Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Oktober 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) und hörte ihn am 28. September 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______. Er sei dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, und seine Mutter lebe nach wie vor dort. Sein Vater sei im Jahr (...) bei einem Bombenangriff getötet worden. Eine seiner Schwestern sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Nachdem sie sich im Jahr (...) dem Militär gestellt habe, sei sie verschollen. Im Jahr (...) habe er an einer Demonstration gegen das Militär teilgenommen und während des Wahlkampfes für einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt. Für die Wahlpropaganda sei sein Cousin D._______ verantwortlich gewesen, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei. Im (...) habe er eine von D._______ und dem Dorfvorsteher organisierte Petition für (...) in ihrer Herkunftsregion einer Vertreterin (...) übergeben. Wegen der Wahlpropaganda sei er im (...) vom CID (Criminal Investigation Department) befragt worden, namentlich auch zu seinem Cousin D._______. Nach der Befragung sei er freigelassen worden. Im (...) sei er nach einer Kundgebung im Zusammenhang mit der Beherbergung von zwei Mitgliedern der LTTE vom CID festgenommen und zu letzteren Beiden befragt worden. Danach sei er freigelassen worden. In der Folge habe seine Familie wiederholt anonyme Telefonanrufe erhalten. Der Familie sei mit seiner Entführung und Tötung gedroht worden. Er sei deshalb Ende des Jahres (...) nach E._______ zu seinem Onkel gegangen und habe dort die Schule besucht. Er habe sich einen Pass ausstellen lassen. Ein Visum für die Einreise in die Schweiz, welches sein Onkel für ihn beantrage habe, sei ihm von den Schweizer Behörden verweigert worden. Im (...) sei D._______ verhaftet worden. Im (...) sei er (der Beschwerdeführer) vom CID festgenommen und während einer dreitägigen Haft befragt worden. Dabei sei er über seine Familie, insbesondere seine verschollene Schwester und D._______ befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, D._______ unterstützt zu haben. Seine Identitätskarte sei ihm abgenommen, und er sei angewiesen worden, nirgends hinzugehen. Seine Mutter habe schliesslich mit (...), der für ihn gebürgt habe, seine Freilassung erwirken können, da er noch minderjährig gewesen sei. Nach seiner Entlassung habe er die Ausreise organisiert. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM vom 3. November 2016 sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und Bestätigung, dass die Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel, eine Stellungnahme zum Lagebild der Vorinstanz vom 30. Juli 2016 sowie einen Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka inklusive CD (Stand 12. Oktober 2016) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 gab die Instruktionsrichterin den Spruchkörper bekannt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 1. Februar 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 2. März 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 26. März 2018 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. Gleichzeitig reichte er diverse weitere Beilagen zu den Akten.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-ten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine vollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 3.2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der Anhörung sei kein qualifizierter Übersetzer anwesend gewesen. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern der verwendete Wortschatz, die Satzstellung sowie die Logik der protokollierten Aussagen mangelhaft sei. Sodann lassen sich dem Protokoll, namentlich den angeführten Fragen 1 bis 8, keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Darüber hinaus hat der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter auf dem Unterschriftsblatt auch keine entsprechenden Bemerkungen angebracht. Das Protokoll der Anhörung kann demnach dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden.
E. 3.2.2 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, als ihm nicht sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offengelegt wurden. Diesbezüglich wurde seitens des Gerichts wiederholt festgehalten, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan ist und die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers beschlägt, sondern im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle spielt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018). Insoweit geht die erhobene Rüge fehl und der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, ist abzuweisen.
E. 3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Dies zeige sich insbesondere aufgrund einer falsch verwendeten Terminologie. Im Asylverfahren werde nicht die Glaubwürdigkeit sondern die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG geprüft. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, wobei die Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, die Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, sowie die persönliche Glaubwürdigkeit geprüft werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Insoweit trifft der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu. Sodann ergibt sich aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid, dass die Vorinstanz geprüft hat, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich beim Wort "Glaubwürdigkeit" um einen Verschrieb handelt. Weitergehend ist festzustellen, dass die Begründung der Verfügung hinreichend abgefasst ist, ermöglichte sie doch - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung derselben. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bezüglich seiner Schwester F._______. Diese sei nicht verschollen, sondern halte sich in G._______, wo sie im Jahr (...) Asyl erhalten habe.
E. 3.4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.4.3 Anlässlich der BzP und der Anhörung hat der Beschwerdeführer angegeben, seine Schwester F._______ sei bei der LTTE gewesen, habe sich den Behörden gestellt und sei seither verschollen. Dies wurde von der Vorinstanz in die angefochtene Verfügung aufgenommen und gewürdigt. Auf Beschwerdeebene bringt er neu vor, die Schwester lebe in H._______ und habe im Jahr (...) Asyl erhalten. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie habe in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sodann hat sie sich in der Vernehmlassung zum neuen Vorbringen geäussert und dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Er hat mit Replik vom 26. März 2018 dazu Stellung genommen.
E. 3.4.4 Weitergehend vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine angeblich unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.
E. 3.5 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind - obwohl sie vom Beschwerdeführer unter den Titeln Verletzung der Begründungspflicht und unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgebracht werden - nicht formeller Art, sondern materiell zu beurteilen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören durch eine Fachperson, welche über ein ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfügt. Allenfalls sei ihm eine angemessene mehrmonatige Frist anzusetzen, um weitere Beweismittel zu beschaffen, die seine Verfolgung in Sri Lanka belegten.
E. 4.2 Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es Sache des Beschwerdeführers, allfällige Beweismittel einzureichen. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits bei der BzP und erneut bei der Anhörung hingewiesen. Überdies hatte er im Laufe des Verfahrens ausreichend Zeit zur Einreichung von weiteren Beweismitteln, was er denn auch getan hat. Der Sachverhalt erweist sich sodann als hinreichend erstellt, für eine erneute Anhörung besteht kein Grund. Die Anträge sind abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
E. 6.2 Zur Begründung des Schlusses auf Unglaubhaftigkeit führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe erst bei der Anhörung erwähnt, dass er anlässlich der Befragung durch das CID auch geschlagen worden sei. Angesichts der Wichtigkeit eines solchen Asylgrundes sei nicht nachvollziehbar, dass er dies nicht bereits an der BzP erwähnt habe. Dieses Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu bewerten. Auch die Angaben zu den Drohanrufen seien widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er von wiederholten Anrufen gesprochen, in der Anhörung habe er lediglich einen Anruf erwähnt, wobei mit seiner Entführung und dem Tod gedroht worden sei. Sodann würden sich aus den Visumsunterlagen der Schweizer Botschaft Zweifel daran ergeben, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in I._______ gelebt habe. Im Rahmen des Visumsantrags habe er angegeben, er lebe in J._______. Ferner habe die Botschaft notiert, seine Schwestern würden sich in K._______ und H._______ aufhalten. An seinen Ausführungen, eine Schwester sei verschollen, seien daher gewisse Zweifel anzubringen. Die Vorbringen, wonach er in der Haft geschlagen worden sei und er Drohanrufe erhalten habe, würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftmachung) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 6.3 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die zweimaligen Festnahmen durch das CID in den Jahren (...) und (...), die dreitätige Inhaftierung im (...) sowie die Abnahme der Identitätskarte seien nicht derart gravierend, als dass sie eine Zwangssituation zu begründen vermöchten, mithin seien diese Vorkommnisse nicht asylrelevant. Nachdem - wie vorstehend ausgeführt - die Vorbringen nicht glaubhaft seien, sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu prüfen. Dies sei anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch über (...) Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Darüber hinaus habe er einen im Jahr (...) ausgestellten Reisepass besessen. Ferner weise er kein politisches Profil auf, welches ein ernsthaftes Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte an ihm wecken könnte. Er sei gemäss eigenen Angaben nie für die LTTE aktiv gewesen und werde aufgrund seines jugendlichen Alters bei Kriegsende (knapp [...] Jahre) nicht wegen allfälliger Aktivitäten für die LTTE verdächtigt. Sodann habe das Interesse bei den Befragungen durch das CID nicht den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gegolten, sondern vielmehr hätten sie von ihm Informationen über D._______ sowie weitere LTTE-Mitglieder erhalten wollen. Gemäss seinen Aussagen seien die beiden LTTE-Mitglieder zwischenzeitlich tot und befinde sich D._______ in Rehabilitation. Damit sei die Grundlage, ihn zu behelligen, weggefallen. Vor diesem Hintergrund sei seine Angabe, das CID suche ihn nach wie vor bei seiner Mutter zu Hause, nicht glaubhaft. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihm ein Interesse am wiederaufflammen des Konfliktes unterstellen und ihn als Gefahr für die Einheit des Landes sehen würden. Was die einmalige Teilnahme an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung im Frühling 2016 in L._______ betreffe, sei er als Mitläufer zu beurteilen, mithin weise er ein sehr geringes politisches Profil auf. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 Asyl nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht.
E. 7.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts des summarischen Charakters der BzP habe die Vorinstanz das Vorbringen, er sei in der Haft geschlagen worden, unrichtigerweise als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert. Diese Inhaftierung war im (...) und veranlasste den Beschwerdeführer dazu, nur wenige Monate später das Heimatland zu verlassen und im (...) in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz dieses Vorbringen, welches einen wesentlichen Punkt der Asylbegründung des Beschwerdeführers darstellt, zu Recht als nachgeschoben qualifiziert. Weitergebend substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.
E. 7.3.1 Bezüglich der Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling hält der Beschwerdeführer weiter daran fest, er erfülle die erforderlichen Risikofaktoren.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten, indes das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen würden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E. 8.5.5).
E. 7.3.3 Zunächst verweist der Beschwerdeführer in der Eingabe auf seine sozialen und familiären Verbindungen zur LTTE. Gemäss seinen Angaben war sowohl seine Schwester als auch sein Cousin D._______ Mitglied der LTTE, womit der Beschwerdeführer über gewisse Verbindungen zur Organisation verfügt. Anlässlich seiner Festnahmen wurde er denn auch zu diesen Familienangehörigen befragt. Indes wurde er jeweils nach kurzer Zeit wieder entlassen. Zudem ist festzustellen, dass die Schwester seit dem Jahr (...) als verschollen galt, der Beschwerdeführer indes während der folgenden Jahre, in denen er sich noch in Sri Lanka aufhielt, diesbezüglich kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermochte. Demnach ist nicht zu erwarten, dass die sri-lankische Regierung dem Beschwerdeführer alleine aufgrund dieser Familienangehörigen zuschreibt, er sei bestrebt, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen.
E. 7.3.4 Zu seinem eigenen politischen Engagement verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf, dass er sich zusammen mit hochprofilierten Personen oppositionspolitisch engagiert und an diversen regimekritischen Kundgebungen in Sri Lanka teilgenommen habe. Wie bereits vorstehend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insgesamt dreimal festgehalten, indes jeweils nach kurzer Zeit wieder entlassen. Allein aufgrund dieses Engagements des Beschwerdeführers und der damit in Zusammenhang stehenden kurzen Verhaftungen sowie dem behaupteten Nichteinhalten der Auflage im Zusammenhang mit der Abnahme der Identitätskarte ist nicht auf ein politisches Profil zu schliessen, welches ein ernsthaftes Interesse der heimatlichen Behörden an der Person des Beschwerdeführers erwecken könnte.
E. 7.3.5 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betrifft, umfasst dies nach der Ergänzung auf Beschwerdeebene die zweimalige Teilnahme am Heldentag und die Teilnahme an einer Demonstration in L._______. Damit sind die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. Denn die sri-lankischen Behörden sind durchaus in der Lage, blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren und entsprechend zu unterscheiden.
E. 7.3.6 Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit von zweieinhalb Jahren und der ursprünglichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet leitet sich ferner ebenfalls keine aktuelle Gefährdung ab (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.6). Aus dem Entscheid des EGMR (X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14) kann schliesslich weder abgeleitet werden, dass nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende generell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in asylrelevantem Ausmass verfolgt werden, noch dass der Beschwerdeführer eine solche Situation antreffen würde. Es bestehen ferner keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Stop-List aufgeführt wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.3.7 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus den eingereichten Gerichtsunterlagen betreffend das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps verurteilt worden ist, ist nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf.
E. 7.3.8 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung der Ausreisegründe anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
E. 7.3.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine der genannten stark risikobegründenden Faktoren aufweist. Schwach risikobegründende Risikofaktoren sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, und die erneuten Ausführungen zum Vorliegen von Risikofaktoren in der Eingabe vom 16. November 2016 führen zu keiner anderen Einschätzung.
E. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Vor- oder Nachfluchtgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Diese Rechtsprechung beansprucht nach wie vor Geltung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 12 sowie BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs.4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte seine Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Vanni-Gebiet mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert). Darin wird eine eingehende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka und insbesondere dem Vanni-Gebiet vorgenommen. Das Gericht hält dabei fest, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Konfliktes 2009 leicht verbessert hat. Zwar ist die Armee in diesem Gebiet immer noch präsent, werde aber grundsätzlich nicht mehr als Bedrohung für die Sicherheit der Bevölkerung angesehen. Auch sind die noch vorhandenen potentiell verminten Bereiche klar gekennzeichnet und stellten kein grösseres Sicherheitsrisiko mehr dar. Des Weiteren sind Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtungen wieder geöffnet und weite Teile der Infrastruktur wieder hergestellt, obgleich der Zugang zu Wasser und Elektrizität noch nicht überall sichergestellt werden kann. Auch haben internationale Organisationen und NGO's wieder Zugang zu den ehemaligen Konfliktgebieten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet folglich grundsätzlich zumutbar, wenn die betreffende Person dort über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, eine gesicherte Unterkunft hat und alleine oder mithilfe Dritter ihre elementaren Grundbedürfnisse decken kann (vgl. a.a.O. E. 9.5.2 ff.).
E. 9.3.2 Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer erfüllt diese Kriterien. Er ist in Sri Lanka sozialisiert worden und verfügt über eine gute schulische Bildung. Es ist davon auszugehen, dass er erneut bei seiner Mutter wohnen kann. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und, soweit den Akten zu entnehmen, gesunden Mann, von dem erwartet werden darf, die nötigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, um seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu können. Neben seiner Mutter leben diverse Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Sri Lanka, die ihn bei der Wiedereingliederung unterstützten könnten.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Aufwandes aufgrund der zahlreichen und umfangreichen eingereichten Beweismittel, die nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7639/2016 Urteil vom 13. Juni 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Oktober 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) und hörte ihn am 28. September 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______. Er sei dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, und seine Mutter lebe nach wie vor dort. Sein Vater sei im Jahr (...) bei einem Bombenangriff getötet worden. Eine seiner Schwestern sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Nachdem sie sich im Jahr (...) dem Militär gestellt habe, sei sie verschollen. Im Jahr (...) habe er an einer Demonstration gegen das Militär teilgenommen und während des Wahlkampfes für einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt. Für die Wahlpropaganda sei sein Cousin D._______ verantwortlich gewesen, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei. Im (...) habe er eine von D._______ und dem Dorfvorsteher organisierte Petition für (...) in ihrer Herkunftsregion einer Vertreterin (...) übergeben. Wegen der Wahlpropaganda sei er im (...) vom CID (Criminal Investigation Department) befragt worden, namentlich auch zu seinem Cousin D._______. Nach der Befragung sei er freigelassen worden. Im (...) sei er nach einer Kundgebung im Zusammenhang mit der Beherbergung von zwei Mitgliedern der LTTE vom CID festgenommen und zu letzteren Beiden befragt worden. Danach sei er freigelassen worden. In der Folge habe seine Familie wiederholt anonyme Telefonanrufe erhalten. Der Familie sei mit seiner Entführung und Tötung gedroht worden. Er sei deshalb Ende des Jahres (...) nach E._______ zu seinem Onkel gegangen und habe dort die Schule besucht. Er habe sich einen Pass ausstellen lassen. Ein Visum für die Einreise in die Schweiz, welches sein Onkel für ihn beantrage habe, sei ihm von den Schweizer Behörden verweigert worden. Im (...) sei D._______ verhaftet worden. Im (...) sei er (der Beschwerdeführer) vom CID festgenommen und während einer dreitägigen Haft befragt worden. Dabei sei er über seine Familie, insbesondere seine verschollene Schwester und D._______ befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, D._______ unterstützt zu haben. Seine Identitätskarte sei ihm abgenommen, und er sei angewiesen worden, nirgends hinzugehen. Seine Mutter habe schliesslich mit (...), der für ihn gebürgt habe, seine Freilassung erwirken können, da er noch minderjährig gewesen sei. Nach seiner Entlassung habe er die Ausreise organisiert. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM vom 3. November 2016 sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und Bestätigung, dass die Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel, eine Stellungnahme zum Lagebild der Vorinstanz vom 30. Juli 2016 sowie einen Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka inklusive CD (Stand 12. Oktober 2016) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 gab die Instruktionsrichterin den Spruchkörper bekannt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 1. Februar 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 2. März 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 26. März 2018 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. Gleichzeitig reichte er diverse weitere Beilagen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-ten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine vollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 3.2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der Anhörung sei kein qualifizierter Übersetzer anwesend gewesen. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern der verwendete Wortschatz, die Satzstellung sowie die Logik der protokollierten Aussagen mangelhaft sei. Sodann lassen sich dem Protokoll, namentlich den angeführten Fragen 1 bis 8, keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Darüber hinaus hat der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter auf dem Unterschriftsblatt auch keine entsprechenden Bemerkungen angebracht. Das Protokoll der Anhörung kann demnach dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. 3.2.2 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, als ihm nicht sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offengelegt wurden. Diesbezüglich wurde seitens des Gerichts wiederholt festgehalten, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan ist und die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers beschlägt, sondern im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle spielt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018). Insoweit geht die erhobene Rüge fehl und der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, ist abzuweisen. 3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Dies zeige sich insbesondere aufgrund einer falsch verwendeten Terminologie. Im Asylverfahren werde nicht die Glaubwürdigkeit sondern die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG geprüft. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, wobei die Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, die Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, sowie die persönliche Glaubwürdigkeit geprüft werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Insoweit trifft der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu. Sodann ergibt sich aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid, dass die Vorinstanz geprüft hat, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich beim Wort "Glaubwürdigkeit" um einen Verschrieb handelt. Weitergehend ist festzustellen, dass die Begründung der Verfügung hinreichend abgefasst ist, ermöglichte sie doch - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung derselben. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bezüglich seiner Schwester F._______. Diese sei nicht verschollen, sondern halte sich in G._______, wo sie im Jahr (...) Asyl erhalten habe. 3.4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4.3 Anlässlich der BzP und der Anhörung hat der Beschwerdeführer angegeben, seine Schwester F._______ sei bei der LTTE gewesen, habe sich den Behörden gestellt und sei seither verschollen. Dies wurde von der Vorinstanz in die angefochtene Verfügung aufgenommen und gewürdigt. Auf Beschwerdeebene bringt er neu vor, die Schwester lebe in H._______ und habe im Jahr (...) Asyl erhalten. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie habe in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sodann hat sie sich in der Vernehmlassung zum neuen Vorbringen geäussert und dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Er hat mit Replik vom 26. März 2018 dazu Stellung genommen. 3.4.4 Weitergehend vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine angeblich unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 3.5 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind - obwohl sie vom Beschwerdeführer unter den Titeln Verletzung der Begründungspflicht und unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgebracht werden - nicht formeller Art, sondern materiell zu beurteilen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören durch eine Fachperson, welche über ein ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfügt. Allenfalls sei ihm eine angemessene mehrmonatige Frist anzusetzen, um weitere Beweismittel zu beschaffen, die seine Verfolgung in Sri Lanka belegten. 4.2 Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es Sache des Beschwerdeführers, allfällige Beweismittel einzureichen. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits bei der BzP und erneut bei der Anhörung hingewiesen. Überdies hatte er im Laufe des Verfahrens ausreichend Zeit zur Einreichung von weiteren Beweismitteln, was er denn auch getan hat. Der Sachverhalt erweist sich sodann als hinreichend erstellt, für eine erneute Anhörung besteht kein Grund. Die Anträge sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 6.2 Zur Begründung des Schlusses auf Unglaubhaftigkeit führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe erst bei der Anhörung erwähnt, dass er anlässlich der Befragung durch das CID auch geschlagen worden sei. Angesichts der Wichtigkeit eines solchen Asylgrundes sei nicht nachvollziehbar, dass er dies nicht bereits an der BzP erwähnt habe. Dieses Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu bewerten. Auch die Angaben zu den Drohanrufen seien widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er von wiederholten Anrufen gesprochen, in der Anhörung habe er lediglich einen Anruf erwähnt, wobei mit seiner Entführung und dem Tod gedroht worden sei. Sodann würden sich aus den Visumsunterlagen der Schweizer Botschaft Zweifel daran ergeben, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in I._______ gelebt habe. Im Rahmen des Visumsantrags habe er angegeben, er lebe in J._______. Ferner habe die Botschaft notiert, seine Schwestern würden sich in K._______ und H._______ aufhalten. An seinen Ausführungen, eine Schwester sei verschollen, seien daher gewisse Zweifel anzubringen. Die Vorbringen, wonach er in der Haft geschlagen worden sei und er Drohanrufe erhalten habe, würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftmachung) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.3 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die zweimaligen Festnahmen durch das CID in den Jahren (...) und (...), die dreitätige Inhaftierung im (...) sowie die Abnahme der Identitätskarte seien nicht derart gravierend, als dass sie eine Zwangssituation zu begründen vermöchten, mithin seien diese Vorkommnisse nicht asylrelevant. Nachdem - wie vorstehend ausgeführt - die Vorbringen nicht glaubhaft seien, sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu prüfen. Dies sei anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch über (...) Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Darüber hinaus habe er einen im Jahr (...) ausgestellten Reisepass besessen. Ferner weise er kein politisches Profil auf, welches ein ernsthaftes Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte an ihm wecken könnte. Er sei gemäss eigenen Angaben nie für die LTTE aktiv gewesen und werde aufgrund seines jugendlichen Alters bei Kriegsende (knapp [...] Jahre) nicht wegen allfälliger Aktivitäten für die LTTE verdächtigt. Sodann habe das Interesse bei den Befragungen durch das CID nicht den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gegolten, sondern vielmehr hätten sie von ihm Informationen über D._______ sowie weitere LTTE-Mitglieder erhalten wollen. Gemäss seinen Aussagen seien die beiden LTTE-Mitglieder zwischenzeitlich tot und befinde sich D._______ in Rehabilitation. Damit sei die Grundlage, ihn zu behelligen, weggefallen. Vor diesem Hintergrund sei seine Angabe, das CID suche ihn nach wie vor bei seiner Mutter zu Hause, nicht glaubhaft. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihm ein Interesse am wiederaufflammen des Konfliktes unterstellen und ihn als Gefahr für die Einheit des Landes sehen würden. Was die einmalige Teilnahme an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung im Frühling 2016 in L._______ betreffe, sei er als Mitläufer zu beurteilen, mithin weise er ein sehr geringes politisches Profil auf. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 Asyl nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht. 7.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts des summarischen Charakters der BzP habe die Vorinstanz das Vorbringen, er sei in der Haft geschlagen worden, unrichtigerweise als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert. Diese Inhaftierung war im (...) und veranlasste den Beschwerdeführer dazu, nur wenige Monate später das Heimatland zu verlassen und im (...) in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz dieses Vorbringen, welches einen wesentlichen Punkt der Asylbegründung des Beschwerdeführers darstellt, zu Recht als nachgeschoben qualifiziert. Weitergebend substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. 7.3 7.3.1 Bezüglich der Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling hält der Beschwerdeführer weiter daran fest, er erfülle die erforderlichen Risikofaktoren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten, indes das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen würden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E. 8.5.5). 7.3.3 Zunächst verweist der Beschwerdeführer in der Eingabe auf seine sozialen und familiären Verbindungen zur LTTE. Gemäss seinen Angaben war sowohl seine Schwester als auch sein Cousin D._______ Mitglied der LTTE, womit der Beschwerdeführer über gewisse Verbindungen zur Organisation verfügt. Anlässlich seiner Festnahmen wurde er denn auch zu diesen Familienangehörigen befragt. Indes wurde er jeweils nach kurzer Zeit wieder entlassen. Zudem ist festzustellen, dass die Schwester seit dem Jahr (...) als verschollen galt, der Beschwerdeführer indes während der folgenden Jahre, in denen er sich noch in Sri Lanka aufhielt, diesbezüglich kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermochte. Demnach ist nicht zu erwarten, dass die sri-lankische Regierung dem Beschwerdeführer alleine aufgrund dieser Familienangehörigen zuschreibt, er sei bestrebt, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. 7.3.4 Zu seinem eigenen politischen Engagement verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf, dass er sich zusammen mit hochprofilierten Personen oppositionspolitisch engagiert und an diversen regimekritischen Kundgebungen in Sri Lanka teilgenommen habe. Wie bereits vorstehend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insgesamt dreimal festgehalten, indes jeweils nach kurzer Zeit wieder entlassen. Allein aufgrund dieses Engagements des Beschwerdeführers und der damit in Zusammenhang stehenden kurzen Verhaftungen sowie dem behaupteten Nichteinhalten der Auflage im Zusammenhang mit der Abnahme der Identitätskarte ist nicht auf ein politisches Profil zu schliessen, welches ein ernsthaftes Interesse der heimatlichen Behörden an der Person des Beschwerdeführers erwecken könnte. 7.3.5 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betrifft, umfasst dies nach der Ergänzung auf Beschwerdeebene die zweimalige Teilnahme am Heldentag und die Teilnahme an einer Demonstration in L._______. Damit sind die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. Denn die sri-lankischen Behörden sind durchaus in der Lage, blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren und entsprechend zu unterscheiden. 7.3.6 Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit von zweieinhalb Jahren und der ursprünglichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet leitet sich ferner ebenfalls keine aktuelle Gefährdung ab (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.6). Aus dem Entscheid des EGMR (X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14) kann schliesslich weder abgeleitet werden, dass nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende generell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in asylrelevantem Ausmass verfolgt werden, noch dass der Beschwerdeführer eine solche Situation antreffen würde. Es bestehen ferner keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Stop-List aufgeführt wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.3.7 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus den eingereichten Gerichtsunterlagen betreffend das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps verurteilt worden ist, ist nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf. 7.3.8 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung der Ausreisegründe anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 7.3.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine der genannten stark risikobegründenden Faktoren aufweist. Schwach risikobegründende Risikofaktoren sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, und die erneuten Ausführungen zum Vorliegen von Risikofaktoren in der Eingabe vom 16. November 2016 führen zu keiner anderen Einschätzung. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Vor- oder Nachfluchtgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Diese Rechtsprechung beansprucht nach wie vor Geltung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 12 sowie BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs.4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte seine Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Vanni-Gebiet mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert). Darin wird eine eingehende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka und insbesondere dem Vanni-Gebiet vorgenommen. Das Gericht hält dabei fest, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Konfliktes 2009 leicht verbessert hat. Zwar ist die Armee in diesem Gebiet immer noch präsent, werde aber grundsätzlich nicht mehr als Bedrohung für die Sicherheit der Bevölkerung angesehen. Auch sind die noch vorhandenen potentiell verminten Bereiche klar gekennzeichnet und stellten kein grösseres Sicherheitsrisiko mehr dar. Des Weiteren sind Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtungen wieder geöffnet und weite Teile der Infrastruktur wieder hergestellt, obgleich der Zugang zu Wasser und Elektrizität noch nicht überall sichergestellt werden kann. Auch haben internationale Organisationen und NGO's wieder Zugang zu den ehemaligen Konfliktgebieten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet folglich grundsätzlich zumutbar, wenn die betreffende Person dort über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, eine gesicherte Unterkunft hat und alleine oder mithilfe Dritter ihre elementaren Grundbedürfnisse decken kann (vgl. a.a.O. E. 9.5.2 ff.). 9.3.2 Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer erfüllt diese Kriterien. Er ist in Sri Lanka sozialisiert worden und verfügt über eine gute schulische Bildung. Es ist davon auszugehen, dass er erneut bei seiner Mutter wohnen kann. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und, soweit den Akten zu entnehmen, gesunden Mann, von dem erwartet werden darf, die nötigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, um seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu können. Neben seiner Mutter leben diverse Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Sri Lanka, die ihn bei der Wiedereingliederung unterstützten könnten. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Aufwandes aufgrund der zahlreichen und umfangreichen eingereichten Beweismittel, die nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: