Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz in B._______ bei C._______ (Distrikt Jaffna), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte auf dem Luftweg von D._______ aus über Singapur in die Türkei und anschliessend mit dem Auto weiter in die Schweiz. Am 1. Januar 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A1/2, A4/12 Ziff. 5.05). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2015 (Vi-act. A4/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juli 2015 (Vi-act. 12/24) brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus dem Distrikt Jaffna. Etwa 2001/2002 habe sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei der Nahrungsverteilung geholfen. Im Jahr 2002 sei sie mit ihrer Familie ins Vanni-Gebiet nach E._______ gegangen; auch dort habe sie für die LTTE Essen verteilt und Reinigungs- sowie Schreibarbeiten verrichtet. Von 2006 bis 2010 habe sie in Vavuniya gelebt. Im (...) 2010 sei sie mit ihrer Familie nach Jaffna zurückgekehrt und habe drei Jahre später heimlich geheiratet. Anlässlich eines round-up der sri-lankischen Armee (SLA) in ihrem Dorf am Morgen des (...) 2014 sei ihre Identitätskarte kontrolliert worden. Als sie sie am Nachmittag wieder habe abholen dürfen, seien ihr viele Fragen zu ihrer Herkunft, ihrer Vergangenheit und ihren Aufenthaltsorten gestellt worden. Sie sei aufgefordert worden, sich zwei Wochen später zur Unterschrift zu melden. Am (...) 2014 sei sie im Armeecamp erwartet worden. Sie sei mit ihrer Mutter dorthin gegangen, wobei diese draussen habe warten müssen. Ein Soldat habe in einem Raum respektive Zelt ihre Identitätskarte kontrolliert. Zunächst seien einige Frauen dort gewesen, die den Raum bald verlassen hätten. Anschliessend sei der Soldat nahe zu ihr getreten und habe sie an beiden Schultern und den Wangen sowie an der Brust berührt und sie geküsst. Dann habe er sie gegen die Wand gestossen, wodurch sie sich eine Platzwunde hinter dem linken Ohr zugezogen habe. Sie sei weggerannt. Einen Tag später sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach F._______ gegangen, wo sie sich etwa zwei Wochen aufgehalten hätten. Vom (...) 2014 an habe sie sich bis zur Ausreise in einer Lodge in Colombo aufgehalten. Nachdem sie zwei Wochen nach dem Übergriff des Soldaten nicht erneut zur Leistung der Unterschrift im Armeecamp aufgetaucht sei, sei bei ihrer Mutter und ihrem Bruder mehrfach nach ihr gefragt worden. A.c Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, fünf Fotografien (Familienfoto, ein Foto vom Pubertätsfest, zwei Bilder von ihr und ihrem Ehemann bei der zivilen Trauung, und ein Bild von ihr mit einer Verletzung im Gesicht), eine beglaubigte Kopie ihres Ehescheins sowie eine beglaubigte Kopie ihrer eigenen und der Geburtsurkunde ihres Ehemannes zu den Akten (Vi-act. A10/1, A13). B. Mit Verfügung vom 14. April 2016 - eröffnet am 16. April 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A15/8). C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland und zur Übersetzung der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel. Zum Beweis ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin Kopien zweier Referenzschreiben ihrer Mutter und ihres Ehemannes und einen Zeitungsbericht des "Bund" vom 17. Mai 2016 ("Harte Vorwürfe gegen Befrager im Asylverfahren"; Beschwerdebeilagen 5-7) ins Recht. D. Innert mit Verfügung vom 23. Mai 2016 angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2016 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit, die Originale der bereits in Kopie eingereichten Schreiben ihrer Mutter und ihres Ehemannes und zwei weitere Schreiben einer Nachbarin und von drei Bekannten im Original samt Zustellumschlag zu den Akten (Beschwerdebeilagen 5a-10; BVGer-act. 2 und 3). E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-act. 6). F. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 7). G. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. November 2016 eine Replik samt einem Länderbericht (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche vom 14. Oktober 2016 zu Sri Lanka: "Nordprovinz: Militärpräsenz, Überwachung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von Verschwundenen"), einem Auszug einer Berichtsammlung von http://www.ecoi.net und einer weiteren Kopie Zeitungsartikel aus dem "Bund" vom 17. Mai 2016 ein (Beschwerdebeilagen 11-13; BVGer-act. 11). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien.
E. 4.1.1 Bei der BzP habe sie angegeben, sei habe insgesamt dreimal im lokalen Armeecamp in ihrem Dorf eine Unterschrift leisten müssen. Zudem sei sie dort von zwei Soldatinnen geschlagen und gegen die Wand gedrückt worden. Nach dem Vorfall im Armeecamp sei bis zu ihrer Ausreise nichts mehr geschehen (vgl. Vi-act. A4/12 Ziff. 7.02 S. 7 f.). Bei der Anhörung habe sie hingegen nur von zwei Besuchen im Camp gesprochen; das erste Mal habe sie eine Unterschrift leisten müssen, beim zweiten Mal sei es zum einem sexuellen Übergriff gekommen (vgl. Vi-act. A12/24 F176 ff. S. 17 f.). Ferner sei sie von einem Soldaten geschlagen worden (vgl. Vi-act. A12/24, F213 S. 21). Danach sei sie zu Hause bei ihrer Mutter von der Armee gesucht worden (vgl. Vi-act. A12/24 F187 ff. S. 18). Aufgrund dieser zentralen Widersprüche kämen Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt auf.
E. 4.1.2 Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus einem Verhör habe flüchten können, das in einem, wenn auch kleinen, Armeecamp stattgefunden habe. Dass die Türe nicht abgeschlossen gewesen sei und sie einfach habe hinausrennen können, ohne dass der Soldat, der sie befragt habe, darauf reagiert habe (vgl. Vi-act. A12/24 F158-166 S. 16, F176 ff. S. 17), wirke realitätsfremd. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass die Soldaten ihre Mutter im Camp festgehalten hätten, wenn sie tatsächlich gegen den Willen der Behörden geflüchtet wäre. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie legal mit ihrem eigenen Pass in D._______ über den Flughafen ausgereist sei (vgl. Vi-act. A12/24, F7 S. 3). Wenn die sri-lankischen Behörden sie tatsächlich gesucht hätten, hätte sie wohl nicht derart problemlos ausreisen können. Die eingereichten Beweismittel vermöchten den geltend gemachten Sachverhalt ebenfalls nicht zu belegen. Die auf einer Fotografie abgebildete Verletzung in ihrem Gesicht sei kein Beweis für die geltend gemachten Übergriffe im Armeecamp. Sie könne sich diese auf verschiedenste Weise zugezogen haben.
E. 4.1.3 Da ihr die Flucht aus dem Armeecamp somit nicht geglaubt werden könne, könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen.
E. 4.1.4 Im Übrigen befindet das SEM, es bestehe für die Beschwerdeführerin auch aus anderen Gründen als den als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit von einem Jahr und vier Monaten reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. das Urteil des BVGer D-3465/2011 vom 3. September 2013 E. 7.2; das Urteil des EGMR, R.J. c. France, n° 10466/11, para. 37; das Urteil des Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, GJ and Others [post-civil war: returnees] Sri Lanka CG [2013] UKUT 319 (IAC), 5. Juli 2013, para. 337). Eine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, ein Alter zwischen 20 und 45 Jahren und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet von 2002 bis 2010 seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie den heimatlichen Behörden deswegen als LTTE-nahe Person erschienen wäre. Zudem habe sie angegeben, lediglich ab und zu Schreibarbeiten ausgeführt zu haben. Trotz des Vorliegens zusätzlicher Gefährdungsfaktoren gebe es damit keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen background check hinausgehen würden.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, es treffe zu, dass zwischen ihren Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung Widersprüche bestehen würden. Indes habe sie anlässlich der Anhörung gesagt, dass die nun gemachten Aussagen korrekt seien. Bei der Befragung im EVZ habe sie sich unverstanden gefühlt und ihre Aussagen seien oberflächlich und teilweise falsch protokolliert worden. Dazu werde auf einen Bericht im "Bund" vom 17. Mai 2016 verwiesen, in welchem Dolmetscher auf teilweise unkorrekte Befragungen durch einzelne SEM-Mitarbeiterinnen hinweisen (vgl. Beschwerdebeilagen 5, 13). Dass im EVZ unsorgfältig gearbeitet worden sei, erkenne man auch daran, dass "A.a._______" als Familienname angeführt werde, obwohl sie angegeben hatte, mit Herrn A.b._______ verheiratet zu sein. Sodann sei der Zusammenhang zur Flüchtlingsqualität ihres Vaters in England nie abgeklärt worden. Damit sei es sehr schwierig, die Glaubhaftigkeit der Aussagen anhand angeblicher Widersprüche in den Protokollen zu beurteilen. Vielmehr sei im Sinn von BVGE 2010/57 E. 2.3 darauf abzustellen, ob der Kerngehalt der Aussagen im zweiten Interview insgesamt stimmig erscheine, und, falls Elemente auf eher aussergewöhnliche oder unlogisch erscheinende Aussagen hindeuteten, diese konkret zu hinterfragen, so dass die Elemente der Unwahrscheinlichkeit speziell abgewogen werden könnten.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz erachte es als unwahrscheinlich, dass sie aus dem Armeecamp habe flüchten können. Dabei berücksichtige sie nicht, dass es sich beim Camp um eine zeltähnliche Einrichtung gehandelt und die Befragung nicht hinter abgeschlossenen Türen stattgefunden habe. Der sexuelle Übergriff sei offenbar nicht als Teil eines Verhörs geplant gewesen, sondern vom Soldaten versucht worden, als er allein mit ihr im Raum gewesen sei. Da die übrigen Armeeangehörigen davon nichts gewusst hätten, sei durchaus denkbar, dass Verwirrung entstanden sei, als sie davongeeilt sei, und die andern Soldaten zuerst hätten wissen wollen, was der Kollege angestellt habe und wie er zu seiner Bisswunde gekommen sei. Es sei auch denkbar, dass das Verhalten des Soldaten allen peinlich gewesen sei und deshalb vorerst nichts unternommen worden sei, um sie aufzuhalten. Die mittlerweile nachgereichten Dokumente bestätigten das Geschehen anlässlich der Camp-Befragung.
E. 4.2.3 Zur asylrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen äussert sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass unklar bleibe, ob der sexuelle Belästigungsversuch ein Element systematischer Verfolgung oder eher ein spontaner Versuch eines ungehörigen Soldaten gewesen sei. Vieles deute auf Letzteres hin. Dies erkläre auch, weshalb sie ohne Eingreifen der übrigen Soldaten und der anwesenden Soldatinnen habe entfliehen können. So betrachtet wäre der Vorfall kein ausschlaggebender Fluchtgrund. Indes sei eine systematische Verfolgung zu erkennen, wenn man berücksichtige, dass ihr Vater ein LTTE-Kämpfer gewesen sei, der vor Jahren verschwunden und vermutlich noch gesucht worden sei, obwohl er längst in England gelebt habe. Dies erkläre, weshalb sie beim round-up herausgepickt und einer Meldepflicht unterstellt worden sei. Die Vermutung, dass jemand aus der Familie G._______ nach wie vor die LTTE unterstütze, sei für das Criminal Investigation Department (CID) und für die Armee naheliegend gewesen. Auch wenn die Befragung im Camp an den ersten beiden Terminen noch keinen Aufschluss ergeben habe, habe sich aus der Art der Befragung und des sexuellen Nötigungsversuchs gezeigt, dass junge Tamilinnen in einer solchen Situation wenig Schutz geniessen würden und Soldaten leicht sexuellen Missbrauch versuchen könnten. Die zu Beginn latente Gefährdung habe sich nach dem Vorfall gesteigert. Da sie nicht mehr zu den Terminen im Camp erschienen sei, sei sie verdächtig geworden. Daher habe im Anschluss eine systematische Suche begonnen, die auch ihre Mutter und vor allem ihren Ehemann miteingeschlossen habe. Sie habe es gewagt, sich im Armeecamp zu wehren und sei dem befragenden Soldaten davongerannt, nachdem sie ihn in die Hand gebissen habe. Nach dem Vorfall vom (...) 2014 sei ihr von Verwandten und einem erfahrenen Schlepper - die eine direkte und persönliche Verfolgung erkannt hätten - dringend geraten worden, aus dem Bezirk Jaffna wegzugehen und ins Ausland zu fliehen. Nachdem sie sich der Kontrollmöglichkeit der Armee entzogen habe, sei sie gesucht worden. Bei einer Festnahme müsse sie mit Bestrafung und vermutlich auch mit Folter rechnen. Deshalb sei eine (drohende) Verfolgung anzunehmen, die alle Merkmale von Art. 3 AsylG erfülle.
E. 4.2.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie werde seit ihrer Ausreise vom CID und von Armeeangehörigen gesucht. Die Armee sei wiederholt bei ihrer Mutter vorbeigegangen und habe nach ihrem Verbleib gefragt, zudem überwache das CID das Telefon, so dass auch ihr Ehemann nicht mehr in F._______ habe bleiben können und sich nach Trincomalee begeben habe. Dies sei inzwischen schriftlich bestätigt worden (vgl. die eingereichten Schreiben ihrer Mutter und ihres Ehemannes; Beilagen zur Beschwerdeergänzung 5a und 6a). Angesichts der Tatsache, dass ihr Vater als ehemaliger LTTE-Kämpfer bekannt gewesen sei, bestehe im Fall einer Rückkehr sodann nicht nur die Gefahr üblicher Einreisekontrollen und -checks, sondern nach wie vor eine erhebliche Gefährdung. Sie falle, erst recht nach ihrer Flucht ins Ausland, unter jene Gruppe junger Leute, die nach wie vor als überdurchschnittlich gefährdet gelten würden, zumal immer noch nach dem Prinzip der Sippenhaft verfolgt werde. Der Richtlinienbericht des UNHCR (vgl. Beschwerdebeilage 2) führe aus, die Situation in Sri Lanka sei nach wie vor in einem Entwicklungsprozess. Asylbegehren seien weiterhin unter Berücksichtigung aktueller und relevanter Herkunftsinformationen zu prüfen. Dabei seien besondere Gefährdungsprofile zu beachten. Zu diesen Gruppen gehörten auch Personen, welche mit der LTTE in Verbindung gebracht würden.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft sei eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen würden. Für die Glaubhaftmachung reiche es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich sei, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen würden (vgl. das Urteil E-3767/2006 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Januar 2009 E. 4.1). Die Personalien der Beschwerdeführerin seien so erfasst worden wie von ihr auf dem Personalienblatt angegeben (vgl. Vi-act. A1). Dass diese sich im EVZ nicht verstanden gefühlt habe, könne die im weiteren Verlaufe des Verfahrens abweichenden wesentlichen Angaben zur Sache nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin alle Aussagen der Erstbefragung bei der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt und nicht angemerkt habe, dass es Probleme bei der Übersetzung gegeben hätte. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe sodann nicht hervor, dass ihre angebliche Festnahme in irgendeinem Zusammenhang mit der Vergangenheit ihres Vaters gestanden hätte. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie im Rahmen eines round-ups kontrolliert worden (vgl. Vi-act. A12/24, S. 18). Zudem lebe ihr Vater seit ihrem vierten Lebensjahr (ca. [...]) in England (vgl. Vi-act. A12/24, F38 S. 5). Es entstehe der Eindruck, dass sie auf Beschwerdeebene versuche, ein Risikoprofil zu konstruieren, indem sie den vorgebrachten Sachverhalt unbegründet aufbausche. Die eingereichten Schreiben vermöchten die Asylgründe nicht zu beweisen, da es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handle. Es erübrige sich daher, diese Beweismittel materiell zu prüfen.
E. 4.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, bei den eingereichten Briefen handle es sich um Zeugenaussagen, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu würdigen und im Zweifelsfall zu überprüfen seien. Indem das SEM solche Überprüfungen generell von sich weise, verletze es das rechtliche Gehör. Soweit das SEM auf Widersprüche hinweise, werde auf die Tatsache verwiesen, wonach das EVZ Kreuzlingen wegen seiner Befragungsmethoden öffentlich kritisiert worden sei. Zudem sei an der Erstbefragung ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen, was die Befragung zu frauenspezifischen Gesuchsgründen grundsätzlich in Frage stelle. Korrekterweise könne dieses Protokoll gar nicht als Beweismittel zur Beurteilung frauenspezifischer Fluchtgründe nach Art. 3 Abs. 2 AsylG verwendet werden. Überdies werde im Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016 (vgl. BVGer-act. 11, Beilage 11) sexuelle Gewalt gegen alleinstehende Frauen, die mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern verwandt seien, ausdrücklich als Unterdrückungsmuster genannt.
E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aussage, der Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters in England sei nicht abgeklärt worden, eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM rügen will, erweist sich dies als unbegründet. Ihr Vater hält sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin seit etwa (...) in England auf; Kontakt zu ihm habe seit seiner Ausreise aber nie bestanden (vgl. Vi-act. A4/12, Ziff. 3.03 S. 5; A12/24 F37 ff. S. 5). Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung zudem an, niemand aus ihrer Familie sei Mitglied der LTTE gewesen (Vi-act. A12/24 F108-111) und sie gehe davon aus, dass sie im Camp habe vorbeigehen müssen, weil sie zum ersten Mal beim round-up dabei gewesen sei (Vi-act. A12/24 F156). Die nunmehr geltend gemachte Verfolgung steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit allfälligen früheren Aktivitäten ihres Vaters; die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, von den sri-lankischen Behörden respektive von der SLA zu ihrem Vater befragt worden zu sein. Das SEM ging mithin mangels entsprechender Anzeichen - zu Recht - nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vaters Reflexverfolgung drohen könnte und verzichtete folgerichtig auf diesbezügliche weitere Abklärungen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der bei der BzP gemachten Aussagen unterschriftlich bestätigt und muss sich diese daher entgegenhalten lassen. Zudem gab sie am Anfang und am Ende der Befragung an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (Vi-act. A4/12 Bst. h S. 2 und Ziff. 9.02 S. 9). Dass es sich dabei um einen Mann gehandelt hat, hat sie nicht daran gehindert, einen sexuellen Übergriff geltend zu machen. Aus dem eingereichten Zeitungsartikel vom 17. Mai 2016, in dem Kritik an den Befragungsmethoden einiger SEM-Mitarbeitenden geübt wird, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Wenn sie sich bei der Erstbefragung unverstanden gefühlt hätte, wäre es ihr oblegen, dies zu äussern. Inwiefern ihre Aussagen falsch protokolliert worden sein sollen, legt sie auch auf Beschwerdeebene nicht dar; sie verweist diesbezüglich lediglich pauschal auf die Ausführungen anlässlich der Anhörung. Das Protokoll der BzP erweist sich daher als verwertbar.
E. 5.3 Der Name der Beschwerdeführerin wurde vom SEM gemäss deren eigenen Angaben bei der Stellung des Asylgesuchs erfasst (vgl. Vi-act. A1/2, A4/12 Ziff. 1.01 f. S. 2 f.) und vermag keine generell oder spezifisch im Fall der Beschwerdeführerin aufgetretene unsorgfältige Arbeitsweise zu belegen. Ein allfälliges Gesuch um eine Änderung der Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wäre von der Beschwerdeführerin direkt an das SEM zu richten.
E. 5.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM aufgrund des Verzichts auf eine materielle Prüfung der Schreiben der Mutter, des Ehemannes und der Nachbarinnen der Beschwerdeführerin ist bereits deshalb auszuschliessen, weil diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurden (vgl. dazu aber nachfolgend E. 6.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz stützt ihre Glaubhaftigkeitsprüfung auf Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP und jenen anlässlich der Anhörung sowie auf die nach ihrer Ansicht fehlende Plausibilität des Übergriffs im Armeecamp.
E. 6.1.1 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BzP hinsichtlich der Asylvorbringen im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl. dazu: SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person, S. 5 f., abrufbar unter <https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf >, zuletzt besucht am 14. Februar 2018), weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 und aus der neueren Rechtsprechung etwa das Urteil des BVGer D-2314/2014 vom 20. Januar 2017 E. 7.2). Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP gemachten Ausführungen hinsichtlich des Übergriffs im Armeecamp - bei dem es sich um ihren zentralen Ausreisegrund handelt - und betreffend die zu leistenden Unterschriften stehen im Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der Anhörung. So machte sie insbesondere unterschiedliche Angaben betreffend die Anzahl der Besuche im Camp und die dort anwesenden Personen. Diese Diskrepanz lässt sich nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Als die Beschwerdeführerin im Laufe der Anhörung auf Widersprüche in ihren Aussagen aufmerksam gemacht wurde, beharrte sie darauf, dass die Angaben gemäss Anhörungsprotokoll korrekt seien (vgl. Vi-act. A12/24 F202 ff.). Dies vermag die festgestellten Widersprüche jedoch nicht zu erklären.
E. 6.1.2 Abgesehen von den durch die Vorinstanz festgestellten Widersprüchen im Vergleich zur BzP äusserte sich die Beschwerdeführerin bei der Anhörung weitgehend konsistent, insbesondere auch zum Übergriff im Armeecamp (vgl. A12/24 F76, F158-166). Sie widersprach sich im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Datums des round-ups (Vi-act. A12/24 F72, F205 ff.). Der Vorinstanz ist indes darin zuzustimmen, dass die problem- und folgenlose Flucht aus dem Camp angesichts des Geschehenen schwer nachvollziehbar ist. Insgesamt bestehen damit erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Da sich die geltend gemachten Asylvorbringen - wie sogleich zu sehen ist (vgl. E. 6.2) - nicht als asylrelevant erweisen, braucht jedoch nicht weiter darauf eingegangen zu werden.
E. 6.2 Selbst wenn der Beschwerdeführerin die Asylvorbringen geglaubt werden könnten, so fehlt es der angeblich erlittenen Verfolgung insbesondere an der erforderlichen Intensität. Im Weiteren ist nicht erstellt und auch nicht naheliegend, dass die Belästigung der Beschwerdeführerin aus einem asylrechtlich relevanten Motiv heraus geschehen ist. Eine systematische Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters zu Gunsten der LTTE ist gerade nicht erkennbar. Auch ihre eigene geringfügige Hilfstätigkeit, die unter der Herrschaft der LTTE von der Bevölkerung erwartet wurde, bildete soweit ersichtlich nicht den Grund für die Befragung und Belästigung der Beschwerdeführerin. Vielmehr erscheint die Kontrolle beim round-up als zufällig (vgl. Vi-act. A12/24 F74) und die anschliessende Auferlegung der Meldepflicht allenfalls als Schikane seitens der SLA. Hingegen bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin der Unterstützung der LTTE verdächtigt hätten, zumal sie vor dem round-up auch nie persönlichen Kontakt zu den Behörden gehabt habe und nie politisch aktiv gewesen sei (Vi-act. A12/24 F61, F181 f.). Die Beschwerdeführerin selbst erachtete eine Ausreise aus Sri Lanka denn auch nicht als notwendig; diese wurde durch ihren in Frankreich lebenden Onkel, der den Lebensunterhalt ihrer Familie finanzierte, entschieden (vgl. Vi-act. A12/24 F34 ff., F77). Davon, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des angeblich Erlebten Verfolgung drohen würde, ist aufgrund der Akten ebenfalls nicht auszugehen. Gemäss Auskunft ihrer Verwandten sollen einige Male Armeeangehörige nach ihr gefragt haben. Alleine daraus lässt sich jedoch keine drohende Verfolgung ableiten. Es erscheint schliesslich nicht nachvollziehbar, dass ihr Ehemann mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, bloss weil unbekannte Personen nach seiner Frau gefragt hätten (vgl. Beilage zur Beschwerdeergänzung 6a), zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung noch angegeben hatte, ihr Mann sei von F._______ nach Trincomalee gegangen, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe und deswegen gesucht worden sei (Vi-act. A12/24 F191). Die eingereichten Beweismittel (Beilagen zur Beschwerdeergänzung 5a, 6a, 8 und 9) vermögen eine erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung nicht zu untermauern. Da die eingereichten Dokumente Briefe des Ehemannes, der Mutter und von Nachbarn der Beschwerdeführerin sind, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Zudem bestätigen die Schreiben des Ehemannes und der Mutter der Beschwerdeführerin zwar, dass sie sexuell belästigt worden sei; indes waren beide beim fraglichen Vorfall selbst nicht dabei. Aus den Schreiben der Nachbarinnen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr aus dem Camp verstört gewesen sei und versucht haben solle, sich umzubringen. Dies wiederum macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Aus dem eingereichten Länderbericht und der Berichtsammlung von <http://www.ecoi.net>, die allgemeine Ausführungen zur schwierigen Lage von Frauen in Sri Lanka machen, lässt sich schliesslich keine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten.
E. 6.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe von Rückkehrenden gehört, die aufgrund der Erfüllung einer oder mehrerer Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten, indes das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen würden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. dort E. 8.5.5).
E. 6.3.2 Es bestehen keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin auf einer Stop-List aufgeführt wäre. Ihre Asylvorbringen sind weder als überwiegend glaubhaft noch als asylrelevant einzustufen. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über eine schwache Verbindung zu den LTTE. Indes ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer vor 13 bis 17 Jahren ausgeführten gelegentlichen Hilfe bei der Nahrungsmittelverteilung sowie Reinigungs- und Schreibarbeit aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt wäre, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin nicht exilpolitisch betätigt. Damit erfüllt sie keine der stark risikobegründenden Faktoren. Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der dreijährigen Landesabwesenheit und der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas leitet sich für die Beschwerdeführerin ebenfalls keine aktuelle Gefährdung ab. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Briefen und Länderinformationen.
E. 6.4 Zusammenfassend bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführerin, jedenfalls erweisen sich diese aber nicht als asylrelevant. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was sie nicht tut. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz gestützt auf BVGE 2011/24 und die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin. Diese verfüge über Familienangehörige und eine gesicherte Wohnsituation in B._______. Ihr Ehemann lebe in F._______, Jaffna. Sie habe diverse Weiterbildungskurse besucht und verfüge über gute Voraussetzungen, um in die Berufswelt einzusteigen. Im Übrigen könnten sie und ihre Familie weiterhin auf die finanzielle Hilfe ihres Onkels in Frankreich zählen.
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Vollzug der Wegweisung nach Jaffna sei nicht zumutbar. Immer noch würden in ihrem Heimatstaat von der Justiz nicht verfolgbare Morde passieren und Menschen verschwinden. Zudem werde in den Gefängnissen gefoltert. Adrian Schuster weise in der SFH-Länderanalyse vom Juni 2015 ("Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen") darauf hin, dass Rückkehrer am Flughafen verhaftet und teilweise auch gefoltert würden. Solange die Schweiz keine Garantien erhalte, dass solches nicht mehr geschehe, und solange die Schweizer Botschaft nicht das Recht erhalte, die freie Rückkehr und das freie Geleit abgewiesener Asylbewerber auf dem Flughafen von Colombo zu kontrollieren, erscheine eine Rückschaffung in den Norden Sri Lankas immer noch als unzumutbar (vgl. BVGer-act. 1, S. 6).
E. 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin erneut allgemeine Behelligungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka geltend macht, ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu verweisen (vgl. E. 6.1 und 6.2). Im Übrigen ist den Ausführungen der Vorinstanz - denen die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände entgegenhält - zuzustimmen. Der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna ist für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Zudem ist sie jung und gesund und verfügt über eine gute Schulbildung (vgl. A12/24 F29 ff.) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 28. Juni 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 10.2 Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2016 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 23. Juni 2016 eine Kostennote ein (BVGer-act. 5). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren auf 7 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 38.40 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Am 18. November 2016 reichte der Rechtsvertreter zusätzlich die Replik ein (BVGer-act. 11). Auf das Einfordern einer ergänzenden Kostennote kann verzichtet werden, da sich der zusätzlich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist für das Beschwerdeverfahren von einem notwendigen Aufwand von 8 Stunden zuzüglich der geltend gemachten Auslagen auszugehen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'766.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [auf die anwaltliche Leistung]) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'766.40 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3078/2016 Urteil vom 21. Februar 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz in B._______ bei C._______ (Distrikt Jaffna), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte auf dem Luftweg von D._______ aus über Singapur in die Türkei und anschliessend mit dem Auto weiter in die Schweiz. Am 1. Januar 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A1/2, A4/12 Ziff. 5.05). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2015 (Vi-act. A4/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juli 2015 (Vi-act. 12/24) brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus dem Distrikt Jaffna. Etwa 2001/2002 habe sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei der Nahrungsverteilung geholfen. Im Jahr 2002 sei sie mit ihrer Familie ins Vanni-Gebiet nach E._______ gegangen; auch dort habe sie für die LTTE Essen verteilt und Reinigungs- sowie Schreibarbeiten verrichtet. Von 2006 bis 2010 habe sie in Vavuniya gelebt. Im (...) 2010 sei sie mit ihrer Familie nach Jaffna zurückgekehrt und habe drei Jahre später heimlich geheiratet. Anlässlich eines round-up der sri-lankischen Armee (SLA) in ihrem Dorf am Morgen des (...) 2014 sei ihre Identitätskarte kontrolliert worden. Als sie sie am Nachmittag wieder habe abholen dürfen, seien ihr viele Fragen zu ihrer Herkunft, ihrer Vergangenheit und ihren Aufenthaltsorten gestellt worden. Sie sei aufgefordert worden, sich zwei Wochen später zur Unterschrift zu melden. Am (...) 2014 sei sie im Armeecamp erwartet worden. Sie sei mit ihrer Mutter dorthin gegangen, wobei diese draussen habe warten müssen. Ein Soldat habe in einem Raum respektive Zelt ihre Identitätskarte kontrolliert. Zunächst seien einige Frauen dort gewesen, die den Raum bald verlassen hätten. Anschliessend sei der Soldat nahe zu ihr getreten und habe sie an beiden Schultern und den Wangen sowie an der Brust berührt und sie geküsst. Dann habe er sie gegen die Wand gestossen, wodurch sie sich eine Platzwunde hinter dem linken Ohr zugezogen habe. Sie sei weggerannt. Einen Tag später sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach F._______ gegangen, wo sie sich etwa zwei Wochen aufgehalten hätten. Vom (...) 2014 an habe sie sich bis zur Ausreise in einer Lodge in Colombo aufgehalten. Nachdem sie zwei Wochen nach dem Übergriff des Soldaten nicht erneut zur Leistung der Unterschrift im Armeecamp aufgetaucht sei, sei bei ihrer Mutter und ihrem Bruder mehrfach nach ihr gefragt worden. A.c Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, fünf Fotografien (Familienfoto, ein Foto vom Pubertätsfest, zwei Bilder von ihr und ihrem Ehemann bei der zivilen Trauung, und ein Bild von ihr mit einer Verletzung im Gesicht), eine beglaubigte Kopie ihres Ehescheins sowie eine beglaubigte Kopie ihrer eigenen und der Geburtsurkunde ihres Ehemannes zu den Akten (Vi-act. A10/1, A13). B. Mit Verfügung vom 14. April 2016 - eröffnet am 16. April 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A15/8). C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland und zur Übersetzung der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel. Zum Beweis ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin Kopien zweier Referenzschreiben ihrer Mutter und ihres Ehemannes und einen Zeitungsbericht des "Bund" vom 17. Mai 2016 ("Harte Vorwürfe gegen Befrager im Asylverfahren"; Beschwerdebeilagen 5-7) ins Recht. D. Innert mit Verfügung vom 23. Mai 2016 angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2016 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit, die Originale der bereits in Kopie eingereichten Schreiben ihrer Mutter und ihres Ehemannes und zwei weitere Schreiben einer Nachbarin und von drei Bekannten im Original samt Zustellumschlag zu den Akten (Beschwerdebeilagen 5a-10; BVGer-act. 2 und 3). E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-act. 6). F. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 7). G. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. November 2016 eine Replik samt einem Länderbericht (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche vom 14. Oktober 2016 zu Sri Lanka: "Nordprovinz: Militärpräsenz, Überwachung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von Verschwundenen"), einem Auszug einer Berichtsammlung von http://www.ecoi.net und einer weiteren Kopie Zeitungsartikel aus dem "Bund" vom 17. Mai 2016 ein (Beschwerdebeilagen 11-13; BVGer-act. 11). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. 4.1.1 Bei der BzP habe sie angegeben, sei habe insgesamt dreimal im lokalen Armeecamp in ihrem Dorf eine Unterschrift leisten müssen. Zudem sei sie dort von zwei Soldatinnen geschlagen und gegen die Wand gedrückt worden. Nach dem Vorfall im Armeecamp sei bis zu ihrer Ausreise nichts mehr geschehen (vgl. Vi-act. A4/12 Ziff. 7.02 S. 7 f.). Bei der Anhörung habe sie hingegen nur von zwei Besuchen im Camp gesprochen; das erste Mal habe sie eine Unterschrift leisten müssen, beim zweiten Mal sei es zum einem sexuellen Übergriff gekommen (vgl. Vi-act. A12/24 F176 ff. S. 17 f.). Ferner sei sie von einem Soldaten geschlagen worden (vgl. Vi-act. A12/24, F213 S. 21). Danach sei sie zu Hause bei ihrer Mutter von der Armee gesucht worden (vgl. Vi-act. A12/24 F187 ff. S. 18). Aufgrund dieser zentralen Widersprüche kämen Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt auf. 4.1.2 Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus einem Verhör habe flüchten können, das in einem, wenn auch kleinen, Armeecamp stattgefunden habe. Dass die Türe nicht abgeschlossen gewesen sei und sie einfach habe hinausrennen können, ohne dass der Soldat, der sie befragt habe, darauf reagiert habe (vgl. Vi-act. A12/24 F158-166 S. 16, F176 ff. S. 17), wirke realitätsfremd. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass die Soldaten ihre Mutter im Camp festgehalten hätten, wenn sie tatsächlich gegen den Willen der Behörden geflüchtet wäre. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie legal mit ihrem eigenen Pass in D._______ über den Flughafen ausgereist sei (vgl. Vi-act. A12/24, F7 S. 3). Wenn die sri-lankischen Behörden sie tatsächlich gesucht hätten, hätte sie wohl nicht derart problemlos ausreisen können. Die eingereichten Beweismittel vermöchten den geltend gemachten Sachverhalt ebenfalls nicht zu belegen. Die auf einer Fotografie abgebildete Verletzung in ihrem Gesicht sei kein Beweis für die geltend gemachten Übergriffe im Armeecamp. Sie könne sich diese auf verschiedenste Weise zugezogen haben. 4.1.3 Da ihr die Flucht aus dem Armeecamp somit nicht geglaubt werden könne, könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen. 4.1.4 Im Übrigen befindet das SEM, es bestehe für die Beschwerdeführerin auch aus anderen Gründen als den als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit von einem Jahr und vier Monaten reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. das Urteil des BVGer D-3465/2011 vom 3. September 2013 E. 7.2; das Urteil des EGMR, R.J. c. France, n° 10466/11, para. 37; das Urteil des Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, GJ and Others [post-civil war: returnees] Sri Lanka CG [2013] UKUT 319 (IAC), 5. Juli 2013, para. 337). Eine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, ein Alter zwischen 20 und 45 Jahren und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet von 2002 bis 2010 seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie den heimatlichen Behörden deswegen als LTTE-nahe Person erschienen wäre. Zudem habe sie angegeben, lediglich ab und zu Schreibarbeiten ausgeführt zu haben. Trotz des Vorliegens zusätzlicher Gefährdungsfaktoren gebe es damit keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen background check hinausgehen würden. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, es treffe zu, dass zwischen ihren Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung Widersprüche bestehen würden. Indes habe sie anlässlich der Anhörung gesagt, dass die nun gemachten Aussagen korrekt seien. Bei der Befragung im EVZ habe sie sich unverstanden gefühlt und ihre Aussagen seien oberflächlich und teilweise falsch protokolliert worden. Dazu werde auf einen Bericht im "Bund" vom 17. Mai 2016 verwiesen, in welchem Dolmetscher auf teilweise unkorrekte Befragungen durch einzelne SEM-Mitarbeiterinnen hinweisen (vgl. Beschwerdebeilagen 5, 13). Dass im EVZ unsorgfältig gearbeitet worden sei, erkenne man auch daran, dass "A.a._______" als Familienname angeführt werde, obwohl sie angegeben hatte, mit Herrn A.b._______ verheiratet zu sein. Sodann sei der Zusammenhang zur Flüchtlingsqualität ihres Vaters in England nie abgeklärt worden. Damit sei es sehr schwierig, die Glaubhaftigkeit der Aussagen anhand angeblicher Widersprüche in den Protokollen zu beurteilen. Vielmehr sei im Sinn von BVGE 2010/57 E. 2.3 darauf abzustellen, ob der Kerngehalt der Aussagen im zweiten Interview insgesamt stimmig erscheine, und, falls Elemente auf eher aussergewöhnliche oder unlogisch erscheinende Aussagen hindeuteten, diese konkret zu hinterfragen, so dass die Elemente der Unwahrscheinlichkeit speziell abgewogen werden könnten. 4.2.2 Die Vorinstanz erachte es als unwahrscheinlich, dass sie aus dem Armeecamp habe flüchten können. Dabei berücksichtige sie nicht, dass es sich beim Camp um eine zeltähnliche Einrichtung gehandelt und die Befragung nicht hinter abgeschlossenen Türen stattgefunden habe. Der sexuelle Übergriff sei offenbar nicht als Teil eines Verhörs geplant gewesen, sondern vom Soldaten versucht worden, als er allein mit ihr im Raum gewesen sei. Da die übrigen Armeeangehörigen davon nichts gewusst hätten, sei durchaus denkbar, dass Verwirrung entstanden sei, als sie davongeeilt sei, und die andern Soldaten zuerst hätten wissen wollen, was der Kollege angestellt habe und wie er zu seiner Bisswunde gekommen sei. Es sei auch denkbar, dass das Verhalten des Soldaten allen peinlich gewesen sei und deshalb vorerst nichts unternommen worden sei, um sie aufzuhalten. Die mittlerweile nachgereichten Dokumente bestätigten das Geschehen anlässlich der Camp-Befragung. 4.2.3 Zur asylrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen äussert sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass unklar bleibe, ob der sexuelle Belästigungsversuch ein Element systematischer Verfolgung oder eher ein spontaner Versuch eines ungehörigen Soldaten gewesen sei. Vieles deute auf Letzteres hin. Dies erkläre auch, weshalb sie ohne Eingreifen der übrigen Soldaten und der anwesenden Soldatinnen habe entfliehen können. So betrachtet wäre der Vorfall kein ausschlaggebender Fluchtgrund. Indes sei eine systematische Verfolgung zu erkennen, wenn man berücksichtige, dass ihr Vater ein LTTE-Kämpfer gewesen sei, der vor Jahren verschwunden und vermutlich noch gesucht worden sei, obwohl er längst in England gelebt habe. Dies erkläre, weshalb sie beim round-up herausgepickt und einer Meldepflicht unterstellt worden sei. Die Vermutung, dass jemand aus der Familie G._______ nach wie vor die LTTE unterstütze, sei für das Criminal Investigation Department (CID) und für die Armee naheliegend gewesen. Auch wenn die Befragung im Camp an den ersten beiden Terminen noch keinen Aufschluss ergeben habe, habe sich aus der Art der Befragung und des sexuellen Nötigungsversuchs gezeigt, dass junge Tamilinnen in einer solchen Situation wenig Schutz geniessen würden und Soldaten leicht sexuellen Missbrauch versuchen könnten. Die zu Beginn latente Gefährdung habe sich nach dem Vorfall gesteigert. Da sie nicht mehr zu den Terminen im Camp erschienen sei, sei sie verdächtig geworden. Daher habe im Anschluss eine systematische Suche begonnen, die auch ihre Mutter und vor allem ihren Ehemann miteingeschlossen habe. Sie habe es gewagt, sich im Armeecamp zu wehren und sei dem befragenden Soldaten davongerannt, nachdem sie ihn in die Hand gebissen habe. Nach dem Vorfall vom (...) 2014 sei ihr von Verwandten und einem erfahrenen Schlepper - die eine direkte und persönliche Verfolgung erkannt hätten - dringend geraten worden, aus dem Bezirk Jaffna wegzugehen und ins Ausland zu fliehen. Nachdem sie sich der Kontrollmöglichkeit der Armee entzogen habe, sei sie gesucht worden. Bei einer Festnahme müsse sie mit Bestrafung und vermutlich auch mit Folter rechnen. Deshalb sei eine (drohende) Verfolgung anzunehmen, die alle Merkmale von Art. 3 AsylG erfülle. 4.2.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie werde seit ihrer Ausreise vom CID und von Armeeangehörigen gesucht. Die Armee sei wiederholt bei ihrer Mutter vorbeigegangen und habe nach ihrem Verbleib gefragt, zudem überwache das CID das Telefon, so dass auch ihr Ehemann nicht mehr in F._______ habe bleiben können und sich nach Trincomalee begeben habe. Dies sei inzwischen schriftlich bestätigt worden (vgl. die eingereichten Schreiben ihrer Mutter und ihres Ehemannes; Beilagen zur Beschwerdeergänzung 5a und 6a). Angesichts der Tatsache, dass ihr Vater als ehemaliger LTTE-Kämpfer bekannt gewesen sei, bestehe im Fall einer Rückkehr sodann nicht nur die Gefahr üblicher Einreisekontrollen und -checks, sondern nach wie vor eine erhebliche Gefährdung. Sie falle, erst recht nach ihrer Flucht ins Ausland, unter jene Gruppe junger Leute, die nach wie vor als überdurchschnittlich gefährdet gelten würden, zumal immer noch nach dem Prinzip der Sippenhaft verfolgt werde. Der Richtlinienbericht des UNHCR (vgl. Beschwerdebeilage 2) führe aus, die Situation in Sri Lanka sei nach wie vor in einem Entwicklungsprozess. Asylbegehren seien weiterhin unter Berücksichtigung aktueller und relevanter Herkunftsinformationen zu prüfen. Dabei seien besondere Gefährdungsprofile zu beachten. Zu diesen Gruppen gehörten auch Personen, welche mit der LTTE in Verbindung gebracht würden. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft sei eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen würden. Für die Glaubhaftmachung reiche es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich sei, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen würden (vgl. das Urteil E-3767/2006 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Januar 2009 E. 4.1). Die Personalien der Beschwerdeführerin seien so erfasst worden wie von ihr auf dem Personalienblatt angegeben (vgl. Vi-act. A1). Dass diese sich im EVZ nicht verstanden gefühlt habe, könne die im weiteren Verlaufe des Verfahrens abweichenden wesentlichen Angaben zur Sache nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin alle Aussagen der Erstbefragung bei der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt und nicht angemerkt habe, dass es Probleme bei der Übersetzung gegeben hätte. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe sodann nicht hervor, dass ihre angebliche Festnahme in irgendeinem Zusammenhang mit der Vergangenheit ihres Vaters gestanden hätte. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie im Rahmen eines round-ups kontrolliert worden (vgl. Vi-act. A12/24, S. 18). Zudem lebe ihr Vater seit ihrem vierten Lebensjahr (ca. [...]) in England (vgl. Vi-act. A12/24, F38 S. 5). Es entstehe der Eindruck, dass sie auf Beschwerdeebene versuche, ein Risikoprofil zu konstruieren, indem sie den vorgebrachten Sachverhalt unbegründet aufbausche. Die eingereichten Schreiben vermöchten die Asylgründe nicht zu beweisen, da es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handle. Es erübrige sich daher, diese Beweismittel materiell zu prüfen. 4.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, bei den eingereichten Briefen handle es sich um Zeugenaussagen, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu würdigen und im Zweifelsfall zu überprüfen seien. Indem das SEM solche Überprüfungen generell von sich weise, verletze es das rechtliche Gehör. Soweit das SEM auf Widersprüche hinweise, werde auf die Tatsache verwiesen, wonach das EVZ Kreuzlingen wegen seiner Befragungsmethoden öffentlich kritisiert worden sei. Zudem sei an der Erstbefragung ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen, was die Befragung zu frauenspezifischen Gesuchsgründen grundsätzlich in Frage stelle. Korrekterweise könne dieses Protokoll gar nicht als Beweismittel zur Beurteilung frauenspezifischer Fluchtgründe nach Art. 3 Abs. 2 AsylG verwendet werden. Überdies werde im Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016 (vgl. BVGer-act. 11, Beilage 11) sexuelle Gewalt gegen alleinstehende Frauen, die mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern verwandt seien, ausdrücklich als Unterdrückungsmuster genannt. 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aussage, der Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters in England sei nicht abgeklärt worden, eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM rügen will, erweist sich dies als unbegründet. Ihr Vater hält sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin seit etwa (...) in England auf; Kontakt zu ihm habe seit seiner Ausreise aber nie bestanden (vgl. Vi-act. A4/12, Ziff. 3.03 S. 5; A12/24 F37 ff. S. 5). Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung zudem an, niemand aus ihrer Familie sei Mitglied der LTTE gewesen (Vi-act. A12/24 F108-111) und sie gehe davon aus, dass sie im Camp habe vorbeigehen müssen, weil sie zum ersten Mal beim round-up dabei gewesen sei (Vi-act. A12/24 F156). Die nunmehr geltend gemachte Verfolgung steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit allfälligen früheren Aktivitäten ihres Vaters; die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, von den sri-lankischen Behörden respektive von der SLA zu ihrem Vater befragt worden zu sein. Das SEM ging mithin mangels entsprechender Anzeichen - zu Recht - nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vaters Reflexverfolgung drohen könnte und verzichtete folgerichtig auf diesbezügliche weitere Abklärungen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der bei der BzP gemachten Aussagen unterschriftlich bestätigt und muss sich diese daher entgegenhalten lassen. Zudem gab sie am Anfang und am Ende der Befragung an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (Vi-act. A4/12 Bst. h S. 2 und Ziff. 9.02 S. 9). Dass es sich dabei um einen Mann gehandelt hat, hat sie nicht daran gehindert, einen sexuellen Übergriff geltend zu machen. Aus dem eingereichten Zeitungsartikel vom 17. Mai 2016, in dem Kritik an den Befragungsmethoden einiger SEM-Mitarbeitenden geübt wird, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Wenn sie sich bei der Erstbefragung unverstanden gefühlt hätte, wäre es ihr oblegen, dies zu äussern. Inwiefern ihre Aussagen falsch protokolliert worden sein sollen, legt sie auch auf Beschwerdeebene nicht dar; sie verweist diesbezüglich lediglich pauschal auf die Ausführungen anlässlich der Anhörung. Das Protokoll der BzP erweist sich daher als verwertbar. 5.3 Der Name der Beschwerdeführerin wurde vom SEM gemäss deren eigenen Angaben bei der Stellung des Asylgesuchs erfasst (vgl. Vi-act. A1/2, A4/12 Ziff. 1.01 f. S. 2 f.) und vermag keine generell oder spezifisch im Fall der Beschwerdeführerin aufgetretene unsorgfältige Arbeitsweise zu belegen. Ein allfälliges Gesuch um eine Änderung der Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wäre von der Beschwerdeführerin direkt an das SEM zu richten. 5.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM aufgrund des Verzichts auf eine materielle Prüfung der Schreiben der Mutter, des Ehemannes und der Nachbarinnen der Beschwerdeführerin ist bereits deshalb auszuschliessen, weil diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurden (vgl. dazu aber nachfolgend E. 6.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz stützt ihre Glaubhaftigkeitsprüfung auf Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der BzP und jenen anlässlich der Anhörung sowie auf die nach ihrer Ansicht fehlende Plausibilität des Übergriffs im Armeecamp. 6.1.1 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BzP hinsichtlich der Asylvorbringen im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl. dazu: SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person, S. 5 f., abrufbar unter , zuletzt besucht am 14. Februar 2018), weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 und aus der neueren Rechtsprechung etwa das Urteil des BVGer D-2314/2014 vom 20. Januar 2017 E. 7.2). Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP gemachten Ausführungen hinsichtlich des Übergriffs im Armeecamp - bei dem es sich um ihren zentralen Ausreisegrund handelt - und betreffend die zu leistenden Unterschriften stehen im Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der Anhörung. So machte sie insbesondere unterschiedliche Angaben betreffend die Anzahl der Besuche im Camp und die dort anwesenden Personen. Diese Diskrepanz lässt sich nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Als die Beschwerdeführerin im Laufe der Anhörung auf Widersprüche in ihren Aussagen aufmerksam gemacht wurde, beharrte sie darauf, dass die Angaben gemäss Anhörungsprotokoll korrekt seien (vgl. Vi-act. A12/24 F202 ff.). Dies vermag die festgestellten Widersprüche jedoch nicht zu erklären. 6.1.2 Abgesehen von den durch die Vorinstanz festgestellten Widersprüchen im Vergleich zur BzP äusserte sich die Beschwerdeführerin bei der Anhörung weitgehend konsistent, insbesondere auch zum Übergriff im Armeecamp (vgl. A12/24 F76, F158-166). Sie widersprach sich im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Datums des round-ups (Vi-act. A12/24 F72, F205 ff.). Der Vorinstanz ist indes darin zuzustimmen, dass die problem- und folgenlose Flucht aus dem Camp angesichts des Geschehenen schwer nachvollziehbar ist. Insgesamt bestehen damit erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Da sich die geltend gemachten Asylvorbringen - wie sogleich zu sehen ist (vgl. E. 6.2) - nicht als asylrelevant erweisen, braucht jedoch nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 6.2 Selbst wenn der Beschwerdeführerin die Asylvorbringen geglaubt werden könnten, so fehlt es der angeblich erlittenen Verfolgung insbesondere an der erforderlichen Intensität. Im Weiteren ist nicht erstellt und auch nicht naheliegend, dass die Belästigung der Beschwerdeführerin aus einem asylrechtlich relevanten Motiv heraus geschehen ist. Eine systematische Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters zu Gunsten der LTTE ist gerade nicht erkennbar. Auch ihre eigene geringfügige Hilfstätigkeit, die unter der Herrschaft der LTTE von der Bevölkerung erwartet wurde, bildete soweit ersichtlich nicht den Grund für die Befragung und Belästigung der Beschwerdeführerin. Vielmehr erscheint die Kontrolle beim round-up als zufällig (vgl. Vi-act. A12/24 F74) und die anschliessende Auferlegung der Meldepflicht allenfalls als Schikane seitens der SLA. Hingegen bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin der Unterstützung der LTTE verdächtigt hätten, zumal sie vor dem round-up auch nie persönlichen Kontakt zu den Behörden gehabt habe und nie politisch aktiv gewesen sei (Vi-act. A12/24 F61, F181 f.). Die Beschwerdeführerin selbst erachtete eine Ausreise aus Sri Lanka denn auch nicht als notwendig; diese wurde durch ihren in Frankreich lebenden Onkel, der den Lebensunterhalt ihrer Familie finanzierte, entschieden (vgl. Vi-act. A12/24 F34 ff., F77). Davon, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des angeblich Erlebten Verfolgung drohen würde, ist aufgrund der Akten ebenfalls nicht auszugehen. Gemäss Auskunft ihrer Verwandten sollen einige Male Armeeangehörige nach ihr gefragt haben. Alleine daraus lässt sich jedoch keine drohende Verfolgung ableiten. Es erscheint schliesslich nicht nachvollziehbar, dass ihr Ehemann mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, bloss weil unbekannte Personen nach seiner Frau gefragt hätten (vgl. Beilage zur Beschwerdeergänzung 6a), zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung noch angegeben hatte, ihr Mann sei von F._______ nach Trincomalee gegangen, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe und deswegen gesucht worden sei (Vi-act. A12/24 F191). Die eingereichten Beweismittel (Beilagen zur Beschwerdeergänzung 5a, 6a, 8 und 9) vermögen eine erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung nicht zu untermauern. Da die eingereichten Dokumente Briefe des Ehemannes, der Mutter und von Nachbarn der Beschwerdeführerin sind, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Zudem bestätigen die Schreiben des Ehemannes und der Mutter der Beschwerdeführerin zwar, dass sie sexuell belästigt worden sei; indes waren beide beim fraglichen Vorfall selbst nicht dabei. Aus den Schreiben der Nachbarinnen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr aus dem Camp verstört gewesen sei und versucht haben solle, sich umzubringen. Dies wiederum macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Aus dem eingereichten Länderbericht und der Berichtsammlung von , die allgemeine Ausführungen zur schwierigen Lage von Frauen in Sri Lanka machen, lässt sich schliesslich keine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten. 6.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe von Rückkehrenden gehört, die aufgrund der Erfüllung einer oder mehrerer Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten, indes das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen würden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. dort E. 8.5.5). 6.3.2 Es bestehen keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin auf einer Stop-List aufgeführt wäre. Ihre Asylvorbringen sind weder als überwiegend glaubhaft noch als asylrelevant einzustufen. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über eine schwache Verbindung zu den LTTE. Indes ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer vor 13 bis 17 Jahren ausgeführten gelegentlichen Hilfe bei der Nahrungsmittelverteilung sowie Reinigungs- und Schreibarbeit aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt wäre, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin nicht exilpolitisch betätigt. Damit erfüllt sie keine der stark risikobegründenden Faktoren. Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der dreijährigen Landesabwesenheit und der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas leitet sich für die Beschwerdeführerin ebenfalls keine aktuelle Gefährdung ab. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Briefen und Länderinformationen. 6.4 Zusammenfassend bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführerin, jedenfalls erweisen sich diese aber nicht als asylrelevant. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was sie nicht tut. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz gestützt auf BVGE 2011/24 und die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin. Diese verfüge über Familienangehörige und eine gesicherte Wohnsituation in B._______. Ihr Ehemann lebe in F._______, Jaffna. Sie habe diverse Weiterbildungskurse besucht und verfüge über gute Voraussetzungen, um in die Berufswelt einzusteigen. Im Übrigen könnten sie und ihre Familie weiterhin auf die finanzielle Hilfe ihres Onkels in Frankreich zählen. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Vollzug der Wegweisung nach Jaffna sei nicht zumutbar. Immer noch würden in ihrem Heimatstaat von der Justiz nicht verfolgbare Morde passieren und Menschen verschwinden. Zudem werde in den Gefängnissen gefoltert. Adrian Schuster weise in der SFH-Länderanalyse vom Juni 2015 ("Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen") darauf hin, dass Rückkehrer am Flughafen verhaftet und teilweise auch gefoltert würden. Solange die Schweiz keine Garantien erhalte, dass solches nicht mehr geschehe, und solange die Schweizer Botschaft nicht das Recht erhalte, die freie Rückkehr und das freie Geleit abgewiesener Asylbewerber auf dem Flughafen von Colombo zu kontrollieren, erscheine eine Rückschaffung in den Norden Sri Lankas immer noch als unzumutbar (vgl. BVGer-act. 1, S. 6). 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin erneut allgemeine Behelligungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka geltend macht, ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu verweisen (vgl. E. 6.1 und 6.2). Im Übrigen ist den Ausführungen der Vorinstanz - denen die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände entgegenhält - zuzustimmen. Der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna ist für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Zudem ist sie jung und gesund und verfügt über eine gute Schulbildung (vgl. A12/24 F29 ff.) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 28. Juni 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2016 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 23. Juni 2016 eine Kostennote ein (BVGer-act. 5). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren auf 7 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 38.40 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Am 18. November 2016 reichte der Rechtsvertreter zusätzlich die Replik ein (BVGer-act. 11). Auf das Einfordern einer ergänzenden Kostennote kann verzichtet werden, da sich der zusätzlich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist für das Beschwerdeverfahren von einem notwendigen Aufwand von 8 Stunden zuzüglich der geltend gemachten Auslagen auszugehen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'766.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [auf die anwaltliche Leistung]) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'766.40 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand: