Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2015 und gelangte über Indien, Katar, den Iran, die Türkei und weitere unbekannte Länder in die Schweiz. Am 19. Oktober 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A1/2, A4/11 Ziff. 5.01 und 5.05). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2015 (Vi-act. A4/11) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 9. März 2017 (Vi-act. 11/16) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe mit seiner Familie ab 2001 in C._______ im Distrikt Kilinochchi gelebt. Im Februar 2007 sei sein Bruder D._______ von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. In der Folge sei dieser in der Finanzabteilung der LTTE unter dem Decknamen "E._______" tätig gewesen. Im September 2008 seien Mitglieder der LTTE zu seiner Familie gekommen und hätten mitgeteilt, dass D._______ geflohen sei. Die LTTE hätten daraufhin ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen, obwohl er damals erst (...) Jahre alt [minderjährig] alt gewesen sei. Nachdem er zunächst zwei Wochen lang festgehalten worden sei, habe er eine 20-tägige Ausbildung inklusive eines kurzen Waffentrainings absolvieren müssen. Danach habe seine Aufgabe darin bestanden, in der Küche zu arbeiten, Essen zu verteilen und beim Bau von Bunkern mitzuhelfen. An Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen. Am 16. März 2009 habe er beim Bau eines Bunkers in F._______ einen Bekannten seines Vaters getroffen, der ihm mitgeteilt habe, dass seine Familie in Richtung G._______ geflohen sei. Er habe daraufhin die LTTE noch am selben Abend unerlaubt verlassen und zwei Tage später seine Familie wiedergefunden. Im April 2009 habe er sich gemeinsam mit dieser der sri-lankischen Armee (SLA) ergeben; er habe den Behörden jedoch verschwiegen, dass er bei den LTTE gewesen sei. Sie seien ins Flüchtlingslager H._______ gebracht worden. Im Juni 2009 seien sein Bruder und weitere Mitglieder der LTTE von der SLA identifiziert und festgenommen worden. Im März 2010 seien er (der Beschwerdeführer) und seine Familie aus dem Lager entlassen worden; in der Folge seien sie zurück nach C._______ gegangen. Rund drei Monate später, im Juni 2010 seien - als er bei einem Freund gewesen sei - drei Beamte des Criminal Investigation Department (CID) bei seinen Eltern vorbeigekommen. Diese hätten gesagt, sein Bruder habe angegeben, dass auch er bei den LTTE gewesen sei. Sie hätten ihn aufgefordert, sich beim CID-Büro in C._______ zu melden. Seine Eltern hätten ihn umgehend telefonisch über den Besuch informiert. Am nächsten Tag sei er nach B._______ zu seiner Tante gereist und habe sich dort während über fünf Jahren bis zu seiner Ausreise im August 2015 versteckt gehalten. In dieser Zeit sei immer wieder bei seinen Eltern nach ihm gesucht worden. Sein Bruder sei im Oktober 2010 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Dieser habe ihm erzählt, dass er während der Haft gefoltert worden sei und deshalb verraten habe, dass auch er bei den LTTE gewesen sei. Nach der Entlassung habe D._______ - der aufgrund des Erlebten stark traumatisiert sei - jeweils am Freitag zur Unterschrift beim CID-Büro vorbeigehen müssen. Bereits in der zweiten Woche hätten die Beamten nach ihm gefragt und seinem Bruder mit Konsequenzen gedroht, wenn er ihn nicht zum Büro bringe. Daraufhin habe der Vater auch D._______ nach B._______ geschickt; dieser halte sich nach wie vor dort auf. Bis heute würden CID-Beamte und Armeeangehörige bei seinen Eltern vorbeigehen und nach ihm suchen. Während des Aufenthalts bei seiner Tante sei er nicht offiziell registriert gewesen; wenn er sich nun wieder registrieren würde, würde seitens der Behörden nachgeforscht, was er seit 2010 gemacht habe. A.c Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine aktuelle und eine temporäre Identitätskarte im Original, fünf Fotografien zur Dokumentierung der Suche nach ihm und Kopien einer Karte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 25. September 2010, einer Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 15. November 2010 und einer Bestätigung der Entlassung aus der Rehabilitation (alle betreffend seinen Bruder D._______; Vi-act. A12) ein. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 - eröffnet am 10. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A13/8, 15/1). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet (BVGer-act. 2, 4). E. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017 - die dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde - führte das SEM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 6, 7). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK - insbesondere des Anspruchs auf ein faires Verfahren - sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltserstellung geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken.
E. 3.1.1 Seine Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren stützt der Beschwerdeführer auf die im angefochtenen Entscheid verwendete Sprache, die als herablassend zu bezeichnen sei. So fänden sich Bezeichnungen wie "selbst der einfältigste CID-Mitarbeiter" und Sätze wie "Man wäre sicher gewillt, den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen der Behörden Glauben zu schenken, hätten Sie diese mit Beweismitteln untermauern können." oder "Last, but not least erhärtet die sich die Allgemeinplätzen erschöpfende Beschreibung (...) die Gewissheit, dass es sich (...) um ein Sachverhaltskonstrukt handelt.". Diese Ausführungen liessen auch erkennen, dass das SEM ihm haltlose Unterstellungen gemacht und voreingenommen entschieden habe. Die Oberflächlichkeit der Beurteilung des SEM zeige sich auch in der Kürze der Begründung sowie der unzulässigen Schlussfolgerung, es könnten (angeblich) die "gesamten Kernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten" (BVGer-act. 1, S. 6 ff.).
E. 3.1.2 Das Asylverfahren gilt nicht als zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich für das Asylverfahren jedoch aus Art. 29 Abs. 1 BV. Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass gewisse im angefochtenen Entscheid verwendete Ausdrücke unnötig abwertend sind. Indes ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht, dass die Vorinstanz das Verfahren unsorgfältig geführt oder ihren Entscheid gestützt auf eine subjektive, nicht objektivierte Einschätzung der Asylgründe oder eine vorgefasste Meinung gefällt hätte. In der Begründung der angefochtenen Verfügung hat sie sodann eine Abwägung der wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen und kurz, aber hinreichend begründet, weshalb sie die Vorbringen zur Fahndung nach ihm und zum versteckten Aufenthalt bei seiner Tante in B._______ als unsubstanziiert und unlogisch erachte. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer somit möglich. Schliesslich wurden bei der zusammenfassenden Würdigung der Vorbringen die Rekrutierung seitens der LTTE und die diesen geleisteten Hilfeleistungen von der Feststellung der Unglaubhaftigkeit ausgenommen. Insgesamt liegt keine Verletzung der Ansprüche auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör vor.
E. 3.2.1 Betreffend die Rüge des unzureichend erstellten Sachverhalts moniert der Beschwerdeführer, das SEM erkläre nicht, weshalb es einen Teil seiner Aussagen nicht in Zweifel ziehe und den anderen Teil als unglaubhaft erachte, obwohl er diese im selben Kontext gemacht habe (vgl. BVGer-act. 1, S. 4). Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Vorinstanz nur ungenügend mit den konkreten Umständen beschäftigt habe. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass in gewissen Ländern und Regionen auch (deutlich) Minderjährige zur Leistung von Kriegsdienst eingezogen beziehungsweise zwangsrekrutiert würden. Das SEM habe sich überdies mit seiner Flucht aus F._______ beziehungsweise deren Konsequenzen nicht auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 1, S. 5).
E. 3.2.2 Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Es trifft zu, dass gewisse Elemente der Schilderung des Beschwerdeführers in der vorinstanzlichen Verfügung lediglich im Sachverhalt erwähnt und nicht einzeln beurteilt wurden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um entscheidrelevante Vorbringen. Die zentralen Asylgründe des Beschwerdeführers wurden im Begründungsteil hinreichend gewürdigt. Zudem machte das SEM auch deutlich, weshalb es lediglich einen Teil der Vorbringen als glaubhaft erachte. Sodann bezweifelt das SEM die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE nicht. Inwiefern sich das SEM unzureichend mit den Asylvorbringen auseinandergesetzt haben soll, führt der Beschwerdeführer schliesslich nicht aus und ist auch nicht ersichtlich.
E. 3.2.3 Der Sachverhalt erweist sich demnach entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift als vollständig und richtig erstellt. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich darzulegen. Am Ende beider Befragungen bestätigte er, dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden (vgl. Vi-act. A4/11 Ziff. 7.03; A11/16 F81 f.). Bei dieser Sachlage bestand für die Vornahme weiterer Abklärungen kein Anlass.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Zwangsrekrutierung durch die LTTE und der für diese erbrachten Hilfeleistungen (Vi-act. A4/11, Ziff. 7.01 und 7.02; A11/16 F15 ff. und F20-F35) seien stimmig ausgefallen und würden daher nicht in Zweifel gezogen. Die geltend gemachte Suche seitens der Behörden aufgrund seines Engagements für die LTTE könne ihm hingegen nicht geglaubt werden. Im Lauf des Verfahrens habe er ausgesagt, die Behörden hätten seit Juni 2010 praktisch ununterbrochen nach ihm gefahndet. Selbst nach seiner Ausreise habe man ihn weiterhin gesucht (Vi-act. A4/11, Ziff. 7.01; A11/16, F5 ff., F20 und F50-F63). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden an einer Person wie dem Beschwerdeführer - der bei Kriegsende kaum (...) Jahre alt gewesen sei und den LTTE belanglose Hilfeleistungen erbracht habe (Vi-act. A11/16, F32 und F37) - über mehrere Jahre hinweg ein anhaltendes Interesse gehabt haben sollen. Falls ein solches Interesse dennoch zu bejahen wäre, so müsste davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer früher oder später bei seiner Tante in B._______, wo er sich von Juni 2010 bis im August 2015 versteckt haben wolle, aufgespürt worden wäre (Vi-act. A4/11, Ziff. 2.01 und 7.01; A11/16, F13, F20 und F54-F56). Die eingereichten Beweismittel vermöchten eine drohende Verfolgung ebenfalls nicht zu belegen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die lange Zeit im Versteck stereotyp geschildert (Vi-act. A11/16, F55). Insgesamt sei davon auszugehen, dass es sich bei der angeblichen Suche seitens der sri-lankischen Behörden um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Eine Reflexverfolgung wegen seines - laut den eingereichten Unterlagen rehabilitierten (Vi-act. A12, Beweismittel 4) - Bruders D._______ sei zudem auszuschliessen. Im Übrigen befand das SEM, es bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Personen, die Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten respektive behördlicherseits solcher Verbindungen verdächtigt würden, könnten begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben. Betreffend den Beschwerdeführer sei aufgrund der vorstehenden Ausführungen aber davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden bereits die Möglichkeit gehabt hätten, ein eingehendes Screening vorzunehmen. Es bestehe für ihn daher nur ein geringes Risiko, verhaftet und rehabilitiert zu werden. Er habe sodann nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis im August 2015 in Sri Lanka gelebt, also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat verbracht. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Zwar würden Rückkehrer nach Sri Lanka regelmässig am Flughafen und allenfalls auch am Herkunftsort zu ihrer Identität und ihrem Hintergrund befragt und allenfalls überwacht. Diese Kontrollmassnahmen würden jedoch grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint.
E. 5.2.1 Das SEM habe erwogen, dass die geltend gemachte Zwangsrekrutierung und seine Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE glaubhaft seien. Gestützt darauf erfülle er bereits die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGer-act. 1, S. 3 f.). Zudem habe er für die LTTE nicht lediglich belanglose Hilfeleistungen ausgeführt, sondern wichtige Arbeit auch an der Front erbracht, obgleich er keinen Dienst an der Waffe geleistet habe (vgl. Vi-act. A11/16 F32). Die Ausführungen der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit der (drohenden) Verfolgung seitens der Behörden seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich.
E. 5.2.2 Sodann anerkenne das SEM grundsätzlich, dass Verbindungen zu den LTTE oder ein entsprechender behördlicher Verdacht Beleg für die geforderten (tatsächlichen oder befürchteten) ernsthaften Nachteile im Herkunftsland seien. Dafür, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen, bestehe von vornherein keine rechtliche Handhabe. Soweit das SEM ihm besagte Nachteile dennoch abspreche, handle es willkürlich. Sachverhalts- und aktenwidrig sowie unhaltbar sei in diesem Zusammenhang die Behauptung, das Risiko einer behördlichen Verfolgung sei (angeblich) gering und daher (vermeintlich) praktisch in Kauf zu nehmen. Er habe glaubhaft gemacht, dass er bereits vor seiner Flucht aus seinem Herkunftsland behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei; jedenfalls vermöge das SEM die Tatsache, dass er im Juni 2010 zu seiner Tante habe fliehen müssen, nicht zu widerlegen. Die Ausführung, wonach er dort hätte gesucht werden müssen, sei sodann eine reine Spekulation der Vorinstanz (BVGer-act. 1, S. 8 ff.). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM annehme, dass eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders ausgeschlossen werden könne; auch diesbezüglich habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt (BVGer-act. 1, S. 10).
E. 5.2.3 Schliesslich verkenne das SEM die tatsächlichen Verhältnisse, die Rückkehrende in Sri Lanka antreffen würden. Aus dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 ergebe sich, dass der dortige Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland am Flughafen von Colombo festgehalten und für 13 Stunden vernommen worden sei. Anschliessend sei er in ein Gefängnis gebracht und gefoltert worden (vgl. dort Rz. 18). Mit dem angefochtenen Entscheid verletze das SEM den Grundsatz des Non-Refoulement-Gebots, zumal es auf eine gründliche Risikoanalyse - wie sie vom EGMR gefordert werde - verzichtet habe (BVGer-act. 1, S. 11).
E. 6.1 Die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE im Kindesalter, die für diese erbrachten Hilfeleistungen und die Flucht aus dieser Organisation werden durch das SEM als glaubhaft erachtet. Auch das Gericht hat keinen Anlass, die diesbezüglich gemachten Aussagen in Zweifel zu ziehen.
E. 6.2 Indessen begründen diese Tatsachen alleine nicht die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.2.1 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen würden und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. a.a.O. E. 7.1).
E. 6.2.2 Seitens der sri-lankischen Behörden wurde der Beschwerdeführer bis dato ebenfalls nicht in einem asylrechtlich relevanten Ausmass verfolgt. Anlässlich der Anhörung gab er an, er habe sich in den fünf Jahren, in denen er sich bei seiner Tante in B._______ versteckt habe, immer in einem Zimmer aufgehalten. Er habe die Tage damit verbracht, die Zeitung zu lesen und seinen Cousinen bei den Hausaufgaben zu helfen. Wenn Nachbarskinder zum Spielen vorbeigekommen seien, sei er im Zimmer geblieben. Da er sich kaum bewegt habe, habe er nur wenig gegessen. In jener Zeit sei er mehrfach bei seinen Eltern gesucht worden. Bis heute würden CID-Beamte bei seinen Eltern vorbeigehen und ihn suchen; dies ergebe sich etwa aus den eingereichten Fotografien (Vi-act. A11/16 F54 ff.). Seine Familie und er hätten gedacht, dass die Suche nach ihm aufhören werde; dies sei aber nicht geschehen. Er sei vor allem jeweils nach dem Heldengedenktag und nach besonderen Ereignissen (wie der Tötung dreier LTTE-Mitglieder oder einer Explosion) gesucht worden. Die Beamten seien jeweils zu seinen Eltern gegangen und hätten teilweise gefragt, ob er zu Hause gewesen sei. Bei anderen Besuchen sei seiner Mutter damit gedroht worden, dass sein Vater festgenommen würde respektive es Konsequenzen haben werde, wenn sie ihn (den Beschwerdeführer) nicht nach Hause hole (Vi-act. A11/16 F60 ff.). Schliesslich habe sein Vater - mutmasslich auf Anraten seines Bruders D._______ - entschieden, dass er Sri Lanka verlassen solle (Vi-act. A11/16 F65 ff). Mit dieser Schilderung vermag der Beschwerdeführer eine erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte Suche nach ihm und die Zeit des fünfjährigen Versteckens erweisen sich - wie vom SEM zu Recht und nachvollziehbar argumentiert - aufgrund der oberflächlichen Schilderung und der mangelnden Logik des angeblichen Vorgehens der Behörden als unglaubhaft. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers obliegt die Beweislast hinsichtlich des Aufenthalts bei seiner Tante ihm selbst (vgl. Art. 8 AsylG) und nicht dem SEM. Die eingereichten Beweismittel (vgl. Vi-act. A12) vermögen eine erlittene oder drohende Verfolgung ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Die D._______ betreffenden Beweismittel untermauern die glaubhafte Schilderung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder nach dessen Festnahme in einem Rehabilitationszentrum festgehalten und im Oktober 2010 entlassen wurde (vgl. Vi-act. A11/16 F3); eine Suche nach dem Beschwerdeführer lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Zu den eingereichten Fotografien brachte der Beschwerdeführer vor, seine Schwester habe diese heimlich gemacht, als die Behörden ihn gesucht hätten (vgl. Vi-act. A11/16 F3). Die Bilder zeigen mehrere Zivilisten (darunter gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern) und Armeeangehörige in einem Innenhof sowie zwei Armeeangehörige auf Fahrrädern auf einer Strasse. Sie sind jedoch nicht geeignet, eine systematische und mehrfache behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen. Im Übrigen erscheint die Suche nach dem Beschwerdeführer auch nicht als asylrechtlich relevant. Seine Eltern seien zwar immer wieder nach ihm gefragt worden; indes machten die Behörden die Drohungen gegenüber seiner Mutter nie wahr und versuchten offensichtlich auch nicht, andere Verwandte des Beschwerdeführers aufzuspüren. Dieser hatte selbst seit der Entlassung aus dem Flüchtlingslager - wo die Behörden offensichtlich keinerlei Interesse an ihm hatten - zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit den sri-lankischen Behörden, insbesondere weder mit der Armee noch mit dem CID.
E. 6.3 Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE seitens der sri-lankischen Behörden in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt würde. Er war im Alter von (...) bis (...) Jahren während rund sieben Monaten - von seiner zwangsweisen Mitnahme im September 2008 bis Mitte März 2009 - für die LTTE tätig. In jener Zeit arbeitete er in der Küche, verteilte Essenspakete und half beim Bau von Bunkern (Vi-act. A11/16 F23, F30, F32), wobei es sich - wie durch das SEM zu Recht ausgeführt - um unbedeutende Hilfstätigkeiten handelte. Wie bereits in E. 6.2.2 ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzen Zwangsmitgliedschaft bei den LTTE das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Bei der Anhörung machte er geltend, er habe befürchtet, in ein Rehabilitationscenter gebracht und dort wie sein Bruder gefoltert zu werden. Nachdem er sich nun so lange Zeit unregistriert im Land aufgehalten habe, könne er sich nicht mehr registrieren lassen, ohne weitergehende Untersuchungen seitens der Behörden auszulösen. Sofern sich der Beschwerdeführer tatsächlich ohne Registrierung in Sri Lanka aufgehalten hat, mag nach einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Untersuchung der Gründe seitens der Behörden eingeleitet werden; dass er deswegen eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, erscheint jedoch nicht als wahrscheinlich. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders zu Gunsten der LTTE schliesst das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls aus, zumal die Familie des Beschwerdeführers - abgesehen von seinem Bruder selbst - deswegen seit Kriegsende im Mai 2009 soweit ersichtlich keine Nachteile zu gewärtigen hatte.
E. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe von Rückkehrenden gehört, die aufgrund der Erfüllung einer oder mehrerer Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten, indes das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen würden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. dort E. 8.5.5).
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Zwangsrekrutierung über eine Verbindung zu den LTTE. Indes ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner beinahe zehn Jahre zurückliegenden Hilfstätigkeiten aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt wäre, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, zumal er sich auch nicht exilpolitisch betätigt. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Vi-act. A13/8, Ziff. II/2). Es bestehen ferner keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Stop-List aufgeführt wäre. Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit von zweieinhalb Jahren und der ursprünglichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet leitet sich ebenfalls keine aktuelle Gefährdung ab (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.6). Aus dem Entscheid des EGMR X gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) kann schliesslich weder abgeleitet werden, dass nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende generell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in asylrelevantem Ausmass verfolgt werden, noch dass der Beschwerdeführer eine solche Situation antreffen würde. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Vor- oder Nachfluchtgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Das SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was er nicht tut.
E. 8.1.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche durch die in E. 6.3 ff. vorgenommene Risikoanalyse abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Nachdem der Beschwerdeführer - wie in E. 6.3 ff. ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 8.1.3 Schliesslich lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 8.1.4 Die Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 1, S. 11 f.) erweisen sich als unbegründet. Dieser bringt vor, die Zitierung eines veralteten Entscheides (BVGE 2011/24) seitens der Vorinstanz sei vor dem Hintergrund des aktuellen Entscheids des EGMR X gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) nicht nachvollziehbar respektive willkürlich. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka gestützt auf die allgemeine Menschenrechtslage als zulässig einzustufen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Urteilen seit dem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 bestätigt, so etwa im Referenzurteil E-1866/2015 (a.a.O., E. 12.3) oder zuletzt etwa im Urteil D-3078/2016 vom 21. Februar 2018 (vgl. dort E. 8.1). Aus dem Entscheid des EGMR vom 26. Januar 2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zudem hat das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Bezugnahme auf seine vorangehenden Erwägungen hinreichend begründet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Diese Einschätzung begründet es damit, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seinen Ausreisegründen aus Sri Lanka gemacht habe, die nicht als gesichert gelten würden. Daher sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit zu äussern. Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls eine Person, wie der Beschwerdeführer, ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche.
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Wegweisungshindernisse seien von Amtes wegen zu prüfen. Das SEM gestehe ein, diesbezüglich keine Untersuchungen angestellt zu haben. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz und das Willkürverbot verletzt. Er sei seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nachgekommen und habe die Behörden nicht zu täuschen versucht (BVGer-act. 1, S. 12 f.).
E. 8.2.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).
E. 8.2.4 Die Vorinstanz geht pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der teilweise unglaubhaften Asylvorbringen seine Mitwirkungspflicht verletzt und die Behörden zu täuschen versucht habe und verzichtet deshalb auf eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet, ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Auf eine Prüfung der individuellen Zumutbarkeitskriterien kann nur verzichtet werden, wenn eine asylsuchende Person eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG droht, verunmöglicht, etwa durch eine Täuschung über die Identität (vgl. das Urteil des BVGer E-7578/2014 vom 5. September 2016 E. 7.3 2. Absatz). Inwieweit der Vorinstanz eine Prüfung der Zumutbarkeit verwehrt worden wäre, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht und ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen - soweit er dazu befragt wurde - substanziiert über seine familiäre Situation berichtete (vgl. Vi-act. A4/11 Ziff. 1.17.04 f., Ziff. 2.01, Ziff. 3.01; Vi-act. A11/16 F5 f., F15, F18).
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz betreffend die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt. Da es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt und das Versäumte seitens des SEM vernehmlassungsweise nicht nachgeholt wurde, ist eine Heilung dieser Gehörsverletzung nicht möglich (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Fest-stellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die An-ordnung der Wegweisung abzuweisen ist. Betreffend die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs - insbesondere der Zumutbarkeit - ist sie gutzuheissen und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Verfahrens sind somit teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 375.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 10.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 16. November 2017 eine Kostennote ein (Beilage zu BVGer-act. 3). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf 13.44 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 250.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 148.60 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als stark überhöht, weshalb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 7 Stunden auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des SEM eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'020.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückge-wiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 375.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem am 24. November 2017 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 375.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'020.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6330/2017 Urteil vom 20. März 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Nicolas Zumbrunn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2015 und gelangte über Indien, Katar, den Iran, die Türkei und weitere unbekannte Länder in die Schweiz. Am 19. Oktober 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A1/2, A4/11 Ziff. 5.01 und 5.05). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2015 (Vi-act. A4/11) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 9. März 2017 (Vi-act. 11/16) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe mit seiner Familie ab 2001 in C._______ im Distrikt Kilinochchi gelebt. Im Februar 2007 sei sein Bruder D._______ von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. In der Folge sei dieser in der Finanzabteilung der LTTE unter dem Decknamen "E._______" tätig gewesen. Im September 2008 seien Mitglieder der LTTE zu seiner Familie gekommen und hätten mitgeteilt, dass D._______ geflohen sei. Die LTTE hätten daraufhin ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen, obwohl er damals erst (...) Jahre alt [minderjährig] alt gewesen sei. Nachdem er zunächst zwei Wochen lang festgehalten worden sei, habe er eine 20-tägige Ausbildung inklusive eines kurzen Waffentrainings absolvieren müssen. Danach habe seine Aufgabe darin bestanden, in der Küche zu arbeiten, Essen zu verteilen und beim Bau von Bunkern mitzuhelfen. An Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen. Am 16. März 2009 habe er beim Bau eines Bunkers in F._______ einen Bekannten seines Vaters getroffen, der ihm mitgeteilt habe, dass seine Familie in Richtung G._______ geflohen sei. Er habe daraufhin die LTTE noch am selben Abend unerlaubt verlassen und zwei Tage später seine Familie wiedergefunden. Im April 2009 habe er sich gemeinsam mit dieser der sri-lankischen Armee (SLA) ergeben; er habe den Behörden jedoch verschwiegen, dass er bei den LTTE gewesen sei. Sie seien ins Flüchtlingslager H._______ gebracht worden. Im Juni 2009 seien sein Bruder und weitere Mitglieder der LTTE von der SLA identifiziert und festgenommen worden. Im März 2010 seien er (der Beschwerdeführer) und seine Familie aus dem Lager entlassen worden; in der Folge seien sie zurück nach C._______ gegangen. Rund drei Monate später, im Juni 2010 seien - als er bei einem Freund gewesen sei - drei Beamte des Criminal Investigation Department (CID) bei seinen Eltern vorbeigekommen. Diese hätten gesagt, sein Bruder habe angegeben, dass auch er bei den LTTE gewesen sei. Sie hätten ihn aufgefordert, sich beim CID-Büro in C._______ zu melden. Seine Eltern hätten ihn umgehend telefonisch über den Besuch informiert. Am nächsten Tag sei er nach B._______ zu seiner Tante gereist und habe sich dort während über fünf Jahren bis zu seiner Ausreise im August 2015 versteckt gehalten. In dieser Zeit sei immer wieder bei seinen Eltern nach ihm gesucht worden. Sein Bruder sei im Oktober 2010 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Dieser habe ihm erzählt, dass er während der Haft gefoltert worden sei und deshalb verraten habe, dass auch er bei den LTTE gewesen sei. Nach der Entlassung habe D._______ - der aufgrund des Erlebten stark traumatisiert sei - jeweils am Freitag zur Unterschrift beim CID-Büro vorbeigehen müssen. Bereits in der zweiten Woche hätten die Beamten nach ihm gefragt und seinem Bruder mit Konsequenzen gedroht, wenn er ihn nicht zum Büro bringe. Daraufhin habe der Vater auch D._______ nach B._______ geschickt; dieser halte sich nach wie vor dort auf. Bis heute würden CID-Beamte und Armeeangehörige bei seinen Eltern vorbeigehen und nach ihm suchen. Während des Aufenthalts bei seiner Tante sei er nicht offiziell registriert gewesen; wenn er sich nun wieder registrieren würde, würde seitens der Behörden nachgeforscht, was er seit 2010 gemacht habe. A.c Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine aktuelle und eine temporäre Identitätskarte im Original, fünf Fotografien zur Dokumentierung der Suche nach ihm und Kopien einer Karte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom 25. September 2010, einer Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 15. November 2010 und einer Bestätigung der Entlassung aus der Rehabilitation (alle betreffend seinen Bruder D._______; Vi-act. A12) ein. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 - eröffnet am 10. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A13/8, 15/1). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet (BVGer-act. 2, 4). E. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017 - die dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde - führte das SEM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 6, 7). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK - insbesondere des Anspruchs auf ein faires Verfahren - sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltserstellung geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken. 3.1 3.1.1 Seine Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren stützt der Beschwerdeführer auf die im angefochtenen Entscheid verwendete Sprache, die als herablassend zu bezeichnen sei. So fänden sich Bezeichnungen wie "selbst der einfältigste CID-Mitarbeiter" und Sätze wie "Man wäre sicher gewillt, den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen der Behörden Glauben zu schenken, hätten Sie diese mit Beweismitteln untermauern können." oder "Last, but not least erhärtet die sich die Allgemeinplätzen erschöpfende Beschreibung (...) die Gewissheit, dass es sich (...) um ein Sachverhaltskonstrukt handelt.". Diese Ausführungen liessen auch erkennen, dass das SEM ihm haltlose Unterstellungen gemacht und voreingenommen entschieden habe. Die Oberflächlichkeit der Beurteilung des SEM zeige sich auch in der Kürze der Begründung sowie der unzulässigen Schlussfolgerung, es könnten (angeblich) die "gesamten Kernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten" (BVGer-act. 1, S. 6 ff.). 3.1.2 Das Asylverfahren gilt nicht als zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich für das Asylverfahren jedoch aus Art. 29 Abs. 1 BV. Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass gewisse im angefochtenen Entscheid verwendete Ausdrücke unnötig abwertend sind. Indes ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht, dass die Vorinstanz das Verfahren unsorgfältig geführt oder ihren Entscheid gestützt auf eine subjektive, nicht objektivierte Einschätzung der Asylgründe oder eine vorgefasste Meinung gefällt hätte. In der Begründung der angefochtenen Verfügung hat sie sodann eine Abwägung der wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen und kurz, aber hinreichend begründet, weshalb sie die Vorbringen zur Fahndung nach ihm und zum versteckten Aufenthalt bei seiner Tante in B._______ als unsubstanziiert und unlogisch erachte. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer somit möglich. Schliesslich wurden bei der zusammenfassenden Würdigung der Vorbringen die Rekrutierung seitens der LTTE und die diesen geleisteten Hilfeleistungen von der Feststellung der Unglaubhaftigkeit ausgenommen. Insgesamt liegt keine Verletzung der Ansprüche auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör vor. 3.2 3.2.1 Betreffend die Rüge des unzureichend erstellten Sachverhalts moniert der Beschwerdeführer, das SEM erkläre nicht, weshalb es einen Teil seiner Aussagen nicht in Zweifel ziehe und den anderen Teil als unglaubhaft erachte, obwohl er diese im selben Kontext gemacht habe (vgl. BVGer-act. 1, S. 4). Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Vorinstanz nur ungenügend mit den konkreten Umständen beschäftigt habe. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass in gewissen Ländern und Regionen auch (deutlich) Minderjährige zur Leistung von Kriegsdienst eingezogen beziehungsweise zwangsrekrutiert würden. Das SEM habe sich überdies mit seiner Flucht aus F._______ beziehungsweise deren Konsequenzen nicht auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 1, S. 5). 3.2.2 Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Es trifft zu, dass gewisse Elemente der Schilderung des Beschwerdeführers in der vorinstanzlichen Verfügung lediglich im Sachverhalt erwähnt und nicht einzeln beurteilt wurden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um entscheidrelevante Vorbringen. Die zentralen Asylgründe des Beschwerdeführers wurden im Begründungsteil hinreichend gewürdigt. Zudem machte das SEM auch deutlich, weshalb es lediglich einen Teil der Vorbringen als glaubhaft erachte. Sodann bezweifelt das SEM die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE nicht. Inwiefern sich das SEM unzureichend mit den Asylvorbringen auseinandergesetzt haben soll, führt der Beschwerdeführer schliesslich nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. 3.2.3 Der Sachverhalt erweist sich demnach entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift als vollständig und richtig erstellt. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich darzulegen. Am Ende beider Befragungen bestätigte er, dass es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden (vgl. Vi-act. A4/11 Ziff. 7.03; A11/16 F81 f.). Bei dieser Sachlage bestand für die Vornahme weiterer Abklärungen kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Zwangsrekrutierung durch die LTTE und der für diese erbrachten Hilfeleistungen (Vi-act. A4/11, Ziff. 7.01 und 7.02; A11/16 F15 ff. und F20-F35) seien stimmig ausgefallen und würden daher nicht in Zweifel gezogen. Die geltend gemachte Suche seitens der Behörden aufgrund seines Engagements für die LTTE könne ihm hingegen nicht geglaubt werden. Im Lauf des Verfahrens habe er ausgesagt, die Behörden hätten seit Juni 2010 praktisch ununterbrochen nach ihm gefahndet. Selbst nach seiner Ausreise habe man ihn weiterhin gesucht (Vi-act. A4/11, Ziff. 7.01; A11/16, F5 ff., F20 und F50-F63). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden an einer Person wie dem Beschwerdeführer - der bei Kriegsende kaum (...) Jahre alt gewesen sei und den LTTE belanglose Hilfeleistungen erbracht habe (Vi-act. A11/16, F32 und F37) - über mehrere Jahre hinweg ein anhaltendes Interesse gehabt haben sollen. Falls ein solches Interesse dennoch zu bejahen wäre, so müsste davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer früher oder später bei seiner Tante in B._______, wo er sich von Juni 2010 bis im August 2015 versteckt haben wolle, aufgespürt worden wäre (Vi-act. A4/11, Ziff. 2.01 und 7.01; A11/16, F13, F20 und F54-F56). Die eingereichten Beweismittel vermöchten eine drohende Verfolgung ebenfalls nicht zu belegen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die lange Zeit im Versteck stereotyp geschildert (Vi-act. A11/16, F55). Insgesamt sei davon auszugehen, dass es sich bei der angeblichen Suche seitens der sri-lankischen Behörden um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Eine Reflexverfolgung wegen seines - laut den eingereichten Unterlagen rehabilitierten (Vi-act. A12, Beweismittel 4) - Bruders D._______ sei zudem auszuschliessen. Im Übrigen befand das SEM, es bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Personen, die Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten respektive behördlicherseits solcher Verbindungen verdächtigt würden, könnten begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben. Betreffend den Beschwerdeführer sei aufgrund der vorstehenden Ausführungen aber davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden bereits die Möglichkeit gehabt hätten, ein eingehendes Screening vorzunehmen. Es bestehe für ihn daher nur ein geringes Risiko, verhaftet und rehabilitiert zu werden. Er habe sodann nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis im August 2015 in Sri Lanka gelebt, also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat verbracht. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Zwar würden Rückkehrer nach Sri Lanka regelmässig am Flughafen und allenfalls auch am Herkunftsort zu ihrer Identität und ihrem Hintergrund befragt und allenfalls überwacht. Diese Kontrollmassnahmen würden jedoch grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint. 5.2.1 Das SEM habe erwogen, dass die geltend gemachte Zwangsrekrutierung und seine Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE glaubhaft seien. Gestützt darauf erfülle er bereits die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGer-act. 1, S. 3 f.). Zudem habe er für die LTTE nicht lediglich belanglose Hilfeleistungen ausgeführt, sondern wichtige Arbeit auch an der Front erbracht, obgleich er keinen Dienst an der Waffe geleistet habe (vgl. Vi-act. A11/16 F32). Die Ausführungen der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit der (drohenden) Verfolgung seitens der Behörden seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich. 5.2.2 Sodann anerkenne das SEM grundsätzlich, dass Verbindungen zu den LTTE oder ein entsprechender behördlicher Verdacht Beleg für die geforderten (tatsächlichen oder befürchteten) ernsthaften Nachteile im Herkunftsland seien. Dafür, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen, bestehe von vornherein keine rechtliche Handhabe. Soweit das SEM ihm besagte Nachteile dennoch abspreche, handle es willkürlich. Sachverhalts- und aktenwidrig sowie unhaltbar sei in diesem Zusammenhang die Behauptung, das Risiko einer behördlichen Verfolgung sei (angeblich) gering und daher (vermeintlich) praktisch in Kauf zu nehmen. Er habe glaubhaft gemacht, dass er bereits vor seiner Flucht aus seinem Herkunftsland behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei; jedenfalls vermöge das SEM die Tatsache, dass er im Juni 2010 zu seiner Tante habe fliehen müssen, nicht zu widerlegen. Die Ausführung, wonach er dort hätte gesucht werden müssen, sei sodann eine reine Spekulation der Vorinstanz (BVGer-act. 1, S. 8 ff.). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM annehme, dass eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders ausgeschlossen werden könne; auch diesbezüglich habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt (BVGer-act. 1, S. 10). 5.2.3 Schliesslich verkenne das SEM die tatsächlichen Verhältnisse, die Rückkehrende in Sri Lanka antreffen würden. Aus dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 ergebe sich, dass der dortige Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland am Flughafen von Colombo festgehalten und für 13 Stunden vernommen worden sei. Anschliessend sei er in ein Gefängnis gebracht und gefoltert worden (vgl. dort Rz. 18). Mit dem angefochtenen Entscheid verletze das SEM den Grundsatz des Non-Refoulement-Gebots, zumal es auf eine gründliche Risikoanalyse - wie sie vom EGMR gefordert werde - verzichtet habe (BVGer-act. 1, S. 11). 6. 6.1 Die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE im Kindesalter, die für diese erbrachten Hilfeleistungen und die Flucht aus dieser Organisation werden durch das SEM als glaubhaft erachtet. Auch das Gericht hat keinen Anlass, die diesbezüglich gemachten Aussagen in Zweifel zu ziehen. 6.2 Indessen begründen diese Tatsachen alleine nicht die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. 6.2.1 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen würden und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. a.a.O. E. 7.1). 6.2.2 Seitens der sri-lankischen Behörden wurde der Beschwerdeführer bis dato ebenfalls nicht in einem asylrechtlich relevanten Ausmass verfolgt. Anlässlich der Anhörung gab er an, er habe sich in den fünf Jahren, in denen er sich bei seiner Tante in B._______ versteckt habe, immer in einem Zimmer aufgehalten. Er habe die Tage damit verbracht, die Zeitung zu lesen und seinen Cousinen bei den Hausaufgaben zu helfen. Wenn Nachbarskinder zum Spielen vorbeigekommen seien, sei er im Zimmer geblieben. Da er sich kaum bewegt habe, habe er nur wenig gegessen. In jener Zeit sei er mehrfach bei seinen Eltern gesucht worden. Bis heute würden CID-Beamte bei seinen Eltern vorbeigehen und ihn suchen; dies ergebe sich etwa aus den eingereichten Fotografien (Vi-act. A11/16 F54 ff.). Seine Familie und er hätten gedacht, dass die Suche nach ihm aufhören werde; dies sei aber nicht geschehen. Er sei vor allem jeweils nach dem Heldengedenktag und nach besonderen Ereignissen (wie der Tötung dreier LTTE-Mitglieder oder einer Explosion) gesucht worden. Die Beamten seien jeweils zu seinen Eltern gegangen und hätten teilweise gefragt, ob er zu Hause gewesen sei. Bei anderen Besuchen sei seiner Mutter damit gedroht worden, dass sein Vater festgenommen würde respektive es Konsequenzen haben werde, wenn sie ihn (den Beschwerdeführer) nicht nach Hause hole (Vi-act. A11/16 F60 ff.). Schliesslich habe sein Vater - mutmasslich auf Anraten seines Bruders D._______ - entschieden, dass er Sri Lanka verlassen solle (Vi-act. A11/16 F65 ff). Mit dieser Schilderung vermag der Beschwerdeführer eine erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte Suche nach ihm und die Zeit des fünfjährigen Versteckens erweisen sich - wie vom SEM zu Recht und nachvollziehbar argumentiert - aufgrund der oberflächlichen Schilderung und der mangelnden Logik des angeblichen Vorgehens der Behörden als unglaubhaft. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers obliegt die Beweislast hinsichtlich des Aufenthalts bei seiner Tante ihm selbst (vgl. Art. 8 AsylG) und nicht dem SEM. Die eingereichten Beweismittel (vgl. Vi-act. A12) vermögen eine erlittene oder drohende Verfolgung ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Die D._______ betreffenden Beweismittel untermauern die glaubhafte Schilderung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder nach dessen Festnahme in einem Rehabilitationszentrum festgehalten und im Oktober 2010 entlassen wurde (vgl. Vi-act. A11/16 F3); eine Suche nach dem Beschwerdeführer lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Zu den eingereichten Fotografien brachte der Beschwerdeführer vor, seine Schwester habe diese heimlich gemacht, als die Behörden ihn gesucht hätten (vgl. Vi-act. A11/16 F3). Die Bilder zeigen mehrere Zivilisten (darunter gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern) und Armeeangehörige in einem Innenhof sowie zwei Armeeangehörige auf Fahrrädern auf einer Strasse. Sie sind jedoch nicht geeignet, eine systematische und mehrfache behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen. Im Übrigen erscheint die Suche nach dem Beschwerdeführer auch nicht als asylrechtlich relevant. Seine Eltern seien zwar immer wieder nach ihm gefragt worden; indes machten die Behörden die Drohungen gegenüber seiner Mutter nie wahr und versuchten offensichtlich auch nicht, andere Verwandte des Beschwerdeführers aufzuspüren. Dieser hatte selbst seit der Entlassung aus dem Flüchtlingslager - wo die Behörden offensichtlich keinerlei Interesse an ihm hatten - zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit den sri-lankischen Behörden, insbesondere weder mit der Armee noch mit dem CID. 6.3 Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE seitens der sri-lankischen Behörden in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt würde. Er war im Alter von (...) bis (...) Jahren während rund sieben Monaten - von seiner zwangsweisen Mitnahme im September 2008 bis Mitte März 2009 - für die LTTE tätig. In jener Zeit arbeitete er in der Küche, verteilte Essenspakete und half beim Bau von Bunkern (Vi-act. A11/16 F23, F30, F32), wobei es sich - wie durch das SEM zu Recht ausgeführt - um unbedeutende Hilfstätigkeiten handelte. Wie bereits in E. 6.2.2 ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzen Zwangsmitgliedschaft bei den LTTE das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Bei der Anhörung machte er geltend, er habe befürchtet, in ein Rehabilitationscenter gebracht und dort wie sein Bruder gefoltert zu werden. Nachdem er sich nun so lange Zeit unregistriert im Land aufgehalten habe, könne er sich nicht mehr registrieren lassen, ohne weitergehende Untersuchungen seitens der Behörden auszulösen. Sofern sich der Beschwerdeführer tatsächlich ohne Registrierung in Sri Lanka aufgehalten hat, mag nach einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Untersuchung der Gründe seitens der Behörden eingeleitet werden; dass er deswegen eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, erscheint jedoch nicht als wahrscheinlich. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders zu Gunsten der LTTE schliesst das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls aus, zumal die Familie des Beschwerdeführers - abgesehen von seinem Bruder selbst - deswegen seit Kriegsende im Mai 2009 soweit ersichtlich keine Nachteile zu gewärtigen hatte. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe von Rückkehrenden gehört, die aufgrund der Erfüllung einer oder mehrerer Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten, indes das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen würden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. dort E. 8.5.5). 6.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Zwangsrekrutierung über eine Verbindung zu den LTTE. Indes ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner beinahe zehn Jahre zurückliegenden Hilfstätigkeiten aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt wäre, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, zumal er sich auch nicht exilpolitisch betätigt. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Vi-act. A13/8, Ziff. II/2). Es bestehen ferner keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Stop-List aufgeführt wäre. Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit von zweieinhalb Jahren und der ursprünglichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet leitet sich ebenfalls keine aktuelle Gefährdung ab (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.6). Aus dem Entscheid des EGMR X gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) kann schliesslich weder abgeleitet werden, dass nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende generell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in asylrelevantem Ausmass verfolgt werden, noch dass der Beschwerdeführer eine solche Situation antreffen würde. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Vor- oder Nachfluchtgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Das SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was er nicht tut. 8.1.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche durch die in E. 6.3 ff. vorgenommene Risikoanalyse abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Nachdem der Beschwerdeführer - wie in E. 6.3 ff. ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.1.3 Schliesslich lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.1.4 Die Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 1, S. 11 f.) erweisen sich als unbegründet. Dieser bringt vor, die Zitierung eines veralteten Entscheides (BVGE 2011/24) seitens der Vorinstanz sei vor dem Hintergrund des aktuellen Entscheids des EGMR X gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) nicht nachvollziehbar respektive willkürlich. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka gestützt auf die allgemeine Menschenrechtslage als zulässig einzustufen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Urteilen seit dem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 bestätigt, so etwa im Referenzurteil E-1866/2015 (a.a.O., E. 12.3) oder zuletzt etwa im Urteil D-3078/2016 vom 21. Februar 2018 (vgl. dort E. 8.1). Aus dem Entscheid des EGMR vom 26. Januar 2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zudem hat das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Bezugnahme auf seine vorangehenden Erwägungen hinreichend begründet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Diese Einschätzung begründet es damit, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seinen Ausreisegründen aus Sri Lanka gemacht habe, die nicht als gesichert gelten würden. Daher sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit zu äussern. Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls eine Person, wie der Beschwerdeführer, ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. 8.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Wegweisungshindernisse seien von Amtes wegen zu prüfen. Das SEM gestehe ein, diesbezüglich keine Untersuchungen angestellt zu haben. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz und das Willkürverbot verletzt. Er sei seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nachgekommen und habe die Behörden nicht zu täuschen versucht (BVGer-act. 1, S. 12 f.). 8.2.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.). 8.2.4 Die Vorinstanz geht pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der teilweise unglaubhaften Asylvorbringen seine Mitwirkungspflicht verletzt und die Behörden zu täuschen versucht habe und verzichtet deshalb auf eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet, ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Auf eine Prüfung der individuellen Zumutbarkeitskriterien kann nur verzichtet werden, wenn eine asylsuchende Person eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG droht, verunmöglicht, etwa durch eine Täuschung über die Identität (vgl. das Urteil des BVGer E-7578/2014 vom 5. September 2016 E. 7.3 2. Absatz). Inwieweit der Vorinstanz eine Prüfung der Zumutbarkeit verwehrt worden wäre, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht und ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen - soweit er dazu befragt wurde - substanziiert über seine familiäre Situation berichtete (vgl. Vi-act. A4/11 Ziff. 1.17.04 f., Ziff. 2.01, Ziff. 3.01; Vi-act. A11/16 F5 f., F15, F18). 8.2.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz betreffend die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt. Da es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt und das Versäumte seitens des SEM vernehmlassungsweise nicht nachgeholt wurde, ist eine Heilung dieser Gehörsverletzung nicht möglich (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Fest-stellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die An-ordnung der Wegweisung abzuweisen ist. Betreffend die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs - insbesondere der Zumutbarkeit - ist sie gutzuheissen und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Verfahrens sind somit teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 375.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 16. November 2017 eine Kostennote ein (Beilage zu BVGer-act. 3). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf 13.44 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 250.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 148.60 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als stark überhöht, weshalb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 7 Stunden auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des SEM eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'020.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückge-wiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 375.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem am 24. November 2017 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 375.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'020.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand: