden sei. Sein Visumgesuch aus dem Jahr 2012 habe eine Bestätigung des Technical College von Vavuniya enthalten, die belege, dass er ein Jahr lang habe studieren können. Die Schulleitung habe zudem der Schweizerischen Vertretung bestätigt, dass er bis Juli 2012 das College besucht habe. Aus diesem Grund sei nicht anzunehmen, dass er keinen Zugang zur Ausbildung gehabt habe oder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Ebenso sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch Bestechung freigekommen sei, er einer Meldepflicht unterstanden habe und sein Bruder wegen ihm von den Behörden mitgenommen worden sei. Wäre er tatsächlich gegen Bestechung freigekommen, so wäre er von den Behörden zu diesem Umstand befragt und wieder inhaftiert worden. Ebenso sei nicht plausibel, weshalb die Behörden ihn über den Grund der Meldepflicht hätten informieren sollen und er in der Folge dennoch der Meldepficht nachgekommen sei. Der eingereichte Todesschein sowie die polizeiliche Anzeige seien nicht geeignet, seine Aussagen zu belegen. Der Beschwerdeführer sei zudem lediglich ein Teilnehmer an exilpolitischen Veranstaltungen gewesen und es sei davon auszugehen, dass er legal aus Sri Lanka ausgereist sei. Aufgrund seines glaubhaften Profils (Internierung, Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, längerer Aufenthalt in der Schweiz) sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss den eingereichten Berichten, welche die Wiederverhaftungen von Ex-LTTE Mitglieder dokumentierten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er asylrelevant verfolgt werde. Die Sicherheitsbehörden hätten seinem Bruder mitgeteilt, dass ihm das gleiche Schicksal wie D._______ drohe. Laut den Zeitungsberichten sei es insbesondere Ende 2012 in C._______ zu einer Verhaftungswelle von rehabilitierten Ex-LTTE Mitgliedern gekommen. Die Festnahmen hätten sich zu Beginn des Jahres 2017 sogar gehäuft. Die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung seien zudem unerheblich. Selbst wenn er nach seiner Entlassung aus dem Camp einige Monate das College besucht haben sollte, drohe ihm bereits aufgrund des von der Vorinstanz als glaubhaft anerkannten Profils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine erneute Verfolgung. Es sei logisch, dass er nicht über die genauen Umstände der Bestechung Bescheid wisse, da seine Mutter die Beamten bestochen habe. Da er wie bei einer normalen Entlassung ein Zertifikat für seine Reintegration erhalten habe, müsse angenommen werden, dass durch die Bestechung lediglich die legale Entlassung beschleunigt worden sei. Aus diesem Grund sei er anschliessend auch nicht überwacht worden. Erst durch den Tod seines Freundes, der Aufforderung zur täglichen Unterschriftsleistung, die Inhaftierungswellen sowie die Befragung seines Bruders sei deutlich geworden, dass eine Wiederinhaftierung kurz bevorstehe. In den Augen der Behörden gelte er als LTTE-Unterstützer, weshalb davon auszugehen sei, dass er nach seiner Flucht auf der Stop-List vermerkt worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung drohe. Überdies habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, habe Narben, besitze keine regulären Identitätspapiere und sei illegal ausgereist. Er verfüge somit über nahezu sämtliche im Referenzurteil definierten Risikofaktoren. 4.5 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum korrekten Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer vom Mai 2009 bis September 2011 in einem Rehabilitationscamp war. Darüber hinaus hat sie zutreffend festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände der Entlassung sowie die im Anschluss daran erlittenen Nachteile nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe glaubhaft dargelegt, dass ihm nach seiner Entlassung aus dem Camp der Zugang zur Bildung verwehrt worden sei. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Gesuch für ein Besuchervisum einreichte, welchem eine Bestätigung des Technical College in Vavunya für einen Jahreskurs ab Januar 2012 beilag. Eine Botschaftsabklärung bekräftigt zudem, dass der Beschwerdeführer den Kurs von Januar 2012 bis Juli 2012 besuchte und ihm jederzeit die Möglichkeit offenstehe, ans College zurückzukehren. Die Ausführungen der Vor-instanz, unter diesen Umständen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr habe zur Schule gehen dürfen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden dem Beschwerdeführer den Zugang zur Bildung hätten verweigern sollen, nachdem ihm bereits während seiner Rehabilitierung erlaubt worden war, einen O-Level Abschluss zu machen. Sein Einwand, dieses Sachverhaltselement spiele keine Rolle, ist nicht stichhaltig, da aufgrund dieses Widerspruches seine geltend gemachte illegale Entlassung ebenso wenig glaubhaft erscheint. Seine Begründung, mit der Bestechung sei einzig der Zeitpunkt der Entlassung beschleunigt worden, weshalb es sich im Kern um eine legale Entlassung gehandelt habe, vermag nicht zu erklären, weshalb er sich im Anschluss an die Entlassung dennoch einen Pass ausstellen lassen und sich problemlos in ein College einschreiben konnte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich mit Hilfe einer Bestechung freigekommen, so wäre er nicht freiwillig mit den Behörden in Kontakt getreten und hätte so die Gefahr auf sich genommen, sie über seinen Verbleib in Kenntnis zu setzen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ihm die Behörden nach einer unrechtmässigen Entlassung einen Pass ausgestellt hätten. Desgleichen erscheint nicht plausibel, dass die Behörden erst ein Jahr nach seiner Entlassung von der Bestechung erfahren haben sollen und ihm anschliessend lediglich eine Meldepflicht auferlegt hätten. Bei dem geltend gemachten Sachverhalt wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden ihn unmittelbar inhaftiert und verhört hätten. Er gab indes an, er sei zu keinem Zeitpunkt zu den Umständen seiner Entlassung befragt worden. Ebenso wenig vermag er zu belegen, dass D._______ sein Mithäftling gewesen und von sri-lankischen Beamten getötet worden sei. Aus dem Todesschein ist lediglich ersichtlich, dass eine Person namens D._______ in einem Teich ertrunken ist. Belege dafür, dass er an einem gewaltsamen Tod gestorben oder mit dem Beschwerdeführer inhaftiert war, ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht daraus. Überdies finden sich in der vorinstanzlichen Verfügung keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer behauptete und unbelegte Voreingenommenheit der Vorinstanz. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Aus den Zeitungsberichten kann nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verhaftung droht, zumal es sich bei ihm um kein ehemaliges Mitglied der LTTE handelt und gemäss den Berichten vorwiegend Kadermitglieder dieser Gefahr ausgesetzt sind. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Dem Bestätigungsschreiben des Commissioner General of Rehabilitation lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre in einem Rehabilitationscamp verbracht hat und im Dezember 2012 als rehabilitiert entlassen wurde. Der Beschwerdeführer gab an, weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen zu sein. Nachdem sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.5) als unglaubhaft bewertet wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Camp keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Da der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitierung zudem weder einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung erhalten hat, noch gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist, ist entgegen seiner Ansicht nicht anzunehmen, dass er auf einer "Stop-List" vermerkt ist. Zudem geht die Vor-instanz zu Recht von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka aus. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer trotz gültigen Passes und Identitätskarte mit fremden Namen per Luftweg hätte ausreisen sollen, zumal er den gefälschten Pass bis heute nicht zu den Akten reichte. Auch aufgrund seiner zweimaligen Teilnahme an einer Veranstaltung zu den Helden-Gedenktagen ist nicht anzunehmen, dass er als blosser "Mitläufer" einer Massenveranstaltung von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde. Was die geltend gemachten - notabene nicht belegten - Narben betrifft, kann aus seiner Aussage, er sei mit einem Stuhl auf den Rücken geschlagen worden und habe erst kurze Zeit später die Verletzung bemerkt, geschlossen werden, dass die Narben auf dem Rücken nicht allzu gross sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie keinen Risikofaktor darstellen, zumal sie für sich alleine ohnehin keinen Faktor darstellen, der mit überwiegende Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verhaftung oder Folter zu begründen vermag. Alleine aus der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers, seiner früheren Internierung, seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sowie seines längeren Aufenthaltes in der Schweiz lässt sich nicht annehmen, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 4.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 5.2 Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: