Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...) (...), verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 6. Ja-nuar 2004 und gelangte durch ihr unbekannte Länder am 12. Ja-nuar 2004 illegal in die Schweiz, wo sie am 13. Januar 2004 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung in der Empfangsstelle Basel fand am 15. Januar 2004 statt. Am 21. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Haus neben einem Militärposten befinde (ihr Mann [E-3899/2006, vgl. nachstehend Bst. J. und L. sowie E. 3.3] sagte in den Anhörungen allerdings aus, es habe sich um einen Gendarmerieposten gehandelt). Die Soldaten hätten von ihrem Mann ständig verlangt, dass er sie mit seinem Auto transportiere. Wenn er sich geweigert habe, so hätten sie die Beschwerdeführerin zu ver-schiedenen Sachen gezwungen, unter anderem auch zum (...). Von den Dorfbewohnern, welche dies mitbekommen hätten, sei sie in der Folge als (...) bezeichnet worden. Die ganze Angelegenheit habe ihrem Mann psychisch zugesetzt; er habe gesagt, dass die Kinder nicht (...) seien. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder zurückgelassen und sei weggegangen. Sie hätten dann in ständiger Angst gelebt, dass wieder etwas passieren würde. Anfangs Januar 2004 sei sie dann alleine ausgereist, wobei sie ihre Kinder bei den Eltern zurückgelassen habe. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 - eröffnet gleichentags - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2004 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter beantragen, es sei die Verfügung des BFF vom 27. Januar 2004 aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, evenualiter sei der Entscheid des BFF aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung auf-zuheben und die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens sei der Beschwerde-führerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen. Zusätzlich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter wurde die Durchführung einer ergänzenden Befragung der Be-schwerdeführerin beantragt. Ausserdem sei von Amtes wegen ein fachärztliches Gutachten zu den im Zusammenhang mit den Asyl-gründen entstanden Beschwerden einzuholen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 teilte der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Schreiben vom 15. März 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbescheinigung des (...), zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der (...) vom (...) zu den Akten. G. Am 6. Juli 2004 reisten die beiden minderjährigen Kinder der Be-schwerdeführerin in die Schweiz ein und wurden in der Folge dem Kanton der Mutter (...) zugewiesen. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 nahmen die Beschwerdeführenden zum Inhalt der Botschaftsauskunft (Ankara) vom 7. Juni 2004 Stellung. Weiter stellten sie Antrag, diese Auskunft nicht in das Verfahren miteinzubeziehen; eventualiter sei ihnen unter Bekanntgabe der Auskunftsperson eine neue Frist für eine Stellungnahme zu gewähren. Wiedererwägungsweise wurde ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. I. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 wies der Instruktionsrichter der ARK sowohl das sinngemässe Gesuch um ergänzende Akteneinsicht als auch das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. J. Mit Verfügung vom 29. März 2005 wurde das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren E-3899/2006 (...) vereinigt. K. Mit Schreiben vom 24. März 2005 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von (...), vom (...) zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 16. April 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist. M. Das vorliegende Verfahren und das obgenannte Verfahren E-3899/2006 (s. Bst. I) werden aufgrund der Trennung der Ehepartner (Scheidung am [...]) separat zum Abschluss gebracht (s. dazu auch E. 3.3 nachstehend).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden (die beiden später nachgereisten Kinder sind in das Asylverfahren miteinzubeziehen) sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Ein-reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs.1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, Gründe für ihre angebliche Verfolgung anzugeben. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe sie ausser der Behauptung, ihr Mann habe für das Militär fahren müssen und sie selber sei gezwungen worden, mit (...), keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung angeben können. So sei beispielsweise die Beschreibung der Chauffeurdienste ihres Ehemannes sehr vage ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe trotz mehrerer diesbezüglicher Fragen auch nicht detailliert über die erlittenen Benachteiligungen berichten können. Zudem sei die Darstellung des eigenen Verhaltens und dasjenige ihres Ehemannes sehr allgemein ausgefallen. Auch habe sie ihre während Monaten und Jahren gezeigte Passivität nicht schlüssig erklären können. Sodann habe sie die angeblich regelmässigen (...) Übergriffe seitens der Soldaten nicht anschaulich schildern können. Auch unter Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Tragweite, welche eine (...) für eine Frau bedeute, würden die diesen Sachverhalt betreffenden Ausführungen rudimentär und abstrakt wirken. So habe sie Fragen zu ihrer damaligen Wahrnehmung sowie ihren Emotionen nur pauschal beantworten können, weshalb ihre diesbezüglichen Schilderungen nicht erlebt wirken würden. Auch wenn sich Frauen nicht zum eigentlichen Tathergang äussern wollten oder könnten, seien sie erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeit imstande, die sich nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern durch Aussagen auszeichnen würden, die von einer subjektiven Sichtweise geprägt seien. Gesamthaft betrachtet würden vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welche erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wären, fehlen. Des Weiteren seien auch die Antworten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihrem Ehemann gezeigten Reaktionen, als er selber Zeuge (...) geworden sein soll, stereotyp und allgemein ausgefallen. Diese Erwägungen würden durch die widersprüchliche Darstellung der Ereignisse in zeitlicher Hinsicht bekräftigt. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Si- tuation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Vorweg gelte es darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin verständlicherweise nicht leicht gefallen sei, über die (...) Misshandlungen zu reden. Es werde generell die Auffassung vertreten, dass der Rahmen von Asylbefragungen für das Schildern einer Asylbegründung wie der vorliegenden nicht geeignet sei und dass die SachbearbeiterInnen des BFF mangels einer fachärztlichen Ausbildung nicht in der Lage seien, die Glaubwürdigkeit von derart heiklen, häufig mit (...) verbundenen und nahezu unvorstellbaren Geschehnissen zu beurteilen. Aus diesem Grunde wäre zwangsläufig eine fachärztliche Begutachtung indiziert gewesen. Ein Widerspruch in wesentlichen Punkten sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ersichtlich. Aufgrund des summarischen Charakters der Empfangsstellen-Befragungen sowie der bekanntlich gedrückten Atmosphäre könne es nicht angehen, dass den Empfangsstellen-Protokollen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine derart überragende Bedeutung eingeräumt werde. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei nach der Rechtsprechung vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehe. Obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Empfangsstellen-Befragung nachweislich alle ihre Verwandten genannt habe, welche in der Schweiz oder in Deutschland - teils als anerkannte Flüchtlinge - leben würden, sei diese wesentliche Tatsache beim angefochtenen Entscheid völlig unberücksichtigt geblieben. Im Eventualantrag würden die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme beantragen, da eine Wegweisung für sie unzumutbar sei. Obwohl in den überwiegend kurdischen Gebieten der Türkei der Ausnahmezustand aufgehoben worden sei, seien in der Praxis in tatsächlicher Hinsicht keine wesentlichen Verbesserungen zu verzeichnen. Im Falle der Rückschaffung würde die Beschwerdeführerin somit direkten Gefahren ausgesetzt.
E. 3.3 Mit Schreiben vom 24. November 2004 hat der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass eine Anfrage bei der Schweizer Botschaft in Ankara ergeben habe, dass die Abklärungen die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblichen Übergriffe von Soldaten im Dorf (...) entkräften würden. Sowohl der Vorsteher des Dorfes als auch der Beschwerdeführerin nahestehende Personen hätten den Sachverhalt in anderer Weise dargestellt. In Wirklichkeit sei sie vor über einem Jahr als Folge der Trennung von ihrem angeblich gewalttätigen Ehemann zu ihren Eltern zurückgekehrt. Er leide an (...) sowie an einer krankhaften (...). Er habe seine Ehefrau (...). Die Soldaten hätten auf Ersuchen der Eltern mehrmals interveniert, um sie zu schützen. Im Weiteren sei festgestellt worden, dass der Vater der Beschwerdeführerin diese vor ungefähr einem Jahr nach Deutschland gebracht habe. Sie habe sich anschliessend zu ihren Brüdern und Schwestern in die Schweiz begeben. Die Kinder seien später nachgekommen. Gemäss einer der Beschwerdeführerin nahestehenden Person seien die Eltern der Ansicht, dass sie ihre Sicherheit infolge des (...) des Ehemannes nicht länger hätten garantieren können. Der Mann der Beschwerdeführerin sei nicht verschwunden; er lebe bei seiner Grossmutter im Dorf (...). Von Zeit zu Zeit halte er sich auch in (...) bei einer Tante oder in (...) bei seinen Eltern auf.
E. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2004 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur vorgenannten Botschaftsantwort folgendermassen: Vorweg werde auf einen formellen Mangel hingewiesen, der das Ver-trauen der Beschwerdeführerin in die Schweizer Behörden schwer verletzt habe. So sei ihr anlässlich der Anhörung des BFF vom 21. Januar 2004 versichert worden, dass sie sicher sein könne, dass nichts, was sie im Laufe ihres Asylverfahrens vorbringen werde, ihren heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangen würde. Es sei jedoch festgestellt worden, dass im Schreiben vom 17. März 2004 an die Schweizer Botschaft in Ankara nicht nur Fragen zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts, sondern auch eine genaue Darstellung des Sachverhalts aufgeführt worden sei. Weiter sei eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Aussagen aufgrund der Anonymität der Auskunftspersonen nicht möglich. Die Beweggründe für solche Aussagen könnten überhaupt nicht nachvollzogen werden und seien daher von vornherein in Frage zu stellen. Ausserdem sei zu beachten, dass es den Eltern der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, von den schwerwiegenden Übergriffen der Soldaten zu erzählen, da sie sonst mit Vergeltung hätte rechnen müssen. Der Dorfvorsteher unterhalte regen Kontakt mit den Soldaten, weshalb seine Aussagen als nicht verwertbar betrachtet werden müssten.
E. 4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
E. 4.2 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Angesichts des summarischen Charakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten.
E. 4.3 Vorweg ist der pauschalen Behauptung, wonach die Sach-bearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Vorinstanz mangels einer fachärztlichen Ausbildung nicht in der Lage seien, die Glaubwürdigkeit von heiklen, häufig mit grosser (...) verbundenen Geschehnissen - wie einer (...) - zu beurteilen, entschieden zu widersprechen, zumal bei der massgeblichen Anhörung vom 21. Januar 2004 ausschliesslich Frauen anwesend waren (vgl. in diesem Zusammenhang die später festgehaltene Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 2, wonach bei vorliegen konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung der oder die Asylsuchende von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden muss, was von Amtes wegen zu beachten ist). Hinzu kommt vorliegend, dass die anlässlich der direkten Bundesanhörung anwesende Hilfswerks-vertreterin keinerlei Einwände der Beschwerdeführerin im entsprechenden Protokoll vermerkt hat.
E. 4.4 Weiter geht der Einwand der Beschwerdeführenden ins Leere, wonach mit dem Schreiben der ARK vom 17. März 2004 an die Schweizer Botschaft in Ankara die Verschwiegenheitspflicht verletzt worden wäre. So handelt es sich bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland (vgl. Art. 41 AsylG) um eine Behörde, so dass das BFM oder - wie vorliegend geschehen - die Beschwerdeinstanz diejenigen Informationen weiterleiten darf, welche zur Abklärung des relevanten Sachverhalts notwendig sind. Anderenfalls würde eine Botschaftsanfrage keinen Sinn ergeben.
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (...) durch Soldaten nicht glaubhaft erscheint. So ist zunächst festzuhalten, dass die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara ihre Vorbringen betreffend die angeblichen Übergriffe von Soldaten im Dorf (...) entkräften. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass sie sich erst nach Erhalt des negativen Entscheids des BFM vom 27. Januar 2004 in ärztliche Behandlung begeben hat. Sodann werden die Angaben der Beschwerdeführerin auch von ihrem Ehemann nicht bestätigt. Weder anlässlich seiner Befragung im Empfangszentrum Basel vom 27. Januar 2005 noch der direkten Bundesanhörung vom 3. Februar 2005 erwähnte er etwas von den angeblichen Chauffeurdiensten für die Soldaten. Auch machte er keine Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten (...) durch Soldaten beziehungsweise äusserte er sich anlässlich der Anhörung einzig dahingehend, dass auch seine Frau durch das Militär belästigt worden sei. Schliesslich ist festzuhalten, dass ihre Schilderungen zu den besagten (...) sehr allgemein ausgefallen sind und kaum spezifische Details enthalten, welche darauf schliessen lassen würden, dass sie die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. So führte sie auf die Frage nach der Reaktion ihres Ehemannes beispielsweise lediglich aus, er habe alles verloren. Sodann weist auch das von ihr geschilderte Kerngeschehen keine auf Glaubhaftigkeit schliessenden Besonderheiten auf, sondern führt lediglich einen detailarmen und allgemein zutreffenden Ablauf des Geschehens an: Die Männer hätten sie küssen wollen, sie habe geschrien, Schimpfwörter gesagt und Widerstand geleistet. Schliesslich erscheint das angebliche Verhalten der Dorfbewohner übertrieben und realitätsfremd. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich bleibt anzufügen, dass vorliegend aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden hervorgehen. Insgesamt besehen ist es somit unwahrscheinlich, dass sich die Geschehnisse in der Art und Weise zugetragen haben, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, vielmehr ist wohl das private Umfeld - schwerwiegende Probleme mit dem Ehemann - ursächlich für die Ausreise aus der Türkei. Das Bundesamt hat daher das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR und jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt, auch wenn sie nicht in allen Belangen zu befriedigen vermag, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei. Die Beschwerdeführenden verfügen folglich in ihrem Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz und werden für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung ihrer Familie zählen können. Zudem ist die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht übermässig lang, und jedenfalls kann von einer Integration nicht die Rede sein. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, zumal die in den beiden eingereichten Arztzeugnissen aufgeführten psychischen Probleme im Zusammenhang mit den damaligen (...) des früheren Ehemannes beziehungsweise Vaters standen, welche Befürchtungen mithin nach der zwischenzeitlich erfolgten Trennung und Scheidung nunmehr weggefallen sein dürften.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3767/2006 {T 0/2} Urteil vom 5. Januar 2009 Besetzung Richter Bruno Huber, (Vorsitz) Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A_______, geboren _______, und deren Kinder X_______, geboren _______, und Y_______, geboren _______, Türkei, alle vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2004 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...) (...), verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 6. Ja-nuar 2004 und gelangte durch ihr unbekannte Länder am 12. Ja-nuar 2004 illegal in die Schweiz, wo sie am 13. Januar 2004 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung in der Empfangsstelle Basel fand am 15. Januar 2004 statt. Am 21. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Haus neben einem Militärposten befinde (ihr Mann [E-3899/2006, vgl. nachstehend Bst. J. und L. sowie E. 3.3] sagte in den Anhörungen allerdings aus, es habe sich um einen Gendarmerieposten gehandelt). Die Soldaten hätten von ihrem Mann ständig verlangt, dass er sie mit seinem Auto transportiere. Wenn er sich geweigert habe, so hätten sie die Beschwerdeführerin zu ver-schiedenen Sachen gezwungen, unter anderem auch zum (...). Von den Dorfbewohnern, welche dies mitbekommen hätten, sei sie in der Folge als (...) bezeichnet worden. Die ganze Angelegenheit habe ihrem Mann psychisch zugesetzt; er habe gesagt, dass die Kinder nicht (...) seien. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder zurückgelassen und sei weggegangen. Sie hätten dann in ständiger Angst gelebt, dass wieder etwas passieren würde. Anfangs Januar 2004 sei sie dann alleine ausgereist, wobei sie ihre Kinder bei den Eltern zurückgelassen habe. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 - eröffnet gleichentags - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2004 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter beantragen, es sei die Verfügung des BFF vom 27. Januar 2004 aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, evenualiter sei der Entscheid des BFF aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung auf-zuheben und die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens sei der Beschwerde-führerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen. Zusätzlich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter wurde die Durchführung einer ergänzenden Befragung der Be-schwerdeführerin beantragt. Ausserdem sei von Amtes wegen ein fachärztliches Gutachten zu den im Zusammenhang mit den Asyl-gründen entstanden Beschwerden einzuholen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 teilte der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Schreiben vom 15. März 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbescheinigung des (...), zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der (...) vom (...) zu den Akten. G. Am 6. Juli 2004 reisten die beiden minderjährigen Kinder der Be-schwerdeführerin in die Schweiz ein und wurden in der Folge dem Kanton der Mutter (...) zugewiesen. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 nahmen die Beschwerdeführenden zum Inhalt der Botschaftsauskunft (Ankara) vom 7. Juni 2004 Stellung. Weiter stellten sie Antrag, diese Auskunft nicht in das Verfahren miteinzubeziehen; eventualiter sei ihnen unter Bekanntgabe der Auskunftsperson eine neue Frist für eine Stellungnahme zu gewähren. Wiedererwägungsweise wurde ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. I. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 wies der Instruktionsrichter der ARK sowohl das sinngemässe Gesuch um ergänzende Akteneinsicht als auch das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. J. Mit Verfügung vom 29. März 2005 wurde das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren E-3899/2006 (...) vereinigt. K. Mit Schreiben vom 24. März 2005 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von (...), vom (...) zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 16. April 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist. M. Das vorliegende Verfahren und das obgenannte Verfahren E-3899/2006 (s. Bst. I) werden aufgrund der Trennung der Ehepartner (Scheidung am [...]) separat zum Abschluss gebracht (s. dazu auch E. 3.3 nachstehend). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden (die beiden später nachgereisten Kinder sind in das Asylverfahren miteinzubeziehen) sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Ein-reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs.1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, Gründe für ihre angebliche Verfolgung anzugeben. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe sie ausser der Behauptung, ihr Mann habe für das Militär fahren müssen und sie selber sei gezwungen worden, mit (...), keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung angeben können. So sei beispielsweise die Beschreibung der Chauffeurdienste ihres Ehemannes sehr vage ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe trotz mehrerer diesbezüglicher Fragen auch nicht detailliert über die erlittenen Benachteiligungen berichten können. Zudem sei die Darstellung des eigenen Verhaltens und dasjenige ihres Ehemannes sehr allgemein ausgefallen. Auch habe sie ihre während Monaten und Jahren gezeigte Passivität nicht schlüssig erklären können. Sodann habe sie die angeblich regelmässigen (...) Übergriffe seitens der Soldaten nicht anschaulich schildern können. Auch unter Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Tragweite, welche eine (...) für eine Frau bedeute, würden die diesen Sachverhalt betreffenden Ausführungen rudimentär und abstrakt wirken. So habe sie Fragen zu ihrer damaligen Wahrnehmung sowie ihren Emotionen nur pauschal beantworten können, weshalb ihre diesbezüglichen Schilderungen nicht erlebt wirken würden. Auch wenn sich Frauen nicht zum eigentlichen Tathergang äussern wollten oder könnten, seien sie erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeit imstande, die sich nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern durch Aussagen auszeichnen würden, die von einer subjektiven Sichtweise geprägt seien. Gesamthaft betrachtet würden vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welche erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wären, fehlen. Des Weiteren seien auch die Antworten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihrem Ehemann gezeigten Reaktionen, als er selber Zeuge (...) geworden sein soll, stereotyp und allgemein ausgefallen. Diese Erwägungen würden durch die widersprüchliche Darstellung der Ereignisse in zeitlicher Hinsicht bekräftigt. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Si- tuation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Vorweg gelte es darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin verständlicherweise nicht leicht gefallen sei, über die (...) Misshandlungen zu reden. Es werde generell die Auffassung vertreten, dass der Rahmen von Asylbefragungen für das Schildern einer Asylbegründung wie der vorliegenden nicht geeignet sei und dass die SachbearbeiterInnen des BFF mangels einer fachärztlichen Ausbildung nicht in der Lage seien, die Glaubwürdigkeit von derart heiklen, häufig mit (...) verbundenen und nahezu unvorstellbaren Geschehnissen zu beurteilen. Aus diesem Grunde wäre zwangsläufig eine fachärztliche Begutachtung indiziert gewesen. Ein Widerspruch in wesentlichen Punkten sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ersichtlich. Aufgrund des summarischen Charakters der Empfangsstellen-Befragungen sowie der bekanntlich gedrückten Atmosphäre könne es nicht angehen, dass den Empfangsstellen-Protokollen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine derart überragende Bedeutung eingeräumt werde. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei nach der Rechtsprechung vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehe. Obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Empfangsstellen-Befragung nachweislich alle ihre Verwandten genannt habe, welche in der Schweiz oder in Deutschland - teils als anerkannte Flüchtlinge - leben würden, sei diese wesentliche Tatsache beim angefochtenen Entscheid völlig unberücksichtigt geblieben. Im Eventualantrag würden die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme beantragen, da eine Wegweisung für sie unzumutbar sei. Obwohl in den überwiegend kurdischen Gebieten der Türkei der Ausnahmezustand aufgehoben worden sei, seien in der Praxis in tatsächlicher Hinsicht keine wesentlichen Verbesserungen zu verzeichnen. Im Falle der Rückschaffung würde die Beschwerdeführerin somit direkten Gefahren ausgesetzt. 3.3 Mit Schreiben vom 24. November 2004 hat der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass eine Anfrage bei der Schweizer Botschaft in Ankara ergeben habe, dass die Abklärungen die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblichen Übergriffe von Soldaten im Dorf (...) entkräften würden. Sowohl der Vorsteher des Dorfes als auch der Beschwerdeführerin nahestehende Personen hätten den Sachverhalt in anderer Weise dargestellt. In Wirklichkeit sei sie vor über einem Jahr als Folge der Trennung von ihrem angeblich gewalttätigen Ehemann zu ihren Eltern zurückgekehrt. Er leide an (...) sowie an einer krankhaften (...). Er habe seine Ehefrau (...). Die Soldaten hätten auf Ersuchen der Eltern mehrmals interveniert, um sie zu schützen. Im Weiteren sei festgestellt worden, dass der Vater der Beschwerdeführerin diese vor ungefähr einem Jahr nach Deutschland gebracht habe. Sie habe sich anschliessend zu ihren Brüdern und Schwestern in die Schweiz begeben. Die Kinder seien später nachgekommen. Gemäss einer der Beschwerdeführerin nahestehenden Person seien die Eltern der Ansicht, dass sie ihre Sicherheit infolge des (...) des Ehemannes nicht länger hätten garantieren können. Der Mann der Beschwerdeführerin sei nicht verschwunden; er lebe bei seiner Grossmutter im Dorf (...). Von Zeit zu Zeit halte er sich auch in (...) bei einer Tante oder in (...) bei seinen Eltern auf. 3.4 In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2004 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur vorgenannten Botschaftsantwort folgendermassen: Vorweg werde auf einen formellen Mangel hingewiesen, der das Ver-trauen der Beschwerdeführerin in die Schweizer Behörden schwer verletzt habe. So sei ihr anlässlich der Anhörung des BFF vom 21. Januar 2004 versichert worden, dass sie sicher sein könne, dass nichts, was sie im Laufe ihres Asylverfahrens vorbringen werde, ihren heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangen würde. Es sei jedoch festgestellt worden, dass im Schreiben vom 17. März 2004 an die Schweizer Botschaft in Ankara nicht nur Fragen zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts, sondern auch eine genaue Darstellung des Sachverhalts aufgeführt worden sei. Weiter sei eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Aussagen aufgrund der Anonymität der Auskunftspersonen nicht möglich. Die Beweggründe für solche Aussagen könnten überhaupt nicht nachvollzogen werden und seien daher von vornherein in Frage zu stellen. Ausserdem sei zu beachten, dass es den Eltern der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, von den schwerwiegenden Übergriffen der Soldaten zu erzählen, da sie sonst mit Vergeltung hätte rechnen müssen. Der Dorfvorsteher unterhalte regen Kontakt mit den Soldaten, weshalb seine Aussagen als nicht verwertbar betrachtet werden müssten. 4. 4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.2 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Angesichts des summarischen Charakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten. 4.3 Vorweg ist der pauschalen Behauptung, wonach die Sach-bearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Vorinstanz mangels einer fachärztlichen Ausbildung nicht in der Lage seien, die Glaubwürdigkeit von heiklen, häufig mit grosser (...) verbundenen Geschehnissen - wie einer (...) - zu beurteilen, entschieden zu widersprechen, zumal bei der massgeblichen Anhörung vom 21. Januar 2004 ausschliesslich Frauen anwesend waren (vgl. in diesem Zusammenhang die später festgehaltene Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 2, wonach bei vorliegen konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung der oder die Asylsuchende von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden muss, was von Amtes wegen zu beachten ist). Hinzu kommt vorliegend, dass die anlässlich der direkten Bundesanhörung anwesende Hilfswerks-vertreterin keinerlei Einwände der Beschwerdeführerin im entsprechenden Protokoll vermerkt hat. 4.4 Weiter geht der Einwand der Beschwerdeführenden ins Leere, wonach mit dem Schreiben der ARK vom 17. März 2004 an die Schweizer Botschaft in Ankara die Verschwiegenheitspflicht verletzt worden wäre. So handelt es sich bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland (vgl. Art. 41 AsylG) um eine Behörde, so dass das BFM oder - wie vorliegend geschehen - die Beschwerdeinstanz diejenigen Informationen weiterleiten darf, welche zur Abklärung des relevanten Sachverhalts notwendig sind. Anderenfalls würde eine Botschaftsanfrage keinen Sinn ergeben. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (...) durch Soldaten nicht glaubhaft erscheint. So ist zunächst festzuhalten, dass die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara ihre Vorbringen betreffend die angeblichen Übergriffe von Soldaten im Dorf (...) entkräften. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass sie sich erst nach Erhalt des negativen Entscheids des BFM vom 27. Januar 2004 in ärztliche Behandlung begeben hat. Sodann werden die Angaben der Beschwerdeführerin auch von ihrem Ehemann nicht bestätigt. Weder anlässlich seiner Befragung im Empfangszentrum Basel vom 27. Januar 2005 noch der direkten Bundesanhörung vom 3. Februar 2005 erwähnte er etwas von den angeblichen Chauffeurdiensten für die Soldaten. Auch machte er keine Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten (...) durch Soldaten beziehungsweise äusserte er sich anlässlich der Anhörung einzig dahingehend, dass auch seine Frau durch das Militär belästigt worden sei. Schliesslich ist festzuhalten, dass ihre Schilderungen zu den besagten (...) sehr allgemein ausgefallen sind und kaum spezifische Details enthalten, welche darauf schliessen lassen würden, dass sie die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. So führte sie auf die Frage nach der Reaktion ihres Ehemannes beispielsweise lediglich aus, er habe alles verloren. Sodann weist auch das von ihr geschilderte Kerngeschehen keine auf Glaubhaftigkeit schliessenden Besonderheiten auf, sondern führt lediglich einen detailarmen und allgemein zutreffenden Ablauf des Geschehens an: Die Männer hätten sie küssen wollen, sie habe geschrien, Schimpfwörter gesagt und Widerstand geleistet. Schliesslich erscheint das angebliche Verhalten der Dorfbewohner übertrieben und realitätsfremd. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich bleibt anzufügen, dass vorliegend aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden hervorgehen. Insgesamt besehen ist es somit unwahrscheinlich, dass sich die Geschehnisse in der Art und Weise zugetragen haben, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, vielmehr ist wohl das private Umfeld - schwerwiegende Probleme mit dem Ehemann - ursächlich für die Ausreise aus der Türkei. Das Bundesamt hat daher das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR und jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt, auch wenn sie nicht in allen Belangen zu befriedigen vermag, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei. Die Beschwerdeführenden verfügen folglich in ihrem Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz und werden für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung ihrer Familie zählen können. Zudem ist die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht übermässig lang, und jedenfalls kann von einer Integration nicht die Rede sein. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, zumal die in den beiden eingereichten Arztzeugnissen aufgeführten psychischen Probleme im Zusammenhang mit den damaligen (...) des früheren Ehemannes beziehungsweise Vaters standen, welche Befürchtungen mithin nach der zwischenzeitlich erfolgten Trennung und Scheidung nunmehr weggefallen sein dürften. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: